010_Plutzar_Zuwanderungspolitik

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10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 107 Tabory, Mala 637 1980 638 Multilingualism in the International Law and Institutions. Alphen aan den Rijn (Nieder- lande)/Rockville ML (USA): Sijthoff & Noordhoff. 639 Thierfelder, Franz 640 1938 641 Deutsch als Weltsprache: Die Grundlagen der deutschen Sprachgeltung in Europa. Berlin: Kurzeja. 642 Vandermeeren, Sonja 643 1998 644 Fremdsprachen in europäischen Unternehmen. Untersuchungen zu Bestand und Bedarf für Sprachenpolitik und Sprachunterricht. Waldsteinberg: Popp. 645 Vollstedt, Marina 646 2002 647 Sprachenplanung in der internen Kommunikation internationaler Unternehmen. Hildes- heim: Olms. 648 Ulrich Ammon, Duisburg (Deutschland) 649 10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der 650 deutschsprachigen Länder 651 1. Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder seit 1945 652 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Zuwanderung 653 3. Der Zusammenhang von Sprache und Integration 654 4. Die Rolle des Gemeinamen Referenzrahmens für Sprachen 655 5. Die Rolle von Sprachprüfungen 656 6. Ausblick 657 7. Literatur in Auswahl 658 Der Begriff Zuwanderung meint jegliche Form der Wanderbewegung in ein Land, u.a. 659 auch die Flucht, die einen längerfristigen Aufenthalt impliziert, während der Begriff der 660 Einwanderung mit dem Erwerb eines Bürgerstatus verbunden ist. Solange Zugewanderte 661 nicht eingebürgert sind, gelten sie rechtlich gesehen als „Ausländer“ oder „Fremde“. In 662 Ländern, in denen der Zugang zur Staatsbürgerschaft erschwert ist, können somit in 663 Ausländerstatistiken auch Personen erfasst sein, die bereits seit vielen Jahren oder Jahr- 664 zehnten im Land leben oder sogar bereits im Land geboren wurden. Während die Be- 665 griffe Zuwanderer oder Einwanderer aus der Perspektive einer Mehrheitsgesellschaft he- 666 raus bezeichnen, stellt der Begriff Migrant bzw. Migrantin weder eine Beziehung zur 667 Herkunftsgesellschaft noch zur sog. „Aufnahmegesellschaft“ her, sondern rekurriert viel- 668 mehr auf eine eigene Gruppe, die durch Mobilität gekennzeichnet ist (Volf und Bauböck 669 2003). Im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen ist der Begriff „Drittstaatsanghö- 670 rige“ zentral, worunter man Zuwanderer und Zuwanderinnen aus Ländern versteht, die 671 nicht Teil der Europäischen Union sind. Die in der EU geltenden Freizügigkeitsreglun- 672 gen, die allen Unionsbürgerinnen und -bürgern grenzüberschreitende Aufenthalts- und 673 Arbeitsmobilität zusichern, gelten nicht für Drittstaatsangehörige. Sie sind daher die 674 zentrale Zielgruppe von ausländerrechtlichen Regelungen, die über Einreise, Aufenthalt, 675

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10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 107

Tabory, Mala 637

1980 638Multilingualism in the International Law and Institutions. Alphen aan den Rijn (Nieder-lande)/Rockville ML (USA): Sijthoff & Noordhoff. 639

Thierfelder, Franz 640

1938 641Deutsch als Weltsprache: Die Grundlagen der deutschen Sprachgeltung in Europa. Berlin:Kurzeja. 642

Vandermeeren, Sonja 643

1998 644Fremdsprachen in europäischen Unternehmen. Untersuchungen zu Bestand und Bedarf fürSprachenpolitik und Sprachunterricht. Waldsteinberg: Popp. 645

Vollstedt, Marina 646

2002 647Sprachenplanung in der internen Kommunikation internationaler Unternehmen. Hildes-heim: Olms. 648

Ulrich Ammon, Duisburg (Deutschland) 649

10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der 650

deutschsprachigen Länder 651

1. Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder seit 1945 652

2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Zuwanderung 653

3. Der Zusammenhang von Sprache und Integration 654

4. Die Rolle des Gemeinamen Referenzrahmens für Sprachen 655

5. Die Rolle von Sprachprüfungen 656

6. Ausblick 657

7. Literatur in Auswahl 658

Der Begriff Zuwanderung meint jegliche Form der Wanderbewegung in ein Land, u. a. 659

auch die Flucht, die einen längerfristigen Aufenthalt impliziert, während der Begriff der 660

Einwanderung mit dem Erwerb eines Bürgerstatus verbunden ist. Solange Zugewanderte 661

nicht eingebürgert sind, gelten sie rechtlich gesehen als „Ausländer“ oder „Fremde“. In 662

Ländern, in denen der Zugang zur Staatsbürgerschaft erschwert ist, können somit in 663

Ausländerstatistiken auch Personen erfasst sein, die bereits seit vielen Jahren oder Jahr- 664

zehnten im Land leben oder sogar bereits im Land geboren wurden. Während die Be- 665

griffe Zuwanderer oder Einwanderer aus der Perspektive einer Mehrheitsgesellschaft he- 666

raus bezeichnen, stellt der Begriff Migrant bzw. Migrantin weder eine Beziehung zur 667

Herkunftsgesellschaft noch zur sog. „Aufnahmegesellschaft“ her, sondern rekurriert viel- 668

mehr auf eine eigene Gruppe, die durch Mobilität gekennzeichnet ist (Volf und Bauböck 669

2003). Im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen ist der Begriff „Drittstaatsanghö- 670

rige“ zentral, worunter man Zuwanderer und Zuwanderinnen aus Ländern versteht, die 671

nicht Teil der Europäischen Union sind. Die in der EU geltenden Freizügigkeitsreglun- 672

gen, die allen Unionsbürgerinnen und -bürgern grenzüberschreitende Aufenthalts- und 673

Arbeitsmobilität zusichern, gelten nicht für Drittstaatsangehörige. Sie sind daher die 674

zentrale Zielgruppe von ausländerrechtlichen Regelungen, die über Einreise, Aufenthalt, 675

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III. Sprachenpolitik108

Niederlassung und Einbürgerung entscheiden. Die Tatsache, dass die Landessprache eine676

zentrale Rolle in den ausländerrechtlichen Regeln europäischer Länder bekommen hat,677

ist der Ausgangspunkt des vorliegenden Artikels.678

1. Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder seit 1945679

Während die Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich680

und Schweiz über Jahrhunderte hinweg durchaus unterschiedlich verlaufen ist, zeigen681

sich seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ähnliche Entwicklungen (vgl. auch Art. 6�8).682

Der wirtschaftliche Aufschwung nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, der in der683

Schweiz früher als in Deutschland und Österreich einsetzte, brachte einen Arbeitskräfte-684

mangel mit sich, der durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte als „Gastarbeiter“685

ausgeglichen wurde. Deutschland schloss zwischen 1955 und 1968 Anwerbervereinbarun-686

gen mit Italien, Spanien, Griechenland, Türkei, Marokko, Portugal, Tunesien und Jugos-687

lawien (Bundesministerium des Innern 2008: 14�15) und Österreich zwischen 1962 und688

1966 mit Türkei und Jugoslawien (Gächter et al. 2004: 34�35). In die Schweiz kamen689

bereits unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg „Gastarbeiter“, u. a. auch aus Deutsch-690

land und Österreich, aber vor allem aus Norditalien (Schweizerisches Sozialarchiv, o. J.).691

Im Rahmen dieser staatlich gesteuerten Arbeitsmigration war keine dauerhafte Nieder-692

lassung der Zugewanderten, sondern deren Rückkehr nach wenigen Jahren vorgesehen693

(Han 2000: 66�68). Unternehmen wie Arbeiter und Arbeiterinnen waren jedoch an ei-694

nem längerfristigen Aufenthalt interessiert, was bereits vor der Energiekrise 1973 zu ei-695

nem Rückgang der Anwerbungen führte. Anwerbestopp und Einschränkung der Wieder-696

einreise 1973 bewirkte, dass Zuwanderer sich entschlossen nicht mehr auszureisen und697

ihre Familien nachzuholen.698

Aufgrund der geopolitischen Veränderungen und der Globalisierungsprozesse verän-699

dert sich in den 1980er und 1990er Jahren die Struktur der Zuwanderung. Nicht mehr700

Arbeitsmigration, sondern Fluchtbewegungen und zunehmend die Familienzusammen-701

führung sind Gründe und Motive der Migration geworden. Hinzukommt die steigende702

Wanderbewegung innerhalb der erweiterten Europäischen Union. In Österreich beispiels-703

weise macht sie bereits annähernd die Hälfte der Zuwanderung aus (ÖIF 2009: 25). Diese704

Formen der Migrationsbewegungen stellen die Nationalstaaten vor neue Herausforde-705

rungen, da sie sich (vorerst) einer nationalstaatlichen Steuerung von Zuwanderung ent-706

ziehen: Die EU-Binnenmigration ist aufgrund von Freizügigkeitsregelungen nicht einzu-707

schränken; das Recht aus Asyl ist in der Genfer Flüchtlingskonvention festgeschrieben708

und muss dieser entsprechend gewährt werden, und schließlich gilt ein in den Verfassun-709

gen vieler Länder Europas verankertes Menschenrecht auf Familienleben, das dazu führt,710

dass die Familienzusammenführung zwar über Quoten reguliert, jedoch nicht grundsätz-711

lich unterbunden werden kann. Diese Wanderbewegungen sind die Ursache dafür, dass712

trotz des Anwerbestopps die Zahl der Zuwanderer in den letzten Jahrzehnten weiterhin713

kontinuierlich gestiegen ist.714

Die Zuwanderung in die deutschsprachigen Länder liegt im oberen Drittel verglichen715

mit dem EU-Durchschnitt. Die Zuwanderung in die Schweiz ist die höchste der drei716

Länder und liegt im europäischen Vergleich an zweiter Stelle. Deutschland hat die nied-717

rigste Zuwanderung der drei Länder. Zwischen 2000 und 2006 sind in die Schweiz rund718

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10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 109

16 Personen je 1.000 Einwohnern zugewandert, nach Österreich rund 13 und nach 719

Deutschland 10 (ÖIF 2009: 25). 720

Die Ausländeranteile sind in Deutschland mit 8,9 % 2005 (BMI 2008: 43) und Öster- 721

reich mit 10,3 % im Jahr 2008 im EU-Schnitt relativ hoch (ÖIF 2009: 8). Auch hier führt 722

die Schweiz die Statistik an. Sie gehört mit einem Ausländeranteil von 21,7 % Ende 2008 723

zu den Ländern mit den höchsten Ausländeranteilen in Europa (Statistik Schweiz o. J.). 724

Diese hohen Ausländeranteile sind vor allem der Zuwanderung aus der EU wie auch 725

den restriktiven Einbürgerungspolitiken der Länder geschuldet � so sind mehr als die 726

Hälfte der Ausländer in Österreich bereits mehr als .im Land (ÖIF 2009: 8) und nahezu 727

ein Viertel der ausländischen Bevölkerung in der Schweiz geboren (BFM 2007a: 7). 728

Der wachsenden Zuwanderung begegnen die Staaten Europas seit Beginn des Jahr- 729

tausends mit zunehmend restriktiveren Gesetzen und erschwerten Einreise- und Aufent- 730

haltsbedingungen. Neben Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind Beschäftigungs- 731

gesetze und -verordnungen, Arbeitslosen- und Sozialversicherungsgesetze wie auch Rege- 732

lungen der Familienzusammenführung betroffen, außerdem das Einbürgerungsrecht 733

sowie das Asylrecht. Seit Ende der 1990er Jahre wird die Gesetzgebung Deutschlands 734

und Österreichs durch die Harmonisierungsprozesse innerhalb der Europäischen Union 735

bestimmt, die auch die Bereiche Einwanderung und Asyl betreffen. 1999 wurde vom 736

Europäischen Rat im finnischen Tampere eine gemeinsame europäische Asyl- und Migra- 737

tionpolitik beschlossen, zu deren Zielen die Steuerung von Zuwanderung, die Stärkung 738

und Kontrolle der Außengrenzen und der einheitliche Umgang mit Drittstaatsangehöri- 739

gen, wozu auch deren „Integration“ zählt, gehören (Europäischer Rat 1999). Die Schweiz 740

hat sich den Grundlinien dieser Politik angeschlossen. 741

Das Thema Integration gewann in den deutschsprachigen Ländern erst kurz vor der 742

Jahrtausendwende an politischer Bedeutung. 2003 wurde „Integration“ in Österreich 743

fremdengesetzlich verankert (Fremdengesetz 2003, heute Niederlassungs- und Aufent- 744

haltsgesetz 2005), in Deutschland 2005 (Aufenthaltsgesetz 2004) und in der Schweiz 2008 745

(Ausländergesetz 2008), wobei unter „Integration“ vor allem der Erwerb der Landesspra- 746

che durch Migrantinnen und Migranten verstanden wird. Bei der Gestaltung der Integra- 747

tionsprogramme für Drittstaatsangehörige kommt Deutschprüfungen eine besondere 748

Rolle zu. Sie fungieren als „Nachweise erbrachter Integrationsleistungen“ und ermögli- 749

chen damit eine Selektion der Zuwanderer, vor allem jener, die durch Familienzusam- 750

menführung ins Land kommen wollen oder bereits gekommen sind, die in anderer Form 751

nicht möglich ist. Analphabeten sowie prüfungsungewohnte Menschen, die aus Drittstaa- 752

ten stammen, verlieren im Rahmen der aktuellen Ausländergesetzgebungen zunehmend 753

die Chance auf einen regulären Aufenthalt (vgl. Art. 123). 754

2. 755Gesetzliche Rahmenbedingungen �ür Zuwanderung

2.1. 756Deutschland

Deutschland hat bereits vor in Krafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 Deutschför- 757

derprogramme für verschiedene Zuwanderergruppen angeboten, die je nach Aufenthalts- 758

titel unterschiedlichen Förderstrukturen unterworfen waren. Die Kurse für ausländische 759

Arbeitnehmer wurden vom 1974 gegründeten Sprachverband Deutsch für ausländische 760

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III. Sprachenpolitik110

Arbeitnehmer e.V. koordiniert und fachlich durch Curriculumsentwicklung und Lehrer-761

fortbildung begleitet wurden (vgl. Art. 6 und Art. 121). Das Zuwanderungsgesetz brachte762

eine Vereinheitlichung und Ausweitung des Förderprogramms unter der Verantwortung763

des neu geschaffenen und dem Ministerium für Inneres zugeordneten Bundesamts für764

Migration und Flüchtlinge (BAMF), das bis 2005 als Bundesamt für die Anerkennung765

ausländischer Flüchtlinge (BAFl) ausschließlich für das Entscheiden über Asylanträge766

zuständig war. Für die Umsetzung der Kurse ist dem BAMF eine jeweils auf drei Jahre767

berufene Bewertungskommission an die Seite gestellt. Die Schaffung eines eigenen Bun-768

desamts für Migrationsfragen und die gesetzliche Verankerung eines Integrationspro-769

gramms markieren in Deutschland eine Wende in der Zuwanderungspolitik und das Ein-770

geständnis, ein Einwanderungsland zu sein (Bommes 2006: 60).771

Die Durchführung von Integrationskursen mit dem Ziel des Deutscherwerbs sowie772

die Verpflichtung einzelner Gruppen zur Teilnahme sind im Aufenthaltsgesetztes gesetz-773

lich verankert (AufenthG 2008). In der Integrationskursverordung (IntV 2007) sind die774

Ziele, Struktur, Inhalte und Dauer der Kurse, die Abschlussprüfung, die Zulassungsvo-775

raussetzungen als Kursträger sowie der Mindestqualifikationen für Kursleiter und Kurs-776

leiterinnen detailliert beschrieben (vgl. Art. 121). Der Integrationskurs gilt dann als er-777

folgreich bestanden, wenn eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des GER sowie der778

Orientierungskurstest positiv absolviert wurden (§ 17 IntV). Seit Juli 2009 wird ein ska-779

lierter Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auf den Stufen A2-B1 des GER einge-780

setzt (vgl. Art. 145). Für den Orientierungskurs sind seit 2008 ein einheitliches Curricu-781

lum (BAMF 2008a) und ein Multiple-Choice-Test verbindlich.782

Mehr als die Hälfte aller Kusteilnehmer und Kursleiterinnen der ersten beiden Jahre783

waren Altzuwanderer, die nicht zu einer Teilnahme verpflichtet waren, womit die These784

widerlegt wurde, dass Migranten nicht bereit seien, die deutsche Sprache zu erlernen785

(Hentges 2008: 34�35). Weniger als die Hälfte erreichten jedoch das Kursziel des Prü-786

fungserfolgs auf B1 Niveau (Rambøll 2006: 55), was zu einigen Veränderungen der Vor-787

gaben führte, so können u. a. bis zu 1.200 Stunden absolviert werden. Die höheren Er-788

folgsquoten 2008 ist vor allem auf die Ausweitung der Teilnahmeverpflichtungen auch789

für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldempfängern, EU-Bürger und Deutsche sowie wiede-790

rum auf die hohe Teilnahmequote von Altzuwanderern (49,1 %) (BAMF 2008: 12) zu-791

rückzuführen. Zu beobachten ist außerdem, dass die allgemeinen Integrationskurse rück-792

läufig sind und das Angebot an Spezialkursen steigt.793

Deutschland verlangt derzeit als einziges der drei Länder seit 2007 im Rahmen des794

sog. „Ehegattennachzugs“ (§ 30 AufenthG) einen Nachweis von Deutschkenntnissen vor795

der Einreise. Allerdings stößt die Prüfung zunehmend auf Kritik, da sie die Betroffenen796

vor oft unerfüllbare Anforderungen stellt: Analphabeten haben keine Chance die Prüfung797

zu bestehen; die Kurse und Prüfungen sind mit hohen Kosten verbunden, die durch die798

Notwendigkeit eines oft monatelangen Aufenthalts an den Standorten und Prüfungswie-799

derholungen noch zusätzlich steigen.800

Auch für die Einbürgerung sind Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.801

Erfolgt dies durch einen erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses innerhalb der802

ersten zwei Jahre, verkürzt sich die vorausgesetzte Aufenthaltsdauer von acht auf sieben803

Jahre. Werden Sprachkenntnisse über dem B1 Niveau nachgewiesen, dann gilt das als804

„besondere Integrationsleistung“ und die Einbürgerung kann bereits nach sechs Jahren805

erfolgen. Seit dem 1. September 2008 muss außerdem einen Einbürgerungstest bestanden806

werden, der ähnlich dem Orientierungskurstest aus Multiple-Choice-Fragen besteht. Seit807

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10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 111

2000 können in Deutschland geborene Kinder von Ausländern bereits mit der Geburt 808

auch die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkannt bekommen (ius soli), sofern sich zumin- 809

dest ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, müssen sich aber 810

mit dem 18. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. 811

Im Rahmen eines bundesweiten Integrationsprogramms sollen unter der Federfüh- 812

rung des BAMF ergänzend zum Integrationskurs begleitende sozialpädagogische und 813

migrationsspezifische Beratungsangebote in Kooperation den Ländern, Kommunen und 814

Interessensvertretern und der seit 1978 existierenden Beauftragen der Bundesregierung 815

für Migration, Flüchtlinge und Integration entwickelt werden (§ 45 AufenthG). 816

2.2. Österreich 817

In Österreich gab es bis 2003 keine bundesweiten Deutschförderprogramme für erwach- 818

sene Migranten und Migrantinnen. Lediglich die Stadt Wien hat 1998 begonnen, 819

Deutschkurse auf allen Niveaus mit 90 % der Kostenübernahme zu fördern. Die Teil- 820

nahme an diesen Kursen war freiwillig und die große Nachfrage zeigte auch in Österreich 821

deutlich, dass Migranten nicht zur Teilnahme an Deutschkursen verpflichtet werden 822

müssen, sofern die Angebote attraktiv gestaltet werden. 823

2003 trat die sog. „Integrationsvereinbarung“ im Rahmen des Niederlassungs- und 824

Aufenthaltsgesetzes in Kraft (NAG § 14�16) in Kraft. Sie betrifft Drittstaatsangehörige, 825

die einen Aufenthalt in Österreich anstreben. Die Bezeichnung „Integrationsvereinba- 826

rung“ ist im doppelten Sinne irreführend, da es sich lediglich um eine Verpflichtung 827

zum Deutschkursbesuch zum Ablegen einer Deutschprüfung und auch nicht um eine 828

„Vereinbarung“ im eigentlichen Sinne handelt, da Form und Inhalt von Seiten der öster- 829

reichischen Regierung vorgeschrieben wurden (Pöschl 2003). 830

Mit der Umsetzung der „Integrationsvereinbarung“ wurde der dem Innenministerium 831

zugeordnete „Fonds zur Integration von Flüchtlingen“ (FIF), der bis dahin Asylberech- 832

tigte betreute, beauftragt und in den „Österreichischen Integrationsfonds“ (ÖIF) umbe- 833

nannt. Dem ÖIF ist für die Umsetzung der „Integrationsvereinbarung“ kein Fachbereit 834

zu Seite gestellt, wie auch keine Bewertungskommission die Umsetzung des Integration- 835

sprogramms begleitet. Der ÖIF hat den „ÖIF-Test“ erstellt, der als Nachweis für die 836

Erfüllung der Integrationsvereinbarung gilt (vgl. Art. 145). 837

Laut Gesetz ist das Ziel der „Integrationsvereinbarung“ „der Erwerb von Kenntnissen 838

der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlan- 839

gung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturel- 840

len Leben in Österreich.“ (NAG §14 Abs.1). Die „Integrationsvereinbarung“ gilt als er- 841

füllt, wenn ein anerkannter Nachweis von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau erbracht 842

wird. Die „Integrationsvereinbarung“ ist innerhalb von fünf Jahren zu erfüllen. Unter 843

Bedachtnahme der Lebensumstände kann ein Aufschub von zwei Jahren gewährt werden 844

(§ 14 Abs. 8). Bei Nicht-Erfüllung wird der Aufenthaltstitel nicht verlängert und es droht 845

die Ausweisung. Der Umfang und die Ziele der Kurse sind in der Integrationsvereinba- 846

rungsverordnung (Int-V) in einem dreiseitigen „Rahmencurriculum“ geregelt. Der Bund 847

beteiligt sich nur in den ersten beiden Jahren nach der Verpflichtung an den Kosten. 848

Obwohl bisher keine Evaluierung vorliegt, wurde seit Einführung der Integrationsve- 849

reinbarung eine Reihe von Veränderungen vorgenommen und sind weitere geplant. So 850

wurden mit der Novellierung des Fremdengesetzes 2005 die Stunden von 100 auf 300 851

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III. Sprachenpolitik112

Stunden erweitert und entsprechend das Kursziel von A1 auf A2 Niveau des GER erhöht852

und die Prüfung als Erfüllungsvoraussetzung gesetzlich verankert. Geplant ist eine wei-853

tere Ausweitung auf 600 Stunden und eine entsprechende Erhöhung des Kursziels auf854

B1. Es existieren keine offiziellen Bilanzen und Statistiken über die Erfüllungsquoten855

und Teilnahmen an den Kursen. Aus schriftlichen und parlamentarischen Anfragebeant-856

wortungen geht jedoch hervor, dass innerhalb der letzen drei Jahre lediglich rund 11 %857

das gesetzliche Kursziel erreicht haben (Plutzar 2010). Im Jahr 2009 kam es zu zwei858

Ausweisungen aufgrund von Nichterfüllung.859

Seit 1998 wird für die Verleihung der Staatsbürgerschaft Deutschkenntnisse verlangt,860

wobei es ausreichte, „den Lebensumständen entsprechende“ Kenntnisse zu haben. Seit 2006861

liegt die Beurteilung der Sprachkenntnisse nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern862

der Nachweis wird durch die Erfüllung der „Integrationsvereinbarung“ erbracht. Das gilt863

auch für Einbürgerungswerber, die bereits vor Einführung dieses Gesetzes niedergelassen864

waren. Wer Deutsch als Muttersprache spricht, kann seine Deutschkenntnisse der Be-865

hörde in einem einfachen Gespräch nachweisen. Außerdem sind Staatsbürgerschafts-866

kenntnisse in Form einer Multiple-Choice-Prüfung nachzuweisen. Drittstaatsangehörige867

können in der Regel nach 10 Jahren um die Staatsbürgerschaft ansuchen. In Österreich868

gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguini), daher können Kinder von Zugewanderten869

nur auf dem Weg der Verleihung österreichische Staatsbürger werden.870

Seit 2008 wird unter Federführung des Innenministeriums an einem „Nationalen In-871

tegrationsplan Integration“ (BMI 2009) gearbeitet, der unter Mitwirkung anderer Minis-872

terien, Länder, Städte, Gemeinden, Sozialpartner sowie von Nichtregierungsorganisatio-873

nen umgesetzt werden soll. Trotz der Kritik von Seiten der Länder, Gemeinden und874

Nichtregierungsorganisationen aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Bundesregie-875

rung in Integration zu investieren, dem einseitigen Integrationsverständnis und dem defi-876

zitorientierten Blick auf Migrantinnen und Migranten, wird der Plan im Jahr 2010 umge-877

setzt.878

Die „Integrationsvereinbarung“ stößt in Österreich nicht nur auf Kritik von Migran-879

tenorganisationen und Nicht-Regierungs-Organisationen, sondern vor allem auch von880

Wissenschaftlern. In erster Linie wird der Zwangscharakter der Maßnahme als kontra-881

produktiv beurteilt (Krumm 2002). Das Gesetz unterstellt in dieser Form, dass man882

Migranten zum Erwerb des Deutschen zwingen müsse und reagiert dabei vordergründig883

auf die Beobachtung, dass viele Zuwanderer trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich884

nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen. Es wird dabei übersehen, dass es bisher885

kaum ausreichende Deutschlernmöglichkeiten gab bzw. dass Anreize, Deutsch zu lernen,886

fehlen. Auf deutliche Kritik stößt auch der ÖIF-Test, da er ohne fachliche Expertise887

erstellt wurde und auch den ethischen Anforderungen von Sprachprüfungen im Kontext888

von Zuwanderungsgesetzen nicht entspricht (Krumm und Plutzar 2008: 8�11).889

2.3. Schweiz890

Aufgrund der föderalen Struktur der Schweiz gab und gibt es keine bundsweit einheitli-891

chen Förderprogramme für das Erlernen der Landessprache, sondern Angebote werden892

kantonal unterschiedlich gestaltet. Vor allem die Städte in der deutschsprachigen Schweiz893

schufen und schaffen Deutschlernmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln, wie z. B. die894

seit 1993 bestehende Sprachoffensive mit der Zielgruppe Frauen der Stadt Zürich.895

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10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 113

2008 wurde die Integrationspolitik auf kantonaler und eidgenössischer Ebene neu 896

geordnet, die Förderung der jeweiligen territorialen Landessprache nimmt dabei einen 897

zentralen Stellenwert ein. Auf der Grundlage des 2006 vom Volk akzeptierten und 2008 898

in Kraft getretenen Ausländergesetzes und einer Integrationsverordnung hat das Bundes- 899

ministerium für Migration (BFM) ein Schwerpunktprogramm zur Integrationsförderung 900

2008�2011 erlassen. Es gibt den inhaltlichen Rahmen der vom Bund mitfinanzierten 901

Maßnahmen vor und räumt dem Bereich „Sprache und Bildung“ besondere Priorität ein 902

(BFM 2007a). 903

Das BFM entstand 2005 aus der Zusammenlegung des Bundesamtes für Flüchtlinge 904

(BFF) und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) 905

und ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstellt. Seine Aufgabe 906

ist es, alle ausländer- und asylrechtlichen Belange in der Schweiz zu regeln. Ihm ist bera- 907

tend und steuernd die Eidgenössische Kommission für Migrationfragen (EKM) zu Seite 908

gestellt, die sich aus der ehemaligen Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) und 909

der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen (EKF) zusammensetzt und vom 910

Bundesrat bestellt wird. Sie veröffentlicht Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundla- 911

genarbeiten. 912

Mit dem 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- 913

der (AuG) und der revidierten Integrationsverordnung (VIntA) hat sich auch in der 914

Schweiz ein Integrationsverständnis durchgesetzt, das auf den Grundsatz des „Forderns 915

und Förderns“ beruht. Der Erwerb der Landessprache kann direkte aufenthaltsrechtliche 916

Konsequenzen haben: Der erfolgreiche Erwerb kann mit einer vorzeitigen Erteilung einer 917

Niederlassungsbewilligung belohnt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG), während die Erteilung 918

einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Verpflichtung zu einem Be- 919

such von Sprach- oder Integrationskursen einhergeht (Art. 54 AuG und Art. 5 VIntA). 920

Diese Verpflichtung zum Kursbesuch liegt im Ermessen der kantonalen Migrationsbe- 921

hörde (Ausländeramt) und kann in einer „Integrationsvereinbarung“ festgehalten wer- 922

den, die � anders als in Österreich � nicht flächendeckend einzusetzen ist, sondern für 923

drei Zielgruppen empfohlen wird: Personen aus Drittstaaten im Familiennachzug, bereits 924

Zugewanderte, die Sozialhilfen bekommen kommen und Personen die Lehr- oder Betreu- 925

ungstätigkeit (BFM 2007b: 2�3). 926

Anders als in Österreich und Deutschland wird in der Schweiz kein bestimmtes 927

Sprachniveau vorgeschrieben. Eine Ausnahme bilden Personen, die eine Lehr- und Be- 928

treuungstätigkeit ausüben und Kenntnisse auf B1 Niveau des GER nachweisen sollen. 929

Der Nachweis der Erfüllung der „Integrationsvereinbarung“ kann entweder durch ein 930

Zertifikat oder ein Attest eines Sprachkursanbieters erbracht werden oder durch die Be- 931

stätigung einer „engagierten“ Teilnahme an einem Kurs durch die Kursleitung (Leitfaden 932

o. J.: 3). Auch für die Gestaltung der Integrationskurse wird kein einheitliches Lernziel 933

vorgegeben. Die Kosten sind grundsätzlich von den Zuwanderern selbst zu bezahlen, 934

wobei die konkrete Ausgestaltung Sache der Kantone ist. 935

Auch für die Einbürgerung ist der Nachweis von Landessprachkenntnissen notwendig 936

und wiederum gibt es für die Form keine bundesweit einheitliche Regelung. Die Einbür- 937

gerung ist in der Schweiz Sache der Gemeinden und die Voraussetzungen sind unter- 938

schiedlich und komplex. Einbürgerungsbewerber müssen im allgemeinen fünf Jahre in 939

der Gemeinde wohnhaft gewesen sein und darüber hinaus eine Einbürgerungsbewilligung 940

des zuständigen Bundesamts besitzen, die wiederum voraussetzt, dass man sich insgesamt 941

zwölf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, drei davon in den letzten fünf Jahren vor 942

Page 8: 010_Plutzar_Zuwanderungspolitik

III. Sprachenpolitik114

der Einreichung, wobei die Zeit zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr dop-943

pelt gerechnet wird (Art 12 und 15 BüG). Die Entscheidung über die Einbürgerung wird944

auf Gemeindeebene getroffen. Auch wie der Nachweis der Landessprachkenntnisse er-945

bracht wird, regelt jede Gemeinde für sich, und es gibt Gemeinden, die einen obligatori-946

schen schriftlichen Sprachtests verlangen (Clalüna 2008: 1�2). Entgegen solcher Praxis947

hat die EKA 2006 Empfehlungen zu Sprachprüfungen im Rahmen von Einbürgerungen948

formuliert (EKA 2006), in denen sie sich dezidiert gegen die Verwendung von schriftli-949

chen Tests ausspricht, vor allem solcher, die im Multiple-Choice-Verfahren Grammatik950

und Wortschatz prüfen. Damit könnten nicht die vor Ort integrationsrelevanten um-951

gangssprachlichen Fertigkeiten gezeigt werden und außerdem würden bestimmte Grup-952

pen benachteiligt. Die EKA empfiehlt stattdessen einen professionellen und transparen-953

ten Umgang in der Beurteilung mittels klarer Anforderungen, einer verständlichen Infor-954

mationspolitik und der Sicherung von Qualitätsstandards und verweist gleichzeitig auf955

die Grenzen von Sprachprüfungen, da sie „einseitig einen umfassenden sozialen Prozess“956

beurteilen und dabei die gesellschaftlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Sprache957

durch Begegnungsmöglichkeiten oder adäquate Bildungsangebote unberücksichtigt blei-958

ben (EKA 2006: 3).959

Seit 2006 ist unter Federführung des BFM in Zusammenarbeit mit Stellen der Bun-960

desverwaltung, den Kantonen und Gemeinden sowie privaten Institutionen und mit961

fachlicher Unterstützung vom Institut für Mehrsprachigkeit der Universität Fribourg962

ein bundesweites „Rahmenkonzept Sprachförderung“ in Arbeit, das gemeinsame und963

einheitliche Standards der Sprachförderung für die unterschiedlichen Zusammenhänge964

wie Aufenthalt, Einbürgerung und Arbeitssuche entwickelt (BFM 2009).965

Auch in der Schweiz stößt die zunehmende Gleichsetzung von Kenntnissen der Lan-966

dessprache und Integration auf Kritik (Clalüna 2008). Außerdem wird bemängelt, dass967

die zentrale Rolle, die der Erwerb der Landessprache durch die neue Gesetzeslage hat,968

nicht mit den vorhandenen Ressourcen und dem Erkenntnisstand korrespondiert, da969

Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Unterrichtende erwachsener Migranten in970

Deutsch als Zweitsprache weitgehend fehlen. Auch werden die speziellen Diglossiebedin-971

gungen der Schweiz in den Konzepten noch zu wenig beachtet (vgl. Art. 36) und Studien972

zum Spracherwerb Erwachsener und zu Grundlagen des Deutschunterrichts unter Dig-973

lossiebedingungen fehlen (Sauter 2007: 53). Kaum thematisiert und keineswegs geklärt974

ist auch die Frage, ob und in welchem Maß Sprachkenntnisse von Migranten in einer975

anderen schweizerischen Landessprache als der ihres Wohnsitzes berücksichtigt werden976

sollten.977

3. Der Zusammenhang von Sprache und Integration978

Die Verpflichtung von Zuwanderern, die Landessprache in Kursen zu erlernen, wie auch979

der Einsatz von verpflichtenden Sprachprüfungen ist in den meisten europäischen Län-980

dern wesentlicher Bestandteil der Zuwanderungspolitik. Eine vergleichende Studie der981

Association of Language Testers Europe (ALTE) zu den Integrations- und Einbürge-982

rungspolitiken in 19 europäischen Ländern stellte fest, dass nur acht Länder keine983

sprachlichen Bedingungen an die Erteilung von Aufenthaltstiteln knüpfen, in sieben Län-984

dern Migrantinnen und Migranten einen Vertrag eingehen oder verpflichtend Pro-985

Page 9: 010_Plutzar_Zuwanderungspolitik

10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 115

gramme zum Erwerb der Landessprache zu besuchen haben und in elf Ländern ein Test 986

in der Landessprache absolviert werden muss, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen 987

(Van Avermaert 2009: 22�26). Solche Verpflichtungen werden durch die Annahme legiti- 988

miert, dass dieser Spracherwerb eine Aufwärtsmobilität sichert (Bauböck 2004: 7�9) und 989

Migranten und Migrantinnen den Zugang zum Bildungssystem und Arbeitsmarkt eröff- 990

net (Esser 2006: 83�92). Die Annahme, dass fehlende Kenntnisse der Landessprache 991

Grund für die Marginalisierung am Arbeitsmarkt und in den Bildungssystemen sind, 992

unterstellt, dass Bildungs- und Arbeitsmarkerfolg vor allem etwas mit individuellen 993

Kompetenzen zu tun haben. Andere Faktoren wie z. B. die soziale Herkunft (OECD 994

2005), rechtliche Rahmenbedingungen (Volf und Bauböck 2003), systemimmanente 995

strukturelle Diskriminierung (Gomolla und Radtke 2007), den ungleichen gesellschaftli- 996

chen Wert von Sprachen (Hamel 2007) oder die sprachenpolitischen Rahmenbedingun- 997

gen in den Herkunftsländern (Brizic 2007) werden mit dieser Perspektive ausgeblendet. 998

Die Überbetonung der Rolle der Landessprache lässt übersehen, dass Integration ein 999

komplexer und vor allem gesamtgesellschaftlicher Prozess ist, in dem gesellschaftspoliti- 1000

sche Fragen entscheidend sind. In Ländern mit kolonialer Vergangenheit stellt die Be- 1001

herrschung der Landessprache durch Migranten und Migrantinnen keine Lösung der 1002

Integrationsprobleme dar bzw. trägt nicht zur Verhinderung von sozialen Spannungen 1003

bei (Van Avermaert 2009: 35). 1004

Ob verpflichtende Sprachkurse tatsächlich eine positive Wirkung auf die Integrations- 1005

erfolg von Zuwanderinnen und Zuwanderern haben, ist weitgehend unbekannt. Bisher 1006

liegen kaum Untersuchungen vor, die den Zusammenhang von Sprachkursbesuch und 1007

gesellschaftlicher Integration nachweisen können. Das BAMF erhebt seit 2007 im Rah- 1008

men eines „Integrationspanel“ entsprechende Daten, wobei die Aussagekraft solcher 1009

Auftragsforschung wie auch von Evaluationen, die von öffentlichen Stellen in Auftrag 1010

gegebenen wurden, in Frage gestellt werden können (Bommes 2006: 77�78). Eine posi- 1011

tive Wirkung von Sprachkursen kann unter den gegebenen spracherwerbstheoretischen 1012

Grundlagen der Kurse und deren didaktischen Grundlagen jedenfalls angezweifelt wer- 1013

den, da literale Aspekte nicht ausreichend Berücksichtigung finden (Maas und Melehm 1014

2003: 225). 1015

Jeglicher Grundlage entbehrt jedenfalls der in Integrationsprogrammen definierte Zu- 1016

sammenhang zwischen einem bestimmten Kursumfang und dem zu erreichenden Niveau 1017

(Schönwälder, Söhn und Michalowski 2005: 59). Zweitspracherwerbsprozesse in der 1018

Migration verlaufen unter anderen Bedingungen als das Fremdsprachenlernen in Bil- 1019

dungszusammenhängen bzw. für touristische Zwecke (vgl. Barkowski 2003). Deshalb 1020

kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung auf einem bestimmten Niveau noch 1021

keinen verlässlichen Nachweis über die vorhandenen funktionalen Sprachkenntnisse ei- 1022

ner Person geben (vgl. Krumm und Plutzar 2008: 8�10, Krumm 2008: 48, EKA 2008: 1023

3). Die Tatsache, dass sich in den europäischen Ländern sowohl die erforderlichen 1024

Sprachniveaus wie auch die Stundenanzahlen, in denen diese Niveaus erreicht werden 1025

sollen, deutlich voneinander unterscheiden, ist ein Zeichen dafür, dass es bei dem durch 1026

die Gesetze hergestellten Zusammenhang von Kenntnissen der Landessprache und Inte- 1027

gration um eine politische Konstruktion handelt (Shohamy und McNamara 2008: 92, 1028

Van Avermaert 2009: 32). 1029

Page 10: 010_Plutzar_Zuwanderungspolitik

III. Sprachenpolitik116

4. Die Rolle des Gemeinsamen Europäischen Re�erenzrahmens1030

�ür Sprachen1031

Als Instrument, das ursprünglich dazu dienen sollte, mehrsprachige Kompetenzprofile1032

adäquat zu erfassen, indem er die Beschreibung ungleichmäßiger und veränderlicher1033

Kompetenzen erlaubt, wird der GER in den gesetzlichen Bestimmungen entgegen seinem1034

Ziel auf einheitliche Niveaubeschreibungen reduziert, die für alle Fertigkeiten gelten. Da-1035

mit werden sie für mehrsprachige Menschen unpassend, denn in Bezug auf mehrspra-1036

chige Kompetenz heißt es im GER:1037

Die mehrsprachige und die plurikulturelle Kompetenz ist im Allgemeinen auf eine1038

oder mehrere Arten ungleichmäßig: […] das Kompetenzprofil in einer Sprache1039

unterscheidet sich von dem in anderen (z. B. sehr gute mündliche Kompetenz in1040

zwei Sprachen, aber gute schriftliche Kompetenz in nur einer von beiden); […] eine1041

mehrsprachige und plurikulturelle Kompetenz (besitzt) ein kurzlebiges Profil und1042

eine veränderliche Konfiguration (Europarat 2001: 132�133).1043

Dem wird lediglich die Gesetzgebung in der Schweiz gerecht, die kein einheitliches Ni-1044

veau (außer für die Gruppe der Lehr- und Betreuungspersonen) verlangt. In Vorarbeiten1045

zum „Rahmenkonzept für Sprachförderung“ (BFM 2009) wird dezidiert von dem miss-1046

bräuchlichen Gebrauch des GER durch dessen Reduktion auf einheitliche Sprachniveaus1047

Abstand genommen (Schneider et al. 2006). In Deutschland oder Österreich ist hingegen1048

ein einheitliches Niveau in allen Fertigkeitsbereichen zu erreichen � eine Anforderung,1049

die nicht nur der Mehrsprachigkeit von Migranten widerspricht, sondern vor allem für1050

Menschen mit schwach ausgebildeter oder nicht vorhandener Lese- und Schreibfähigkeit1051

unerfüllbar ist. Nicht lesen und schreiben zu können oder wenig Schulbildung zu haben,1052

hat demnach bei der deutschen und österreichischen Gesetzeslage massive existentielle1053

Auswirkungen: Entweder wird die Einreise verwehrt, das Aufenthaltsrecht geht verloren,1054

oder aber die Staatsbürgerschaft mit all den damit verbundenen Rechten wie z. B. Reise-1055

freiheit ist unzugänglich.1056

Obwohl der GER in allen Integrationsprogrammen der europäischen Länder zur Ni-1057

veaubeschreibung der nachzuweisenden Kenntnisse der Landessprache verwendet wird1058

(vgl. Van Avermaert 2009), fehlen bis jetzt Übersetzungen in wichtige nichteuropäische1059

Migrantensprachen wie das Türkische, das Kurdische oder das Persische. Darin spiegelt1060

sich eine Haltung der Europäischen Union den Sprachen der Migrantinnen und Migran-1061

ten gegenüber wider, die auch als „Mehrsprachigkeitsparadox“ bezeichnet wird (Horn-1062

berger 2009): Während sich die einzelnen Staaten im europäischen Kontext zur Mehr-1063

sprachigkeit und mehrsprachigen Identität der europäischen Bürger bekennen, dominiert1064

im nationalen Kontext die Forderung nach einer gemeinsamen nationalen Sprache und1065

nach kultureller Anpassung (Van Avermaert 2009: 20, Krumm 2008: 9 und 2009: 6�8).1066

Die Sprachenpolitik der Europäischen Union ist in Hinblick auf die Frage, welche Spra-1067

chen als wertvoll und lernwürdig betrachtet werden, durchaus selektiv und vor allem an1068

der historisch gewachsenen Mehrsprachigkeit interessiert. So verfolgt die europäische1069

Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zwar das Ziel, „geschichtlich gewach-1070

sene Regional- oder Minderheitensprachen als gemeinsames europäisches Erbe zu schüt-1071

zen und den kulturellen Reichtum Europas zu fördern“ (Bundesministerium für Unter-1072

Page 11: 010_Plutzar_Zuwanderungspolitik

10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 117

richt und Kunst et al. 2008: 25), die Sprachen der Migranten sind jedoch, wie auch 1073

Dialekte, dezidiert ausgenommen: „[…] it does not include either dialects of the official 1074

language(s) of the State or the languages of migrants […]“ (Council of Europe 1992, 1075

Part 1 Article 1). 1076

5. Die Rolle von Sprachprü�ungen 1077

Der Einsatz von Sprachprüfungen in aufenthaltsrechtlichen Regelungen ist ebenfalls sehr 1078

umstritten. Die Annahme, dass Sprachprüfungen einen positiven Effekt auf die Sprach- 1079

kenntnisse von Migrantinnen und Migranten haben, ist eine weit verbreitete Annahme 1080

und wird von Studien unterstützt, die eine Korrelation zwischen dem Vorhandensein von 1081

Sprachkenntnissen und dem Einsatz von Sprachprüfungen nachweisen (DeVoretz, Hinte 1082

und Werner 2003). Dem gegenüber betonen Sprachdidaktiker, dass sich der Prüfungs- 1083

druck negativ auf die Sprachlernmotivation auswirken kann (Krumm 2002, Boeckmann 1084

2007). Kritiker der Tests führen außerdem ins Feld, dass Prüfungen einen „backwash“- 1085

Effekt haben und die Inhalte der Kurse beeinflussen. Nicht das, was die Teilnehmer 1086

brauchen, wird unterrichtet und gelernt, sondern das, was am Ende der Kurse geprüft 1087

wird (Krumm 2006). 1088

Der Tatsache, dass die Lerngruppen in Deutschkursen in der Regel von einem 1089

Höchstmaß an Heterogenität in Bezug auf Alter, Sprachenbiografie, Bildungshinter- 1090

grund, Aufenthaltsdauer, Zukunftsperspektiven, Deutschkompetenzen, Möglichkeiten, 1091

die Sprache außerhalb des Kurses zu gebrauchen oder sie selbst zu lernen gekennzeichnet 1092

sind, kann kaum Rechnung getragen werden, wenn am Ende des Kurses eine einheitliche 1093

Prüfung steht. Außerdem sind die gängigen Sprachprüfungen wenig geeignet, den oben 1094

erwähnten ungleichmäßigen Sprachprofilen von mehrsprachigen Menschen gerecht zu 1095

werden. Die Sprachkompetenzen von Migranten und Migrantinnen können aufgrund 1096

ihrer komplexen Sprachbiografien und Sprachverwendungszusammenhängen je nach 1097

Kontext und Lebenssituation beträchtlich variieren (Krumm und Plutzar 2008: 6�8). 1098

Es bedürfte differenzierter und mehrsprachiger Erhebungsverfahren, um aussagekräftige 1099

Ergebnisse in Bezug auf Deutschkompetenzen von Migranten zu gewinnen. 1100

Auch die Überprüfung von staatsbürgerlichem Wissen im Rahmen von Orientierungs- 1101

kursprüfungen (wie in Deutschland) oder Staatsbürgerschaftsprüfungen (wie in Deutsch- 1102

land und Österreich) ist in ihrer Zielsetzung fragwürdig. Das Bestehen der Prüfung be- 1103

deutet weder, dass die Inhalte auch behalten werden (Hentges 2008: 32�71) noch dass 1104

die Geprüften zu diesen Inhalten stehen. Es ist eine naive Annahme zu glauben, dass die 1105

in einer Prüfung vermittelten Normen und Werte auch geteilt werden (Van Avermaert 1106

2009: 34). Außerdem stellen die Prüfungsverfahren höhere sprachliche Anforderungen 1107

als durch die Gesetze gefordert. 1108

Da die von den Regierungen eingesetzten Prüfungen den Lernbedürfnissen und Aus- 1109

gangsvoraussetzungen der Migranten nicht entsprechen, stellt die kritische Testtheorie 1110

(Shohamy 2001, McNamara und Roever 2006) den Einsatz von Tests ethisch in Frage, 1111

indem auf die politische und soziale Dimension des Testens verweist. Sie zeigt auf, dass 1112

Prüfungen nur jene Menschen bestehen können, die eine bestimmte Form des Sprachge- 1113

brauchs und auch den Modus des Geprüftwerdens beherrschen. Da vom Prüfungserfolg 1114

die potentiellen Zugehörigkeit zu einer Gruppe abhängt � nämlich jener, der Einreise, 1115

Aufenthalt oder Staatsbürgerschaft gewährt wird � ist die Wirkweise von Prüfungen die 1116

Page 12: 010_Plutzar_Zuwanderungspolitik

III. Sprachenpolitik118

Selektion und nicht, wie die Gesetze vorgeben, die Förderung (McNamara 2005, Sho-1117

hamy 2009: 49�52).1118

Die existentielle Dimension des Einsatzes von Sprachprüfungen im Kontext von Zu-1119

wanderungspolitiken hat ALTE (Association Language Testers Europe) dazu veranlasst,1120

ein an politische Entscheidungsträger gerichtetes Grundsatzpapier zu verfassen, das da-1121

bei unterstützen soll, bei der Testerstellung verantwortlich vorzugehen. Sie sollten sich1122

jedenfalls fragen, ob es tatsächlich notwendig ist, einen Test durchzuführen, oder ob es1123

nicht andere, geeignetere Methoden der Erhebung von Sprachkompetenzen gibt. Weiters1124

sollen die Auswirkungen, welche die Testergebnisse auf die Getesteten haben können,1125

mitbedacht werden (ALTE Authority Group 2008). Diese Grundsätze werden bisher nur1126

wenig, in Österreich gar nicht beachtet.1127

Die Tatsache, dass Deutschkenntnisse zum zentralen Faktor der Integrationspolitik1128

werden konnten, verdanken sie einerseits ihrem Potential, den komplexen Prozess der1129

Integration organisatorisch ausgestaltbar und in Form von Sprachprüfungen messbar zu1130

machen (Bommes 2006: 71). Im integrationspolitischen Kontext übernehmen Sprachprü-1131

fungen aber nicht nur symbolische Funktion, sie haben vor allem selektiven Charakter.1132

In aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wie dem deutschen Zuwanderungsgesetz, das1133

im vollen Titel „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Rege-1134

lung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern“ heißt,1135

übernehmen sie die Funktion der Steuerung einer zunehmend schwerer regulierbaren1136

Zuwanderung.1137

6. Ausblick1138

Die gegenwärtigen Integrationspolitiken der deutschsprachigen Länder, die dem Deut-1139

schen eine zentrale Rolle einräumen, stehen aktuellen wissenschaftlichen Diskursen um1140

Mehrsprachigkeit und Hybridität diametral entgegen (Hogan-Brun et al. 2009: 6 und1141

Hinnenkamp 2008). Es ist noch offen, ob es ein Umdenken geben wird und die Erkennt-1142

nisse aus der Spracherwerbsforschung unter Mehrsprachigkeitsbedingungen und auch1143

sprachenpolitische Konzepte, die individuelle Mehrsprachigkeit und gesellschaftliche1144

Vielsprachigkeit auch unter Migrationsbedingungen zu fördern versuchen, in die integra-1145

tionspolitischen Programme Eingang finden werden. Das wäre jedenfalls Voraussetzung,1146

um den allgegenwärtigen und auch in allen politischen Programmen verwendeten Termi-1147

nus „Sprachförderung“ gerecht zu werden.1148

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10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 119

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2009 1274Sprachenpolitik und Mehrsprachigkeit: Von der Mehrsprachigkeitsrhethorik zur (nichtmehr ganz so traurigen?) Realität. ÖDaF-Mitteilungen. Sonderheft zur IDT: 6�15. 1275

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Plutzar, Verena 1305

2010 (erscheint) 1306Sprache als „Schlüssel“ zur Integration? Eine kritische Annäherung an die ös-terreichische Sprachenpolitik im Kontext von Migration. In: Herbert Langthaler (Hg.), 1307

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lag. 1309

Page 16: 010_Plutzar_Zuwanderungspolitik

III. Sprachenpolitik122

Pöschl, Magdalena1310

20031311 Die Integrationsvereinbarung nach dem österreichischen Fremdengesetz. Lässt sich Inte-gration erzwingen? In: Sahlfeld, Konrad (Hg.), Integration und Recht, 197�241. Mün-1312

chen: Beck.1313

Rambøll-Management1314

20061315 Evaluation der Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz. Abschlussbericht und Gut-achten über Verbesserungspotenziale bei der Umsetzung der Integrationskurse. Berlin: Bun-1316

desministerium des Inneren.1317

Sauter, Peter1318

20071319 Podiumsgespräch: Von der Ein- über die Mehr- zur Vielsprachigkeit � eine SchweizerPerspektive!? In: Monika Clalüna und Thomas Studer (Hg.), Deutsch im Gespräch. Spre-1320

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der Gesamtschweizerischen Tagung für Deutschlehrerinnen und Deutschlehrer 22. und1322

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Schneider, Günther, Stefanie Neuner-Anfindsen, Peter Sauter, Thomas Studer, Lukas Wertenschlag1324

und Corinne Widmer1325

20061326 Rahmenkonzept für den Nachweis der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit im Hinblickauf die Einbürgerung. Kurzbericht erstellt im Auftrag der Eidgenössischen Ausländer-1327

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Februar 2006.1329

http://www.ekm.admin.ch/fr/documentation/doku/kurzbericht_rahmenkonzept.pdf (Zu-1330

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Schönwälder, Karen, Janina Söhn und Ines Michalowski (unter Mitwirkung von Katarina Löbel)1332

20051333 Sprach- und Integrationskurse für MigrantInnen. Erkenntnisse über ihre Wirkungen aus denNiederlanden, Schweden und Deutschland. (AKI-Forschungsbilanz 3.) Arbeitsstelle Inter-1334

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20081344 Viewpoint. Language tests and human rights. International Journal of Applied Linguistics18(1): 89�95.1345

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Van Avermaert, Piet1355

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10. Zuwanderung und Sprachenpolitik der deutschsprachigen Länder 123

Gesetzliche Grundlagen 1363

Deutschland 1364

Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das 1365

durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert 1366

worden ist. 1367

Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die durch die Verordnung 1368

vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist. 1369

Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102�1, veröf- 1370

fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1371

2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist. 1372

Österreich 1373

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufent- 1374

haltsgesetz � NAG), Ausgegeben am 16. August 2005 Bundesgesetzblatt für die Republik 1375

Österreich, BGBl. I Nr. 100/2005, geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005, BGBl. I Nr. 31/ 1376

2006 und BGBl. I Nr. 99/2006. 1377

Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 � StbG), 1378

BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 37/2006 1379

Fremdenrechtsänderungsgesetz 1380

2009 1381Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremden-polizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz � Bund 2005, 1382

das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das 1383

Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 � FrÄG 1384

2009) 1385

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsve- 1386

reinbarungs-Verordnung � IV�V), Dezember 2005 1387

Schweiz 1388

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. 1389

Januar 2009) 1390

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 1391

2007 (Stand am 1. Januar 2008) 1392

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, Bürgerrechtsgesetz (BüG) vom 1393

29. September 1952 (Stand am 1. Januar 2009) 1394

Verena Plutzar, Wien (Österreich) 1395