Bilanzierung 2008 Umsatzsteuer

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Steuerupdate 2007 Bilanzierung 2008 Umsatzsteuer

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Bilanzierung 2008 Umsatzsteuer. Körperschaften öffentlichen Rechts Vermietung I. UStR 2000 Rz 265 und 266 Umsatzsteuer, nicht Körperschaftsteuer außer Agrargemeinschaften Bestandvertrag - § 1090 ABGB andere Gebrauchsüberlassungen begründen keinen fiktiven BgA (USt) - PowerPoint PPT Presentation

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Steuerupdate 2007

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BILANZIERUNG2008UMSATZSTEUER 16.04.2009

Körperschaften öffentlichen RechtsVermietung I

• UStR 2000 Rz 265 und 266• Umsatzsteuer, nicht Körperschaftsteuer

– außer Agrargemeinschaften

• Bestandvertrag - § 1090 ABGB– andere Gebrauchsüberlassungen begründen keinen fiktiven BgA

(USt)– Entgeltlichkeit als Hauptkriterium

• Zumindest Deckung der Betriebskosten bis 31.12.2007

– Anerkennung der Entgeltlichkeit, sonst bloßer Anerkennungszins

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Körperschaften öffentlichen RechtsVermietung II

• Vermietung von Grundstücken - Gemeinschaftsrecht– Auf bestimmte Zeit wird gegen Vergütung Recht eingeräumt, Grundstück wie Eigentümer in

Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen(VwGH 30.10.2003, 2000/15/0109 unter Hinweis auf EuGH 12.6.2003, C275/01 zu Bestandvertrag iSd Art 135 Abs 1 lit. l MwSt-Rl 2006/112/EG)

• Vermietung von Grundstücken – Betrieb gewerblicher Art– Begriffsauslegung zur Vermietung nach Gemeinschaftsrecht gilt nicht für § 2 Abs 3 UStG

(Vermietung als fiktiver BgA)– engerer, weil nach österr. zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegender, Tatbestand

(VwGH 03.09.2008, 2003/13/0086 zu Errichtung und Vermietung eines gemeindlichen Dorfzentrums)

• Entgeltlichkeit als Hauptkriterium– bis 31.12.2007 - Zumindest Deckung der Betriebskosten– ab 01.01.2008 – Wartungserlass 2007 zu UStR Rz 265 - zusätzlich Entgelt in Höhe AfA 1,5

% (ohne Kürzung Bedarfszuweisungen – anders aber UStR 2000 Rz 274)

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Körperschaften öffentlichen RechtsHoheitliche Tätigkeit I

EuGH 16.9.2008, C-288/07, Isle of Wight CouncilBewirtschaftung gebührenpflichtiger Parkeinrichtungen

– Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. RL (Art 13 Abs. 2 RL 2006/112/EG) … ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.

– Der Begriff „führen würde“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. RL … ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist

– Der Begriff „größere“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. RL … ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen.

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Körperschaften öffentlichen RechtsHoheitliche Tätigkeit II

Vorabentscheidungsersuchen des BFH 20.12.2007, V R 70/05(C-102/08, SALIX Grundstücks-VermietungsgesmbH & Co)

– Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der 6. RL … von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der der 6. RL … als Tätigkeiten "behandeln", die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen?

– Können "größere Wettbewerbsverzerrungen„ gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der der 6. RL … nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?

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Körperschaften öffentlichen RechtsHoheitliche Tätigkeit III

VwGH 4.2.2009, 2006/15/0020

Errichtung und Überlassung einer Aufbahrungshalle nach dem Vorarlberger Bestattungsgesetz (LGBl. Nr. 58/1969, 41/1996, 58/2001)

– engerer Begriff „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ im § 2 Abs. 3 UStG (Verweis auf VwGH 3.9.2008, 2003/13/0086)

– Gemeinde kann mit Verordnung (Friedhofsgebührenverordnung) Abgaben (Friedhofsgebühren) für die Benützung von Friedhofseinrichtungen erheben (dazu gehört auch die Aufbahrungsgebühr)

– Vorschreibung durch Bürgermeister in Bescheidform (§ 50 Bestattungsgesetz)– tatsächliches, gesetzwidriges Verhalten der Gemeinde - an Stelle „gesetzlicher“

Gebührenvorschreibung mit Bescheid wird (privatrechtliche) Rechnung gelegt - begründet keine privatwirtschaftliche Tätigkeit

– Tätigkeit ist vor dem Hintergrund des Vorarlberger Bestattungsgesetzes (im Lichte der darin vorgesehenen Gebührenvorschreibung) dem Hoheitsbetrieb der Gemeinde zuzuordnen

• Anmerkung: weiters VwGH-anhängig (zweiter Rechtsgang) ist Frage des Vorsteuerabzugs für Leichenhalle nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 – ebenfalls bescheidmäßige Gebührenvorschreibung vorgesehen (vgl VwGH 20.1.2005, 2000/14/0203; UFS 12.3.2008, RV/0180-L/05)

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Sachsponsoring

BFH 16.04.2008, XI R 56/06Werbeagentur überlässt Gemeinde gegen werbe-wirksamen Einsatz KFZ im öffentlichen Straßenverkehr („Sponsoring-Mobil“ mit Werbeaufdrucke); nach 5 Jahren kann Gemeinde KFZ ohne Zahlung erwerben– Lieferung eines KFZ– tauschähnlicher Umsatz

• Überlassung KFZ - Lieferung• Nutzungsüberlassung zu Werbezwecken – Dienstleistung

• UStR 2000– Rz 488 – Autos an Sportverband gegen Werbeaktivitäten ist

tauschähnlicher Umsatz (VwGH 18.03.2004, 2003/15/0088)– Rz 886a – Sachsponsoring bei Sportvereinen nicht steuerbar

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 I

• Richtlinie 12.02.2008, 2008/8/EG– Dienstleistung an Unternehmer: Empfängerort (Art 44)

• immer Übergang der Steuerschuld, auch wenn Leistung an nichtunternehmerische juristische Person mit UID (Art 196)

• Bei Übergang der Steuerschuld – Verpflichtung zur ZM (Art 262)– Dienstleistung an Nichtunternehmer: Unternehmerort (Art 45)– Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer: Ort der vermittelten Leistung

(Art 46)– grundstücksbezogene Leistungen: Lageort (Art 47)– Personenbeförderung: Inlandsteil (Art 48)– Güterbeförderung allg.: Inlandsteil (Art 49)– ig Güterbeförderung an Nichtunternehmer: Abgangsort (Art 50)– Nebentätigkeiten zu Beförderung, Begutachtung bzw. Arbeiten an

beweglichen Gegenständen an Nichtunternehmer: Tätigkeitsort (Art 54)

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DienstleistungenLeistungsort ab 2010 II

• Richtlinie 12.02.2008, 2008/8/EG– Dienstleistungen zu Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung

und ähnliche: Tätigkeitsort (Art 53 - Grundsatz)– Restaurant- und Verpflegung: Tätigkeitsort (Art 55)– Restaurant- und Verpflegung an Bord: Abgangsort (Art 57)– Vermietung von Beförderungsmittel, kürzer als 30 Tage (Land) oder 90

Tage (Wasser): Ort der tatsächlichen Zurverfügungsstellung (Art 56)– Katalogleistungen an Nichtunternehmer aus Drittland: Drittland (Art 59;

ausgenommen Vermietung jeglicher Beförderungsmittel)– Elektronisch erbrachte Dienstleistungen von Drittland an

Nichtunternehmer: Ansässigkeitsort Kunde (Art 58)

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Übergang der SteuerschuldNichtunternehmer I

EuGH 06.11.2008, C-291/07 TRRSchwedische Stiftung, finanziert zu 95% durch Arbeitgeberbeiträge und 5% durch Leistungsentgelte. Beratungsleistungen durch dänischen Unternehmer, welche ausschließlich für nichtunternehmerischen Bereich der Stiftung genutzt werden.

– Wer Beratungsleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und sowohl unternehmerische, als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, ist als Steuerpflichtiger anzusehen, selbst wenn die Dienstleistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird.

– Dienstleister braucht nur ermitteln, ob Empfänger Steuerpflichtiger ist (Rz 31). Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und erlaubt es überdies, grenzüberschreitende Unternehmer zu entlasten und den freien Dienstleistungsverkehr zu vereinfachen (Rz 33).

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Übergang der SteuerschuldNichtunternehmer II

USt-Protokoll 2008Gemeinnütziger Motorsportverein veranstaltet Ralley; Preisgelder auch an ausländische Fahrer. Übergang der Steuerschuld ?

– RVC nur, wenn Verein unternehmerisch tätig• maßgeblich ist § 6 LiebVO• jährliche Ralley von Verein ist Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LiebVO

(Einkunftsquellenvermutung)• Nichtunternehmervermutung nach Vereinsrichtlinien (Pkt. 25) ist für Frage des

Übergangs der Steuerschuld nicht anzuwenden– RVC aber auch, wenn Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich

• UStR 2000 Rz 2602f am Ende

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Lottovertriebsgesellschaft

UFS 01.08.2008, RV/0134-I/07Findung und Zusammenführen von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaft, Verwaltung u. organisatorische Abwicklung u. Kontrolle der Tipp-Angaben für Spielgemeinschaft, Gewinnaufteilung u. –auszahlung)

– Mangels Identität mit besorgter Leistung keine steuerfreie Besorgungsleistung (§ 3a Abs 4 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit d UStG)

– Entgelt – Spielbeiträge – Spieleinsatz und Verwaltungskostenbeitrag– Spieleinsätze keine durchlaufenden Posten, weil

• keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Lotteriegesellschaft; Vertriebsgesellschaft direkte Teilnehmerin

• Vertriebsgesellschaft zahlt Beiträge nur aufgrund eigenen schuldrechtlichen Verhältnis zu Lotteriegesellschaft

• UStR 2000 Rz 656 f zu durchlaufende Posten

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Hausverwalter und ProvisionenVwGH 18.11.2008, 2006/15/0143Hausverwalter schließt als direkter Vertreter des Hauseigentümers Versicherungsvertrag ab und erhält Provision

• Untervermittlung von Versicherungen und Kredite befreit– EuGH 21.06.2007, C-453/05 Ludwig – Kredite– EuGH 03.04.2008, C-124/07 Beheer BV – Versicherungen

• nach EuGH unschädlich, wenn Versicherungsmakler beim Zustandekommen des von ihm initiierten Vertrages von einer Partei bevollmächtigt war

• Wegen EuGH – Änderung der Auffassung, wonach bei direkter Stellvertretung kein Raum für Versicherungsleistung sei (VwGH 26.04.1993, 91/15/0022; so auch UStR Rz 882)

• Anders, wenn Hauseigentümer Provision erhält – kein Leistungsentgelt, sondern Prämiennachlass

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Ladebons und Telefonwertkarten

USt-Protokoll 2008 und BMF 28.01.2009:AT1 kauft Telefonwertkarten von AT2, dieser bezieht sie von österr. Netzbetreibern. AT1 verkauft Karten im Inland und ins Ausland. Liegt Lieferung oder sonstige Leistung vor ?

• Verkauf Wertkarte zum aufgedruckten Wert ist sonstige Leistung– Ausnahme bei Sammelobjekten

• Telekommunikationsdienstleistung erbringt nur Netzbetreiber, Verbraucher des Guthabens ist Kunde

– Anzahlungsbesteuerung unverändert (UStR Rz 2607)• Zwischenhändler bloß Provisionäre (gilt ab 01.01.2010)

– steuerpflichtige Leistung an Netzbetreiber bzw. anderen Händler• Wertkartenübergabe - kein Leistungsaustausch von AT2 an AT1

– Provision ist Differenz zw. erhaltenen u. bezahlten Betrag– Weitergabe Wertkarten von AT1 an Kunden – keine steuerbare Leistung, nur soweit Zahlung

von Kunde über Einkaufspreis der Karte

• Startpakete mit Gesprächsguthaben ist Lieferung, aber SIM-Karte mit Gesprächsguthaben ist Telekommunikationsleistung

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Arzneimittel und Steuersatz• BGBl I 132/2008; BMF Info 17.12.2008• Für Lieferungen, ig Erwerb und Einfuhr von Arzneimitteln ermäßigt

sich die Steuer auf 10%– § 10 Abs 2 Z 1lit a und Anlage 1 Z 43a UStG– ab 01.01.2009– alle Arzneimittel

• nach Maßgabe Arzneimittelgesetz; daher unterliegen Gegenstände nach MedizinprodukteG 1996 dem Normalsteuersatz

– Warenverzeichnis I und II des Österr. Apothekerverlages• Wenn Ware in Anlage 1 UStG anderswo enthalten – keine Änderung (zB

Kräutertee in Z 20)• bei Tierärzten aber Normalsteuersatz, wenn unselbständige Nebenleistung

zur Behandlung

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Kleinbus und Vorsteuerabzug I

VwGH 24.09.2008, 2007/15/0161• Kriterienkatalog zu Kleinbus

– Äußere Form eines Kastenwagens• annähernd flache Dachlinie

• annähernd senkrechtes Heck

• annähernd senkrechte Seitenwände

– Für Bus erforderliche Fahrzeuginnenhöhe– Beförderungskapazität von zumindest 7 Personen mit einem dem Stand

der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsabstand (nicht bloß Hilfs- oder Notsitze)

– Raum für Gepäckstücke, der der zugelassenen Beförderungskapazität entspricht

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Kleinbus und Vorsteuerabzug II

Opel Zafira

Ford Galaxy

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Gemischtgenutzte Gebäude

vor 1995 ab 2000 ab 2/2005

EStprozentgenau per Gesetz zur Gänze80/20-Regel

mind. 10%

kein Vorsteuerabzug für privaten Teil, allg. Vorsteuerausschluss für Nichtsteuerbare Nutzungs-ausgenommen mehr als 80% betriebliche privaten Teil, weil EV unecht entnahme bei Grundstück;Nutzung befreit, Option ausgeschlossen Vorsteuerausschluss aus-

drücklich normiert

Vorsteuerabzug und - ausschluss

1998 bis 20031995 bis 1997 seit 2004

damit Vorsteuerkorrektur damit Vorsteuerkorrektur

prozentgenau prozentgenau

Gemeinschaftsrecht UStG 1994

Zuordnung zum Unternehmen

unter Berufung zur Gänze

80/20-Regel

aktive Zuordnung zur Gänze

1995 bis 1997 1998 und 1999

ESt ESt UStG 1994

Übersicht betrifft § 12 Abs 2 Z 1 UStG - § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG unverändert belassen

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Gemischtgenutzte Gebäude

VwGH 24.9.2007, EU 2007/2008-1Errichtung Einfamilienwohnhaus von 11/2002 bis 6/2004 samt Schwimmbad

• Errichtungskosten brutto EUR 609.200, Vorsteuer EUR 99.800• Mitteilung an FA (10.7.2003), dass Zimmer zu Bürozwecken steuerpflichtig

vermietet wird• 11% des Gebäudes unternehmerisch, Umsatz EUR 2.000 pa• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 10.000 pa

– FA versagt Vorsteuer für Privaträumlichkeiten und Schwimmbad, anerkennt Vorsteuer für 11%

– UFS 2.3.2005, RV/1186-L/04 bestätigt FA– VwGH leitet Vorabentscheidungsverfahren ein

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Gemischtgenutzte Gebäude

Vorlageantrag VwGH 24.9.2007 und Schlussanträge GAin Sharpston zu C-460/07 Puffer vom 11.12.2008

1. Verstößt 6. MwSt-Rl gegen gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz? Nein.

• steuerpflichtiger Unternehmer gegenüber Privatperson Zinsvorteil von ca. 5%• Richtlinie Sekundärrecht, Grundrechte Primärrecht• Sekundärrecht als gemeinschaftswidrig zu erklären fällt in ausschließliche Kompetenz des

EuGH

2. Verstößt Umsetzung der 6. MwSt-Rl gegen Beihilfenverbot? Nein.• steuerpflichtiger Unternehmer gegenüber Privatperson steuerbefreiten Unternehmer

Zinsvorteil von ca. 5%

3. Schadet Rechtsirrtum des nationalen Gesetzgebers der Stand-Still-Klausel? Nein.

4. Wird Stand-Still-Klausel beeinträchtigt, wenn bei zwei nationalen Vorsteuerausschlussbestimmungen, eine rechtsirrtümlich geändert wird? Nein.

• § 12 Abs 2 Z 1 geändert, § 12 Abs 2 Z 2 lit a unverändert beibehalten

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GmbH – Vermietung an GF I

USt-Protokoll 2008GmbH mit Unternehmenszweck „Vermietung und Verwertung von Grundstücken“ vermietet an Gesellschafter zu Wohnzwecken.

• § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG - Verweis auf VwGH 26.3.2007, 2005/14/0091 (GmbH errichtete Haus am See für Gesellschafter und dessen Ehefrau und überlässt es zu Wohnzwecken; ein kleiner Hausteil wird an eine AG vermietet - Anschaffung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst, dient nicht der Einkommenserzielung, daher kein BV (KöSt); Vorsteuer nur soweit Vermietung an AG; Verweis auf einkommensteuerliche Regelungen verhindert bei privaten Wohnbedarf den Bezug zum Unternehmen)

• Kriterienprüfung:– Vermietung der GmbH ist nicht übliche Betätigung– besonders repräsentatives Gebäude, speziell auf Wohnbedürfnisse des Gesellschafters

abgestimmt– kein fremdübliches Mietverhältnis

• Prüfung einer missbräuchlichen Praxis

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GmbH – Vermietung an GF II

• VwGH zu Privatvermögen einer GmbH oder wann gehört ein vom Gesellschafter genutztes Wohngebäude/Wohnung im Eigentum der GmbH zum außerbetrieblichen Bereich ?

– VwGH 20.06.2000, 1998/15/0169– VwGH 24.06.2004, 2001/15/0002– VwGH 26.03.2007, 2005/14/0091– VwGH 19.04.2007, 2005/15/0020 (angemietetes Objekt)– VwGH 16.05.2007, 2005/14/0083

• Wohnobjekt besonders repräsentativ, speziell auf Wohnbedürfnis des Gesellschafters abgestellt – kein BV

• Wohnobjekt ist in GmbH jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar zB Vermietung - BV

– Überlassung hält Fremdvergleich nicht Stand zB zu niedrige Miete – für KöSt wird Nutzungsentgelt auf fremdübliches Maß angehoben, Liegenschaft damit BV

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VorsteuerabzugHotelwagen

UFS 29.1.2009, RV/0212-S/08– Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die Gewerblichkeit:

• Erzielung von Einnahmen „unmittelbar durch die Personenbeförderung selbst“ (unter Hinweis auf VwGH 27.8.1998, 98/13/0080)

• anders UStR 2000 Rz 1948 (kein gesondertes Entgelt erforderlich)

• vgl UFS RV/0550-S/08, vom 29.1.2009 (gleicher Sachverhalt zur NoVA – ebenfalls Abweisung)– Keine Erzielung von Einnahmen „unmittelbar durch die

Personenbeförderung notwendig“– gewerbsmäßige Nutzung muss nicht ausschließlich erfolgen (aber jede

andere Form der Nutzung darf nur ausnahmsweise und vorübergehend erfolgen)

– bei 3.300 km (= 14 %) keine ausnahmsweise und vorübergehende Nutzung

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VorsteuerabzugÄnderung der Verhältnisse

VwGH 11.11.2008, 2006/13/0070– ursprünglich bestand Absicht, zu errichtende Eigentumswohnungen (unecht)

steuerbefreit zu verkaufen (kein Vorsteuerabzug für 2002)– ab 2003 Änderung der Absicht (nunmehr steuerpflichtige Wohnungsvermietung

geplant) – mit der nach außen hin durch Abschluss der Nutzungsverträge jedenfalls

erkennbaren Änderung der Absicht dahingehend, die zu errichtenden Wohnungen nunmehr (steuerpflichtig) vermieten zu wollen und mit der zufolge des Abschlusses der Nutzungsverträge eingetretenen Bindung daran, waren die in Rede stehenden Leistungen insoweit zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze bestimmt und trat damit eine Änderung der Faktoren iSd Art. 20 der Sechsten MwSt-RL und der Voraussetzungen iSd § 12 Abs. 11 UStG ein

– indem die belangte Behörde für die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale auf das tatsächliche Erzielen eines Umsatzes (durch Vermietung) abgestellt hat, hat sie die Rechtslage verkannt

• UStR Rz 901, 2104 und 2075 – Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs. 11 UStG erst ab tatsächlich geänderter Verwendung

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VorsteuerabzugRechnungsmerkmal Leistungsbeschreibung

VwGH 11.11.2008, 2006/13/0040„div. Schnittblumen und Bindegrün“ können handelsübliche Bezeichnung sein

– als handelsübliche Bezeichnung kann jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, angesehen werden; so auch der Mengenausdruck „div.“

– Ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis „Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände“ entsprechen, hängt vom Einzelfall, der Handelsstufe, Geschäftsinhalt und Warenwert ab.

VwGH 11.11.2008, 2006/13/0013Mangelhafte Leistungsbeschreibung

– Die Spezifizierung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes mit der Wendung „Verkaufs- und Lieferungstätigkeiten im Monat …“ ist vor dem Hintergrund des Regelungszweckes des § 11 Abs 1 UStG (nachprüfende Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglichen, Umsatz eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen), nicht ausreichend.

– UStR Rz 1508 und 1509

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Vorsteuerabzugohne Rechnung

• EuGH 1.4.2004, C-90/02, Bockemühl– Ein Steuerpflichtiger, der nach Art 21 Nr 1 6. MwSt-Rl als Empfänger

einer Dienstleistung die darauf entfallende Mehrwertsteuer schuldet, braucht für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Art 22 Abs 3 6.MwSt-Rl ausgestellte Rechnung zu besitzen.

– GA nicht gefolgt, demnach wären die besonderen Rechnungsmerkmale bei Übergang der Steuerschuld unabdingbare Voraussetzungen für Vorsteuerabzug

• EuGH 8.5.2008, C-95/07 Ecotrade– Formvorschriften und Fristen für Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig

(Italien – binnen 2 Jahre)– Voller Vorsteuerabzug bei nicht korrekter Erwerbsbesteuerung und ig

Güterbeförderungen (Italien – Eigenrechnung)– Strafen in selber Höhe wie Erwerbsteuer sind unverhältnismäßig

(Nachzahlung USt 321.000, Strafe 361.000)

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PKW-Leasing über die Grenze

• Unternehmer tätigt Ausgaben, die Leistungen im Ausland betreffen und wären sie im Inland ausgeführt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten – insoweit Anspruch auf Vorsteuervergütung im Ausland, dann Eigenverbrauch 20% USt

– Auslandsmiete (ausgenommen kurzfristige, nicht länger als 21 Tage) und Reparaturen – UStR Rz 80

• EuGH 11.9.2003 C-155/01 Cookies World– Aufhebung § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG bis 31.3.2003 (UStR Rz 82)

• Eigenverbrauch in § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG neuerlich festgeschrieben– für Leasingzeiträume seit 1.4.2003; verlängert Abgabensicherungsgesetz 2007 bis 1.1.2011

• UFS 1.3.2005, RV/0657-L04; 20.9.2007, RV/2297-W/05– auch runderneuerter Eigenverbrauchstatbestand ist gemeinschaftswidrig

• Änderung der Richtlinie zum Leistungsort - 12.2.2008, 2008/8/EG ab 1.1.2010: Empfängerort (und Einstellung Vertragsverletzungsverfahren 6.5.2008)

• Finanzstrafrechtliche Folgen bei Nichtoffenlegung ?

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BuchnachweisVerwaltungsmeinung I

• Buchnachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung für Steuerfreiheit; ist er nicht vorhanden, kann Steuerfreiheit auch bei zweifelfreier Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen, nicht gewährt werden; Erkenntnis VfGH 12.12.2003 ist Einzelfall (Rz 2582)

• erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Umsatz vorzunehmen; einzelne Angaben können aber berichtigt oder ergänzt werden. Nach Beginn einer USt-Nachschau oder BP ist binnen Monatsfrist Nachreichung von Nachweisen zu ermöglichen (Rz 2584 und 4008)

• Form und Inhalt (Rz 2585 Beispiel)– Voraussetzungen der Steuerfreiheit müssen zu entnehmen sein– Belegsammlung reicht nicht aus– Konto „Steuerfreie Ausfuhrlieferungen“

• dient zur Erbringung des Buchnachweises• Verweis auf Belege im Buchungstext

– Beispiel in UStR als Minimaläußerung BMF

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BILANZIERUNG2008UMSATZSTEUER 16.04.2009

BuchnachweisVerwaltungsmeinung II• ig Lieferungen und Buchnachweisverordnung (BGBl 401/1996)

– VO des BMF über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

– § 6 der VO verlangt zB Aufzeichnungen zu handelsüblicher Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes

• UStR 2000 Rz 4007– § 6 bis 8 der VO wird entsprochen, wenn in Aufzeichnungen auf Belege

hingewiesen wird, in denen die entsprechenden Angaben enthalten sind– Mangelhafte Beförderungsnachweise bei Beförderung/Abholung sind nicht

sanierbar (Rz 4006 idF Wartungserlass 2008)– UID des Abnehmers ist Bestandteil des Buchnachweises (Rz 4008)– Zulassung neuer Fahrzeuge im anderen Staat ist nur bei Privaten als Ersatz des

Beförderungsnachweises gestattet (Rz 4006 idF Wartungserlass 2008 mit Hinweis auf Rz 4009)

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BILANZIERUNG2008UMSATZSTEUER 16.04.2009

BuchnachweisRechtsprechung UFS I

UFS 31.1.2005, RV/0347-G/02– Hinweis auf VfGH 12.12.2003, B916/02– Nachweis der ig Lieferungen nach Maßgabe der

BuchnachweisVO erbracht, wenn auch nachträglich– FA orientiert sich zu Unrecht ausschließlich an mangelnder

zeitlicher Nähe des Buchnachweises (spätestens vor Beginn BP oder USO)

• Neutralität der MwSt wesentlicher Grundsatz nach Maßgabe EuGH 19.9.2000, C-454/98 Strobel (§ 11 Abs 12 u. 14 UStG)

• Keine Zweifel an erfüllten materiellen Voraussetzungen

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BuchnachweisRechtsprechung UFS II

UFS 26.8.2008, GZ RV/0726-I/07Gutglaubensschutz bei Ausfuhrlieferungen in ein Drittland– Sollte die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen iSd § 7 Abs. 6 Z 2 UStG

1994 (Abholfall) durch falsche Angaben der Leistungsempfänger über die erforderlichen Voraussetzungen (ausländischer Abnehmer, Ausfuhrnachweis) erlangt worden sein, kann dies dem liefernden Unternehmer nur angelastet werden, wenn er davon "wusste oder wissen hätte müssen". Der vom EuGH geforderte Gutglaubensschutz für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr erstreckt sich auch auf Ausfuhrlieferungen in ein Drittland (EuGH 21.2.2008, Rs C-271/06, Netto-Supermarkt).

– VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0285 eingebracht (Amtsbeschwerde).

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BuchnachweisRechtsprechung EuGH I

• EuGH 27.9.2007, C-146/05 Albert Collee– ig Lieferung unbestritten, Buchnachweis verspätet vorgelegt, keine

Missbrauchsabsicht• nachträgliche Korrekturen müssen immer möglich sein• Besteuerungsrecht im Bestimmungsland, keine Gefährdung des

Steueraufkommens im Ursprungsland• Die Befreiung, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, von formalen

Pflichten abhängig zu machen, ist unverhältnismäßig• EuGH 27.9.2007, C-409/04 Teleos

– unbestritten gutgläubiger und sorgfältiger Lieferant, gefälschte Transportnachweise

• physische Warenbewegung in anderen Staat ist Voraussetzung für ig Lieferung

• gutgläubiger Lieferant darf nicht mit MwSt belastet werden, Erwerber ist im Lieferstaat zur Zahlung heranzuziehen (… entspricht Art 7 Abs 4 UStG)

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BILANZIERUNG2008UMSATZSTEUER 16.04.2009

BuchnachweisRechtsprechung EuGH II

• EuGH 27.9.2007, C 184/05 Twoh International– Frage nach Mitwirkungspflicht der Finanzverwaltung zur Prüfung des

Verbringens der Ware bei Abholung• ig Lieferant muss Nachweis erbringen, Steuerbehörden sind nicht verpflichtet• Im Zweifel Sicherheit in Höhe MwSt verlangen

• EuGH 21.2.2008, C 271/06 Nettosupermarkt– Touristenexport Polen - gefälschter Zollstempel von Supermarkt entdeckt,

Mitteilung an Zoll und FA setzt USt von 1993 bis 1998 fest• Unternehmer als Inkassanten für Staat tätig, deshalb unverhältnismäßig,

gutgläubigen Unternehmer für Steuerausfall haften zu lassen• keine unterschiedliche Behandlung von ig Lieferung und Drittlandsexporten

(guter Glauben und Sorgfalt)

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BuchnachweisBFH Folgeentscheidungen I

BFH-Urteil vom 6.12.2007, V R 59/03 (Nachfolgeentscheidung zu EuGH 27.9.2007, C-146/05 Albert Collee)

– Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 dUStG die Voraussetzungen einer igL nach Maßgabe der §§ 17a, 17 c dUStDV nachzuweisen (= Beleg- und Buchnachweis) ist gemeinschaftskonform.

– Nachweispflichten keine materiellen Voraussetzung einer igL – Regelungen bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung des BFH).

– Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer igL nicht erfüllt sind.

– Anderes gilt (ausnahmsweise) nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen einer igL (§ 6a Abs. 1 dUStG) vorliegen (dann Gewährung der Steuerfreiheit, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c dUStDV erbrachte).

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BILANZIERUNG2008UMSATZSTEUER 16.04.2009

BuchnachweisBFH Folgeentscheidungen II

BFH-Urteil vom 30.7.2008, V R 7/03 (Nachfolgeentscheidung zu EuGH 21.2.2008, C-271/06 Nettosupermarkt)

– Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung darf nicht versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der Rechtsprechung des BFH).

– Mangels Feststellung des FG dazu keine abschließende Entscheidung des BFH.– Nach BFH wird FG bei Würdigung zu berücksichtigen haben:

• langer Zeitraum, in dem die Missbräuche stattgefunden haben• Verdoppelung der USt-Erstattungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr binnen eines

Jahres hätte ab diesem Zeitpunkt Anlass zu Nachforschungen gegeben• auch Rechtschreibfehler auf einigen der gesicherten Ausfuhrbelege sprechen dagegen,

dass die Klägerin alle ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen gegen einen Missbrauch ergriffen hat

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• Abfrage UID Stufe 1– FinanzOnline

• Eingaben/Anträge/UID-Bestätigung

– http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE

• Abfrage UID Stufe 2 (qualifizierte Bestätigung)– FinanzOnline

• Eingaben/Anträge/UID-Bestätigung

– http://evatr.bff-online.de/eVatR/• Hinweis: für Abfrage ist die Eingabe einer deutschen USt-ID-Nummer nötig• Korrekte Eingabe beachten, tauschen von Vor- und Nachname in der Regel

aber unbeachtlich

ig LieferungVertrauensschutz – Bestätigungsverfahren

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ig LieferungVertrauensschutz – Bestätigungsverfahren