Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung; keine Geltung für wettbewerbsrechtliche Ansprüche

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ein ausreichend deutlicher aufkla ¨ render Hinweis zum Wegfall der Irrefu ¨ hrungseignung fu ¨ hren (4 Ob 379/76; RIS-Justiz RS0078542, RS0118488; zuletzt – schon zum neuen Recht – 4 Ob 6/08y). 4. Im vorliegenden Fall ist die in mehreren Werbemit- teln blickfangartig herausgestellte Aussage: „bis zu 432 km weiter fu ¨ rs gleiche Geld!‘‘ ohne jeden Zweifel ge- eignet, bei den angesprochenen Kreisen eine unrichtige Vorstellung u ¨ ber die mo ¨gliche Treibstoffersparnis zu be- wirken. 4.1. Zuna ¨chst sind unterschiedliche Vorstellungen u ¨ ber den Bezugswert des Vergleichs mo ¨glich. Zwar wird kein versta ¨ndiger Verbraucher annehmen, dass sich der Ver- gleich auf eine einzige Tankfu ¨ llung bezieht. Abgesehen davon la ¨sst die Werbung aber durchaus mehrere Deutun- gen zu. Eine davon mag zwar der durchschnittliche Jah- resbedarf von bestimmten (Tankkarten-)Kunden der Bekl sein, wie er anscheinend der von ihr zitierten Studie zugrunde liegt. Ebenso denkbar wa ¨re aber auch eine Be- zugnahme auf die durchschnittliche Jahresleistung von in O ¨ sterreich oder in der EU zugelassenen Personen- kraftwagen. Aber selbst bei Abstellen auf die durch- schnittliche Fahrleistung bestimmter Kunden ko ¨nnen bei den angesprochenen Verbrauchern unrichtige Vor- stellungen u ¨ ber die Ho ¨he dieses – nicht offen gelegten – Durchschnittswerts entstehen. Von dieser Ho ¨he ha ¨ ngen aber sowohl das relative Gewicht der Mehrreichweite als auch die Relevanz des angegebenen Wertes fu ¨r den einzelnen Verbraucher – der mo ¨ glicherweise eine weit ge- ringere Fahrleistung aufweist – ab. Schon das Fehlen des Vergleichswerts kann daher un- richtige Vorstellungen u ¨ ber die konkret mo ¨gliche Treib- stoffersparnis auslo ¨ sen. 4.2. Gleiches gilt fu ¨r die angegebene Treibstofferspar- nis selbst. Zwar ist die Formulierung „bis zu‘‘ dahin zu verstehen, dass die tatsa ¨ chliche Ersparnis auch unter diesem Maximalwert liegen kann. Dennoch wird auch ein versta ¨ndiger Verbraucher nicht annehmen, dass die- ser Wert offenkundig nur in Ausnahmefa ¨ llen erreicht werden kann und die durchschnittliche Ersparnis nicht einmal ein Drittel davon betra ¨gt. Vielmehr wird er bei einer solchen Angabe erwarten, dass der fu ¨ r ihn maßge- bende tatsa ¨chliche Wert mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit in realistischer Na ¨ he zum Maximalwert liegen wird. Dass ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn der Durchschnittswert nicht einmal ein Drittel des Maxi- malwerts betra ¨ gt. 5. Der aufkla ¨ rende Hinweis war in wesentlich kleine- rer Schrift gehalten und fand sich im untersten Teil des Werbeplakats. Dieses Plakat richtete sich (auch) an Autofahrer, die sich einer Tankstelle na ¨ herten. Zumin- dest fu ¨ r sie war der Zusatztext – auch unter Bedachtnah- me auf die beschra ¨ nkte Auffassungsmo ¨ glichkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeugs kaum wahrnehmbar. Gleiches gilt fu ¨r die Gestaltung des Werbeprospekts. Dort war der Hinweis in schlecht lesbarem Kleinstdruck gehalten und zudem nicht auf jener Seite angeordnet, auf der sich die blickfangartig herausgestellte Werbebot- schaft befand. Damit war auch hier nicht sichergestellt, dass die angesprochenen Verbraucher den Hinweis u ¨ ber- haupt wahrnehmen. Zudem war der Hinweis auch inhaltlich nicht geeignet, die Irrefu ¨ hrungseignung zur Ga ¨ nze zu beseitigen. Zwar wurde der niedrigere Durchschnittswert genannt; es fehlte jedoch die konkrete Angabe des Bezugswerts. Denn der Hinweis auf die „durchschnittlich getankte Menge Diesel von S Tankkartenbenutzern‘‘ ließ offen, wie hoch auf dieser Grundlage die durchschnittliche ja ¨hrliche Fahrleistung war, auf die sich die angebliche Ersparnis bezog. Auf der Website fehlte daru ¨ ber hinaus auch die Angabe der durchschnittlichen Mehrleistung; dort war u ¨ berhaupt nur der Maximalwert genannt. 6. Der Unterlassungsanspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Allerdings ist das Begehren zu weit gefasst. Denn der Bekl soll ganz allgemein verboten werden, „der Wahrheit zuwider‘‘ mit einer Mehrleistung von 432 km zu werben. Die in weiterer Folge genannten Gru ¨ nde fu ¨ r die Irrefu ¨ hrungseignung werden mit „insbe- sondere‘‘ eingeleitet und schra ¨ nken das Begehren daher nicht ein (RIS-Justiz RS0037461 [T1]). Der Kl hat in erster Instanz nicht konkret behauptet, dass die Studie und damit der in der Werbung genannte Maximalwert sachlich unrichtig seien. Daher kann offen bleiben, ob bei Vorliegen einer solchen Behauptung die Bekl fu ¨r die Richtigkeit ihrer Anku ¨ ndigung beweis- pflichtig gewesen wa ¨re (§ 1 Abs 5 UWG idgF; vgl zum al- ten Recht zuletzt mwN 4 Ob 226/06y = O ¨ Bl-LS 2007/58 – Nulltarif, und 4 Ob 40/07x). Vielmehr ergibt sich die Irre- fu ¨ hrungseignung erst aus dem Fehlen eines ausreichend deutlichen Hinweises, (a) auf welchen Vergleichswert sich die angegebene Mehrreichweite bezieht und (b) dass diese Mehrreichweite von Fahrzeugtyp, Fahrzeugzu- stand und Fahrweise abha ¨ ngt und im Durchschnitt pro Jahr nicht einmal ein Drittel des angegebenen Wertes be- tra ¨ gt. Das Verbot ist daher auf die Werbung ohne einen sol- chen Hinweis zu beschra ¨ nken; das Mehrbegehren ist ab- zuweisen. Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung; keine Geltung fu ¨ r wettbewerbsrechtliche Anspru ¨ che DOI 10.1007/s00718-009-1339-5 § 581 ZPO; § 914 ABGB: Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung“ be- schra ¨ nkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Anspru ¨- che auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Anspru ¨ chen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinn- zusammenhang von Anspru ¨ chen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Anspru ¨ chen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Anspru ¨ che aus dem Vertrag be- schra ¨ nkte Schiedsvereinbarung auch rein außerver- tragliche Anspru ¨ che erfassen ko ¨ nnte. [21] OGH 26. 8. 2008, 4 Ob 80/08f (OLG Wien, 26. 2. 2008, 2 R 218/07d-45; HG Wien 13. 7. 2007, 18 Cg 122/05p-38) – „Blutdruckmessgera ¨ te“ Vergaberecht Variantenangebot; Anwendung der Grundsa ¨ tze des Verga- berechts bei Wahl der angebotenen Varianten DOI 10.1007/s00718-008-1332-4 §§ 2 Z 38, 19 BVergG 2006: Variantenangebote bieten dem Auftraggeber eine Ge- staltungsmo ¨ glichkeit, innerhalb eines Vergabeverfah- rens unterschiedliche Leistungen mit differenzierten Bedingungen und Anforderungen auszuschreiben. Der Auftraggeber kann sich mit einem Variantenangebot mehrere Lo ¨ sungsvorschla ¨ ge anbieten lassen und zwi- schen mehreren Lo ¨ sungsvorschla ¨ gen wa ¨ hlen, um da- mit die fu ¨ r das Projekt beste Lo ¨ sung zu erhalten. Bei der Wahl zwischen den angebotenen Varianten (Grund- position und Wahlposition) ist der Auftraggeber an die in § 19 BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grund- sa ¨ tze des Vergaberechts gebunden. Weicht der Auf- Rechtsprechung/Wettbewerbsrecht – Vergaberecht wbl 2009, Heft 1 Januar 48 # Springer-Verlag 2009

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ein ausreichend deutlicher aufklaÈrender Hinweis zumWegfall der IrrefuÈ hrungseignung fuÈ hren (4 Ob 379/76;RIS-Justiz RS0078542, RS0118488; zuletzt ± schon zumneuen Recht ± 4 Ob 6/08y).

4. Im vorliegenden Fall ist die in mehreren Werbemit-teln blickfangartig herausgestellte Aussage: ¹bis zu432 km weiter fuÈ rs gleiche Geld!`̀ ohne jeden Zweifel ge-eignet, bei den angesprochenen Kreisen eine unrichtigeVorstellung uÈ ber die moÈgliche Treibstoffersparnis zu be-wirken.

4.1. ZunaÈchst sind unterschiedliche Vorstellungen uÈ berden Bezugswert des Vergleichs moÈglich. Zwar wird keinverstaÈndiger Verbraucher annehmen, dass sich der Ver-gleich auf eine einzige TankfuÈ llung bezieht. Abgesehendavon laÈsst die Werbung aber durchaus mehrere Deutun-gen zu. Eine davon mag zwar der durchschnittliche Jah-resbedarf von bestimmten (Tankkarten-)Kunden derBekl sein, wie er anscheinend der von ihr zitierten Studiezugrunde liegt. Ebenso denkbar waÈre aber auch eine Be-zugnahme auf die durchschnittliche Jahresleistung vonin OÈ sterreich oder in der EU zugelassenen Personen-kraftwagen. Aber selbst bei Abstellen auf die durch-schnittliche Fahrleistung bestimmter Kunden koÈnnenbei den angesprochenen Verbrauchern unrichtige Vor-stellungen uÈ ber die HoÈhe dieses ± nicht offen gelegten ±Durchschnittswerts entstehen. Von dieser HoÈhe haÈngenaber sowohl das relative Gewicht der Mehrreichweiteals auch die Relevanz des angegebenen Wertes fuÈ r deneinzelnen Verbraucher ± der moÈglicherweise eine weit ge-ringere Fahrleistung aufweist ± ab.

Schon das Fehlen des Vergleichswerts kann daher un-richtige Vorstellungen uÈ ber die konkret moÈgliche Treib-stoffersparnis ausloÈsen.

4.2. Gleiches gilt fuÈ r die angegebene Treibstofferspar-nis selbst. Zwar ist die Formulierung ¹bis zu`̀ dahin zuverstehen, dass die tatsaÈchliche Ersparnis auch unterdiesem Maximalwert liegen kann. Dennoch wird auchein verstaÈndiger Verbraucher nicht annehmen, dass die-ser Wert offenkundig nur in AusnahmefaÈ llen erreichtwerden kann und die durchschnittliche Ersparnis nichteinmal ein Drittel davon betraÈgt. Vielmehr wird er beieiner solchen Angabe erwarten, dass der fuÈ r ihn maûge-bende tatsaÈchliche Wert mit einer gewissen Wahrschein-lichkeit in realistischer NaÈhe zum Maximalwert liegenwird. Dass ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wennder Durchschnittswert nicht einmal ein Drittel des Maxi-malwerts betraÈgt.

5. Der aufklaÈrende Hinweis war in wesentlich kleine-rer Schrift gehalten und fand sich im untersten Teil desWerbeplakats. Dieses Plakat richtete sich (auch) anAutofahrer, die sich einer Tankstelle naÈherten. Zumin-dest fuÈ r sie war der Zusatztext ± auch unter Bedachtnah-me auf die beschraÈnkte AuffassungsmoÈglichkeit beimLenken eines Kraftfahrzeugs ± kaum wahrnehmbar.Gleiches gilt fuÈ r die Gestaltung des Werbeprospekts.Dort war der Hinweis in schlecht lesbarem Kleinstdruckgehalten und zudem nicht auf jener Seite angeordnet, aufder sich die blickfangartig herausgestellte Werbebot-schaft befand. Damit war auch hier nicht sichergestellt,dass die angesprochenen Verbraucher den Hinweis uÈ ber-haupt wahrnehmen.

Zudem war der Hinweis auch inhaltlich nicht geeignet,die IrrefuÈ hrungseignung zur GaÈnze zu beseitigen. Zwarwurde der niedrigere Durchschnittswert genannt; esfehlte jedoch die konkrete Angabe des Bezugswerts.Denn der Hinweis auf die ¹durchschnittlich getankteMenge Diesel von S Tankkartenbenutzern`̀ lieû offen,wie hoch auf dieser Grundlage die durchschnittlichejaÈhrliche Fahrleistung war, auf die sich die angeblicheErsparnis bezog. Auf der Website fehlte daruÈ ber hinaus

auch die Angabe der durchschnittlichen Mehrleistung;dort war uÈ berhaupt nur der Maximalwert genannt.

6. Der Unterlassungsanspruch besteht daher demGrunde nach zu Recht. Allerdings ist das Begehren zuweit gefasst. Denn der Bekl soll ganz allgemein verbotenwerden, ¹der Wahrheit zuwider`̀ mit einer Mehrleistungvon 432 km zu werben. Die in weiterer Folge genanntenGruÈ nde fuÈ r die IrrefuÈ hrungseignung werden mit ¹insbe-sondere`̀ eingeleitet und schraÈnken das Begehren dahernicht ein (RIS-Justiz RS0037461 [T1]).

Der Kl hat in erster Instanz nicht konkret behauptet,dass die Studie und damit der in der Werbung genannteMaximalwert sachlich unrichtig seien. Daher kann offenbleiben, ob bei Vorliegen einer solchen Behauptung dieBekl fuÈ r die Richtigkeit ihrer AnkuÈ ndigung beweis-pflichtig gewesen waÈre (§ 1 Abs 5 UWG idgF; vgl zum al-ten Recht zuletzt mwN 4 Ob 226/06y = OÈ Bl-LS 2007/58 ±Nulltarif, und 4 Ob 40/07x). Vielmehr ergibt sich die Irre-fuÈ hrungseignung erst aus dem Fehlen eines ausreichenddeutlichen Hinweises, (a) auf welchen Vergleichswertsich die angegebene Mehrreichweite bezieht und (b) dassdiese Mehrreichweite von Fahrzeugtyp, Fahrzeugzu-stand und Fahrweise abhaÈngt und im Durchschnitt proJahr nicht einmal ein Drittel des angegebenen Wertes be-traÈgt.

Das Verbot ist daher auf die Werbung ohne einen sol-chen Hinweis zu beschraÈnken; das Mehrbegehren ist ab-zuweisen.

Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung; keine GeltungfuÈ r wettbewerbsrechtliche AnspruÈ che

DOI 10.1007/s00718-009-1339-5

§ 581 ZPO; § 914 ABGB:Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf

¹alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarungª be-schraÈ nkt, so erfasst sie nicht auûervertragliche AnspruÈ -che auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicherEbene, die mit AnspruÈ chen aus dem Vertrag zwar nochin einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativenSinnzusammenhang stehen. Ein bloû illustrativer Sinn-zusammenhang von AnspruÈ chen aus dem Vertrag mitauûervertraglichen AnspruÈ chen ist somit nicht mehrals einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalbdessen eine auf AnspruÈ che aus dem Vertrag be-schraÈ nkte Schiedsvereinbarung auch rein auûerver-tragliche AnspruÈ che erfassen koÈ nnte. [21]OGH 26. 8. 2008, 4 Ob 80/08f (OLG Wien, 26. 2. 2008, 2 R 218/07d-45; HGWien 13. 7. 2007, 18 Cg 122/05p-38) ± ¹BlutdruckmessgeraÈ teª

Vergaberecht

Variantenangebot; Anwendung der GrundsaÈ tze des Verga-berechts bei Wahl der angebotenen Varianten

DOI 10.1007/s00718-008-1332-4

§§ 2 Z 38, 19 BVergG 2006:Variantenangebote bieten dem Auftraggeber eine Ge-

staltungsmoÈ glichkeit, innerhalb eines Vergabeverfah-rens unterschiedliche Leistungen mit differenziertenBedingungen und Anforderungen auszuschreiben. DerAuftraggeber kann sich mit einem Variantenangebotmehrere LoÈ sungsvorschlaÈ ge anbieten lassen und zwi-schen mehreren LoÈ sungsvorschlaÈ gen waÈ hlen, um da-mit die fuÈ r das Projekt beste LoÈ sung zu erhalten. Beider Wahl zwischen den angebotenen Varianten (Grund-position und Wahlposition) ist der Auftraggeber an diein § 19 BVergG 2006 festgelegten allgemeinen Grund-saÈ tze des Vergaberechts gebunden. Weicht der Auf-

Rechtsprechung/Wettbewerbsrecht ± Vergaberecht

wbl2009, Heft 1

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