Grundlagen Buchführung und Bilanzierung
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Grundlagen Buchführung und Bilanzierung
Vorlesung
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Agenda:
1. Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens
2. Inventur, Inventar, Bilanz, GuV
3. Kontenrahmen und Kontenplan des Unternehmens
4. Organisation
5. Verbuchung von Geschäftsvorfällen
6. Umsatzsteuergrundlagen
7. Jahresabschluss
8. Aktuelle Steuerrechtsänderungen, BilMoG
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1.Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens
1.1 Aufgaben der Buchführung
1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
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1. Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens
Betriebliches Rechnungswesen
Internes Rechnungswesen Externes Rechnungswesen
FinanzbuchhaltungGrund- und Hauptbuch
-> Gewinn- und Verlustrechnung-> Bilanz
-Kosten- und Leistungsrechnung- Statistik- Planung
1.1 Aufgaben der Buchführung
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1.1 Aufgaben der Buchführung
Selbstinformation des Unternehmens
Ermittlung Gewinn/ Verlust
Zahlen aus der Buchführung sind Basis für Kosten- und
Leistungsrechnung, Statistik sowie Planungsrechnung
Auskunft über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE
Lage)
Nachweis der Besteuerungsgrundlage -> es fallen Steuern
auf den Gewinn an (Gewerbesteuer, Einkommensteuer bei
Einzel- und Personengesellschaften, Körperschaftsteuer bei
Kapitalgesellschaften) sowie auf den Umsatz (Umsatzsteuer)
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Gibt Gläubigern Informationen über die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens -> Buchführung ist Grundlage für die Beurteilung
der Kreditwürdigkeit von Unternehmen durch Kreditinstitute
Grundlage der Rechenschaftslegung ( Verpflichtung versch.
Gesellschaftsformen z.B. GmbH/ AG, über die Entwicklung des
Unternehmens Rechenschaft abzulegen
Hat die Aufgabe, innerhalb eines bestimmten Zeitraums anhand
von Belegen systematisch und lückenlos alle wirtschaftlich
relevanten Ereignisse des Unternehmens aufzuzeichnen
1.1 Aufgaben der Buchführung
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1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
§§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB): Kaufmannseigenschaft
§§ 238 - 337 Handelsgesetzbuch (HGB): handelsrechtliche Buchführungspflicht
§ 140, §142 Abgabenordnung (AO): steuerrechtliche Buchführungspflicht
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Handelsrechtliche Buchführungspflicht
Jeder Kaufmann ist in der Bundesrepublik Deutschland nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung zu führen, um die Vermögens- und Ertragslage seiner Wirtschaftsunternehmung z.B. Steuerbehörden, anderen staatl. Institutionen oder Gläubigern offen legen zu können.
Wer ist nun aber nach dem Gesetz Kaufmann und wer nicht?
Kaufmannseigenschaft ist im Handelsgesetzbuch §§ 1-8 definiert.
1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
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Kaufmannseigenschaft
1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
§ 1 Abs. 1 HGB: „Istkaufmann“ (Merkmale Handelsgewerbe: selbstständig, kein Freiberufler,
Gewinnerzielungsabsicht, am Wirtschaftsleben teilnehmen, nachhaltig)
§ 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe
§ 2, § 3 HGB: „Kannkaufmann“ freiwillige Eintragung ins Handelsregister und somit Handelsgewerbe
§ 6 Abs. 1 HGB: „Formkaufmann“ Handelsgesellschaften § 13 Abs. 3 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 3 Abs. 1 AktG: Aktiengesellschaften
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1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
Rechnungslegungsinstrumente
Zeitpunktrechnung: Bilanz Zeitraumrechnung: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Interpretation, Ergänzung, Erläuterung: Anhang Geschäftsverlauf, Lage und Prognose: Lagebericht
Jahresabschluss
Einzelunternehmen, Personengesellschaften = OHG, KG, GbR (§ 242 Abs. 3 HGB)
Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
Kapitalgesellschaften = GmbH, AG (§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB) Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Lagebericht
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Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
§ 239 I HGB Der Kaufmann hat sich einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
§ 239 II Die Eintragungen in Büchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
§ 239 III Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
§ 239 IV Handelsbücher können auch auf Datenträgern geführt werden. Bei der Führung der Handelsbücher auf Datenträgern müssen Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und lesbar gemacht werden können.
§ 245 Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
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Ansatzvorschriften
§ 246 I HGB: Vollständigkeitsgebot § 246 II HGB: Verrechnungsverbot
§ 248 HGB: Aktivierung für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des AV möglich (außer: Gründung eines Unternehmens, Beschaffung EK, Versicherungen)
§ 249 I HGB: Passivierungspflicht von Rückstellungen und drohende Verluste aus Schwebenden Geschäften
1.) Pensionsrückstellungen 2.) unterlassene Instandsetzung § 249 II HGB: Für andere als in Abs. 1 genannten Zwecke dürfen
Rückstellungen nicht gebildet werden
Beachte ab 2010 Änderungen durch BilMoG!
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Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 Abs. 1 HGB):
Nr. 1: Wertansätze in Eröffnungsbilanz müssen mit denen der vorhergehenden Schlussbilanz des übereinstimmen (Grundsatz der Bilanzkontinuität).
Nr. 2: Bei der Bewertung ist von Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (Going-Concernprinzip).
Nr. 3: Vermögensgegenstände und Schulden sind am Abschlussstichtag (Stichtagsprinzip) einzeln zu bewerten (Einzelbewertungsgrundsatz).
Nr. 4: Es ist vorsichtig zu bewerten, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen (Vorsichtsprinzip). Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip). -> Imparitätsprinzip
Nr. 5: Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im Jahresabschluss zu berücksichtigen (Grundsatz der Periodizität).
Nr. 6: Die angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit).
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Spezielle Bewertungsgrundsätze:
§ 253 III HGB: gemildertes Niederstwertprinzip AV (Ausnahme: Finanzanlagen sind bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben -> keine Wahlmöglichkeit mehr! (BilMoG)
§ 253 IV HGB: strenges Niederstwertprinzip UV - obliegt kaufmännischer Beurteilung
§ 253 V HGB: Beibehaltungswahlrecht nicht wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen, aber: Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen GoF ist beizubehalten
§ 255 I HGB: Anschaffungskosten
§ 255 II HGB Herstellkosten (an Mindestansatz lt. Steuerrecht angepasst worden!) -> Forschungs- und Vertriebskosten ausgeschlossen
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Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
§ 267 HGB: Größenkategorien (neu durch BilMoG!)
§ 264 II HGB: Generalnorm (Kap.ges)
§ 289 II HGB: Lagebericht
§ 289 II (2) HGB: Prognosebericht
Größenmäßige Erleichterungen: §§ 276, 288, 327, 319 I, 264 I (3) HGB,…..
Prüfung: §§ 316 – 324
1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
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1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
Steuerrechtliche Buchführungspflicht
Nach § 140 AO (Abgabenordnung) sind alle Unternehmer, die bereits nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind, dies auch nach Steuerrecht (derivative Buchführungspflicht). Außerdem erweitert das Steuerrecht die Buchführungspflicht nach § 141 AO auch auf Handwerker, Freiberufler und andere Gewerbetreibende mit einem bestimmten Umsatz, Gewinn oder Betriebsvermögen (originäre Buchführungspflicht).
Die Bemessungsgrenzen dafür sehen wie folgt aus (Stand 2007 u. 2008)
Umsatz > 500.000 Euro
Gewinn aus Gewerbebetrieb
> 50.000 Euro
LuF bewirtschaftete Flächen
> 25.000 Euro
Gewinn aus LuF > 30.000 Euro
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1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht
Die Buchführungspflicht hat auch direkten Einfluss auf die Art der Gewinnermittlung, wie sie von den einzelnen Unternehmungen vorgenommen werden muss:
Buchführungspflichtiger Nicht Buchführungspflichtiger
§5 EStGBetriebsvermögensvergleich
-Bilanz- GuV
- Distanzrechnung
§4 (3) EStGEinnahmen-Überschuss
Rechnung
§4 (1) EStGFreiwilliger
Betriebsvermögensvergleich
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Danke!
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