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International Financial Reporting Standards

- Grundlagen - © Alexander Meneikis, August 2013

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IFRS: Sinn und Zweck

Die IFRS sollen eine internationale Harmonisierung der Rechnungslegung bewirken, damit Jahresabschlüsse international vergleichbar sind. Dies ist besonders bedeutend für den globalen Börsenhandel und internationale Investoren. Deshalb sind die IFRS EU-weit auch nur verpflichtend für kapitalmarktorientierte Unternehmen.

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IFRS: Gremium Die IFRS sind entstanden aus den früheren IAS (International Accounting Standards). Von 1973 bis 2001 wurden die IAS gepflegt vom IASC (Internat. Acc. Standard Comittee). Das Gremium wurde dann abgelöst vom IASB (IAS Board). Die alten IAS Nr. 1 bis 41 wurden übernommen. Dazu wurden 14 neue IFRS veröffentlicht. Das IASB ist ebenso wie das IASC keine gewählte Körperschaft, sondern eine privatwirtschaftliche Vereinigung. Randbemerkung: Ein Problem im Umgang mit den IFRS ist, dass die deutsche Übersetzung teilweise sehr unscharf ist und dass man realistisch nur mit dem englischen Originaltext arbeiten kann.

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IFRS: Gesetzliches Umfeld 1 In Deutschland wurden, nach einer Übergangsfrist mit diversen Wahlrechten, kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, nach IFRS zu bilanzieren. Dies ist seit 2007 fest etabliert. In den meisten Fällen der Praxis kann der IFRS-Abschluss veröffentlicht werden und befreit damit von der Verpflichtung, zusätzlich einen HGB-Abschluss zu veröffentlichen. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen können, sofern sie in einer Konzernstruktur organisiert sind, ebenfalls ihre Konzernbilanz befreiend nach IFRS aufstellen und veröffentlichen.

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IFRS: Gesetzliches Umfeld 2

Die EU-Richtlinie 1606/2002 überlässt es den Mitgliedsstaaten, ob sie die IFRS-Anwendung zur Pflicht für Einzelabschlüsse erklären. Deutschland erlaubt hier ein Wahlrecht. Aktiengesellschaften müssen allerdings zur Berechnung ihrer Dividende weiterhin einen HGB-Abschluss erstellen. Die Ertragsbesteuerung erfolgt weiterhin auf Basis der Steuerbilanz. Die IFRS nehmen keinerlei Bezug auf Bemessungsgrundlagen der Besteuerung. Das EStG nimmt Bezug auf die IFRS u.a. im § 4h, der

allerdings nur für sehr wenige Unternehmen zur Anwendung gelangt.

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IFRS: Gestaltungsprozess

Das IASB erarbeitet die einzelnen IFRS. Die interessierte Öffentlichkeit kann zu Zwischenergebnissen Stellung nehmen und damit theoretisch Einfluss nehmen. Nach Veröffentlichung folgt in der EU das „endorsement“, die Übernahme in europäisches Recht. Der jeweilige Stand kann eingesehen werden unter www.efrag.org

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IFRS: Merkmale Beinhalten keine Vorschriften zu:

• Währung oder Sprache

• Prüfung und Offenlegung

• Unterschiedliche Darstellung unterschiedlicher Rechtsformen

• Besteuerung Anwendbar auf Einzel- und Konzernabschlüsse; in IAS 27 besondere Bestimmungen zum Konzernabschluss Seit Juli 2009 gibt es Anpassungen der IFRS für SME (kleine und mittelgroße Unternehmen) mit Vereinfachungen und weniger umfangreichen Angabepflichten.

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IFRS: Struktur

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Framework

Einzel-IFRS

Einzel-IFRS

Einzel-IFRS

Einzel-IFRS

Einzel-IFRS

SIC-Interpretationen

SIC-Interpretationen

SIC-Interpretationen

SIC-Interpretationen

SIC-Interpretationen

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IFRS: Framework konzeptionelle Grundlagen

- Zweck der Abschlüsse

- Zugrundeliegende Annahmen

- Qualitative Anforderungen

- Definitionen der Abschlussposten

- Ansatz- und Bewertungsvorschriften

- Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte (capital maintenance financial / physical)

Die einzelnen IFRS haben Vorrang vor dem Framework

Teilweise ähneln die Prinzipien des Framework dem HGB. Z.B. Accrual Basis steht für periodische Abgrenzung, Going Concern für Unternehmensfortführung

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FRAME

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IFRS: Einzelstandards

Mit Stand Anfang 2013 gibt es 29 einzelne IAS, nummeriert zwischen 1 und 41, da manche Standards zusammengefasst oder gestrichen wurden.

Dazu gibt es 14 neue IFRS.

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IFRS: SIC-Interpretationen

SIC Standing Interpretations

Committee

Die SIC-Interpretationen regeln Einzelfragen, die sich aus den IFRS nicht direkt ableiten lassen.

Sie sind bindend, vergleichbar mit bindenden Gerichtsurteilen.

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IFRS: beherrschende Prinzipien (Beispiele)

Nach den IFRS ist die Hauptaufgabe des Jahresabschlusses, Informationen zu vermitteln, die Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen sein können.

Im Rahmenkonzept sind diverse Stakeholder (Menschen und Gruppen mit Interesse an Unternehmens-Informationen) explizit genannt, z.B. Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden.

Nebenaufgabe des JA ist, dass die Unternehmensleitung Rechenschaft ablegt über die Ergebnisse ihres Handelns.

Fair Value: Es soll ein realistisches, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild geliefert werden, nicht geschönt und nicht schwarzmalerisch.

Substance over Form: Wenn die Anwendung einer Bewertungs- oder Darstellungspflicht zu einem unrealistischen Bild führen würde, so sollen Bewertung und Darstellung in diesem Fall so durchgeführt werden, dass die korrekte Information vermittelt wird.

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IFRS: Bestandteile des Jahresabschlusses

1. Bilanz (statement of financial position)

2. Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income)

3. Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity)

4. Kapitalflussrechnung (cash flow statement)

5. Anhang (notes)

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IFRS: Details im Jahresabschluss

Bilanz und Gesamtergebnisrechnung: keine detaillierten Gliederungsvorschriften, aber Pflicht, bestimmte Posten getrennt voneinander auszuweisen

Anhang: Mehr Details gefordert als nach HGB

Eigenkapitalveränderungsrechnung: Bestimmte Bestandteile des EK und ihre Veränderung sind getrennt darzustellen

Kapitalflussrechnung: Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse in drei Kategorien: betriebliche Tätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit

Anlagenspiegel: Etwa vergleichbar wie HGB

Lagebericht: Empfohlen, aber nicht vorgeschrieben (in BRD ja)

Segmentberichterstattung: Vorgeschrieben für börsennotierte Unternehmen, ist im Anhang darzustellen

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IFRS: Prinzipielle qualitative Anforderungen

1. Verständlichkeit: durch sachverständige Dritte nachvollziehbar

2. Relevanz: Nur Informationen, die für wirtschaftliche Entscheidungen wichtig sind

3. Verlässlichkeit: Glaubwürdige Darstellung

4. Vergleichbarkeit: Vergleiche möglich in einer Zeitreihe für das Unternehmen und mit vergleichbaren anderen Unternehmen

Alle Prinzipien sollen ausgewogen berücksichtigt werden, sofern Widersprüche auftreten.

Die Informationen sind zeitnah zu liefern.

Die Kosten der Informationsgewinnung sollen dem Nutzen der Information angepasst sein.

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IFRS: Abschlussposten

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Bilanz Gesamtergebnis-

rechnung

Vermögenswerte

Eigenkapital

Schulden

Erträge

Aufwendungen

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IFRS: Vorausgesetzte Eigenschaften der Abschlussposten

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Vermögenswert (asset)

Schuld (liability)

Eigenkapital (equity)

Erträge (income)

Aufwendungen (expenses)

• Unternehmen hat wirtschaftliche Verfügungsmacht

• Verfügungsmacht ist ein Ergebnis früherer Ereignisse

• Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen wird erwartet

• Gegenwärtige Verpflichtung gegen Dritte

• Ergebnis früherer Ereignisse

• Zur Erlangung von Ressourcen, aus denen Unternehmen wirtschaftl. Nutzen zieht

Restbetrag der Vermögenswerte nach Abzug aller Schulden

• Zunahme des wirtschaftl. Nutzens

• NICHT resultierend aus Einlage der Shareholder

- Zuflüsse

- Erhöhung von Vermögenswerten

- Abnahme von Schulden

• Abnahme des wirtschaftl. Nutzens

• NICHT resultierend aus Ausschüttung an Shareholder

- Abfüsse

- Verringerung von Vermögenswerten

- Erhöhung der Schulden

Damit ein Abschlussposten aufgenommen werden darf, muss der Nutzenzufluss bzw. Nutzenabfluss hinreichend wahrscheinlich sein. Der kommende Nutzen muss dann verlässlich messbar sein.

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IFRS: Wertmaßstäbe

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• AHK

• Tageswert

• Veräußerungswert

• Barwert Wie das HGB unterscheiden die IFRS in Erstbewertung (bei Zugang) und Folgebewertung (an folgenden Abschluss-Stichtagen). Vermögenswerte sind im Zugang nach AK zu bewerten, die im Wesentlichen definiert sind wie im HGB, mit Besonderheiten bei Differenzen aus Fremdwährungen. Bei Herstellkosten unterscheiden die IFRS die Verwaltungsgemeinkosten danach, ob sie herstellungsbezogen sind oder nicht.

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IFRS: Herstellkosten

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HGB (BilMoG)

IFRS

Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung

Pflicht Pflicht

Materialgemeinkosten Fertigungsgemeinkosten

Pflicht Pflicht

Verwaltungsgemeinkosten (herstellbezogen)

Wahlrecht Pflicht

Verwaltungsgemeinkosten (NICHT herstellbezogen)

Wahlrecht

Verbot

Fremdkapitalzinsen (sofern zuordenbar)

Wahlrecht Pflicht

Vertriebsgemeinkosten Verbot

Verbot

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IFRS: Vorratsbewertung

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Bei der Vorratsbewertung können Verbrauchsfolgefiktionen angenommen werden, allerdings nicht z.B. LiFo. Gruppenbewertungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Festbewertungen sind NICHT erlaubt.

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IFRS: Bewertung von Schulden

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Schulden sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Langfristige Schulden werden aber zum Barwert ausgewiesen. Ein Disagio ist dabei über die Laufzeit zu verteilen.

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IFRS: Folgebewertung AV

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Sachanlagen können mit den fortgeführten AHK angesetzt werden oder mit einem Neubewertungsbetrag. Dieses Wahlrecht gilt teilweise auch für immaterielles AV. Die fortgeführten AHK sind analog zum HGB, nur dass die AfA-Methode gewählt werden muss, die den wirtschaftlichen Verbrauch am besten widerspiegelt. Die Neubewertung erfolgt zum „beizulegenden Zeitwert“, meist orientiert am Marktwert unter Berücksichtigung des Zustandes. Bei Wertsteigerungen ist eine Neubewertungsrücklage zu bilden. Wertminderungen müssen auch im AV ausgewiesen werden, wenn sie voraussichtlich nicht von Dauer sind. Dabei gibt es ein Wertaufholungsgebot.

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IFRS: Folgebewertung Vorräte

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Die Folgebewertung der Vorräte erfolgt ausschließlich orientiert am Absatzmarkt. Entweder wird nach AHK bewertet, oder – falls niedriger – der erzielbare Verkaufserlös minus noch bis Verkauf anfallende Kosten.

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IFRS: Wesentliche Unterschiede zu HGB

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Grundlagen HGB IFRS

Normensetzende Instanz • Nationaler Gesetzgeber • Oberste Gerichte

• IASB (international, privatwirtschaftlich)

• EU im Rahmen des endorsement

Ziele der Rechnungslegung • Information

• Bemessung von Ausschüttungen

• Vorstufe der Bemessung von ErtragSt

• Gläubigerschutz

Vermittlung von Informationen an Investoren

Dominierendes Prinzip Vorsicht Periodische Abgrenzung

Verbindung Handels- und Steuerbilanz

Maßgeblichkeit keine

Bestandteile JA Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht; im Konzernabschluss zusätzl. Kapitalflussrechnung, EK-Spiegel und wahlweise Segmentbericht

Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, EK-Spiegel, Anhang, Kapitalflussrechnung, ggf. Segmentbericht, in Deutschland Lagebericht

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