Informationsabend zur Elektrizitätsanlage Oberhofen 2. September 2013 Herzlich willkommen!

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Informationsabend zur Elektrizitätsanlage

Oberhofen

2. September 2013

Herzlich willkommen!

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Themen

1. Begrüssung / Ausgangslage / Einsatz Projektgruppe Sonja Reichen

2. Ist-Situation / Handlungsbedarf / ZieleLösungsvarianten Christian

Brönnimann

3. EAO als Aktiengesellschaft / Betriebsführung Edwin Rothenbühler

4. Rechtsgrundlagen / Finanzielles Folgen Ablehnung Beat von Känel

5. Antrag Gemeinderat Sonja Reichen

6. Fragen / Diskussion

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Ausgangslage

• Gestiegene Anforderungen in der Führung von EVU‘s in betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, zunehmende Belastung von Milizbehörden, erhöhte Abhängigkeit von eingekauftem Fachwissen;

• Erhöhung der Anforderungen und des Know-hows durch die Konsequenzen der beschlossenen Energiewende (von zentraler zu dezentraler Einspeisung / Verteilung);

• Bevorstehende Revision StromVG, volle Marktöffnung ab 2016 belastet kleine EVU‘s noch einmal mit neuen Auflagen und Aufgaben;

• Gemeinde als Betreiberin EAO hat keine absolute Tarifhoheit mehr, Überprüfung und Abänderungsmöglichkeit bei ElCom;

• Günstige Ausgangslage EAO für Strommarktliberalisierung, für Zukunft braucht es mehr Flexibilität in Strombeschaffung, bei der Produkt- und Preisgestaltung und in der Marktbearbeitung;

• EAO muss kooperations- und allianzfähig werden, um möglichst viele kostenreduzierende Synergien nutzen zu können.

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Auftrag Projektgruppe

• Aktualisierung Eigentümerstrategie 2010;

• Definition der Anforderungen und Aufgaben für die Betriebsführung;

• Prüfung der Möglichkeiten der künftigen Ausgestaltung der Betriebsführung und der personellen Ausstattung der EAO;

• Prüfung der Schnittstellen zu der Gemeinde und der Rechtsform der EAO;

• Vergleich der verschiedenen Lösungsansätze (Praxisbeispiele) der Betriebsführung und der organisatorischen Ausgestaltung;

• Erarbeitung eines von den wesentlichen Akteuren akzeptierten, zukunftsorientierten und machbaren Lösungsvorschlages in Bezug auf die Betriebsführung und die Rechtsform der EAO;

• Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für Grundsatzentscheide des Gemeinderates zur Betriebsführung und Rechtsform.

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Mitglieder Projektgruppe

• Theodor Wittwer, Vertreter Gemeinderat (Projektverantwortlicher)

• Christian Brönnimann, Vorsitz, Vertreter SVP

• Bernhard Bürgi, Vertreter Komitee Verkaufsgegner

• Beatrice Frey, Vertreterin Gemeinderat

• Rahel Friedli, Gemeindeschreiberin

• Alfred Frutiger, Vertreter SP

• Ulrich Frutiger, Vertreter BDP

• Bruno Gafner, Vertreter BDP

• Mario Polla, Geschäftsführer EAO

• Edwin Rothenbühler, Vertreter Komitee Verkaufsgegner

• Jürg Wenger, Vertreter FDP

• Hans Woodtli, Vertreter SVP

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• Ist-Situation • Handlungsbedarf• Ziele • Lösungsvarianten

Christian Brönnimann, Vorsitz Projektgruppe

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GemeinderatGemeinderat

Administration, FinanzenAndré DietrichHofer Markus

Administration, FinanzenAndré DietrichHofer Markus

GeschäftsführerMario Polla

GeschäftsführerMario Polla

Geschäftsleitung• Walter Baumann• Theodor Wittwer• Josef Rüegg

Geschäftsleitung• Walter Baumann• Theodor Wittwer• Josef Rüegg

Externe Dienstleister

• H. Hug AG• Bührer + Dällenbach• Youtility AG• BKW FMB Energie AG• Energie Thun AG

Externe Dienstleister

• H. Hug AG• Bührer + Dällenbach• Youtility AG• BKW FMB Energie AG• Energie Thun AG

Stv. Geschäftsführer, Leiter TechnikWalter Baumann

Stv. Geschäftsführer, Leiter TechnikWalter Baumann

AbleserAbleser

Gemeindever-waltung

Gemeindever-waltung

Unterstellung

Weisungsrecht

Ist-Organisation EAO

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Ist-Zustand: Rechtliche Defizite

• Die aktuelle Regelung der Ablieferung von 5-15 % der Bruttoeinnahmen des Stromverkaufs (Art. 8, EAO-Reglement) an die Gemeindekasse ist rechtlich nicht mehr haltbar (Widerspruch zu StromVG und zu Regeln Spezialfinanzierung Gemeindegesetzgebung);

• Für bisher praktizierte Gratisleistungen im Bereich der öffentlichen Beleuchtung fehlt rechtliche Grundlage;

• Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie enthält zahlreiche Bestimmungen, die auf Reglementsebene geregelt werden sollten;

• Kriterien zur Ermittlung der Anschlussgebühren sind nach Gerichtspraxis auf Reglementsebene und nicht bloss in der Verordnung zu umschreiben;

• Regelung über die Einlagen in die Spezialfinanzierung in Art. 20 EAO-Reglement ist in Widerspruch zu regulatorischen Vorgaben betr. Rechnungsführung und Preisgestaltung;

• Kompetenzregelung für GL EAO ist problematisch und zu grosszügig; GL ist gemeinderechtlich eine Kommission, hat jedoch Kompetenzen eines Verwaltungsrats ohne allerdings die rechtliche Verantwortung zu tragen. Diese ist v.G.w. beim Gemeinderat;

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Fazit Ist-Analyse

1. Die personelle Situation von Gemeinde und EAO erfordert eine rasche Realisierung einer nachhaltigen Lösung für künftige Betriebsführung zur Sicherung der Weiterführung der EAO;

2. Ein Weiterbetrieb mit eigenem Betriebspersonal (Betriebsleiter, Administration) ist zu hinterfragen und mit der Delegation der Betriebsführung an Dritte (Outsourcing) zu vergleichen;

3. Führung der EAO im Milizsystem genügt nicht mehr, um den veränderten Anforderungen des Strommarkts gerecht zu werden;

4. Für die strategische Führung der EAO muss unabhängig von der getroffenen Variante ein fachlich kompetentes Gremium eingesetzt werden. Erforderlich ist betriebswirtschaftliches, technisches und rechtliches Know-how;

5. Das Rechnungswesen und die Informatik der Gemeinde entsprechen nicht den Anforderungen des StromVG, Widerspruch zwischen öffentlich-rechtlichem Rechnungswesen und Anforderungen an die Rechnungsführung in der Strombranche;

6. EAO als Gemeindebetrieb gegenüber als AG organisierten Konkurrenten im Nachteil;

7. Die reglementarischen Grundlagen der EAO müssen an die Anforderungen des StromVG und der Gemeindegesetzgebung angepasst werden.

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Ziele

• Sichere Energieversorgung mit hoher Verfügbarkeit für alle Stromkunden von Oberhofen

• Günstige Preise für Netznutzung und Grundversorgung

• Einfache, schlanke und zukunftsorientierte Betriebsstruktur

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Rechtsformen: Varianten

• Unselbständige Anstalt - EAO in Gemeindeverwaltung integriert, keine Rechtspersönlichkeit;- Finanzen und Vermögen der EAO sind bei der Gemeinde, Bestandteil der

Gemeinderechnung;- Geschäftsführung durch Kommission mit eigenen Kompetenzen, alle wichtigen

Entscheide sind beim Gemeinderat oder bei der Gemeindeversammlung angesiedelt;

• Selbständige Anstalt- EAO aus der Gemeindeverwaltung ausgegliedert, eigene Rechtspersönlichkeit, im

Handelsregister eingetragen;- Finanzen und Vermögenswerte bei Anstalt (eigene Rechnung);- Eigene Geschäftsführung und eigenes Aufsichtsorgan, Mitwirkung der

Gemeindeorgane bei wichtigen Entscheiden;

• Aktiengesellschaft- EAO aus der Gemeindeverwaltung ausgegliedert, eigene Rechtspersönlichkeit;- Finanzen und Vermögenswerte bei Anstalt, Gemeinde als Aktionärin;- Eigene Geschäftsführung, Verwaltungsrat mit abschliessenden Kompetenzen;- Einflussnahme der Gemeinde über Generalversammlung im Rahmen der

Aktionärrechte.

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Vorteile Nachteile

Wahrung der SelbständigkeitHohe Fixkosten im Bereich Personal, Mehrkosten gegenüber Outsourcinglösung von ca. CHF 100‘000.00

Ständiger Ansprechpartner für EAO bei Gemeinde

Branchenspezifische Beratung weiterhin notwenig (nahe am Status quo)

Hohe Zusatzkosten für externes Know-how

Hohe fachspezifische Anforderungen an Betriebsleiter und Finanzverwalter

Aufbau von eigenen Ressourcen bei Gemeinde erforderlich

Investitionen in Informatik und Rechnungswesen

Gemeinde trägt personelle Risiken bei Wechsel und Stellvertretung der Betriebsleitung

Vor- und NachteileWeiterführung eigenes Personal

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Vorteile Nachteile

Grundsätzliche Steuerbefreiung Lange Entscheidungswege

Weitgehende Delegation von Finanz- und Organisationskompetenzen von Gemeinde an Anstalt möglich

Keine Beteiligungen möglich

Einflussmöglichkeiten für Stimmbürger nach Gemeindeordnung sichergestellt

Konflikt zwischen Rechnungslegung nach Finanzhaushaltsrecht und Vorgaben StromVG

Erfüllung von öffentlichen Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Organisation

Fehlende Möglichkeit der Dividendenausschüttung an Gemeinde

Umfangreiche Regelungen zur sauberen Abgrenzung der Verantwortung und Kompetenzen zwischen Gemeinde und Anstalt erforderlich

Geringe Verbreitung für die Erbringung gewerblicher Leistungen

Vor- und Nachteile selbständige Anstalt

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Vorteile Nachteile

Grösserer unternehmerischer Handlungsspielraum

Kein direkter Einfluss des Stimmbürgers auf Geschäftsführung

Flexible Strukturen, Kurze Entscheidungswege Erheblicher Gründungsaufwand, insbesondere für Vermögensübertragung

Geschäftsmässig begründete Abgaben an Gemeinde wie Dividenden nach Aktienrecht

Mögliche Steuerpflicht bei vollständiger Liberalisierung des Strommarktes

Flexible Selbst- und Fremdfinanzierungsmöglichkeiten

Bessere Möglichkeiten zum Eingehen von Kooperationen, gegenseitige Beteiligung möglich

Chancengleichheit bez. Organisationsform mit Konkurrenz

StromVG-konformes Finanz- und Rechnungswesen ohne Schnittstellen mit Gemeinde

Vor- und Nachteile Aktiengesellschaft

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• EAO als Aktiengesellschaft

• Statuten und Organisation

• Betriebsführung

• Ausgliederung und Überführung

• Zukünftige Tarife, Finanzplanung

Edwin Rothenbühler, Projektgruppenmitglied

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• Zweck: Energieversorgung und weitere Dienstleistungen der Versorgung mit leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Gütern;

• Ziel-Aktienkapital: CHF 1 Mio.: vinkulierte Namenaktien Aktien: 1‘000 zu CHF 1‘000.00;

• Organe: Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle;

• Eigentümerrechte: Vertretung der Aktien durch Gemeinderat an der Generalversammlung;

• Kompetenzen der Generalversammlung: Statuten, Wahl Verwaltungsrat/Revisionsstelle, Genehmigung Geschäftsbericht und Gewinnverwendung (Festsetzung Dividende), Décharge (Art. 14).

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Statuten und Organe Energie Oberhofen AG

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Statuten und Organe Energie Oberhofen AG

• Verwaltungsrat: mindestens 3 Mitglieder, Amtsdauer von 4 Jahren, Selbständige Konstituierung (Art. 16);

• Revisionsstelle: zugelassener Revisor, Amtsdauer von 1 Jahr (Art. 21);

• Rechnungsabschluss: Kalenderjahr und Dividende von max. 6 % (Art. 22);

• Erlös bei Liquidation: geht an andere steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder an die öffentliche Hand (Art. 23);

• Zweistufiges Gründungsverfahren (Schritt 1: Bargründung Aktiengesellschaft mit CHF 100‘000.00 Aktienkapital; Schritt 2: Kapitalerhöhung mit Sacheinlage auf CHF 1,0 Mio.).

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Verhältnis Gemeinde / Aktiengesellschaft

Gemeinde Oberhofen100% der Aktien der AG

GemeindeversammlungGemeindeversammlung

Versorgungs-reglement

GemeinderatEigentümervertretung

GemeinderatEigentümervertretung

Eignerstrategie Energie Oberhofen AG

Verwaltungsrat AGMind. 3 Mitglieder, davon 1 Vertreter des

Gemeinderates Oberhofen

Verwaltungsrat AGMind. 3 Mitglieder, davon 1 Vertreter des

Gemeinderates Oberhofen

Generalversammlung(Gemeinde als Allein-

aktionärin)

Generalversammlung(Gemeinde als Allein-

aktionärin)

Leistungsvertrag Gemeinde mit Energie Oberhofen AG

Geschäftsführung des Betriebes

Geschäftsführung des Betriebes

Energie Oberhofen AG

Vertretung der Aktionärsinteresse

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Struktur der Energie Oberhofen AG

GeneralversammlungGemeinderat

Verwaltungsrat3-5 Personen

BetriebsleitungExterner Dienstleister

Segment Netz

Segment Energie

.

Eigentümer

Strategische Leitung

Operative Leitung

GeschäftsfelderSegment öffentliche

Beleuchtung

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Thema Optionen Rahmenbedingungen

Überführungswert 1. Überführung zum Verkehrswert (fair value)2. Überführung zu XX% des Verkehrswerts3. Überführung zum Buchwert

• Keine Überbewertungen aus Sicht Aktienrecht (OR) und Regulation (StromVG)

• Spätere, steuerfreie Aufwertung in AG aufgrund erwarteter Steuerpflicht fraglich

Finanzierungs-struktur

1. 100% der Aktien der AG und Agio2. Anteilige Fremd- und Eigenfinanzierung (z.B.

40/60%) mittels Agio und Aktionärsdarlehen3. Maximale Fremdfinanzierung mittels

Aktionärsdarlehen

• Einhaltung Vorgaben ESTV bez. Zinsen und verdecktem Eigenkapital

• Steuerbefreiung für Emissionsabgabe möglich; Begrenzung Dividende auf 6% vom Aktienkapital

• Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslast für Gesellschaft unter Berücksichtigung künftiger Investitionen

Ausstattung mit Liquidität

1. Keine Startliquidität; Finanzierung mittels Kontokorrent der Gemeinde

2. Startliquidität aufgrund Bedarf3. Startliquidität aufgrund Bestand in

Gemeinderechnung

• Tragbarkeit für Gesellschaft aufgrund Investitions- und allfälligem Amortisations-bedarf

• Bilanzielle Situation vor Ausgliederung; «Anspruch» bisheriger Werksführung

Dividenden 1. Maximale Ausschüttungen aufgrund Gewinnausweis

2. Stabile, moderate Gewinnausschüttungen aufgrund Zielvorgabe (z.B. 6% auf Aktien-kapital)

3. Keine Dividenden; maximale Thesaurierung

• Regulatorische Maximalvorgaben bezüglich angemessen Gewinn (Art. 15 StromVG)

• Kein Eingriff in die betriebliche Substanz, solange keine qualifizierte Überschussliquidität besteht (keine Entleerung)

• Berücksichtigung des künftigen Finanzierungs- und Liquiditätsbedarfs

Zentrale finanzielle Handlungsspielräume und Rahmenbedingungen

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Ausgliederung EAO

Gemeinde Energie Oberhofen AG

Sondernutzung Gemeindeboden

Konzessionsabgabe

Anlagen / Leitungen

100% der Aktien der Energie Oberhofen AG

Buchwert bisherÜberführungswert neu

Mobilien, Vorräte, flüssige Mittel

Überführung zu Buchwert

Buchgewinn für Gemeinde

Aktiven der AG

Eigenkapital der AG (Aktienkapital undReserven / Agio)

Verwaltungsvermögen

Beteiligung an AG(Ausweis im

Verwaltungsvermögen)

Rückstellung Buchgewinn

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• Pro Forma Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2014 (Basis Abschluss 2012; Anlagenwerte 2011)

Eröffnungsbilanz der Energie Oberhofen AG

Position T-CHF

Flüssige Mittel, Forderungen

1'076

Sachanlagen 6'249

Finanzanlagen 10

Total Aktiven 7‘335

Kurzfr. Fremdkapital 153

Darlehen Gemeinde 2’400

Aktienkapital 1’000

Agio (offene Reserven) 3‘782

Total Passiven 7'335

Provisorische Werte; definitive Werte erst mit Abschluss der Gemeinderechnung bzw. der Rechnung der EAO per 31.12.2013 bekannt.

Eigenkapitalquote: 65.2% Fremdkapitalquote: 34.8%

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Finanzielle Ausgliederung (rein schematisch; Beispielzahlen)

AG

Cash100

AK100

Gemeinde

AG

Cash100

AK100

Gemeinde

Beteiligung100

V-Vermögen6’900

Buchgewinn5’900

Beteiligung100

V-Vermögen900

AG

Cash100

UV/AV6’900

AK1’000Agio6‘000

Gemeinde

Beteiligung7‘000

Aktienkapitalerhöhung durchSacheinlage von CHF 1.0 Mio.

Bargründung der AG

AG

Cash100

UV/AV6’900

Darlehen2’400AK1’000Agio3’600

Gemeinde

Beteiligung4’600

Darlehen2’400

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• Haushaltstarife H4 (Rp. / kWh)

Exkurs: Preisvergleich EAO regional und national

Profil H4: 4'500 kWh/Jahr: 5-Zimmer-wohnung mit Elektroherd und Tumbler (ohne Elektroboiler).

EAO: stabile Preisentwicklung; dank tiefen Abgaben historisch auf Stufe «All-In» im regionalen Vergleich eher tief; jedoch steigende Tendenz; hohe Netznutzung; im CH-Vergleich hohe Netznutzungs- und Energiepreise.

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• Preisentwicklung Stromnetz und Energie (Rp. / kWh)

Erwartete Preisentwicklung

Stabile Netznutzungstarife über Planperiode anhand der aktuellen Vorkalkulation 2013;

Reduktion der Gemeindeabgabe auf 0.6 Rp./kWh per 2014; sonst steigende Abgaben aufgrund Erhöhung KEV und Erhöhung der Systemdienstleistungen

Stabile Energiepreise aufgrund aktueller Kalkulation (Basis 2013)

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• Konsolidierte Planerfolgsrechnung (CHF)

Planerfolgsrechnung Energie Oberhofen AG

Nettoerlöse bestehen aus Erträgen aus Netznutzung, Energieabsatz sowie Beiträge Betrieb und Unterhalt Beleuchtung (Gemeinde, Kanton) ohne Tariferhöhungen

Basis bildet die Vorkalkulation 2013 sowie die Kostenschätzungen der Projektgruppe für die neue AG ab 2014

Abschreibungen Sachanlagen gemäss Abschreibungs- und Investitionsplanung auf der Basis effektiver Anlagenwerte nach StromVG

Darlehenszinsen von TCHF 15 (2014) auf TCHF 54 (2015) steigend, anschliessend sinkend je nach Amortisation

Konsolidiertes Ergebnis zwischen TCHF 90 und 120 erwartet; Dividenden-obergrenze mit 6% auf Aktienkapital (CHF 60’000).

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• Konsequenzen Einwohnergemeinde• Finanzielles• Reglemente • Folgen Ablehnung

Beat von Känel, Gemeinderat Finanzen

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Konsequenzen für Gemeindefinanzen

Position Bisher (VA 2013) Neu (2014) Neu (2015)

Gewinnausschüttung (6% vom AK, jeweils im Folgejahr)

- - 60’000

Zinsertrag (gemäss Planung) - 14’531 54'375

Konzessionsabgabe (0.6 Rp./kWh) 104’401 62’641 62’641

Verrechneter Aufwand für Verwaltung 20’000 - -

Betrieb und Unterhalt OeB (durch EAO)

- -25’000 -25’000

Investitionen OeB (direkt; Annahme) - -30’000 -30’000

Zinsentlastung durch Amortisation (Annahme 2.0% auf TCHF 150 p.a.)

- 3’000 6’000

Total Effekt Gemeinderechnung 124’401 25’172 128’016

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• Entwicklung der Geldflüsse zwischen Energie Oberhofen AG und Gemeinde

Konsequenzen für Gemeindefinanzen

Bruttodarstellung (roter Balken sind Mehrkosten OeB)

Konkrete Entwicklung abhängig von Dividendenziel (6%),

Gewinnausweis EAO und Gewinnverwendungsentscheide der jährlichen GV

Konkrete Amortisationspraxis 2014 – 2018 und Rückzahlungszeitpunkt Restschuld (Annahme 2019)

Konkreten Kosten und Investitionen OeB

Mengenentwicklung Stromabsatz als Basis für Konzessionsabgabe

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• Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Elektrizitätsversorgung an die AG (Art. 1);

• Delegation der Kompetenz zum Erlass allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verordnungen an die AG (Art. 2);

• Befugnis der AG zur Erhebung von Anschlussgebühren und zu deren rechtlichen Durchsetzung nach VRPG (Art. 2 Bst. b);

• Übertragung des Betriebs der EAO (Aktiven, Passiven, Rechte und Pflichten, Spezialfinanzierung) an die AG (Art. 3 Abs. 1);

• Gemeinde hält 100% der Aktien, Bildung des Aktienkapitals von CHF 1,0 Mio. durch Bar-einlage von CHF 100‘000.00 und steuerfreie Aufwertung der Anlagen der EAO (Art. 3 Abs. 2);

• Veräusserung von Aktien erfordert Zustimmung der Gemeindeversammlung; Gemeinde soll immer kapital- und stimmenmässig über die absolute Mehrheit am Aktienkapital der AG verfügen (Art. 4);

• Abgeltung an Gemeinde von max. 0,6 Rp./kWh (Art. 10), bisher 1,0 Rp./kWh;

• Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen Gemeinde und AG über Einzelheiten der Aufgabenerfüllung (Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit, Tätigkeiten, Koordination mit Gemeinde, Dienstleistungen für Gemeinde).

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Versorgungsreglement

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Folgen Ablehnung 1• Ablieferung wird durch Gemeinderat festgelegt. Rechtsgrund-

lage bildet ein Reglement;

• Aufsicht erfolgt durch die Betriebskommission;

• Oberaufsicht obliegt dem Gemeinderat;

• Rechnungsprüfungsorgan ist gleich wie bei Einwohner-gemeinde;

• Festlegen der Netz- und Stromtarife durch Gemeinderat (Genehmigung durch ElCom);

• Know-how des Verwaltungspersonals im Strombereich muss neu aufgebaut werden;

• Umfassende Haftung der Gemeinde für EAO;

• Wenig unternehmerischer Spielraum. Es gilt die Kompetenz-ordnung der Gemeinde;

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Folgen Ablehnung 2

• Entscheidungswege sind lang, da Einbindung in Ver-waltungsprozesse Gemeindeverwaltung;

• Keine Beteiligung Dritter möglich. Nur vertragliche Zu-sammenarbeit möglich;

• Eingeschränkte Kostentransparenz, da unterschiedliche Ausrichtung der Rechnungsführung nach Stromver-sorgungsgesetz und öffentlichem Finanzhaushalt;

• Anpassungen nur mit Zustimmung der Gemeindeorgane möglich;

• Gemeindeabgabe (Konzessionsgebühr) bleibt auf 1,0 Rappen pro kWh anstelle neu 0,6 Rappen pro kWh;

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Antrag

• Wollen Sie der Überführung der Elektrizitätsanlage Oberhofen in eine Aktiengesellschaft gegen die Übernahme des Aktienkapitals von CHF 1'000'000.00 durch die Einwohnergemeinde Oberhofen und die Einräumung einer Darlehensforderung von CHF 2'400'000.00 an die Einwohnergemeinde Oberhofen zustimmen und

• den Erlass des Reglementes über die Versorgung der Einwohnergemeinde Oberhofen mit elektrischer Energie genehmigen und

• der Teilrevision der Gemeindeordnung vom 1. Januar 2013 zustimmen und

• die Aufhebung per 1. Januar 2014 des Reglementes über die Elektrizitätsanlage vom 1. Januar 2004 sowie die Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie der Elektrizitätsanlage Oberhofen vom 1. Januar 2009 beschliessen sowie

• den Gemeinderat mit dem Vollzug der Beschlüsse beauftragen

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Fragen / Diskussion