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Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrations- zonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Dortmund

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Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrations-zonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Dortmund

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Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung

von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen

im Flächennutzungsplan der Stadt Dortmund

Auftraggeber:

Stadt Dortmund

Bearbeiter: Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges

Savignystraße 59 45147 Essen

Telefon 0201.623037 Telefax 0201.643011 [email protected] www.oekoplan-essen.de Essen, Juli 2015

Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing. Claudia Bredemann Dipl.-Ing. agr. Stefanie Windisch

aktualisierte Fassung

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 2

Inhalt

1 Einleitung............................................................................................................... 5

1.1 Anlass und Zielsetzung.................................................................................... 5 1.2 Rechtlicher Hintergrund ................................................................................... 6 1.3 Abgrenzung und Lage des Untersuchungsraumes.......................................... 7

2 Planerische Vorgaben und Grundlagen............................................................ 10

2.1 Landesentwicklungsplan................................................................................ 10 2.2 Regionalplan .................................................................................................. 11

2.2.1 Stand der Regionalplanung .................................................................... 11 2.2.2 Siedlungsraum........................................................................................ 12 2.2.3 Freiraumfunktionen................................................................................. 12

2.3 Flächennutzungsplan..................................................................................... 13 2.3.1 Bauflächen und Baugebiete.................................................................... 13 2.3.2 Flächen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf ................................. 15 2.3.3 Flächen für den Verkehr ......................................................................... 15 2.3.4 Technische Ver- und Entsorgungseinrichtungen.................................... 16 2.3.5 Grünflächen ............................................................................................ 17 2.3.6 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft ............................ 18 2.3.7 Flächen für die Forstwirtschaft................................................................ 18 2.3.8 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen .......................................... 19 2.3.9 Flughafen Dortmund (Dortmund Airport) ................................................ 19

2.4 Umweltplan Dortmund.................................................................................... 19 2.5 Integriertes Stadtbezirksentwicklungskonzept (InSEKt)................................. 20 2.6 Lärmaktionsplan............................................................................................. 21 2.7 Landschaftspläne........................................................................................... 22

2.7.1 Naturschutzgebiete................................................................................. 22 2.7.2 Geschützte Landschaftsbestandteile ...................................................... 23 2.7.3 Naturdenkmale ....................................................................................... 23 2.7.4 Landschaftsschutzgebiete ...................................................................... 23

2.8 Gesetzlich geschützte Biotope....................................................................... 23 2.9 Windhöffigkeit ............................................................................................. 24

3 Ermittlung der Ausschlussbereiche.................................................................. 26

3.1 "Harte" Tabuzonen......................................................................................... 26 3.1.1 Schutzgebiete / -objekte ......................................................................... 26 3.1.2 Bauflächen und Baugebiete.................................................................... 26 3.1.3 Gewässer inkl. Bauschutzbereich........................................................... 27 3.1.4 Flächen für den Verkehr ......................................................................... 27 3.1.5 Hochspannungsfreileitungen inkl. Schutzstreifen ................................... 28 3.1.6 Betriebsfläche für den Luftverkehr gem. FNP......................................... 28 3.1.7 Bereiche mit zu geringer Windhöffigkeit ................................................. 28

3.2 "Weiche" Tabuzonen...................................................................................... 29 3.2.1 Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten ................ 29 3.2.2 Waldflächen ............................................................................................ 31 3.2.3 Grün- und Freiflächen mit Erholungsnutzung ......................................... 32

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3.2.4 Bahnanlagen........................................................................................... 32 3.2.5 Flächen für die Wasserwirtschaft............................................................ 32 3.2.6 Schutzabstände zu Hochspannungsfreileitungen................................... 32 3.2.7 Abstände zu unterirdisch verlaufenden Hauptleitungen für die technische Ver- und Entsorgung............................................................. 33 3.2.8 Verkehrsflughafen Dortmund.................................................................. 33 3.2.9 Schutzabstände zu bewohnten Bereichen.............................................. 34

3.3 Zusammenfassende Darstellung der Ausschlussbereiche ............................ 37

4 Weitergehende Betrachtung und Bewertung der Potenzialflächen / vorhandenen Konzentrationszonen ......................................................................... 39

4.1 Abgrenzung der Potenzialflächen .................................................................. 39 4.2 Landschaftsbild / Erholung............................................................................. 41

4.2.1 Landschaftsästhetischer Wert................................................................. 41 4.2.2 Vorbelastung........................................................................................... 42 4.2.3 Bedeutung für die Erholungsnutzung...................................................... 42

4.3 Konkurrierende Belange ................................................................................ 43 4.3.1 Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) ..................................................... 43 4.3.2 Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)............................................... 44 4.3.3 Geplante Naturschutzgebiete ................................................................. 44 4.3.4 Landschaftsschutzgebiete ...................................................................... 44 4.3.5 Biotopkataster-Flächen........................................................................... 45 4.3.6 FNP-Darstellungen ................................................................................. 45 4.3.7 Verkehrstrassen...................................................................................... 46 4.3.8 Verkehrsflughafen Dortmund.................................................................. 47 4.3.9 „Ruhige Gebiete“ gemäß Lärmaktionsplan ............................................. 47 4.3.10 „Bedrängende Wirkung“ im Umfeld von Wohnhäusern im Außenbereich ......................................................................................... 48 4.3.11 Netzanbindung........................................................................................ 48

4.4 Gebietsbriefe der Potenzialflächen ................................................................ 49 4.4.1 Halde Groppenbruch............................................................................... 49 4.4.2 Umfeld Güterverteilzentrum Ellinghausen .............................................. 51 4.4.3 Brechtener Niederung............................................................................. 54 4.4.4 Umfeld "Lanstroper Ei"............................................................................ 59 4.4.5 Bodelschwingher / Westerfilder Wald ..................................................... 62 4.4.6 Dellwiger Bachtal .................................................................................... 64 4.4.7 Westlich Flughafen ................................................................................. 66 4.4.8 Salinger Feld........................................................................................... 68 4.4.9 A 45 / Großholthausen............................................................................ 70 4.4.10 Großholthauser Mark .............................................................................. 72

4.5 Zusammenfassende Darstellung der Flächeneignung................................... 74 4.6 Bewertung der vorhandenen Konzentrationszonen / WEA............................ 76

4.6.1 Repowering............................................................................................. 76 4.6.2 Entschädigungsansprüche bei Änderung der Bauleitplanung ................ 77 4.6.3 Eignungseinschätzung der vorhandenen Zonen .................................... 78

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5 Gutachterliche Empfehlung ............................................................................... 84

5.1 Flächenempfehlung........................................................................................ 84 5.2 Artenschutz .................................................................................................... 84 5.3 Substanzieller Raum für die Windenergienutzung......................................... 85

6 Quellenverzeichnis ............................................................................................. 87

Tabellenverzeichnis Tab. 1: Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm...................................................... 34 Tab. A 1: Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan................................ 91 Tab. A 2: Naturschutzgebiete ...................................................................................... 92 Tab. A 3: Geschützte Landschaftsbestandteile ........................................................... 97 Tab. A 4: Naturdenkmale........................................................................................... 100 Tab. A 5: Landschaftsschutzgebiete.......................................................................... 103 Tab. A 6: Biotope gem. § 30 BNatSchG .................................................................... 104

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Lage und Umfeld der Stadt Dortmund ........................................................... 8

Abb. 2: Naturräumliche Gliederung des Dortmunder Stadtgebietes........................... 9

Abb. 3: Regionalplan - Ausschnitt ............................................................................ 11

Abb. 4: Bauflächen bzw. Baugebiete gem. FNP ...................................................... 15

Abb. 5: Technische Ver- und Entsorgungseinrichtungen gem. FNP ........................ 17

Abb. 6: Stadtbezirke von Dortmund.......................................................................... 21

Abb. 7: "Ruhige Gebiete" im Außenbereich gem. Lärmaktionsplan ......................... 22

Abb. 8: Mittlere Windgeschwindigkeit in 135 m Höhe (m/s) im Stadtgebiet ............. 24

Abb. 9: Spezifische Energieleistungsdichte in 135 m Höhe (W/m²) im Stadtgebiet ................................................................................................... 25

Abb. 10: Lage und Abgrenzung der Potenzialflächen im Stadtgebiet ........................ 41

Kartenverzeichnis Karte 1: Ausschlussbereiche – „harte“ / „weiche“ Tabuzonen Karte 2: „Weiche“ Tabuzonen - vorbeugender Immissionsschutz Karte 3.1: Restriktionen - Natur und Landschaft Karte 3.2: Restriktionen - Bauflächen und Infrastruktur Karte 4: Flächeneignung

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Zielsetzung

Die Landesregierung NRW hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, zur Erreichung der Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der Windenergienutzung zu fördern.

Bereits seit der 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gehören Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen, zu den "privilegierten Vorhaben" im Außenbereich. Die Ge-setzesänderung diente der bewussten Förderung der Windenergie; gleichzeitig wird aber die Planungshoheit und -kompetenz der Städte und Gemeinden sichergestellt; diese können gemäß § 5 i. V. mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan (FNP) 'Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' darstellen, um die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich zu steuern. Die übrigen Flächen des Außenbereiches können von Windenergieanlagen weitgehend freigehalten werden, wenn die Kommune eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes vorgenommen und ein "schlüssiges Plankonzept" für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat.

Bereits im Jahr 1995 wurde im Auftrag der Dortmunder Energie- und Wasserversor-gung (DEW) GmbH auf Grundlage wissenschaftlicher Kriterien für das Stadtgebiet von Dortmund zur Ermittlung geeigneter Standorte für Windenergieanlagen eine Flächen-analyse durchgeführt (FORSCHUNGSGRUPPE WINDENERGIE UNIVERSITÄT MÜNSTER

1995). Im Ergebnis wurden drei Flächen als "Primärflächen" eingestuft, und zwar die Halde Ellinghausen im Nordwesten, landwirtschaftliche Flächen östlich der A 45 und westlich der Universität sowie nördlich der A 44 und südlich der AS Dortmund-Eichling-hofen im Südwesten des Stadtgebietes. Diese Bereiche wurden mit Beschluss des Rates vom 17.12.1998, also nach Inkrafttreten der BauGB-Änderung zur Privilegierung solcher Vorhaben, im Rahmen der 95. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dortmund als "Flächen für Windkraftanlagen" dargestellt.

Seit 1995 erfolgte mehrfach eine Novellierung des Windenergie-Erlasses, dessen aktuell gültige Fassung aus dem Jahr 2011 stammt1. Die Kriterien zur Ermittlung ge-eigneter Konzentrationszonen hatten sich dabei – insbesondere aufgrund der Recht-sprechung sowie der technischen Entwicklung hin zu immer größeren Anlagen – wesentlich geändert, sodass der Rat der Stadt Dortmund bereits am 15.12.2011 be-schloss, das Stadtgebiet erneut hinsichtlich möglicher Flächen für die Windenergie-nutzung untersuchen zu lassen. Die Stadt Dortmund beauftragte somit im September 2012 das Büro Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges - mit der gutachterlichen Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auf Dortmunder Stadtgebiet; eine Vorlage erster Ergebnisse erfolgte im Oktober 2013.

1 Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Ziel-

setzung und Anwendung" vom 11.07. 2011 - MKULNV NRW et al. 2011

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Im Laufe der Bearbeitung ergingen im Dezember 2012 sowie im Juli 2013 Urteile hin-sichtlich des Umgangs der Kommunen mit Tabuzonen bzw. Flächen, die sie von der Planung ausschließen möchten (s. Kap. 1.2). Um eine möglichst rechtssichere Grund-lage zur FNP-Änderung zu schaffen, erfolgte in 2014 und 2015 unter Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung eine Anpassung des Gutachtens, das nun in der Fassung von Juli 2015 vorliegt.

Inzwischen wurde vom MKULNV ein Entwurf2 zur Novelle des Windenergie-Erlasses erarbeitet, der sich zurzeit in der Verbändeabstimmung befindet und voraussichtlich nach der Sommerpause in seiner endgültigen Fassung vorgelegt wird. Wie bereits aus dem Entwurf ersichtlich, wurden dabei im Wesentlichen die sich aus der neueren Rechtsprechung ergebenen Kriterien – insbesondere zur Differenzierung von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen sowie der Notwendigkeit, der Windenergienutzung substan-ziell Raum zu verschaffen – berücksichtigt. Da sich aktuell (Juni 2015) noch nicht ab-schließend beurteilen lässt, welche konkreten Aussagen der neue WE-Erlass trifft, orientiert sich auch die überarbeitete Fassung des Plankonzeptes in erster Linie an den Vorgaben des „alten“ Erlasses sowie der aktuellen Rechtsprechung (s. a. Kap. 1.2).

1.2 Rechtlicher Hintergrund

Die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der der Errichtung einer Windenergieanlage an anderer Stelle im Außenbereich des Stadtgebietes in der Regel entgegensteht. Das zugrunde liegende Plankonzept muss dabei Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positiven Standortentscheidungen getragen sind und welche Gründe es rechtferti-gen, den übrigen Planungsraum von WEA freizuhalten (s. a. BVerwG-Urteil vom 17.12.2002 – AZ 4 C 15/01, BVerwG-Urteil vom 13.03. 2003 – AZ 4 C 3.02 sowie BVerwG-Beschluss vom 15.09.2009 – AZ 4 BN 25.09). Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann vor, wenn die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange voll-ständig ermittelt werden.

Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, grundsätzlich beachten und für die Windenergie-nutzung im Stadtgebiet in "substanzieller Weise" Raum schaffen. In die gleiche Rich-tung zielt auch die Novelle des BauGB aus 2004, wonach gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu bei-tragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebens-grundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Auch sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e und f BauGB).

Das Verfahren zur Ermittlung von geeigneten Konzentrationszonen sollte sich u. a. an dem Leitsatz des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2011 (AZ OVG 2 A

2 Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die

Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – aktueller Entwurfsstand nach Ressort-abstimmung vom 18.05.2015.

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2.09), das durch das BVerwG-Urteil vom 13.12.2012 (AZ 4 CN 1.11) bestätigt wurde, orientieren. In diesem Urteil wurden die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an einen FNP stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB her-beigeführt werden soll, formuliert; hiernach sind zunächst "harte" und "weiche" Tabu-zonen zu ermitteln und anschließend die verbleibenden, sogenannten Potenzialflächen einer Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen zu unterziehen.

Eine Bewertung hinsichtlich der Abgrenzungskriterien der "harten" und "weichen" Tabuzonen sowie der Hinweis auf die besondere Pflicht der Kommunen, im Stadt-gebiet der Windenergienutzung "substanziell" Raum zu schaffen, erfolgte in einem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 (AZ 2 D 46/12.NE), aufgrund dessen eine Aktualisierung des Plankonzeptes notwendig erschien.

Kraft dieses Urteils wurde die Ausweisung von zwei Windkonzentrationszonen der Stadt Büren für unwirksam erklärt mit der Begründung, dass die Kommune keine hin-reichende Differenzierung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen vorgenommen und die Gründe für die Unterscheidung nicht ausreichend dokumentiert hatte. Das Gericht berief sich dabei unter anderem auf das o. g. Urteil des BVG vom 13.12.2012, in dem bereits festgestellt wurde, dass die Kommune zu dieser Differenzierung und einer entsprechenden Dokumentation verpflichtet ist, wenn sie einzelne Flächen aus der Planung ausschließen möchte. Außerdem hatte die Kommune „weiche Tabuzonen“ – wie zum Beispiel immissionsschutzrechtliche Mindestabstände zur Wohnbebauung – fälschlicherweise als „harte Tabuzonen“ klassifiziert.

Die aktuelle Rechtsprechung findet auch Eingang in die erneute Novellierung des Windenergie-Erlasses, die als Entwurf vorliegt und sich zurzeit in der Verbände-Beteiligung befindet (s. o.).

1.3 Abgrenzung und Lage des Untersuchungsraumes

Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte Stadtgebiet von Dortmund; hinsichtlich notwendiger "Puffer-" bzw. Abstandszonen werden zudem die Randbereiche der an-grenzenden Nachbarstädte berücksichtigt.

Die kreisfreie Stadt Dortmund erstreckt sich auf einer Fläche von ca. 280 km² im Osten des Ruhrgebietes im Regierungsbezirk Arnsberg. Innerhalb des Kreises Unna grenzen die Städte Lünen im Norden, Kamen und Unna im Nordosten, Holzwickede im Osten sowie Schwerte im Südosten an das Stadtgebiet, im Süden die kreisfreie Stadt Hagen, im Südwesten die Städte Herdecke und Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis), im Westen die kreisfreie Stadt Bochum sowie im Nordwesten die Städte Castrop-Rauxel und Waltrop (Kreis Recklinghausen).

Naturräumlich liegt die Stadt Dortmund im Übergangsbereich der Großlandschaften "Westfälische Bucht"(543) im Norden und "Süderbergland" (33) im Süden.

3 Ordnungs-Nummer der naturräumlichen Einheit

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Der Nordwesten des Stadtgebietes liegt in der naturräumlichen Haupteinheit "Emscher-land" (543), das geprägt wird durch eine weitgehend einheitliche Oberflächengestalt mit geringen Höhenunterschieden. Die Hellwegbörden (542) im Nordosten des Stadt-gebietes bilden einen breiten Raum, der mit sanftem Anstieg zum südlich angrenzen-den Süderbergland überleitet. Der Süden der Stadt Dortmund gehört zum stark relie-fierten "Sauerländischen Unterland" (337).

Abb. 1: Lage und Umfeld der Stadt Dortmund (aus: Wikipedia)

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Abb. 2: Naturräumliche Gliederung des Dortmunder Stadtgebietes (aus: BKR 2002)

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2 Planerische Vorgaben und Grundlagen

2.1 Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Im aktuell gültigen LEP NRW (MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORD-NUNG UND LANDWIRTSCHAFT NW 1995), Teil A, wird die Stadt Dortmund als Ober-zentrum der siedlungsräumlichen Grundstruktur "Ballungskern" zugeordnet. Gemäß Teil B übernehmen die als „Freiräume“ dargestellten Bereiche außerhalb der Sied-lungsflächen unterschiedliche Freiraumfunktionen.

Der LEP NRW wird zurzeit neu aufgestellt. Der Entwurf berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält er auch Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So wird als Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der Stromversorgung in NRW durch Windenergie zu decken. Verwiesen wird auf die "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ (LANUV 2012), die in ihrem „NRW-Leitszenario“ ein Flächenpotenzial von insgesamt ca. 113.000 ha für die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen nachweist. Gemäß Potenzialstudie können die Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung bereits auf 1,6% der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreicht werden. Für die regionalen Planungsträger wird damit ein ausreichender Gestaltungsraum für eigene planerische Entscheidungen und für notwenige Korrek-turen an den generalisierten Betrachtungen der landesweiten Potenzialstudie gesehen. Aus planerischer Sicht ist eine räumliche Bündelung in Windparks gegenüber Wind-energie-Einzelstandorten vorzuziehen.

Am 25.06.2013 hat das Kabinett den Entwurf des neuen LEP beschlossen. In einem sechsmonatigen Beteiligungsverfahren wurden von Kommunen, Interessenverbänden und Bürgern 1.400 Stellungnahmen mit insgesamt 10.000 Anregungen und Bedenken eingebracht, mit deren Auswertung die Landesplanungsbehörde zurzeit noch be-schäftigt ist. In einem Zwischenschritt wurde dem Kabinett ein Paket mit wesentlichen Änderungen vorgelegt, das bereits einen Großteil von Anregungen umsetzt; diese Änderungen wurden am 28.04.2015 gebilligt. Hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden die im Entwurf genannten Flächenvorgaben für die sechs Planungsregionen jetzt lediglich als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in den regionalen Planungsgebieten gemacht. (LEP-Entwurf - Stand 25.06.2013 mit Änderungen Stand 28.04.2015 – STAATSKANZLEI DES

LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN 2015).

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2.2 Regionalplan

2.2.1 Stand der Regionalplanung

Das Stadtgebiet von Dortmund liegt im Bereich des Regionalplans für den Regierungs-bezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil, der am 28.07. 2003 vom Regionalrat aufgestellt wurde und am 09.08.2004 Gültigkeit erlangte. Zum 21.10.2009 übernahm der Regionalverband Ruhr (RVR) von der Bezirksregierung Arnsberg die Regionalplanung für den Ballungsraum Ruhr; der bisherige Regionalplan der Bezirksregierung Arnsberg ist bis zur Aufstellung bzw. bis zum Inkrafttreten eines neuen (einheitlichen) Regionalplans für das Ruhrgebiet jedoch weiterhin gültig. In den Jahren 2004 bis heute wurden fünf Änderungsverfahren durchgeführt, von denen das Stadtgebiet Dortmund jedoch nicht betroffen ist.

Ein „Sachlicher Teilplan Energie“ zum Regionalplan Arnsberg, in dem „Vorranggebiete für die Windenergie“ dargestellt werden, liegt im Entwurf (Stand Juli 2014) für die drei räumlichen Teilabschnitte „Kreis Soest und Hochsauerlandkreis“, „Kreis Olpe und Siegen-Wittgenstein“ sowie „Märkischer Kreis“ vor (BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 2014), nicht jedoch für den Ballungsraum Ruhr.

Abb. 3: Regionalplan - Ausschnitt (BZR Arnsberg 2004)

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2.2.2 Siedlungsraum

Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)

Die im Regionalplan dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereiche“ (ASB) umfassen neben Wohnbauflächen auch alle mit dieser Funktion zusammenhängenden Flächen für Gemeinbedarfseinrichtungen, für die öffentliche und private Versorgung, für den Verkehr, für Sporteinrichtungen und Kindergärten etc. Sie schließen auch gemischte Bauflächen, Flächen für wohnverträgliches Gewerbe unter 10 ha und Abstandsflächen mit ein. Die Wohn- und Mischbauflächen der Bauleitpläne sind in räumlich konzen-trierter Form aus den ASB zu entwickeln.

ASB verteilen sich über das gesamte Stadtgebiet von Dortmund mit einer Konzentra-tion auf den zentralen und den anschließenden südöstlichen Bereich.

Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)

Die „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dienen der Ent-wicklung und Sicherung von gewerblich-industriellen Bauflächen, insbesondere für die Unterbringung von emittierenden Industrie-, Gewerbe- und öffentlichen Betrieben sowie diesen zuzuordnenden Einrichtungen und Anlagen. Im Dortmunder Stadtgebiet konzentrieren sich auf den Bereich entlang und nördlich der A 40 / B1, die den zentralen Bereich des Stadtgebietes von Ost nach West durchquert. Zu nennen sind hier u. a. die großflächigen Gewerbe- und Industriegebiete Dorstfeld-West und Dorstfeld-Nord im Westen, das Gewerbegebiet Union am Rand der Innenstadt und die sich daran nach Norden hin anschließenden ausgedehnten Flächen des Dortmunder Hafens sowie die über 100 ha umfassenden Gewerbeflächen Wambel-Nord und Wambel-West im Osten des Stadtgebietes.

Als regional besonders bedeutsame Gewerbe- und Industriestandorte sind das nördlich des Hardenberghafens unmittelbar am Dortmund-Ems-Kanal gelegene Logistikzentrum Ellinghausen, das zudem als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben ausgewiesen ist, der Flughafen bezogene Gewerbestandort Dortmund-Wickede sowie der Standort Groppenbruch, der in interkommunaler Zusammenarbeit von der Stadt Dortmund und der Stadt Lünen entwickelt wird, dargestellt.

Im Interesse einer schonenden Inanspruchnahme von Freiraum sollen insbesondere auch nicht mehr genutzte, aber bereits erschlossene Bauflächen ausgeschöpft und dazu bspw. Brachflächen reaktiviert werden. Im Stadtgebiet von Dortmund betrifft dies die Flächenpotenziale der Westfalenhütte (252 ha) sowie Phönix-West (66 ha).

2.2.3 Freiraumfunktionen

Regionale Grünzüge

Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächen-systems zu sichern. Sie dienen insbesondere der landschaftsorientierten, siedlungs-nahen Erholung, dem Arten- und Biotopschutz sowie der Biotopvernetzung und dürfen nicht für Siedlungszwecke und andere, dem Freiraum fremde Nutzungen in Anspruch genommen werden.

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Bis auf einen größeren Bereich im Süden von Dortmund liegen die den Siedlungs-körper einrahmenden Freiräume innerhalb des Regionalen Grünzuges G "Seseke-Landschaftspark".

Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung

Die „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) erfassen Teile des Plangebiets, in denen die nachhaltige und ausgewogene Sicherung der gesamten natürlichen Leistungsfähigkeit sowie die Erhaltung eines be-stimmten Landschaftscharakters und Nutzungsmusters, zugleich auch im Interesse der landschaftsorientierten Erholung, Sport- und Freizeitnutzung, im Vordergrund stehen. Sie sind in ihren wesentlichen Teilen als Landschaftsschutzgebiete festzusetzen.

Außerhalb der Siedlungsräume und gewerblichen Flächen wird diese Freiraumfunktion nahezu für das gesamte Stadtgebiet von Dortmund dargestellt.

Bereiche für den Schutz der Natur

In den im Regionalplan dargestellten „Bereichen für den Schutz der Natur“ (BSN) ist die naturnahe oder durch Extensivnutzung bedingte Ausprägung von Natur und Land-schaft langfristig zu sichern und zu entwickeln. Dem Arten- und Biotopschutz ist hier der Vorrang vor beeinträchtigenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen - auch in ihrer Umgebung - einzuräumen.

Mit der Freiraumfunktion "Schutz der Natur" werden im Stadtgebiet von Dortmund insgesamt 23 Bereiche dargestellt, die in den rechtskräftigen Landschaftsplänen aus-nahmslos als Naturschutzgebiete festgesetzt sind (s. a. Tab. A 1).

2.3 Flächennutzungsplan Der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Dortmund stammt aus dem Jahr 2004 und wurde mehrfach aktualisiert. In den folgenden Kapiteln werden die für das Plankonzept relevanten Darstellungen des FNP aufgeführt.

2.3.1 Bauflächen und Baugebiete

Wohnbauflächen

Wohnbauflächen, die neben der Hauptnutzung Wohnen auch der Unterbringung der erforderlichen öffentlichen und privaten Wohnfolgeeinrichtungen dienen, bilden den weitaus größten Teil aller bebauten Flächen im Stadtgebiet. Aufgrund der Siedlungs-struktur verteilen sie sich nahezu über das gesamte Stadtgebiet mit einer leichten Verdichtung im zentralen sowie im südöstlichen Bereich (s. Abb. 4).

Gemischte Bauflächen

Gemischte Bauflächen sind bestehende oder geplante Bereiche mit einem zumeist engen räumlichen Nebeneinander von Wohn- und Arbeitsstätten. Diese gemischten Strukturen sind für Dortmund wie für das gesamte Ruhrgebiet typisch. Sie lassen sich einteilen in Kerngebiete, Dorfgebiete und sonstige gemischte Bauflächen.

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Die City innerhalb des Wallringes als oberzentraler Einzelhandels-, Kultur-, Verwal-tungs- und Bürostandort ist als Kerngebiet dargestellt, ebenso die neun Stadtbezirks-zentren aufgrund ihrer hohen Konzentration zentraler Versorgungsinfrastruktur.

Dorfgebiete dienen insbesondere dem Wohnen und der Unterbringung von Wirtschafts-stellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Flächennutzungsplan stellt Dorf-gebiete in den Ortslagen Brechten im Norden, Grevel und Lanstrop im Nordosten sowie Menglinghausen im Südwesten des Stadtgebietes dar.

Sonstige gemischte Bauflächen sind meist kleinflächig in allen Stadtbezirken darge-stellt. Größere gemischte Bauflächen kommen im Bereich der Westfalenhütte sowie östlich des Phönix-Areals in Hörde vor.

Gewerbliche Bauflächen

Im Flächennutzungsplan werden gewerbliche Bauflächen differenziert nach Gewerbe- und Industriegebieten dargestellt.

Durch den Rückzug der Montanindustrie sind in Dortmund große Flächen frei gewor-den, so z. B. die Westfalenhütte, die mit rund 450 ha Dortmunds größte zusammen-hängende Industriefläche darstellt. Zurzeit liegt ein großer Teil der ehemaligen Wirt-schaftsfläche brach. Gewerbegebiete für stadtteilbezogenes oder ähnliches Gewerbe wurden meist aus Zechenanlagen, Stahlstandorten etc. entwickelt. Hierzu gehören u. a. der Hardenberghafen sowie die Gewerbeparks Minister Stein, Scharnhorst, Gneisenau und Hansa. Weitere größere Gewerbe- und Industriegebiete (> 10 ha) werden unter den Bezeichnungen „Alter Flughafen“, „Buddenacker“, „Groppenbruch“ (= Interkommu-nales Gewerbegebiet mit der Stadt Lünen), „Nördlich Kokerei Hansa“, „Ravensberger Straße / östlich Bornstraße“ aufgeführt. Während Gewerbegebiete in allen Stadtbezirken vorkommen, konzentrieren sich großflächige Industriegebiete auf den nördlichen sowie westlichen Innenstadtbereich.

Sondergebiete

Bei den Sondergebieten handelt es sich um Bauflächen mit zweckgebundener Funk-tion, die aufgrund ihrer Bedeutung oder ihres Flächenumfangs nicht den übrigen Bau-flächen zugeordnet werden können. Neben Sondergebieten für großflächigen Handel sowie Gebieten, die für eine wirtschaftsbezogene Nutzung vorgesehen sind (Hafen, Technologieunternehmen, wissenschaftliche / Büro- und Verwaltungseinrichtungen), werden hier auch sonstige Sondergebiete für Sport, Freizeit und Kultur dargestellt.

Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel befinden sich in Aplerbeck-Ost, in Lüt-gendortmund (Indupark) im Westen sowie nordöstlich der City an der Bornstraße. Als weitere größere Sondergebiete dargestellt sind u. a. das Güterverkehrszentrum Elling-hausen und der Industrie- und Logistikstandort Dortmunder Hafen im nördlichen Stadt-gebiet sowie entlang der der A40 / B1 an den Indupark angrenzende Technologiestand-orte, das Universitätsgelände und das Veranstaltungs- und Messezentrum Westfalen-hallen / Westfalenstadion.

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Abb. 4: Bauflächen bzw. Baugebiete gem. FNP (STADT DORTMUND 2004)

2.3.2 Flächen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf

Die Darstellung der Gemeinbedarfsflächen und -einrichtungen im Dortmunder FNP erfolgt aufgrund der Bedeutung der Anlagen und ihrer Flächengröße (Darstellung ab 2 ha). Zu den Einrichtungen und Anlagen für den Gemeinbedarf gehören u. a. zentrale Gebäude und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Schulzentren, bedeutende wissenschaftliche Einrichtungen, wichtigen sozialen Zwecken (Kinder-, Jugend-, Alten-einrichtungen) oder kulturellen Zwecken (Museen, Theater) dienende Gebäude und Einrichtungen, zentrale Krankenhäuser, stadtweit bedeutsame Sport- und Freizeitein-richtungen und zentrale religiöse Einrichtungen (Kirchen, Moscheen, Synagoge).

Flächen für den Gemeinbedarf befinden sich in allen Stadtbezirken von Dortmund.

2.3.3 Flächen für den Verkehr

Straßennetz

Die Stadt Dortmund ist ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt in Westfalen sowohl bzgl. des Straßen- als auch des Eisenbahnnetzes. Die Hauptverkehrsader des Dortmunder Straßennetzes bildet dabei die A40 / B1, die das Stadtgebiet von Osten nach Westen durchquert.

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Entlang der nördlichen Stadtgrenze verläuft die Bundesautobahn A 2, im Westen die von der A 2 erst nach Süden und dann in östliche Richtung verlaufende A 45. Ab dem Autobahnkreuz Dortmund / Witten im Südwesten durchquert die A 44 in westliche Rich-tung den Randbereich des Stadtgebietes. Entlang der südöstlichen Stadtgebietsgrenze verläuft zudem in Nord-Süd-Richtung die A 1.

Hinzu kommen die Bundesstraßen B 234 im Südosten, B 235 im Westen sowie die das Stadtgebiet in Nord-Süd-Richtung durchquerenden Bundesstraßen B 54 und B 236. Ergänzt wird das Straßennetz durch zahlreiche Landes- und Kreisstraßen sowie eine Vielzahl an innerstädtischen Verkehrsstraßen.

Schienennetz

Das Dortmunder Stadtgebiet wird von zahlreichen, häufig radial vom Außenbereich auf das Stadtzentrum hinführenden Schienenverkehrsstrecken durchzogen. Neben dem überregionalen Schienennetz mit der ICE-Trasse der Deutschen Bahn AG, die das Stadtgebiet in Ost-Nordwest-Richtung durchquert, handelt es sich um insgesamt zwölf S-Bahn- und Regionalbahn-Strecken mit dem zentralen Umsteigepunkt am Dortmunder Hauptbahnhof. Mit einer Netzlänge von ca. 100 km und insgesamt 44 Haltepunkten und Bahnhöfen steht damit die im Ruhrgebiet höchste Anzahl von Haltestellen zur Ver-fügung.

Ergänzt wird das Schienennetz durch die Strecken der Stadtbahn und Straßenbahn bzw. der H-Bahn, die ursprünglich als Experimentalstrecke gebaut wurde und heute über einen 2,1 km langen Fahrweg im Umfeld der Universität verfügt.

2.3.4 Technische Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Flächen für technische Ver- und Entsorgung

Neben den größeren Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, der Zentraldeponie Dortmund-Nordost unmittelbar an der Stadtgrenze zu Lünen sowie der Kläranlagen in Deusen an der Emscher und Scharnhorst, sind zahlreiche für die überörtliche Einspei-sung und die örtliche Stromverteilung erforderliche Umspannwerke im FNP dargestellt.

Hochspannungsfreileitungen, Hauptleitungen

Zahlreiche Hochspannungsfreileitungen (≥ 110 kV) verlaufen ringförmig um das Stadt-zentrum sowie vor allem im nordwestlichen, nordöstlichen und östlichen Randbereich des Stadtgebietes. Ebenso werden im FNP eine Vielzahl unterirdisch verlaufender Gas-, Fernwärme- und Wasserleitungen sowie 110 kV-Kabel zur Stromversorgung dargestellt.

Richtfunkverbindungen

Ausgehend vom Florianturm im Westfalenpark, dem Fernsehturm Schwerte unmittelbar an der Stadtgrenze sowie einem Sendemast am Hengsteysee verlaufen Richtfunkver-bindungen sternförmig in alle Richtungen des Dortmunder Stadtgebietes (s. Abb. 5).

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Abb. 5: Technische Ver- und Entsorgungseinrichtungen gem. FNP (STADT DORTMUND 2004)

2.3.5 Grünflächen

Grünflächen sind für die Bewohner der Stadt Dortmund im Hinblick auf die Lebens-qualität von vielfältiger Bedeutung. Je nach ihrer spezifischen Aufgabe dienen sie der intensiven (Park- und Sportanlagen) oder auch stillen Erholung (Friedhöfe, Grünflächen für die naturnahe Entwicklung) sowie dem Vereinsleben (Kleingartenanlagen). Zudem tragen sie zur Gliederung von Bauflächen und zur Minderung von stadtklimatischen Extremen bei und bieten Lebensraum für Pflanzen und freilebende Tiere. Besonders historische Gärten, Parks und Grünanlagen (Volksgärten, historische Freizeitparks und Friedhöfe) sind als Zeugen der Stadtgeschichte bedeutend und identifikationsstiftend.

Als größere, zusammenhängende Grünflächen sind u. a. der Hauptfriedhof in Brackel, der Westfalenpark, der Revierpark Wischlingen in Huckarde, der Rombergpark in Hombruch sowie der Fredenbaumpark in der nördlichen Innenstadt dargestellt. Hinzu kommen zahlreiche öffentliche Parkanlagen, Spielplätze, Sportstätten, Kleingärten und Friedhöfe.

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2.3.6 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft

Wasserflächen

Die Emscher entspringt östlich von Dortmund im Gemeindegebiet von Holzwickede, durchfließt zunächst das südöstliche Stadtgebiet und wendet sich westlich der Dort-munder Innenstadt in Richtung Nordwesten. Der Dortmunder Hafen, ein bedeutender Umschlagplatz im internationalen Warenverkehr, verfügt über 10 Hafenbecken. Im Hafen beginnt der nach Norden führende Dortmund-Ems-Kanal.

Größere Stillgewässer (> 1ha) treten im Stadtgebiet von Dortmund ausschließlich als künstlich angelegte bzw. durch Bergsenkungen entstandene Seen auf. Zu nennen sind hier der Phönixsee, der Buschmühlenteich im Westfalenpark sowie der See im Revier-park Wischlingen, die alle der Erholungsnutzung dienen, sowie die durch Bergsenkun-gen entstandenen Gewässer Lanstroper See und Brunosee, die rechtlich unter Natur-schutz stehen.

Flächen für die Wasserwirtschaft

Als Flächen für die Wasserwirtschaft werden im FNP Flächen dargestellt, die für den ökologischen Umbau des Fließgewässersystems der Emscher benötigt werden. Da der genaue Verlauf der Gewässer meist noch nicht feststeht, handelt es sich bei diesen Darstellungen um die Freihaltung von Vorbehaltsstreifen für die geplante Renaturierung sowie um weitere Flächen mit Bedeutung für die Wasserwirtschaft (Regenwasser- und Hochwasserrückhaltebecken). Größere Hochwasserrückhaltebecken sind entlang des Oberlaufs der Emscher sowie im Mündungsbereich Kirchderner Graben / Dahlwiesen-bach in Scharnhorst dargestellt.

Der Südosten des Stadtgebietes liegt im Einzugsbereich der Wassergewinnungsan-lagen der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH und ist gemäß Wasser-schutzgebietsverordnung (BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG 1998) als Schutzzone III b ausgewiesen.

2.3.7 Flächen für die Forstwirtschaft

Etwa 3.000 ha des Stadtgebietes und damit ca. 10,7 % sind bewaldet mit einem Laub-waldanteil von 85 % (Stand 2006 / 2007). Größere, zusammenhängende Waldflächen konzentrieren sich auf das südliche und nördliche Stadtgebiet, so z. B. der Stadtforst sowie das Romberg- und Fürstenbergholz im Süden, Kurler Busch und Buschei im Nordosten, Grävingholz und Süggel im Norden sowie der Rahmer Wald im Westen. Hinzu kommen die Waldflächen der Volksgärten Mengede und Lütgendortmund, des Fredenbaumparks sowie Bereiche des Rombergparks, die aufgrund ihrer Siedlungs-nähe als Parkwälder entwickelt werden und mit entsprechender erholungsrelevanter Infrastruktur (z. B. Waldspielplatz) ausgestattet sind.

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2.3.8 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen

Im Rahmen der 95. Änderung des FNP der Stadt Dortmund (STADT DORTMUND 1998) wurden drei Bereiche als „Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen“ dargestellt. Es handelt sich dabei um die ca. 5,7 ha große Teilfläche der ehemaligen Bergehalde Ellinghausen im Norden, die durch die Errichtung von drei Enercon-Anlagen („Ellwira“) vollständig belegt ist, die ca. 40,4 ha große Fläche in Eichlinghofen am Steinsweg im Südwesten, auf der die erste Windenergieanlage Dortmunds (DEW-21-Anlage „Airwin“) errichtet wurde, sowie das unmittelbar an der Stadtgrenze zu Witten gelegene "Salinger Feld" mit einer Größe von ca. 128,7 ha; im Salinger Feld werden aktuell drei 1,5 MW- Anlagen betrieben.

2.3.9 Flughafen Dortmund (Dortmund Airport)

Im Osten des Stadtgebietes, im Stadtteil Dortmund-Wickede, erstreckt sich unmittelbar an der Gemeindegrenze zu Holzwickede und der Schnittstelle der Bundesautobahnen A 1 und A 44 / B1 der Flughafen Dortmund (Dortmund Airport). Der ehemalige Verkehrs-landeplatz mit einer früher 650 m langen Graspiste, auf dem lediglich Sichtflüge mit kleineren Motorflugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen durchgeführt wurden, wurde seit Mitte der 1970er Jahre kontinuierlich ausgebaut und entwickelte sich zu einem bedeutenden deutschen Regionalflughafen. Heute werden am Flughafen Dort-mund ca. 2 Mio. Passagiere befördert.

Der FNP stellt nachrichtlich die Lärmschutzzonen und einen Bauschutzbereich gemäß § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) mit den unterschiedlichen entfernungsabhängigen Höhenbegrenzungsregelungen innerhalb und außerhalb der Anflugsektoren dar.

2.4 Umweltplan Dortmund Der Umweltplan Dortmund (BKR 2002) wurde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans als ökologischer Fachbeitrag erarbeitet. Er dient als Steuerungs-instrument für eine ökologisch orientierte Siedlungs- und Freiraumentwicklung und bildet eine fachliche Ergänzung zum Landschaftsplan.

Biotoptypenkartierung

Die Grundlage für den Umweltplan bildet eine flächendeckend für das gesamte Stadt-gebiet von Dortmund durchgeführte Biotop- und Nutzungskartierung. Unterschiedliche Biotop- und Nutzungstypen wurden dabei durch Auswertung vorhandener Luftbilder und im Rahmen umfassender Geländebegehungen voneinander abgegrenzt.

Strukturreiche Landschaftsräume mit guter Eignung für die Naherholung

Im Rahmen des Umweltplans wurden im Stadtgebiet von Dortmund sieben Räume erfasst und beschrieben, die sich aufgrund ihres Strukturreichtums, ihrer landschaft-lichen Vielfalt, ihrer kulturhistorischen Bedeutung sowie ihrer Lage und Erreichbarkeit besonders für die sog. „Feierabenderholung“ im Wohnumfeld bzw. für die Wochen-enderholung eignen.

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Es handelt sich dabei um Bereiche im Dortmunder Stadtgebiet, die einen besonders vielfältigen Wechsel der Landnutzung mit Waldbereichen, strukturreichen Kulturland-schaften, naturnahen Bachläufen und Wasserflächen aufweisen.

Folgende strukturreiche Landschaftsräume mit einer guten Eignung für die Naherho-lung werden im Stadtgebiet abgegrenzt:

− Die Brechtener Niederung mit den Waldgebieten Grävingholz und Süggel im Norden,

− das Körnebachtal, die Waldgebiete Buschei und Kurler Busch im Nordosten,

− der Aplerbecker Wald, der Schwerter Wald und das Sölder Holz im Südosten,

− die Waldgebiete des Ardeygebirges im Dortmunder Süden,

− der Freiraum zwischen Eichlinghofen und Menglinghausen im Südwesten,

− das Dellwiger und Bövinghauser Bachtal im Westen sowie

− der Freiraum zwischen Kirchlinde, Huckarde und Bodelschwingh im Rahmer Wald im Nordwesten des Stadtgebietes.

2.5 Integriertes Stadtbezirksentwicklungskonzept (InSEKt) Für jeden der zwölf Dortmunder Stadtbezirke wurde ein Integriertes Stadtbezirksent-wicklungskonzept (InSEKt) erarbeitet, das einen umfassenden Überblick über den Status quo sowie die Entwicklungspotenziale und -perspektiven des Stadtbezirks auf-zeigt. Die lokalen Besonderheiten, Funktionen und Aufgaben des jeweiligen Stadt-bezirks werden unter Berücksichtigung der Fachressorts Stadtentwicklung, Einzel-handel, Wohnen, Freiraum und Umwelt, Wirtschaftsflächen, soziale und technische Infrastruktur, Sportstätten, Freizeit und Kultur, Weiterbildung, Verkehr und Mobilität, öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Denkmalpflege besonders hervorgehoben.

In Dortmund wurden die InSEKts erstmalig 2004 veröffentlicht; sie dienten als inhalt-liche Grundlage für die Erarbeitung des Flächennutzungsplans und begleiteten fachlich dessen Aufstellungsprozess. Ein 2007 erstellter Fortschreibungsentwurf diente als Arbeits- und Diskussionsgrundlage für das InSEKt 2009, das zwischenzeitlich nochmals mittels einer Sachstandsfortschreibung in 2013 aktualisiert wurde.

Auch wenn die InSEKts keine übergeordnete planerische Bedeutung haben, stellen sie eine planerische Grundlage dar und werden an dieser Stelle aufgeführt.

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Abb. 6: Stadtbezirke von Dortmund (aus Wikipedia)

2.6 Lärmaktionsplan Mit der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Nr. 2002/49/EG) in nationales Recht sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, auf Grundlage der §§ 47a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) die Lärmsituation für das gesamte Stadtgebiet zu ermitteln und Lärmaktionspläne mit Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu erarbeiten. Ferner sind sogenannte „ruhige Gebiete“ zu lokalisieren und zu schützen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm in Ballungsräumen möglichst gering zu halten, um eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität zu erreichen.

Als Umgebungslärm werden belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien bezeichnet, die durch menschliche Aktivitäten hervorgerufen werden. Berechnet wird der Lärm, der durch Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr erzeugt wird, sowie der Lärm, der von Industrie- und Gewerbebetrieben ausgeht.

Zur Abgrenzung ruhiger Gebiete im Außenbereich wurden alle Bereiche, in denen Lärmpegel von weniger als 55 dB(A) ermittelt wurden, mit Flächen überlagert, die bebaut sind bzw. nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans bebaut werden können. Ergebnis dieser Verschneidung sind relativ ruhige Gebiete, die nicht bebaut sind bzw. nicht bebaut werden können, wobei ausschließlich Flächen von mehr als 50 ha Größe berücksichtigt wurden, da kleinere Flächen keinen entsprechen-den Erholungswert aufweisen.

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Abb. 7: "Ruhige Gebiete" im Außenbereich gem. Lärmaktionsplan (Entwurf)

2.7 Landschaftspläne Das Stadtgebiet von Dortmund wird durch die Geltungsbereiche der drei folgenden rechtskräftigen Landschaftspläne (LP) erfasst:

- LP Dortmund Nord (STADT DORTMUND 1990) mit den Stadtbezirken Mengede, Eving und Scharnhorst,

- LP Dortmund-Mitte (STADT DORTMUND 1996) mit den Stadtbezirken Lütgendort-mund, Huckarde, Innenstadt-West, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost und Brackel,

- LP Dortmund-Süd (STADT DORTMUND 2002) mit den Stadtbezirken Hombruch, Hörde und Aplerbeck.

Die 1. Änderung der Landschaftspläne Nord, Mitte und Süd erfolgte parallel zur Neu-aufstellung des Flächennutzungsplans im Jahr 2004. Die 1. Änderung der Landschafts-pläne erlangte im Jahr 2005 Rechtskraft. Aktuell befindet sich ein neuer Landschafts-plan für das gesamte Stadtgebiet von Dortmund in Aufstellung.

2.7.1 Naturschutzgebiete

Im Stadtgebiet von Dortmund sind insgesamt 26 Naturschutzgebiete (NSG) ausgewie-sen, die in der Tabelle A 2 im Anhang gelistet sind. Hervorzuheben sind v. a. die durch Bergsenkungen entstandenen Feuchtgebiete im Norden des Stadtgebietes; so haben sich in dem NSG „Hallerey“, dem wohl bedeutendsten Feuchtgebiet von Dortmund, zahlreiche regional bzw. überregional seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten an-gesiedelt, zudem handelt es sich um ein landesweit bedeutsames Wasservogeldurch-zugsgebiet.

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Auch die Feuchtgebiete „Mastbruch“, „Beerenbruch“, „Im Siesack“ und „Lanstroper See“ stellen wertvolle Biotopkomplexe und Lebensräume für zahlreiche gefährdete Vogel-arten dar.

2.7.2 Geschützte Landschaftsbestandteile

Die für das Stadtgebiet von Dortmund insgesamt 138 festgesetzten geschützten Land-schaftsbestandteile (GLB) sind der Tabelle A 3 im Anhang zu entnehmen. Es handelt sich überwiegend um Baumgruppen, -reihen und Gehölzbestände, zudem um Tümpel, Weiher und vereinzelt um Gräben / Fließgewässerabschnitte, Quellen und Feuchtge-biete, so z. B. den GLB nordwestlich des Kornmühlenweges in Lanstrop, der ein durch Bergsenkungen entstandenes Feuchtgebiet mit offenen Wasserflächen und Gehölz-gruppen umfasst und eine hohe Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche gefährdete Vogelarten aufweist.

2.7.3 Naturdenkmale

Im Stadtgebiet von Dortmund sind insgesamt 111 Einzelobjekte als Naturdenkmal (ND) ausgewiesen. Dabei handelt es sich neben Findlingen und Einzelbäumen vor allem um Baumgruppen und -reihen (s. Tab. A 4 im Anhang).

2.7.4 Landschaftsschutzgebiete

Nahezu der gesamte Außenbereich von Dortmund steht unter Landschaftsschutz. Die insgesamt 45 für das Stadtgebiet festgesetzten Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind im Anhang in Tabelle A 5 aufgeführt.

2.8 Gesetzlich geschützte Biotope Gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich ge-schützt. Der gesetzliche Schutz gilt dabei direkt für Biotope, die zu den im Gesetz genannten Lebensräumen (z. B. Quellbereiche, Röhrichte, Auwälder, Trockenrasen) gehören, sodass keine weiteren Schutzausweisungen – z. B. über den Landschaftsplan oder über ordnungsbehördliche Verordnungen – erforderlich sind.

Für NRW ist in § 62 des Landschaftsgesetzes (LG) geregelt, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die geschützten Biotope in der Biotop-kartierung erfasst und in Karten eindeutig abgrenzt.

Die bislang kartierten Biotope sind dem Informationssystem des LANUV (LINFOS) zu entnehmen. Die entsprechende Darstellung ist jedoch nicht Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz; dieser ist immer dann gegeben, wenn die fachlichen Kriterien erfüllt sind.

Für das Stadtgebiet von Dortmund wurden 97 gesetzlich geschützte Biotope im LINFOS erfasst und dargestellt. Sie sind dem Anhang unter A 6 zu entnehmen.

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2.9 Windhöffigkeit Auf Basis aller landesweit verfügbaren Grundlagendaten hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) flächendeckend für NRW eine Windfeldsimu-lation für die Höhen 100 m, 125 m, 135 m und 150 m über Grund durchgeführt (LANUV 2012).

Für das Stadtgebiet von Dortmund werden die Angaben des Energieatlasses für eine Höhe von 135 m zugrunde gelegt, die in etwa der Nabenhöhe einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden WEA entspricht. Dabei wurden für das Stadtgebiet überwiegend Windgeschwindigkeiten von mehr als 6,00 m/s ermittelt, kleinflächig tre-ten mittlere Geschwindigkeiten von > 5,75 bis 6,00 m/s auf (s. Abb. 8).

Abb. 8: Mittlere Windgeschwindigkeit in 135 m Höhe (m/s) im Stadtgebiet (LANUV 2012)

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Unterschiedliche Windstärkeverteilungen bei gleicher mittlerer Windgeschwindigkeit können deutlich voneinander abweichende Energieerträge liefern. Dies kann dazu füh-ren, dass mittlere Windgeschwindigkeiten und Energieerträge nicht zwangsläufig mit-einander korrelieren. Beispielsweise kann eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6 m/s sowohl bedeuten, dass der Wind das ganze Jahr konstant mit 6 m/s weht, es kann aber auch ein halbes Jahr lang eine Windgeschwindigkeit von 12 m/s auftreten und ein halbes Jahr lang Windstille herrschen; im zweiten Fall würde eine WEA aber viermal mehr Energie produzieren als bei konstant gleicher mittlerer Windgeschwindigkeit.

Aufbauend auf der mittleren Windgeschwindigkeit wurde das technische Potenzial in Form der spezifischen Energieleistungsdichte für die Höhen 100 m, 125 m, 135 m und 150 m über Grund berechnet, die es ermöglicht, spezifische Erträge abzuleiten.

Der Abbildung 9 ist zu entnehmen, dass die spezifische Energieleistungsdichte in einer Höhe von 135 m im gesamten Stadtgebiet flächendeckend über 250 W/m² liegt, was als gutes Potenzial zu bewerten ist.

Abb. 9: Spezifische Energieleistungsdichte in 135 m Höhe (W/m²) im Stadtgebiet (LANUV 2012)

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3 Ermittlung der Ausschlussbereiche s. Karte 1 "Ausschlussbereiche"

3.1 "Harte" Tabuzonen Als "harte" Tabuzonen werden Bereiche definiert, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen rechtlich bzw. tatsächlich ausgeschlossen ist, in denen also Rahmenbedingungen vorgegeben sind, die auch im Falle fehlender Kon-zentrationszonen einer Genehmigung nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" entgegenstünden. "Harte" Tabuzonen sind somit der Abwägung zwischen den Belan-gen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB entzogen.

Es handelt sich dabei um Bereiche, die insbesondere aus naturschutz- oder baurecht-lichen Gründen oder aufgrund einer bestehenden Flächennutzung oder – gemäß Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 (AZ 2D 46/12.NE) – nicht ausreichender Windhöffig-keit als Konzentrationszonen für WEA nicht zur Verfügung stehen.

Die nachfolgend genannten Bereiche des Stadtgebietes von Dortmund stehen als "harte" Tabuzonen für die Windenergienutzung tatsächlich oder rechtlich nicht zur Verfügung.

3.1.1 Schutzgebiete / -objekte

Bezüglich Naturschutzgebiete (NSG) gem. § 23 BNatSchG; Naturdenkmäler (ND) gem. § 28 BNatSchG; Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gem. § 29 BNatSchG sowie gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope (GB) ergibt sich die Wertung als „harte Tabuzone“ bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Zerstörungs-, Beschädigungs-, Beeinträchtigungs-, Veränderungs- oder Verschlechterungsverboten. Eine Genehmigungsfähigkeit von WEA auf diesen Flächen ist rechtlich nicht gegeben, sodass sie den "harten" Tabuzonen zugeordnet werden.

Die für das Stadtgebiet von Dortmund festgesetzten NSG, ND, GLB und GB sind dem Anhang (A 1-3, A 5) zu entnehmen.

3.1.2 Bauflächen und Baugebiete

Siedlungsbereiche, Flächen für den Gemeinbedarf

Als Siedlungsbereiche werden die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbau-flächen, gemischten Bauflächen sowie Gemeinbedarfseinrichtungen (s. Kap. 2.3), zum anderen auch die im Außenbereich vorhandenen Gebäude mit Wohnnutzung, die nicht im Flächennutzungsplan dargestellt sondern anhand von Luftbildern sowie örtlichen Erhebungen erfasst und abgegrenzt wurden, definiert. Diese stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung und werden den "harten“" Tabuzonen zugeordnet.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 27

Gebäude in gewerblichen Bauflächen / Sonderbauflächen

Gemäß Windenergie-Erlass kommen für die Ausweisung von Konzentrationszonen grundsätzlich auch großflächige Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche und ggf. Sonderbauflächen in Betracht. Die im FNP dargestellten, bereits mit Gebäuden bestan-denen Bereiche dieser Flächen stehen jedoch nicht zur Verfügung. Aus baurechtlichen Gründen ist gem. § 6 der Landesbauordnung (BauO NRW) zu den hier vorhandenen Gebäuden eine Abstandsfläche der halben Höhe (0,5 H) der WEA zu berücksichtigen. Bei einer angenommenen Höhe von mindestens 150 m ergibt sich somit ein Mindest-Abstand von 75 m, der neben den bebauten Flächen selbst als Ausschlussfläche definiert wird; dieser ist im Falle der Errichtung höherer Anlagen entsprechend anzu-passen.

3.1.3 Gewässer inkl. Bauschutzbereich

Gemäß § 61 BNatSchG besteht außerhalb der im Zusammenhang bebauten Sied-lungsbereiche an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 1 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot. Im Stadtgebiet von Dortmund werden somit folgende Gewässer und Wasserflächen inklusive ihres Bauschutzbereiches als "harte" Tabuzonen definiert:

− Bergsenkungsgewässer in den Naturschutzgebietes Beerenbruch, Hallerey, Mast-bruch und Lanstroper See,

− Pleckenbrink See, Bergsenkungsgewässer nordöstlich des Naturschutzgebietes Wickeder Ostholz,

− Buschmühlenteich im Westfalenpark sowie Seen im Freizeitpark Fredenbaum und Revierpark Wischlingen,

− Phönixsee in Hörde, − in das Stadtgebiet hineinragender Hengsteysee im Süden, − Teich am Nordfriedhof in Eving, − Hafenanlage in der nördlichen Innenstadt, − Dortmund-Ems-Kanal.

3.1.4 Flächen für den Verkehr

Von Infrastrukturtrassen wie Bundesfernstraßen und Bahnlinien gehen ähnliche Um-weltauswirkungen aus wie von Windenergieanlagen. Deshalb können im Sinne des Windenergie-Erlasses die von den jeweiligen Verkehrswegen ausgehenden Vorbe-lastungen, insbesondere Lärm, dazu genutzt werden, zusätzliche Belastungen durch Windenergieanlagen hier verstärkt zu bündeln und dafür bisher nicht belastete, unge-störte Bereiche zu schonen.

Bei der Planung von WEA-Standorten ist jedoch in Bezug auf die straßenrechtlichen Anforderungen u. a. das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zu berücksichtigen. Nach § 9 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m an Bundesauto-bahnen und bis zu 20 m an Bundesstraßen nicht errichtet werden.

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Für die im Stadtgebiet von Dortmund verlaufenden Abschnitte der Bundesautobahnen A 1, A 2, A 44, A 45 und A 40 / B 1 sowie die Bundesstraßen B 234, B 235, B 236, B 54 werden neben den Verkehrstrassen selbst, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, auch die entsprechenden Bauverbotszonen als “harte“ Tabuzonen definiert, da dort die Errichtung einer WEA grundsätzlich nicht möglich ist (s. a. WE-Erlass-Entwurf, Stand 18.05.2015, Pkt. 8.2.5).

Auch das Schienennetz für den überregionalen sowie regionalen Bahnverkehr selbst steht nicht zur Verfügung und gehört zu den "harten" Tabuzonen. Rechtlich verbindliche Abstandszonen existieren nicht, sodass hier keine generellen Abstände als "harte" Tabuzonen definiert werden.

3.1.5 Hochspannungsfreileitungen inkl. Schutzstreifen

Im FNP - Teilplan technische Versorgung - werden die im Stadtgebiet verlaufenden Hochspannungsfreileitungen inklusive eines Schutzstreifens von 30 m dargestellt, in dem die Errichtung von WEA nicht zulässig ist. Diese Bereiche werden den "harten" Tabuzonen zugeordnet.

3.1.6 Betriebsfläche für den Luftverkehr gem. FNP

Die im FNP dargestellte Start- und Landebahn sowie die Betriebsfläche des Flughafens Dortmund (Abgrenzung gemäß Planfeststellung) steht für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung und wird den "harten" Tabuzonen zugeordnet.

3.1.7 Bereiche mit zu geringer Windhöffigkeit

Die Städte und Gemeinden sind zwar nicht verpflichtet, Konzentrationszonen auszu-weisen, die einen "optimalen Ertrag" ermöglichen, doch ist sicherzustellen, dass die Konzentrationszonen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können. Im Rahmen des Plankonzepts ist somit für das gesamte Stadtgebiet zu ermitteln, welche Bereiche sich aufgrund ihrer Windhöffigkeit für die Windenergienutzung eignen bzw. nicht eignen (s. Windenergie-Erlass Kap. 3.2.2.2).

Gemäß OVG-Urteil vom 01.07.2013 (AZ 2 D 46/12.NE) ist in Bereichen mit zu geringer Windhöffigkeit eine Nutzung tatsächlich nicht möglich, sodass diese den "harten" Tabu-zonen zuzuordnen sind. In der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie (LANUV 2012) wird davon ausgegangen, dass ein wirtschaftliches Wind-feld bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von mehr als 6 m/s in 135 m über Grund gegeben ist.

Wie in Kapitel 2.10 "Windhöffigkeit" dargestellt, herrscht in Dortmund in 135 m Höhe nahezu flächendeckend eine mittlere Windgeschwindigkeit von mehr als 6 m/s. Es kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von WEA hinsichtlich der Windhöffigkeit im gesamten Stadtgebiet möglich sein wird; somit gibt es keine Bereiche, die aufgrund zu geringer mittlerer Windgeschwindigkeiten den "harten" Tabuzonen zuzuordnen wären.

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3.2 "Weiche" Tabuzonen In einem weiteren Schritt werden "weiche" Tabuzonen definiert, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Dortmund die Errich-tung von WEA von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Festlegung der Krite-rien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplaneri-schen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit technischen, naturschutzfachlichen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von pauschalisierend festge-legten Kriterien festzustellen.

Weiche Tabuzonen sind disponibel, da städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber sie einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis der Untersuchung erkennt, dass der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft wird (s. a. BverwG, Urteil vom 13.12. 2012 – 4CN 1/11).

In den nachfolgend genannten Bereichen sollen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Dortmund von vornherein ausgeschlossen werden:

3.2.1 Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten

Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sind zwischen Windenergiean-lagen und den naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten, die als "harte" Tabuzonen definiert werden (s. Kap. 3.1.1), in Abhängigkeit von den Erhaltungs- bzw. Schutzzielen ggf. entsprechende "Pufferzonen" einzuhalten, um negative Einflüsse zu vermeiden. Dienen die Gebiete insbesondere dem Schutz bedrohter Fledermaus- oder Vogelarten, wird im Windenergie-Erlass eine Pufferzone von 300 m empfohlen.

In Tabelle A2 im Anhang sind die relevanten Informationen zu Biotoptypen und Vor-kommen gefährdeter WEA-empfindlicher Arten für die Dortmunder Naturschutzgebiete aufgeführt. Auf dieser Grundlage erfolgt eine Bewertung der Erforderlichkeit einer „Pufferzone“.

Da der überwiegende Teil der NSG in Dortmund alte Laubwaldbereiche enthält, sind hier Vorkommen Baumhöhlen bewohnender, WEA-empfindlicher Fledermausarten wie der Große Abendsegler und die Rauhautfledermaus zu erwarten. Diese wurden in allen bisher untersuchten Waldgebieten in Dortmund nachgewiesen. Da bezüglich der Fle-dermäuse geeignete Vermeidungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um projektbe-dingte Beeinträchtigungen auf ein nicht erhebliches Maß zu reduzieren (insbesondere durch Abschaltszenarien), wird ein Vorkommen der Arten nicht als Kriterium für die Erforderlichkeit einer Pufferzone angesetzt.

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Abstände zu hochfrequentierten Jagdgebieten, Flugrouten oder Balzquartieren sind ggf. einzelfallbezogen im Rahmen des weiteren Verfahrens auf der Grundlage ent-sprechender Erfassung zu definieren.

In folgenden Fällen wird die Berücksichtigung einer „300-m-Pufferzone“ als erforderlich angesehen:

• Bei „ernst zu nehmenden Hinweisen“ auf Brutvorkommen nach LANUV / MKULNV NRW 2013) oder LAG VSW (2007 bzw. SCHREIBER 2014) kollisionsgefährdeter Arten (in Dortmund z. B. Baumfalke, Graureiher, Kormoran, Möwen (Brutkolonien Lachmöwe), Rotmilan, Rohrweihe, Uhu, Wanderfalke und Wespenbussard) inner-halb oder im direkten Umfeld des NSG,

• bei „ernst zu nehmenden Hinweisen“ auf Brutvorkommen von gegenüber WEA störungsempfindlichen, in Dortmund seltenen Vogelarten (z. B. Kiebitz, Wald-schnepfe) innerhalb oder im direkten Umfeld des NSG,

• bei NSG, die aufgrund einer sehr hohen Bedeutung für die Avifauna als solche eingestuft wurden (insbesondere Bergsenkungsgewässer).

Folgende NSG im Stadtgebiet weisen demnach eine hohe Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Vogelarten auf, sodass der Empfehlung des Windenergie-Erlasses ge-folgt und eine Pufferzone von 300 m als "weiche" Tabuzone definiert wurde:

NSG „Groppenbruch“: Brutvorkommen Kiebitz

NSG „Beerenbruch“: Bergsenkungsgewässer mit hoher Bedeutung für die Avifauna (insbes. Wasservögel), Brutvorkommen Kormoran, Graureiher, Wanderfalke (im Umfeld), Kiebitz (im Umfeld)

NSG „Im Siesack“: Brutvorkommen Wespenbussard, Kiebitz

NSG „Auf dem Brink“: Brutvorkommen Kormoran, Lachmöwe, Graureiher, Rohrweihe, Kiebitz (angrenzend)

NSG „Lanstroper See“: Bergsenkungsgewässer mit hoher Bedeutung für die Avifauna (insbes. Wasservögel), Brutvorkommen Rohrweihe, Baumfalke, Graureiher

NSG „Kurler Busch“: Brutvorkommen Rotmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Waldschnepfe (Brutverdacht)

NSG „Alte Körne“ und „Buschei“: angrenzende Brutkolonie Graureiher, Brutvorkommen Rotmilan

NSG „Mastbruch“: besondere Bedeutung für Wasservögel

NSG „Süggel“: Zusammenhang mit dem NSG „Auf dem Brink“ (s. o.)

NSG „Ölbachtal“: Brutvorkommen Baumfalke, Wachtel (Brutverdacht 2011), überregionale Bedeutung für den Vogelschutz

NSG „Fürstenbergholz und Wannebachtal“: Vorkommen Rotmilan und Uhu im Umfeld

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NSG „Hallerey“: Bergsenkungsgewässer mit hoher Bedeutung für die Avifauna (insbes. Wasservögel), Lachmöwen-Brutkolonie, Brutverdacht Baumfalke, Brutvorkommen Kormoran

NSG „Wickeder Ostholz“: Brutvorkommen Waldschnepfe, angrenzende Brutvorkommen Baumfalke, Kiebitz, Wachtel (rufend)

NSG „Ruhrsteilhänge Hohensyburg“: Brutvorkommen Baumfalke, Bedeutung des Hengsteysees als Vogelzugroute und Rast-gebiet

NSG „Fürstenbergholz und Wannebachtal“: Brutvorkommen Rotmilan und Uhu im Umfeld

Für den geschützten Landschaftsbestandteil "Wäldchen südlich des Wickeder Holzes", ein Feldgehölz aus Eichen, Eschen und Buchen mit dichter Strauch- und Krautschicht, wird aufgrund des Brutvorkommens (Nachweis 2012, @linfos – LANUV o. J.) des Rot-milans ebenfalls eine Pufferzone von 300 m festgelegt.

3.2.2 Waldflächen

Mit dem Windenergie-Erlass 2011 wurde grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, die bisher als Ausschlussflächen geltenden Wälder für die Errichtung von WEA unter be-stimmten Rahmenbedingungen nutzbar zu machen. Die Ausweisung von Konzentra-tionszonen kommt in Waldbereichen dann in Betracht, wenn die angestrebten Nutzun-gen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete handelt.

Die Eignung konkreter Waldflächen ist im Einzelfall anhand des Leitfadens "Rahmen-bedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" (MKULNV 2012) zu prüfen. In diesem Leitfaden wird ausgesagt, dass in "waldarmen Gebieten" (Definition nach rechtsgültigem LEP NRW: Waldanteil unter 15 % des Stadtgebietes im Verdichtungsraum bzw. unter 25 % in ländlichen Räumen; Definition nach LEP-Entwurf: Waldanteil < 20 %) die Erhaltung der vorhandenen Waldfläche sowie die Vermehrung des Waldes allgemein im Vordergrund steht und in waldarmen Kommunen eine Waldinanspruchnahme für WEA in aller Regel nicht in Betracht kommt, da davon auszugehen ist, dass sich auf den übrigen 85 % des Stadtgebietes geeignete Flächen finden lassen.

Der Bestand an Waldflächen im Stadtgebiet beträgt ca. 3.900 ha, was einem Anteil von ca. 13,9 % an der Gesamtfläche entspricht (KOMMUNALPROFIL NRW, Stand 12/2013). Somit kommt eine Darstellung von Waldflächen für die Windenergienutzung nicht in Betracht. Aus naturschutzfachlichen und auch städtebaulichen Gründen (Erholungs-wald) werden alle Waldflächen des Stadtgebietes den "weichen" Tabuzonen zugeord-net.

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3.2.3 Grün- und Freiflächen mit Erholungsnutzung

Grün- und Freiflächen, die intensiv zu Erholungszwecken genutzt werden oder der „stillen“ Erholungsnutzung dienen, besitzen i. d. R. eine hohe Empfindlichkeit gegen-über den durch WEA entstehenden Belastungen, insbesondere Lärm. Aus städtebau-lichen Gründen ist hier eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht gewünscht, sodass sie den „weichen“ Tabuzonen zugeordnet werden.

Hierzu gehören im Stadtgebiet die im Rahmen der Biotop- und Nutzungstypenkartie-rung erfassten Grün- und Freiflächen (BKR AACHEN STADT- UND UMWELTPLANUNG

2002), die der Erholung dienen (Park-, Sport-, Kleingartenanlagen, Friedhöfe), sowie der im Süden des Stadtgebietes als Sondergebiet dargestellte Campingplatz Hohen-syburg.

3.2.4 Bahnanlagen

Da auch an Schienenwegen die Sicherheit des Verkehrs sowie der Gleisanlage mit Oberleitung und Bahnstromleitungen zu gewährleisten ist, gilt der Grundsatz, dass Windenergieanlagen in einem Abstand zu errichten sind, der eine unzulässige Beein-flussung der Gleisanlage ausschließt. Gesetzlich festgesetzte Abstandsregelungen bzw. Bauverbotszonen existieren für Bahnlinien nicht.

Das Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt derzeit, vorbehaltlich der technischen Entwick-lung und künftiger Erfahrungen einen Abstand von Windenergieanlagen zu Gleis-anlagen in Höhe des zweifachen Rotordurchmessers, zumindest aber der Gesamt-anlagenhöhe einzuhalten, wodurch Gefahren für den Eisenbahnbetrieb bei einem möglichen Eisabwurf oder Rotorblattbruch abgewendet werden sollen (schriftl. Mitt. EISENBAHN-BUNDESAMT 2013).

Im vorliegenden Plankonzept wird ein Sicherheitsstreifen von 100 m (entspricht in etwa dem einfachen Rotordurchmesser) als "weiche" Tabuzone festgesetzt, da eine Geneh-migung zur Errichtung von WEA in diesem Bereich sehr unwahrscheinlich ist.

3.2.5 Flächen für die Wasserwirtschaft

Die im FNP dargestellten Flächen, die für den ökologischen Umbau des Fließgewässer-systems der Emscher benötigt werden, sowie die Regenwasser- und Hochwasserrück-haltebecken stehen für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung und werden eben-falls als „weiche“ Tabuzone definiert.

3.2.6 Schutzabstände zu Hochspannungsfreileitungen

Im Windenergie-Erlass wird als einzuhaltender Mindest-Schutzabstand der einfache Rotordurchmesser der WEA genannt. Von der "Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) im DIN und VDE" wird empfohlen, einen Mindest-schutzabstand vom dreifachen des Rotordurchmessers einzuhalten. Im Abstands-bereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser sind schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen durchzuführen.

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Für die im Stadtgebiet verlaufenden Hochspannungsfreileitungen (>= 110 kV) wird ein Schutzabstand von 100 m, der dem einfachen Rotordurchmesser bei einer angenom-menen Mindesthöhe der Anlagen von 150 m entspricht, als "weiche" Tabuzone defi-niert, da hier eine Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden kann.

3.2.7 Abstände zu unterirdisch verlaufenden Hauptleitungen für die technische Ver- und Entsorgung

Zu unterirdisch verlaufenden Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen sowie Kabel zur Stromversorgung sind i. d. R. Schutzabstände einzuhalten, die je nach Art der Leitung sowie in Abhängigkeit zum Leitungsdurchmesser variieren können und im Einzelfall vom Leitungsbetreiber gefordert werden.

Im vorliegenden Gutachten werden für die im Flächennutzungsplan dargestellten unter-irdisch verlaufenden Leitungen pauschale Schutzzonen von beidseitig jeweils 5 m als "weiche" Tabuzone definiert.

3.2.8 Verkehrsflughafen Dortmund

Bauschutzbereich

Gemäß § 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) darf nach Genehmigung eines Flug-hafens die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugs-punkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur mit Zu-stimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 zudem davon abhängig machen, dass die Baugenehmi-gung nur unter Auflagen erteilt wird.

Auf Nachfrage bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 – Luftverkehr – wird der Bauschutzbereich mit einem Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den Flughafen-bezugspunkt und der An- und Abflugsektor als nicht geeignet eingestuft (Antwort-Mail vom 28.03.2013). Aus Gründen der Flugsicherheit sind diese Bereiche von WEA frei-zuhalten. Da somit nicht von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann, werden diese Bereiche als „weiche“ Tabuzone definiert.

Anlagenschutzbereich

Gemäß § 18a Luft VG dürfen Bauwerke innerhalb von Anlagenschutzbereichen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Diese Störungen können durch Bauwerke entstehen, die in das Umfeld und in die Funktion einer flugsicherungstechnischen Anlage hineinwirken. Zum Schutz vor Stö-rungen sind um Flugsicherungseinrichtungen wie Funk- oder Radaranlagen Schutz-bereiche eingerichtet, innerhalb derer eine Prüfung der potenziellen Störungen durch Windenergieanlagen durchzuführen ist.

Die Festlegung der Anlagenschutzbereiche erfolgt nach Maßgabe der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf Grundlage des Dokuments EUR Doc 015 – Euro-päisches Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen, das einen

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Schutzbereich im Radius von 3 km um Flugsicherungseinrichtungen vorsieht. 2009 wurde der Anlagenschutzbereich auf 15 km ausgeweitet, da Navigationsanlagen, ins-besondere Drehfunkfeuer, sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen reagieren.

Der Anlagenschutzbereich im Umkreis von 3 km sollte aufgrund der hohen Wahrschein-lichkeit einer Störung der Flugsicherungseinrichtung durch die Errichtung von Wind-energieanlagen freigehalten werden (s. dazu auch: BUNDESVERBAND WINDENERGIE / ENERGIEAGENTUR NRW 2014: Gutachterliche Stellungnahme zur Bedeutung des Errich-tungsverbots des § 18a LuftVG bei der Genehmigung von Windenergieanlagen). Da nicht von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann, wird dieser Bereich als „weiche“ Tabuzone definiert.

3.2.9 Schutzabstände zu bewohnten Bereichen

s. Karte 2 "Weiche" Tabuzone – vorbeugender Immissionsschutz

Während besiedelte bzw. bebaute Flächen selbst für die Errichtung von Windenergie-anlagen rechtlich bzw. tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und daher unzweifelhaft zu den "harten“ Tabuzonen zählen, lassen sich die Umgebungsflächen weniger ein-deutig zuordnen. Da in Hinsicht auf bewohnte Bereiche bestimmte rechtliche Vorschrif-ten zur Einhaltung von Immissionsrichtwerten gelten, ist die Errichtung von Anlagen in unmittelbarer Umgebung von Siedlungsbereichen ebenfalls rechtlich nicht möglich. Im Rahmen der Ermittlung von Eignungsflächen auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist es jedoch nicht praktikabel, anhand von Berechnungen Abstände zu ermitteln, die zur Einhaltung der geforderten Immissionsrichtwerte notwendig sind; es können hier nur auf Erfahrungswerte beruhende Pauschalannahmen getroffen werden. Auch lässt der Gesetzgeber der planenden Kommune eine gewisse Freiheit hinsichtlich der Wahl eines entsprechenden Schutzabstandes. Die Abstände des vorbeugenden Immissions-schutzes werden den "weichen" Tabuzonen zugeordnet.

Lärmschutz

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist zu prüfen, ob erhebliche Beeinträchti-gungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind. So ist im Rahmen einer Standortanalyse für jeden Anlagentyp in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten eine Schallimmissionsprognose durchzuführen, bei der auch die Vorbelastung durch bereits genehmigte Anlagen sowie sonstige Fremdgeräusche zu berücksichtigen sind.

Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästi-gungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, erfolgt dabei auf Grundlage der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm); es ist sicherzustellen, dass die dort angegebenen Grenzwerte eingehalten werden, wobei entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der ver-schiedenen Baugebiete auszugehen ist. Der Außenbereich wird dabei wie ein Misch-gebiet behandelt; (s. a. OVG Münster, Urteil vom 16.12.2014, 7A 2623/13).

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Tab. 1: Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm

Gebietskategorie nach BauNVO Tag dB (A) Nacht dB (A)

Misch-, Kern-, Dorfgebiet 60 45

Allgemeines Wohngebiet 55 40

Reines Wohngebiet 50 35

Es wird darauf hingewiesen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht auf einzelne Anlagen abzustellen sind, sondern alle später auf dieser Fläche errichteten Windenergieanlagen zusammen diese Immissionswerte nicht überschreiten dürfen. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen können so im Einzelfall Standort-verschiebungen oder einschränkende Bestimmungen (z. B. Drehzahlbegrenzungen, Nachtabschaltung) als Konfliktverminderungsmaßnahmen erforderlich werden.

Infraschall

Als Infraschall bezeichnet man Schallwellen im Frequenzbereich unter 20 Herz (Hz). Es handelt sich dabei um extrem tiefe Töne, für die keine ausgeprägte Hörempfindung mehr besteht. Sie sind zwar nicht prinzipiell unhörbar, doch werden sie überwiegend als Pulsationen und Vibrationen wahrgenommen.

Infraschall ist nicht rein „Windrad-typisch“, sondern er stammt aus zahlreichen weiteren künstlichen Quellen wie z. B. Klima- und Lüftungsanlagen, Baumaschinen, Kraftfahr-zeugen etc. sowie auch aus natürlichen Quellen wie z. B. Windböen, Gewitter, Meeres-brandung oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Da künstlich erzeugter Infraschall jedoch besondere tonale oder zeit-liche Merkmale aufweist, wird er i. d. R. als belästigender als natürlich erzeugter Infra-schall empfunden (s. a. HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR

UND LANDESENTWICKLUNG 2015).

Infraschall kann bei sehr hohen Schalldruckpegeln oberhalb der Wahrnehmungs-schwelle grundsätzlich negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben sodass empfohlen wird, die Grundlagenforschung in diesem Bereich fortzusetzen bzw. zu verstärken (HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND

LANDESENTWICKLUNG 2015). Aktuelle Messungen zeigen jedoch, dass der Infraschall, der von betriebenen WEA ausgeht, bereits deutlich vor dem Erreichen der Abstände, die WEA schon aufgrund des Lärms einzuhalten haben, weit unterhalb der mensch-lichen Wahrnehmungsschwelle liegt. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft (s. a. LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG

2013 sowie UMWELTBUNDESAMT 2014) sind jedoch bei Einhaltung entsprechender Abstände keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infra-schall zu erwarten.

Bzgl. Infraschall bestehen zurzeit keine rechtlichen Vorgaben. Auch sieht die aktuelle Rechtsprechung, die sich an den derzeit gesicherten Erkenntnissen orientiert, diesbe-züglich keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

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Schutz vor Beeinträchtigungen durch Schattenwurf

Der Schattenwurf sowie die als „Disco-Effekt“ bezeichneten periodischen Lichtreflek-tionen fallen gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG als „ähnliche Umweltauswirkungen“ unter den Begriff der Immissionen. Aufgrund der heute i. d. R. verwendeten, matten Beschich-tung der Windenergieanlagen stellt der „Disco-Effekt“ im Allgemeinen jedoch kein Problem mehr dar.

Anders verhält es sich mit dem bewegten Schatten der Anlagen; von einer erheblichen Belästigungswirkung kann ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwir-kungsdauer am jeweiligen Immissionsort mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr – dies entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von acht Stunden pro Jahr – und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11. 2002, 7 A 2140/00). Es ist deshalb sicherzustellen – ggf. durch eine Abschaltautomatik –, dass dieser Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Optisch bedrängende Wirkung

Ob von einer Windenergieanlage eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf eine Wohn-bebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Prüfung lassen sich nach der Rechtsprechung grobe Anhaltswerte prognosti-zieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrän-gende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Bei Ab-ständen, die dem Zwei- bis Dreifachen der Gesamthöhe entsprechen, bedarf es regel-mäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. (s. a. OVG NRW, B. vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06).

Festlegung von Mindest-Schutzabständen

Der aktuelle Windenergie-Erlass (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ et al. 2011) definiert hinsichtlich des vorbeugenden Immissionsschutzes keine Mindestabstände für Wohn-siedlungsbereiche oder Wohnstätten im Außenbereich.

Die Größe des Mindestabstandes besitzt im Vergleich zu anderen Randbedingungen den größten Einfluss auf die Größe des potenziell für die Errichtung von Windenergie-anlagen nutzbaren Fläche (IWES 2011). Die Ansetzung eines zu großen Abstandes führt zum Ausschluss von grundsätzlich geeigneten Flächen, während zu kleine Ab-stände zur Überschätzung des Flächenpotenzials führen.

Eine sachgerechte Festlegung von pauschalen Schutzabständen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung erscheint möglich – bei Kenntnis der zu erwartenden maximalen Anlagenhöhe. Hinsichtlich des Lärmschutzes ist dies jedoch zweifelhaft, da der notwendige Schutzabstand nicht nur von der Schallemission der einzelnen Anlage, sondern auch von der Anzahl der Anlagen und ihren Abständen untereinander abhängt.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

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Gemäß Windenergie-Erlass sollten die Planungsträger die Abstände in ihrer Größen-ordnung daran zu orientieren, dass sie Abstandswerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können dabei in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren.

Bei Berücksichtigung des aktuellen technischen Standes geht man von Anlagen aus, die bei einer Turmhöhe von mindestens 100 m und einem Rotordurchmesser von ebenfalls mindestens 100 m eine Mindest-Gesamthöhe von 150 m erreichen. Um eine bedrängende Wirkung der Anlagen zu vermeiden, sollte ein Mindest-Schutzabstand von 300 m (= zweifache Mindest-Gesamthöhe), besser jedoch ein Schutzabstand von mindestens 450 m (= dreifache Mindest-Gesamthöhe) zu Wohngebäuden eingehalten werden. Da für das Stadtgebiet von Dortmund aufgrund der dichten Besiedlung ein nur geringer Potenzialflächenanteil zu erwarten ist, werden zunächst für Wohngebäude im Außenbereich und gemischte Bauflächen 300 m-Schutzzonen als Ausschlussflächen definiert. Eine Berücksichtigung der 450 m-Zone als Restriktion erfolgt bei der weiteren Potenzialflächenbewertung (s. Kap. 4).

Zu Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen, für die gem. TA Lärm niedrigere Immissionsrichtwerte gelten, werden zunächst generelle Lärmschutzabstände von 500 m als Ausschlussflächen festgelegt. Die Einhaltung der Grenzwerte nach TA Lärm kann bei der Errichtung mehrerer, größerer Windenergieanlagen ggf. schwierig sein. Die Berücksichtigung größerer Abstände (z. B. 600 m – entspricht den im Energieatlas NRW berücksichtigten Abständen zu ASB) wird jedoch auch hier zunächst nicht für sinnvoll gehalten, um so ein möglichst umfassendes Flächenpotenzial für die weitere Betrachtung und Bewertung vorzuhalten und dem Gebot, der Windenergienutzung im Stadtgebiet „substanziell Raum“ zu verschaffen (s. auch o. g. OVG-Urteil vom 01.07. 2013), zu entsprechen. Die genannten Schutzabstände werden auch für die Siedlungs-bereiche der angrenzenden Nachbarkommunen berücksichtigt.

Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens durch ein entsprechendes Gutachten nachzuweisen, dass die entsprechenden Grenzwerte der TA Lärm (s. Tab. 2) eingehalten und nicht zumutbare Belästigungen durch Schat-tenwurf oder bedrängende Wirkung vermieden werden. Somit kann es im Einzelfall notwendig sein, größere Abstände vorzusehen.

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3.3 Zusammenfassende Darstellung der Ausschlussbereiche

"Harte" Tabuzonen:

− Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG,

− Siedlungsbereiche (inkl. Wohngebäude im Außenbereich), Gemeinbedarfsflächen,

− Gebäude in Gewerbe- und Industriegebieten / Sondergebieten inkl. Abstandszone (75 m),

− stehende Gewässer ≥1 ha und Gewässer 1. Ordnung inkl. Bauverbotszone (50 m),

− Bundesautobahnen A 1, A 2, A 45, A 44, A 40 / B 1 inkl. Bauverbotszone (40 m),

− Bundesstraßen B 234, B 235, B 236, B 54 inkl. Bauverbotszone (20 m),

− Schienennetz für den überregionalen sowie regionalen Bahnverkehr,

− Hochspannungsfreileitungen inkl. im FNP dargestellter Schutzstreifen (30 m),

− unterirdisch verlaufende Hauptleitungen für die technische Ver- und Entsorgung inkl. Schutzstreifen (5 m),

− Betriebsfläche für den Luftverkehr gem. FNP / Planfeststellungsbeschluss.

"Weiche" Tabuzonen:

− 300 m-Pufferzone zu bestimmten naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (NSG, GLB) bei nachgewiesenem Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten,

− Waldflächen gemäß FNP,

− Bereiche mit hoher Funktionserfüllung bzgl. der Erholungsnutzung (Grün-, Frei-flächen sowie Spiel- und Sportanlagen gem. FNP / Biotoptypenkartierung, Sonder-gebiet "Campingplatz"),

− Schutzstreifen (100 m) entlang von Bahnstrecken,

− Flächen für die Wasserwirtschaft (Flächen für den ökologischen Umbau der Emscher, RRB, HRB),

− Schutzabstände zu Hochspannungsfreileitungen (100 m),

− Verkehrsflughafen Dortmund (Bauschutz-, Anlagenschutzbereich),

− Schutzabstände zu bewohnten Bereichen:

o 500 m zu Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen gemäß FNP,

o 300 m zu Wohngebäuden im Außenbereich und gemischten Bauflächen gem. FNP.

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4 Weitergehende Betrachtung und Bewertung der Potenzial-flächen / vorhandenen Konzentrationszonen

Die Flächen, die außerhalb der Ausschlussbereiche liegen, stellen Potenzialflächen dar, die zur Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan zunächst grundsätzlich zur Verfügung stehen. Hinsichtlich ihrer Eignung weisen diese jedoch z. T. wesentliche Unterschiede auf. Um realistisch umsetzbare und möglichst verträg-liche Standorte bzw. Bereiche zur Darstellung im FNP zu ermitteln, werden die Poten-zialflächen einer weitergehenden, standortbezogenen Betrachtung und Bewertung unterzogen. Nahe beieinander liegende Einzelflächen werden dabei ggf. zu Potenzial-flächen-Komplexen zusammengefasst.

Die Beschreibung und Bewertung der Flächen(-komplexe), die eine für die Errichtung mindestens einer Windenergieanlage geeignete Größe aufweisen (s. Kap. 4.2), erfolgt dabei in Form von "Gebietsbriefen", in denen die Flächen zunächst kurz beschrieben und anhand von Luftbildern und Fotos dokumentiert werden.

Die Errichtung von Windenergieanlagen hat grundsätzlich einen massiven Einfluss auf das Landschaftsbild und die damit eng verknüpfte Erholungsqualität eines Raumes. Die verbleibenden Potenzialflächen liegen in Landschaftsräumen, die hinsichtlich ihres Landschaftsbildes sowie ihrer Bedeutung für die Erholungsnutzung unterschiedliche Wertigkeiten aufweisen. Unterteilt in die Einzelkriterien "landschaftsästhetischer Wert", "Vorbelastung" und "Bedeutung für die Erholungsnutzung" erfolgt eine Beschreibung und dreistufige Bewertung der Potenzialflächen.

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange wird eine Ersteinschätzung gegeben, die aufgrund der Auswertung vorhandener Unterlagen Tendenzen anzeigt, jedoch nicht eine Artenschutzvorprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben ersetzt.

Des Weiteren werden konkurrierende Belange, die im Rahmen eines konkreten Ge-nehmigungsverfahrens zu Einschränkungen bzw. Restriktionen führen können, auf-gezeigt und in den Karten 3.1 "konkurrierende Belange - Natur und Landschaft“ sowie 3.2 "konkurrierende Belange - Bauflächen und Infrastruktur" für das gesamte Stadt-gebiet von Dortmund dargestellt. Ergänzt werden Angaben zum Windpotenzial sowie zur Netzanbindung (soweit vorhanden).

4.1 Abgrenzung der Potenzialflächen Der Flächenbedarf für die Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage ist u. a. ab-hängig von der Größe der Anlage; bei den heute "üblichen" Anlagen mit einer Mindest-Gesamthöhe von 150 m wird eine Flächengröße von etwa 3.000 m² = 0,3 ha veran-schlagt, die für Gründung bzw. Fundamentierung, Aufstell-, Lager-, Steuerungs- und Wartungsbereiche etc. benötigt wird (s. a. DNR 2012). Neben der Fläche für die bau-liche Errichtung am Standort sollte auch die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb der dargestellten Zone liegen, da sich die bei den Ausschlussbereichen berücksich-tigten Abstandszonen auf den Abstand zur äußersten Rotorspitze und nicht auf den Maststandort beziehen.

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Bei einem angenommenen Rotorradius von 50 m ergibt sich unter Beachtung dieses Kriteriums durch den um 360° drehbaren Rotor bei einem optimalen Flächenzuschnitt ein Mindest-Flächenbedarf von ca. 1 ha für eine WEA; bei größeren Anlagen ist dieser entsprechend höher, so beträgt er bei 200 m-Anlagen ca. 1,2 ha.

Die nach Abzug der Tabuzonen verbleibenden Flächen mit einer Mindestgröße von ca. 1 ha werden einer weiteren Betrachtung hinsichtlich ihres Flächenzuschnitts unter-zogen. Zur Unterbringung des Rotors (s. o.) wird eine Mindestbreite / -tiefe von etwa 80 m veranschlagt. Potenzialflächen, die aufgrund ihres Zuschnitts für die Errichtung mindestens einer Anlage nicht geeignet sind (s. Abb. 8: rot dargestellte Potenzial-flächen), werden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens nicht weiter berücksichtigt.

Die Ausschlusswirkung, die mit der FNP-Darstellung erreicht werden soll, bezieht sich ausschließlich auf den Außenbereich des Stadtgebietes (s. Kap. 1.1). Flächen, die im sogenannten Innenbereich liegen und für die rechtskräftige bzw. in Aufstellung befind-liche Bebauungspläne vorliegen, werden von der weiteren Betrachtung ebenfalls aus-genommen wie auch planfestgestellte Flächen, deren Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Dies gilt für folgende, in Abb. 10 gelb gekennzeichneten Potenzialflächen:

I: Mg 159 - Güterverteilzentrum DO-Ellinghausen (rechtskräftig seit 11.03.2005)

II: Deponie Lanstrop – Planfeststellungsbeschluss vom 09.10.1992

III: Satzung der Stadt Dortmund zur Erhaltung baulicher Anlagen und die Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für den Bereich des Wasserturms "Lanstroper Ei" in Dortmund-Grevel vom 09.01.2012 (betrifft lediglich den Standort des Lanstroper Eis – in Abb. 10 nicht darstellbar).

IV: InN 219 – Haupterschließung Westfalenhütte (in Aufstellung befindlich)

InN 223 – südlich Springorum-Allee (in Aufstellung befindlich)

InN 224 – ehemalige Kokerei Kaiserstuhl (in Aufstellung befindlich)

InN 225 – ehemaliges Hochofenwerk (in Aufstellung befindlich)

InN 226 – westlich Stahlwerkstraße (in Aufstellung befindlich)

InN 229 – südlich Brackeler Straße (rechtskräftig seit 07.01.2011)

InN 233 – Borsigplatzquartier (rechtskräftig seit 23.05.2014)

V: Br 193 – Gewerbegebiet Buddenacker (in Aufstellung befindlich)

VI: Hö 253 – Phoenix-West (in Aufstellung befindlich)

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Abb. 10: Lage und Abgrenzung der Potenzialflächen im Stadtgebiet

Die unter Berücksichtigung der o. g. Kriterien im Stadtgebiet von Dortmund verbleiben-den Potenzialflächen werden zu insgesamt 10 Potenzialflächenkomplexen zusammen-gefasst und einer weiteren Betrachtung und Bewertung unterzogen.

1 – Halde Groppenbruch 6 – Dellwiger Bachtal 2 – Umfeld Güterverteilzentrum Ellinghausen 7 – Westlich Flughafen 3 – Brechtener Niederung 8 – Salinger Feld 4 – Umfeld Lanstroper Ei 9 – A 45 / Großholthausen 5 – Bodelschwingher / Westerfilder Wald 10 – Großholthauser Mark

4.2 Landschaftsbild / Erholung

4.2.1 Landschaftsästhetischer Wert

Die Errichtung von Windfarmen im Außenbereich stellt aufgrund der starken, weit rei-chenden visuellen Wirkung, die einerseits durch die Höhe, andererseits durch die Bewegung der Rotoren verursacht wird, einen Eingriff in den Landschaftsraum dar, der den Charakter der Landschaft bzw. das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig beeinflussen kann. Die beeinträchtigende Wirkung nimmt mit zunehmender Entfernung

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ab. Auch die Beeinträchtigung von bestimmten Sichtbeziehungen / Sichtachsen spielt dabei eine Rolle.

Das Landschaftsbild wird nicht als Wert an sich, sondern in seinem Wert auf den be-trachtenden Menschen bezogen. Bei der Bewertung des Landschaftsbildes eines Raumes ist sein phänomenologischer Charakter zu berücksichtigen, der sich daraus ergibt, dass real vorhandene Dinge vom Betrachter immer nur subjektiv interpretiert werden können. Diese zwangsläufig subjektive gutachterliche Bewertung muss im Überprüfungsfall etwa dem „Empfinden“ eines „Durchschnittsbetrachters“ entsprechen (JESSEL 1998). Zur Ermittlung des landschaftsästhetischen Wertes von Raumeinheiten werden in Anlehnung an anerkannte Verfahren zur Landschaftsbildbewertung - z. B. ADAM, NOHL & VALENTIN (1987), NOHL (1993) - die Kriterien Vielfalt, Naturnähe und Eigenart (bzw. Eigenartserhalt) herangezogen und unter „Landschaftsbild“ zusammen-gefasst. Die Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt verbal-argumentativ in drei Wert-stufen: geringer / mittlerer / hoher landschaftsästhetischer Wert.

Einen weiteren Aspekt stellt das Bestehen weitreichender Sichtbeziehungen dar, die vor allem bei stark exponierten Standorten oder in ausgeräumten Landschaften auf-treten. Hierauf wird ggf. hingewiesen.

4.2.2 Vorbelastung

Um die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, sollten bei der Standortsuche insbesondere auch solche Flächen Berücksichti-gung finden, die bereits durch ähnliche technische Elemente und Bauwerke (insbes. WEA, Freileitungen, Sendemasten) visuell oder durch Infrastrukturtrassen wie Schnell-straßen / Autobahnen / Bahnlinien akustisch vorbelastet sind. Der Ansatz dabei ist, dass in Bereichen bzw. Trassenkorridoren, die durch die bestehenden Belastungen bereits in ihrer Wertigkeit gemindert werden, durch eine zusätzliche Belastung durch neue Windenergieanlagen nicht oder eher geringfügig weiter entwertet werden (s. a. Windenergie-Erlass, Kap. 4.3.2). Die von Infrastrukturachsen wie Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege, Hochspannungsfreileitungen oder auch vorhandene Windenergie-anlagen in unterschiedlicher Weise ausgehenden Vorbelastungen, insbesondere Lärm und Landschaftsbeeinträchtigungen, können somit dazu genutzt werden, zusätzliche Belastungen durch Windenergieanlagen hier verstärkt zu bündeln und dafür bisher nicht belastete, ungestörte Landschaftsbereiche zu schonen.

Bei der Beurteilung der Vorbelastung wird sowohl die Belastung der Potenzialfläche selbst als auch die des umgebenden Raumes berücksichtigt. Die visuelle Vorbelastung steht auch in engem Zusammenhang mit dem landschaftsästhetischen Wert einer Landschaft, da optisch durch anthropogene Elemente bereits geprägte Räume i. d. R. auch eine geringere Natürlichkeit sowie einen höheren Eigenartsverlust aufweisen.

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4.2.3 Bedeutung für die Erholungsnutzung

Bestimmte Räume im Stadtgebiet dienen insbesondere der anwohnenden Bevölkerung in besonderem Maße der landschaftsbezogenen, extensiven Erholungsnutzung; sie sind meist auf kurzen Wegen erreichbar und werden vor allem im Rahmen der Wochen-end- und Feierabenderholung z. B. zum Spazieren gehen, Joggen oder auch Radfah-ren genutzt.

Durch Errichtung von Windenergieanlagen kann es in diesen Bereichen zu optischen und akustischen Beeinträchtigungen und somit zu einer Verminderung der Erholungs-qualität kommen.

Bei der Bewertung der Erholungseignung spielen neben der Ausstattung mit erholungs-relevanter Infrastruktur (insbes. Wander- und Radwege bzw. Themenrouten, Ausflugs-ziele und Sehenswürdigkeiten) auch die Zuordnung zu den im Regionalplan dargestell-ten Freiraumfunktionen („Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE), Regionaler Grünzug) eine Rolle. Zudem wird die Schutzausweisung „Land-schaftsschutz“ berücksichtigt, da Landschaftsschutzgebiete in besonderem Maße auch der "stillen", landschaftsorientierten Erholungsnutzung dienen.

Der Umweltplan der Stadt Dortmund (BKR 2002) stellt u. a. Landschaftsräume dar, die aufgrund ihrer Struktur und Ausstattung eine besondere Eignung für die Erholungs-nutzung aufweisen (s. Themenkarte zum Umweltplan: "Erholungseignung"). Diese werden als Restriktionsbereiche in der Karte 3.1 „Restriktionen Natur und Landschaft“ dargestellt und bei der Gebietsbewertung entsprechend berücksichtigt. Aussagen zur Bedeutung einzelner Stadtbereiche für die Erholungsnutzung enthalten zudem die „Integrierten Stadtbezirksentwicklungskonzepte“ (InSEKt) (STADT DORTMUND 2009).

Der Lärmaktionsplan (STADT DORTMUND 2013) grenzt zudem so genannte "ruhige Gebiete" im Außenbereich ab, die vor einer Zunahme des Umgebungslärm nach dem Grundsatz der Vorbeugung zu schützen sind. Bei den so ausgewiesenen Gebieten handelt es sich um planungsrechtliche Festlegungen, die von den Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind. Sie werden im vorliegenden Plankonzept als Restriktionsbereiche dargestellt (s. Karte 3.1) und ggf. bei der Potenzialflächenbewer-tung berücksichtigt.

4.3 Konkurrierende Belange

4.3.1 Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)

Der aktuelle Windenergie-Erlass besagt, dass die im Regionalplan als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellten Flächen als Ausschlussbereiche zu behandeln sind (s. Windenergie-Erlass, Kap. 3.2.4.3 Tabubereiche: „Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung ist in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) nicht zulässig.“).

Die Darstellungen der ASB für das Stadtgebiet von Dortmund entsprechen im Wesent-lichen den Darstellungen der Bauflächen bzw. Baugebiete im Flächennutzungsplan, sind jedoch bedeutend weniger differenziert und aufgrund des Maßstabs (1 : 50.000) hinsichtlich der Flächenabgrenzung relativ ungenau, vor allem im Übergang zu den

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Freiräumen des Außenbereiches sowie zu gewerblichen Flächen. Sie wurden deshalb nicht als Ausschlussflächen definiert, sondern als Restriktionsbereiche in der Karte 3.2 „Restriktionen Bauflächen und Infrastruktur“ entsprechend dargestellt.

Hinsichtlich der verbleibenden Potenzialflächen gibt es – aufgrund der Berücksichti-gung von Schutzabständen zu den Siedlungsbereichen (s. Karte 2 „Vorbeugender Immissionsschutz“) bei den Ausschlussflächen – keine Überschneidungen, sodass dieses Kriterium in den Gebietsbriefen nicht weiter betrachtet werden muss.

4.3.2 Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)

Auch die im Regionalplan als „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) dargestellten Flächen sind gemäß Windenergie-Erlass weitestgehend als Tabuzonen zu betrachten (s. Windenergie-Erlass, Kap. 3.2.4.3 „Tabubereiche“: „Wegen der besonderen Schutz-bedürftigkeit kommt die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur nicht in Betracht. Ausnahmen sind ... im Einzelfall denkbar. Die Bedeutung des Gebietes lässt dies insbesondere zu, wenn die von der Windenergieplanung betroffenen Flächen bei der Festsetzung von Naturschutzgebieten nicht einbezogen wurden.“).

Die Darstellungen der BSN wurden im Rahmen der Landschaftsplanung fast vollständig bei der Festsetzung der Naturschutzgebiete übernommen; aufgrund der auch hier be-stehenden, vom Maßstab abhängigen Ungenauigkeiten hinsichtlich der Flächenabgren-zungen weichen die Abgrenzungen jedoch teilweise voneinander ab, zudem wurden einige Bereiche der BSN nicht in die jeweiligen Naturschutzgebiete mit einbezogen. Auf die grundsätzliche Übernahme der BSN als Ausschlussflächen wurde verzichtet, sie werden als Restriktionsbereiche dargestellt.

4.3.3 Geplante Naturschutzgebiete

Für die Bereiche Bittermark und des Niederhofer Holz im Süden sowie für das Wickeder Holz im Osten des Stadtgebietes für ist die Ausweisung als Naturschutzgebiet geplant. Diese werden als Restriktionsbereiche dargestellt. Potenzialflächen sind hiervon nicht betroffen.

4.3.4 Landschaftsschutzgebiete

Ein Großteil des Außenbereichs von NRW, in dem der Gesetzgeber die Errichtung von WEA privilegiert hat, steht unter Landschaftsschutz. Die auf den Außenbereich verwiesene Windenergie-Nutzung ist jedoch für eine ambitionierte Ausbauplanung darauf angewiesen, auch Flächen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG) in Anspruch zu nehmen.

Ein Landschaftsschutzgebiet mit einem generellen Bauverbot widerspricht zunächst auch einer Ausweisung von Konzentrationszonen in diesen Bereichen. Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im FNP innerhalb einer LSG-Festsetzung eines Landschaftsplans und der Träger der Landschaftsplanung wider-spricht dieser Planung nicht, hat er seine Planung i. d. R. entsprechend anzupassen.

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Zielführend ist es, wenn vor der Genehmigung der FNP-Änderung ein entsprechender Ausnahmetatbestand gemäß § 34 Abs. 4 a LG für WEA nach Art und Umfang im Land-schaftsplan festgesetzt bzw. in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen wird. Gleiches gilt, wenn eine Entlassung der Flächen erfolgt bzw. in Aussicht gestellt wird. Greift keine Ausnahme- oder Unberührtheitsklausel, darf eine Genehmigung des FNP nur erteilt werden, wenn eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG in Aussicht gestellt wird (s. a. Ausführungen in Kap. 8.2.2.5 des Entwurfs zum WE-Erlass 2015).

Eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in LSG kommt insbesondere in Teilbereichen großräumiger LSG mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funk-tion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des LSG insge-samt gegeben ist.

Da in Dortmund quasi der gesamte, nicht gewerblich genutzte Außenbereich des Stadtgebietes unter Landschaftsschutz steht, trifft diese Schutzausweisung für einen Großteil der Potenzialflächen zu. Von den insgesamt 43 im Stadtgebiet ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten (s. Tab. A 5) wurden in insgesamt neun Gebieten Poten-zialflächen ermittelt. Betrachtet man den Schutzzweck der jeweiligen Gebiete, so lässt sich feststellen, dass bis auf zwei Gebiete alle Schutzausweisungen insbesondere auch wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bzw. wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung erfolgten; Ausnahme bildet da Gebiet Nr. 30 „Wickeder Feld“, bei dem es sich um ackerbaulich genutzte Agrarflächen handelt (Potenzialfläche 8).

In den Gebietsbriefen wird bei Betroffenheit das jeweilige LSG genannt; ob die Errich-tung von WEA mit der jeweiligen Schutzfunktion vereinbar ist, kann erst im weiteren Verfahren im Einzelfall abschließend geprüft werden.

4.3.5 Biotopkataster-Flächen

Die Errichtung von WEA in schutzwürdigen Flächen des Biotopkatasters, die in der Datenbank des LANUV („Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen – Biotop-kataster NRW“) verzeichnet sind, ist gemäß des aktuellen Windenergie-Erlasses nicht grundsätzlich unmöglich; aufgrund der i. d. R. hohen ökologischen Bedeutung dieser Flächen ist hier aber mit einem hohen Konfliktpotenzial zu rechnen, insbesondere, wenn diese Flächen eine hohe Bedeutung für Vögel oder Fledermäuse aufweisen.

Die Biotopkataster-Flächen des Stadtgebietes werden in der Karte 3.1 dargestellt; bei Überschneidungen bzw. Lage im direkten Umfeld von Potenzialflächen werden die betroffenen Flächen mit ihrer Bezeichnung in den Gebietsbriefen aufgeführt. Bei der Bewertung zur Flächeneignung führt die Lage innerhalb einer Potenzialfläche i. d. R. aufgrund der Schutzwürdigkeit zur „Nicht-Eignung“ des betroffenen Bereiches.

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4.3.6 FNP-Darstellungen

Die Windenergienutzung stellt i. d. R. eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit im Bereich von „Flächen für die Landwirtschaft“ dar und steht hierzu normalerweise nicht im Wi-derspruch. Anders verhält es sich bei Darstellungen, die von der Windenergienutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, bei denen es aber im Einzelfall zu Einschrän-kungen durch die abweichend geplanten Nutzungen kommen kann. Hierauf wird in den Gebietsbriefen entsprechend hingewiesen.

Grünflächen

Neben den im Rahmen der Biotop- und Nutzungstypenkartierung erfassten Grün- und Freiflächen, die insbesondere der Erholung dienen (Park-, Sport-, Kleingartenanlagen, Friedhöfe), stellt der FNP Grünflächen mit der Zweckbestimmung "naturnahe Entwick-lung" dar. Es handelt sich dabei um Flächen, die z. B. durch Ausgleichsmaßnahmen bereits aufgewertet wurden bzw. werden sollen sowie um Grünflächen, für die die naturnahe Entwicklung im Zusammenhang mit der naturnahen Umgestaltung von Gewässern (z. B. entlang der Emscher) und auf ehemaligen Deponiestandorten (z. B. als Endnutzung der Deponie Nord-Ost) vorgesehen ist.

Darüber hinaus stellt der FNP weitere Flächen als „Grünflächen ohne Zweckbestim-mung“ dar. Diese erfüllen unterschiedliche Funktionen z. B. für den Klima- und Immis-sionsschutz, für die Grünvernetzung (Erholung bzw. Arten- und Biotopschutz), als Grünverbindungen sowie als Schutz- und Trenngrün.

Eine Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist zwar eher unwahrscheinlich, dennoch werden diese Flächen im Rahmen der Potenzialflächenanalyse hinsichtlich ihrer speziellen Funktion betrachtet und ihre Eignung im Einzelfall eingeschätzt.

Flächen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen gem. FNP

Werden Potenzialflächen oder Teile davon im FNP als Flächen für technische Ver- und Entsorgungseinrichtungen wie Kläranlagen und Umspannwerke dargestellt, wird im Einzelfall geprüft, ob hier neben der bestehenden Flächennutzung Potenziale für die Errichtung von Windenergieanlagen bestehen.

4.3.7 Verkehrstrassen

Wegen der Gefahr des Eisabwurfes sind Abstände von Windenergieanlagen zu Ver-kehrswegen einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahren-abwehr erforderlich (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotor-blattheizung). Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw. der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Gemäß § 25 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bestehen längs der Landes- und Kreisstraßen keine Bauverbotszonen, doch bedürfen bauliche Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde.

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Bei dem Verlauf entsprechender Verkehrswege innerhalb bzw. am Rand der Potenzial-flächen werden diese mit der genannten Zone entsprechend dargestellt.

Zwar bestehen für Bahnlinien keine verbindliche Abstandsregelungen, jedoch wird eine 100 m-Zone als „weiche“ Tabuzone definiert (s. Kap. 3.3.4). Zusätzlich wird gemäß den derzeitigen Empfehlungen des Eisenbahnbundesamtes zu den Bahnlinien ein Sicher-heitsstreifen von 200 m (entspricht in etwa dem zweifachen Rotordurchmesser) als Restriktionsbereich dargestellt. Im weiteren Verfahren wird das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Trägerbeteiligung im Einzelfall die tatsächlich erforderlichen Abstände und Maßnahmen einfordern.

4.3.8 Verkehrsflughafen Dortmund

Bauschutzbereich

Im FNP der Stadt Dortmund werden im Umfeld des Flughafens entsprechende Bau-schutzbereiche dargestellt, in denen die für die Baugenehmigung zuständige Behörde ab einer bestimmten Höhe nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde die Baugeneh-migung erteilen darf. Die einzelnen Bauschutzbereiche mit den verschiedenen, ent-fernungsabhängigen Höhenbegrenzungsregelungen innerhalb und außerhalb der An-flugsektoren werden als Restriktionsbereiche dargestellt. In den Gebietsbriefen werden die entsprechenden Geländehöhen und die davon abhängigen Höhen, ab denen eine Genehmigungspflicht besteht bzw. eine Höhenbeschränkung möglicherweise erfolgen kann, nachrichtlich übernommen.

Auf Nachfrage bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 – Luftverkehr –, wurden die im direkten Umfeld des Flughafens ermittelten Potenzialflächen als „gänzlich unge-eignet“ (Antwort-Mail vom 28.03.2013) eingestuft, sodass hier nicht von einer Geneh-migungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Diese Einschätzung wird im Rahmen der Gesamtbewertung der Flächeneignung berücksichtigt.

Windenergieanlagen geringerer Höhe - z. B. Kleinwindanlagen bis 50 m Gesamthöhe, die nicht unter die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht fallen und im Rah-men eines Baugenehmigungsverfahrens genehmigt werden können -, bleiben davon unberührt, da sie auch außerhalb der im FNP dargestellten Konzentrationszonen errichtet werden können.

Anlagenschutzbereich

Die Errichtung von Windenergieanlagen im Anlagenschutzbereich (s. Kap. 3.2.8) zwischen 3 km und 15 km um Flugsicherungseinrichtungen unterliegt der Einzelfall-prüfung und wird als Restriktionsbereich dargestellt.

4.3.9 „Ruhige Gebiete“ gemäß Lärmaktionsplan

Der Betrieb von Windenergieanlagen verursacht Lärm, der als „Umgebungslärm“ (s. Kap. 2.6) für die anwohnende Bevölkerung sowie Erholungssuchende als erhebliche Belästigung empfunden werden kann.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 48

Die Außenbereiche im Stadtgebiet mit einem Lärmpegel von weniger als 55 dB(A) einer Größe von mehr als 50 ha, die als „ruhige Gebiete“ im Rahmen des Lärmaktions-plans kartiert wurden, sollen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität beson-ders geschützt werden. Dies steht nicht im Einklang mit der Windenergienutzung. Bei einer Flächenüberdeckung erfolgt die Darstellung als Restriktionsbereich sowie die Einstufung als „bedingt geeignet“.

4.3.10 „Bedrängende Wirkung“ im Umfeld von Wohnhäusern im Außen-bereich

Da der gewählte Schutzabstand zu besiedelten Bereichen bzw. Wohnhäusern im Außenbereich lediglich 300 m beträgt, ist für Standorte, die sich innerhalb eines Abstandes, der der zwei- bis dreifachen Gesamthöhe entspricht, i. d. R. eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung durchzuführen bzw. ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

Befinden sich Wohngebäude im Abstand bis 450 m von der Potenzialfläche, wird diese Zone entsprechend als Restriktionsbereich dargestellt und hinsichtlich ihrer Eignung als „bedingt geeignet“ eingestuft. Im weiteren Genehmigungsverfahren wird für Anlagen in diesen Bereichen ein Gutachten zur bedrängenden Wirkung erforderlich sein.

4.3.11 Netzanbindung

Die Einspeisung der erzeugten Energie wird über den zuständigen Netzbetreiber, der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW 21) erfolgen. Hinsichtlich der Netzeinspeisemöglichkeiten erfolgte eine Anfrage der Stadt Dortmund an den o. g. Netzbetreiber per Mail.

In ihrer Antwort-Mail vom 06.03.2013 weist die DEW 21 darauf hin, dass aufgrund des Fehlens belastbarer Informationen bzgl. der einzuspeisenden elektrischen Leistung je Potenzialfläche keine genauen Angaben zur Netzanbindung gemacht werden können.

Eine erste Überprüfung der vorhandenen Infrastruktur zur Netzeinspeisung ergab je-doch, dass bei den meisten Potenzialflächen eine Einspeisung in das Versorgungsnetz der DEW möglich ist. Bei einigen Flächen ist aufgrund der Netzstruktur eine Einspei-sung in das vorgelagerte 110-kV-Netz der RWE Westnetz GmbH erforderlich.

Die Angaben der DEW 21 werden für die jeweiligen Potenzialflächen nachrichtlich über-nommen; verbindliche Aussagen werden nicht getroffen. Die Anschlussmöglichkeiten sind durch den Betreiber im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Die Verpflichtung zur Aufnahme dieser Energie ins öffentliche Netz ist im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geregelt.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 49

4.4 Gebietsbriefe der Potenzialflächen

4.4.1 Halde Groppenbruch

1 – Lage / Kurzbeschreibung

Fläche im Stadtbezirk Mengede südwestlich des Dortmund-Ems-Kanals und nördlich der A 2 unmittelbar an der Stadtgrenze zu Lünen (17,9 ha) Ehemalige Abraumhalde Groppenbruch, z. T. bereits rekultiviert, mit Ruderalflur, angrenzendem Grünland sowie stark verbuschten Brachflächen westlich Brocken-scheidter Weg und Ackerflächen "Auf der Heide" östlich Brockenscheidter Weg

Blick vom Brockenscheidter Weg (im Zentrum der Fläche) in Richtung Südwesten

Blick vom selben Standort (s. o.) in Richtung Osten

M = 1 : 10.000

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 50

1 – Landschaftsbild / Erholung aus dem sonst ebenen Gelände erhebt sich die Deponie deutlich (Rekultivierung noch nicht abgeschlossen); landwirtschaftliche Nutzflächen mit strukturreichem Grünland, gliedernde und belebende Strukturelemente wie Hecken, Feldgehölze, Baumreihen; anthropogen beeinflusste Landschaft mit relativ geringem Natürlich-keitsgrad, Eigenartsverlust durch Deponie, Autobahn

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

vorhandener Windpark „Leveringhauser Feld" (4 WEA) in Waltrop (Nordwesten), 3 weitere WEA südlich, geplante Errichtung einer WEA auf der Halde an der Elsa-Brändström-Straße in Lünen-Brambauer (angedacht)4; A 2 (Süden), Kanalhafen Groppenbruch (Westen), Hochspannungsleitungen im Süden und Osten, Kraftwerk Lünen im Nordosten

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, reg. Grünzug (westl. Bereich), LSG (bis auf nordöstl. Bereich)

Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Halde Groppen-bruch, NSG Groppenbruch (Norden), Dortmund-Ems-Kanal (Westen)

örtl. Rad-Wanderwege entlang Brockenscheidter Weg und L 654, im Umfeld Dort-mund-Ems-Kanal-Route, Route der Industriekultur (R 8), reg. Radwege (Mg – „Mengede Mittelroute", RuM – „Rund um Mengede") westl. bzw. südl. der Fläche

Bedeutung für die Erholungsnutzung

mittlere Bedeutung

1 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 5 „Mengede" – Befreiung erforderlich

Biotopkataster mittlerer Bereich BK-4410-012 "Rieperwiese am Herrentheyer Bach"

FNP-Darstellung westl. Teil "Grünfläche für die naturnahe Entwicklung", östl. Teil "Gewerbegebiet"

Infrastruktur-trassen

Richtfunkstrecke quert nordöstlichen Bereich

bedrängende Wirkung

ausgenommen südöstl. und südl. Randbereich Lage innerhalb der 450 m-Zone – Einzelfallprüfung erforderlich

1 - Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial nördl. und westl. Randbereich > 6.25 – 6.50 m/s, sonstige Bereiche > 6.00 - 6.25 m/s

– wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 10-kV-Netz der DEW möglich

1 - Gesamteinschätzung

Bei relativ hoher visueller Vorbelastung – unter Voraussetzung der Flächenverfüg-barkeit - bis auf den Bereich der Biotopkatasterfläche westlich des Brockscheidter Weges (4,4 ha) insgesamt geeignet (3,1 ha) bzw. – aufgrund der Lage innerhalb der 450 m-Zone zu Wohngebäuden - bedingt geeignet (10,4 ha).

4 Quelle: Stadtplanungs- und Bauordnungsamts der Stadt Dortmund, mündl. Mitt.

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 51

4.4.2 Umfeld Güterverteilzentrum Ellinghausen

2 – Lage / Kurzbeschreibung

Flächen beidseitig des Dortmund-Ems-Kanals in den Stadtbezirken Mengede und Eving im Nordwesten des Stadtgebietes 2.1 – Ackerflächen westlich der Holthauser Straße; im Süden Verlauf des Holthauser

Baches, nördlich verläuft Ihländer Bach mit Ufergehölzen (5,9 ha) 2.2 – Ackerflächen im "Ortfeld" östlich der Holthauser Straße (9,5 ha) 2.3 – Ackerflächen im "Wodeacker" an der Ellinghauser Straße; im Süden Verlauf der

Museumsbahn zur Kokerei Hansa, im Westen flächiger Gehölzbestand (10,6 ha)

Fläche 2.1 von der K 3 in Richtung Südwesten (rechts der Mast einer WEA)

Fläche 2.2 von der K 3 in Richtung Osten (im Hintergrund Holthausen)

M = 1 : 20.000

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 52

Blick von der Straße „Auf dem Wodeacker“ über die Fläche 2.3 in Richtung Nordosten

2.1 / 2.2 – Landschaftsbild / Erholung geringe Struktur- und Nutzungsvielfalt bei ebener Topografie mit nur vereinzelten Gehölzstrukturen, überwiegend naturferne Ackerflächen; keine besonderen Identifi-kationsmöglichkeiten

Landschafts-ästhetischer Wert

geringer landschaftsästhetischer Wert

Vorbelastung durch drei vorhandene WEA auf westlich gelegener Halde Elling-hausen (Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen gem. FNP), in südwestlicher Richtung dominiert das GVZ (Ikea), im Nordosten ist das Kraftwerk Lünen erkennbar

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, LSG

Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Dortmund-Ems-Kanal

2.1: Lage in einem "ruhigen Gebiet" gem. Lärmaktionsplan (STADT DORTMUND 2013)

Hauptwanderweg XE quert im nördl. Bereich, in der Umgebung örtliche (Rund-) Wanderwege sowie die Route der Industriekultur (R 8), die Dortmund-Ems-Kanal-Route (DEK) und der Eving-Radweg (EV)

Bedeutung für die Erholungsnutzung

mittlere Bedeutung

2.1 / 2.2 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 6 „Schieringhausen, Holthausen, Kemminghausen“ – Befreiung erforderlich

Biotopkataster unmittelbar südlich angrenzend BK-4410-0062 „Holthauser Bachtal"

Infrastruktur-trassen

Richtfunkstrecke quert Fläche 2.1 von Norden nach Süden Randbereiche: genehmigungspfl. Abstandszone (40 m) zur Holthauser Straße (K 3)

Lärmaktionsplan 2.1: Lage in einem "ruhigen Gebiet"

bedrängende Wirkung

nahezu vollständig innerhalb der 450 m-Zone (Ausnahme: mittlerer Bereich 2.1) – Einzelfallprüfung erforderlich

Flugsicherheit Lage im Anlagenschutzbereich um Flugsicherungseinrichtung (r = 15 km) – Einzel-fallprüfung erforderlich

2.1 / 2.2 - Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial > 6.00 – 6.25 m/s – wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 110-kV-Netz der RWE Westnetz GmbH möglich

2.1 / 2.2 – Gesamteinschätzung

Insgesamt bedingt geeignet (15,4 ha) aufgrund der Lage innerhalb der 450 m-Zone zu Wohngebäuden bzw. der Lage in einem "ruhigen Gebiet" (2.1)

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2.3 - Landschaftsbild / Erholung flache Topografie, durch den Bahndamm der Museumsbahn durchbrochen, intensive landwirtschaftliche Ackernutzung, Wald im weiteren Umfeld, wenige charakteristische Landschaftselemente, Eigenartsverlust durch Gewerbe, Halde Ellinghausen mit WEA

Landschafts-ästhetischer Wert

geringer landschaftsästhetischer Wert

Vorbelastung durch vorhandene drei WEA auf nördlich gelegener Halde Ellinghau-sen (Konzentrationsfläche für WEA gem. FNP) und das dominante Güterverteilungs-zentrum; Straßen (Emscherallee, L 609) und Bahnstrecken (u. a. Museumsbahn) im Umfeld; Kühlturm des Kraftwerks Lünen im Nordosten erkennbar

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, reg. Grünzug, LSG Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Gut Königsmühle

Radweg Mengede (Mg) und ein regionaler Wanderweg führen durch die Fläche, weiterhin verlaufen die Radwege „Rund um Mengede“ (RuM), „Huckarde“ (Hu) und „Emscherweg“ (EM) im Umfeld

Bedeutung für die Erholungsnutzung

mittlere Bedeutung

2.3 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 5 „Mengede" – Befreiung erforderlich

Infrastruktur-trassen

Richtfunkstrecke quert südwestlichen Randbereich

nördl. Randbereich: genehmigungspflichtige Abstandszone (40 m) zur Ellinghauser Straße (L 657)

bedrängende Wirkung

östl. Bereich und westl. Randbereich innerhalb der 450 m-Zone – Einzelfallprüfung erforderlich

Gehölzfläche Laubholzbestand im Südwesten

2.3 - Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial > 6.00 – 6.25 m/s – wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 110-kV-Netz der RWE Westnetz GmbH möglich

2.3 – Gesamteinschätzung

Bis auf einen kleinen Bereich (Laubholzbestand: 0,3 ha) geeignet (4,2 ha) bzw. bedingt geeignet (450 m-Zone: 6,1 ha).

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 54

4.4.3 Brechtener Niederung

3 – Lage / Kurzbeschreibung

Flächen im Stadtbezirk Eving östlich von Brechten und westlich von Derne im Norden des Stadtgebietes nördlich der Anschlussstelle (AS) Dortmund-Nordost unmittelbar an der Stadtgrenze zu Lünen: 3.1 – landwirtschaftliche Nutzflächen (überwiegend Acker) im "Stoppelfeld" nördlich

des Dorfbaches, westlich der B 236 / nördlich der A 2; Wietbuschsiepen quert nördlichen Bereich (10,8 ha)

3.2 – landwirtschaftliche Nutzflächen im "Süggelfeld" (Grünland, Acker) nördlich des Süggelbaches, östlich der B 236 / nördlich der A 2 (2,3 ha); Wiedbuschsiepen quert südlichen Bereich

3.3 – Ackerfläche direkt an der AS Dortmund-Nordost östlich der B 236 (3,4 ha) 3.4 – Ackerflächen westlich der B 236 / dem Gewerbegebiet "Flautweg" (10,2 ha)

M = 1 : 20.000M = 1 : 20.000

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 55

3 – Lage / Kurzbeschreibung

Blick über die Teilfläche 3.1 in Richtung Südwesten

Teilfläche 3.2 entlang der Wülferichstraße in Richtung Westen. Auf dem Damm im Hintergrund die B 236

Teilfläche 3.3 an der B 236, Blick in Richtung Nordwesten

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 56

Blick vom "Am Beisenkamp" über die Teilfläche 3.4 in Richtung Nordosten

3.1 - Landschaftsbild / Erholung ebene Topografie mit vereinzelten gliedernden Elementen, Gehölzstrukturen entlang des Straßendamms der B 236; intensive Landwirtschaftsnutzung mit Relikten bäuerlicher Kulturlandschaft (Einzelhöfe); im Süden der naturnahe Dorfbach

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

visuelle Vorbelastung durch Hochspannungsleitungen im Osten, Sendemast im Südwesten, geplante Errichtung einer WEA nördlich auf Lüner Stadtgebiet (ange-dacht)5; insbes. akustische Vorbelastung durch B 236 und A 2

Vorbelastung

mittlere Vorbelastung

Lage im BSLE, LSG, nördl. Randbereich reg. Grünzug; gemäß Umweltplan (BKR 2002) Lage im „strukturreichen Landschaftsraum mit guter Eignung für die Erholung“

Zielpunkte für Freizeit und Erholung im weiteren Umfeld (INSEKT 2009): Brechtener Niederung, Süggelbach

Im Umfeld Radwege R 33 und A 7, Radroute Eving (Ev), regionaler Rundweg, überregionaler Themen-Wanderweg

Bedeutung für die Erholungsnutzung

hohe Bedeutung

3.1 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 3 „Brechten" – Befreiung erforderlich

Biotopkataster unmittelbar südl. BK-4410-035 „Kulturlandschaft Brechten"

bedrängende Wirkung

Fläche liegt nahezu vollständig innerhalb der 450 m-Zone – Einzelfallprüfung erforderlich

Flugsicherheit Lage im Anlagenschutzbereich um Flugsicherungseinrichtung (r = 15 km) – Einzelfallprüfung erforderlich

3.1 - Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial nördlicher Randbereich > 6.25 – 6.50 m/s, sonstiger Bereich > 6.00 – 6.25 m/s –

wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 110-kV-Netz der RWE Westnetz GmbH möglich

5 Quelle: Stadtplanungs- und Bauordnungsamts der Stadt Dortmund, mündl. Mitt.

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 57

3.1 – Gesamteinschätzung

Insbesondere aufgrund der Nähe zu den Verkehrstrassen B 236 / A 2 trotz der hohen Bedeutung für die Erholungsnutzung insgesamt bedingt geeignet (nahezu vollständige Lage innerhalb der 450 m-Zone zu Wohngebäuden).

3.2 / 3.3 – Landschaftsbild / Erholung ebene Topografie mit intensiver Landwirtschaft und Einzelhöfen; zwischen den Teilflächen verläuft der naturnahe Süggelbach; darüber hinaus wenig gliedernde Elemente, vereinzelt Einzelbäume (u. a. Kopfweiden), Hecken, Gehölzstrukturen entlang der Straßen-Dämme der B 236 und A 2 Fläche 3.3: direkte Sichtbeziehung zu Lünen-Brambauer

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

insbes. akustische Vorbelastung durch A 2, B 236, zudem Hochspannungsleitungen im Westen, geplante Errichtung einer# WEA nördlich auf Lüner Stadtgebiet (ange-dacht)6.

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, LSG, nördl. Randbereich von 3.2 im reg. Grünzug Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Brechtener Niederung, Süggelbach Im Umfeld verlaufen die Radwege R 33 und A 7 sowie die Radtour Eving (Ev), ein regionaler Rundweg und ein überregionaler Themen-Wanderweg

Bedeutung für die Erholungsnutzung

mittlere Bedeutung

3. 2 / 3.3 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 4 "Brechten-Ost" – Befreiung erforderlich

Biotopkataster zwischen den Flächen BK-4410-114 "Süggelbach und Röhricht bei Kümperheide", (mit GB-4410-402 - Röhrichte, Fließgewässerbereiche)

Infrastruktur-trassen

3.2: südwestl. Randbereich – genehmigungspfl. Abstandszone (40 m) zur B 236; 3.3: südl. Bereich – genehmigungspfl. Abstandszone (100 m) zur A 2

bedrängende Wirkung

3.2: vollständig innerhalb der 450 m-Zone, 3.3: fast vollständig innerhalb der 450 m-Zone (Ausnahme: westl. u. südwestl. Bereich) – Einzelfallprüfung erforderlich

Flugsicherheit Lage im Anlagenschutzbereich um Flugsicherungseinrichtung (r = 15 km) – Einzelfallprüfung erforderlich

3.2 / 3.3 - Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial 3.2 – südl. Randbereich, 3.3 – westl. Bereich > 6.25 – 6.50 m/s, sonstige Bereiche

> 6.00 – 6.25 m/s - wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 110-kV-Netz der RWE Westnetz GmbH möglich

3.2 / 3.3 – Gesamteinschätzung

Auch aufgrund der hohen Vorbelastung bzw. Nähe zu den Verkehrstrassen B 236 / A 2 geeignet (3.2: 0,3 ha / 3.3: 2,1 ha) bzw. bedingt geeignet (450 m-Zone: 3.2 – 2,0 ha, 3.3 - 1,3 ha).

6 Quelle: Stadtplanungs- und Bauordnungsamts der Stadt Dortmund, mündl. Mitt.

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3.4 – Landschaftsbild / Erholung leicht hügeliges Relief, intensive Landwirtschaft mit z. T. kleinteiliger Nutzungs-struktur, Relikte bäuerlicher Kulturlandschaft mit gewissen Identifikationsmöglich-keiten; im Westen naturnahe Quellbäche; Ackerflur z. T. durch Gehölzstrukturen (Hecken, Feldgehölze, eine Allee) sowie durch Bachläufe gegliedert

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

insbes. akustische Vorbelastung durch B 236, A 2, visuelle Vorbelastung durch Hochspannungsleitungen (Norden, Westen, Osten)

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, LSG, gemäß Umweltplan (BKR 2002) Lage im „strukturreichen Land-schaftsraum mit guter Eignung für die Erholung“

Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): NSG „Auf dem Brink"

im Umfeld Radwege R 33 und R 8, Radroute Eving (Ev), Emscher-Park-Radweg (EPR), ein regionaler Rundweg, überregionaler Themen-Wanderweg; im Osten verläuft zwischen Kemminghausen und Derne der Hauptwanderweg XE

Bedeutung für die Erholungsnutzung

hohe Bedeutung

3.4 – konkurrierende Belange Artenschutz sehr hohes Konfliktpotenzial - keine Möglichkeit, durch entspr. Maßnahmen Erfüllung

von Verbotstatbeständen zu vermeiden, sodass vorauss. Vollzugshindernis besteht

Landschaftsschutz LSG Nr. 6 „Schieringhausen, Holthausen, Kemminghausen" – Befreiung erforderlich

Infrastruktur-trassen

östlicher Randbereich - genehmigungspflichtige Abstandszone (40 m) zur B 236

bedrängende Wirkung

nördl. und südl. Bereich innerhalb der 450 m-Zone – Einzelfallprüfung erforderlich

Flugsicherheit Bauschutzbereich: Höhenbegrenzung (H = + 223,75 m ü. NN); Geländehöhe ca. 90 m ü. NN – Errichtung von WKA > 130 m genehmigungspflichtig Lage im Anlagenschutzbereich um Flugsicherungseinrichtung (r = 15 km) – Einzel-fallprüfung erforderlich

3.4 - Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial > 6.25 – 6.50 m/s - wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 110-kV-Netz der RWE Westnetz GmbH möglich

3.4 – Gesamteinschätzung

Trotz hoher Vorbelastung bzw. Nähe zur B 236 insbes. aufgrund artenschutzrecht-licher Belange nicht geeignet (s. a. Ergänzender Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ÖKOPLAN 2015).

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4.4.4 Umfeld "Lanstroper Ei"

4 – Lage / Kurzbeschreibung

Ackerflächen im Bönninghauser Feld nördlich (8,3 ha) sowie südlich Bönninghauser Straße im "Wulfäcker" (11,2 ha) im Stadtbezirk Scharnhorst im Nordosten des Stadt-gebietes; Lage der Bau- und Kulturdenkmäler "Lanstroper Ei" (innerhalb der nörd-lichen Teilfläche) sowie "Luftschacht Rote Fuhr" (nordwestlich angrenzend); Flächen unterteilt durch unterirdisch verlaufende Gasleitung.

Baudenkmäler "Lanstroper Ei“ und „Luftschacht Rote Fuhr" innerhalb bzw. nordwestlich der Fläche

M = 1 : 10.000

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 60

Blick von der Bönninghauser Straße in südliche Richtung

Blick in Richtung Norden

4 - Landschaftsbild / Erholung ebene Topografie mit mäßiger Strukturvielfalt, überwiegend landwirtschaftliche Nutzung mit wenigen naturnahen Gehölzstrukturen, hohe Eigenart durch Kultur-denkmäler mit Fernwirkung aufgrund der Exposition weite Sichtbeziehungen in die Umgebung

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

in der Ferne Kraftwerke sichtbar Vorbelastung

geringe Vorbelastung

Lage im LSG, BSLE, reg. Grünzug, gemäß Umweltplan (BKR 2002) Lage im „struk-turreichen Landschaftsraum mit guter Eignung für die Erholung“ mit hoher Bedeutung sowohl für die Wochenenderholung als auch für die Feierabenderholung der nahe-liegenden Siedlungen

Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Lanstroper Ei, Luft-schacht Rote Fuhr, NSG Lanstroper See, NSG Kurler Busch, NSG Alte Körne

Lage in einem "ruhigen Gebiet" gem. Lärmaktionsplan (STADT DORTMUND 2013)

Im nördlichen Bereich auf einer Anhöhe befindet sich das „Lanstroper Ei" (unter Denkmalschutz stehender, 1904/05 erbauter, ca. 55 m hoher Wasserturm aus Stahl); wirkt als „Landmarke“ in einem sonst relativ ausgeräumten, landwirtschaftlich genutzten Raum. In ca. 300 m Entfernung befindet sich nordwestlich davon das Baudenkmal „Luftschacht Rote Fuhr“, ein Wetterschacht der Zeche Preußen bzw. Zeche Gneisenau. Beide Denkmäler sind Sehenswürdigkeiten der „Route der Indus-triekultur“.

Bedeutung für die Erholungsnutzung

hohe Bedeutung

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 61

4 – konkurrierende Belange Denkmalschutz „Lanstroper Ei" (unter Denkmalschutz stehender, 1904/05 erbauter, ca. 55 m hoher

Wasserturm aus Stahl) im nördlichen Bereich auf einer Anhöhe und Baudenkmal „Luftschacht Rote Fuhr“ (Wetterschacht der Zeche Preußen bzw. Zeche Gneisenau) in ca. 300 m Entfernung nordwestlich. Einschätzung gemäß „Denkmalpflegerischer Stellungnahme“ der Unteren Denkmal-schutzbehörde (St.-Amt 61/2-4) vom 10.03.2015: „Beide o. g. Baudenkmale stellen wichtige Landmarken im Dortmund Norden dar, die den Freiraum im größeren Umfeld dominieren. Die vorhandene Denkmaleigen-schaft würde mehr als geringfügig beeinträchtigt, wenn diese Landmarken in Kon-kurrenz zu Windrädern treten würden. Bedingt durch die bauliche Höhe (150 m) sind die Entfernungen der Potenzflächen (weniger als 1 km) deutlich zu gering. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz (Umgebungsschutz) müsste aus eben diesem Grund versagt werden.“

Bedeutung für die Erholungsnutzung

Lage im LSG, BSLE, reg. Grünzug, gemäß Umweltplan (BKR 2002) Lage im „struk-turreichen Landschaftsraum mit guter Eignung für die Erholung“ mit hoher Bedeu-tung sowohl für die Wochenenderholung als auch für die Feierabenderholung der naheliegenden Siedlungen Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Lanstroper Ei, Luft-schacht Rote Fuhr (Sehenswürdigkeiten der „Route der Industriekultur“), NSG Lans-troper See, NSG Kurler Busch, NSG Alte Körne Lage in einem "ruhigen Gebiet" gem. Lärmaktionsplan (STADT DORTMUND 2013)

4 – Gesamteinschätzung

Bei hoher Bedeutung für die Erholungsnutzung sowie insbesondere aus Gründen des Umgebungsschutzes für die Denkmäler „Lanstroper Ei“ und „Luftschacht Rote Fuhr“ sind die Flächen für die Errichtung von WEA nicht geeignet. Hinzu kommen weitere Restriktionen (s. Karte 3.1, 3.2), die hier nicht detailliert aufgeführt werden.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 62

4.4.5 Bodelschwingher / Westerfilder Wald

5 – Lage / Kurzbeschreibung

Flächen am geplanten NSG Bodelschwingher und Westerfilder Wald westlich der A 45 im Stadtbezirk Mengede im Westen des Stadtgebietes unmittelbar an der Grenze zu Castrop-Rauxel; direkt angrenzend "Konzentrationsfläche für Windkraft-anlagen" auf Castrop-Rauxeler Stadtgebiet Ackerflächen nördlich (0,7 ha) und südlich (1,4 ha) der Schlossstraße direkt an der Stadtgrenze zu Castrop-Rauxel und Ackerflächen im "Langenacker" südlich der Schlossstraße, im Nordosten an Friedhof angrenzend (15,7 ha)

Blick von der Mengeder Straße nach Nordosten – Lage hinter der Allee

Blick von der Fläche "Langenacker" in Richtung Osten

M = 1 : 10.000

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 63

5 – Lage / Kurzbeschreibung

Blick in Richtung Nordwest auf den Windpark Westhofsches Feld, Castrop-Rauxel, und das Kraftwerk

5 – Landschaftsbild / Erholung ebenes Relief, strukturreiches Umfeld mit gliedernden Gehölzelementen, land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Wechsel, Laub- und Mischwaldareale als Sichtbe-grenzung; in Richtung Castrop-Rauxel (Westen) anthropogene Prägung durch WEA

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

Windpark "Westhofsches Feld" (6 WEA) in Castrop-Rauxel (Nordwesten), Stein-kohlekraftwerk Gustav Knepper (Norden), Sendemast an der K 27 beim Friedhof Bodelschwingh-Schlossstraße, Hochspannungsleitungen

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, reg. Grünzug, LSG; gemäß Umweltplan (BKR 2002) Lage im „struk-turreichen Landschaftsraum mit guter Eignung für die Erholung"; Grünzüge mit hoher Bedeutung für wohnungsnahe Erholung der umliegenden Siedlungsbereiche Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Schloss Bodel-schwingh (südöstlich), Golfplatz (südwestlich) im Umfeld Radwege „Mengede“ (Mg), „Rund um Mengede“ (RuM) und R 31; vier regionale Wanderwege (in Nord-Süd-Richtung), Hauptwanderweg (XE) im Norden; Aussichtspunkte westlich (auf der Halde Schwerin) und südl. (Nähe Schlossgraben)

Bedeutung für die Erholungsnutzung

hohe Bedeutung

5 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 9 "Bodelschwingh" – Befreiung erforderlich

Biotopkataster angrenzend BK-4410-0080 "Westerfilder Wald"

Infrastruktur-trassen

Randbereiche genehmigungspflichtige Abstandszone (40 m) zur Schlossstr. (K 27)

bedrängende Wirkung

südöstl. Bereich: Lage innerhalb 450 m-Zone – Einzelfallprüfung erforderlich

5 – Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial südöstl. Bereich > 6.50 – 6.75 m/s, sonstige Bereiche > 6.25 – 6.50 m/s –

wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 10-kV-Netz der DEW möglich

5 - Gesamteinschätzung

Trotz der hohen Bedeutung für die Erholungsnutzung aufgrund der hohen visuellen Vorbelastung insgesamt geeignet (13,6 ) bzw. aufgrund der Lage innerhalb der 450 m-Zone zu Wohngebäuden bedingt geeignet (4,2 ha).

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 64

4.4.6 Dellwiger Bachtal

6 – Lage / Kurzbeschreibung

Ackerfläche im "Helsterkamp" südlich des Dellwiger Baches und östlich Haus Dellwig (5,3 ha) im Stadtbezirk Lütgendortmund im Westen des Stadtgebietes.

Blick von der Straße "Krummacker" nach Westen, im Hintergrund Parkanlage am Haus Dellwig

Blick vom selben Standort nach Süden

M = 1 : 10.000

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 65

6 – Landschaftsbild / Erholung relativ ebenes Relief, nach Süden leicht ansteigend, landwirtschaftlich geprägter Freiraum zwischen den Siedlungsbereichen von Lütgendortmund und Marten; im direkten Umfeld Waldbestände entlang des Dellwiger Baches (Norden) und Haus Dellwig (Westen)

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

--- Vorbelastung

geringe Vorbelastung

Lage im BSLE, reg. Grünzug, LSG; gemäß Umweltplan (BKR 2002) Lage im "strukturreichen Landschaftsraum mit guter Eignung für die Erholung"

Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Haus Dellwig, Dellwiger Bachtal

Lage in einem "ruhigen Gebiet" gemäß Lärmaktionsplan (STADT DORTMUND 2013)

Im Norden Emscher-Park-Radweg (EPR) und R10, im Westen Radweg Lütgen-dortmund (LÜ) und R31

Bedeutung für die Erholungsnutzung

hohe Bedeutung

6 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 15 "Dellwig"

Biotopkataster unmittelbar nördlich angrenzend BK-4409-0049 "NSG Dellwiger Bach"

Lärmaktionsplan Lage in einem "ruhigen" Gebiet

bedrängende Wirkung

nördl. und westl. Bereich innerhalb der 450 m-Zone – Einzelfallprüfung erforderlich

6 – Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial > 6.25 – 6.50 m/s - wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung keine Angabe

6 – Gesamteinschätzung

Bei geringer bzw. fehlender Vorbelastung und hoher Bedeutung für die Erholungs-nutzung sowie Lage in einem "ruhigen" Gebiet insgesamt „nicht geeignet“ zur Dar-stellung als Konzentrationszone.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 66

4.4.7 Westlich Flughafen

7 – Lage / Kurzbeschreibung

Fläche im unmittelbaren Umfeld der Start- und Landebahn des Dortmunder Flug-hafens nördlich der B 1 im Stadtbezirk Brackel im Osten des Stadtgebietes an der Grenze zu Wickede Ackerflächen "Hohe Malterse" (57,6 ha); unterird. verlaufende Gasleitung im Westen

Blick über die Fläche in Richtung Flughafen (Osten)

M = 1 : 20.000

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 67

7 – Landschaftsbild / Erholung strukturarme, überwiegend durch ausgeräumte, intensiv genutzte und naturferne Ackerflur geprägter Landschaftsraum geringer Eigenart, kaum gegliedert durch wenige, kleinflächige Gehölzstrukturen

Landschafts-ästhetischer Wert

geringer landschaftsästhetischer Wert

insbes. akustische Vorbelastungen durch L 556, B 1, Flughafen, Hochspannungs-leitungen im Westen und Süden

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im reg. Grünzug, LSG

nördlich Radweg Brackel (Bra) und Rundtour Nordost (NO), südlich der B 1 Rundtour Ost (O) und Emscherweg (Em); zwei regionale Wanderwege queren

Bedeutung für die Erholungsnutzung

mittlere Bedeutung

7 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 30 "Wickeder Feld" – Befreiung erforderlich

Infrastrukturtrassen Richtfunkstrecken queren zentralen Bereich von Norden nach Süden

bedrängende Wirkung

westl. Randbereich Lage innerhalb der 450 m-Zone – Einzelfallprüfung erforderlich

Flugsicherheit Bauschutzbereich: nördl. Bereich: Höhenbegrenzung (H = + 123,75 m / 148,75 m ü. NN); Geländehöhe 120 m bis 130 m ü.NN - Errichtung von WKA grundsätzlich genehmigungspflichtig; südwestl. Bereich: Höhenbegrenzung (H = + 222,63 m ü. NN); Geländehöhe ca. 135 m ü. NN - Errichtung von WKA > 80 m genehmigungs-pflichtig Lage im Anlagenschutzbereich um Flugsicherungseinrichtung (r = 15 km) – Einzel-fallprüfung erforderlich

7 – Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial zentraler Bereich > 6.50 – 6.75, sonstige Bereiche > 6.25 – 6.50 m/s - wirtschaftliche

Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung keine Angabe

7 – Gesamteinschätzung

Aufgrund der Nähe zum Flughafen (Höhenbeschränkung wg. Flugsicherung auf < 50 m) als Konzentrationszone nicht geeignet. Nach Aussage der Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 -Luftverkehr-, WEA über 50 m in diesem Bereich nicht geneh-migungsfähig.

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 68

4.4.8 Salinger Feld

8 – Lage / Kurzbeschreibung

Landwirtschaftliche Nutzflächen nördlich der A 44 und westlich der A 45 im Stadt-bezirk Hombruch im Bereich der vorhandenen Konzentrationsfläche direkt an der Grenze zu Witten im Südwesten des Stadtgebietes (34,5 ha). Ackerflächen, kleinflächig Grünlandbereiche und vereinzelt auftretende Gehölzreihen, Verlauf des Salinger Baches im Westen abschnittsweise mit bachbegleitendem Gehölzbestand, im Südwesten Tiefenbach vereinzelt mit Ufergehölzen.

Blick von der Straße Stockumer Bruch über die Fläche nach Süden

M = 1 : 10.000

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8 – Landschaftsbild / Erholung Raum durch große, landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt, die durch die A 45 und die A 44 durchschnitten werden; insgesamt ausgeräumte Ackerfluren geringer Natürlichkeit mit geringem Anteil gliedernder Gehölzstrukturen; hoher Eigenarts-verlust

Landschafts-ästhetischer Wert

geringer landschaftsästhetischer Wert

visuelle und akustische Vorbelastungen durch A 44, A 45, vorhandene WEA (Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen gem. FNP)

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, reg. Grünzug, LSG Bedeutung für die Erholungsnutzung

mittlere Bedeutung

8 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 40 "Lössflächen um Menglinghausen, Kruckel und Großholthausen" –

Befreiung erforderlich

WEA 3 WEA vorhanden – ggf. sind Abstände zu berücksichtigen

bedrängende Wirkung

nördlicher und östlicher Randbereich liegt innerhalb der 450 m-Zone – Einzelfall-prüfung erforderlich

Flugsicherheit Bauschutzbereich: Höhenbegrenzung (H = + 222,63 m ü. NN); Geländehöhe ca. 110 m ü. NN - Errichtung von WKA > 110 m genehmigungspflichtig

8 – Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial östl. Randbereich > 6.50 – 6.75 m/s, sonstige Bereiche > 6.25 – 6.50 m/s –

wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisungsmöglichkeiten bereits vorhanden

8 – Gesamteinschätzung

Grundsätzlich geeignet (18,2 ha) bzw. bedingt geeignet (450 m-Zone: 16,3 ha); ggf. Höhenbeschränkung wg. Flugsicherung. Die Fläche enthält bereits 3 WEA, die repowert bzw. evtl. durch eine weitere Anlage ergänzt werden können.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 70

4.4.9 A 45 / Großholthausen

9 – Lage / Kurzbeschreibung

Fläche östlich der A 45 und westlich von Großholthausen im Stadtbezirk Hombruch im Südwesten des Stadtgebietes. Fläche am Kruckeler Bach mit Feldgehölz im nördlichen Bereich, stark verbuschter Brachfläche im Südosten und Ackerfläche (2,1 ha)

Blick von der Großholthauser Straße über die Fläche in Richtung Südwesten

M = 1 : 10.000

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

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9 – Landschaftsbild / Erholung leicht welliger, landwirtschaftlich geprägter Freiraum östlich der A 45, durch Gehölzstrukturen gegliedert; Eigenartsverlust durch Hochspannungsleitungen, Autobahntrasse

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

akustische Vorbelastung durch A 45, Bahnlinie; visuell durch zahlreiche Hoch-spannungsfreileitungen, WEA in der Umgebung A 45, Hochspannungsfreileitungen, Bahnlinie

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, reg. Grünzug, LSG Bedeutung für die Erholungsnutzung

mittlere Bedeutung

9 – konkurrierende Belange

Landschaftsschutz LSG Nr. 40 "Lössflächen um Menglinghausen, Kruckel und Großholthausen" – Befreiung erforderlich

Biotopkataster südlich angrenzend BK-4510-0082 "Kruckeler Bachtal bei Großholthausen"

Gehölzflächen nördlicher Bereich Eichenmischbestand

bedrängende Wirkung

vollständig innerhalb der 450 m-Zone (Ausnahme: nordwestl. Bereich) – Einzelfallprüfung erforderlich

Flugsicherung Bauschutzbereich: Höhenbegrenzung (H = + 222,63 m ü. NN); Geländehöhe ca. 110 m ü. NN - Errichtung von WKA > 110 m genehmigungspflichtig

9 – Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial > 6.25 – 6.50 m/s – wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 10-kV-Netz der DEW möglich

9 – Gesamteinschätzung

Insgesamt bis auf den Bereich des Feldgehölzes (0,5 ha - nicht geeignet) aufgrund der Lage innerhalb der 450 m-Zone zu Wohngebäuden bedingt geeignet (1,6 ha); ggf. Höhenbeschränkung wg. Flugsicherung; ausreichend für nur eine WEA.

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4.4.10 Großholthauser Mark

10 – Lage / Kurzbeschreibung

Flächen entlang der A 45 in der Großholthauser Mark südwestlich von Löttringhausen im Stadtbezirk Hombruch an der Grenze zu Herdecke im Süden des Stadtgebietes 10.1 – Ackerfläche und Grünlandbrache nördlich der A 45 (2,9 ha) 10.2 – Ackerfläche südlich der A 45 (7,7 ha)

Im Vordergrund die Fläche 10.1, Blick in Richtung Nord-Osten

Die Fläche 10.2 in Richtung Südosten, parallel zur A 45

M = 1 : 10.000

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 73

10 – Landschaftsbild / Erholung Strukturreicher Raum mit welliger Topografie, überw. naturnahe Laub- und Misch-wälder im Wechsel mit und landwirtschaftlich genutzten Bereichen, Identifikations-möglichkeiten

Landschafts-ästhetischer Wert

mittlerer landschaftsästhetischer Wert

hohe akustische Vorbelastung durch A 45

10.2: südöstlich Mobilfunkmast

Vorbelastung

hohe Vorbelastung

Lage im BSLE, reg. Grünzug, LSG, gemäß Umweltplan (BKR 2002) Lage im „struk-turreichen Landschaftsraum mit guter Eignung für die Erholung“ mit hoher Bedeu-tung sowohl für die Wochenenderholung als auch für die Feierabenderholung der naheliegenden Siedlungen

Zielpunkte für Freizeit und Erholung im Umfeld (INSEKT 2009): Großholthauser Mark

Bedeutung für die Erholungsnutzung

hohe Bedeutung

10 – konkurrierende Belange Landschaftsschutz LSG Nr. 42 "Ardey-Wälder" – Befreiung erforderlich

Biotopkataster 10.1: unmittelbar westl. angrenzend BK-4510-0089 "Waldfläche Großholthauser Mark westl. Löttringhausen"

10.2: unmittelbar westl. und südöstl. angrenzend BK-4510-0127 "Waldflächen an der Großholthauser Mark"

Infrastrukturtrassen südl. (10.1) bzw. nördl. (10.2) Bereich – genehmigungspflichtige Abstandszone (100 m) gem. § 9 FStrG zur A 45

bedrängende Wirkung

10.2: fast vollständig innerhalb der 450 m-Zone (Ausnahme: nordwestl. Bereich) – Einzelfallprüfung erforderlich

Flugsicherung Bauschutzbereich: Höhenbegrenzung (H = + 222,63 m ü. NN); Geländehöhe ca. 180 m ü. NN (10.1) bzw. ca. 190 m ü. NN (10.2) - Errichtung von WKA > 42 bzw. 32 m genehmigungspflichtig

10 – Windpotenzial / Netzanbindung Windpotenzial > 6.25 – 6.50 m/s – wirtschaftliche Nutzung voraussichtlich möglich

Netzanbindung Einspeisung in 10-kV-Netz der DEW möglich

10 – Gesamteinschätzung

Insbesondere aufgrund der hohen Vorbelastung bzw. Nähe zur A 45 trotz der hohen Bedeutung für die Erholungsnutzung insgesamt geeignet (10.1: 2,9 ha, 10.2: 1,9 ha) bzw. bedingt geeignet aufgrund der Lage innerhalb der 450 m-Zone zu Wohnge-bäuden (10.2: 5,8 ha); ggf. Höhenbeschränkung wg. Flugsicherung.

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 74

4.5 Zusammenfassende Darstellung der Flächeneignung

s. auch Karte 4 "Flächeneignung" Fl

äche

Nr.

Fläc

heng

röße

(ha)

Land

scha

ftsäs

the

tisch

er W

ert

Vorb

elas

tung

Bed

eutu

ng

Erho

lung

snut

zung

Restriktionen / Bemerkungen

Eig

nung

1 - Halde Groppenbruch

3,1 --- + 10,4 450 m-Zone o 1

4,4

mittel hoch mittel LSG / z. T. "Grünfläche" bzw. "Gewerbe" (FNP) / Richtfunk

BK-Fläche -

2 - Umfeld Güterverteilzentrum Ellinghausen

2.1 5,9 450 m-Zone o

2.2 9,5 gering hoch mittel

LSG / Richtfunk / Abstand K 3 / ggf. Baubeschränkungen wg. Anlagenschutzbereich (Flughafen)

450 m-Zone o

4,2 --- + 6,1 450 m-Zone o 2.3

0,3

gering hoch mittel LSG / Richtfunk / Abstand L 657

Laubholzbestand -

3 - Brechtener Niederung

3.1 10,8 mittel mittel hoch LSG / 450 m-Zone / ggf. Baubeschränkungen wg. Anlagenschutzbereich (Flughafen)

o

0,3 --- +

3.2 2,0

Abstandszone B 236 / ggf. Baubeschränkungen wg. Anlagenschutzbereich (Flughafen)

450 m-Zone o

2,1 --- +

3.3 1,3

mittel hoch mittel LSG

Abstandszone A 2 / ggf. Baubeschränkungen wg. Anlagenschutzbereich (Flughafen)

450 m-Zone o

3.4 10,2 mittel hoch hoch LSG / ggf. Baubeschränkungen wg. Bauschutzber. Flughafen / Abstandszone B 236, z.T. 450 m-Zone; Vollzugshindernis bzgl. Artenschutz

-

4 – Umfeld „Lanstroper Ei“

4 19,5 mittel gering hoch Umgebungsschutz der Baudenkmäler "Lanstroper Ei" und "Luftschacht Rote Fuhr"; LSG, Regionaler Grünzug, „ruhiges Gebiet", 450 m-Zone etc.

-

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Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 75

Fläc

he N

r.

Fläc

heng

röße

(ha)

Land

scha

ftsäs

the

tisch

er W

ert

Vorb

elas

tung

Bed

eutu

ng

Erho

lung

snut

zung

Restriktionen / Bemerkungen

Eig

nung

5 - Bodelschwingher / Westerfilder Wald

13,6 --- + 5 4,2

mittel hoch hoch LSG / Abstandszone K 27 450 m-Zone o

6 - Dellwiger Bachtal

6 5,3 mittel gering hoch LSG / „ruhiges Gebiet“ / z.T. 450 m-Zone -

7 - Westlich Flughafen

7 57,6 gering hoch mittel wg. Flugsicherung (Anlagen-, Bauschutzbereich) WEA > 50 m nicht genehmigungsfähig

-

8 - Salinger Feld

18,2 --- + 8

16,3 gering hoch mittel

LSG / vorhandene WEA / ggf. Bau-beschränkungen wg. Anlagen-, Bau-schutzbereich (Flughafen) 450 m-Zone o

9 - A 45 / Großholthausen

1,6 --- o 9

0,5 mittel hoch mittel LSG / 450 m-Zone / ggf. Höhenbe-

grenzung wg. Flugsicherung Feldgehölz -

10 - Großholthauser Mark

10.1 2,9 --- + 1,9 --- +

10.2 5,8

mittel mittel hoch LSG / Abstandszone A 45 / ggf. Höhenbegrenzung wg. Flugsicherung

450 m-Zone o

+ geeignet o bedingt geeignet - nicht verfügbar / nicht geeignet

Flächenbilanz

geeignet: 46,3 ha

bedingt geeignet: 73,9 ha

nicht geeignet: 97,8 ha

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 76

4.6 Bewertung der vorhandenen Konzentrationszonen / WEA

4.6.1 Repowering

Unter Repowering versteht man den Ersatz älterer Windenergieanlagen durch neue und leistungsstärkere Anlagen, mit der die Möglichkeit besteht, mehr Strom zu er-zeugen. Leistungsstärkere Anlagen bedingen in der Regel auch eine Zunahme der Nabenhöhen und Rotordurchmesser. Grundsätzlich gelten beim Repowering aber dieselben planungsrechtlichen Anforderungen wie bei der Neuerrichtung von Wind-energieanlagen.

Das „Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Ge-meinden“ vom 22.07.2011 soll es den Gemeinden ermöglichen, Repowering-Vorhaben durch die Bauleitplanung zu steuern; hierzu wurde das BauGB entsprechend geändert: So wurde eine Klimaschutzklausel eingefügt (§ 1a Abs. 5 BauGB), die den Grundsatz der klimagerechten Stadtentwicklung festschreibt. Ausdrücklich geregelt wird, dass die Gemeinde im FNP die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Maßnahmen darstellen kann, die dem Klimawandel entgegenwirken oder der Anpassung an den Klimawandel dienen. Der Förderung des Repowering dient insbesondere der neue § 249 Abs. 1 BauGB: Im Flächennutzungsplan soll die Gemeinde neue Konzentrationszonen für Windenergie darstellen können, ohne dass Anlagenbetreiber daran anknüpfend argu-mentieren können, die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans würden der Windenergie nicht substanziell Raum schaffen. Außerdem können die Gemeinden die Ausweisung neuer Standorte für WEA in Zukunft mit Vorgaben zum Rückbau alter Anlagen kombinieren.

Mit der Beseitigung einer alten Windenergieanlage erlischt grundsätzlich deren Be-standsschutz. Die Zulässigkeit der Errichtung einer neuen bzw. leistungsstärkeren Anlage richtet sich im Außenbereich grundsätzlich nach § 35 BauGB, es sei denn, es werden im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt; dann kommt die Zulassung von WEA außerhalb dieser Zone(n) in der Regel nicht mehr in Betracht. Allerdings darf die Stadt als Planungsträger beste-hende WEA-Standorte innerhalb vorhandener Konzentrationszonen nicht ohne weite-res „wegplanen“, sondern muss bei seiner Entscheidung über Konzentrationszonen das Repowering-Interesse der WEA-Betreiber abwägend berücksichtigen. Das ge-nannte Repowering-Interesse ist dabei allerdings lediglich ein zu berücksichtigender Belang; der Planungsträger ist nicht gezwungen, Altstandorte zu Konzentrationszonen zu machen, insbesondere dann nicht, wenn die örtlichen Verhältnisse so beschaffen sind, dass ein Repowering am Altstandort wegen anderer, entgegenstehender Belange (z. B. Entfernung zu Wohnhäusern) nicht (mehr) in Betracht kommt.

Während das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung von 2012 für Anlagenbetreiber im Falle des Repowerings höhere Vergütungen (0,5 Cent / kWh) vorsah, entfällt dieser Bonus nach der Novellierung des EEG in 2014.

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 77

4.6.2 Entschädigungsansprüche bei Änderung der Bauleitplanung

Bei der Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen (B-Plan) mit Festsetzungen zur Zulässigkeit von WEA ist zu prüfen, ob Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 ff. BauGB entstehen können. In seinem Urteil vom 26.04.2007 (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3/06) hat das BVG die Möglichkeit zur Normenkontrolle gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Darstellung von Kon-zentrationsflächen in einem FNP (Sonderbauflächen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO), mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, erweitert. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Darstel-lungen rechtliche Außenwirkung gegenüber den Bauantragstellern und Vorhabens-trägern mit der Folge, dass Vorhaben an Standorten außerhalb der Konzentrations-zonen in der Regel unzulässig sind. Somit sind Darstellungen im FNP mit den Rechts-wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer Rechtswirkung mit einem B-Plan vergleichbar und es ist nicht auszuschließen, dass bei Änderung bzw. Wegfall einer Konzentrationszone im FNP ein Entschädigungsanspruch gem. §§ 39 ff BauGB besteht (s. a. Kap. 4.8 im Entwurf zum WE-Erlass 2015).

Aus o. g. Gründen empfiehlt es sich, die drei im aktuellen FNP dargestellten Konzen-trationszonen beizubehalten bzw. deren Darstellung im Rahmen der FNP-Änderung zu übernehmen.

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 78

4.6.3 Eignungseinschätzung der vorhandenen Zonen

Konzentrationszone auf der ehemaligen Bergehalde Ellinghausen

Lage / Kurzbeschreibung

Windpark „Ellwira“ mit drei WEA auf der ehemaligen Bergehalde Ellinghausen im Stadtteil Ellinghausen im Nordwesten des Stadtgebietes (5,7 ha) Lage außerhalb einer Potenzialfläche, im Umfeld die Teilflächen des Komplexes 2 „Flächen im Umfeld des Güterverteilzentrums Ellinghausen“

Blick von der Straße „Auf dem Wodeacker“ in Richtung Nordosten auf die drei Anlagen des Windparks

M = 1 : 10.000

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 79

Lage / Kurzbeschreibung

Blick von Norden in Richtung Süden

Technische Angaben Anzahl 3

Typ ENERCON E-70

Betreiber Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH

Größe Nabenhöhe: 114 m, Rotordurchmesser: 70 m

Leistung 2.000 kW / WEA – gesamt: 6.000 kW bzw. 6 MW

Inbetriebnahme 2005

Tabukriterien Naturschutz Lage innerhalb der Pufferzone (300 m) zum NSG 4 „Im Siesack“#

konkurrierende Belange Regionalplan westlicher Bereich: Bereich für den Schutz der Natur (BSN), regionaler Grünzug

FNP-Darstellung Grünfläche

Lärmaktionsplan Lage in einem "ruhigen Gebiet"

Eignungseinschätzung

Die Konzentrationszone liegt innerhalb der den „weichen“ Tabuzonen zugeordneten 300 m-Pufferzone zum angrenzenden NSG „Im Siesack“ (Brutvorkommen Wespen-bussard, Kiebitz); aktuell liegen jedoch keine Hinweise auf Konflikte mit Artenschutz-belangen vor, die sich aus dem Betrieb der vorhandenen WEA ergeben. Eine Klärung erfolgt im Falle des Repowerings im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Ver-fahrens bei Durchführung der erforderlichen Artenschutzprüfung (ASP Stufe 2). Bzgl. der übrigen Ausschlusskriterien ergeben sich hier keine Konflikte. Eine teilweise Überlagerung mit den Freiraumfunktionen des Regionalplanes (BSN, reg. Grünzug) entsteht augenscheinlich aufgrund der nicht parzellenscharfen Darstellung im Maß-stab 1 : 50.000 und kann deshalb vernachlässigt werden. Durch die Lage im Umfeld der zum Teil als „geeignet“ bzw. „bedingt geeignet“ einge-stuften Potenzialflächen des Komplexes 2 ist die bestehende Konzentrationszone geeignet, im Zusammenhang mit den Teilflächen 2.1, 2.2 und 2.3 einen größeren Windpark entstehen zu lassen. Da die Fläche jedoch gemäß Lärmaktionsplan in einem „ruhigen Gebiet“ > 100 ha liegt, sollte hier möglichst keine Erhöhung des Lärm-pegels erfolgen.

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

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Konzentrationszone am Steinsweg in Eichlinghofen

Lage / Kurzbeschreibung

Mit lediglich einer WEA bestandene Konzentrationsfläche östlich der A 45 nördlich der Anschlussstelle Eichlinghofen bzw. der L 649 im Stadtteil Eichlinghofen im Westen des Stadtgebietes (40,4 ha); Lage außerhalb einer Potenzialfläche.

WEA „Airwin“ an der A 45 – Blick vom Steinsweg in Richtung Norden

M = 1 : 10.000

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 81

Technische Angaben

Anzahl 1

Typ ENERCON E-40

Betreiber Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH

Größe Nabenhöhe: 65 m, Rotordurchmesser: 40 m

Leistung 500 kW bzw. 0,5 MW

Inbetriebnahme 1997

Tabukriterien

Immissionsschutz Fläche fast vollständig innerhalb von Immissionsschutzzonen zu Siedlungsbereichen / Wohngebäude im Außenbereich (500 m / 300 m)

Infrastrukturtrassen nördlicher Bereich Abstandszone zu Hochspannungsleitung gem. FNP (100 m)

konkurrierende Belange

Regionalplan- bis auf östlichen Randbereich: regionaler Grünzug

Schutzausweisung Fläche vollständig innerhalb LSG

FNP-Darstellung z. T. Grünfläche

Infrastrukturtrassen nördlicher Bereich empfohlener Sicherheitsabstand zu Bahnlinien (200 m)

Eignungseinschätzung

Die Konzentrationszone liegt fast vollständig innerhalb der als „weiche“ Tabuzonen definierten Immissionsschutzzonen, die mit 500 m zu Siedlungsbereichen bzw. 300 m zu Wohngebäuden im Außenbereich bereits relativ knapp bemessen sind. Die Ge-nehmigung von WEA des heutigen technischen Standards mit Gesamthöhen von mindestens 150 m ist innerhalb dieser Abstände aufgrund der zu erwartenden Emissionen (insbes. Lärm, zudem Schattenwurf) eher unwahrscheinlich.

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

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Konzentrationszone "Salinger Feld"

Lage / Kurzbeschreibung

Mit drei WEA bestandene Konzentrationszone südöstlich der A 45 bzw. nördlich der A 44 (AK Witten) im „Salinger Feld“ / Stadtbezirk Hombruch an der Stadtgrenze zu Witten (128,7 ha); Lage größtenteils außerhalb, z. T. innerhalb einer Potenzialfläche 8 "Salinger Feld"

Blick nach Norden auf die querende Freileitung, im Hintergrund WEA "Airwin"

M = 1 : 15.000

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

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Lage / Kurzbeschreibung

Blick von der Straße Stockumer Bruch nach Süden auf die drei vorhandenen WEA

Technische Angaben

Anzahl 3

Typ ??

Betreiber Umwelt Konzept GmbH & Co. Schackensleben-Salingen KG

Größe Nabenhöhe: 100 m, Rotordurchmesser: 77 m

Leistung 1.500 kW / WEA; gesamt: 4.500 kW bzw. 4,5 MW

Inbetriebnahme 2002

Tabukriterien

Immissionsschutz Fläche überwiegend innerhalb von Immissionsschutzzonen zu Siedlungsbereichen / Wohngebäude im Außenbereich (500 m / 300 m)

Infrastrukturtrassen nördlicher Bereich z. T. Abstandszone zu Hochspannungsleitung gem. FNP (100 m);Randbereiche Bauverbotszone zur Autobahn (40 m)

konkurrierende Belange

Regionalplan Fläche vollständig innerhalb regionaler Grünzug

Schutzausweisung Fläche vollständig innerhalb LSG

Infrastrukturtrassen Randbereiche: genehmigungspfl. Abstandszone (100 m) zur Autobahn

Eignungseinschätzung

Die Konzentrationszone liegt zum größten Teil innerhalb der als „weiche“ Tabuzone definierten Immissionsschutzzonen, die mit 500 m zu Siedlungsbereichen bzw. 300 m zu Wohngebäuden im Außenbereich bereits relativ knapp bemessen sind. Die Geneh-migung von WEA des heutigen technischen Standards mit Gesamthöhen von mindes-tens 150 m ist innerhalb dieser Abstände aufgrund der zu erwartenden Emissionen (insbes. Lärm, zudem Schattenwurf) höchst unwahrscheinlich. Die übrige Fläche, in der sich die vorhandenen Anlagen befinden, wird als Potenzialfläche 8 "Salinger Feld" beschrieben und als „geeignet“ bzw. „bedingt geeignet“ bewertet.

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

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5 Gutachterliche Empfehlung

5.1 Flächenempfehlung Im Stadtgebiet von Dortmund wurde insgesamt ein Flächenpotenzial von 218 ha er-mittelt, das für die Errichtung von Windenergieanlagen bzw. zur Darstellung als Kon-zentrationszonen im FNP potenziell zur Verfügung steht. Von diesen Flächen wurden im weiteren Verfahren bei der standortbezogenen Betrachtung in etwa 45% (97,8 ha) als "nicht geeignet" bzw. "nicht verfügbar" eingestuft, sodass ein Flächenpotenzial von 120,2 ha verbleibt. Dieses verteilt sich auf insgesamt 12 Teil- bzw. Einzelflächen mit einer Konzentration auf das nördliche und südwestliche Stadtgebiet, insbesondere entlang der Autobahn-Trassen.

Gutachterlich empfohlen wird grundsätzlich die Darstellung aller als "geeignet" bzw. "bedingt geeignet" bewerteten Flächen als Konzentrationszonen im FNP. Einschrän-kungen können sich ergeben aufgrund der Lage von Flächenteilen im 450 m-Radius um Wohngebäude im Außenbereich; hier ist im Einzelfall zu prüfen, in wiefern sich eine „bedrängende Wirkung“ für die Anwohner ergibt, die einer Genehmigung von WEA in diesem Bereich entgegenstehen kann. Bei Anlagen von mehr als 150 m Gesamthöhe ist ein entsprechend größerer Radius davon betroffen (dreifache Höhe – s. Kap. 4.5.8).

Da die pauschalen Immissionsschutzabstände mit 500 m zu Siedlungen bzw. 300 m zu Wohngebäuden im Außenbereich als relativ gering anzusehen sind, können sich insbe-sondere bei der Planung von Windfarmen mit mehreren Anlagen weitere Einschränkun-gen ergeben, wenn die geltenden Grenzwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden können. Hier können evtl. lärmmindernde Maßnahmen – z. B. Nachtabschaltung, Dreh-zahlbeschränkungen – notwendig sein, ggf. ergibt sich eine Reduzierung der aufgrund der Flächengröße eigentlich möglichen Anlagen-Anzahl.

5.2 Artenschutz Da mit der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan mit Aus-schlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich Baurecht geschaffen wird, ist vor FNP-Änderung die Artenschutzprüfung soweit wie möglich durchzuführen. Bei Vorkommen sog. WEA-empfindlicher, verfahrenskritischer Vogelarten können ggf. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden, die eine Genehmigung von WEA verhindern, sodass die entsprechenden Flächen nicht als Konzentrations-zonen in Frage kommen.

Für die im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Dortmunder Stadtgebiet wurde in 2013 sowie ergänzend in 2015 eine Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe 1) durchgeführt (ÖKOPLAN 2013 / 2015). Hierzu erfolgte eine Auswertung vor-handener Daten (LANUV-Datenbank "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen"; Dortmunder Brutvogelatlas - NABU 2003) sowie eine Potenzialanalyse unter Berück-sichtigung der Biotopstruktur der jeweiligen Potenzialfläche und seines Umfeldes. Zudem werden Hinweise zur Erforderlichkeit von avifaunistischen Erfassungen gege-ben.

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

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Die Artenschutzvorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass – bis auf die Teilfläche 3.4 in der „Brechtener Niederung“, die aufgrund der Artenschutzbelange als „nicht geeignet“ eingestuft wurde - für die betrachteten Flächen nach aktuellem Kenntnisstand keine Hinweise auf sog. verfahrenskritische Vorkommen vorliegen bzw. davon auszugehen ist, dass eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG durch Vermei-dungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann. Daher sind im Rahmen des FNP-Verfahrens für keine der zur Konzentrationszonen-Darstellung empfohlenen Flächen avifaunistische Erfassungen oder die Durchführung einer Arten-schutzprüfung der Stufe 2 erforderlich.

5.3 Substanzieller Raum für die Windenergienutzung Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen "Negativplanung" entkräften.

Wo allerdings die Grenze zur unzulässigen "Negativplanung" verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden (s. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02) und ist somit das Ergebnis einer wertenden Betrachtung (s. a. BverwG, Urteil vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07). Das BVerwG hat sich dagegen ausgesprochen, die Frage ob ein Plan der Windenergie substanziell Raum verschaffe, ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im FNP dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen zu beantworten, die sich nach Abzug der „harten“ Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt. Das BVerwG hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2010 - 4BN 65.09) und verschiedene Modelle gebilligt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010 - 4B 68.09 und Urteil vom 20.05.2010 – 4C 7.09).

Zusammen mit den drei vorhandenen Konzentrationszonen, die bei einer FNP-Än-derung übernommen werden sollen (s. Kap. 4.6.3) und eine Fläche von insgesamt 174,8 ha umfassen, ergibt sich ein Gesamtpotenzial von 290 ha, das einem Flächen-anteil von gut 1% des Stadtgebietes entspricht. Dabei ist jedoch die besondere Situation zu berücksichtigen, dass es sich um eine dicht besiedelte Großstadt im Ballungszentrum handelt, die über einen nur geringen Freiflächenanteil verfügt. Auch der Fachbericht 40 zur „Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW“ Teil 1 – Wind-energie (LANUV 2013) bestätigt das geringe Flächenpotenzial; so wird für das Stadtgebiet von Dortmund im „NRW-Leitszenario“ lediglich ein Potenzial von 92 ha genannt, was sogar weit unter dem im Rahmen dieses Plankonzeptes ermittelte 290 ha liegt.

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Ein zusätzliches Flächenpotenzial besteht innerhalb der z. T. großflächigen Gewerbe-gebiete (insbes. Westfalenhütte), die nicht zum Außenbereich und damit nicht zum Planungsraum für Konzentrationszonen gehören. Hier besteht die Möglichkeit, im Rah-men der Bebauungsplanung weitere Standorte für WEA vorzusehen.

Gemessen an den Möglichkeiten der Stadt Dortmund kann man somit davon ausgehen, dass der Windenergienutzung im Stadtgebiet "in substanzieller Weise Raum" verschafft wird.

Anmerkung: Das vorliegende Gutachten stellt eine Abwägungsgrundlage dar; die Ent-scheidung, ob bzw. welche Bereiche als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dargestellt werden, obliegt der Stadt Dortmund.

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 87

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 90

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STADT DORTMUND (1990): Landschaftsplan Dortmund-Nord.

STADT DORTMUND (1996): Landschaftsplan Dortmund-Mitte.

STADT DORTMUND (1998): Erläuterungsbericht zur 95. Änderung des Flächennutzungs-planes der Stadt Dortmund – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.

STADT DORTMUND (2002): Landschaftsplan Dortmund-Süd.

STADT DORTMUND (2004): Flächennutzungsplan der Stadt Dortmund.

STADT DORTMUND (2005): 1. Änderung der Landschaftspläne Dortmund-Nord, Dort-mund-Mitte und Dortmund-Süd vom 02.09.2005. Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.

STADT DORTMUND (2006): Naturschutzgebiete in Dortmund – Umweltamt der Stadt Dortmund.

STADT DORTMUND (2009): Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEKT).

STADT DORTMUND (2013): Lärmaktionsplan (Entwurf, Stand März 2013)

STADT DORTMUND (2015): Denkmalpflegerische Stellungnahme zur Potenzialfläche zur Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich des Lanstroper Ei sowie des Luft-schachtes Rote Fuhr vom 10.03.2015 – Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Dortmund, Amt 61/2-4.

UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall – Ent-wicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudie-zu-wirkungen-von-infraschall

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 91

Anhang Tab. A 1: Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan

lfd. Nr.

Nr. (RP) Name Gebietsbeschreibung NSG gem. LP

1 29 Beerenbruch DO-Brüninghausen

Eichen-Hainbuchen- und Eichen-Birkenwald, Bergsenkungsgewässer mit Tief-, Flachwasser- und Verlandungsvegetation

NSG Beerenbruch

2 30 Mengeder Heide DO-Mengede

pfeifengrasreicher Eichen-Birkenwald, Birken-bruchwald, Walzenseggen-Erlenbruchwald, artenreiche Ruderalvegetation; bedeutender Amphibien-Lebensraum

NSG Mengeder Heide

3 31 Groppenbruch DO-Mengede

wertvolle Feuchtwiesenbereiche mit Klein-gewässern und Landwehren

NSG Groppenbruch

4 32 Im Siesack DO-Mengede

reich strukturierte Parklandschaft mit Graben- u. Bachsystemen, Feuchtwiesen, Röhrichten, Erlen-Bruchwald

NSG Im Siesack

5 33 Holzkamp DO-Holthausen

Eichen-Buchenwald mit üppiger Strauch- und Krautvegetation

NSG Herrentheyer Wald (Holzkamp)

6 34 Grävingholz mit Holthauser Bach u. Süggelwald; DO-Eving, Holt-hausen, Kemminghs.

ausgedehnte Buchenwaldgebiete mit Quell-bachsystemen, feuchte Wiesentäler

NSG Auf dem Brink, NSG Süggel, NSG Grävingholz

7 35 Mastbruch DO-Westerfilde

größeres Feuchtgebiet am Nettebach mit aus-gedehnter Verlandungs- und Uferzonierung aus Röhricht, Feucht- u. Nasswiesen, Feucht-brachen; Eichen-Buchenwald

NSG Mastbruch

8 36 Kleine Heide DO-Eving

Industriebrache mit trocken-warmen bis nassen Standorten als Lebensraum gefährdeter Reptilien und Amphibien; Eichen-Buchenwald m. gut ausgebildeter Strauch- u. Krautschicht

NSG Kirchderner Wald

9 37 Laubwald u. Feucht-gebiete Sanderoth DO-Scharnhorst

naturnaher Wald-Feuchtwiesenkomplex mit Eichen-Hainbuchenwald mit hohem Alt- und Totholzanteil, Kleingewässer und Nasswiesen

NSG Sanderoth

10 38 Lanstroper See DO-Lanstrop

Lanstroper See mit breiter Verlandungszone; Tritt- u. Flutrasen, Röhrichte, Feuchtwiesen, strauch- u. krautreicher Buchen- u. Eichenwald

NSG Lanstroper See

11 39 Ramsloher Bach u. Kurler Busch DO-Kurl, Lanstrop

Laubwaldkomplex mit Buchen-Eichen- und Eichen-Hainbuchenwäldern, naturnaher Bach-lauf, Nass- und Feuchtgrünland, bedeutender Amphibien-Laichplatz

NSG Kurler Busch

12 40 Alte Körne u. Fahlenkamp DO-Scharnhorst

Feuchtgebietskomplex mit angrenzenden Laubwäldern und Grünlandbereichen

NSG Alte Körne

13 41 Laubwaldgebiet Buschei DO-Scharnhorst

strukturreicher Laubwaldkomplex NSG Buschei

14 42 Ostholz und Alte Märsch DO-Wickede

Waldgrünland-Kleingehölz-Komplex NSG Wickeder Ostholz

15 43 Ölbachtal DO-Bövinghausen

mosaikartig aufgebauter Biotopkomplex aus Quellbereichen, naturnahen Bachläufen, Groß-seggen- und Röhrichtbeständen, extensiv genutzten Feucht- u. Nasswiesen, Kleingewäs-sern u. quellbachbegleitenden Waldkomplexen

NSG Ölbachtal

16 44 Dellwiger Bachtal DO-Lütgendortmund

Hainsimsen-, Buchen- u. Eichen-Hainbuchen-wälder, Quellen und naturnaher Bachlauf mit Erlenauenwald, vernetzt mit Feuchtgrünland und Ruderalflächen

NSG Dellwiger Bach

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 92

Tab. A 1: Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan (Forts.)

lfd. Nr.

Nr. (RP) Name Gebietsbeschreibung festgesetztes

NSG gem. LP

17 45 Hallerey DO-Wischlingen

Inselbiotop, Vogeldurchzugsgebiet, Bergsen-kungsgewässer m. ausgedehnten Verlandungs-zonen u. angrenzenden Feuchtwiesenbereichen

NSG Hallerey

18 46 Waldgebiet DorneyDO-Oespel

naturnahe, geophytenreiche Buchenwälder mit naturnahem Fließgewässer und bachbegleiten-dem Erlen-Eschenwald

NSG Dorneywald

19 47 Deipenbecke, An der Panne DO-Eichlinghofen

Talsystem m. großflächigem Rohrkolbenbestand, feuchten Hochstaudenfluren, brachgefallenen Feucht- u. Nasswiesen, Magerrasenfragmenten

NSG An der Panne

20 48 Bolmke DO-Hombruch

Bachauen m. Erlen-Eschenwäldern, Buchen- u. Eichenwäldern; Emscheraue m. Auwaldcharakter

NSG Bolmke

21 49 Aplerbecker Wald DO-Aplerbeck

großer Waldkomplex mit Buchen- und Eichen-wäldern, naturnahe Bachläufe mit bachbegleiten-dem Erlenwald und Feuchtgrünland

NSG Aplerbecker Wald

22 50 Klusenberg, Hohen-syburg u. BoelsbergDO-Syburg

südexponierte Felshänge m. charakteristischen Eichen-Mischwäldern und typischer Felsvege-tation, naturnahe Buchenwälder

NSG Ruhrsteilhänge Hohensyburg

23 51 Fürstenbergholz u. Wannebachtal DO-Syburg

feuchtes Wiesental mit Quellsiepen, Erlen-Bruch-wald, Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland, Waldlandschaft mit Buchen-Eichenwäldern und Waldmoorrest

NSG Fürstenbergholz u. Wannebachtal

Tab. A 2: Naturschutzgebiete

lfd. Nr.

Nr. (LP) Name Gebietsbeschreibung /

relevante Biotoptypen WEA-empfindliche Arten Nachweis / (Potenzial)

300m-Puffer

Landschaftsplan Dortmund-Nord 1 1 Groppen-

bruch Biotopkomplex aus altholzreichen Laubwaldparzellen, naturnahen Bachläufen mit begleitenden Röhrichtfluren und Feuchtwiesen-bereichen in der Talmulde des Groppenbaches / Altholz, Gewässer

Kiebitz (B)1,3,4,5,6,12,13

Breitflügelfledermaus7 Großer Abendsegler10

Rauhautfledermaus 10

ja

2 2 Beerenbruch durch Bergsenkungen entstandenes Feuchtgebiet mit dem Brunosee, tlw. stark vernässten Laubwaldbe-ständen, Hochstauden- und Ruderal-fluren sowie mehreren Stillge-wässern am Nordwestrand / Gewässer, Altholz

Kiebitz (B) im Umfeld 6 Wanderfalke (B) im Umfeld Kormoran (B) 5,12

Graureiher (B)3,4,5,6,12,13 Großer Abendsegler10 Rauhautfledermaus10

ja

3 3 Mengeder Heide

vielfältig strukturierter Waldbereich unterschiedl. Feuchtegrade mit Birkenbruchwald, pfeifengrasreichen Eichen-Birkenwald und Walzen-seggen-Erlenbruch, mehreren Kolken u. größerer Ruderalfläche

Großer Abendsegler1 nein

4 4 Im Siesack reich strukturierte „parkartige“ Agrar-Kulturlandschaft mit ausgeprägtem Feuchtwiesenkomplex und einge-streuten Waldbereichen

Kiebitz (B)2,3,4,10

Wespenbussard (B)6 Großer Abendsegler1,10

Rauhautfledermaus1,10 Breitflügelfledermaus10

ja

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 93

Tab. A 2: Naturschutzgebiete (Forts.)

lfd. Nr.

Nr. (LP) Name Gebietsbeschreibung /

relevante Biotoptypen WEA-empfindliche Arten Nachweis / (Potenzial)

300m-Puffer

5 5 Auf dem Brink

Talbereich des Süggelbaches mit natürlichem Bachverlauf, arten-reicher Ufervegetation und einem durch Bergsenkung entstandenen größeren Teich, mehreren kleineren Laubmischwaldbeständen sowie ausgedehnten Feucht-, Nass- und Sumpfwiesen / Altholz, Gewässer

Kiebitz (B)2,10 Rohrweihe (B)3,4,6,13 Kormoran (B)5, 11

Graureiher (B)3,6,11,12,13 Lachmöwe (B)4,5 "Abendsegler"1

ja

6 6 Lanstroper See

durch Bergsenkungen geprägter Biotopkomplex in der nordöstlichen Randzone von Dortmund bestehend aus dem Bergsenkungsgewässer „Lanstroper See“ mit ausgedehnten Röhrichtbeständen und sumpfigem Ufergebüsch, dem Hienbergwald (Eichen-Hainbuchenwald) sowie Feuchtwiesen, Großseggenriede und Süßwasserröhrichtbestände / Gewässer, Altholz

Baumfalke (B)2 ,10 (Kiebitz (B)2 , keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen) Graureiher (B)6,13 Rohrweihe (B)6,12,13 Bedeutendes Brut- und Rast-biotop für Wasservögel7

Großer Abendsegler10

ja

7 7 Kurler Busch ausgedehnte naturnahe Waldbe-reiche mit großflächigen Altholz-beständen, Teichen und Feucht-bereichen sowie dem naturnah verlaufenden Ramsloher Bach / Stillgewässer

Rotmilan(Do-Ost)12,13 Wespenbussard (B)3,4,6 (Kiebitz (B)2, keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen) Baumfalke (B)3,6 Waldschnepfe (BV)13

ja

Landschaftsplan Dortmund-Nord 8 8 Alte Körne Freiflächenkomplex mit differen-

zierten, tlw. alten Waldbiotopen und Offenland-Lebensräumen unter-schiedlicher Nutzungsintensität und Feuchtestufen bis hin zu großflächig ausgebildeten Feucht- und Nass-brachen, ergänzt durch Gehölzstrei-fen, Feldgehölze und Kleingewässer im Bereich des Bachsystems der Alten Körne / Altholz

Große Graureiherkolonie angrenzend4,5,6,12,13

Rotmilan (B) im Umfeld 6 , bzw. Brutrevier vor 2000 7 Großer Abendsegler 10

ja

9 9 Mastbruch durch Bergsenkungen entstandenes Feuchtgebiet am Nettebach mit aus-gedehnter Verlandungs- und Ufer-zonierung aus Röhricht, Feucht- und Nasswiesen, Feuchtbrachen und Eichenmischwäldern / Stillgewässer, Altholz

(Kiebitz (B)1 keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen) Großer Abendsegler1, 10 Breitflügelfledermaus10 Rauhautfledermaus10 Besondere Bedeutung für Wasservögel7

ja

10 17 Herrentheyer Wald (Holzkamp)

Eichen- und Buchenmischwald mit z.T. alten Beständen im Bereich der agrarisch geprägten Landschaft zw. Holthausen und Schwieringhausen, Altholz

(Kiebitz (B)2 , keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen)

nein

11 18 Grävingholz großflächiges Laubwaldgebiet im Bereich des Fließgewässersystems des Holthauser Baches mit vorwiegend alten Buchen- und Eichenbeständen / Altholz

(Kiebitz (B)2 , keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen) Breitflügelfledermaus10 Großer Abendsegler10

Rauhautfledermaus10

nein

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 94

Tab. A 2: Naturschutzgebiete (Forts.)

lfd. Nr.

Nr. (LP) Name Gebietsbeschreibung /

relevante Biotoptypen WEA-empfindliche Arten Nachweis / (Potenzial)

300m-Puffer

12 20 Sanderoth naturnaher Wald-Feuchtwiesen-komplex mit Eichenmischwald, Klein-gewässern und Nasswiesen

nein

13 30 Süggel Buchenmischwald mit kleinem Quellbachsystem / Altholz

Breitflügelfledermaus10 Großer Abendsegler10

Rauhautfledermaus10

Zusammenhang mit NSG "Auf dem Brink": Rohrweihe (B)3,4,6,13

(regelmäßige Nahrungsflüge zwischen NSG´s11) Kormoran (B)5,11

Graureiher (B)3,6,11,12,13 Lachmöwe (B)4,5

ja

Landschaftsplan Dortmund-Mitte 14 10 Ölbachtal mosaikartiger Biotopkomplex im

oberen Ölbachtal aus Quellberei-chen, naturnahen Bachläufen, Groß-seggen- und Röhrichtbeständen, ex-tensiv genutzten Feucht- und Nass-wiesen, Kleingewässern u. bachbe-gleitenden Laubwaldbeständen; setzt sich auf Bochumer Stadtgebiet fort

Baumfalke (B)3,4,5,6,12,13 (Kiebitz (B)2 , keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen) Wachtel (Brutverdacht 2011)12

überregionale Bedeutung für den Vogelschutz7

ja

15 11 Dellwiger Bachtal

renaturierter Oberlauf des Dellwiger Baches mit altholzreichen Buchen-Eichen-Mischwaldparzellen, Quellen und naturnaher Bachlauf mit Erlen-auenwald, Feuchtgrünland und wertvollen Ruderalflächen / Altholz

(Kiebitz (B)2, keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen)Baumfalke1 (Nahrungsgast, Durchzügler10, keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen)

nein

16 12 Hallerey Bergsenkungsgewässer mit ausge-dehnten Verlandungszonen und an-grenzenden Feuchtwiesenbereichen oft im kleinräumigen Wechsel mit strukturreichen Gebüschen und Laubwaldbeständen sowie eine durch natürliche Sukzession ge-prägte Bergehalde / Gewässer

Lachmöwe (große Brutkolonie)2, 3,4,5,6,12,13 Baumfalke (B/BV)2,10 (Kiebitz (B)2, keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen)Kormoran (B)4,5,6,12,13 Großer Abendsegler1 große Bedeutung für Avifauna7

ja

17 13 Bolmke Emscherlauf mit angrenzendem Auenbereich, der sich aus Feucht-wiesenbrachen, Bruchwaldstand-orten mit Siepen und kleinen Teichen sowie Buchen- und Eichenwäldern zusammensetzt

nein

18 22 Buschei strukturreicher Laubwaldkomplex im Bereich eines ehem. militärischen Übungsgeländes, vorwiegend mit Eichenmischwäldern, vereinzelt ein-gestreut kleine Buchen-Altholzinseln / Altholz

(Kiebitz (B)2, keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen)Rotmilan (B 2013)6 und 2011 mögl./wahrsch. 7

Große Graureiherkolonie angrenzend4,5,6,12,13 Großer Abendsegler 10

ja

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 95

Tab. A 2: Naturschutzgebiete (Forts.)

lfd. Nr.

Nr. (LP) Name Gebietsbeschreibung /

relevante Biotoptypen WEA-empfindliche Arten Nachweis / (Potenzial)

300m-Puffer

19 23 Kirchderner Wald

vielgestaltiges, strukturreiches Ge-biet mit relativ naturnahem Buchen- und Eschenwald, jüngeren Erlen-, Ahorn- u. Birkenbeständen, natur-nahen Teichen und Resten ehem. größerer Brachflächen mit Pionierge-hölzen und Hochstaudenfluren / Altholz

Rauhautfledermaus10 nein

20 24 Wickeder Ostholz

strukturreicher Laubwaldkomplex, überwiegend alte Eichen- u. Buchen-waldbestände mit vorgelagertem Hecken-Grünlandkomplex / Altholz

Bergsenkungsgewässer Pleckenbrinksee angrenzend Baumfalke (B) nahe Pleckenbrink (2010) 5 Kiebitz (B) am Plecken-brink3,4,5,6,12,13 Wachtel (rufend) am Pleckenbrink12 Breitflügelfledermaus 10 Großer Abendsegler10

ja

21 25 Dorneywald kleines Laubwaldgebiet, überw. Buchenmischwald, mit naturnahem Fließgewässer und bachbegleiten-dem Erlen-Eschenwald

Breitflügelfledermaus10 Großer Abendsegler10 Rauhautfledermaus10

nein

Landschaftsplan Dortmund-Süd 22 14 Steinbruch

Schüren aufgelassener Alt-Steinbruch mit Feucht- u. Ruderalbereich, tlw. dich-tem Sukzessionsgebüsch sowie Vor-waldgesellschaften u. einem Flach-gewässer auf der Steinbruchsohle

Rauhautfledermaus10 nein

23 15 An der Panne Talräume westl. des Rüpingsbaches, geprägt durch offene Quellflurbe-reiche, Hochstaudenfluren u. natur-nahe, bodenständige Laubwald-gesellschaften, feuchtes Grünland sowie Feuchtbrachen

nein

24 16 Ruhrsteil-hänge Hohensyburg

südexponierte Felshänge des Burg-bergs, Klusenbergs und Bölsbergs am Nordufer des Hengsteysees mit charakteristischen Eichen-Misch-wäldern und typischer Felsvegetation

Baumfalke (BV)2 Angrenzender Hengsteysee: Bedeutung als Vogelzug-route und Rastgebiet7

ja

25 26 Aplerbecker Wald

Aplerbecker Wald mit großflächigen Buchenaltbeständen, Siepen und Feuchtbereichen, umgeben von Siedlungsflächen und landwirt-schaftichen Restflächen / Altholz

(Kiebitz (B)2 keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen)

nein

26 29 Fürstenberg-holz und Wanne-bachtal

Waldgebiet des Fürstenbergholzes mit Buchenbeständen, einem Hoch-moorrest, den Quellbereichen des Wannebaches und der feuchten Wiesenaue des oberen Wanne-bachtals/ Altholz

Rotmilan (B) im Umfeld4,6,12,13 Uhu (B) im Umfeld3,4,5,6

Großer Abendsegler10 Rauhautfledermaus10

ja

27 Bodel-schwingher / Westerfilder Wald

(Kiebitz (B) 2, keine Hinweise auf aktuelle Brutvorkommen)Großer Abendsegler10, Rauhautfledermaus10

nein

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 96

Datenquellen: 1STADT DORTMUND (2006): Naturschutzgebiete in Dortmund - Umweltamt der Stadt Dortmund, 355 S. 2KRETZSCHMAR, E. & NEUGEBAUER, R. (2003): Dortmunder Brutvogelatlas – Kartierung 1997 – 2002. –

Naturschutzbund Deutschland (NABU) – Stadtverband Dortmund (Hrsg.): 306 S. 3KRETZSCHMAR E. & KRETZSCHMAR R. (2009): Ornithologischer Jahresbericht für Dortmund 2008 - NABU

Dortmund, 14 S. 4KRETZSCHMAR E. & KRETZSCHMAR R. (2010): Ornithologischer Jahresbericht für Dortmund 2009 - NABU

Dortmund, 31 S. 5KRETZSCHMAR E. & KRETZSCHMAR R. (2011): Ornithologischer Jahresbericht für Dortmund 2010 - NABU

Dortmund, 22 S. 6KRETZSCHMAR E., KRETZSCHMAR R. & UTTICH, D. (2014): Ornithologischer Jahresbericht für Dortmund 2013

- NABU Dortmund, 23 S. 7LANDESAMT FÜR NATUR-, UMWELT-, UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDHREIN-WESTFALEN (LANUV

NRW) (o.J.): Landschaftsinformationssystem (@LINFOS) 8ÖKOPLAN (2013): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes

ermittelten Potenzialflächen im Stadtgebiet von Dortmund 9LANDESAMT FÜR NATUR-, UMWELT-, UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDHREIN-WESTFALEN (LANUV

NRW) (o.J.): Online-Dienst "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" 10NABU Stadtverband Dortmund (E. Kretzschmar, V. Heimel, M. Hötzel; schriftl./mündl. Mitt.) 11 Biologische Station Unna (Thomas Frebel, mündl. Mitt.) 12KRETZSCHMAR E. & KRETZSCHMAR R. (2012): Ornithologischer Jahresbericht für Dortmund 2011 - NABU

Dortmund, 23 S. 13KRETZSCHMAR E., KRETZSCHMAR R. & UTTICH, D. (2013): Ornithologischer Jahresbericht für Dortmund

2012 - NABU Dortmund, 24 S.

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Tab. A 3: Geschützte Landschaftsbestandteile

Nr. (LP) Name

Landschaftsplan Dortmund-Nord 1 Baumreihe aus Kopfpappeln in Brüninghausen, östlich der Straße „Im Dahl“ 2 Baumreihe (9 Silberweiden,1 Stieleiche) in Brüninghausen, östlich der Straße „Im Dahl“ 3 Baumgruppe aus Kopfweiden in Brüninghausen, östlich der Straße „Im Dahl“ 4 Platanenallee in Brüninghausen an der Nierhausstraße nördlich des Kraftwerkes 5 Wald-/Teichkomplex in Brüninghausen westl. der A 45 (Stadtgrenze Recklinghausen) 6 Flurgehölz in Mengede an der Westseite der Waltroper Straße 7 Baumreihe aus Kopfeschen in Groppenbruch, nördlich der Straße Königsheide 8 Baumreihe aus Kopfpappeln, nördl. Groppenbrucher Straße i. d. Nähe des Groppenbachs 9 Baumreihe (6 Kopfweiden, 1 Kopfpappel) in Groppenbruch südl. der Groppenbrucher Straße

10 Baumreihe aus Weißdorn-Bäumen in Groppenbruch nördlich der Straße „Königsheide“ 11 Baumgruppe aus Kopfpappeln in Groppenbruch westlich der Straße „Im Siesack“ 12 Kopfpappeln innerhalb einer Baumreihe westl. der Straße „Im Siesack“ geg.über Haus Nr. 24 13 Baumreihe aus Kopfpappeln in Schwieringhausen westlich der Alfred-Lange-Straße 14 Teich im nördlichen Bereich des Waldes "Holzkamp" 15 Kopfpappelreihe in Brechten-West südlich der Gärtnerei an der Straße "Schiffhorst" 16 Tümpel mit Feuchtgräsern und Binsen im Uferbereich in Brechten an der Westseite der

Evinger Straße südlich der A 2 17 Baumreihe aus Kopfpappeln in Brechten nördlich "Wulfskamp", östlich der B 236n 18 Baumbestände, Obstbaumwiesen, Niederhecken und Weiher in Brechten an der Straße

„Wiedbusch“ und westlich der Straße „Auf dem Gummel“ 19 Baumreihe aus Kopfweiden in Brechten südlich der Wülferichstraße 20 Kopfpappel in Brechten a. d. Einmündung "Auf der Kemna" in die Straße "Auf dem Gummel" 21 Baumreihe aus Kopfpappeln und Kopfweiden in Brechten an der Straße „Auf der Kemna“. 22 Baumgruppe aus Kopfweiden in Brechten beidseitig des Zulaufes zum Dorfbach 23 Baumgruppe (Pappeln, Silberweide) in Brechten nördlich des Zulaufes zum Dorfbach 24 Baumreihe (Kopfweiden, Weiden u. Kopfpappel) entlang des Dorfbaches in Brechten 25 Siepen in Kemminghausen westlich der Brechtener Straße nördlich "Auf der Wenige" 26 Baumreihe aus 4 Kopfweiden in Derne südlich der Straße "Auf dem Brink" 27 Baumreihe aus Erlen, Pappeln und Weiden in Derne östlich "Kümper Heide" 28 Gehölzbestand in Derne-Nord östlich der Altenderner Straße 29 Baumreihe (Pappeln, Silberweiden) in Derne südlich der A 2 am Leideckerweg 30 Platanenallee in Derne an der Straße "Woldemey" 31 Tümpel in Derne westlich der Walther-Kohlmann-Straße an der Auffahrt zur B 236n 32 Geländeeinschnitt mit Flurgehölz in Kirchderne östlich der Walther-Kohlmann-Straße 33 Feuchtgebiet in Derne südlich der Kohlenhalde der Zeche Gneisenau 34 Baumgruppe (Kopfweiden) in Derne südlich der Kohlenhalde der Zeche Gneisenau 35 Kopfweiden-Baumreihe in Kirchderne nördlich der Derner Straße östlich der B 236n 36 Gehölzgruppe mit Brachland und eingestreuten Feuchtflächen nördl. der Straße "Sanderoth" 37 Gehölzgruppe und Feuchtgebiet in Scharnhorst an der Flughafenstraße 38 Flurgehölz in Grevel an der Nordseite der Straße „In der Liethe“ 39 Pappelgruppe in Grevel östlich der Straße "Am Brandhof" 40 Lindenallee, darunter eine Kastanie und eine Platane in Grevel westl. der Greveler Straße 41 Feuchtgebiet und Gehölzgruppe in Lanstrop nordwestlich des Kornmühlenweges 42 Quellbereich des Ramsloher Baches in Lanstrop nördlich des Weges „Scheitenskamp“ 43 Baumgruppe aus Kopfweiden in Lanstrop am Ramsloher Weg 44 "Feuerlöschteich" mit Umland im „Kurler Busch“ nördlich Kurl 45 "Waldteich" mit Umland im Kurler Busch nördlich Kurl 46 Tümpel in Bodelschwingh westlich der A 45 am Bodelschwingher Bach

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Tab. A 3: Geschützte Landschaftsbestandteile (Forts.)

Nr. (LP) Name

47 Platanenallee in Bodelschwingh an der Schlossstraße 48 Bachsiepen in Bodelschwingh im Waldgebiet südlich der Schlossstraße 49 Baumreihe aus Kopfweiden in Westerfilde südlich "Mosselde" am Frohlinder Bach 50 Feldulmenallee in Westerfilde entlang der Brietenstraße 51 Trauerweide in Nette an der Westseite der Haberlandstraße 52 Platanenallee in Nette entlang der Bodelschwingher Straße 53 Baumgruppe aus Stieleichen in Nette westlich der Mengeder Straße 54 Feuchtgebiet und angrenzendes Wäldchen in Niedernette nördlich des Nettebaches 55 Feuchtgebiet in Lindenhorst zw. der Ellinghauser Straße und der Alten Ellinghauser Straße 56 Baumgruppe (Rotbuchen, Hainbuchen) in Eving auf dem Nordfriedhof 57 Baumreihe aus Platanen in Scharnhorst an der Ostseite der Rüschebrinkstraße 58 Tümpel in Kirchderne östlich der B 236 n südlich der Straße „Baukamp“ 59 Wasserlauf mit Schilfbestand entlang eines Grabens westlich des NSG "Alte Körne" 60 Wallhecke südwestlich von Husen östlich des Asselner Baches 61 Teich in Husen westlich der Wickeder Straße 62 Ruderalgesellschaft anthropogen überformter Standorte in Bodelschwingh an der Straße

„Wachteloh“ im Bereich von Gleisanlagen

Landschaftsplan Dortmund-Mitte 63 Waldstreifen mit Siepen in Holte östlich Haus Holte 64 Bachsiepen westlich der Provinzialstraße 65 Auenbereich des Katzbaches nordöstlich des Volksgartens Lütgendortmund 66 Stieleiche westlich von Haus Dellwig am Rand der Westricher Straße 67 Waldsiepen mit Bachlauf und 2 Teichen in Westrich östlich der Brandheide 68 Wideybachtal mit Hochstaudenfluren und Seggenbeständen im Talgrund in Westrich

nördlich der Bockenfelder Straße 69 Baumgruppe aus Eschen im Revierpark Wischlingen an der Nordwest-Ecke des Teiches 70 Kleingewässer mit Röhrichtbeständen in den Uferbereichen und angrenzendem Weiden-

gehölz in Ellinghausen südwestlich der Ellinghauser Straße 71 Ehemalige Flotationsteiche in Deusen nördlich der Parsevalstraße östlich der Emscher 72 Baumgruppe aus Platanen am Unfallkrankenhaus südlich der Beethovenstraße 73 Teich in Wischlingen zwischen Rossbach und OW IIIa mit umgrenzenden, brachgefallenen

Grünlandstreifen 74 Wald und Parkgelände um Haus Dellwig 75 Alter Friedhof Dorstfeld in Dorstfeld zwischen Wittener Straße und Twerskuhle 76 Hecke in Dorstfeld westlich der Kleingartenanlage Wiesengrund 77 Platanenallee auf dem Gelände des Südwestfriedhofs 78 Baumreihe aus Platanen in Somborn entlang der Schorlandstraße / Somborner Straße 79 Feuchtgebiet in Somborn südöstlich der Bahnlinie 80 Stieleiche in Kley nördlich der Kleybergstraße 81 Baumgruppe aus Eschen in Kley an der Westseite des Sportplatzes im Dorney-Wald 82 nördlicher Dorneywald in Kley 83 Baumgruppe aus Bergulmen am Nordwest-Rand der Kleingartenanlage am Krückenweg 84 Feuchtgebiet in der Bolmke zw. Krückenweg und Emscher südlich der Kleingartenanlage 85 Vogelschutzgehölz am Steinklippenweg südwestlich des Westfalenparks 86 Hoesch-Gelände südlich Kirchderner Wäldchen südlich der Franz-Zimmer-Siedlung 87 Ostfriedhof - parkähnlicher Friedhof mit altem, artenreichem Baumbestand 88 Winterlindenallee auf dem Mittelstreifen der Straße "Auf dem Hohwart" 89 Baumreihe aus Winterlinden an Parkplätzen beiderseits der Straße "Auf dem Hohwart" 90 Trauerweide auf dem Gelände des Hauptfriedhofs

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 99

Tab. A 3: Geschützte Landschaftsbestandteile (Forts.)

Nr. (LP) Name

91 Rotbuchenallee auf dem Gelände des Hauptfriedhofs 92 Hainbuchenallee auf dem Gelände des Hauptfriedhofs 93 Gehölzbestände, Wiesen und Hochstaudenfluren östlich der Straße „Buddenacker“ 94 Alter Bahndamm an der Buddinkstraße in Neuasseln südlich der Aplerbecker Straße 95 Wäldchen südlich des Wickeder Holzes in Asseln westlich der Eichwaldstraße 96 Gehölzbestände und Hecken in Wickede östlich der Eichwaldstraße 97 Bach mit Schilfsaum in Wickede östlich der Wickeder Straße 98 Alte Märsch in Wickede südwestlich der Wasserkurler Straße 99 Hecke und Kleingewässer in Wickede südlich der Wasserkurler Straße 100 Baumgruppe aus Rosskastanien an der Eichendorffstraße nördlich des Wambeler Hellwegs 101 Meilengraben westlich Hauert zw. dem Meilengraben, der Wittener Straße u. d. S-Bahn-Linie

Landschaftsplan Dortmund-Süd 103 "Archenbecke / Am Büter" in Schüren nördlich der Gevelsbergstraße 104 Vogelschutzgehölz und Brachflächen in Aplerbeck zwischen der Schleefstraße / Köln-

Berliner-Straße und der B 1 105 Lindenallee in Sölde am Friedhof westlich der Sölder Straße 106 Kopfweide in Holzen nördlich des Gutes Steinhausen 107 Graben "Hauert" in Eichlinghofen zwischen der Eichlinghofer Straße u. der Straße "Hauert" 108 Landschaftspark Rahmkebachtal in Eichlinghofen südlich der Universitätsstraße 109 Landschaftskulturpark „Rahmkebach“ in Barop nördlich und südlich der Ostenbergstraße 110 Pferdebachtal in Hacheney, Rombergpark 111 Gehölzgruppe in Berghofen südlich Supkestraße westlich der B 236 n 112 Schwarzpappelgruppe in Osterbruch östlich der Abteistraße 113 Brachfläche mit Hecken und Feuchtbereichen in Sölde nordöstl. der Vellinghauser Straße 114 Weidengehölzstreifen in Salingen nördlich der Baroper Straße 115 Breddegraben in Menglinghausen südwestlich der Gustav-Korthen-Allee 116 Steilhang der Schondelle in Lücklenberg westlich "Heiduferweg", nördlich "Auf der Telge" 117 Quelle der Schondelle in Wellinghofen westlich der Preinstraße 118 Platanenallee in Benninghofen an der Benninghofer Straße 119 Nasswiese und Kopfweidenreihe in Benninghofen am Niederhofer Kohlenweg 120 Erlen-Auenwald und Feuchtwiesen in der Berghofer Mark südlich der Wittbräucker Straße 121 Streuobstwiese in Aplerbeck westlich der Herrenstraße 122 Feuerlöschteich in Ostberge am Gut Ostberge 123 Dornbuschsiepen in Sölderholz westlich der Stallbaumstraße 124 Teich am Kruckeler Bach in Kruckel nördlich der Kruckeler Straße 125 Teiche am Siberknapp in der Großholthauser Mark im Siepen des Kruckeler Baches 126 Ossenbrinksiepen in Löttringhausen südwestlich der Hellerstraße 127 landschaftsprägender Hülsenwald in Bittermark westlich der Ruhrwaldstraße 128 Wulfsiepen in Höchsten/Holzen zwischen der Wittbräucker Straße und "Wulfsiepen" 129 Stieleichengruppe in Holzen westlich der Straße "Feldmark" nördlich des Heideweges 130 Teiche an der Spissenagelstraße in Bittermark südlich der Spissenagelstraße 131 Rotbuche in Schanze nördlich der Straße "Am Ossenbrink" 132 Niedermoor im Fürstenbergholz westlich der Wittbräucker Straße 133 Waldwiese mit Quelle des Wannebaches in Syburg nördlich der Hohensyburgstraße 134 oberes und mittleres Wannebachtal in Syburg nördlich und südlich der Wannestraße 135 Orchideenwiese im unteren Wannebachtal in Syburg östlich der BAB 45 136 Kopfweidengruppe in Holzen nördlich des Steinhauser Weges 137 Oberlauf des Gankelbaches in Holzen zwischen Syburger Straße und Steinhauser Weg 138 Sommerlindenallee und Kopfweidengruppe in Holzen am Steinhauser Weg

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 100

Tab. A 4: Naturdenkmale

Nr. (LP) Name

Landschaftsplan Dortmund-Nord

1, 2 Trauerbuche im Mengeder Volksgarten nordöstl. d. Parkeingangs nördl. der Straße „Eckei“

3 Rotbuche in Grävingholz westlich der Evinger Straße

4 Findling aus quarzreichem Granit westlich des Süggelweges

5 Rotbuche in Kemminghausen/ Süggelwald westlich des Süggelweges

6 Findling in Eving am Nordwestrand der Kleingartenanlage "Grüne Tanne"

7 Baumgruppe aus 4 Stieleichen in Kurl westlich der Kurler Straße

8 Stieleiche in Kurl nördlich des Weges "Am Zuschlag"

9 Rotbuche im Kurler Busch südlich des Weges "Im Ostfeld"

10,11,12 Esskastanie in Bodelschwingh im Schlosspark nördlich des Schlosses

13 Hainbuchenallee in Bodelschwingh im Schlosspark

14 Linde in Bodelschwingh im Schlosspark

15 Tulpenbaum in Bodelschwingh im Schlosspark

16, 19 Rotbuche in Bodelschwingh im Schlosspark

17, 22 Blutbuche in Bodelschwingh im Schlosspark

18 Sumpfzypresse in Bodelschwingh im Schlosspark am nordöstlichen Teichufer

20 Süntelbuche in Bodelschwingh im Schlosspark

21 Stieleiche in Bodelschwingh im Schlosspark

23 Rosskastanie in Bodelschwingh im Schlosspark

24 Esskastanie in Bodelschwingh im Schlosspark

25 Allee aus Bergahorn und Linden in Bodelschwingh westl. der A 45

26 Rotbuche in Westerfilde südlich der Schlossstraße im Wald am Rande eines Siepens

27 Winterlinde in Eving auf dem Gelände des Nordfriedhofs westlich der Osterfeldstraße

28 Rotbuche in Eving im Burgholz westlich der Osterfeldstraße

29 Birnbaum in Eving südlich der Oberevinger Straße nördlich des Teiches

Landschaftsplan Dortmund-Mitte

30, 31 Eibe in Lütgendortmund im Volksgarten an der Volksgartenstraße

32, 33 Trompetenbaum in Lütgendortmund im Volksgarten an der Volksgartenstraße

34 Rosskastanie in Lütgendortmund im Volksgarten an der Volksgartenstraße

35 Rotbuche in Lütgendortmund im Volksgarten an der Volksgartenstraße

36 Platane in Lütgendortmund im Volksgarten südlich der Dellwiger Straße

37 Hainbuche in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

38 Rosskastanie in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

39 Blutbuche in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

40 Platane in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

41 Bergahorn in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

42 Platane in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

43 Fünfstämmige Magnolie in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

44 Baumgruppe (Scheinzypressen, Eibe) in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

45 Bergahorn in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

46 Bergulme in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

47 Rotbuche in Lütgendortmund im Park Haus Dellwig

48 Baumreihe aus Linden in Kirchlinde auf dem Friedhof an der Kirchlinder Straße

49 Birnbaum in Kirchlinde nördlich der Rahmer Straße auf dem Hofgelände

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 101

Tab. A 4: Naturdenkmale (Forts.)

Nr. (LP) Name

50 Linde in Huckarde im Rahmer Wald westlich der Schloss-Westhusener-Straße

52 Stieleiche im Freizeitpark Fredenbaum nördlich des Parkeingangs Schützenstraße

53 Platane im Freizeitpark Fredenbaum an der Ostseite der VEW-Station

54 Platane an der Nordseite des Unfallkrankenhauses südlich der Beethovenstraße

51 Hängebuche in Huckarde im Rahmer Wald westlich der Schloß-Westhusener-Straße

55 Tulpenbaum auf dem Südwestfriedhof in der Nähe der Trauerhalle

56 Zuckerahorn östlich der Straße „Am Kaiserhain“

57 Feuerahorn östlich der Straße „Am Kaiserhain“

58 Korkenzieher-Akazie im Westfalenpark östlich des Eingangs Florianstraße

59 Buntblättriger Bergahorn im Westfalenpark östlich des Eingangs Florianstraße

60 Korallen-Ahorn im Westfalenpark östlich des Eingangs Florianstraße

61 Baumgruppe aus Kaukasischen Flügelnüssen im Westfalenpark nördl. des Florianturms

62 Blutbuche im Westfalenpark nordöstlich des Florianturms

63 Trompetenbaum östlich des Florianturms am Kaiser-Wilhelm-Hain

64 Findling im Westfalenpark westlich des Sonnensegels

65 Mammutbaum im Westfalenpark nördlich der Kleingartenanlage "Am neuen Hain"

66 Amerikanischer Ahorn im Westfalenpark südöstlich des Eingangs Park-Café

67 Baumgruppe aus Sumpfzypressen im Westfalenpark am Eingang Hörde

68, 70 Schwarzpappel im Westfalenpark in der Nähe des Eingangs Hörde

69 Korkbaumgruppe im Westfalenpark in der Nähe des Eingangs Hörde

71 Blauglockenbaum auf dem Gelände d. Hoesch-Erholungsanlagen nördl. d. Brackeler Straße

72 Platane auf dem Ostfriedhof

73 Trauerbuche in Brackel auf dem israelitischen Friedhofsgelände des Hauptfriedhofs

74 Silberahorn in Brackel auf dem Gelände des Hauptfriedhofs

75 Trauerbergulme in Brackel auf dem Gelände des Hauptfriedhofs an der Trauerhalle

76 Platane in Brackel auf dem Hauptfriedhof an der Trauerhalle

77 Ahorn in Brackel auf dem Hauptfriedhof an der Nordseite der Bundesbahnlinie

78 Baumhasel in Brackel auf dem Gelände des Hauptfriedhofs

79 Esche in Brackel an der Westseite der Straße „Buddenacker“

80 Baumgruppe aus Rosskastanien auf einer ehemaligen Hoflage an der Somborner Straße

81 Esche in Somborn im Hof des Hauses Dünnebecke 65

82 Rosskastanie in Kley auf dem Hofgelände an der Straße „Tönnishof“

83 Esche in Oespel an der Ostseite der Straße „Im Weißen Feld“

Landschaftsplan Dortmund-Süd

84 Eschengruppe in Sölde auf dem Hof des ehemaligen Rittergutes Haus Sölde

85 Magnolie in Sölde im Park des ehemaligen Rittergutes Haus Sölde

86 Rotbuche in Sölde im Park des ehemaligen Rittergutes Haus Sölde

87 Stieleiche in Klein-Barop an der Straße "An der Palmweide"

88 Stieleiche in Eichlinghofen an der Stockumer Straße

89 Gingkobaum im Botanischen Garten Rombergpark

90 Roteiche im Botanischen Garten Rombergpark

91 Platanengruppe im Botanischen Garten Rombergpark

92 Schwarzerle im Botanischen Garten Rombergpark

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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 102

Tab. A 4: Naturdenkmale (Forts.)

Nr. (LP) Name

93 Schlitzblättrige Rotbuche im Botanischen Garten Rombergpark

94, 99 Platane im Botanischen Garten Rombergpark

95 Allee aus Holländischen Linden im Botanischen Garten Rombergpark

96 Hainbuche im Botanischen Garten Rombergpark

97 Blutbuchengruppe im Botanischen Garten Rombergpark

98 Sumpfzypressenteich im Botanischen Garten Rombergpark

100 Speierling im Botanischen Garten Rombergpark

101 Gneis-Findling im Botanischen Garten Rombergpark

102 Chinesische Rotholzgruppe im Botanischen Garten Rombergpark

103 Blutbuche in Syburg an der Syburger Dorfstraße, Haus Husen

104 Roteiche im Tierpark Hacheney

105 Birnenbaum in Aplerbeck an der Kleinen Schwerter Straße

106 Winterlinde in Großholthausen an der Großholthauser Straße

107 Rosskastanie in Großholthausen an der Großholthauser Straße

108 Traubeneiche in Großholthausen an der Löttringhauser Straße

109 Buchengruppe in Kirchhörde westlich der Hellerstraße

110 Stieleiche in Holzen an der Kreisstraße

111 Hainbuche in Wanne am Limbecker Postweg

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 103

Tab. A 5: Landschaftsschutzgebiete

lfd. Nr.

Nr. (LP) Name

Landschaftsplan Dortmund-Nord 1 1 Groppenbruch 2 2 Brüninghausen 3 3 Brechten 4 4 Brechten-Ost 5 5 Mengede 6 6 Schieringhausen, Holthausen, Kemminghausen 7 7 Derne, Kirchderne, Hostedde 8 8 Lanstrop, Kurl 9 9 Bodelschwingh

Landschaftsplan Dortmund-Mitte 10 12 Kirchderner Wäldchen 11 13 Bövinghausen 12 14 Volksgarten Bövinghausen 13 15 Dellwig 14 16 Westrich 15 17 Kirchlinde-Rahm 16 18 Lüttgendortmund 17 19 Somborn-Kley 18 20 Dorney 19 21 Huckarde 20 22 Marten-Olleroh 21 23 Revierpark Wischlingen 22 24 Deusen-Ellinghausen 23 25 Marten-Oespel 24 26 Emschertal 25 27 Asseln-Wickede 26 28 Westbrink – Halde Schleswig 27 29 Waldlfäche am Hauptfriedhof 28 30 Wickeder Feld 29 31 Östlicher Teil des Wickeder Feldes 30 44 Alter Flughafen Brackel

Landschaftsplan Dortmund-Süd 31 32 Schürener Feld 32 33 Landwirtschaftsbereich um Sölde 33 34 Gasenberg 34 35 Umland Universität Dortmund 35 36 Bolmke 36 37 Schondelle- und Pferdebachtal / Hacheney 37 38 Bachtäler der nördlichen Ardey-Abdachung (Heisterbachtal, Marksbachtal, Heimat-

bachtal, Lohbachtal, Nathebachtal) 38 39 Östlicher Ardeyrücken 39 40 Lössflächen um Menglinghausen, Kruckel und Großholthausen 40 41 Kirchhörder Bachtal 41 42 Ardey-Wälder 42 43 Holzen 43 45 Mittleres Emschertal

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 104

Tab. A 6: Biotope gem. § 30 BNatSchG

lfd. Nr. Nr. Objektbezeichnung (geschützte Biotope)

1 GB-4409-0021 Seggenried im Oelbachtal (Sümpfe) 2 GB-4409-0057 Schilfröhricht im Oelbachtal (Röhrichte) 3 GB-4410-0002 Bruch- und Sumpfwälder, Röhrichte 4 GB-4410-0004 Auenbereich des Wideybachs bei Dortmund-Westrich (Sümpfe) 5 GB-4410-0005 stehende Binnengewässer 6 GB-4410-006 Bergsenkungsgewässer im NSG Hallerey (stehende Binnengewässer) 7 GB-4410-0101 Bergsenkungssee im NSG Mastbruch (stehende Binnengewässer) 8 GB-4410-0102 Hochstaudensumpf Kokshohl (Röhrichte) 9 GB-4410-0104 Nassbiotope am Talgrund des Talsystems "Auf dem Brink" (stehende Binnenge-

wässer, Röhrichte, Sümpfe, Bruch- und Sumpfwälder, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen)

10 GB-4410-0105 Teich im NSG Groppenbruch (stehende Binnengewässer) 11 GB-4410-0106 Kleingewässer "Beim Knüren" (stehende Binnengewässer) 12 GB-4410-0107 Teiche Schersfeld (stehende Binnengewässer) 13 GB-4410-0108 Brunosee (stehende Binnengewässer) 14 GB-4410-0109 Feuchtgrünland im NSG Brunosee (seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 15 GB-4410-209 Fließgewässerbereiche, Auwälder 16 GB-4410-401 Teich Linnersheide (stehende Binnengewässer) 17 GB-4410-402 Süggelbach und Röhricht bei Kümperheide (Röhrichte, Fließgewässerbereiche) 18 GB-4410-403 Stillgewässer am Wiedbusch nordöstl. DO-Brechten (stehende Binnengewässer) 19 GB-4410-404 Gewässer im Bodelschwingher Wald (Fließgewässerbereiche, stehende

Binnengewässer) 20 GB-4410-405 Weiher am Winkel bei Dortmund-Niedernette (stehende Binnengewässer) 21 GB-4410-406 Emscher-Altarme bei Niedernette (stehende Binnengewässer) 22 GB-4410-407 Holthauser Bruch bei Dortmund-Ellinghausen (Bruch- und Sumpfwälder) 23 GB-4410-408 Ellinghauser Feldbach östlich Dortmund-Ellinghausen (Seggen- und binsenreiche

Nasswiesen, Fließgewässerbereiche) 24 GB-4410-409 Deuser Teiche (stehende Binnengewässer) 25 GB-4410-410 Schlammteiche der Zeche Minister Stein in Dortmund-Eving (stehende Binnen-

gewässer) 26 GB-4410-411 Weiher mit Zuflüssen im Kirchderner Wäldchen (stehende Binnengewässer,

Fließgewässerbereiche, Quellbereiche) 27 GB-4410-412 Quellbäche des Barbaches im Bodelschwingher Wald (Fließgewässerbereiche) 28 GB-4410-414 Auenbereich des Katzbaches bei Lütgendortmund (seggen- und binsenreiche

Nasswiesen, Fließgewässerbereiche) 29 GB-4410-416 Groppenbach westlich Waltroper Straße (Fließgewässerbereiche) 30 GB-4410-417 Holthauser Bach im Grävingholz östl. DO-Holthausen (Fließgewässerbereiche) 31 GB-4410-421 Gewässersystem und Auenbereich Süggelbach südlich Dortmund-Brechten

(Fließgewässerbereiche, seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 32 GB-4411-0002 stehende Binnengewässer 33 GB-4411-0004 stehende Binnengewässer, Bruch- und Sumpfwälder 34 GB-4411-005 Lanstroper See (seggen- u. binsenreiche Nasswiesen, stehende Binnengewässer)35 GB-4411-0053 stehende Binnengewässer 36 GB-4411-0055 Bruch- und Sumpfwälder 37 GB-4411-0056 stehende Binnengewässer 38 GB-4411-201 Feuchtweide nordöstlich Schulle-Kump nordwestlich DO-Derne (seggen- und

binsenreiche Nasswiesen)

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Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 105

Tab. A 6: Biotope gem. § 30 BNatSchG (Forts.)

lfd. Nr. Nr. Objektbezeichnung (geschützte Biotope)

39 GB-4411-202 Typha-Röhricht am Lüserbach nördlich der Mülldeponie (Röhrichte) 40 GB-4411-203 Röhricht am Tettenbach (Röhrichte) 41 GB-4411-204 Bergsenkungsgebiet bei DO-Lanstrop (Bruch- und Sumpfwälder, stehende

Binnengewässer) 42 GB-4411-205 Feuchtgrünlandbrache südöstlich der Quelle des Ramsloher Baches östlich DO-

Lanstrop (seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 43 GB-4411-206 Feuerlöschteich im Kurler Busch (stehende Binnengewässer) 44 GB-4411-207 Waldteich im Kurler Busch (stehende Binnengewässer) 45 GB-4411-208 Mädesüßflur am Rademachergraben nordwestlich DO-Kirchderne (seggen- und

binsenreiche Nasswiesen) 46 GB-4411-209 Feuchtbrache südwestlich der Halde an der ehemaligen Zeche Gneisenau

(seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 47 GB-4411-210 Regenrückhaltebecken bei Feldhaus Kamp in DO-Kirchderne (stehende Binnen-

gewässer) 48 GB-4411-211 Feuchtgrünland südwestl. DO-Hostedde (seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 49 GB-4411-212 Weidenbruch an der Bücherstraße (Bruch- und Sumpfwälder) 50 GB-4411-213 Bruchwald und Feuchtgrünland am Abenteuerspielplatz (seggen- und binsen-

reiche Nasswiesen, Bruch- und Sumpfwälder) 51 GB-4411-214 Feuchtgrünland und Röhrichte an der „Alten Körne“ südlich DO-Scharnhorst

(Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 52 GB-4411-216 Teich im Wickeder Holz (stehende Binnengewässer) 53 GB-4411-217 Feuchtgebiet südl. Ostholz (Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 54 GB-4411-218 strukturreicher Abschnitt des Kurler Baches im Kurler Busch (Fließgewässer-

bereiche) 55 GB-4510-002 Röhrichtbestand im NSG „An der Panne“ (Röhrichte) 56 GB-4510-0152 Bachlauf und Nassgrünland im oberen Wannebachtal (Fließgewässerbereiche,

seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 57 GB-4510-0153 Weiher im Fürstenberg Holz (stehende Binnengewässer) 58 GB-4510-0166 Felsbänder im Steilhang über dem Hengsteysee (natürliche Felsen, offene

natürliche Block-, Schutt-, Geröllhalden) 59 GB-4510-802 Feldbach südlich Kleybredde in DO-Kley (Fließgewässerbereiche) 60 GB-4510-803 Höfelbach südöstlich DO-Salingen (Fließgewässerbereiche) 61 GB-4510-804 Rahmkebach westlich DO-Groß-Barop (Fließgewässerbereiche) 62 GB-4510-805 Quellgebiet des Tiefenbachs in der Deipenbecke östlich DO-Eichlinghofen

(Auwälder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 63 GB-4510-807 Großseggenried im Emschertal südlich Krückenweg (Sümpfe) 64 GB-4510-808 Bachläufe und Quellbereiche in der Bolmke (Fließgewässer-, Quellbereiche) 65 GB-4510-809 naturnah gestalteter Abschnitt der Emscher südlich des Dortmunder Westfalen-

parks (Fließgewässerbereiche) 66 GB-4510-810 Kruckeler Bach westlich DO-Großholthausen (Fließgewässerbereiche) 67 GB-4510-811 bachbegleitender Erlenwald am Auferbach westl. DO-Löttringhausen (Auwälder) 68 GB-4510-812 Kirchhörder Bach bei DO-Kirchhörde (Fließgewässerbereiche) 69 GB-4510-813 natürl. Abschnitt des Marksbaches bei DO-Brücherhof (Fließgewässerbereiche) 70 GB-4510-814 Quellbach des Kirchhörder Baches in der Kleinholthauser Mark (Fließgewässer-

bereiche) 71 GB-4510-815 Gewässersystem Olpkebach / Bittermarksbach in der Hacheneyer Mark (Fließ-

gewässerbereiche, seggen- u. binsenreiche Nasswiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Auwälder)

72 GB-4510-816 Quellbereich des Höchstener Baches südlich der Vinklöther Mark (Fließgewässer-bereiche, Quellbereiche)

Page 107: Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von ...€¦ · Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-07/2015 Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer

Gesamträuml. Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP 875-03/2015

Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges 106

Tab. A 6: Biotope gem. § 30 BNatSchG (Forts.)

lfd. Nr. Nr. Objektbezeichnung (geschützte Biotope)

73 GB-4510-817 Quellbach in der Reichsmark (Quellbereiche) 74 GB-4510-818 Rolandbach am Westhang des Syberg bei DO-Syburg (Fließgewässerbereiche) 75 GB-4510-819 Quellbach des Wannebaches am Fürstenberg-Holz (Fließgewässerbereiche,

Quellbereiche) 76 GB-4510-820 Siepen östlich des NSG im Fürstenberg-Holz (Fließgewässerbereiche) 77 GB-4510-821 Feuchtweide und Quellbereich des Kirchhörder Baches in der Kleinholthauser

Mark (Fließgewässer-, Quellbereiche, seggen- und binsenreiche Nasswiesen) 78 GB-4510-823 Gewässersystem Syburger Dorfbach / Petersbach östlich DO-Syburg (Fließ-

gewässerbereiche) 79 GB-4510-825 Quellbereich östl. der Schondelle im Dortmunder Rombergpark (Quellbereiche) 80 GB-4510-826 Quellbereich an der Sturzquelle des Rombergsiepen im Dortmunder Romberg-

park (Quellbereiche) 81 GB-4510-828 Schondelle in DO-Hacheney und -Lücklemberg (Fließgewässerbereiche) 82 GB-4511-0011 Bruch- und Sumpfwälder 83 GB-4511-0014 Feuchtweide am Wannebach südlich Hasenbergsiepen (seggen- und binsen-

reiche Nasswiesen) 84 GB-4511-0016 Auwälder, Fließgewässerbereiche 85 GB-4511-0020 stehende Binnengewässer 86 GB-4511-401 Nass- und Feuchtgrünland am Lenninghausgraben in DO-Schüren (seggen- und

binsenreiche Nasswiesen) 87 GB-4511-402 Feuchtwiese am Sölder Holz bei DO-Sölderholz (seggen- und binsenreiche

Nasswiesen) 88 GB-4511-403 Gewässersystem und Auenbereich Lohbach/Heimatbach bei DO-Benninghofen

(Auwälder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Fließgewässerbereiche) 89 GB-4511-404 Gewässersystem und Auenbereich des Niederhofer Baches / Marksbaches bei

DO-Niederhofen (seggen-u. binsenreiche Nasswiesen, Fließgewässerbereiche) 90 GB-4511-405 Lohbach und Waldsimsen-Wiese in der Berghofener Mark (seggen- und binsen-

reiche Nasswiesen, Fließgewässerbereiche) 91 GB-4511-406 Gewässersystem Böckensiepen bei DO-Aplerbeck (Fließgewässerbereiche) 92 GB-4511-407 Gewässersystem Appelbecke bei DO-Aplerbeck (Fließgewässerbereiche,

stehende Binnengewässer) 93 GB-4511-408 Nathebach bei Dortmund-Alperbeckermark (Fließgewässerbereiche, Auwälder) 94 GB-4511-409 Mittellauf des Wannebachs südlich Dortmund-Holzen (Fließgewässerbereiche) 95 GB-4511-410 Großseggenried am Gankelbach (Sümpfe) 96 GB-4511-411 Quellbereich des Westhofener Baches südlich Dortmund-Buchholz

(Fließgewässerbereiche) 97 GB-4511-412 Feuchtgrünland am Syburger Dorfbach (seggen- und binsenreiche Nasswiesen)