New Lohnabrechnung und Arbeitszeitkontrolle · 2019. 5. 2. · Art. 13.4 GAV führt aus, dass der...

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4 APPLICA 5/2016 APPLICA-THEMA ten möglichen Zahlungstag verlängert werden kann, wenn Wochenend- oder Fei- ertage der Grund dafür sind. Eine Ver- abredung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern, die eine Zahlungs- frist über den Monat hinaus beinhaltet, ist unzulässig. Dem Arbeitnehmer ist nach Obliga- tionenrecht (OR) eine schriftliche Lohn- abrechnung abzugeben. Diese Lohnab- rechnung wird nach GAV auf denselben Zeitpunkt wie die Lohnzahlung gelegt. Lohnabrechnung und Arbeitszeitkontrolle Text Olivier R. Lehmann* Bilder Kummer + Frey Fotografie Die Lohnabrechnung hat ihre Tücken. Dies zeigt die Erfahrung aus den SMGV- Kursen für Unternehmer und deren Personalverantwortlichen zu diesem Thema. Der Kursleiter legt in diesem Beitrag einige wichtige Punkte dar, die immer wieder Anlass zu Unsicherheiten und Fragen geben. Ein weiteres Thema ist die Arbeitszeitkontrolle. Der Lohn und die damit verbundene Lohnabrechnung bilden ein Kernelement im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Letzterer kann vom Arbeitgeber erwarten, dass dieser seine geleistete Arbeit korrekt erfasst und nachvollziehbar abrechnet. Der SMGV bietet jährlich zwei Lohn- kurse an: den Grundlagenkurs «1 × 1 der Lohnabrechnung» und den Trainingskurs «2 × 2 der Lohnabrechnung». Im Grund- lagenkurs werden die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Vorgaben erläutert und anhand von Beispielen besprochen sowie durchgerechnet. Im Trainingskurs werden die erworbenen Grundlagen repetiert und in einer Viel- zahl von Beispielen individuell vertieft. Neue Kursdaten auf: www.smgv.ch. In diesem Artikel greift der Autor (und Kursleiter) einige spezielle Inputs und Informationen zur Lohnabrechnung aus den Kursen auf und beleuchtet diese et- was genauer. 1. Inputs zu Lohnzahlungen und Lohnabrechnungen nach OR und GAV Die Lohnzahlung hat monatlich zu erfol- gen. Sowohl der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) als auch das Gesetz enthalten diese Vorschrift. Im Klartext bedeutet dies, dass die Lohnzahlung spätestens am letzten Tag des Kalendermonats zu erfolgen hat und nur bis auf den nächs- MITGLIEDER PROFITIEREN Merkblätter Arbeitsrecht Der Rechtsdienst des SMGV hat diverse Merk- blätter zu Themen des Arbeitsrechts erarbeitet, darunter auch die in diesem Artikel angespro- chenen Punkte «Kürzung Ferienanspruch» und «Lohnabrechnung bei Krankheit/Unfall». Mitglieder des SMGV können diese Merkblät- ter gratis downloaden: www.smgv.ch Unsere Dienste Rechtsdienst Merkblätter Für Nichtmitglieder ist der Bezug der Merkblät- ter kostenpflichtig. Bestellungen bitte an: [email protected] oder Tel. 043 233 49 90 Praktisch jeder Arbeit- nehmer ist BVG-pflichtig. Den Mitarbeitenden muss der Lohn monatlich bezahlt werden. * Bereichsleiter Betriebwirtschaft des SMGV und Malerunternehmer

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Page 1: New Lohnabrechnung und Arbeitszeitkontrolle · 2019. 5. 2. · Art. 13.4 GAV führt aus, dass der Arbeit-nehmer von seinem individuellen Brutto-lohn 1,25 Prozent an die Prämie der

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A P P L I C A - T H E M A

ten möglichen Zahlungstag verlängert

werden kann, wenn Wochenend- oder Fei-

ertage der Grund dafür sind. Eine Ver-

abredung zwischen dem Arbeitgeber und

den Arbeitnehmern, die eine Zahlungs-

frist über den Monat hinaus beinhaltet,

ist unzulässig.

Dem Arbeitnehmer ist nach Obliga-

tionenrecht (OR) eine schriftliche Lohn-

abrechnung abzugeben. Diese Lohnab-

rechnung wird nach GAV auf denselben

Zeitpunkt wie die Lohnzahlung gelegt.

Lohnabrechnung und Arbeitszeitkontrolle

Text Olivier R. Lehmann*

Bilder Kummer + Frey Fotografie

Die Lohnabrechnung hat ihre Tücken. Dies zeigt die Erfahrung aus den SMGV-

Kursen für Unternehmer und deren Personalverantwortlichen zu diesem Thema.

Der Kursleiter legt in diesem Beitrag einige wichtige Punkte dar, die immer

wieder Anlass zu Unsicherheiten und Fragen geben. Ein weiteres Thema ist die

Arbeitszeitkontrolle.

Der Lohn und die damit verbundene

Lohnabrechnung bilden ein Kernelement

im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber

und dem Arbeitnehmer. Letzterer kann

vom Arbeitgeber erwarten, dass dieser

seine geleistete Arbeit korrekt erfasst

und nachvollziehbar abrechnet.

Der SMGV bietet jährlich zwei Lohn-

kurse an: den Grundlagenkurs «1 × 1 der

Lohnabrechnung» und den Trainingskurs

«2 × 2 der Lohnabrechnung». Im Grund-

lagenkurs werden die gesetzlichen und

gesamtarbeitsvertraglichen Vorgaben

erläutert und anhand von Beispielen

besprochen sowie durchgerechnet. Im

Trainingskurs werden die erworbenen

Grundlagen repetiert und in einer Viel-

zahl von Beispielen individuell vertieft.

Neue Kursdaten auf: www.smgv.ch.

In diesem Artikel greift der Autor (und

Kursleiter) einige spezielle Inputs und

Informationen zur Lohnabrechnung aus

den Kursen auf und beleuchtet diese et-

was genauer.

1. Inputs zu Lohnzahlungen und

Lohnabrechnungen nach OR und GAV

Die Lohnzahlung hat monatlich zu erfol-

gen. Sowohl der Gesamtarbeitsvertrag

(GAV) als auch das Gesetz enthalten

diese Vorschrift. Im Klartext bedeutet

dies, dass die Lohnzahlung spätestens

am letzten Tag des Kalendermonats zu

erfolgen hat und nur bis auf den nächs-

M I T G L I E D E R P R O F I T I E R E N

Merkblätter Arbeitsrecht

Der Rechtsdienst des SMGV hat diverse Merk-

blätter zu Themen des Arbeitsrechts erarbeitet,

darunter auch die in diesem Artikel angespro-

chenen Punkte «Kürzung Ferienanspruch» und

«Lohnabrechnung bei Krankheit/Unfall».

Mitglieder des SMGV können diese Merkblät-

ter gratis downloaden: www.smgv.ch ➝ Unsere

Dienste ➝ Rechtsdienst ➝ Merkblätter

Für Nichtmitglieder ist der Bezug der Merkblät-

ter kostenpflichtig. Bestellungen bitte an:

[email protected] oder Tel. 043 233 49 90

Praktisch jeder Arbeit-

nehmer ist BVG-pflichtig.

Den Mitarbeitenden muss

der Lohn monatlich bezahlt

werden.

* Bereichsleiter Betriebwirtschaft des SMGV

und Malerunternehmer

Page 2: New Lohnabrechnung und Arbeitszeitkontrolle · 2019. 5. 2. · Art. 13.4 GAV führt aus, dass der Arbeit-nehmer von seinem individuellen Brutto-lohn 1,25 Prozent an die Prämie der

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(UVV) schreibt vor, dass für mitarbei-

tende Familienmitglieder, Gesellschaf-

ter, Aktionäre und Genossenschafter

mindestens der berufs- oder ortsübli-

che Lohn zu versichern ist (Art. 22 Abs. 2

lit. c UVV). Dies bedeutet, dass hier vom

massgebenden AHV-Lohn abgewichen

wird. Das hat Vorteile für die bereits

erwähnten Personen. Beziehen diese

aufgrund des Geschäftsganges unter-

schiedlich hohe monatliche Löhne und

Gehälter, stellt die AHV auf diese ab.

Die Unfallversicherung hingegen

bietet die Möglichkeit, sich höher ver-

sichern zu lassen, als man es aufgrund

der effektiven Bezüge aus dem Unter-

nehmen könnte. Die Taggeldleistung bei

Unfall wird dann aufgrund des vereinbar-

ten Lohns berechnet und nicht anhand

des bezogenen (sofern dieser unter der

Vereinbarung liegt). Auf der anderen Sei-

te bezahlt man auch für diesen %xen Be-

trag die darauf entfallende Prämie. Hier

gilt es, mit der Unfallversicherung über

die Möglichkeit zu sprechen und allen-

falls eine Vereinbarung zu treffen.

Nichtberufsunfallversicherung:

teilzeitbeschäftigte Personen

unter acht Stunden pro Woche

Art. 13 Abs. 1 UVV hält fest, dass teil-

zeitbeschäftigte Personen mit unter acht

Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht ge-

gen Nichtberufsunfälle versichert sind.

Diese Personen müssen die Nichtbe-

rufsunfälle mit der privaten Krankenver-

sicherung abdecken. Auf diese Versiche-

rungsp&icht ist der Arbeitnehmer durch

Es ist also zwingend, dass jeden Monat

eine Lohnabrechnung erstellt und dem

Arbeitnehmer abgegeben wird.

Auf der Lohnabrechnung ist neben

den Berechnungen zwingend auch die

Lohneinstufung gemäss den gelten-

den Lohnkategorien aufzuführen (GAV

Art. 9.1.). Wichtig: Das Fehlen einer sol-

chen Einstufung auf der Lohnabrech-

nung führt bei einer Lohnbuchkontrolle

zu einer Beanstandung.

2. Inputs zu Sozialversicherungen

AHV/IV/EO

Die Erwerbsersatzordnung (EO) hat per

1. Januar 2016 geändert. Neu werden

nur noch 0,45 Prozent Lohnabzug für die

EO berechnet und nicht mehr 0,50 Pro-

zent wie in den vorangegangenen Jah-

ren. Dies hat auch eine Auswirkung auf

die Lohnabrechnung des Mitarbeiters.

Anstatt wie bis anhin 5,15 Prozent wer-

den nur noch 5,125 Prozent für die So-

zialversicherungen AHV, IV und EO in Ab-

zug gebracht.

BVG/Pensionskasse: Beitragspflicht

Ab Erreichen des vorgegebenen Alters

(Beitragsp&icht beginnt am 1. Januar

nach dem 17. Geburtstag) und der Loh-

nuntergrenze von 21 150 Franken/Jahr

ist jeder Arbeitnehmer gemäss dem Bun-

desgesetz über die Beru&iche Vorsorge

(BVG) grundsätzlich beitragsp&ichtig ge-

genüber einer Pensionskasse. Folgende

zwei explizit erwähnte Ausnahmen nach

Art. 1 lit. j der Verordnung über die be-

ru&iche Alters-, Hinterlassenen- und In-

validenvorsorge (BVV2) sind nicht bei-

tragsp&ichtig:

■ Arbeitnehmer mit einem befristeten

Arbeitsvertrag von max. drei Monaten

■ Arbeitnehmer, die nebenberu&ich tä-

tig sind und bereits für eine hauptberuf-

liche Erwerbstätigkeit obligatorisch ver-

sichert sind oder im Hauptberuf eine

selbstständige Erwerbstätigkeit aus-

üben. Dies gilt auch dann, wenn diese

Arbeitnehmer im Nebenberuf mehr als

21 150 Franken/Jahr verdienen.

Freiwillige Unterstellung

unter die Beitragspflicht

Wenn für den Arbeitnehmer keine obli-

gatorische Versicherungsp&icht besteht

(zum Beispiel, weil er den beitragsp&ich-

tigen Lohn nicht erreicht, egal ob er bei

einem oder mehreren Arbeitgebern ar-

beitet), ist eine freiwillige Unterstellung

möglich.

Im Falle einer freiwilligen Unter-

stellung verp&ichten sowohl das BVG

wie auch die BVV2 den Arbeitgeber zur

Zahlung der Hälfte des anfallenden Bei-

trages.

3. UVG/Berufs- und Nichtberufs-

unfallversicherung/Suva

Lohnvereinbarung

mit der Unfallversicherung

Für die Berechnung der Unfallversiche-

rung ist grundsätzlich der nach AHV

massgebende Lohn beizuziehen. Die

Verordnung über die Unfallversicherung

Wer Teilzeit weniger als

acht Wochenstunden arbei-

tet, ist nicht gegen Nicht-

berufsunfälle versichert.

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geltenden GAV im Art. 13.1 lit. d vom Ar-

beitgeber verlangt. Die Praxis zeigt je-

doch, dass die Kinderzulagen zum Teil

nicht in den Verträgen der Kollektiv-Kran-

kentaggeldversicherung eingeschlossen

sind und somit bei einer längeren Ar-

beitsunfähigkeit auch nicht im Rahmen

des Taggeldes ausbezahlt werden.

Diese Nichtversicherung führt dazu,

dass der Arbeitgeber nach Art. 324a

OR verp&ichtet wird, diese Kinderzula-

gen zu bezahlen. Daher ist es zwingend,

dass sämtliche Bedingungen nach GAV

in der Kollektiv-Krankentaggeldversi-

cherung mitversichert werden. Dies ist

durch den Arbeitgeber zu prüfen und zu

vereinbaren.

Wartefrist maximal 30 Tage

Der GAV erlaubt bei der Kollektiv-Kran-

kentaggeldversicherung einen Leis-

tungsaufschub von maximal 30 Tagen.

Während des Leistungsaufschubs leistet

der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine

Lohnfortzahlung in der Höhe von 80 Pro-

zent des versicherten Lohnes.

Diese Lohnfortzahlung des Arbeit-

gebers ist, anders als die Taggeldleis-

tungen einer normalen Krankentaggeld-

versicherung, vollumfänglich sozialleis-

tungsp&ichtig und entspricht somit einer

«normalen» Lohnzahlung.

Karenztag nach Art. 13.3 GAV

Der in Art. 13.3 GAV aufgeführte Ka-

renztag während der ersten vier Anstel-

lungsjahre im Unternehmen bezieht sich

auf die Reduktion des Lohnes um ei-

den Arbeitgeber hinzuweisen. Im Weite-

ren gilt es zu beachten, dass der Arbeit-

nehmer zwar nicht versichert ist gegen

Nichtberufsunfälle, ein Unfall auf dem

Arbeitsweg jedoch als Berufsunfall gilt.

Hinweis an den Arbeitgeber: Gemäss der

UVV ist ein Arbeitnehmer mit weniger als

acht Stundenwochen zwar bei der priva-

ten Krankenversicherung gegen Nichtbe-

rufsunfälle und deren medizinische Fol-

gekosten versichert, nicht aber gegen

den Lohnausfall für die Zeit der Nicht-

erwerbsfähigkeit.

Die Vergütung des Lohnausfalls

muss gemäss OR durch den Arbeitgeber

bezahlt werden. In diesem Fall sind es

aber nicht 80 Prozent, sondern 100 Pro-

zent (Art. 324a OR), weil kein Versiche-

rungsschutz für den Lohnausfall durch

eine Taggeldversicherung geleistet wird.

4. Krankentaggeldversicherung

nach GAV

Einschluss der Kinderzulagen

Das Gesetz über die Familienzulagen

sagt, dass die Zulagen nach Erlöschen

des Lohnanspruches zum Beispiel in

Folge von Krankheit oder Unfall noch für

den laufenden Monat (in dem die Krank-

heit eintritt) sowie für drei weitere Mona-

te bezahlt wird. Danach besteht kein An-

spruch mehr. Anders als bei der Unfall-

versicherung (Art. 22 Abs. 2 lit. b. UVV),

in der die Kinderzulagen explizit mitversi-

chert werden, ist dies also in der Kollek-

tiv-Krankentaggeldversicherung nicht au-

tomatisch der Fall. Es wird aber via den

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Berechnungsbeispiel

Ferienkürzung

Ein Arbeitnehmer weist folgende

Stunden als Verhinderung seiner

Arbeits leistung auf:

120 Stunden Krankheit

160 Stunden Unfall

120 Stunden Militär

________________

400 Stunden total

Die gesetzliche Regelung geht von

einem durchschnittlichen Arbeitsmonat

aus. Dieser weist 174 Stunden aus

(21,75 Arbeitstage × 8 Stunden). Auf-

grund der Art der Verhinderung geniesst

der Arbeitnehmer einen Monat als

Schutzfrist. Ab dem zweiten vollen

Monat kann pro voller Monat eine

Zwölftel der Ferien gekürzt werden. Das

ergibt folgende Rechnung:

400 h – 174 h = 226 h

226 h : 174 h = 1.30

Dies bedeutet, dass nach Abzug der

Schonfrist von 174 Stunden die Rest-

stunden durch 174 Stunden geteilt

werden, was einen Wert von 1.30 er-

gibt. Das Ergebnis ist ein weiterer voller

Monat und somit ein Zwölftel Ferien-

kürzung.

Die Schonfrist von einem oder zwei

Monaten, je nach Art der Verhinderung,

beginnt grundsätzlich in jedem neuen

Dienstjahr neu.

Wenn ein Arbeitnehmer

wegen Unfall oder Krank-

heit nicht voll arbeitsfähig

ist, muss vom Arzt definiert

werden, wie die zulässigen

Prozente auszulegen sind.

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hig geschrieben, muss der Arzt zwingend

eine De%nition der Auslegung der Krank-

heits- oder Unfallprozente vornehmen.

Beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer

zu 50 Prozent arbeitsunfähig geschrie-

ben ist und dem die De%nition zugrun-

de liegt, dass die Person einen halben

Tag arbeiten kann und die zweite Hälfte

des Arbeitstages ruhen muss. In diesem

Fall werden dem Arbeitnehmer bei einem

Achtstundentag vier Stunden Arbeit und

vier Stunden Unfall oder Krankheit in

der Arbeitszeitkontrolle gutgeschrieben.

Anders ist es, wenn ein Arbeitneh-

mer zu 50  Prozent arbeitsunfähig ge-

schrieben ist mit der ärztlichen De%ni-

tion, dass er den ganzen Tag arbeiten

kann, aber nur mit halber Leistung. Dann

ist dem Arbeitnehmer ein ganzer Tag

als Arbeit in der Arbeitszeitkontrolle gut-

zuschreiben. Diese Unterscheidung hat

eine gewichtige Auswirkung auf die Be-

rechnung der Kürzung von Ferien, sollte

die Arbeitsunfähigkeit länger andauern.

6. Kürzung von Ferien:

Berechnung der Ferienkürzung

Art. 329b OR behandelt die Ferien-

kürzung. Trifft den Arbeitnehmer eine

Schuld an der Verhinderung seiner Ar-

nen Tagessatz und nicht um die Strei-

chung von acht Arbeitsstunden. Wäh-

rend des Karenztages kann dem Mitar-

beiter der Lohn für diese Zeit gekürzt

werden, die Stunden für die Krankheit

in dieser Zeit sind dem Mitarbeiter aber

vollumfänglich in der Arbeitszeitkontrol-

le gutzuschreiben.

Beitrag des Arbeitnehmers

nach Art. 13.4 GAV

Art. 13.4 GAV führt aus, dass der Arbeit-

nehmer von seinem individuellen Brutto-

lohn 1,25  Prozent an die Prämie der

Krankentaggeldversicherung beiträgt. In

einer neuen Beurteilung stellt die Zen-

trale Paritätische Berufskommission

(ZPBK) fest, dass dieser Betrag maximal

(nicht pauschal) zu verstehen ist. Das

bedeutet, dass bei tiefer als 1,25 Pro-

zent liegenden Prämien nur der effektive

Prämiensatz in Abzug gebracht werden

kann. Ein pauschaler Abzug von 1,25

Prozent ist hier also nicht statthaft.

5. Arbeitszeitkontrolle:

50 Prozent Unfall oder Krankheit

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund von

Krankheit/Unfall von einem Arzt zu ei-

nem gewissen Prozentsatz arbeitsunfä-

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beitsleistung, dürfen die Ferien ab Be-

ginn der Verhinderung für jeden vollen

Monat um einen Zwölftel gekürzt wer-

den. Bei einer Verhinderung der Arbeits-

leistung, die ihren Grund beim Arbeit-

geber ohne dessen Schuld hat (zum

Beispiel Unfall oder Krankheit) und ei-

nen Monat im Dienstjahr nicht über-

schreitet, dürfen die Ferien nicht ge-

kürzt werden.

Dies bedeutet im Falle von Unfall

oder Krankheit, dass der Arbeitnehmer

einen Schutzmonat pro Dienstjahr ge-

niesst und die Ferienkürzung erst ab

dem zweiten vollen Monat der Verhin-

derung der Arbeitsleistung vorgenom-

men werden kann. Für die Berechnung

der Ferienkürzung werden während ei-

nes Dienstjahres alle Verhinderungen

zusammengezählt, zum Beispiel Unfall,

Krankheit, Erfüllung gesetzlicher P&ich-

ten usw. (siehe Kasten). ■

Die Daten der nächsten Kurse:

1×1 der Lohnabrechnung, 26.1.2017

2×2 der Lohnabrechnung, 16.2.2017

Übersicht Ferienkürzung

Abwesenheitsdauer

(sämtliche Absenzen sind

zusammenzuzählen)

Verschuldete Gründe

(z.B. Autounfall in alkoholisier-

tem Zustand. Keine Kürzung,

wenn Verhinderung weniger als

1 Monat dauert)

Unverschuldete Gründe

(Krankheit, Unfall, Erfüllung

gesetzlicher P&ichten, Ausübung

eines öffentl. Amtes,

Jugendurlaub)

Schwangerschaft

(keine Ferienkürzung während

Mutterschaftsurlaub)

bis 1 Monat

(beträgt die Arbeitsverhinderung

weniger als 1 Monat, darf nicht

gekürzt werden. Eine Kürzung er-

folgt nur für volle Monate, ange-

brochene Monate werden nicht be-

rücksichtigt.)

– – –

Mehr als 1, weniger als 2 Monate 1/12 – –

2 Monate 2/12 1/12 –

3 Monate 3/12 2/12 1/12

4 Monate 4/12 3/12 2/12

5 Monate 5/12 4/12 3/12

6 Monate 6/12 5/12 4/12

7 Monate 7/12 6/12 5/12

8 Monate 8/12 7/12 6/12

9 Monate 9/12 8/12 7/12

10 Monate 10/12 9/12 8/12

11 Monate 11/12 10/12 9/12

12 Monate 12/12 11/12 10/12