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1 Rechnungswesen (ReWe) Definition Aufgaben des Rechnungswesen Bereiche des Rechnungswesen Bedeutung der Buchführung Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB) Gesetzliche Grundlagen der Buchführung Weitere gesetzliche Grundlagen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Inventur , Inventar , Bilanz

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Rechnungswesen (ReWe)

• Definition• Aufgaben des Rechnungswesen• Bereiche des Rechnungswesen• Bedeutung der Buchführung• Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB)• Gesetzliche Grundlagen der Buchführung• Weitere gesetzliche Grundlagen• Ordnungsmäßigkeit der Buchführung• Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)• Inventur , Inventar , Bilanz

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Rechnungswesen (ReWe)

• Inventur

• Inventar

• Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich

• Verzinsung des Eigenkapitals

• Bilanz

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Definition

• Rechnungslegung ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Aufzeichnungspflichten, mit denen internen und externen Interessenten Rechenschaft über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens gegeben wird.

• Das Rechnungswesen ist die systematische Erfassung, Überwachung und informatorische Verdichtung der durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Geld- und Leistungsströme.

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Aufgaben des Rechnungswesen

DokumentationsaufgabeAufzeichnung aller Geschäftsfälle anhand von Belegen

Rechenschaftslegungs- und InformationsaufgabeBereitstellung von Informationen gegenüber der Finanzbehörde, Unternehmenseignern, Erstellung eines Jahresabschlusses.

KontrollaufgabeÜberwachung der Wirtschaftlichkeit und der Liquidität.

DispositionsaufgabeAufarbeitung von den ermittelten Zahlen um eine Grundlage für unternehmerische Entscheidungen zu schaffen.

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Bereiche des Rechnungswesen

Buchführung

Kosten- und Leistungsrechnung

Statistik

Planung und Controlling

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Aufteilung nach Bereichen

• Externe Buchführung • Interne Buchführung

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Bedeutung der Buchführung

Die Buchführung ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens aufgrund von Belegen.

Die Buchführung wird auch als Finanz- oder Geschäftsbuchhaltung bezeichnet.

Die Buchführung liefert Zahlen für die

– Kosten- und Leistungsrechnung

– Statistik

– Planungzurück

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Handelsbücher im Handelsgesetzbuch (HGB)

1. Abschnitt §§ 238 – 263 HGBenthalten Vorschriften die von allen Kaufleuten anzuwenden sind

2. Abschnitt §§ 264 – 335 HGBenthalten, ergänzende zum 1. Abschnitt, spezielle Vorschriften für Kapitalgesellschaften

3. Abschnitt §§ 336 – 339 HGBenthalten, ergänzend über den 1. und 2. Abschnitt, spezielle Vorschriften für Genossenschaften

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Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

• Buchführungspflicht§ 238 HGB, § 140f AO

• das Führen von Handelsbüchern§ 239 HGB

• das Aufstellen eines Inventar§ 240 HGB

• Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und GuV)§ 242 HGB

• Bewertung von Vermögens- und Schuldenteilen§ 253 HGB

• Aufbewahrung von Buchungsunterlagen§ 257 HGB

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Weitere gesetzliche Grundlagen

• Rechtsformspezifische Vorschriften– Aktiengesetz– GmbH-Gesetz– Genossenschaftsgesetz

• Steuerrechtliche Vorschriften– Abgabenordnung (AO)– Einkommenssteuergesetz (EStG)– Körperschaftssteuergesetz (KStG)– Umsatzsteuergesetz (UStG)

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Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie so beschaffen ist, dass sich ein sachverständiger Dritter (Steuerberater, Betriebsprüfer des Finanzamtes), in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmen verschaffen kann. § 238 HGB, § 145 AO

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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

• Buchführung muss klar und übersichtlich sein

• Ordnungsmäßige Erfassung aller Geschäftsfälle

• Keine Buchung ohne Beleg

• Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen

Nur eine ordnungsmäßige Buchführung besitzt Beweiskraft.

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Inventur - Inventar - Bilanz

Jeder Kaufmann ist verpflichtet sein

Vermögen und seine Schulden

festzustellen und zwar:

• bei Gründung oder Übernahme eines Unternehmens.

• für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres.

• bei Auflösung oder Veräußerung seines Unternehmens.

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Inventur

Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt.

• körperliche Inventurmengenmäßige Aufnahme allerkörperlichen Vermögensgegenstände

• Buchinventurwertmäßige Erfassung von Vermögensteilen und Schulden

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Inventar

Die ermittelten Vermögensteile und Schulden werden zu einem besonderen Bestandsverzeichnis zusammengefasst, dem Inventar.

Gliederung des Inventar:

A. Vermögen

B. Schulden

C. Eigenkapital (Reinvermögen)

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Inventar

Vermögen

Anlagevermögen

Grundstücke und Bauten

Technische Anlagen und Maschinen

Andere Anlagen

Betriebs- und Geschäftsausstattung

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Inventar

Umlaufvermögen

Rohstoffe

Hilfsstoffe

Betriebsstoffe

Unfertige Erzeugnisse

Fertige Erzeugnisse

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Kassenbestand

Bankguthaben

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Inventar

Schulden

Langfristige Verbindlichkeiten

Kurzfristige Verbindlichkeiten

Eigenkapital

Summe des Vermögens- Summe der Schulden

= Eigenkapital (Reinvermögen)

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Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich

Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahr

- Eigenkapital zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahr

Erhöhung des Eigenkapitals

+ Privatentnahme

- Privateinlage

= Gewinn zum Ende des Geschäftsjahr

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Verzinsung des Eigenkapitals

Jahresgewinn x 100

Anfangseigenkapital

Beispiel:

Jahresgewinn 1.610.000,00 €

Eigenkapital 12.000.000,00 €

1.610.000,00 x 100

12.000.000,00= 13,2 %

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Bilanz

§ 242 HGB verlangt eine kurz gefasste Übersicht über das Vermögen und die Schulden.

Die Kurzfassung des Inventars in Kontenform ist die Bilanz.

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(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

§ 238 Buchführungspflicht

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§ 239 Führung der Handelsbücher

(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

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§ 239 Führung der Handelsbücher (Fortsetzung)

(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

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§ 240 Inventar

(1)Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2)Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

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§ 240 Inventar (Fortsetzung)

(3)Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4)Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

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§ 242 Pflicht zur Aufstellung

(1)Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2)Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3)Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

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§ 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.

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§ 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden (Fortsetzung)

(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

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§ 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden (Fortsetzung)

(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß.

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§ 253 Wertansätze der Vermögens-gegenstände und Schulden (Fortsetzung)

(4) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.

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§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,2. die empfangenen Handelsbriefe,

  3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2)Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

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§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen (Forts..)

(3)Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar

gemacht werden,2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

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§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen (Forts...)

Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die

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§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungs-pflichten nach anderen Gesetzen

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

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§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

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Wer ist Kaufmann ?

HGB § 1 (Handelsgesetzbuch)

• (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

• (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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Gewerbebetrieb

EStG § 15 (2) Satz 1

• Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

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Checkliste Gewerbebetrieb(nur wenn alle Merkmale mit Ja beantwortet werden liegt ein

Gewerbebetrieb vor)

Positiv Merkmale Ja Nein

Negativ Merkmale Ja Nein

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Merkmale eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb

(bei Unklarheit bei der zuständigen IHK zu erfragen)

Merkmale:

• ein hoher Umsatz

• ein hoher Gewinn

• eine hohe Mitarbeiterzahl

• ein umfangreiches Warenangebot

• vielfältige Geschäftskontakte

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Checkliste in kaufmännischer Weiseeingerichteter Geschäftsbetrieb

Merkmale Ja Nein

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Freiberufliche TätigkeitEStG § 18 (1)1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

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Freiberufliche Tätigkeit

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Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.