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1.7. Leistungsstaatsprinzip 1 Dieses Prinzip verleiht dem Staat seinen Auftrag, seine Aufgaben. Es verpflichtet den Staat zur Erbringung und Verteilung derjenigen Leistungen, die das Wirtschaftssystem nicht von sich aus im politisch geforderten Sinne erbringt. Das Leistungsstaatsprinzip beauftragt den Staat zur Sozialgestaltung, d.h. zur staatlichen Verwirklichung des Gemeinwohls. Aufgaben des Leistungsstaats: 1. die ausgleichende Fürsorge und Vorsorge (als Sozialstaat); 2. die Erstellung der Infrastruktur, auf der die gesellschaftliche Entwicklung beruht 3. die Errichtung und Leitung von Institutionen, die das Leben jedes Einzelnen prägen (Bsp. Schulen) 4. die Bestimmung und Betreuung wichtiger Instrumente der Information und Verständigung zwischen den Menschen (Post, das Telefon, TV) 5. die Steuerung des Verhältnisses der modernen Gesellschaft zur Natur, in der sie lebt (so etwa durch Umweltschutz, Landwirtschaftspolitik, Forschungsförderung), und zur Nachwelt (Nachhaltigkeit).

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1.7. Leistungsstaatsprinzip

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Dieses Prinzip verleiht dem Staat seinen Auftrag, seine Aufgaben. Es verpflichtet den Staat zur Erbringung und Verteilung derjenigen Leistungen, die das Wirtschaftssystem nicht von sich aus im politisch geforderten Sinne erbringt. Das Leistungsstaatsprinzip beauftragt den Staat zur Sozialgestaltung, d.h. zur staatlichen Verwirklichung des Gemeinwohls.

Aufgaben des Leistungsstaats:

1. die ausgleichende Fürsorge und Vorsorge (als Sozialstaat);

2. die Erstellung der Infrastruktur, auf der die gesellschaftliche Entwicklung beruht

3. die Errichtung und Leitung von Institutionen, die das Leben jedes Einzelnen prägen

(Bsp. Schulen)

4. die Bestimmung und Betreuung wichtiger Instrumente der Information und

Verständigung zwischen den Menschen (Post, das Telefon, TV)

5. die Steuerung des Verhältnisses der modernen Gesellschaft zur Natur, in der sie lebt

(so etwa durch Umweltschutz, Landwirtschaftspolitik, Forschungsförderung), und zur

Nachwelt (Nachhaltigkeit).

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Elemente des Leistungsstaatesa) Gemeinwohl und öffentliches InteresseDas öffentliche Interesse oder das Gemeinwohl sind die allgemeinen Voraussetzungen für jede staatliche Tätigkeit. Vgl. Art. 5 Abs. 2 BV. b) die Eingriffs- und LeistungsverwaltungEingriffsverwaltung wirkt belastendLeistungsverwaltung wirkt begünstigend Der Ausbau des Leistungsstaates führt zur Vermehrung von Verwaltungstätigkeiten in Richtung Leistungsverwaltung.c) Outputorientierte und Wirkungsorientierte LegitimitätEin Leistungsstaat ist auf die Wirksamkeit des staatlichen Handelns ausgerichtet. Es legitimiert den Staat nicht durch seine Willensbildungsprozesse, sondern durch seien Leistungen (Output)

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Der Sozialstaat im Besonderen Ziele:

soziale Sicherheit (Mindeststandard, Existenzsicherung)

soziale Gerechtigkeit (relative Gleichheit, Ausgleich ungerechtfertigter Unterschiede, sekundäre Einkommensverteilung)

Menschenwürde (elementare Entfaltungsmöglichkeiten, Integrität als Mensch)

Gleichheit (absolute Gleichheit)

Tragende Prinzipien:

Die Persönliche Selbstverantwortung ist die Pflicht, nach besten Kräften für das eigene Auskommen und Wohl zu sorgen.

Solidarität fordert welche eine gleichmässige Verteilung der öffentlichen Lasten, indem es von jenen, die mehr haben, mehr zu geben verlangt, auch wenn sie weniger dafür bekommen, mit dem Ziel sozialen Ausgleich zu schaffen.

Die Subsidiarität besagt, dass übergeordnete Einheiten nur solche Aufgaben übernehmen sollen, zu deren Wahrung untergeordnete Einheiten nicht in der Lage sind.