Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche...

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BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE SCHRIFTEN ZUR UNTERNEHMENSBESTEUERUNG Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Universität Duisburg-Essen / Mercator School of Management Prof. Dr. Volker Breithecker Unternehmensumstrukturierung und Besteuerung Prof. Dr. Volker Breithecker, StB M. Sc. Daniela Schomaker, StB 2. Aufl. 2018

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BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE SCHRIFTEN ZUR

UNTERNEHMENSBESTEUERUNG

Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Universität Duisburg-Essen / Mercator School of Management

Prof. Dr. Volker Breithecker

Unternehmensumstrukturierung

und Besteuerung

Prof. Dr. Volker Breithecker, StB

M. Sc. Daniela Schomaker, StB

2. Aufl. 2018

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III

Vorwort

Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-

nagement der Universität Duisburg-Essen gibt es seit zwei Jahrzehnten eine Vorlesung

mit dem Titel „Unternehmensumstrukturierung und Besteuerung“. In dieser Vorlesung

werden im Studium erlangte Kenntnisse zu den steuerlichen Grundlagen, zur Rechts-

formwahl, zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht und das gesamte intrinsisch ange-

häufte Know-how zur BWL kombiniert. Täglich lesen, hören oder sehen wir Aktivitäten

aus der Wirtschaft, die Veränderungen von (wie auch immer definierten) Strukturmerk-

malen von Unternehmen zum Gegenstand haben: Standortveränderungen, Rechtsform-

wahl und -wechsel, Spaltungen, Verschmelzungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe,

Going Publics, Veränderungen von Branchenschwerpunkten durch disruptive Innovati-

onen, usw. Zukünftige Betriebswirte, zukünftige Unternehmens- oder Steuerberater

oder Wirtschaftsprüfer sollten unseres Erachtens so viel Sensibilität für das ökonomisch

Alltägliche mitbringen, dass ihnen zumindest eine systematische Einordnung dessen ge-

lingt, was täglich passiert.

Insofern ist der Inhalt dieser Vorlesung – und damit der Inhalt dieses Lehrbuches – der

Versuch, auf das aufzubauen, was im Studium erarbeitet wurde und um das – insbeson-

dere im Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht – weiter zu entwickeln, was neu

ist im Studium. Wir sind uns dessen bewusst, dass wir mit unseren Ansprüchen nicht

zurückhaltend sind, wollen allerdings im Sinne einer guten Ausbildung unsere Absol-

ventInnen auch nicht unvorbereitet ins Berufsleben schicken. Denkt an die Worte von

Sofie Lindblom als Innopreneurin in Residence 2018 an der Universität Duisburg-Es-

sen:

“The World has never changed this fast

but will probably never change this slow again.”

Lasst uns das betriebswirtschaftliche, juristische und steuerliche Rüstzeug aneignen, um

dieses Tempo mitzugehen. Und nur mit Spaß an der Materie wird uns das gelingen!

Duisburg im Oktober 2018

Volker Breithecker Daniela Schomaker

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ V

Abbildungsverzeichnis ................................................................................................ IX

Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. XI

1 Wesen der Unternehmensumstrukturierung ......................................................... 1

1.1 Begriff der Unternehmensumstrukturierung ........................................................ 1

1.2 Grundlegende Steuerwirkungen einer Umstrukturierung .................................... 3

1.3 Wiederholungsfragen zu Kapitel 1 ...................................................................... 4

2 Anlässe für Unternehmensumstrukturierungen ................................................... 5

2.1 Wettbewerbsbedingte Gründe .............................................................................. 5

2.1.1 Ausnutzung von Synergieeffekten ............................................................ 6

2.1.2 Erfolgssteigerung durch Entflechtung ...................................................... 8

2.2 Finanzwirtschaftliche Gründe ............................................................................ 10

2.2.1 Going Public ........................................................................................... 10

2.2.2 Überliquidität .......................................................................................... 13

2.2.3 Sanierungsmaßnahmen ........................................................................... 14

2.3 Gesellschaftsrechtliche Gründe ......................................................................... 16

2.3.1 Haftungsentlastung .................................................................................. 16

2.3.2 Gesellschafterwechsel und Gesellschafternachfolge .............................. 17

2.4 Steuerliche Gründe ............................................................................................. 18

2.4.1 Besteuerung laufender Geschäftstätigkeit ............................................... 19

2.4.2 Besteuerung aperiodischer Geschäftsvorgänge ...................................... 19

2.4.2.1 Änderung der Beteiligungsverhältnisse ................................... 19

2.4.2.2 Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens............................... 20

2.4.2.3 Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils

durch Erbschaft/Schenkung ..................................................... 21

2.5 Wiederholungsfragen zu Kapitel 2 .................................................................... 22

3 Unternehmensstrukturmerkmale und Folgen einer Umstrukturierung .......... 25

3.1 Standort .............................................................................................................. 25

3.1.1 Formen der Standortwahl ........................................................................ 26

3.1.2 Entscheidungskriterien für einen Standort .............................................. 27

3.1.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung des Standortes ....................... 33

3.2 Finanzierungsstruktur......................................................................................... 35

3.2.1 Finanzierungsarten .................................................................................. 36

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VI

3.2.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 39

3.2.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Finanzierungsstruktur ..... 47

3.3 Eigentumsverhältnisse ....................................................................................... 47

3.3.1 Beteiligungsprofile .................................................................................. 47

3.3.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 64

3.3.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Eigentumsverhältnisse ... 65

3.4 Unternehmensverbindungen .............................................................................. 70

3.4.1 Formen der Unternehmensverbindungen ................................................ 71

3.4.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 77

3.4.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der

Unternehmensverbindung ....................................................................... 81

3.5 Innere Organisation ............................................................................................ 81

3.5.1 Formen der inneren Organisation ........................................................... 81

3.5.2 Entscheidungskriterien ............................................................................ 81

3.5.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der inneren Organisation ...... 82

3.6 Rechtsform ......................................................................................................... 83

3.6.1 Rechtsformarten ...................................................................................... 83

3.6.2 Rechtsformentscheidungskriterien .......................................................... 86

3.6.3 Steuerliche Konsequenzen der Rechtsformänderung ............................. 94

3.7 Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Folgen einer

Umstrukturierung ............................................................................................... 94

3.8 Wiederholungsfragen zu Kapitel 3 .................................................................... 95

4 Unternehmensbewertung als (häufige) Voraussetzung einer

Unternehmensumstrukturierung .......................................................................... 99

4.1 Allgemeines ....................................................................................................... 99

4.2 Wertbegriffe und Funktionen der Unternehmensbewertung ........................... 100

4.3 Bewertungsverfahren ....................................................................................... 102

4.3.1 Discounted-Cashflow-Verfahren .......................................................... 102

4.3.2 Ertragswertverfahren ............................................................................. 103

4.3.3 Andere Bewertungsverfahren ............................................................... 104

4.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 4 .................................................................. 105

5 Umwandlungen ..................................................................................................... 107

5.1 Grundsätzliche Umwandlungsmöglichkeiten .................................................. 107

5.2 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes ................................ 111

5.3 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes ....................... 115

5.3.1 Allgemeine Überlegungen .................................................................... 115

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VII

5.3.1.1 Systematik .............................................................................. 115

5.3.1.2 Zeitliche Rückwirkung der Umwandlung ............................. 117

5.3.2 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine

Personenunternehmung ......................................................................... 119

5.3.2.1 Grundsätzliches ...................................................................... 119

5.3.2.2 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft ........................ 121

5.3.2.3 Ebene der übernehmenden Personenunternehmung und

der an der Umwandlung beteiligten Anteilseigner ................ 125

5.3.2.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts ................................ 135

5.3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ..... 137

5.3.3.1 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft ........................ 138

5.3.3.2 Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft ..................... 142

5.3.3.3 Ebene der Anteilseigner ......................................................... 143

5.3.3.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts ................................ 145

5.3.4 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft .. 146

5.3.4.1 Grundsätzliches ...................................................................... 146

5.3.4.2 Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ....................... 149

5.3.4.3 Ebene des Einbringenden ...................................................... 150

5.3.4.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts ................................ 152

5.3.5 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine

Personengesellschaft ............................................................................. 153

5.3.6 Grenzüberschreitende Umwandlungen ................................................. 154

5.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 5 .................................................................. 158

Übungsaufgaben ........................................................................................................ 159

Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben .......................................................... 185

Quellenverzeichnis .................................................................................................... 237

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überblick über die Finanzierungsarten ............................................... 37

Abbildung 2: Steuerliche Konsequenzen der Kreditfinanzierung ............................ 45

Abbildung 3: Poolverhältnisse .................................................................................. 50

Abbildung 4: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus handels- und

gesellschaftsrechtlicher Sicht ............................................................. 51

Abbildung 5: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus steuerrechtlicher

Sicht .................................................................................................... 58

Abbildung 6: Formen der Unternehmensverbindungen ........................................... 71

Abbildung 7: Überblick über die Rechtsformen ....................................................... 83

Abbildung 8: Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG und UmwStG ............... 110

Abbildung 9: Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des UmwG ..................... 111

Abbildung 10: Verschmelzungsfähige Rechtsträger ................................................ 112

Abbildung 11: Unterschiede zwischen den Spaltungsarten ...................................... 114

Abbildung 12: Zuordnung der Umwandlungsarten zur Umwandlungsrichtung ...... 116

Abbildung 13: Steuerlicher Rückwirkungszeitraum ................................................. 118

Abbildung 14: Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz ................................. 122

Abbildung 15: Ermittlung des Übertragungsgewinns .............................................. 124

Abbildung 16: Ermittlung der zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG .......... 130

Abbildung 17: Ermittlung des Übernahmeergebnisses ............................................ 133

Abbildung 18: Auswirkungen des Wahlrechts ......................................................... 136

Abbildung 19: Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung ........................... 141

Abbildung 20: Steuerliche Qualifikation der Anteile ............................................... 145

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XI

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

a.F. alte(r) Fassung

AfA Absetzungen für Abnutzung

AG Aktiengesellschaft

AktG Aktiengesetz

AO Abgabenordnung

APV Ansatz des angepassten Barwerts

ARGE Arbeitsgemeinschaft

Art. Artikel

AStG Außensteuergesetz

Aufl. Auflage

BewG Bewertungsgesetz

BFH Bundesfinanzhof

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

BMF Bundesministerium der Finanzen

BRD Bundesrepublik Deutschland

BREXIT British Exit (EU-Austritt des Vereinigten Königreichs)

BSG Boston Consulting Group

bspw. beispielsweise

BT-Drs. Bundestagsdrucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BvL Registerzeichen beim Bundesverfassungsgericht für Normenkon-

trollverfahren

BWL Betriebswirtschaftslehre

bzw. beziehungsweise

ca. circa

CAPM Capital Asset Pricing Model

CEO Chief Executive Officer

Cie. Compagnie

Co. Compagnie

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c.p. ceteris paribus (alles andere gleich)

DAX Deutscher Aktienindex

DCF Discounted Cashflow

DDR Deutsche Demokratische Republik

d.h. das heißt

DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag

dpa Deutsche Presseagentur

Dr. Doktor

Drs. Drucksache

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DVFA Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management

GmbH

EBIT earnings before interests and taxes

EBITDA earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation

EG Europäische Gebrdmeinschaft

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

ESt(G) Einkommensteuer(gesetz)

et al. et aliae/et alii (und andere)

etc. et cetera

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

e.V. eingetragener Verein

EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

f./ff. folgende/fortfolgende

FAS Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung

Fn. Fußnote

FTD Financial Times Deutschland

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

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XIII

gem. gemäß

GewSt(G) Gewerbesteuer(gesetz)

ggf. gegebenenfalls

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GrESt(G) Grunderwerbsteuer(gesetz)

GrSt Grundsteuer

GruBo Grund und Boden

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

HGB Handelsgesetzbuch

Hrsg. Herausgeber

html Hypertext Markup Language

http Hypertext Transfer Protocol

https Hypertext Transfer Protocol Secure

IAS International Accounting Standards

i.d.R. in der Regel

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer

IHK Industrie- und Handelskammer

i.H.v. in Höhe von

InsO Insolvenzordnung

InvZulG Investitionszulagengesetz

IPO Initial Public Offering (Going Public; Börsengang)

i.S.d. im Sinne des/der

i.S.v. im Sinne von

i.V.m. in Verbindung mit

KapG Kapitalgesellschaft

KG Kommanditgesellschaft

KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

KMU kleine und mittlere Unternehmen

KSt(G) Körperschaftsteuer(gesetz)

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XIV

lit. littera

Ltd. Limited (Company nach britischem Gesellschaftsrecht)

m² Quadratmeter

M&A Mergers and Acquisitions

M.a.W. mit anderen Worten

MAR March

Mill. Millionen

MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp-

fung von Missbräuchen

Mrd. Milliarden

M.Sc. Master of Science

MSM Mercator School of Management

n.F. neue Fassung

Nr. Nummer

NRW Nordrhein-Westfalen

OECD Organisation for Economic Co-operation and development

o.g. oben genannt(e)

OHG offene Handelsgesellschaft

OLG Oberlandesgericht

o.V. ohne Verfasser

PartG (mbB) Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung)

PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

PersG Personengesellschaft

PKF internationaler Verbund von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

(früher: Pannell Kerr Forster)

PKW Personenkraftwagen

Prof. Professor

R Richtlinie

S. Seite

SE Societas Europaea

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XV

SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der

Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuer-

rechtlicher Vorschriften

sog. sogenannt(e)

Solz Solidaritätszuschlag

SS Sommersemester

StB SteuerberaterIn

SteuStud Steuer und Studium (Zeitschrift)

TOP Tagesordnungspunkt

u.a. und andere/unter anderem

UG Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt

UmwG Umwandungsgesetz

UmwStE Umwandlungssteuererlass

UmwStG Umwandlungssteuergesetz

UntStRefG Unternehmensteuerreformgesetz

URL Uniform Resource Locator

USA Vereinigte Staaten von Amerika

USt(G) Umsatzsteuer(gesetz)

usw. und so weiter

u.U. unter Umständen

VAG Versicherungsaufsichtsgesetz

V.B. Volker Breithecker

Vgl. vergleiche

VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Vz. Vorzüge (Vorzugsaktien)

WACC Weighted Average Cost of Capital

Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)

WPHG Wertpapierhandelsgesetz

WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WS Wintersemester

www World Wide Web

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XVI

Z (Rand-)Ziffer

z.B. zum Beispiel

ZfbF Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung

z.v.E. zu versteuerndes Einkommen

zzgl. zuzüglich

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1 Wesen der Unternehmensumstrukturierung

1.1 Begriff der Unternehmensumstrukturierung

Der Begriff der Unternehmensumstrukturierung ist im Schrifttum sehr stark verbreitet,

auch wenn dabei häufig lediglich die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens

angesprochen wird.1 Die Umstrukturierung eines Unternehmens geht jedoch viel weiter

als allein die Änderung seiner Rechtsform. In der Wirtschaftspraxis umfassen Unterneh-

mensumstrukturierungen auch so unterschiedliche Vorgänge wie Standortverlagerun-

gen, Änderung der Beteiligungsverhältnisse, der Organisationsprozesse oder der Finan-

zierungsstruktur, also jede Veränderung von Strukturmerkmalen.

Der Begriff der Unternehmensumstrukturierung ist auch nicht mit dem Begriff der Um-

wandlung gleichzusetzen. Die Umwandlung wird hier als Übertragung des Vermögens

auf einen neuen Rechtsträger verstanden und ist somit enger als Unternehmensumstruk-

turierung.2

Unternehmensumstrukturierungen erfolgen einerseits als Anpassung des Unternehmens

auf die Veränderungen der Umwelt, sie sind damit betriebswirtschaftlich motiviert.3 Die

Veränderung der politischen Ordnung, des Wirtschafts- oder Steuerrechts kann z.B. das

ursprüngliche ökonomische Umfeld eines Unternehmens stark beeinflussen.4 In dieser

Situation sind die Sensibilität und die Reaktionsfähigkeit der Unternehmensleitung ge-

fragt.5 Andererseits soll ein Unternehmen durch die Umstrukturierungsvorgänge auch

1 So z.B. Rose/Glorius-Rose (2001): S. 155 oder König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016): S. 157. 2 Die häufige Definition der Umwandlung als Änderung der Rechtsform wird hier nicht übernommen.

Siehe zur Definition der Umwandlung ausführlich Kapitel 5. 3 Vgl. zu den möglichen Anlässen bzw. Motive für eine Unternehmensumstrukturierung Kapitel 2. 4 Eine Änderung der politischen Ordnung steht aktuell durch den BREXIT an. Bspw. fürchtet die bri-

tische Automobilindustrie starke Einschränkungen auf ihre Geschäfte, da Zollkontrollen an der Grenze bei Just-in-time-Lieferungen zu Verzögerungen führen können. Das Hauptwerk von BMW in Oxfort zieht daher seine Sommerferien für das kommende Jahr vor und soll unmittelbar nach dem EU-Austritt Ende März 2019 für mehrere Wochen stillgelegt werden (vgl. Leitel (2018)). Auch Ja-guar drosselt seine Produktion durch Einführung einer Drei-Tage-Woche erheblich (vgl. o.V. (2018b)). Weitere Überlegungen stehen zu Standortverlagerungen an, wie bspw. bei der japanischen Bank Nomura, die ihr EU-Hauptquartier aufgrund des geplanten EU-Austritts Großbritanniens von London nach Frankfurt verlagern will (vgl. Atzler (2017)). Auch in Deutschland ansässige Unterneh-men, die in der britischen Rechtsform einer Limited firmiert sind, müssen reagieren. Bei einem „har-ten BREXIT“ besteht das Risiko, dass die Rechtsform in Deutschland ggf. nicht mehr anerkannt wird und die hinter dem Unternehmen stehenden Personen haftbar gemacht werden können (vgl. IHK München und Oberbayern (2018) und Kögler (2017)).

5 Z.B. können Finanzkrisen klassische Finanzierungsinstrumente in den Hintergrund rücken oder Steu-erreformen die Vorteilhaftigkeit einzelner Rechtsformen verändern, in der Vergangenheit z.B. durch die Absenkung des KSt-Tarifs auf 15 %, durch das Abzugsverbot der GewSt als Betriebsausgabe oder durch die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Letztere kann auch Auswirkungen auf die Frage der Kapitalausstattung einer Personalunternehmung nehmen. Zuletzt hat der Gesetzgeber eine Mindestbeteiligungshöhe von 10 % für die Steuerfreistellung einer Dividende nach § 8b KStG

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bspw. eine marktführende Stellung sichern oder erlangen. Die Globalisierungsprozesse

verstärken dabei das Bestreben eines Unternehmens nach neuen Konzeptionen.6

Allgemein lässt sich der Begriff „Unternehmensumstrukturierung“ somit als Verände-

rung der bestehenden Unternehmensstruktur definieren.7

Dabei stellt die Unternehmensstruktur die Gesamtheit der betriebswirtschaftlichen

Aufbauelemente dar, die ein Unternehmen beschreiben.8

Es gibt jedoch nicht die allgemein gültige Unternehmensstruktur. Jedes Unternehmen

hat eine eigene Struktur. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es so viele Strukturen

wie Unternehmen geben kann. Die Charakteristika einer Unternehmensstruktur hängen

von der Ausprägung ihrer einzelnen Elemente ab. Die Veränderung eines dieser Ele-

mente kann also als Unternehmensumstrukturierung bezeichnet werden.

seit dem 01.03.2013 eingeführt. Hier werden Kapitalgesellschaften ihre Beteiligungsstrukturen über-denken!

6 Vgl. bereits Herzig (1997): S. 3. Globalisierungsprozesse vereinfachen dabei u.U. Steuervermei-dungsmodelle. Im Jahr 2016 wurde Apple von der EU-Kommission dazu verpflichtet, 13 Mrd. € Steuern in Irland nachzuzahlen, eine Entscheidung, die sowohl von Apple als auch von Irland (!) bekämpft wurde. Vgl. hierzu z.B. o.V. (2016). Auch steht der Gründer von IKEA in dem Verdacht, über international verschachtelte Konzernstrukturen unter Einschaltung von Stiftungen und Niedrig-steuerstaaten eine unangemessen niedrige Ertragsteuer zu zahlen. Vgl. hierzu o.V. (2011) oder Hent-schel (2013). Gelangen solche Konstruktionen in das Visier der Politik, werden schnelle Gegenmaß-nahmen gefordert, die jedoch multilateral kaum effektiv und zügig zustande kommen können. Bspw. gestaltet sich die Einführung einer Digitalsteuer (auch „Gafa-Steuer“ genannt, da insbesondere Google, Apple, Facebook und Amazon im Fokus dieses Gesetzesentwurfs stehen) schwierig, da die notwendige Einstimmigkeit im EU-Finanzministerrat durch Irland, Malta, Dänemark, Schweden und Finnland blockiert werden. Vgl. Berschens/Riedel (2018).

7 Vgl. z.B. Förster (1991): S. 14. 8 Ulrich (1970): S. 157 f. subsumiert unter die Unternehmensstruktur sowohl die langsam wandelbare

Aufbaustruktur als auch die schnell veränderbare Prozessstruktur eines Unternehmens. Er spricht in diesem Zusammenhang von der Unternehmensstruktur in statischer und dynamischer Sicht. Hier be-schränken wir die Betrachtung – in statischer Sichtweise – auf die Aufbaustruktur eines Unterneh-mens. Vielleicht kann man dies auch so erklären, wie z.B. ein Arbeitnehmer seinen neuen Arbeitge-ber beschreiben würde: "Ich arbeite jetzt in der Automobilzulieferindustrie in einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Duisburg. An der GmbH sind zu 80 % Familienmitglieder des alten Unternehmensgründers beteiligt." Als Strukturmerkmale sind somit in dieser beispielhaften Aussage die Branche, die Rechtsform, der Sitz, der Standort und die Beteiligungsstruktur genannt. Wir gehen hier in Kapitel 3 auf die Strukturmerkmale im Einzelnen ein und zeigen die (einmaligen steuerlichen) Folgen einer Umstrukturierung auf.

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1.2 Grundlegende Steuerwirkungen einer Umstrukturierung

Steuern können im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen zweifach

auftreten. Zum einen können sie Anlass oder Motivation sein, ganz bestimmte Struktu-

ren zu wählen.9 Zum anderen werden durch den Vorgang einer Umstrukturierung u.U.

Steuern ausgelöst, die im (steuerlichen) Mittelpunkt der folgenden Betrachtungen ste-

hen.

Der Umstrukturierungsvorgang als einmaliger Vorgang kann bestimmte einmalige Steu-

erwirkungen hervorrufen, die dadurch bedingt sind, dass

• stille Reserven, die nach den Rechnungslegungsregeln gebildet werden durften

(Ausübung bestimmter handels- und/oder steuerbilanzieller Wahlrechte) oder gebil-

det werden mussten (insbesondere durch das Vorsichts- sowie das prinzipiell gel-

tende Anschaffungskostenprinzip),10 durch den Umstrukturierungsvorgang aufge-

löst werden (müssen).

• ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, der zu einem Wechsel des Besteuerungssub-

jekts (bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag

– Wechsel von einer transparenten zur intransparenten Besteuerung et vice versa)

oder des Besteuerungsobjekts (bei der Gewerbesteuer) führt. Im steuerlichen Fokus

stehen dann insbesondere die Frage der Sicherung stiller Reserven, der (zukünfti-

gen) Berücksichtigung oder des drohenden Verfalls bestehender Verlustvorträge so-

wie Steuerwirkungen, die durch Vorbesitzzeiten ausgelöst bzw. verhindert werden.

• die BRD bei (internationalen) Umstrukturierungen ihr Besteuerungsrecht (auf stille

Reserven) verliert und es deshalb zu Steuerentstrickungen kommt bzw. kommen

muss. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Fiskus infolge des Übergangs von

9 Hierauf werden wir bei den einzelnen Strukturmerkmalen stets kurz eingehen. Beispielhaft sei die

Äußerung des IKEA-Gründers Ingvar Kamprad als Begründung für seine komplizierte Unterneh-mensstruktur angeführt: „Ikea befolge die Gesetze und zahle seine Steuern. Er habe aber eine "opti-mierende Struktur" gewählt, die dem Unternehmen "die Möglichkeit und Flexibilität gibt", sein be-reits einmal versteuertes Vermögen für die Expansion und Entwicklung zu nutzen, ohne noch einmal besteuert zu werden. Kamprads persönlicher Sprecher Per Heggenes sagte: ‚Ikea hat sich immer of-fen zu dem Ziel bekannt, Doppelbesteuerung zu vermeiden‘“ (o.V. (2011)).

10 Vgl. hierzu ausführlich Breithecker/Schmiel (2003): S. 96-99 und S. 239 f., Breithecker/Weyers (2013): S. 800, Federmann/Müller (2018): S. 402-405, Scheffler (2014): S. 139-145 oder Schnee-loch/Meyering/Patek (2017): S. 58-60. Das Anschaffungskostenprinzip als weiterhin gültiger, gene-reller Bewertungsgrundsatz ist (sehr partiell) durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz gelockert worden. Hier wird in § 340e Abs. 3 HGB gefordert, dass Kreditinstitute und Finanzdienstleister (und nur diese!) zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente zum (über den Anschaffungskosten liegenden) beizulegenden Zeitwert (abzüglich eines Risikoabschlags) zu bewerten haben. Für diese Institute gilt der höhere Zeitwert auch für steuerliche Zwecke (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Vgl. grundsätzlich zur Diskussion des Ansatzes beizulegender Zeitwerte in der Handelsbilanz Kra-witz/Kalbitzer (2008).

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Wirtschaftsgütern aus einem steuerverstrickten/-verhafteten (dem steuerlichen Zu-

griff unterliegendem) (Betriebs-) Vermögen in ein steuerfreies (Privat-)Vermögen

letztmals stille Reserven besteuern kann.

• Verkehrsvorgänge stattfinden, die als allgemeine Verkehrsteuer die Umsatz- oder

als spezielle Verkehrsteuer die Grunderwerbsteuer auslösen können.

Die nach einer Umstrukturierung einsetzende veränderte laufende Besteuerung der

neuen Struktur ist mitbestimmend für eine Umstrukturierung und wird deshalb im Fol-

genden jeweils einführend als steuerliches Motiv für eine Umstrukturierung angerissen.

Die durch eine Änderung der Strukturmerkmale entstehenden Einmalbesteuerungen

sind primär Gegenstand dieses Textes.11

1.3 Wiederholungsfragen zu Kapitel 1

Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-

fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-

mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.

1. Was verstehen Sie unter einer Unternehmensumstrukturierung?

2. Gibt es für den Begriff der Unternehmensumstrukturierung eine Legaldefinition,

also eine Definition, die terminologisch Rückgriff auf Gesetzesgrundlagen

nimmt?

3. Welche Gründe können für Unternehmensumstrukturierungen genannt werden?

4. Ist der Begriff einer Unternehmensumstrukturierung umfassender als der einer

Umwandlung?

5. Der Umstrukturierungsvorgang selbst ist theoretisch auf eine logische Sekunde

verkürzbar. Welche steuerlichen Wirkungen können in dieser juristischen Se-

kunde ausgelöst und müssen deshalb von uns beachtet werden?

6. Was verstehen Sie unter stillen Reserven?

7. Welche handelsbilanziellen Begründungen kennen Sie für das Entstehen stiller

Reserven?

8. Welche zusätzlichen steuerlichen Begründungen für das Entstehen stiller Reser-

ven sind Ihnen bekannt?

11 Wir werden uns hier ausschließlich mit nationalen Besteuerungsfragen beschäftigen. Vgl. zu Fragen

der (internationalen) Steuerentstrickung Rose/Watrin (2016): S. 155-178 bzw. Schreiber (2017): S. 632-645 oder Fischer/Kleineidam/Warneke (2005): S. 111-115 und S. 622-658.

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2 Anlässe für Unternehmensumstrukturierungen

Unternehmensumstrukturierungen begegnen uns täglich – ein Blick in die Zeitung

reicht.12 Liest man diese Artikel genau, erfährt man auch von den unterschiedlichen

Gründen, die von den Unternehmensleitungen für Umstrukturierungen kommuniziert

werden. Die Gründe sind vielfältig und sollen kurz angerissen werden, bevor wir die

einzelnen Strukturelemente behandeln.

2.1 Wettbewerbsbedingte Gründe

Mit einer Veränderung der Unternehmensstruktur strebt ein Unternehmen regelmäßig

die Verbesserung seiner Chancen am Markt und demzufolge die Stärkung seiner Wett-

bewerbsfähigkeit an.13 Ein Beispiel ist die Übernahme von Monsanto durch Bayer, wie

der folgende Artikel zeigt:14

„EU-Kommission erlaubt Bayer die Übernahme von Monsanto

Die EU-Kommission hat grünes Licht für die Übernahme des US-Saatgutkonzerns

Monsanto durch Bayer gegeben. Die Unternehmen hätten durch Zugeständnisse die

„wettbewerbsrechtlichen Bedenken“ der Kommission ausräumen können. Die zuständige

EU-Behörde knüpfte die Genehmigung an Bedingungen: So muss Bayer u.a. eine Reihe

von Geschäften abgeben.

Die EU-Wettbewerbshüter haben die milliardenschwere Übernahme des US-Saatgutproduzen-

ten Monsanto durch den Bayer-Konzern unter strengen Auflagen erlaubt. Der Agrarchemie-

konzern Bayer habe Zusagen in Höhe von rund sechs Milliarden Euro gemacht, teilte die zu-

ständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager am Mittwoch in Brüssel mit. Die Bedenken der

Wettbewerbshüter mit Blick auf negative Folgen für Verbraucher seien damit ausgeräumt.

Der Leverkusener Konzern will den US-Konkurrenten für etwa 62,5 Milliarden US-Dollar

(etwa 51 Milliarden Euro) übernehmen. Bayer würde damit zum größten Saatgut- und Pflan-

zenschutzkonzern der Welt aufsteigen. Kritiker – wie etwa Öko-Landwirte und Grünen-Politi-

ker – warnten bereits im Vorfeld vor einer zu großen Marktmacht des neuen Agrarriesen. Sie

werfen dem umstrittenen US-Unternehmen zudem rüde Geschäftspraktiken vor. Die Zustim-

mung der US-Behörden steht noch aus.

Nach den Vorgaben aus Brüssel muss Bayer nun einen Teil seines Geschäfts verkaufen. Über-

schneidungen zwischen Bayer und Monsanto in den Bereichen Saatgut und Pflanzenschutzmit-

tel müssten beseitigt werden, erklärte die EU-Kommission weiter. Unlängst war bereits bekannt

geworden, dass Wettbewerber BASF das Gemüsesaatgut-Geschäft der Leverkusener überneh-

men will. Die Sparte hatte zuletzt einen Umsatz von 430 Millionen Euro pro Jahr. Auch diesem

Verkauf muss die EU-Kommission aber noch zustimmen.

Bayer macht gut ein Viertel seines Umsatzes in seiner Agrarchemie-Sparte, 2017 kam der Kon-

zern hier auf Erlöse von 9,6 Milliarden Euro, dies vor allem mit Pflanzenschutzmitteln. Das

12 Vgl. exemplarisch den Artikel vom 23.09.2018 im Handelsblatt mit dem Titel „Sky will milliarden-

schweres Übernahmeangebot von Comcast annehmen“ von Dörner (2018). Auszüge aus (Online-) Zeitungen/Zeitschriften folgen.

13 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 235. 14 O.V. (2018a).

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Geschäft schwächelte zuletzt, die Nachfrage im wichtigen brasilianischen Markt brach ein. Der

US-Konzern Monsanto aus Saint Louis im Bundesstaat Missouri kam mit seinen 20 000 Mit-

arbeitern zuletzt auf einen Jahresumsatz von 14,6 Milliarden Dollar (11,8 Milliarden Euro) –

hauptsächlich mit Saatgut.“

Das Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kann einerseits durch die Ausnut-

zung von Synergieeffekten bei den Unternehmenszusammenschlüssen (Zentralisierung)

oder andererseits durch die Erfolgssteigerung durch Entflechtung (Dezentralisierung)

erreicht werden.

2.1.1 Ausnutzung von Synergieeffekten

Ein durch eine Verschmelzung entstehendes Unternehmen ist oft mehr wert als die

Summe seiner Teile.15 Die im vorigen Satz angesprochenen Synergieerwartungen16 der

Unternehmen können weitgehend nach den unterschiedlichen Unternehmensbereichen

konkretisiert werden. Dabei wird in den Beschaffungs-, Produktions-, Finanzierungs-

und Absatzbereich differenziert.17

Im Beschaffungsbereich verfolgen die Unternehmen i.d.R. das Ziel, die Marktposition

gegenüber den Lieferanten zu stärken, um günstigere Konditionen aushandeln zu kön-

nen.18 Bei den Beschaffungskonditionen handelt es sich sowohl um Liefer- und Zah-

lungs- als auch um die Terminbedingungen. Außerdem bewirkt die Beschaffung in grö-

ßeren Mengen niedrigere Einkaufspreise für die am Zusammenschluss beteiligten Un-

ternehmen.19

15 Vgl. Ansoff (1966): S. 97. In der Literatur ist jedoch vereinzelt die gegensätzliche Meinung vorzu-

finden. Es besteht die Auffassung, dass Unternehmensverbindungen oft an der fehlenden Fähigkeit des Managements bei der Zusammenführung unterschiedlicher Unternehmensteile scheitern. Vgl. Bühner/Spindler (1986): S. 601. Beispiele misslungener Zusammenführungen sind Daimler und Chrysler oder die Allianz Versicherung und die Dresdner Bank (die spätere Übernahme der Dresdner Bank durch die Commerzbank muss auch dazu gezählt werden). Nicht zu verachten ist auch die Theorie über die „optimale Unternehmensgröße“, die zeigt, dass es sowohl ein „zu klein“ als auch ein „zu groß“ bei Unternehmen gibt.

16 Im Bericht über die „Verschmelzung der Thyssen Aktiengesellschaft und der Fried. Krupp AG Ho-esch-Krupp zur Thyssen Krupp AG“ vom 16.10.1998 heißt es auf S. 92: „Ein wichtiges Argument für den Zusammenschluß von Thyssen und Krupp ist der Umfang der Synergieeffekte, die im Ver-gleich zu den Alleingangskonzepten realisiert werden können. Thyssen und Krupp erwarten einver-nehmlich mindestens 495 Mill. DM jährlich aus der Fusion der Konzerne“. Bei VW, MAN und Scania wird in dem obigen Zeitungsbericht von 200 Millionen € pro Jahr bis zu einer Milliarde € gesprochen.

17 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 241-243. Zu den Zielen der Unternehmensverbindungen in un-terschiedlichen Bereichen siehe auch die Abbildung bei Hopfenbeck (2002): S. 247, wo zusätzlich die Führungs-, Verwaltungs- und Sozialbereiche angesprochen werden.

18 Natürlich ist die Beschaffungsseite des einen Unternehmens die Absatzseite eines anderen Unterneh-mens. Ist der Beschaffer ökonomisch stark, kann dies zu Lasten des Lieferanten gehen.

19 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 30.

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Die Synergievorteile entstehen nicht nur bei der Beschaffung von Produktionsmitteln,

sondern auch bei der Beschaffung von Personal. Denn die durch das Wachstum des Un-

ternehmens ermöglichte bzw. erweiterte Mitarbeiterausbildung sowie interne Stellen-

ausschreibungen schaffen Vorteile gegenüber anderen Arbeitgebern.

Im Produktionsbereich lassen sich durch die Unternehmensverbindungen Verbesserun-

gen der Produktionsverhältnisse erzielen. Dazu gehört z.B. die Schaffung optimaler Be-

triebsgrößen, die gleichmäßige Auslastung vorhandener Kapazitäten oder die Verwen-

dung gleicher Vormaterialien für verschiedene Produkte (z.B. gleiche PKW-Plattformen

für unterschiedliche Fahrzeuge). Außerdem werden Unternehmenszusammenschlüsse

mit dem Ziel der Kostendegression durchgeführt. Die Vorteile sind hierbei umso größer,

je besser die vorhandenen Kapazitäten (z.B. Produktionsanlagen, Forschungs- und Ent-

wicklungseinrichtungen) genutzt werden können.20

Im Finanzierungsbereich streben die Unternehmen die Zusammenschlüsse häufig mit

dem Ziel an, kapitalintensive Investitionsprojekte verwirklichen zu können. So können

oftmals kleinere und mittlere Unternehmen nur durch die gemeinsame Eigenkapitaler-

bringung bzw. durch den Zusammenschluss mit einem großen Partner bestimmte Inves-

titionsvorhaben finanzieren. Aber nicht nur die Verbesserung der Eigenkapitalausstat-

tung bewirken solche Unternehmensverbindungen. Durch die Vergrößerung der Eigen-

kapitalbasis sowie durch die Erhöhung der Rentabilität werden die Unternehmen auch

für die Fremdkapitalgeber attraktiver. Die Erweiterung der Fremdfinanzierungsmög-

lichkeiten durch Zusammenschlüsse gehört somit ebenfalls zum Ziel von Unterneh-

men.21 Letztlich besteht in Unternehmensverbindungen auch die Möglichkeit, einen

(täglichen) Finanzierungsausgleich innerhalb des Unternehmensverbundes durch einen

Cash-Pool zu erreichen und sich damit von einer kurzfristigen Fremdfinanzierung zu

lösen.22

Im Absatzbereich wollen die Unternehmen durch die Beteiligung an einem Zusammen-

schluss die Sicherung und Verbesserung der eigenen Marktstellung erreichen. Im Ex-

tremfall geht es hier um die Verhinderung des Wettbewerbs, die Festsetzung einheitli-

cher Preise und Geschäftsbedingungen und das Erlangen der (legalen) Monopolstellung.

Außerdem ermöglicht der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen die Aufnahme

neuer Produkte in die Produktpalette, um den veränderten Käufergewohnheiten gerecht

20 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 30 f., Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 242. 21 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 242. 22 Vgl. zum Cash-Pooling z.B. Korts (2012). Cash-Pooling oder Cash-Management-Systeme werfen

zivilrechtliche und steuerliche Fragestellungen auf. Zivilrechtlich steht die Frage der insolvenzrecht-lichen Konsequenz aus Gesellschafterdarlehn (Nachrangigkeit gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) oder auch die Frage der technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung im Konzernverbund unter Nut-zung des Cash-Management-Systems im Fokus. Vgl. zu Letzterem BGH (2006). Steuerlich ist die Frage der Verzinsung interessant, die u.U. verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Kapi-taleinlagen bewirken kann.

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zu werden. Dabei sind insbesondere die Verbindungen mit den Unternehmen sinnvoll,

die entweder Produkte herstellen, die in sachlichem Zusammenhang mit den eigenen

Produkten stehen (horizontale Diversifikation), einer vor- oder nachgelagerten Absatz-

stufe angehören (vertikale Diversifikation) oder sich wechselseitig ergänzen (komple-

mentäre Diversifikation).23

Darüber hinaus sind u.U. Werbemaßnahmen erst ab einer bestimmten Größe des Unter-

nehmens sinnvoll. Wurde bereits die Werbung von den beteiligten Unternehmen wir-

kungsvoll betrieben, können Kostenersparnisse durch die gemeinsamen Werbemaßnah-

men erzielt werden.24

Die oben genannten Motive für die Unternehmenszusammenschlüsse treten selten ein-

zeln auf. I.d.R. gelten gleichzeitig mehrere Ziele in unterschiedlichen Bereichen als An-

lass für Unternehmensverbindungen.25

2.1.2 Erfolgssteigerung durch Entflechtung

Bei bestimmten Unternehmen stellt die Entflechtung und nicht der Zusammenschluss

das Mittel einer Erfolgssicherung bzw. -steigerung dar.26 Unter der Entflechtung wird

die rechtliche und wirtschaftliche Maßnahme zur Auflösung von Unternehmen bzw.

Unternehmenszusammenschlüssen verstanden.27

„Abspalten zahlt sich aus

Laut einer Langzeit-Studie wirken Desinvestments wertsteigernd.

► Börse honoriert den Fokus auf das Kerngeschäft.

► Viele Unternehmen stehen in den Startlöchern.

Peter Köhler, Frankfurt (Handelsblatt vom 22.9.2014, S. 32)

Der Chemiekonzern Bayer erfindet sich neu: Der Konzern will sich künftig auf das Life-Sci-

ence-Geschäft konzentrieren. Der Kunststoffbereich soll dagegen in den nächsten zwölf bis 18

23 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 242. 24 Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 243 fassen die Werbung dagegen nicht im Absatzbereich, sondern

unter sonstigen Zielen der Unternehmensverbindungen zusammen. 25 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 243. 26 Vgl. auch den folgenden Beitrag von Köhler (2014). Siehe zudem auch die Berichterstattung im

Handelsblatt zur geplanten Entflechtung der ThyssenKrupp AG, im Rahmen derer der Mischkonzern in die ThyssenKrupp Materials (Handel, Stahl) und ThyssenKrupp Industrials (Anlagenbau, Auf-züge, Autozulieferer) aufgespalten werden soll. Das Vorhaben soll den Aktionären in ein bis einein-halb Jahren (Stand Oktober 2018) zur Abstimmung vorgelegt werden. Der interimistische Vorstands-vorsitzende Guido Kerkhoff begründet die Umstrukturierungsmaßnahme u.a. mit der Hebung von stillen Reserven im Elevator-Bereich, die zu einer verbesserten Eigenkapitalausstattung führen. Vgl. Murphy/Knitterscheidt (2018) und Knitterscheidt (2018).

27 Vgl. Dichtl/Issing (1994): S. 554. Vgl. z.B. die Veräußerung von Chrysler aus dem Daimler-Chrys-ler-Konzern oder die Herauslösung der Dresdner Bank aus dem Allianz-Konzern.

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Monaten als eigenständiges Unternehmen an die Börse gebracht werden. Je nach Kapitalmark-

tumfeld sei auch ein Spin-off, bei dem die Aktien der neuen Gesellschaft an die Bayer-Aktio-

näre abgegeben werden, oder bei einem attraktiven Angebot der Verkauf an einen Interessenten

möglich.

Die Strategie von Bayer ist zumindest aus Sicht der Unternehmensberatung Boston Consulting

Group (BCG) goldrichtig. Denn die hat in einer Langzeitanalyse von mehr als 8.300 Ausglie-

derungen der vergangenen 24 Jahre festgestellt, dass 55 Prozent der Desinvestitionen zu einer

Überrendite von durchschnittlich 6,6 Prozent bei der veräußernden Muttergesellschaft führen –

gemessen am jeweiligen Vergleichsindex. Bayer bestätigt die Untersuchung – der Kurs

schnellte nach der Ankündigung um fünf Prozent nach oben.

Grundsätzlich sind drei Wege denkbar, wenn Konzerne sich auf ihr Kerngeschäft fokussieren:

ein Direktverkauf (Trade-Sale), ein Börsengang (IPO) oder ein Spin-off, also die Abspaltung

und Ausgabe neuer Aktien. Das überraschende Ergebnis der Studie, die dem Handelsblatt ex-

klusiv vorliegt: Die Kurssteigerung unmittelbar nach Bekanntgabe der Maßnahme ist bei Spin-

offs rund doppelt so hoch wie bei den beiden anderen Alternativen. „Momentan bestimmen die

Börsengänge die Schlagzeilen, nicht zuletzt wegen Alibaba. Das ist ein typisches Phänomen

für Spitzen in einem Zyklus“, sagt Jens Kengelbach, Leiter des Geschäfts mit Fusionen und

Übernahmen (M&A) bei BCG. In der Langzeitanalyse zeige sich aber, dass Spinoffs von den

Kapitalmärkten in der Regel besser bewertet würden als IPOs und Direktverkäufe.

Nach dem Paukenschlag von Bayer gehen Investmentbanker davon aus, dass zahlreiche Nach-

ahmer in den Startlöchern stehen, um ihren Unternehmen eine Schlankheitskur zu verpassen.

„Aufgrund des aktuell attraktiven Kapitalmarkt- und Bewertungsumfelds sollten weitere Trans-

aktionen folgen“, sagt Christian Kames von der Citigroup. Solche Transaktionen könnten dazu

beitragen, den oft theoretischen „Sum-of-the-Parts“-Wert – bei dem die Einzelteile eines Kon-

zerns zu dessen Gesamtwert addiert werden – für die Aktionäre auch wirklich zu heben, ergänzt

der M&A-Chef für Deutschland. „Die Konzernteile sind weitgehend optimiert, und das Ma-

nagement weiß, dass aufgrund des Bewertungsniveaus jetzt sehr hohe Veräußerungserlöse er-

zielt werden können“, sagt BCG-Experte Kengelbach.

Die Deutschen sind laut der Studie bei Desinvestitionen in der Vergangenheit spitze gewesen,

allein Siemens hat seit 1990 insgesamt 24 Konzernteile abgegeben. Auch in Zukunft rechnen

Investmentbanker mit weiteren Transaktionen.

„In unserer Analyse zeigen wir, dass Spin-offs von den Kapitalmärkten in der Regel besser

bewertet werden als IPOs und Direktverkäufe.“ Jens Kengelbach, Partner bei Boston Consul-

ting Group.

„Wir erwarten eine anhaltend hohe M&A-Aktivität, solange das konjunkturelle Umfeld sich

nicht eintrübt“, sagt Kengelbach. Nach einigen Jahren des Fokus auf der Stärkung von Bilanz

und Effizienz würden die Unternehmen wieder offensiver, was Fusionen und Übernahmen an-

belangt, meint Jens Maurer, zuständig für M&A in Deutschland und Österreich bei der Morgan

Stanley Bank AG.“

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Die Erfolgssteigerung des Unternehmens kann insbesondere durch den Verkauf nicht

erfolgreicher Unternehmenseinheiten und die Konzentration auf das Kerngeschäft28 er-

reicht werden.29 Außerdem führt in bestimmten Fällen die Auslagerung von vor- und/o-

der nachgelagerten Produktionsstufen und sich daraus ergebende buy- statt make- Ent-

scheidung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Die rechtliche Aus-

gliederung von Unternehmensteilen ist i.d.R. mit der Risikominimierung für das Unter-

nehmen, insbesondere bei Haftungstatbeständen nach Produkthaftungsregeln, verbun-

den. Auch das Herauslösen von kleinen, innovativen Unternehmenseinheiten und deren

Verselbständigung und Verantwortlichkeit (Outsourcing) kann sich durch die steigende

Innovation und Produktivität erfolgserhöhend auswirken. Vielleicht findet man auch für

kleinere Unternehmenseinheiten Partner in Form strategischer Allianzen.

Man sieht, dass es unterschiedliche Möglichkeiten gibt, die Entflechtung von Unterneh-

men zu gestalten. Je nach der verfolgten Zielsetzung des Unternehmens wird eine ent-

sprechende Alternative gewählt.30

2.2 Finanzwirtschaftliche Gründe

Unternehmensumstrukturierungen werden sehr oft aus finanzwirtschaftlichen Gründen

vorgenommen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die (im Vorfeld u.U. not-

wendige) Änderung der Rechtsform mit der Möglichkeit des Börsengangs (Going

Public bzw. IPO) sowie Sanierungsmaßnahmen zu nennen. Die beiden Alternativen

werden deshalb im Folgenden dargestellt.

2.2.1 Going Public

Unter einem Going Public oder IPO (initial public offering – Erstemission) wird die

erstmalige Platzierung von Aktien einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesell-

schaft auf Aktien (KGaA) oder Societas Europaea (SE) an einer Börse verstanden.31 Da

28 Dieses Motiv wird immer wieder in der Praxis genannt, so bei der Abtrennung des Edelstahlbereiches

aus der Thyssen-Krupp AG, der Trennung von Osram aus dem Siemens-Konzern oder die Abspal-tung der Leuchtmittelsparte von Philipps.

29 Zu beachten ist aber, dass nicht jede Entflechtung zu Erfolgssteigerungen führt. Vgl. bspw. den On-line-Artikel im Handelsblatt mit dem Titel „Aufspaltungen von Unternehmen lohnen sich nicht im-mer für Anleger“ von Cünnen (2018).

30 In diesem Zusammenhang taucht auch gelegentlich die Terminologie einer „Zweckgesellschaft“ auf. Dies sind Gesellschaften, die ganz bestimmte eng umrissene Aufgaben übernehmen und bei denen die Frage der wirtschaftlichen Selbständigkeit und damit auch die Frage der (konzern-)bilanziellen Behandlung dieser Unternehmen gestellt wird. Vgl. statt Vieler Kozikowski/Ritter (2014): Z. 65-76.

31 Der Gang an die Börse ist ein langer Weg, der sorgfältig geplant werden muss. Die anzugehenden Schritte verdeutlicht die von der Deutsche Börse Cash Market (2017) herausgegebene Going Public-Checkliste. Vgl. zu einem konkreten Going Public auch den folgenden Beitrag von boerse.ARD.de (2012). Anmerkung: Die Hess AG war innerhalb weniger Monate nach dem Going Public im Februar 2013 insolvent!

„Börsengang der Hess AG Aktien von Hess werden verschmäht

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für den Börsengang lediglich die Rechtsformen der AG, KGaA und SE zulässig sind,

wird als eine (weitere) Umstrukturierungsmaßnahme die Änderung der Rechtsform in

Frage kommen.32

Die Gründe für den Börsengang sind vielschichtig und individueller Natur und können

in Wellenbewegungen (mit dem Münchener Bremsenhersteller Knorr-Bremse, dem

Münchener Elektrorollerhersteller Govecs oder dem Stuttgarter Anlagenbauer Exyte

sind mehrere deutsche IPO im September 2018 aktuell) der Presse entnommen wer-

den.33 Dabei kann man prinzipiell danach differenzieren, wem die finanziellen Mittel

aus dem Börsengang zu Gute kommen, der an die Börse gebrachten Unternehmung oder

den Alteigentümern (die „Kasse machen wollen“). Es kommen folgende Motive in Be-

tracht:34

• Eigenkapitalbeschaffung

Die (sofortige, aber auch später über weitere Kapitalerhöhungen vereinfachte) Eigenka-

pitalzufuhr in das an die Börse gehende Unternehmen ist ein häufiger Grund von Going

Der erste Handelstag des Börsenneulings Hess AG verlief etwas holprig. Die Investoren zeigten

wenig Interesse. Das Papier rutschte ins Minus und beendete den Handel knapp unter dem Emissionspreis. Dabei bewegt sich Hess in einem Wachstumsmarkt. Lag der erste festge-stellte Kurs mit 15,60 Euro noch knapp über dem Ausgabepreis von 15,50, rutschte die Aktie am Vormittag auf ein Tagestief von 15,04 Euro. Bis zum Xetra-Schluss erholte sich die No-tierung wieder auf 15,45 Euro.

Preis am unteren Ende

Schon der Ausgabepreis von 15,50 Euro musste am unteren Ende der Bandbreite zwischen 15,50 und 18,50 Euro angesetzt werden. Ursprünglich hatte das Unternehmen eine wesentlich hö-here Spanne zwischen 20 und 23 Euro angestrebt. "Das Umfeld für Börsengänge ist derzeit einfach schlecht", sagte ein Händler. "Dass sie die Preisspanne senken mussten, spricht ja schon Bände." Zuletzt hatte auch der Versicherer Talanx einen durchwachsenen Börsengang hingelegt und musste seine Preisvorstellungen ebenfalls zurückschrauben. Trotzdem konnte die Hess AG alle 2,645 Millionen Aktien am Markt platzieren. Insgesamt liegt der Bruttoerlös bei 35,65 Millionen Euro.

Mit dem Geld will Hess sein LED-Leuchten-Geschäft ausbauen, dem Experten ein hohes Wachs-tumspotenzial bescheinigen. Etwa ein Drittel des Erlöses soll in den Abbau des beachtlichen Schuldenberges fließen, auf den boerse.ARD.de im Vorfeld des Börsengangs hingewiesen hatte. Hess bietet bevorzugt Außenbeleuchtungen an, unter anderem auch Straßenlaternen. Gerade bei den klammen Kommunen sei bisher viel zu wenig Gewicht auf Energieeffizienz gelegt worden, erklärte Firmenchef Christoph Hess gegenüber dem ARD-Börsenstudio. Zu-letzt sei das Bewusstsein für diesen großen Kostenblock aber wieder gestiegen. "Davon wer-den wir profitieren", so Hess im ARD-Mittagsmagazin.

Die Aktie wird in den Prime Standard der Frankfurter Börse aufgenommen. Damit ist Hess erst das sechste Unternehmen, das in diesem Jahr den Gang an das streng regulierte Handelsseg-ment geschafft hat.“

32 Vgl. Förster (1991): S. 28. 33 Vgl. Köhler/Landgraf (2018a) und Köhler/Landgraf (2018c). 34 Vgl. Rödl/Zinser (2000): S. 89 f.

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Public. Voraussetzung hierfür ist eine Kapitalerhöhung. Die jungen Aktien werden so-

dann über ein IPO an der Börse erstmals platziert. Die Beschaffung des Eigenkapitals

kann über die Börse wesentlich einfacher erfolgen als in anderen Fällen. Das liegt darin

begründet, dass sich die Aktionäre mit relativ geringem Kapitaleinsatz und Risiko an

einem Unternehmen beteiligen können und die Möglichkeit haben, ihre Anteile schnel-

ler zu veräußern. Die Eigenkapitalbeschaffung über die Börse wird häufig zur Finanzie-

rung risikoreicher Investitionen durchgeführt, da die anderen Finanzierungsalternativen

aufgrund des hohen Risikos – und der damit verbundenen Aversion der Kapitalgeber –

eher ausscheiden. Auch ist es börsennotierten Unternehmen möglich, Kapitalanleihen

zu platzieren.

Fehlt es an einer Kapitalerhöhung im Vorfeld eines Börsengangs, dann gelangen die

über die Börse akquirierten finanziellen Mittel nicht in die Unternehmung, sondern in

die Hände der Altgesellschafter. Solche IPO sollten kritisch betrachtet werden, da keine

unternehmensbezogenen betriebswirtschaftlich sinnvollen Ziele verfolgt werden, die für

die neuen Aktionäre eine Attraktivität zum Aktienkauf darstellen können.

Im Zuge des Börsengangs der Vapiano SE im Juni 2017 wurden bspw. rund 4 Mio. neue

Aktien aus der Kapitalerhöhung sowie 3,5 Mio. bestehende Wertpapiere aus dem Besitz

der Alteigentümer platziert.35 Die Restaurantkette hat mit ihrem IPO insgesamt

184 Mio. € eingesammelt, wovon 85 Mio. € der Vapiano SE selbst zuflossen.36

„IPO im Fokus: Vapiano – ein Hauch Italien an der Börse

Mit den finanziellen Mitteln aus dem Börsengang will die Restaurantkette vor allem in

Frankreich expandieren

Wochenlang hielten sich die Gerüchte hartnäckig im Raum – jetzt macht die Restaurantkette

Vapiano ernst: Am 27. Juni will das für Pizza- und Pasta bekannte Franchise an der Frank-

furter Börse debütieren. Das Marktumfeld scheint aktuell günstig; die Umsätze wachsen seit

Jahren stetig – doch kann das Unternehmen auch langfristig überzeugen?

Börsengang und Mittelverwendung

Seit dem 16. Juni können Anleger Vapiano-Aktien in einer Preisspanne zwischen 21 und

27 EUR zeichnen. Glaubt man aktuellen Gerüchten soll das Orderbuch bereits gut gefüllt

sein: Positive Aussichten also für den geplanten Börsengang am 27. Juni im Prime Standard

der Frankfurter Börse.

Das Angebot selbst umfasst rund 4 Mio. neue Aktien aus der Kapitalerhöhung sowie 3,5 Mio.

bestehende Wertpapiere aus dem Besitz der Alteigentümer. Darüber hinaus stehen weitere

rund 758.000 Aktien der Altaktionäre im Rahmen der Überzeichnungsreserve zur Verfü-

gung. Angestrebt wird demnach ein Streubesitz von max. rund 34%.

Je nach Emissionspreis könnte die MarketCap nach dem Börsengang bei bis zu 656 Mio.

EUR liegen. Das Gesamtemissionsvolumen bewegt sich demnach zwischen 173 und

223 Mio. EUR. Rund 85 Mio. EUR sollen davon direkt in die Kasse von Vapiano gelangen,

die damit in erster Linie in weiteres Wachstum investieren wollen.

35 Vgl. goingpublic.de (2017). 36 Vgl. o.V. (2017).

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Vor allem in Frankreich wolle sich das Franchise-Unternehmen weiter etablieren „Unser

Schwerpunkt bleibt eindeutig Europa, und dort wiederum werden wir überproportional in

Frankreich investieren“, erläutert CEO Jochen Halfmann vergangene Woche. Begleitet wird

der Börsengang von Barclays, Berenberg und Jefferies als Joint Global Coordinators sowie

von der UniCredit Bank als Bookrunner.“

(Auszug der Berichterstattung des Kapitalmarkt-Portals goingpublic.de (2017))

• Verbesserung der Kreditwürdigkeit

Die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch den Börsengang wirkt sich positiv auf die

Kreditwürdigkeit des Unternehmens aus. Durch die Stärkung der Position des Unter-

nehmens gegenüber den Fremdkapitalgebern wird auch die Beschaffung von Fremdka-

pital vereinfacht.

• Erhöhung des Bekanntheitsgrades

Durch den Zugang zum Kapitalmarkt erhofft sich ein Unternehmen eine Erhöhung sei-

nes Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit, also bei Kunden und Lieferanten. Denn

das (kostenlose) öffentliche, mediale Interesse an einem Unternehmen ist im Vorfeld

und zum Zeitpunkt des Börsengangs besonders groß. Das Unternehmen partizipiert da-

bei auf dem Personal-, Kapital-, Absatz- und Beschaffungsmarkt, was seine weitere Ent-

wicklung positiv beeinflusst. Misslingt dagegen der Börsengang, werden die angestreb-

ten Emissionserlöse nicht erreicht oder fällt die Erstnotierung unter den Emissionspreis

stehen solche Informationen natürlich auch auf der ersten Seite der Zeitung!

• Mitarbeiterbeteiligung

Durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien eröffnet sich für das Unternehmen die Mög-

lichkeit zur gesellschaftsrechtlichen Mitarbeiterbeteiligung. Das Unternehmen erwartet

davon die Steigung der Motivation der Mitarbeiter aufgrund ihrer erhöhten Verbunden-

heit mit dem Unternehmen.37

2.2.2 Überliquidität

Das Gegenteil der o.g. Vermehrung und Verbreiterung der Anteile stellt ein Aktienrück-

kauf dar. In jüngerer Zeit wird verstärkt ein Aktienrückkauf38 als eine Alternative zur

Anlage freier finanzieller Mittel von Unternehmungen gesehen.39 Die Möglichkeit zum

37 Strebt ein Unternehmen aufgrund der oben genannten Gründe einen Börsengang an, stellt sich zu-

nächst die Frage, ob die geführte Rechtsform des Unternehmens dafür geeignet ist. Ist das nicht der Fall, ist eine Umwandlung vorzunehmen.

38 Vgl. z.B. die Meldung auf manager-magazin.de vom 17.9.2013: „Microsoft macht Aktionären Mil-liardengeschenk“, in der ein Aktienrückkauf unter Einsatz von 40 Mrd. US-$ angekündigt wird.

39 Vgl. die REUTERS-Meldung über Sixt in der FTD vom 11.10.2011 (Reuters (2011)):

"Sixt steckt 20 Mio. Euro in eigene Aktien - Der Autovermieter Sixt will weitere eigene Aktien zurückkaufen. Bis Ende 2012 will das Unternehmen dafür maximal 20 Mio. Euro ausgeben,

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Erwerb eigener Aktien ist durch das KonTraG vom 27.04.1998 mit dem neu eingeführ-

ten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG verbessert worden. Die Zwecke, die mit dem Erwerb eigener

Aktien verfolgt werden, sind unterschiedlich. Zum einen betreibt die Unternehmenslei-

tung u.U. eine Kurskorrektur, da sie durch den Kauf eigener Anteile signalisiert, dass

die Aktie unterbewertet ist und sie gleichzeitig mit freien Mitteln eine lukrative Geld-

anlage tätigt. Zum anderen erwirbt die Unternehmung eine verstärkt in den Mittelpunkt

von Akquisitionen gelangende Währung, nämlich eigene Aktien als Tauschobjekt. Zu-

letzt ist der Erwerb eigener Aktien ein Versuch, Streubesitzanteile derjenigen Aktionäre

vom Markt zu nehmen, die lediglich an einer hohen Verzinsung interessiert sind und

folglich gegen Entgelt ohne weiteres bereit wären, einem potentiellen feindlichen Über-

nehmer die Anteile zu veräußern.

2.2.3 Sanierungsmaßnahmen

Umstrukturierungsmaßnahmen können auch zum Zwecke der Sanierung eines Unter-

nehmens stattfinden. Die Sanierung eines finanziell geschwächten Unternehmens soll

dazu dienen, seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.40 Die Liquiditätssicherung

kann dabei durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

• Sanierung durch Verkauf von Betriebsteilen oder Vermögensgegenständen

Die Sanierung durch Verkauf von (nicht betriebsnotwendigen) Betriebsteilen oder Ver-

mögensgegenständen wird mit dem Ziel durchgeführt, das Unternehmen in relativ kur-

zer Zeit mit liquiden Mitteln zu versorgen. Dadurch kann das Unternehmen die fälligen

Forderungen der Gläubiger begleichen. Dabei werden i.d.R. die Vermögensgegenstände

verkauft, die das Unternehmen zeitweilig entbehren bzw. ersetzen kann (z.B. Beteili-

gungen). Es ist auch denkbar, dass betriebsnotwendige Vermögensgegenstände veräu-

ßert werden, mit dem Ziel des nachfolgenden Leasings (sale and lease back). Allerdings

sind die Risiken einer solchen Veräußerung nicht außer Acht zu lassen. Die Beschaffung

von Zahlungsmitteln für den Augenblick kann dem Unternehmen auf Dauer schaden,

denn die folgenden Leasingraten können sich als aufwändiger erweisen.41 Außerdem

wie die Firma aus Pullach bei München gestern mitteilte. 'Der Rückkauf erfolgt zum Zwecke der Herabsetzung des Kapitals durch Einziehung der eigenen Aktien.' hieß es. Die Börse rea-gierte positiv: Sixt-Titel legten gestern Nachmittag fast zehn Prozent zu. Erst im Juli hatte Sixt das Grundkapital verdoppelt und Aktien an die Anteilseigner verschenkt. Aus Sicht von Vorstandschef und Haupteigentümer Erich Sixt war das Haus überkapitalisiert. Mit dem jet-zigen Rückkauf sei der von den Eigentümern gewährte Rahmen ausgeschöpft, hieß es."

40 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 579 f. 41 So geschehen bei Borussia Dortmund, die den Verkauf eines Teils ihres Stadions an eine Leasing-

Gesellschaft als Teil des Sanierungskonzeptes wieder rückgängig gemacht haben.

"BVB möchte Stadion zurückkaufen: Im Rahmen des Umschuldungsprozesses bei Borussia Dort-mund treibt Hans-Joachim Watzke, seit exakt einem Jahr Geschäftsführer der Borussia Dort-mund GmbH & Co. KG, vor allem den Rückkauf des Signal Iduna Parks voran. Damit würde

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15

besteht die Gefahr, dass Betriebsteile oder Vermögensgegenstände in die Hände der

Konkurrenz gelangen.42

• Sanierung durch Verschmelzung (landläufig: Fusion)

Bei der Sanierung durch Verschmelzung gibt das Unternehmen seine Selbständigkeit

auf. Dabei stellt das sanierungsbedürftige Unternehmen später entweder einen gleich-

berechtigten Partner dar (Verschmelzung zur Neugründung) oder es wird von einem

wirtschaftlich starken Unternehmen übernommen (Verschmelzung durch Aufnahme).43

Die Verschmelzung ist mit einem Unternehmen der gleichen Branche, aber auch mit

branchenfremden Unternehmen mit dem Ziel der Markterschließung möglich. Dadurch

wird das angeschlagene Unternehmen mit den notwendigen Betriebsmitteln ausgestat-

tet.44

• Sanierung durch Fortführungs-/Sanierungs-/Auffanggesellschaft

Die Sanierung durch eine Fortführungsgesellschaft (auch Sanierungs- oder Auffangge-

sellschaft genannt) war nach der alten Konkursordnung von großer Bedeutung.45 Dabei

wurde die Fortführungsgesellschaft mit dem Zweck der Sanierung von Personen oder

Institutionen ins Leben gerufen, die am sanierungsbedürftigen Unternehmen wirtschaft-

lich interessiert waren. Mit dieser Gesellschaft konnte der Betrieb des angeschlagenen

Unternehmens fortgeführt werden, ohne dessen Verpflichtungen zu übernehmen.46

der Verein einen unter Ex-Präsident Gerd Niebaum und dem damaligen Manager Michael Meier geschlossenen, den Verein finanziell schwer belastenden, Vertrag auflösen.

Mit Wirkung zum 31.12.2002 hatte Borussia Dortmund 94 % des Westfalenstadion[s] und die darauf liegenden Zahlungsverpflichtungen für insgesamt 74,6 Mio. Euro an einen Immobili-enfonds der Commerzleasing-Tochter Molsiris abgetreten. Bis 2017 sollte der Verein dafür nach dem Prinzip „sale and lease back“ jährlich etwa 17 Mio. Euro Leasing-Gebühren bezah-len und anschließend das Stadion für die 74,6 Mio. Euro zurückkaufen.

Zwar hatte Watzke nach dem Abschied von Meier und Niebaum im Frühjahr 2005 die Modali-täten des Vertrags verbessern können, doch noch immer sind die jährlichen Ratenzahlungen deutlich zu hoch. Daher möchte Watzke den Vertrag mit Molsiris auflösen und die Stadion-anteile zurückkaufen. Das nötige Kapital will sich der Verein von der US-Investmentbank Morgan Stanley leihen, die dem Verein deutlich günstigere Konditionen und eine längere Laufzeit anbietet." (Stadionwelt (2006))

42 Vgl. schon Mannheimer (1924): S. 78-82. 43 Zu den Begriffen „Verschmelzung zur Neugründung“ und „Verschmelzung durch Aufnahme“ siehe

weiter unter Kapitel 5.2. 44 Vgl. Mannheimer (1924): S. 77 f. 45 Da das frühere Konkursverfahren auf eine schnelle Liquidation des angeschlagenen Unternehmens

abgezielte und keine Möglichkeit der Fortführung angeboten hatte, stellte früher die Gründung einer Sanierungsgesellschaft die einzige Chance der Unternehmensfortführung dar. Vgl. Landfermann (1998): S. 4.

46 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 412.

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16

Da jedoch nach dem heutigen Insolvenzrecht die Möglichkeit besteht, die alte Gesell-

schaft fortzuführen, hat die Gründung einer Fortführungsgesellschaft keine Relevanz

mehr.47

2.3 Gesellschaftsrechtliche Gründe

Als Anlass für Unternehmensumstrukturierungen können auch gesellschaftsrechtliche

Gründe auftreten. Insbesondere die Haftungsgefahren veranlassen oft zu Umstrukturie-

rungen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Darüber hinaus spielen die Fragen des Ge-

sellschafterwechsels und der Gesellschafternachfolge in einem Unternehmen eine wich-

tige Rolle. Diese Aspekte stellen somit kurz Gegenstand der folgenden Ausführungen

dar.

2.3.1 Haftungsentlastung

Das Streben eines Unternehmers nach der Erfolgssicherung bei möglichst geringem Ri-

siko kann Maßnahmen zur Haftungsentlastung hervorrufen. Da die gesellschaftsrechtli-

chen Haftungsfragen an die Rechtsformen anknüpfen, kommt als Unternehmensum-

strukturierung i.d.R. die Änderung der Rechtsform in Betracht. Dabei lassen sich die

Haftungsvorschriften bei der laufenden Geschäftstätigkeit, Einstellung der Geschäftstä-

tigkeit sowie der Umwandlung eines Unternehmens unterscheiden.

• Haftung bei laufender Geschäftstätigkeit

Für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft haftet (nur) ihr gesamtes Gesell-

schaftsvermögen (das nur am Tag der Gründung mit dem Grund- oder Stammkapital

übereinstimmt). Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft übernehmen keine Haftung

(sie können nicht von Gläubigern der Kapitalgesellschaft belangt werden), sie können

„lediglich“ einen ökonomischen Verlust in Höhe ihrer geleisteten Einlage erleiden. Bei

Personengesellschaften haften dagegen neben dem gesamten Gesellschaftsvermögen

grundsätzlich die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unmittelbar und unbe-

schränkt – sofern keine Haftungsbeschränkung im Handelsregister vermerkt ist.48 Sind

die Gesellschafter an einer Beschränkung ihrer Haftung interessiert, wird eine Kapital-

gesellschaft gewählt, auch wenn hierfür eine Unternehmensumstrukturierung in Form

einer Umwandlung vorgenommen werden muss.

47 Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung, die die Konkurs- und Vergleichsordnung

ablöste, hat unter anderem den Erhalt des Unternehmens zum Ziel. Die Entscheidung über die Fort-führung des Unternehmens liegt dabei bei den Gläubigern nachdem der Insolvenzverwalter die Sa-nierungsfähigkeit des Unternehmens geprüft hat und seine Untersuchungen den Gläubigern im sog. Berichtstermin bekannt gegeben hat. Vgl. Landfermann (1998): S. 10. Die aktuelle Insolvenzordnung ist kontinuierlich an wirtschaftliche Gegebenheiten angepasst worden. Vgl. zu den Änderungen seit 2006 die (verlinkte) Übersicht bei Buzer (2018).

48 Eine Ausnahme gilt für die Kommanditisten einer KG, deren Haftung gem. § 171 Abs. 1 HGB aus-geschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist.

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• Haftung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft haften bei der Einstellung der Geschäftstätigkeit

einer Personengesellschaft ihre Gesellschafter weiterhin mit ihrem Privatvermögen für

die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dazu zählen sowohl die Verbindlichkeiten aus

der laufenden Geschäftstätigkeit vor der Auflösung als auch die Verbindlichkeiten nach

der Auflösung der Gesellschaft (z.B. durch Liquidatorengeschäfte).49 Diese Haftung un-

terliegt einer Verjährung von fünf Jahren.50

• Haftung bei Umwandlung51

Auch bei der Umwandlung von Rechtsformen sind Haftungsfragen von großer Bedeu-

tung. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft führt

z.B. nicht sofort zur Aufhebung der persönlichen Haftung der Gesellschafter der umzu-

wandelnden Personengesellschaft. Die Gesellschafter haften weiterhin für die Verbind-

lichkeiten der Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Umwandlung begründet wa-

ren. Allerdings sieht das UmwG in diesem Fall die Haftungsbegrenzung auf fünf Jahre

vor.52

Bei der Verschmelzung bzw. dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Perso-

nengesellschaft bedarf es einer solchen Regelung nicht, da die Gesellschafter der über-

tragenden Personengesellschaft ohnehin eine persönliche Haftung übernehmen müs-

sen.53

2.3.2 Gesellschafterwechsel und Gesellschafternachfolge

Neben der Möglichkeit der Haftungsentlastung beeinflussen auch die gesellschaftsrecht-

lichen Regelungen bezüglich des Gesellschafterwechsels und der Gesellschafternach-

folge die Entscheidung über die Unternehmensumstrukturierung. Da auch diese Vor-

schriften an die Rechtsform eines Unternehmens anknüpfen, kommt auch hier ggf. die

Änderung der Rechtsform als Umstrukturierung in Betracht.

Beim Gesellschafterwechsel ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser bei einer

Personengesellschaft grundsätzlich nur mit Zustimmung anderer Gesellschafter zulässig

ist.54 Ist der Gesellschafter an der „freien“ und ungehinderten Übertragung seiner An-

teile interessiert, eignet sich für ihn die Kapitalgesellschaft besser. Der Freiheitsgrad der

49 Vgl. Schmidt (2002): S. 1524. 50 Vgl. § 159 Abs. 1 HGB. 51 Ausführlich hierzu später siehe Kapitel 5. 52 Vgl. § 45 Abs. 1 UmwG. 53 Vgl. Schmidt (2002): S. 373. 54 Vgl. Windbichler (2017): S. 80, Kübler/Assmann (2006): S. 62 oder Schmidt (2002): S. 1323.

Dadurch sollen die übrigen Gesellschafter der Personengesellschaft aus Haftungsgründen davor ge-schützt werden, dass unerwünschte Mitglieder der Gesellschaft beitreten. Eine Erleichterung kann

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Übertragung der Kapitalgesellschaftsanteile ist jedoch bei den unterschiedlichen Kapi-

talgesellschafts-Rechtformen verschieden. Die Übertragung der Anteile an einer GmbH

bedarf z.B. gem. § 15 Abs. 3 GmbHG einer notariellen Beurkundung, die in gewissem

Maße die Entscheidung des Gesellschafters beeinflussen kann. Die Übertragung verur-

sacht Transaktionskosten und erschwert somit die Entstehung eines funktionierenden

Marktes für GmbH-Anteile. Die Aktien einer AG sind dagegen grundsätzlich ohne For-

merfordernisse veräußerbar.55

Beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft (OHG,

KG) sieht das Gesetz das Ausscheiden des Gesellschafters vor.56 Diese Regelung ist

jedoch dispositiv, d.h. sie kann durch eine abweichende vertragliche Vereinbarung ab-

gelöst werden. In diesem Zusammenhang geht es um eine sog. Nachfolgeklausel im

Gesellschaftsvertrag, nach der die Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch

zu Gesellschaftern der Personengesellschaft werden.57

Die Nachfolgeklausel ist allerdings nicht immer vorteilhaft. Denn die Gesellschafter-

stellung in einer Personengesellschaft setzt die Grundidee einer persönlichen Mitarbeit

sowie eine unbeschränkte Haftung voraus. Ist der Nachfolger lediglich an einer kapital-

mäßigen Beteiligung und nicht am persönlichen Engagement interessiert, würde die Be-

teiligung an einer Kapitalgesellschaft, die Kommanditistenstellung in einer KG oder

eine stille Gesellschaft seinen Vorstellungen besser entsprechen. Kennt der Gesellschaf-

ter die Präferenzen seines Nachfolgers, kann er im Vorfeld die Änderung der Rechts-

form vornehmen.

2.4 Steuerliche Gründe

Selbstverständlich sind auch steuerliche Motive als Anlass für Unternehmensumstruk-

turierungen denkbar. Da das deutsche Steuerrecht grundsätzlich an die Rechtsform des

diesbezüglich erreicht werden, wenn die Zustimmung der Gesellschafter schon im Voraus im Ge-sellschaftsvertrag erteilt wurde. Vgl. Schmidt (2002): S. 1323. Zudem gibt es nur für wenige Rechts-formen einen funktionierenden Markt für Anteilsverkäufe und -käufe, nämlich die Börse. Hier kön-nen nur Aktien, also Anteile an AG oder KGaA gehandelt werden. Gesellschafter nicht börsenno-tierter Rechtsformen sind sozusagen mit ihrer Gesellschaft „verheiratet“.

55 Ausnahmen bestehen jedoch bei Namensaktien, die in einem Aktienbuch eingetragen sind. Die Über-tragung von Namensaktien ist deshalb mit der Anmeldung und dem Nachweis bei der AG verbunden. Vgl. Windbichler (2017): S. 280 oder Schmidt (2002): S. 777. Letztlich können die Aktien vinkulierte Namensaktien sein, deren Übertragung an die Zustimmung des Vorstandes der AG oder KGaA ge-bunden ist.

56 Vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 177 HGB. Abweichend davon führt der Tod des Ge-sellschafters einer GbR gem. § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft, sofern im Gesell-schaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die gleiche Regelung galt früher für OHG und KG, wurde jedoch vom Gesetzgeber im Zuge der HGB-Reform von 1998 mit dem Ziel, den Bestand der Gesellschaft zu sichern, abgeschafft. Vgl. Kübler/Assmann (2006): S. 88 f. und Schmidt (2002): S. 1448 f.

57 Vgl. Kübler/Assmann (2006): S. 89 oder Schmidt (2002): S. 1450. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz für den Kommanditisten einer KG. Vgl. § 177 HGB.

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Unternehmens anknüpft, sind steuerliche Aspekte bei unterschiedlichen Rechtsformen

entscheidungsrelevant. Dabei wird i.d.R. zwischen der Besteuerung laufender Ge-

schäftsvorgänge und der der aperiodischen Vorgänge unterschieden.

2.4.1 Besteuerung laufender Geschäftstätigkeit

Die Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit ist ein wesentlicher Einflussfaktor auf

die Entscheidung über die Unternehmensumstrukturierungen. Bekanntlich sind fol-

gende Unterschiede bei der laufenden Besteuerung existierender Rechtformen zu be-

rücksichtigen, die hier als bekannt vorausgesetzt werden:

• unterschiedliche Steuerarten;

• unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei gleichen Steuerarten;

• unterschiedliche Verlustbehandlungen bei den Gesellschaftern;

• unterschiedliche Besteuerung der Gesellschafter.58

2.4.2 Besteuerung aperiodischer Geschäftsvorgänge

Auch die steuerlichen Folgen aus bestimmten aperiodischen Geschäftsvorgängen kön-

nen die Entscheidung über die Unternehmensumstrukturierung beeinflussen. Zu den an

dieser Stelle relevanten Geschäftsvorgängen gehören die:

• Änderung der Beteiligungsverhältnisse;

• Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens;

• Übertragung des Unternehmens bzw. des Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schen-

kung.

2.4.2.1 Änderung der Beteiligungsverhältnisse

Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an verschiedenen Rechtsformen erfährt eine

unterschiedliche steuerliche Behandlung. Beabsichtigt z.B. ein Anteilseigner seine Be-

teiligung an einem Unternehmen zu veräußern, kann es für ihn u.U. steuerlich sinnvoller

sein, zunächst die Rechtsform des Unternehmens zu wechseln. So kann die Veräußerung

einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.U. vorteilhafter sein als die Veräuße-

rung eines Mitunternehmeranteils. Denn (lediglich) die Veräußerung eines (vollständi-

gen) Mitunternehmeranteils werden durch den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG und

den ermäßigten Tarif gem. § 34 EStG begünstigt. Sind allerdings die Voraussetzungen

des §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 3 EStG nicht erfüllt, verbleibt als einzige Begünstigung

58 Vgl. im Detail Breithecker (2016): S. 192-197.

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die Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG, die jedoch nicht immer gegenüber der Re-

gelbesteuerung mit Vorteilen verbunden ist.59 Der Veräußerungsgewinn aus der Betei-

ligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt dagegen dem Teileinkünfteverfahren60 o-

der der Abgeltungsbesteuerung61 in Abhängigkeit von vorliegenden Beteiligungsver-

hältnissen und damit Einkunftsarten. Sind die Gesellschafter juristische Personen wer-

den die Veräußerungsgewinne steuerfrei gestellt, mit der gleichzeitigen Umqualifizie-

rung und Besteuerung von 5 % des Veräußerungsgewinns als nichtabzugsfähige Be-

triebsausgaben.62

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger aus diesem Grund, eine Personengesellschaft in

eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, ist zu beachten, dass die steuerlichen Vorteile

aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile erst nach Ablauf von sieben Jahren

nach der Rechtsformänderung endgültig verbleiben.63

2.4.2.2 Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens

Wird die unternehmerische Tätigkeit eines Einzelunternehmers oder einer Personenge-

sellschaft aufgegeben, wird dies gem. § 16 Abs. 3 EStG der Veräußerung gleichgestellt.

Die Rechtsprechung verlangt für die Erlangung der bereits genannten Steuervergünsti-

gungen (§§ 16 Abs. 4, 34 EStG), dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb

kurzer Zeit an einen oder mehrere Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen über-

führt werden. Ansonsten wäre der sukzessive Verkauf einzelner Vermögensgegen-

stände/Wirtschaftsgüter als laufender Geschäftsvorfall steuerpflichtig. Zur Bemessung

des Betriebsaufgabeerfolges werden die Veräußerungserlöse zzgl. der gemeinen Werte

der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) den

Buchwerten gegenübergestellt.

Wird die betriebliche Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft aufgegeben, stellen die Liqui-

dationserlöse beim Anteilseigner grundsätzlich Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG

dar. Sie unterliegen demzufolge in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Einkunfts-

arten der jeweiligen Besteuerung bei einer natürlichen Person. Oder sie werden gem.

59 Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen so hoch, dass der Spitzensteuersatz erreicht wird,

läuft der ermäßigte Tarif gem. § 34 Abs. 1 EStG allerdings „ins Leere“. Siehe z.B. Thönnes (2001): S. 75 f.

60 Sofern die aus der Beteiligung keine „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ erzielt wurden bzw. die Ein-künfte aus Kapitalvermögen generierende Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten fünf Jahre mindestens 1 % hoch war (§ 17 EStG).

61 Sofern die Einkünfte aus Beteiligung „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ darstellen und die Voraus-setzungen des § 17 EStG nicht erfüllt sind.

62 Siehe § 8b Abs. 2 und 3 KStG. Die Mindestbeteiligung von 10 %, die zu einer Steuerfreistellung der Dividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG führt, wird bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht ver-langt.

63 Siehe § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG, § 8b Abs. 4 EStG und ausführlich weiter unten Kapitel 5.3.4.3. Inwieweit diese zeitliche Einschränkung europarechtlichen Erfordernissen genügt, soll an dieser Stelle nicht untersucht werden.

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§ 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt mit der nachfolgenden 5%igen Umqualifizierung

gem. § 8b Abs. 5 KStG, wenn die Gesellschafter juristische Personen sind und die Min-

destbeteiligungshöhe von 10 % gem. § 8b Abs. 4 KStG erfüllt ist.

Tritt die steuerliche Behandlung der beabsichtigten Liquidation des Unternehmens als

Anlass für die Rechtsformänderung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesell-

schaft auf, ist zu beachten, dass auch hier eine Sperrfrist von sieben Jahren nach der

Rechtsformänderung einzuhalten ist, damit sich steuerliche Vorteile aus der Liquidation

einer Kapitalgesellschaft entfalten können.

2.4.2.3 Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils durch Erb-

schaft/Schenkung

Die ertragsteuerlichen Konsequenzen aus einer Übertragung des Unternehmens bzw.

des Geschäftsanteils infolge einer Erbschaft/Schenkung regeln sich nach § 6 Abs. 3

EStG. Bei dem Übertragenden entsteht kein Veräußerungsgewinn, da der Rechtsnach-

folger an die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers als Rechtsvorgänger gebunden

ist.

Es sind allerdings die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu beachten.

Die Bereicherung beim Erben/Beschenkten ist zu quantifizieren. Hierzu wird in einer

Vermögensaufstellung64 der Wert des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens bzw.

der Mitunternehmerschaft ermittelt. Der Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft

wird als gemeiner Wert über Börsennotierungen, zurückliegenden Verkäufen oder über

Unternehmensbewertungen bestimmt (§ 11 Abs. 2 BewG).

Diese steuerliche Behandlung kann dazu führen, dass die Übertragung des Unterneh-

mens bzw. Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schenkung in der geführten Rechtsform

nicht vorteilhaft ist. So werden z.B. Anteile an einer Kapitalgesellschaft dann einen hö-

heren Wert als Anteile an einer Personengesellschaft aufweisen, wenn das Unternehmen

hohe Erträge erwartet. Denn in die Bewertung der Kapitalgesellschaftsanteile fließen in

Anlehnung an Börsennotierungen, an Verkäufe oder in Unternehmensbewertungen Er-

tragsaussichten des Unternehmens mit ein. Insgesamt ist es möglich, dass eine Beteili-

gung an einer Kapitalgesellschaft tendenziell nachteiliger bewertet wird als die Beteili-

gung an einer Personengesellschaft.65 Durch eine Änderung der Rechtsform im Vorfeld

64 Vgl. zu Inhalten der Vermögensaufstellung z.B. Breithecker/Schmiel (2003): S. 289-313. 65 Dies gilt unabhängig davon, dass die Erbschaftsteuerreform 2009 eine tendenzielle Angleichung in

der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vorgenommen hat. Hieraus leiten Heinhold et al. (2015): S. 110 vorsichtig ab, dass es "vom Grundsatz her nicht mehr zu rechtsformbedingten Unterschieden bei der Bewertung von Unternehmensvermögen" kommen kann.

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einer Erbschaft/Schenkung kann die Übertragung aus Sicht der Erbschaftsteuer günsti-

ger gestaltet werden – daran haben auch diverse Erbschaftsteuerreformen nichts geän-

dert.66

2.5 Wiederholungsfragen zu Kapitel 2

Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-

fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-

mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.

1. Nennen Sie wettbewerbsbedingte Motive für eine Unternehmensumstrukturie-

rung!

2. Gibt es wettbewerbliche Restriktionen zu beachten?

3. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Institutionen, die auf die Freiheit des

Wettbewerbs achten.

4. Was sind Synergieeffekte?

5. Was können Sie sich unter Synergieeffekten im Ausbildungsbereich vorstellen?

6. Die Entwicklung von Unternehmen durchläuft über Jahrzehnte hinweg Zeiten

von Verschmelzungen (landläufig „Fusionen“) sowie Entflechtungen/Spaltun-

gen/Verkäufen. Kennen Sie aktuelle, konkrete Beispiele für eine Verschmelzung

sowie für eine Entflechtung?

7. Anteile von welchen Rechtsformen dürfen an einer deutschen Börse gehandelt

werden?

8. Müssen die Anteile der unter 7. genannten Rechtsformen an einer Börse notiert

sein?

9. Was ist ein Going Public (ein Initial Public Offering – IPO)?

10. Ist für einen Going Public zwingend eine Kapitalerhöhung erforderlich?

11. Aus wessen Sicht wäre ein Going Public ohne Kapitalerhöhung eine Finanzie-

rungsmaßnahme?

12. Ist die Erhöhung des Bekanntheitsgrades infolge eines Going Publics immer vor-

teilhaft?

13. Wie findet man im Zusammenhang mit einem Going Public einen Emissions-

preis?

14. Was verstehen Sie unter Überliquidität?

15. Was könnte ein Unternehmen tun, um Überliquidität – ökonomisch sinnvoll –

abzubauen?

16. Dürfen Kapitalgesellschaften beliebig viele eigene Aktien halten?

66 Vgl. König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016): S. 57 mit Verweisen auf Dirrigl (2009), Wagner (2010)

und Müller/Sureth (2011) u. a.

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17. Sollten Unternehmen eigene Anteile halten?

18. Welche Wirkung zeigen Aktienrückkäufe in der Praxis? Sind diese Wirkungen

ökonomisch begründbar?

19. Welche Finanzierungsmaßnahmen sind – jenseits von Bankkrediten oder eines

IPOs – noch möglich?

20. Was verstehen Sie unter Haftung?

21. Wer haftet – unter Beachtung Ihrer Definition aus Frage 20. – bei einer GmbH

beschränkt?

22. Führt ein Gesellschafterwechsel unmittelbar zu einem anderen Haftungsumfeld

der Gesellschafter in einer Rechtsform?

23. Steuern können ein Motiv für eine Umstrukturierung sein. Dabei ist vor allem

die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Rechtsformen entscheidend.

Worin unterscheidet sich die Besteuerung von Rechtsformen in Deutschland?

24. Warum werden ausscheidende Gesellschafter einer Rechtsform besonders be-

steuert, während der eintretende Gesellschafter keine einmalige Besteuerungs-

folge zu erwarten hat? Oder war das anders herum?

25. Sind die Bezeichnungen Privatvermögen und Betriebsvermögen zivilrechtliche

oder steuerliche Terminologien?

26. Welche Rechtsformen schütten möglicherweise Dividenden aus?

27. Auf der Grundlage welcher Entscheidung durch welches Gremium erfolgt eine

solche Gewinnausschüttung?

28. Sind bei der Entscheidung aus 27. bestimmte Mehrheiten zu beachten? Welche

sind das?

29. Wie gelangen die Gesellschafter einer anderen als in 26. benannten Rechtsform

an „ihre/seine“ Gewinne?

30. Wann und wie muss ein Gesellschafter aus 29. seine Ergebnisse aus „ihrer/sei-

ner“ Rechtsform besteuern?

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31.

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25

3 Unternehmensstrukturmerkmale und Folgen einer Um-

strukturierung

Nachdem die vielschichtigen Motive für eine Unternehmensumstrukturierung angeris-

sen wurden, soll im Folgenden systematisch geklärt werden, welche Strukturmerkmale

einer Unternehmung zu identifizieren sind und welche betriebswirtschaftlichen und

steuerlichen Auswirkungen eine Veränderung dieser Merkmale nach sich zieht.

Für die Charakteristika einer Unternehmensstruktur ist die Identifizierung einzelner

Strukturelemente erforderlich. In der Literatur können diesbezüglich mehrere Lösungs-

ansätze verzeichnet werden. Schierenbeck/Wöhle nennen z.B. als Merkmale einer Un-

ternehmensstruktur (Typologie der Unternehmungen) die Rechtsform, die Branchen-

und Größenklassenzugehörigkeit, die technisch-ökonomische Struktur von Industriebe-

trieben, den Standort und die Unternehmensverbindungen.67 Bei Wöhe/Döring/Brösel

werden unter die konstitutiven Entscheidungen die Rechtsformwahl, der Rechtsform-

wechsel, die Unternehmenszusammenschlüsse, der Standort sowie die Liquidation sub-

sumiert.68

Im Folgenden werden nachstehende betriebswirtschaftliche Aufbauelemente zur Be-

schreibung der Unternehmensstruktur von uns herangezogen.69

• Standort,70

• Finanzierungsstruktur,

• Eigentumsverhältnisse,

• Unternehmensverbindungen,

• Innere Organisation,

• Rechtsform.

Die Veränderung dieser Strukturelemente bei einem bestehenden Unternehmen führt

zur Unternehmensumstrukturierung und ruft u.U. die kurz in Kapitel 1.2 angerissenen

grundsätzlichen steuerlichen Folgen hervor.

3.1 Standort

Der Standort ist eines der strukturbestimmenden Kriterien eines Unternehmens. Termi-

nologisch ist es zunächst wichtig, die Abgrenzung zwischen dem Sitz eines Unterneh-

67 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 33-63. 68 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 205. 69 Vgl. z.B. auch Förster (1991): S. 16 f. oder Steiner (2005). 70 Man spricht in diesem Zusammenhang auch von den räumlichen Strukturmerkmalen eines Unter-

nehmens. Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 51-58.

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mens und seinem Standort vorzunehmen. Ein Unternehmen kann grundsätzlich nur ei-

nen Sitz,71 aber mehrere Standorte haben.72 Der (statutarische, im Gesellschaftsvertrag

– der Satzung – festgelegte) Sitz eines Unternehmens stellt den Ort dar, an dem das

Unternehmen einen Betrieb hat, sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung

geführt wird.73 Der Standort eines Unternehmens ist „die geographisch-räumliche Posi-

tionierung von Unternehmungen, Unternehmensteilen oder Produktionsfaktoren“74. Er

ist also der Ort, von dem ein Unternehmen betrieben wird, an dem also Produktionsfak-

toren eingesetzt werden. D.h. der Sitz eines Unternehmens fällt nur mit seinem Standort

zusammen, wenn es sich um den einen Ort handelt, an dem das Unternehmen seinen

Betrieb hat.

Der Sitz eines Unternehmens hat durch die Übernahme in die Satzung und die Eintra-

gung ins Handelsregister eher eine formelle Bedeutung; allerdings knüpft die unbe-

schränkte KSt-Pflicht u.a. an den inländischen Sitz einer Kapitalgesellschaft an. Die

Festlegung des Standortes hat dagegen weitergehende, materielle Wirkungen, die durch

bestimmte, im Folgenden kurz vorgestellte betriebswirtschaftliche Konsequenzen aus-

gedrückt werden. Die Standortwahlentscheidung ist somit wie die weiter unten zu be-

handelnde Rechtsformwahlentscheidung von großer Relevanz und ist – abhängig von

der Branche – zeitweilig kaum reversibel.

3.1.1 Formen der Standortwahl

Bei der Wahl des Standortes handelt es sich um eine langfristig wirkende Entscheidung.

Die Verbindlichkeitswirkung dieser Entscheidung ist deutlich stärker als die bei einer

Rechtsformwahl. Insbesondere bei Großbetrieben kann eine Standortwahlentscheidung

kaum noch revidiert werden. Die Entscheidung der Standortwahl besteht also in der ge-

ografischen Eingrenzung der Standorte. Dabei werden folgende Formen der Standort-

wahl unterschieden:75

71 Doppelsitze waren früher nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen durch die Verschmelzung zweier

Unternehmen entstanden ist. Dann durften die Sitze der beiden Unternehmen beibehalten werden. Vgl. Ehlke (2001): Fach 3500, S. 24. Vgl. konkret als Sitze der ThyssenKrupp AG die Städte Essen und Duisburg in der Satzung in der Fassung vom 06.02.2014: "§ 1 Firma, Sitz und Entstehung (1) Die Gesellschaft führt die Firma ThyssenKrupp AG. (2) Sie hat ihren Sitz in Duisburg und Essen. (3) Die Gesellschaft ist entstanden durch die Verschmelzung der ehemaligen Thyssen AG mit Sitz in Duisburg und der ehemaligen Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp mit Sitz in Essen und Dortmund und führt deren Geschäfte in Verantwortung gegenüber den Traditionen beider Unternehmen fort." Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Miss-bräuchen vom 23.10.2008) ist diese Einschränkung aufgehoben worden.

72 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 51. 73 Vgl. Ehlke (2001): Fach 3400, S. 26. 74 Steiner (2005): S. 61. 75 Vgl. Breithecker (2016): S. 205-207, Schmalen/Pechtl (2013): S. 27, Wöhe/Döring/Brösel (2016):

S. 256 oder Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 52.

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• Internationale Standortwahl

• Nationale Standortwahl

• Regionale Standortwahl

• Lokale Standortwahl.

Die Standortwahlentscheidung stellt sich sowohl bei der Gründung eines Unternehmens

als auch bei dessen Verlagerung sowie der Eröffnung neuer Niederlassungen oder Pro-

duktionsstätten.76

3.1.2 Entscheidungskriterien für einen Standort

Bei der Entscheidung, welcher Ort der optimale Standort eines Unternehmens ist, müs-

sen unterschiedliche Kriterien berücksichtigt werden. Dabei ist der optimale Standort

nach Wöhe/Döring/Brösel der Ort, „der die Differenz zwischen standortbedingten Er-

trägen und standortabhängigen Aufwendungen […] maximiert“77. Die Standortwahl-

entscheidung bedeutet also einen Prozess der Abwägung von Kosten- und Absatzvor-

teilen, die in Konkurrenz zueinanderstehen können. Die Vielzahl möglicher Entschei-

dungskriterien kann in nichtsteuerliche und steuerliche Faktoren systematisiert werden.

Nichtsteuerliche Kriterien78

• Materialaspekte

Bei der Materialbeschaffung ist die Höhe der Transportkosten, für die Beschaffung der

für die Produktion erforderlichen Rohstoffe, für den Entscheidungsträger bedeutend.

Der Unternehmer wird natürlich den Ort präferieren, an dem die Rohstoffe vorhanden

sind und sich somit die Transportkosten auf nahe Null beziffern.

Ein aktuelles Beispiel mag die (heimischen) Materialaspekte verdeutlichen: Die Thys-

senKrupp Steel AG baute mit einem Investitionsvolumen von (zunächst) ca. 6 Mrd. €

Stahlwerke in Nordamerika und in Brasilien. Für einen Außenstehenden überraschend

– und für Logistiker in höchstem Maße spannend – werden zukünftig Brammen79 von

76 Vgl. Nieland (1997): S. 81. 77 Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 256 (Hervorhebungen im Original). Bei dieser Definition werden

lediglich die quantitativen Standortfaktoren angesprochen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche quali-tative Merkmale, die die Standortwahlentscheidung beeinflussen können. Hier sind z.B. persönliche Kriterien, wie die Sprachbarrieren, klimatische Verhältnisse, der Freundeskreis, die geographische Bindung, wie für den Bergbau, den Schiffsbau oder die Wasserkraftwerke, zu nennen. Vgl. z.B. Schult (2002): S. 270. Bei den qualitativen Faktoren ist entscheidend, ob sie bei einem Unternehmen überhaupt existent sind. Vgl. hierzu Liebmann (1971): S. 16.

78 Vgl. hierzu Steiner (2005): S. 62-64. Andere Autoren nennen zwar die Entscheidungsmerkmale, neh-men dabei jedoch keine Systematisierung vor. Siehe z.B. Liebmann (1971): S. 18 f. oder Nieland (1997): S. 83.

79 Brammen sind gegossene Vormaterialien zum Blechwalzen in Maßen von z.B. 260*800 bis 260*2100 mm (Höhe*Breite) bei einer Länge von bis zu 12 Metern und einem Maximalgewicht von 40 t. Vgl. z.B. die Informationen der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (2017).

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Brasilien nach Duisburg-Hamborn transportiert, um hier gewalzt zu werden. Auf meine

Frage, warum die Stahlwerke in Brasilien und Nordamerika gebaut werden, erhielt ich

die Antwort, dass früher für eine Tonne Stahl drei Tonnen Kohle gebraucht wurden. Das

Erz wurde folglich zur Kohle gebracht, z.B. ins Ruhrgebiet. Heute braucht man für eine

Tonne Stahl nur noch 300 kg Kohle – die Kohle macht sich jetzt auf den Weg zum Erz.

Und auf die Frage, warum die Brammen nach Duisburg-Hamborn transportiert werden,

wurde geantwortet, dass die hiesige Walzqualität weltweit führend ist und es immer

noch besser ist, 100 % Eisen (sogar Stahl!) zu transportieren als früher 48 % bis 72 %

Eisen in Abhängigkeit von der Qualität des Eisenerzes.

• Arbeitsaspekte

Unter Arbeitsaspekten ist neben der Höhe der Löhne auch die Qualität der Arbeitskräfte

zu subsumieren. In Abhängigkeit von der Produktion werden zusätzliche Kriterien be-

rücksichtigt und die Standorte gewählt, die über Spezialarbeitskräfte verfügen.80

• Umweltaspekte

Bei der Suche nach dem optimalen Standort sind auch die Umweltschutzbestimmungen

zu berücksichtigen. Bestimmte Standorte sind z.B. durch Umweltgesetze geschützt und

dürfen überhaupt nicht gewählt werden. Bei den zur Verfügung stehenden Standorten

können die Kosten für den Umweltschutz unterschiedlich hoch sein und so die Stand-

ortentscheidung beeinflussen.

• Absatzaspekte

Die Orientierung des Unternehmens an den optimalen Absatzmöglichkeiten ist ein wei-

terer wichtiger Aspekt bei der Standortwahlentscheidung. Dabei ist für ein Unternehmen

die Stärke der Absatzkonkurrenz, die auf die zukünftigen Umsätze und Gewinne einen

Einfluss nimmt, entscheidend. Natürlich ist auch die Frage des Vertriebs bedeutsam.

Vertreibt ein Unternehmen – z.B. im Lebensmitteleinzelhandel – die Ware im Wesent-

lichen an Laufkundschaft, sollte ein Standort gewählt werden, an dem diese Laufkund-

schaft zu finden ist. Parkraum sollte in unmittelbarer Nähe zum Ladenlokal vorhanden

80 Es handelt sich hier z.B. um die handwerklichen, seit Generationen weitervererbten Fähigkeiten, wie

z.B. Herstellung von Christbaumschmuck oder Glasspielwaren (z.B. im Erzgebirge), oder in hoch-technisierten Branchen die Existenz einer gut ausbildenden Hochschule (z.B. Infineon und der Stand-ort im Duisburger Süden). Arbeits-, Absatz und Verkehrsaspekte sind ursächlich für die Chancen, die das Ruhrgebiet liefert. Die Bevölkerungszahl des Ruhrgebiets würde – wäre das Ruhrgebiet ein eigener Staat – ungefähr mit Dänemark, Finnland und der Slowakei Platz 16 in der EU einnehmen. Die Rhein-Ruhr-Region würde mit Belgien, Tschechien, Griechenland, Ungarn und Portugal Platz 8 einnehmen. Daraus resultieren natürlich auch hohe (Infrastruktur-)Aufwendungen der Region, die sich in hohen GewSt-Hebesätzen niederschlagen. So verwundert es nicht, dass sich in den Top 10 der GewSt-Hebesätze Deutschlands im Jahr 2018 viele Ruhrgebietsstädte befinden. Die Top 10, in der sich ausschließlich NRW-Städte befinden, sieht wie folgt aus: Oberhausen (580 %) als Spitzen-reiter gefolgt von Erftstadt und Mülheim an der Ruhr (je 550 %), Herdecke (535 %), Marl (530 %), sowie Duisburg, Elsdorf, Hagen, Recklinghausen und Witten (je 520 %). Vgl. DIHK (2018).

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sein, wenn typischerweise Wocheneinkäufe oder größere Abgabemengen vorgesehen

sind.

• Technische Infrastruktur

Hinsichtlich der benötigten Infrastruktur rückt vor allem das Thema „Internetanbin-

dung“ immer stärker in den Fokus.81 So sind hohe Bandbreiten, Zuverlässigkeit und

Ausfallsicherheit des Internets mitunter wesentliche – wenn nicht sogar grundlegende –

Entscheidungskriterien bei der Standortwahl.82

Steuerliche Kriterien

Die Steuerbelastung ist sowohl im internationalen als auch im nationalen Bereich nicht

standortneutral. Die steuerliche Standortbelastung kann aus unterschiedlichen Gründen

differieren.

Zum einen haben die Unterschiede in den Steuersystemen einen Einfluss auf steuerliche

Belastungen.83 Im internationalen Bereich können, begründet durch die verschiedenen

Steuersysteme in einzelnen Staaten, Unterschiede in Steuerarten und Steuersätzen auf-

treten.84 Im nationalen Bereich sind hier die bei den Realsteuern (Gewerbe- und Grund-

steuer) gemeindeabhängigen Hebesätze, die zur unterschiedlichen Steuerbelastung in-

nerhalb Deutschlands führen, zu nennen.85 Auch das Recht der Bundesländer, den

81 Vgl. Blecke (2014). 82 Vgl. Blecke (2014) sowie Peters/Reinhardt/Seidel (2006): S. 115. 83 Vgl. zu Differenzierungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Steuersystemen Breithecker/Klapdor/

Zisowski (1999): S. 118-138. 84 Vgl. Strunk (1993): S. 53-58. Dabei ist die BRD eher ungünstig einzustufen, da die effektive Steuer-

belastung deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich hoch ist, im Zeitablauf allerdings sinkt. Vgl. die Übersichten bei Gutekunst (2004). Das Bundesministerium der Finanzen sieht die deutsche Steuerbelastung international im Mittelfeld, vgl. BMF (2013): S. 10. Ausländische Stand-orte mit sehr niedriger Steuerbelastung werden als „Steueroasen“ qualifiziert. Die Wahl der „Steuer-oasen“ wird jedoch durch den deutschen Gesetzgeber gezielt durch Regelungen unterbunden. Dabei sei insbesondere auf die Regelungen des Außensteuergesetzes verwiesen, die den Steueranspruch der BRD teilweise auf Auslandssachverhalte ausweiten. Vgl. hierzu z.B. Nieland (1997): S. 86 f. oder Breithecker/Klapdor (2016): S. 137-141. Steueroasen wurden in den vergangenen Jahren durch die Finanzkrise politisch in hohem Maße unter Druck gesetzt, so dass nahezu alle ehemaligen Steueroa-sen sich den Informationspflichten nach OECD-Kriterien unterwerfen. Vgl. z.B. o.V. (2009). Die Informationen über niedrige Steuerquoten von Internet-Konzernen haben auch die EU auf den Plan gebracht, Europas Steueroasen zu attackieren. Vgl. z.B. o.V. (2013) oder oben Fn. 6.

85 Obwohl die GewSt und GrSt Gemeindesteuern sind, wird auf der Bundesebene der Steuermessbetrag ermittelt, der durch die Multiplikation mit dem spezifischen Hebesatz der Gemeinde die Steuerbe-lastung ergibt. C.p. wird der Unternehmer somit die Gemeinde wählen, die die niedrigeren Hebesätze hat. Es ist jedoch festzustellen, dass die niedrigeren Hebesätze i.d.R. kleinere Gemeinden verlangen, so dass der alleinigen Betrachtung dieses Faktors allenfalls bei sehr standortflexiblen Unternehmen (z.B. Versandhandel) Bedeutung beigemessen wird. Vgl. zur Höhe der Hebesätze DIHK (2018) so-wie Breithecker (2016): S. 86 f. und zum Einfluss des Hebesatzes auf die GewSt-Belastung anhand eines Beispiels ebenda, S. 204-208. Festzuhalten ist noch, dass der GewSt-Hebesatz gem. § 16 Abs. 4

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GrESt-Satz seit 2006 selbst festlegen zu dürfen, führt zu regionalen Steuersatzunter-

schieden von 3,5 bis 6,5 %.86 Die steuersystembedingten Unterschiede führen also bei

der (optimalen) Standortwahl zu einer Steuerermäßigung.

Ein weiterer Grund für die differierenden steuerlichen Standortbelastungen stellen die

steuerverwaltungsbedingten Unterschiede dar.87 Diese Unterschiede entstehen dadurch,

dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensspielräume von den Finanzverwal-

tungen der Bundesländer unterschiedlich genutzt werden. Zu solchen Ermessensent-

scheidungen gehören z.B. Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Anerkennung

einer steuerlichen Nutzungsdauer, Beurteilung von verdecken Gewinnausschüttungen

oder die Zuordnung von Aufwendungen zu Privat- und Betriebsausgaben.88 Bei der Ent-

scheidung über den Standort ist also zu beachten, dass durch die Unterschiede aufgrund

dezentraler Finanzverwaltung Steuerermäßigungen, Steuererhöhungen oder Steuerver-

schiebungen89 entstehen können.90

„Der Wettbewerb der Städte

Von Manfred Schäfers

25. Januar 2008 – Mit der Unternehmensteuerreform gewinnt der Wettstreit zwischen den

Kommunen um Betriebe an Schärfe. Denn seit dem Jahreswechsel ist die Gewerbesteuer in den

Ballungsräumen die wichtigste Steuer für die Unternehmen. Die Deutsche Börse hat als Erstes

darauf reagiert. Wie die Kapitalgesellschaft vor kurzem angekündigt hat, zieht sie mit den meis-

ten Mitarbeitern in zwei Schritten bis 2010 von Frankfurt in das benachbarte Eschborn. Damit

will sie mehr von ihrem Gewinn für die Aktionäre sichern. Und das geht ganz einfach: So

schlägt Frankfurt mit einem Hebesatz von 460 Prozent zu, während sich der Herausforderer mit

280 Prozent begnügt.[91]

Mit einem triumphierenden Unterton berichtete die Gesellschaft: "Mit dem Umzug reduziert

das Unternehmen signifikant seine Gewerbesteuerbelastung." Sie peilt nun mittelfristig eine

Steuerquote zwischen 25 und 27 Prozent an. Für dieses Jahr rechnet das Unternehmen mit einer

Satz 2 GewStG mindestens 200 % betragen muss. Zudem erfolgt bei natürlichen Personen mit ge-werblichen Einkünften gem. § 35 EStG eine „pauschale GewSt-Anrechnung“ auf die ESt, die wie-derum die Steuerbelastung durch die GewSt mindert.

86 Vgl. Breithecker (2016): S. 108. 87 Vgl. Breithecker (2016): S. 215 f. Vgl. auch die Untersuchung von Klimasch/Prudent (2005). 88 Vgl. Breithecker (2016): S. 216. 89 Steuerverschiebungen können aufgrund der Zins- und Progressionseffekte zu finanzwirtschaftlichen

Vorteilen führen. Vgl. z.B. Breithecker (2004): S. 220-229. 90 Voraussetzung für die Einbeziehung dieses Standortfaktors sind natürlich Kenntnisse des Entschei-

ders über die betreffenden Finanzbehörden. Dies gelingt vereinzelten Steuerberatern, die Mandanten in der „Zielgemeinde“ betreuen, oder u.U. auch dem Steuerpflichtigen selbst. Vgl. zur Kenntnis eines Steuerpflichtigen die Standortverlagerungsüberlegungen von HARIBO („Harald Riegel Bonn“). Der Eigentümer schloss kategorisch eine Standortverlagerung nach Rheinland-Pfalz aus, da er die dortige Finanzverwaltung aus negativen eigenen Erfahrungen mit seinem Wohnsitzfinanzamt kennt. Vgl. hierzu – auf S. 30-32 abgedruckt – Schäfers (2008). Vgl. auch die Entwicklung des GewSt-Aufkom-mens in Monheim und Langenfeld durch die Senkung von GewSt-Hebesätzen bei Crocoll (2013).

91 Während der Hebesatz in Frankfurt seit 2007 unverändert bei 460 % liegt, wurde der Hebesatz der Stadt Eschborn zum 01.01.2016 von 280 % auf 330 % erhöht.

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Steuerquote von weniger als 30 Prozent. Bisher war man von 31 bis 33 Prozent ausgegangen.

Dass 2008 schon rund 1000 Mitarbeiter vorübergehend in ein bestehendes Gebäude umziehen,

hilft dabei. Damit wird Eschborn an der Gewerbesteuerzahlung beteiligt. Wenn ein Unterneh-

men mehrere Betriebsstätten hat, werden die betroffenen Kommunen nach ihrem Beschäftig-

tenanteil beteiligt.

„Gewerbesteuer-Kannibalismus“

Des einen Freud ist des anderen Leid. Frankfurts Wirtschaftsdezernent Boris Rhein zeigt sich

verständlicherweise wenig erfreut. Er spricht von einem „Gewerbesteuer-Kannibalismus“ und

sagt einen Wettlauf der Standorte voraus. „Ich bin sicher, dass die Gewerbesteuerhebesätze

enorm unter Druck geraten.“ Eschborns Bürgermeister Wilhelm Speckhardt fällt es als Sieger

im Wettstreit leicht, davon zu reden, dass man die Entscheidung, die jedes Unternehmen für

sich treffe, sportlich nehmen müsse. Zugleich verriet sein Fitness-Konzept für Eschborn: „Wir

haben den Hebesatz deshalb gesenkt, weil wir immer zu den günstigsten Anbietern in der Re-

gion zählen wollten.“

Das Phänomen an sich ist nicht neu. Städte versuchen, sich Unternehmen abspenstig zu machen.

Eine unterdurchschnittliche Gewerbesteuer war schon immer Teil der kommunalen Wirt-

schaftsförderung. Doch mit der Unternehmensteuerreform ist die Bedeutung der Gewerbesteuer

erheblich gewachsen. So wurde zum Jahreswechsel der Satz der Körperschaftsteuer (deren Auf-

kommen sich Bund und Länder teilen) von 25 auf 15 Prozent gesenkt. Die Gewerbesteuer trägt

noch einmal so viel zur Gesamtsteuerlast der Unternehmen bei - wenn der Hebesatz 400 Prozent

beträgt. Der Hebesatz ist eine Art kommunaler Steuersatz. Ausgangspunkt der Steuerrechnung

ist im Grunde der Unternehmensgewinn. Ihm werden langfristige Finanzierungskosten zum

Teil zugeschlagen. Darauf wird erst die Messzahl angelegt, eine Art bundeseinheitlicher Steu-

ersatz, der nun 3,5 Prozent beträgt. Dieses Produkt wird dann mit dem Hebesatz multipliziert.

München hat den höchsten Hebesatz

Die Großstädte kommen mit dem Hebesatz von 400 Prozent nicht aus, der den Rechnungen für

die Unternehmensteuerreform zugrunde gelegt wurde. Spitzenreiter München hat einen Hebe-

satz von 490 Prozent. Dort sinkt die Gesamtsteuerbelastung von 41 Prozent auf ungefähr 33

Prozent. Die benachbarte Gemeinde Grünwald hat einen Hebesatz von 240 Prozent. Dort sinkt

die Belastung sogar in die Größenordnung von 24 Prozent. „Die Gewerbesteuer wird in den

Ballungsräumen mit den dort herrschenden Hebesätzen zur dominierenden Unternehmens-

teuer“, sagt Ute Witt, Partnerin bei Ernst & Young. „Damit beginnt das Nachdenken in den

Unternehmen.“ Das gilt allerdings vor allem für die Kapitalgesellschaften, denn die Personen-

unternehmen können die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnen.

Früher gab es extreme „Gewerbesteueroasen“ wie Norderfriedrichskoog an der Nordseeküste

und Beiersdorf-Freudenberg, die auf die Steuer ganz verzichteten, um Unternehmen anzulo-

cken. Um sie auszutrocknen, wurde eine Untergrenze von 200 Prozent eingezogen. Der Deut-

sche Städtetag hat das damals begrüßt. Hauptgeschäftsführer Stephan Articus wirbt für einen

„gesunden“ Wettbewerb zwischen Städten um die Ansiedlung von Unternehmen.

Der Fall Haribo

Im Fall der Frankfurter Börse zeigt sich nach seinen Worten wieder einmal das Problem zwi-

schen großen Kernstädten und Umlandgemeinden. „Große Städte entwickeln eine gute

Standortqualität, die ihren Preis hat, aber von den Firmen im Umland kostenlos mitgenutzt

wird.“ Für die Großstadt sei es daher misslich, wenn ein Unternehmen aus rein finanziellen

Gründen einen Umzug ins Umland erwägt. Er schließt nicht aus, dass die Veränderungen an

der Gewerbesteuer zu einem stärkeren Wettbewerb um die Hebesätze führen werden. „Wir

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werden die Entwicklung beobachten.“ Doch nach allen Erfahrungen orientierten sich die meis-

ten Unternehmen bei Standort-Entscheidungen nicht allein an der Höhe des Gewerbesteuer-

Hebesatzes, sondern auch an der Qualität der lokalen Infrastruktur.

Das bestätigt der Fall Haribo. Das bei Groß und Klein bekannte Unternehmen mit dem Sitz im

Namen plant den Umzug ins benachbarte Rheinbach. In Bonn ist es zu eng geworden. Haribo-

Chef Hans Riegel hatte zunächst auch ins benachbarte Bundesland geschaut. Doch soll ihn Är-

ger über die rheinland-pfälzischen Finanzbehörden davon abgehalten haben, weil diese sein

Golfhotel Jakobsberg in Boppard nicht so behandelten, wie er es wollte. So dürfte nun Rhein-

bach profitieren. Bürgermeister Stefan Raetz lockte öffentlich mit dem Angebot, die Gewerbe-

steuer zu senken, falls Haribo tatsächlich kommt. Derzeit liegt dort der Hebesatz bei 411 Pro-

zent. In Bonn beträgt er 450 Prozent - ein süßer Extragewinn für Haribo.

Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt

„Während der Steuerwettbewerb auf internationaler Ebene offen ausgetragen wird, läuft das

auf kommunaler Ebene meist weniger offensiv ab“, berichtet Jens Gewinnus vom Deutschen

Industrie- und Handelskammertag. Der Fachmann für Unternehmensbesteuerung weist darauf

hin, dass die Gewerbesteuer seit dem Jahreswechsel nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt

wird. „Ihre Bedeutung hat damit erheblich zugenommen. Das kann dazu beitragen, dass der

Wettbewerb zwischen den Kommunen mit Hilfe der Gewerbesteuer zunimmt.“

Ralph Brügelmann vom Institut der Deutschen Wirtschaft erwartet, dass vielen Unternehmen

verzögert die Augen aufgehen werden: „Der erste Steuerbescheid hat einen Signaleffekt.“ Dann

werde deutlich, welchen Einfluss eine Standortverlagerung auf die Steuerlast haben könne.

Dann dürfte der Wettstreit zwischen den Kommunen so richtig ausbrechen.“

Text: FAZ., 26.01.2008, Nr. 22 / S. 12

Eine dritte Gruppe bilden die steuerpolitisch bedingten Unterschiede, die durch Gesetze

mit bestimmten wirtschaftspolitischen Zielen zustande kommen.92 Diese gesetzlichen

Regelungen sollen heute schwerpunktmäßig die wirtschaftlichen Anpassungsprozesse

in den neuen Bundesländern fördern.93 Zu solchen Fördermaßnahmen gehört zurzeit die

steuerliche Investitionsförderung durch Zuschüsse.94 Zudem wurden den Betrieben im

Fördergebiet (das ist prinzipiell das Territorium der ehemaligen DDR) bis Ende 2013

Investitionszulagen für die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren be-

weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt, die mindestens fünf Jahre

nach ihrer Anschaffung bzw. Herstellung zum Anlagevermögen im Fördergebiet gehör-

ten.95

92 Vgl. Breithecker (2016): S. 213-215. 93 Vgl. Nieland (1997): S. 92. 94 Die Investitionszuschüsse werden auch als Subventionen angesehen. Vgl. Schneider (2002): S. 154,

oder Schult (2002): S. 276 f. 95 Vgl. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 InvZulG 2010. Ob eine entsprechende Förderung in der Bundesrepublik

wieder neu aufgelegt wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Vgl. Breithecker (2016): S. 214 sowie zu den ökonomischen Auswirkungen von Investitionszulagen Schult (2002): S. 277 oder Schneider (2002): S. 163.

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Investitionszuschüsse sollen im Rahmen des Gesetzes der Gemeinschaftsaufgabe „Ver-

besserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ die gewerbliche Wirtschaft fördern.96 Die

Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigungen ist somit als ein, wenn

auch relativ unbeständiger97, Vorteil eines Standorts in die Entscheidungsfindung ein-

zubeziehen.

Sowohl die steuerlichen als auch die nichtsteuerlichen Kriterien sind bei der Entschei-

dung über die Standortwahl zu berücksichtigen. Der Unternehmer wird den Standort

wählen, an dem er den höchsten Nutzen erzielt. Da es bei dem Standort um die räumliche

Struktur des Unternehmens handelt, führt auch die Änderung des Standorts zur Unter-

nehmensumstrukturierung.

3.1.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung des Standortes

Bei der Veränderung des (nationalen) Standortes können einmalige Besteuerungsfolgen

resultieren. Die Verlagerung des Standortes geht regelmäßig mit einer Verlagerung von

Betriebsvermögen einher. Kann eine Unternehmung (vergleichsweise leicht) alle be-

weglichen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter von einem Ort an den anderen ver-

bringen, ohne dass eine Veräußerung und damit ein erfolgswirksamer Geschäftsvorfall

resultiert, so scheitert dies bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, also bei Grund- und

Boden und bei Immobilien. Unbebaute oder bebaute Grundstücke sind anlässlich eines

Standortwechsels (in Abhängigkeit von vorhandener oder notwendiger Liquidität des

Unternehmens) entweder zu veräußern oder zu verpachten. Wird anlässlich eines Stand-

ortwechsels die Verpachtung von Immobilien gewählt, also auf eine Veräußerung ver-

zichtet, gehen die Pachterlöse zukünftig als laufende (steuerpflichtige) Erträge in das

Rechnungswesen der Unternehmung ein.

Werden Grundstücke/Immobilien veräußert, werden regelmäßig stille Reserven reali-

siert. Die Existenz stiller Reserven ist zum einen durch das Anschaffungskostenprinzip

gem. § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG begründet, das es den

Bilanzierenden verbietet, noch nicht über Umsatzakte realisierte Wertsteigerungen –

und diese sind bei Grundstücken/Immobilien in den vergangenen Jahren typisch gewe-

sen – frühzeitiger auszuweisen. Zum anderen sind die steuerlichen Abschreibungsmo-

dalitäten bei Gebäuden in den §§ 7 ff. EStG (mit Abschreibungssätzen von 3 % bis 2 %

bezogen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – und daraus rechnerischen

96 Vgl. Breithecker (2016): S. 214 f. Zur Höhe der Investitionszuschüsse vgl. ebenda. Investitionszu-

schüsse sind steuerpflichtig; sie werden entweder sofort bei ihrer Vereinnahmung besteuert oder sie mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und werden somit über die zukünftigen (ver-minderten) Abschreibungsbeträge steuerwirksam. Vgl. Breithecker (2016): S. 214, Fn. 478, Schnei-der (2002): S. 163 oder Schult (2002): S. 277.

97 Die Regelungen zur steuerlichen Investitionsförderung sind teilweise befristet und werden häufig geändert. Vgl. Breithecker (2016): S. 213 f.

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Abschreibungszeiträumen von 33 bis 50 Jahren98) vom Gesetzgeber so gestaltet, dass

diese zugunsten der Steuerpflichtigen Aufwands(vor)verrechnungen erlauben, die im

Regelfall über den tatsächlichen Wertverlust hinausgehen.

Aufgedeckte stille Reserven sind grundsätzlich bei Aufdeckung als laufende Erträge zu

versteuern.99 Die stillen Reserven, die bei der Veräußerung von Grund und Boden oder

Gebäuden realisiert werden, können allerdings unter den in § 6b EStG genannten (en-

gen) Voraussetzungen (nur steuerlich!) auf Ersatzwirtschaftsgüter (die höchstens eine

gleiche Nutzungs-/Abschreibungsdauer wie die Wirtschaftsgüter aufweisen, bei denen

die stillen Reserven realisiert wurden) übertragen werden. Die Ersatzwirtschaftsgüter

können im Vorjahr oder im Jahr der Veräußerung des die stillen Reserven enthaltenden

Wirtschaftsgutes angeschafft worden sein. „Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach

(§ 6b, V.B.) Absatz 1 (EStG, V.B.) nicht vorgenommen haben, können sie im Wirt-

schaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden“

(§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG – steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung100) und die Rück-

lage in i.d.R. maximal vier späteren Jahren auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Er-

folgt keine rechtzeitige Übertragung ist die Rücklage erfolgswirksam aufzulösen und

der durch die Steuerstundung erlangte Zinsvorteil über eine außerbilanzielle steuerliche

Gewinnerhöhung um 6 % des Rücklagenbetrags je vollem Wirtschaftsjahr der Rückla-

genbildung zu erfassen (§ 6b Abs. 7 EStG).

98 Diese Abschreibungszeiträume sollten nicht mit betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauern verwech-

selt werden! Es wird keine betriebswirtschaftliche Begründung möglich sein, dass neue Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen, über 33 1/3 Jahre abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG) und Gebäude, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also z.B. die Anschaffung eines 60 Jahre alten Wohngebäudes, noch einen Abschreibungszeitraum von 50 Jahren verursacht (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG).

99 Gleiches gilt natürlich für die Steuerwirksamkeit aufgedeckter Verluste (negative stille Reserven). Diese hätten natürlich zuvor u.U. bereits erfolgswirksam erfasst werden müssen/können, wenn an-lässlich einer festgestellten Dauerhaftigkeit einer Wertminderung eine außerordentliche Abschrei-bung gem. § 253 Abs. 3 HGB bzw. eine Teilwertabschreibung im Veranlagungszeitraum der Ver-lustentstehung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz EStG hätte vorgenommen werden müssen.

100 Handelsrechtlich war dies – über die Anwendung der umgekehrten Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 2 EStG sowie über die Öffnungsklauseln gem. § 254 HGB – der Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 247 Abs. 3 HGB, der im Rahmen des BilMoG (ebenso wie die umgekehrte Maßgeblichkeit) abgeschafft worden ist. Hier bestehen allerdings noch Übergangsregelungen, die ein sofortiges Ver-schwinden des Sonderpostens verhindern. Vgl. Art. 67 Abs. 3 EGHGB („Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3, § 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handels-gesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auch teilweise, beibehalten werden. Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden“). Vgl. zu weiteren Details Henselmann (2008).

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Bei der Veräußerung von Immobilien ist zusätzlich der umsatzsteuerrechtliche Status

zu beachten. Grundsätzlich ist die Veräußerung von Immobilien umsatzsteuerbefreit

gem. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG, da die Veräußerung unter die weitere Verkehrsteuer namens

Grunderwerbsteuer fällt. Auf diese Befreiung kann der Unternehmer gem. § 9 Abs. 1

UStG verzichten. Sind Anschaffungen oder Erweiterungen/Renovierungen innerhalb

der letzten zehn Jahre vor dem Immobilienverkauf getätigt worden, befindet sich die

Immobilie insoweit noch im Vorsteuerkorrekturzeitraum von § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG.

Eine (vollständige) zeitanteilige Rückzahlung gezogener Vorsteuern wird notwendig,

wenn die Veräußerung unter Beachtung von § 4 Nr. 9 lit. a) UStG umsatzsteuerfrei er-

folgt.101 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der umsatzsteuerliche Bindungszeit-

raum gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG fünf Jahre.

Verzichtet der Unternehmer auf die Steuerfreiheit gem. § 9 Abs. 1 UStG, hat dies für

ihn als Veräußerer zur Konsequenz, dass keine Rückzahlung von Vorsteuern gem. § 15a

UStG nötig werden, da der letzte Umsatz ein steuerpflichtiger Umsatz war. Für den Er-

werber hat dies natürlich zur Konsequenz, dass dieser die in Rechnung gestellte Vor-

steuer nur in Abhängigkeit der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung der Immobilie ziehen

darf. Zusätzlich wächst natürlich der umsatzsteuerpflichtige Erwerber in die Fristen

nach § 15a UStG hinein.102

3.2 Finanzierungsstruktur

Im Schrifttum gibt es eine Vielzahl von Finanzierungsdefinitionen. Eine vollständige

Darstellung existierender Definitionen ist jedoch weder sinnvoll noch möglich.103 Es

werden hier daher lediglich einige ausgewählte Finanzierungsdefinitionen vorgestellt.

101 Wurde bspw. vier Jahre vor dem Verkauf einer (umsatzsteuerpflichtig genutzten) Immobilie das

Dach für 60.000 € zzgl. 11.400 € USt gedeckt, so hat das Unternehmen 11.400 € Vorsteuern gegen-über dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltend gemacht. Diese Vorsteuern darf das Unternehmen allerdings nur dann vollständig behalten, wenn die Immobilie anschließend 10 Jahre = 120 Monate umsatzsteuerpflichtig genutzt wird (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Sollte die Immobilie vor Ablauf dieser 10 Jahre umsatzsteuerfrei genutzt werden – und dazu zählt auch die letzte Verwendung, also ein umsatzsteuerfreier Verkauf – dann sind für die noch nicht abgelaufenen 120 Monate pro Monat 95 € (11.400 € : 120 Monate = 95 €/Monat) Vorsteuern zu korrigieren. Das Unternehmen müsste also nach vier Jahren bei einem umsatzsteuerfreien Verkauf 6.840 € (72 Mo-nate á 95 €) als zu viel gezogene Vorsteuern an das Finanzamt zurückzahlen.

102 Hieraus folgt die Praxisregel (des Verfassers), dass Immobilien umsatzsteuerfrei gekauft aber um-satzsteuerpflichtig verkauft werden sollen!

103 Dieter Schneider bezeichnet den „Meinungssalat“ zu diesem Begriff sogar als „furchterregend“. Vgl. Schneider (1992): S. 17.

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Zahlungsstromorientierte Definition:

Finanzierung ist ein Zahlungsstrom, der mit einer Einzahlung beginnt und in späteren

Perioden zu Auszahlungen führt.104

Diese allein auf den Mittelzu- bzw. -abfluss basierende Finanzierungsdefinition ist je-

doch nicht zweckgemäß. Vielmehr ist es von Bedeutung, welches Ziel das Unternehmen

mit dieser Einzahlung verfolgt. Dieser Bedingung wird eine andere, funktionsorientierte

Definition der Finanzierung gerecht.

Funktionsorientierte Definition:

Finanzierung ist die Bereitstellung von finanziellen Mitteln, um die Leistungserstellung

und -verwertung sowie außerordentliche finanztechnische Vorgänge105 im Unternehmen

zu ermöglichen.106

Diese Finanzierungsdefinition stellt aber nicht auf bestimmte Finanzierungsmöglichkei-

ten ab, sondern beschreibt alle möglichen Finanzierungsformen. Im Folgenden wird so-

mit die Systematisierung der existierenden Finanzierungsarten vorgenommen.

3.2.1 Finanzierungsarten

Der obige Finanzierungsbegriff umfasst verschiedene Möglichkeiten der Kapitalbe-

schaffung. Die Systematisierung der Finanzierungsarten wird in der Literatur häufig

nach der Herkunft des Kapitals (Innen- und Außenfinanzierung) sowie nach der Rechts-

stellung der Kapitalgeber (Eigen- und Fremdfinanzierung) vorgenommen.107 Die beiden

Unterscheidungskriterien sind jedoch nicht unabhängig voneinander zu betrachten. Ab-

bildung 1 verdeutlicht die vorhandenen Interdependenzen.108

104 Vgl. Drukarczyk/Lobe (2015): S. 1 oder Schneider (1992): S. 20 f. Diese Definition der Finanzierung

lässt sich spiegelbildlich aus der Definition der Investition ableiten, die einen Zahlungsstrom dar-stellt, der mit einer Auszahlung beginnt und zum späteren Zeitpunkt Einzahlungen nach sich zieht. Nach Ansicht von Schneider unterscheiden sich Investition und Finanzierung nur durch das Vorzei-chen der Zahlungen. Vgl. Schneider (1992): S. 20. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen, da die Finanzierung viel mehr ist als die bloße Kehrseite der Investition. Sämtliche Auszahlungen in einer Unternehmung müssen finanziert werden. Kein Zweifel besteht allerdings darin, dass Investi-tions- und Finanzierungsentscheidungen miteinander verbunden sind. So auch Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 466.

105 Darunter werden die Vorgänge der Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion, Umwandlung, Sanierung und Liquidation verstanden. Vgl. Wöhe et al. (2013): S. 5.

106 Vgl. Wöhe et al. (2013): S. 3-5. 107 Vgl. Schneider (1992): S. 11, Nieland (1997): S. 164 f. oder Breithecker (2016): S. 231 f. Wöhe et

al. (2013): S. 14 f. nennen auch zwei weitere Systematisierungskriterien: die Dauer der Kapitalbe-reitstellung (unbefristete, langfristige, mittelfristige oder kurzfristige) sowie den Finanzierungsanlass in Bezug auf außerordentliche finanztechnische Vorgänge (Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion, Umwandlung oder Sanierung).

108 Vgl. auch die Übersicht bei Schneeloch (2009): S. 221.

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Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung

Innenfinanzierung Selbstfinanzierung Rückstellungsfinanzierung

Außenfinanzierung Beteiligungsfinanzierung Kreditfinanzierung

Abbildung 1: Überblick über die Finanzierungsarten

Die Innenfinanzierung109 umfasst alle Finanzierungsmöglichkeiten, durch die der Ent-

scheidungsträger die im Leistungsprozess über Umsatzerlöse110 oder sonstige betriebli-

che Erträge selbst erwirtschafteten finanziellen Mittel im Unternehmen zurückbehält

(durch Nichtausschüttung realisierter Gewinne oder durch den Nichtausweis von Ge-

winnen, z.B. durch den Betriebsausgabenabzug von – in dieser Periode – nicht zahlungs-

wirksamen Absetzungen für Abnutzung oder Rückstellungszuführungen).111

Innenfinanzierung ist – unter Beachtung der Rechtsstellung des Finanzierenden – als

Eigen- und Fremdfinanzierung denkbar. Bei der Kombination der Innen- und Eigenfi-

nanzierung handelt es sich um eine Kapitalbindung durch die Bildung offener oder stil-

ler Rücklagen, die im Unternehmen verbleiben (Selbstfinanzierung).112 Die Verknüp-

fung der Innen- und der Fremdfinanzierung stellt eine Finanzierungsalternative dar, bei

der durch die Bildung von (nicht zahlungswirksamen) Rückstellungen die Steueraus-

zahlungen in die Zukunft verschoben werden und aufgrund dessen in der aktuellen Pe-

riode zusätzliche finanzielle Mittel gebunden werden (Rückstellungsfinanzierung).113

Als weitere Form der Innenfinanzierung wird die Veräußerung von Vermögensgegen-

ständen des Anlagevermögens angesehen. Im Gegensatz zu den oben genannten Finan-

zierungsarten spielt der Umsatzprozess (Umsatzerlöse sind die Erlöse, die aus der ei-

gentlichen betrieblichen Tätigkeit stammen) bei diesen finanziellen Mitteln keine Rolle.

Hierbei werden die Vermögensgegenstände veräußert, die für den Leistungsprozess

nicht (mehr) benötigt werden. Diese Form der Innenfinanzierung wird „Finanzierung

109 Innenfinanzierung wird im Schrifttum auch als „interne Finanzierung“ bezeichnet. Vgl. z.B. Dru-

karczyk/Lobe (2015): S. 5 oder Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 503 und 539, die von Cashflow-Fi-nanzierung oder Finanzierung aus Vermögensumschichtung sprechen.

110 Natürlich ist die wichtigste unternehmerische Finanzierungsform die über Umsatzerlöse! Geschäfts-ideen erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, die sich nicht über Umsatzerlöse „rechnen“, sind zu verwerfen. Hierüber sollte ein vom Unternehmer penibel aufgestellter Businessplan Auskunft geben. Vgl. zur Businessplanerstellung z.B. Breithecker et al. (2011a) und für technologieorientierte Unter-nehmen speziell Breithecker et al. (2011b).

111 Vgl. Bank/Gerke (2016): S. 316, Nieland (1997): S. 165 oder Breithecker (2016): S. 232. 112 Je nachdem, ob offene oder stille Rücklagen gebildet werden, unterscheiden einige Autoren zwischen

der offenen und stillen Selbstfinanzierung. Vgl. Nieland (1997): S. 168, Drukarczyk/Lobe (2015): S. 12, Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 583 oder Ostendorf (2018): S. 9.

113 Vgl. z.B. Bank/Gerke (2016): S. 324 f., Nieland (1997): S. 165, Breithecker (2016): S. 232, Perri-don/Steiner/Rathgeber (2016): S. 554 f. oder Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 543 f.

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aus Vermögensumschichtung“ bezeichnet.114 Im Weiteren wird – wie sich schon aus der

hier verwendeten Definition der Innenfinanzierung ergibt – auf die ausführliche Be-

trachtung dieser Finanzierungsart verzichtet. Die steuerlichen Folgen einer solchen Ver-

mögensumschichtung sind grundsätzlich identisch mit denjenigen aus dem Standort-

wechsel und einer dortigen Vermögensveräußerung. Zusätzlich sind steuerliche Be-

günstigungen zu beachten, die aus einer (Teil-)Betriebsveräußerung resultieren können

(§§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 16 Abs. 4, 14, 18 Abs. 3 und 34 EStG). Ebenfalls als Vermö-

gensumschichtung werden in der Literatur vereinzelt die Abschreibungen der abnutzba-

ren Vermögensgegenstände qualifiziert.115 Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustim-

men, da die Abschreibungswerte von vornherein in die Ermittlung des erwirtschafteten

Gewinns einbezogen werden und somit von der Definition der Innenfinanzierung bereits

erfasst sind.116

Die Außenfinanzierung117 umfasst alle Finanzierungsmöglichkeiten, durch die dem Un-

ternehmen finanzielle Mittel von außen zufließen.118 Außenfinanzierung ist ebenfalls in

Form der Eigen- und Fremdfinanzierung möglich. Die Zusammensetzung von Außen-

und Eigenfinanzierung bezeichnet man als Beteiligungsfinanzierung, da das zusätzliche

Eigenkapital durch die (alten und/oder neuen) Gesellschafter dem Unternehmen zuge-

führt wird. Die Kombination der Außen- und Fremdfinanzierung stellt dagegen eine

Kreditfinanzierung119, d.h. den Bezug finanzieller Mittel von Kreditgebern, dar.120

Die oben genannten Finanzierungsarten sind nicht nur für Kapitalgesellschaften rele-

vant, wie die verwendeten Begriffe vielleicht (teilweise) suggerieren. Die Rückstel-

lungs- und die Kreditfinanzierung sind sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesell-

schaften und Einzelunternehmen denkbar. Auch die Selbstfinanzierung ist bei Perso-

114 Vgl. Drukarczyk/Lobe (2015): S. 12 f., Olfert (2013): S. 359, Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 544

oder Wöhe et al. (2013): S. 18. 115 Vgl. z.B. Wöhe et al. (2013): S. 18 f. 116 Der gleichen Ansicht sind Schierenbeck/Wöhle, die die Abschreibungsfinanzierung unter die Über-

schussfinanzierung zusammenfassen. Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 504. 117 Für die Außenfinanzierung wird in der Literatur auch der Begriff „externe Finanzierung“ verwendet.

Vgl. z.B. Drukarczyk/Lobe (2015). 118 Vgl. Bank/Gerke (2016): S. 315, Nieland (1997): S. 164, Drukarczyk/Lobe (2015): S. 5 oder Breit-

hecker (2016): S. 231 f. 119 Wöhe/Döring/Brösel differenzieren die Kreditfinanzierung weiter nach den Kapitalgebern (z.B.

Bank-, Lieferanten- oder Kundenkredite), nach der rechtlichen Sicherung des Kredits (z.B. Bürg-schaft, Forderungsabtretung oder Eigentumsvorbehalt), nach der Dauer der Kapitalüberlassung (z.B. kurz-, mittel- oder langfristige Kredite) sowie nach dem Gegenstand der Übertragung (Sach- oder Geldkredite). Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 538.

120 Vgl. Bank/Gerke (2016): S. 314 f., Nieland (1997): S. 164, Olfert (2013): S. 263, Breithecker (2016): S. 232, Perridon/Steiner/Rathgeber (2016): S. 447 f. oder Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 514. Letz-tere erwähnen im Zusammenhang mit der Außenfinanzierung auch explizit die "Subventionsfinan-zierung". Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 536-538.

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nengesellschaften möglich, und zwar in Form des freiwilligen Verzichts der Gesell-

schafter auf die Auszahlung eines Teils der Gewinne.121 Unter Beteiligungsfinanzierung

wird bei Personengesellschaften die zusätzliche Einlagenerbringung gefasst.122 Die be-

trachteten Finanzierungsarten sind also bei allen Rechtsformen existent, obwohl die un-

terschiedlichen Rechtsformen differierende Vorteilhaftigkeiten dieser Finanzierungsar-

ten aufweisen können.

Je nachdem, welche Finanzierungsform oder Kombination aus mehreren Finanzierungs-

formen von einem Unternehmen gewählt wird, ergibt sich für jedes Unternehmen eine

individuelle Kapitalstruktur, die jedoch aufgrund der wandelnden Rahmenbedingungen

geändert werden kann. Die Änderung der Finanzierungsart gehört dann auch zur Unter-

nehmensumstrukturierung.

3.2.2 Entscheidungskriterien

Die Entscheidung des Unternehmens über die „optimale Finanzierungsform“ hängt von

vielen Kriterien ab. Diese Entscheidungskriterien haben jedoch unterschiedlichen Cha-

rakter. Während die quantitativen Faktoren Aufschluss über die „rechnerisch optimale“

Finanzierungsform geben, schränken die qualitativen Kriterien die Anzahl der mögli-

chen Finanzierungsalternativen ein. Die wesentlichen Entscheidungsprobleme entste-

hen dabei zwischen folgenden alternativen Finanzierungsformen:123

• Kreditfinanzierung versus Beteiligungsfinanzierung,

• Kreditfinanzierung versus Selbstfinanzierung,

• Selbstfinanzierung versus Beteiligungsfinanzierung.

121 Das ist dadurch zu begründen, dass bei Personengesellschaften keine Gewinnausschüttung, sondern

eine Gewinnentnahme erfolgt, die dabei unbeschränkbar ist. In Abhängigkeit von einer (Nicht-) Ent-nahme von Gewinnen in Personalunternehmen gibt es seit dem 01.01.2008 alternative Besteuerungs-möglichkeiten durch die „Steuerbegünstigung nicht entnommener Gewinne“ („Thesaurierungsbe-günstigung“) gem. § 34a EStG. Vgl. zu einem kritischen Blick auf die „Begünstigung“ später S. 89. Dennoch sollte nicht übersehen werden, dass die Thesaurierungsbegünstigung u.U. die sofortige Auszahlung finanzieller Mittel zur Begleichung einer ESt-Schuld verhindert, also die Liquidität eines Unternehmens verbessert. Die Frage von Liquidität spielt allerdings in neoklassischen Modellen – wie dem Kapitalwertmodell – keine Rolle. Eine Finanzkrise, wie sie in der jüngeren Vergangenheit bemerkbar war, ist in neoklassischen Modellen nicht vorgesehen!

122 Die Unterscheidung zwischen der Selbst- und Beteiligungsfinanzierung bei den Personengesell-schaften hatte bis 2007 eher theoretischen Charakter. Denn es war in der Praxis gleichgültig, ob die Gewinne direkt von der Gesellschaft einbehalten oder zuerst von den Gesellschaftern entnommen und dann wieder eingelegt wurden. Der Gewinnanteil des Gesellschafters unterlag immer nach dem Transparenzprinzip der tariflichen ESt. Seit dem 1.1.2008 wird die Frage der Entnahme besteue-rungsrelevant, da zwar weiterhin das Transparenzprinzip gilt und somit eine sofortige Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters stattfindet. Jetzt darf der Gesellschafter allerdings die Besteue-rungstechnik wählen: entweder greift die normale Besteuerung zum Tarif nach § 32a EStG oder die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, bei der die sofortige Steuerbelastung mit 28,25 % zzgl. Solz zwar u.U. geringer ist, aber eine Steuernachbelastung bei Entnahme resultiert. Vgl. die vorherige Fn. sowie zu Details Breithecker (2007b) oder Wacker (2017b).

123 Vgl. Bank/Gerke (2016): S. 372 f.

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Im Folgenden werden ausgewählte Kriterien der Finanzierungsentscheidung dargestellt,

ohne durchgängig eine Unterscheidung nach den später zu beschreibenden Rechtsfor-

men vorzunehmen. Die Kriterien lassen sich in nichtsteuerliche und steuerliche Krite-

rien differenzieren.124

Nichtsteuerliche Kriterien

• Kapitalkosten

Unter Kapitalkosten werden sowohl die Kosten der Kapitalbeschaffung als auch die

Kosten der Kapitalnutzung zusammengefasst.

Bezüglich der Kapitalbeschaffung ist die Kreditfinanzierung i.d.R. mit höheren Kosten

verbunden, die z.B. durch die Suche nach den geeigneten Kreditgebern und ihre Über-

zeugung von der eigenen Kreditwürdigkeit entstehen können. Außerdem sind vom Kre-

ditnehmer regelmäßig die Kosten für die vom Kreditgeber verlangten Kreditsicherhei-

ten125 zu tragen. Wird mit dem Ziel der Beteiligungsfinanzierung der Börsengang des

Unternehmens126 beabsichtigt, um einen breiteren Anlegerkreis zu erreichen, werden

dadurch allerdings enorme Aufwendungen verursacht, die die der Fremdkapitalbeschaf-

fung deutlich übersteigen können.127

Bei den Kosten der Kapitalnutzung handelt es sich um Zinsen für das Fremdkapital.

Regelmäßige Zinszahlungen kommen lediglich bei der Kreditfinanzierung in Frage und

124 Zu den Besonderheiten der Finanzierungsformen bei bestimmten Rechtsformen vgl. ausführlich

Drukarczyk/Lobe (2015): S. 203. 125 Zu den existierenden Arten der Kreditsicherheiten vgl. Drukarczyk/Lobe (2015): S. 478 ff. oder Ol-

fert (2013): S. 269 ff. Es können jedoch nicht alle Kosten für die Kreditsicherheiten auf den Kredit-nehmer überwälzt werden. Dazu gehören z.B. Kosten der Prüfung und Überwachung der Kreditsi-cherheiten. Vgl. Wöhe et al. (2013): S. 245.

126 Vgl. oben S. 10 f. Ein Börsengang einer Kapitalgesellschaft (dies ist nur möglich in den Rechtsfor-men einer AG bzw. einer KGaA), auch als going public oder IPO (initial public offering) bezeichnet, hat nicht immer den Zweck der Finanzierung (im Wege der Kapitalerhöhung bei) der Kapitalgesell-schaft. Oftmals veräußern Alteigentümer im Wege des IPO ihre Anteile und „machen Kasse“. Dann ist es allenfalls eine Finanzierung der Altanteilseigner.

127 Im Schrifttum wird zwischen den einmaligen und laufenden Aufwendungen der Börseneinführung differenziert. Die einmaligen Aufwendungen umfassen alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Börsengang stehenden Auszahlungen, wie Druck- und Versandkosten, Kosten für Pflichtveröf-fentlichungen, Börsenzulassungsgebühren, Kosten der Emissionsberatung usw. Zu den laufenden Aufwendungen gehören Auszahlungen, die aus den zusätzlichen rechtlichen Pflichten für die bör-sennotierten Unternehmen resultieren. Das sind z.B. Kosten für die Erstellung und Prüfung des Jah-resabschlusses, für die Zwischenberichtspublizität (Quartalsberichte) usw. Vgl. ausführlich hierzu Rödl/Zinser (2000): S. 100-107. Die Höhe der bei einem Going Public anfallenden Gebühren können in der Spitze 7 bis 8 % des Emissionsvolumens betragen. Vgl. z.B. FAZ vom 25.10.2003, S. 21: „Google will mit einer Auktion an die Börse“. Vgl. zu den Aufwendungen auch FTD vom 18.3.2005, S. 8: „Werkstattkette ATU rutscht in die roten Zahlen“. Hier heißt es: „Für den geplatzten Börsen-gang und die Akquisitionen flossen an Banken, Berater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer insge-samt 72 Mio. €.“ Die Aufwendungen sind unabhängig davon, wohin das Geld aus dem Going Public fließt, abzugsfähige Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft. Vgl. hierzu Klöpping/Ball (2006).

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zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinne erzielt hat oder nicht. Eigenka-

pital verursacht dagegen grundsätzlich keine Zinsauszahlungen. Durch eine Selbstfinan-

zierung entstehen also keine Aufwendungen. Bei der Beteiligungsfinanzierung kommt

es aber zu einem Liquiditätsabfluss in Form von Gewinnausschüttungen an die Anteils-

eigner, wenn vom Unternehmen zuvor handelsbilanzielle Gewinne erwirtschaftet wor-

den sind und die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung eine Dividende beschließt.128

Geht man von der Zielsetzung des Unternehmens aus, den Gewinn nach Steuern129 zu

maximieren, wird die Finanzierungsform gewählt, welche die niedrigeren Auszahlun-

gen mit sich bringt.

• Mitspracherecht

Beim Mitspracherecht handelt es sich um die aktive Einflussnahme der Kapitalgeber auf

die Geschäftsführung des Unternehmens. Die Beteiligungsfinanzierung durch die Auf-

nahme neuer Gesellschafter führt zu Mitsprachebefugnissen dieser Gesellschafter und

somit zur Verschiebung der Abstimmungsverhältnisse im Unternehmen. Die „alten“

Gesellschafter werden in ihrem Stimmrecht eingeschränkt.130

Bei der Kreditfinanzierung haben die Kapitalgeber i.d.R. keine Einflussmöglichkeiten

auf die Geschäftsführung des Unternehmens. Die Einflussnahme der Fremdkapitalgeber

kann sich nur indirekt durch die Bindung der Geschäftsführung an bestimmte Auflagen

ergeben.131 Da bei der Selbstfinanzierung keine Aufnahme von Eigen- bzw. Fremdka-

pital erfolgt, wird das Stimmverhältnis der Gesellschafter im Unternehmen nicht beein-

flusst.

• Erfolgssituation des Unternehmens

Bei der Finanzierungsentscheidung wird die Anzahl der Finanzierungsalternativen

durch die (schlechter werdende) Ertragslage des Unternehmens reduziert. Die Auf-

nahme von Krediten wird z.B. bei mangelhafter Kreditwürdigkeit des Unternehmens

aufgrund einer ungünstigen Ertragslage und unzureichender Eigenkapitalbasis nicht o-

der nur gegen hohe Sicherheitsaufschläge bei der Verzinsung gelingen.132

128 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 533. Der bei Kapitalgesellschaften von den Anteilseignern ge-

meinsam zu treffende Beschluss einer Gewinnausschüttung wird bei Personengesellschaften durch den gesellschafterindividuellen Entschluss einer Entnahme ersetzt.

129 Zu den steuerlichen Aspekten vgl. unten S. 41-44. 130 Gegenläufig zum Mitspracherecht verhält sich die Haftung der neu aufgenommenen voll haftenden

Gesellschafter einer Personengesellschaft bei der Beteiligungsfinanzierung. Die Haftung wird in die-sem Fall auf diese Gesellschafter verteilt und entlastet somit die „alten“ Gesellschafter.

131 Vgl. Bank/Gerke (2016): S. 386. 132 Zur Kreditwürdigkeitsprüfung des Kreditinstituts siehe z.B. Olfert (2013): S. 266 ff.

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Dem Unternehmen verbleibt (jenseits von Staatsbeteiligungen) in dieser Situation (nur)

die Möglichkeit der Eigenfinanzierung, die auch das Verhältnis von Eigen- zu Fremd-

kapital verbessert und die Chancen der späteren Kreditfinanzierung erhöht.133 Eigenfi-

nanzierung bedeutet aber i.d.R. bei der schlechten Ertragslage den Verzicht der Gesell-

schafter auf Gewinnausschüttungen (wenn überhaupt noch ein Gewinn zur Ausschüt-

tung ansteht) bei gleichzeitigem Risiko des Verlusts der Kapitaleinlage. Aus diesem

Grund wird auch die Beteiligungsfinanzierung durch die Aufnahme neuer Gesellschaf-

ter, die mit Ausschüttungen rechnen, problembehaftet sein. Auch das zweite Motiv der

(potenziellen) Gesellschafter, durch den Erwerb der Beteiligung eine Wertsteigerung zu

erreichen, wird bei der schlechten Ertragslage des Unternehmens eher nicht eintreten.

In solchen Situationen denken die Gesellschafter gerne über eine Gesellschafterfremd-

finanzierung nach. Da von außenstehenden Kapitalgebern kein Geld zu erwarten ist,

gewähren die Gesellschafter selbst ihrer Gesellschaft Finanzmittel, allerdings kein Ei-

gen-, sondern Fremdkapital. In schlechteren ökonomischen Situationen besteht aber ein

besonderes Risiko für solche Eigenkapitalgeber, die dem Unternehmen zugleich Fremd-

kapital zur Verfügung gestellt haben. Unter bestimmten, in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO134

genannten, Voraussetzungen ist eine Darlehensrückzahlung später anfechtbar, wenn die

Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor einer Unternehmensinsolvenz an den Gesell-

schafter erfolgte. Das an die Unternehmung zurück zu zahlende Darlehn ist nach § 39

Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig.135

133 Vgl. Bank/Gerke (2016): S. 414. 134 § 135 InsO – Gesellschafterdarlehen: „(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung

eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder

2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich ent-sprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Aus-übung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Ver-fahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“ 135 Vgl. zu Details und zu betriebswirtschaftlichen Konsequenzen Müller (2009): S. 50-58.

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• Kapitalumfang/-bedarf

Bei der Entscheidung über die Finanzierungsform ist auch der benötigte Kapitalumfang

zu berücksichtigen. Bei hohem Kapitalbedarf scheidet die klassische Kreditaufnahme

regelmäßig aus, da das Risiko für die Kreditinstitute mit der Höhe des Kredites ansteigt.

Die Selbstfinanzierung ist auch eher unwahrscheinlich, denn das Unternehmen muss

dafür anhaltend einen außerordentlich hohen Gewinn erzielen.136 In diesem Fall stellt

dann – neben der Möglichkeit der Begehung von Unternehmensanleihen137, Schuld-

scheinemissionen138 oder der Auflage von Fonds – die Beteiligungsfinanzierung durch

die Aufnahme neuer Gesellschafter im Anschluss an eine Kapitalerhöhung eine geeig-

nete Alternative dar.

• Finanzierungszweck

Die möglichen Finanzierungsarten werden auch durch den Finanzierungszweck beein-

flusst. Während das Unternehmen mit Eigenkapital ein beliebiges Investitionsvorhaben

finanzieren kann, also weitgehende Dispositionsfreiheit hat, ist die Aufnahme von

Fremdkapital auf bestimmte vertraglich festgelegte Zwecke beschränkt.139 Ausgenom-

men von der Kreditfinanzierung sind regelmäßig z.B. die risikoreichen Forschungs- und

Entwicklungsprojekte, da die Fremdkapitalgeber das Risiko minimieren wollen und sol-

che Zweckbindungen meiden.

Steuerliche Kriterien

Einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung über eine bestimmte Finanzierungsart

haben steuerliche Aspekte.

Die im Wege der offenen Selbstfinanzierung ausgewiesenen Ergebnisse (vor Steuern)

werden besteuert (mit den für die entsprechenden Rechtsformen geltenden Steuerarten

und -tarifen). Das Finanzierungsvolumen beläuft sich auf das um den Prozentsatz des

kombinierten Gewinnsteuerfaktors geschmälerte Ergebnis.140 Die Nichtentnahme von

136 Wenngleich zahlreiche Unternehmen davon sprechen, dass sie über eine „Kriegskasse“ verfügen, die

zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen genutzt werden soll. Branchenabhängig sind dies al-lerdings oftmals Energieversorger oder Versicherungen, die über nicht auszahlungswirksame Auf-wandsbuchungen eine umfangreiche Selbstfinanzierung erreichen.

137 Bei Anleihen haben sich seit einigen Jahren „Mittelstandsanleihen“ etabliert, also Anleihen von Un-ternehmen, die weder börsennotiert sind noch – rechtsformspezifisch – börsennotiert werden können. Vgl. zum Risiko in Mittelstandsanleihen Schönwitz (2013) sowie Zinnecker/Schwarzer (2014), die den Begriff „Pleitesegment Mittelstandsanleihen“ verwenden.

138 Das Jahr 2015 begann am Schuldscheinmarkt mit einem Paukenschlag: Der Autozulieferer ZF Fried-richshafen hat zur Finanzierung der Übernahme des amerikanischen Konkurrenten TRW den größten Schuldschein aller Zeiten begeben. Das Volumen belief sich auf 2,2 Milliarden Euro. Vgl. den Arti-kel von Frühauf (2015) in der FAZ vom 23.07.2015 mit dem Titel: „Schuldscheine im Aufwind“.

139 Vgl. Bank/Gerke (2016): S. 387. 140 Dabei wird unterstellt, dass das Jahresergebnis auch in liquider Form vorliegt. Hier wissen wir na-

türlich, dass das Ergebnis nicht mit dem Cashflow übereinstimmt. Auch ist erkennbar, dass die Höhe

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Gewinnen bei Einzelunternehmern bzw. von Personengesellschaftern hat bei diesen die

steuerliche Konsequenz, über die Form der Besteuerung der nicht entnommenen Ge-

winne gem. § 34a EStG entscheiden zu können. Zur Wahl stehen die normale Tarifbe-

steuerung gem. § 32a EStG oder die „begünstigte“ Besteuerung gem. § 34a EStG, die

zunächst eine ESt-Belastung von 28,25 % zzgl. Solz sowie eine spätere (bis zur Über-

Entnahme latente) Nachversteuerung mit 25 % zzgl. Solz vorsieht.141

Die Nichtausschüttung von Dividenden verhindert zunächst eine – neben der stets ge-

gebenen Besteuerung der Kapitalgesellschaft selbst – zusätzliche Besteuerung (mit der

Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren) bei den (natürlichen Perso-

nen-) Gesellschaftern oder eine 5 %ige Besteuerung nichtabzugsfähiger Betriebsausga-

ben (Beteiligung ≥ 10 %) oder volle Besteuerung bei Kapitalgesellschaften, sofern die

Beteiligung an der Tochtergesellschaft keine 10 % umfasst (Streubesitzdividenden; § 8b

Abs. 4 KStG).142 Eine Ausschüttung löst somit allenfalls eine weitere, zusätzliche Steu-

erbelastung aus. Dies begründet den lock-in-effekt des aktuellen KSt-Systems.143

Bei der stillen Selbstfinanzierung wird ein Ergebnisausweis und damit eine Steuerbelas-

tung auf Ebene der Unternehmen (kurz-, mittel- oder langfristig) vermieden. Das Finan-

zierungsvolumen entspricht (bei einem Vergleich zur Aufdeckung der stillen Reserven

bei gleichzeitiger offener Selbstfinanzierung) der ersparten Steuerauszahlung. Zudem

werden natürlich Zugriffsbegehrlichkeiten der Gesellschafter verhindert, wenn die

Wahlrechte oder Verpflichtungen zur stillen Selbstfinanzierung auch in der Handelsbi-

lanz vollzogen werden, was angesichts des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit

zumindest hinsichtlich der steuerlichen Wahlrechte nicht mehr gelingt. Der ökonomi-

sche Vorteil liegt in der Entspannung der Liquiditätssituation und umfasst – unter Au-

ßerachtlassung möglicher Tarifveränderungen und Progressionseffekte – damit die

Zinsersparnis durch die in die Zukunft verlagerte Steuerauszahlung (und die in die Zu-

kunft verlagerte Ausschüttung).

Werden mit steuerlicher Wirksamkeit Rückstellungen gebildet (und das Maßgeblich-

keitsprinzip der handelsrechtlichen GoB schließt die Rückstellungen prinzipiell ein,

wenngleich der Steuergesetzgeber gerade hier in den letzten Jahren viele Restriktionen

in den § 5 Abs. 2a bis 4b und § 6a EStG aufgestellt hat), entspricht der Rückstellungsfi-

nanzierungseffekt dem der stillen Selbstfinanzierung. Da durch die Auflösung der

des Ergebnisses von der zugrundeliegenden Gewinn- und Vermögenskonzeption abhängt. In Perso-nalunternehmen wird das Finanzierungsvolumen nur dann um eine ESt-Belastung geschmälert, wenn die Gesellschafter in Höhe ihrer ESt Entnahmen zur Begleichung der Steuerschuld tätigen.

141 Vgl. zum Ablauf der Besteuerung und zu den ökonomischen Konsequenzen Breithecker (2007b) oder Djanani/Brähler/Lösel (2012): S. 198-209.

142 Vgl. zur Neuregelung der Besteuerung von Dividenden seit dem 1.3.2013 z.B. Intemann (2013). 143 Vgl. statt Vieler nur Breithecker/Klapdor/Zisowski (2001): S. 4 f.

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Rückstellungen in späteren Perioden die Steuerauszahlungen verschoben werden, ent-

steht auch hier ein positiver Liquiditäts- und Zinseffekt.144 Um einem möglichen nega-

tiven Progressionseffekt entgegen zu wirken sollte jedoch bei personalen Unternehmen

die Rückstellungsbildung – soweit Spielräume der Höhe nach existieren – in der Zeit

des relativ niedrigen Gewinnausweises vermieden und in die Zeit des höheren Gewinn-

ausweises verschoben werden.145

Die Ausschüttungen an die Anteilseigner bei der Beteiligungsfinanzierung reduzieren

weder die körperschaftsteuerliche noch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage,

denn sie stellen eine Gewinnverwendung dar, werden also aus dem bereits versteuerten

Gewinn „gezahlt“.146

Die prinzipiellen steuerlichen Konsequenzen einer Kreditfinanzierung durch Eigner

bzw. durch Dritte werden in Abhängigkeit von den zugrundeliegenden Rechtsformen an

folgender Übersicht kurz verdeutlicht.

durch Dritte147 durch Eigner

Kapitalgesellschaft Fall 1 Fall 2

Personengesellschaft

(Mitunternehmerschaft) Fall 3 Fall 4

Einzelunternehmen Fall 5 Fall 6

Abbildung 2: Steuerliche Konsequenzen der Kreditfinanzierung

Fall 1: An (nicht nahestehende) Dritte gezahlte Zinsen sind – bei Nichtgreifen der Zins-

schranke – in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben und mindern somit die kör-

perschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages

sind sie insoweit hinzuzurechnen, wie sie die Kriterien von § 8 Nr. 1 GewStG erfüllen.148

Für an nahestehende Dritte gezahlte Zinsen gilt dieselbe steuerliche Behandlung, soweit

die Kriterien einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht greifen.

144 Vgl. bereits die Definition der Rückstellungsfinanzierung auf S. 34 sowie Breithecker (2016): S. 232. 145 Vgl. zur Steuerbilanzpolitik Breithecker (2016): S. 175-183. 146 Siehe § 8 Abs. 3 KStG. 147 Eine weitere Besonderheit in der Steuerwirkung auf Kreditfinanzierungen entfaltet seit dem 1. Januar

2008 die Zinsschranke nach § 4h EStG (vgl. zur Zinsschranke ausführlich Förster (2007) mit weite-ren Nachweisen). Hiernach darf der positive Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen nur bis zu 30 % des EBITDA (das ist der steuerpflichtige Gewinn vor Abzug von Zinsen, Ertragsteuern und Abschreibungen) abgesetzt werden. Eine Freigrenze von drei Millionen € soll verhindern, dass KMU von der Zinsschranke betroffen werden.

148 Vgl. zur Hinzurechnung von 25 % aller Zinsaufwendungen, die 100.000 € übersteigen, im Einzelnen § 8 Nr. 1 GewStG sowie Klapdor (2007b): Z. 5-44 und Breithecker (2016): S. 85.

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Fall 2: Die steuerliche Behandlung ist – bei Nichtgreifen der Zinsschranke – identisch

zu der für nahestehende Dritte, also Prüfung von verdeckten Gewinnausschüttungen so-

wie von § 8a Abs. 2 KStG.

Fall 3: Die gezahlten Zinsen sind – bei Nichtgreifen der Zinsschranke – in voller Höhe

abzugsfähige Betriebsausgaben; Fragestellungen verdeckter Gewinnausschüttungen

sind bei Personengesellschaften/ Mitunternehmerschaften nicht zu prüfen.149 Es erfolgt

eine 25 %ige Hinzurechnung zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage derjeni-

gen Zinsen oberhalb von 100.000 € gem. § 8 Nr. 1 GewStG.

Fall 4: Die gezahlten Zinsen sind in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben im

handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss, also auf Ebene der Mitunternehmer-

schaft. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgt allerdings eine Umqualifizierung der

Zinsen in Sonderbetriebseinnahmen in der Sonderbilanz/-GuV des Mitunternehmers. Im

Ergebnis resultiert eine vollständige Einbeziehung der Zinsen in die (gewerbe-)steuerli-

che Bemessungsgrundlage der Mitunternehmerschaft.150 Eine gewerbesteuerliche Hin-

zurechnung unterbleibt, da gem. § 8 Satz 1 GewStG nur insoweit eine Hinzurechnung

nötig ist, wie eine Gewinnminderung erfolgt ist. Durch die Umqualifizierung erfolgt

aber im Ergebnis keine Gewinnminderung. Einkommensteuerlich werden die Zinsen in

der Gewinneinkunftsart versteuert, die die Mitunternehmerschaft erzielt.

Fall 5: Die steuerliche Behandlung erfolgt analog zu Fall 3.

Fall 6: Eine Eignerfremdfinanzierung ist bei einem Einzelunternehmen zivilrechtlich

wegen des Fehlens eines zweiten Vertragspartners – das Einzelunternehmen ist rechtlich

nicht verselbständigt – unmöglich. Folglich kann es – aus nicht vorhandenen schuld-

rechtlichen Verträgen – keine steuerlichen Konsequenzen geben.

Durch die Quantifizierbarkeit der steuerlichen Aspekte wird der Entscheidungsträger

c.p. die Finanzierungsalternative wählen, die eine niedrigere Steuerbelastung verursacht

und somit zu einem höheren Netto-Finanzierungsvolumen führt.151

149 Ist an einer Mitunternehmerschaft eine Kapitalgesellschaft beteiligt (z.B. bei einer GmbH & Co.

KG), sind allerdings Vertragsverhältnisse mit dem Gesellschafter „Kapitalgesellschaft“ auch nach den Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen, sobald die übrigen Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt sind.

150 Zumindest gilt dies, wenn Sonderbetriebsausgaben unberücksichtigt bleiben. Hat der Mitunterneh-mer im Zusammenhang mit seinem Darlehn eigene Aufwendungen (aus einer Refinanzierung, aus der Bestellung von Sicherheiten usw.), sind diese – in seiner Sonder-GuV – als Sonderbetriebsaus-gaben zu erfassen und werden ihm individuell zugerechnet.

151 Schult versucht z.B. für die Alternativen „Selbstfinanzierung vs. Kreditfinanzierung“ und „Selbstfi-nanzierung vs. Beteiligungsfinanzierung“ mittels abgeleiteter Formel eine allgemeine Vorteilhaftig-keitsaussage zu treffen. Vgl. Schult (2002): S. 325 ff. Zu einem Rechenbeispiel zur Finanzierungs-entscheidung vgl. Breithecker (2016): S. 235-240.

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Steht ein Unternehmen vor einer Finanzierungsentscheidung ist zunächst zu prüfen, wel-

che Finanzierungsalternativen anhand der gewählten Kriterien überhaupt in Frage kom-

men. Anschließend sind die möglichen Finanzierungsarten auf ihre Vorteilhaftigkeit zu

untersuchen.

3.2.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Finanzierungsstruktur

Ein Wechsel in der Finanzierungsstruktur (also eine Umstrukturierung) führt weder zu

einem Rechtsträgerwechsel noch zur Aufdeckung stiller Reserven, so dass keine einma-

lige Ertragsbesteuerung resultiert. Verkehrsteuern werden ebenfalls nicht ausgelöst.

U.U. werden allerdings Finanzierungsalternativen in Betracht gezogen, die nicht von

jeder Rechtsform in Anspruch genommen werden können. Ist eine Finanzierung z.B.

durch einen Going Public, also durch einen Börsengang geplant, muss beachtet werden,

dass an einer deutschen Börse nur die Rechtsformen der AG, KGaA und der SE notiert

sein können. Die u.U. notwendige Umwandlung würde dann die mittelbaren steuerli-

chen Konsequenzen auslösen, die in Kapitel 5 ausführlich beschrieben werden.

3.3 Eigentumsverhältnisse

3.3.1 Beteiligungsprofile

Die Beteiligung an einer Unternehmung kann unterschiedliche Charaktere haben. Wel-

ches Beteiligungsprofil gewählt wird, hängt von den Präferenzen des Anteilseigners ab.

Zur Beschreibung eines Beteiligungsprofils werden im Schrifttum folgende Gegensatz-

paare herangezogen, die weitgehend miteinander kombiniert werden können:152

• offene und stille Beteiligung

• unmittelbare und mittelbare Beteiligung

• engagierte und distanzierte Beteiligung

• starke und schwache Beteiligung

• dauernde und vorübergehende Beteiligung.

Im Folgenden werden diese Gegensatzpaare kurz erläutert.

Offene und stille Beteiligung

Die nach außen in Erscheinung tretende direkte Verbindung zwischen der Unterneh-

mung und dem Gesellschafter wird als offene Beteiligung bezeichnet. Dabei ist das Be-

teiligungskapital dem Gesellschafter i.d.R. direkt zurechenbar. Als offen gilt sowohl die

Beteiligung an einer Personengesellschaft als auch die an einer Kapitalgesellschaft.153

152 Siehe Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 282-321. 153 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 283 f.

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Unter einer stillen Beteiligung versteht man ein Rechtsverhältnis, das nach außen nicht

direkt in Erscheinung tritt. Bei den stillen Beteiligungen wird entweder keine Gesell-

schaft begründet oder es kommt zu einer Innengesellschaft. Im ersten Fall spricht man

vom partiarischen Darlehen, also von einem Darlehen, das eine gewinnabhängige Ver-

zinsung aufweist.154 Das partiarische Darlehen ist die schwächste Ausprägung einer stil-

len Beteiligung.

Die stille Gesellschaft ist in § 230 Abs. 1 HGB geregelt. Danach stellt sie eine Perso-

neninnengesellschaft dar, bei der sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines

anderen beteiligt und selbst nicht nach außen in Erscheinung tritt.155 Es ist auch möglich,

dass sich mehrere stille Gesellschafter an einem Handelsgewerbe beteiligen. Dadurch

entstehen allerdings mehrere stille Gesellschaften.156

Unmittelbare und mittelbare Beteiligung

Eine typische Form des Beteiligungsverhältnisses stellt eine unmittelbare Beteiligung

dar. Die unmittelbare Beteiligung liegt dann vor, wenn die Rechte und Pflichten des

Gesellschafters aus der Beteiligung direkt abgeleitet werden können. Im Gegensatz dazu

führt die mittelbare Beteiligung nicht direkt zu einer Gesellschaft. Es werden folgende

Formen der mittelbaren Beteiligung unterschieden:157

• Beteiligung über eine andere Gesellschaft

Ein Beispiel eines Beteiligungsverhältnisses über eine andere Gesellschaft stellt z.B. das

mehrstufige Konzernverhältnis dar. Selbstverständlich können mittelbare und unmittel-

bare Beteiligungen eines Gesellschafters parallel bestehen.

• Unterbeteiligung

Eine Unterbeteiligung ist eine Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Dabei hält der

Unterbeteiligte eine Beteiligung am Anteil des Anteilseigners einer Gesellschaft

(Hauptbeteiligter). Der Unterbeteiligte ist nicht an der Gesellschaft unmittelbar beteiligt.

Die Unterbeteiligung umfasst nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptbeteiligten

und dem Unterbeteiligten und stellt eine Innengesellschaft dar. Gegenstand der Unter-

beteiligung kann sowohl eine offene als auch eine stille Beteiligung oder sogar eine

154 Vgl. Schmidt (2002): S. 843. 155 Eine stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist allerdings als (Teil-)Gewinnabführungsvertrag

ins Handelsregister einzutragen (vgl. § 294 Abs. 1 AktG). Zur (steuerlichen) Differenzierung zwi-schen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft vgl. Blaurock (2016): Z. 4.24-4.33.

156 Vgl. ausführlich zum Wesen der stillen Gesellschaft Blaurock (2016): Z. 4.6-4.23, Klunzinger (2012): S. 132-150 oder Zacharias/Hebig/Rinnewitz (2000): S. 25-38.

157 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 289.

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Unterbeteiligung sein.158 Die Unterbeteiligung setzt voraus, dass eine Gewinnbeteili-

gung des Unterbeteiligten am Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten vorliegt.159

• Nießbrauch

Als Nießbrauch wird ein dingliches Recht bezeichnet, sämtlichen Nutzen aus einem Ge-

genstand, aus mehreren Vermögensgegenständen bis hin zum Unternehmen160, das ei-

nem nicht gehört, ziehen zu dürfen. Der Nießbrauch an der Beteiligung eines Gesell-

schafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zählt zur mittelbaren Beteiligung.

Dem Nießbraucher stehen der Gewinnanspruch, nicht jedoch die Wertsteigerungen des

Vermögens zu.161 Einen wichtigen Anwendungsbereich findet der Nießbrauch bei der

vorweggenommenen Erbfolge. Die Beteiligung geht dabei auf den Nachfolger über,

während die Erträge aus dieser Beteiligung weiterhin vom Nießbraucher (Verschenker)

genutzt werden.

• Pool

Schließlich wird der Pool, insbesondere der Gewinnpool, als eine Form der mittelbaren

Beteiligung angesehen. Dabei werden zwischen den Poolmitgliedern die Vereinbarun-

gen gesellschaftsrechtlicher Natur über die Ausübung der Rechte aus Beteiligungen an

Handelsgesellschaften getroffen, z.B. die Vereinbarungen über die Verteilung der Ge-

winne aus den gepoolten Beteiligungen nach einem festgelegten Schlüssel (Gewinn-

pool).162 Jedes Poolmitglied ist dadurch mittelbar an den Unternehmungen anderer Part-

ner beteiligt (vgl. Abbildung 3).

158 Besonders verbreitet ist in der Praxis die Unterbeteiligung an einem Personengesellschaftsanteil in

Familiengesellschaften. Der Grund liegt in der u.U. gesellschaftsvertraglich eingeschränkten Über-tragungsmöglichkeit z.B. nur auf in direkter Linie verwandte Familienangehörige oder in der er-schwerten Übertragung der Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Der Unterbeteiligte kann am Gewinn der Personengesellschaft partizi-pieren, ohne dass die Gesellschafter zugestimmt haben. Vgl. App (1994): S. 291. Die starke Verbrei-tung der Unterbeteiligung an einem Personengesellschaftsanteil in der Praxis begründet auch das hohe Interesse an diesem spezifischen Aspekt im Schrifttum. Siehe z.B. Thomsen (1978), Bender (1979), Ulbrich (1982), Löliger (1998) oder Weigl (2012).

159 Vgl. ausführlich zur Unterbeteiligung Tebben (2000): S. 36-46. Unterbeteiligungen sowie stille Be-teiligungen kommen häufig im Rahmen der Unternehmensnachfolge vor. In diesem Fall räumt der Erblasser zu Lebzeiten dem Nachfolger eine Unterbeteiligung bzw. eine stille Beteiligung ein, die später, z.B. beim Erbfall, in eine Hauptbeteiligung umgewandelt wird. Vgl. hierzu z.B. Hörger/Pohl (2006): S. 370 ff.

160 Vgl. hierzu Janßen/Nickel (1998). 161 Vgl. Schmidt (2002): S. 1822. 162 Poolverträge begründen somit Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Vgl. hierzu Rose/Glorius-Rose

(2001): Z. 300.

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Gesellschaft 1 Gesellschaft 2

Gesellschafter A Gesellschafter B

POOL

unmittelbare

Beteiligung

mittelbare

Beteiligung

Abbildung 3: Poolverhältnisse

Engagierte und distanzierte Beteiligung

Eine engagierte Beteiligung liegt dann vor, wenn der Beteiligte unbeschränkt haftet

und/oder leitend mitarbeitet. Dabei steht nicht der finanzielle Erfolg aus dieser Beteili-

gung im Vordergrund, sondern die Möglichkeit des Einflusses im Unternehmen im Fo-

kus. Die Beteiligung einer natürlichen Person an einer Personengesellschaft stellt z.B.

eine solche engagierte Beteiligung dar. Aber auch ein Unternehmen kann sich engagiert

beteiligen. Durch den beherrschenden Einfluss und die einheitliche Leitung der Mutter-

gesellschaft im Konzernverhältnis ist ihre engagierte Beteiligung an der Tochtergesell-

schaft begründet.163

Eine distanzierte Beteiligung lässt sich dagegen dadurch erkennen, dass der Beteiligte

keine bzw. nur eine beschränkte Haftung trägt und/oder durch fehlende Mitarbeit nicht

am Unternehmensgeschehen teilnimmt. Die Beteiligung geht i.d.R. nicht über den Rah-

men einer reinen Kapitalanlage hinaus. Dabei steht das finanzielle Ergebnis aus dieser

Beteiligung im Vordergrund.164 Eine typische distanzierte Beteiligung stellt z.B. die Be-

teiligung einer natürlichen Person an einer Publikums-Kapitalgesellschaft dar. Auch

eine Person, deren Anteile keinen beherrschenden Einfluss hervorrufen, beteiligt sich

distanziert.

Starke und schwache Beteiligung

Die Höhe der Beteiligungsquote als ein Abgrenzungskriterium begründet entweder eine

starke oder eine schwache Beteiligung. Bei den Beteiligungen an Personengesellschaf-

ten ist die Beteiligungsquote weniger relevant, da in Personengesellschaften grundsätz-

lich (beachte etwaige individuelle Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag!) das Ein-

stimmigkeitsprinzip gilt und deshalb jede Beteiligungshöhe zur Blockade einer Ent-

scheidung genutzt werden kann. Anders ist dies bei der Beteiligung an (grundsätzlich

163 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 301. 164 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 302.

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mit Mehrheit entscheidenden) Kapitalgesellschaften. Hier ist die Höhe der Beteiligungs-

quote interessant, weil zahlreiche handels- bzw. gesellschafts- und steuerrechtliche Re-

gelungen den unterschiedlichen Rechten und Pflichten die Beteiligungsquote zugrunde

liegen. Im Folgenden werden die relevanten Beteiligungsquoten aus unterschiedlicher

juristischer Sicht systematisiert:

1. Handels- bzw. gesellschaftsrechtlich relevante Beteiligungsquoten

Einen Überblick über die wichtigsten Beteiligungsquoten aus handels- bzw. gesell-

schaftsrechtlicher Sicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) gibt die folgende Über-

sicht – die Anmerkungen werden später erläutert.

• ≥ 1 % (Recht zur Bestellung eines Sonderprüfers)

• ≥ 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 %, 75 % (meldepflichtige Stimm-

rechtsanteile an börsennotierten Aktiengesellschaften – § 21 Abs. 1 WpHG)

• > 5 % (Verhinderung eines Squeeze out)

• ≤ 10 % (Höchstgrenze eigener Aktien)

• >/≥ 20 % (Beteiligung; assoziiertes Unternehmen)

• > 25 % (Sperrminorität; Informationspflicht gegenüber einer AG)

• ≥ 30 % (kontrollierende Beteiligung; Übernahmeangebot)

• > 50 % (einfache Mehrheitsbeteiligung; verbundenes Unternehmen)

• ≥ 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung)

• ≥ 95 % (Möglichkeit der Durchführung eines Squeeze outs)

• = 100 % (aktienrechtliche Eingliederung)

Abbildung 4: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus handels- und ge-

sellschaftsrechtlicher Sicht165

• 1 %-Beteiligung

Nach § 142 Abs. 2 AktG sind Aktionäre, die zusammen 1 % des Grundkapitals (oder

einen anteiligen Betrag von 100.000 €) erreichen berechtigt, einen Sonderprüfer zu be-

stellen.

• 3 %-, 5 %-, 10 %-, 15 %-, 20 %-, 25 %-, 30 %-, 50 %-, 75 %-Beteiligungen

Der Gesetzgeber hat diverse Beteiligungshürden aufgebaut, deren Erreichen, Über- aber

auch Unterschreiten bei börsennotierten Kapitalgesellschaften Meldepflichten auslösen.

Solche Beteiligungshöhen stehen z.B. in § 21 Abs. 1 WpHG.

165 In aktualisierter Form angelehnt an Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 248.

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Aber auch in anderen Gesetzen werden Meldepflichten begründet. "Sobald einem Un-

ternehmen mehr als der vierte Teil einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört,

hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen" (§ 20 Abs. 1 AktG).166

Der Besitz einer Mehrheitsbeteiligung ist einer Aktiengesellschaft unverzüglich schrift-

lich mitzuteilen (§ 20 Abs. 4 AktG).

• 5%-Beteiligung

Im AktG sind in den §§ 327a-f die Regeln zum Ausschluss von Minderheitsaktionären

(gegen Abfindung) festgeschrieben (Squeeze out). Da für einen Ausschluss mindestens

95 % der Aktien in der Hand des Hauptaktionärs liegen müssen, kann mit einer Beteili-

gung von größer 5 % ein Squeeze out verhindert werden (vgl. später die 95 %-Beteili-

gung).

• 10%-Beteiligung

Unter bestimmten in § 71 AktG genannten Voraussetzungen darf eine Aktiengesell-

schaft eigene Aktien erwerben. Diese eigenen Aktien dürfen "nicht mehr als zehn vom

Hundert des Grundkapitals" umfassen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AktG).

• 20%-Beteiligung

§ 271 Abs.1 HGB bestimmt, dass „im Zweifel“ Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die

die 20%-Grenze überschreiten, als „Beteiligung“ zu qualifizieren sind. Diese Fiktion ist

dann für die Bilanzierung und Bewertung bei dem beteiligten Unternehmen von ent-

scheidender Bedeutung.

Des Weiteren führt eine Beteiligung eines Unternehmens von mindestens 20% zur Be-

gründung des sog. „assoziierten Unternehmens“.167 Die Qualifizierung als „assoziiertes

Unternehmen“ wirkt sich auf die Bewertung dieser Beteiligung im Konzernabschluss

des beteiligten Unternehmens aus.168

• 25%-Beteiligung

Da die Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags gem. § 179 Abs. 2 AktG

bzw. § 53 Abs. 2 GmbHG einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf, bedeutet

die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von über 25% die sog. „Sperrminorität“.

166 Sollte die Beteiligungsgrenze wieder unterschritten werden, ist auch dies unverzüglich schriftlich

mitzuteilen (§ 20 Abs. 5 AktG). Solange der Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, darf das mitteilungsverpflichtete Unternehmen die Rechte aus dem Aktienbesitz nicht ausüben (§ 20 Abs. 7 AktG).

167 Vgl. § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB. 168 Vgl. hierzu ausführlich Gräfer/Scheld (2016): S. 286-310.

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D.h., der Gesellschafter, der mehr als 25% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält,

ist in der Lage, Satzungsänderungen zu blockieren.169

• 30 %-Beteiligung

Durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung von öffentlichen

Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensbeteiligungen“

(WpÜG) greifen Vorschriften bei Geboten zum Erwerb von Aktien an AG bzw. KGaA

mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist die Notierung der Zielgesellschaft an einer

Börse im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Regelungen des WpÜG müssen vom Bie-

ter beachtet werden, wenn Ziel des Übernahmeangebotes die Kontrolle der Kapitalge-

sellschaft ist. „Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an

der Zielgesellschaft“ (§ 29 Abs. 2 WpÜG).170

Die 30 %-Grenze als Kontrollgrenze resultiert aus Analysen der Präsenz von Aktionären

auf Hauptversammlungen. Im Durchschnitt gibt es eine Anwesenheit von kaum 60 %

der Aktien, so dass eine 30 %-Beteiligung regelmäßig die Mehrheit der anwesenden

Stimmen repräsentiert.171 In jüngster Zeit ist jedoch – zumindest bei den DAX 30 – ein

Anstieg der Anwesenheitsquoten zu verzeichnen, wie der folgende Artikel auf Börse

online vom 25.05.2018 zeigt:172

„Studie: Anwesenheit auf Hauptversammlungen steigt auf Rekord-hoch

FRANKFURT - Die Investoren der größten deutschen Börsenunternehmen gehen einer Studie

zufolge so rege zu Hauptversammlungen wie noch nie. Bei den Aktionärstreffen der 30 Dax-

Konzerne (DAX 30) sei die Anwesenheitsquote um 2,4 Prozentpunkte auf einen Rekordwert

169 Vgl. z.B. Klunzinger (2012): S. 196 oder Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 312. Zu beachten ist jedoch,

dass als Schranke für Sperrminoritäten bei den Satzungsänderungen die Treuepflicht der Gesellschaf-ter einer Kapitalgesellschaft gilt. Die durch die Rechtsprechung anerkannte Treuepflicht verbietet eine treuwidrige Ausübung der Minderheitsrechte der Gesellschafter. Vgl. Schmidt (2002): S. 590-593. Gleichzeitig muss bedacht werden, dass bei allen Abstimmungen die Zahl der „im Hauptver-sammlungssaal“ anwesenden Stimmen zählt – und dass sind regelmäßig deutlich weniger als 100 % des Haftungskapitals. Die Einsicht in der (niedrigeren) Anwesenheitsquote hat auch dazu geführt, dass sich die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung als größter Einzelaktionär der Thys-senKrupp AG nach langer Gegenwehr bereit erklärt hat, einer Kapitalerhöhung bei der Thyssen-Krupp AG zuzustimmen, an der sie selbst nicht teilnehmen konnte und deshalb ihre Beteiligungs-quote unter 25 %, nämlich auf 23,03 % verminderte. Das Quroum wird mit hoher Sicherheit auf zukünftigen Hauptversammlungen erreicht werden.

170 Siehe hierzu auch den Online-Artikel mit dem Titel „TUI: Wann kommt ein Übernahmeangebot?“ von Küfner (2018) zur Beteiligungserhöhung des russischen Investors Alexey Mordashov an der TUI AG: „TUI-Großaktionär und Aufsichtsratsmitglied Alexey Mordashov hat es wieder getan: Seit Jah-ren kauft er stetig Anteile am größten europäischen Touristikkonzern zu. Nun ist er fast bei der 25-Prozent-Marke angelangt. Jetzt fragen sich zahlreiche Marktteilnehmer, ob er auch bald die 30-Pro-zent-Marke erreichen will. Denn sollte er 30 Prozent der TUI-Anteile halten, müsste er den restlichen Aktionären ein Übernahmeangebot unterbreiten.“

171 Vgl. o.V. (2006). 172 Börse online (2018).

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von 65,3 Prozent gestiegen, zeigt eine am Freitag veröffentlichte Studie der Finanzierungsbe-

ratung Barkow Consulting. Das heißt, dass fast zwei Drittel des Kapitals bei den Hauptver-

sammlungen vertreten waren.

Gründe für die Rekordbeteiligung wurden in der Studie nicht genannt. Doch der stetige Anstieg

der Anwesenheit passt in eine Zeit, in der aktivistische Investoren bei großen wie bei kleinen

Firmen mit weitreichenden Änderungswünschen für Schlagzeilen sorgen. So wurde am Don-

nerstag der Einstieg des Hedgefonds Elliott bei thyssenkrupp bestätigt, mitsamt der Forderung

nach operativen Verbesserungen.

Abgenommen habe die Präsenz auf den Hauptversammlungen nur bei vier Konzernen, ergibt

die Auszählung weiter. Beim Spezialchemiehersteller Covestro war das Minus mit rund 15 Pro-

zentpunkten am gravierendsten - lässt sich aber mit dem Teilausstieg der früheren Konzern-

mutter Bayer erklären.

Um knapp fünf Prozentpunkte ging es bei der Merck KGaA (Merck) bergab. Das nehmen die

Experten von Barkow zum Anlass, die Struktur des Pharmakonzerns als Kommanditgesell-

schaft zu kritisieren. "Bei dieser speziellen Rechtsform kommt den Stammaktionären ohnehin

kein entscheidendes Mitspracherecht zu, da alle Macht letztlich bei der familiengeführten Kom-

plementärgesellschaft liegt".

Auch sonst seien die Abstimmungen bei Hauptversammlungen in vielen Fällen juristisch nicht

relevant, da nicht bindend. Ganz selten werden Vorschläge wie zu möglichen Kapitalerhöhun-

gen abgelehnt. Trotzdem hätten die Aktionäre oft einen Einfluss auf das Vorgehen der Kon-

zerne.

Diese These belegen die Finanzierungsberater mit dem Beispiel SAP (SAP SE). So wurde der

Vorstand des Softwarekonzerns auf der Hauptversammlung 2017 nur knapp entlastet, nachdem

er die Bezahlung - inklusive einem 14-Millionen-Paket für Chef Bill McDermott - nicht als

eigenen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt hatte. Daraufhin überarbeitete der Konzern die

Vergütung und stellte sie in diesem Jahr als eigenes Thema zur Abstimmung - die Aktionäre

winkten es mit einer Zustimmungsquote von 90,1 Prozent durch.“

• 50%-Beteiligung

Hält ein Gesellschafter mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist er in

der Lage, die grundsätzliche Geschäftspolitik des Unternehmens aufgrund dieser einfa-

chen Mehrheitsbeteiligung maßgeblich zu beeinflussen. Denn die nicht satzungsändern-

den Beschlüsse der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung, wie z.B. Feststellung des

Jahresüberschusses, Verwendung des Ergebnisses, Entlastung der Geschäftsführung

bzw. des Vorstandes,173 werden mit einfacher Stimmenmehrheit (also > 50 % [der an-

wesenden Aktien]) gefasst.174

173 Weitere vom Gesetzgeber vorgesehene Aufgaben der Gesellschafter- bzw. der Hauptversammlung

sind in den §§ 46 GmbHG, 119 Abs. 1 AktG festgelegt. 174 Vgl. §§ 47 Abs. 1 GmbHG, 133 Abs. 1 AktG. Auch hier kann in der Satzung bzw. im Gesellschafts-

vertrag eine andere Vereinbarung getroffen werden, die der gesetzlichen Regelung vorgeht. So ent-hält die Satzung der Volkswagen AG bis heute in § 24 Abs. 1 die Regelung, dass unabhängig von der Größe der Beteiligung kein Aktionär mehr als 20 % der Stimmrechte auf sich vereinigen kann.

„§ 24 Stimmrecht - Stimmrechtsbeschränkung

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Darüber hinaus begründet die 50 %-Beteiligung an einer AG ein „verbundenes Unter-

nehmen“ i.S.d. §§ 15 i.V.m. 16 AktG, mit der Konsequenz, dass z.B. ein Konzernab-

schluss für den Unternehmensverbund aufgestellt werden muss.175

• 75 %-Beteiligung

Eine 75 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt eine qualifizierte Mehrheits-

beteiligung dar. Denn eine Änderung der Satzung einer AG bzw. des Gesellschaftsver-

trages einer GmbH bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.176 Eine

75 %-Beteiligung begründet somit starke „Strukturentscheidungsrechte“177 des Betei-

ligten in einer Kapitalgesellschaft.

• 95 %-Beteiligung

Einen Eingliederungsbeschluss in eine andere AG mit Sitz im Inland ist („auch“ – vgl.

zum 100 %igen Anteilsbesitz weiter unten) möglich, wenn die Aktien der einzuglie-

dernden Gesellschaft sich zu mindestens 95 % „in der Hand der zukünftigen Hauptge-

sellschaft befinden“ (§ 320 Abs. 1 AktG).

Befinden sich 95 % der Aktien in der Hand eines Aktionärs, kann die Hauptversamm-

lung auf dessen Verlangen beschließen, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre auf

den Hauptaktionär, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung, übertragen

werden („Ausschluss von Minderheitsaktionären“; Squeeze out gem. §§ 327a-327f

AktG). Das bedeutet, dass Minderheitsaktionäre in dieser Situation aus der AG gegen

ihren Willen heraus gedrängt werden können. Ihnen steht eine Barabfindung zu, die die

Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigt.178

(1) Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären steht

kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwin-gend zusteht, gewährt jede Vorzugsaktie eine Stimme. Gehören einem Aktionär mehr als der fünfte Teil der Aktien der Gesellschaft, so beschränkt sich sein Stimmrecht auf die Anzahl von Stimmen, die der fünfte Teil der Aktien gewährt. Zu den Aktien, die einem Aktionär gehören, rechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rechnung des Aktionärs innehat. Ist ein Unternehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien, die ein beherrschendes, ein von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen oder die ein Dritter für Rechnung solcher Un-ternehmen innehat.“

175 Vgl. § 16 AktG. 176 Vgl. §§ 53 Abs. 2 GmbHG, 179 Abs. 2 AktG. Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag kann aber

auch eine abweichende Regelung enthalten, die dann den Vorrang hat. Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmung einer Kapitalherabsetzung; die gesetzliche Vorschrift diesbezüglich ist zwingend. Vgl. Windbichler (2017): S. 258.

177 Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 311. 178 Die Höhe der „angemessenen“ Abfindung wird dauerhaft Kernpunkt der Auseinandersetzungen zwi-

schen dem Hauptaktionär und den herausgedrängten Minderheitsaktionären sein. In einer ganzen Anzahl von juristischen Überprüfungen hat bspw. die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. für die betroffenen Minderheitsaktionäre höhere Abfindungen herausgeklagt. Vgl. für eine Übersicht von abgeschlossenen, laufenden und anstehenden Spruchverfahren Verbraucherzentrale für Kapital-anleger e.V. (2018).

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Diese „angemessene“ Barabfindung ist und bleibt regelmäßiger Gegenstand der Recht-

sprechung, wie auch der folgende Artikel zeigt:179

Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Barab-

findung beim Squeeze-Out

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.9.2017 – 12 W 1/17

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 – I-26 W 25/12

Das OLG Karlsruhe bestätigt in einer aktuellen Entscheidung, dass der Börsenkurs grund-

sätzlich die Untergrenze der bei einem Squeeze-Out zu zahlenden Abfindung bildet, diese

jedoch in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf

scheidet eine Berechnung anhand des Börsenkurses aus, wenn diese das Verfahren zeitlich

verzögert oder dieser nicht aussagekräftig ist, weil eine „effektive Informationsbewertung“

nicht sicher festgestellt werden kann.

Beschließt die Hauptversammlung die Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsakti-

onäre auf den Hauptaktionär, der mindestens 95 Prozent der Aktien der Gesellschaft hält

(sog. Squeeze-Out), steht den Minderheitsaktionären nach § 327b AktG ein Anspruch auf

angemessene Barabfindung zu. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden

Aktionär eine volle Entschädigung für den Wert seiner verlorenen Beteiligung an dem Un-

ternehmen verschafft. Minderheitsaktionäre können die Angemessenheit der vom Hauptak-

tionär festgelegten Barabfindung im Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen.

Umsatzgewichteter Börsenkurs stellt grundsätzliche Untergrenze der Barabfindung

dar

Gemäß der Rechtsprechung des BGH bildet der Börsenkurs die Untergrenze der Barabfin-

dung, ermittelt aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb ei-

ner dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme. Dies bestäti-

gend verweist das OLG Karlsruhe auf § 5 Abs. 3 WpÜG-AngebotsVO als Ausgangspunkt.

Die Berechnung umfasst damit alle Geschäfte, die in den fraglichen Aktien in den drei Mo-

naten vor dem Stichtag an Börsen getätigt wurden.

Unterschreitung des Börsenkurses möglich, wenn dieser den Verkehrswert der Aktien

nicht widerspiegelt, etwa im Fall der Marktenge

Eine Unterschreitung des Börsenkurses ist nach Ansicht des Senats ausnahmsweise mög-

lich, wenn der Börsenkurs den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt. Dies kann bei

Entstehen einer Marktenge der Fall sein, weil mindestens 95 Prozent der Aktien unverkäuf-

lich waren und ungewiss ist, ob der Minderheitsaktionär seine Aktien tatsächlich zum Bör-

senkurs hätte verkaufen können. Allerdings ist bei einem Squeeze-Out angesichts des Quo-

rumerfordernisses des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise gering und

179 Heuking Kühn Lüer Wojtek PartG mbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern (2017).

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deshalb die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien allein nicht geeignet, um

die Unbeachtlichkeit des Börsenwertes festzustellen.

Beweislast für Marktenge liegt beim Hauptaktionär

Vielmehr muss der Mehrheitsaktionär beweisen, dass der Börsenkurs nicht dem Verkehrs-

wert entspricht, etwa weil längere Zeit überhaupt kein Handel in den Aktien der Gesellschaft

stattgefunden hat. Gemessen hieran bejaht das OLG Karlsruhe eine Marktenge, wenn ku-

mulativ während der letzten drei Monate vor dem Stichtag an weniger als einem Drittel der

Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Bör-

senkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abgewichen sind (vgl. § 5 Abs. 4 WpÜG-

AngebotsVO). An den Aktienumsatz als solchen können wegen der erforderlichen Kapital-

mehrheit und der deswegen kleinen Anzahl handelbarer Aktien keine hohen Anforderungen

gestellt werden.

Bestimmung der Barabfindung allein anhand des Ertragswertverfahrens bei zeitlicher

Verzögerung oder fehlender „effektiver Informationsbewertung“

Im Fall des OLG Düsseldorf schied die Berechnung der Barabfindung anhand des Börsen-

kurses aus, weil diese das Verfahren bereits seit Jahren verzögerte. Zudem war der Börsen-

kurs nicht aussagekräftig, weil eine „effektive Informationsbewertung“ nicht sicher festge-

stellt werden konnte. Im streitgegenständlichen Fall lag eine Sondersituation vor: Der Bör-

sengang der betreffenden Gesellschaft erfolgte zu einem damaligen Dax-Höchststand, das

Squeeze-Out-Verfahren wurde zum Zeitpunkt eines historischen Dax-Tiefstandes infolge

einer „Internetblase“ durchgeführt, sodass weiterer Aufklärungsbedarf zur genauen Markt-

und Börsensituation erforderlich war. Aufgrund dieser Umstände hielt der Senat eine Barab-

findung auf der Grundlage des Börsenkurses ohne weitere Erörterung nicht für sachgerecht

und stellte stattdessen allein auf die Ertragswertmethode ab.

Fazit

Die aktuellen Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Düsseldorf bestätigen die

bisherige Rechtsprechung, dass der Börsenkurs die Untergrenze der angemessenen Barab-

findung bildet. Die Entscheidungen zeigen jedoch, wie wichtig die Berücksichtigung der

Umstände der konkreten Gesellschaft sowie der allgemeinen Marktverhältnisse für die Be-

rechnung ist und eine Unterschreitung des Börsenkurses rechtfertigen kann. Solche Aus-

nahmefälle können bei Sondersituationen an der Börse und dem Erfordernis weiterer zeit-

lich intensiver Aufklärung oder im Fall der Marktenge vorliegen, wobei die Tatsache der

wenigen verbleibenden Zahl frei handelbarer Aktien allein nicht zur Begründung der Unbe-

achtlichkeit des Börsenwertes ausreicht. Vielmehr muss der Hauptaktionär nachweisen,

dass längere Zeit kein Handel mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat und der

Börsenkurs nicht dem Verkehrswert der Aktien entspricht.

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• 100 %-Beteiligung

Eine 100 %-Beteiligung ist die stärkste Form eines Beteiligungsverhältnisses. Ist eine

AG zu 100 % an einer anderen AG beteiligt, ist deren aktienrechtliche Eingliederung

gem. § 319 AktG möglich.

2. Steuerrechtlich relevante Beteiligungsquoten

Die aus steuerrechtlicher Sicht wichtigsten Beteiligungsquoten werden in Abbildung 5

zusammengefasst:

• ≥ 1 % (Beteiligung i.S.d. §§ 17 Abs. 1, 32d Abs. 2 Nr. 3 b) EStG)

• ≥ 10 % (Streubesitzquote gem. § 8b Abs. 4 KStG; Beteiligungsquote bei Gesell-

schafterfremdfinanzierungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG)

• ≥ 15 % (Schachtelbeteiligungsquote i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG)

• ≥/> 25 % (Beteiligung i.S.d. §§ 32d Abs. 2 Nr. 3 a) EStG, 8a Abs. 2 und 3 KStG,

8c Abs. 1 KStG, 10a Satz 10 GewStG, 13a,19a ErbStG)

• ≥ 50 % (Beteiligung i.S.d. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, 7 Abs. 2 AStG, 20 Abs. 1

UmwStG, 8c Satz 2 KStG, 10a Satz 9 GewStG)

• = 100 % (Teilbetriebsfiktion i.S.d. §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, 15

Abs. 1 Satz 3 UmwStG)

Abbildung 5: Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften aus steuerrechtlicher

Sicht

• 1 %-Beteiligung

§ 17 EStG knüpft bei der Behandlung der Veräußerung von Anteilen an einer Kapital-

gesellschaft im Privatvermögen an eine Beteiligungsquote von mindestens 1 % an.180

Danach werden die Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fingiert

und der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterworfen.181

Zudem erlaubt § 32d Abs. 2 Nr. 3 b) EStG einem zu mindestens 1 %-Beteiligten, der

gleichzeitig Arbeitnehmer in der Kapitalgesellschaft ist, auf Antrag die Dividenden aus

dieser Gesellschaft dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen. Damit können z.B. Per-

sonen, die sich als leitende Mitarbeiter an „ihrem“ Arbeitgeber entsprechend beteiligt

180 Vgl. § 17 Abs. 1 EStG. Diese mindestens 1 %ige Beteiligung muss zu irgendeinem Zeitpunkt inner-

halb der fünf letzten Jahre vorgelegen haben. Vgl. zur Behaltefrist S. 78. 181 Bei Beteiligungsveräußerungen an Kapitalgesellschaften unterhalb von 1 % liegen seit dem 1.1.2009

immer Einkünfte i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor mit der Folge, dass regelmäßig die Abgeltungs-besteuerung Anwendung findet. Vgl. hierzu Lange (2007): Z. 17-19. Da die „Spekulationsfrist“ für Anteile an Kapitalgesellschaften seit dem 1.1.2009 keine Bedeutung mehr hat, ist § 23 EStG entspre-chend angepasst worden.

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haben, Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Beteiligungskapitals (zu

60 %) absetzen.

• 10 %-Beteiligung

Die Steuerfreistellung (bei gleichzeitiger Besteuerung von 5 % der vereinnahmten Di-

videnden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) von Dividendenerträgen bei Kapi-

talgesellschaften verlangt gem. § 8b Abs. 4 KStG eine Mindestbeteiligung von 10 %.

Wird diese nicht erreicht, sind die Dividenden in vollem Umfang der KSt sowie dem

Solz zu unterwerfen.

Eine Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen mit der 25 %igen Abgeltungs-

steuer ist ausgeschlossen, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft bzw. Genos-

senschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner gezahlt werden sowie

bei back-to-back-Finanzierungen, bei denen der Gläubiger auf Dritte, die zu mindestens

10 % am Schuldner beteiligt sind, zurückgreifen kann.182

• 15 %-Beteiligung

Die Grenze der Beteiligungshöhe von 15 % besitzt im Bereich des GewStG hohe Rele-

vanz. Wird die Beteiligungsquote von 15 % an einer Kapitalgesellschaft erreicht

(Schachtelbeteiligung), ist eine der Voraussetzung für die Kürzung der Dividende aus

dieser Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gegeben.183 Liegt die Beteili-

gungsquote an einer Kapitalgesellschaft unter 15 % (gewerbesteuerliche Streubesitzan-

teile184), werden die Dividenden aus dieser Beteiligung nach Abzug der Betriebsausga-

ben bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen im Gewinn des Beteiligten erfasst, woraus

eine doppelte GewSt-Belastung resultieren kann.185

• 25 %-Beteiligung

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die 25 %-Grenze erreicht/übersteigt,

ist aus einkommen-, körperschaft-, gewerbe- sowie aus erbschaft- und schenkungsteu-

erlicher Sicht relevant.

Einkommensteuerrechtlich gestattet § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG einer zu mindestens 25 %

beteiligten natürlichen Person auf Antrag das Teileinkünfteverfahren auf Dividenden

182 Vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie zu Details Breithecker (2007a): Z. 6. 183 Vgl. § 9 Nr. 2a sowie § 9 Nr. 7 GewStG. 184 International sind in Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil abweichende Beteiligungssätze für

Schachtelbeteiligungen definiert. Diese betragen – je nach DBA – 10, 15, 20, 25 oder 70 %. Vgl. im Einzelnen: PKF (2016): S. 13 (in den Fn. 1-4).

185 Vgl. § 8 Nr. 5 GewStG.

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anzuwenden, obwohl sich die Beteiligung im „Privatvermögen“ i.S.v. § 20 Abs. 8 EStG

befindet und deshalb „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ erzielt werden.186

Körperschaftsteuerrechtlich greifen die Regelungen zur Zinsschranke gem. § 8a KStG

i.V.m. § 4h EStG nur, wenn die Vergütungen an Anteilseigner gezahlt werden, die zu

mehr als 25 % beteiligt sind (§ 8a Abs. 2 und 3 KStG). Zudem ist die 25 %-Grenze

relevant für den Verlustabzug bei Körperschaften gem. § 8c KStG. „Werden innerhalb

von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapi-

tals … an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen

übertragen … (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen

Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht

genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar.“187 Gem. § 10a Satz 9 GewStG ist § 8c KStG

auch auf Gewerbeverluste anwendbar.

Erbschaft- und schenkungsteuerlich gelten solche Beteiligungen als Betriebsvermögen

und werden begünstigt besteuert. Ist der Erblasser oder Schenker gem. § 13b Abs. 1 Nr.

3 ErbStG zu mehr als einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt,

stehen dem Erwerber dieser Anteile Vergünstigungen nach § 13a ErbStG zu. Darüber

hinaus werden die Tarifbegrenzungen nach § 19a ErbStG gewährt.188

• 50 %-Beteiligung

Bei einer über 50 % liegenden Beteiligung eines gewerblichen Unternehmens (Organ-

träger) an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) ist die finanzielle Eingliederung

als eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft gegeben.189 Die Be-

gründung einer Organschaft führt dazu,

• dass die Organgesellschaft nicht mehr als selbständiges Steuersubjekt angese-

hen wird (Durchbrechung des Trennungsprinzips, der Abschirmwirkung),

ökonomisch also als in den Organträger integriert gilt mit der Folge,

186 Diese Vorschrift ist wichtig für Unternehmensgründer (obwohl diese schon von der 1%-Grenze zzgl.

aktiver Mitarbeit profitieren können) oder für solche natürlichen Personen, die sich an fremdfinan-zierten Beteiligungserwerben zur Kapitalanlage beteiligen. Denn im Regelfall führt das Teilein-künfteverfahren zu günstigeren steuerlichen Ergebnissen als die Abgeltungssteuer.

187 Vgl. zu Einzelfragen Diekamp (2018), Hilber (2016) und Reitsam (2007). Das BVerfG hat mit Urteil vom 29.03.2017 festgestellt, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG verfassungswidrig ist, soweit Anteilsüber-tragungen bis 50 % erfasst werden (vgl. BVerfG (2017)). Der Entwurf des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerli-cher Vorschriften (vormals JStG 2018) sieht eine Nichtanwendbarkeit von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für schädliche Beteiligungserwerbe in den Veranlagungszeiträumen 2008-2015 vor (vgl. Deutscher Bundestag (2018): S. 11 f.). Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf zum Gesetz wird. Unter bestimm-ten Voraussetzungen kann die Anwendung des §8c KStG durch den rückwirkend zum 01.01.2016 eingeführten § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) vermieden werden.

188 Vgl. hierzu ausführlich Rose/Watrin (2009): S. 62-72. 189 Vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, 2 Abs. 2 UStG. Vgl. auch Scheffler (2016):

S. 471-474.

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• dass Verluste der Kapitalgesellschaft während der Organschaft gegen Ge-

winne des Organträgers verrechnet werden können,

• dass vororganschaftliche Verluste von Organschaften nicht gegen zukünftige

Gewinne verrechnet werden können,

• dass es keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen oder Kürzungen im Or-

gankreis gibt

• dass umsatzsteuerlich ein Unternehmen vorliegt.

Sind unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als 50 % an einer ausländischen Kapitalge-

sellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt, ist eine der Voraussetzungen für die Hin-

zurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG erfüllt.

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft einge-

bracht, erfolgt die Bewertung dieser Anteile nach den besonderen Vorschriften der §§ 20

ff. UmwStG,190 wenn die übernommene Kapitalgesellschaft zu mehr als 50 % an der

Gesellschaft beteiligt ist, deren Anteile eingebracht werden.191

Werden innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeich-

neten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen, geht der gesamte

noch bestehende körperschaftsteuerliche Verlustvortrag verloren (§ 8c Abs. 1 Satz 2

KStG). Gem. § 10a Satz 9 GewStG ist § 8c KStG auch auf Gewerbeverluste anwendbar.

• 100 %-Beteiligung

Eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen gehalten

wird, gilt steuerlich als „Teilbetrieb“.192 Die Fiktion des „Teilbetriebs“ ist insoweit von

Bedeutung, als die Veräußerung eines Teilbetriebs durch den Freibetrag nach § 16

Abs. 4 EStG begünstigt ist. Bei natürlichen Personen greift über §§ 3 Nr. 40 lit. b) bzw.

3c Abs. 2 EStG das Teileinkünfteverfahren.

Dauernde und vorübergehende Beteiligung

Die Beteiligung an einem Unternehmen kann entweder einen dauernden oder einen vo-

rübergehenden Charakter haben. Die Dauer des Beteiligungsverhältnisses ist durch den

Zweck der Gesellschaft selbst bzw. die Absicht des Gesellschafters begründet.193

Beschränkt sich der Zweck einer Gesellschaft auf die Abwicklung eines bestimmten

Geschäfts oder einer Reihe zeitlich begrenzter Geschäfte, so kann dies nur zu einer vo-

rübergehenden Beteiligung an der entsprechenden Gesellschaft führen. Schließen sich

190 Vgl. hierzu weiter unten Kapitel 4. 191 Vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG. 192 Vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG und später S. 131. 193 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 320.

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z.B. mehrere Bauunternehmungen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zur Errichtung

einer Autobahnbrücke zusammen, hat die Arbeitsgemeinschaft selbst und somit die Be-

teiligung an der Arbeitsgemeinschaft einen vorübergehenden Charakter.194

Auch die Absicht des Gesellschafters, mit der Beteiligung lediglich eine Kapitalanlage

zu erreichen, begründet ein vorübergehendes Beteiligungsverhältnis. Der Gesellschafter

ist dabei an einer schnellstmöglichen Veräußerung dieser Anteile bei einem Kursanstieg

interessiert.195 Das unternehmerische Engagement eines Gesellschafters deutet dagegen

auf ein auf Dauer angelegtes Beteiligungsverhältnis an einer Gesellschaft.196

Die Dauer des Beteiligungsverhältnisses besitzt auch hohe steuerliche Relevanz. Steu-

ergesetze enthalten oftmals bestimmte Regelungen, die an Beteiligungs- oder Behalte-

fristen anknüpfen. Wird die in der gesetzlichen Vorschrift angesprochene Frist nicht

eingehalten, ergeben sich für den Steuerpflichtigen i.d.R. negative Konsequenzen, wie

z.B. die Steuerpflicht statt einer möglichen Steuerfreiheit oder der Wegfall bestimmter

Vergünstigungen. Folgende gesetzliche Normen sind in diesem Zusammenhang – ohne

Anspruch auf Vollständigkeit – aufzuführen.

• § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG gestattet im Fall einer unentgeltlichen Übertragung eines

Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils die Weiterführung der bisherigen

Buchwerte, „sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeran-

teil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.“

• Nach § 16 Abs. 3 EStG kann im Rahmen einer Realteilung einer Mitunternehmer-

schaft der bisherige Buchwert fortgeführt werden. Werden zum Buchwert übertra-

gener Grund und Boden, Gebäude oder andere wesentliche Betriebsgrundlagen197

vor Ablauf einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist im Nachhinein die Real-

teilung zu gemeinen Werten durchzuführen. „Diese Sperrfrist endet drei Jahre nach

Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeit-

raum der Realteilung“ (§ 16 Abs. 3 Satz 3 letzter Teilsatz EStG).

• § 17 Abs. 1 EStG unterwirft die Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an

einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der

Besteuerung, wenn der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten

fünf Jahre an der Kapitalgesellschaft mit mindestens einem Prozent beteiligt war.

Für die Verrechnung von Verlusten wird gem. § 17 Abs. 2 EStG verlangt, dass diese

194 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 321. 195 Die Beteiligung ist dann im Umlaufvermögen zu bilanzieren, das auch bei vorübergehender Wert-

minderung abgeschrieben werden muss! 196 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 321. 197 Vgl. zur Bedeutung von wesentlichen Betriebsgrundlagen im Steuerrecht Kengels (2016).

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aus einer solchen Beteiligung stammen, die innerhalb der letzten fünf Jahre zu min-

destens einem Prozent Bestand hatte.198

• § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmt, dass die Gewinne aus der Veräußerung von

Grundstücken und Rechten aus dem Privatvermögen nur dann der Besteuerung un-

terliegen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht

mehr als zehn Jahre beträgt.199

• Nach § 9 Nr. 2a GewStG werden Gewinne aus einer zu Beginn des Erhebungszeit-

raumes bestehenden Schachtelbeteiligung (15 %-Beteiligung) an einer Kapitalge-

sellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eines Einzelunternehmers bzw. ei-

ner Personengesellschaft mit natürlichen Personen gekürzt.200

• Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG wird die steuerfreie Dividendenvereinnahmung da-

von abhängig gemacht, dass eine mindestens 10 %ige Beteiligung zu Beginn des

Kalenderjahres vorliegt.

• Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG besteht eine Voraussetzung für eine Organschaft in

der finanziellen Eingliederung des Organs in den Organträger. Diese ist gegeben,

wenn die Mehrheit der Stimmrechte (des Organträgers am Organ) vom Beginn des

Wirtschaftsjahres an vorliegt.

• § 13a Abs. 3 ErbStG setzt für die 85 %ige Steuerfreiheit von übertragenem Betriebs-

vermögen (Verschonungsabschlag) voraus, dass die maßgeblichen Lohnsummen

innerhalb der nächsten fünf Jahre 400 % (250 % bzw. 300 % in Abhängigkeit der

Beschäftigtenzahl) nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Zudem wird in § 13a

Abs. 1 ErbStG der Kreis der betreffenden Unternehmen eingeschränkt auf begüns-

tigte Vermögenswerte bis 26 Millionen €. Wird diese Grenze durch mehrere von

derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von zehn Jahren überschritten, ent-

fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit. Darüber hinaus fallen

der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach

§ 13a Abs. 2 ErbStG ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der

Erwerber innerhalb von fünf Jahren bestimmte ökonomische Veränderungen vor-

nimmt, die in § 13a Abs. 6 ErbStG festgeschrieben sind. Auf Antrag tritt gem. § 13a

Abs. 10 ErbStG an die Stelle des 85 %igen Verschonungsabschlags eine 100 %ige

Steuerfreistellung (sog. Optionsverschonung), wobei verschärfte Behaltensfristen

198 Vgl. zu Details bezüglich des entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbs § 17 Abs. 2 EStG. 199 Für Beteiligungsquoten hat diese Norm nur Relevanz bei vermögensverwaltenden (Überschuss-)Per-

sonengesellschaften. 200 Die Gewinne aus der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft sind

von dieser Regelung nicht betroffen, da sie ohnehin ab einer Mindestbeteiligung von 10 % nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG für die gewerbesteuerliche Zwecke unberücksichtigt bleiben.

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(sieben statt fünf Jahre) und Mindestlohnsummen (700 %, 500 % bzw. 565 % in

Abhängigkeit der Beschäftigtenzahl) zu beachten sind.

• § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unterwirft natürliche Personen, „die in den letzten zehn

Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht“ als Deutsche mindestens

fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, einer erweiterten be-

schränkten Steuerpflicht.

Es lässt sich festhalten, dass es unterschiedliche Profile der Beteiligung an einem Un-

ternehmen gibt. Die Wahl einer bestimmten Beteiligungsform ist dabei sehr eng mit der

Wahl der Gesellschaftsform, an der man sich beteiligen möchte, verbunden. Strebt eine

Person z.B. eine offene, unmittelbare, engagierte, starke und dauernde Beteiligung an

einer Gesellschaft an, dann gilt eine OHG bzw. KG, in der der Gesellschafter die Kom-

plementärstellung einnimmt, als geeignete Rechtsform. Ist jemand dagegen an einer of-

fenen, unmittelbaren, distanzierten, schwachen und vorübergehenden Beteiligung inte-

ressiert, so bieten sich hierfür z.B. die Aktien einer AG an.

3.3.2 Entscheidungskriterien

Auch bei der Wahl eines Beteiligungsprofils werden vom Entscheidungsträger sowohl

nichtsteuerliche als auch steuerliche Kriterien berücksichtigt.

Nichtsteuerliche Kriterien

Da es sich bei den Eigentumsverhältnissen letztendlich um die Beteiligungen an be-

stimmten Rechtsformen handelt, werden auch die gleichen Entscheidungskriterien wie

bei der Rechtsformwahl in den Entscheidungskalkül des Gesellschafters einbezogen.

Aus diesem Grund sei auf die Ausführungen in Kapitel 3.6.2 verwiesen.

Steuerliche Kriterien

• Laufende Besteuerung

Die laufende Besteuerung des Gesellschafters einer Unternehmung ist bei offener Be-

teiligung von der Rechtsform der Unternehmung abhängig. Welche Unterschiede in der

Besteuerung der Gesellschafter einer Personen- bzw. einer Kapitalgesellschaft bestehen,

sind grundlegend bekannt und werden in Kapitel 3.6.2 bei der Rechtsformwahlentschei-

dung weiter vertieft. Wesentlich sind die transparente Besteuerung bei Personengesell-

schaften einerseits, also das steuerliche Hindurchsehen durch eine Personengesellschaft

auf die dahinterstehenden Gesellschafter, und die intransparente Besteuerung von Ka-

pitalgesellschaften, also die getrennte Betrachtung der juristischen Person auf der einen

und die der Gesellschafter auf der anderen Seite.

Die steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als ty-

pisch stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen regelt § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

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Die Einnahmen aus diesen Gesellschaftsverhältnissen stellen danach Einnahmen i.S.v.

§ 20 EStG dar, die im Privatvermögen (außerhalb Vermietung und Verpachtung) regel-

mäßig zu Einkünfte aus Kapitalvermögen führen und damit der Abgeltungsteuer nach

§ 32d EStG unterliegen. Im Fall der erwirtschafteten laufenden Verluste greifen die Ver-

lustverrechnungsbeschränkungen gem. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a EStG sinnge-

mäß.201

Der atypisch stille Gesellschafter wird dagegen als Mitunternehmer der stillen Gesell-

schaft angesehen und erzielt aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe i.d.R. Ein-

künfte aus Gewerbebetrieb. Die erwirtschafteten Verluste stellen, unter Beachtung der

Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG, steuermindernde Einkünfte dar.

Eine atypisch stille Beteiligung wird im Schrifttum auch als „steuerveranlasste Beteili-

gung“202 bezeichnet, weil dadurch der atypisch Stille Verluste aus seinem unternehme-

rischen Engagement gegen positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten verrechnen

kann, was seine steuerliche Bemessungsgrundlage mindert, Steuerauszahlungen erspart

und die Finanzierung seiner Kapitalanlage erleichtert.203

• Einmalige Besteuerung

Auch die einmaligen steuerlichen Konsequenzen aus der Änderung der Beteiligungs-

verhältnisse kann die Entscheidung über ein Beteiligungsprofil beeinflussen. Eine Än-

derung der Beteiligungsverhältnisse an einer Unternehmung erfolgt durch Verkauf eines

Anteils eines Inhabers bei gleichzeitigem Kauf des Anteils durch einen neuen Inhaber.204

Die steuerliche Behandlung der Änderung der Beteiligungsverhältnisse wird im folgen-

den Kapital ausführlich dargestellt.

3.3.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Eigentumsverhältnisse

Differenziert man die Betrachtung auf die unterschiedlichen Rechtsformen Einzelunter-

nehmen, Personengesellschaft (steuerliche Mitunternehmerschaft als Gewinn erzielende

Personengesellschaft) und Kapitalgesellschaft, ergeben sich die im Folgenden beschrie-

benen Steuerwirkungen.

201 Siehe § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. 202 Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 356. 203 Eine solche Möglichkeit der steuerlichen Nutzung zugewiesener Verluste besteht auch bei einem

Kommanditisten. Jedoch ist auch hier die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG zu be-achten.

204 Vgl. ausführlich Rose/Watrin (2017): S. 147-172.

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Einzelunternehmen

Die steuerlichen Konsequenzen der Veräußerung eines Einzelunternehmens sind zu-

nächst davon abhängig, welche Einkünfte der Einzelunternehmer mit seinem Einzelun-

ternehmen erzielt. Erzielt er Überschusseinkünfte, da er Vermögensverwaltung betreibt

(regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpach-

tung), ist das Vermögen seiner Einzelunternehmung steuerliches Privatvermögen und

unterliegt somit nur in den Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 23 EStG der

Besteuerung.205

Erzielt der Einzelunternehmer mit seiner Einzelunternehmung Gewinneinkünfte, verfügt

er über (stets steuerverhaftetes, d.h. dem steuerlichen Zugriff unterliegendes) Betriebs-

vermögen und die Besteuerungswirkungen ergeben sich aus der folgenden Deskription.

Veräußert der Einzelunternehmer sein (ganzes) Einzelunternehmen, dann ist dies ein

Vorgang, der als „Veräußerung des Betriebs“ unter die Begünstigungsvorschrift des

§ 16 EStG subsumiert wird.206 Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG kann

der Veräußerer einmalig (in seinem Leben) einen Freibetrag beanspruchen. Steuer-

pflichtige Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG gelten als „außerordentliche Ein-

künfte“ i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, so dass eine Tarifermäßigung (sog. Fünftelrege-

lung gem. § 34 Abs. 1 EStG oder der auf 56 % reduzierte Steuersatz gem. § 34 Abs. 3

EStG, der allerdings auch nur einmal im Leben genutzt werden darf) beansprucht wer-

den kann.

Veräußert der Einzelunternehmer nur einen Teil seines Einzelunternehmens, sind die

Steuerfolgen abhängig von der Qualität des veräußerten Teils. Handelt es sich dabei um

einen Teilbetrieb („mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch ge-

schlossener Teil des Gesamtbetriebs“, R 16 Abs. 3 Satz 1 EStR; als Teilbetrieb wird

auch der Verkauf einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus einem

Betriebsvermögen heraus gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fingiert), dann gelten

205 Also grundsätzliche Steuerpflicht bei der Veräußerung von Kapitalvermögen und grundsätzliche

Steuerfreiheit bei übrigem Privatvermögen. Es besteht allerdings bei der Veräußerung von Immobi-lien aus dem Privatvermögen prinzipiell das steuerliche Risiko, dass die Finanzverwaltung unter be-stimmten Voraussetzungen einen gewerblichen Grundstückshandel erkennen kann. Hierbei ist neben dem Beruf (z.B. Architekt) die Anzahl der An- und Verkäufe innerhalb eines bestimmten Zeitraums relevant. Vgl. zu Details z.B. BMF (2004) sowie Söffing/Thonemann (2017).

206 Dies gilt allerdings nur, wenn der Veräußerungsvorgang alle wesentlichen Betriebsgrundlagen um-fasst und als einheitlicher Vorgang an einen Erwerber durchgeführt wird. Vgl. zu Details Wacker (2017a): Z. 90-94.

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prinzipiell die Besteuerungsfolgen wie oben für den Verkauf des gesamten Betriebs be-

schrieben.207 Werden einzelne Wirtschaftsgüter veräußert, die keinen Teilbetrieb dar-

stellen, gilt dies als normaler Geschäftsvorfall, der ohne steuerliche Begünstigung zu

behandeln ist.

Der Erwerber des ganzen Einzelunternehmens, des Teilbetriebs oder des Wirtschaftsgu-

tes bilanziert die einzelnen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des erworbenen

Betriebsvermögens erfolgsneutral zu Anschaffungskosten. Es handelt sich aus seiner

Sicht immer um einen asset-deal, da ein Einzelunternehmen rechtlich nicht verselbstän-

digt ist.

Nimmt ein Einzelunternehmer eine weitere Person in seine geschäftlichen Aktivitäten

auf, gründen diese gemeinsam eine neue Personengesellschaft. Dieser Umstrukturie-

rungsvorgang wird im Umwandlungssteuergesetz in § 24 geregelt und hier später in

Kapitel 5.3.5 behandelt.

Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft

Die steuerlichen Konsequenzen der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesell-

schaft sind ebenfalls davon abhängig, welche Einkünfte der Gesellschafter mit seinem

Anteil an der Personengesellschaft erzielt. Erzielt er mit seiner Beteiligung Überschuss-

einkünfte, da die Personengesellschaft Vermögensverwaltung betreibt, ist das (anteilige)

Vermögen der Überschuss-Personengesellschaft beim Veräußerer steuerliches Privat-

vermögen und unterliegt somit nur in den Regelungen der §§ 17, 20 Abs. 2 Nr. 1 und

23 EStG der Besteuerung.208

Erzielt die Personengesellschaft Gewinneinkünfte, verfügt diese über (stets steuerver-

haftetes, im steuerlichen Zugriff liegendes) Betriebsvermögen und stellt eine Mitunter-

nehmerschaft dar, falls mindestens zwei Gesellschafter die Voraussetzungen eines Mit-

unternehmers erfüllen. Die Besteuerungswirkungen ergeben sich aus der folgenden Be-

schreibung.

207 Im Endergebnis wird allerdings bei der fingierten Teilbetriebsveräußerung (= Verkauf einer 100 %i-

gen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) die Tarifbegünstigung nicht über § 34 EStG, sondern über das Teileinkünfteverfahren gewährt.

208 Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Überschuss-Personengesellschaft beteiligt, bezieht diese Kapi-talgesellschaft dennoch gem. § 8 Abs. 2 KStG stets gewerbliche Einkünfte aus der Personengesell-schaft, da Kapitalgesellschaften immer gewerbliche Einkünfte erzielen. Folglich ist der Anteil einer Kapitalgesellschaft an einer Überschuss-Personengesellschaft immer (steuerliches) Betriebsvermö-gen der Kapitalgesellschaft. Aus Sicht der Personengesellschaft ist das Vermögen der Überschuss-Personengesellschaft dann u.U. teils Privat-, teils Betriebsvermögen beim Beteiligten, woraus sich die Bezeichnung einer „Zebragesellschaft“ gebildet hat.

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Veräußert ein Mitunternehmer seinen (ganzen) Mitunternehmeranteil, dann gilt dies als

„Veräußerung des Betriebs“ i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG; es greifen somit die o.g.

Regelungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG.

Veräußert ein Mitunternehmer lediglich einen Teil seines Mitunternehmeranteils, ver-

ringert er also seinen Beteiligungsumfang, gilt der Veräußerungsgewinn (Veräuße-

rungspreis abzüglich steuerliches Kapitalkonto des Mitunternehmers abzüglich Veräu-

ßerungskosten) als laufender, ungemildert zu besteuernder Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2

EStG). Eine sukzessive Übertragung eines Mitunternehmeranteils, die bei Unterneh-

mensnachfolgen mit überleitender Tätigkeit des Altunternehmers (insbesondere bei

Freiberuflern) die ökonomisch sinnvollste Übergabe darstellt, wird also steuerlich be-

hindert.

Der Erwerber eines Anteils an einer Überschusspersonengesellschaft kauft erfolgsneu-

tral Wirtschaftsgüter seines Privatvermögens. Steuerlich relevant sind seine Anschaf-

fungskosten, die im Vergleich zu späteren Veräußerungserlösen u.U. steuerliche Kon-

sequenzen auslösen. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils bilanziert hingegen die

einzelnen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebsvermögens

erfolgsneutral zu Anschaffungskosten (im Betriebsvermögen der Personengesellschaft).

Dies erreicht er, indem er zunächst die Werte des Veräußerers in der steuerlichen Haupt-

bilanz der Mitunternehmerschaft „fortführt“; Anschaffungskostendifferenzen erfasst er

in einer Ergänzungsbilanz, die eine steuerliche Bilanz der Mitunternehmerschaft dar-

stellt – deren Ergebnisse ihm allerdings steuerlich individuell zugewiesen werden. Es

handelt sich aus seiner steuerlichen Sicht ebenfalls um einen asset-deal209, da eine Mit-

unternehmerschaft nur hinsichtlich der Einkunftsqualifikation und der Einkunftsermitt-

lung steuerrechtlich verselbständigt ist.

Kapitalgesellschaft

Veräußert ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einen Teil oder den gesamten An-

teil seiner Beteiligung, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob die Beteili-

gung im Betriebs- oder Privatvermögen des veräußernden Gesellschafters liegt.210 Liegt

209 Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils kauft handelsrechtlich eine Beteiligung – es handelt sich

somit um einen share-deal, der zu Anschaffungskosten aktiviert werden muss und nicht planmäßig abgeschrieben werden darf. Steuerlich ist der Erwerb eines Mitunternehmeranteils allerdings ein asset-deal, so dass die Anschaffungskosten planmäßig und steuermindernd abgeschrieben werden dürfen. Dieser Vorteil müsste in der Unternehmensbewertung von Mitunternehmerschaften geson-dert erfasst werden.

210 Noch einmal zur Verdeutlichung: Während die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Betriebs- oder Privatvermögen einer natürlichen Person liegen kann, stellt die Beteiligung an einer Personen-gesellschaft Betriebs- oder Privatvermögen der natürlichen Person dar. Hier gibt es keine Wahlrechte der natürlichen Person. Halten eine Kapitalgesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft Beteiligun-gen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, ist die Beteiligung Betriebsvermögen!

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sie im Betriebsvermögen, gibt es folglich ausreichende sachliche Bezüge zwischen ei-

nem Betriebsvermögen des Gesellschafters und der Beteiligung, stellt die Veräußerung

einen Geschäftsvorfall dar, der der normalen Besteuerung unterliegt.211

Liegt die Beteiligung im Privatvermögen (und dieses gibt es nur bei natürlichen Perso-

nen oder bei den [natürlichen Personen-] Gesellschaftern von Überschusspersonenge-

sellschaften, die steuerlich als nicht verselbständigt gelten), greifen die Vorschriften der

§§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 17 EStG. Ein sich hieraus ergebender Veräußerungsgewinn un-

terliegt der Abgeltungsbesteuerung (wenn die Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen

darstellen) oder dem Teileinkünfteverfahren nach §§ 3 Nr. 40 lit. c) i.V.m. 3c Abs. 2

EStG, wenn die Erträge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergäben.

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ergeben sich allerdings steuerliche Konsequen-

zen eines Anteilsverkaufs, sofern die Voraussetzungen von § 8c KStG erfüllt sind. Wer-

den danach innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des

gezeichneten Kapitals (oder der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte) an

einen Erwerber (oder an diesem nahestehenden Personen) veräußert, sind die bis zu

diesem schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen Verluste in Höhe der Ver-

äußerungsquote nicht mehr abziehbar – sie verfallen!212 Werden innerhalb von fünf Jah-

ren mehr als 50 % der o.g. Rechte übertragen, entfällt der nicht genutzte Verlustabzug

vollständig.213 Dieser Vorgang lässt sich auch als fremdbestimmte Steuerwirkung be-

zeichnen, denn auf diesen Veräußerungsvorgang kann die betroffene Kapitalgesell-

schaft im Regelfall keinen Einfluss nehmen.214

Der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfasst die Anteile erfolgsneutral

zu Anschaffungskosten. Es handelt sich aus seiner Sicht immer um einen share-deal, da

eine Kapitalgesellschaft (steuer-)rechtlich verselbständigt ist.

211 „Normal“ bedeutet in diesem Fall, dass gem. § 8b KStG eine KSt-Freiheit des Veräußerungsgewinns

mit gleichzeitiger Umqualifizierung von 5 % des Veräußerungsgewinns in nichtabziehbare Betriebs-ausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG gegeben ist, wenn Beteiligter eine Kapitalgesellschaft ist (im öko-nomischen Ergebnis sind somit 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei). Liegt die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, so greift das Teileinkünfteverfahren gem. §§ 3 Nr. 40 lit. a) i.V.m. 3c Abs. 2 EStG. Liegt die Beteiligung im Betriebsvermögen einer Mitunternehmer-schaft, greift Satz 1 dieser Fn. insoweit, wie Kapitalgesellschaften und Satz 2 dieser Fn. insoweit, wie natürliche Personen an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.

212 Vgl. aber oben S. 59, Fn. 187. 213 Vgl. ausführlich Reitsam (2007) sowie Schmiel (2010). 214 Eine Ausnahme wären vinkulierte Namensaktien oder gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die

die Übertragung an die Zustimmung der Geschäftsführung/des Vorstands knüpfen.

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3.4 Unternehmensverbindungen

In heutiger Zeit geben viele Unternehmen ihre Selbständigkeit auf und streben Unter-

nehmensverbindungen an. Diese Entwicklung ist u.a. durch den erhöhten Wettbewerbs-

druck, steigende Forschungsaufwendungen, kürzere Produktionszeiten und die Interna-

tionalisierung der Märkte begründet. Unternehmensverbindungen ermöglichen es, die

Position vieler Unternehmen in der Wirtschaft abzusichern oder u.U. zu retten.215

Der Begriff der Unternehmensverbindung wird im Schrifttum nicht einheitlich verwen-

det. Neben der Unternehmensverbindung216 sind auch solche Bezeichnungen, wie Un-

ternehmenszusammenschlüsse217, Unternehmenszusammenfassungen218 oder Betriebs-

zusammenschlüsse219 in der Literatur vorzufinden.

Auch hinsichtlich der Definition der Unternehmensverbindungen sind zahlreiche Lite-

raturmeinungen vorhanden. Das Spektrum reicht von einer relativ schlanken Definition,

wie z.B. bei Bea, bis zu einer umfassenden Definition, wie z.B. bei Schubert/Küting.

Nach Bea220 stellt z.B. eine Unternehmensverbindung eine „Vereinigung bestehender

Unternehmen mit dem Zweck gemeinschaftlicher Aufgabenerfüllung dar.“

Schubert/Küting definieren die Unternehmensverbindung als eine Vereinigung „von

Fremdbedarfsdeckungswirtschaften im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung,

die auf eine mehr oder minder starke Beschränkung der wirtschaftlichen Dispositions-

freiheit zum Zwecke der Schaffung besserer Markt- und Absatzbedingungen sowie

günstigerer Produktionsverhältnisse, zur Erhöhung gemeinsamer Finanzierungs- und

Kapitaldispositionen u.a. abgestellt ist.“221

215 Vgl. Gräfer/Scheld (2016): S. 2. Aktuell (September 2018) ist eine Verschmelzung der Karstadt Wa-

renhaus GmbH mit der Galeria Kaufhof GmbH im Gespräch. Vgl. o.V. (2018c). Auch das „globale M&A-Geschäft wächst wie selten zuvor, und in diesem Jahr [2018] ist ein neuer Rekord in Reich-weite. Damit würde der Höchststand aus dem Jahr 2007 eingestellt. Damals lag das M&A-Volumen nach den ersten neun Monaten bei 3,168 Billionen Dollar, im laufenden Jahr fällt die Summe der Transaktionen nur um 25 Milliarden Dollar kleiner aus, wie der Finanzdatenanbieter Thomson Reu-ters ausgerechnet hat. […] Noch sind drei Monate Zeit, um den minimalen Vorsprung aus dem M&A-Jahrgang 2007 einzuholen.“ Köhler/Landgraf (2018b): S. 22.

216 So z.B. bei Hopfenbeck (2002): S. 245-319, Fischer (1995), Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 387 f. oder Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 58-63.

217 Siehe z.B. Schubert/Küting (1981) oder Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 237-239. 218 So z.B. bei Wallis (1979). 219 Eine Terminologie z.B. aus dem Agrarinvestitionsförderprogramm. 220 Bea (2000): S. 399. 221 Schubert/Küting (1981): S. 12.

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3.4.1 Formen der Unternehmensverbindungen

Unternehmensverbindungen können unterschiedliche Formen annehmen.222 Nach der

wirtschaftlichen Abhängigkeit können Unternehmensverbindungen z.B. in Form der

Unternehmenskonzentration bzw. der Unternehmenskooperation ausgestaltet sein.223

Man spricht von einer Unternehmenskonzentration immer dann, wenn sich mehrere Un-

ternehmen in der Weise zusammenschließen, dass sie ihre wirtschaftliche224 und u.U.

auch rechtliche225 Selbständigkeit aufgeben.226 Dem Zusammenschluss kann sowohl ein

Unter- bzw. Überordnungsverhältnis als auch ein Gleichordnungsverhältnis zugrunde

liegen.

Eine Unternehmenskooperation ist dagegen dann gegeben, wenn durch den Zusammen-

schluss die beteiligten Unternehmen ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit

bewahren und nur einzelne Unternehmensfunktionen zusammenlegen.227

In Abhängigkeit davon, ob eine Unternehmenskonzentration bzw. -kooperation ange-

strebt wird, stehen in der Praxis unterschiedliche Formen der Unternehmensverbindun-

gen zur Verfügung. Die folgende Abbildung 6 fasst die möglichen Unternehmensver-

bindungsformen zusammen.

Unternehmensverbindungen

Unternehmenskonzentration

• Einheitsunternehmen

• Parallelunternehmen

• Verbundene Unternehmen

• Gemeinschaftsunternehmen

Unternehmenskooperation

• Gelegenheitsgesellschaften

• Interessensgemeinschaften

• Kartelle

• Vertragsbindungen

Abbildung 6: Formen der Unternehmensverbindungen228

222 Dabei werden hier erneut die internationalen Aspekte außer Acht gelassen. 223 Vgl. Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 58-63 oder Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 237 f. Zu anderen

Systematisierungsmöglichkeiten der Unternehmensverbindungen, deren Darstellung hier unter-bleibt, siehe z.B. Hopfenbeck (2002): S. 245-319.

224 Die wirtschaftliche Selbständigkeit umfasst die autonome Leitung und finanzielle Unabhängigkeit. Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 389.

225 Unter rechtlicher Selbständigkeit wird die Handlungsfähigkeit im Rechtsleben verstanden. Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 389.

226 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 238. Dies ist bei den in Fn. 215 genannten Verschmelzungen der Fall.

227 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 237. 228 In Anlehnung an Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 238.

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Unternehmenskonzentrationsformen:

• Einheitsunternehmen

Das Einheitsunternehmen stellt ein Unternehmen dar, das aus einer Zentrale mit recht-

lich und wirtschaftlich unselbständigen Betriebsteilen (Gliedbetrieben), besteht.229 Zu

solchen Betriebsteilen gehören z.B. Filialen, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen und

ähnliche Geschäftseinrichtungen.230 Aber auch die aufgrund des formellen Dokumenta-

tionsgrades in gewisser Weise eigenständigen Zweigniederlassungen und die organisa-

torisch verselbständigten Betriebsstätten eines Unternehmens besitzen weder rechtliche

noch wirtschaftliche Selbständigkeit und sind deshalb unselbständige Betriebsteile.231

• Parallelunternehmen

Liegen mehrere gleichberechtigte und rechtlich selbständige Unternehmen vor, die ei-

nem Träger zugeordnet werden, handelt es sich dabei um Parallelunternehmen. Das we-

sentliche Merkmal von Parallelunternehmen ist deren Gleichordnung. Eine Buchhand-

lung, eine Gaststätte und eine Werkstatt, die von einem Einzelunternehmer unter drei

verschiedenen Firmen“namen“ betrieben werden, sind z.B. Parallelunternehmen.232

Gleiches gilt z.B. für eine Ärzte-GbR bestehend aus mehreren Ärzten, die zur Vermei-

dung der gewerblichen Infizierung für Aktivitäten, die u.U. gewerblich sind, eine neue

GbR gründen.

Eine Ausprägung von Parallelunternehmen stellt die sog. Betriebsaufspaltung (früher

auch „Doppelgesellschaft“ genannt) dar. Dabei handelt es sich um zwei gleichberech-

tigte Unternehmen, die eine gegenseitige Abhängigkeit in der Form aufweisen, dass die

eine ohne die andere nicht lebensfähig ist.233 Von besonderer praktischer Bedeutung ist

dabei die Kombination zwischen einem Besitzpersonalunternehmen und einer Betriebs-

kapitalgesellschaft.234 Dem Besitzpersonalunternehmen obliegt bei einer solchen Be-

triebsaufspaltung die Verpachtung seines Vermögens an die Betriebskapitalgesellschaft.

229 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 389 und Schubert/Küting (1981): S. 239. 230 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 390. 231 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 390. Man spricht auch von internationalen Einheitsunternehmen,

wenn die Auslandsaktivitäten über Betriebsstätten abgewickelt werden. Vgl. z.B. Breit-hecker/Klapdor (2016): S. 7.

232 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 395. 233 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 399. 234 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 306 oder Schneeloch (2006): S. 204 ff. Zu den weiteren

Gestaltungsformen einer Betriebsaufspaltung siehe zudem Wiesner (2018): S. 10-20, Kaligin (2017): S. 21-25 oder Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 233 f.

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73

Die Betriebskapitalgesellschaft übernimmt dagegen die Ausführung der betrieblichen

Funktionen (z.B. Produktion und Vertrieb).235

• Verbundene Unternehmen

Ein verbundenes Unternehmen wird als ein rechtlich selbständiges Unternehmen defi-

niert, das Mitglied einer Unternehmensverbindung ist.236 Die möglichen Arten von ver-

bundenen Unternehmen werden zunächst erschöpfend in § 15 AktG genannt und dann

in den §§ 16-19 und 291 f. AktG näher behandelt. Danach gehören zu den verbundenen

Unternehmen:

a) Im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unterneh-

men (§ 16 AktG).

Unter Mehrheit wird hier die einfache Mehrheit verstanden, d.h. eine Beteiligung

von über 50 %.237 § 16 Abs. 1 AktG beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Kapi-

talmehrheit, sondern umfasst auch die Stimmenmehrheit. Das ist insoweit von Be-

deutung, als es in bestimmten Fällen zum Auseinanderfallen beider Mehrheiten

kommen kann. Hält z.B. ein Gesellschafter bei der Kapitalmehrheit stimmrechtslose

Vorzugsaktien, kann es dazu führen, dass die Stimmenmehrheit nicht erreicht

wird.238

b) Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG).

§ 17 Abs. 1 AktG definiert die abhängigen Unternehmen als „rechtlich selbständige

Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) un-

mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann“. Die tatsäch-

liche Ausübung des Einflusses ist also nicht notwendig. Es muss lediglich die Mög-

lichkeit der Einflussnahme gegeben sein.239 Darüber hinaus enthält § 17 Abs. 2

AktG bei einer Mehrheitsbeteiligung eine Abhängigkeitsvermutung.

c) Konzernunternehmen (§ 18 AktG).

§ 18 AktG unterscheidet zwei Arten des Konzernverhältnisses: Den Unterordnungs-

und den Gleichordnungskonzern. Ein Unterordnungskonzern setzt ein Abhängig-

keitsverhältnis voraus.240 „Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag

235 Vgl. Schneeloch (2006): S. 211 oder König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016): S. 24. Ausführlich zum

Wesen der Betriebsaufspaltung und deren Voraussetzungen siehe Kaligin (2017) und Söffing/Micker (2016).

236 Vgl. Wöhe (1997): S. 13. 237 Siehe hierzu bereits die Ausführungen oben auf S. 52 und 59. 238 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 73 oder Wöhe (1997): S. 14 f. 239 Vgl. Korth/Kasperzak (1999): S. 7. 240 Vgl. Haaker/Velte (2015): S. 854.

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(§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind

als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen“ (§ 18 Abs. 1 Satz 2

AktG).

d) wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG).

Wechselseitig beteiligte Unternehmen haben jeweils mehr als 25 % der Anteile am

jeweils anderen Unternehmen in ihrem Eigentum. Gehört einem wechselseitig be-

teiligten Unternehmen am anderen Unternehmen mehr als die Hälfte der Anteile,

gilt das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen.

e) Verbundene Unternehmen aufgrund von Vertragsverhältnissen (§§ 291, 292 AktG).

Die Vorschriften der §§ 291 und 292 AktG regeln verschiedene Arten von Unter-

nehmensverträgen. Im Einzelnen sind dies der Beherrschungs- bzw. der Gewinnab-

führungsvertrag. Im Beherrschungsvertrag unterstellt eine AG oder KGaA die Lei-

tung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen. Im Gewinnabführungsvertrag

verpflichtet sich eine AG oder KGaA zur Abführung ihres ganzen Gewinns. Als

weitere Unternehmensverträge werden in § 292 AktG die Gewinngemeinschaft, der

Teilgewinnabführungsvertrag sowie der Betriebspacht- bzw. Betriebsüberlassungs-

vertrag genannt. Details über den Abschluss, die Veränderung oder die Beendigung

von Unternehmensverträgen regeln die §§ 293 ff. AktG.

Es ist auch möglich, dass mehrere Arten der verbundenen Unternehmen nebeneinander

auftreten. Wie schon oben erwähnt wurde, begründet z.B. eine Mehrheitsbeteiligung

regelmäßig die Abhängigkeit und erfüllt die Voraussetzungen des Konzernverhältnis-

ses.241

• Gemeinschaftsunternehmen

Unter Gemeinschaftsunternehmen versteht man „eine Form der wirtschaftlichen Zusam-

menarbeit zwischen zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Unternehmun-

gen“242 (Gesellschafterunternehmen). Ein rechtlich selbständiges Gemeinschaftsunter-

nehmen wird von den Gesellschafterunternehmen gemeinsam gegründet oder erworben,

um Aufgaben im Interesse der Gesellschafterunternehmen und unter deren gemeinsa-

men Leitung auf Dauer auszuführen.243

241 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 71. 242 Schubert/Küting (1981): S. 219. 243 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 219 oder Wöhe (1997): S. 57. Gemeinschaftsunternehmen werden

auch im Zusammenhang mit dem möglichen Abbau von Überproduktionen erwähnt. „In der Auto-mobilzulieferer- und der Lebensmittelbranche sei es daher denkbar, dass sich drei oder vier Unter-nehmen zu einer schlagkräftigeren Einheit fusionierten und Kapazitäten abbauten.“ o.V. (2005).

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Eine Spezialform eines Gemeinschaftsunternehmens stellt ein Joint-Venture als eine

Zusammenschlussform zwischen einem inländischen und einem ausländischen Unter-

nehmen dar. Dabei werden verschiedene betriebliche Funktionen, wie z.B. Forschung

oder Produktion, zusammengelegt, um wirtschaftliche Vorteile zu erreichen.244

Unternehmenskooperationsformen:

• Gelegenheitsgesellschaften

Eine Gelegenheitsgesellschaft liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere rechtlich und wirt-

schaftlich selbständige Unternehmen auf begrenzte Zeit zusammenschließen, um be-

stimmte Geschäfte gemeinsam zu tätigen. Eine solche Zusammenarbeit ermöglicht eine

schnellere Durchführung eingegangener Projekte und eine Risikoverteilung.245

Zu den Gelegenheitsgesellschaften gehören z.B. die Arbeitsgemeinschaften (ARGE),

die Konsortien, aber auch virtuelle Unternehmen. Arbeitsgemeinschaften sind meistens

im Baugewerbe anzutreffen, wo sich mehrere Bauunternehmen zur Erstellung eines gro-

ßen Bauwerks zusammenschließen. Von einem Konsortium spricht man dagegen, wenn

es sich um die Kooperation der Banken bei größeren IPO oder Wertpapieremissionen

handelt.246 Ein zeitlich begrenztes Kooperationsnetz selbständiger Produktionsbetriebe

wird als virtuelles Unternehmen bezeichnet. Im Grenzfall findet diese Kooperation nur

ein einziges Mal (für einen einzigen Auftrag) statt.247

• Interessengemeinschaften248

Unter Interessengemeinschaft wird die längerfristige Kooperation von Unternehmen zur

Verfolgung gemeinsamer Interessen verstanden. Die rechtliche und wirtschaftliche

Selbständigkeit der beteiligten Unternehmen bleibt dabei erhalten. Die Unternehmen

arbeiten nicht an bestimmten Projekten, wie bei den Gelegenheitsgesellschaften, son-

dern in einzelnen Funktionsbereichen zusammen.249

Die Interessengemeinschaften werden durch die Formen der Genossenschaften und der

Gewinngemeinschaften (Gewinnpools) konkretisiert. Im internationalen Bereich ist die

244 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 219 ff. oder Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 457-459. Zum Teil wird

in ausländischen Staaten eine Beteiligung ansässiger Unternehmen für eine Aktivität in dem Staat verlangt.

245 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 455 und Wöhe (1997): S. 38 f. 246 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 106 ff. oder Wöhe (1997): S. 39 ff. Zu den grundsätzlichen steuerli-

chen Aspekten der Arbeitsgemeinschaften und Konsortien siehe ausführlich Wöhe (1997): S. 42 ff. 247 Vgl. Schweitzer/Schweitzer (2015): S. 15. 248 Schubert/Küting weisen darauf hin, dass der Begriff der Interessengemeinschaft sehr „unglücklich“

ist, denn darunter lassen sich alle Formen der Unternehmensverbindungen mit gemeinsamen Interes-sen zusammenfassen. Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 180.

249 Vgl. Wöhe (1997): S. 23.

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Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) als Lobby-Rechtsform ein-

schlägig.

Mit Hilfe einer Genossenschaft wird die Erfüllung bestimmter Aufgaben der kooperie-

renden Unternehmen (Genossen) gefördert. Die Genossenschaften erfüllen z.B. die Auf-

gaben ihrer Mitglieder gemeinsam im Einkauf (Einkaufsgenossenschaft), im Verkauf

(Verkaufsgenossenschaft) oder im Kreditgeschäft (Kreditgenossenschaft).250

Als ein Sonderfall der Interessengemeinschaft gilt auch die Gewinngemeinschaft (Ge-

winnpool).251 Bei einem Gewinnpool handelt es sich um die Vergemeinschaftlichung

der Gewinne der am Pool beteiligten Unternehmen (Poolmitglieder) zur Sicherung der

dauerhaften Gewinnerzielung.252 Die Vergemeinschaftlichung bedeutet, dass alle Ge-

winne zusammengerechnet und dann auf die kooperierenden Unternehmen (gleichmä-

ßig) verteilt werden.253

• Kartelle

Ein Kartell stellt einen Zusammenschluss der rechtlich und wirtschaftlich selbständigen

Unternehmen auf vertraglicher Basis dar, der darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbe-

schränkungen zwischen den Mitgliedern herbeizuführen.254

Da eine solche Beeinflussung des Wettbewerbs den wirtschaftspolitischen Zielsetzun-

gen der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung entgegensteht, sind die Kartelle gem.

dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten.255 Das Gesetz

lässt jedoch einige Ausnahmen zu. Dazu gehören Kartelle, die bei Kartellbehörden an-

meldepflichtig sind (z.B. Konditionen-, Rabatt-, Spezialisierungs- oder Exportkartelle)

oder die auf Antrag vom Bundeskartellamt erlaubt werden können (Rationalisierungs-,

Strukturkrisen- oder Importkartelle).256

250 Vgl. Kübler/Assmann (2006): S. 145-148 und Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 465. 251 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 180. Im Schrifttum wird die Gewinngemeinschaft häufig als Inter-

essengemeinschaft im engeren Sinne bezeichnet. Siehe statt vieler z.B. Wöhe (1997): S. 25. 252 Vgl. Fischer (1995): S. 17 und Wöhe (1997): S. 25. 253 Zur Besteuerung der Gewinngemeinschaften siehe ausführlich Wöhe (1997): S. 29 ff. 254 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 142, Wöhe (1997): S. 47, Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 462 oder

Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 58 f. 255 Vgl. Wöhe (1997): S. 48 und grundlegend das Merkblatt zur deutschen Fusionskontrolle des Bun-

deskartellamts (Bundeskartellamt (2015)). 256 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 157 f., Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 464. Ausführlich zu den ein-

zelnen Arten sowie steuerlichen Aspekten der Kartelle siehe Wöhe (1997): S. 49 ff. Siehe zu kartell-rechtlichen Aspekten im Rahmen von Umstrukturierungen auch den Artikel im Handelsblatt vom 17.09.2018 bezüglich des geplanten Verkaufs der Supermarktkette Real durch den Handelskonzern Metro, der innerhalb von sechs bis acht Monaten (Stand September 2018) abgeschlossen sein soll. „Angesichts dieses Zeitplans steht fest, dass kein deutscher Konkurrent Real kaufen wird. Das würde das Kartellamt auf den Plan rufen. Dessen Prüfung dürfte einen Verkauf um Monate verzögern, wenn nicht verhindern.“ Kolf (2018). Siehe zur zeitlichen Problematik im Rahmen von Genehmigungsver-fahren von Kartellbehörden auch Landgraf et al. (2018).

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• Vertragsbindungen

Die Kooperation von zwei oder mehreren selbständigen Unternehmen aufgrund vertrag-

licher Vereinbarungen begründen sog. Vertragsbindungen. Es kann sich hierbei z.B. um

langfristige Liefer-, Abnahme-, Pacht- oder Überlassungsverträge handeln. Darüber hin-

aus begründet der sog. Lizenzvertrag (Franchising) eine Vertragsbindung.

Franchising ist eine Kooperationsform von Unternehmen, die dadurch gekennzeichnet

ist, dass der Franchisegeber bestimmte Dienstleistungen bzw. Rechte dem Franchise-

nehmer gegen Entgelt zur Verfügung stellt.257 Meistens wird eine Lizenz zur selbstän-

digen Führung eines Unternehmens, aber unter dem Zeichen des Franchisegebers, ge-

währt. Bekannte Beispiele dieser Vertragsbindung in der Praxis sind die Konzepte von

„Benneton“, „Coca Cola“ oder „Mc Donalds“.258

3.4.2 Entscheidungskriterien

Die Entscheidung eines Unternehmens über das Eingehen einer Unternehmensverbin-

dung ist von großer Bedeutung, da davon die Unternehmenspolitik, die Vermögens- o-

der Erfolgslage oder sogar der Bestand eines Unternehmens auf lange Sicht beeinflusst

werden kann. Diese Entscheidung umfasst einmal die Frage, ob ein Unternehmen eine

Unternehmensverbindung anstreben soll, und wenn ja, welche Form der Unternehmens-

verbindung gewählt werden soll.259

Bei der Entscheidung eines Unternehmens über eine Unternehmensverbindung sind

mehrere Aspekte zu beachten, die von der Zielsetzung des Unternehmens abhängig sind.

Dabei lassen sich neben den steuerlichen auch die nichtsteuerlichen Kriterien unter-

scheiden.

Nichtsteuerliche Kriterien

• Synergieeffekte

Da die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als eine Einheit betrachtet wer-

den, weist die Unternehmensverbindung i.d.R. eine höhere Wirtschaftlichkeit auf als die

Summe der einzelnen Unternehmen. Ein Unternehmenszusammenschluss bewirkt somit

Synergieeffekte (Verbundeffekte), die zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit führen.260

257 Vgl. Bea/Haas (2017): S. 441. 258 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 460 f. 259 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 12 f. 260 Siehe Bühner/Spindler (1986): S. 601 oder Bea/Haas (2017): S. 188 f. Ein wesentlicher Teil der in

den vergangenen Jahren erwirtschafteten Kursgewinne an den Börsen ist auf ein Fusionsfieber zu-rückzuführen. „Zerschlagung oder Fusion, Zukauf oder Verkauf – viele Unternehmen reiten derzeit auf einer Akquisitionswelle, die die Aktienkurse nach oben treibt“, so noch Schäfer (2007).

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Solche Synergieeffekte sind insbesondere im Beschaffungsbereich bei einem gemeinsa-

men Einkauf, im Fertigungsbereich in Form der Fixkostenreduktion oder im Finanzie-

rungsbereich, durch die gegenseitige finanzielle Unterstützung der beteiligten Unterneh-

men, denkbar.261

• Auflagen des Gesetzgebers

Neue und erweiterte Auflagen des Gesetzgebers führen zur Entstehung neuer Leistungs-

bereiche bzw. neuer Märkte. Ein Beispiel dafür stellt z.B. ein vom Gesetzgeber be-

schlossener Maßnahmenkatalog im Umweltschutz oder in der energetischen Immobili-

ensanierung dar, der mehreren Unternehmungen neue Sektoren eröffnen kann. Nicht

selten sind dabei die Großaufträge der öffentlichen Hand an eine bestimmte Größe des

Unternehmens gebunden. Unternehmenszusammenschlüsse helfen dabei, diese Auf-

träge zu erhalten.262

Zunehmend nehmen aber auch Kartellbehörden Einfluss auf die Beteiligungen, die be-

stimmte Gesellschaften halten dürfen. So genehmigte z.B. die Europäische Kartellbe-

hörde die Beteiligung des Bundes an der Commerzbank mit der Auflage, dass bestimmte

Beteiligungen veräußert werden mussten.

• Risikoausgleich (Haftung)

Der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen führt zu einer breiteren

Streuung des Risikos bei der Ausführung bestimmter Aufgaben. Das Risiko jedes ein-

zelnen Unternehmens lässt sich somit vermindern. Auch der Gesichtspunkt der Risiko-

minimierung durch Sicherung der Absatzmöglichkeiten infolge der Verbreiterung des

Angebotsprogramms (Diversifikation) kann eine Rolle spielen. Aufgrund der vorhande-

nen Kapazitäten und Finanzierungsmöglichkeiten ist ein Unternehmenszusammen-

schluss hierfür oft die einzige Möglichkeit. So kann eine Unternehmensverbindung z.B.

zur Glättung von Nachfrageschwankungen beitragen, wenn das bisherige Produktions-

programm starken saisonalen Schwankungen unterliegt.

• Abhängigkeitsgrad

Der Abhängigkeitsgrad eines Unternehmens von Kunden, Lieferanten oder bestimmten

Märkten lässt sich durch die Unternehmensverbindung erheblich reduzieren. Das Un-

ternehmenswachstum führt z.B. zu einer Vergrößerung des Beschaffungsvolumens und

261 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 241-243. Ausführlich zu den Synergieeffekten in den einzelnen

Unternehmensbereichen siehe bereits oben Kapitel 2.1.1. 262 Siehe Schubert/Küting (1981): S. 37.

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verbessert dadurch die Machtposition gegenüber den Lieferanten. Daraus können Ver-

besserungen der Beschaffungskonditionen (z.B. Mengenrabatte, günstige Lieferfristen)

resultieren.263

• Flexibilität

Die Flexibilität eines Unternehmens bedeutet hier seine Reaktionsfähigkeit auf die ver-

änderten Umweltbedingungen. Je größer das Unternehmen ist, desto langsamer können

seine Prozesse an die Veränderungen der Umwelt angepasst werden. Die Flexibilität der

Unternehmen wird somit durch die Unternehmenszusammenschlüsse i.d.R. negativ be-

einflusst.264

• Gründungs- und Liquidationsaufwand

Entscheidet sich ein Unternehmen für den Zusammenschluss mit einem oder mehreren

anderen Unternehmen, hängt seine Wahl für eine bestimmte Form der Unternehmens-

verbindung u.U. von den anfallenden Aufwendungen für ihre Gründung bzw. ggf. Li-

quidation ab.265 Die Gründung und Liquidation einer Genossenschaft ist z.B. aufwendi-

ger als die einer Arbeitsgemeinschaft. Die Gründung eines Kartells kann ebenfalls sehr

hohe Aufwendungen mit sich bringen, in Abhängigkeit davon, um welche Kartellart es

sich handelt.

Steuerliche Kriterien

• Gewinnverlagerungen durch Funktionsverlagerungen

Durch den Zusammenschluss sind unter bestimmten Voraussetzungen Gewinnverlage-

rungen zwischen den beteiligten Unternehmen möglich. Die Gewinne werden u.U. an

dem Ort der Besteuerung unterworfen, wo die günstigeren steuerlichen Bedingungen

gelten (z.B. niedrigere Hebe- oder [internationale] Steuersätze).266 Auch die mögliche

Verlustverrechnung zwischen den Mitgliedern einer Unternehmensverbindung führt zur

Minderung der Bemessungsgrundlage und somit der Steuerzahlungen.267

263 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 30, 32 und 36. 264 Vgl. Schubert/Küting (1981): S. 138. 265 Die Steuern im Zusammenhang mit der Gründung bzw. Liquidation sind hier jedoch nicht gemeint.

Siehe hierzu die im Folgenden dargestellten steuerlichen Kriterien. 266 Vgl. oben die Ausführungen zum Strukturmerkmal „Standort“. 267 Vgl. zur Möglichkeit, Verrechnungspreise zur Ergebnissteuerung einzusetzen, aber auch zur Not-

wendigkeit in den Unternehmen, ausreichende Aufzeichnungen zur Plausibilisierung der Verrech-nungspreise vorzuhalten, z.B. Klapdor (2003). Vgl. aber auch die Aktivitäten des Gesetzgebers, in-ternationale Funktionsverlagerungen „zu verteuern“ Klapdor (2007a).

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• Gründungs- und Liquidationsbesteuerung

Zum Gründungs- bzw. Liquidationsaufwand gehören auch die durch die aperiodischen

Vorgänge entstehenden Steuern. Die Höhe dieser einmaligen Steuerzahlungen spielt da-

bei insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Unternehmensverbindung eine große

Rolle.

• Schachtelprivilegien/Freibeträge/Tarifvergünstigungen

Steuerliche Vorteile, die an bestimmte Beteiligungsquoten anknüpfen (Schachtelprivi-

legien), können als Entscheidungskriterien für eine Unternehmensverbindung angese-

hen werden.268 Aktivitäten, die kein Einheitsunternehmen zum Ziel haben, können zu-

dem – bei Einschaltung von Personengesellschaften – den Vorteil der mehrfachen Aus-

nutzung von Freibeträgen bei der GewSt nutzen.

• Bildung einer Organschaft

Steuerliche Vorteile lassen sich auch durch die Unternehmensverbindungen in Form ei-

ner steuerlichen Organschaft herbeiführen. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um

Unternehmenszusammenschlüsse auf Basis von Kapitalbeteiligungen.269 Eine Organ-

schaft liegt dann vor, wenn zwischen zwei beteiligten Unternehmen ein Über-Unterord-

nungsverhältnis besteht. Dabei wird das Unternehmen, das die wirtschaftliche Leitung

ausübt (beherrschende Gesellschaft) als Organträger bezeichnet. Die beherrschte Ge-

sellschaft heißt Organgesellschaft.

Werden die für bestimmte Steuerarten (Körperschaft-/Einkommen-/Gewerbe- oder Um-

satzsteuer) erforderlichen Voraussetzungen270 für das Vorliegen der Organschaft erfüllt,

erfolgt eine Zurechnung der Einkünfte der Organgesellschaft bei dem Organträger, wo

sie auch der Besteuerung unterliegen. Das gilt sowohl für positive als auch für negative

Einkünfte. Werden von der Organgesellschaft (körperschaft- und gewerbesteuerliche)

Verluste erwirtschaftet, so ist ein sofortiger Ausgleich dieser Verluste mit den Gewinnen

des Organträgers möglich, woraus sich ein steuerlicher Vorteil der Organschaft

ergibt.271 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen entfallen zwischen Or-

gangesellschaften. Umsatzsteuerlich lassen sich Transaktionskosten minimieren durch

die Tatsache, dass der Organkreis als ein Unternehmer angesehen wird.

268 Wir verweisen insoweit oben auf die S. 57-60. 269 Vgl. oben S. 59 f. und Wöhe (1997): S. 70 und Scheffler (2016): S. 473. 270 Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer körperschaft-, gewerbe- bzw. umsatzsteuerlichen

Organschaft vgl. statt vieler Scheffler (2016): S. 469-510. 271 Siehe hierzu und zu weiteren Vorteilen einer Organschaft Scheffler (2016): S. 488-505.

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81

3.4.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der Unternehmensverbin-

dung

Erfolgt eine Umstrukturierung durch die Änderung der Unternehmensverbindung, erge-

ben sich bestimmte steuerliche Konsequenzen, wenn dadurch auch die Rechtsform ge-

ändert wird. Die steuerliche Behandlung der Rechtsformänderung (Umwandlung) ist

Gegenstand des Kapitels 5.

3.5 Innere Organisation

3.5.1 Formen der inneren Organisation

Die innere Organisation eines Unternehmens, als ein Element der Unternehmensstruk-

tur, umfasst die Aufbau- und Ablauforganisation.

Die Aufbauorganisation einer Unternehmung legt die Art und den Umfang der Arbeits-

teilung, die Zuordnung der erbrachten Leistungen sowie die Verbindung zwischen den

Stellen fest. Die Aufbauorganisation stellt somit die Bestandsbeziehungen einer Unter-

nehmung dar.272

Unter der Ablauforganisation einer Unternehmung wird die Koordination des Prozesses

der betrieblichen Leistungserstellung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht verstanden.

Die Ablauforganisation wird somit als Prozessphänomen einer Unternehmung bezeich-

net.273

3.5.2 Entscheidungskriterien

Zu den Entscheidungskriterien im Zusammenhang mit der inneren Organisation einer

Unternehmung gehören:

• Effizienzsteigerung

Die Änderung der Unternehmensstruktur durch Trennung der Aufgaben bestimmter

Stellen (z.B. Trennung von Führungsentscheidungen und zentralen Dienstleistungen o-

der Holdingfunktionen und operativem Geschäft) führt zu Spezialisierungsvorteilen und

hierdurch zur Steigerung der Effizienz der Unternehmung.274 Umgekehrt ist auch denk-

bar, dass sich über Jahre hinweg die Verwaltung multipliziert hat und jede Konzernge-

sellschaft über eine Steuerabteilung oder sonstige Dienstleistungsabteilungen verfügt.

272 Vgl. Picot (2005): S. 51, Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 101 f., Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 124,

Becker/Fallgatter differenzieren dabei in dauerhafte (und spezialaufgabenbedingte) Organisations-trukturen, die sie auch als Primärorganisation (Sekundärorganisation) bezeichnen. Vgl. Becker/Fall-gatter (2002): S. 109.

273 Vgl. Picot (2005): S. 51, Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 101, 115 f. und Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 125.

274 Vgl. Förster (1991): S. 29.

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Hier würde die Effizienz des Unternehmens durch die Zusammenlegung bestimmter

Aufgaben gesteigert.275

• Erhöhung der Anpassungsfähigkeit

Die Zusammenlegung bestimmter Aufgaben mehrerer Hierarchieebenen erhöht die

Transparenz innerhalb der Unternehmung. Dadurch kann schneller auf die veränderten

Umweltbedingungen reagiert werden, was einen zeitlichen Vorsprung gegenüber den

anderen Unternehmen verspricht.276

• Steuerersparnis

Die steuerliche Behandlung in diesem Zusammenhang ist lediglich bei den Hol-

dingstrukturen interessant. Ist ein Unternehmen in mehreren Staaten mit mehreren Toch-

tergesellschaften vertreten, so wird i.d.R. eine Landes- oder eine Funktionsholdingorga-

nisation eingeschaltet.277 Die Funktionsholding ist aufgrund der Arbeitsteilung wirt-

schaftlicher und übersichtlicher als eine Landesholding, stellt jedoch aus steuerlicher

Sicht keine vorteilhaftere Alternative dar. Denn die Landesholding bietet unter bestimm-

ten Voraussetzungen die Möglichkeit der Ergebnisverrechnung zwischen den beteilig-

ten Gesellschaften, die im Falle der vorhandenen Verluste eine Steuerersparnis be-

wirkt.278

3.5.3 Steuerliche Konsequenzen der Änderung der inneren Organisation

Aus der Umstrukturierung im Zusammenhang mit der inneren Organisation der Unter-

nehmung ergeben sich – soweit ersichtlich – keine steuerlichen Konsequenzen.

275 Vgl. z.B. die Einsparabsichten bei der Thyssen-Krupp AG im Verwaltungsbereich. ThyssenKrupp-

Personaldirektor Oliver Burkhard wird mit folgenden Worten zitiert: „Wir wollen über die Bünde-lung des Einkaufs eine halbe Milliarde Euro herausholen“. Der Bereich „Shared Services“, wozu ThyssenKrupp auch Konzerndienstleistungen wie die Immobilienverwaltung oder die Lohnbuchhal-tung zählt, solle künftig konzentriert werden. Burkhard: „Wir konzentrieren die Shared Services auf weltweit sechs Standorte: Essen, einen neuen Standort in Bochum, Danzig, zwei Standorte in Asien und einen in Brasilien.“ Dabei sollten aber keine Arbeitsplätze ins Ausland verlagert werden; vgl. Deutsche Presse-Agentur (2014). Ähnliche Ideen treiben den Vorstandsvorsitzenden der Siemens AG. „Eine Milliarde Euro zusätzlich will der Vorstand einsparen, das ist die Vorgabe seiner „Vision 2020“, ein Teil davon muss erreicht werden, indem Funktionen zusammengelegt werden. Bisher hat jeder Bereich des Riesenkonzerns vor sich hin hantiert, etwa mit eigener Personalabteilung und ei-genen Experten für Recht und Öffentlichkeitsarbeit – hübsch dezentral, aber teuer.“ Meck (2014).

276 Vgl. Förster (1991): S. 28. 277 Zu den Begriffen Landes- und Funktionsholding siehe ausführlich Breithecker/Klapdor (2016):

S. 299-312. 278 Vgl. hierzu Breithecker/Klapdor (2016): S. 312.

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3.6 Rechtsform

Unter einer Rechtsform versteht man ein System rechtlicher Regelungen, das die Bezie-

hungen zwischen den Unternehmenseignern und dem Unternehmen, zwischen dem Un-

ternehmen und Außenstehenden sowie zwischen den Unternehmenseignern untereinan-

der regelt.279

3.6.1 Rechtsformarten

Die in der BRD existierenden Rechtsformen erwerbswirtschaftlich aktiver Unternehmen

lassen sich in Gesellschaftsformen und Einzelunternehmen aufteilen. Bei den Gesell-

schaftsformen wird weiterhin zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften/Kör-

perschaften unterschieden. Abbildung 7 verdeutlicht die möglichen Rechtsformen.280

Rechtsformen

Einzelunternehmen Gesellschaftsformen

PersG

• GbR

• OHG

• KG

• Stille Gesellschaft

• EWIV

• Partnerschaft

• GmbH (AG) & Co.

KapG (Körperschaft)

• AG

• GmbH/UG

• KGaA

• SE

• (eingetragene

Genossenschaft)

• (VvaG)

Abbildung 7: Überblick über die Rechtsformen

Erläuterungen zu den einzelnen Rechtsformen:281

279 Vgl. Haberstock (1984): S. 17. 280 In der Literatur werden häufig neben den Kapital- und Personengesellschaften auch Mischformen

(z.B. GmbH & Co. KG – oder in der HGB-orientierten Terminologie „haftungsbeschränkte Perso-nengesellschaften“ – oder Betriebsaufspaltungen) genannt. Vgl. z.B. Breithecker (2016): S. 185, Ja-cobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 59-84, König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016): S. 24 f., Schieren-beck/Wöhle (2016): S. 36, Brönner/Poll (2007): S. 44 oder Schneeloch (2006): S. 2 ff. Da jedoch die meisten Mischformen entweder den Kapital- oder Personengesellschaften zugeordnet werden kön-nen, wird hier auf diese weitergehende (steuerlich determinierte) Differenzierung verzichtet.

281 Vgl. z.B. Breithecker (2016): S. 186-189, Schierenbeck/Wöhle (2016): S. 38 f. Ausführlich zu den einzelnen Rechtsformen (vereinzelt mit Blick auf die Besteuerung) siehe Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 71-221, Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 7-84 oder König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016): S. 10-25.

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84

Das Einzelunternehmen besteht aus einer natürlichen Person, die mit ihrem Gesamtver-

mögen haftet und alleinige Entscheidungskompetenz hat. Der Gewinn eines Einzelun-

ternehmens steht dessen Inhaber allein zu. Die Verluste muss er auch alleine tragen. Der

Einzelunternehmer hat alle Chancen und trägt alle Risiken.

Gesellschaftsformen; Personengesellschaften:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen vertraglichen Zusammen-

schluss von mindestens zwei unbeschränkt haftenden Personen zur Förderung eines ge-

meinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. BGB). Diese Gesellschaft wird zum Zweck des

Kleingewerbes, der Vermögensverwaltung oder von Freiberuflern gegründet. Die GbR

ist die Grundform der Personengesellschaften.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft mit dem Zweck,

ein Handelsgewerbe zu betreiben (§§ 105 ff. HGB). Ihre Gesellschafter haften den Gläu-

bigern unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesell-

schaft.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ebenso wie eine OHG eine Personengesellschaft,

deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§§ 161 ff. HGB). Es

werden zwei Gesellschafterarten unterschieden: persönlich haftende Gesellschafter

(Komplementäre) und Gesellschafter, die prinzipiell keine Haftung übernehmen, dafür

aber eine Kapitaleinlage leisten müssen (Kommanditisten).

Die Stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der sich eine Person (der Stille) am

Handelsgewerbe eines anderen durch Leistung einer Einlage beteiligt, die in dessen Ver-

mögen übergeht (§§ 230-236 HGB). Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft,

die nach außen nicht in Erscheinung tritt.

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) stellt eine Gesellschaft

dar, die eine grenzüberschreitende Kooperation von Personen und deren Zusammenar-

beit innerhalb der EU erleichtern soll. Die Haftung der Mitglieder der EWIV ist unbe-

schränkt und gesamthänderisch (vgl. die Regelungen zum EWIV-Ausführungsgesetz).

Erwerbswirtschaftliche Ziele dürfen nicht verfolgt werden. Aus diesem Grunde soll es

bei der kurzen Erwähnung bleiben.282

Die Partnerschaft (Partnerschaftsgesellschaft) steht den Angehörigen freier Berufe zur

Verfügung. Für die Verbindlichkeiten haften neben dem Vermögen der Gesellschaft die

Partner als Gesamtschuldner (vgl. die Regelungen im PartGG).283 Eine Begrenzung der

282 Obwohl sich Zahorka (2010) positiv zur EWIV äußert, spielt diese Rechtsform in Deutschland keine

bemerkenswerte Rolle. 283 Vgl. aktuell Wirtz (2018). Partnerschaftsgesellschaften können aber auch als PartGG mit beschränk-

ter Berufshaftung gegründet werden. Vgl. hierzu Wirtz (2018): S. 28-31.

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85

Haftung auf den Handelnden – als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur OHG –

ist möglich.

Die GmbH (AG) & Co. KG (OHG) ist eine Sonderform der Personenhandelsgesell-

schaft, bei der keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbe-

schränkt haftet (sog. „haftungsbeschränkte Personengesellschaft“, die gem. § 264a HGB

für Zwecke der Rechnungslegung und Prüfung den Kapitalgesellschaften gleichgestellt

wird). Die Stellung des Komplementärs übernimmt entweder eine GmbH oder eine AG.

Gesellschaftsformen; Kapitalgesellschaften:

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für

deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die Gesellschafter

mit Aktien am Grundkapital beteiligt sind.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener

Persönlichkeit, deren Gesellschafter am Stammkapital beteiligt sind, ohne die Haftung

für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen.284 Seit dem Jahr 2008 ist

auch die Gründung einer mit einem € ausgestatteten (kleinen) GmbH namens „Unter-

nehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt“ gem. § 5a GmbHG möglich.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt eine Mischform aus einer KG und

einer AG dar (vgl. §§ 278-290 AktG). Während mindestens ein Gesellschafter (Kom-

plementär) den Gesellschaftsgläubigern gegenüber – neben der KGaA selbst – unbe-

schränkt haftet, sind andere Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital be-

teiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen zu müssen.

Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in einem EU-

Staat, die gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu mindestens zwei EU-Staaten hat – ent-

weder Gründung durch Verschmelzung zweier EU-AG, Bestehen einer Holding-SE, an

der mindestens zwei Kapitalgesellschaften aus EU-Staaten beteiligt sind oder Gründung

einer EU-Tochtergesellschaft, an der mindestens zwei EU-Gesellschafter beteiligt sind.

Die SE unterliegt dem SE-Statut, das auf Gemeinschaftsrecht beruht.285

284 Mit anderen Worten ist die Gesellschaftsbezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ in

vielfacher Hinsicht unsinnig. Die GmbH haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsver-mögen; die Gesellschafter haften nicht! M.a.W. gibt es Niemanden, der beschränkt haftet.

285 Vgl. ausführlich zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Bartone/Klapdor (2007). Siehe auch den Artikel im Handelsblatt über das Dortmunder Familienunternehmen Materna, welches einen Rechts-formwechsel von einer GmbH zu einer SE vollzogen hat. CEO Helmut Binder begründet dies wie folgt: „Die GmbH ist im Ausland eine weitgehend unbekannte Rechtsform. Die SE hat mehr Glaub-würdigkeit“ (Kerkmann (2018): S. 69).

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Die eingetragene Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlich-

keit, die eine wechselnde Mitgliederzahl hat und den Erwerb (Erwerbsgenossenschaft)

oder die Wirtschaft (Wirtschaftsgenossenschaft) ihrer Gesellschafter mit Hilfe des ge-

meinsamen Geschäftsbetriebs fördert. Sie ist im Genossenschaftsgesetz geregelt und

stellt eine Körperschaft, aber keine Kapitalgesellschaft dar.

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine Personenvereinigung mit

eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaft), die Versicherungsleistungen anbietet. Die

Versicherungsnehmer werden zu Mitgliedern dieser Gesellschaft. Der VVaG ist im Ver-

sicherungsaufsichtsgesetz geregelt.

Außer den oben genannten privatrechtlichen Gesellschaftsformen stehen den Unterneh-

mern keine weiteren nationalen Rechtsformen zur Verfügung. Man spricht in diesem

Zusammenhang von numerus clausus im Gesellschaftsrecht, d.h. jeder nach außen auf-

tretende Verband muss einer Gesellschaftsform angehören.286 Seit den EuGH-Urteilen

„Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“287, die sich allesamt mit der Niederlassungs-

freiheit innerhalb der europäischen Union befasst haben, ist allerdings jeder Mitglieds-

staat innerhalb der EU verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedsstaat wirksam er-

richtete Gesellschaft anzuerkennen. Damit erweitert sich das Spektrum der im Inland

zur Verfügung stehenden Rechtsformen auf die Rechtsformmöglichkeiten aller Mit-

gliedsstaaten. Hieraus ergeben sich Chancen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten,

die sich z.B. in einer in Deutschland vorübergehend erkennbaren (aber keinesfalls be-

gründeten) Attraktivität der englischen Limited äußert, auf die hier jedoch nicht einge-

gangen werden soll.288

3.6.2 Rechtsformentscheidungskriterien

Es ist den Unternehmern grundsätzlich freigestellt, in welcher Rechtsform sie sich im

Wirtschaftsleben betätigen wollen.289 Die Entscheidung über die Rechtsformwahl ist

286 Vgl. Schmidt (2002): S. 96. 287 Vgl. EuGH (1999), EuGH (2002) und EuGH (2003). Zu einem kurzen inhaltlichen Überblick zu den

einzelnen Urteilen vgl. Fleischer (2005): S. 92 f. 288 Vgl. zur Rechtsformwahl unter Einbezug einer Ltd. z.B. Brinkmeier/Mielke (2007) oder Degenhardt

(2011). Vgl. auch Becht/Mayer/Wagner (2007) und dort auf S. 31 die explosionsartige Vermehrung der Ltd. in Deutschland ab 2004. Es zeigt sich, dass Interessenten für eine Limited eigentlich der englischen Sprache mächtig sein, Kenntnisse von der handelsrechtlichen und auch der internationa-len Rechnungslegung aber auch vom englischen Gesellschafts- und Erbrecht haben sollten. Das ge-naue Gegenteil war der Fall, so dass die neu gegründeten Ltds. häufig sehr schnell wegen Fehlens zu erbringender Formalia gelöscht wurden. Die Gesellschafter waren fortan einer unbeschränkten Haf-tung ausgesetzt.

289 Lediglich in Ausnahmenfällen wird den Unternehmern diese Wahlfreiheit genommen. So sind die Unternehmen einiger Branchen an bestimmte Rechtsformen gebunden. Die Hypothekenbanken dür-fen z.B. nur die Rechtsform der AG und der KGaA wählen, die Kapitalanlagegesellschaften sind in der Rechtsform der AG und der GmbH zu betreiben. Außerdem ist zu beachten, dass die Wahl einiger Rechtsformen an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Die Rechtsform des VVaG steht z.B.

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87

einmal bei der Gründung eines Unternehmens zu treffen.290 Diese Entscheidung ist je-

doch nicht für die gesamte Betätigungsdauer eines Unternehmens verbindlich. Bei be-

stehenden Unternehmen kann, aufgrund geänderter Wirtschaftsverhältnisse innerhalb

des Unternehmens sowie Änderungen der Umwelt, die bisher gewählte Rechtsform im

Zeitablauf nicht mehr vorteilhaft sein. In diesem Fall ist der Wechsel einer Rechtsform

möglich und u.U. nötig, der als Umwandlung bezeichnet wird.291

Die früher vertretene Auffassung, dass Rechtsformwahlentscheidungen grundsätzlich

langfristig angelegt sind, ist seit 1995 durch Neufassungen des Umwandlungsgesetzes

und des Umwandlungssteuergesetzes überholt. Heute sind Rechtsformwahländerungen

aus nahezu jeder in nahezu jede Rechtsform ohne übergroßen Formalaufwand und ohne

zwingende nennenswerte Ertragsteuerbelastung292 möglich, wenngleich in den letzten

Jahren – insbesondere im Bereich von Verlustbehandlungen – Rückschritte zu Lasten

der Unternehmen erkennbar sind. Dennoch sollten sowohl im Fall der Existenzgründung

als auch insbesondere vor einer Umwandlung alle für den Unternehmer bedeutsamen

Entscheidungskriterien beachtet und gegeneinander abgewägt werden.

Im Schrifttum werden folgende rechtsformspezifischen Kriterien, die bei der Rechts-

formwahl zu berücksichtigen sind, genannt.293

Nichtsteuerliche Kriterien294

• Haftungs- und Risikobeschränkung,

• Höhe des aufzubringenden Eigenkapitals,

• Sozialversicherungspflicht des Gründers,

• Leitungs- und Kontrollbefugnis,

• Möglichkeiten der Nachfolgeregelung,

• Gewinn- und Verlustbeteiligung,

• Flexibilität bei Beteiligungsänderungen,

lediglich den Versicherungsunternehmen zur Verfügung, die Partnerschaft setzt die Ausübung des freien Berufs voraus. Vgl. § 7 VAG sowie § 1 PartGG.

290 Die Entscheidung über die Rechtsformwahl wird im Schrifttum als konstitutive Entscheidung quali-fiziert, da dadurch der Rahmen geschaffen wird, innerhalb dessen das Unternehmen ökonomisch tätig sein kann. Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 5.

291 Die Umwandlung ist ausführlich Gegenstand von Kapitel 5. 292 Ob diese vom Gesetzgeber erhoffte Steuerneutralität tatsächlich auch bei der in diesem Zusammen-

hang erwähnten Buchwertverknüpfung gelingt, ist auch kritischer Gegenstand von Kapitel 5. 293 Vgl. Rose/Glorius-Rose (2001): Z. 30-46, Breithecker (2016): S. 190 oder Schneeloch (2006): S. 21

ff. 294 König/Maßbaum/Sureth-Sloane haben diese nichtsteuerlichen Entscheidungskriterien weiter syste-

matisiert. Sie fassen die Haftung, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sowie die Ge-winn- und Verlustverteilung unter rechtsgestaltende Kriterien. Zu den unternehmensspezifischen Kriterien werden die Publizitätspflicht sowie Art und Umfang der Mitbestimmung gezählt. Eine dritte Gruppe bilden die wirtschaftlichen Kriterien, wie die Aufwendungen der Rechtsform und die Finanzierungsmöglichkeiten. Vgl. König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016): S. 6-9.

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• Freiheitsgrade der rechtlichen Ausgestaltung,

• Finanzierungsmöglichkeiten,

• Aufwendungen der Rechtsform,

• Rechnungslegung, Prüfung, Publizität.

Bei der Analyse der nichtsteuerlichen Merkmale sind die Präferenzen des Entschei-

dungsträgers hinsichtlich der einzelnen Aspekte entscheidend. Eine optimale Rechts-

form für alle denkbaren Konstellationen gibt es nicht. Die einzelnen Entscheidungskri-

terien haben im Gründungsstadium (für die ersten Jahre der unternehmerischen Tätig-

keit) eine andere Relevanz (stärkere Gewichtung einfacherer Unternehmensabläufe;

fehlende Dominanz der Haftungsbeschränkung) als zu einem möglichen Umwandlungs-

zeitpunkt.295 Es ist zudem zu beachten, dass zwischen den genannten Kriterien auch In-

terdependenzen bestehen können, die ebenfalls bei der Entscheidungsfindung einzube-

ziehen sind.296

Steuerliche Kriterien

Bei der Berücksichtigung der steuerlichen Merkmale muss zwischen den laufenden und

den einmaligen Besteuerungsvorgängen unterschieden werden. Bei der Entscheidung

über die Rechtsformwahl hinsichtlich der laufenden Besteuerung sind folgende Aspekte

zu berücksichtigen:297

• Zu erhebende Steuerarten

Während die Kapitalgesellschaft Steuersubjekt der Körperschaft- und Gewerbesteuer

ist, unterliegt der Einzelunternehmer nur dann der Gewerbesteuer, wenn er die Voraus-

setzungen des § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (gewerbliche

Tätigkeit) erfüllt. Die Personengesellschaft kann über die Gewerbesteuerpflicht bei ge-

werblicher Tätigkeit hinaus bei gewerblicher Infizierung gem. § 15 Abs. 2 EStG oder

bei gewerblicher Prägung nach § 15 Abs. 3 EStG gewerbliche Einkünfte beziehen.

Der Einzelunternehmer unterliegt als natürliche Person der Einkommensteuer (mit und

seit Vollendung der Geburt). Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist mit seinen

(positiven) Dividenden einkommensteuerpflichtig, wenn er eine natürliche Person ist,

bzw. körperschaftsteuerpflichtig, wenn er juristische Person ist. Der Gesellschafter einer

Personengesellschaft unterwirft seinen (positiven oder negativen) Ergebnisanteil der

295 Vgl. zur Rechtsformwahl für Existenzgründer z.B. Breithecker/Baumann (1998) oder allgemein zur

Rechtsformwahl mit Blick auf Existenzgründer Kußmaul (2016). 296 Möchte z.B. ein Unternehmer seine Haftung gegenüber den Gläubigern ausschließen – aber dies ist

im Gründungsstadium kaum möglich –, muss er dafür einen „Preis“ i.S. einer Kapitaleinlage zahlen. 297 Vgl. Breithecker (2016): S. 195 f. Die Unternehmensteuerreform 2008 hat an der grundsätzlichen

steuerlichen Behandlung der Rechtsformen (Transparenz- vs. Trennungsprinzip) nichts geändert. Al-lerdings gibt es seit dem 1.1.2008 für nicht entnommene Gewinne in Personalunternehmen eine Be-steuerungsalternative in Form einer „Thesaurierungsbesteuerung“.

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Einkommensteuer, sofern er natürliche Person ist, bzw. der Körperschaftsteuer, wenn er

juristische Person ist.

• Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

Auch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der gleichen Steuer, also der Gewer-

besteuer, gestaltet sich unterschiedlich. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Ein-

zelunternehmer und seinem (rechtlich nicht verselbständigten) Einzelunternehmen sind

zivilrechtlich unmöglich, da für Vertragsbeziehungen zwei Vertragspartner benötigt

werden.298 Unterschiede ergeben sich weiterhin daraus, dass aufgrund des § 15 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 EStG Entgelte aus schuldrechtlichen Verträgen der Personengesellschaft,

genauer der Mitunternehmerschaft,299 mit ihren Gesellschaftern im Gegensatz zu Kapi-

talgesellschaften umqualifiziert werden. D.h. die Entgelte aus diesen Verträgen mindern

im Ergebnis nicht die (gewerbesteuerliche) Bemessungsgrundlage der Mitunternehmer-

schaft. Letztlich erhalten Personengesellschaften/Einzelunternehmer zum Ausgleich der

Nachteile der fehlenden gewerbesteuerlichen Wirksam-/Zulässigkeit von Vertragsbe-

ziehungen einen gewerbesteuerlichen Freibetrag i.H.v. 24.500 € gem. § 11 Abs. 1 Satz 3

Nr. 1 GewStG.

Zudem muss beachtet werden, dass die einzelnen Rechtsformen aus verfahrensrechtli-

cher Sicht unterschiedlich belastet werden. Insbesondere Personengesellschaften haben

gesellschafterbezogene Auflistungen oder Erklärungen abzugeben, so z.B. Ergänzungs-

und Sonderbilanzen mit den zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnungen, Erklärungen

zur Verlustbeschränkung nach § 15a EStG, Aufstellungen über die Entwicklung steuer-

licher Kapitalkonten bzw. Kontenführungen nach § 34a EStG, sofern und soweit steu-

298 Vgl. bereits oben S. 44 f. 299 Eine Mitunternehmerschaft ist gegeben, wenn keine juristische Person vorliegt, mindestens zwei Per-

sonen (Gesellschafter) Gewinneinkünfte erzielen und dabei Mitunternehmerrisiko tragen (Mitunter-nehmerrisiko trägt ein Gesellschafter, der am Gewinn, am Verlust und an den stillen Reserven betei-ligt ist. Vgl. z.B. BFH (1985) oder BFH (1986)) und Mitunternehmerinitiative entwickeln (Mitun-ternehmerinitiative wird bejaht, wenn der Gesellschafter wenigstens die [wenigen] Rechte vertrag-lich vereinbart, die nach dem Wortlaut des HGB einem Kommanditisten zustehen [vgl. § 166 HGB]). Mitunternehmerschaften beziehen steuerlich nur eine Einkunftsart; die Mitunternehmer erhalten aus „ihrer“ Mitunternehmerschaft – unabhängig von zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen – ausschließ-lich die Einkunftsart, die die Mitunternehmerschaft bezieht („Umqualifizierung der Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“; vgl. die Verweise in § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das können folglich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sein.

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erliche Begünstigungen nicht entnommener Gewinne in Anspruch genommen wur-

den.300 Die erhöhten Verfahrenspflichten führen zu höheren Aufwendungen der Rechts-

formen und damit zu einem, dem Verfahrensrecht geschuldeten, Mindereinkommen.301

• Verlustberücksichtigung bei den Gesellschaftern

Das Trennungsprinzip bewirkt, dass Verluste einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich302

auf Ebene der Kapitalgesellschaft verbleiben, im Gegensatz zu Gewinnen, die als Divi-

dende ausgeschüttet werden können. Das Transparenzprinzip bewirkt auf der anderen

Seite bei Personengesellschaften die sofortige steuerliche Erfassung sämtlicher Ergeb-

nisse (Gewinne oder Verluste) auf Ebene der Gesellschafter.303 Gewinne müssen/Ver-

luste können auf diese Art prinzipiell im Jahr der Entstehung304 von den Gesellschaftern

verrechnet werden.

• Besteuerung der Inhaber/Gesellschafter

Erstes Resultat des Transparenzprinzips (als das für Personengesellschaften im gelten-

den deutschen Steuerrecht existierende Besteuerungsprinzip) ist die Feststellung, dass

das Vermögen der Einzelunternehmung bzw. der Personengesellschaft beim Einzelun-

ternehmer/Gesellschafter der Personengesellschaft entweder Privat- oder Betriebsver-

mögen ist. Erzielt der Einzelunternehmer/Gesellschafter mit seiner Rechtsform Über-

schusseinkünfte (Gewinneinkünfte), dann handelt es sich bei seinem Einzelunterneh-

men/Beteiligung an der Personengesellschaft um Privatvermögen (Betriebsvermögen).

Resultat des Trennungsprinzips (als das für Kapitalgesellschaften im geltenden deut-

schen Steuerrecht existierende Besteuerungsprinzip) ist die Erkenntnis, dass die Betei-

ligung an einer Kapitalgesellschaft demgegenüber im Privat- oder Betriebsvermögen

gehalten werden kann. Während der Einzelunternehmer/Gesellschafter einer Personen-

gesellschaft also eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen durch die Aktivi-

300 Vgl. hierzu Breithecker (2007b): Z. 25-31. Vgl. auch Djanani/Brähler/Lösel (2012): S. 198-208. Der

Aussage (ebenda, S. 307), dass der Gesetzgeber mit § 34a EStG eine „rechtsformneutrale Besteue-rung“ realisiert habe, vermögen wir allerdings keinesfalls zuzustimmen!

301 Vgl. hierzu Breithecker/Garden/Thönnes (2007): S. 365. Die vom Gesetzgeber zeitweilig angedachte Optionsmöglichkeit für Mitunternehmerschaften wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, erbringt insoweit keine Rechtsformneutralität, sondern würde eine noch stärkere Ungleichbehand-lung herbeiführen.

302 Ausnahmen hiervon sind über Organschaften oder stille Gesellschaften möglich. 303 Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf die Steuerbegünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a

EStG gestellt wurde. Nicht die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter wird vermieden, son-dern es wird Einfluss genommen auf die Höhe und den Zeitpunkt der Besteuerung.

304 Sofern keine Verlustverrechnungsbeschränkungen (z.B. § 15a EStG) greifen.

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tät der Rechtsform „wählt“ kann der Steuerpflichtige bei einer Beteiligung an einer Ka-

pitalgesellschaft (in Grenzen) – frei – wählen, ob er diese dem Privat- oder dem Be-

triebsvermögen zuordnet.305

Weitere Unterschiede in der Besteuerung der Gesellschafter ergeben sich zum einen aus

der differierenden Behandlung der Entgelte aus den Vertragsverhältnissen zwischen der

Gesellschaft und den Gesellschaftern. Bei den Mitunternehmern werden diese Entgelte

nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in die Einkunftsart umqualifiziert, die die Mitunter-

nehmerschaft selbst erwirtschaftet (also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-

werbebetrieb oder selbständiger Arbeit). Erzielt die Mitunternehmerschaft also z.B. ge-

werbliche Einkünfte, erhöhen die Entgelte der Mitunternehmer als gewerbliche Einnah-

men (= Sonderbetriebseinnahmen) und vermindern die Aufwendungen im Zusammen-

hang mit Sonderbetriebseinnahmen (= Sonderbetriebsausgaben) die Bemessungsgrund-

lage der GewSt.306

Die Entgelte aus den Vertragsverhältnissen der Kapitalgesellschaft mit ihren Gesell-

schaftern werden dagegen grundsätzlich307 – als Ausfluss des Trennungsprinzips – in

der Einkunftsart in Abhängigkeit der schuldrechtlichen Verträge mit eventuell dazu ge-

hörigen Vergünstigungen (bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeit-

nehmerpauschbetrag; bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Abgeltungsbesteue-

rung unter Abzug des Sparerpauschbetrags308 oder bei Vereinnahmung in einem Be-

triebsvermögen das Teileinkünfteverfahren) vereinnahmt.

Darüber hinaus bedingt das Transparenzprinzip bei den Personengesellschaften, dass

sowohl Gewinne als auch Verluste steuerlich direkt auf die Gesellschafter verteilt wer-

305 Vgl. zur Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen z.B. Breithecker/Schmiel (2003): S. 123-

128. Diese Zuordnung ist allerdings mit gravierenden materiellen Konsequenzen verbunden. Werden Dividenden in einem Betriebsvermögen vereinnahmt, greift das Teileinkünfteverfahren – 60 %ige Besteuerung der Einnahmen und 60 % Betriebsausgabenabzug – zum Tarif nach § 32a EStG (zzgl. Solz). Führen die Dividenden zu Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die gesamten Einnah-men – nach Abzug eines Sparerpauschbetrags und ohne Abzug von Werbungskosten – einer 25 %i-gen Abgeltungs-ESt zzgl. Solz. Das Teileinkünfteverfahren und damit die Zuordnung zum Betriebs-vermögen ist hier regelmäßig günstiger! – Stimmt diese Behauptung?

306 Erzielt die Mitunternehmerschaft land- und forstwirtschaftliche oder Einkünfte aus selbständiger Ar-beit kommt es zwar auch zu einer Umqualifizierung der Entgelte (vgl. die Verweise auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in den §§ 13 Abs. 7 bzw. 18 Abs. 4 EStG). Eine GewSt-Wirkung besteht hier jedoch naturgemäß (in Ermangelung der Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte) nicht. Lediglich eine mögliche Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Betriebsvermögen sowie der Entfall be-stimmter Freibeträge in den Überschusseinkunftsarten können hier die Folge sein.

307 Schranken der Höhe nach werden durch die Regelungen der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Kapitaleinlage gezogen.

308 Bei Überschreiten bestimmter Beteiligungshöhen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist auf Antrag das Teileinkünfteverfahren anwendbar. Der Abzug des Sparerpauschbetrags ist dann ausgeschlossen.

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den. Die Gewinn-/Verlustanteile der Gesellschafter stellen im Zeitpunkt der Ergebnis-

feststellung – regelmäßig der 31.12. eines Jahres – grundsätzlich309 steuerpflichtige bzw.

steuermindernde Einkünfte dar. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich zum ESt-Tarif

gem. § 32a EStG.310

Gewinne einer Kapitalgesellschaft bedürfen dagegen aufgrund des Trennungsprinzips

einer Ausschüttung (regelmäßig erst im Folgejahr der Gewinnerwirtschaftung). Sie stel-

len auf Ebene der (natürlichen Personen-) Gesellschafter Kapitaleinkünfte i.S.d. Neben-

einkunftsart gem. § 20 EStG dar und unterliegen bei diesen als Einkünfte aus Kapital-

vermögen der 25 %igen Abgeltungssteuer (mit Möglichkeit zur Günstigerprüfung bzw.

ggf. des optionalen Teileinkünfteverfahrens) oder dem Teileinkünfteverfahren innerhalb

der anderen Einkunftsarten. Bei Kapitalgesellschaften als Dividendenempfänger erfolgt

ab einer Beteiligungshöhe von 10 % eine ökonomische Steuerfreistellung der Dividende

von 95 %.311 Verluste verbleiben auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und können

grundsätzlich nur dort interperiodisch verrechnet werden.312

Letztlich erhalten nur Einzelunternehmer bzw. (natürliche Personen-) Gesellschafter

von Mitunternehmerschaften das 3,8fache des GewSt-Messbetrags als Anrechnung der

GewSt auf die tarifliche ESt nach § 35 EStG. Diese den Einzelunternehmern bzw. na-

türlichen Personen als Mitunternehmern an gewerblichen Mitunternehmerschaften zu-

gestandene „GewSt-Anrechnung“ vermindert zum einen die ESt-Belastung (von der ta-

riflichen auf die festzusetzende ESt) und damit auch die Bemessungsgrundlage des Solz.

Hieraus resultieren rechtformabhängige Belastungsunterschiede.313

Neben der laufenden Besteuerung als Motiv oder Begleitmotiv für Unternehmensum-

strukturierungen sind bei der Rechtsformwahl die einmaligen Geschäftsvorgänge in die

Entscheidung einzubeziehen. Es sind also zusätzlich steuerliche Aspekte der

• Gründung des Unternehmens,

• Umwandlung des Unternehmens,

• Änderung der Beteiligungsverhältnisse,

• Aufgabe (Liquidation) des Unternehmens,

• Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schenkung

309 Zu beachten sind die zahlreichen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht,

so insbesondere die §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a, 15b, 20 Abs. 6 oder 23 Abs. 3 EStG. 310 Lediglich im Fall nicht entnommener Gewinne in Personalunternehmen kann eine (zunächst) be-

günstigte Besteuerung mit latenter Nachversteuerung nach § 34a EStG resultieren. Vgl. aber hierzu bereits die inhaltliche Kritik auf S. 88.

311 Vgl. § 8b Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 KStG. 312 Vgl. zu einem kurzen Hinweis auf die Organschaft als eine mögliche Form der Verlustverrechnung

bei Kapitalgesellschaften oben S. 59 f. 313 Vgl. z.B. die Steuerbelastungsübersichten in Breithecker (2016): S. 200 bzw. S. 202.

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zu berücksichtigen.314 Neben den bereits erwähnten steuerlichen Aspekten der Nicht-

aufdeckung stiller Reserven bzw. der Ausnutzung der vorhandenen Verlustvorträge ist

aus Sicht eines möglichen Käufers einer Beteiligung oder eines Unternehmens zudem

zu untersuchen, ob die Möglichkeit der Transformation der gezahlten Anschaffungskos-

ten in Abschreibungspotenzial (sog. Step-up) gegeben sein wird.315

Abgesehen von der Gründung werden die oben genannten aperiodischen Vorgänge re-

gelmäßig nur bei den bestehenden Unternehmen in Betracht gezogen. Es ist eher un-

wahrscheinlich, dass sich ein Gründer bei der Rechtsformwahl die Gedanken über die

Besteuerung im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmens durch Erb-

schaft oder Besteuerung des Auflösungsvorgangs macht. Es ist – wie bereits erwähnt –

regelmäßig auch nicht notwendig, diese steuerlichen Aspekte bei der Gründung eines

Unternehmens in die Entscheidung einzubeziehen, da das aktuelle Umwandlungs- und

Umwandlungssteuerrecht eine einfache und u.U. steuerfreie Umwandlung eines Unter-

nehmens ermöglicht.316

Da der rational handelnde Unternehmer seinen Nutzen, d.h. den Gewinn nach Steuern,

maximieren will, wird er eine Rechtsform bevorzugen, die eine minimale Besteuerung

– bei gegebenen Erträgen –verursacht. Das alleinige Ziel der Gewinnmaximierung ist

jedoch nur in einem ökonomischen Modell (homo oeconomicus) existent.317 Im Wirt-

schaftsleben sind auch die nicht-monetären Ziele von großer Bedeutung, so dass die

oben genannten nichtsteuerlichen Kriterien bei der Entscheidungsfindung eine höhere

Gewichtung erlangen.318

314 Zur Besteuerung der genannten aperiodischen Geschäftsvorgänge bei unterschiedlichen Rechtsfor-

men vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 385-565. Steuerliche Folgen der Gründung verschie-dener Rechtsformen werden in der Veranstaltung „Rechtsformwahl und Besteuerung – Betriebswirt-schaftliche Steuerlehre III“ untersucht. Siehe zur Besteuerung der Liquidation des Unternehmens und der Übertragung des Unternehmens bzw. Geschäftsanteils durch Erbschaft/Schenkung kurz Ka-pitel 2.4.2. Steuerliche Fragen der Änderung der Beteiligungsverhältnisse enthält Kapitel 3.3.3. Mit der Besteuerung der Umwandlungsvorgänge beschäftigt sich intensiv Kapitel 5.

315 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 386. Die Umwandlung der Anschaffungskosten in Ab-schreibungspotenzial ist beim Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (share-deal) nicht möglich. Der Step-up wurde jedoch in der Vergangenheit mit Hilfe eines Umwandlungsmo-dells herbeigeführt. Vgl. zum Umwandlungsmodell z.B. Herzig (2004): S. 171 ff. Nach dem Wegfall der Rechtsgrundlage für das Umwandlungsmodell wurden im Schrifttum andere Modelle vorge-schlagen, z.B. das Organschaftsmodell oder das KGaA-Modell, die jedoch mit zahlreichen Proble-men verbunden und somit als Lösung unbefriedigend sind. Vgl. zum KGaA-Modell beispielhaft As-kanova (2002).

316 Zu beachten ist allerdings, dass das UmwStG bestimmte Zeitgrenzen (Schamfristen) nennt, die ver-streichen müssen, damit eine steuerfreie Wirkung eintritt.

317 Zu den kritischen Einwänden gegen die Gewinnmaximierung als zentrale Zielsetzung des Unterneh-mers vgl. z.B. Wöhe/Döring/Brösel (2016): S. 65-70.

318 König/Maßbaum/Sureth-Sloane haben versucht, den Entscheidungsprozess „Wahl der Rechtsform“ zu operationalisieren. Sie haben aber richtigerweise erkannt, dass es sich hierbei um keine funktio-nale Beziehung im streng mathematischen Sinne handelt, da einzelne Entscheidungskriterien nicht quantifizierbar sind. Vgl. König/Maßbaum/Sureth-Sloane (2016): S. 26-29.

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Die Entscheidung über die Wahl einer geeigneten Rechtsform ist also sehr komplex.

Alle Entscheidungskriterien müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen und je

nach Präferenz des Entscheidungsträgers gewichtet werden. Die Planung wird dann ver-

kompliziert, wenn sich mehrere Personen an der Entscheidungsfindung beteiligen. In

diesem Fall müssen die Vorstellungen mehrerer Entscheidungsträger in das Entschei-

dungskalkül einfließen.

3.6.3 Steuerliche Konsequenzen der Rechtsformänderung

Steuerliche Konsequenzen der Rechtsformänderung eines Unternehmens resultieren

(regelmäßig) aus den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Das

UmwStG begründet keine eigenständige Steuer für die Unternehmensumwandlungen,

sondern enthält Regelungen, die sich auf (schon bestehende) Ertragsteuern (ESt, KSt

und GewSt) oder die GrESt beziehen.

Das UmwStG soll unter bestimmten Voraussetzungen die (ansonsten) steuerlich zwin-

gende Auflösung der stillen Reserven verhindern und daher die Rechtsformänderung

von Unternehmen erleichtern.319 Steuerfragen im Zusammenhang mit der Rechtsfor-

mänderung sind jedoch ausführlich Gegenstand von Kapitel 5 und werden an dieser

Stelle nicht weiter thematisiert.

3.7 Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Folgen einer

Umstrukturierung

Die folgende Übersicht zeigt an, welche Umstrukturierungen die bedeutsamsten steuer-

lichen Einmalwirkungen entfalten.

Veränderung des Strukturmerkmals Einmalbesteuerungen

Standort bei Veräußerung von Immobilien (u.U.

§ 6b EStG; § 15a UStG)

Finanzierung in Fällen eines Going Public (wegen der

u.U. notwendigen Umwandlung) oder bei

Überentnahmen nach § 34a EStG

Eigentumsverhältnisse (insbesondere

Beteiligungsstruktur)

umfangreiche Einmalbesteuerungen

Rechtsform nennenswerte Auswirkungen im Bereich

von Umwandlungen

319 Zur Aufdeckung stiller Reserven als eine mögliche grundlegende Steuerwirkung einer Unternehmen-

sumstrukturierung siehe oben S. 3.

Page 111: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

95

3.8 Wiederholungsfragen zu Kapitel 3

Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-

fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-

mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.

1. Was versteht man unter einem Standort?

2. Worin unterscheidet sich ein Standort von einem Sitz?

3. Kann ein Unternehmen mehrere Standorte haben?

4. Kann ein Unternehmen mehrere Sitze haben?

5. Nennen Sie standortflexible und weniger standortflexible Branchen.

6. Inwieweit können Materialaspekte Einfluss auf die Standortwahl nehmen?

7. Warum ist eine technische Infrastruktur heute maßgeblich bei der Standortwahl?

8. Welche steuerlichen Kriterien können auf die Wahl eines Standortes Einfluss

nehmen?

9. Wie versucht der Gesetzgeber die doppelte Belastung mit GewSt und ESt zu

mildern?

10. Bei welchen Rechtsformen können solche Doppelbelastungen aus 9. überhaupt

auftreten – und bei welchen nicht?

11. Seit vielen Jahren kennt man bei benachbarten Städten einen Wettbewerb um

Ansiedlungen von Gewerbebetrieben. Wodurch haben die Städte Einflussmög-

lichkeiten?

12. Ist die Theorie „steigende GewSt-Einnahmen durch steigende Hebesätze“

falsch? – Man kann auch fragen: Ist die Theorie „steigende Umsätze durch stei-

gende Preise falsch“?

13. Bei welchen Steuerarten können Gemeinden Einfluss auf die Steuerhöhe neh-

men?

14. Bei welchen Steuerarten können Bundesländer Einfluss auf die Steuerhöhe neh-

men?

15. Was ist eine Zweitwohnsitzsteuer?

16. In welchen Wirtschaftsgütern können anlässlich eines Standortwechsels typi-

scherweise stille Reserven aufgedeckt werden?

17. Was passiert steuerlich mit aufgedeckten stillen Reserven?

18. Welche betriebswirtschaftliche Reaktion können Steuerauszahlungen wie unter

17. beschrieben auslösen?

19. Welche Vorschriften hat der Gesetzgeber vorgesehen, um eine sofortige Steuer-

zahlung zu verhindern?

20. Werden durch diese Regelungen Steuerzahlungen verhindert oder nur verscho-

ben?

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21. Besteht in der Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG ein Risiko?

22. Kann eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auch in der Handelsbilanz

gebildet werden?

23. Die Veräußerung von Immobilien ist gem. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG von der USt

befreit, da der Vorgang der GrESt unterliegt. Braucht sich der – anlässlich eines

Standortwechsels – veräußernde Unternehmer somit keine Gedanken über die

USt machen?

24. Mit Blick auf § 15a UStG sind in Unternehmen bestimmte organisatorische Vor-

kehrungen zu treffen. Welche sind das?

25. Würden Sie einen Antrag gem. § 9 Abs. 1 UStG als Verkäufer einer Immobilie

stellen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum?

26. Ist ein Antrag gem. § 9 Abs. 1 UStG zustimmungsbedürftig/-pflichtig von Seiten

des Erwerbers?

27. Was versteht man unter Finanzierung?

28. Warum ist die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts die wichtigste unter-

nehmerische Restriktion?

29. Was unterscheidet Eigenkapital- von Fremdkapitalgebern?

30. Können Eigentümer auch Fremdkapital in eine Unternehmung geben?

31. Wie stehen Sie zu der Aussage: „Eigenkapital ist besser, weil es nichts kostet“?

32. Wie stehen Sie zu der Aussage: „Eigenkapital ist besser, weil die Verwendung

– im Gegens zum Fremdkapital – durch den Unternehmer selbst bestimmt wer-

den kann“?

33. Warum ist die Höhe von Beteiligungen/Anteilen bei Kapitalgesellschaften rele-

vanter als bei Personengesellschaften?

34. Wie stehen Sie zu der Aussage: „Wer an einer stillen Gesellschaft beteiligt ist,

weiß nur der Stille und der Unternehmer, bei dem sich der Stille beteiligt hat“?

35. Was versteht man unter einem Squeeze Out?

36. Welche Probleme werfen Squeeze Outs in der Praxis auf?

37. Aus welchem Grund muss nach den Regeln des WpÜG ein Übernahmeangebot

bei beabsichtigter Überschreitung eines 30 %-Anteils gemacht werden?

38. Gilt das WpÜG für alle Rechtsformen?

39. Auch steuerlich sind einige Beteiligungsquoten relevant. Was versteht man unter

einer Schachtelbeteiligung und welche Quoten sind hierfür maßgebend?

40. Auch die Frage einer Beteiligungsdauer ist steuerlich relevant. Geben Sie Bei-

spiele und Begründungen für diese Fristen.

41. Was passiert steuerlich, wenn ein Einzelunternehmer sein „Einzelunternehmen“

veräußert?

42. Welche steuerlichen Konsequenzen sind zu beachten, wenn ein Steuerpflichtiger

sich von einer 10 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft trennt? Ist die

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Frage, ob er diese Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen hält, relevant?

Ist die Frage, welche Rechtsform der Veräußerer hat, relevant?

43. Was versteht man unter einer Mitunternehmerschaft?

44. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass als Rechtsformen für Mitunterneh-

merschaften nur die OHG oder KG infrage kommen.

45. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass alle OHGs und KGs immer Mitun-

ternehmerschaften sind!

46. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass eine GbR niemals eine Mitunterneh-

merschaft sein kann!

47. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass Mitunternehmer immer nur natürli-

che Personen sein können!

48. Sind Kartelle immer illegal?

49. Was versteht man unter einer Organschaft und welche steuerlichen Konsequen-

zen ergeben sich aus einer Organschaft?

50. Rechtsformen kann man grundsätzlich in Einzelunternehmen, Personen- und

Kapitalgesellschaften systematisieren. Beschreiben Sie mit wenigen Worten

diese Typisierung.

51. Ordnen Sie einen Vermieter einer Eigentumswohnung, eine GmbH & Co.

KGaA, eine SE & Co. KG sowie eine GmbH & atypisch Still in die Struktur aus

50. ein.

52. Stimmt die Aussage, dass bei der Typisierung einer Rechtsform die Firma immer

„von hinten nach vorne“ zu lesen ist?

53. Welche Rechtsformwahlkriterien wären für Sie persönlich die wichtigsten, falls

Sie eine Rechtsform für Ihre Gründungsidee suchen würden?

54. Was versteht man unter dem Trennungs-/Intransparenz- und dem Transparenz-

prinzip?

55. Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Rechtsform bei den

Anteilseignern/Gesellschaftern differiert. Warum ist dies regelmäßig eine Be-

günstigung für personale Rechtsformen?

56. Inwieweit bestehen verfahrensrechtliche Unterschiede zwischen Personen- und

Kapitalgesellschaften und welche Rechtsformen verursachen wahrscheinlich

dadurch einen höheren Formalaufwand?

Page 114: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

98

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99

4 Unternehmensbewertung als (häufige) Voraussetzung ei-

ner Unternehmensumstrukturierung320

4.1 Allgemeines

Viele der in den Vorkapiteln betrachteten Unternehmensumstrukturierungen setzen

Wertermittlungen im Zusammenhang mit Unternehmensvermögen, also eine Unterneh-

mensbewertung voraus, um die Ansprüche der beteiligten bzw. betroffenen Personen

bestimmen zu können.321 Zu solchen Umstrukturierungsvorgängen gehören z.B.:

• Eintritt bzw. Ausscheiden von Gesellschaftern (inklusive Squeeze out);

• Börseneinführung von Unternehmen oder Fusionen;

• Erbrechtliche Auseinandersetzungen;

• Sanierung oder Liquidation von Unternehmen;

• Umwandlung des Unternehmens.

Der Unternehmenswert kann dabei entweder definiert werden als

• Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse

(Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner) oder als

• Barwert der finanziellen Überschüsse, die bei Fortführung des Unternehmens

und Veräußerung von etwaigem nicht betriebsnotwendigem Vermögen erwirt-

schaftet werden (Zukunftserfolgswert).322

Die Unternehmensbewertung kann sowohl Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung

(wie z.B. bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen, Unternehmensverträgen, Squeeze

out) als auch Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Beurteilung (wie z.B. bei der Ei-

nigung auf eine Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesell-

schaft) sein.323

In Abhängigkeit von der Art der Unternehmensumstrukturierung lassen sich verschie-

dene Wertbegriffe und Funktionen der Unternehmensbewertung unterscheiden, die im

folgenden Kapitel dargestellt werden.

320 Die Überarbeitung des Kapitels hat für die Neuauflage dankenswerterweise Frau Anna Toodeh,

M.Sc. übernommen. 321 Vgl. die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschafts-

prüfer (IDW (2008)). Diese Grundsätze werden "zur Ermittlung niedrigerer Unternehmenswerte bei der Bestimmung von Abfindungen beim Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze Out) sowie beim Abschluss von Unternehmensverträgen (z.B. Beherrschungs-, Gewinnabführungs- und Einglie-derungsverträge)" angewendet.

322 Vgl. zu den Grundlagen der Unternehmensbewertung auch Hommel/Dehmel (2013): S. 19-84. 323 Vgl. Piltz (1994): S. 2 oder Hering (2002).

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4.2 Wertbegriffe und Funktionen der Unternehmensbewertung

Im Schrifttum ist heute unumstritten, dass es keinen objektiven Unternehmenswert gibt.

Der objektive Unternehmenswert war der bis in die 60er Jahre ermittelte Wert des Un-

ternehmens. 324 Dabei ging man davon aus, dass es den Wert eines Unternehmens gäbe,

der im Rahmen der Unternehmensbewertung bestimmbar sei. Das Unternehmen „wie

es steht und liegt“ im ursprünglichen Konzept, d.h. bei Fortführung mit der vorhandenen

Unternehmensleitung, dem finanziellen Rahmen usw. galt als der objektive Unterneh-

menswert. „Die Vorstellung, dass es einen allgemein gültigen von den Entscheidungs-

feldern der Käufer und Verkäufer unabhängigen und damit objektiven Unternehmens-

wert gäbe, widersprach (allerdings) individueller Entscheidungslogik. Warum sollte ein

Entscheidungssubjekt mehr für ein Unternehmen ausgeben, als es an alternativer Stelle

seines Entscheidungsfeldes für die Erzielung gleichhoher Ausschüttungserwartungen

bezahlen müsste?“325 In den 70er Jahren entwickelte sich die Unternehmensbewertung

weiter zu einer subjektiven Betrachtung326, die schließlich in einer funktionalen Sicht-

weise mündete. Daraus resultierte, dass es nicht den einen bzw. den einen richtigen Un-

ternehmenswert, sondern funktionsabhängig verschiedene Unternehmenswerte gibt. In

Abhängigkeit von der Funktion der Unternehmensbewertung und der Person des Unter-

nehmenseigners/Bewerters kann somit immer ein anderer objektivierter327 Wert richtig

sein.328 Folgende Wertbegriffe werden hierbei unterschieden:329

Entscheidungswert

Der Entscheidungswert ist der Unternehmenswert, der, bspw. im Wege der subjektiven

Einschätzung des Unternehmenseigners, über den Nutzenentgang zustande kommt. Er

ist somit von den individuellen Faktoren, Plänen, Zukunftsprognosen und Risikopräfe-

renzen des Unternehmenseigners abhängig.

324 Vgl. Mandl/Rabel (2002): S. 6. Zur Ermittlung des Unternehmenswerts wurde bis 1959 ausschließ-

lich das Substanzwertverfahren angewendet. 325 Krag/Kasperzak (2000): S. 2. 326 Die subjektive Betrachtung wird in der Praxis von Beratungsgesellschaften angewendet, die eine

Unternehmensbewertung zur Ermittlung eines subjektiven Entscheidungswerts entweder zugunsten der Käuferseite oder zugunsten der Verkäufer ermitteln. Der subjektive Entscheidungswert auf Käu-ferseite stellt die Preisobergrenze dar, wohingegen die Preisuntergrenze von der Unternehmensbe-wertung auf Verkäuferseite abhängt.

327 Vgl. DVFA (2012): S. 6. Der objektivierte Wert stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunfts-erfolgswert aus Sicht der Anteilseigner dar. Dieser Zukunftserfolgswert ergibt sich aus finanziellen Überschüssen, die bei Fortführung des Unternehmens und Veräußerung des nicht betriebsnotwendi-gen Vermögens erwirtschaftet werden. Bei der Unternehmensbewertung kommt regelmäßig der Zu-kunftserfolgswert als Unternehmenswert zur Anwendung.

328 Vgl. Piltz (1994): S. 8 f. 329 Vgl. Helbling (1998): S. 41 ff. und Piltz (1994): S. 9 ff.

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Schiedswert

Der Schiedswert ist der von Vermittlern oder Schiedsgutachtern unparteiisch ermittelte,

faire Einigungswert, der die gegenläufigen Interessen beider beteiligten Parteien berück-

sichtigt. Die Kenntnis der subjektiv wertbestimmenden Einflussfaktoren ist für den Ver-

mittler entscheidend, damit er einen angemessenen Interessenausgleich erreichen

kann.330

Objektiver Unternehmenswert

Die Art und Weise der Unternehmensbewertung ist von den Funktionen bzw. Bewer-

tungszwecken abhängig. Die unterschiedlichen Funktionen bewirken unterschiedliche

Werte, auch bei demselben Unternehmen. Es werden hierbei die Beratungs-, Vermitt-

lungs-, Gutachter-, Argumentations- und Steuerbemessungsfunktion unterschieden.331

Im Rahmen der Beratungsfunktion wird der subjektive Entscheidungswert ermittelt, der

die Basis einer rationalen Entscheidung darstellt. Der ausscheidende Gesellschafter ei-

ner Personengesellschaft lässt z.B. den Unternehmenswert berechnen, um seinen Abfin-

dungsanspruch festzulegen.

Im Rahmen der Vermittlungsfunktion wird ein Schiedswert ermittelt, der die gegenläu-

figen Interessen der Parteien in einer Konfliktsituation auszugleichen versucht. So kann

z.B. der Vermittler bei Auseinandersetzungen hinsichtlich des Kaufpreises eines Unter-

nehmens von Käufer und Verkäufer beauftragt werden.

Im Rahmen der Gutachterfunktion wird i.d.R. der objektivierte Unternehmenswert er-

mittelt. Dabei wird der Bewerter häufig vom Gericht bestellt und tritt als neutraler Sach-

verständiger auf. Der Unternehmenswert bildet dann eine Grundlage für die gerichtliche

Entscheidung, z.B. bei der Festlegung des Tauschverhältnisses von Gesellschaftsantei-

len bei Umwandlungsvorgängen oder als angemessene Abfindung bei einem Squeeze

out.

Im Rahmen der Argumentationsfunktion dient der Unternehmenswert der Unterstützung

einer Partei, um dadurch die Beeinflussung der anderen Partei für das gewünschte Ver-

handlungsergebnis zu erreichen. I.d.R. handelt es sich dann um den erwarteten Schieds-

wert. So können die verbleibenden Gesellschafter den Unternehmenswert ermitteln las-

sen, um auf dessen Grundlage den ausscheidenden Gesellschafter von einer übermäßi-

gen Höhe seiner Abfindungsforderung zu überzeugen.

Im Rahmen der Steuerbemessungsfunktion wird der Unternehmenswert zur Ermittlung

der Steuerbemessungsgrundlagen eingesetzt. So lässt sich auf dieser Weise z.B. der

330 Vgl. auch Krag/Kasperzak (2000): S. 127 ff. 331 Vgl. Piltz (1994): S. 12 ff. und Naumann (2017): Z. 50 f.

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102

Wert einer Beteiligung für schenkungsteuerliche Zwecke oder der niedrigere Teilwert

für die steuerbilanzielle Bewertung ermitteln.332

4.3 Bewertungsverfahren

Eine Vielzahl von Unternehmensbewertungsverfahren wurde bis heute im Schrifttum

ausführlich behandelt und beurteilt. Viele von ihnen haben jedoch heute aus betriebs-

wirtschaftlicher Sicht keine Relevanz mehr, da sie den aktuellen Entwicklungen nicht

standhalten können.

Die traditionelle und in der Praxis bewährte Unternehmensbewertung basiert hauptsäch-

lich auf zwei grundlegenden Verfahren, auf dem Discounted-Cashflow-Verfahren

(DCF) und dem Ertragswertverfahren.333 Beide Verfahren sind gesamtwertbasierte Be-

wertungsverfahren.334 Das Substanzwertverfahren als einzelwertbasiertes Bewertungs-

verfahren sowie das marktwertbasiere Multiplikatoren-Verfahren sind vereinfachte,

gängige Unternehmensbewertungsverfahren, die in der Betriebswirtschaft ebenfalls

nicht an Relevanz verloren haben. Aus diesem Grund werden das DCF-Verfahren sowie

das Ertragswertverfahren im Folgenden in eigenständigen Kapiteln dargestellt. Weitere

Bewertungsverfahren werden anschließend kurz in einem Kapitel vorgestellt.

4.3.1 Discounted-Cashflow-Verfahren

Das DCF-Verfahren bestimmt den Unternehmenswert durch Diskontierung von erwar-

teten Ein- und Auszahlungen. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Cashflows

gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren. Man unterscheidet ganz generell zwi-

schen dem Netto- und Brutto-Ansatz.335 Beim ersten diskontiert man Zahlungen an die

Eigentümer mit dem risikoangepassten Zinsfuß und erhält sofort den Unternehmens-

wert. Das entspricht dem Ertragswertverfahren mit der Besonderheit, dass für die Be-

stimmung des risikoangepassten Zinsfußes das CAPM verwendet wird.336

Beim Brutto-Ansatz wird hingegen erst der Wert des gesamten Kapitals berechnet. Von

diesem Gesamtwert ist der Marktwert des Fremdkapitals abzuziehen, damit man zum

Unternehmenswert der Eigentümer kommt. Der Brutto-Ansatz existiert wiederum in

332 Vgl. z.B. Breithecker (1987). 333 Vgl. IDW (2008). 334 Die Ermittlung des Unternehmenswerts kann durch gesamtwertbasierte, einzelwertbasierte oder

marktwertbasierte Verfahren vorgenommen werden. 335 Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Equity- [Netto-] und Entity- [Brutto-]Ansätzen.

Vgl. Drukarczyk (2014): S. 198 oder Krag/Kasperzak (2000): S. 84 f. Der Equity-Ansatz ermittelt den Nettounternehmenswert dabei direkt, indem allein die Netto-Zahlungen an die Eigenkapitalge-ber, bspw. in Form von Dividenden, diskontiert werden. In der Praxis populärer ist jedoch der Entity-Ansatz. Hierbei wird der Nettounternehmenswert indirekt ermittelt, indem erwartete Zahlungsüber-schüsse vor Finanzierung, jedoch nach Investition und Steuern (sog. „Free Cashflows“) mit dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz abgezinst und addiert werden.

336 Vgl. Ballwieser (1999): S. 30.

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drei Varianten: Ansatz des angepassten Barwerts (APV), Ansatz der gewogenen Kapi-

talkosten (WACC) und Capital Cashflow Ansatz.337

Das DCF-Verfahren dominierte zunächst nur den angelsächsischen Sprachraum, ist je-

doch heutzutage weltweit die am häufigsten in der Beratungspraxis angewandte Me-

thode zur Ermittlung des Unternehmenswerts. Unter anderem sprach sich das Institut

der Wirtschaftsprüfer 2000 dafür aus das DCF-Verfahren als gleichberechtigte Alterna-

tive zum klassischen Ertragswertverfahren anzuerkennen.338

4.3.2 Ertragswertverfahren

Die Grundidee des Ertragswertverfahrens besteht darin, den zukünftigen Erfolg, ge-

nauer die entziehbaren Ausschüttungen eines Unternehmens zu bestimmen.339 Der Un-

ternehmenswert stellt dann den Barwert der Zukunftsausschüttungen dar. Dabei wird

der Barwert des Liquidationserlöses des Unternehmens gleich Null gesetzt, da von sei-

ner unbegrenzten Lebensdauer respektive einer „ewigen Rente“ ausgegangen wird.340

Die in der Vergangenheit erzielten Erfolge eines Unternehmens sind bei der Ermittlung

des Unternehmenswerts grundsätzlich irrelevant. Da jedoch eine Analyse der Ergeb-

nisse der Vergangenheit Rückschlüsse auf die Schätzungen für die Zukunft erlaubt, wer-

den bei dem Ertragswertverfahren regelmäßig auch die Daten der Vergangenheit ver-

wendet.341

Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts stellt sich zunächst die Frage, wie der zu-

künftige Erfolg eines Unternehmens zu bestimmen ist. Früher wurde im Schrifttum die

durch Mellerowicz342 ausgelöste Meinung vertreten, dass sich der zukünftige Erfolg aus

den Gewinnen des Unternehmens ergibt. Der Unternehmenswert ist nach dieser Auffas-

sung die, auf einen bestimmten Zeitpunkt diskontierte, Differenz aus den Erträgen und

Aufwendungen.

Der spätere Einfluss der Investitionstheorie ist jedoch für die Abwendung von dieser

Meinung im Schrifttum ursächlich. Der zukünftige Erfolg des Unternehmens wird heute

als Überschuss der zukünftigen Einnahmen über die zukünftigen Ausgaben definiert.

337 Im Gegensatz zu dieser Einordnung zählt Mandl den APV-Ansatz nicht zu den Brutto-Verfahren,

sondern betrachtet diesen als einen eigenständigen Ansatz. Vgl. Mandl (1999): S. 56. Siehe zu diesen Ansätzen der Unternehmensbewertung Ballwieser (1999): S. 30.

338 Siehe IDW (2000): S. 835. 339 Finanzwirtschaftlich wird „unter dem Ertragswert eines Unternehmens [..] der Grenzpreis eines spe-

zifischen Investors verstanden, der die Vorteilhaftigkeit eines Unternehmens an einer Renditeforde-rung misst“, Krag/Kasperzak (2000): S. 35.

340 Vgl. Bellinger/Vahl (1992): S. 195 ff., Piltz (1994): S. 16 ff. oder Helbling (1998): S. 85 ff. 341 Vgl. Beckmann (2017): Z. 19. 342 Vgl. Mellerowicz (1952).

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104

Dennoch wird in der Bewertungspraxis zunächst auf die handelsrechtlichen oder kalku-

latorischen Ergebnisse des zu bewertenden Unternehmens abgestellt. Im nächsten

Schritt muss das Ertragswertverfahren dann um eine Nebenrechnung ergänzt werden,

die diese Periodisierungseffekte kompensiert.343

4.3.3 Andere Bewertungsverfahren

Kombinationsmethoden

Die Kombinationsmethoden verbinden die substanz- und ertragswertorientierten Be-

wertungsmethoden. Beim Mittelwertverfahren wird z.B. die Summe aus dem Substanz-

wert und Ertragswert gebildet, die dann durch zwei dividiert wird. Dadurch ergibt sich

der Mittelwert zwischen dem Substanzwert und Ertragswert.344

Substanzwertverfahren

Das Substanzwertverfahren ist das älteste Verfahren der Unternehmensbewertung. Un-

ter dem Substanzwert versteht man einen Wert, der für eine fiktive Reproduktion einer

identischen Unternehmung aufgewendet werden muss. Er wird als Differenz zwischen

den Vermögenswerten und Schulden einer Unternehmung ermittelt.345

Der Substanzwert umfasst jedoch nur selbständig bewertbare bzw. verkehrsfähige Ver-

mögensgegenstände eines Unternehmens. Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert

bleibt dagegen unberücksichtigt. Da jedoch der technischen Kompetenz, dem Know-

how, der Marktstellung, der Qualifikation der Mitarbeiter und dem Kundenstamm, die

den Geschäfts- oder Firmenwert ausmachen, ein hoher Wert beizumessen sein wird,

wird das Substanzwertverfahren heute von der Wissenschaft nicht mehr als selbständige

Bewertungsmethode angesehen.346 Sie soll nur noch in Kombination mit dem Ertrags-

wertverfahren eine Bedeutung haben.347

343 So Beckmann (2017): Z. 22. 344 Vgl. Bellinger/Vahl (1992): S. 198 und Beckmann (2017): Z. 23. 345 Vgl. Baetge/Krumbholz (1991): S. 24 und Helling (1994): S. 42. 346 Vgl. Baetge/Krumbholz (1991): S. 24 und Beckmann (2017): Z. 11. In der Praxis zählt das Substanz-

wertverfahren aufgrund seiner Einfachheit noch zu den gebräuchlichen Verfahren der Bewertung von Unternehmen und der Anteile, insbesondere beim Aus- und Eintritt von Gesellschaftern. So Bellinger/Vahl (1992): S. 191.

347 So Helling (1994): S. 42 f. oder Krag/Kasperzak (2000): S. 34

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Multiplikator-Verfahren

Um einen ersten Überblick über den Wert eines Unternehmens zu erhalten, wurden in

der Praxis (insbesondere bei der Bewertung von Freiberuflerpraxen) verschiedene Mul-

tiplikatoren-Modelle entwickelt. Danach stellt der Unternehmenswert eine Multiplika-

tion von Erfolgsgrößen, wie z.B. Umsatz oder Gewinn, mit bestimmten Faktoren dar.348

Die Bestimmung der anzuwendenden Faktoren beruht auf langjährigen Erfahrungswer-

ten. Aus diesem Grund führen diese Verfahren nur bei den Unternehmen aus Branchen,

die relativ homogen sind und deren Erfolgssituation geringen Schwankungen unterliegt,

zu hinreichend genauen Schätzwerten. Erfüllen die Unternehmen diese Voraussetzun-

gen nicht, so sind diese Methoden zu ungenau. Aufgrund ihrer Einfachheit können sie

jedoch auch in komplexen Unternehmen angewandt werden, um einen ersten Eindruck

zu verschaffen bzw. Ergebnisse aus anderen Bewertungsverfahren auf Plausibilität zu

überprüfen.349

4.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 4

Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-

fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-

mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.

1. Gibt es einen objektiven Unternehmenswert?

2. Die Art und Weise einer Unternehmensbewertung ist von den Funktionen bzw.

Bewertungszwecken abhängig. Nennen und erläutern Sie diese!

3. Grenzen Sie die Begriffe Entscheidungswert, Schiedswert und objektiver Unter-

nehmenswert voneinander ab!

4. Welche Unternehmensbewertungsmethoden kennen Sie?

5. Erörtern Sie, warum das DCF-Verfahren an Wert hinzugewonnen und das Sub-

stanzwertverfahren an Wert verloren hat.

6. Erläutern Sie die Grundidee des Ertragswertverfahrens.

7. Warum kann das Multiplikator-Verfahren zu einer ungenauen Unternehmensbe-

wertung führen?

348 Vgl. Beckmann (2017): Z. 27. 349 Vgl. Beckmann (2017): Z. 28.

Page 122: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

106

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107

5 Umwandlungen

5.1 Grundsätzliche Umwandlungsmöglichkeiten

Wie bereits in Kapitel 1.1 ausgeführt wurde, wird der Begriff Umwandlung hier als

Übertragung des Vermögens auf einen neuen Rechtsträger verstanden. Dabei reichen

die Umwandlungsmöglichkeiten von der Übertragung von Vermögensgegenständen ge-

gen Gewährung von Gesellschaftsanteilen (Einzelrechtsnachfolge) über die Übertra-

gung eines Teilbetriebes (partielle Gesamtrechtsnachfolge)350 bis zur Übertragung eines

Betriebes als Ganzes in einem Rechtsakt (Gesamtrechtsnachfolge).351 Je nach der ge-

wählten/gewünschten Durchführungsform resultieren daraus unterschiedliche zivil-

rechtliche und steuerliche Konsequenzen.

Werden einzelne Vermögensgegenstände auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewäh-

rung von Gesellschaftsrechten übertragen, liegt zivilrechtlich ein sog. Tauschgeschäft

vor, aus dem alle Rechte und Pflichten für die beteiligten Rechtsträger resultieren. So

erfolgt die Übertragung beweglicher Sachen durch Einigung und Übergabe; die Über-

tragung von GmbH-Anteilen muss ebenso wie die Übertragung von Grundstücken no-

tariell beurkundet werden, wobei Letztere anschließend einer Eintragung in das Grund-

buch bedürfen.352 Die Übertragung von Schulden ist nur bei Zustimmung des Gläubigers

möglich.353 Werden alle Vermögensgegenstände eines Rechtsträgers einzeln übertragen,

muss der übertragende Rechtsträger liquidiert und der übernehmende Rechtsträger – so-

fern dieser rechtlich noch nicht existiert – gegründet werden.

Steuerrechtlich führt der Tauschvorgang grundsätzlich zu einer ertragsteuerwirksamen

Aufdeckung der in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven.

Die aufgedeckten stillen Reserven stellen den steuerpflichtigen Gewinn dar, der auf der

Ebene des übertragenden Rechtsträgers der Besteuerung unterworfen wird. Gleichzeitig

fallen u.U. spezielle (GrESt) oder allgemeine (USt) Verkehrsteuern an.

Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung kann – regelmäßig im Zusammenhang mit

der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben – abweichen, wenn Umwandlungs-

möglichkeiten gewählt werden, die unter dem Schutz des Umwandlungsgesetzes

(UmwG) und/oder des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) stattfinden.

350 Die partielle Gesamtrechtsnachfolge wird auch als Sonderrechtsnachfolge bezeichnet. Vgl. Schmitt

(2016c): Z. 3. 351 Zur Definition der Einzel-, Sonder- und Gesamtrechtsnachfolge nebst Beispielen vgl. Brähler/Kren-

zin (2017): S. 2 f. 352 Vgl. §§ 929, 873 i.V.m. § 925 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG. 353 Vgl. § 415 BGB.

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108

Zivilrechtliche Behandlung

Das UmwG ermöglicht es, die Durchführung der Umwandlungsvorgänge aus zivilrecht-

licher Sicht zu vereinfachen.354 Die rechtliche Struktur eines Unternehmens soll dadurch

möglichst schnell und ohne rechtliche Hürden an veränderte wirtschaftliche Verhält-

nisse angepasst werden. Die aufwendigen und kostenintensiven Einzelübertragungen,

Liquidationen und Gründungen werden dabei vermieden. An ihre Stelle tritt die Ge-

samtrechtsnachfolge bzw. partielle Gesamtrechtsnachfolge als Vereinfachung.355

Diese Vereinfachung durch das UmwG ist jedoch bei einem Rechtsformwechsel zwi-

schen den Personengesellschaften und bei An-/Abwachsung bei Personenunterneh-

men356 nicht notwendig. Die genannten Umwandlungsvorgänge finden aufgrund des

Rechtsformzwangs nach BGB/HGB statt. So kann eine Personengesellschaft nur eine

GbR sein, wenn sie kein kaufmännisches Unternehmen betreibt.357 Wird ein Handels-

gewerbe betrieben, so wird sie automatisch zur OHG oder KG.358 Erfolgt eine Änderung

vom Klein- zum Handelsgewerbe, so wird eine GbR automatisch zur OHG/KG, und

umgekehrt verwandelt sich eine OHG/KG in eine GbR. Außerdem kann eine GbR auch

durch eine Handelsregistereintragung in eine Handelsgesellschaft umgewandelt wer-

den.359 Sie bleibt so lange ein Kaufmann, bis sie im Handelsregister gelöscht worden ist.

Das UmwG wird hier nicht benötigt.

Eine Anwachsung liegt vor, wenn die Anteile der ausscheidenden Gesellschafter am

Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft dem/den verbleibenden Gesellschaf-

ter(n) zuwachsen.360 Scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf

einen aus, so erlischt die Personengesellschaft und es tritt die Gesamtrechtsnachfolge

ihres letzten Gesellschafters ein,361 wodurch ein Einzelunternehmen begründet wird.

Wird ein neuer Gesellschafter in ein Personenunternehmen aufgenommen, wächst

dem/den bisherigen Inhabern etwas von ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ab. In

354 Das UmwG hat jedoch nicht zum Ziel, die Umwandlungsvorgänge zu ermöglichen, die ohne UmwG

nicht möglich wären. Vgl. Schmidt (2002): S. 338. 355 Vgl. Schmidt (2002): S. 338 sowie zu den einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des

UmwG Kapitel 5.2. 356 Der Begriff Personenunternehmen umfasst sowohl die Personengesellschaften als auch die Einzel-

unternehmen. 357 Zu den Charakteristika von einer GbR vgl. die Ausführungen in Kapitel 3.6.1. 358 Vgl. zu den Merkmalen einer OHG/KG ebenfalls Kapitel 3.6.1. Dieser „automatische“ Wechsel be-

deutet natürlich nicht, dass diese GbR unmittelbar als OHG oder KG firmieren muss. Dies erfordert zunächst eine Gründung und Eintragung der entsprechenden Rechtsformen. Allerdings muss eine handeltreibende GbR sich im Zweifelsfall die Vorschriften des HGB entgegenhalten lassen.

359 Vgl. § 2 HGB. 360 Vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB. 361 So auch Schmidt (2002): S. 336.

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109

diesem Zusammenhang spricht man von einer Abwachsung.362 Möchte ein Einzelun-

ternehmer einen weiteren Inhaber in sein Personenunternehmen aufnehmen, so entsteht

dadurch eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern.

Neben der Vereinfachung bei der Durchführung der Umwandlung bietet das UmwG den

Schutz der Gesellschafter von den an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern. Denn

ein Umwandlungsvorgang ist immer mit einem Eingriff in ihre Mitgliedschaftsrechte

verbunden.363 Zu solchen Schutzmechanismen des UmwG gehören z.B. die Vorschrif-

ten bezüglich der

• Entscheidungskompetenz in der Versammlung der Anteilsinhaber;364

• Bemessung der künftigen Beteiligung am neuen Rechtsträger;365

• Möglichkeit des Ausscheidens und einer Barabfindung;366

• umfassenden Informationen im Umwandlungsvertrag;367

• Anfertigung, Prüfung und registergerichtlichen Kontrolle des Umwandlungsbe-

richts;368

• Klage gegen einen Umwandlungsbeschluss.369

Da durch die Umwandlung auch die Interessen der Gläubiger gefährdet werden kön-

nen,370 enthält das UmwG zusätzlich Vorschriften zum Schutz der Gläubiger.371 Das

Gesetz sieht zum einen die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung für die

Gläubiger vor, deren Anspruch gegen einen der an der Umwandlung beteiligten Rechts-

träger gefährdet ist.372 Zum anderen wird eine gesamtschuldnerische Schadensersatz-

pflicht der Organe des übertragenden Rechtsträgers, die einen Schaden für die Gläubiger

selbst verursacht haben, kodifiziert.373

362 Vgl. Schmidt (2002): S. 207 f. 363 Vgl. Schmidt (2002): S. 347-350. 364 Vgl. bspw. §§ 13, 43, 50, 193 UmwG. 365 Vgl. bspw. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 192 Abs. 1 Satz 2 und 194 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. 366 Dies ergibt sich aus den §§ 29, 207 UmwG. 367 Vgl. §§ 5 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 UmwG. 368 Vgl. bspw. §§ 8, 12, 17, 127, 146, 192 UmwG. 369 Vgl. §§ 14 und 195 UmwG. 370 Nach der Umwandlung kann es z.B. dazu kommen, dass bei der Änderung der Rechtform (aus einer

Personengesellschaft wird z.B. eine Kapitalgesellschaft) die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist.

371 Der Schutz der Gläubiger ist insbesondere deshalb notwendig, weil die bei der Einzelrechtsnachfolge benötigte Zustimmung der Gläubiger bei der Gesamtrechtsnachfolge nicht greift.

372 Vgl. §§ 22, 133 UmwG. 373 Vgl. §§ 25, 205 UmwG.

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110

Zuletzt definiert das UmwG auch den Schutz der Arbeitnehmer. Dazu gehören z.B. Best-

immungen über die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer sowie zur Mitbe-

stimmung.374 Außerdem dürfen die Arbeitnehmer bezüglich ihrer Rechte und Pflichten

durch die Umwandlung nicht schlechter gestellt werden.375

Steuerliche Behandlung

Die oben dargestellte grundsätzliche Steuerbelastung bei der Einzelrechtsnachfolge

(Aufdeckung und Ertragsbesteuerung stiller Reserven, Anfall von Verkehrsteuern) kann

u.U. vermieden werden, wenn eine nach dem Umwandlungssteuergesetz begünstigte

Umwandlung vorliegt. Das UmwStG hat das Ziel, die steuerlichen Hemmnisse der Um-

wandlung, wie bspw. die Aufdeckung stiller Reserven, zu beseitigen.376

Da die beiden Gesetzeswerke (das UmwG und das UmwStG) nicht vollständig aufei-

nander abgestimmt sind, ist es möglich, dass bestimmte Umwandlungen zwar unter dem

Schutz des UmwStG, jedoch nicht nach den Regeln des UmwG stattfinden und umge-

kehrt.377 So bleiben im UmwG die Umwandlungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge

unbehandelt, während das UmwStG auch Vorschriften enthält, die eine steuerneutrale

Umwandlung ohne (partielle) Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. Umgekehrt ist der

Formwechsel zwischen den Kapitalgesellschaften nur im UmwG, nicht jedoch im Um-

wStG geregelt.378 Fallen bestimmte Umwandlungen sowohl unter das UmwG als auch

unter das UmwStG, so kann man von den Vorschriften beider Gesetze profitieren. Zum

Verhältnis zwischen dem UmwG und UmwStG vgl. die folgende Abbildung 8:

Abbildung 8: Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG und UmwStG

374 Vgl. §§ 323, 325 UmwG. 375 Dies ergibt sich aus § 324 UmwG. 376 Vgl. Deutscher Bundestag (1994a): S. 14. 377 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 29 f. 378 Eine Regelung zum Formwechsel zwischen den Kapitalgesellschaften im UmwStG ist auch nicht

erforderlich, da dieser ohnehin erfolgsneutral aufgrund der unveränderten Besteuerungskonzeption erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich steuerliche Verhältnisse der Kapitalgesellschaft ändern, wie das z.B. beim Formwechsel einer KGaA in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform hin-sichtlich des Komplementärs der Fall ist. Denn eine KGaA stellt zwar eine Kapitalgesellschaft dar; das Verhältnis zum persönlich haftenden Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft ist jedoch durch das den Personengesellschaften typische Transparenzprinzip geprägt. Vgl. Askanova (2002): S. 5 f.

UmwG/UmwStG

UmwG

UmwStG

Außerhalb des UmwG/UmwStG

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111

5.2 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungsgesetzes

Das UmwG enthält eine Aufzählung der möglichen Umwandlungsarten.379 Dabei be-

schränkt sich das Gesetz lediglich auf die Umwandlungen im Wege der (partiellen) Ge-

samtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass die Übertragung der Vermögensgegenstände

und Verbindlichkeiten nicht in vielen Einzelschritten (Einzelrechtsnachfolge), sondern

im Ganzen erfolgt. Dies hat den Vorteil, dass z.B. für die Übertragung der Verbindlich-

keiten keine Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers notwendig ist.380 Die Übertragung

der Grundstücke ist schon dann wirksam, wenn die Eintragung des Umwandlungsvor-

ganges im entsprechenden Register erfolgt. Die Berichtigung im Grundbuch ist daher

nur deklaratorischer Natur.

Die Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des UmwG werden in Abbildung 9 syste-

matisiert. Grundsätzlich ist zwischen Umwandlungen mit und ohne Vermögensüber-

gang zu differenzieren. Bei einer Umwandlung mit Vermögensübergang (es wird also

Vermögen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen) kommt

es zu einem Rechtsträgerwechsel in Bezug auf die betreffenden Vermögensgegenstände,

der i.d.R. durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten entgolten wird.381

Abbildung 9: Umwandlungsmöglichkeiten im Rahmen des UmwG

379 Vgl. § 1 Abs. 1 UmwG. 380 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 17. 381 Vgl. Maiterth/Müller (2001): S. 32.

mit Vermögensübergang ohne Vermögensübergang

Formwechsel Verschmel-

zung Spaltung

Vermögens-übertragung

Aufspal-tung

Abspal-tung

Ausgliede-rung

Umwandlungen im UmwG

zur Neugründung zur Aufnahme

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112

Als Verschmelzung bezeichnet man die Vereinigung der Vermögen mehrerer Rechts-

träger durch Gesamtrechtsnachfolge ohne (formelle) Liquidation der übertragenden

Rechtsträger.382 Die Verschmelzung kann durch Übertragung des Vermögens eines oder

mehrerer Rechtsträger auf einen bereits existierenden anderen Rechtsträger erfolgen. In

diesem Fall spricht man von einer Verschmelzung zur Aufnahme.383 Nach der Ver-

schmelzung existiert nur noch der übernehmende Rechtsträger. Der übertragende

Rechtsträger erlischt ohne weiteres Zutun.384 Daneben besteht die Möglichkeit, das Ver-

mögen mindestens zweier Rechtsträger auf einen bislang noch nicht bestehenden und

durch die Verschmelzung erst gegründeten Rechtsträger zu übertragen. Diesen Vorgang

bezeichnet man als Verschmelzung zur Neugründung.385 Nach der Verschmelzung exis-

tiert dann nur noch der neue Rechtsträger, die übertragenden Rechtsträger erlöschen.386

Welche Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein können, regelt § 3 UmwG.

Folgende Abbildung 10 fasst die möglichen Rechtsträger einer Verschmelzung zusam-

men.

Rechtsträger Übertragender

Rechtsträger

Übernehmender

Rechtsträger

Personenhandels- und Partnerschaftsge-

sellschaften

Kapitalgesellschaften

Eingetragene Genossenschaften

Eingetragene Vereine

Genossenschaftliche Prüfungsverbände

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Wirtschaftliche Vereine (-)

Natürliche Personen als Alleingesell-

schafter einer Kapitalgesellschaft (-)

Abbildung 10: Verschmelzungsfähige Rechtsträger387

382 Vgl. Maiterth/Müller (2001): S. 32 sowie Schmidt (2002): S. 384 f. Der oder die übertragende(n)

Rechtsträger wird oder werden gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG aufgelöst, ohne formell liquidiert zu werden.

383 Vgl. § 2 Nr. 1 UmwG. 384 Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. 385 Vgl. § 2 Nr. 2 UmwG. 386 Vgl. wiederum § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. 387 Brähler/Krenzin (2017): S. 20.

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113

Die Spaltung eines Rechtsträgers führt zu der Aufteilung seines Vermögens auf min-

destens zwei übernehmende Rechtsträger. Die Vermögensübertragung erfolgt dabei

nicht durch Gesamtrechtsnachfolge, sondern durch partielle Gesamtrechtsnachfolge

(Sonderrechtsnachfolge). Hierbei wird das zu übertragende Vermögen zunächst aufge-

teilt, jeder Teil wird dann durch die Gesamtrechtsnachfolge übertragen. Der Kreis der

Rechtsträger, die an einer Spaltung beteiligt sein können, stimmt weitgehend mit den

verschmelzungsfähigen Rechtsträgern überein.388 Nach dem UmwG sind drei Formen

der Spaltung möglich. Dies sind die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliede-

rung.389 Bei allen Formen ist eine Spaltung zur Aufnahme und zur Neugründung mög-

lich.

Bei der Aufspaltung überträgt der Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf mindes-

tens zwei andere, schon bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) oder neu zu gründende

(Aufspaltung zur Neugründung) Rechtsträger im Wege der partiellen Gesamtrechts-

nachfolge.390 Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhalten die Anteilseig-

ner des übertragenden Rechtsträgers die Anteile am übernehmenden bzw. neuen Rechts-

träger.391 Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation.392

Die Abspaltung ist dadurch gekennzeichnet, das nur ein Teil des Vermögens des über-

tragenden Rechtsträgers auf mindestens einen schon bestehenden (Abspaltung zur Auf-

nahme) oder neu zu gründenden (Abspaltung zur Neugründung) Rechtsträger übertra-

gen wird.393 Dabei bleibt der übertragende Rechtsträger mit anderen Teilen seines Ver-

mögens bestehen. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhalten die An-

teilseigner des übertragenden Rechtsträgers die Anteile am übernehmenden bzw. neuen

Rechtsträger.394

Bei der Ausgliederung wird ebenfalls nur ein Teil des Vermögens des übertragenden

Rechtsträgers auf mindestens einen oder mehrere übernehmende (Ausgliederung zur

Aufnahme) bzw. neue Rechtsträger (Ausgliederung zur Neugründung) übertragen. Die

Ausgliederung unterscheidet sich von der Abspaltung hinsichtlich des Empfängers der

Gegenleistung. Nicht die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten die

Anteile des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers, sondern dem übertragenden

388 Dies ergibt sich aus § 124 UmwG, der auf § 3 UmwG verweist. Zu den verschmelzungsfähigen

Rechtsträgern vgl. Abbildung 9. 389 Vgl. § 123 Abs. 1 bis 3 UmwG. 390 Vgl. § 123 Abs. 1 UmwG. 391 Vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UmwG. 392 Vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. 393 Vgl. § 123 Abs. 2 UmwG. 394 Vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UmwG. Die Abspaltung ist die Form, durch die heute regelmäßig eine

steuerliche Betriebsaufspaltung begründet wird. Durch die seit 1995 geltende terminologische Un-terscheidung in Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung korrespondiert der steuerliche Begriff nicht mehr mit dem handelsrechtlichen Vorgang.

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114

Rechtsträger selbst werden die Anteile an dem übertragenden bzw. neuen Rechtsträger

gewährt.395

Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Spaltungsarten werden in der folgenden

Abbildung 11 verdeutlicht:

Art der Spaltung Untergang des übertra-

genden Rechtsträgers

Empfänger der Anteile am

übernehmenden Rechtsträger

Aufspaltung ja Anteilseigner des übertragenden

Rechtsträgers

Abspaltung Nein Anteilseigner des übertragenden

Rechtsträgers

Ausgliederung Nein Übertragender Rechtsträger

selbst

Abbildung 11: Unterschiede zwischen den Spaltungsarten396

Im Rahmen der Vermögensübertragung geht das Vermögen eines Rechtsträgers im

Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen bereits bestehenden

Rechtsträger über.397 Es ist daher nur eine Vermögensübertragung zur Aufnahme mög-

lich. Der Kreis der möglichen Rechtsträger ist sehr begrenzt. Die Vermögensübertra-

gung kann lediglich zwischen Versicherungsunternehmen oder von einer Kapitalgesell-

schaft auf die öffentliche Hand stattfinden.398

Die Vermögensübertragung kann als Vollübertragung oder als Teilübertragung ausge-

staltet sein. Bei der Vollübertragung entspricht die Vermögensübertragung weitgehend

der Verschmelzung,399 die Teilübertragung stimmt im Wesentlichen mit der Spaltung

überein.400 Der Unterschied zur Verschmelzung und Spaltung besteht in der Gegenleis-

tung für die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger nach der Vermögensübertra-

gung. Denn diese Gegenleistung wird nicht in den Anteilen am übernehmenden bzw.

395 Vgl. § 123 Abs. 3 UmwG. 396 Brähler/Krenzin (2017): S. 26. 397 Vgl. § 174 Abs. 1 UmwG. 398 Vgl. § 175 UmwG. 399 Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 176 Abs. 1 UmwG auf die Vorschriften, die für die Ver-

schmelzung gelten. 400 Siehe den Verweis in § 177 Abs. 1 UmwG auf die Spaltungsvorschriften. Im Rahmen der Teilüber-

tragung unterscheidet § 177 Abs. 1 UmwG weiterhin analog zur Spaltung zwischen der aufspalten-den, abspaltenden und ausgliedernden Teilübertragung.

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115

neuen Rechtsträger, sondern in anderer Form, z.B. in Form einer Barleistung,401 ge-

währt.402

Bei einer Umwandlung ohne Vermögensübergang ändert sich lediglich die Rechts-

form des betreffenden Rechtsträgers (Formwechsel). Es findet keine Übertragung des

Vermögens statt. Dem Rechtsträger wird vor und nach der Umwandlung dasselbe Ver-

mögen zugeordnet. In diesem Zusammenhang spricht der Gesetzgeber vom sog. Identi-

tätskonzept.403

Im Formwechsel ändert demnach der umzuwandelnde Rechtsträger lediglich sein

Rechtskleid, wobei seine rechtliche und wirtschaftliche Identität gewahrt bleiben und

bisherige Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich beibehalten werden.404 Welche Rechtsträ-

ger in den Formwechsel einbezogen werden können bestimmt § 191 UmwG.405

5.3 Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes

5.3.1 Allgemeine Überlegungen

5.3.1.1 Systematik

Der Anwendungsbereich des Umwandlungssteuerrechts knüpft an die im UmwG auf-

geführten Umwandlungsarten an.406 Das UmwStG begründet dabei keine eigene Steuer,

sondern enthält Ergänzungsnormen, die insoweit lex specialis gegenüber den ertragsteu-

erlichen Vorschriften sind.407 Wie bereits oben ausgeführt wurde, entsprechen Systema-

tik und Gliederung des UmwStG jedoch nicht denen des UmwG.408 Aus steuerlicher

Sicht sind nicht die Umwandlungsarten (also die Umwandlungstechniken wie Ver-

schmelzung, Spaltung oder Formwechsel), sondern die Rechtsformen der an der Um-

wandlung beteiligten Personen von besonderer Bedeutung.409 Dabei ist insbesondere

von Bedeutung in welcher Rechtsform der übertragende und der übernehmende Rechts-

träger geführt werden. Im Folgenden wird diesbezüglich allgemein von der Umwand-

lungsrichtung gesprochen. Dabei sind insgesamt folgende Umwandlungsrichtungen zu

unterscheiden:

401 Vgl. Maiterth/Müller (2001): S. 34. 402 Vgl. § 174 Abs. 1 UmwG. Aufgrund des begrenzten Kreises der möglichen Rechtsträger wird diese

Umwandlungsart in den folgenden Ausführungen ausgeblendet. 403 Vgl. Deutscher Bundestag (1994b): S. 136. 404 Vgl. § 190 UmwG sowie Maiterth/Müller (2001): S. 356 und Schmidt (2002): S. 368 f. 405 Für eine visuelle Darstellung der formwechselfähigen Rechtsträger analog zur Abbildung 10 vgl.

Brähler/Krenzin (2017): S. 27. 406 Vgl. § 1 UmwStG. 407 Vgl. Schmitt/Schloßmacher (2012): S. 9 sowie Z. 01.01 UmwStE. 408 Vgl. die Ausführungen in Kapitel 5.1. 409 Vgl. z.B. auch Maiterth/Müller (2001): S. 39.

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116

• von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung,

• von einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft,

• von einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft,

• von einer Personenunternehmung in eine Personenunternehmung.

Die Zuordnung der verschiedenen Umwandlungsarten zu den obigen Umwandlungs-

richtungen enthält die folgende Abbildung 12:

Umwandlungsrichtung Umwandlungsart UmwStG

Kapitalgesellschaft in eine

Personenunternehmung

(Kapitel 5.3.2)

Verschmelzung §§ 3-8, 10

Formwechsel § 9

Spaltung § 16

Ausgliederung § 24

Kapitalgesellschaft in eine

Kapitalgesellschaft

(Kapitel 5.3.3)

Verschmelzung §§ 11-13

Spaltung § 15

Ausgliederung §§ 20-23

Anteilstausch § 21

Personenunternehmung in

eine Kapitalgesellschaft

(Kapitel 5.3.4)

Verschmelzung

Spaltung

Ausgliederung

Einzelrechtsnachfolge

§§ 20-23

Formwechsel § 25

Personenunternehmung in

eine Personenunternehmung

(Kapitel 5.3.5)

Verschmelzung

Spaltung

Ausgliederung

Einzelrechtsnachfolge

§ 24

Abbildung 12: Zuordnung der Umwandlungsarten zur Umwandlungsrichtung

Während der zweite bis fünfte Teil des UmwStG eine Umwandlung i.S.d. UmwG und

somit durch Gesamtrechtsnachfolge voraussetzt, erfasst der sechste bis achte Teil dar-

über hinaus auch Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge, wie bspw. den Anteils-

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117

tausch.410 In jedem Fall muss jedoch mindestens ein Teilbetrieb, Betrieb, Mitunterneh-

meranteil oder ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Bei der Über-

tragung von einzelnen Wirtschaftsgütern ist das UmwStG nicht anzuwenden.411

Die beteiligten Rechtsträger müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU oder

eines Staates des EWR gegründet sein. Sitz und Ort der Geschäftsleitung muss sich in-

nerhalb dieser Staaten befinden. Somit fallen neben inländischen auch EU/EWR-

ausländische Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung von Rechtsträgern aus dem Ge-

biet der EU/EWR in den Anwendungsbereich. Als vergleichbare ausländische Vorgänge

sind diese Umstrukturierungen den inländischen gleichgestellt.412 Steuerliche Hinder-

nisse bei grenzüberschreitenden Umwandlungen werden so beseitigt.413 Umwandlungen

unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Drittstaaten werden dagegen grundsätzlich

nicht erfasst.414

5.3.1.2 Zeitliche Rückwirkung der Umwandlung

Eine Umwandlung i.S.d. UmwG ist erst mit Eintragung ins Handelsregister zivilrecht-

lich wirksam.415 Um den Gewinn des übertragenden Rechtsträgers zum Zeitpunkt der

Eintragung zu ermitteln und abzugrenzen, wäre nun auf diesen Stichtag eine Handels-

und Steuerbilanz zu erstellen.416 Da der genaue Zeitpunkt der Eintragung jedoch schwer

zu prognostizieren ist, kann die Umwandlung steuerlich rückbezogen werden. Dies er-

folgt durch die zwingende Verknüpfung des steuerlichen Übertragungsstichtags mit

dem Stichtag der Handelsbilanz i.S.d. § 17 Abs. 2 UmwG.417

Der Stichtag der Handelsbilanz darf bis zu acht Monate vor Anmeldung der Umwand-

lung beim Handelsregister zurückbezogen werden.418 Steuerlich sind Einkommen und

Vermögen des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als

wäre es mit Ablauf dieses steuerlichen Übertragungsstichtags auf den übernehmenden

410 Vgl. § 1 UmwStG. Der zweite bis fünfte Teil umfasst die §§ 3-19 UmwStG, der sechste bis achte

Teil die §§ 20-25 UmwStG. 411 Vgl. Hörtnagl (2016c): Z. 26. 412 Vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 UmwStG. Der Anwendungsbereich wurde 2006 durch das SEStEG ausgedehnt

und „europäisiert“. Vgl. Hörtnagl (2016a): Z. 2 f. 413 Vgl. Deutscher Bundestag (2006): S. 37. 414 Bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG findet das UmwStG auch Anwendung, wenn bspw. der

Einbringende in einem Drittstaat ansässig ist, das Besteuerungsrecht Deutschlands bei einer Veräu-ßerung der aus der Sacheinlage erhaltenen Anteile nicht beschränkt ist. Vgl. Rupp (2011a): S. 13.

415 Vgl. §§ 20, 131, 202 UmwG. 416 Vgl. Dötsch (2012): Z. 3. 417 Vgl. § 2 UmwStG. 418 Vgl. § 17 Abs. 2 UmwG.

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118

Rechtsträger übergegangen.419 Die Steuerbilanz ist auf diesen Stichtag zu erstellen.420

Übertragungs- und Übernahmeergebnisse entstehen mit Ablauf des steuerlichen Über-

tragungsstichtags.421

Zur Veranschaulichung zeigt die folgende Abbildung 13 die einzelnen Stichtage und

den sich daraus ergebenden steuerlichen Rückwirkungszeitraum:

Steuerliche Rückwirkung

Eintragung ins Handelsregister

Späteste Anmeldung zum Handelsregister

31.08.1931.12.18 01.01.19

Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag

Steuerlicher Umwandlungsstichtag

Stichtag Handelsbilanz

Stichtag steuerliche Schlussbilanz

Abbildung 13: Steuerlicher Rückwirkungszeitraum422

Innerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums werden die Ergebnisse wirt-

schaftlich bereits dem übernehmenden Rechtsträger zugeschrieben.423 Dieser Zeitraum

umfasst die Spanne zwischen Umwandlungsstichtag und dem zivilrechtlichen Übergang

bzw. der Eintragung ins Handelsregister. Die Rückwirkung bezieht sich auf die Einkom-

men-, Körperschaft- sowie die Gewerbesteuer.424

Obwohl die Umwandlung ertragsteuerlich und handelsrechtlich zum Umwandlungs-

stichtag bereits vollzogen ist, bleibt der übertragende Rechtsträger zivilrechtlich noch

bis zur Eintragung der Umwandlung bestehen. Dies kann zu Problemen bei der Zurech-

419 Vgl. § 2 Abs. 1 UmwStG. 420 In der Praxis können bei Buchwertfortführung so regelmäßig Handels- und Steuerbilanz zum Ab-

schlussstichtag am Ende des Wirtschaftsjahres herangezogen werden. Es bedarf somit keiner geson-derten Erstellung. Vgl. Dötsch (2012): Z. 33. Handelsrechtlich ist der sog. Umwandlungsstichtag relevant. Er folgt unmittelbar auf den Stichtag der Handelsbilanz. Mit diesem Tag gelten die Hand-lungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorge-nommen. Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG sowie Brähler/Krenzin (2017): S. 65.

421 Vgl. Dötsch (2012): Z. 32. Durch die Wahl des steuerlichen Übertragungsstichtags kann so der Ver-anlagungszeitraum der Besteuerung möglicher Gewinne bestimmt werden. Denn die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Stichtag fällt.

422 In Anlehnung an Brähler/Krenzin (2017): S. 67. 423 Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG. 424 Die Rückwirkung gilt indes bspw. nicht für die Umsatz- und die Grunderwerbsteuer.

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119

nung von bestimmten Ereignissen führen, u.a. bei Ausscheiden von Gesellschaftern, Ge-

winnausschüttungen während des Rückwirkungszeitraums oder bei bestehenden Ge-

schäftsbeziehungen zwischen den beteiligten Rechtsträger.425

Die Regelungen des § 2 UmwStG zur Rückwirkung erfassen lediglich den zweiten bis

fünften Teil des UmwStG, der eine Umwandlung i.S.d. UmwG voraussetzt.426 § 20 Abs.

5 und 6 bzw. § 9 Satz 3 UmwStG enthält ergänzende Rückwirkungsvorschriften für den

sechsten bis achten Teil.427 Erfolgt hier die Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge

kann der steuerliche Übertragungsstichtag auf Antrag analog zur obigen Darstellung auf

den Stichtag der Handelsbilanz zurückbezogen werden.428

Bei einer Umwandlung außerhalb des UmwG bspw. durch Einzelrechtsnachfolge, kann

der steuerliche Übertragungsstichtag auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchs-

tens acht Monate vor dem Abschluss eines Einbringungsvertrages und höchstens acht

Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Vermögen auf den überneh-

menden Rechtsträger übergeht.429 Dies ist grundsätzlich bei Abschluss des Einbrin-

gungsvertrages der Fall. Geht das wirtschaftliche Eigentum erst nach Abschluss des

Vertrags auf den übernehmenden Rechtsträger über, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.430

5.3.2 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung

5.3.2.1 Grundsätzliches

Die steuerliche Behandlung der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Perso-

nenunternehmung richtet sich vornehmlich nach dem zweiten Teil des UmwStG (§§ 3-

9 und 18 UmwStG). Wie in Abbildung 12 dargestellt, werden der Umwandlungsrich-

tung folgende Umwandlungsarten zugeordnet: die Verschmelzung, der Formwechsel,

die Spaltung sowie die Ausgliederung einer Kapital- in eine Personenunternehmung.

Steuerlich werden diese Umwandlungsarten mit Ausnahme der Ausgliederung grund-

sätzlich gleichbehandelt.431 Die Verschmelzung einer Kapital- in eine Personenunter-

nehmung ist in den §§ 3-8 UmwStG geregelt. Für den Formwechsel (§ 9 UmwStG) und

425 Vgl. ausführlich hierzu Klingebiel et al. (2016): S. 61-70. 426 Die steuerliche Rückwirkung beim Formwechsel einer Kapital- in einer Personengesellschaft ist ab-

weichend zu § 2 UmwStG in § 9 Satz 3 UmwStG geregelt. Der steuerliche Übertragungsstichtag darf auch hier maximal acht Monate zurückbezogen werden.

427 Beim Anteilstausch nach § 21 UmwStG findet keine Rückwirkung statt. § 24 UmwStG sieht eine Rückwirkung nur bei einer Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge vor und verweist auf die An-wendung des § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG. Vgl. Rupp (2011a): S. 16.

428 Vgl. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG. 429 Vgl. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG. 430 Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG sowie Schmitt (2016a): Z. 239. 431 Die Ausgliederung einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist anders als im UmwG keine Form

der Spaltung, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG (Einbringung in eine Per-sonengesellschaft). Daher gelten die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 5.3.5 entsprechend.

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120

die Spaltung (§ 16 UmwStG) wurden keine eigenständigen Vorschriften getroffen, son-

dern auf eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Verschmelzung verwie-

sen.432 Daher wird im Folgenden beispielhaft die Verschmelzung einer Kapital- auf eine

Personengesellschaft nach den §§ 3-8 UmwStG dargestellt.

Besonderheit bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist, dass

das Vermögen aus dem Anwendungsbereich des KStG in den Bereich der Besteuerung

von Personengesellschaften übertragen wird. Das Trennungsprinzip wird somit durch

eine transparente Besteuerung abgelöst.

432 Steuerlich wird beim Formwechsel ein Vermögensübergang fingiert, da zivilrechtlich keine Übertra-

gung von Vermögen stattfindet.

Beispiel:

Die Y-GmbH soll zum 01.01.2019 auf die beteiligungsidentische, gewerblich tätige X-OHG verschmolzen werden. An den Gesellschaften sind die A-GmbH sowie die natürliche Person B zu jeweils 50 % beteiligt.

Nachfolgend ist die Steuerbilanz der Y-GmbH zum 31.12.2018 abgebildet:

Aktivseite Steuerbilanz der Y-GmbH zum 31.12.2018 (in €)

Passivseite

Anlagevermögen 1.000.000,00 Stammkapital 500.000,00

Gewinnrücklagen 500.000,00

1.000.000,00 1.000.000,00

• Im Anlagevermögen (ohne inländischen Grundbesitz) sind stille Reserven i.H.v. 300.000,00 € enthalten.

• Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 500 %.

A-GmbH B A-GmbH B

X-OHG Y-GmbH Verschmelzung

zur Aufnahme

50 % 50 % 50 % 50 %

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121

5.3.2.2 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft

Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz

Die übertragende Kapitalgesellschaft hat auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine

steuerliche Schlussbilanz zu erstellen.433 Diese sog. Übertragungsbilanz ist eine ei-

genständige Bilanz.434 Ansatz und Bewertung richten sich grundsätzlich nach § 3

UmwStG. Das Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz findet hier

grundsätzlich keine Anwendung.435

In der Übertragungsbilanz sind dem Grunde nach sämtliche übergehende Wirtschafts-

güter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller

Wirtschaftsgüter, anzusetzen. Das Ansatzverbot des § 5 Abs. 2 EStG für originäre Wirt-

schaftsgüter einschließlich eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist

grundsätzlich nicht einschlägig.436

Eine Umwandlung stellt einen Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang auf Seiten des

übertragenden bzw. des übernehmenden Rechtsträgers dar.437 Daher müsste dieser Vor-

gang zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führen. Dieser Systematik

folgend sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Übertragungsbilanz der Höhe

nach grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen.438 Dies ist der Preis, der im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes nach seiner

Beschaffenheit zu erzielen wäre.439 Im Umwandlungsfall ist jedoch keine Einzelbetrach-

tung vorzunehmen; vielmehr ist bei der Bewertung auf die Sachgesamtheit abzustel-

len.440

Das UmwStG räumt dem übertragenden Rechtsträger unter bestimmten Voraussetzun-

gen jedoch ein Wahlrecht bezüglich des Wertansatzes ein. Auf Antrag können die Wirt-

schaftsgüter einheitlich mit dem Buchwert fortgeführt oder zu einem höheren Zwi-

schenwert, höchstens jedoch zum gemeinen Wert angesetzt werden.441 Das Wahlrecht

kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter ausgeübt werden.442

433 Vgl. § 3 Abs. 1 UmwStG. 434 Vgl. Schneider/Ruoff/Sistermann (2012): S. 1. 435 Vgl. Schmitt (2016d): Z. 26. 436 Siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. 437 Vgl. BFH (2003): S. 686 sowie Z. 01.01 UmwStE. 438 Vgl. § 3 Abs. 1 UmwStG. Ausnahme bilden hier die Pensionsrückstellungen, die gem. § 6a EStG zu

bewerten sind. 439 Vgl. § 9 Abs. 2 BewG. 440 Vgl. Ott (2011): S. 773. 441 Vgl. § 3 Abs. 2 UmwStG. Ein Ansatz unterhalb des Buchwertes ist nur möglich, wenn der gemeine

Wert unterhalb des Buchwertes liegt. 442 Vgl. Schmitt (2016d): Z. 66.

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122

Die folgende Abbildung 14 zeigt die verschiedenen Wertansätze in der Übertragungs-

bilanz für den Regelfall, dass der gemeine Wert über dem Buchwert liegt:

Buchwert(§ 1 Abs. 5 Nr. 4

UmwStG)Gemeiner Wert

Zwischenwert

Abbildung 14: Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz

Buchwert ist der Wert, der nach steuerlichen Vorschriften in einer Bilanz auf den steu-

erlichen Übertragungsstichtag anzusetzen ist.443 Werden die Buchwerte fortgeführt, sind

– im Gegensatz zum Ansatz mit dem gemeinen Wert – die allgemeinen Ansatz- und

Bewertungsmethoden des EStG beizubehalten. Daher entspricht die Übertragungsbilanz

in diesem Fall der letzten Steuerbilanz.

Ein Ansatz zum Zwischenwert darf nicht selektiv erfolgen, d.h. die stillen Reserven

müssen bei allen Wirtschaftsgütern zu einem einheitlichen Prozentsatz aufgedeckt wer-

den.444 Auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Geschäfts- oder

Firmenwert müssen bei der Bewertung zum Zwischenwert anteilig angesetzt und stille

Reserven anteilig aufgedeckt werden.

Die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven kann durch Buchwertfortführung

gänzlich bzw. teilweise durch einen Zwischenwertansatz auf einen späteren Zeitpunkt

verschoben werden. Die Besteuerung wird dabei nicht vermieden, sondern lediglich auf

einen späteren Zeitpunkt verlegt.445 Das Wahlrecht kann jedoch nur ausgeübt werden,

soweit die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

• die übergehenden Wirtschaftsgüter müssen Betriebsvermögen der übernehmenden

Personengesellschaft werden und eine spätere Besteuerung mit Einkommen- oder

Körperschaftsteuer ist sichergestellt,446

443 Vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG. 444 Es ist bspw. nicht möglich, gezielt schnell abschreibbare Wirtschaftsgüter mit einem höheren Auf-

stockungsbetrag zu versehen. Vgl. Schmitt (2016d): Z. 61. 445 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 55. 446 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG.

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• das Recht der BRD hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus einer Veräuße-

rung der übertragenden Wirtschaftsgüter durch die übernehmende Personengesell-

schaft darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein,447

• eine Gegenleistung wird nicht gewährt oder besteht in Gesellschaftsrechten.448

Die jeweiligen Voraussetzungen sind zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu prü-

fen.449 Die Prüfung erfolgt gesellschafterbezogen, da durch den Wechsel in die transpa-

rente Besteuerung nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter selbst steuerpflich-

tig werden. Diese gesellschafterdifferenzierte Betrachtung kann dazu führen, dass an-

teilig der gemeine Wert anzusetzen ist und anteilig die Buchwerte weitergeführt werden

können, sollte ein Gesellschafter die Voraussetzungen nicht erfüllen.450

Behandlung des Übertragungsgewinns

Sind im Vermögen der übertragenden Gesellschaft stille Reserven vorhanden, entsteht

bei einem Wertansatz oberhalb des Buchwertes der sog. Übertragungsgewinn. Dieser

ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zwischenwert/gemeinen Wert und dem

Buchwert der übergehenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Umwandlungskosten der

übertragenden Kapitalgesellschaft. Als laufender Gewinn unterliegt dieser ungemildert

der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer.451 Verrechen-

bare Verluste, Verlustvorträge oder negative Einkünfte können mit dem Übertragungs-

gewinn saldiert werden.452 Sollten die Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter

über dem gemeinen Wert liegen oder hohe Umwandlungskosten anfallen, die den Buch-

wert übersteigen, kann dies zu einem Übertragungsverlust führen.

447 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG. 448 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG. Gegenleistungen, die nicht in Gesellschaftsrechten bestehen,

können bspw. bare Zuzahlungen an die Gesellschafter oder ein Gesellschafterdarlehen sein. Vgl. Junge (2017): Z. 118.

449 Vgl. Rupp (2011b): S. 36. 450 Vgl. Schmitt (2016d): Z. 84. 451 Vgl. § 18 Abs. 1 UmwStG sowie Möhlenbrock/Pung (2012): Z. 3. 452 Im Rahmen der Aufstockung sind auf Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich die

Regelungen der Mindestbesteuerung zu beachten, die den interperiodischen Verlustabzug u.U. der Höhe nach beschränken. Vgl. § 10d Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowie § 10a GewStG. Da es durch die Umwandlung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zu einem vollständigen Verlustun-tergang kommt, spricht sich ein Teil des Schrifttums für eine unbeschränkte Verlustverrechnung im Umwandlungsfall aus. Vgl. bspw. Desens (2011): S. 748-750, Dörfler/Wittkowski (2007): S. 355 sowie Klomp (2012): S. 676 f.

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124

Abbildung 15: Ermittlung des Übertragungsgewinns453

Auch wenn grundsätzlich der Ansatz zum gemeinen Wert zu erfolgen hat, ist die Buch-

wertfortführung in der Praxis bei reinen Inlandssachverhalten die Regel. Dies steht auch

im Einklang mit dem Ziel des UmwStG eine steuerneutrale Umwandlung zu ermögli-

chen.454

453 In Anlehnung an Brähler/Krenzin (2017): S. 89. Bei den Umwandlungskosten handelt es sich bspw.

um Notar-, Gerichts-, Beratungskosten oder Kosten zur Eintragung ins Handelsregister. Vgl. Junge (2017): Z. 82. Die Zuordnung umwandlungsbedingter Kosten richtet sich nach dem objektiven Ver-anlassungsprinzip und ist nicht als Wahlrecht ausgestaltet. Vgl. BFH (1998): S. 698 f.

454 Vgl. Deutscher Bundestag (1994a): S. 14 sowie Möhlenbrock/Pung (2012): Z. 21.

Übergehendes Vermögen zum gewählten Wertansatz

./. Übergehendes Vermögen zum Buchwert

./. Umwandlungskosten der übertragenden Kapitalgesellschaft

= Übertragungsgewinn vor Steuern

./. auf den Übertragungsgewinn entfallende KSt zzgl. Solz

./. auf den Übertragungsgewinn entfallende GewSt

= Übertragungsgewinn nach Steuern

Beispiel (Fortsetzung): Ansatz zum gemeinen Wert

Übertragungsgewinn vor Steuern (aufgedeckte stille Reser-

ven) 300.000,00 €

./. Körperschaftsteuer (300.000,00 € x 15 %) 45.000,00 €

./. Solidaritätszuschlag (45.000,00 € x 5,5 %) 2.475,00 €

./. Gewerbesteuer (300.000,00 € x 3,5 % • 500 %) 52.500,00 € 99.975,00 €

= Übertragungsgewinn nach Steuern 200.025,00 €

Aktivseite Steuerliche Schlussbilanz der Y-GmbH zum 31.12.2018 (in €)

Passivseite

Anlagevermögen 1.300.000,00 Stammkapital 500.000,00

Gewinnrücklagen 500.000,00

Übertragungsge-winn

200.025,00

Steuerrückstel-lung

99.975,00

1.300.000,00 1.300.000,00

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125

Doch trotz möglicher Buchwertverknüpfung ist die Verschmelzung bei der überneh-

menden Personengesellschaft i.d.R. nicht steuerneutral möglich.455 Zurückzuführen ist

dies darauf, dass beim Übergang vom Trennungs- zum Transparenzprinzip keine Be-

steuerungslücken entstehen dürfen.456 Dementsprechend ist der Vermögensübergang

auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft bzw. der an der Umwandlung be-

teiligten Anteilseigner steuerlich in Form eines Dividenden- und eines Veräuße-

rungsteils zu erfassen.457

5.3.2.3 Ebene der übernehmenden Personenunternehmung und der an der

Umwandlung beteiligten Anteilseigner

Eintritt der Personenunternehmung in die steuerliche Rechtsstellung der übertra-

genden Kapitalgesellschaft

Die übernehmende Personengesellschaft tritt entsprechend dem Grundsatz der Gesamt-

rechtsnachfolge in die steuerliche Rechtsstellung der Kapitalgesellschaft ein.458 Sie hat

die Wirtschaftsgüter zu dem in der Übertragungsbilanz gewählten Wertansatz zum steu-

erlichen Übertragungsstichtag zu übernehmen.459 So wird die spätere Besteuerung der

stillen Reserven sichergestellt, sollten diese im Rahmen der Umwandlung nicht aufge-

deckt werden.

455 Vgl. Förster/Felchner (2008): S. 2445 sowie Weigert (2014): Z. 1. 456 Vgl. Bindl (2008): S. 956 sowie Brähler/Krenzin (2017): S. 61 und 64. 457 Zur besseren Verständlichkeit wird zunächst der Eintritt der Personengesellschaft in die steuerliche

Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft sowie der vom Gesetzgeber unterstellte Grund-fall einer hundertprozentigen Aufwärtsverschmelzung thematisiert. Hieran anknüpfend wird die Ver-steuerung des Dividendenteils (in Form einer fiktiven Ausschüttung der Gewinnrücklagen der über-tragenden Kapitalgesellschaft) und des Veräußerungsteils (in Form des Übernahmeergebnisses) dar-gestellt.

458 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. 459 Vgl. § 4 Abs. 1 UmwStG. Eine gesonderte Übernahmebilanz ist bei der Verschmelzung mit einer

bestehenden Personengesellschaft nicht zu erstellen. Das übertragene Vermögen wird erst zum nächsten Abschlussstichtag bilanziell erfasst. Wird die übernehmende Personengesellschaft neu ge-gründet, ist die Übernahmebilanz gleichzeitig die Eröffnungsbilanz. Vgl. Schmitt (2016e): Z. 2. Bei einem Ansatz zum gemeinen Wert kann die Übertragungsbilanz der Kapitalgesellschaft auch Positi-onen enthalten, die nach § 5 EStG einem Ansatzverbot unterliegen. Diese sind zum nächsten Bilanz-stichtag beim Übernehmer erfolgswirksam aufzulösen. So kann bei der übernehmenden Gesellschaft u.U. ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter gelten jedoch als angeschafft und sind über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Vgl. Schneider/Ruoff/Sis-termann (2012): S. 2 sowie Pung (2012a): Z. 11.

Beispiel (Fortsetzung): Ansatz zum Buchwert

Sofern die Y-GmbH die Buchwerte ansetzt, entspricht die steuerliche Schlussbilanz der Steuerbilanz. Somit wird kein Übertragungsgewinn generiert, wodurch eine Steuerbelastung auf Ebene der übertragenden Y-GmbH entfällt.

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126

Zudem sind die Bewertungsmethoden, (Sonder-)AfA, gewinnmindernde Rücklagen,

Vorbesitzzeiten sowie Behaltefristen der übertragenden Kapitalgesellschaft zu überneh-

men.460 Verluste der Kapitalgesellschaft gehen indes nicht auf die Personengesellschaft

über.461 Ein möglicher originärer Geschäfts- oder Firmenwert der übertragenden Kapi-

talgesellschaft gilt als angeschafft und ist über seine Nutzungsdauer abzuschreiben.462

Bei einem Ansatz oberhalb des Buchwertes ist der neue Wertansatz auf die restliche

Nutzungsdauer zu verteilen. Bei der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5

EStG ist die bisherige Bemessungsgrundlage um den Unterschiedsbetrag zwischen

Buchwert und dem gewählten Wertansatz zu erhöhen.463 Bei einem höheren Wertansatz,

der auf Seiten der übertragenden Gesellschaft versteuert wird, entsteht durch die Anpas-

sung der Bemessungsgrundlagen ein höheres Abschreibungspotenzial.464

Bestehen zwischen dem übertragenden und übernehmenden Rechtsträger wechselsei-

tige Forderungen oder Verbindlichkeiten, werden diese im Zuge der Verschmelzung bei

der übernehmenden Personengesellschaft vereint. I.d.R. entsprechen sich die einzelnen

Positionen aufgrund identischer Wertansätze und heben sich somit auf. Ist dies nicht der

Fall entsteht ein sog. Übernahmefolgegewinn.465

Der Übernahmefolgegewinn ist Teil des laufenden Gewinns und unterliegt der Einkom-

mensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Der übernehmende

Rechtsträger kann jedoch eine gewinnmindernde Rücklage bilden, die in den folgenden

drei Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen ist.466

Einlage- und Überführungsfiktion

Die Systematik des UmwStG unterstellt den Grundfall, dass eine Kapitalgesellschaft auf

eine Personengesellschaft verschmolzen wird, welche sämtliche Anteile an der übertra-

genden Kapitalgesellschaft hält. 467 Bei dieser hundertprozentigen Aufwärtsverschmel-

zung gehen die Anteile mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags unter und

460 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. 461 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 462 Vgl. Rupp (2011b): S. 49. 463 Vgl. § 4 Abs. 3 UmwStG. 464 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 87. 465 Vgl. § 6 UmwStG. 466 Vgl. § 6 Abs. 1 UmwStG sowie Klingebiel et al. (2016): S. 184. 467 Dies wird aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ersichtlich. Bei einer hundertprozentigen

Aufwärtsverschmelzung kann es sich nur um eine Verschmelzung durch Aufnahme handeln, da bei einer Verschmelzung durch Neugründung die übernehmende Personengesellschaft nicht an der Überträgerin beteiligt sein kann. Vgl. Pung (2012b): Z. 1.

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127

werden durch das Vermögen der Kapitalgesellschaft ersetzt.468 Die übernehmende Per-

sonengesellschaft setzt dabei die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft mit

dem Buchwert an.469

In der Praxis stellt dieser Grundfall jedoch eine Ausnahme dar.470 Aufgrund dessen hat

der Gesetzgeber in § 5 UmwStG eine sog. Einlage- bzw. Überführungsfiktion imple-

mentiert.471 Soweit die übernehmende Personengesellschaft nicht oder nicht zu hundert

Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, gelten die Anteile der Gesellschafter an

der übertragenden Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als in das Be-

triebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt bzw. überführt.

Die Einlagefiktion ist § 5 Abs. 2 UmwStG zu entnehmen und gilt für alle im Privatver-

mögen gehaltenen Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft, welche die Voraus-

setzungen des § 17 EStG erfüllen. Der Gesellschafter muss somit gem. § 17 Abs. 1

Satz 1 EStG innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens

einem Prozent am Kapital der übertragenden Gesellschaft beteiligt gewesen sein oder

einen anderen in § 17 EStG kodifizierten Tatbestand erfüllen, damit die Fiktion des § 5

Abs. 2 UmwStG greift. Der Einlagewert bemisst sich dabei an den Anschaffungskosten

der Beteiligung.472

Die in § 5 Abs. 3 UmwStG kodifizierte Überführungsfiktion ist für Anteile an der

übertragenden Kapitalgesellschaft anzuwenden, die im Betriebsvermögen eines Anteils-

468 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 114 f. 469 Vgl. § 4 Abs.1 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG. Wurden in früheren Jahren

steuerwirksame Abschreibungen oder Abzüge i.S.d. § 6b EStG vorgenommen, ist der Beteiligungs-wert entsprechend zu erhöhen, wobei der gemeine Wert die Obergrenze des Wertansatzes bildet. Ein hieraus resultierender Beteiligungskorrekturgewinn unterliegt der vollen Ertragsteuerpflicht. Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 KStG und § 3 Nr. 40 Satz 1 lit. a) Satz 2 und 3 EStG.

470 Vgl. Pung (2012b): Z. 1, Steierberg (2017): Z. 79 sowie Weigert (2014): Z. 3. 471 Vgl. Haritz (2015): Z. 4 sowie Pung (2012b): Z. 1 und Z. 9. 472 Vgl. § 5 Abs. 2 UmwStG.

Beispiel (Fortsetzung):

Vom Gesetzgeber unterstellter Grundfall:

100 % „Up-Stream-Merger“

X-OHG

Y-GmbH

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eigners gehalten werden. Hierunter ist sowohl notwendiges als auch gewillkürtes Be-

triebsvermögen sowie Sonderbetriebsvermögen einer anderen (als der übernehmenden)

Personengesellschaft zu subsumieren.473 Der Wertansatz zur fiktiven Überführung in

das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft erfolgt zum Buch-

wert.474

Diese Fiktionen sind systematisch erforderlich, um den vom Gesetzgeber unterstellten

Grundfall herbeizuführen. Somit werden auch Umwandlungen von Kapital- in bzw. auf

Personengesellschaften mit anderen Beteiligungsstrukturen, anderen Umwandlungs-

richtungen – wie bspw. Seitwärts- oder Abwärtsverschmelzungen – sowie weitere Um-

wandlungsarten – wie Spaltungen und Formwechsel – fiktiv wie ein Up-Stream-Merger

behandelt.475

473 Vgl. Bron (2014a): Z. 82 f. Befinden sich die Anteile im Sonderbetriebsvermögen der übernehmen-

den Personengesellschaft ist der Grundtatbestand des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG unmittelbar erfüllt und muss nicht durch eine gesetzliche Fiktion herbeigeführt werden. Vgl. Schmitt (2016f): Z. 33.

474 Vgl. § 5 Abs. 3 UmwStG. Der Buchwert ist – analog zum Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG – um etwaige Abschreibungen und Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen wurden, zu korrigieren.

475 Vgl. Behrendt/Arjes (2007): S. 825.

Beispiel (Fortsetzung):

• Annahme: B hält seine Beteiligung an der Y-GmbH im Privatvermögen

• Über die Einlage- bzw. Überführungsfiktion wird der vom Gesetzgeber un-terstellte Grundfall herbeigeführt:

50 % 50 %

100 %

A-GmbH B

X-OHG

Y-GmbH

Überführungsfiktion (§ 5 Abs. 3 UmwStG)

Einlagefiktion (§ 5 Abs. 2 UmwStG)

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129

Ermittlung und Besteuerung der offenen Rücklagen

Aufgrund des Wechsels des Besteuerungssystems kann die übernehmende Personenge-

sellschaft die Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft nicht fortführen. Diese umfas-

sen die bereits realisierten, aber noch nicht ausgeschütteten Gewinne, worunter auch ein

ggf. vorhandener Sonderausweis476 zu subsummieren ist. Auf Ebene der übertragenden

Kapitalgesellschaft unterlagen diese Gewinne bereits der Körperschaftsteuer zzgl. Soli-

daritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Mangels Ausschüttung ist die Besteuerung bei

den Anteilseignern bislang unterblieben. Ohne eine entsprechende Regelung könnten

die Gesellschafter die thesaurierten Gewinne nach der Umwandlung aus der überneh-

menden Personengesellschaft übernehmen, ohne dass eine Steuerbelastung ausgelöst

wird, da nun das Transparenzprinzip greift, welches grundsätzlich auf den Gewinnent-

stehungs- und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses abstellt.477 Um dieser Besteue-

rungslücke entgegenzuwirken, wird durch § 7 UmwStG eine Vollausschüttung der in

der Übertragungsbilanz ausgewiesenen Gewinnrücklagen fingiert, wodurch auf Ebene

der Anteilseigner Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG generiert werden.

Zur Ermittlung der fiktiv auszuschüttenden Rücklagen gilt zunächst das Nennkapital der

übertragenden Kapitalgesellschaft als herabgesetzt.478 Nach Verminderung um einen et-

waigen Sonderausweis, wird dieser Betrag dem steuerlichen Einlagekonto479 gutge-

schrieben.480 Das in der steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesene Eigenkapital wird an-

schließend um das modifizierte steuerliche Einlagekonto gemindert.481 Diese Ermittlung

ist systematisch erforderlich, um das gesamte in der steuerlichen Schlussbilanz passi-

vierte Eigenkapital, welches nicht aus Einlagezahlungen der Gesellschafter stammt, als

Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.482 Die Ermittlung, der durch die

Vollausschüttungsfiktion generierten Einnahmen aus Kapitalvermögen, wird anhand

der folgenden Abbildung 16 verdeutlicht:

476 Der Sonderausweis umfasst etwaige Teile des Nennkapitals, die nicht aus Einlagen von Gesellschaf-

tern, sondern aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen stammen. Dieser ist auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen. Vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG. Bei Verwendung des Sonderausweises muss es systemkonform zu einer Versteuerung auf Ebene der Anteilseigner kommen. Vgl. Nitzschke (2018): Z. 5.

477 Eine Ausnahme bildet der optionale Sondertarif für nicht entnommene Gewinne von Personenunter-nehmen i.S.d. § 34a EStG.

478 Vgl. § 7 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 29 Abs. 1 KStG. 479 Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG werden auf dem steuerlichen Einlagekonto die nicht in das Nennka-

pital geleisteten Einlagen erfasst. Die hieraus zurückzugewährenden Bezüge gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG somit folgerichtig nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Entspre-chend dem Sonderausweis ist das steuerliche Einlagekonto auf den Schluss eines jeden Wirtschafts-jahres gesondert festzustellen. Vgl. § 27 Abs. 2 KStG.

480 Vgl. § 7 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 29 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 KStG. 481 Vgl. Hölzemann (2017): Z. 33. 482 Vgl. Schmitt (2016g): Z. 1.

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130

Abbildung 16: Ermittlung der zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG483

Die ermittelten Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG werden den Gesellschaftern nach dem Ver-

hältnis der Anteile am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft zugewie-

sen.484 Diese gelten als mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags zugeflos-

sen.485 Die Besteuerung erfolgt gesellschafterbezogen.

Für natürliche Personen als Anteilseigner, die ihre Anteile im Privatvermögen halten,

gilt die Einkommensteuer mit Erhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich als abge-

golten (sog. Abgeltungssteuer).486 Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die Tat-

bestandsmerkmale des § 17 EStG nicht erfüllt sind, da ansonsten die Einlage in das

Betriebsvermögen der Personengesellschaft fingiert wird, wodurch die Abgeltungswir-

kung entfällt.487 Werden die Anteile aufgrund der Einlage- bzw. Überführungsfiktion im

Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehalten, werden die offe-

nen Rücklagen den Anteilseignern nicht unmittelbar, sondern mittelbar über das Be-

triebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft zugerechnet.488 Aufgrund der

483 In Anlehnung an Junge (2017): Z. 172 f. 484 Vgl. § 7 Satz 1 UmwStG. 485 Vgl. § 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 UmwStG sowie Z. 07.07 UmwStE. Die gesetzliche

Fiktion ist mit sämtlichen Konsequenzen umzusetzen, sodass gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Kapitalertragsteuerpflicht ausgelöst wird.

486 Vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Es ist jedoch die Möglichkeit der Günstigerprüfung i.S.d. § 32d Abs. 6 EStG zu beachten.

487 Vgl. § 5 Abs. 2 UmwStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG. Zu beachten ist, dass die Einlage bzw. Überführung der Anteile in das Betriebsvermögen der übernehmenden Perso-nengesellschaft eine logische Sekunde vor der Ausschüttungsfiktion und der Ermittlung des Über-nahmeergebnisses fingiert wird. Vgl. Lüdemann (2017): Z. 35.

488 Vgl. Förster/Felchner (2008): S. 2445.

Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung

+ Herabgesetztes Nennkapital

./. Sonderausweis

= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto

Eigenkapital gem. steuerlicher Schlussbilanz

./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto

= zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG

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131

Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG erfolgt eine Umqualifizierung in die Ge-

winneinkunftsart der Personengesellschaft.489 Anstelle der Abgeltungssteuer ist in die-

sen Fällen das Teileinkünfteverfahren einschlägig, sodass 40 % der Einnahmen steuer-

frei sind.490

Bei juristischen Personen als Anteilseigner ist hinsichtlich der Besteuerung je nach

Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres zu differenzieren. Beträgt die Beteili-

gung an der übertragenden Kapitalgesellschaft mindestens 10 %, greift die Steuerfrei-

stellung des § 8b Abs. 1 KStG, wobei 5 % der Einnahmen in nicht abzugsfähige Be-

triebsausgaben umqualifiziert werden.491 Die materielle Steuerfreiheit beläuft sich somit

de facto auf 95 %. Handelt es sich dagegen um sog. Streubesitzanteile sind die Einnah-

men voll körperschaftsteuerpflichtig, da durch den im Jahr 2013 eingeführten § 8b Abs.

4 KStG die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG versagt wird.

Ist die übernehmende Personengesellschaft selbst an der übertragenden Kapitalgesell-

schaft beteiligt, sind die allgemeinen Grundsätze des Transparenzprinzips maßgeblich.

489 Vgl. Bron (2014b): Z. 76, Pung (2012c): Z. 22 sowie Schmitt (2016g): Z. 7. 490 Vgl. § 3 Nr. 40 lit. d) i.V.m. Satz 2 EStG. 491 Vgl. § 8b Abs. 4 (im Umkehrschluss) i.V.m. Abs. 5 KStG.

Beispiel (Fortsetzung):

• Annahme: Das steuerliche Einlagekonto und der Sonderausweis der Y-GmbH weisen zum 31.12.2018 einen Bestand von 0,00 € auf

➔ Das modifizierte steuerliche Einlagekonto entspricht somit dem herabge-setzten Nennkapital

Ansatz zum

gemeinen Wert

Ansatz zum

Buchwert

Eigenkapital gem. steuerlicher Schlussbi-

lanz 1.200.025,00 € 1.000.000,00 €

./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto 500.000,00 € 500.000,00 €

= Zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 Um-

wStG 700.025,00 € 500.000,00 €

➔ Die Bezüge entfallen zu 50 % auf die A-GmbH und zu 50 % auf B

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132

Ermittlung und Versteuerung des Übernahmeergebnisses

Neben der Besteuerung der offenen Rücklagen, ist auf Ebene der Personengesellschaft

ein Übernahmeergebnis zu ermitteln.492 Dies resultiert daraus, dass die tatsächlich bzw.

fiktiv im Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehaltenen An-

teile an der übertragenden Kapitalgesellschaft untergehen und durch das übergehende

Vermögen ersetzt werden.493 Regelmäßig besteht diesbezüglich keine Wertkongruenz,

da Werterhöhungen im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft sich aufgrund des

Trennungsprinzips nicht auf den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten der Kapitalan-

teile beim Anteilseigner niederschlagen.494 Die Differenz (unter Berücksichtigung etwa-

iger Umwandlungskosten) ist das sog. bilanzielle Übernahmeergebnis. Das steuerliche

Übernahmeergebnis wird außerbilanziell ermittelt und leitet sich aus dem bilanziellen

Ergebnis ab.495 Das Übernahmeergebnis ist gesellschafterbezogen, unter Berücksichti-

gung der individuellen Anschaffungskosten bzw. Buchwerte der Beteiligungen zu er-

mitteln. Ein daraus resultierender Gewinn oder Verlust ist den Gesellschaftern wiede-

rum personenbezogen zuzurechnen.496 Die Ermittlung erfolgt gem. folgendem Berech-

nungsschema:

492 Vgl. Steierberg (2017): Z. 5. 493 Vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG sowie Weigert (2014): Z. 4. Der Wert des übergehenden Vermögens

ist die Differenz aus den übergehenden Wirtschaftsgütern und Schulden der Kapitalgesellschaft. Es handelt sich im Ergebnis um das Eigenkapital des übertragenden Rechtsträgers.

494 Vgl. Desens (2008): S. 944. 495 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 119. 496 Vgl. Schmitt (2016e): Z. 96.

Besteuerung bei der A-GmbH:

• Mittelbare Zurechnung über das Betriebsvermögen der X-OHG (Überführungsfiktion)

• Steuerfreistellung i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG; Umqualifizierung von 5 % in nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG

Besteuerung bei B:

• Mittelbare Zurechnung über das Betriebsvermögen der X-OHG (Einlagefiktion)

• Umqualifizierung in die Gewinneinkunftsart der X-OHG gem. § 20 Abs. 8 EStG → Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 lit. d) i.V.m. Satz 2 EStG

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133

Abbildung 17: Ermittlung des Übernahmeergebnisses497

Das ermittelte Übernahmeergebnis der zweiten Stufe stellt den aus der Umwandlung

resultierenden, zu versteuernden Veräußerungsteil dar.498 Zu beachten ist, dass dieser

nur für jene Anteilseigner zu ermitteln ist, deren Anteile zum steuerlichen Übertragungs-

stichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören bzw.

als in dieses eingelegt oder überführt gelten.499 Somit nehmen Anteilseigner, mit einer

Beteiligungshöhe von unter einem Prozent, die ihre Anteile im Privatvermögen hal-

ten, nicht an der Ermittlung des Übernahmeergebnisses teil.

Bei Gründung entsprechen die Anschaffungskosten der Beteiligung eines Gründungs-

gesellschafters dem Stammkapital. Bei einer späteren Verschmelzung entsteht somit

grundsätzlich ein Übernahmegewinn erster Stufe in Höhe der Gewinnrücklagen, die

durch Gewinnthesaurierung während des Bestehens der Kapitalgesellschaft gebildet

wurden.500 Das Ergebnis erster Stufe erhöht sich bei einem Ansatz zum Zwischen- oder

gemeinen Wert um die aufgedeckten stillen Reserven.501

Zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses zweiter Stufe werden die Gewinnrücklagen

nach § 7 UmwStG abgezogen. Diese Rücklagen unterliegen bereits als Einkünfte aus

Kapitalvermögen beim Anteilseigner der Besteuerung. So wird eine Doppelbesteuerung

vermieden.502 Dies hat im Gründungsfall ein steuerliches Übernahmeergebnis von Null

zur Folge, sofern keine Umwandlungskosten zu berücksichtigen sind.

497 Vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG. Abbildung in Anlehnung an Schmitt (2016e): Z. 98. Aus Vereinfa-

chungsgründen wird auf die Umbewertung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG und den Sperrbetrag nach § 50c EStG nicht näher eingegangen.

498 Vgl. Krohn/Greulich (2008): S. 648. 499 Vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 UmwStG. 500 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 478 sowie Müller/Maiterth (2007): S. 253. 501 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 478. 502 Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG sowie Steierberg (2017): Z. 104.

Übernahmewert des übergehenden Vermögens (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG)

./. Buchwert bzw. Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Kapi-

talgesellschaft

./. Umwandlungskosten der übernehmenden Personengesellschaft

(+ Umbewertung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG)

= Übernahmeergebnis der ersten Stufe (bilanzielles Übernahmeergebnis)

(+ Sperrbetrag nach § 50c EStG)

./. Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG

= Übernahmeergebnis der zweiten Stufe (steuerliches Übernahmeergebnis)

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134

Ein Übernahmegewinn der zweiten Stufe kann nur in Ausnahmefällen entstehen, bspw.

wenn die Anteile durch einen „lucky buy“ unterhalb des Nennwerts des anteiligen ori-

ginären Eigenkapitals erworben wurden.503 Ein so entstehender Übernahmegewinn

zweiter Stufe erfolgt nach den allgemeinen für die Veräußerung von Kapitalanteilen

geltenden Grundsätzen.504 Unabhängig von der Beteiligungshöhe ist für natürliche Per-

sonen (die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnehmen) das Teileinkünfteverfah-

503 Vgl. Haußmann/Wehrheim (2010): S. 595. 504 Vgl. Pung (2012a): Z. 159.

Beispiel (Fortsetzung):

• Annahme: Bei der A-GmbH und B handelt es sich um Gründungsgesell-schafter der Y-GmbH; es fallen keine Umwandlungskosten an

Ansatz zum gemeinen Wert: A-GmbH B

Übernahmewert des übergehenden Vermö-

gens 600.012,50 € 600.012,50 €

./.

Buchwert bzw. Anschaffungskosten der An-

teile an der übertragenden Kapitalgesell-

schaft

250.000,00 € 250.000,00 €

= Übernahmeergebnis der ersten Stufe 350.012,50 € 350.012,50 €

./. Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG 350.012,50 € 350.012,50 €

= Übernahmeergebnis der zweiten Stufe 0,00 € 0,00 €

Ansatz zum Buchwert: A-GmbH B

Übernahmewert des übergehenden Vermö-

gens 500.000,00 € 500.000,00 €

./.

Buchwert bzw. Anschaffungskosten der An-

teile an der übertragenden Kapitalgesell-

schaft

250.000,00 € 250.000,00 €

= Übernahmeergebnis der ersten Stufe 250.000,00 € 250.000,00 €

./. Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG 250.000,00 € 250.000,00 €

= Übernahmeergebnis der zweiten Stufe 0,00 € 0,00 €

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135

ren einschlägig, während für Kapitalgesellschaften die Steuerfreistellung i.H.v. insge-

samt 95 % Anwendung findet.505 Gewerbesteuerlich ist der Übernahmegewinn grund-

sätzlich nicht zu erfassen.506

Beim Erwerb der Anteile nach Gründung, entsteht regelmäßig ein steuerlicher Über-

nahmeverlust, da die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven enthalten, die

zum Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht aufgelöst wurden.507 Ein sich ergebender

Übernahmeverlust findet bei natürlichen Personen analog i.H.v. 60 % Berücksichti-

gung.508 Der Abzug ist betragsmäßig auf 60 % der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG gedeckelt

und bleibt gänzlich außer Ansatz, wenn die Beteiligung an der übertragenden Kapital-

gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag

entgeltlich erworben wurde.509 Entfällt der Übernahmeverlust auf eine Kapitalgesell-

schaft, ist dieser als Korrespondenz zur Steuerfreistellung eines Übernahmegewinns

ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.510

5.3.2.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts

Durch das Wertansatzwahlrecht besteht bei einer Umwandlung die Möglichkeit zwi-

schen drei verschiedenen Wertansätzen zu wählen. Eine Zusammenfassung der Auswir-

kungen des jeweiligen Wertansatzes zeigt die folgende Abbildung 18 im Überblick:

Buchwertfortführung Gemeiner Wert (Zwischenwert)

Zei

tpu

nk

t d

er U

mw

an

dlu

ng

(x) kein Übertragungsgewinn (-) Übertragungsgewinn

(x) offene Rücklagen (-) erhöhte offene Rücklagen

(x) Stl. Übernahmeergebnis (x) Stl. Übernahmeergebnis

505 Vgl. § 4 Abs. 7 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 8 i.V.m. § 3 Nr. 40 lit. a)

i.V.m. Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG. Die Einschränkung der Steuerfreiheit für Kapitalgesellschaften gem. § 8b Abs. 4 KStG verweist explizit nur auf Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG. Der Veräußerungsteil i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG wird von dieser Norm nicht erfasst.

506 Vgl. § 18 Abs. 2 UmwStG. 507 Vgl. Rauenbusch (2008): S. 663. 508 Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1. Halbsatz UmwStG. 509 Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 4 2. Halbsatz i.V.m. Satz 6 UmwStG. Zudem ist ein Übernahmeverlust nicht zu

berücksichtigen, sofern dieser nach § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre. 510 Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG.

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136

Fo

lgep

erio

den

(x) Abschreibungsbasis unverän-

dert (+) erhöhte Abschreibungsbasis

(+) = Vorteil (-) = Nachteil (x) = weder Vorteil noch Nachteil

Abbildung 18: Auswirkungen des Wahlrechts511

Werden die Buchwerte fortgeführt, entsteht zum Zeitpunkt der Umwandlung kein Über-

tragungsgewinn. Auch auf Seiten der Personengesellschaft fällt grundsätzlich kein

Übernahmegewinn an. Die stillen Reserven werden von der Personengesellschaft fort-

geführt. Eine Auflösung und Besteuerung erfolgt erst in den Folgeperioden durch eine

niedrigere Abschreibung oder bei einer Veräußerung.512

Wird der gemeine Wert oder ein Zwischenwert angesetzt, entsteht zum Zeitpunkt der

Umwandlung grundsätzlich ein Übertragungsgewinn. Dieser unterliegt auf Ebene der

übertragenden Gesellschaft der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der

Gewerbesteuer. Der Übertragungsgewinn, vermindert um die gezahlten Ertragsteuern

auf Gesellschaftsebene, erhöht die auszuschüttenden Gewinnrücklagen und unterliegt

somit auch beim Anteilseigner der Besteuerung. Dem steht jedoch das erhöhte Abschrei-

bungspotenzial durch eine höhere Bewertung der Wirtschaftsgüter gegenüber. Die er-

höhten Abschreibungen mindern in den Folgeperioden den laufenden Gewinn und re-

duzieren die Steuerbelastung auf Seiten der übernehmenden Personengesellschaft bzw.

die Steuerbelastung der Anteilseigner.513 Damit die Aufdeckung der stillen Reserven

von Vorteil ist, müsste der Barwert der Steuerersparnis durch das höhere Abschrei-

bungspotenzial größer sein als die Ertragsteuerbelastung zum Zeitpunkt der Umwand-

lung.514

Die Buchwertfortführung dagegen wird weiter durch einen positiven Zeiteffekt und

Steuersatzeffekt begünstigt. Durch die Werteverknüpfung wird die Besteuerung der

stillen Reserven zunächst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die stillen Reserven

unterliegen bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft erst in den Folgejahren der

Besteuerung. Auch ist die Steuerbelastung der Personengesellschaft bei Aufdeckung der

stillen Reserven rechtsformbedingt oftmals niedriger als bei der Kapitalgesellschaft.515

511 In Anlehnung an Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 776 f. 512 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 777. 513 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 778. Handelt es sich um eine gewerbliche Personengesell-

schaft an der natürliche Personen als Mitunternehmer beteiligt sind, führt die Minderung der Gewer-besteuerbelastung auf Ebene der Personengesellschaft zu einem entsprechenden Rückgang des An-rechnungspotenzials nach § 35 EStG. Somit wird dieser Effekt weitgehend aufgehoben.

514 Vgl. Müller/Maiterth (2007): S. 256. 515 Vgl. zur steuerlichen Vorteilhaftigkeit der Personengesellschaft Rauenbusch (2008): S. 660.

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137

Eine Auflösung der stillen Reserven bei der Personengesellschaft wäre somit günstiger.

Je niedriger der persönliche Einkommensteuersatz des übernehmenden (Mit-)Unterneh-

mers desto vorteilhafter ist die Buchwertfortführung. Unter Berücksichtigung dieser Ef-

fekte ist die Buchwertfortführung bei dieser Umwandlungsrichtung oftmals von Vor-

teil.516

Ein Wertansatz oberhalb des Buchwertes kann jedoch auch von Vorteil sein. Entsteht

bei der übertragenden Kapitalgesellschaft im Jahr der Umwandlung ein Verlust oder

besteht ein Verlustvortrag, kann der Übertragungsgewinn mit diesem verrechnet wer-

den.517 Verluste gehen nicht auf die Personengesellschaft über.518 Daher können die

Buchwerte soweit aufgestockt werden, bis die Verluste ausgeglichen sind. Trotz Aufde-

ckung der stillen Reserven fällt so bei der übertragenden Kapitalgesellschaft keine Er-

tragsteuer an. Bei der übernehmenden Personengesellschaft führt dies wiederum zu hö-

heren Abschreibungen. Zu beachten ist jedoch, dass ein erhöhter Wertansatz gleichzeitig

zu einer Erhöhung der zu versteuernden offenen Rücklagen i.S.d. § 7 UmwStG führt.519

5.3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Die Umwandlung einer Kapital- in eine Kapitalgesellschaft ist im dritten und vierten

Teil des UmwStG geregelt. Darunter fallen die Verschmelzung sowie die Auf- und Ab-

spaltung einer Kapital- auf eine Kapitalgesellschaft.520 Die Verschmelzung ist in den

§§ 11-13 und § 19 UmwStG geregelt. § 15 Abs. 1 UmwStG zur Spaltung von Kapital-

gesellschaften verweist auf eine entsprechende Anwendung der Verschmelzungsvor-

schriften. Wie auch bei der Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaften ist so-

mit die steuerliche Behandlung von Verschmelzung und Spaltung grundsätzlich gleich.

Die Auf- oder Abspaltung kann zivilrechtlich als eine Art Teilverschmelzung (Ver-

schmelzung des abgespaltenen Teilbetriebs auf eine andere Kapitalgesellschaft) ange-

sehen werden.521 Im Folgenden wird die Spaltung von Kapitalgesellschaften näher er-

läutert.

516 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 778. 517 Bei der Verrechnung bestehender Verlustvorträge sind u.U. die Regelungen der Mindestbesteuerung

gem. § 10d Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowie § 10a GewStG zu beachten. Vgl. kritisch hierzu Brähler/Krenzin (2017): S. 93-96.

518 Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 519 Vgl. zu Vorteilhaftigkeitsüberlegungen unterschiedlicher Wertansätze bei der Umwandlung einer

Kapital- in eine Personengesellschaft Haarmann (2016). 520 Die Ausgliederung einer Kapital- in eine Kapitalgesellschaft genauso wie der Anteilstausch nach

§ 21 UmwStG fallen in den Anwendungsbereich der §§ 20 ff. UmwStG. Daher gelten die entspre-chenden Ausführungen zum Kapitel 5.3.4 entsprechend.

521 Vgl. Hörtnagl (2016b): Z. 3.

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138

Die Systematik der Vorschriften des §§ 11-13 UmwStG entspricht grundsätzlich denen

der §§ 3-9 UmwStG zur Verschmelzung von Kapital- auf Personengesellschaften. An-

ders als bei der ersten Umwandlungsrichtung kommt es hier jedoch nicht zu einem

Wechsel des Besteuerungssystems. Die Vermögensübertragung durch Gesamtrechts-

nachfolge zwischen Kapitalgesellschaften wird so behandelt, als trete die übernehmende

an die Stelle der übertragenden Gesellschaft.

5.3.3.1 Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft

Bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften wird auf die Anwendung der Vorschriften

zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in den §§ 11-13 UmwStG verwiesen.

§ 11 UmwStG regelt die Auswirkungen auf die übertragende Gesellschaft. Danach hat

die übertragende Kapitalgesellschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag eine steu-

erliche Schlussbilanz zu erstellen. Grundsätzlich sind in dieser sämtliche übergehenden

Wirtschaftsgüter, auch nicht entgeltlich erworbene oder selbstgeschaffene immaterielle

Wirtschaftsgüter, zum gemeinen Wert anzusetzen.522 Auf Antrag können jedoch unter

bestimmten Voraussetzungen die Buchwerte weitergeführt oder Zwischenwerte ange-

setzt werden.523

Die entsprechende Anwendung der §§ 11-13 UmwStG bei der Spaltung ist jedoch noch

an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Zunächst muss eine Spaltung i.S.d. § 123

Abs. 1 und 2 UmwG vorliegen. Ist dies nicht der Fall, steht die Spaltung nicht unter dem

Schutz des UmwStG.524 Zudem kann das Wertansatzwahlrecht des § 11 Abs. 2 UmwStG

nur ausgeübt werden, sofern ein Teilbetrieb übertragen wird und die Missbrauchsklau-

seln des § 15 Abs. 2 UmwStG nicht verletzt werden.525

Bisher wurde der Teilbetriebsbegriff nach nationalen Vorschriften ausgelegt. Der neue

UmwSt-Erlass 2011 knüpft allerdings an den europäischen Teilbetriebsbegriff an. Da-

nach ist ein Teilbetrieb die Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer

Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Ein-

heit darstellen.526 Die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen zwingend ei-

522 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwStG. 523 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 UmwStG. 524 Vgl. Dötsch/Pung (2012): Z. 212. 525 Vgl. § 15 Abs. 1 und 2 UmwStG. 526 Vgl. Z. 15.02 UmwStE. Obwohl die Finanzverwaltung den europäischen Begriff im UmwSt-Erlass

vorsieht, wird in der Literatur teilweise die Meinung vertreten, dass bei nationalen Umwandlungen auch weiterhin der nationale Teilbetriebsbegriff anzuwenden ist (vgl. Aßmann (2011a): S. 84 sowie Schneider/Ruoff/Sistermann (2012): S. 5). Uneinigkeit besteht auch über den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb vorliegen müssen. Nach Z. 15.03 UmwStE muss ein Teilbe-trieb bereits zum (rückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen und nicht erst zum Spaltungsbeschluss (vgl. auch Aßmann (2011a): S. 86) Ein Teilbetrieb im Aufbau erfüllt bspw. so die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung nicht (vgl. auch Dötsch/Pung (2012): Z. 70a).

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139

nem Teilbetrieb zugeordnet werden können. Auch nach wirtschaftlichen Zusammen-

hängen zugehörige und zuordenbare Wirtschaftsgüter sind diesem Teilbetrieb zwingend

zuzuordnen, insbesondere mit dem Teilbetrieb zusammenhängende Forderungen und

Verbindlichkeiten.527 Werden wesentliche Betriebsgrundlagen von mehreren Teilberei-

chen genutzt, kann dies ein Spaltungshindernis sein.528 Nach Auffassung der Finanzver-

waltung kann in diesem Fall grundsätzlich kein Teilbetrieb vorliegen, da keine klare

Abgrenzung des Teilbetriebs vorgenommen werden kann.529

Bei Abspaltung besteht ein sog. doppeltes Teilbetriebserfordernis, d.h., dass mindestens

ein Teilbetrieb übertragen werden muss und auch beim übertragenden Rechtsträger ein

Teilbetrieb zurückbleiben muss. Es dürfen keine einzelnen Wirtschaftsgüter zurückblei-

ben. Erfolgt die Übertragung auf mehrere Rechtsträger, muss auf jeden Übernehmer

mindestens ein Teilbetrieb übertragen werden.530 Als fiktiver Teilbetrieb wird auch ein

Mitunternehmeranteil oder eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an-

gesehen.531

Weitere Voraussetzungen enthalten die sog. Missbrauchsregelungen des § 15 Abs. 2

Satz 1 bis 5 UmwStG. Danach ist eine Anwendung des Ansatzwahlrechtes auf Mitun-

ternehmeranteile und 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ausgeschlossen,

wenn diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertra-

gungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, auf-

gestockt oder erworben wurden.532 So soll sichergestellt werden, dass Wirtschaftsgüter,

die sonst keinen Teilbetrieb darstellen, nicht zur steuerneutralen Umwandlung in fiktive

Teilbetrieb umgewandelt werden.533 Das Wahlrecht wird auch nicht gewährt, wenn die

Spaltung einer Veräußerung des Teilbetriebs entspricht. Dies ist der Fall, wenn inner-

halb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer der

beteiligten Körperschaften, die vor Spaltung mehr als 20 % der Anteile ausmachten,

veräußert werden.534 Außerdem muss die Beteiligung an der übertragenden Körper-

schaft bei einer Trennung von Gesellschafterstämmen bereits seit fünf Jahre bestanden

haben.535

527 Vgl. Dötsch/Pung (2012): Z. 80. 528 Vgl. Dötsch/Pung (2012): Z. 82 sowie Z. 15.08 UmwStE. 529 Vgl. Z. 15.08 UmwStE, a.A. Hörtnagl (2016b): Z. 75 f. 530 Vgl. Dötsch/Pung (2012): Z. 53. Die Ausgliederung kann eine Alternative zur Spaltung darstellen.

Auch hier muss das übergehende Vermögen die Teilbetriebseigenschaft erfüllen, jedoch nicht das zurückgebliebene Vermögen.

531 Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG. 532 Vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. 533 Vgl. Hörtnagl (2016d): Z. 11. 534 Vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG. 535 Vgl. § 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG. Gesellschafterstämme sind Gruppen von Personen, die aufgrund

ihrer gemeinsamen Interessen zueinander gehören oder von Außenstehenden anhand von objektiven

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140

Sind die Teilbetriebsvoraussetzungen erfüllt und wurden keine Missbrauchsklauseln

verletzt, können die §§ 11-13 UmwStG angewandt werden. Neben der erforderlichen

Antragstellung ist die Ausübung des Wertansatzwahlrechtes an die Erfüllung weiterer

Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 UmwStG gebunden. So muss sichergestellt sein, dass

• die übergehenden Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Gesellschaft später

der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen,

• das Recht der BRD zur Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung der

übertragenen Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist

• keine Gegenleistung gewährt wird, oder diese aus Gesellschaftsrechten be-

steht.536

Die Voraussetzungen sind für jeden übertragenden Teilbetrieb einzeln zu prüfen. Für

jeden übertragenen Teilbetrieb ist eine eigenständige steuerliche Schlussbilanz aufzu-

stellen. Somit erfolgt auch eine Ausübung des Wahlrechtes für jeden Teilbetrieb geson-

dert.537 Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Buchwerte fortgeführt oder Zwi-

schenwerte angesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist zwingend der gemeine Wert

anzusetzen.

Bei der Buchwertfortführung ist die Umwandlung seitens der übertragenden Kapitalge-

sellschaft steuerneutral. Wird der gemeine Wert oder ein Zwischenwert angesetzt, ent-

steht ein Übertragungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert/Zwi-

schenwert und dem Buchwert der Wirtschaftsgüter abzüglich etwaiger Umwandlungs-

kosten. Dieser unterliegt bei der übertragenden Kapitalgesellschaft der Körperschafts-

teuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer.538 Entfällt der Gewinn auf in

der Übertragungsbilanz ausgewiesene Anteile an anderen Körperschaften, ist insoweit

§ 8b KStG anzuwenden.539

Der Gewinn kann auch um einen Verlustabzug gekürzt werden. Dieser mindert sich je-

doch bei einer Abspaltung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemein-

samen Wertes das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.540 Bei einer Ab-

Kriterien als zugehörig angesehen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Tren-nung vor, wenn die bisherigen Anteilseigner nicht mehr gemeinsam Gesellschafter bei der Nachfol-gegesellschaft sind (vgl. Dötsch/Pung (2012): Z. 188 und 193 sowie Z. 15.37 UmwStE).

536 Vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG. 537 Vgl. Hörtnagl (2016b): Z. 249 f. 538 Vgl. § 19 Abs. 1 UmwStG sowie Dötsch/Pung (2012): Z. 220. 539 Vgl. Dötsch/Pung (2012): Z. 220. 540 Vgl. § 15 Abs. 3 UmwStG. Darunter fallen verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge,

nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG.

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141

spaltung geht so ein Teil der steuerlichen Verlustabzüge bei der weiterbestehenden über-

tragenden Gesellschaft unter. Bei einer Aufspaltung gehen Verlustabzüge gänzlich un-

ter. Sie gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.541

Die folgende Abbildung 19 zeigt die Prüffolge der Voraussetzungen für eine steuerneut-

rale Spaltung von Kapitalgesellschaften in einer Übersicht.

Liegt eine Auf- oder Abspaltung i.S.d. UmwG vor?

nein ja

Keine Anwendung

der §§ 11-13 und 15

UmwStG

Liegen die Teilbetriebsvoraussetzungen vor?

nein ja

Keine Anwendung der

§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2

UmwStG

→ Ansatz zum gemeinen

Wert

Liegt ein Missbrauchsfall

i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1-5

UmwStG vor?

ja

Ansatz zum gemeinen Wert

nach § 11 Abs. 1 UmwStG

nein

Sind die

Zusatzvoraussetzungen des

§ 11 Abs. 2 UmwStG

erfüllt?

nein ja

Möglichkeit zum Ansatz

des Buch- oder eines

Zwischenwerts nach § 11

Abs. 2 UmwStG

Abbildung 19: Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung542

541 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sowie Brähler/Krenzin (2017):

S. 364 und Klingberg (2007): Z. 1472-1475. 542 In Anlehnung an Dötsch/Pung (2012): Z. 211.

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142

5.3.3.2 Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft

Auf Ebene der Übernehmerin sind die Vorschriften des § 12 UmwStG entsprechend

anzuwenden. Die übernehmende Kapitalgesellschaft hat demnach die Wertansätze der

Übertragungsbilanz zu übernehmen.543 Die Werteverknüpfung stellt eine spätere Be-

steuerung der stillen Reserven sicher.544

Hält die Übernehmerin Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft (partielle Auf-

wärtsspaltung), sind diese zum Buchwert erhöht um steuerwirksam vorgenommene Ab-

schreibungen und Abzüge nach § 6b EStG, höchstens jedoch zum gemeinen Wert anzu-

setzen.545 Resultiert daraus ein Gewinn unterliegt dieser als laufender Gewinn der Ge-

werbe- und Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Ein möglicher Übernahme-

gewinn oder -verlust als Differenz zwischen der wegfallenden Beteiligung und dem

übertragenen Vermögen, abzüglich möglicher Umwandlungskosten, bleibt gem. § 15

Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG grundsätzlich außer Ansatz.546 5 %

werden jedoch als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 2 und 3 KStG

dem laufenden Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet, soweit die überneh-

mende Kapitalgesellschaft an der übertragenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.547 Er

unterliegt der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer.548

Bei einer Abspaltung geht die übertragende Gesellschaft und somit die Beteiligung an

dieser nicht vollständig unter. Daher sind hier der Beteiligungskorrekturgewinn und der

Übernahmegewinn anteilig zu ermitteln.549

Bestehen zwischen den Beteiligten Forderungen oder Verbindlichkeiten, kann auch bei

der Spaltung ein Übernahmefolgegewinn entstehen, der in vollem Umfang steuerpflich-

tig ist.550

543 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 UmwStG. 544 Vgl. Hörtnagl (2016b): Z. 264. 545 Vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwStG. 546 Der Übernahmegewinn berechnet sich nach dem gleichen Schema, wie bei der Verschmelzung einer

Kapital- in eine Personengesellschaft. Eine fiktive Ausschüttung der Gewinnrücklagen nach § 7 Um-wStG bleibt hier aus, da das Besteuerungssystem nicht wechselt.

547 Vgl. ausführlich zur Besteuerung des Übernahmeergebnisses in Abhängigkeit der Beteiligungshöhe mit anschaulichen Beispielen Brähler/Krenzin (2017): S. 242-246.

548 Vgl. § 12 Abs. 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 5 KStG und § 19 Abs. 1 UmwStG. Um zu verhindern, dass durch die Umwandlung Gewinnrücklagen steuerfrei auf die Mutter übertragen werden, verweist das UmwStG auf § 8b KStG. So wird der Übernahmegewinn, wie die Gewinnausschüttung einer Tochter- auf ihre Mutterkapitalgesellschaft, zu 95 % freigestellt. Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 366.

549 Vgl. Hörtnagl (2016b): Z. 267 f. 550 Vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 und § 6 UmwStG und § 19 Abs. 1 UmwStG. Alternativ kann

gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwStG eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden.

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143

Die Übernehmerin tritt bei der Spaltung in die steuerliche Rechtsstellung der übertra-

genden Gesellschaft ein, jedoch nur hinsichtlich der auf sie übertragenen Wirtschafts-

güter.551 Verlustabzüge gehen nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht

auf die Übernehmerin über (auch nicht anteilig).

5.3.3.3 Ebene der Anteilseigner

Im Rahmen der Spaltung erhalten die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft An-

teile an der übernehmenden Gesellschaft. Die steuerlichen Folgen für die Anteilseigner

der übertragenden Kapitalgesellschaft regelt § 13 UmwStG, sofern die Anteile in einem

Betriebsvermögen gehalten werden oder § 17 EStG unterliegen.552 Danach gelten die

Anteile an der Überträgerin grundsätzlich als zum gemeinen Wert veräußert und die

Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft als zu diesem Preis angeschafft.553

Auf Antrag können die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft mit dem Buchwert

der Anteile an der übertragenden Gesellschaft angesetzt werden. Dieses Wahlrecht wird

unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

• Das Recht der BRD hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus einer Veräu-

ßerung der Anteile darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein oder

• die Mitgliedstaaten der europäischen Union Art. 8 der Richtlinie 2009/133/EG

anwenden.554

Es muss sichergestellt sein, dass die Anteile zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland

der Besteuerung unterliegen. Die Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 UmwStG

müssen für eine Buchwertfortführung der Anteile ebenfalls erfüllt sein. Ist dies nicht der

Fall, ist zwingend der gemeine Wert anzusetzen. Die Missbrauchsregelungen des § 15

Abs. 2 UmwStG sind hier nicht zu beachten.555 Das Wertansatzwahlrecht der Anteils-

eigner kann unabhängig von dem Wertansatz in der Übertragungsbilanz ausgeübt wer-

den.556 Ein Zwischenwert kann hier nicht angesetzt werden. Werden die Anteile nicht

551 Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG. Die Erläuterungen zum

Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung in Kapitel 5.3.2.3 gelten hier entsprechend. 552 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 290. Für Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden und nicht

§ 17 EStG unterliegen, ist § 20 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG anzuwenden, mit der Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft als An-schaffungskoste für die erhaltenen Anteile fortzuführen sind.

553 Vgl. § 13 Abs. 1 UmwStG. 554 Vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UmwStG. Art. 8 besagt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der

Anteile an der übernehmenden Körperschaft so zu besteuern ist, wie eine Veräußerung der Anteile an der übertragenden Gesellschaft zu besteuern wäre.

555 Vgl. § 15 Abs. 1 und 2 UmwStG. 556 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 291 und 386.

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144

im Betriebsvermögen gehalten, sind nicht der Buchwert, sondern die Anschaffungskos-

ten anzusetzen.557 Bei einer Aufwärtsspaltung ist § 13 UmwStG nicht anzuwenden. Das

übertragene Vermögen tritt hier bei der übernehmenden Gesellschaft, die auch Anteils-

eigner ist, an die Stelle der Beteiligung.558

Besonderheit bei der Spaltung ist, dass es nicht zu einem vollständigen Anteilstausch

kommt. Bei einer Abspaltung bleiben auch Altanteile an der übertragenden Kapitalge-

sellschaft bestehen. § 13 UmwStG bezieht sich jedoch nur auf die neuen Anteile an der

übernehmenden Kapitalgesellschaft, die im Rahmen der Spaltung gewährt werden. So-

mit sind bei Ansatz zum gemeinen Wert auch nur stille Reserven aufzudecken, die die-

sen Anteilen zuzurechnen sind.559

Bei einer Aufspaltung hingegen geht die übertragende Kapitalgesellschaft unter. Die

Anteilseigner erhalten Anteile an mindestens zwei übernehmenden Kapitalgesellschaf-

ten. Es besteht dabei die Möglichkeit, dass bei einer übernehmenden Kapitalgesellschaft

das Recht der Besteuerung ausgeschlossen oder beschränkt ist und bei einer anderen

nicht. Daher sind die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung einzeln zu prüfen.

D.h. es sind nichtgrundsätzlich sämtliche stille Reserven aufzudecken.560

Werden die Buchwerte weitergeführt, treten die Anteile an der Übernehmerin steuerlich

an die Stelle der Anteile an der übertragenden Gesellschaft (Fußstapfentheorie). So wird

sichergestellt, dass stille Reserven auf die neuen Anteile übergehen und die Anteile ihre

steuerliche Qualifikation beibehalten.561 Sind die Voraussetzungen einer Buchwertfort-

führung erfüllt, ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

Fall Qualität der Anteile Sicherung stiller Reserven

1 Inländisches Betriebsvermögen Übernahme des Buchwertes

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)

2 Anteile i.S.d. § 17 EStG im Privatver-

mögen

Übernahme der Anschaffungskosten

(§ 13 Abs. 2 Satz 3 UmwStG)

557 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 291. 558 Vgl. Aßmann (2011b): S. 78 sowie Hörtnagl (2016b): Z. 294. 559 Vgl. Hörtnagl (2016b): Z. 284-293. 560 Vgl. Dötsch/Pung (2012): Z. 245. Wie die Altanteile bei einer Ab- oder Aufspaltung aufgeteilt wer-

den, ist nicht im UmwStG geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auf das im Spaltungsver-trag festgelegte Umtauschverhältnis abzustellen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Wirtschaftsgüter zu dem gemeinen Wert des Gesamtvermögens vor der Spaltung anzuwenden (vgl. Z. 15.43 UmwStE). Nach a.A. ist auf den gemeinen Wert der Anteile und nicht auf den der übergehenden Wirtschaftsgüter abzustellen. Vgl. Hörtnagl (2016b): Z. 291.

561 Vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sowie Brähler/Krenzin (2017): S. 299 f.

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145

3

Anteile i.S.d. § 17 EStG werden zu

Anteilen, die nicht von § 17 EStG er-

fasst werden

Sog. spaltungsgeborene Anteile

(Anteile i.S.d. § 17 EStG; § 13 Abs. 2

Satz 2 UmwStG); Übernahme der

Anschaffungskosten

4

Aus einer Beteiligung im Privatver-

mögen, die die Voraussetzungen des

§ 17 EStG nicht erfüllt, wird eine Be-

teiligung i.S.d. § 17 EStG

Anschaffungskosten in Höhe des ge-

meinen Wertes

(§ 13 Abs. 1 UmwStG)

5

Anteile im Privatvermögen, für die

die Veräußerungsfrist i.S.d. § 23

EStG noch nicht abgelaufen ist

Bei Ansatz des gemeinen Werts be-

ginnt eine neue Veräußerungsfrist.

Bei Buchwertfortführung beginnt

keine neue Veräußerungsfrist.

Abbildung 20: Steuerliche Qualifikation der Anteile562

Wird der gemeine Wert angesetzt, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Buchwert

bzw. der Anschaffungskosten und dem gemeinen Wert der Anteile ein steuerpflichtiger

Veräußerungsgewinn. Die Anteile verlieren ihre steuerliche Qualifikation.563

5.3.3.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts

Im Fall der Umwandlung einer Kapital- in eine Kapitalgesellschaft ist es grundsätzlich

von Vorteil die Buchwerte weiterzuführen. Sowohl auf Ebene der übertragenden Ge-

sellschaft als auch bei den Anteilseignern entsteht im Zeitpunkt der Umwandlung keine

Steuerbelastung. Der positive Zeiteffekt wird jedoch anders als im ersten Umwand-

lungsfall (Kapital- in Personengesellschaft) nicht durch einen Steuersatzeffekt verstärkt.

Die stillen Reserven werden bei der übernehmenden und übertragenden Kapitalgesell-

schaft grundsätzlich gleich besteuert.564 Auch auf Ebene der Anteilseigner ist eine Buch-

wertfortführung vorteilhaft, da die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben

wird.

Beim Ansatz von Zwischenwerten oder dem gemeinen Wert in der Übertragungsbilanz

entsteht zum Zeitpunkt der Umwandlung ein steuerpflichtiger Übertragungsgewinn. Die

562 In Anlehnung an Dötsch/Pung (2012): Z. 243. Ferner sind noch die alteinbringungsgeborenen An-

teile i.S.d. § 21 UmwStG a.F. zu nennen, auf die an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen wird.

563 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 292. 564 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 761.

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146

übernehmende Gesellschaft hat diese Werte weiterzuführen. Durch den höheren Wert-

ansatz kann sie jedoch gleichzeitig ein höheres Abschreibungsvolumen in den Folgepe-

rioden generieren.565 Abgeschwächt wird dieser Effekt wiederum durch einen negativen

Zeiteffekt. Während die Besteuerung der stillen Reserven im Spaltungsjahr erfolgt, wird

die Bemessungsgrundlage durch die Abschreibungen erst in den folgenden Perioden ge-

mindert.

Ein höherer Wertansatz kann von Vorteil sein, wenn die zu spaltende Kapitalgesell-

schaft im Jahr der Spaltung laufende Verluste oder noch nicht verrechnete Verluste be-

sitzt. Diese gehen nicht auf die Übernehmerin über. Daher können die Buchwerte bis

zum Ausgleich der Verluste aufgestockt werden, um noch bestehende Verluste effektiv

zu nutzen. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 10d EStG und § 10a GewStG

sind jedoch u.U. auch hier zu beachten. Auch ist anzumerken, dass körperschaft- und

gewerbesteuerliche Verluste oft nicht in gleicher Höhe bestehen. Somit ist abzuwägen,

in welcher Höhe Zwischenwerte angesetzt werden sollten. Die Verluste können so nicht

optimal ausgeglichen werden. Weiterer Vorteil einer Buchwertaufstockung ist, dass die

übernehmende Kapitalgesellschaft auch hier von einem höheren Wertansatz mit einem

höheren Abschreibungspotential in den Folgejahren profitiert.566

5.3.4 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

5.3.4.1 Grundsätzliches

Die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist in den

§§ 20-23 UmwStG im sechsten Teil des UmwStG geregelt.567 Der sechste Teil ist ge-

sondert von den bisher behandelten Teilen anzusehen, da er nicht nur an die zivilrecht-

lichen Umwandlungsarten des UmwStG anknüpft. Er befasst sich mit der Einbringung

durch Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft. Dabei werden Unternehmensteile auf

eine Kapitalgesellschaft übertragen. Im Gegenzug erhält der Einbringende neue Anteile

an der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 UmwStG). Die Einbringung ist aus

Sicht des Einbringenden als ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang und aus der Per-

spektive des Übernehmers als Anschaffungsvorgang anzusehen.568

565 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 761. 566 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 761-763. 567 Beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG sind die Rege-

lungen der §§ 20 ff. UmwStG analog anzuwenden. Auf die Ausgliederung einer Kapital- auf eine Kapitalgesellschaft sowie auf den Anteilstausch (§ 21 UmwStG) findet ebenfalls der sechste Teil Anwendung (§ 1 Abs. 3 UmwStG).

568 Vgl. Schmitt (2016a): Z. 7.

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147

Die Einbringung ist ein rein steuerlicher Begriff. Erfasst werden neben den Umwand-

lungen nach dem UmwG durch Gesamtrechtsnachfolge auch die Einbringung von Be-

triebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge und der Anteilstausch.569 Auf welche Art

das Vermögen eigebracht wird, ist jedoch für die steuerlichen Konsequenzen der Ein-

bringung nicht relevant.570 Im Folgenden wird die Einbringung einer Personen- in eine

Kapitalgesellschaft näher erläutert.

Gegenstand der Einbringung muss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeran-

teil sein.571 Es müssen Sachgesamtheiten übertragen werden. D.h. bei der Übertragung

von einzelnen Wirtschaftsgütern ist § 20 UmwStG daher nicht anzuwenden. Das Um-

wStG enthält keine Begriffsbestimmungen der Einbringungsgegenstände. Es wird

grundsätzlich an die Auslegungen im Rahmen des § 16 EStG zur Betriebsveräußerung

angeknüpft.

• Betrieb

Der allgemeine ertragsteuerliche Betriebsbegriff ist hier maßgeblich. Jede orga-

nisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel

zu einer selbständigen Einheit, die auf die Erreichung eines arbeits- bzw. produk-

tionstechnischen Zwecks gerichtet ist, ist als Betrieb anzusehen, wenn sie unab-

hängig von ihrer Einkunftsart der Erzielung von Gewinneinkünften nach § 2

Abs. 2 Nr. 1 EStG dient. Daher kann jeder Betrieb einer gewerblichen, freiberuf-

lichen oder land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft Gegenstand der

Sacheinlage sein.572

• Teilbetrieb

Im UmwStG ist von einem einheitlichen Teilbetriebsbegriff auszugehen. Daher

gelten die Ausführungen zur Spaltung entsprechend.573

569 Vgl. § 1 Abs. 3 UmwStG. Zur Umwandlung i.S.d. UmwG nach § 1 Abs. 3 UmwStG zählen die

Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, die Spaltung einer Perso-nengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Ka-pitalgesellschaft und die Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft. Die Aufzählung des § 1 Abs. 3 UmwStG ist abschließend.

570 Vgl. Patt (2012): Z. 157. 571 Beim Anteilstausch und der Ausgliederung sind Anteile an Kapitalgesellschaften Einbringungsge-

genstand. Auf diese Einbringungsart wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Die Ausführun-gen gelten entsprechend.

572 Vgl. Patt (2011), S. 117. Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen, stellt dieser einen eigenen Einbringungsgegenstand dar. Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 383 f. sowie Patt (2011): S. 117 f.

573 Vgl. Schneider/Ruoff/Sistermann (2012): S. 7. Anders als bei der Abspaltung muss jedoch kein Teil-betrieb zurückbehalten werden (vgl. Benz/Rosenberg (2012): S. 5.) Ferner ist eine 100%ige Beteili-

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148

• Mitunternehmeranteil

Auch hier ist auf die Kriterien des Einkommensteuerrechts abzustellen. Zum Mit-

unternehmeranteil gehört nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft,

sondern auch das Sonderbetriebsvermögen.574 Bringt eine Personengesellschaft

ihren gesamten Betrieb unter Auflösung der Gesellschaft ein, handelt es sich

ebenfalls um eine Sacheinlage von Mitunternehmeranteilen eines jeden Gesell-

schafters.575

Unabhängig vom Sacheinlagetatbestand müssen sämtliche wesentliche Betriebs-

grundlagen der betrieblichen Sachgesamtheit Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunterneh-

meranteil eingebracht werden. Nur wenn alle funktional wesentlichen Bestandteile in

einem einheitlichen Vorgang übertragen werden, geht ein funktionierender betrieblicher

Organismus über.576 Ist dies nicht der Fall, sind die Voraussetzungen der Einbringung

nicht erfüllt. Nicht-wesentliche Betriebsgrundlagen können dagegen zurückbehalten

werden.577

Weitere Voraussetzung der Einbringung i.S.d. § 20 UmwStG ist, dass der Einbringende

neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält. Nur wenn neue Anteile ausge-

geben werden, können die stillen Reserven im übertragenen Betriebsvermögen reprä-

sentiert werden und eine spätere Besteuerung sichergestellt werden.578 Die Gegenleis-

tung muss jedoch nicht ausschließlich in Anteilen bestehen.579 Es können auch andere

Vorteile gewährt werden, die jedoch mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind.

Einbringender kann die Personengesellschaft selbst oder die hinter der Gesellschaft ste-

henden Mitunternehmer sein. Besteht die einbringende Personengesellschaft nach der

Einbringung fort und hält die Anteile an der Übernehmerin, ist sie selbst Einbringender.

Bei Auflösung der Gesellschaft nach Einbringung sind die Mitunternehmer Einbrin-

gende.580

gung an einer Kapitalgesellschaft hier nicht als fiktiver Teilbetrieb anzusehen. Dieser Einbringungs-gegenstand fällt in den Anwendungsbereich des Anteilstausches nach § 21 UmwStG. Vgl. Deutscher Bundestag (2006): S. 69.

574 Vgl. Patt (2011): S. 125 sowie Schmitt (2016a): Z. 148. 575 Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 407. 576 Als wesentliche Betriebsgrundlage gelten regelmäßig in den Betriebsablauf eingebundene Grundstü-

cke (z.B. büromäßig genutzte Grundstücke oder Filialgrundstücke) oder bewegliche Wirtschaftsgü-ter, die für den Betrieb ein wirtschaftliches Gewicht besitzen und nicht einfach austauschbar sind. Vgl. Patt (2011): S. 125.

577 Vgl. Schmitt (2016a): Z. 73 und 75. 578 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 436. Die Anteile gelten als neu, wenn sie erstmalig bei Gründung

der Kapitalgesellschaft ausgegeben werden oder sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei einer be-reits bestehenden Kapitalgesellschaft geschaffen werden. Vgl. Patt (2012): Z. 170.

579 Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 429. Weitere Gegenleistungen können Barabfindungen, Sachwerte, rechtliche Vorteile etc. sein.

580 Vgl. Z. 20.03 UmwStE. So auch Roderburg/Schmitz/Pesch (2012): S. 132.

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149

Sind alle Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG erfüllt, kommen die Bewertungs-

vorschriften des § 20 Abs. 2-8 UmwStG zur Anwendung.

5.3.4.2 Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft

Die übernehmende Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen grund-

sätzlich zum gemeinen Wert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Unter bestimm-

ten Voraussetzungen können auf Antrag die Buchwerte weitergeführt oder bis zu einem

Zwischenwert aufgestockt werden. Es muss sichergestellt sein, dass

• das übernommene Betriebsvermögen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft

der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,

• die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht

übersteigen (ohne das Eigenkapital) und

• das deutsche Recht der Besteuerung aus der Veräußerung des eingebrachten Be-

triebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.581

Es muss sichergestellt sein, dass es sich beim Übernehmer nicht um eine nach § 5 KStG

steuerbefreite Körperschaft handelt. Des Weiteren darf kein negatives Vermögen über-

tragen werden. Ist dies der Fall und die sonstigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2

UmwStG sind erfüllt, müssen die Buchwerte soweit aufgestockt werden, bis der Wert

des übertragenen Vermögens mindestens null beträgt. Es muss außerdem sichergestellt

sein, dass die stillen Reserven bei einer späteren Veräußerung des Einbringungsgegen-

standes der Besteuerung unterliegen.

Anders als in den bisherigen Umwandlungsfällen, liegt hier das Bewertungswahlrecht

bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Das Bewertungswahlrecht kann für jede

Sacheinlage einzeln ausgeübt werden. Werden bspw. mehrere Mitunternehmeranteile

eingebracht, stellt jeder Teil einen eigenen Einbringungsvorgang dar. Die Vorausset-

zungen sind so für jeden Teil gesondert zu prüfen.582

Bei Buchwertfortführung tritt die übernehmende Kapitalgesellschaft in die steuerliche

Rechtsstellung des Einbringenden ein; so auch beim Zwischenwertansatz. § 23 Abs. 1

und 3 UmwStG verweisen auf eine entsprechende Anwendung der §§ 4 Abs. 2 und 12

Abs. 3 UmwStG. Daher gelten die Ausführungen in Kapitel 5.3.2.3 hier entsprechend.

Bei einer Einbringung zum gemeinen Wert differenziert § 23 Abs. 4 UmwStG zwischen

der Einbringung durch Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge. Bei einer Einbringung

581 Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 UmwStG. 582 Vgl. Heß/Schnitger (2007): Z. 1544.

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150

durch Gesamtrechtsnachfolge tritt die Übernehmerin ebenfalls in die steuerliche Rechts-

stellung ein. Bei einer Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge, wird dagegen eine An-

schaffung der eingebrachten Wirtschaftsgüter fingiert. Das übertragene Vermögen gilt

als zum Zeitpunkt der Einbringung angeschafft.583 Die weitere Besteuerung des Be-

triebsvermögens erfolgt wie bei einem entgeltlichen Anschaffungsgeschäft nach allge-

meinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Auch kann durch bestehende Forderungen oder

Verbindlichkeiten auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft ein Einbringungsfolge-

gewinn entstehen.584

5.3.4.3 Ebene des Einbringenden

Die Besteuerung des Einbringenden hängt vom Wertansatz bei der übernehmenden Ge-

sellschaft ab.585 Durch den Wertansatz des übertragenen Vermögens bestimmt die über-

nehmende Kapitalgesellschaft gleichzeitig den Veräußerungspreis des übertragenen

Vermögens und die Anschaffungskosten der neuen Anteile an der übernehmenden Ka-

pitalgesellschaft für den Einbringenden.586

Bei Buchwertfortführung erfolgt keine Besteuerung auf Ebene des Einbringenden zum

Einbringungszeitpunkt. Die bei der Umwandlung nicht realisierten stillen Reserven des

eingebrachten Vermögens setzen sich in den neuen Anteilen an der Übernehmerin fort

und bilden einen steuerlichen Ersatz. So ist der Einbringende durch die Anteile auch

weiterhin an den stillen Reserven beteiligt.587

Wird der gemeine Wert angesetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden zum Ein-

bringungsstichtag ein Einbringungsgewinn in Höhe der Differenz aus Buchwert und

gemeinem Wert des übertragenen Vermögens abzgl. Einbringungskosten.588

Ist Einbringender eine natürliche Person, werden die Begünstigungen des § 16 Abs. 4

EStG, die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG oder der reduzierte Durchschnittssteu-

ersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt.589 Der Gewinn unterliegt hier nicht der Gewer-

besteuer, denn Gewinne aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunterneh-

583 Vgl. § 23 Abs. 4 UmwStG. 584 Vgl. Patt (2012): Z. 232. 585 Vgl. Heß/Schnitger (2007): Z. 1505. 586 Vgl. § 20 Abs. 3 UmwStG. Werden neben den Anteilen noch weitere Gegenleistungen gewährt, ist

der gemeine Wert dieser Leistungen von den Anschaffungskosten abzuziehen. Vgl. Patt (2012): Z. 297.

587 Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 355 sowie Patt (2012): Z. 17. 588 Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 476. 589 Vgl. § 20 Abs. 4 UmwStG. Sind im eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an Kapitalgesell-

schaften vorhanden, findet § 34 EStG insoweit keine Anwendung. Hier ist das Teileinkünfteverfah-ren nach § 3 Nr. 40 lit. b) EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. Vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 UmwStG. Auch ein Teil eines Mitunternehmeranteils kann eingebracht werden. Die Begünstigungen des § 16 EStG sind gem. § 20 Abs. 4 UmwStG in diesem Fall jedoch nicht anzuwenden.

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151

meranteils gehören gem. § 7 Satz 2 GewStG nicht zum Gewerbeertrag, soweit der Ein-

bringende eine natürliche Person ist.590 Ist dagegen eine Körperschaft als Gesellschafter

einer Personengesellschaft Einbringender, ist der Gewinn dem laufenden Gewinn zuzu-

rechnen und unterliegt somit der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und der

Gewerbesteuer.591 Entfällt der Gewinn auf nach § 6b EStG begünstigte Wirtschaftsgü-

ter, kann die Besteuerung durch die Bildung einer Rücklage insoweit hinausgeschoben

werden.592

Werden die Buchwerte bis zu einem Zwischenwert aufgestockt, sind §§ 16 und 34 EStG

auf den entstehenden Einbringungsgewinn nicht anzuwenden. Sowohl bei juristischen

als auch bei natürlichen Personen zählt der Einbringungsgewinn beim Zwischenwertan-

satz zum laufenden Gewinn. Nur bei einer vollständigen Aufdeckung der stillen Reser-

ven sind die Begünstigungen zu gewähren.593

Bei Fortführung der Buchwerte entsteht im Zeitpunkt der Einbringung kein Einbrin-

gungsgewinn. Durch die Verknüpfung der Buchwerte, die auch gleichzeitig die An-

schaffungskosten der neuen Anteile an der Übernehmerin darstellen, bleiben die stillen

Reserven steuerverhaftet und werden erst bei Veräußerung der Anteile aufgedeckt.594

Die steuerlichen Konsequenzen einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile hän-

gen vom Wertansatz der Anteile bei Einbringung und vom Zeitpunkt der Veräußerung

ab. Werden diese Anteile unter dem gemeinen Wert angesetzt und innerhalb von sieben

Jahren (Sperrfrist) vom Einbringenden veräußert, ist der daraus entstehende Gewinn

rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als Einbringungsgewinn I zu versteuern.595

Der Gewinn vermindert sich jedoch um ein Siebtel für jedes volle, seit der Einbringung

abgelaufene, Jahr. § 16 Abs. 4 und § 34 EStG finden jedoch keine Anwendung. Dieser

Gewinn erhöht nachträglich die Anschaffungskosten der neuen Anteile und somit auch

die Buchwerte des eingebrachten Vermögens.596

Bei Aufdeckung der stillen Reserven zum Einbringungszeitpunkt oder bei einer Veräu-

ßerung der Anteile sieben Jahre nach dem Einbringungszeitpunkt oder später, sind die

allgemeinen Regelungen der Besteuerung anzuwenden.

590 Vgl. Patt (2012): Z. 284. 591 Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 484 f. und 487 sowie Patt (2012): Z. 286. Gehören Anteile an Kapi-

talgesellschaften zum übergehenden Vermögen greift § 8b KStG. 592 Vgl. Z. 20.26 UmwStE. 593 Werden Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, sind § 8b KStG und das Teileinkünfteverfahren

auch hier anzuwenden. Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 484. 594 Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 356. 595 Vgl. § 22 Abs. 1 UmwStG. 596 Vgl. Heß/Schnitger (2007): Z. 1510.

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152

Veräußert die übernehmende Gesellschaft unter dem gemeinen Wert eingebrachte An-

teile innerhalb der Sperrfrist, entsteht rückwirkend der sog. Einbringungsgewinn II

(§ 22 Abs. 2 UmwStG). Die Ermittlung erfolgt nach der Systematik des Einbringungs-

gewinns I.597

Diese Vorschriften werden als Missbrauchsregelungen bezeichnet. Sie sollen verhin-

dern, dass die Einbringung dazu missbraucht wird, bei einer anschließenden Veräuße-

rung des Einbringungsgegenstandes einen steuerlichen Vorteil zu erhalten, da die Ver-

äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerlich begünstigt ist.598

5.3.4.4 Optimierung des Wertansatzwahlrechts

Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft kann eine vollständige oder teilweise

Aufdeckung der stillen Reserven von Vorteil sein. Zwar entsteht auf Ebene des Einbrin-

genden ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Die Ertragsteuerbelastung kann je-

doch durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, durch die Ermäßigung des Einkom-

mensteuersatzes nach § 34 Abs. 1 bzw. 3 EStG und durch die fehlende gewerbesteuer-

liche Erfassung abgeschwächt werden, sofern es sich beim Einbringenden um eine na-

türliche Person handelt.599

Gleichzeitig erhöht sich die Abschreibungsbasis durch den Ansatz über dem Buchwert.

Damit sich die Aufdeckung der stillen Reserven lohnt, muss der Barwert der daraus

resultierenden Steuerersparnisse zumindest die Ertragssteuerbelastung zum Einbrin-

gungszeitpunkt ausgleichen. Der negative Zeiteffekt einer sofortigen Besteuerung wird

so durch einen positiven Steuersatzeffekt ausgeglichen.

Die Aufdeckung der stillen Reserven lohnt sich dagegen nicht, wenn die Ertragsteuer-

belastung bei Einbringung nicht durch zukünftige Ersparnisse ausgeglichen werden

kann. Eine Buchwertfortführung ist daher umso vorteilhafter, je höher der Anteil der

nicht abschreibbaren Wirtschaftsgüter, je weniger sich die Vergünstigungen nach §§ 16

und 34 EStG auswirken oder gar nicht erst in Anspruch genommen werden können und

je niedriger der Gewerbesteuerhebesatz ist.600

Ebenfalls ist hier der Einbringungsgewinn I zu beachten, sollte eine Veräußerungsab-

sicht bestehen. Wird das zum Buch- oder Zwischenwert eingebrachte Betriebsvermögen

597 Vgl. § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG enthält zudem einen Katalog an Tatbeständen, die einer Veräuße-

rung gleichgestellt sind und das Entstehen des Einbringungsgewinns I zur Folge haben. 598 Vgl. Heß/Schnitger (2007): Z. 1650 sowie Schmitt (2016b): Z. 1. 599 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 773 f. Allerdings sind die Vergünstigungen nicht in jedem

Fall zu gewähren. §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1 und 3 EStG sind noch an weitere Voraussetzungen gebunden.

600 Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel (2015): S. 770-774. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Kapitalgesell-schaft ihren Mitunternehmeranteil einbringt. Der Freibetrag nach § 16 EStG und die Steuersatzermä-ßigung finden nur bei natürlichen Personen Anwendung.

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innerhalb von sieben Jahren vom Einbringenden veräußert, wird nachträglich der Ein-

bringungsgewinn I versteuert. Die Vergünstigungen der §§ 16 bzw. 34 EStG werden in

diesem Fall nicht gewährt. Gewerbesteuer fällt jedoch auch hier nicht an, sofern es sich

beim Einbringenden um eine natürliche Person handelt. Beim Ansatz zum gemeinen

Wert kann kein Einbringungsgewinn I entstehen, da sämtliche stille Reserven bereits

aufgedeckt wurden.

5.3.5 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Personengesellschaft

Der siebte Teil des UmwStG behandelt die Einbringung in eine Personengesellschaft

(§ 24 UmwStG). Erfasst werden neben den Umwandlungen nach dem UmwG durch

Gesamtrechtsnachfolge auch hier die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzel-

rechtsnachfolge.601 Die Systematik des § 24 UmwStG gleicht der einer Einbringung in

eine Kapitalgesellschaft.602

Einbringungsgegenstand muss auch hier ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmer-

anteil sein.603 Des Weiteren muss der Einbringende Mitunternehmer der übernehmenden

Gesellschaft werden. Durch die Mitunternehmerstellung wird gewährleistet, dass der

Einbringende weiterhin an sämtlichen stillen Reserven beteiligt ist. Eine Werteverknüp-

fung zwischen dem Wertansatz des übertragenen Vermögens und den Anschaffungs-

kosten der erhaltenen Anteile ist daher nicht notwendig.604

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommen die Bewertungsvorschriften des § 24 Abs. 2

bis 4 UmwStG zur Anwendung. Grundsätzlich hat die übernehmende Personengesell-

schaft das eingebrachte Vermögen zum gemeinen Wert anzusetzen.605 Abweichend

kann es auf Antrag auch zu Buch- oder Zwischenwerten angesetzt werden, soweit das

Recht der BRD bezüglich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht

ausgeschlossen oder beschränkt ist.606 Der Wert, zu dem das Betriebsvermögen einge-

bracht wird, gilt für den Einbringenden gleichzeitig als Veräußerungspreis. Somit ist

auch hier eine steuerneutrale Einbringung möglich.607

601 Vgl. § 1 Abs. 3 UmwStG. In den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fallen daher die Verschmel-

zung und die Spaltung auf eine Personengesellschaft sowie die Ausgliederung von Körperschaften, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft.

602 Durch Verweise in § 24 Abs. 4 und Abs. 6 UmwStG werden einige Bestimmungen des sechsten Teils für entsprechend anwendbar erklärt.

603 Eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist bei der Einbringung in eine Personenge-sellschaft als Teilbetrieb anzusehen und fällt in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG. Vgl. Schmitt (2016c): Z. 43.

604 Vgl. Brähler/Krenzin (2017): S. 572. 605 Vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. 606 Vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 607 Vgl. § 24 Abs. 3 UmwStG.

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Beim Ansatz des Zwischenwerts oder des gemeinen Werts entsteht auf Ebene des Ein-

bringenden ein Einbringungsgewinn. Der Einbringungsgewinn zählt nicht zum laufen-

den Gewinn und unterliegt daher (bei natürlichen Personen als Einbringender) nicht der

Gewerbesteuer. Nur beim Ansatz des gemeinen Wertes werden die Begünstigungen der

§§ 16 und 34 EStG gewährt.608

Bezüglich der steuerlichen Konsequenzen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft

verweist § 24 Abs. 4 UmwStG auf eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1, 3,

4 und 6 des UmwStG zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft. Die Ausführungen

aus Kapitel 5.3.4.2 gelten somit entsprechend. Anders als bei den bisherigen Fällen kann

der Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft um vortragsfähige Fehlbe-

träge des Einbringenden nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10a GewStG gekürzt

werden. Das UmwStG enthält hierzu keine speziellen Regelungen. Auch wird in § 24

Abs. 4 UmwStG nicht auf § 23 Abs. 5 UmwStG verwiesen, der diese Kürzung bei einer

Einbringung in eine Kapitalgesellschaft untersagt.609

§ 24 Abs. 5 UmwStG enthält eine weitere Missbrauchsvorschrift, die eine nachträgliche

Versteuerung eines Einbringungsgewinns vorsieht. Besteht das eingebrachte Betriebs-

vermögen ganz oder teilweise aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wurde

es zu Buch- oder Zwischenwerten von einer natürlichen Person eingebracht und werden

diese Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung von der Übernehmerin

veräußert, ist § 22 Abs. 2, 3, 5 und 7 UmwStG anzuwenden, insoweit der Gewinn aus

der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen, von § 8b Abs. 2 KStG begünstig-

ten, Mitunternehmer entfällt.610

5.3.6 Grenzüberschreitende Umwandlungen

Als grenzüberschreitende Umwandlungen werden Vorgänge bezeichnet, an denen

(auch) ausländische Rechtsträger beteiligt sind.611 Es kann zwischen drei Grundkonstel-

lationen differenziert werden:

1. Inlandsumstrukturierung mit Auslandsbezug:

Ausgangspunkt ist ein rein inländischer Umwandlungsvorgang, wobei übertragender

und übernehmender oder formwechselnder Rechtsträger ihren Sitz im Inland haben. Der

Auslandsbezug ergibt sich durch ausländisches Betriebsvermögen oder ausländische

Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger.

608 Vgl. § 24 Abs. 3 UmwStG. 609 Vgl. Schmitt (2016c): Z. 260-263. Die Verlustvorträge gehen jedoch nicht automatisch auf die Über-

nehmerin über. Die Fehlbeträge können nur dann und insoweit abgezogen werde, als Unternehmer- und Unternehmensidentität vorliegen.

610 Vgl. § 24 Abs. 5 UmwStG. 611 Vgl. Möhlenbrock (2012b): Z. 11.

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155

2. Auslandsumstrukturierung mit Inlandsbezug:

Im umgekehrten Fall liegt eine im Ausland stattfindende Umstrukturierung vor. Der In-

landsbezug erfolgt durch inländische Anteilseigner der Übernehmerin/Überträgerin o-

der durch inländisches Betriebsvermögen.

3. Grenzüberschreitende Umstrukturierungen

Die Umstrukturierungen erfolgen aus Deutschland hinaus (mit steuerlichen Entstri-

ckungsfragen) oder nach Deutschland herein (mit Verstrickungsfragen).612 Gesell-

schaftsrechtlich sind die Möglichkeiten für grenzüberschreitende Umwandlungen bisher

begrenzt.613 § 1 Abs. 1 UmwG begrenzt den Anwendungsbereich auf inländische

Rechtsträger. Lediglich §§ 122a ff. UmwG sieht die grenzüberschreitende Verschmel-

zung von Kapitalgesellschaften vor.

Durch das SEStEG wurde 2006 dagegen der Anwendungsbereich des Umwandlungs-

steuerrechts europäisiert. Ziel war die Anpassung der Vorschriften an die europäischen

Vorgaben der Fusionsrichtlinie (90/434/EWG) zur Schaffung eines diskriminierungs-

und beschränkungsfreien Wirtschaftsraumes. Eine umfassende Globalisierung, die auch

Drittstaaten mit einbezieht, wurde nicht vorgenommen.614

Bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind folgende Voraussetzungen zur An-

wendung des UmwStG, mit dem Ziel einer antragsgebundenen Buchwertverknüpfung,

zu prüfen: Zunächst ist zu prüfen, ob eine Umwandlung in den persönlichen Anwen-

dungsbereich des UmwStG für die betroffenen Steuerausländer fällt.615 Als umwan-

delnde Rechtsträger müssen natürliche Personen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent-

halt oder ihre Ansässigkeit in einem EU/EWR-Staat haben, bei Personen- oder Kapital-

612 Vgl. Prinz (2012): S. 820. Für ausführlichere Beispiele zu den Grundkonstellationen siehe Prinz

(2012): S. 824-829. Entstrickung bedeutet, dass stille Reserven, die bisher der deutschen Besteuerung unterlagen nun der Besteuerung entzogen werden. Der umgekehrte Fall wird als Verstrickung be-zeichnet. Hier wird ein Besteuerungsrechts der BRD erst begründet. Vgl. ausführlich zur Ent- und Verstrickung Brink/Endres (2007): S. 36-83.

613 Vgl. Möhlenbrock (2012a): Z. 89. 614 Vgl. Prinz (2012): S. 820. Ziel der Erweiterung war es, auch eine Beteiligung der europäischen Ge-

sellschaftsform SE (Societas Europaea) an Umwandlungen nach dem UmwStG zu ermöglichen. Vgl. Hahn (2007): Z. 756.

615 Vgl. Prinz (2012): S. 821.

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gesellschaften müssen ebenfalls EU/EWR-Gründungs- und Ansässigkeitsvoraussetzun-

gen vorliegen.616 Eine Umwandlung zu Buchwerten mit Drittstaatenbezug ist nur in we-

nigen Fällen möglich.617

Weiter ist zu prüfen, ob der ausländische Vorgang mit einer Verschmelzung, Spaltung

oder einem Formwechsel nach dem UmwG vergleichbar ist. Denn gem. § 1 Abs. 1 Nr.

1 und 2 UmwStG findet das UmwStG auch bei vergleichbaren ausländischen Vorgän-

gen, die nicht im UmwG geregelt sind Anwendung.618 Bei einer Umwandlung nach § 1

Abs. 3 Nr. 4 und 5 UmwStG, die ihre Grundlage nicht im UmwG haben, sieht das Gesetz

keinen Vergleichbarkeitstest vor.619

Das Gesetz regelt nicht, wann diese Vergleichbarkeit gegeben ist. Nach Ansicht der Fi-

nanzverwaltung muss eine wesensmäßige Entsprechung zwischen inländischen und aus-

ländischen Umwandlungsvorgängen bestehen. Über Durchführung und Bestehen des

Tests entscheidet die Finanzverwaltung jedoch im Einzelfall.620 Überprüft wird dabei

konkret der ausländische Umwandlungsvorgang und nicht das ausländische Umwand-

lungsrecht.621 Dabei sind die beteiligten Rechtsträger, die Rechtsnatur bzw. Rechtsfol-

gen des Umwandlungsvorgangs (Strukturmerkmale) und sonstige Vergleichskriterien

zu prüfen.622 Die Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen

Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Beim Typenvergleich der Rechtsformen

reicht allein die Einordnung im Ansässigkeitsstaat als Körperschaft oder Personenge-

sellschaft nicht aus. Geeignete Kriterien zum Rechtstypenvergleich können die Haftung,

Fremdorganschaft, freie Übertragbarkeit der Beteiligung, fehlende Nachschusspflicht

der Gesellschafter, konstitutiver Charakter der Eintragung oder Unabhängigkeit vom

Gesellschafterbestand sein.623

616 Somit ist bei körperschaftsbezogenen Verschmelzungen und Spaltungen eine Buchwertfortführung

nur möglich, soweit an der Umwandlung Gesellschaften mit Sitz (§ 11 AO) und Ort der Geschäfts-leitung (§ 10 AO) innerhalb des EU/EWR-Raums beteiligt sind. Vgl. Prinz (2012): S. 821.

617 Beispiele für zulässige Umwandlungsformen mit Drittstaatenbezug: Beim Anteilstausch kann der Einbringende auch in einem Drittstaat ansässig sein. Auch die eingebrachte Gesellschaft (die einge-brachten Anteile) darf ihren Sitz im Drittlandsgebiet haben. Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1-4 UmwStG kön-nen bei Umstrukturierungen die Beteiligten ebenfalls im Drittlandgebiet ansässig sein, vorausgesetzt die stillen Reserven der im Rahmen der Umwandlung erhaltenen Anteile unterliegen in Deutschland uneingeschränkt der Besteuerung. Vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2b UmwStG.

618 Das für die Umwandlung maßgebende Recht bestimmt sich regelmäßig nach dem Gesellschaftsstatut des Staats, in dem der jeweilige Rechtsträger in ein öffentliches Register eingetragen ist. Des Weite-ren muss wie bei inländischen Umwandlungen nach dem UmwG, der ausländische Vorgang nach dem jeweiligen Gesellschaftsstatut der beteiligten Rechtsträger zulässig und wirksam sein. Vgl. Z. 01.20 und 01.23 UmwStE.

619 Vgl. Möhlenbrock (2012a): Z. 95. 620 Vgl. Z. 01.20-01.41 UmwStE sowie Prinz (2012): S. 821 f. 621 Vgl. Hörtnagl (2016a): Z. 32 sowie Klingebiel et al. (2016): S. 55. 622 Vgl. Z. 01.24 UmwStE. Zu den Strukturmerkmalen der einzelnen Umwandlungsarten siehe Klinge-

biel et al. (2016): S. 55-57. 623 Vgl. Klingebiel et al. (2016): S. 55 sowie Möhlenbrock (2012a): Z. 98 f.

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157

Nicht nur die Umwandlungsfähigkeit der übertragenden Rechtsträger, auch die Struk-

turmerkmale der Umwandlung müssen vorliegen. Bspw. sind die Strukturmerkmale ei-

ner Verschmelzung i.S.d. § 2 UmwG

• die Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens eines übertragenden

Rechtsträgers oder mehrerer übertragender Rechtsträger auf einen übernehmen-

den Rechtsträger

• aufgrund eines Rechtsgeschäfts

• kraft Gesetzes

• gegen Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger an die An-

teilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers

• bei Auflösung ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers oder der über-

tragenden Rechtsträger.

• Auch muss eine Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge vorliegen.624 Sons-

tige Vergleichskriterien können bspw. die Höhe der vertraglich vereinbarten Zu-

zahlungen sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, findet das UmwStG Anwendung. Ob eine Buch-

wertverknüpfung und damit eine steuerneutrale Umwandlung im grenzüberschreitenden

Fall möglich ist, ist im letzten Schritt zu prüfen. Das UmwStG verlangt bei einer Buch-

wertfortführung durchgehend, dass die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung

der erhaltenen Anteile, des eingebrachten Betriebsvermögens oder der übertragenen

Wirtschaftsgüter in Deutschland nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein darf.625 Dies

setzt jedoch voraus, dass zuvor auch ein Besteuerungsrecht bestanden hat. Wenn schon

vor der Umwandlung kein Besteuerungsrecht Deutschlands bestand, kann es somit auch

nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.626

Die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung sind wie auch bei den rein inländi-

schen Umwandlungsvorgängen nach den jeweiligen Regelungen des UmwStG, die in

den vorangegangenen Kapiteln behandelt wurden, zu prüfen.

624 Vgl. Z. 01.30 UmwStE. 625 Vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2b, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 24

Abs. 2 Satz 2 UmwStG. 626 Vgl. Lemaitre/Schönherr (2007): S. 175.

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158

5.4 Wiederholungsfragen zu Kapitel 5

Bitte beachten Sie, dass die Verfasser keine „Musterlösungen“ für die Wiederholungs-

fragen zur Verfügung stellen. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Kapitel noch ein-

mal – ggf. unter Hinzuziehung weiterer Literatur – zu bearbeiten.

1. Was ist der Unterschied zwischen der Einzelrechtsnachfolge und der (partiellen)

Gesamtrechtsnachfolge?

2. Welchen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit dem UmwG und dem UmwStG?

3. Sind die Gesetzeswerke aus 2. vollständig aufeinander abgestimmt?

4. Was verstehen Sie unter einer Anwachsung bzw. Abwachsung?

5. Welche Umwandlungsarten im Rahmen des UmwG kennen Sie?

6. Grenzen Sie die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung voneinander ab!

7. Begründet das UmwStG eine eigene Steuerart?

8. Warum setzt das UmwStG – im Gegensatz zum UmwG – nicht an der Umwand-

lungsart, sondern an der Umwandlungsrichtung an?

9. Wann wird eine Umwandlung zivilrechtlich wirksam?

10. Wie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der steuerliche Umwandlungs-

stichtag und die zivilrechtliche Wirksamkeit der Umwandlung auseinanderfal-

len?

11. Gibt es Unterschiede zwischen Handelsbilanz, Steuerbilanz und steuerlicher

Schlussbilanz (= Übertragungsbilanz)?

12. Welche Wertansätze des übergehenden Vermögens sind steuerlich denkbar?

13. Sind pauschale Aussagen zur Optimierung des Wertansatzwahlrechts möglich?

14. Welche „Probleme“ ergeben sich bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

in eine (Gewinneinkunftsart erzielende) Personengesellschaft und wie löst der

Gesetzgeber diese?

15. Grenzen Sie die Begriffe Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil vonei-

nander ab!

16. Inwiefern kommt dem Teilbetriebsbegriff im Rahmen von Umwandlungen Be-

deutung zu?

17. Was ist unter einer Einbringung zu verstehen?

18. Was ist unter grenzüberschreitenden Umwandlungen zu verstehen und welche

Grundkonstellationen können dabei unterschieden werden?

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159

Übungsaufgaben627

„Zwei Dinge gehören zur Bildung des Verstandes, ohne welche kein Fortschreiten

möglich ist: Ein ernstes Einsammeln von Sach- und Fachkenntnissen und eine stete

Übung der Kräfte!“628

627 Die Aufgabennummerierung ist zweigeteilt: Der erste Teil gibt das Kapitel an, dem die Aufgabe

inhaltlich zugeordnet werden kann; der zweite Teil enthält die fortlaufende Durchnummerierung. 628 Vgl. Schreier (1925): S. 1.

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160

Übungsaufgaben zu Kapitel 1

Aufgabe 1/1:

Jede Unternehmung kann durch bestimmte Strukturmerkmale beschrieben werden.

Diese Merkmale positionieren eine unternehmerische Tätigkeit in vielfältiger Form am

Markt. Geben Sie Beispiele (aus Sicht des Jahres 2017) für politisch motivierte Um-

strukturierungen.

Aufgabe 1/2:

Am 25.09.2017 hat die ThyssenKrupp AG um 18.50 Uhr als Ad-Hoc-Mitteilung fol-

gende Meldung herausgegeben:629

thyssenkrupp beschließt Erhöhung des Grundkapitals um 10 Prozent

Der Vorstand der thyssenkrupp AG hat heute mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrats

beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um 10 Prozent zu erhöhen. Dabei werden

56.593.794 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts aus-

gegeben.

Noch am selben Tag kam (ohne Uhrzeit) die nächste Ad-Hoc-Mitteilung mit folgendem

Wortlaut:630

Ad-hoc-Meldung nach Art. 17 MAR, 25. September 2017

thyssenkrupp hat erfolgreich neue Aktien in Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals zu

24,30 Euro je Aktie platziert. Die thyssenkrupp AG hat die am 25. September 2017

angekündigte Erhöhung des Grundkapitals um 144.880.112,64 Euro entsprechend 10

Prozent des Grundkapitals in einem „Accelerated Bookbuilding“-Verfahren erfolgreich

abgeschlossen. Die neu ausgegebenen 56.593.794 Stückaktien der thyssenkrupp AG

sind zu einem Preis von 24,30 Euro pro Stückaktie bei deutschen und internationalen

institutionellen Investoren platziert worden. Die Platzierung führt zu einem Bruttoerlös

von 1.375.229.194,20 Euro.

Diese Meldungen werfen einige Fragen auf:

a) Darf der Vorstand einer AG (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) eine Eigenka-

pitalerhöhung beschließen und diese umgehend platzieren?

b) Was ist ein Bezugsrecht, wem steht dies zu und dürfen Kapitalerhöhungen unter

Ausschluss des Bezugsrechts erfolgen?

c) Was ist ein Accelerated Bookbuilding-Verfahren?

629 ThyssenKrupp (2017b). 630 ThyssenKrupp (2017a).

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d) War das, was der ThyssenKrupp-Vorstand gemacht hat, legal?

Aufgabe 1/3:

Die folgende Übersicht zeigt die Dividendenrenditen der DAX-30-Unternehmen für

2016 und für 2017.

a) Wann wird/wurde die jeweils beschlossene Dividende zahlungswirksam?

b) Führen die Kapitalanlagen in DAX-30-Unternehmen zu einer sehr guten Verzin-

sung?

c) Lohnt es sich, die Aktien zeitnah zur Hauptversammlung zu erwerben und nach

der Hauptversammlung wieder zu verkaufen?

DAX-Werte HV-Termin Dividende Trend Dividende Dividendenrendite GJ 2016 GJ 2017 2017

RWE *) 26.04.2018 0,00 ⇑ 1,50 7,05 %

Pro7SAT.1 *) 12.05.2017 1,90 ⇑ 2,00 6,69 %

Daimler *) 05.04.2018 3,25 ⇑ 3,40 4,95 %

Munich Re *) 25.04.2018 8,60 ⇑ 8,85 4,80 %

Deutsche Telekom *) 17.05.2018 0,60 ⇑ 0,65 4,21 %

BMW *) 17.05.2018 3,50 ⇑ 3,60 4,12 %

Allianz *) 09.05.2018 7,60 ⇑ 7,90 4,05 %

Vonovia *) 09.05.2018 1,12 ⇑ 1,33 3,58 %

BASF *) 04.05.2018 3,00 ⇑ 3,10 3,47 %

Siemens *) 31.01.2018 3,60 ⇑ 3,80 3,21 %

Eon *) 08.05.2018 0,21 ⇑ 0,30 2,99 %

Deutsche Post *) 24.04.2018 1,05 ⇑ 1,10 2,88 %

Deutsche Börse *) 16.05.2018 2,35 ⇑ 2,50 2,64 %

Bayer *) 25.05.2018 2,70 ⇑ 2,80 2,36 %

HeidelbergCement *) 09.05.2018 1,60 ⇑ 1,95 2,32 %

Continental *) 27.04.2018 4,25 ⇑ 4,80 2,23 %

Linde *) 03.05.2018 3,70 ⇑ 3,90 2,22 %

VW Vz. *) 10.05.2017 2,06 ⇑ 3,06 2,14 %

Lufthansa *) 08.05.2018 0,50 ⇔ 0,50 1,97 %

Henkel Vz. *) 09.04.2018 1,62 ⇑ 1,75 1,47 %

SAP *) 17.05.2018 1,25 ⇑ 1,35 1,43 %

Merck *) 27.04.2018 1,20 ⇑ 1,25 1,32 %

Adidas *) 09.05.2018 2,00 ⇑ 2,50 1,31 %

Fres.Med.Care *) 17.05.2018 0,96 ⇑ 1,06 1,30 %

Infineon *) 22.02.2018 0,22 ⇑ 0,24 1,07 %

Fresenius *) 12.05.2017 0,62 ⇑ 0,73 1,04 %

Thyssenkrupp *) 19.01.2018 0,15 ⇑ 0,20 0,85 %

Beiersdorf *) 20.04.2017 0,70 ⇔ 0,70 0,75 %

Deutsche Bank *) 24.05.2018 0,19 ⇓ 0,10 0,70 %

Commerzbank *) 03.05.2017 0,00 ⇔ 0,00 0,00 %

Stand: 17.10.2017 (Schluss), ⇑ Dividende 2017 größer 2016, ⇓ Dividende 2017 kleiner 2016

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Übungsaufgaben zu Kapitel 2

Aufgabe 2/1:631

Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zur folgenden

Aussage: Wem die finanziellen Mittel aus einem Going Public zu Gute kommen, ist

davon abhängig, ob im Vorfeld des Börsengangs eine Kapitalerhöhung durchgeführt

wird, bei der die daraus entstehenden jungen Aktien an der Börse platziert werden, oder

ob auf eine Kapitalerhöhung verzichtet wird.

Aufgabe 2/2:632

Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu folgenden

Aussagen:

a) Ein Going Public ist stets eine Finanzierungsmaßnahme für die Aktiengesell-

schaft, deren Anteile zukünftig an der Börse gehandelt werden.

b) Der Verkauf eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft ist handelsrechtlich ein

share-deal und steuerlich ein asset-deal.

c) Beim Verkauf einer unternehmerisch genutzten Immobilie gilt der – ungeschrie-

bene – Praktikergrundsatz: Verkaufe umsatzsteuerfrei! Kaufe umsatzsteuer-

pflichtig!

d) Dividendenvereinnahmungen von Kapitalgesellschaften sind (bitte ankreuzen

und kurz begründen)

bei einer 8 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch

bei einer 12 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch

bei einer 20 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch

e) Der Kommanditist einer KG haftet bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage.

Aufgabe 2/3:633

Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zur folgenden

Aussage: Ein GmbH-Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber

bis zur Höhe seiner geleisteten Stammeinlage (beschränkte Haftung). Dagegen ist die

Haftung eines Kommanditisten ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

631 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 10 Punkte, 6 Minuten. 632 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2014/15, 50 Punkte, 30 Minuten. 633 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 10 Punkte, 6 Minuten.

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Aufgabe 2/4:634

Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu der Aus-

sage, dass bei einer Veräußerung einer 8 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

durch eine Kapitalgesellschaft der Veräußerungsgewinn voll der Körperschaftsteuer

zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer unterliegt.

Aufgabe 2/5:

Verbuchen Sie den Geschäftsvorfall in der Finanzbuchhaltung und zeigen Sie steuerbi-

lanzielle Abweichungen: Die Gesellschafter A, B und C gründen zusammen eine OHG.

Jeder zahlt 30.000 € als Einlage ein.

Aufgabe 2/6:

Verbuchen Sie den Geschäftsvorfall in der Finanzbuchhaltung und zeigen Sie steuerbi-

lanzielle Abweichungen: Abwandlung zu 2/5: C hat keine 30.000 € und stellt eine Ge-

schäftsführungstätigkeit für sechs Monate in Aussicht, ohne ein Entgelt dafür zu verlan-

gen. A und B sind sich einig, dass der Wert der Arbeitsleistung 30.000 € entspricht – sie

sind mit dem Deal einverstanden.

634 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 12 Punkte, 7,2 Minuten.

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164

Übungsaufgaben zu Kapitel 3

Aufgabe 3/1:635

Welche Strukturmerkmale sind Ihnen geläufig? Warum kann ein Unternehmer eine Ver-

änderung dieser Strukturmerkmale überdenken?

Aufgabe 3/2:

Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass wegen § 35 EStG nur noch bei Kapitalge-

sellschaften die Gewerbesteuer standortrelevant ist.

Aufgabe 3/3:636

Der GewSt-Hebesatz ist ein Standortwahlkriterium. Zeigen Sie die Auswirkungen der

GewSt auf die Steuerbelastung einer GmbH, die – bei ansonsten identischen Standort-

kriterien – zwischen zwei Gemeinden wählen kann, deren Hebesätze 460 % bzw. 375 %

betragen. Sind die Auswirkungen bei einem gewerblichen Einzelunternehmer mit der

einer GmbH vergleichbar?

Aufgabe 3/4:637

Beantworten Sie bitte alle folgenden Fragen fundiert und möglichst unter Heranziehung

der entsprechenden Rechtsgrundlagen:

Aussage: Der Wechsel des Standortes ist eine Unternehmensumstrukturierung.

a) Welche nichtsteuerlichen Gründe für einen Wechsel des Standortes können Sie

beschreiben?

b) Welche steuerlichen Gründe für einen Standortwechsel können relevant sein?

c) Welche einmaligen steuerlichen Auswirkungen sollte der Unternehmer bei einem

Standortwechsel in sein Entscheidungskalkül einbeziehen?

635 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2009, 20 Punkte, 12 Minuten. 636 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2010/11, 25 Punkte, 15 Minuten. 637 Identisch mit der Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2012, 50 Punkte, 30 Minuten.

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165

Aufgabe 3/5:638

Der gewerblich tätige Einzelunternehmer A (Tätigkeitsfeld: Import/Export) kommt zu

Ihnen und bittet Sie um steuerlichen Rat. Er möchte zum 31.12.2018 seinen Waren-

Umschlagplatz von Moers (GewSt-Hebesatz: 480 %) nach Duisburg-Ruhrort (GewSt-

Hebesatz: 520 %) aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Duisburger Binnenhafen ver-

legen.

Ihm liegt bereits ein Angebot für seine am 01.02.2006 erworbene Lagerhalle (Anschaf-

fungskosten = 1.500.000 €, Einheitswert = 800.000 €, Baujahr 2000) i.H.v. 2.000.000 €

vor, wobei jeweils 30 % auf Grund und Boden entfallen und der Übergang Besitz/Nut-

zen/Lasten am 31.12.2018 erfolgen soll. Im Jahr 2015 sind bei Renovierungsarbeiten

der Lagerhalle umfangreiche Erhaltungsaufwendungen angefallen, aus denen ein Vor-

steuerabzug geltend gemacht wurde.

Um einen reibungslosen Ablauf des im Dezember stattfindenden Umzugs zu gewähr-

leisten, hat A zum 01.07.2018 bereits ein unbebautes Grundstück in Duisburg-Ruhrort

zu einem Kaufpreis von 1.000.000 € erworben. Auf den Bau/Erwerb einer neuen Lager-

halle möchte er allerdings verzichten, da er entsprechende Lagerräume von einem be-

freundeten Geschäftspartner zu günstigen Konditionen mieten kann.

A fragt Sie,

a) ob aus der Standortverlagerung ertragsteuerliche Konsequenzen resultieren.

Bitte quantifizieren Sie die grundsätzlich aufzudeckenden stillen Reserven, die

einer Besteuerung unterliegen. A fragt zudem, ob „man da nicht etwas machen

könne“. Geben Sie A diesbezüglich einen fundierten Rat, wobei auch die Vo-

raussetzungen etwaiger steuerlicher Wahlrechte zu prüfen sind und berechnen

Sie, in welcher Höhe die Aufdeckung stiller Reserven im Veräußerungszeitpunkt

umgangen werden kann.

b) ob aus der Standortverlagerung grunderwerbsteuerliche Konsequenzen resultie-

ren.

c) ob aus der Standortverlagerung umsatzsteuerliche Konsequenzen resultieren.

Bitte beachten Sie, dass bei sämtlichen Grundstückskäufen und -verkäufen auf

eine Option i.S.d. § 9 Abs. 1 UStG verzichtet wurde.

638 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 52 Punkte, 31,2 Minuten

(auf aktuelle Rechtslage angepasst).

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166

Aufgabe 3/6:639

Eine GmbH möchte zum 31.12.2018 den Standort von Duisburg nach Kempen am Nie-

derrhein verlegen, da die GewSt- und GrSt-Belastung in Duisburg ständig zunimmt. Die

GmbH verfügt über ein bebautes Grundstück, das sie anlässlich des Standortwechsels

veräußern möchte, um in Kempen ein neues Grundstück zu erwerben. Folgende Infor-

mationen sind über das (alte und neue) Grundstück bekannt:

a) Die Anschaffung des unbebauten Duisburger Grundstücks erfolgte am

01.01.1991 zu (umgerechneten) 124.000 € Anschaffungskosten (inklusive An-

schaffungsnebenkosten).

b) Die Herstellungskosten des Gebäudes in Duisburg beliefen sich in 1991 und 1992

auf 370.000 €. Das Gebäude (Fertigungshalle sowie Bürotrakt) war zum

01.01.1993 bezugsfertig.

c) Zum 01.01.2015 ist das Dach neu eingedeckt worden (die Rechnung belief sich

auf 84.000 € zzgl. USt). Zum 01.07.2016 sind neue Stromleitungen in der Ferti-

gungshalle gezogen worden (die Rechnung belief sich auf 21.500 € zzgl. USt).

d) Es liegt ein Angebot von einem Düsseldorfer Unternehmer für das Grundstück

in Duisburg vor. Er ist bereit, zum 31.12.2018 460.000 € zu bezahlen und die

Grunderwerbsteuer zu übernehmen. Im Kaufvertrag soll – unstrittig – ausgeführt

werden, dass 195.000 € auf Grund und Boden, der Restbetrag auf das Gebäude

entfällt.

e) Unsere GmbH kann ein adäquates bebautes Grundstück in Kempen zum

01.01.2019 für 284.000 € zzgl. USt, zzgl. GrESt von 6,5 %, zzgl. Notarkosten

von 15.000 € (zzgl. USt), zzgl. Grundbuchänderungskosten von 3.000 € erwer-

ben, wobei auf Grund und Boden unstreitig 30 % der Anschaffungskosten ent-

fallen. Umbaukosten von 30.000 € zzgl. Umsatzsteuer werden anfallen, um eine

ausgezeichnete Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen.

Welche steuerlichen Ratschläge würden Sie unserer GmbH erteilen?

Aufgabe 3/7:640

Theo Rieder führt das Einzelunternehmen, das sein Opa schon 1912 in Duisburg ge-

gründet hat, in dritter Generation. Das Betriebsgelände umfasst 12.000 m² und liegt

mittlerweile nicht mehr am Rande der Stadt, sondern nahe der Duisburger Wohnbebau-

ung. Ihm liegt ein Kaufangebot einer Bauunternehmung vor, die das Gelände – wie es

steht und liegt – für 190 € pro m² kaufen möchte; davon soll nichts auf die alten Gebäude

entfallen, die ohnehin abgerissen werden müssen.

639 Identisch mit der Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2014, 80 Punkte, 48 Minuten (auf

aktuelle Rechtslage angepasst). 640 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2011/12, 50 Punkte, 30 Minuten.

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167

Theo hat ein unbebautes Ersatzgrundstück in Neukirchen-Vluyn angeboten bekommen,

das 80 € pro m² kostet und 15.500 m² groß ist. Er möchte dieses innerhalb eines Jahres

mit Hallen bebauen, deren Herstellungskosten rund 1.350.000 € betragen. Ein Blick in

seine Buchhaltung zeigt ihm, dass sein Grundstück in Duisburg mit 465.000 € Buchwert

für Grund und Boden bilanziert ist. Die aufstehenden Gebäude stammen noch aus der

Vorkriegszeit und sind mit 0 € bewertet.

Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuchänderung) bleiben außer-

halb der Betrachtung.

a) Welche steuerlichen Konsequenzen hätte der Verkauf des Grundstücks in Duis-

burg?

b) Könnte Theo Rieder steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen und wie

sähen diese aus?

c) Buchen Sie die entsprechenden Geschäftsvorfälle.

d) Er wird von der Bauunternehmung gefragt, ob er das Grundstück umsatzsteuer-

pflichtig oder umsatzsteuerfrei verkaufen möchte. Welche Antwort soll er warum

geben?

Aufgabe 3/8:641

Die gewerblich tätige Einzelunternehmerin Paula möchte zum 31.12.2018 ihren Stand-

ort von Mülheim an der Ruhr nach Duisburg verlagern. Im Betriebsvermögen befindet

sich folgender Grundbesitz, welcher im Zuge der Standortverlagerung veräußert werden

soll:

• Lagerhalle: Angeschafft am 01.01.2006 zum Kaufpreis von 750.000 €, Einheits-

wert = 580.000 €, Veräußerungspreis = 800.000 €.

• Büroräume: Angeschafft am 01.01.2015 zum Kaufpreis von 500.000 €, Einheits-

wert = 400.000 €, Veräußerungspreis = 600.000 €.

• Kundenparkplatz: Angeschafft am 01.01.2000 zum Kaufpreis von 200.000 €,

Einheitswert = 150.000 €, Veräußerungspreis = 230.000 €.

Bei den bebauten Grundstücken (Büroräume und Lagerhalle) entfällt jeweils unstreitig

ein Anteil von 20 % auf den Grund und Boden. Paula ermittelt den steuerlichen Gewinn

ihres Einzelunternehmens nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG und die AfA nach § 7

Abs. 4 Nr. 1 EStG.

Paula hat bereits beim Notar den Kaufvertrag für ein bebautes Grundstück (Kaufpreis

für den Grund und Boden = 375.000 € und Kaufpreis für das Gebäude = 1.500.000 €)

641 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 45 Punkte, 27 Minuten (auf

aktuelle Rechtslage angepasst).

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in Duisburg unterzeichnet. Der Übergang von Besitz/Nutzen/Lasten erfolgt ebenfalls

zum 31.12.2018.

a) Quantifizieren Sie die im Zuge der Standortverlagerung aufzudeckenden stillen

Reserven und geben Sie Paula konkrete Empfehlungen hinsichtlich der Aus-

übung ertragsteuerlicher Wahlrechte.

b) Würde sich an Ihren Ausführungen zu a) etwas ändern, wenn Paula ihren Gewinn

nicht nach § 4 Abs. 1 EStG, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln würde?

Aufgabe 3/9:

Die VW-AG verfügt über eine große Produktionsstraße, auf der Diesel-Aggregate ge-

fertigt werden. Bei Anschaffungskosten für 24.000.000 € und einer betriebsgewöhnli-

chen Nutzungsdauer von 12 Jahren ist die Anlage in den letzten vier Jahren linear abge-

schrieben worden. Nunmehr stellt die VW-AG fest, dass die Verkaufszahlen für Diesel-

Fahrzeuge (voraussichtlich dauerhaft) sinken, sodass mit der Produktionsstraße nicht

mehr so viel Umsatz in der Zukunft generiert werden kann, dass die Anschaffungskosten

noch verdient werden können. Der beizulegende Wert wird von Gutachtern auf

9.500.000 € festgelegt. Wie ist der Sachverhalt handels- und steuerrechtlich zu würdi-

gen?

Aufgabe 3/10:642

Die Systematisierung der Finanzierungsarten wird häufig nach der Herkunft des Kapi-

tals sowie nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber vorgenommen. Bitte ordnen Sie die

Begriffe „Selbstfinanzierung“, „Rückstellungsfinanzierung“, „Beteiligungsfinanzie-

rung“ und „Kreditfinanzierung“ in die Finanzierungsmatrix ein und erläutern Sie diese

Begriffe jeweils anhand eines Beispiels.

Aufgabe 3/11:643

Die Finanzierungsmöglichkeiten von Personen- und Kapitalgesellschaften werden re-

gelmäßig differenziert nach Innen- oder Außenfinanzierungen einerseits, die kombiniert

werden mit Eigen- oder Fremdfinanzierungen andererseits. Im Einzelnen zählen auch

Selbstfinanzierungen dazu.

a) Ordnen Sie die „Selbstfinanzierung“ in die Finanzierungsmatrix ein.

642 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2015, 30 Punkte, 18 Minuten. 643 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2013/14, 60 Punkte, 36 Minuten.

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b) Unterscheiden Sie die offene von der stillen Selbstfinanzierung.

c) Welche steuerlichen Konsequenzen hat die offene Selbstfinanzierung?

d) Welche steuerlichen Gründe gibt es für die stille Selbstfinanzierung?

Aufgabe 3/12:644

Erläutern Sie die steuerlichen Konsequenzen einer „Kreditfinanzierung“ jeweils auf

Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters, wenn es sich beim Kreditnehmer

• um eine Kapitalgesellschaft bzw.

• um eine Mitunternehmerschaft

handelt und der Kreditgeber eine natürliche Person und zugleich Anteilseigner bzw.

Mitunternehmer der Gesellschaft ist.

Aufgabe 3/13:645

Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu der Aus-

sage, dass es bei einer Kreditaufnahme durch eine GmbH für die steuerliche Behandlung

des Zinsaufwands grundsätzlich irrelevant ist, ob der Kreditgeber ein Anteilseigner oder

ein Kreditinstitut ist, sofern der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht

erfüllt ist.

Aufgabe 3/14:

Wenn man im Laufe seines Lebens einmal eine Eigentumswohnung oder ein Einfamili-

enhaus kaufen möchte, stellt man irgendwann – nach der Frage der Lage, der Größe, der

Ausstattung usw. – fest, dass die Finanzierung äußerst wichtig ist. Diese Erkenntnis gilt

für Privathaushalte ebenso wie für Unternehmen.

a) Welche Finanzierungen sind für Privathaushalte typisch?

b) Kommen diese Finanzierungen auch für Unternehmen infrage und welche wei-

teren Finanzierungsmöglichkeiten haben Unternehmen?

644 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2015, 30 Punkte, 18 Minuten. 645 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 12 Punkte, 7,2 Minuten.

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170

Aufgabe 3/15:

Was bedeutet „Gewinn“, EBIT oder EBITDA?

Aufgabe 3/16:646

Die Financial Times Deutschland schreibt am 28.11.2012 folgendes:

Haniel opfert Aktien von Metro und Celesio

Der neue Haniel-Chef Stephan Gemkow kündigt vier Monate nach seinem Amtsantritt einen

harten Schnitt an, um handlungsfähig zu werden. Der Duisburger Mischkonzern werde den

Anteil an seinen beiden börsennotierten Beteiligungen verringern und danach nur noch 30,01

Prozent am Einzelhändler Metro und 50,01 Prozent am Pharmagroßhändler Celesio halten,

schrieb das Unternehmen in einer am Dienstagabend versandten Mitteilung.

Welche Begründung können Sie für die angestrebten Beteiligungsgrenzen abgeben?

Aufgabe 3/17:

Bringen Sie in Erfahrung, wie die Anwesenheitsquoten auf den Hauptversammlungen

der Commerzbank AG für die Jahre 2010-2017 waren! Würdigen Sie diese Ergebnisse.

Aufgabe 3/18:

Auf boerse-online.de647 konnte man am 29.10.2015 – kurz nach dem Amtsantritt des

neuen Konzernchefs John Cryan648 – lesen:

Knallharte Sanierung

Deutsche Bank-Aktie am Dax-Ende: Konzernchef streicht Dividende für 2015 und

2016

Kann der Vorstandsvorsitzende der Deutsche Bank AG den Aktionären die Dividende

streichen?

646 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2012/13, 20 Punkte, 12 Minuten. 647 Börse online (2015). 648 John Cryan war ab dem 01.07.2015 Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank AG und wurde zum

08.04.2018 von Christian Sewing abgelöst.

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171

Aufgabe 3/19:649

In den §§ 327a ff. AktG ist der Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out)

kodifiziert. Welche steuerlichen Konsequenzen können sich für einen Minderheitsge-

sellschafter bei einem erfolgreichen Squeeze-out ergeben?

Aufgabe 3/20:650

Die Steuergesetze kennen verschiedene Rechtsfolgen in Abhängigkeit von Beteili-

gungshöhen. Quantifizieren Sie für das Jahr 2018 die steuerlichen Konsequenzen

a) einer Dividende i.H.v. 100.000 €, die ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer

(Hebesatz der Gemeinde 425 %) aus einer seit Jahren gehaltenen Betriebsvermö-

gens-Beteiligung erzielt, die

• 12 % des Stammkapitals ausmacht bzw.

• 18 % des Stammkapitals ausmacht.

b) einer kompletten Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalge-

sellschaftsbeteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person

(ESt-Grenzsteuersatz 45 %) bei einer Beteiligung von

• 0,7 % während der letzten sechs Jahre bzw.

• 2 % während der letzten sechs Jahre,

wenn die Anschaffungskosten der Beteiligung 20.000 € betragen haben und der

Veräußerungserlös 25.000 € hoch ist.

c) einer Gesellschafterfremdfinanzierung (i.S.v. § 32d Abs. 2 EStG) i.H.v.

200.000 € zu 8 % Zinsen einer natürlichen Person gegenüber einer Kapitalgesell-

schaft, an der diese natürliche Person zu

• 8 % beteiligt ist bzw.

• 12 % beteiligt ist.

d) einer Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung (Buchwert 120.000 €)

aus dem Betriebsvermögen einer Einzelunternehmung (mit einem ESt-Grenz-

steuersatz 45 %) zu 150.000 €, wenn die

• Beteiligung 75 % des Stammkapitals umfasst bzw.

• Beteiligung 100 % des Stammkapitals umfasst.

649 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2010/11, 15 Punkte, 9 Minuten. 650 Gleichzeitig Aufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2008 mit je 20 Punkten = 12 Minuten je

Teilaufgabe – angepasst auf aktuellen Rechtsstand.

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172

e) tendenziell, wenn ein gewerblicher Einzelunternehmer seit Jahren an einer Ver-

lust erwirtschaftenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, und

• die Beteiligung 40 % des Stammkapitals ausmacht bzw.

• die Beteiligung 60 % des Stammkapitals ausmacht.

Aufgabe 3/21:651

Bis zu Beginn des Jahres 2013 kannte das KStG keine Schachtelbeteiligung für die KSt-

Freistellung von Dividenden. Aktuell lautet der Wortlaut von § 8b Abs. 4 KStG wie

folgt:

„Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Er-

mittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des

Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals

betragen hat.“

a) Bestimmen Sie (nach altem Recht) die Steuerbelastung einer AG bei einer Divi-

dende i.H.v. 100.000 € aus einer 8 %igen Beteiligung an einer GmbH. Der Ge-

wSt-Hebesatz der Gemeinde, in der die AG ansässig ist, beträgt 450 %.

b) Bestimmen Sie (nach neuem Recht) die Steuerbelastung einer AG bei einer Di-

vidende i.H.v. 100.000 € aus einer 8 %igen Beteiligung an einer GmbH. Der Ge-

wSt-Hebesatz der Gemeinde, in der die AG ansässig ist, beträgt 450 %.

c) Was würden Sie der AG bezüglich der Beteiligung an der GmbH empfehlen? Ist

die Umsetzung Ihrer Empfehlung technisch einfach machbar?

Aufgabe 3/22:652

Eine AG mit Sitz in Duisburg (GewSt-Hebesatz 490 %) ist zu 10 % an der Handels-

GmbH mit Sitz in Dresden (GewSt-Hebesatz 450 %) beteiligt. In 2018 beabsichtigt die

Handels-GmbH, eine Dividende von insgesamt 270.000 € an ihre Anteilseigner auszu-

schütten. Der Vorstand der AG fragt Sie,

a) Wie diese Dividende steuerlich bei der AG behandelt wird und wie hoch die

Steuerbelastung sein wird?

b) Ob er von dem Recht, von dem Gründer der GmbH jederzeit bis zu 30 % der

Handels-GmbH-Anteile zu erwerben, Gebrauch machen soll? Welcher Erwerbs-

prozentsatz wäre aus steuerlichen Gründen erstrebenswert?

651 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2013/2014, 40 Punkte, 24 Minuten.

652 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2011/12, 30 Punkte, 18 Minuten

(auf aktuellen Rechtsstand angepasst).

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173

c) Wann er (spätestens) von dem Erwerbsrecht Gebrauch machen soll, damit der

steuerliche Vorteil aus 2. für 2018 greift?

Aufgabe 3/23:653

An der X-GmbH ist der Gesellschafter G, 59 Jahre alt, zu 6 % seit rund vier Jahren

beteiligt. Er hat neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Abteilungsleiter bei

der X-GmbH noch Einkünfte aus einer Eigentumswohnung in Süddeutschland, die er

derzeit vermietet hat, aber irgendwann im Rentenalter selbst nutzen möchte. Seine Frau

ist Kommanditistin in einer alteingesessenen Familien-KG. Die C-AG bittet G, seinen

Anteil an der X-GmbH an die C-AG zu verkaufen, da diese ihren derzeitigen 12 %igen

Anteil zum Jahresende aufstocken möchte.

a) Warum hat die C-AG Interesse an der Aufstockung ihres Anteils an der X-

GmbH? Zeigen Sie die Unterschiede in der Besteuerung, wenn die X-GmbH be-

absichtigt, eine Dividende von 500.000 € für das kommende Jahr auszuschütten.

Die C-AG hat ihren Sitz in einer Gemeinde, die einen GewSt-Hebesatz von

450 % erhebt.

b) Welche steuerlichen Konsequenzen resultieren bei dem Eingehen des Geschäfts

aus dem Verkauf des Anteils an der X-GmbH bei G? G teilt Ihnen mit, dass er

für seinen Anteil vor rund vier Jahren 220.000 € bezahlt habe. Die C-AG bietet

jetzt 295.000 € für den 6 %igen Anteil. Alle Aufwendungen aus dem Verkauf

(insbesondere die anfallenden Notarkosten) würde die C-AG übernehmen. Da

das Ehepaar einem ESt-Grenzsteuersatz von 42 % unterliegt, wäre G sehr an ei-

ner Besteuerung mit der Abgeltungssteuer interessiert.

Aufgabe 3/24:654

Ein Mandant, 40 Jahre alt, verheiratet, kinderlos, Wohnort Duisburg, kommt zu Ihnen

und fragt Sie, welche steuerlichen Informationen Sie als steuerlicher Berater benötigen,

wenn er seine Beteiligung an einer GmbH veräußern möchte. Gleichzeitig will er auch

wissen, welche Informationen seine Ehefrau, 38 Jahre alt, aus steuerlicher Sicht beibrin-

gen muss, wenn sie sich von ihrem Kommanditanteil trennen möchte. Geben Sie jeweils

ausreichende Begründungen für Ihre Antworten.

653 Identisch mit der Aufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2010, 100 (40 + 60) Punkte, 60 (24 +

36) Minuten. 654 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2010/2011, 60 Punkte, 36 Minuten.

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Aufgabe 3/25:

Im Handelsblatt vom 09.10.2017 findet sich auf S. 44 f. ein Artikel über Jutta Stolle, die

Familienbetreuerin der Industriellendynastie Haniel. Die Franz Haniel & Cie. GmbH

sitzt seit ihrer Gründung im Jahre 1756 in Duisburg-Ruhrort. Der Zeitungsbericht startet

mit einer kleinen Geschichte eines Anrufes eines Mannes aus den USA bei Frau Stolle.

„Sein Urgroßvater habe einst seine Haniel-Anteile verkauft – und er wolle sie nun wie-

der zurückhaben. Was er da tun müsse?“ Ein Stück weiter findet sich der Hinweis, dass

„der Anrufer aus Übersee (…) seine Anteile zurückkaufen“ durfte. Diese Beschreibung

wirft mehrere Fragen auf:

a) Was passiert mit Geschäftsanteilen an einer GmbH, wenn ein Eigentümer diese

verkauft?

b) Darf der Anrufer Gesellschafter bei der Familiengesellschaft Franz Haniel & Cie.

GmbH werden?

c) Konnte der Gesellschafter tatsächlich „seine Anteile“ (genauer die des Urgroß-

vaters) zurückkaufen? Wo kamen die Anteile her, die er offensichtlich gekauft

hat?

Aufgabe 3/26:655

Schließen zwei Aktiengesellschaften einen Gewinnabführungsvertrag ab, führt die Un-

tergesellschaft an die Obergesellschaft in der Zukunft stets ihren Gewinn ab (ein Verlust

wird ausgeglichen).

a) Welches ökonomische Problem steckt in einem solchen Gewinnabführungsver-

trag für außenstehende Minderheitsaktionäre der Untergesellschaft?

b) Welche Lösung dieses Problems hat der Gesetzgeber in §§ 304, 305 AktG vor-

gesehen?

c) Welches Problem bringt wiederum die vom Gesetzgeber vorgesehene Lösung in

der Praxis hervor?

Aufgabe 3/27:656

Michael und Martin Müller denken darüber nach, die gemeinsam geführte Gebrüder

Müller OHG in eine GmbH umzuwandeln. Sie sind sich allerdings nicht sicher, ob die

Rechtsform der GmbH tatsächlich die für sie günstigere Rechtsform darstellt. Daher

655 Identisch mit der Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2013, 30 Punkte, 18 Minuten. 656 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2009/10, 70 Punkte, 42 Minuten.

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175

werden Sie von Michael und Martin Müller gebeten, bei der Rechtsformwahl beratend

tätig zu werden.

a) Nennen Sie Michael und Martin Müller vier nichtsteuerliche Kriterien, die bei

der Rechtsformwahl zu berücksichtigen sind.

b) Welche steuerlichen Besonderheiten sind bei der Rechtsformwahl hinsichtlich

der laufenden Besteuerung zu berücksichtigen? Systematisieren Sie mögliche

steuerliche Aspekte und erläutern Sie diese Michael und Martin Müller.

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176

Übungsaufgabe zu Kapitel 4

Aufgabe 4/1:657

Nennen und erläutern Sie zwei Umstrukturierungsvorgänge, die Anlass für eine Unter-

nehmensbewertung sein können. Als Bewertungsmethode kommt bspw. das Ertrags-

wertverfahren in Betracht. Führt diese Bewertungsmethode zum objektiv richtigen Un-

ternehmenswert?

657 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 25 Punkte, 15 Minuten.

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Übungsaufgaben zu Kapitel 5

Aufgabe 5/1:658

Aussage: Jede Änderung einer Rechtsform kann durch Liquidation des alten Rechtsträ-

gers und anschließender Neugründung eines neuen Rechtsträgers durchgeführt werden.

a) Schildern Sie die nichtsteuerlichen Konsequenzen, die sich bei einer Liquidation

einer Kapitalgesellschaft und anschließender Neugründung einer Personengesell-

schaft ergeben.

b) Schildern Sie die steuerlichen Konsequenzen, die sich bei einer Liquidation einer

Kapitalgesellschaft und anschließender Neugründung einer Personengesellschaft

ergeben.

c) Zeigen Sie die nichtsteuerlichen und steuerlichen Konsequenzen durch die An-

wendung des UmwG und des UmwStG in dem o.g. Fall auf.

Aufgabe 5/2:659

Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zur folgenden

Aussage: Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Umwandlungssteuergesetz das Ziel, steu-

erliche Hemmnisse der Umwandlung (wie bspw. die Aufdeckung von stillen Reserven)

zu beseitigen. Daher fällt bei Umwandlungen im Rahmen des Umwandlungssteuerge-

setzes keine Steuerbelastung an.

Aufgabe 5/3:

Wählt der Präsident des Fußballvereins Fußballclub Erzgebirge Aue e. V. die richtigen

Worte im unten abgedruckten Text? Und wenn ja, ist die Umstrukturierung zivilrecht-

lich überhaupt möglich?

Aues Präsident im kicker-Interview, 08.10.2017, 18:00

Leonhardt: „Ich empfehle, die Profiabteilung auszugliedern“

Unter der Führung von Helge Leonhardt hat Erzgebirge Aue nach dem Abstieg 2015

den direkten Wiederaufstieg und im vorigen Jahr den Klassenverbleib geschafft. Im In-

terview mit dem kicker (Montagsausgabe) verrät Aues Präsident, wie er die Zukunft des

Zweitligisten sichern will und warum er nicht als Investor einsteigen wird.

658 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2012, 50 Punkte, 30 Minuten. 659 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2017, 10 Punkte, 6 Minuten.

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Helge Leonhardt, seit 2014 die prägende Figur des Klubs, wird den Mitgliedern des FC

Erzgebirge Aue demnächst die Ausgliederung der Profifußballer in eine Kapitalgesell-

schaft vorschlagen. "Ich werde dem Verein zu einem geeigneten Zeitpunkt empfehlen,

die Profiabteilung auszugliedern und sich damit für Kapitalgeber zu öffnen, um zeitge-

mäße, professionelle und zukunftsorientierte Strukturen einzuführen, damit du vielleicht

die Betondecke durchstoßen kannst", betont der 58 Jahre alte Präsident.

Aufgabe 5/4:660

Am 10. August 2015 titelte SPIEGEL ONLINE:

„Konzern-Umbau: RWE liebäugelt mit Spaltung nach E.on-Vorbild

Der zweitgrößte deutsche Energieversorger RWE steckt in einer der größten Krisen sei-

ner Geschichte. Jetzt stemmt sich der Konzern mit einem radikalen Umbau gegen den

Absturz. Der Aufsichtsrat billigte am Montag die Pläne von Vorstandschef Peter Terium

für eine drastische Vereinfachung der Unternehmensstruktur. Auch eine Aufspaltung

nach dem Vorbild des großen Konkurrenten E.on zieht RWE weiter in Betracht. […]

Der größte deutsche Energiekonzern E.on hatte im vergangenen Jahr angekündigt, an-

gesichts wegbrechender Gewinne die konventionelle Stromerzeugung aus Kohle-,

Atom-, Gas- und Wasserkraftwerken abspalten zu wollen. Stattdessen will sich der Kon-

zern künftig auf Vertrieb, Netze und Ökostrom konzentrieren.“

Die Medien berichten in diesem Zusammenhang von der „Aufspaltung“, „Abspaltung“

und „Ausgliederung“ des Geschäftsfeldes. Bitte erläutern Sie unter Angabe der einschlä-

gigen zivilrechtlichen Rechtsvorschriften, was es mit diesen Terminologien auf sich hat.

Können die Begriffe (wie von den Medien suggeriert) synonym verwendet werden oder

weisen sie jeweils unterschiedliche Charakteristika einer Spaltung auf?

Aufgabe 5/5:661

Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt "der übernehmende Rechtsträger .. in die steuer-

liche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein". Was bedeutet das? Geben Sie

drei Beispiele an!

660 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2015, 40 Punkte, 24 Minuten.

661 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2011/12, 20 Punkte, 12 Minuten.

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Aufgabe 5/6:662

Peter Müller und Thomas Meyer sind die alleinigen Gesellschafter der Müller & Meyer

Metall GmbH in Voerde. Beide sind zu 50 % an der GmbH beteiligt. Die GmbH betreibt

seit 15 Jahren einen Metallverarbeitungsbetrieb. Aufgrund einer sorgsamen Abwägung

der Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsformen haben sich Peter Müller

und Thomas Meyer dazu entschlossen die GmbH in eine neu zu gründende OHG um-

zuwandeln. An den Beteiligungsverhältnissen soll sich nichts ändern.

a) Welche Motive können Peter Müller und Thomas Meyer zu diesem Wechsel

bzw. zur Umwandlung in eine Personengesellschaft bewegt haben? Nennen Sie

fünf Motive.

Peter Müller und Thomas Meyer möchten die Umwandlung der GmbH auf die neu zu

gründende OHG nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durchführen.

b) Nach welchen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ist die Umwandlung einer

GmbH auf eine neu zu gründende OHG möglich?

c) Welche Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes sind in diesem Fall anzu-

wenden?

Die GmbH soll zum 01.01.2019 in eine OHG umgewandelt werden. An Vermögens-

werten besitzt die GmbH ein Gebäude, das zum 01.01.2013 zu Anschaffungskosten von

150.000 € erworben wurde. Daneben verfügt die GmbH über eine Spezialdrehmaschine,

die zu Beginn des Jahres 2017 zu 150.000 € angeschafft wurde. Die Nutzungsdauer der

Spezialdrehmaschine beträgt insgesamt 10 Jahre (kein Restbuchwert). Der gemeine

Wert des Gebäudes und der Maschine betragen je 135.000 €.

Wie und mit welchem Betrag sind das Gebäude und die Maschine bei der OHG abzu-

schreiben, wenn

d) der Buchwertansatz gewählt wird oder

e) der gemeine Wert angesetzt wird?

Aufgabe 5/7:663

Die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist im zweiten Teil des

UmwStG geregelt. Der Gesetzgeber hatte dabei einige steuerliche Grundprobleme zu

klären. Schildern Sie, wie er die folgenden Bereiche gelöst hat:

662 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2008/09, 100 Punkte, 60 Minuten

(auf aktuelle Rechtslage angepasst).

663 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2013, 70 Punkte, 42 Minuten.

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180

a) Sicherstellung der im Betriebsvermögen der aufzulösenden Kapitalgesellschaft

enthaltenen stillen Reserven.

b) Quantifizierung und Besteuerung eines Übertragungsgewinns.

c) Bemessung der Anschaffungskosten des übergehenden Vermögens (und damit

der Abschreibungsbemessungsgrundlage) für die übernehmende Personengesell-

schaft.

d) Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der Anteile an der aufzu-

lösenden Kapitalgesellschaft bei den Anteilseignern.

e) Behandlung thesaurierter Gewinne in der Kapitalgesellschaft vor dem Hinter-

grund, dass die Gesellschafter zunächst an einer Kapitalgesellschaft und später

an einer Personengesellschaft beteiligt sind.

Aufgabe 5/8:664

An der Doyle-GmbH sind folgende Anteilseigner beteiligt:

• Sherlock Holmes zu 50 % (Anteile im Betriebsvermögen),

• Dr. John Watson zu 27 % (Anteile im Privatvermögen),

• Frau Hudson zu 0,8 % (Anteile im Privatvermögen),

• Scotland Yard GmbH zu 6 %,

• Greg Lestrade zu 16,2 % (Anteile im Betriebsvermögen).

Die Doyle-GmbH wird auf die bereits bestehende, beteiligungsidentische Baker Street-

PartG verschmolzen. Der handelsrechtliche Übertragungsstichtag ist auf den 01.01.2019

datiert. Die Baker Street-PartG erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachfolgend

ist die Steuerbilanz der Doyle GmbH zum 31.12.2018 abgebildet:

Aktiva Steuerbilanz der Doyle GmbH

zum 31.12.2018 (in €) Passiva

Maschinen 300.000,00 Stammkapital 100.000,00

Waren 70.000,00 Gewinnrücklagen 267.000,00

Bank 40.000,00 Jahresüberschuss 25.000,00

Verbindlichkeiten 8.000,00

Rückstellungen 10.000,00

410.000,00 410.000,00

664 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2014/15, 50 Punkte, 30 Minuten

(auf aktuelle Rechtslage angepasst).

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181

Hinweise:

• Der gemeine Wert der Maschinen beträgt 320.000,00 €. Zudem sind in den Wa-

ren stille Reserven i.H.v. 80.000,00 € enthalten. Selbst erstellte immaterielle

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind i.H.v. 50.000,00 € vorhanden.

• Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 505 %.

• Zum 31.12.2018 wurde für die Doyle-GmbH ein Sonderausweis i.S.d. § 28

Abs. 1 KStG i.H.v. 8.250,00 € festgestellt. Das steuerliche Einlagekonto weist

zum 31.12.2018 dementsprechend einen Bestand von 0,00 € auf.

• Es liegen keine Umwandlungskosten vor.

• Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG sind für alle Anteilseigner erfüllt.

Aufgaben:

a) Warum hat der Gesetzgeber in § 7 UmwStG eine Ausschüttungsfiktion der offe-

nen Rücklagen kodifiziert?

b) Ermitteln Sie den Übertragungsgewinn vor und nach Steuern der Doyle GmbH

bei Ansatz des übergehenden Vermögens zum gemeinen Wert.

c) Ermitteln Sie die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG für die Anteilseig-

ner Dr. John Watson und Frau Hudson, die sich bei dem Wertansatz aus b) erge-

ben. Erläutern Sie kurz – unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften –

wie die Besteuerung auf Ebene der beiden Anteilseigner erfolgt.

d) Wie hoch sind die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG für den Anteils-

eigner Sherlock Holmes, wenn auf Ebene der Doyle-GmbH zum 31.12.2018 ein

Verlustvortrag zur Körperschaft- und Gewerbesteuer i.H.v. jeweils 75.000,00 €

besteht und ein Zwischenwertansatz in entsprechender Höhe gewählt wird?

Aufgabe 5/9:665

An der Glühwein-GmbH sind seit der Gründung die natürliche Person Hans Pfeiffer zu

92 % (Anteile im Privatvermögen) und die Bömmel-GmbH zu 8 % beteiligt. Das Be-

triebsvermögen der Glühwein-GmbH umfasst zum 31.12.2018 folgende Positionen:

• Betriebs- und Geschäftsausstattung:

Anschaffungsdatum: 01.06.2016

Anschaffungskosten: 300.000 €

Nutzungsdauer: 5 Jahre

Gemeiner Wert zum 31.12.2018: 231.750 €

665 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2016/17, 80 Punkte, 48 Minuten

(auf aktuelle Rechtslage angepasst).

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182

• Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

entgeltlich erworben selbst erstellt

Anschaffungs-/Herstellungsdatum: 01.02.2017 01.12.2018

Anschaffungs-/Herstellungskosten: 495.000 € 250.000 €

Nutzungsdauer: 15 Jahre 15 Jahre

Gemeiner Wert zum 31.12.2018: 495.000 € 250.000 €

• Bankbestand zum 31.12.2018: 23.250 €

• Das Eigenkapital setzt sich zum 31.12.2018 aus dem Stammkapital i.H.v.

50.000 €, Gewinnrücklagen i.H.v. 320.000 € sowie dem laufenden Jahresüber-

schuss i.H.v. 25.000 € zusammen.

• Der Stand der Verbindlichkeiten beträgt zum 31.12.2018 170.000 € und der Rück-

stellungen 35.000 € (hierin sind die Steuerrückstellungen, die auf den laufenden

Gewinn entfallen, bereits enthalten).

Die Glühwein-GmbH wird zum 01.01.2019 (= handelsrechtlicher Übertragungsstich-

tag) auf die bereits bestehende, beteiligungsidentische und gewerblich tätige Feuerzan-

genbowle-OHG verschmolzen.

Hinweise:

• Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 520 %.

• Das steuerliche Einlagekonto der Glühwein-GmbH weist zum 31.12.2018 einen

Bestand von 0,00 € auf. Es ist kein Sonderausweis vorhanden.

• Es sind keine Umwandlungskosten zu berücksichtigen.

• Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG sind für alle Anteilseigner erfüllt.

Aufgaben:

a) Erstellen Sie die steuerliche Schlussbilanz der Glühwein-GmbH zum steuerli-

chen Übertragungsstichtag 31.12.2018 und ermitteln Sie den Übertragungsge-

winn. Bitte entscheiden Sie selber, ob Sie das übergehende Vermögen zum Buch-

wert oder zum gemeinen Wert ansetzen möchten.

b) Bitte ermitteln Sie auf Basis der in Aufgabenteil a) erstellten steuerlichen

Schlussbilanz die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG für beide Anteils-

eigner und erläutern Sie verbal, wie die Besteuerung auf deren Ebene mit Kör-

perschaft- bzw. Einkommensteuer erfolgt.

c) Ermitteln Sie für die beiden Anteilseigner jeweils das Übernahmeergebnis der

2. Stufe.

d) Bitte erläutern Sie verbal, ob sich ihre Ergebnisse aus b) und c) verändern wür-

den, wenn Sie in Aufgabenteil a) eine andere Entscheidung hinsichtlich des Wert-

ansatzes getroffen hätten. Eine konkrete Berechnung ist nicht nötig!

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183

e) Erläutern Sie kurz, ob sich an der Vorgehensweise und an den ermittelten Werten

etwas ändern würde, wenn es sich nicht um eine Verschmelzung, sondern um

eine Abspaltung zur Aufnahme handeln würde und die erstellte steuerliche

Schlussbilanz sich auf den abzuspaltenden Teilbetrieb beziehen würde.

Aufgabe 5/10:666

Bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft kann das übergehende

Vermögen – unter bestimmten Voraussetzungen – zum Buchwert angesetzt werden. In

der Literatur wird oftmals die Empfehlung gegeben, bei der untergehenden Kapitalge-

sellschaft stille Reserven in der Höhe aufzudecken, dass bestehende Verlustvorträge

„kostenlos – ohne Steuerzahlung“ ausgeglichen werden können.

a) Warum klingt diese Empfehlung im ersten Moment überzeugend?

b) Von welchen Verlustvorträgen ist dabei die Rede? Sind die Verlustvorträge

gleich hoch?

c) Welche Auswirkung hat die Aufdeckung stiller Reserven – neben dem Auffan-

gen der Verlustvorträge – noch? Würden Sie diese Empfehlung ebenfalls „so ver-

kürzt“ weitergeben?

Aufgabe 5/11:667

Nehmen Sie – mit entsprechend überzeugenden Begründungen – Stellung zu der Aus-

sage, dass bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine AG stets eine fiktive Ausschüt-

tung der offenen Rücklagen des übertragenden Rechtsträgers gem. § 7 UmwStG erfol-

gen muss, da es ansonsten im Zuge der Umwandlung zu Besteuerungslücken kommen

kann.

Aufgabe 5/12:668

§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG regelt die Einbringung von einem „Betrieb, Teilbetrieb

oder .. Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft“.

a) Was ist ein Betrieb?

b) Was ist ein Teilbetrieb?

c) Was ist ein Mitunternehmeranteil?

666 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2015/16, 40 Punkte, 24 Minuten. 667 Identisch mit einer Teilaufgabe aus dem Examen an der MSM, SS 2016, 12 Punkte, 7,2 Minuten. 668 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2012/13, 35 Punkte, 21 Minuten.

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184

d) Warum ist dies die Vorschrift zur Umwandlung einer Personen- in eine Kapital-

gesellschaft?

Aufgabe 5/13:669

Bernd Böller, Jahrgang 1958, ist seit Jahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er ist

sehr stolz auf seinen Neffen Paul, der gerade die Steuerberaterprüfung bestanden hat.

Um Bernds Mandanten ein noch breiter gefächertes Portfolio an Dienstleistungen an-

bieten zu können, schlägt er Paul vor, zum 01.01.2019 die gemeinsame „Böller und

Partner Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft PartG“ zu gründen, an der

beide zu gleichen Teilen beteiligt sein sollen. Während Bernd sein Einzelunternehmen

einbringt, leistet Paul eine gleichwertige Geldzahlung auf das neu angelegte Girokonto

der Partnerschaftsgesellschaft i.H.v. 600.000,00 €. Aus der (freiwillig aufgestellten)

Steuerbilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2018 ist erkennbar, dass dem Buch-

wert der zu übertragenden Wirtschaftsgüter (Betriebs- und Geschäftsausstattung) i.H.v.

insgesamt 500.000,00 € Verbindlichkeiten i.H.v. 122.000,00 € und Rückstellungen von

58.000,00 € gegenüberstehen.

Hinweise:

• Der gemeine Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung beträgt 685.000,00 €.

• Der originäre Geschäfts- und Firmenwert des Einzelunternehmens beträgt

95.000,00 €

• Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 510 %.

• Bernd Böller hat in seinem Leben noch nie einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunter-

nehmeranteil oder einen Anteil an einer KGaA veräußert.

Aufgaben:

a) Ermitteln Sie den Einbringungsgewinn von Bernd Böller, wenn das übergehende

Vermögen zum gemeinen Wert angesetzt wird. Erstellen Sie zudem die steuerli-

che Eröffnungsbilanz der Böller und Partner Rechtsanwalts- und Steuerbera-

tungsgesellschaft PartG zum 01.01.2019.

b) Führen Sie verbal aus, wie der Einbringungsgewinn zu versteuern ist. Ermitteln

Sie zudem die entsprechende(n) Bemessungsgrundlage(n), wobei eine Berech-

nung der konkreten Steuerbelastung nicht nötig ist.

c) Bernd Böller ist sehr unglücklich über die Ausführungen in a) und b). Er fragt

seinen Neffen, ob man „da nicht irgendetwas machen könnte“. Was wird Paul

antworten?

669 Identisch mit einer Aufgabe aus dem Examen an der MSM, WS 2015/16, 60 Punkte, 36 Minuten

(auf aktuelle Rechtslage angepasst).

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185

Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben670

„Seien Sie sehr skeptisch gegenüber den vorgeschlagenen „Lösungen“,

sie sind, wie ich glaube, richtig.“671

670 Die Aufgabennummerierung ist zweigeteilt: Der erste Teil gibt das Kapitel an, dem die Aufgabe

inhaltlich zugeordnet werden kann; der zweite Teil enthält die fortlaufende Durchnummerierung. 671 Sainsbury (1993): S. 10.

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186

Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 1

Lösung 1/1:

Die BREXIT-Entscheidung in Großbritannien hat insbesondere bei Finanzinstitutionen

Überlegungen aufkommen lassen, ob das heutige europäische Finanzzentrum London

(später außerhalb der EU) der richtige Sitz sei. So titelt bspw. derStandard.de am

25.07.2017: „Frankfurt profitiert durch Brexit-Flüchtlinge - Die Deutsche Bank will

300 Milliarden Euro nach Frankfurt verlagern, auch Paris und Dublin sind attraktive

Banken-Exile.“ Auch die Selbständigkeitsbestrebungen in Katalonien führen zu einer

nennenswerten Sitzverlagerung in andere spanische Großstädte, die auch morgen noch

innerhalb der EU liegen.672

Als weiteres Beispiel kann die Entscheidung der deutschen Bundesregierung, aus der

Atomkraft auszusteigen, genannt werden; dies hat in 2016 zur Spaltung der Energiever-

sorger Eon und RWE geführt.673 Politische Argumente werden auch als Begründung der

Verschmelzung der Stahlsparte von ThyssenKrupp mit Tata genannt. China würde den

europäischen Markt mit staatlich gestützten Dumpingpreisen „fluten“ und auf diese

Weise den europäischen Stahlherstellern Marktanteile nehmen und Überkapazitäten of-

fenbaren. Auf diesen Vorwurf hat die EU bereits mit Strafzöllen u.a. auf Stahlerzeug-

nisse aus China reagiert.674

Lösung 1/2:

a) Rechte und Pflichten der verschiedenen Organe einer Aktiengesellschaft werden

im AktG geregelt. Zum Vorstand finden wir die §§ 76-94 AktG, zum Aufsichtsrat

die §§ 95-116 AktG und zur Hauptversammlung die §§ 118-147 AktG. Jede

Form einer Satzungsänderung, einer Kapitalerhöhung oder einer Kapitalherab-

setzung obliegt gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 5 und 6, 179 Abs. 1 AktG der Hauptver-

sammlung (mit einer 75 %igen Mehrheit). Insoweit ist die Frage, ob der Vorstand

einer AG (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) eine Eigenkapitalerhöhung be-

schließen darf zunächst zu verneinen.

672 So heißt es in Spiegel-Online am 04.10.2017: „Raus aus Katalonien“ und die Wirkung dieser Sitz-

verlagerung wird anschaulich beschrieben: „Als der Handel an Spaniens Börse am Mittwoch eröff-net, kennt die Aktie von Oryzon Genomics kein Halten mehr. 5 Prozent, 10 Prozent, 15, 20, 25, 30 Prozent – erst bei 33 Prozent Plus endet der Run auf die Anteile des Biotechnologieunternehmens. Dabei hat es nicht etwa eine bahnbrechende neue Entdeckung gemacht. Nein, Oryzon Genomics hat bloß seinen Firmensitz verlegt: von Barcelona nach Madrid. Raus aus Katalonien.“ Hecking (2017).

673 Vgl. bspw. den Artikel „Eon und RWE teilen sich auf – Die Kern-Spaltung“ auf ntv von Dittmer (2016).

674 Vgl. dpa (2017).

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187

b) Ein Bezugsrecht ist ein einer Aktie innewohnendes Recht. Jeder Aktionär hat das

Recht, an einer Kapitalerhöhung insoweit teilzunehmen, wie seine prozentuale

Beteiligung reicht. Da junge Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem

geringeren Preis als dem aktuellen Börsenkurs angeboten werden müssen (an-

sonsten würde sie keiner kaufen), ist ein anschließender niedrigerer Börsenkurs

– und damit ein Wertverlust der bisherigen Aktionäre – unabdingbar. Dieser

Kursabschlag wird aufgefangen durch Bezugsrechte, die der bisherige Aktionär

kaufpreismindernd einsetzen oder die er an der Börse veräußern kann. Ein neuer

Aktionär benötigt für den Erwerb einer jungen Aktie i.d.R. Geld zzgl. Bezugs-

rechte, die er kaufen muss. Ein Ausschluss eines Bezugsrechts bedeutet damit

einen Eingriff in das Eigentum eines Aktionärs. Ein solcher Eingriff ist gegen

den Willen des Aktionärs nicht möglich – mit seiner (nicht unbedingt individu-

ellen) Zustimmung allerdings schon. Hier sind entsprechende Mehrheitsentschei-

dungen notwendig.

c) Unter einem Accelerated Bookbuilding-Verfahren versteht man ein privates,

ohne Börsenprospekt auskommendes, beschleunigtes Verfahren der Platzierung

von Aktien – regelmäßig bei institutionellen Anlegern –, das nur wenige Tage

dauern und somit keine große Auswirkung auf die Börsennotierung nehmen soll.

d) Als Zwischenergebnis aus a) und b) können wir somit festhalten, dass Kapitaler-

höhungen ein exklusives Recht der Hauptversammlungen darstellen und dass ein

Ausschluss eines Bezugsrechts nur mit der Zustimmung des Aktionärs möglich

ist. Da offensichtlich am 25.09.2017 keine Hauptversammlung der Thyssen-

Krupp AG abgehalten wurde, müssen die entsprechenden Beschlüsse zu einem

früheren Zeitpunkt getroffen worden sein. Der Jahresabschluss der Thyssen-

Krupp AG zum 30.09.2016 verweist auf § 5 Abs. 5 der Satzung der Thyssen-

Krupp AG, wonach „der Vorstand ermächtigt (ist), das Grundkapital der thys-

senkrupp AG bis zum 16. Januar 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis

zu 370.000.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 144.531.250 neuen, auf den In-

haber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehr-

mals zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht grundsätzlich ein

Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,

das Bezugsrecht in bestimmten Fällen (Ausgleich von Spitzenbeträgen; Ausgabe

neuer Aktien von maximal 10 % des Grundkapitals bei Barkapitalerhöhung,

wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis im Zeitpunkt der endgültigen Festle-

gung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet)“675. Der Schlussstand

675 Vgl. ThyssenKrupp (2016): S. 12. Die Beschlussfassung fand in der Hauptversammlung 2014 unter

Tagesordnungspunkt 8 statt; vgl. ThyssenKrupp (2014b): S. 7-10. Das Abstimmungsergebnis lautete 84,68 % Ja-Stimmen bei einer Anwesenheit vor Ort von 70,57 % des Kapitals. Vgl. ThyssenKrupp (2014a): S. 9.

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188

des Börsenkurses lag am 25.09.2017 bei 24,70 €676 – der Ausgabepreis bei

24,30 €. Der Vorstand hat somit sein, in einer Hauptversammlung 2014 der Thys-

senKrupp AG mit einer mindestens 75 %igen Mehrheit beschlossenes, Recht

wahrgenommen, das Kapital der ThyssenKrupp AG in den beschlossenen Gren-

zen zu erhöhen. Es sind weniger als 144.531.250 Aktien begeben worden, die

Kapitalerhöhung fand vor dem 16.01.2019 statt, die Kapitalerhöhung umfasste

nicht mehr als 10 % des Grundkapitals und letztlich lagen der aktuelle Börsen-

kurs und der Ausgabekurs nicht wesentlich auseinander, so dass das Bezugsrecht

ausgeschlossen werden konnte. Der gesamte Vorgang war rechtens!

Lösung 1/3:

a) Dividenden werden am Tag der Hauptversammlung beschlossen und damit stel-

len sie ab diesem Tag eine Verpflichtung der AGs gegenüber den Aktionären dar.

Die AGs sollten dafür Sorge tragen, dass zum Folgetag ausreichend Liquidität

zur Verfügung steht.

b) Die Dividendenrendite stellt die Relation der Dividende zum aktuellen Börsen-

kurs dar. Verzinsungen von bis zu 7,05 % sind deutlich höher als die tagesaktu-

ellen Verzinsungen. Und die Tendenz steigt von 2016 auf 2017.

c) Es ist derjenige Aktieninhaber dividendenberechtigt, der am Tag der Hauptver-

sammlung nachweisen kann, dass ihm die Aktie gehört. Insofern berechtigt der

Erwerb der Aktie kurz vor der Hauptversammlung zum Bezug der Dividende.

Dann ist es für den Dividendenbezieher auch möglich, die Aktie zeitnah nach der

Hauptversammlung wieder zu veräußern. Allerdings verliert die Aktie – theore-

tisch – am Tag der Hauptversammlung so viel an Wert, wie die Dividendenzah-

lung hoch ist. Mit anderen Worten bezahlt der Aktienkäufer dem Aktienverkäufer

kurz vor der Hauptversammlung die Dividende mit. Diese kann dann der aktuelle

Inhaber vereinnahmen und könnte anschließend die Aktie – mit einem theoreti-

schen Kursabschlag in Höhe der Dividende – wieder verkaufen. Es lohnt sich

also insofern nicht, kurz vor der Hauptversammlung die Aktie zu erwerben und

unmittelbar danach wieder zu veräußern. Allerdings wird man feststellen, dass

der Kursabschlag nach dem Tag der Hauptversammlung nicht der Dividende ent-

spricht. Der Abschlag kann höher oder auch niedriger sein. Aus Sicht des Ver-

käufers kurz vor der Hauptversammlung besteht also die (theoretische) Alterna-

tive darin, die Aktie zu verkaufen (und somit ausschließlich einen Veräußerungs-

erlös zu erzielen) oder die Aktie noch einige Tage zu behalten, um dann eine

Dividende zu vereinnahmen und einen Veräußerungserlös zu erzielen, der um die

676 Vgl. boerse.de (2017).

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189

Dividende kleiner ist. Der Käufer, der kurz vor der Hauptversammlung kauft und

anschließend verkauft, hat Anschaffungsosten für die Aktie, die er für eine Divi-

dende und einen Veräußerungsverlust (in Höhe der Dividende) nutzt. Ob das öko-

nomisch sinnvoll ist, hängt von seinen ökonomischen Umständen ab.

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Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 2

Lösung 2/1:

Diese Aussage ist korrekt. Bei einem Going Public im Anschluss an eine Kapitalerhö-

hung, gelangen die über die Börse akquirierten finanziellen Mittel in die AG bzw.

KGaA. Fehlt es an einer Kapitalerhöhung im Vorfeld eines Börsengangs, gelangen die

über die Börse akquirierten finanziellen Mittel nicht in die Unternehmung, sondern in

die Hände der Altgesellschafter.

Lösung 2/2:

a) Die Aussage ist falsch. Fehlt es an einer Kapitalerhöhung im Vorfeld eines Bör-

sengangs und damit an neuen, jungen verkaufbaren Aktien, dann gelangen die

über die Börse akquirierten finanziellen Mittel nicht in die Aktiengesellschaft,

sondern in die Hände der Altgesellschafter.

b) Die Aussage ist korrekt. Handelsrechtlich erwirbt der Käufer eine gesellschafts-

rechtliche Beteiligung (share-deal). Aus steuerlicher Sicht handelt es sich dage-

gen um einen asset-deal, da eine Mitunternehmerschaft nur hinsichtlich der Ein-

künftequalifikation und der Einkunftsermittlung steuerrechtlich verselbständigt

ist.

c) Die Aussage ist falsch. Der Praktikergrundsatz lautet: Verkaufe umsatzsteuer-

pflichtig! Kaufe umsatzsteuerfrei! Damit wird die § 15a UStG-Problematik um-

gangen.

d) bei einer 8 %igen Beteiligung ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ● ⃝ weder noch

bei einer 12 %igen Beteiligung ● ⃝ KSt-frei ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch

bei einer 20 %igen Beteiligung ● ⃝ KSt-frei ● ⃝ GewSt-frei ⃝ weder noch

(8 %): steuerpflichtig gem. § 8b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KStG → Keine Hinzurech-

nung nach § 8 Nr. 5 bzw. Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG

(12 %): steuerbefreit gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG; Hinzurechnung nach

§ 8 Nr. 5 GewStG

(20 %): steuerbefreit gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG → Keine Hinzurech-

nung nach § 8 Nr. 5 bzw. Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG

e) Die Aussage ist falsch. Gem. § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB ist die Haftung des

Kommanditisten ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Ist die Einlage

also geleistet, haftet der Kommanditist nicht mehr!

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Lösung 2/3:

• Nein, der GmbH-Gesellschafter ist von der Haftung ausgeschlossen. Gem. § 13

Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

• Ja, gem. § 171 Abs. 1 HGB ist die Haftung eines Kommanditisten ausgeschlos-

sen, soweit die Einlage geleistet ist.

Lösung 2/4:

Diese Aussage ist falsch! Gem. § 8b Abs. 2 KStG ist ein entsprechender Veräußerungs-

gewinn zu 100 % steuerfrei und gem. § 8b Abs. 3 KStG werden 5 % des Gewinns in

nicht abzugsfähige Betriebsausgaben umqualifiziert. § 8b Abs. 4 KStG ist auf Veräuße-

rungsgewinne nicht anwendbar, sondern nur auf Gewinnausschüttungen.

Lösung 2/5:

Buchungen (= Finanzbuchhaltung):

Bank 30.000 € an Kapitalkonto A 30.000 €

Bank 30.000 € an Kapitalkonto B 30.000 €

Bank 30.000 € an Kapitalkonto C 30.000 €

Keine steuerbilanzielle Korrektur; Gewinnauswirkung 0 €.

Lösung 2/6:

Die Buchungen entsprechen denen aus 2/5 mit Ausnahme von C. Die Arbeitsleistung

kann nicht eingelegt werden – sie kann allerdings als Beitrag zugunsten der Personen-

gesellschaft vereinbart werden. Möchte die OHG für die Gesellschafter A, B und C

gleich hohe Kapitalkonten erreichen, wären folgende Buchungen nötig:

Gehaltsaufwand C 30.000 € an Verbindlichkeiten 30.000 €

Verbindlichkeiten 30.000 € an Kapitalkonto C 30.000 €

Im Ergebnis – durch die Umqualifizierung des Gehaltsaufwand in eine Sonderbe-

triebseinnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – gelangt man zu einer anderen

Gewinnverteilung – die auch steuerlich durchschlägt.

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Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 3

Lösung 3/1:

Als Strukturmerkmale kann man – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nennen:

• Rechtsform,

• Standort,

• Finanzierungsstruktur,

• Eigentumsverhältnisse,

• Unternehmensverbindungen,

• Innere Organisation,

• spezifische Branche, wie z.B. Gemeinnützigkeit.

Unternehmensumstrukturierungen erfolgen einerseits als Anpassung des Unternehmens

auf die Veränderungen der Umwelt. Die Veränderung der politischen Ordnung, des

Wirtschafts- oder Steuerrechts kann z.B. das ursprüngliche ökonomische Umfeld eines

Unternehmens stark beeinflussen. In dieser Situation sind die Sensibilität und die Reak-

tionsfähigkeit der Unternehmensleitung gefragt. Andererseits soll ein Unternehmen

durch die Umstrukturierungsvorgänge auch z.B. eine marktführende Stellung sichern

oder erlangen. Die Globalisierungsprozesse verstärken nur das Bestreben eines Unter-

nehmens nach neuen Konzeptionen.

Lösung 3/2:

Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. § 35 EStG rechnet die GewSt

pauschal auf die ESt natürlicher Personen an, soweit die natürlichen Personen gewerb-

liche Einkünfte einkommensteuerlich versteuern müssen. Diese Pauschalierung beträgt

im Maximum das 3,8fache des GewSt-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es

darf allerdings nicht mehr als die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende ESt ange-

rechnet werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG, wobei in diese Obergrenze lediglich die po-

sitiven Einkünfte Eingang finden). Letztlich ist der Anrechnungsbetrag begrenzt auf die

tatsächlich zu zahlende GewSt gem. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG. Sollten mehrere Personen

gewerbliche Einkünfte aus einer Rechtsform beziehen, wird die Anrechnung des 3,8fa-

chen des GewSt-Messbetrags begrenzt auf den prozentualen Anteil des Gesellschafters,

der der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Rechtsform entspricht.

Da § 35 EStG nur greift, wenn aus einer Rechtsform beim Gesellschafter gewerbliche

Einkünfte resultieren, beschränkt sich die Anwendung auf solche Rechtsformen, die

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transparent besteuert werden. Aus intransparent besteuerten Rechtsformen resultieren

beim Gesellschafter Kapitaleinnahmen i.S.v. § 20 EStG, die ggf. nach § 20 Abs. 8 EStG

umqualifiziert werden. M.a.W. werden intransparent besteuerte Rechtsformen nicht

über § 35 EStG gesellschafterseitig begünstigt.

Des Weiteren greift § 35 EStG nur dann, wenn natürliche Personen Gesellschafter trans-

parent besteuerter Rechtsformen sind. Insoweit wie juristische Personen Gesellschafter

sind, kommt es zu keiner Entlastung über § 35 EStG – und damit wäre die GewSt stand-

ortrelevant.

Sollten die o.g. Obergrenzen greifen, käme es zwar weiterhin zu einer Entlastung. Diese

kann jedoch geringer sein als die Doppelbelastung mit GewSt und ESt ausmacht. Bei

Beteiligungen an gewerblichen Mitunternehmerschaften führt die Orientierung am ge-

sellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel immer dann zu Fehlverteilungen,

wenn Sonder- oder Ergänzungsbilanzen und -GuVs Gewinne oder Verluste individuell

einzelnen Gesellschaftern zuordnen, die Höhe der gewerblichen Einkünfte beeinflussen,

aber keine Auswirkung auf § 35 EStG nehmen.

Lösung 3/3:

Auswirkungen bei einer GmbH:

GewSt-Belastung (460 %): 3,5 % * 460 % = 16,1000 %

GewSt-Belastung (375 %): 3,5 % * 375 % = 13,1250 %

Differenz: 2,9750 %

Auswirkungen bei einem Einzelunternehmer:

Der Freibetrag i.H.v. 24.000 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) bedeutet, dass bei

einem Gewerbeertrag bis zur Höhe des Freibetrags keine Auswirkungen festzustellen

sind.

GewSt-Belastung (460 %): 3,5 % * 460 % = 16,1000 %

Anrechnung: 3,8 * 3,5 % = 13,3 % * 1,055 = 14,0315 %

Überhang: 16,1 % – 14,0315 % = 2,0685 %

GewSt-Belastung (375 %): 3,5 % * 375 % = 13,1250 %

Anrechnung: 3,8 * 3,5 % = 13,3 % * 1,055 = 14,0315 %, maximal 13,1250 %

Differenz: 2,0685 %

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Bei beiden Rechtsformen ergeben sich hebesatzspezifische Belastungsunterschiede.

Diese sind – wegen der Anrechnung gem. § 35 EStG – bei der Kapitalgesellschaft grö-

ßer.

Lösung 3/4:

a) Nichtsteuerliche Gründe für einen Standortwechsel können sein: Streben nach

Kundennähe, günstigere Raumkosten, Rohstoffvorkommen, gut ausgebildete

Mitarbeiter, (internationale) Sicherheit von Betriebsgeheimnissen etc.

b) Steuerliche Gründe für einen Standortwechsel können in der Hebesatzautonomie

der Gemeinden (bei GrSt und GewSt – letztere ist bei Personalunternehmen we-

gen § 35 EStG weniger relevant), möglichen regionalen Förderungen oder im

persönlichen Verhältnis gegenüber der Finanzverwaltung liegen.

c) Ein Standortwechsel hat bei Unternehmen, die über nicht bewegliches Betriebs-

vermögen verfügen, die Konsequenz, dass dieses Vermögen vielfach verkauft

werden muss (falls die Finanzmittel benötigt werden und eine Vermietung aus

anderen Gründen nicht infrage kommt). Solche Veräußerungserlöse sind regel-

mäßig höher als der Buchwert der Wirtschaftsgüter. Diese Aufdeckung stiller

Reserven unterliegt der Besteuerung und hat folglich (negative) Steuerauszah-

lungen zur Folge. Der Gesetzgeber hat versucht, diesen Auszahlungsnachteil

über § 6b EStG zu kompensieren, indem er bestimmte Veräußerungsvorgänge

dergestalt begünstigt, dass die aufgedeckten stillen Reserven auf Ersatzwirt-

schaftsgüter übertragen werden können. Damit wird die Besteuerung der stillen

Reserven auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Weiterhin hat der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich § 15a UStG zu beachten. Die

Veräußerung einer Immobilie ist gem. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG umsatzsteuerbefreit.

Nutzt man die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG nicht,

befinden sich die für dieses Grundstück gezogenen Vorsteuern in einem 10jähri-

gen USt-Korrekturzeitraum und müssen insoweit zurückgezahlt werden, wie die

10-Jahresfrist seit Erstattung der Vorsteuern noch nicht abgelaufen sind. Als Ver-

äußerer sollte folglich darauf geachtet werden zu optieren. Dann wäre die letzte

Verwendung eine umsatzsteuerpflichtige und § 15a UStG wäre nicht anwendbar.

Die Übertragung von Immobilien löst eine Grunderwerbsteuer aus, die von bei-

den Vertragsparteien geschuldet, aber in der Praxis regelmäßig vom Erwerber

getragen wird.

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Lösung 3/5:

a) Ermittlung aufzudeckender stiller Reserven:

GruBo: Veräußerungspreis: 2.000.000 € x 30 % = 600.000 €

Buchwert: 1.500.000 € x 30 % = 450.000 €

aufgedeckte stille Reserven 150.000 €

Gebäude: Veräußerungspreis: 2.000.000 € x 70 % = 1.400.000 €

Buchwert(*): 643.125 €

Aufgedeckte stille Reserven 756.875 €

(*) Kaufpreis 01.02.2006: 1.500.000 € x 70 % = 1.050.000 €

./. AfA 2006 (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG): 1.050.000 € x 3 % x 11/12 = 28.875 €

./. AfA 2007-2018: 1.050.000 € x 3 % x 12 Jahre = 378.000 €

= Buchwert 31.12.2018 643.125 €

Grundsätzlich sind die aufgedeckten stillen Reserven in Höhe 150.000 € +

756.875 € = 906.875 € mit ESt zzgl. Solz und GewSt zu versteuern. Geprüft

werden muss nun, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von § 6b EStG

gegeben sind:

• Voraussetzungen: § 6b Abs. 4 EStG:

o Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: Da es sich in unserem

Fall um einen gewerblichen Einzelunternehmer handelt, wendet dieser § 5

EStG an. Die Voraussetzung ist erfüllt.

o Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung min-

destens sechs Jahre zum Betriebsvermögen einer inländischen Betriebs-

stätte gehört haben. Da die Anschaffung zum 01.02.2006 in Moers er-

folgte, ist diese Voraussetzung erfüllt.

o Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer inlän-

dischen Betriebsstätte gehören. Die Anschaffung des unbebauten Grund-

stücks erfolgt in Duisburg-Rheinhausen. Die Voraussetzung ist erfüllt.

o Der bei Veräußerung entstandene Gewinn darf bei Ermittlung des im In-

land steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleiben. Diese Voraus-

setzung ist ebenfalls erfüllt.

o Der Sachverhalt muss in der Buchführung nachvollziehbar sein. Da alle

Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltung erfasst werden, ist diese Vo-

raussetzung ebenfalls erfüllt

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• Rechtsfolgen:

o die 150.000 €, die bei der Veräußerung von Grund und Boden aufgedeckt

wurden, dürfen auf den neuen Grund und Boden übertragen werden (§ 6b

Abs. 1 Nr. 1 EStG).

o die 756.875 €, die bei der Veräußerung des Gebäudes aufgedeckte wur-

den, dürfen nur auf Gebäude oder Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren

Nutzungsdauer übertragen werden. Somit können diese stillen Reserven

nicht auf Grund und Boden übertragen werden (§ 6b Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Da kein Gebäude als Ersatz-Wirtschaftsgut zur Verfügung steht (§ 6b

Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist auch eine Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG

nicht sinnvoll, da die Anschaffung eines Gebäudes nicht geplant ist und

damit die Verzinsung gem. § 6b Abs. 7 EStG drohen würde.

• Ergebnis:

o Maximal können stille Reserven i.H.v. 150.000 € übertragen werden!

o Die bei dem Verkauf des Gebäudes aufgedeckten stillen Reserven i.H.v.

756.875 € unterliegen der ESt zzgl. Solz und der GewSt.

b) Verkäufe und Käufe von Grundstücken sind grunderwerbsteuerpflichtige Tatbe-

stände i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

• Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, hier also dem Kauf-

preis gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

• Steuerschuldner sind gem. § 13 Nr. 1 GrEStG die an dem Erwerbsvorgang betei-

ligten Personen, also Käufer und Verkäufer. In der Praxis wird regelmäßig ver-

traglich vereinbart, dass ausschließlich der Käufer die GrESt zahlt und trägt.

c) Hinsichtlich des in 2006 angeschafften Gebäudes ist kein Problem des § 15a

UStG zu erkennen. Zum einen scheint (explizite Angaben fehlen) die Halle um-

satzsteuerfrei gekauft worden zu sein (also kein Vorsteuerabzug). Falls doch USt

in Rechnung gestellt war und gezogen worden ist, ist aber auch die 10 Jahresfrist

bereits abgelaufen.

Ein Problem ergibt sich allerdings aus dem Vorsteuerabzug aus den in 2015 ge-

tätigten Erhaltungsaufwendungen. Da der Verkauf der Halle zum 31.12.2018

stattfinden soll, liegt der Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der 10 Jahresfrist

von § 15a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 [Satz 1 2. Alternative] und 5 UStG. Sollte

die Veräußerung umsatzsteuerfrei erfolgen, wären anteilige Vorsteuerbeträge zu-

rückzuzahlen. Optiert A zur Umsatzsteuerpflicht, wäre die letzte Nutzung eine

umsatzsteuerpflichtige, so dass keine Vorsteuern zurückzuzahlen wären. Hier

müsste der Erwerber allerdings zustimmen, da ansonsten ein entsprechender Ver-

trag nicht zustande käme.

Page 213: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

197

Lösung 3/6:

a) Der Restbuchwert des Grund und Bodens beträgt zum 31.12.2018 weiterhin

124.000,00 €.

b) Anschaffungskosten des Gebäudes zum 01.01.1993: 370.000,00 €

AfA bis 2018 (3 % gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG):

11.100 € x 26 Jahre = 288.600,00 €

Restbuchwert zum 31.12.2018 81.400,00 €

c) § 15a UStG-Problematik bei umsatzsteuerfreiem Verkauf:

• Korrekturzeitraum bei unbeweglichem Vermögen beträgt 10 Jahre gem. § 15a

Abs. 1 Satz 2 UStG.

• Neueindeckung des Daches (keine nachträglichen Anschaffungskosten!):

84.000 € x 19 % = 15.960 € (als Vorsteuern geltend gemacht; Nutzung vom

01.01.2015-31.12.2018: 4 Jahre → Korrektur: 6 Jahre): 15.960 € x 6/10 = 9.576 €

(zurückzuzahlende Vorsteuer, wenn der Verkauf umsatzsteuerfrei erfolgt).

• Stromleitung: 21.500 € x 19 % = 4.085 € (01.07.2016-31.12.2018: 2,5 Jahre →

Korrektur: 7,5 Jahre): 4.085,00 € x 7,5/10 = 3.063,75 € (zurückzuzahlende Vor-

steuer, wenn der Verkauf umsatzsteuerfrei erfolgt).

d) Verkauf ohne Option zur Umsatzsteuerpflicht:

Bank 460.000,00 € an GruBo 124.000,00 €

an Gebäude 81.400,00 €

an Ertrag aus Veräußerung GruBo 71.000,00 €

an Ertrag aus Veräußerung Gebäude 183.600,00 €

Verkauf mit Option zur Umsatzsteuerpflicht:

Bank 547.400,00 € an GruBo 124.000,00 €

an Gebäude 81.400,00 €

an Ertrag aus Veräußerung GruBo 71.000,00 €

an Ertrag aus Veräußerung Gebäude 183.600,00 €

an USt-Verbindlichkeit 87.400,00 €

Die Gewinne/aufgedeckten stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden

sowie Gebäuden dürfen gem. § 6b EStG auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen und dazu

vorübergehend in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Die Voraussetzungen

von § 6b Abs. 1 und 4 EStG sind erfüllt.

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198

➔ 71.000,00 € § 6b-Rücklage GruBo

➔ 183.600,00 € § 6b-Rücklage Gebäude

e) Anschaffungskosten des neuen (bebauten) Grundstücks:

Kaufpreis 284.000 €

GrESt (284.000 € x 6,5 %) 18.460 €

Notar 15.000 €

Grundbuch 3.000 €

Umbaukosten 30.000 €

Anschaffungskosten 350.460 €

davon entfallen auf GruBo: 350.460 € x 30 % = 105.138 €

./. Übertragung § 6b-Rücklage: 71.000 €

Buchwert zum 01.01.2019 34.138 €

Davon entfallen auf das Gebäude: 350.460 € x 70 % = 245.322 €

./. Übertragung § 6b-Rücklage: 183.600 €

Buchwert zum 01.01.2019 61.722 €

Folgende steuerlichen Ratschläge würden wir geben:

• Das Grundstück sollte umsatzsteuerpflichtig veräußert werden, da ansonsten über

§ 15a UStG 9.576 + 3.063,75 € an Vorsteuern ans Finanzamt zurückzuzahlen

wären. Die Option zur Steuerpflicht ist möglich gem. § 9 Abs. 1 UStG; der Er-

werber müsste allerdings zustimmen (eine Vorgehensweise, die beim Kauf des

neuen Grundstücks durchgeführt wurde).

• Der Unternehmer sollte die bei dem Verkauf des bebauten Grundstücks in Duis-

burg aufgedeckten stillen Reserven in eine steuerfreie Rücklage gem. § 6b EStG

einstellen und auf das Ersatzgrundstück in Kempen übertragen. Da angesichts

des sicheren Ersatzerwerbs keine Gefahr der späteren Auflösung der Rücklage –

mit einer 6 %igen außerbilanziellen Gewinnerhöhung – droht, verschiebt die

GmbH die Steuerbelastung aus der Aufdeckung der stillen Reserven – liquidi-

tätsschonend und mit positiven Zinseffekten – in die Zukunft.

Lösung 3/7:

a) Es kommt zu einer Aufdeckung stiller Reserven, die mit ESt zzgl. Solz und Ge-

wSt belastet werden. Die stillen Reserven betragen 12.000 qm * 190 € –

465.000 € = 1.815.000 €.

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199

b) Nach § 6b EStG besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die

sofortige Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden, indem die auf-

gelösten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut (nach Abs. 1 neues Grund-

stück (Nr. 1) und/oder Gebäude (Nr. 3)) übertragen werden.

c) Verkauf des Grundstücks

Bank 2.280.000 € an Grund und Boden 465.000 €

an Veräußerungsgewinn 1.815.000 €

Kauf des neuen Grundstücks und Bau der neuen Gebäude

Grund und Boden 1.240.000 € an Bank 1.240.000 €

Gebäude 1.350.000 € an Bank 1.350.000 €

Übertragung der stillen Reserven

Aufwand 1.815.000 € an Grund und Boden 1.240.000 €

an Gebäude 575.000 €

d) Theo Rieder sollte das Grundstück umsatzsteuerpflichtig verkaufen, da es an-

sonsten zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG kommen kann.

Lösung 3/8:

a) Lagerhalle:

GruBo Gebäude

Veräußerungspreis: 160.000 € 640.000 €

./. Buchwert(*) 150.000 € 366.000 €

= aufzudeckende stille Reserven 10.000 € 274.000 €

(*) Ermittlung Buchwert Lagerhalle: Anschaffungskosten 600.000 € ./. AfA

234.000 € (18.000 € pro Jahr x 13 Jahre) = 366.000 €

Büroräume:

GruBo Gebäude

Veräußerungspreis: 120.000 € 480.000 €

./. Buchwert(**) 100.000 € 352.000 €

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200

= aufzudeckende stille Reserven 20.000 € 128.000 €

(**) Ermittlung Buchwert Lagerhalle: Anschaffungskosten 400.000 € ./. AfA

48.000 € (12.000 € pro Jahr x 4 Jahre) = 352.000 €

Kundenparkplatz:

Veräußerungspreis: 230.000 €

./. Buchwert 200.000 €

= aufzudeckende stille Reserven 30.000 €

Prüfung der Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 EStG:

• Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG: erfüllt

• Wirtschaftsgüter 6 Jahre im Anlagevermögen

o Lagerhalle und Kundenparkplatz: erfüllt

o Büroräume: nicht erfüllt

• Angeschaffte Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen einer inländi-

schen Betriebsstätte: erfüllt

• Der bei Veräußerung entstandene Gewinn bleibt im Inland nicht außer Ansatz:

erfüllt

• Nachverfolgung der Vorgänge in Buchführung ist sichergestellt: erfüllt

Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven § 6b Abs. 1 EStG:

• Aus Grund und Boden Lagerhalle: 10.000 € können auf Grund und Boden oder

Gebäude übertragen werden; Empfehlung: Grund und Boden (da die Aufdeckung

der übertragenen stillen Reserven erst im Veräußerungszeitpunkt erfolgt)

• Aus Gebäude Lagerhalle: 274.000 € können nur auf Gebäude übertragen werden

• Aus Grund und Boden sowie Gebäude Büroräume: 148.000 € können nicht über-

tragen werden, da Voraussetzungen nicht erfüllt sind

• Aus Grund und Boden Kundenparkplatz: 30.000 € analog zu Grund und Boden

Lagerhalle

b) Keine Änderung, da § 6c EStG analog zu § 6b EStG für 4/3-Rechner anwendbar

ist.

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201

Lösung 3/9:

Der fortgeführte Buchwert der Anlage beträgt nach vierjähriger linearer Abschreibung

16.000.000 €. Der beizulegende Wert ist auf 9.500.000 € gesunken, wobei die Wertmin-

derung voraussichtlich dauerhaft ist. Gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind bei voraus-

sichtlich dauerhafter Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedri-

geren beizulegenden Wert vorzunehmen.

Buchung (= Finanzbuchhaltung):

Abschreibungen 6.500.000 € an Produktionsstraße 6.500.000 €

Steuerlich schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor, dass bei voraussichtlich dauerhafter

Wertminderung der niedrigere Teilwert (hier soll dieser identisch sein mit dem niedri-

geren beizulegenden Wert) angesetzt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob der

nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB anzusetzende niedrigere beizulegende Wert auch Ein-

gang in die Steuerbilanz nehmen muss oder nehmen kann. Nach der formellen Maßgeb-

lichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halb-

satz EStG) sind in der Steuerbilanz diejenigen Bewertungen zwingend zu übernehmen,

die steuerlich zulässig sind und zudem den GoB entsprechen. Dies ist hier mit dem An-

satz des niedrigeren beizulegenden Werts als niedrigeren Teilwert gegeben.

Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat § 5 Abs. 1 Satz 1 eine zweite Satzhälfte

erhalten, die lautet, „es sein denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahl-

rechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“ Ziel des Gesetzgebers war aus-

weichlich der Regierungsbegründung zum BilMoG den Wegfall der umgekehrten Maß-

geblichkeit,677 deren alleinige Begründung die mögliche Inanspruchnahme von GoB-

widrigen steuerlichen Wahlrechten war. Um GoB-widrige steuerliche Wahlrechte (z.B.

die Passivierung einer steuerfreien Rücklage nach § 6b EStG) in Anspruch nehmen zu

können, war es vor dem BilMoG nötig, diese Rücklage in der Handelsbilanz zu passi-

vieren, was über handelsrechtliche Öffnungsklauseln ermöglicht wurde (wenn schon der

Fiskus weniger Geld bekommt, soll auch der Anteilseigner verzichten war die Devise).

Der Wegfall der formellen Maßgeblichkeit war nie beabsichtigt – der unglückliche Ge-

setzeswortlaut in § 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz EStG könnte auf unbedachte Leser

anders wirken.

Wir stehen somit auf dem Standpunkt, dass die formelle Maßgeblichkeit weiterhin Gül-

tigkeit besitzt und dass folglich ein GoB-gemäßer handelsbilanzieller Ansatz, der auch

steuerlich zulässig ist, anzusetzen ist!

677 Vgl. den Regierungsentwurf samt Begründung zum BilMoG: Deutscher Bundestag (2008): S. 35 und 99.

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202

Lösung 3/10:

Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung

Innenfinanzierung Selbstfinanzierung Rückstellungsfinanzierung

Außenfinanzierung Beteiligungsfinanzierung Kreditfinanzierung

• Beispiel Selbstfinanzierung: Der handelsrechtliche Gewinn einer GmbH wird

nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet, sondern als Gewinnrücklage eingestellt

(offene Selbstfinanzierung).

• Beispiel Rückstellungsfinanzierung: Eine GmbH bildet eine steuerlich zulässige

Rückstellung, wodurch ein Steuerstundungseffekt entsteht.

• Beispiel Beteiligungsfinanzierung: Einer GmbH wird Eigenkapital durch die al-

ten oder neuen Gesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zuge-

führt.

• Beispiel Kreditfinanzierung: Eine GmbH nimmt einen Kredit bei ihrer Hausbank

auf.

Lösung 3/11:

a) Eine Selbstfinanzierung ist die Kombination aus Eigen- und Innenfinanzierung.

b) Die vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinne werden im Unternehmen be-

lassen (thesauriert) und nicht an die Gesellschafter weiter gereicht (keine Aus-

schüttung bzw. Entnahme). Die im Wege der offenen Selbstfinanzierung ausge-

wiesenen Ergebnisse werden besteuert (mit den für die entsprechenden Rechts-

formen geltenden Steuerarten und -tarifen). Das Finanzierungsvolumen beläuft

sich auf das um den kombinierten Gewinnsteuerfaktor geschmälerte Ergebnis.

Die Bildung stiller Reserven z.B. durch eine Unterbewertung von Aktiva oder

Überbewertung von Passiva führt zu einer Kapitelbindung im Unternehmen. Ge-

sellschaftern steht das damit gebundene Kapital insoweit nicht zur Verfügung.

Bei der stillen Selbstfinanzierung werden ein Ergebnisausweis und damit eine

Steuerbelastung auf Ebene der Unternehmen (kurz-, mittel- oder langfristig) ver-

mieden. Das Finanzierungsvolumen entspricht (bei einem Vergleich zur Aufde-

ckung der stillen Reserven bei gleichzeitiger offener Selbstfinanzierung) der er-

sparten Steuerauszahlung.

c) Die Nichtentnahme von Gewinnen bei Einzelunternehmern bzw. Personengesell-

schaftern hat bei diesen die steuerliche Konsequenz, über die Besteuerung der

nicht entnommenen Gewinne gem. § 34a EStG entscheiden zu können. Zur Wahl

stehen die normale Tarifbesteuerung gem. § 32a EStG oder die „begünstigte“

Besteuerung gem. § 34a EStG, die zunächst eine ESt-Belastung von 28,25 %

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203

zzgl. Solz sowie eine spätere (bis zur Über-Entnahme latente) Nachversteuerung

mit 25 % zzgl. Solz vorsieht.

Die Nichtausschüttung von Dividenden einer Kapitalgesellschaft verhindert zu-

nächst eine – neben der Besteuerung der Kapitalgesellschaft selbst – zusätzliche

Besteuerung (mit der Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren)

bei den (natürlichen Personen-) Gesellschaftern oder eine volle Besteuerung bei

Kapitalgesellschaften, sofern die Beteiligung an der Tochtergesellschaft keine

10 % umfasst (Streubesitzdividenden; § 8b Abs. 4 KStG). Eine Ausschüttung löst

somit allenfalls eine weitere, zusätzliche Steuerbelastung aus. Dies begründet den

lock-in-effekt des aktuellen KSt-Systems.

d) Die stille Selbstfinanzierung geht regelmäßig mit der Bildung stiller Reserven

einher. Es kommt nicht zu einer Gewinnrealisation, sodass die stillen Reserven

dem Steuerzugriff solange verwehrt bleiben bis sie aufgedeckt werden. Zudem

werden natürlich Zugriffsbegehrlichkeiten der Gesellschafter verhindert, wenn

die Wahlrechte oder Verpflichtungen zur stillen Selbstfinanzierung auch in der

Handelsbilanz vollzogen werden, was angesichts des Wegfalls der umgekehrten

Maßgeblichkeit zumindest hinsichtlich der steuerlichen Wahlrechte nicht mehr

gelingt. Der ökonomische Vorteil umfasst – unter Außerachtlassung möglicher

Tarifveränderungen und Progressionseffekte – die Zinsersparnis durch die in die

Zukunft verlagerte Steuerzahlung (und die in die Zukunft verlagerte Ausschüt-

tung).

Lösung 3/12:

Kreditnehmer ist eine Kapitalgesellschaft:

• Die Zinszahlungen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben.

• Schranken können sich grundsätzlich aus den Regelungen zur Zinsschranke er-

geben (§ 4h Abs. 1 EStG i.V.m. § 8a KStG; greift u.U. nicht wegen des fehlenden

25 %igen Anteilsbesitzes des Kreditgebers [§ 8a Abs. 2 KStG] und noch wahr-

scheinlicher wegen des Freitrags gem. § 4h Abs. 2 lit. a) EStG. Eine weitere

Schranke könnte sich aus den Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung

ergeben (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG i.V.m. R 8.5 KStR).

• Insoweit, wie ein Zinsabzug 100.000 € übersteigt, findet eine 25 %ige Hinzu-

rechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. a) GewStG statt.

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204

Kreditgeber ist der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft (als natürliche Person):

• Der Gesellschafter erlangt Einnahmen i.S.v. § 20 EStG, die – sofern sie nicht

gem. § 20 Abs. 8 EStG in eine Gewinneinkunftsart oder Einkünfte aus Vermie-

tung und Verpachtung umqualifiziert werden – Einkünfte aus Kapitalvermögen

werden.

• Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt grds. die Abgeltungssteuer gem. § 32d

Abs. 1 EStG. Optional ist die Günstigerprüfung möglich (§ 32d Abs. 6 EStG).

Sollte der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt

sein, gilt § 32d Abs. 1 EStG jedoch aufgrund § 32a Abs. 2 Nr. 1 lit. b) EStG nicht.

Dann werden die Zinsen in die Summe der Einkünfte als Kapitaleinkünfte einbe-

zogen.

Kreditnehmer ist eine Mitunternehmerschaft:

• Die Zinszahlungen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben.

• Fragestellungen zur Zinsschranke oder zu verdeckten Gewinnausschüttungen

sind im Verhältnis der Mitunternehmerschaft zum Mitunternehmer irrelevant.

• Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden die Zinsen umqualifiziert in Sonder-

betriebseinnahmen in der Gewinneinkunftsart, die die Mitunternehmerschaft er-

zielt (gleichzeitig stellt die Darlehnsforderung des Mitunternehmers eine Forde-

rung in seiner Sonderbilanz dar). Damit saldieren sich die Betriebsausgaben auf

Ebene der Mitunternehmerschaft mit den Sonderbetriebseinnahmen.

• Eine Hinzurechnung dieser Zinsen gem. § 8 Nr. 1 lit. a) GewStG unterbleibt, da

gem. § 8 Satz 1 GewStG nur Beträge hinzugerechnet werden, „soweit sie bei der

Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind“. Dies ist bei den Zinsen an Mit-

unternehmer nicht gegeben.

Kreditgeber ist ein Mitunternehmer:

• Die Zinsen werden gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert in die

Gewinneinkunftsart, die die Mitunternehmerschaft erwirtschaftet. Statt Einkünf-

ten aus Kapitalvermögen erzielt der Mitunternehmer mit den Zinsen einen Ge-

winnanteil.

• Die „Zinseinkünfte“ unterliegen damit nicht der Abgeltungssteuer (diese gilt nur

für Einkünfte aus Kapitalvermögen), sondern werden gem. § 32a EStG besteuert.

Insoweit, wie diese Zinsen vom Gesellschafter nicht entnommen werden, kann

ein Antrag auf Anwendung von § 34a EStG gestellt werden.

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Lösung 3/13:

Diese Aussage ist grundsätzlich korrekt, sofern die Regelung der Zinsschranke gem.

§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG nicht greift. Dann sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft

die gezahlten Zinsen abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei der GewSt ist gläubigerunab-

hängig eine Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 1 lit. a) GewStG vorzunehmen.

Lösung 3/14:

a) Zur Finanzierung von Immobilien678 greifen Privathaushalte zunächst i.d.R. auf

das eigene Ersparte zurück. Kreditinstitute, die regelmäßig Baufinanzierungen

anbieten, verlangen zumeist einen bestimmten Prozentsatz der Finanzsumme als

Eigenkapital. Dieses Eigenkapital bekommen – insbesondere junge – Familien

u.U. auch in Form einer Schenkung von den Eltern oder aus dem Familienkreis.

Ggf. treten auch Arbeitgeber als günstiger Financier für einen überschaubaren

Teil der Finanzierungssumme ein. Der über das Eigenkapital fehlende Restbetrag

wird über Bausparkassen oder Kreditinstitute finanziert. Dabei sollte beachtet

werden, dass Kredite von Bausparkassen vergleichsweise schnell (in ca. 11 Jah-

ren), die anderer Kreditinstitute i.d.R. deutlich langsamer – und damit liquiditäts-

schonender – zurück gezahlt werden müssen.

b) Unternehmen sparen deutlich weniger Finanzmittel an als Privathaushalte. Das

liegt daran, dass in Unternehmen finanzielle Mittel schneller bewegt werden.

Umsatzerlöse gelangen ins Unternehmen und werden zur Finanzierung derjeni-

gen Produktionsfaktoren eingesetzt, die benötigt werden, um erneut Umsatzer-

löse zu kreieren. Bleiben Finanzmittel übrig, werden diese i.d.R. in Anlagen in-

vestiert, die einen positiven Kapitalwert aufweisen und damit einen höheren Fi-

nanzrückfluss erwarten lassen als der Finanzabfluss hoch war. Bei größeren In-

vestitionen können Unternehmen neben Krediten auf ihre Eigenkapitalgeber zu-

gehen, Gesellschafterfremdfinanzierungen oder Kapitalerhöhungen anstreben.

Bei börsennotierten Gesellschaften können junge Aktien an der Börse platziert

werden. Damit nicht stets zuvor eine Hauptversammlung einberufen werden

muss, kann sich der Vorstand auch über ein genehmigtes Kapital (§§ 202-206

678 Dies sind in NRW „über den Praktikerdaumen“ ca. 109 % des Kaufpreises. Neben dem Kaufpreis

wird GrESt i.H.v. 6,5 % fällig (diese GrESt schulden laut dem Gesetzeswortlaut von § 13 Nr. 1 GrEStG „die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen“, also Käufer und Verkäufer. In den notariellen Kaufverträgen wird allerdings die GrESt regelmäßig auf den Käufer übertragen). Die Notarkosten (ca. 1 % des Kaufpreises) sind ebenso alleinig vom Käufer zu tragen wie die Kosten der Grundbuchänderung (ca. 1-1,5 % des Kaufpreises – abhängig von der Höhe einer Grundschuldein-tragung). Diese „Daumenregel“ fällt in anderen Bundesländern angesichts niedrigerer GrESt ent-sprechend geringer aus.

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206

AktG) von der Hauptversammlung für bis zu fünf Jahre berechtigen lassen, Ka-

pitalerhöhungen bei Bedarf durchzuführen. Auch kann der öffentliche Kapital-

markt über (Mittelstands-)Anleihen zur Finanzierung genutzt werden.679

Lösung 3/15:

Und stets wiederholen wir unsere Warnung, dass das Wort „Gewinn“ eines der schil-

lerndsten und undeutlichsten Begriffe in der BWL ist. Jeder BWL-Kollege, jede BWL-

Kollegin verwendet den Begriff „Gewinn“. Wir behaupten, dass dabei jede „Gewinn-

größe“ einen anderen Inhalt hat. Somit müssen wir immer erklären, wie der Gewinn

ermittelt wird, damit wir den Inhalt verstehen. Spricht ein „Steuermensch“ von Gewinn,

meint er wahrscheinlich den eines handelsrechtlichen Einzelabschlusses oder den Ge-

winn laut Steuerbilanz oder eine der drei Gewinngrößen aus dem Einkommensteuer-

recht als Ergebnis einer Gewinneinkunftsart. Spricht ein „Rechnungslegungsmensch“

von Gewinn, meint dieser entweder einen handelsbilanziellen Gewinn oder einen Ge-

winn nach internationalen Rechnungslegungsstandards und dann aus einem Einzel- oder

einem Konzernabschluss. Der „Investitions- oder Finanzierungsmensch“ könnte einen

Kapitalwert als „Gewinn“ bezeichnen, ein anderer Vertreter des Internen Rechnungs-

wesens u.U. einen Deckungsbeitrag oder einen anderen „betriebswirtschaftlichen“ Ge-

winn usw. Sobald also Größen nicht (oder mehrfach) gesetzlich definiert sind, benötigen

wir eigene Definitionen! Ansonsten reden wir aneinander vorbei. Klar – wir müssen

deshalb wissen, was in Gesetzen steht. Aber die wollen wir ohnehin lesen, wenn wir

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre studieren! Sobald Begriffe aber gesetzlich definiert

sind, verwenden wir diese gesetzliche Definition und keine andere!680

In den letzten Jahren und Jahrzehnten wird die Erfolgsziffer aus der handelsrechtlichen

Rechnungslegung „Jahresüberschuss“ immer häufiger von anderen Erfolgsziffern abge-

löst. EBIT oder EBITDA bedeuten dabei zunächst „Earnings before interest and taxes“

bzw. „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“. Bei der inhaltli-

chen Konkretisierung ist zunächst auf den ersten Absatz in der Lösung zu 1/8 zu ver-

weisen. Es sollte also geklärt werden, welche Rechnungslegungsstandards zur Quanti-

fizierung von EBIT oder EBITDA herangezogen werden. Dies kann zweifelsfrei die

679 Im privaten Bereich werden selten einem Unternehmen vergleichbare Finanzierungsformen ver-

sucht. Für die Sportausbildung seiner Kinder hat der Vater der Tennisspieler Tommy und Sabine Haas, Peter Haas, Investoren gesucht, die Gelder in eine GmbH einzahlen und später über Siegprä-mien der erfolgreichen Tennisspieler eine Verzinsung erhalten sollten (vgl. o.V. (1991)). Auch Über-legungen, zur Finanzierung eines Studiums „Studenten als Ich-Aktiengesellschaften“ anzubieten, ge-hören in diese Finanzierungskategorie (vgl. Deutschlandfunk (2013)).

680 Gleichzeitig sollten wir es vermeiden, gesetzlich definierte Begriffe in einem anderen Zusammen-

hang zu nennen, so z.B. die „außerbilanziellen Korrekturen“ mit „Hinzurechnungen“ oder „Kürzun-gen“ zu bezeichnen. Hinzurechnungen und Kürzungen stehen in den §§ 8 und 9 GewStG und haben mit außerbilanziellen Korrekturen nichts zu tun!

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207

handelsrechtliche Rechnungslegung – trotz angelsächsischer Bezeichnung – sein. Er-

mittlungsgleichungen resultieren dann fast automatisch aus § 275 HGB und sehen wie

folgt aus:

Umsatzerlöse

+/– Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

+ andere aktivierte Eigenleistungen

+ sonstige betriebliche Erträge

– Materialaufwand

– Personalaufwand

– sonstige betriebliche Aufwendungen

= EBITDA

– Abschreibungen auf Anlagevermögen

= EBIT.

Man erkennt, dass sich der Erfolgsmaßstab immer weiter vom Jahresüberschuss in Rich-

tung Umsatzerlöse bewegt. Wenn Unternehmen sich gegenüber ihren Anteilseignern am

EBIT oder am EBITDA messen lassen, laufen sie auch Gefahr, dass Andere (z.B. stille

Anteilseigner wie der Staat) diese Leistungsmaßstäbe kopieren. „Before taxes“ wird

vom Gesetzgeber begleitet durch die Nichtabzugsfähigkeit der KSt, des Solz oder der

GewSt als Betriebsausgabe. „Before Interest“ findet einen Widerhall in der Zins-

schranke und in der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen. Beschwerden ge-

gen die Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen werden dadurch nicht erleichtert!

Lösung 3/16:

Haniel behält mit seiner Mehrheitsbeteiligung (vgl. § 16 AktG) von mehr als 50 % an

der Celesio AG grundsätzlich die für Beschlüsse der Hauptversammlung notwendige

einfache Stimmenmehrheit (vgl. § 133 AktG). Darüber hinaus erfüllt Haniel mit der

Mehrheit der Stimmrechte weiterhin eine Voraussetzung für das Vorliegen einer ertrag-

steuerlichen Organschaft nach § 14 KStG.

Überschreitet ein Gesellschafter mit dem Erwerb neuer Anteile 30 % der Stimmrechte

an der Zielgesellschaft (kontrollierende Beteiligung), ist er zur Abgabe eines Übernah-

meangebots verpflichtet (vgl. § 29 WpÜG). Haniel hat die Beteiligung an der Metro AG

gerade so weit herabgestuft, dass bei einer zukünftigen Aufstockung der Beteiligung

kein Übernahmeangebot für die Metro AG abgegeben werden muss.

Page 224: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

208

Lösung 3/17:

Informationen hält die Commerzbank auf ihrer Homepage unter „Investor Relations“

bereit:681 Jahr Anwesenheitsquote in %

2010 48,72

2011 47,42

2012 46,60

2013 38,91

2014 51,25

2015 45,79

2016 48,84

2017 49,66

Die Anwesenheitsquote ist – auch für deutsche DAX-30-Unternehmen – unterdurch-

schnittlich. I.d.R. liegt die Anwesenheit bei der Commerzbank AG bei unter 50 %, was

bedeutet, dass ein Aktionär mit 12,5 % normalerweise in der Lage ist, das Quorum (mit

25 % die Mehrheit) in der Hauptversammlung zu stellen und Satzungsänderungen zu

verhindern. Die BRD ist Aktionär mit über 15 % und kann damit – Anwesenheit in der

Hauptversammlung unterstellt – wesentliche Änderungsbeschlüsse verhindern. Mit

Blick auf die drei Großaktionäre – BRD > 15 %, Cerberus > 5 % und Blackrock < 5 %

(siehe die o.g. Quelle) kann man festhalten, dass diese Großaktionäre das Geschehen

auf den Hauptversammlungen bestimmen (können). Alle übrigen Aktionäre können al-

lenfalls gemeinsam Satzungsänderungen verhindern.

Lösung 3/18:

Schauen wir zunächst ins Gesetz. Die Aktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf den

Jahresüberschuss einer Aktiengesellschaft. In § 174 AktG (Gewinnverwendung) heißt

es: „(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. (2) In dem Beschluß ist

die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzuge-

ben 1. der Bilanzgewinn; 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;

3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; 4. ein Gewinnvortrag; 5. der zusätz-

liche Aufwand auf Grund des Beschlusses. (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Ände-

rung des festgestellten Jahresabschlusses.“

681 Vgl. Commerzbank (2018).

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209

Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses dem

Vorstand die Gelegenheit gegeben wird, Teile des Jahresüberschusses in eine Ge-

winnrücklage einzustellen und damit den Bilanzgewinn zu verringern. § 172 AktG

(Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat) sagt hierzu nichts. Er lautet: „Billigt der

Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und

Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung

zu überlassen.“ Gleichzeitig bestimmt § 170 Abs. 2 AktG: „Zugleich hat der Vorstand

dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Ver-

wendung des Bilanzgewinns machen will.“ Wir stellen also fest, dass es keine gesetzli-

che Grundlage für den Vorstand(svorsitzenden) gibt, den Aktionären die Dividende zu

verweigern.

Allerdings kann die Satzung einer AG diesbezügliche Rechte festschreiben. In der Sat-

zung der Deutschen Bank AG (gem. den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 21.

Mai 2015) heißt es in Bezug auf den Jahresabschluss in § 22 Abs. 1: „In den ersten drei

Monaten eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr

den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lage-

bericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.“ Zudem bestimmt § 23

Abs. 1: „Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversamm-

lung keine andere Verwendung bestimmt.“

Wir können also feststellen, dass der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank AG

auch keine satzungsbedingten Rechte hat, den Aktionären Dividenden zu verwehren.

Sollte er nicht mehr als 50 % der Aktien hinter sich wissen, kann man seine Äußerungen

allenfalls als Dividendenvorschlag werten!

P.S. 1: In der Einladung zur Hauptversammlung 2016 (Jahresabschluss 2015) heißt es

auch in TOP 2: „Verwendung des Bilanzgewinns: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen

vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von 165.256.667,68 Euro auf neue

Rechnung vorzutragen und keine Dividende auszuschütten.“ Von den in der Hauptver-

sammlung anwesenden 491.637.808 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden

(= 35,64 % des Grundkapitals) votierten 486.001.824 mit Ja (= 98,85 %) und 5.635.984

mit Nein (= 1,15 %).

P.S. 2: In der Einladung zur Hauptversammlung 2017 (Jahresabschluss 2016) heißt es –

als 180-Grad-Kehrtwende zu früheren Ankündigungen – in TOP 2: „Vorstand und Auf-

sichtsrat schlagen vor, a) Aus dem Bilanzgewinn 2016 den auf den Bilanzgewinn von

2015 entfallenden, im Jahr 2016 nicht ausgeschütteten sondern auf neue Rechnung vor-

getragenen Betrag von 165.256.667,68 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,08

Euro je für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und ei-

nen etwa verbleibenden Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen, und b) Den verblei-

benden Bilanzgewinn von 281.885.949,46 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von

Page 226: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

210

0,11 Euro je für das Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und

einen etwa verbleibenden Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen.“ Von den in der

Hauptversammlung anwesenden 880.279.813 Aktien, für die gültige Stimmen abgege-

ben wurden (= 42,59 % des Grundkapitals) votierten 873.172.771 mit Ja (= 99,19 %)

und 7.107.042 mit Nein (= 0,89 %).

Lösung 3/19:

Die Auswirkungen sind davon abhängig, wer und in welchem Umfang an der Kapital-

gesellschaft beteiligt ist.

• Beteiligung natürliche Person im Privatvermögen ≥ 1 %

o Einkünfte nach § 17 EStG

o Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 lit. c) i.V.m. § 3c

Abs. 2 EStG

• Beteiligung natürliche Person im Privatvermögen < 1 %

o Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG

o Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG (nach Abzug eines Sparer-

Pauschbetrags gem. § 20 Abs. 9 EStG) mit Möglichkeit zur Günstigerprü-

fung gem. § 32d Abs. 6 EStG

• Beteiligung natürliche Person im Betriebsvermögen

o Einkünfte nach §§ 13, 15 oder 18 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG

o Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 lit. a) i.V.m. § 3c

Abs. 2 EStG

• Beteiligung durch Kapitalgesellschaft

o Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Abs. 2 KStG

o 100 %ige Steuerfreiheit und Umqualifizierung von 5 % des Gewinns in

nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG

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211

Lösung 3/20:

a)

• Dividende = Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

• Zuordnung zu § 15 EStG gem. § 20 Abs. 8 EStG

• Teileinkünfteverfahren (60 % der Einkünfte werden besteuert) gem. §§ 3 Nr. 40

lit. d) i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG

• ESt auf 60.000 € (gem. § 32a EStG)

• 60.000 € als Grundlage für GewSt (§ 7 GewStG)

bei 12 %iger Beteiligung am Stammkapital

• Keine Kürzung gem. § 9 Nr. 2a GewStG (Beteiligung < 15 %)

• Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG i.H.v. 40.000 €

• Gewerbeertrag = 100.000 € (Annahme: Freibetrag ist bereits ausgeschöpft)

• GewSt = 100.000 € * 3,5 % * 425 % = 14.875 €

• Anrechnung ESt gem. § 35 EStG: 3,8 * 100.000 € * 3,5 % = 13.300 €

bei 18 %iger Beteiligung am Stammkapital

• Kürzung gem. § 9 Nr. 2a GewStG i.H.v. 60.000 €

• Gewerbeertrag = 0 €

b) Veräußerungsgewinn: 25.000 € – 20.000 € = 5.000 €

bei 0,7 %iger Beteiligung am Stammkapital

• Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG

• Besteuerung mit 25 % gem. § 32d Abs. 1 EStG: 5.000 € * 0,25 = 1.250 € zzgl.

Solz 68,75 € (Annahme: Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft)

bei 2 %iger Beteiligung am Stammkapital

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212

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 17 EStG

• Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren (60 %) gem. § 3 Nr. 40 lit c.)

i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG; evtl. Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

• ESt: 5.000 € * 60 % * 45 % = 1.350 € zzgl. Solz 74,25 €

c) Zinsen (hier 16.000 €) sind grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20

Abs. 1 Nr. 7 EStG

bei 8 %iger Beteiligung

• Besteuerung mit 25 % gem. § 32d Abs. 1 EStG: 16.000 € * 0,25 = 4.000 € zzgl.

Solz 220 € (Annahme: Sparerpauschbetrag ist bereits ausgeschöpft)

bei 12 %iger Beteiligung

• § 32d Abs. 1 EStG ist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 lit. b) EStG nicht anwendbar, da

die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden,

der zu mindestens 10 % (hier 12 %) an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist

• ESt: 16.000 € * 45 % = 7.200 € zzgl. Solz 396 €

d) Veräußerungsgewinn: 150.000 € – 120.000 € = 30.000 €

Annahme: gewerbliches Einzelunternehmen (ansonsten Berechnung ohne GewSt; § 16

EStG gilt entsprechend gem. § 14 und § 18 Abs. 3 EStG für Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft und aus Selbständiger Arbeit)

Beteiligung umfasst 75 % des Stammkapitals

• laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb

• Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 lit a) i.V.m. § 3c Abs. 2

EStG): 30.000 € * 60 % = 18.000 €

• ESt: 18.000 € * 45 % = 8.100 €

• GewSt: 18.000 € * 3,5 % * 425 % = 2.667,50 € (Annahme: Freibetrag ist bereits

ausgeschöpft)

• Anrechnung der GewSt auf die ESt gem. § 35 EStG: 3,8 * 18.000 € * 3,5 % =

2.394 € (mindert die Bemessungsgrundlage für den Solz)

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213

Beteiligung umfasst 100 % des Stammkapitals

• Teilbetriebsfiktion gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG

• evtl. altersabhängiger Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG; keine Anwendung von

§ 34 EStG (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG); sollte der veräußernde Einzelunternehmer

die Voraussetzungen von § 16 Abs. 4 EStG erfüllen, wären die 30.000 € Veräu-

ßerungsgewinn einkommen- und auch gewerbesteuerfrei. Ansonsten gilt die Lö-

sung zur 75 %igen Beteiligung analog (vgl. zur gewerbesteuerlichen Behandlung

H 7.1 Abs. 3 GewStH)

e)

bei 40 %iger Beteiligung:

• das Trennungsprinzip greift

• Verluste der Kapitalgesellschaft beeinflussen nicht den Gewinn der Anteilseigner

• evtl. Teilwertabschreibung möglich (erfolgswirksam werden dann 60 % des Ver-

lustes gem. § 3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG)

bei 60 %iger Beteiligung:

• Organschaft möglich nach § 14 KStG

• Organträger: muss ein gewerbliches Unternehmen sein (auch Einzelunternehmer

möglich)

• Organgesellschaft: muss eine Kapitalgesellschaft sein

• Finanzielle Eingliederung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG (> 50 %) ist gegeben

• Rechtsfolge einer Organschaft: Verluste der Kapitalgesellschaft sind dem Ein-

zelunternehmer zuzurechnen

Lösung 3/21:

a) Dividendeneinnahme 100.000,00 €

– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1 KStG a.F. 100.000,00 €

+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige

Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG a. F.

5.000,00 €

= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 5.000,00 €

Page 230: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

214

KSt (5.000,00 € x 15 %) 750,00 €

Solz (750,00 € x 5,5 %) 41,25 €

Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.000,00 €

+ Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 95.000,00 €

= Gewerbeertrag 100.000,00 €

GewSt (100.000,00 € x 3,5 % x 4,5) 15.750,00 €

b) Dividendeneinnahme 100.000,00 €

§ 8b Abs. 1 KStG ist wegen § 8b Abs. 4 KStG nicht

anwendbar

= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 100.000,00 €

KSt (100.000,00 € x 15 %) 15.000,00 €

Solz (15.000,00 € x 5,5 %) 825,00 €

Gewinn aus Gewerbebetrieb 100.000,00 €

Keine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG, da

die Dividende bei Ermittlung des Gewinns aus Ge-

werbebetrieb nicht abgesetzt worden ist!

= Gewerbeertrag 100.000,00 €

GewSt (100.000,00 € x 3,5 % x 4,5) 15.750,00 €

c) Aufstockung auf 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG) bzw. 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) rat-

sam. Dies ist jedoch technisch schwierig, da es „keinen Markt“ für GmbH-An-

teile gibt und es beim Kauf von GmbH-Anteilen gem. § 15 Abs. 3 GmbHG einer

notariellen Beurkundung bedarf.

Lösung 3/22:

a) Die AG bezieht eine Dividende i.H.v. 270.000 € * 10 % = 27.000 €, die zu 100 %

im steuerlichen Jahresüberschuss enthalten ist. Nur diese soll hier als Grenzbe-

trachtung gezeigt werden:

Dividendeneinnahme 27.000,00 €

– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1, 4 KStG 27.000,00 €

+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige

Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG

1.350,00 €

= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 1.350,00 €

KSt (1.350,00 € x 15 %) 202,00 €

Solz (202,00 € x 5,5 %) 11,11 €

Gewinn aus Gewerbebetrieb 1.350,00 €

+ Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 25.650,00 €

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215

= Gewerbeertrag 27.000,00 €

GewSt (27.000,00 € x 3,5 % x 4,9) 4.630,50 €

b) Eine Erhöhung der Beteiligung um mindestens 5 % auf 15 % wäre aus gewerbe-

steuerlichen Gründen sinnvoll. Ab 15 % greift grundsätzlich § 9 Nr. 2a GewStG.

§ 8 Nr. 5 GewStG ist nicht anwendbar (keine Hinzurechnung) und es bleibt bei

einer gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage von 1.350 €.

c) § 9 Nr. 2a GewStG lautet: „wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeit-

raums mindestens 15 Prozent“ beträgt. Erhebungszeitraum ist nach § 14 GewStG

das Kalenderjahr, also zum 01.01. muss die Beteiligung bestehen.

Lösung 3/23:

a) Der Zweck des Erwerbs von weiteren 6 % an der X-GmbH durch die C-AG

könnte im Schachtelprivileg gem. § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG liegen.

Ertragsteuern auf Dividende bei 12 % (60.000 € Dividende):

Dividendeneinnahme 60.000,00 €

– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1, 4 KStG 60.000,00 €

+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige

Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG

3.000,00 €

= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 3.000,00 €

KSt (3.000,00 € x 15 %) 450,00 €

Solz (450,00 € x 5,5 %) 24,75 €

Gewinn aus Gewerbebetrieb 3.000,00 €

+ Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 57.000,00 €

= Gewerbeertrag 60.000,00 €

GewSt (60.000,00 € x 3,5 % x 4,5) 9.450,00 €

Ertragsteuern auf Dividende bei 18 % (90.000 € Dividende):

Dividendeneinnahme 90.000,00 €

– 100 % steuerfrei gem. § 8b Abs. 1, 4 KStG 90.000,00 €

+ 5 % Umqualifizierung in nicht abzugsfähige

Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG

4.500,00 €

= Gewinn aus Gewerbebetrieb = z.v.E. 4.500,00 €

KSt (4.500,00 € x 15 %) 675,00 €

Solz (675,00 € x 5,5 %) 37,12 €

Gewinn aus Gewerbebetrieb 4.500,00 €

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216

Keine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG

= Gewerbeertrag 4.500,00 €

GewSt (4.500,00 € x 3,5 % x 4,5) 708,75 €

Die Ertragsteuerbelastung würde nach der Beteiligungsaufstockung angesichts der ge-

werbesteuerlichen Schachtelbeteiligung von 16,54 % (9.924,75 €/60.000 €) auf 1,58 %

(1.420,87 €/90.000 €) sinken.

b) Die Anteile an der X-GmbH liegen im Privatvermögen von G.

Die Gewinne aus dem Verkauf sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. §§ 17 i.V.m.

20 Abs. 8 EStG (da eine mindestens 1 %ige Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt in-

nerhalb der letzten fünf Jahre vorgelegen hat). Eine Abgeltungsbesteuerung ist nicht

möglich, da keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben sind. Die Besteuerung er-

folgt nach dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 lit. c) EStG. Im Privatvermögen

fällt keine GewSt an (siehe auch R 7.1 Abs. 3 GewStR).

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich nach § 17 Abs. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 lit. c) und

§ 3c Abs. 2 EStG als (Veräußerungspreis – Anschaffungskosten) * 0,6 = (295.000 € –

220.000 €) * 0,6 = 45.000 €; hier angesichts der Zuordnung zu den gewerblichen Ein-

künften kein Abzug von Werbungskosten oder Sparerpauschbetrag möglich. Der Frei-

betrag gem. § 17 Abs. 3 EStG ist null, da (9.060 € * 0,06) – (45.000 € – 36.100 € * 0,06)

= 543,60 € – 42.834 € ˂ 0. ESt = 45.000 € * 0,42 = 18.900 €.

Lösung 3/24:

Veräußerung GmbH-Anteil

Im Fall der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH ist zunächst zu klären, in wel-

chem steuerlichen Vermögen die GmbH-Anteile gehalten wurden. Denkbare Zuordnun-

gen können zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gegeben sein. Wir unterstellen hier

eine Zuordnung zum Privatvermögen.

Im Privatvermögen ist die Beteiligungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre gem. § 17

EStG steuerrelevant. Sollte der Mandant innerhalb der letzten fünf Jahre zu keinem Zeit-

punkt zu mindestens einem Prozent beteiligt gewesen sein, benötigt man folgende In-

formationen wegen § 20 Abs. 2 EStG:

• Anschaffungskosten

• Verkaufspreis

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217

• Aufwendungen im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts (§ 20 Abs. 4 EStG; § 17

Abs. 2 EStG)

Veräußerung Kommanditanteil

• Einkunftsart der Gesellschaft (Annahme: eine Gewinneinkunftsart)

• Gesellschafterstellung (Annahme: Mitunternehmer)

• Buchwert der Beteiligung (in der Hauptbilanz)

• Veräußerungspreis (evtl. teilweise Teileinkünfteverfahren insoweit, wie Anteile

an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen enthalten waren)

• Aufwendungen im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts

• Sonderbetriebsvermögen

• Ergänzungsbilanzen

Lösung 3/25:

a) Geschäftsanteile an einer GmbH können grundsätzlich veräußert werden (§ 15

Abs. 1 GmbHG). Allerdings bedarf der Vertrag einer notariellen Beurkundung,

da die Anteile – anders als Aktien – nicht verbrieft sind (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

GmbH-Anteile können allerdings nicht an einer Börse gehandelt werden, so dass

ein geregelter öffentlicher Markt fehlt, an dem die Anteile gehandelt werden. Er-

folgt ein Verkauf, wird der Käufer Eigentümer des Geschäftsanteils.

b) Insbesondere bei Familiengesellschaften finden sich regelmäßig sehr einge-

schränkte Übertragungsmöglichkeiten von Geschäftsanteilen. Diese dürfen nicht

frei verkauft werden. Die einschränkenden Regelungen finden sich im Gesell-

schaftsvertrag der Familiengesellschaft. Der Versuch, den Gesellschaftsvertrag

der Franz Haniel & Cie. GmbH zu finden, scheiterte bei den Verfassern. Aller-

dings gibt es eine diesbezügliche Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden,

der den Handelsblatt-Text bestätigt.682 Danach dürfen nur die direkten Abkömm-

linge des 1779 geborenen Franz Haniel sowie diesen Gleichgestellte (Ehepartner

und Adoptivkinder) Gesellschafter werden. Jutta Stolle führt einen elektroni-

schen Stammbaum im „Familiy-Net“, aus dem erkennbar ist, dass der US-

Anrufer ein berechtigter Abkömmling ist und somit Gesellschafter werden darf.

c) Durch den Verkauf der Anteile durch den Urgroßvater sind diese Anteile, die

u.U. durchnummeriert und damit vielleicht identifizierbar sind, im Eigentum ei-

nes anderen Gesellschafters. Möchte dieser Gesellschafter nicht verkaufen,

682 Vgl. Koeberle-Schmid (2012): S. 353.

Page 234: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

218

könnte der willige Erwerber die konkreten Anteile des Urgroßvaters nicht zurück-

kaufen. Er kann allerdings im Wert und in der Art gleiche Anteile kaufen, wenn

solche Anteile zum Verkauf stehen – was angesichts des fehlenden öffentlichen

Marktes problembehaftet ist. Die Franz Haniel & Cie. GmbH hilft sich hier auf

zweierlei Weise: Zum einen bietet das Family-Net auch einen kleinen Markt-

platz, auf dem Angebot und Nachfrage zusammenkommen und auch ein Preis

eingetragen wird. Zum anderen verfügte die Franz Haniel & Cie. GmbH zum

31.12.2016 über eigene Anteile i.H.v. nominell 3,3 Millionen €,683 so dass auch

hieraus Anteile an neue Gesellschafter verkauft werden können.

Lösung 3/26:

Ein Gewinnabführungsvertrag ist einer der beiden in § 291 Abs. 1 AktG genannten Un-

ternehmensverträge (daneben gibt es noch den Beherrschungsvertrag). Im Gewinnab-

führungsvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen, den gesamten Gewinn an ein ande-

res Unternehmen abzuführen. Solche Verträge bedürfen gem. § 293 Abs. 1 AktG einer

Mehrheit von „mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-

kapitals“.

a) Die Gesellschafter verzichten allesamt ab dem Tag des Wirksamwerdens eines

Gewinnabführungsvertrages auf einen Dividendenanspruch, da der Jahresüber-

schuss der abführenden Gesellschaft immer Null € hoch sein wird. Insoweit wie

Personen nicht an der begünstigten Gesellschaft beteiligt sind (außenstehende

Aktionäre) erhalten diese keine Gegenleistung. Da solche Verträge auch gegen

deren Willen abgeschlossen werden können, wären diese Personen in ihren Ei-

gentumsrechten beschnitten.

b) Der Gesetzgeber hat dieses Problem gesehen und in den §§ 304, 305 AktG Lö-

sungen dergestalt vorgesehen, dass diesen außenstehenden Aktionären ein ange-

messener Ausgleich in Form einer wiederkehrenden Ausgleichszahlung (= Min-

destdividende; § 304 AktG) oder eine angemessene Abfindung (§ 305 AktG) an-

geboten werden muss.

c) Die §§ 304, 305 AktG werfen zwei praktische Probleme auf: Zum einen ist die

Bemessung einer „Angemessenheit“ notwendig – das geschieht regelmäßig in

Form einer Unternehmensbewertung. Hier ist allerdings klar, dass es den Unter-

nehmenswert nicht gibt, folglich unterschiedliche Wertbeimessungen, mehrere

Unternehmensbewertungen bis hin zu Klageverfahren resultieren können. Zum

anderen wird in späteren Jahren nicht nur der Gewinn abgeführt, sondern auch

683 Vgl. Franz Haniel & Cie. GmbH (2017).

Page 235: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

219

ein Verlust ausgeglichen. Dann erhalten außenstehende Aktionäre eine garan-

tierte Dividende, obwohl die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet. In längeren

Verlustphasen kann diese Mindestdividende Ursache dafür sein, dass Gewinnab-

führungsverträge gekündigt werden.

Lösung 3/27:

a) Als Rechtsformwahlkriterien werden regelmäßig (auch) außersteuerliche Über-

legungen angestellt, wie zu Fragen zur

• Haftungs- und Risikobeschränkung,

• Höhe des aufzubringenden Eigenkapitals,

• Leitungs- und Kontrollbefugnis,

• Möglichkeit der Nachfolgeregelung,

• Gewinn- und Verlustbeteiligung,

• eigenen (unternehmerischen) Sozialversicherung,

• Flexibilität bei Beteiligungsänderungen,

• rechtlichen Ausgestaltung und dort bestehenden Freiheitsgraden,

• Möglichkeit der Finanzierung,

• Besonderheit rechtsformspezifischer Aufwendungen,

• Rechnungslegung, Prüfung, Publizität.

b) Rechtsformen werden in der BRD unterschiedlich besteuert. Die wesentliche Un-

terscheidung beruht darauf, dass juristische Personen (insb. Kapitalgesellschaf-

ten) intransparent und natürliche Personen und Personengesellschaften transpa-

rent besteuert werden. Aus dieser Unterscheidung resultieren bestimmte konkrete

Unterschiede dergestalt, dass die Steuerarten, die Bemessungsgrundlagen glei-

cher Steuerarten, die Verlustberücksichtigung auf Ebene der Rechtsform und der

Gesellschafter sowie die Besteuerung der Gesellschafter selbst rechtsformabhän-

gig differieren können.

Unterschiede in den (Ertrag-)Steuerarten:

• Die Unterscheidung in intransparenter und transparenter Besteuerung hat Aus-

wirkungen bei der Ertragsbesteuerung. Juristische Personen, insb. Kapitalgesell-

schaften, unterliegen der eigenen (intransparenten) Ertragsbesteuerung mit der

KSt. Dabei wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft grund-

sätzlich unabhängig davon ermittelt, ob und mit welchen Gesellschaftern Ge-

schäftsbeziehungen bestehen. Grenzen bestehen in der Situation, in der die in-

transparente Besteuerung missbräuchlich ausgenutzt wird und Einkommen – al-

lein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen – von der Kapitalgesellschaft auf die

Gesellschafter verlagert wird (verdeckte Gewinnausschüttungen).

Page 236: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

220

Bei transparenter Besteuerung werden die Ergebnisse der Personengesellschaft

(hier speziell der Gewinneinkunftsarten erzielenden Mitunternehmerschaft) un-

mittelbar nach der Gewinnfeststellung den Mitunternehmern zugeordnet. Zudem

qualifiziert der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG alle Vertragsent-

gelte zwischen der Mitunternehmerschaft und dem Mitunternehmer in Ge-

winneinkünfte um.

• Die beachtenswerten Ertragsteuerarten zwischen den Rechtsformen differieren.

Kapitalgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig und gelten – tätigkeitsun-

abhängig – immer als Gewerbebetriebe, unterliegen damit stets der GewSt. Eine

Personengesellschaft ist weder natürliche noch juristische Person. Damit ist sie

weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Damit kann als einzige Er-

tragsteuerart die GewSt relevant werden, allerdings (grundsätzlich) tätigkeitsab-

hängig nur dann, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb betreibt.

• Damit kann allenfalls die GewSt bei allen Rechtsformen identisch anfallen. Die

Bemessungsgrundlage der GewSt wird allerdings bei prinzipiell identischen Ge-

schäftsvorfällen rechtsformabhängig unterschiedlich sein. Startgröße für die Er-

mittlung des Gewerbeertrages ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei Kapital-

gesellschaften werden alle Aufwendungen und Erträge in dieser Größe saldiert.

Bei Personengesellschaften werden die – in der Finanzbuchhaltung noch auf-

wandswirksam erfassten – Entgelte, die an Mitunternehmer gehen, umqualifiziert

gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und haben somit den Gewerbeertrag insoweit

wieder erhöht. Ein Einzelunternehmer ist rechtlich in Ermangelung eines zweiten

Vertragspartners noch nicht einmal in der Lage, mit sich selbst einen Vertrag

abzuschließen. Somit ist ein Gewerbeertrag einer natürlichen Person bereits au-

tomatisch höher als der einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft. Diese Nachteile

der Personenunternehmen werden in der GewSt gemildert – i.d.R. keinesfalls

ausgeglichen – um einen Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i.H.v.

24.500 €.

• Das Trennungsprinzip (intransparente Besteuerung) bewirkt, dass das Ergebnis

einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur durch eine Dividende an die Gesell-

schafter gelangen kann. Verluste der Kapitalgesellschaft verbleiben grundsätz-

lich – nicht ausschüttbar – auf Ebene der Kapitalgesellschaft. Anders ist dies bei

Personengesellschaften oder natürlichen Personen. Das Transparenzprinzip pro-

jiziert das Ergebnis direkt auf die Beteiligten – folglich auch Verluste.

• Die Gesellschafter erhalten folglich aus einer Kapitalgesellschaft nur dann „Ge-

winnanteile“, wenn es zu einer Ausschüttung kommt. Thesauriert die Kapitalge-

sellschaft ihre Gewinne, haben die Gesellschafter keine Einkünfte aus ihrer Ge-

sellschafterstellung bei der Kapitalgesellschaft. (GewSt-mindernde) Vertragsent-

gelte zwischen den Gesellschaftern und der Kapitalgesellschafter führen aber zu

den Überschusseinkünften, die dem Vertragsverhältnis entsprechen. Gesellschaf-

ter an Mitunternehmerschaften beziehen – auch ohne Entnahme der Gewinne –

nur die eine Einkunftsart aus der Mitunternehmerschaft, die die Mitunternehmer-

schaft erwirtschaftet. Hierin sind alle gesellschafterbezogenen Gewinne/Verluste

und Entgelte aus schuldrechtlichen Verträgen gebündelt.

Page 237: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

221

Lösungsvorschlag zu der Übungsaufgabe zu Kapitel 4

Lösung 4/1:

Mögliche Anlässe sind z. B.:

• Eintritt bzw. Ausscheiden von Gesellschaftern (inklusive Squeeze out),

• Börseneinführung von Unternehmen,

• Erbrechtliche Auseinandersetzungen,

• Sanierung oder Liquidation von Unternehmen,

• Umwandlung eines Unternehmens.

Die Ermittlung eines korrekten i. S. v. „objektiven“ Unternehmenswert ist grundsätzlich

nicht möglich.

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222

Lösungsvorschläge zu den Übungsaufgaben zu Kapitel 5

Lösung 5/1:

a) Die umfangreichen nichtsteuerlichen Konsequenzen aus der Liquidation einer

Kapitalgesellschaft bestehen u.a. darin, dass in einer Gesellschafterversammlung

der Kapitalgesellschaft die Liquidation beschlossen werden muss. Sie ist zum

Handelsregister anzumelden und dreimal im Bundesanzeiger zu veröffentlichen

mit dem Hinweis, dass sich Gläubiger melden sollen. Die Gesellschaft kann frü-

hestens nach einem Jahr Wartezeit im Handelsregister gelöscht werden. In der

Praxis werfen Verpflichtungen zur betrieblichen Altersversorgung Probleme in

der Abwicklung der Liquidation von Kapitalgesellschaften auf, da die Gläubiger

einem Schuldnerwechsel – z.B. auf eine Lebensversicherung – u.U. nicht zustim-

men. Damit kann die Liquidation verhindert werden. Die Vermögensgegenstände

werden im Liquidationsverfahren auf die Gesellschafter übertragen, die diese ih-

rerseits als Sacheinlage mit Einzelrechtsnachfolge in die neu zu gründende Per-

sonengesellschaft einlegen.

Natürlich verändert sich mit einer solchen Umstrukturierung auf die Haftungssi-

tuation der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft.

b) Die steuerlichen Konsequenzen bestehen auf Unternehmensebene insbesondere

in der möglichen Aufdeckung stiller Reserven, die von der Bewertung der Wirt-

schaftsgüter abhängig ist, die als Entnahme auf die Gesellschafter übertragen

werden. Die aufgedeckten stillen Reserven sind zu versteuern. Auch die Frage

des Untergangs von Anteilen an Kapitalgesellschaften und die steuerlichen Kon-

sequenzen nach § 20 EStG werden – in Abhängigkeit der Liquidationstechnik –

eine Rolle spielen, zumal auch bislang thesaurierte Gewinne als ausgeschüttet

gelten. § 15a UStG spielt sowohl bei den unbeweglichen (10-Jahresfrist) als auch

bei den beweglichen Wirtschaftsgütern (5-Jahresfrist) eine Rolle.

Die Übertragung von Immobilien löst eine Grunderwerbsteuer aus, die von bei-

den Vertragsparteien geschuldet, aber in der Praxis regelmäßig vom Erwerber

getragen wird.

Bei der späteren Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Personengesellschaft

ist der gemeine Wert erneut von Bedeutung, da dieser Bewertungsmaßstab der

Einlage ist.

c) Das UmwG und das UmwStG setzen genau dort an, wo komplizierte/hemmende

zivil- und steuerrechtliche Besonderheiten für den alternativen Umwandlungs-

vorgang gegeben sind. Zivilrechtlich regelt das Umwandlungsgesetz über ver-

schiedene Umwandlungstechniken (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)

die Gesamtrechtsnachfolge als Alternative zur störende Einzelrechtsnachfolge,

Page 239: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

223

sowie die damit im Zusammenhang stehende Auflösung des übertragenden

Rechtsträgers ohne Abwicklung. Gläubigern muss bei Bedarf eine Sicherheits-

leistung gewährt werden.

Das UmwStG wirft ein besonderes Augenmerk auf die ertragsteuerliche Behand-

lung des Umwandlungsvorgangs. Dabei interessiert den Steuergesetzgeber in der

Systematik nur, dass in dem vorliegenden Umwandlungsfall eine Umwandlung

einer intransparent besteuerten Rechtsform in eine transparente Rechtsform er-

folgt. Anzuwenden sind danach die §§ 3-9 UmwStG. Hiernach kann – wenn si-

chergestellt ist, dass spätere stille Reserven nicht der Besteuerung entzogen wer-

den können – von dem Grundsatz der Übertragung zu gemeinen Werten die er-

tragsteuerliche Buchwertverknüpfung greifen (§ 3 Abs. 2 UmwStG). Zudem sind

explizite Regelungen in den §§ 3-9 UStG enthalten, die die steuerliche Behand-

lung der Beteiligung an der aufgelösten Kapitalgesellschaft sowie die Bewertung

der Beteiligung an der neu entstehenden Personengesellschaft klären.

Lösung 5/2:

• Es ist korrekt, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG steuerliche Hemmnisse

der Umwandlung beseitigen möchte.

• Die grundsätzliche Vorgehensweise des UmwStG bedingt dennoch die Aufde-

ckung der stillen Reserven, da der deutsche Fiskus im Zuge der Umwandlung

ggf. zum letzten Mal auf das Besteuerungssubstrat zugreifen kann (Grundsatz:

Ansatz des Vermögens zum gemeinen Wert).

• Unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. Sicherung des Besteuerungsrechts

der BRD) ist eine Übertragung des Vermögens zum Buchwert möglich. Dennoch

kann nicht immer eine steuerneutrale Umwandlung gewährleistet werden (bspw.

Umwandlung einer Kapital- in/auf eine Personengesellschaft und § 7 UmwStG)

Lösung 5/3:

An einer Ausgliederung können gem. § 124 Abs. 1 UmwG alle in § 3 Abs. 1 UmwG

benannten Rechtsträger teilnehmen. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG werden eingetragene

Vereine erwähnt. Unter einer Ausgliederung versteht man gem. § 123 Abs. 3 UmwG

u.a. Spaltungen, bei denen „ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) … aus seinem

Vermögen einen Teil … ausgliedern (kann) … zur Neugründung durch Übertragung

dieses Teils … als Gesamtheit auf einen … von ihm dadurch gegründeten neuen …

Rechtsträger.“ Somit kann der Fußballclub Erzgebirge Aue e. V. seine Profifußballab-

teilung auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft ausgliedern. Die Terminologie ist

zutreffend; der Vorgang ist umwandlungsrechtlich zulässig.

Page 240: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

224

Lösung 5/4:

Das Umwandlungsgesetz regelt in den §§ 123-173 die Spaltung. § 123 UmwG zeigt

dabei drei verschiedene – und damit auch begrifflich nicht synonyme – Spaltungen auf

(jeweils zur Aufnahme [auf bereits bestehende Rechtsträger] oder zur Neugründung [auf

durch die Spaltung entstehende Rechtsträger]).

In § 123 Abs. 1 UmwG wird die Aufspaltung definiert. Danach geht der übertragende

Rechtsträger unter, nachdem er sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei neue

Rechtsträger übertragen hat.

Von einer Abspaltung wird in § 123 Abs. 2 UmwG gesprochen, wenn der übertragende

Rechtsträger einen Teil/mehrere Teile seines Vermögens (aber nicht das gesamte Ver-

mögen) überträgt und die Gegenleistungen für das übertragene Vermögen an die Anteil-

sinhaber des übertragenden Rechtsträgers gehen. Der übertragende Rechtsträger bleibt

dabei bestehen.

Von einer Ausgliederung wird in § 123 Abs. 3 UmwG gesprochen, wenn der übertra-

gende Rechtsträger einen Teil/mehrere Teile seines Vermögens (aber nicht das gesamte

Vermögen) überträgt und die Gegenleistung für das übertragene Vermögen an den über-

tragenden Rechtsträgers geht. Auch hier bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen.

Lösung 5/5:

Der Eintritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft erfolgt im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge. Es liegt somit (zivilrechtlich) keine Anschaffung der überge-

gangenen Wirtschaftsgüter vor. Nach der Aufzählung in § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt

der übernehmende Rechtsträger bezüglich

• der AfA (einschließlich Sonder-AfA und erhöhter AfA),

• der Bewertung der Wirtschaftsgüter seitens der Körperschaft und

• der Inanspruchnahme von den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen

in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Daneben sind Vorbesitzzeiten

(z. B. § 6b EStG) anzurechnen und Behaltefristen werden nicht unterbrochen (Tz. 04.15

UmwStE).

Lösung 5/6:

a) Denkbare Motive für die Umwandlung der GmbH in eine OHG:

• Reduzierung der Belastung mit Erbschaftsteuer

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225

• (Ggf. vollständige) Anrechnung der GewSt auf die persönliche ESt

• Direkte Verlustnutzung im Jahr des Verlustanfalls bei den Gesellschaftern

• Sofortige Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz

• Verbesserung der Bonität gegenüber Banken und Lieferanten

• Keine Publizitäts- und Prüfungspflichten

• Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft (Kontinuität der Gesellschaft)

• Weniger restriktive Vorschriften im Gesellschaftsrecht

• Aufnahme neuer Gesellschafter (Kommanditisten) möglich, ohne Veränderung

der Machtverhältnisse

• Möglichkeit der Inanspruchnahme der „Thesaurierungsbegünstigung“ gem.

§ 34a EStG.

b) Eine Verschmelzung durch Neugründung erfordert mindestens zwei übertra-

gende Kapitalgesellschaften (§ 2 Nr. 2 UmwG). Soll hingegen – wie in unserem

Fall – nur eine Kapitalgesellschaft in eine noch nicht vorhandene Personenge-

sellschaft umgewandelt werden, liegt ein Formwechsel (§§ 190-304 UmwG) vor.

c) Gem. § 9 Satz 1 UmwStG kommt es zu einer Anwendung der Vorschriften zur

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften (§§ 3-8

UmwStG).

d) Nach Aufzählung in § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt die übernehmende Perso-

nengesellschaft bezüglich der AfA in die Rechtsstellung der übertragenden Ka-

pitalgesellschaft ein. Bei Fortführung der Buchwerte seitens der übertragenden

Kapitalgesellschaft ist die AfA von der übernehmenden Personengesellschaft

gleichbleibend weiterzuführen.

• Abschreibung der Maschine:

Anschaffungskosten: 150.000 €

Nutzungsdauer: 10 Jahre

AfA: 150.000 €/10 = 15.000 € (AfA gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG)

• Abschreibung des Gebäudes:

Anschaffungskosten: 150.000 €

AfA: 150.000 €*3 % = 4.500 € (gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)

e) Bei der Aufstockung der Buchwerte in der steuerlichen Schlussbilanz der über-

tragenden Kapitalgesellschaft bemisst sich die AfA bei der übernehmenden Per-

sonengesellschaft gem. § 4 Abs. 3 UmwStG.

• Abschreibung der Maschine:

Anschaffungskosten: 150.000 €

Nutzungsdauer: 10 Jahre

AfA: 150.000 €/10 = 15.000 € (AfA gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Buchwert zum 31.12.2018: 150.000 € – (2*15.000 €) = 120.000 €

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226

Gemeiner Wert: 135.000 €

Bisheriger Buchwert: 120.000 €

+ Aufstockung (135.000 € – 120.000 €): 15.000 €

= Neue Bemessungsgrundlage: 135.000 €

AfA: 135.000 €/8 = 16.875 € (die Restnutzungsdauer ist nach den Verhältnissen

am steuerlichen Übertragungsstichtag neu zu schätzen (Z. 04.04 UmwStE). An-

nahme: die noch verbleibende Restnutzungsdauer von 8 Jahren kann in diesem

Fall beibehalten werden).

• Abschreibung des Gebäudes:

Anschaffungskosten: 150.000 €

AfA: 150.000 €*3 % = 4.500 € (gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Buchwert zum 31.12.2018: 150.000 € – (6*4.500 €) = 123.000 €

Bisherige AfA-Bemessungsgrundlage: 150.000 €

+ Aufstockung (135.000 € – 123.000 €): 12.000 €

= neue Bemessungsgrundlage: 162.000 €

AfA: 162.000 €*3 % = 4.860 €

Lösung 5/7:

a) Zunächst definiert der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der Umwandlung in § 3

Abs. 1 UmwStG, indem er verlangt, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter in

der steuerlichen Schlussbilanz (der Übertragungsbilanz) der Kapitalgesellschaft

zum gemeinen Wert anzusetzen sind. Damit werden zwingend alle stillen Reser-

ven aufgedeckt. Unter bestimmten Voraussetzungen – die wiederum sicherstel-

len, dass übergehende stille Reserven später mit Sicherheit besteuert werden –

können statt der gemeinen Werte die Buchwerte oder Zwischenwerte angesetzt

werden (§ 3 Abs. 2 UmwStG).

b) Ein Übertragungsgewinn kann nur beim Übertragenden, also bei der das Vermö-

gen übertragenden Kapitalgesellschaft, entstehen. Insoweit, wie stille Reserven

erfolgswirksam aufgedeckt werden, entsteht ein Übertragungsgewinn, der – um

Umwandlungskosten gemindert – der Besteuerung mit KSt zzgl. Solz und GewSt

unterliegt. Sollte die Kapitalgesellschaft über körperschaft- oder gewerbesteuer-

liche Verlustvorträge verfügen, wird der Übertragungsgewinn damit verrech-

net/saldiert.

c) Die übertragende Kapitalgesellschaft überträgt ihr Betriebsvermögen auf die

übernehmende Personengesellschaft. Diese hat gem. § 4 Abs. 1 UmwStG die

Wirtschaftsgüter mit den in der Übertragungsbilanz angesetzten Werte zu über-

nehmen. Sie ist also an die Wertansatzwahlentscheidung der Überträgerin gebun-

Page 243: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

227

den. Die Personengesellschaft tritt zugleich in die Rechtsstellung der übertragen-

den Kapitalgesellschaft ein (§ 4 Abs. 2 UmwStG). Damit ist sie an betriebsge-

wöhnliche Nutzungsdauern oder Verfahren zur Berechnung der AfA aber auch

an Vorbesitzzeiten usw. gebunden.

d) Mit der Übertragung des Betriebsvermögens von der Kapitalgesellschaft auf die

übernehmende Personengesellschaft geht die Kapitalgesellschaft unter. Damit

werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft gegen Anteile an der übernehmen-

den Personengesellschaft „getauscht“. Insoweit, wie die Personengesellschaft be-

reits an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, werden die Anteile (zum aktuellen

Buchwert) aus dem Finanzanlagevermögen ausgebucht und die übergehenden

Wirtschaftsgüter/Schulden eingebucht. Sollte die Übernehmerin eine 100 %ige

Beteiligung gehalten haben, gäbe es keine weiteren Gesellschafter. Insoweit, wie

diese Struktur nicht gilt, gelten – im Vorfeld der Übernahme der Wirtschaftsgü-

ter/Schulden – die Anteile von außenstehenden Gesellschaftern gem. § 5 Abs. 2

UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen als in die Personengesellschaft ein-

gelegt bzw. überführt (§ 17 EStG-Beteiligungen gelten als eingelegt und werden

mit ihren historischen Anschaffungskosten bewertet; im Betriebsvermögen eines

außenstehenden Gesellschafters gehaltene Anteile gelten als zum Buchwert über-

führt).

e) Thesaurierte Gewinne in Kapitalgesellschaft sind – als Ausfluss des Trennungs-

prinzips – nur mit den Ertragsteuern der Kapitalgesellschaft belastet. Nicht ent-

nommene Gewinne in Personengesellschaften werden – als Ausfluss des Trans-

parenzprinzips – ggf. mit der Ertragsteuer der Personengesellschaft (das kann nur

die GewSt sein) besteuert. Gleichzeitig sind die Gewinne bei der Einkommens-

oder Körperschaftsbesteuerung der Gesellschafter unmittelbar erfasst worden.

Insoweit sind „Gewinnrücklagen“ in Personengesellschaften auch von den Ge-

sellschaftern besteuert worden. Würden Gewinnrücklagen von Kapitalgesell-

schaften infolge einer Umwandlung in eine Personengesellschaft einfach als Ge-

winnrücklage der Personengesellschaft umgebucht, würde es zu keiner Steuerbe-

lastung mehr auf der Ebene der Gesellschafter kommen. Um dies zu verhindern,

gelten die Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft als zum Umwandlungsstich-

tag ausgeschüttet – und müssen von den Gesellschaftern – wie offene Dividenden

– versteuert werden (§ 7 UmwStG).

Lösung 5/8:

a) Die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft bedeutet steu-

erlich den Wechsel vom Trennungs- zum Transparenzprinzip. Das Trennungs-

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prinzip hat zur Konsequenz, dass eine Besteuerung lediglich auf Ebene der Ka-

pitalgesellschaft, nicht aber auf Ebene der Anteilseigner mangels Ausschüttung

stattgefunden hat. Damit keine Entnahmen aus der zukünftigen Personengesell-

schaft ohne Steuerbelastung der Gesellschafter möglich sind, wird diese Besteu-

erung durch die fingierte Ausschüttung vorweggenommen. Folglich will der Ge-

setzgeber Besteuerungslücken vermeiden.

b) Der Übertragungsgewinn entspricht den aufgedeckten stillen Reserven bei dem

Ansatz gemeiner Werte (vor bzw. nach Steuern).

Stille Reserven:

Maschinen 20.000,00 €

Waren 80.000,00 €

Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 50.000,00 €

= Übertragungsgewinn vor Steuern 150.000,00 €

./. KSt (150.000,00 x 15 %) 22.500,00 €

./. Solz (22.500,00 x 5,5 %) 1.237,50 €

./. GewSt (150.000,00 x 3,5 % x 505 %) 26.512,50 €

= Übertragungsgewinn nach Steuern 99.750,00 €

c) Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung 0,00 €

+ Herabgesetztes Nennkapital 100.000,00 €

./. Sonderausweis 8.250,00 €

= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto 91.750,00 €

Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz:

100.000,00 € + 267.000,00 € + 25.000,00 € + 99.750,00 € = 491.750,00 €

./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto 91.750,00 €

= zu versteuernde Bezüge 400.000,00 €

• Bezüge von Dr. John Watson: 400.000,00 € x 27 % = 108.000,00 €

Er hält seine Anteile i.S.d. § 17 EStG im Privatvermögen. Damit greift die Ein-

lagefiktion gem. § 5 Abs. 2 UmwStG. Es erfolgt eine mittelbare Zurechnung über

das Betriebsvermögen der Baker Street-PartG. Rechtsfolgen:

o Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

o Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. d) i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG)

• Bezüge von Frau Hudson: 400.000,00 x 0,8 % = 3.200,00

Frau Hudson hält ihre Anteile, die keine Anteile i.S.d. § 17 EStG darstellen, im

Privatvermögen. Die Einlagefiktion gem. § 5 Abs. 2 UmwStG greift nicht.

Rechtsfolgen:

o Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

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o Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG. Günstigerprüfung möglich

(§ 32d Abs. 6 EStG).

d) Der Übertragungsgewinn entspricht den aufgedeckten stillen Reserven i.H.d.

Verlustvorträge, also 75.000,00 €. Mit diesem Gewinn werden die Verlustvor-

träge saldiert, so dass eine KSt und GewSt von jeweils 0,00 € verbleibt und der

Übertragungsgewinn nach Steuern ebenfalls 75.000,00 € beträgt.

Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz:

100.000,00 € + 267.000,00 € + 25.000,00 € + 75.000,00 € = 467.000,00 €

./. modifiziertes steuerliches Einlagekonto 91.750,00 €

= zu versteuernde Bezüge 375.250,00 €

Auf Sherlock Holmes entfallen zu versteuernde Bezüge i.H.v. 375.250,00 € x

50 % = 187.625,00 €.

Lösung 5/9:

a) Bei Buchwertansatz:

Betriebs- und Geschäftsausstattung:

Anschaffungskosten: 300.000 €

./. AfA 2016: 300.000 €/5 Jahre = 60.000 € x 7/12 = 35.000 €

./. AfA 2017-2018: 120.000 €

= Buchwert: 145.000 €

Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

Entgeltlich erworben:

Anschaffungskosten: 495.000 €

./. AfA 2017: 495.000 €/15 Jahre = 33.000 € x 11/12 = 30.250 €

./. AfA 2018: 33.000 €

= Buchwert: 431.750 €

Selbst erstellt: Buchwert = 0 € (Ansatzverbot §§ 5 Abs. 2 EStG, 8 Abs. 1 KStG)

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230

Steuerliche Schlussbilanz der Glühwein-GmbH zum 31.12.2018

Aktiva (Buchwert-Ansatz) Passiva

Immaterielle Wirt-

schaftsgüter des Anlage-

vermögens

431.750 € Stammkapital 50.000 €

Betriebs- und Geschäfts-

ausstattung

145.000 € Gewinnrücklagen 320.000 €

Bank 23.250 € Jahresüberschuss 25.000 €

Verbindlichkeiten 170.000 €

Rückstellungen 35.000 €

600.000 € 600.000 €

➔ Übertragungsgewinn: 0 €

Bei Ansatz des gemeinen Werts:

Übertragungsgewinn ergibt sich als Residualgröße:

Summe Aktivseite684 1.000.000 €

./. Vorläufige Summe Passivseite685 600.000 €

= Übertragungsgewinn vor Steuern: 400.000 €

./. KSt 400.000 € x 15 % = 60.000 €

./. Soli 60.000 € x 5,5 % = 3.300 €

./. GewSt 400.000 € x 3,5 % x 520 % = 72.800 € ∑ 136.100 €

= Übertragungsgewinn nach Steuern: 263.900 €

684 745.000 € + 231.750 € + 23.250 € = 1.000.000 €. 685 50.000 € + 320.000 € + 25.000 € + 170.000 € + 35.000 € = 600.000 €.

Page 247: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

231

Steuerliche Schlussbilanz der Glühwein-GmbH zum 31.12.2018

Aktiva (Ansatz zum gemeinen Wert) Passiva

Immaterielle Wirt-

schaftsgüter des Anla-

gevermögens

745.000 € Stammkapital 50.000 €

Betriebs- und Ge-

schäftsausstattung

231.750 € Gewinnrücklagen 320.000 €

Bank 23.250 € Jahresüberschuss 25.000 €

Übertragungsgewinn 263.900 €

Verbindlichkeiten 170.000 €

Rückstellungen 171.100 €

1.000.000 € 1.000.000 €

b) § 7 UmwStG bei Buchwertansatz:

Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung: 0 €

+ Herabgesetzes Nennkapital: 50.000 €

./. Sonderausweis: 0 €

= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €

Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz: 395.000 €

./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €

= zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG : 345.000 €

§ 7 UmwStG bei Ansatz zum gemeinen Wert:

Steuerliches Einlagekonto vor Nennkapitalherabsetzung: 0 €

+ Herabgesetzes Nennkapital: 50.000 €

./. Sonderausweis: 0 €

= Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €

Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz: 658.900 €

./. Modifiziertes steuerliches Einlagekonto: 50.000 €

= zu versteuernde Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG : 608.900 €

Page 248: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

232

Besteuerungsfolgen:

Hans Pfeiffer (92 %) Bömmel-GmbH (8 %)

Bezüge i.S.d. § 7

UmwStG

317.400 € bzw. 560.188 € 27.600 € bzw. 48.712 €

Überführungs-/

Einlagefiktion

§ 5 Abs. 2 UmwStG

(Einlagefiktion)

§ 5 Abs. 3 UmwStG

(Überführungsfiktion)

Einkunftsart § 15 EStG § 8 Abs. 2 EStG

Besteuerung

Teileinkünfteverfahren

§ 20 Abs. 8 i.V.m. § 3

Nr. 40 lit. d) EStG

Keine Freistellung nach

§ 8b Abs. 1 KStG, da

Voraussetzungen nach

§ 8b Abs. 4 KStG nicht

erfüllt!

Zu versteuernde Be-

züge

190.440 € bzw.

336.112,80 €

27.600 € bzw.

48.712 €

c) Übernahmeergebnis der 2. Stufe gem. § 4 Abs. 4 UmwStG

Hans Pfeiffer (92 %) Bömmel-GmbH (8 %)

Übernahmewert der

Wirtschaftsgüter

363.400 € bzw. 606.188 € 31.600 € bzw. 52.712 €

./. Anschaffungskosten

bzw. Buchwert

46.000 € 4.000 €

Übernahmeergebnis

der 1. Stufe

317.400 € bzw. 560.188 € 27.600 € bzw. 48.712 €

./. Bezüge i.S.d. § 7

UmwStG

317.400 € bzw. 560.188 €

27.600 € bzw. 48.712 €

Übernahmeergebnis

der 2. Stufe

0 € 0 €

d) Wenn in a) der Buchwert angesetzt wurde:

• Das Ergebnis aus b) (die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG) würde

sich um den Übertragungsgewinn nach Steuern erhöhen

• Das Ergebnis aus c) würde sich nicht verändern. Zwar würde sich das Übernah-

meergebnis der 1. Stufe erhöhen, dem würden aber entsprechend höhere Bezüge

nach § 7 UmwStG gegenüberstehen, sodass sich weiterhin ein Übernahmeergeb-

nis der 2. Stufe von 0 € ergibt.

Page 249: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

233

Wenn in a) der gemeine Wert angesetzt wurde:

• Das Ergebnis aus b) (die zu versteuernden Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG) würde

sich um den Übertragungsgewinn nach Steuern vermindern

• Das Ergebnis aus c) würde sich nicht verändern. Zwar würde sich das Übernah-

meergebnis der 1. Stufe vermindern, dem würden aber entsprechend niedrigere

Bezüge nach § 7 UmwStG gegenüberstehen, sodass sich weiterhin ein Übernah-

meergebnis der 2. Stufe von 0 € ergibt.

e)

• Nein, es würde sich weder an der Vorgehensweise noch an den ermittelten Wer-

ten etwas ändern.

• Das UmwStG stellt grundsätzlich nicht auf die Umwandlungsart (Verschmel-

zung versus Abspaltung), sondern auf die Umwandlungsrichtung (hier: Kapital-

gesellschaft → Personengesellschaft) ab.

• Für die Abspaltung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft verweist § 16

UmwStG explizit auf die Regelungen der Verschmelzung (§§ 3-8 und 10 Um-

wStG).

Lösung 5/10:

a) Würde man dieser Empfehlung nicht folgen, würden Verluste ansonsten (ganz

oder quotal) im Zuge der Umwandlung untergehen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).

Zudem hat die übernehmende Personengesellschaft mehr AfA-Potenzial.

b) In Rede stehen die Verlustvorträge bei der GewSt und der KSt. I.d.R. werden die

Verlustvorträge nicht gleich hoch sein, da die Bemessungsgrundlagen unter-

schiedlich sind (zu versteuerndes Einkommen versus Gewerbeertrag) und kör-

perschaftsteuerliche Verluste – im Gegensatz zu gewerbesteuerlichen Verlusten

– auch auf den abgelaufenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden dür-

fen.

c) Durch die Aufdeckung der stillen Reserven werden die offenen Rücklagen bei

der übertragenden Körperschaft (um die ersparten Ertragsteuern) erhöht, was zu

höheren fiktiven Gewinnausschüttungen i.S.d. § 7 UmwStG bei den Gesellschaf-

tern führt. Daraus resultieren zusätzliche Steuerbelastungen im Umwandlungs-

zeitpunkt. Diese zusätzlichen Steuerbelastungen können sogar höher sein, als

wenn keine Verlustvorträge auf Ebene der Kapitalgesellschaft bestünden. Man

sollte die Empfehlung nicht so verkürzt weitergeben, sondern immer alle Ebenen

in das Entscheidungskalkül einbeziehen.

Page 250: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

234

Lösung 5/11:

Diese Aussage ist falsch! § 7 UmwStG greift nur bei der Umwandlung einer Kapitalge-

sellschaft in ein Personenunternehmen, da nur dann ein Wechsel vom Trennungs- zum

Transparenzprinzip gegeben ist (nicht ausgeschüttete Gewinne könnten ansonsten von

den Gesellschaftern unversteuert entnommen werden). Bei einer Umwandlung einer Ka-

pital- in eine Kapitalgesellschaft liegt kein Wechsel des Besteuerungssystems vor, so

dass es nicht zu Besteuerungslücken kommen kann. Hier ist die Ausschüttungsfiktion

zur Sicherung des Besteuerungsaufkommens nicht notwendig.

Lösung 5/12:

a) Der allgemeine ertragsteuerliche Betriebsbegriff ist hier maßgeblich. Jede orga-

nisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel

zu einer selbständigen Einheit, die auf die Erreichung eines arbeits- bzw. produk-

tions-technischen Zwecks gerichtet ist, ist als Betrieb anzusehen, wenn sie der

Erzielung von Gewinneinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG dient. Daher kann

jeder Betrieb einer gewerblich, freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich

tätigen sowie gewerblich infizierten oder geprägten Personengesellschaft Gegen-

stand der Sacheinlage sein.

b) Ein Teilbetrieb ist die Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer

Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfä-

hige Einheit darstellen. Die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen

einem Teilbetrieb zwingend zugeordnet werden können. Auch nach wirtschaftli-

chen Zusammenhängen zugehörige und zuordenbare Wirtschaftsgüter sind die-

sem Teilbetrieb zwingend zuzuordnen, insb. mit dem Teilbetrieb zusammenhän-

gende Forderungen und Verbindlichkeiten. Werden wesentliche Betriebsgrund-

lagen von mehreren Teilbereichen genutzt, kann dies ein Zuordnungshindernis

sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann in diesem Fall kein Teilbe-

trieb vorliegen, da keine klare Abgrenzung des Teilbetriebs vorgenommen wer-

den kann.

c) Ein Mitunternehmeranteil ist der Anteil eines Gesellschafters an seiner Mitunter-

nehmerschaft, bei der er als Mitunternehmer anzusehen ist. Eine Mitunterneh-

merschaft ist gegeben, wenn keine juristische Person vorliegt, mindestens zwei

Personen (Gesellschafter) Gewinneinkünfte erzielen und dabei Mitunternehmer-

risiko tragen (Mitunternehmerrisiko trägt ein Gesellschafter, der am Gewinn, am

Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist) und Mitunternehmerinitiative

entwickeln (Mitunternehmerinitiative wird bejaht, wenn der Gesellschafter we-

nigstens die [wenigen] Rechte vertraglich vereinbart, die nach dem Wortlaut des

HGB einem Kommanditisten zustehen [vgl. § 166 HGB]). Zum Mitunternehmer-

anteil gehört nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch

das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers.

Page 251: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

235

d) Der unterschiedliche Charakter einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

und der an einer Personengesellschaft machen das Anknüpfen der steuerlich be-

günstigten Umwandlung nach § 20 UmwStG an die Tatbestandsmerkmale (Be-

trieb, Teilbetrieb und gesamter Mitunternehmeranteil) notwendig. Während An-

teile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Share Deals veräußert werden

können, besteht diese Möglichkeit bei Anteilen an einer Personengesellschaft

steuerrechtlich nicht. Anteile an einer Personengesellschaft stellen steuerlich re-

gemäßig nur Anteile am Gesamthandsvermögen dar, weshalb Veräußerungen

von Anteilen an Personengesellschaften steuerlich immer zu einem Asset Deal

führen. Die Einbringung von Unternehmensteilen einer Personengesellschaft in

eine Kapitalgesellschaft, die im Grunde den Tausch von Sachkapital gegen An-

teile an der Kapitalgesellschaft darstellt, ist somit grundsätzlich als Asset Deal zu

begreifen. Um nun einen „gewöhnlichen“ Asset Deal als laufenden Geschäfts-

vorfall von einem Asset Deal im Rahmen einer (steuerlich möglichweise begüns-

tigten) Umwandlung abgrenzen zu können, bedient sich der Gesetzgeber der o.g.

Tatbestandsmerkmale.

Lösung 5/13:

a) Der Wertansatz gilt als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG):

95.000,00 € + 685.000,00 € – 122.000,00 € – 58.000,00 € = 600.000,00 €

./. Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens:

500.000,00 € – 122.000,00 € – 58.000,00 € = 320.000,00 €

= Einbringungsgewinn 280.000,00 €

Alternativ: Addition der stillen Reserven

Betriebs- und Geschäftsausstattung: 185.000,00 €

Originärer Geschäfts- oder Firmenwert 95.000,00 €

280.000,00 €

Aktiva Eröffnungsbilanz der PartG zum

01.01.2019

Passiva

Firmenwert 95.000,00 Kapital Bernd 600.000,00

BGA 685.000,00 Kapital Paul 600.000,00

Bank 600.000,00 Verbindlichkeiten 122.000,00

Rückstellungen 58.000,00

1.380.000,00 1.380.000,00

Page 252: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

236

b) Beachte § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG: Der Gewinn

gilt als laufender Gewinn, soweit auf Seiten des Veräußerers und Erwerbers die-

selbe Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind.

• 280.000,00 € x 50 % = 140.000,00 € Einkünfte aus § 18 EStG (laufender Gewinn)

fließen mit ins zu versteuernde Einkommen ein (§ 32a EStG).

• 280.000,00 € x 50 % = 140.000,00 € werden i.S.v. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m.

§ 16 EStG begünstigt besteuert:

o Die Voraussetzungen § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG erfüllt:

▪ Vollendung des 55. Lebensjahres

▪ Einmalig im Leben zu gewähren

▪ Antragstellung

o Begünstigter Gewinn: 140.000,00 €

./. Freibetrag: 45.000,00 €

140.000,00 €

./. 136.000,00 €

Abschmelzung: 4.000,00 € 41.000,00 €

99.000,00 €

o Versteuerung grds. mit Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, aber § 34

Abs. 3 EStG möglich: Ermäßigter Steuersatz (56 % des Ø-Steuersatzes,

mindestens 14 %).

c) Möglich ist eine Übertragung zu Buchwerten gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3

UmwStG, sofern das Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich des eingebrachten

Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und eine Antrag-

stellung erfolgt. Dann wäre der Einbringungsgewinn 0,00 € mit entsprechend ge-

ringerem AfA-Potenzial für die PartG.

Page 253: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

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Zinnecker, Sara/Schwarzer, Jessica (2014): Pleitesegment Mittelstandsanleihen: Der

deutsche Mittelstand ramponiert sein Image. In: Handelsblatt vom 29.08.2014.

Page 274: Unternehmensumstrukturierung & Besteuerung · III Vorwort Am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Mercator School of Ma-nagement der Universität Duisburg-Essen

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Bisherige Publikationen

Band 1 Twiehaus, Stefanie, Ist eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ohne die

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung überhaupt denkbar?, 2016.

Band 2 Türkmen, Ebru, Public Private Partnership – Betriebswirtschaftliche Begrün-

dung, juristische und steuerliche Behandlung, 2016.

Band 3 Haarmann, Daniela, Vorteilhaftigkeitsüberlegungen unterschiedlicher Wertan-

sätze bei der Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft aus steu-

erlicher Sicht, 2016.

Band 4 Siepmann, Kristina, Marktanalyse der Aktivitäten gemeinnütziger Organisatio-

nen und die Konkurrenzsituation zu erwerbswirtschaftlichen Einrichtungen,

2016.

Band 5 Kengels, Christopher, Die Bedeutung einer „wesentlichen Betriebsgrundlage“

im Steuerrecht, 2016.

Band 6 Hilber, Gina, Kritische Analyse der körperschaftsteuerlichen Verlustverrech-

nung, 2016.

Band 7 Wiesner, Gerrit, Betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Analyse der

Betriebsaufspaltung, 2018.

Band 8 Baron, Sven, Vererbte Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung zu Lebzeiten

des Erblassers und Konsequenzen für den Erben, 2018.

Band 9 Diekamp, Ricarda, Kritische Analyse des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaf-

ten gemäß § 8c Abs. 1 KStG, 2018.

Band 10 Breithecker, Volker/Schomaker, Daniela, Unternehmensumstrukturierung und

Besteuerung, 2018.