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16.06.22 Vortragstitel, Referent, Veranstaltung Aufgaben und Nutzen betriebsärztlicher Tätigkeit

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Vortragstitel, Referent, Veranstaltung

Aufgaben und Nutzen betriebsärztlicher Tätigkeit

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Betriebsärzte sind die Experten

Ein Leitfaden für Betriebsärzte und Unternehmen über

• Aufgaben,

• Effizienz und

• Leistung

der Arbeitsmedizinischen Vorsorge vor dem Hintergrund großer Heraus-forderungen bei der Förderung der Gesundheit im Unternehmen

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Betriebsärztliche Aufgaben und Leistungen

• Konkrete arbeitsplatzbezogene arbeitsmedizinische Beratung

• Vor Ort direkter Kontakt mit Unternehmern und Beschäftigten

• Klärung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und der arbeitsmedizinischen Vorsorge

• Detaillierte Kenntnis des betreuten Unternehmens

• Optimale Beratungsqualität ergibt sich aus der Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsplatzbegehungen, Unfall- und Krankheitsanalysen, Dialog mit Beschäftigten, Beteiligung an Konferenzen der Arbeitsausschüsse, rechtzeitige Einbindung in betriebliche Prozesse

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Beratung nach ASiG

• Das ASiG gewährleistet die weisungsfreie Anwendung der betriebs-ärztlichen Fachkunde

• Die Beratung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers erfolgt unabhängig.

• Nach § 3 ASiG umfasst die Beratung, insbesondere bei Betriebs-anlagen, sanitäre und soziale Einrichtungen, technische Arbeitsmittel, -verfahren und -stoffe, Körperschutzmittel, arbeitsphysiologische, -psychologische, ergonomische und arbeitshygienische Fragen. Ferner die Organisation der Ersten Hilfe, Umgang mit psychisch traumatisierten Beschäftigten, Eingliederung und Wiedereingliederung erkrankter Beschäftigter, betriebliche Veränderungen

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Beratung nach DGUV Vorschrift 2

• Verpflichtung für Unternehmen, nach ASiG die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen

• Pflicht zur Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Regel-betreuung)

• Regelbetreuung von Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten differenziert nach Grund- und betriebsspezifischer Betreuung

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Gefährdungsbeurteilung – wie wirkt der Betriebsarzt mit?

• § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen

• Wesentliche Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung unter Mitwirkung des Betriebsarztes für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement

• Ein strategisch geführter ständiger Verbesserungsprozess, arbeitsmedizinisch abgesichert, ist die optimale Voraussetzung.

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Quelle: BGW

Gefährdungsbeurteilung als Teil des Verbesserungsprozesses im Betrieb

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Begehung und Unterweisung

• Begehungen der Arbeitsstätte sind unerlässliches Instrument zur Planung der betriebsärztlichen Grundbetreuung

• Mit der Kenntnis des Arbeitsplatzes gewinnt der Betriebsarzt die Kompetenz zur Beratung des Unternehmers in Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes

• Anlassbezogene Begehungen vertiefen den Beratungsprozess bei Sonder- und Problemfällen

• Nach ASiG soll der Betriebsarzt die Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren und Gegenmaßnahmen unterrichten

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

• Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignung

• Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt. Sie beinhaltet die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, das Erkennen von Störungen, Gefährdungen, das ärztliche Gespräch mit Anamnese, körperlicher und klinischer Untersuchung

• Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die Beurteilung der Eignung ist formal kein Bestandteil der Vorsorge

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Das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) – ein bedeutender Faktor der Unternehmenskultur

• Bestimmend sind sich ändernde betriebliche, demografische und übergeordnete Rahmenbedingungen

• Das BGM vereint Verhältnis- und Verhaltensprävention

• Es schafft Strukturen und Prozesse für gesundheitsfördernde Gestaltung der Arbeit und der betrieblichen Organisation sowie zum gesundheitsförderlichen Verhalten der Beschäftigen

• Der Betriebsarzt als der betriebliche Experte ist professioneller Begleiter bei der Implementierung und Weiterentwicklung eines modernen BGM

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Betriebliche Eingliederung – Kernaufgabe des Betriebsarztes

• Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen den behandelnden Ärzten und den betrieblichen Bedingungen

• Frühzeitiges Erkennen von Reha-Bedarf

• Erstellung eines Fähigkeitsprofils, Beratung bzgl. Trainings- und Therapiebedarfs, Wiedereinstellungsplan

• Kooperation mit Haus-/Fachärzten, Reha-Trägern, Integrations-ämtern und -fachdiensten

• Arbeitsplatzbegehung mit Gefährdungsanalyse und Anforderungsprofil

• Individuelle Anpassung von Belastung, Arbeitsinhalten und -mitteln während der Wiedereingliederung

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Betriebsarzt und Gremien

• § 11 ASiG sieht die Bildung eines Arbeits-schutzausschusses (ASA) in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeiten vor

• Der Ausschuss berät vierteljährlich über Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfall-verhütung und entscheidet verbindlich

• Der Betriebsarzt bringt sich hier mit seiner Kompetenz ein und begleitet thematische Arbeitskreise

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Nutzen betriebsärztlichen Handelns für Individuum, Unternehmen und Gesellschaft

• Individuum: Erhalt der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit

• Unternehmen: langfristige Sicherung des Potenzials verfügbarer Fachkräfte für den Unternehmenserfolg. Fachkundige Unterstützung bei der Entwicklung von angepassten Schutzzielen, Verfahren, Maßnahmen sowie bei der Lösung von akuten Gesundheitsgefahren

• Gesellschaft: Beitrag für die Primär- und Sekundärprävention des arbeitenden Teils der Bevölkerung

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Ende

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