Arbeitskreis Mitarbeiter September 2008 Abgabenordnung und Umsatzsteuer Dozent Peter Lentschig.

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Arbeitskreis Mitarbeiter September 2008 Abgabenordnung und Umsatzsteuer Dozent Peter Lentschig

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Arbeitskreis

Mitarbeiter

September 2008

Abgabenordnung und Umsatzsteuer

Dozent

Peter Lentschig

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Persönliche ID-Nummer

Versand der Steuer-Identifikationsnummer hat begonnen:

www.identifikationsmerkmal.de

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Art des Umsatzes

nicht steuerbarer Umsatz

steuerbarer Umsatz§ 1 UStG

steuerfreier Umsatzsteuerpflichtiger Umsatz

§ 4 UStG

Bemessungsgrundlage

X Steuersatz=

Ausgangs-

Umsatzsteuer

./. Vorsteuer

Zahllast / Überhang

System der Regelbesteuerung

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1. Art des Umsatzes

2. Ort des Umsatzes

3. Steuerbarkeit des Umsatzes

4. Steuerpflicht des Umsatzes

5. Bemessungsgrundlage des Umsatzes

6. Steuersatz des Umsatzes

7. Ausgangs-USt des Umsatzes

8. Wer ist Schuldner der Steuer

§ 13a UStG oder § 13b UStG

Systemprüfung: Leistungsgeber

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Vorsteuerabzug § 15 UStGAbziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG

Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG

oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG

Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG

Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG

Systemprüfung: Leistungsempfänger

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1. Besteuerung nach allg. Durchschnittssätzen mit Optionsmöglichkeit § 23 UStG

2 . Besteuerung nach Durchschnittssätzen für l+f Betriebe und für Betriebe mit Op- tionsmöglichkeit § 24 UStG, § 24a UStG

3. Besteuerung von Reiseleistungen § 25 UStG

4. Differenzbesteuerung § 25a UStG

5. Besteuerung der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte § 25b UStG

Regelbesteuerung

Besteuerungsformen des UStG 1999

Besondere Besteuerungsformen

Regelbesteuerung(Normalfall)

§§ 16 - 18 UStG

Regelbesteuerungfür Kleinunter-

nehmer

1. Nullbesteuerung mit Optionsmöglichkeit § 19 Abs. 1 u. 2 UStG

UStG: /217.vsd U-05/07.10.2003/PL/tr

6. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold § 25c UStG

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 Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG

Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4

UStG

innergem

Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5

UStG

Umsatzarten des UStG

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Umsatzart: Leistung

Lieferung

§ 3 (1) UStG

Sonstige Leistung § 3 (9) UStG

Haupt- Nebenleistung

Abschn. 29 UStR

Werk-lieferung § 3 (4) UStG

Werk-leistung § 3 (4) UStG

Leistungsort § 3 Abs. 6 und 7 UStG

§ 3a UStG § 3b UStG

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Ort des UmsatzesOrt der Lieferung

Lieferungen mit Warenbewegung(bewegte Lieferungen)

Lieferungen ohne Warenbewegung(ruhende Lieferungen)

Abhollieferung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG)

Beförderungslieferung (§ 3 Abs. 6 Satz 2 UStG)

Versendungslieferung (§ 3 Abs. 6 Satz 3 UStG)

z. B. Grundstücks-lieferung

Lieferungenim

Reihengeschäft

Lieferort:Beginn der Warenbewegung

§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG

Lieferort:Bei Übergabe(Verschaffung

der Verfügungs-macht Lageort)

§ 3 Abs. 7Satz 1 UStG

Lieferort:

§ 3 Abs. 7Nr. 1oderNr. 2UStG

UStG_3_931 U-05/18.06.2001/PL/do

§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG

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Ort des Umsatzes

Lieferungen mit Warenbewegung:

• Abhollieferung

• Beförderungslieferung

• Versendungslieferung

Ort der Lieferung: Beginn der Warenbewegung

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Ort des Umsatzes

Beachte

Voraussetzung für eine Beförderungs- oder Versendungslieferung ist,

1. dass der Abnehmer bei Beginn des Transports bereits feststeht,

2. dass der Liefergegenstand befördert oder versendet wird.

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Beispiel: Ort des Umsatzes Bäcker

Bäcker Kehl / Deutschland

DE ID Nr

Hotel Straßburg / Frankreich

Fr ID Nr

1.000 Brötchen

Marktstand

Straßburg / Frankreich

3.000 Brötchen

Hühnerfarm

Deutschland 1.000 Brötchen

5.000 Brötchen

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Werklieferung § 3 Abs. 4 UStG

• Abschluss von einem Werkvertrag

• Der Leistungsgeber schuldet den Erfolg

• Er verwendet selbst beschaffte Hauptstoffe

• Zeitpunkt: bei Endabnahme

• Ort der Leistung: Lageort § 3 Abs. 7 Satz 1

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Beispiel: Ort des Umsatzes

Mit 10.000 Dachziegel DachneueindeckungFür FR-ID-Nr.Unternehmer in Paris

Unternehmer im Inland verkauft ab Stuttgart

10.000 Dachziegel an FR-ID-Nr. in Paris

10.000 Dachziegel an Unternehmer in HH

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Leistungsort: sonstige Leistung

Prüfungsschema § 3a UStG

Umsatz lt. § 3a Abs. 2 UStG1 Ja = § 3a Abs. 2 Nr. 1 = Lageort § 3a Abs. 2 Nr. 3 = Tätigkeitsort § 3a Abs. 2 Nr. 4 = Ort der Vermitt-

lungsleistungNein

2 Umsatz lt. § 3a Abs. 4 UStG Ja Ortsbestimmung lt.= § 3a Abs. 3 UStG = Sitz des Leistungsempfängers

Nein

3Der Ort des Umsatzes bestimmt

sich nach § 3a Abs. 1 UStG= Sitzort des Leistungsgebers

UStG: 3a/328.vsd U-02/26.09.2002/PL/mg

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Leistungsort: § 3a Abs. 3 UStG

Sonstige Leistunggem. § 3a Abs. 4 UStG i. V. mit § 3a Abs. 3 UStG

LeistungsempfängerUnternehmer

Leistungsempfängerkein Unternehmer

Wohnsitz außer-halb der EU

Wohnsitz inner-halb der EU

Ort:Sitz des Leistungs-

empfängers

§ 3a Abs. 1 UStGSitzort des leisten-den Unternehmers

Ort:Wohnort des Leis-tungsempfängers

UStG: 3a/111.vsd U-02/30.08.2002/PL/do

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1. Übungsfall: § 3a Abs. 3 UStG

Der Unternehmer Fritz Luchs betreibt in Ludwigsburg einen Computer-Laden. Er vermietet einen Computer :

1. an den Unternehmer Peter Müller, der ihn in seinem Unter-nehmen in Ulm nutzt.

§ 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG

Leistungsort: Ulm / Inland

2. an den Angestellten Roger Strauß aus Paris /Frankreich, der mit der Anlage seine private Buchführung erledigt

Leistung an eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU§ 3a Abs. 1 UStG Ludwigsburg

3. an den Angestellten Peter Wägerli aus Zürich/Schweiz, der mit der Anlage ebenfalls eine private Buchführung erledigt

Leistung an eine PrivatpersonMit Wohnsitz im Drittland§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStGLeistungsort: Schweiz

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2. Übungsfall: § 3a Abs. 3 UStG

1. Unternehmer X aus Freiburg vermietet einen Leihwagen an einen Unternehmer aus Frank-reich, der den Leihwagen abwechselnd in Deutschland, Frankreich und der Schweiz nutzt

Kein § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStGKein § 3a Abs. 3 UStGLeistungsort: Freiburg§ 3a Abs. 1 UStG

2. Der Unternehmer S mit Wohnsitz in Stuttgart zahlt an den Internetanbieter J in Tokio / Japan einen monatlichen Betrag für die Nutzung des Internets und die von J angebotenen Online-Dienste zur Information über die Börsendaten

§ 3a Abs. 4 Nr. 12 bis 15 UStG§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStGLeistungsort: Stuttgart / Inland§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStGUnternehmer S schuldet nach § 13b Abs. 2 UStGReverse-Charge-Verfahren

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UmsatzsteuerJahressteuergesetz 2009

Zeitplan

28.04.2008 Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2009

16.05.2008 Schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf

18.06.2008 JStG 2009 vom Bundeskabinett beschlossen

25.09.2008 voraussichtlich 1. Lesung im Bundestag

14.11.2008 voraussichtlich 2./3. Lesung

19.12.2008 voraussichtlich Zustimmung des Bundesrat

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Jahressteuergesetz 2009

§ 15 Abs. 1b UStG

Halber Vorsteuersatz für Neufahrzeuge

Zeitpunkt:

Zugangs in das Unternehmensvermögen ab dem 01.01.2009

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§ 15 Abs. 1b UStG 2009

AK Fuhrpark 109.500 € Bank 119.000 €

Vorsteuer 9.500 €

BK Benzin 109,50 € Bank 119,00 €

Vorsteuer 9,50 €

Private Nutzung: entfällt, kein § 3 (9a) UStG

Verkauf: positiver § 15a UStG

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Steuerbürokratieabbaugesetz

§ 18 Abs. 2 UStG

Neue Grenzen der Voranmeldungszeiträume

Monatlicher Voranmeldezeitraum

bisher: 6.136 € neu: 7.500 €

1/4jährlicher Voranmeldezeitraum

bisher 512 € neu: 1.000 €

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Steuerbürokratieabbaugesetz

§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG

Keine papiermäßige Sammelrechnung bei elektronischer Rechnungstellung mit qualifizierter Signatur

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Umsatzsteueränderungsgesetz

§ 4 Nr. 11 UStG

Steuerbefreiung für alle Postdienstleister

Hinweis:

§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG; § 15a UStG

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MWSt-Änderungspaket (EU)

Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft insbesondere:

 

• die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung, (gleiche Bestimmung in der EU)

• das Reverse-Charge- Verfahren; (Einheitlichkeit in der EU ist angestrebt)

• und die Abgabe Zusammenfassender Meldungen.

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MWSt-Änderungspaket (EU)

§ 13b UStG 

Anwendung der Reverse-Charge-Regel im Inland

- Lieferung von Industrieschrott

- Lieferung von Altmetallen

- eventuell auch Gebäudereinigung

 

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MWSt-Änderungspaket (EU)

§ 14 UStG Rechnungsberichtigung

massive Verschärfung der Berichtigungsvoraussetzung

§ 2 UStG Organschaft

bußgeldbewährte Meldepflicht für Organschaftsverhältnisse

 § 18 Abs. 3 UStG Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Komplette Abschaffung der Jahreserklärung

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Steuerfreie innergem. LieferungEine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfordert folgende Voraussetzungen:

Sachliche Voraussetzung§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG

Persönliche und sachliche Voraussetzungen des Leistungsempfängers

Warenbewegung

steuerbare Lieferung§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland

mit tatsächlicherWarenbewegung von einem EU-

Land in ein anderes EU-Land

(Transit ohne Bedeutung)

§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG

Buchstabe a Leistungsempfänger Unternehmer Erwerb für das Unternehmen

Buchstabe b Leistungsempfänger juristische Person, die kein Unternehmer ist oder Erwerb für außerunternehmerische Zwecke

§ 6a Abs. 3 UStG i. V. mit den §§ 17a bis 17c UStDVNachweis aller Voraussetzungen

undRechnungsstellung nach § 14a UStG

Der Erwerb des Gegenstandsunterliegt beim Erwerber ineinem anderen EU-Land der

Erwerbsbesteuerung

Buchstabe c bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber

UStG: 6a (1)/1090.vsd U-02/27.01.2003/PL/fl

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Steuerfreie innergem. Lieferung

Bestätigungsverfahren: § 18e UStG

www.bzst.bund.de

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Innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG i.V. mit § 6a UStG

Voraussetzungen und Gutglaubenschutzregel

§ 6a Abs. 3 und 4 UStG i.V. mit §§ 17a bis c UStDV

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EU - Rechnung

Bestellnummer Kuck 234

100 Uhren Stückpreis 550 € 55.000 €

Bestellnummer Kuck 367

100 Uhren Stückpreis 580 € 58.000 €

Transportkosten, Versicherung 2.000 €

Nettowert 115.000 €

+ USt/Tax/TVA (steuerfrei gem. § 4 Nr. 1b UStG; § 6a UStG) 0 €

zu zahlen 115.000 €

 

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 6a UStG durch

Firma Mustermann, Deutschland, USt-ID-Nr. DE 123456789

an

Firma Clock & Compagnion, Frankreich, USt-ID-Nr. FR 11122233344

Die Erwerber sind für die Versteuerung in ihrem Heimatland zuständig

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Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 6a UStG durch

 

Firma Mustermann, Deutschland, USt-ID-Nr. DE 123456789

an

Firma Clock & Compagnion, Frankreich, USt-ID-Nr. FR 11122233344

 

Die Erwerber sind für die Versteuerung in ihrem Heimatland zuständig.

EU Lieferungsvermerk

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Steuerfreie innergem. Lieferung

Belegnachweis - Verbringungsnachweis

Beförderungs-lieferung

Versendungs-lieferung

 

Abhollieferung

  

Lieferscheinmit Angaben

über den Ort derWarenübergabe

 Rechnung des

Spediteurs mitAngaben über den

Ort derWarenübergabe

Lieferschein mit Versicherung über die Verbringung der Ware

in das übrige EU Gemeinschafts-gebiet

               

 

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Beförderungslieferung   L i e f e r s c h e i n (Beförderungslieferung)

 Hiermit bestätige ich den Erhalt der oben genannten Waren.

Datum der Warenübergabe: .......................................................

Ort der Warenübergabe: .............................................................

(übriges EU-Gemeinschaftsgebiet)

Unterschrift: ...............................................................................

(Unterschrift des Leistungsempfängers)

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Problem CMR Papier

§ 6a UStG; §§ 17a bis 17c UStDV

Verbringungsnachweis in Versendungsfällen

Praxisproblem: mangelhaftes CMR-Papier

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Empfangs- und

Besteuerungsbestätigung des

Leistungsempfängers

Empfangsbestätigung

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Entstehung der Umsatzsteuer

§ 13 Abs. 1 Nr. 1a

Versteuerung nach vereinbarten

Entgelten (Sollversteuerung)

Ausführung derLeistung

§ 13 Abs. 1 Nr. 2

Versteuerung nach vereinnahmten

Entgelten (Istversteuerung)

Vereinnahmungdes Entgelt

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