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Bewertung des Umlaufvermögens Vorlesung Buchführung/Bilanzierung

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Bewertung des Umlaufvermögens

Vorlesung Buchführung/Bilanzierung

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§246 I HGB „Der Jahresabschluss hat sämtliche Ver-mögensgegenstände … zu enthalten (…)“

§247 I HGB Erwähnung des Begriffs Umlaufvermögen

§247 II HGB „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegen- stände auszuweisen, die bestimmt sind,

dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“

- Umlaufvermögen nicht ausdrücklich definiert

- Umkehrschluss zu § 247 II HGB

§ 266 II B I-IV HGB Umfang des Umlaufvermögens

1. Ansatz

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Problem: Abgrenzung von AV und UV

Beispiel:Büromaschinenhändler M hat am 15.10.07 bei Siemens 20 PCs zum

Preis von 2.200€ netto gekauft, die er verkaufen will. Da der Verkauf nur schleppend vorangeht, entnimmt M einen PC für seine Buch-haltung. Zum 31.12.07 befinden sich noch 18 PCs auf Lager.

Warum ist eine genaue Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen notwendig?

1. Ansatz

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§ 266 II B I-IV HGB:§ 266 II B. Umlaufvermögen: I. Vorräte:

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;3. fertige Erzeugnisse und Waren;4. geleistete Anzahlungen;

§ 266 II B. Umlaufvermögen: II. Forderungen und sonstige VGG1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Betei-ligungsverhältnis besteht;4. sonstige Vermögensgegenstände;

2. Ausweis

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§ 266 II B I-IV HGB:§ 266 II B. Umlaufvermögen: III. Wertpapiere:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;2. sonstige Wertpapiere;

§ 266 II B. Umlaufvermögen: IV. Kassenbestand, Bundesbank-guthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

2. Ausweis

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§ 253 IV HGB:„Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschrei-

bungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzu-setzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschluss-stichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag bei-zulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.“

Mit niedrigerem Wert anzusetzen Börsenpreis oder Marktpreis Beizulegender Wert § 253 IV drückt strenges Niederstwertprinzip aus

3. Bewertung – gesetzlicheGrundlagen

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Vorratsbewertung – Allgemeines

In der Buchführung gilt gem. § 252 I Nr. 4 HGB das VORSICHTSPRINZIP:

Kein Kaufmann darf sich besser stellen, als kritische Beurteilung es zulässt.

d. h. Anschaffungskosten bilden Wertobergrenze (§ 253 I HGB)=> somit kein Ausweis von Buchgewinnen, Buchverluste abermüssen ausgewiesen werdenREALISATIONSPRINZIP, IMPARITÄTSPRINZIP

AV und UV werden nach dem NIEDERSTWERTPRINZIP bewertet.

3. Bewertung

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Vorratsbewertung

Im UV gilt strenges NWP.Von 2 Wertansätzen ist grundsätzlich der niedrigere zu wählen

Ausnahmen zu Grundsatz des § 253 I HGB

3. Bewertung

-> Wiederbeschaffungskosten > AHKBewertung zu AHK

-> Wiederbeschaffungskosten < AHKBewertung zu

Wiederbeschaffungskosten

§ 253 I HGB

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Vorratsbewertung – Bewertungsansätze

Durchschnittsbewertung nach § 240 IV HGB; 256 S. 2 HGBErgibt den Durchschnittswert. Dieser muss

mit dem Marktpreis verglichen werden. Der niedrigere Wert ist anzusetzen

nach § 253 IV HGB.

LIFO (Last in, First out – steuerlich maßgeblich) § 256 S. 1 HGB;§ 6 I Nr. 2a EStG, R 6.9 EStR:

Es wird unterstellt, dass die zuletzt gekauften Güter als erste verkauft bzw. verbraucht wer- den. SB wird mit Preisen des AB der ersten Zu- gänge bewertet.

3. Bewertung

Summe PreisSumme Menge

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FIFO (First in, First out) nach § 256 S. 1 HGB:Erste Güter werden zuerst verbraucht. SB

wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet.

Festwertmethode § 256 S. 2 HGB, § 240 III HGB:Zählt zu den

Bewertungsvereinfachungsver- fahren und beruht auf der Annahme, dass sich Zu- und Abgänge an Vorräten in etwa ent- sprechen. Die Bewertung erfolgt mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Preis (Festmenge zu Festpreisen).

Bewertung nach strengen NWP

3. Bewertung

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Vorratsbewertung – Beispiele

Durchschnittsbewertung nach § 240 IV HGB; § 256 S. 2 HGB:

Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,-Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850

3. Bewertung

AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10Zugang II 2.000 zu 4,70

ÞBewertung 28.900 = 4,82 x 3.300 15.906 6.000

Vergleich mit Marktpreis (4,50): 14.850

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Vorratsbewertung – Beispiele

LIFO (Last in, First out – steuerlich maßgeblich) nach § 256 S. 1 HGB, § 6 I Nr. 2a EStG; R 6.9 EStR:

Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,-Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850

3. Bewertung

AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10Zugang II 2.000 zu 4,70

ÞBewertung 3.000 zu 4,80 300 zu 5,10 15.930

Vergleich mit Marktpreis (4,50): 4,50 x 3.300 14.850

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Vorratsbewertung – Beispiele

FIFO (First in, First out) nach § 256 S. 1 HGB

Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,-Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850

3. Bewertung

AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10Zugang II 2.000 zu 4,70

ÞBewertung 1.000 zu 4,502.000 zu 4,70 300 zu 5,10

15.430Vergleich mit Marktpreis (4,50): 4,50 x 3.300 14.850

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Vorratsbewertung – Probleme

Bewertung der unfertigen Erzeugnisse- langfristige Fertigung (completed-contract-Methode)

Unterschiede durch Verbrauchsfolgeverfahren Teilwertproblem Schenkung

Bsp. Zu Schenkung:Elektrohändler verkauft Ihnen geschenktes Radio

für netto 800€. Listeneinkaufspreis 625€ netto. Mit welchem Wert ist Radio zu bilanzieren

- handelsrechtlich?- steuerrechtlich?

Wie lautet der Buchungssatz

3. Bewertung

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Forderungsbewertung

Bewertung der Ford. A. LuL am Geschäftsjahresende=> Überprüfung auf Werthaltigkeit

§§ 252 I Nr. 3, 4 HGB und 253 IV HGB

„Vollwertige Forderungen“ sind grundsätzlich mit ihrem Nominal-betrag anzusetzen,

„Zweifelhafte Forderungen“ sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten

und

„uneinbringliche Forderungen“ sind in voller Höhe abzuschreiben.

3. Bewertung

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Forderungsbewertung

„Vollwertige Forderungen“Mit 100%igem Zahlungseingang ist zu rechnen

„Zweifelhafte Forderungen“Mit vollständigem oder teilweisen Zahlungsausfall ist zu rechnenIndikatoren◦ Einstellung der Zahlungen bzw. auf Mahnung wird nicht reagiert◦ Insolvenzverfahren

„Uneinbringliche Forderungen“Es steht fest, dass keinerlei Zahlung eingehen wird (z. B. Offenbarungseid)

3. Bewertung

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Forderungsbewertung

Grds.: Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB) Aber: Pauschale Abwertung

Die Höhe des Ausfalls (Ausfallrisiko) Erfahrungswerte: x% der

eines bestimmten Kunden kann Forderungen werden nicht bezahlt

bestimmt werden. HGB: 1 – 5 %

d. h. Insolvenzquote 20% StGB: 0,5%

d. h. 20% der Forderung werden

bezahlt, 80% sind einzeln zu

berichtigen

Einzelwertberichtigung EWB Pauschalwertberichtigung PWB

Abschreibung auf Forderungen erfolgen auf Nettowerte!

Korrektur der USt. erst, wenn Forderung endgültig uneinbringlich wird

=> § 17 I S. 1, II Nr. 1 S. 1 UStG

(z. B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens)

3. Bewertung

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Forderungsbewertung

Einzelwertberichtigung: erforderliches KontoAbschreibung auf Forderungen (EWB) [Aufwandskonto]

Pauschalwertberichtigung: erforderliches KontoAbschreibung auf Forderungen (PWB) [Aufwandskonto]

3. Bewertung

Wir buchen die Wertberichtigung sofort gegen die Forderungen, ohne Ausweis in der Bilanz als EWB auf Passivseite gem. BiRiLiG, da sonst Bilanzverlängerung. (Diese Art ist Pflicht bei Kapital-gesellschaften)

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Forderungsbewertung – Beispiele (unzusammenhängend)

Wert des Forderungsbestandes am Bilanzstichtag:Gesamtford. Netto 1.000.000

./. EWB 100.000

900.000

./. PWB 2 % 18.000

882.000

+ USt. von Ges.ford.* 190.000

Wert 1.072.000

Buchung des speziellen Forderungsrisikos bei Entstehung:Abschr. A. Ford. (EWB) 10.000 / FLL 10.000 Nettowert!hier ist der endgültige Ausweis noch nicht eingetreten, d. h. kein sicherer Ausfall

Forderung geht in voller Höhe ein (Annahme: Forderung war sicher verloren):

Bank 11.900 / so. betr. Erträge 10.000USt. 1.900

3. Bewertung

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Forderungsbewertung – Weitere Beispiele:Kunde geht in Insolvenz. Mit Begleichung der Rechnung über 7.000€ ist sicher

nicht zu rechnen:Abschr. A. Ford. 7.000 / FLL 8.330so. Forderung (USt) 1.330/

!Forderung ist beim ersten sicheren Bekanntwerden des Verlustes auszubuchen!

Wir erfahren am 15.02.07, dass über das Vermögen unseres Kunden Insolvenzantrag gestellt wurde. Die Forderung beträgt 71.400€ brutto.

!keine sofortige Buchung, da Forderung erst am Jahresende zu bewerten ist!

Am 25.09.07 überweist Insolvenzverwalter 11.900€ bruttoBank 11.900,00 / FLL 71.400Abschr. A. Ford 50.000,00 /so. Vb. (USt) 9.500,00 / (Altforderung 19 %)

3. Bewertung

60.000

50.000 x 19%

10.000

60.000 – 10.000

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Bewertung von Wertpapieren

Handhabung wie bei Finanzanlagen Aber: strenges Niederstwertprinzip! Beachte: Teilwertproblem

Bewertung der flüssigen Mittel

Normalfall unproblematisch Probleme bei

- Währungsumrechnung- Abgrenzungsfragen- Finanzderivaten

3. Bewertung

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