Artenschutzfachbeitrag - Berlin€¦ · 5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und...

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 5-91 im Auftrag von PVP Projekt GmbH & Co. KG Fritz-Schroeder-Ufer 37 53111 Bonn Juni 2018 Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe Hochkirchstr. 8 10829 Berlin Tel.: 030-4621765 / Fax: 030-46065420 [email protected]

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Artenschutzfachbeitrag

zum

Bebauungsplan Nr. 5-91

im Auftrag von

PVP Projekt GmbH & Co. KG

Fritz-Schroeder-Ufer 37

53111 Bonn

Juni 2018 Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe

Hochkirchstr. 8

10829 Berlin

Tel.: 030-4621765 / Fax: 030-46065420

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Dipl. Biol. Thomas Tillmann

Dipl.-Biol. Michaela Baunach

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

INHALTSVERZEICHNIS Seite

1 Einleitung ................................................................................................................ 1

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................................................... 1

1.2 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................. 1

1.3 Methodik .................................................................................................................................... 3

1.3.1 Grundsätzliches Vorgehen ........................................................................................ 3

1.3.2 Interpretation der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG .................................................................................................................. 4

1.3.3 Einbeziehung von Maßnahmen ................................................................................. 6

1.3.4 Beurteilung der naturschutzfachlichen Voraussetzung für eine Ausnahme .............. 6

1.4 Untersuchungsraum .................................................................................................................. 7

2 Beschreibung der Planung und der Wirkfaktoren ............................................... 8

2.1 Beschreibung der Planung ........................................................................................................ 8

2.2 Beschreibung der Wirkfaktoren und -prozesse ......................................................................... 8

3 Ermittlung der untersuchungsrelevanten Arten ................................................ 10

3.1 Brutvögel ................................................................................................................................. 10

3.2 Fledermäuse ........................................................................................................................... 13

3.3 Reptilien .................................................................................................................................. 14

3.4 Altholz-Käfer............................................................................................................................ 15

3.5 Weitere Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ........................................................... 15

3.6 Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ................................................................. 15

4 Prüfung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ....................... 16

4.1 Brutvögel ................................................................................................................................. 16

4.1.1 Bachstelze (Motacilla alba) ...................................................................................... 16

4.1.2 Bluthänfling (Carduelis cannabina) ......................................................................... 17

4.1.3 Fitis (Phylloscopus trochilus) ................................................................................... 18

4.1.4 Girlitz (Serinus serinus) ........................................................................................... 19

4.1.5 Grauschnäpper (Muscicapa striata) ........................................................................ 21

4.1.6 Grünspecht (Picus viridis) ........................................................................................ 22

4.1.7 Kuckuck (Cuculus canorus) ..................................................................................... 23

4.1.8 Rauchschwalbe (Hirundo rustica)............................................................................ 24

4.1.9 Turmfalke (Falco tinnunculus) ................................................................................. 25

4.1.10 Waldkauz (Strix aluco) ............................................................................................. 26

4.1.11 Ungefährdete Baumhöhlen-/Nischenbrüter ............................................................. 28

4.1.12 Ungefährdete Gebäudebrüter.................................................................................. 30

4.1.13 Weit verbreitete Brutvögel der Gehölze (Freibrüter) ............................................... 32

4.2 Fledermäuse ........................................................................................................................... 33

4.3 Zauneidechse (Lacerta agilis) ................................................................................................. 44

4.4 Eremit (Osmoderma eremita) ................................................................................................. 50

5 Maßnahmen .......................................................................................................... 52

5.1 Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen ................................................................................. 52

5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und Maßnahmen nach Gebäudebrüter-Verordnung .................................................................................................... 54

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

6 Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände ................................. 62

7 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß Gebäudebrüter-Verordnung ........................................................................................................... 66

8 Quellenverzeichnis .............................................................................................. 67

Anhang

Anhang 1: Karte „Artenschutzrechtliche Maßnahmen“

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TABELLENVERZEICHNIS

Tab. 1: Nachgewiesene Brutvogelarten .............................................................................................. 11

Tab. 2: Nachgewiesene Fledermausarten .......................................................................................... 14

Tab. 3: Nachgewiesene Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ...................................... 14

Tab. 4: Potenziell vorkommende Altholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie .................... 15

Tab. 5: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Bachstelze .......................................................... 17

Tab. 6: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Bluthänfling ......................................................... 18

Tab. 7: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Fitis ..................................................................... 19

Tab. 8: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Girlitz .................................................................. 20

Tab. 9: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Grauschnäpper ................................................... 21

Tab. 10: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Grünspecht ......................................................... 23

Tab. 11: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Kuckuck .............................................................. 24

Tab. 12: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Rauchschwalbe .................................................. 25

Tab. 13: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Turmfalke ........................................................... 26

Tab. 14: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Waldkauz ............................................................ 27

Tab. 15: Anzunehmender Brutplatzverlust von Baumhöhlen-/-nischenbrütern .................................... 29

Tab. 16: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Ungefährdete Baumhöhlen-/-nischenbrüter ....... 30

Tab. 17: Anzunehmender Brutplatzverlust von Gebäudebrütern durch Sanierung .............................. 31

Tab. 18: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Ungefährdete Gebäudebrüter ............................ 32

Tab. 19: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Weit verbreitete Brutvögel der Gehölze (Freibrüter) .............................................................................................................................. 33

Tab. 20: Anzunehmender Verlust von Gebäudequartieren von Fledermäusen ................................... 38

Tab. 21: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Fledermäuse ...................................................... 44

Tab. 22: Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs für Inanspruchnahme von Zauneidechsenhabitaten ......................................................................................................... 48

Tab. 23: Größe und Anrechenbarkeit der Zauneidechsen-Ausgleichsflächen ..................................... 49

Tab. 24: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Zauneidechse ..................................................... 50

Tab. 25: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Eremit ................................................................. 51

Tab. 26: Anzahl der zu schaffenden Quartiershilfen für Fledermäuse an Gebäuden .......................... 56

Tab. 27: Art und Anzahl der zu schaffenden Nisthilfen für Gebäudebrüter .......................................... 57

Tab. 28: Art und Anzahl der anzubringenden Nisthilfen für Baumhöhlenbrüter ................................... 58

Tab. 29: Zusammenfassende Darstellung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der untersuchten Arten .................................................................................................................. 63

Tab. 30: Zuordnung der Maßnahmen zu den Baugebieten und Sanierungshäusern .......................... 64

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Artenschutzfachbeitrag

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Auf brachliegenden, ehemals als Krankenhaus genutzten Flächen westlich des Brunsbütteler Damms

und des Philipp-Gerlachwegs im Ortsteil Staaken des Bezirks Spandau soll ein neues Wohnquartier

mit integrierter Parkanlage entstehen.

Mit dem Bebauungsplan 5-91 für eine Teilfläche des Grundstücks Schulstaße 13-20 soll die planungs-

rechtliche Voraussetzung zur Revitalisierung eines über viele Jahre leerstehenden und inzwischen in

weiten Teilen brachgefallenen Gebäudebestandes auf dem Gelände geschaffen werden. Aufgrund

des Denkmalschutzes sollen die Gebäude erhalten werden. Darüber hinaus sind Nachverdichtungen

vorgesehen.

Bei Umsetzung des Bebauungsplans, durch Gebäudesanierungen und Gebäudeabrisse sind arten-

schutzrechtlich relevante Auswirkungen zu erwarten. Daher wird im vorliegenden Artenschutz-

Fachbeitrag geprüft, inwieweit bei Umsetzung der Vorhaben

• artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der

gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV

FFH-Richtlinie) erfüllt sind,

• die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45

Abs. 7 BNatSchG vorliegen, sofern Verbotstatbestände erfüllt werden,

• die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß der „Verordnung über

Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“ vorliegen.

Für die Sanierung der beiden denkmalgeschützten Häuser Nr. 5 und 8 liegen bereits Baugenehmi-

gungen auf der Basis des § 34 BauGB vor. Die artenschutzrechtliche Betrachtung der Auswirkungen

auf europarechtlich geschützte Arten erfolgte zeitlich vorgezogen in einer gesonderten Unterlage. Die

Ergebnisse werden in den vorliegenden Artenschutz-Fachbeitrag einbezogen.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Die Vorschriften des Artenschutzes finden sich in den §§ 44 und 45 des BNatSchG. Darin wurden die

europäischen Normen der Artikel 12 und 13 FFH-RL und des Artikels 5 Vogelschutz-RL in nationales

Recht umgesetzt.

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgen-

dermaßen gefasst:

"Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen

oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen

Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der

Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der

Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)."

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Mit dem Absatz 5 werden bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume

bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich

abgesichert, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbots-

bestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen:

„Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft,

die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie

für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote

nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-

te Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach

§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung

durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffe-

nen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich

anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung

oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder

ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor

Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung

und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen

Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff

oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin

erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufge-

führten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Ein-

griffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“

Entsprechend obigem Absatz 5 gelten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei unvermeid-

baren Beeinträchtigungen durch zugelassene Eingriffe oder bei Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2

Satz 1 (B-Pläne nach § 30 BauGB, während Planaufstellung nach § 33 BauGB, im Innenbereich nach

§ 34 BauGB) nicht für nur national streng geschützte Arten, es sei denn, sie sind in einer Rechtsver-

ordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt. Eine solche Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Im

vorliegenden Artenschutzfachbeitrag werden daher die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier-

und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelarten im Hinblick auf das Vorhaben geprüft.

Die Privilegierung der Zugriffsverbote beschränkt sich auf die in § 44 Abs. 5 BNatSchG genannten

Beeinträchtigungen und Vorhaben. Diese sind mit Auswirkungen auf die Bodennutzung verbunden

und durchlaufen ein behördliches umweltbezogenes Prüfverfahren. Bei allen anderen, nicht genehmi-

gungspflichtigen Maßnahmen und Tätigkeiten (z. B. Umbaumaßnahmen, Abrissarbeiten, Renovie-

rungsarbeiten, Sanierungsarbeiten), die in § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht genannt sind, finden die arten-

schutzrechtlichen Verbote im Allgemeinen uneingeschränkt Anwendung. Sind diese Maßnahmen mit

Auswirkungen auf die Bodennutzung verbunden und werden im Rahmen von Vorhaben im Sinne des

§ 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG durchgeführt, ist § 44 Abs. 5 BNatSchG wiederum anwendbar.

Diese Voraussetzungen sind im Planfall gegeben: Die geplante Rekonstruktion der Dachböden und

der Innenausbau dienen der Umnutzung der vorher als Krankenhaus genutzten Gebäude zu Woh-

nungszwecken. Für die zukünftige Nutzung sind Parkplätze, Stellplätze für Mülltonnen, rollstuhlge-

rechte Rampen etc. erforderlich, d. h. es sind Auswirkungen auf die Bodennutzung gegeben. Die

Baumaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der §§ 33, 34 BauGB. Für die Sanierung der Gebäude

und die damit verbundene Freiflächengestaltung ist § 44 Abs. 5 BNatSchG somit anwendbar.

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Artenschutzfachbeitrag

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Für den Abriss von Gebäuden gelten die Verbotstatbestände weiterhin unmittelbar. Im Land Berlin

wird in diesen Fällen die Zulassung von Ausnahmen von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der „Verord-

nung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“

(Gebäudebrüter-Verordnung) geregelt, soweit sie die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestät-

ten von Vögeln und Fledermäusen betreffen (s. u.).

Werden trotz geeigneter Maßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevorausset-

zungen erfüllt sein.

Als einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass:

• zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer

oder wirtschaftlicher Art, vorliegen,

• zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten

führen, nicht gegeben sind,

• sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert und

• bezüglich der Arten des Anhangs IV FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Populationen

der Art gewahrt bleibt.

Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und

Pflanzenarten (Gebäudebrüter-Verordnung)

Beim Abriss von Gebäuden und der Sanierung von Fassaden, Balkonen und Loggien im Land Berlin

ist die „Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und

Pflanzenarten“ zu beachten. Sie regelt die Zulassung von Ausnahmen von § 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG bei der Beseitigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen:

• Abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz dürfen gemäß § 1 der Ver-

ordnung, soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen wie Abriss von Gebäuden und

Fassadensanierung erforderlich ist, an diesen Gebäuden befindliche Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar gemacht oder entfernt werden.

• Allerdings muss gemäß § 2 der Verordnung sichergestellt sein, dass die Fortpflanzungs- oder

Ruhestätten unbesetzt sind und weder Alt- noch Jungtiere oder Gelege zu Schaden kommen. Der

Zugriff auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten darf nur durch nachweislich fachkundige Perso-

nen nach erfolgter Genehmigung der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des

zuständigen Bezirksamtes erfolgen.

• Gemäß § 3 der Verordnung ist bereits im Zuge der Baumaßnahmen oder unverzüglich nach deren

Abschluss an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich für die entfernten Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten zu leisten. Hierbei sind künstliche Nisthilfen oder Ersatzquartiere

grundsätzlich in gleicher Anzahl wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu

schaffen, für den Turmfalken und für Fledermäuse in doppelter Anzahl.

1.3 Methodik

1.3.1 Grundsätzliches Vorgehen

Im vorliegenden Artenschutzfachbeitrag werden die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, d. h.

die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogel-

schutzrichtlinie, im Hinblick auf eine Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG geprüft.

Zur Ermittlung der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten fanden Erfassungen von Brutvögeln,

Fledermäusen, Reptilien und Altholz-Käfern statt. Auf der Basis der aktuellen Biotop- und Strukturkar-

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tierung wurde darüber hinaus das Potenzial für weitere artenschutzrechtlich relevante Arten beurteilt.

Die Ergebnisse sind in Kapitel 3 aufgeführt.

Für die so ermittelten gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten im Untersuchungsgebiet erfolgt in

Abhängigkeit von den Wirkfaktoren und -prozessen des Vorhabens (s. Kap. 2.2) eine Auswahl der

potenziell betroffenen Arten (Relevanzprüfung, s. Kap. 3). Arten, für die eine Betroffenheit durch das

Vorhaben z. B. aufgrund ihrer Unempfindlichkeit oder ihres räumlichen Vorkommens von Vornherein

ausgeschlossen werden kann, werden unter Angabe der entsprechenden Begründung nicht weiter

betrachtet. Für alle übrigen Arten wird eine vertiefte Prüfung im Hinblick auf die vorhabensbedingten,

artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen durchgeführt.

Wenn unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen

(CEF-Maßnahmen) Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind, erfolgt eine Prüfung,

ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45

Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.

1.3.2 Interpretation der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Nachfolgend werden die Verbotstatbestände im Hinblick auf die EU-Bestimmungen und unter Berück-

sichtigung der Aussagen des Guidance document der EU gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG interpretiert

und erläutert.

Fangen, verletzen, töten von Tieren oder ihren Entwicklungsformen

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)

Für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Ab-

satz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im

Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor,

wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko

für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwen-

dung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.

Von Unvermeidbarkeit kann ausgegangen werden, wenn die gebotenen, fachlich anerkannten

Schutzmaßnahmen sachgerecht angewandt werden (Deutscher Bundestag 2017: Begründung zum

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes).

Das BNatSchG setzt mit dem novellierten § 45 Abs. 5 die höchstrichterliche Rechtsprechung zum

Signifikanzansatz bei betriebs-, aber auch bau- und anlagenbezogenen Risiken um (BVerwGE 134,

166, Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 13.05.2009, 9 A 73/07, Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4/13,

Rn. 99). Der Bedeutungsgehalt von „signifikant“ wird nach der Rechtsprechung in einigen Urteilen

auch mit dem Begriff „deutlich“ gleichgesetzt (Deutscher Bundestag 2017: Begründung zum Entwurf

eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes).

Gemäß Urteil des BVerwG vom 08.01.2014 (BVerwG 9 A 4.13, Rn. 98-99) ist der Verbotstatbestand

des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt, wenn das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermei-

dungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der

jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt wird (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57 zur Be-

standsaufnahme). Wenn bei der Baufeldfreimachung allenfalls noch ein ganz geringer Teil der Tiere

im Baufeld verbleibt, ist hiermit kein höheres Tötungsrisiko verbunden, als es für einzelne Tiere dieser

Art insbesondere mit Blick auf natürliche Feinde auch sonst besteht (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014,

9 A 4.13, Rn. 99).

Im Hinblick auf vorhabensbedingte Kollisionsrisiken ist insbesondere dann eine Überschreitung der

Signifikanzschwelle zu erwarten, wenn Arten betroffen sind, für die sich aufgrund ihrer spezifischen

Verhaltensweisen eine ungewöhnlich starke Gefährdung ergibt oder stark frequentierte Wander- bzw.

Flugkorridore zerschnitten werden.

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Der Verbotstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch dann

nicht erfüllt, wenn Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die

auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,

Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder

Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträch-

tigungen unvermeidbar sind.

Erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen

Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-

rungszeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Ein Verstoß gegen das Verbot der Störung liegt vor, wenn sich durch projektbedingte Störwirkungen

innerhalb der genannten Zeiträume der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist insbesondere dann anzu-

nehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert

werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss.

Punktuelle Störungen ohne negativen Einfluss auf die Art (z. B. kurzfristige baubedingte Störungen

außerhalb der Brutzeit) fallen hingegen nicht unter den Verbotstatbestand.

Unter Störung wird im Artenschutzfachbeitrag im Hinblick auf die europäischen Richtlinien die Beun-

ruhigung von Individuen durch indirekte Wirkfaktoren wie beispielsweise Schall/Lärm, Licht oder ande-

re visuelle Effekte (z. B. Silhouettenwirkung) sowie Erschütterungen verstanden. Zu den "ähnlichen

Handlungen", durch die z. B. europäische Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstät-

ten gestört werden, gehören somit bau- oder betriebsbedingte Störungen (Urteil vom 16.03.2006 -

BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 555, zitiert in Urteil BVerwG 9 A 28.05). Darüber hinaus werden Zer-

schneidungswirkungen unter dem Verbotstatbestand der Störung behandelt.

Wenn sich die lokale Population aktuell in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, sind auch

geringfügigere Beeinträchtigungen eher als tatbestandsmäßig einzustufen, als wenn sich die lokale

Population in einem günstigen Erhaltungszustand befindet (erhöhte Empfindlichkeit durch Vorbelas-

tung).

Entnehmen, Beschädigen, Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)

Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Ab-

satz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, liegt ein Verstoß gegen

das Verbot gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff

oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter-

hin erfüllt wird (s. Kap. 1.2).

Von einer Beschädigung oder Zerstörung einer Lebensstätte wird nicht nur dann ausgegangen, wenn

der gesamte Lebensraum (physisch) vernichtet wird, sondern auch, wenn durch andere vorhabensbe-

dingte Einflüsse wie z. B. Schadstoffimmissionen die Funktion in der Weise beeinträchtigt wird, dass

sie von den Individuen (bzw. bei Arten mit sehr großen Revieren dem Individuum) der betroffenen Art

nicht mehr dauerhaft besiedelbar ist.

Beeinträchtigungen von Austausch- und Wechselbeziehungen sowie von Nahrungshabitaten fallen

dann unter den Verbotstatbestand der Zerstörung, wenn es sich um einen essentiellen Lebensraum-

bestandteil handelt und in der Folge ein Verlust der ökologischen Funktion einer Lebensstätte zu er-

warten ist.

Entnehmen, beschädigen, zerstören wild lebender Pflanzen, ihrer Entwicklungsformen oder

ihrer Standorte (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

Als Standorte werden die konkreten Flächen verstanden, auf denen Individuen der jeweiligen Pflan-

zenart wachsen. Dies gilt für alle Lebensstadien der Pflanzen, auch für die Vegetationsruhe.

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B-Plan Nr. 5-91

1.3.3 Einbeziehung von Maßnahmen

In die Beurteilung der Verbotstatbestände werden Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene

Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität –

CEF-Maßnahmen) einbezogen.

Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zur Schadensbegrenzung setzen am Pro-

jekt an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abge-

mildert werden, dass keine erhebliche Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt (z. B. Bauschutzmaß-

nahmen).

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind hier synonym

zu Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) zu

verstehen. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte (im räumlichen Zu-

sammenhang) in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erhalten. Dabei muss die ökologisch-

funktionale Kontinuität gesichert sein. Sie müssen zeitlich so angeordnet werden, dass die Funktion

des betroffenen Bereiches für die geschützte Art ohne Unterbrechung gewahrt werden kann.

1.3.4 Beurteilung der naturschutzfachlichen Voraussetzung für eine Ausnahme

Ist für die Vorhabenszulassung die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen erforderlich, verlangt

§ 45 Abs. 7 BNatSchG, „ …dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht ver-

schlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen

enthält (…)“. Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG besagt, dass eine Voraussetzung zur Abwei-

chung von den Verboten des Art. 12 FFH-Richtlinie (hier entspr. § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) ist, „

...dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Aus-

nahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.

Dabei ist zunächst der Erhaltungszustand der lokalen Population in den Blick zu nehmen. Bleibt der

Erhaltungszustand der lokalen Population stabil, sind auch Verschlechterungen des Erhaltungszu-

standes insgesamt auszuschließen. Darauf ist ggf. durch entsprechende Maßnahmen (kompensatori-

sche Maßnahmen - FCS-Maßnahmen) hinzuwirken. Lässt sich eine Verschlechterung des Erhal-

tungszustandes auf lokaler Ebene nicht ausschließen, sind die Auswirkungen auf die Population der

Art auf der Ebene der biogeographischen Region in Berlin zu prüfen.

Zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten ist das Maßnahmenkonzept zunächst darauf auszurichten,

eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.

Falls sich der Erhaltungszustand einer betroffenen Art verschlechtert, ist eine Ausnahme nach § 45

BNatSchG ausgeschlossen.

Bei Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie wird nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie neben dem Ver-

schlechterungsverbot auch das Bestehen eines günstigen Erhaltungszustands zur Ausnahmevoraus-

setzung. Ist der Erhaltungszustand ungünstig, kann nur eine Ausnahme erteilt werden, wenn sich

hierdurch der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines

günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird. Dieses ist durch Maßnahmen sicherzustellen.

Je weniger günstig sich Erhaltungszustand und Entwicklungstrend einer Population bzw. Art darstel-

len, desto weniger können im Falle einer Betroffenheit die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für

eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG erfüllt werden. In solchen Fällen sind beson-

ders hohe Anforderungen an die durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen zu stellen, insbeson-

dere hinsichtlich ihrer schnellen Wirksamkeit.

Auf der Grundlage des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes hat das Land Berlin

eine Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflan-

zenarten erlassen, die die Zulassung von Ausnahmen von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG beim Abriss

und der Sanierung von Fassaden, Balkonen und Loggien für Vögel und Fledermäuse regelt (siehe

Kap. 1.2).

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1.4 Untersuchungsraum

Das Gelände des ehemaligen Krankenhauses Staaken, das wiederum einen Teil der ehemaligen

Luftwaffenkaserne „Fliegerhorst Staaken“ darstellt, befindet sich im Ortsteil Staaken des Bezirks

Spandau. Es liegt zwischen dem historischen Dorfkern Staaken und dem in westlicher Richtung un-

mittelbar angrenzenden Zeppelin-Gewerbepark. Weiter nördlich und westlich grenzen ausgedehnte

Gewerbegebiete an. Südlich und östlich schließen Wohngebiete mit Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäu-

ser an. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 13,8 ha.

Die Gebäude auf dem ehemaligen Krankenhausgelände stehen seit Jahren leer und die umgebenden

Flächen sind brach gefallen. Der Zustand der Gebäude ist aufgrund von Vandalismus, Diebstahl,

Brandstiftung und durch Witterungseinflüsse bei langjährigem Leerstand mittlerweile sehr schlecht.

Neben dem ein- bis dreigeschossigen, überwiegend denkmalgeschützten Gebäudebestand wird das

Gebiet von sehr dicht ausgebildeten Gehölzbeständen geprägt, die teils aus gepflanzten Beständen

hervorgegangen, teils spontan aufgekommen sind. Insbesondere südlich des Sportplatzes ist der Alt-

holzanteil relativ hoch. Die eingestreuten offenen Bereiche sind weitgehend ruderalisiert und zeigen

teils eine beginnende Gehölzsukzession. Ziergehölze im Vegetationsbestand weisen auf die ursprüng-

lich gärtnerische Anlage des Gebiets hin.

Das Gelände weist ein dichtes Netz an Straßen und Wegen auf, welche die verschiedenen Gebäude-

komplexe miteinander verbinden. Als Haupterschließung führt hufeisenförmig die Schulstraße durch

das Gelände. Ein Teil der gepflasterten Wege und Plätze ist mittlerweile von Vegetation bewachsen.

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2 Beschreibung der Planung und der Wirkfaktoren

2.1 Beschreibung der Planung

Ziel der Planung ist es, das derzeit brachliegende Areal des ehemaligen Krankenhauses Weststaaken

wieder einer Nutzung zuzuführen und eine städtebauliche Ordnung herzustellen. Der 138.100 m² gro-

ße Geltungsbereich des Bebauungsplans soll künftig als Wohngebiet entwickelt und zusätzliche

Wohnbaufläche bereitgestellt werden. Die vorhandenen denkmalgeschützten Bauten werden wieder

nutzbar gemacht und vor allem im Südteil und Ostteil des Plangebietes mit Neubauten ergänzt. Ein-

zelne Gebäude, wie das ehemalige Heizhaus, die Bunker und ein Teil des Hauses Nr. 7, werden ab-

gerissen. Zur Sicherung eines übergeordneten Grünzuges wird eine Grünfläche mit der Zweckbe-

stimmung öffentliche naturnahe Parkanlage festgesetzt.

Für die als allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiet (MI) festgesetzten Flächen ist die geplante

Bebauung in Bezug auf die GRZ nach § 34 BauGB zulässig. Für die Sanierung der beiden denkmal-

geschützten Häuser Nr. 5 und 8 liegen bereits Baugenehmigungen auf der Basis des § 34 BauGB vor.

Um den weiteren Verfall der Gebäude zu verhindern, sind teilweise Sicherungsmaßnahmen und ande-

re genehmigungsfreie Baumaßnahmen vor Erteilung der Baugenehmigungen erforderlich. Dazu zählt

u. a. der provisorische Verschluss der Dachhaut. Derzeit fehlt durch Vandalismus an vielen Stellen die

Dachhaut, so dass Regenwasser von der Dachebene bis in die Keller läuft und dabei Wände und

Decken im Obergeschoss, Erdgeschoss und Kellergeschoss durchfeuchtet. Darüber hinaus sind zur

Abdichtung der Kellerwände Abgrabungen erforderlich.

2.2 Beschreibung der Wirkfaktoren und -prozesse

Nachfolgend werden die bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens beschrie-

ben, die artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV der FFH-

Richtlinie und europäischen Vogelarten verursachen können.

Habitatinanspruchnahme

Baubedingte Flächeninanspruchnahmen erfolgen durch die Baufeldfreimachung und den Abriss von

Gebäuden. Anlagebedingte Habitatinanspruchnahmen entstehen durch Überbauung und Versiege-

lung, Gebäudesanierung und Gebäudeabriss, Sicherungsmaßnahmen an den Gebäuden, aber auch

durch die Anlage von Frei- und Grünflächen, die andere Habitatstrukturen aufweisen als die gegen-

wärtig vorhandenen.

Der vorhandene Vegetationsbestand, insbesondere Wald- und sonstige Gehölzbestände sowie tro-

ckene ruderale Gras- und Staudenfluren, werden in den Baugebieten überwiegend beseitigt; z. T.

bleiben die Bestände auf den öffentlichen und privaten Grünflächen erhalten.

Die Auswirkungen können zu einem direkten Verlust oder zu einem Funktionsverlust von Habitaten

geschützter Arten führen. Es können z. B. Fledermausquartiere, Eiablageplätze und Winterhabitate

der Zauneidechse, Reviere und Brutplätze von Vögeln verloren gehen und den Verbotstatbestand des

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG auslösen.

Individuenverluste

Im Zuge der Baufeldfreimachung sowie im Rahmen der Sanierung und des Abrisses von Gebäuden

kann es bei einer Inanspruchnahme von Lebensstätten zu baubedingten Individuenverlusten kommen.

Zum Beispiel ist bei einer Zerstörung besetzter Nester mit einer Tötung von Jungvögeln bzw. einer

Zerstörung von Eiern und somit mit einer Erfüllung des Tötungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

Abs. 5 BNatSchG) zu rechnen.

Ebenso können während der Bauphase und durch die Nutzung des Geländes nach Umsetzung des

Bauvorhabens Individuenverluste (Kollisionen, Überfahren) bei bodengebundenen Tieren entstehen.

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Barrierewirkungen/Zerschneidung

Unter dem Wirkprozess Barrierewirkungen/Zerschneidungen werden die baubedingten und anlagebe-

dingten Trennungen von (Teil-) Lebensräumen und die Zerschneidung von Verbundstrukturen zu-

sammengefasst, aus denen Funktionsverluste durch Trenn- und Verinselungseffekte resultieren kön-

nen. Aufgrund der Ausdehnung und Lage des Bauvorhabens können nachhaltige Beeinträchtigungen

durch Zerschneidungen von Habitaten für Vögel und Fledermäuse ausgeschlossen werden. Für bo-

dengebundene Tierarten mit kleinem Aktionsradius (z. B. Zauneidechse) sind entsprechende Auswir-

kungen möglich. Die Zerschneidung von Habitaten kann den Verbotstatbestand der erheblichen Stö-

rung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) auslösen.

Lärmimmissionen und optische Störungen

Visuelle und akustische Störreize durch Bau und Betrieb können zu Störungen, Beunruhigungen und

Vergrämung empfindlicher Tierarten führen. Zusätzlich zu den durch Lärm ausgelösten Störungen übt

die Anwesenheit von Menschen eine starke Scheuchwirkung auf scheue Tiere aus. Des Weiteren wird

eine Scheuchwirkung auf Tiere durch Baufahrzeuge und -maschinen ausgelöst.

Vögel reagieren auf Lärm artspezifisch in Abhängigkeit von der Funktion, die akustische Kommunika-

tion und Wahrnehmung besitzen (vgl. Z. B. GARNIEL & MIERWALD 2010). Ebenso ist bei Fledermäusen

eine artspezifische Empfindlichkeit gegenüber Lärm- und Lichtimmissionen bekannt (vgl. BRINKMANN

et al. 2012, FÖA LANDSCHAFTSPLANUNG 2011). Störungen können den Verbotstatbestand der erhebli-

chen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) auslösen.

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3 Ermittlung der untersuchungsrelevanten Arten

Zur Ermittlung der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten wurden

auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses Staaken Erfassungen der Fauna und faunistisch

relevanter Strukturen sowie eine Kartierung der Biotoptypen durchgeführt. Die Kartierung der Bio-

toptypen fand 2014 und ergänzend 2016 statt (ÖKOPLAN 2016a). Die faunistischen Erfassungen er-

folgten im Jahr 2015 und wurden im Jahr 2016 ergänzt (ÖKOPLAN 2016b). Weitere Untersuchungen zu

den Häusern Nr. 5 und 8 wurden im Herbst 2017 durchgeführt.

Folgende Artengruppen wurden untersucht:

• Brutvögel

• Fledermäuse

• Reptilien

• Altholz-Käfer

Nachweise gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten fanden für die Artengruppen Fledermäuse und

Vögel sowie für die Zauneidechse statt. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aus anderen Arten-

gruppen wurden im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt.

3.1 Brutvögel

Die flächendeckende Erfassung aller Brutvogelarten (Revierkartierung) im Untersuchungsgebiet er-

folgte im Zeitraum März bis Juni 2015 mit fünf Morgenbegehungen bei geeigneter Witterung und art-

spezifisch günstigen Erfassungszeitpunkten sowie zwei Nachtbegehungen.

Die meisten der erfassten Arten zählen zu den weit verbreiteten Brutvögeln der Gehölze. Zum Teil

handelt es sich um Freibrüter, zum Teil um Arten, die die Höhlen und Nischen in dem parkartigen

Baumbestand auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses nutzen. Daneben befinden sich zahl-

reiche Nischen in dem teils maroden Gebäudebestand. An typischen Gebäudebrütern wurden Haus-

rotschwanz und Haussperling nachgewiesen. Darüber hinaus kommen Arten vor, die sowohl Höhlen

in Bäumen als auch in Gebäuden nutzen. Dazu gehört auch der Waldkauz, der auf dem Dachboden

von Haus Nr. 8a nistete.

Die in Tabelle 1 gelisteten Vogelarten wurden während der Brutvogel-Kartierung im Plangebiet und

dessen näheren Umfeld nachgewiesen. Neben dem Schutz- und dem Gefährdungsstatus der Vogel-

arten wird der Bestand und der kurzfristige Bestandstrend im Land Berlin nach WITT & STEIOF (2013)

angegeben. Darüber hinaus werden Angaben zur Nistplatznutzung im Plangebiet gemacht. Aus den

Angaben wird abgeleitet, ob eine Art einzelartbezogen oder als Bestandteil einer Gilde artenschutz-

rechtlich geprüft wird.

Eine einzelartbezogene Betrachtung erfolgt für streng geschützte Arten, Arten der Roten Liste und der

Vorwarnliste von Berlin sowie allgemein für Arten, deren Bestände im Land Berlin in den letzten 20-25

Jahren stark abgenommen haben bei gleichzeitig allenfalls mittlerer Häufigkeit (vgl. WITT & STEIOF

2013). Im Vergleich zu ubiquitären Arten sind sie auf Habitate angewiesen, die im städtischen Sied-

lungsraum weniger verbreitet bzw. rückläufig sind. Bei einem Verlust der Lebensstätten dieser Arten

sind i. d. R. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um die ökologische Funktion im räumli-

chen Zusammenhang zu wahren. Dies betrifft die Arten Bluthänfling, Bachstelze, Fitis, Girlitz, Grau-

schnäpper, Grünspecht, Kuckuck, Rauchschwalbe, Turmfalke und Waldkauz.

Eine Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich im Allgemeinen bei einem Brutplatzverlust

von ungefährdeten Höhlen- und Nischenbrütern, da Höhlen und Nischen in Bäumen und Gebäuden in

der Regel einen Mangelfaktor bei der Besiedlung von Habitaten darstellen. Da diese Brutvogelarten in

Bezug zu den Wirkfaktoren des Vorhabens gleichartige Betroffenheiten vermuten lassen, werden sie

zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in einer ökologischen Gruppe („Gilde“)

zusammengefasst.

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Alle anderen Brutvogelarten werden ebenfalls Gilden zugeordnet. Entsprechend der Habitatansprüche

und Nistplatzökologie der im Plangebiet nachgewiesenen Arten werden folgende Gilden unterschie-

den: Ungefährdete Gebäudebrüter, Ungefährdete Baumhöhlen-/ Nischenbrüter, weit verbreitete Brut-

vogelarten der Gehölze (Freibrüter).

Nahrungsgäste (Mäusebussard, Mehlschwalbe) und Arten, die nur einmal zur Brutzeit festgestellt

wurden (Brutzeitfeststellung: Schwanzmeise), werden im Folgenden nicht weiter betrachtet, da kein

Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG zu erwarten ist.

Tab. 1: Nachgewiesene Brutvogelarten

Nachgewiesene Arten Gefährdung/ Schutz

Anzahl

Anzahl Brutpaare/ Reviere Berlin *

Vertiefte Be-trachtung er-folgt:

A – artbezogen G – in Gilden N – nicht

Deutscher Name

Wissen-schaftlicher Name

RL D

RL B

SG VSRL

Bn Bv Bzf Gr Ng

Amsel Turdus merula

* * - - 1 24 34.000-74.000 / o

G (Freibrüter)

Bachstelze Motacilla alba

* V - - 1 100-200 / aa

A)

Blaumeise Parus cäruleus

* * - - 21 37.000-55.000 / a

G (Gebäude-brüter, Baum-höhlenbrüter)

Bluthänf-ling

Carduelis cannabina

3 3 - - 1 110-130 / a A

Buchfink Fringilla cölebs

* * - - 14 4.900-

5.700 / a

G (Freibrüter)

Buntspecht Dendrocopos major

* * - - 6 6 2.200-3.200 / o

G (Baumhöhlen-brüter)

Eichelhäher Garrulus glandarius

* * - - 4 1.000-

1.400 / o

G (Freibrüter)

Elster Pica pica * * - - 1 1 3.900-4.700 / a

G (Freibrüter)

Fitis Phyllosco-pus trochilus

* * - - 5 2 500-1.000 / aa

A

Garten-baumläufer

Certhia brachydactyla

* * - - 5 700-1.300 / zz

G (Baumhöhlen-brüter)

Gartenrot-schwanz

Phoenicurus phoenicurus

V * - - 3 4.000-

5.000 / zz

G (Baumhöhlen-brüter)

Girlitz Serinus serinus

* * - - 5 200-600 / aa

A

Grau-schnäpper

Muscicapa striata

V V - - 3 200-400 / o A

Grünfink Carduelis chloris

* * - 4 2 25.000-45.000 / a

G (Freibrüter)

Grünspecht Picus viridis * * 3 - 1 170-210 / a A

Hausrot-schwanz

Phönicurus ochruros

* * - - 7 1 4.000-6.000 / o

G (Gebäude-brüter)

Haus-sperling

Passer do-mesticus

V * - - 1 110.000-130.000 / o

G (Gebäude-brüter)

Kernbeißer Coccothraus-tes coc-cothraustes

* * - - 3 350-700 / o G (Freibrüter)

Klapper-grasmücke

Sylvia curruca

* * - - 1 1 1.500-3.000 / o

G (Freibrüter)

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Nachgewiesene Arten Gefährdung/ Schutz

Anzahl

Anzahl Brutpaare/ Reviere Berlin *

Vertiefte Be-trachtung er-folgt:

A – artbezogen G – in Gilden N – nicht

Deutscher Name

Wissen-schaftlicher Name

RL D

RL B

SG VSRL

Bn Bv Bzf Gr Ng

Kleiber Sitta europäa * * - - 6 1 2.900-

4.200 /o

G (Baumhöhlen-brüter)

Kohlmeise Parus major * * - - 25 28.000-41.000 / o

G (Gebäude-brüter, Baumhöh-lenbrüter)

Kuckuck Cuculus canorus

V V - - 1 90-130 / o A

Mäuse-bussard

Buteo buteo * * A - 1 40-60 / o N (Nahrungs-gast)

Mehl-schwalbe

Delichon urbicum

3 * - - 3 3.500-4.500 / aa

N (Nahrungs-gast)

Mönchs-grasmücke

Sylvia atri-capilla

* * - - 20 4.000-

8.000 / zz

G (Freibrüter)

Nachtigall Luscinia me-ga-rhynchos

* * - - 8 1.300-1.700/ z

G (Freibrüter)

Nebelkrähe Corvus cornix * * - - 2 4.100-4.900 / z

G (Freibrüter)

Rauch-schwalbe

Hirundo rustica

3 3 - - 1 700-900 / aa

A

Ringeltaube Columba palumbus

* * - - 8 1 15.000-25.000 / o

G (Freibrüter)

Rotkehlchen Erithacus rubecula

* * - - 15 1 4.400-6.600 / o

G (Freibrüter)

Schwanz-meise

Ägithalos caudatus

* * - - 2 200-400 / o N (Brutzeitfest-stellung)

Singdrossel Turdus philomelos

* * - - 6 1 2.000-2.500 / o

G (Freibrüter)

Star Sturnus vul-garis

3 * - - 5 11 3 16.000-32.000 / a

G (Baumhöhlen-brüter)

Stieglitz Carduelis carduelis

* * - - 2 1 16.000-32.000 / o

G (Freibrüter)

Tannenmei-se

Parus ater * * - - 1 160-190 / o G (Baumhöhlen-brüter)

Turmfalke Falco tinnunculus

* * A - 1 250-300 / z A

Waldbaum-läufer

Certhia familiaris

* * - - 2 400-1000 / a

G (Baum-höhlenbrüter)

Waldkauz Strix aluco * * A - 1 60-80 / a A

Zaunkönig Troglodytes troglodytes

* * - - 22 1.000-1.600 / zz

G (Freibrüter)

Zilpzalp Phylloscopus collybita

* * - - 19 800-

1.600 /o

G (Freibrüter)

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Nachgewiesene Arten Gefährdung/ Schutz

Anzahl

Anzahl Brutpaare/ Reviere Berlin *

Vertiefte Be-trachtung er-folgt:

A – artbezogen G – in Gilden N – nicht

Deutscher Name

Wissen-schaftlicher Name

RL D

RL B

SG VSRL

Bn Bv Bzf Gr Ng

Legende:

RL D = Rote Liste Deutschland (GRÜNBERG et al. 2015) RL B = Rote Liste Berlin (WITT & STEIOF 2013) SG = streng geschützte Art nach § 7 BNatSchG bzw. nach BArtSchV Anlage 1 Spalte 3 A = gemäß Anhang A EU-Artenschutzverordnung, 3 = gemäß Anlage 1 Spalte 3 BArtSchV VSRL = Art in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt

Status = Bn = Brutnachweis, Bv = Brutverdacht, Bzf = Brutzeitfeststellung, Gr = Großrevier, Ng = Nahrungsgast

Gefährdungskategorien: 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, III = Neozön, * = ungefährdet

* Angaben nach WITT & STEIOF (2013): aa: Bestandsabnahme in Berlin um mindestens 50% in den letzten 20-25 Jahren a: Bestandsabnahme in Berlin um 20% bis weniger als 50% in den letzten 20-25 Jahren o: Bestand in Berlin in den letzten 20-25 Jahren weitgehend stabil z: Bestandszunahme in Berlin um 20% bis weniger als 50% in den letzten 20-25 Jahren zz: Bestandszunahme in Berlin um mindestens 50% in den letzten 20-25 Jahren

** Die in Klammern gesetzten Angaben zum Nistplatz beziehen sich auf die Nistplatznutzung im Untersuchungsgebiet

3.2 Fledermäuse

Zur Vorbereitung der Fledermaus-Untersuchung wurde in der laubfreien Zeit eine Strukturkartierung

durchgeführt, um potenzielle Fledermausquartiere festzustellen. Dabei wurden alle potenziellen Quar-

tiermöglichkeiten wie Baumhöhlen und sichtbare oder vermutete Hohlräume und Spalten an Gebäu-

den erfasst.

Zwischen Mai und September 2015 erfolgten sechs Begehungen zur Erhebung der Fledermausarten

und der für den Fledermaus-Bestand essenziellen Bereiche (Quartiere, Jagdgebiete, Flugkorridore).

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung der Baumaßnahmen an den Häusern Nr. 5 und 8

erfolgte eine Prüfung der beiden Gebäude auf aktuellen Fledermausbesatz.

Im Ergebnis der Begehungen wurden fünf Fledermausarten auf dem Gelände des ehemaligen Kran-

kenhauses Staaken sicher nachgewiesen. Außerdem gab es einen Kontakt, der den Langohren zuge-

ordnet werden konnte. Im Rahmen der Strukturkartierungen wurden darüber hinaus Fraßspuren und

Kot von Langohren festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um das Braune Langohr

handelt, da das Graue Langohr in Berlin selten und vor allem aus Winterquartieren bekannt ist (TEUB-

NER & TEUBNER 2008).

Das Gelände des ehemaligen Krankenhauses Staaken weist mit dem z. T. alten Baumbestand und

den maroden Gebäuden ein hohes Quartierpotenzial für Fledermäuse auf. Für mehrere Häuser liegen

konkrete Hinweise auf eine Sommerquartiernutzung vor. Eine Quartiernutzung der Baumhöhlen durch

Fledermäuse konnte bei den Begehungen nicht gefunden werden, ist jedoch zu erwarten. Als Jagd-

habitate werden vor allem der Hauptweg und die Gehölzränder genutzt.

In der folgenden Tabelle sind die im Rahmen der Kartierung im Jahr 2015 nachgewiesenen Fleder-

mausarten mit ihrem Schutz- und Gefährdungsstatus aufgeführt.

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Tab. 2: Nachgewiesene Fledermausarten

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL B FFH-RL SG

Braunes / Graues Langohr Plecotus auritus / austriacus V/2 3/R IV/IV X/X

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 3 IV X

Fransenfledermaus Myotis nattereri * 3 IV X

Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 IV X

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii * 3 IV X

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * 3 IV X

Legende:

RL D: Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (MEINIG et al. 2009) RL B: Rote Liste der Säugetiere Berlins (KLAWITTER et al. 2005) FFH-RL: Arten nach Anhang II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie SG: streng geschützt nach § 7 BNatSchG

Gefährdungskategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, R = Extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D = Daten unzureichend, * = ungefährdet

3.3 Reptilien

Im Jahr 2015 wurde eine gezielte Suche nach Reptilien auf potenziell als Reptilienhabitate geeigneten

Flächen des ehemaligen Krankenhausgeländes durchgeführt. Die fünf Begehungen erfolgten zwi-

schen Juni und September bei günstiger Witterung und Tageszeit. Der Schwerpunkt lag auf der Er-

fassung der Zauneidechse. In 2016 wurden weitere Flächen im Rahmen von sechs Begehungen un-

tersucht. Es handelte sich um Flächen, die im Jahr zuvor für die Zauneidechse kaum geeignet waren,

z. B. aufgrund einer sehr dichten, stark verfilzten oder stark beschatteten Bodenvegetation, sowie um

Flächen außerhalb des Plangebiets. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung der Bau-

maßnahmen auf den Grundstücken der Häuser Nr. 5 und 8 erfolgte am 29.09.2017 eine wiederholte

Begehung des nördlich der Zufahrt „Schulstraße“ an die Erschließungsstraße angrenzenden Zau-

neidechsenhabitats. Weiterhin wurde die Zauneidechsenerfassung ausgewertet, die im Rahmen einer

Bachelor-Arbeit 2015 stattfand (DUSIN 2015).

Insgesamt wurde die Zauneidechse auf acht von 13 Untersuchungsflächen festgestellt (RE01-04,

RE05-07, RE13; Nummerierung s. ÖKOPLAN 2016b). Darüber hinaus fanden Nachweise westlich von

Haus Nr. 11 statt.

In der folgenden Tabelle werden Schutzstatus und Gefährdung der auf den Untersuchungsflächen

nachgewiesenen Zauneidechse als Reptilienart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aufgeführt.

Tab. 3: Nachgewiesene Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL B FFH-RL SG

Zauneidechse Lacerta agilis V V IV X

Legende:

RL D: Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009) RL B: Gefährdung nach Roter Liste Berlin (KÜHNEL et al. 2017) FFH-RL: Arten nach Anhang II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie SG: streng geschützt nach § 7 BNatSchG

Gefährdungsstatus: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

3.4 Altholz-Käfer

Die Strukturkartierung auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses Staaken erfolgte u. a. mit

dem Ziel, Bäume zu erfassen, die für das Vorkommen von Alt-Holzkäfern geeignet sind. Dabei wurde

nach möglichen Hinweisen auf Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten

Heldbock (arttypische Schlupflöcher und Fraßgänge) und Eremit (Mulmhöhlen) gesucht (ÖKOPLAN

2016b).

Aufbauend auf den erfassten Strukturen und Lebensraumeignungen wurden die potenziellen Wirts-

bäume von Heldbock und Eremit auf eine Präsenz von adulten Käfern, Käferfragmenten und Larven

hin untersucht. Die Überprüfung der Bäume erfolgte durch zweimalige Begehung (nachmittags bis

nach Einbruch der Dämmerung, im Juli und August) sowie durch gezielte Nachsuche nach Larven in

dafür geeigneten zugänglichen Baumhöhlen mit einem Endoskop. Im Mai 2016 fand eine weitere ge-

zielte Suche an potenziellen Habitatbäumen des Heldbocks nach dessen typischen Schlupflöchern

und Fraßgängen statt.

Im Ergebnis der Begehungen kann ein Vorkommen des Heldbocks im Untersuchungsgebiet ausge-

schlossen werden, da weder indirekte Nachweise, wie Fraßgänge, noch Käfer oder Käferreste festge-

stellt wurden.

Ein Vorkommen des Eremiten wurde zwar bei den Untersuchungen nicht nachgewiesen, kann jedoch

aufgrund der vorhandenen Strukturen in einzelnen Bäumen, die nicht einsehbar waren, nicht ausge-

schlossen werden.

Tab. 4: Potenziell vorkommende Altholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL B FFH-RL SG

Eremit Osmoderma eremita 2 2 II, IV X

Legende:

RL D: Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (GEISER 1998) RL B: Gefährdung nach Roter Liste Berlin (ESSER 2017) FFH-RL: Arten nach Anhang II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie SG: streng geschützt nach § 7 BNatSchG

Gefährdungskategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V / P = Arten der Vorwarnliste, R = Extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D = Daten unzureichend, * = ungefährdet

3.5 Weitere Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Weitere Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aus den Gruppen der Säugetiere, Amphibien,

Fische, Tagfalter, Nachtfalter, Libellen und Weichtiere sind im Untersuchungsgebiet aufgrund dessen

Habitatausstattung nicht zu erwarten.

3.6 Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Vorkommen geschützter Pflanzenarten konnten im Untersuchungsraum bei der Kartierung der Bio-

toptypen und des Baumbestandes sowie bei den faunistischen Begehungen nicht nachgewiesen wer-

den. Ein Vorkommen ist aufgrund des Fehlens geeigneter Biotope unwahrscheinlich.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

4 Prüfung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG

4.1 Brutvögel

4.1.1 Bachstelze (Motacilla alba)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Die Bachstelze ist heute vor allem ein Kulturnachfolger und auf Wiesen und Wegen, in Parks oder an

Straßenrändern und in Städten zu sehen. Die Bachstelze ist in der Wahl ihrer Brutplätze flexibel. Brut-

plätze sind Halbhöhlen in Mauernischen oder auf Balken, unter Dachfirsten und Stalldächern, in Brü-

ckenkonstruktionen, in Baumhöhlen oder in Holzstapeln etc.

Die Bachstelze steht in Berlin auf der Vorwarnliste (WITT & STEIOF 2013). Die Anzahl ihrer Reviere in

Berlin wird auf 100-200 Brutpaare geschätzt. In den letzten 20-25 Jahren wird für das Vorkommen der

Bachstelze in Berlin eine Bestandabnahme um mindestens 50% verzeichnet (WITT & STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Die Bachstelze weist ein Vorkommen am westlichen Rand des Untersuchungsgebiets auf (westlich

von Gebäude Nr. 3). Dieser Streifen wird als Grünanlage genutzt. Es liegen sowohl versiegelte Flä-

chen als auch als Nahrungshabitat geeignete kurzrasige bzw. schüttere Vegetationsstrukturen vor.

Der Neststandort konnte nicht lokalisiert werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit befindet sich dieser im

Bereich der teils zerfallenen Gebäude.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch Baumaßnahmen an Haus Nr. 3 während der Brutzeit können Gelege der Bachstelze zerstört

oder Nestlinge getötet oder verletzt werden. Zur Vermeidung des Tötungstatbestands ist daher vor

den Sanierungs- und Sicherungsarbeiten an dem Gebäude sicherzustellen, dass keine Vögel in oder

an dem Gebäude brüten. Dies wird erreicht, indem die Bauarbeiten an dem Gebäude außerhalb der

Brutzeit durchgeführt werden. Alternativ können die relevanten Strukturen an und in den Gebäuden

bzw. die Zugangsmöglichkeiten für Vögel zu dem Gebäude vor den Baumaßnahmen außerhalb der

Brutzeit verschlossen werden, damit brutplatzgeeignete Strukturen im Zeitraum der Bauarbeiten nicht

wieder genutzt oder neu besiedelt werden (Maßnahme VA 4).

Die genaue Vorgehensweise ist vom zeitlichen Ablauf der vorgesehenen Baumaßnahmen abhängig.

Im Einzelnen sind die Maßnahmen daher im Rahmen einer Umwelt-Baubegleitung festzulegen und zu

kontrollieren.

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Da die Bachstelze regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich brütet und sich gegenüber Störrei-

zen weitgehend unempfindlich zeigt, sind keine bau- oder betriebsbedingten erheblichen Störungen

zu erwarten.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die Sanierung von Haus Nr. 3 führt wahrscheinlich zum Verlust eines Brutplatzes der Bachstelze. Als

Ausgleich ist eine geeignete Nisthilfe an einem Gebäude auf dem Gelände des ehemaligen Kranken-

hauses aufzuhängen (Maßnahme ACEF 2).

Auf den umliegenden Flächen von Haus Nr. 3 und weiteren Gebäuden, wie Haus Nr. 9, befinden sich

kurzrasige bzw. schüttere Vegetationsstrukturen auf öffentlichen und privaten Grünflächen, die als

Nahrungshabitat von der Bachstelze genutzt werden können. Der Verbotstatbestand der Beschädi-

gung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten tritt daher nicht ein.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Tab. 5: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Bachstelze

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 4 -

Störung - - -

Zerstörung: ACEF 2a, 2c -

4.1.2 Bluthänfling (Carduelis cannabina)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Bluthänfling besiedelt offene bis halboffene Landschaften. Er kommt in Agrarlandschaften mit

Hecken (Ackerbau und Grünland), Heiden, Brachen, Kahlschläge, Baumschulen, verbuschte

Halbtrockenrasen, auch in Dörfern und Stadtrandbereichen (Gartenstadt, Parkanlagen,

Industriegebiete; Industriebrachen) vor. Von Bedeutung sind Hochstaudenfluren und andere

Saumstrukturen (Nahrungshabitate) sowie strukturreiche Gebüsche bzw. junge Nadelbäume

(Nisthabitat).

Der Bestand des Bluthänflings in Berlin gilt als gefährdet. Für das Vorkommen ist eine Bestandsab-

nahme um 20% bis weniger als 50% in den letzten 20-25 Jahren zu vermerken. Der gegenwärtige

Bestand wird auf 110-130 Brutpaare geschätzt (WITT & STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Im Bereich des als Grünanlage genutzten westlichen Rands des Untersuchungsgebiets wurde in einer

jungen Eiche ein Nest des Bluthänflings kartiert. Im Umfeld befinden sich samenreiche Ruderalfluren

mit einem hohen Nahrungsangebot für die Art. Das Vorkommen gelang jedoch wahrscheinlich nicht zu

einer erfolgreichen Brut. In der zweiten Maihälfte wurde nur noch das zerstörte Nest vorgefunden.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bluthänfling weiterhin in den Gehölzen des Plangebiets brütet,

so dass es bei der Rodung von Gehölzen zu einer Zerstörung von Eiern oder einer Tötung von Nest-

lingen kommen kann. Da die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten stattfinden

(Maßnahme VA 1), wird der Tötungstatbestand wirksam vermieden.

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Bluthänfling kommt regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich vor. Im Plangebiet brütet er im

westlichen Randbereich gegenüber dem vorhandenen Gewerbegebiet; der Brutstandort weist somit

bereits im Ist-Zustand gewisse visuelle und akustische Störungen auf. Durch die zukünftige Nutzung

des Plangebiets sind daher keine erheblichen Störungen zu erwarten. Baubedingt entstehen bauzeit-

lich begrenzte, diskontinuierliche Lärm- und optische Reize, die mit größeren Pausen und nicht auf

dem gesamten Gelände gleichzeitig stattfinden. Visuelle Störungen werden teilweise durch den vor-

handenen Baumbestand abgeschirmt. Erhebliche baubedingten Störungen sind nicht zu prognostizie-

ren.

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG

Im Jahr der Brutvogelerfassung kam der Bluthänfling im Plangebiet nicht zum Bruterfolg; eine erfolg-

reiche Brut in anderen Jahren ist jedoch nicht auszuschließen. Das Brutrevier im Bereich der Grünflä-

chen im westlichen Randbereich wird nicht in Anspruch genommen; ruderale Gras-/Krautfluren als

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Nahrungshabitat bleiben erhalten. Eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ru-

hestätten findet daher nicht statt.

Tab. 6: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Bluthänfling

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung - - -

4.1.3 Fitis (Phylloscopus trochilus)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Fitis ist an lichte, aufgelockerte Waldbestände, Waldrand und durchsonntes Gebüsch angepasst.

Er meidet Starkholz mit geschlossenem Kronendach und Gehölzbestände ohne gut ausgebildete

Strauch- oder Kleinbaum- sowie Kraut-Schicht. Die Baumschicht ist weitgehend einschichtig mit (eher

niedrigem) sehr lückigem oder keinem Oberbestand und gut entwickeltem, aber nicht zu uniformem

oder verdämmend-dichtem Unterbestand. Die Strauchschicht (oder an ihrer Stelle Hochstaudenbe-

stände) ist mindestens stellenweise gut ausgebildet, die Kraut- (auch Gras-)schicht mehr oder weniger

flächendeckend. Der Fitis kommt auch in inselhaften Nicht-Wald-Gehölzstandorten, z. B. Pioniergebü-

sche in aufgelassenen Kiesgruben, verbuschte Bahn- und Autobahnböschungen, vor. (Glutz von

Blotzheim 1991)

Der Fitis ist ein Bodenbrüter, der sein Nest fast immer direkt am Boden in dichtem Bewuchs anlegt

(SÜDBECK et al. 2005). Die Reviergrößen betragen mindestens 0,04 - 0,5 ha (im Durchschnitt 0,14 ha).

Auf Kleinstflächen weist die Art daher sehr hohe Dichten auf. (Bauer et al. 2005)

Der Fitis gilt bundesweit und im Land Berlin als ungefährdet. Für das Vorkommen der Art in Berlin ist

allerdings eine Bestandsabnahme um mindestens 50% in den letzten 20-25 Jahren zu vermerken. Der

gegenwärtige Bestand wird auf 500-1.000 Brutpaare geschätzt (WITT & STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Der Fitis brütet überall dort im Plangebiet, wo kein geschlossenes Baumkronendach vorhanden ist.

Somit ist die Art vor allem in den Randbereichen der Baumbestände sowie in den sukzessiv aufge-

kommenen Gehölzstrukturen zu finden. Brutverdacht besteht in insgesamt fünf Fällen. Zwei weitere

Vorkommen befinden sich bereits knapp außerhalb des Untersuchungsgebiets.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Der Fitis ist ein Bodenbrüter, der sein Nest im dichten Bodenbewuchs anlegt. Eine baubedingte Zer-

störung von Eiern oder Tötung von Individuen (v. a. Nestlingen) ist durch eine Bauzeitenregelung bei

der Baufeldfreimachung vermeidbar (Maßnahme VA 1).

Der Verlust von Brutrevieren kann auf Grünflächen im Geltungsbereich des B-Plans ausgeglichen

werden (s. u.). Die Gefahr der Tötungen von Nestlingen oder Zerstörung von Gelegen durch freilau-

fende Hunde und Katzen wird bei der Planung der Ausgleichsmaßnahmen durch Einzäunung der

Flächen berücksichtigt.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Verlust von Brutrevieren des Fitis wird auf Flächen im Plangebiet ausgeglichen. Aufgrund der

Größe der Flächen und der Einzäunung sind keine Störungen durch die zukünftige Nutzung des Plan-

gebiets zu erwarten, die zu einer Aufgabe der Brutplätze führen würden.

Baubedingt entstehen bauzeitlich begrenzte, diskontinuierliche Lärm- und optische Reize, die mit grö-

ßeren Pausen und nicht auf dem gesamten Gelände gleichzeitig stattfinden. Visuelle Störungen wer-

den teilweise durch den vorhandenen Baumbestand abgeschirmt.

Erhebliche Störungen sind daher nicht zu prognostizieren.

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG

Bei Umsetzung der Bebauungsplanung ist mit dem Verlust von vier der fünf Fitis-Reviere zu rechnen:

• Brutverdacht im Südwesten bei Haus Nr. 3 (MI)

• Brutverdacht im Gehölzbestand nordöstlich des Torhauses (WA2)

• Brutverdacht östlich Haus Nr. 9 (WA6)

• Brutverdacht nördlich Haus Nr. 11 (WA8; Teilhabitat außerhalb des Plangebiets)

Für das Brutrevier im Norden knapp außerhalb des Plangebiets wird kein Verlust prognostiziert.

Zum Ausgleich der Revierverluste werden Strauchbestände an Waldrändern angelegt sowie vorhan-

dener Waldbestand aufgelichtet und stellenweise mit Sträuchern unterpflanzt (Maßnahmen ACEF 5, 6,

7). Angrenzende insektenreiche Gras-/Krautfluren, wie sie für die Zauneidechse entwickelt werden (s.

Kap. 5.2), stehen als Nahrungshabitate zur Verfügung.

Durch die Schaffung von Brut- und Nahrungshabitaten für den Fitis bleibt die ökologische Funktion im

räumlichen Zusammenhang gewahrt.

Tab. 7: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Fitis

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung x ACEF 5, 6, 7 -

4.1.4 Girlitz (Serinus serinus)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Girlitz ist ein Brutvogel der Halboffenlandschaften, die ein Mosaik aus lockerem Baumbestand,

Gebüschgruppen und Freiflächen mit niedriger bzw. lückenhafter Bodenvegetation und

samentragenden Stauden aufweisen. Er bevorzugt Stadtrandlagen, Gartenstädte, ländliche

Siedlungen und extensiv genutzte Kleingärten sowie Obst- und Grünanlagen. Das Nest wird in

Gehölzen (bevorzugt Koniferen und Obstgehölze) angelegt. Der Girlitz ernäht sich hauptsächlich von

Sämereien von Kräutern und Stauden, im Frühjahr auch von Knospen und Kätzchen z. B. von Birke

und Weiden.

Die Siedlungsdichte ist wegen des geklumpten Vorkommens in günstigen Habitaten sehr

unterschiedlich (GLUTZ VON BLOTZHEIM 1997, vgl. BAUER et al. 2005). Es können z. B. lokale Konzent-

rationen bis zu 5 BP/ha auftreten (GLUTZ VON BLOTZHEIM 1997).

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Der Girlitz gilt bundesweit und im Land Berlin als ungefährdet. Für das Vorkommen der Art in Berlin ist

allerdings eine Bestandsabnahme um mindestens 50% in den letzten 20-25 Jahren zu vermerken. Der

gegenwärtige Bestand wird auf 200-600 Brutpaare geschätzt (WITT & STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Der Girlitz besiedelt im Plangebiet die Bereiche, wo sowohl ruderale, an Sämereien reiche Vegetati-

onsstrukturen als auch ein lockerer Baumbestand mit geeigneten Singwarten vorhanden sind. Mit

insgesamt vier Brutpaaren liegt eine relativ hohe Bestandesdichte vor. Ein weiteres Vorkommen be-

findet sich knapp außerhalb des Untersuchungsgebiets. Die gesamten Ruderalbereiche im Gebiet

sind als wichtiges Nahrungshabitat für den Girlitz einzustufen.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Bei der Rodung von Gehölzen, die als Bruthabitat genutzt werden, kann es zur baubedingten Zerstö-

rung von Eiern und zur Tötung von Nestlingen kommen. Zur Vermeidung des Tötungstatbestands

finden die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten statt (VA 1).

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Girlitz brütet regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich. Erhebliche baubedingte Störungen

oder erhebliche Störungen durch die zukünftige Nutzung des Plangebiets sind daher nicht zu erwar-

ten.

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG

Bei Umsetzung der Bebauungsplanung ist mit dem Verlust von drei der fünf Girlitz-Reviere zu rech-

nen:

• Brutverdacht in der Grünanlage am westl. Rand (MI; Brutplatz wahrscheinlich in Gehölzen am

Rand von Haus Nr. 3 oder südlich davon)

• Brutverdacht bei Haus Nr. 9 (WA6)

• Brutverdacht nördlich Haus Nr. 10 (WA7; Teilhabitat außerhalb des Plangebiets)

Zum Ausgleich der genannten Revierverluste werden vorhandene Waldbestände auf geplanten Grün-

flächen durch vorgelagerte Strauchpflanzungen für den Girlitz aufgewertet (Maßnahmen ACEF 5, 6).

Angrenzende blütenreiche trockene Gras-/Krautfluren, wie sie insbesondere für die Zauneidechse

entwickelt werden (s. Kap. 5.2), stehen als Nahrungshabitate zur Verfügung.

Durch die Gestaltung der Außenanlagen von Haus Nr. 8 werden Anteile eines weiteren Girlitz-Reviers

in Anspruch genommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Brutpaar innerhalb seines Re-

viers ausweichen kann. Durch den weitgehenden Erhalt des Gehölzbestandes in der angrenzend

geplanten öffentlichen Grünanlage bleiben Bruthabitate erhalten. Die Säume der Grünanlage, die

entstehenden Rasenflächen und die geplante Dachbegrünung auf den Neubauflächen können als

Nahrungshabitat dienen.

Durch die Schaffung von Brut- und Nahrungshabitaten für den Girlitz bleibt die ökologische Funktion

im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

Tab. 8: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Girlitz

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung x ACEF 5, 6 -

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4.1.5 Grauschnäpper (Muscicapa striata)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Grauschnäpper besiedelt horizontal und vertikal stark gegliederte, lichte Misch-, Laub- und Na-

delwälder mit hohen Bäumen und durchsonnten Kronen (Altholz), vorzugsweise an Rändern, in

Schneisen und Lichtungen von Hartholzauen- und Eichen-Hainbuchenwäldern sowie Moorbirkenwäl-

dern. In halboffenen Kulturlandschaften kommt die Art nur in Bereichen mit alten Bäumen vor. Bedeu-

tende Populationsanteile sind auch in Siedlungen des ländlichen Raumes mit einem vielfältigen Ange-

bot exponierter Ansitzmöglichkeiten und ausreichendem Angebot größerer Fluginsekten zu finden.

Des Weiteren siedelt die Art in Gartenstädten, Friedhöfen und Parkanlagen, nur sehr vereinzelt in

Stadtkernen. Der Grauschnäpper ist ein Halbhöhlen- bzw. Nischenbrüter.

Der Grauschnäpper steht im Land Berlin und bundesweit auf der Vorwarnliste. Der Bestand in Berlin

wird auf 200 bis 400 Brutpaare bei weitgehend stabilem Bestand geschätzt (WITT & STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Der Grauschnäpper profitiert von dem parkartigen Charakter des Plangebiets mit dem vorhandenen

Altholzbestand und einen hohen Grenzlinienanteil zu den offenen insektenreichen Ruderalfluren. Mit

insgesamt drei Vorkommen weist das Gebiet eine verhältnismäßig hohe Siedlungsdichte auf.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Zur Vermeidung einer baubedingten Zerstörung von Eiern oder Tötung von Nestlingen finden die Ro-

dungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten statt (Maßnahme VA 1).

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Grauschnäpper brütet regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich; der Zustand der Populatio-

nen ist als stabil einzuschätzen, so dass keine bau- oder betriebsbedingten erheblichen Störungen zu

erwarten sind.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Aufgrund der Fällung von Gehölzbeständen mit Höhlenbäumen ist vom Verlust eines Brutreviers des

Grauschnäppers nordöstlich von Haus Nr. 10 auszugehen. Die beiden anderen Reviere befinden sich

im Bereich der geplanten öffentlichen und privaten Grünflächen. Durch Sicherung von Alt- und Höh-

lenbäumen in den Waldbeständen der öffentlichen und privaten Grünflächen, Auslichtungsmaßnah-

men (Maßnahme ACEF 7, 10, 11) und ergänzende Strauchpflanzung an Waldrändern (Maßnahme

ACEF 6) können die beiden Reviere erhalten und Habitatstrukturen für ein weiteres Brutpaar entwickelt

werden. Als kurzfristig wirksame Maßnahme wird eine geeignete Nisthilfe an einem Baum in einer der

Grünflächen aufgehängt (Maßnahme ACEF 3).

Durch die genannten Maßnahmen kann die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im

räumlichen Zusammenhang gewahrt werden.

Tab. 9: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Grauschnäpper

Beeinträchtigung relevante

Beeinträchtigung erforderliche Maßnahmen

Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung x VA 2

ACEF 3, 6, 7, 10, 11

-

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B-Plan Nr. 5-91

4.1.6 Grünspecht (Picus viridis)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Grünspecht brütet in Randzonen von mittelalten und alten Laub- und Mischwäldern bzw. Auwäl-

dern. In ausgedehnten Wäldern kommt er nur vor, wenn große Lichtungen, Wiesen oder Kahlschläge

vorhanden sind. Überwiegend tritt er in reich gegliederten Kulturlandschaften mit hohem Anteil an

offenen Flächen und Feldgehölzen (gern alte Eichen), Streuobstwiesen, Parks, Alleen, Hecken mit

zahlreichen Überhältern, Friedhöfen bzw. Gärten/Hofgehölzen auf. Bruthöhlen werden 2 bis 10 m

hoch, überwiegend in Laubbäumen angelegt.

Der Grünspecht kommt in Berlin mit 170-210 Brutpaaren vor. Für die Art wird ein abnehmender Be-

standstrend von 20-50% in den letzten 20-25 Jahren beobachtet (WITT & STEIOF 2013). Die Art gilt

bundesweit und im Land Berlin als ungefährdet. Sie ist nach BArtSchV streng geschützt.

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Vom Grünspecht konnte im gesamten Untersuchungsgebiet eine hohe Aktivität festgestellt werden.

Der parkartige Charakter des Gebiets mit dem Wechsel aus offenem ameisenreichen ruderalisierten

Grünland und alten Laubholzbeständen bieten der Art optimale Habitatbedingungen. Der Brutstandort

befindet sich innerhalb eines Altholzbestandes im Norden des Plangebiets. Hier konnten mehrere,

wahrscheinlich auf den Grünspecht zurückzuführende Höhlen erfasst werden, die aktuell teils von

Staren genutzt werden. Der im Kartierjahr von der Art genutzte Höhlenstandort befand sich in einem

noch relativ dünnstämmigen Ahorn.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Bei der Rodung von Gehölzen, die als Bruthabitat dienen, kann es zur baubedingten Zerstörung von

Eiern und zur Tötung von Nestlingen kommen. Zur Vermeidung des Tötungstatbestands finden die

Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten statt (VA 1).

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Grünspecht brütet regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich (s. o.). Durch die zukünftige

Nutzung des Plangebiets sind keine erheblichen Störungen zu erwarten. Baubedingt entstehen bau-

zeitlich begrenzte, diskontinuierliche Lärm- und optische Reize, die mit größeren Pausen und nicht auf

dem gesamten Gelände gleichzeitig stattfinden. Visuelle Störungen werden teilweise durch den vor-

handenen Baumbestand abgeschirmt. Erhebliche Störungen sind daher nicht zu prognostizieren.

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG

Der im Kartierjahr vom Grünspecht genutzte Höhlenbaum befand sich nördlich von Haus Nr. 10 und

wird voraussichtlich bei Umsetzung des B-Planes gefällt. Der Grünspecht ist ein Höhlenbrüter, der

i. d. R. ein System mehrerer Nistplätze abwechselnd nutzt. Ein großer Teil des Baumbestandes im

Plangebiet auf öffentlichen und privaten Grünflächen bleibt erhalten bleibt und steht zur Anlage einer

Bruthöhle zur Verfügung. Um Bruthabitate langfristig zu erhalten, werden geeignete Altbäume gezielt

gesichert (Maßnahme ACEF 7, 10, 11). Darüber hinaus sind Höhlenbäume auf den einzelnen Grund-

stücken soweit möglich von Fällungen auszunehmen (Maßnahme VA 2).

Im Verhältnis zur Großflächigkeit seiner Reviere ist die Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten

gering. Auf privaten Grünflächen bleiben trockene ruderale Gras-/Krautfluren zur Nahrungssuche

(v. a. Ameisen) erhalten und werden, insbesondere für die Zauneidechse, aufgewertet (s. Kap. 4.3).

Der Verbotstatbestand der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten tritt

daher nicht ein.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Tab. 10: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Grünspecht

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung x VA 2

ACEF 7, 10, 11

-

4.1.7 Kuckuck (Cuculus canorus)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Kuckuck besiedelt verschiedene Lebensraumtypen von halboffenen Waldlandschaften über halb-

offene Hoch- und Niedermoore bis hin zu offenen Küstenlandschaften. Die Eiablage erfolgt bevorzugt

in offenen Teilflächen (Röhrichte, Moorheiden u. a.) mit geeigneten Sitzwarten. Die Art fehlt in der

Kulturlandschaft nur in ausgeräumten Agrarlandschaften. Sie kommt im Siedlungsbereich, in dörfli-

chen Siedlungen, Gartenstädten und Städten nur randlich im Bereich von Industrie- oder Agrarbra-

chen, in geringer Dichte auch in Parks vor. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer, die Eier werden auf

Nester anderer Arten verteilt.

Der Kuckuck steht deutschland- und landesweit auf der Vorwarnliste. In Berlin kommt er mit 90-130

Brutpaaren vor. In den letzten 20-25 Jahren blieb der Bestand in Berlin weitgehend stabil (WITT &

STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet:

Der Kuckuck konnte im Süden des Plangebiets verhört werden. Das gesamte Untersuchungsgebiet ist

als Teil eines Kuckucksreviers zu bewerten. Zu den im Gebiet vorkommenden, vom Kuckuck als Wirt

bevorzugten Vogelarten zählen vor allem die Grasmücken-, Rotschwanzarten sowie Rotkehlchen und

Zaunkönig.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Bei der Rodung von Gehölzen, die als Bruthabitat der Wirtsvögel genutzt werden, kann es zur baube-

dingten Zerstörung von Eiern und zur Tötung von Nestlingen kommen. Zur Vermeidung des Tötungs-

tatbestands finden die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten statt (VA 1).

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Kuckuck weist relativ große Aktionsräume auf und kommt auch in dörflichen Siedlungen, Parks

etc. vor. Im Plangebiet bleiben nach Umsetzung der Bebauungsplanung störungsärmere Waldrandbe-

reiche und ruderale Gras-/Krautfluren erhalten. Auch im Umfeld des Plangebiets sind großflächige

Ruderal- und Gehölzsukzessionsflächen vorhanden, in denen der Kuckuck seine Wirtsvögel finden

kann. Baubedingt entstehen bauzeitlich begrenzte, diskontinuierliche Lärm- und optische Reize, die

mit größeren Pausen und nicht auf dem gesamten Gelände gleichzeitig stattfinden. Visuelle Störun-

gen werden teilweise durch den vorhandenen Baumbestand abgeschirmt. Erhebliche Störungen sind

daher nicht zu prognostizieren.

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG

Bei Umsetzung der Bebauungsplanung werden Teilhabitate des Kuckucks und Habitate seiner Wirts-

vögeln in Anspruch genommen. Wirtsvögel werden jedoch weiterhin in ausreichendem Maße auf dem

Gelände des ehemaligen Krankenhauses vorkommen und durch die geplanten Ausgleichsmaßnah-

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

men begünstigt. Weiterhin sind außerhalb des Plangebiets großflächige Ruderal- und Gehölzsukzes-

sionsflächen mit Habitaten von Wirtsvögeln vorhanden. Die ökologische Funktion im räumlichen Zu-

sammenhang bleibt daher erhalten.

Tab. 11: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Kuckuck

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung - - -

4.1.8 Rauchschwalbe (Hirundo rustica)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Die Art bevorzugt als Brutstandorte ländliche Siedlungen mit Großviehhaltungen, die das Nahrungs-

angebot begünstigen. Benötigt werden zugängliche Gebäude und andere Bauwerke als Neststandort,

eine wichtige Bedingung ist die großflächige Überdachung des Niststandortes. In Berlin nimmt die

Besiedlung zum Zentrum hin ab. Zur Nahrungssuche fliegen Rauchschwalben überwiegend ins Offen-

land und jagen besonders häufig über Grünland, Äckern und Gewässern. Flächen mit Viehhaltung

aufgrund der hohen Insektenvorkommen werden deutlich bevorzugt.

Die Rauchschwalbe gilt bundesweit und im Land Berlin als gefährdet. Für das Vorkommen der Art in

Berlin ist eine Bestandsabnahme um mindestens 50% in den letzten 20-25 Jahren zu vermerken. Der

gegenwärtige Bestand wird auf 700 bis 900 Brutpaare geschätzt (WITT & STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Ein einzelnes Brutvorkommmen der Rauchschwalbe befindet sich innerhalb des Gebäudekomplexes

(Gebäudenr. 3) im Südwesten des B-Plangebietes. Eine Einflugmöglichkeit in das Gebäude ergibt

sich hier durch ein zerbrochenes Fenster.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch Baumaßnahmen an Haus Nr. 3 während der Brutzeit können Gelege der Rauchschwalbe zer-

stört oder Nestlinge getötet oder verletzt werden. Zur Vermeidung des Tötungstatbestands ist daher

vor den Sanierungs- und Sicherungsarbeiten an dem Gebäude sicherzustellen, dass keine Vögel in

oder an dem Gebäude brüten. Dies wird erreicht, indem die Bauarbeiten an dem Gebäude außerhalb

der Brutzeit durchgeführt werden. Alternativ können die relevanten Strukturen an und in den Gebäu-

den bzw. die Zugangsmöglichkeiten für Vögel zu dem Gebäude vor den Baumaßnahmen außerhalb

der Brutzeit verschlossen werden, damit brutplatzgeeignete Strukturen im Zeitraum der Bauarbeiten

nicht wieder genutzt oder neu besiedelt werden (Maßnahme VA 4).

Die genaue Vorgehensweise ist vom zeitlichen Ablauf der vorgesehenen Baumaßnahmen abhängig.

Im Einzelnen sind die Maßnahmen daher im Rahmen einer Umwelt-Baubegleitung festzulegen und zu

kontrollieren.

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Als typische Art der Siedlungen und Städte zeichnet sich die Rauchschwalbe durch eine geringe Emp-

findlichkeit gegenüber menschlichen Störungen aus. Erhebliche bau- oder betriebsbedingte Störungen

sind nicht zu erwarten.

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B-Plan Nr. 5-91

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die Sanierung von Haus Nr. 3 führt zum Verlust eines Brutplatzes der Rauchschwalbe. Als Ausgleich

ist eine geeignete Nisthilfe in dem Durchlass von Haus Nr. 3 aufzuhängen (Maßnahme ACEF 2a). Ggf.

ist es erforderlich, vorübergehend eine Ersatznisthilfe an einem anderen Gebäude im Plangebiet an-

zubringen, wenn aufgrund der Bauarbeiten keine Nisthilfe zeitlich vorgezogen an Haus Nr. 3 ange-

bracht werden kann (Maßnahme ACEF 2c). Insektenreiche Nahrungshabitate bleiben auch nach Um-

setzung des Bebauungsplanes ausreichend vorhanden. Der Verbotstatbestand der Beschädigung

oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten tritt daher nicht ein.

Tab. 12: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Rauchschwalbe

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 4 -

Störung - - -

Zerstörung: ACEF 2a, 2c -

4.1.9 Turmfalke (Falco tinnunculus)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Turmfalke ist ursprünglich ein Felsbewohner, dem sich durch die Urbanisierung zusätzlicher Le-

bensraum in Türmen, hohen Häusern und Scheunen eröffnet hat. Da er auch viele andere Lebens-

raumtypen, vor allem Waldränder, besiedeln kann, ist der Turmfalke in Deutschland und in ganz Eu-

ropa relativ häufig anzutreffen. Zum Jagen benötigt der Turmfalke offene Flächen mit niedriger Vege-

tation. In den Städten nistet der Turmfalke gerne an Kirchtürmen, Masten und anderen hohen Gebäu-

den mit einer zugänglichen Öffnung oder Nische, die Platz zum Brüten bietet. Häufig nutzen Turmfal-

ken auch alte Krähen- oder Elsternnester an Waldrändern, in Feldgehölzen oder auf einzeln stehen-

den Bäumen. Auch Nistkästen an hohen Gebäuden oder Brückenpfeilern werden gerne angenom-

men.

Der Turmfalke gilt deutschland- und landesweit als ungefährdet. In Berlin kommt er mit 250-300 Brut-

paaren und zunehmendem Bestandstrend vor (WITT & STEIOF 2013).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet:

In einer Pappel am westlichen Rand des Plangebiets, angrenzend an das Freibadgelände konnte

Brutaktivität eines Turmfalkenpaares festgestellt werden. Ab der zweiten Maihälfte schien der Standort

jedoch wieder verwaist zu sein, so dass von keiner erfolgreichen Brut ausgegangen wird.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Der Niststandort des Turmfalken wird bei Umsetzung des B-Plans nicht in Anspruch genommen. Der

Turmfalke weist zwar eine hohe Nistplatztreue auf, ist aber auch in der Lage neue Niststandorte, z. B.

alte Krähen- und Elsternester, zu nutzen. Durch Baumfällungen kann es daher zur baubedingten Zer-

störung von Eiern und zur Tötung von Nestlingen kommen. Zur Vermeidung des Tötungstatbestands

finden die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten statt (VA 1).

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Turmfalke brütet regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich (s. o.). Durch die zukünftige Nut-

zung des Plangebiets sind keine erheblichen Störungen zu erwarten. Baubedingt entstehen bauzeit-

lich begrenzte, diskontinuierliche Lärm- und optische Reize, die mit größeren Pausen und nicht auf

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B-Plan Nr. 5-91

dem gesamten Gelände gleichzeitig stattfinden. Visuelle Störungen werden teilweise durch den vor-

handenen Baumbestand abgeschirmt. Erhebliche Störungen sind daher nicht zu prognostizieren.

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG

Eine Inanspruchnahme des Brutplatzes am Rand des Freibadgeländes ist bei Umsetzung des Bebau-

ungsplans nicht zu erwarten.

Der Verbotstatbestand der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten tritt

nicht ein.

Tab. 13: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Turmfalke

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung - - -

4.1.10 Waldkauz (Strix aluco)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Als überwiegende Waldart besiedelt der Waldkauz bevorzugt lichte Altholzbestände (Laub- und

Mischwälder). Forste müssen Höhlenbäume oder künstliche Nisthöhlen bieten und kleine Lichtungen

oder Kahlschläge enthalten. Daneben kommt die Art auch in lockeren Siedlungsgebieten mit Alt-

baumbeständen vor (Gärten, Parks, Friedhöfe, Alleen). Der Waldkauz bevorzugt 1,5–3 m tiefe,

geräumige Baumhöhlen in beliebiger Höhe. Er nutzt jedoch Höhlen jeder Art. So ist er u. a. in

Gebäuden (auf Dachböden, in Kirchtürmen, Scheunen, Waldhütten, Kaminen und Taubenschlägen),

in Mauernischen, seltener in Felsspalten, unter Baumstämmen und in Erdlöchern zu finden (GLUTZ

VON BLOTZHEIM 1994).

Der Raumbedarf der Art während der Brutzeit schwankt zwischen weniger als 20 bis 50 ha. Die

Fluchtdistanz liegt zwischen 30 und 50 m (FLADE 1994).

Der Waldkauz gilt deutschlandweit und im Land Berlin als ungefährdet. Allerdings ist für das Vorkom-

men in Berlin in den letzten 20-25 Jahren eine Bestandsabnahme von 20% bis 50% zu vermerken.

Der gegenwärtige Bestand wird auf 60 - 80 Brutpaare geschätzt (WITT & STEIOF 2013). Die Art ist nach

§ 7 BNatSchG streng geschützt.

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Vom Waldkauz wurden bei der Brutvogelerfassung 2015 zahlreiche Gewölle sowie einzelne Federn

auf dem Dachboden von Haus Nr. 8a (südwestlicher Flügel) gefunden. Der unmittelbare Neststandort

konnte nicht ermittelt werden; eine Brut im Bereich des nicht zugänglichen Spitzbodens wurde ange-

nommen. Während der Nachbegehungen im Sommer wurden zudem rufende Alttiere verhört.

Um den 2015 erbrachten Brutverdacht des Waldkauzes zu überprüfen, fand zu Beginn der Brutzeit

2016 eine weitere einmalige Dämmerungs- und Nachtbegehung statt. Dabei konnte die Besetzung

des Reviers erneut bestätigt werden. Ein- und ausfliegende Alttiere wurden sowohl im Bereich des

Hauses Nr. 8a als auch im Bereich des südwestlich benachbarten Gebäudes beobachtet. Der erste

erfasste Ausflug erfolgte aus dem Haus Nr. 8a, wo die Eulen vermutlich den Tag verbracht haben. Die

genaue Lage der Ausflugnische konnte nicht verortet werden. Die Tiere zeigten intensives Balzverhal-

ten. Von einer erneuten Brut im Jahr 2016 wurde daher ausgegangen.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Um den weiteren Verfall des Gebäudes Nr. 8 zu verhindern, wurde die Dachhaut bereits im Frühjahr

2018 provisorisch verschlossen. Damit der Waldkauz, der sich ganzjährig auf dem Dachboden aufhal-

ten kann, nicht eingeschlossen wird, wurde der Dachboden zuvor durch eine fachkundige Person auf

Besatz durch die Vögel geprüft. Bei der Kontrolle im März 2018 lagen keine Hinweise auf einen aktuell

genutzten Brutplatz oder Tageseinstand vor. Auch im vergangenen Winter wurde der Dachboden

nicht vom Waldkauz genutzt. Vorgefundene Besiedlungsspuren, wie Kot und Gewölle, waren allenfalls

vorjährig, wahrscheinlich älter.

Die Zugangsmöglichkeiten für den Waldkauz zum Dachboden wurden danach verschlossen (u. a.

Dachhaut, Fenster), um eine Wiederbesiedlung in den Folgejahren zu vermeiden. Der Verschluss ist

solange beizubehalten bis die geeigneten Strukturen für den Waldkauz durch die Bauarbeiten un-

brauchbar gemacht werden (Maßnahme VA 4).

Durch die Maßnahme können baubedingte Tötungen und Verletzungen des Waldkauzes sowie eine

Zerstörung von Gelegen vermieden werden.

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Waldkauz ist zwar in erster Linie eine Waldart, kommt aber immer häufiger auch im Siedlungsbe-

reich, selbst in Großstädten, vor (SÜDBECK et al. 2005). Überwiegend brütet er in Baumhöhlen, aber

auch in und an Gebäuden (Dachböden, Kästen u. a.). Durch die zukünftige Nutzung des Plangebiets

sind daher keine erheblichen Störungen zu erwarten.

Baubedingt entstehen bauzeitlich begrenzte, diskontinuierliche Lärm- und optische Reize, die mit grö-

ßeren Pausen und nicht auf dem gesamten Gelände gleichzeitig stattfinden. Visuelle Störungen wer-

den teilweise durch den vorhandenen Baumbestand abgeschirmt. Zudem bleiben innerhalb der groß-

flächigen Reviere des Waldkauzes störungsarme Bereiche erhalten. Erhebliche baubedingte Störun-

gen sind nicht zu erwarten.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Bei der geplanten Rekonstruktion des Dachbodens von Haus Nr. 8a wird der Brutplatz des Waldkau-

zes in Anspruch genommen. Als Ausgleich wird ein Teil des Dachbodens in Haus Nr. 8a nach den

Baumaßnahmen als geeignete Stätte für einen Brutplatz wiederhergerichtet. Zur Überbrückung des

Zeitraums bis zur Fertigstellung des Dachbodens wurden geeignete Nisthilfen im Umfeld angebracht.

In MKULNV NRW (2013) wird für den Waldkauz pro Brutpaar ein Bedarf von mindestens 3 Nisthilfen

veranschlagt. Um die Auswahl für den Waldkauz zu erhöhen, wurden zwei Nisthilfen an nahestehen-

den Gebäuden und eine Nisthilfe an einem Baum in der zukünftigen Grünanlage angebracht (Maß-

nahmen ACEF 2c, 3). Da die meisten Gebäude auf dem Gelände bei Umsetzung des B-Plans 5-91

ebenfalls saniert werden, wurden für das Anbringen der Eulenkästen Gebäude gewählt, die voraus-

sichtlich erst nach der Fertigstellung des dauerhaften Bruthabitats in Haus 8 saniert werden.

Der Schädigungstatbestand kann durch CEF-Maßnahmen, in diesem Fall durch das zeitlich vorgezo-

gene Anbringen der Nisthilfen auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses und die dauerhafte

Wiederherrichtung eines geeigneten Brutstandorts auf dem Dachboden des Sanierungsgebäudes

vermieden werden. Die ökologische Funktion der Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang bleibt

gewahrt.

Tab. 14: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Waldkauz

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 4 -

Störung - - -

Zerstörung x ACEF 2b, 2c, 3 -

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B-Plan Nr. 5-91

4.1.11 Ungefährdete Baumhöhlen-/Nischenbrüter

Blaumeise (Parus caerulus), Buntspecht (Dendrocopos major), Gartenbaumläufer (Certhia brachyda-

ctyla), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Kleiber (Sitta europaea), Kohlmeise (Parus ma-

jor), Star (Sturnus vulgaris), Tannenmeise (Parus ater), Waldbaumläufer (Certhia familiaris)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Die Blaumeise kommt außer in Wäldern auch in der Nähe des Menschen vor. Der Höhlen- und Ni-

schenbrüter bevorzugt ältere Bäume, die auch in stärker anthropogen beeinflussten Lebensräumen

stehen können. Darüber hinaus nutzt die Art Höhlen in unterschiedlichsten Strukturen.

Der Buntspecht besiedelt nicht nur alle Laub- und Nadelwälder, sondern auch Kulturlandschaften mit

Feldgehölzen, Parks und Siedlungen. Buntspechte sind Höhlenbrüter, die sich ihre Bruthöhle selber

bauen und stellenweise aber auch Nistkästen nutzen.

Der Gartenbaumläufer bevorzugt Laubwälder, Parks und Gärten mit vielen Obstbäumen und ist auch

häufig in Siedlungsnähe anzutreffen. In der Regel baut die Art ihr Nest am Baum in Spalten oder hin-

ter loser Rinde; sie kann aber auch in Holzstößen, Dachkästen oder hinter Holzverschalungen von

Gebäuden brüten.

Der Gartenrotschwanz ist ein Halbhöhlen-, aber auch Freibrüter in Bäumen, ersatzweise in Gebäu-

denischen und Nistkästen. Er besiedelt vor allem lichte aufgelockerte Altholzbestände. Im Siedlungs-

bereich kommt er in gehölzreichen Einfamilienhaus-Siedlungen, Parks und Grünanlagen mit altem

Baumbestand, Kleingartengebieten und Obstgärten vor.

Kleiber beziehen als sogenannte sekundäre Höhlenbrüter zur Brut natürliche Baum- und Spechthöh-

len. Er besiedelt vor allem höhlenreiche Altholzbestände der Laub- und Laubmischwälder.

Der ursprüngliche Lebensraum der Kohlmeise sind Laub- und Mischwälder mit alten Bäumen. Auf-

grund ihrer Anpassungsfähigkeit kommt sie jedoch in fast allen Lebensräumen vor, in denen sie Höh-

len zum Nisten findet.

Der Star ist fast flächendeckend verbreitet und besiedelt unterschiedlichste Landschaften, auch Städ-

te bis in die Zentren. Wichtig sind höhlenreiche Baumgruppen und benachbartes Grünland zur Nah-

rungssuche.

Die Tannenmeise ist ein Höhlenbrüter, der bevorzugt in Nadelwäldern brütet. In Siedlungen weist die

Art Brutvorkommen in Parkanlagen, Friedhöfen und Gärten mit älteren Nadelbäumen auf.

Der ursprüngliche Lebensraum des Waldbaumläufers sind ausgedehnte geschlossene Wälder mit

Altholzbeständen, wobei insbesondere Eichen-Buchen-Althölzer oder Nadelwälder mit Laubholzanteil

besiedelt werden. Die Art besiedelt aber auch große Parkanlagen in Ortschaften.

Der Gartenrotschwanz steht bundesweit auf der Vorwarnliste (GRÜNEBERG et al. 2015). Der Star gilt in

Deutschland als gefährdet, in Berlin als ungefährdet. Alle anderen genannten Arten sind in Berlin re-

gelmäßig und häufig vorkommende Brutvögel, die Höhlen und Nischen vor allem in Bäumen als Nist-

platz nutzen.

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Blaumeise und Kohlmeise sind im Untersuchungsgebiet zahlreich vertreten; sie brüten z. T. in Bäu-

men, z. T. in Gebäuden (s. Kap. 4.1.12). Buntspecht und Star kommen ebenfalls recht häufig über das

Plangebiet verteilt vor. Von der Tannenmeise wurde nur ein Revier im Umfeld von Haus Nr. 9 festge-

stellt. Die übrigen Baumhöhlenbrüter sind im Plangebiet mit bis zu sieben Brutpaaren vertreten.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Zur Vermeidung einer baubedingten Zerstörung von Eiern oder Tötung von Nestlingen finden die Ro-

dungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten statt (Maßnahme VA 1).

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Die o. g. Arten brüten regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich; der Zustand der Populationen

ist als stabil einzuschätzen, so dass keine bau- oder betriebsbedingten erheblichen Störungen zu

erwarten sind.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch Fällung von Höhlenbäumen werden Brutplätze o. g. Arten in Anspruch genommen. Von Arten,

die auf vorhandene Höhlen und Nischen in Bäumen angewiesen sind, wird ein Verlust von ca. 30

Brutplätzen angenommen; vom Buntspecht ist mit einem Verlust von ca. 7 Brutplätzen zu rechnen.

Die angenommenen Verluste und die Zuordnung zu den einzelnen Baugebieten und Sanierungsge-

bäuden gehen aus der folgenden Tabelle hervor. Die Bruthabitate des Waldbaumläufers befinden sich

in der geplanten öffentlichen Grünfläche, so dass von einem Erhalt ausgegangen wird.

Tab. 15: Anzunehmender Brutplatzverlust von Baumhöhlen-/-nischenbrütern

Baugebiet alle WA1 WA2 WA3 WA4 WA5 WA6 WA7 WA8 alle Nisthilfe An-zahl

Haus-Nr.

Artname

Be-stand

H4 Ver-dichtung

Ver-dichtung

H8 H9 H10 Ver-dichtung

H11 Summe

Blaumeise 21 1 1 2 1 2 7 3

Tannenmeise 1 1 1

Kohlmeise 25 1 1 1 3 1 2 9 3

Gartenrotschwanz 3 1 1 2 2

Kleiber 6 1 1 1 3 2

Star 16 2 1 1 1 1 6 3

Gartenbaumläufer 5 1 1 2 2

Buntspecht 12 1 1 1 1 1 2 1 7 -

Summe 1+1 1 3+1 2+1 7+1 1+1 3 6 3+2 3+1 30+7 15

MI Mischgebiet WA Allgemeines Wohngebiet H Haus Nr.

Ein großer Teil des Bestands der genannten Arten bleibt aufgrund der vorhandenen zahlreichen Höh-

lenbäume auf den öffentlichen und privaten Grünflächen erhalten. Geeignete Alt- und Höhlenbäume

auf den Grünflächen werden langfristig gesichert (Maßnahme ACEF 7, 10, 11), so dass sich neue Höh-

len- und Spaltenstrukturen entwickeln können. Zur kurzfristig wirksamen Bereitstellung von Ersatznist-

stätten sind 15 geeignete artspezifische Nistkästen an Bäumen innerhalb des Plangebiets aufzuhän-

gen (Maßnahme ACEF 3). Darüber hinaus sind Höhlenbäume auf den einzelnen Grundstücken soweit

möglich von Fällungen auszunehmen (Maßnahme VA 2).

Die aufgeführten Arten gelten in Berlin als ungefährdet. Die genannten Maßnahmen sind daher geeig-

net, die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu wah-

ren.

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B-Plan Nr. 5-91

Tab. 16: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Ungefährdete Baumhöhlen-/-

nischenbrüter

Beeinträchtigung relevante

Beeinträchtigung erforderliche Maßnahmen

Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung x VA 2

ACEF 3, 7, 10, 11

-

4.1.12 Ungefährdete Gebäudebrüter

Blaumeise (Parus caerulus), Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus), Hausrotschwanz (Phoeni-

curus ochruros), Haussperling (Passer domesticus), Kohlmeise (Parus major)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Hausrotschwanz weist als Nischen- und Gebäudebrüter außerhalb der Gebirge eine enge Bin-

dung an Siedlungen und Industriegebäude auf.

Der Haussperling besiedelt menschliche Siedlungen aller Art, insofern genügend Nischen oder Höh-

lungen im Mauerwerk vorhanden sind. Die Art nistet bevorzugt in Kolonien, wobei der Aktionsradius

um den Brutstandort bis zu 2 km betragen kann.

Haussperling und Hausrotschwanz werden in Berlin als ungefährdet eingestuft (WITT & STEIOF 2013).

Der Haussperling steht bundesweit auf der Vorwarnliste (GRÜNEBERG et al. 2015). Die Bestände von

Gartenrotschwanz, Star, Blaumeise und Kohlmeise gelten ebenfalls in Berlin als ungefährdet. Sie

brüten im Plangebiet sowohl an bzw. in Gebäuden als auch in Bäumen (vgl. Kap. 4.1.11),

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Als typischer Gebäudebrüter kommt der Hausrotschwanz mit sieben Brutplätzen im Untersuchungs-

gebiet vor, wobei zwei Brutpaare außerhalb des Plangebiets verortet wurden. Ein Brutplatz des Stars

befindet sich wahrscheinlich am Haus Nr. 3. Der Haussperling wurde südlich außerhalb des ehemali-

gen Krankenhausgeländes festgestellt.

Der Gartenrotschwanz kommt mit drei Brutpaaren im Plangebiet vor. Ein Brutverdacht wurde auf dem

Grundstück von Haus Nr. 8 festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass der Brutplatz an dem Ge-

bäude ist.

Darüber hinaus werden vier Brutplätze der Blaumeise und drei Brutplätze der Kohlmeise den Gebäu-

den zugeordnet. Beide Arten sowie Gartenrotschwanz und Star brüten auch in Baumhöhlen (s.

Kap. 4.1.11).

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch Baumaßnahmen an den Gebäuden während der Brutzeit können Brutvögel getötet oder verletzt

werden. Zur Vermeidung des Tötungstatbestands ist daher vor den Sanierungs-, Abriss- und Siche-

rungsarbeiten an den Gebäuden sicherzustellen, dass keine Vögel in oder an den Gebäuden brüten.

Dies wird erreicht, indem die Bauarbeiten an den Gebäuden außerhalb der Brutzeit durchgeführt wer-

den. Alternativ können die relevanten Strukturen an und in den Gebäuden bzw. die Zugangsmöglich-

keiten für Vögel zu den Gebäuden vor den Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit verschlossen wer-

den, damit brutplatzgeeignete Strukturen im Zeitraum der Bauarbeiten nicht wieder genutzt oder neu

besiedelt werden (Maßnahme VA 4).

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Die genaue Vorgehensweise ist vom Gebäude sowie der Art und dem zeitlichen Ablauf der vorgese-

henen Baumaßnahmen abhängig. Im Einzelnen sind die Maßnahmen daher im Rahmen einer Um-

welt-Baubegleitung festzulegen und zu kontrollieren.

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Als typische Arten der Siedlungen und Städte zeichnen sich die o. g. Gebäudebrüter durch eine gerin-

ge Empfindlichkeit gegenüber menschlichen Störungen aus. Erhebliche bau- oder betriebsbedingte

Störungen sind nicht zu erwarten.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Sanierung und Abriss von Gebäuden führen zum Verlust von Brutplätzen von Gebäudebrütern.

Die geplante Sanierung ist mit Auswirkungen auf die Bodennutzung im planungsrechtlichen Sinne

verbunden (s. Kap. 1.2), so dass der Schädigungstatbestand durch zeitlich vorgezogene Ausgleichs-

maßnahmen vermieden werden kann. Ein Brutplatzverlust durch Gebäudeabriss führt dagegen unmit-

telbar zum Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten, so dass eine Ausnahmeprü-

fung erforderlich wird (s. u.). Dies betrifft im Planfall das ehemalige Heizhaus mit einem Brutverdacht

vom Hausrotschwanz.

Als Ausgleich ist für jeden Nistplatzverlust eine geeignete Nisthilfe an einem Gebäude anzubringen.

Ein dauerhafter Ersatz der Brutstätten erfolgt durch Schaffung von Nistmöglichkeiten an den sanierten

Häusern und den Neubauten, die sukzessive fertig gestellt werden (Maßnahme ACEF 2a). Um den

Zeitraum zwischen dem Verlust der Brutplätze und der Funktionsfähigkeit der Ersatzbrutplätze nach

Fertigstellung der Sanierungsgebäude zu überbrücken, werden die Nisthilfen vorübergehend, aber

zeitlich vorgezogen an anderen Gebäuden auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses aufge-

hängt (Maßnahme ACEF 2c).

Die Brutplatzverluste und die Zuordnung zu den einzelnen Baugebieten und Sanierungsgebäuden

gehen aus der folgenden Tabelle hervor.

Tab. 17: Anzunehmender Brutplatzverlust von Gebäudebrütern durch Sanierung

Baugebiet alle MI WA2 WA4 WA5 WA6 WA7 WA8 alle Nist-hilfe An-zahl

Haus-Nr.

Artname

Be-stand

Nr. 3 Nr. 5 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Sum-me

Blaumeise 21 1 2 1 4 4

Gartenrotschwanz 3 1 1 1

Hausrotschwanz 7 1 1 1 1 4 4

Kohlmeise 25 1 1 1 3 3

Star 16 1 1 1

Summe 3 2 1 1 3 1 2 13 13

MI Mischgebiet WA Allgemeines Wohngebiet H Haus Nr.

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß „Verordnung über Ausnahmen von Schutz-

vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“

Durch den Abriss des ehemaligen Heizhauses im WA3 wird der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1

Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für den Haus-

rotschwanz erfüllt.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Als ökologischer Ausgleich ist gemäß „Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für be-

sonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“ eine Nisthilfe für den Brutplatzverlust zu schaffen. Dazu

wird ein geeigneter Nistkasten an einem anderen Gebäude im Plangebiet angebracht (Maßnahme

AGeb 2a, c).

Tab. 18: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Ungefährdete Gebäudebrüter

Beeinträchtigung relevante Beeinträchtigung

erforderliche Maßnahmen Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 4 -

Störung - - -

Zerstörung:

• Sanierung x ACEF 2a, 2c -

• Abriss x AGeb 2a, 2c x

4.1.13 Weit verbreitete Brutvögel der Gehölze (Freibrüter)

Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica

pica), Grünfink (Carduelis chloris), Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes), Klappergrasmücke

(Sylvia curruca), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Nachtigall (Luscinia megarhynchos), Nebel-

krähe (Corvus cornix), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Singdros-

sel (Turdus philomelos), Stieglitz (Carduelis carduelis), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp

(Phylloscopus collybita)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Die aufgeführten Arten sind typisch für Siedlungsbereiche mit Parks, Gärten und Gehölzstrukturen.

Die Arten sind i. d. R. Freibrüter, die ihr Nest in jeder Brutsaison neu anlegen. Es handelt sich um weit

verbreitete und nicht gefährdete Vogelarten, die in Berlin regelmäßig und häufig mit stabilen Bestän-

den vorkommen.

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Die o. g. Arten wurden als Brutvögel in den Gehölzbeständen des Plangebiets nachgewiesen.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Bei der Rodung von Gehölzen, die als Bruthabitat genutzt werden, kann es zur baubedingten Zerstö-

rung von Eiern und zur Tötung von Nestlingen kommen. Zur Vermeidung des Tötungstatbestands

finden die Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten statt (Maßnahme VA 1).

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Die o. g. Arten brüten regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich; der Zustand der Populationen

ist als stabil einzuschätzen, so dass keine bau- oder betriebsbedingten erheblichen Störungen zu

erwarten sind.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch die Baumaßnahmen ist für die o. g. Arten eine Inanspruchnahme von Brutplätzen in Gehölzbe-

ständen zu erwarten. Die Arten legen ihre Nester i. d. R. in jeder Brutsaison neu anlegen. Auf den

geplanten privaten und öffentlichen Grünflächen des Plangebiets sowie in dessen Umfeld existieren

zahlreiche geeignete Habitatstrukturen, so dass auch beim Verlust einzelner Brutplätze die ökologi-

sche Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.

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Tab. 19: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Weit verbreitete Brutvögel der Gehölze

(Freibrüter)

Beeinträchtigung relevante

Beeinträchtigung erforderliche Maßnahmen

Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1 -

Störung - - -

Zerstörung x - -

4.2 Fledermäuse

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Das Braune Langohr (Plecotus auritus) ist vorwiegend in unterholzreichen lichten Laub- und Nadel-

wäldern zu finden. Als Jagdgebiete dienen außerdem strukturreiche Gärten, Friedhöfe, Streuobstwie-

sen und Parkanlagen im dörflichen und städtischen Umfeld, wobei die nächtlichen Aktionsradien meist

nur wenige hundert Meter betragen (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Als Quartierstandorte werden vor-

rangig Baumhöhlen, aber ebenso Gebäudequartiere, vor allem Dachböden. und Nistkästen genutzt.

Ihr Winterquartier bezieht die Art in unterirdischen Bunkern, Kellern oder Stollen.

Das Braune Langohr kommt in Berlin regelmäßig vor, der Bestand wird als stabil eingeschätzt (BFN

2010). Es gibt sowohl Sommerbelege (u. a. Wochenstuben) als auch Belege aus Winterquartieren.

Die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) bezieht ihre Sommerquartiere fast ausschließlich in

Spalten in und an Gebäuden. Als Winterquartiere werden von der Art vor allem Spaltenverstecke in

und an Gebäuden, Kellern, Stollen und Höhlen genutzt. Breitflügelfledermäuse leben in Siedlungsnä-

he und in strukturreichen Landschaften. Sie jagen in der durch Gehölze stark gegliederten Landschaft

mit Heckenstrukturen oder Alleen, über Rinderweiden und Wiesenflächen, an Waldrändern, aber auch

in Baum bestandenen (Alt)-Stadtgebieten und ländlichen Siedlungen unter anderem um Straßenlam-

pen (BRAUN & DIETERLEN 2003).

Die Breitflügelfledermaus ist eine Art, die in Berlin regelmäßig vertreten ist. Ihr Bestand gilt als stabil

(BFN 2010).

Die Fransenfledermaus (Myotis nattereri) bevorzugt wald- und gewässerreiche Gegenden mit locke-

ren, unterholzreichen Laubholz-, insbesondere Altholzbeständen. Siedlungsbereiche werden bei reich

strukturierter Ausstattung mit Streuobstwiesen und Bauerngärten aufgesucht. Bei Bereitstellung von

Quartieren besiedelt die Art auch Nadelwälder (MESCHEDE & HELLER 2002).

Im Wald werden Baumquartiere (Höhlen, abstehende Borke) und Nistkästen für die Wochenstuben

bezogen. Im Siedlungsbereich findet man Wochenstuben in Spalten und Zapfenlöchern auf Dachbö-

den und in Viehställen, außerdem in Mauerspalten (LANUV 2014, SCHOBER & GRIMMBERGER 1998).

Die Überwinterung erfolgt in spaltenreichen unterirdischen Hohlräumen wie Höhlen, Kellern, Brunnen

und Stollen (MESCHEDE & HELLER 2002).

In den Berliner Winterquartieren ist die Fransenfledermaus die häufigste Art. Es wird angenommen,

das die Mehrzahl der in Berlin vorkommenden Fransenfledermäuse aus dem Brandenburger Umland

stammen. Bisher gibt es keine Nachweise von Wochenstuben im Stadtgebiet (KLAWITTER et al. 2005)

Der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und

Winterquartiere vor allem Höhlenbäume in Wäldern und Parkanlagen genutzt werden. Die Art ist aber

auch immer häufiger in Fassadenquartieren an Häusern, vor allem auch an modernen Hochhäusern

anzutreffen. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene, insektenreiche Lebensräume, die einen hinder-

nisfreien Flug ermöglichen.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Der Große Abendsegler ist eine Art, die in Berlin regelmäßig vertreten ist. Ihr Bestand gilt als stabil

(BFN 2010).

Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) gehört zu den typischen Waldfledermausarten. Sie

besiedelt abwechslungs-, tümpel- und gewässerreiche Wälder im Tiefland. Im Siedlungsbereich befin-

den sich die Jagdgebiete in Parkanlagen, an hohen Hecken und Büschen oder an Straßenlampen.

Fortpflanzungsgesellschaften (Wochenstuben) sind von der Art aus Brandenburg bekannt. In den

großen Berliner Forsten wurden bisher revierbeziehende Männchen und Paarungsquartiere festge-

stellt, im Frühjahr und Herbst halten sich im Berliner Stadtgebiet auch Durchzügler auf (HAENSEL

1997). Seit 1979 wurden auch erste Winterfunde im Berliner Stadtgebiet gemeldet.

Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) ist eine ausgesprochene „Spaltenfledermaus“, die

besonders gern kleine Ritzen und Spalten in und an Häusern bezieht. Daneben werden auch Baum-

höhlen, Baumspalten und Nistkästen von Einzeltieren, insbesondere Männchen, genutzt. Die Über-

winterung erfolgt in oberirdischen Spaltenverstecken in und an Gebäuden, natürlichen Felsspalten

und unterirdischen Quartieren in Kellern oder Stollen. Die Zwergfledermaus jagt in Gärten, Parkanla-

gen, offener Landschaft und im Wald. Die Flexibilität bei der Wahl der Jagdgebiete, das große nutzba-

re Nahrungsspektrum und die Anpassungsfähigkeit bei der Quartierwahl machen die Zwergfleder-

maus zu einer ökologisch sehr konkurrenzfähigen und erfolgreichen Art.

Die Zwergfledermaus kommt in Berlin regelmäßig und häufig vor. Der Bestandstrend wird als unklar

eingestuft (BFN 2010).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Im Folgenden werden die Ergebnisse der Fledermauserfassung auf dem Gelände des ehemaligen

Krankenhauses aufgeführt.

Von Langohren konnte anhand des Verhörens mit dem Detektor kein eindeutiger Nachweis auf dem

Gelände des ehemaligen Krankenhauses erbracht werden; jedoch gab es einen Kontakt, der in seiner

Rufcharakteristik den beiden Langohrfledermausarten zumindest sehr stark ähnelte. Im Zusammen-

hang mit den Nachweisen von Fraßspuren im Rahmen der Strukturkartierung in zwölf Gebäuden und

einem geringen Aktionsradius der Art kann davon ausgegangen werden, dass Langohren das Unter-

suchungsgebiet als Jagdrevier nutzen. Quartiere der Langohrfledermausarten sind sowohl in den Ge-

bäuden als auch in den vorhandenen Quartierstrukturen des Baumbestandes sehr wahrscheinlich.

Sicher ist eine Nutzung der Gebäude als Fraßplätze von Langohren wegen der häufigen Nachweise

solcher Fraßplätze in den Gebäuden.Von den beiden Langohrarten ist das Graue Langohr in Berlin

selten und vor allem aus Winterquartieren bekannt (TEUBNER & TEUBNER 2008). Daher ist davon aus-

zugehen, dass es sich bei den Langohren im Untersuchungsgebiet um das Braune Langohr handelt.

Die Breitflügelfledermaus trat während der Begehungen auf dem Gelände des ehemaligen Kran-

kenhauses regelmäßig auf. Aufgrund der zahlreichen Spalten in den Gebäuden ist von einer Nutzung

der vorhandenen Gebäudestrukturen für Quartierzwecke auszugehen. In der ehemaligen Frauenklinik

(Gebäude 4a + 4b) wurde relativ frischer mittelgroßer Fledermauskot gefunden, welcher der Art zuge-

ordnet werden könnte. Ein konkretes Quartier wurde allerdings nicht festgestellt.

Die Fransenfledermaus wurde dreimal im September in der Nähe des Hauptweges bzw. der Gebäu-

de auf dem ehemaligen Krankenhausgelände nachgewiesen. Weitere Nachweise der Art können in

den unbestimmten Myotis-Kontakten enthalten sein. Für die vorwiegend Baum bewohnende Art sind

Quartiere in den vorhandenen Baum- und Gebäudestrukturen möglich, konnten aber nicht nachge-

wiesen werden.

Für den Großen Abendsegler gibt es im Untersuchungsgebiet sechs Detektornachweise von vorwie-

gend überfliegenden Tieren, die zu unterschiedlichen Nachtzeiten registriert wurden. Die Nutzung der

auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses zahlreich vorhandenen Baumstrukturen (Specht-

höhlen, Spalten u. a.) als Sommerquartier oder Balzquartier durch die Art ist wahrscheinlich, wurde

aber im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Von der Rauhautfledermaus gelang nur ein Detektornachweis im September am Gehölzrand nahe

dem Sportplatz. Hierbei handelte es sich möglicherweise um ein durchziehendes Individuum. Som-

merquartiere oder Balzquartiere der Art wurden nicht festgestellt.

Die Zwergfledermaus ist die am häufigsten nachgewiesene Fledermausart im Untersuchungsgebiet.

Die bestehenden Gebäude weisen zahlreiche Spalten, Nischen, Risse und Einflugöffnungen in den

oberen Etagen auf und haben somit ein sehr hohes Potenzial für Quartiere der Art. Zusätzlich sind

zahlreiche Kotspuren der Zwergfledermaus an Wänden und auf den Fußböden ein starkes Indiz für

die Nutzung von Quartierstrukturen innerhalb und außerhalb der Gebäude. Ein Sommerquartier der

Zwergfledermaus wird in der ehemaligen Chirurgie oder im ehemaligen Röntgeninstitut (Gebäude 9a

und 9b) vermutet (Schwärmverhalten Anfang Juli). Im Chirurgiegebäude wurde während der Struktur-

kartierung ein Quartier der Zwergfledermaus in einer hohlen Wand in einer Raumecke entdeckt. Ko-

tansammlungen vor der Wandöffnung und an der Wand sind ein deutlicher Hinweis. Ein zweites Quar-

tier besteht in der ehemaligen Frauenklinik (Gebäude 4a + 4b). Ein Balzquartier der Art befindet sich

wahrscheinlich im ehemaligen Heizhaus (Gebäude ÖP1). Der genaue Ort des Quartiers war nicht

feststellbar, jedoch ließ das Verhalten der Zwergfledermaus auf die Nutzung des Gebäudes als Balz-

quartier schließen. Weiterhin wurden vermehrt Balzrufe an und um Gebäude 10a, 10b und 10c ver-

hört.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch Bauarbeiten an und in den Gebäuden sowie durch Fällung von Bäumen mit quartierrelevanten

Strukturen können baubedingte Tötungen von Fledermäusen entstehen, sofern die Quartiere zum

Zeitpunkt der Bauarbeiten bzw. der Fällung mit Fledermäusen besetzt sind.

Der Tötungstatbestand bei möglichen Baumquartieren kann durch Beschränkung der Fällarbeiten auf

das Winterhalbjahr nach vorheriger Kontrolle der potenziellen Quartiere vermieden werden (Maßnah-

men VA 1 und 3).

Bei Gebäuden ohne Winterquartierpotenzial können Tötungen und Verletzungen weitgehend vermie-

den werden, indem quartierrelevante Strukturen an Fassaden und im Innern der Gebäude im Winter

unbrauchbar gemacht werden. Besteht ein Quartierpotenzial für das ganze Jahr, ist die konfliktärmste

Zeit der Spätherbst. In dieser Zeit sind die Wochenstuben der Fledermäuse bereits aufgelöst und die

Tiere befinden sich noch nicht in Winterruhe. Sollen die Bauarbeiten in einem Zeitraum durchgeführt

werden, in dem eine Quartiernutzung möglich ist, sind die relevanten Strukturen an den Fassaden und

in den Gebäuden bzw. die Zugangsmöglichkeiten zu den Gebäuden vor den Baumaßnahmen soweit

möglich zu verschließen. Es kann erforderlich sein, einzelne Öffnungen zum Gebäude zu belassen

und diese so zu gestalten, dass Fledermäuse zwar ausfliegen können, das Einfliegen jedoch verhin-

dert wird. In jedem Fall ist zuvor eine Besatzkontrolle durchzuführen. Durch die Maßnahme soll si-

chergestellt werden, dass keine Fledermäuse in den Gebäuden eingeschlossen werden; andererseits

sollen die quartiergeeigneten Strukturen zum Zeitpunkt der Bauarbeiten nicht wieder genutzt oder neu

besiedelt werden (Maßnahme VA 4).

Die genaue Vorgehensweise ist vom Gebäude sowie von der Art und dem zeitlichen Ablauf der vor-

gesehenen Baumaßnahmen abhängig. Im Einzelnen sind die Maßnahmen daher im Rahmen einer

Umwelt-Baubegleitung festzulegen und zu kontrollieren.

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung der Baumaßnahmen an den Häusern Nr. 5 und 8

erfolgte bereits eine Prüfung der beiden Gebäude auf aktuellen Fledermausbesatz. Dazu fand am

15.09.2017 eine Ausflugbeobachtung und am nächsten Morgen eine Einflugbeobachtung statt. Dabei

konnten keine Ein- oder Ausflüge beobachtet werden. Auch Ansammlungen mehrerer Fledermäuse

an den Gebäuden oder in deren Umfeld (Schwärmverhalten) war nicht feststellbar. Eine Begehung

der Dachböden beider Häuser erfolgte am 22.09.2017 tagsüber. Spalten wurden mit einer lichtstarken

Taschenlampe ausgeleuchtet, tiefe Spalten mit dem Endoskop untersucht. Im Ergebnis konnten keine

Hinweise auf aktuellen Fledermausbesatz erbracht werden.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Die genannten Fledermausarten kommen regelmäßig im menschlichen Siedlungsbereich vor, so dass

keine bau- oder betriebsbedingten erheblichen Störungen zu erwarten sind.

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Bei der Umsetzung der Bebauungsplanung werden Bäume mit Höhlen, Spalten und Rissen gefällt,

die ein Quartierpotenzial für Fledermäuse aufweisen.

Ein Nachweis oder ein Hinweis auf Quartiernutzung besteht für die Bäume nicht. Da Fledermäuse ihre

Baumquartiere häufig wechseln und bei Detektorbegehungen in der Regel nicht alle Quartiere erfasst

werden, sind zumindest Einzel-/Zwischenquartiere in Bäumen zu erwarten.

Von den auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses nachgewiesenen, überwiegend baumbe-

wohnenden Fledermausarten Großer Abendsegler und Fransenfledermaus wurden insgesamt nur

wenige Kontakte bei den Detektorbegehungen aufgezeichnet. Die Rauhautfledermaus, die ebenfalls

Baumquartiere besiedelt, wurde nur einmal zur Durchzugszeit festgestellt. Häufiger scheint das Brau-

ne Langohr vorzukommen. Darüber hinaus kann die überwiegend Gebäude bewohnende Zwergfle-

dermaus, die häufigste Art im Gebiet, Spaltenstrukturen in Bäumen als Balz- und Zwischenquartier

nutzen.

Das Gelände des ehemaligen Krankenhauses Staaken ist durch einen parkartigen Baumbestand mit

zahlreichen, z. T. alten Höhlenbäumen charakterisiert. Insgesamt wurden bei der Strukturkartierung

191 Bäume mit Höhlen, Spalten, Rissen u. ä. erfasst, davon wurden 72 Bäume mit Spechthöhlen ge-

zählt. Es ist davon auszugehen, dass nach Umsetzung des B-Plans fast die Hälfte der potenziellen

Quartierbäume auf öffentlichen und privaten Grün- und Waldflächen erhalten bleiben. Der Anteil der

Bäume mit Spechthöhlen ist etwa genauso hoch. Somit ist auch nach Umsetzung des B-Plans ein

größeres Angebot an quartierrelevanten Strukturen vorhanden, die die Fledermäuse nutzen können.

Ca, 90 Strukturbäume werden nach derzeitigem Planungsstand gefällt. Unter Berücksichtigung der

Situation im Plangebiet ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusam-

menhang gewahrt bleibt, wenn 1 Ersatzquartier für den Verlust von je 4 Bäumen geschaffen wird. Als

kurzfristig wirksame Maßnahmen sind daher 23 Fledermauskästen zeitlich vorgezogen an geeigneten

Bäumen im Plangebiet aufzuhängen (Maßnahme ACEF 4). Die genaue Anzahl ist abhängig vom Erhalt

von Habitatbäumen in den einzelnen Baugebieten (Maßnahme VA 2). Langfristig können sich auf den

geplanten öffentlichen und privaten Grünflächen weitere quartierrelevante Strukturen entwickeln. Dazu

sind hier geeignete Höhlen- und Altbäume langfristig zu sichern (Maßnahme ACEF 7, 10, 11).

Im Rahmen der Gebäude-Strukturkartierung wurden in und an 19 Gebäuden zahlreiche Hang- und

Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse festgestellt, die durch Sanierung und Abriss von Gebäuden

verloren gehen (vgl. Tabelle 20). Spuren der Fledermausnutzung, vor allem Kot in größeren Mengen,

kann als Hinweis auf vorhandene Quartiere gewertet werden. Solche Hinweise liegen für zwölf Ge-

bäude vor.

Für vier Gebäudekomplexe besteht ein verdichteter Sommerquartierverdacht, z. B. durch Schwärm-

verhalten oder erhöhte Aktivitäten von Fledermäusen während der Ein- bzw. Ausflugszeit:

• Sommerquartierverdacht der Zwergfledermaus in Gebäude 9a und/oder 9b

• Sommerquartier der Zwergfledermaus im Gebäude 4

• Sommerquartier von Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und/oder Braunes Langohr in Ge-

bäude 8a.

• Balzquartier der Zwergfledermaus im ehemaligen Heizhaus

Eine Nutzung der Spalten und Risse als Sommerquartier dürfte weit überwiegend durch die Zwergfle-

dermaus erfolgen, die mit Abstand am häufigsten im Plangebiet festgestellte Fledermausart. Z. T. sind

auch Quartiere des Braunen Langohrs und der Breitflügelfledermaus zu erwarten. Hinweise darauf

liefert mittelgroßer Fledermauskot, der in mehreren Häusern gefunden wurde.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Das Winterquartierpotenzial der Keller konnte nur eingeschränkt untersucht werden, da manche Keller

nicht begehbar waren. Zumindest z. T. sind die Keller aufgrund des fortgeschrittenen Verfalls der Ge-

bäude nicht frostsicher. Die Dachböden sind für eine Überwinterung kaum geeignet, da mittlerweile an

vielen Stellen die Dachhaut fehlt, so dass sich kein für eine Winterquartiernutzung geeignetes Mikro-

klima einstellen kann. Grundsätzlich ist jedoch die Überwinterung einzelner Tiere in Gebäuden mög-

lich, insbesondere wo tiefe Nischen in Betonplatten oder Sauerkrautplatten vorhanden sind. Hinweise

auf Winterquartiere, z. B. durch auffällige Quartiersuche im Spätherbst (Schwärmaktivität), liegen je-

doch weder aus den Begehungen in 2015 noch aus den Untersuchungen in 2017 (s. o.) vor.

In Tabelle 20 werden die quartierrelevanten Strukturen sowie Hinweise und Nachweise von Quar-

tiernutzung gebäudebezogen aufgeführt. Daraus leitet sich das Quartierpotenzial ab, dessen Verlust

auszugleichen ist. Das Quartierpotenzial wird in Abhängigkeit von Art und Menge der vorgefundenen

Nutzungshinweise, der Quantität und Qualität der quartierrelevanten Strukturen, der Größe des jewei-

ligen Gebäudes und der Fledermausaktivität auf dem Gelände eingeschätzt. Zu berücksichtigen ist

auch das Vorkommen von Prädatoren in den Gebäuden (Nachweis des Waschbären bzw. Prädato-

renkot u. a. auf den Dachböden), die die Quartiernutzung durch Fledermäuse eingeschränkt. Im Er-

gebnis wird insgesamt von 40 Sommerquartieren ausgegangen, die durch die Sanierung der Gebäude

wegfallen, und von fünf Quartieren, die durch Gebäudeabrisse zerstört werden.

Die geplante Sanierung ist mit Auswirkungen auf die Bodennutzung im planungsrechtlichen Sinne

verbunden (s. Kap. 1.2), so dass der Schädigungstatbestand durch zeitlich vorgezogene Ausgleichs-

maßnahmen vermieden werden kann. Ein Quartierverlust durch Gebäudeabriss führt dagegen unmit-

telbar zum Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten, so dass eine Aus-

nahmeprüfung erforderlich wird. Dies betrifft im Planfall das ehemalige Heizhaus (ÖP1), den Bunker

im WA5 (ÖP2) und das Haus Nr. 7 im WA4 (s. u.).

Als Ausgleich sind gemäß Gebäudebrüter-Verordnung doppelt so viele Ersatzquartiere wie beseitigte

Quartiere zu schaffen. Dies ergibt eine Erforderlichkeit von 80 Quartiershilfen für die Sanierungsmaß-

nahmen. Eine dauerhafte Deckung des Ausgleichsbedarfs erfolgt durch Schaffung von Quartiermög-

lichkeiten an den sanierten Häusern und den Neubauten, die sukzessive fertig gestellt werden (Maß-

nahme ACEF 1a). Zur Überbrückung der zeitlichen Lücke zwischen dem Verlust der Quartiere und der

Funktionsfähigkeit der Ersatzquartiere an den sanierten Gebäuden werden vorübergehend und zeit-

lich vorgezogen handelsübliche Fledermauskästen an anderen Gebäuden auf dem Gelände des

ehemaligen Krankenhauses angebracht (Maßnahme ACEF 1c).

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß „Verordnung über Ausnahmen von Schutz-

vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“

Durch den Abriss des ehemaligen Heizhauses im WA3, des Bunkers im WA5 und einen Teil des Hau-

ses Nr. 7 (WA4) ist der Verlust von 5 potenziellen Fledermausquartieren zu erwarten, so dass der

Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Fortpflan-

zungs- und Ruhestätten) für Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Braunes Langohr erfüllt

wird.

Als ökologischer Ausgleich sind gemäß „Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für

besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“ je zwei Quartiershilfen pro Quartiersverlust zu schaf-

fen. Dazu werden zehn Fledermauskästen an anderen Gebäuden im Plangebiet angebracht (Maß-

nahme AGeb 1a, c).

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Tab. 20: Anzunehmender Verlust von Gebäudequartieren von Fledermäusen

Ge

ud

e N

r. Gebäude

Hang- und Versteck-

möglichkeiten

Fledermaus-

spuren

Qu

art

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ign

un

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Bemerkung

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Verlust von Gebäudequartieren durch Sanierung

1

Pförtnerhaus Innenbereich

x x - x - - x - ZQ Wenige Fraßspuren (Falterflügel), an vielen Stellen maroder Putz, insgesamt zugig

1

Pförtnerhaus Fassade

- - x x - - - - WoSt, ZQ

Dachkasten mit Spalten, Putz z. T. marode

2

Torhaus Innenbereich

x x - x - - x - ZQ abgehangene Decken, vereinzelte Falterflügel, z. T. offenes Mauerwerk, insgesamt geringes Potenzial

-

Torhaus Fassade

- - x x - - - - ZQ Vereinzelte Spalten und Nischen in offenem Mauerwerk, Potenzial höchstens für Einzelquar-tiere

3

Innenbereich x - - x x x x - WoSt, ZQ, WQ?

offene Fenster, Versorgungsleitungen, Hohlräu-me in Mauerwerk, offene Decken, viele Nischen in Keller; Etagen mit vereinzeltem Fledermaus-kot, Falterflügel, großer Fledermauskot, ausge-bauter Dachboden z. T. nicht einsehbar, hell und offen

3

Fassade - - - x - - - - ZQ viele Spalten und Nischen unter Regenrinne

4a 4b

Frauenklinik Innenbereich

x - - x - x x - WoSt, ZQ, WQ?

Fledermauskot und Fraßplätze in Keller und Erdgeschoss, fliegende Zwergfledermaus in Keller, in 1. Etage viel frischer großer Fleder-mauskot, Sauerkrautplatten in Dachboden, mög-licherweise frostsicher

Sommerquartier (Zwergfledermaus)

4

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Quartiere (Nach-

weis, Verdacht)

und Fledermaus-

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Frauenklinik Fassade

- - - x - - - - ZQ Ritzen unter Dachrinne

5

Innere Abteilung Innenbereich

x - - x x x x - WoSt, ZQ, WQ?

offene Fenster und Dachbereiche, Nischen in langen Versorgungsschächten, Fledermaus-Fraßspuren und -Kot in 1. Etage, Dachboden mit vielen Spalten und Versteckmöglichkeiten und Langohr-Fraßspuren, Keller z. T. unter Wasser

3

Innere Abteilung Fassade

- - - x - - - - ZQ Vereinzelt Spalten und Nischen in Holzkonstruk-tion unter Regenrinne

8a

Innenbereich x - - x - x x - WoSt, ZQ, WQ?

an mehreren Stellen Fledermauskot und Fraß-spuren (Langohr) auch Langohr-Kot, unter lan-gem Spalt kleiner und mittelgroßer Fledermaus-kot, zahlreiche Spalten in aufgerissenen Wän-den, Keller z. T. unter Wasser, z. T. nicht ein-sehbar, WinterquartierPotenzial nicht ausge-schlossen

Sommerquartier (potenziell Zwerg-fledermaus, Brau-nes Langohr u./o. Breitflügelfleder-maus)

4

Fassade - - - x - - - - ZQ Spalten im Traufbereich

8b

Übergang zw. 8c und 8a Innenbereich

x - - x - - - - - kein Keller, keine Strukturen, zugig, kein Quar-tierPotenzial

-

Übergang zw. 8c und 8a Fassade

- - - - - - - - - Keine Strukturen, kein QuartierPotenzial

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Quartiere (Nach-

weis, Verdacht)

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8c

Innenbereich x x x x - x x - ZQ, WQ?

abfallender Putz und Dachtrauf mit Spalten, wenige Kot- und Fraßspuren, Spalten auf Dach-boden in Balkenkonstruktion; Keller z. T. unter Wasser, nicht einsehbar, Spalten in Beton hinter abgefallenen Fliesen

2

Fassade - - x x - - - - WoSt, ZQ

Spalten und Nischen in offenem Mauerwerk

9a

Chirurgie Innenbereich

x - - x - x - - WoSt, ZQ, WQ?

feuchter Keller mit einigen geöffneten Fenstern, vereinzelte Spalten in Mauerwerk; Quartierver-dacht in Hohlraum in Wand, viel Kot davor auf Boden und an Wand, vereinzelte Spalten auf Dachboden, z. T. eingestürzt

Sommerquartier-verdacht (Zwerg-fledermaus)

4

Chirurgie Fassade

- - - x - - - - WoSt, ZQ

Nischen in Holzdachkasten, große Spalten zwi-schen Putz und Holzvertäfelung und Regenrin-ne, abblätternder Putz

9b

Röntgeninstitut Innenbereich

x - z.T.

x x x - - WoSt, ZQ

an mehreren Stellen Fledermauskot, Einflug vorrangig an Ostseite über große Spalten an Sicherheitsfenstern an mehreren Stellen mög-lich, Spalten hinter abblätterndem Putz, Lüf-tungsschächte, Hohlraum hinter Wandvertäfe-lung (QuartierPotenzial SQ)

Sommerquartier-verdacht (Zwerg-fledermaus)

3

Röntgeninstitut Fassade

- - - - - - - - - Kein QuartierPotenzial

10a

Pädiatrie Innenbereich

x - - x x x x - WoSt, ZQ

hauptsächlich verputzte Wände, offene Decken, an mehreren Stellen Fledermaus-Kot und -Fraßspuren (Falterflügel), tlw.. zugig, im Keller alle Fenster offen, zugig, nicht frostsicher

3

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weis, Verdacht)

und Fledermaus-

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Pädiatrie Fassade

- - - x - - - - WoSt, ZQ

Nischen in Fassade an Dachkasten (Dachver-schalung) und abplatzender Putz

Balzterritorium (Zwergfledermaus)

10b

Übergang zw. 10a und 10c Innenbereich

x - - - x x - - ZQ vereinzelt vorhandener kleiner Fledermaus-Kot, verputzte Wände, Versorgungsleitungen mit Potenzial für Einzelquartiere

1

Übergang zw. 10a und 10c Fassade

- - - x - - - - ZQ, WoSt?

wenige Spalten und Nischen in maroder Holz-konstruktion am Dach

Balzterritorium (Zwergfledermaus)

10c

Innenbereich x - - x - x x - WoSt, ZQ, WQ?

Intaktes Mauerwerk, offene Hohlblocksteine; an mehreren Stellen kleiner bis mittelgroßer Fle-dermauskot und Fraßspuren, lange Spalten in Betondecke auf Dachboden, in Keller zwei ge-öffnete Fenster, Keller z. T. unter Wasser und nicht einsehbar, Frostsicherheit und Winterquar-tierpotenzial nicht auszuschließen

4

Fassade - - - x - - - - ZQ Vereinzelt Spalten und Nischen in Traufbereich unter Regenrinne

Balzterritorium (Zwergfledermaus)

11a

Innenbereich x - - x x x x - WoSt, ZQ, WQ?

Fledermauskot und -Fraßspuren an mehreren Stellen, sonst glatt verputzte Wände; stw. zugig, ein Langohr-Fraßplatz, offene Fenster; Dachbo-den relativ zugig, Spalten vorhanden; Keller mit langem Schacht, steht z. T. unter Wasser, Frostsicherheit und WinterquartierPotenzial nicht auszuschließen

4

Fassade - - - x - - - - WoSt, ZQ

Vereinzelt Nischen, Spalten im Traufbereich, Dachverschalung z. T. aus Holzlatten mit Ni-schen

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Quartiere (Nach-

weis, Verdacht)

und Fledermaus-

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11b

Pathologie Innenbereich

x - - ? - - - - ZQ keine Spuren von Fledermäusen, verputzte Wände, Fliesen, höchstens Dachboden mit Potenzial, dieser jedoch nicht einsehbar, Zugang über Loch in Dach, kein Keller, insgesamt gerin-ges QuartierPotenzial

-

Pathologie Fassade

- - - x - - - - ZQ Vereinzelt Nischen, Spalten im Traufbereich

11c

Innenbereich x - - x x x x - WoSt, ZQ, WQ?

offene Fenster, Wände, Decken verputzt, ver-einzelt Kotspuren an Wänden und am Boden, Fledermauskot und Fraßspuren, Deckenlam-penhalter z. T. mit größeren Mengen Kot, in Dachausbau sind Spalten hinter Sauerkrautplat-ten in Eckräumen am Treppenaufgang

4

Fassade - - - - - - - - WoSt, ZQ

Vereinzelt Spalten in Dachkästen

Summe Gebäudesanierung 40

Verlust von Gebäudequartieren durch Abriss

7

Wäscherei Innenbereich

x x x x x x x - WoSt, ZQ

Wände, Decken z. T. unverputzt mit Nischen und Spalten, Versorgungsschächte, insgesamt wenig Fledermauskot und -Fraßspuren z. T. an Wänden, kein Keller, Dachgeschoss mit Kratz-spuren an Holzbalken und dahinter liegender Hohlraum

2

Wäscherei Fassade

- - - x - - - - ZQ, WoSt

Holzdachkasten mit vereinzelten Spalten und Nischen, brüchiges Mauerwerk mit Spalten

Heizhaus Fassade

- - - x - - - - WoSt, ZQ

Abbröckelnder Putz, Dachkasten aus Holz und Holzverkleidung an Trauf, Nischen und Spalten

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Hang- und Versteck-

möglichkeiten

Fledermaus-

spuren

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Bemerkung

Quartiere (Nach-

weis, Verdacht)

und Fledermaus-

art

Auszugleichen-

des Quartierpo-

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ÖP1 Heizhaus Innenbereich

x x - x x - - - ZQ, WQ

Betonbau, nur wenige Nischen, Isolationsrohre im Keller (Winterquartier-Potenzial)

Zwergfledermaus (Balzterritorium)

2

ÖP2 Bunker I x - - x - - - - WQ? bedingt frostsicher, Fugen in Metallträger, Loch

in Betonrohr, Potenzial für überwinternde Einzel-tiere

1

ÖP3 Bunker II eingestürzt

- - - x - - - - ZQ Eingestürzter Bunker mit Spalten, potenziell zugänglich für Prädatoren, weitere Hohlräume nicht ganz auszuschließen

-

Summe Gebäudeabriss 5

Gesamt 45

Legende:

WoSt potenziell geeignet für Wochenstube

ZQ potenziell geeignet für Zwischenquartier

WQ? evtl. geeignet für Winterquartier

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Tab. 21: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Fledermäuse

Beeinträchtigung relevante

Beeinträchtigung erforderliche Maßnahmen

Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 1, 3, 4 -

Störung - - -

Zerstörung: -

• Sanierung x VA2, ACEF 1a,1c,4,7,10,11 -

• Abriss x AGeb 1a, 1c x

4.3 Zauneidechse (Lacerta agilis)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Die Zauneidechse besiedelt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik

aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hoch-

staudenfluren. Die Lebensräume der Art sind wärmebegünstigt und bieten gleichzeitig Schutz vor zu

hohen Temperaturen (BLANKE 2004). Typische Habitate sind Grenzbereiche zwischen Wäldern und

der offenen Landschaft sowie gut strukturierte Flächen mit halboffenem bis offenem Charakter, wobei

die Krautschicht meist recht dicht, aber nicht vollständig geschlossen ist. Wichtig sind außerdem ein-

zelne Gehölze bzw. Gebüsche sowie vegetationslose oder –arme Flächen. Standorte mit lockerem,

sandigem Substrat und ausreichender Bodenfeuchte werden bevorzugt. Entscheidend ist das Vor-

handensein der unterschiedlichen Mikrohabitate in einem Mosaik.

Die Überwinterung der Zauneidechse erfolgt in Fels- oder Bodenspalten, vermoderten Baumstubben,

Erdbauen anderer Arten oder selbst gegrabenen Röhren im frostfreien, gut durchlüfteten Boden. Die

Überwinterungsquartiere können in Tiefen zwischen 10 cm und 1,5 m liegen (BFN 2017).

Die Zauneidechse ist in Berlin weit verbreitet; der kurzfristige Bestandstrend ist wahrscheinlich mäßig

rückgängig (KÜHNEL et al. 2017). Aufgrund einer Vielzahl von Untersuchungen zum Vorkommen der

Zauneidechse vor allem für Bau- und Infrastrukturmaßnahmen hat die Kenntnis der Verbreitung der

Art in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Schwerpunkthabitate der Zauneidechse in Berlin

sind Bahntrassen und -brachen, Waldsäume und Ruderalflächen (ebd.).

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Die Zauneidechse wurde auf den potenziell als Zauneidechsenhabitat geeigneten Flächen auf dem

ehemaligen Krankenhausgelände untersucht. Untersuchungen fanden 2015, 2016 und 2017 statt.

Nachweise der Art erfolgten auf acht der 13 Untersuchungsflächen (RE01-04, RE05-07, RE13; Num-

merierung s. ÖKOPLAN 2016b). Darüber hinaus wurde die Zauneidechse westlich von Haus Nr. 11

erfasst (RE14). Das ehemalige Krankenhausgelände, insbesondere die trockenen ruderalen Stauden-

fluren mit eingestreuten Gehölzen, besitzen gute Habitatbedingungen für die Zauneidechse. Zudem

besteht eine enge räumliche Nähe zu bekannten Vorkommen westlich des Gebiets.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Habitate der Zauneidechse werden durch Überbauung, Gestaltung der Freiflächen etc. dauerhaft in

Anspruch genommen. Im Rahmen der Baufeldfreimachung und durch den Baustellenverkehr können

Zauneidechsen überfahren und überschüttet werden.

Um baubedingte Tötungen und Verletzungen von Zauneidechsen weitgehend zu vermeiden, werden

die Tiere vor den Baumaßnahmen abgefangen und auf vorbereitete Ersatzhabitate umgesetzt (Maß-

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Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe S e i t e 45

Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

nahme VA 6). Der Abfang erfolgt über Fangeimer und Handfang bzw. mit Fanggeräten. Abfangflächen

befinden sich im Bereich der Häuser Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11. Die Abfang- sowie die

Ausgleichsflächen werden mit einem Reptilienschutzzaun umgeben, so dass ein Zurückwandern von

Zauneidechsen in ihre Ursprungshabitate und ein Überfahren durch den Baustellenverkehr verhindert

wird (Maßnahme VA 5). Der Reptilienschutzzaun um die Abfangflächen wird beibehalten bis die Tiere

abgefangen sind und aufgrund der Baumaßnahmen keine geeigneten Zauneidechsenhabitate in dem

Bereich mehr vorhanden sind. Der Reptilienschutzzaun um die Ausgleichsflächen wird mindestens

während der 1. Aktivitätsperiode der Zauneidechse zur Gewöhnung umgesetzter Tiere an die Maß-

nahmenfläche beibehalten; danach wird der Zaun je nach Baufortschritt teilweise geöffnet. Zum

Schutz der Habitate vor Befahren, unbefugtes Betreten und Materiallagerung werden die Abfang- und

Ausgleichsflächen während der Bauzeit zusätzlich mit Bauzäunen eingezäunt. Dauerhaft werden die

Schutzzäune durch einen Stabmattenzaun ersetzt, um bei der zukünftigen Nutzung der Wohn- und

Mischgebiete ein Betreten zu verhindern.

Auf den Freiflächen um Haus Nr. 5 wurde die Zauneidechse nicht nachgewiesen. Die beiden Untersu-

chungsflächen waren in 2015 aufgrund ihrer sehr dichten, stark verfilzten Bodenvegetation für die

Zauneidechse kaum geeignet. Erst die im Herbst erfolgten Gehölzrodungen führten zu einer Verbes-

serung der Habitatbedingungen, so dass im zeitigen Frühjahr 2016 ein Reptilienschutzzaun um die

Flächen errichtet wurde, um eine Besiedlung durch die Art zu verhindern. Der Zaun wurde immer wie-

der auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft.

Werden die Zauneidechsen durch die Maßnahmen abgefangen bis das Tötungsrisiko das allgemeine

Lebensrisiko nicht übersteigt, kann durch die o. g. Maßnahmen der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1

Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vermieden werden.

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Erhebliche Störungen von Zauneidechsen sind bei einer Zerschneidung ihrer Habitate möglich, wenn

dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert wird.

Als lokale Population wird der Bestand der Zauneidechse auf dem Gelände des ehemaligen Kranken-

hauses sowie der nördlich und nordwestlich angrenzenden Flächen abgegrenzt. Das ehemalige Kran-

kenhausgelände, insbesondere die trockenen ruderalen Staudenfluren mit eingestreuten Gehölzen,

besitzen gute Habitatbedingungen für die Zauneidechse. Zudem besteht eine enge räumliche Nähe zu

bekannten Vorkommen westlich des Gebiets. Mit den nachgewiesenen Individuen wurde mindestens

eine mittelgroße Population festgestellt. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher als

gut (Erhaltungszustand B) bewertet.

Im Planfall können Barriereeffekte durch die Schutzzäune entstehen, die Tötungen und Verletzungen

von Zauneidechsen verhindern sollen (s. o.). Um die Austauschbeziehungen zwischen den Habitaten

im Plangebiet und zu den Habitaten im Umfeld aufrecht zu erhalten, werden die Reptilienschutzzäune

nach dem Jahr der Umsetzung der Tiere teilweise geöffnet (Maßnahme VA 5). Die Öffnung erfolgt zu

den Baufeld abgewandten Seiten.

Insgesamt führt die Bebauung zu eingeschränkten Austauschmöglichkeiten mit dem Umfeld. Darüber

hinaus sind Zerschneidungswirkungen für die Teilpopulation der Zauneidechse auf der Fläche östlich

der geplanten nördlichen Zufahrt zu prognostizieren. Die Fläche wird durch die geplante Zufahrt, den

Brunsbütteler Damm, die Schule sowie die südliche Ringstraße um das Plangebiet weitgehend iso-

liert. Betroffen sind ca. 4.500 m². Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Po-

pulation ist zu vermeiden, werden die geplanten Ausgleichsflächen miteinander und mit weiteren Zau-

neidechsenhabitaten angrenzend an das Plangebiet durch Saumstrukturen verbunden. Zum einen soll

der Wegsaum westlich des Freibads (angrenzend an Ausgleichsfläche ACEF 5) durch extensive Nut-

zung und Minimierung der Störungen (Einzäunung) zu einer Verbundstruktur für Zauneidechsen ent-

wickelt werden (Maßnahme ACEF 8). Zum anderen erfolgt eine Optimierung der ruderalen Gras-

/Krautfluren am Südrand von Sportplatz- und Freibadfläche (Maßnahme ACEF 9) zur Verbindung zwi-

schen den Ausgleichsflächen ACEF 5-7).

Aufgrund der Größe der Ausgleichsflächen und der geplanten Vernetzung der Flächen mit bekannten

Zauneidechsenhabitaten im Umfeld sind keine Störungen mit Auswirkungen auf die lokale Population

zu erwarten.

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Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe S e i t e 46

Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Habitate der Zauneidechse werden durch Überbauung, Gestaltung der Freiflächen etc. dauerhaft in

Anspruch genommen. Von den genannten Untersuchungsflächen werden die Flächen RE01, RE02,

RE04, RE06 und RE07 anlagenbedingt vollständig in Anspruch genommen, wobei die Flächen nur

teilweise als Reproduktionshabitat geeignet sind. RE03 geht teilweise als Zauneidechsenhabitat verlo-

ren; der größte Teil wird als Ausgleichsfläche aufgewertet. RE05 wird insgesamt für die Zauneidechse

als Ausgleichsfläche optimiert.

Von der Fläche RE13 werden ca. 1.560 m² durch die geplante nördliche Zufahrt überbaut. Wenngleich

hier keine Zauneidechsen erfasst wurden, ist der Bereich Bestandteil des gesamten Zauneidechsen-

habitats. Aufgrund der Vegetationsstrukturen (dichte Ruderalvegetation, halbschattig) ist allerdings

nicht von einer Reproduktion auf der beanspruchten Fläche auszugehen.

Insgesamt werden ca. 1,3 ha Zauneidechsenhabitat dauerhaft in Anspruch genommen.

Als Ausgleich für die Inanspruchnahme werden Flächen im Umfang von ca. 1,9 ha im B-Plangebiet

zeitlich vorgezogen für die Art optimiert. Die Ausgleichsflächen umfassen ca. 1,3 ha vorhandene, auf-

zuwertende Zauneidechsenhabitate sowie ca. 0,6 ha neu zu gestaltende Ersatzhabitate. Die Maß-

nahmen wurden überwiegend bereits umgesetzt.

Auf den Ausgleichsflächen ACEF 5 und 6 wird ein Mosaik aus kurzrasigen bis spärlichen ruderalen

Gras-/ Krautfluren und höherwüchsiger Vegetation mit einzelnen Sträuchern entwickelt. Durch Anlage

von Kleinstrukturen (Sand-/Totholzhügeln, Totholzhaufen, Steinhaufen, Sandflächen) werden Winter-

quartiere, Eiablage-, Versteck- und Sonnplätze ergänzt. Auf der Fläche ACEF 7 werden die Pionier-

wald- und Gehölzbestände aus überwiegend nicht heimischen Arten aufgelichtet, mit einer geeigneten

Ansaatmischung eingesät und mit Kleinstrukturen angereichert.

Der Bedarf an Ausgleiche sowohl individuenbezogen als auch flächenbezogen ermittelt und die Er-

gebnisse gegenübergestellt.

Individuenbezug: Der Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs liegt die während des Kartierzeitraums

bei einer Begehung maximal erfassten Zauneidechsen (unterschieden nach adulten, subadulten und

juvenilen Tieren) auf den betroffenen Flächen zugrunde. Die Anzahl wurde mit dem Korrekturfaktor 10

und dem individuellen Flächenbedarf multipliziert. Der Korrekturfaktor wurde einheitlich bei allen Flä-

chen angesetzt, unabhängig von deren Ausprägung und damit Eignung für die Zauneidechse (z. B.

als Reproduktionshabitat). Als Fläche pro Individuum sind nach Aussage des Umwelt- und Natur-

schutzamtes Spandau 80 m² in Berlin Verwaltungspraxis. Bei Flächen, die im Rahmen von Aus-

gleichsmaßnahmen nur teilweise in Anspruch genommen werden (RE03, RE05), wird die Anzahl der

auf der gesamten Fläche erfassten Individuen anteilig berücksichtigt. Nach Angabe von Frau Dr. Dit-

scherlein (SenUVK Berlin) können 7 juvenile Tiere als ein Individuum angerechnet werden. Diese

Regelung wird im Planfall nicht für die Gesamtanzahl Juveniler im Plangebiet sondern für jede Einzel-

fläche angewendet.

Flächenbezug: Grundlage für die Ermittlung des flächenbezogenen Ausgleichsbedarfs ist ein Aus-

gleich im Verhältnis 1:1. Die in Anspruch genommenen Habitate sind jedoch hinsichtlich ihrer für die

Zauneidechse erforderlichen Strukturen unterschiedlich ausgeprägt. Dies spiegelt sich i. A. in der An-

zahl der erfassten Tiere wider. Um diesen Umstand beim flächenbezogenen Ausgleichsbedarf zu

berücksichtigen, wird ein Korrekturfaktor eingeführt. Der Korrekturfaktor ist in erster Linie von den

Habitatstrukturen und dem Nachweis bzw. der Erwartung einer Reproduktion auf der Fläche abhän-

gig. In Tabelle 22 wird der Korrekturfaktor für jede Fläche begründet. Die Angaben entstammen über-

wiegend dem Kartierbericht (ÖKOPLAN 2016b).

Im Ergebnis beläuft sich der individuenbezogen ermittelte Flächenbedarf auf 10.400 m², der flächen-

bezogen ermittelte Ausgleichsbedarf auf 12.150 m². Dem steht unter Berücksichtigung eines Korrek-

turfaktors eine anrechenbare Ausgleichsfläche von 17.250 m² gegenüber. Berücksichtigt man den

Bestand an Zauneidechsen auf den Flächen ACEF 5 und 6, ergibt sich eine anrechenbare Fläche für

die umzusetzenden Tiere von 11.650 m². Gegenüber der individuenbezogenen Bedarfsermittlung

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B-Plan Nr. 5-91

entsteht ein „Plus“ von 1.250 m². Gegenüber der flächenbezogenen Bedarfsermittlung ist ein „Minus“

von 500 m² zu verzeichnen.

Darüber hinaus erfolgt eine Optimierung der Habitatqualität durch die Vernetzung der Ausgleichsflä-

chen miteinander und mit weiteren Zauneidechsenhabitaten außerhalb des Plangebiets auf ca.

0,24 ha. Dazu sind weitere Maßnahmen geplant (s. o. „Störung“: Maßnahmen ACEF 8, 9), die nicht in

die Bilanz der Ausgleichsflächen zur Umsetzung von Zauneidechsen eingehen.

Insgesamt kann durch die geplanten und überwiegend bereits umgesetzten CEF-Maßnahmen die

ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden.

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Tab. 22: Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs für Inanspruchnahme von Zauneidechsenhabitaten

Zaun-eidechsen-habitat

Individuenbezug Flächenbezug

max. Anzahl er-fasster Individuen

anrechen-bare An-zahl ge-

samt

Kor-rek-tur-

faktor

indiv. Flächen-bedarf

[m²]

Flächen-bedarf

[m²]

bean-spruchte Habitat-fläche [m²]

Kor-rektur-faktor

Flächen-bedarf

[m²]

Begründung für Korrekturfaktor

(sub)ad. juv.

Inanspruchnahme von Zauneidechsen-Habitaten

RE01 1 0 1 10 80 800 1.755 1 1.755 sehr gute Habitatstrukturen, daher ist von größe-rem Bestand auszugehen, mögliche Reproduktion

RE02 1 1 2 10 80 1.600 1.915 1 1.915 Reproduktion

RE03 (Verlust Teilhabitat)

1 0 1 10 80 800 1.030 1 1.030 sehr gute Habitatbedingungen, Reproduktion nachgewiesen

RE04 1 0 1 10 80 800 1.665 0,75 1.249 suboptimale Habitatstrukturen (sehr dichte Boden-vegetation), geringe Individuendichte

RE06 3 1 4 10 80 3.200 3.600 1 3.600 große Teile versiegelt; dennoch Reproduktion anzunehmen

RE07 0 1 1 10 80 800 1.935 0,75 1.451 suboptimale Habitatbedingungen (schattig bis halbschattig)

RE13 (Verlust Teilhabitat)

0 0 0 10 80 0 1.000 0,75 750 suboptimales Teilhabitat, keine geeigneten Eiabla-geplätze, z. T. teilversiegelt; keine Nachweise

RE14 0 0 3 10 80 2.400 400 1 400 teilbeschattetes Habitat, keine Untersuchungsflä-che bei Kartierung; beim Individuenbezug sind 3x12=36 Individuen angesetzt.

Summe 7 3 13 10.400 13.300 12.150 sehr gute Habitatstrukturen, daher ist von größe-rem Bestand auszugehen, mögliche Reproduktion

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Tab. 23: Größe und Anrechenbarkeit der Zauneidechsen-Ausgleichsflächen

Maßnahmen-Nr.

Maßnahme Fläche [m²]

Korrek-turfak-

tor

anre-chenbare

Fläche [m²]

Begründung für Korrekturfaktor

ACEF 5a Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern auf öffentlicher Grünflä-che (Teil von RE05)

2.800 1 2.800

ACEF 5b Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern auf privater Grünfläche (Teil von RE05)

2.800 1 2.800

ACEF 6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern auf privater Grünfläche (überwiegender Teil von RE03)

7.000 1 7.000

ACEF 6a Auflichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/ Krautfluren, Anlage von Kleinstrukturen

3.700 0,75 2.775 Aufgrund suboptimaler Habitatbedingungen (Beschattung) werden die Flächen nur zu 75% als Ausgleichsfläche ange-rechnet. ACEF 6b 2.500 0,75 1.875

Summe Ausgleichsfläche 18.800 17.250

Maßnahmen-Nr.

Bestand Zauneidechse Flächen-bedarf [m²]

max. Anzahl

(sub)ad.

max. Anzahl

juv.

anre-chenbare

Anzahl gesamt

Kor-rek-

turfaktor

indiv. Flä-

chenbe-darf [m²]

ACEF 5 (RE05) 4 0 4 10 80 2.400

ACEF 6 (RE03) 2 3 3 10 80 3.200

Summe Flä-chenbedarf-Bestand

6 3 7 5.600

anrechenbare Fläche für umzusetzende Zauneidechsen (Ausgleichsfläche abzgl. Be-stand)

11.650

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Tab. 24: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Zauneidechse

Beeinträchtigung relevante

Beeinträchtigung erforderliche Maßnahmen

Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 5, 6 -

Störung x ACEF 8, 9 -

Zerstörung x ACEF 5-9 -

4.4 Eremit (Osmoderma eremita)

Bestand

Kurzbeschreibung Autökologie, Bestand in Berlin

Der Eremit oder Juchtenkäfer besiedelt alte und anbrüchige Laubbäume, in und an denen die ver-

schiedenen Entwicklungsstadien leben. Bedeutsame Habitate sind Parks, Alleen, historisch genutzte

Waldformen (z. B. Hudewälder), alte Eichen- und Buchenwälder mit Störstellen. Insbesondere werden

Eichen, Linden und Rotbuchen besiedelt, aber auch Obstbäume, Ulmen, Weiden, Kastanien und an-

dere Baumarten.

Die Käfer leben in Baumhöhlen, die sie oft ihr ganzes Leben lang nicht verlassen. Entscheidend für

die Auswahl eines Brutbaumes ist dessen Zustand. Die Entwicklung vom Ei über die Larve und die

Puppe zum Vollkäfer erfolgt im Mulmkörper von Stammhöhlungen alter Laubbäume, aber auch in

Astbruchstellen, Spechthöhlen und in größeren Spalten hinter der Rinde, sofern Mulm als Nahrungs-

quelle vorhanden ist. Das Mindestvolumen eines zur Fortpflanzung in Frage kommenden Mulmkör-

pers beträgt mehrere Liter.

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Ein Vorkommen des Eremiten wurde zwar bei den Untersuchungen nicht nachgewiesen, kann jedoch

aufgrund der vorhandenen Strukturen in einzelnen Bäumen auf dem ehemaligen Krankenhausgelän-

de nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt lassen drei Bäume (B059, B112 und B222, s. ÖKOPLAN

2016b) aufgrund ihres Alters sowie ihres Zustands das Vorkommen eines großen, innenliegenden und

somit von außen nicht einsehbaren Mulmkörpers vermuten. Diese Bäume können daher dem Eremi-

ten potenziell als Habitatbäume dienen. Baum B059, ein Silberahorn, steht auf der geplanten öffentli-

chen Grünfläche am Rand zum Sportplatz. Der Ahorn B222 befindet sich ebenfalls auf einer Grünflä-

che, und zwar am östlichen Rand des Plangebiets. Baum B112 (Weide) befindet sich am nördlichen

Rand des WA2 zur öffentlichen Grünfläche.

Prüfung der Verbotstatbestände

Verletzen und Töten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Zwei der für den Eremiten potenziell geeigneten Bäume befinden sich auf geplanten öffentlichen

Grünflächen, so dass keine Fällungen erforderlich sind. Der Baum B112 kann ebenfalls erhalten wer-

den und ist bauzeitlich durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern (Maßnahme VA 2). Tötungen

oder Verletzungen des Eremiten sind daher nicht zu prognostizieren.

Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG

Der Eremit kann als empfindlich gegenüber der Zerschneidung seines Lebensraums eingestuft wer-

den, da der Aktionsradius der Imagines in der Regel weniger als 200 m beträgt (HEDIN et al. 2008).

Das Vorhaben ist nicht mit Zerschneidungswirkungen für den Eremiten verbunden. Erhebliche Stö-

rungen sind nicht zu erwarten.

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Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Der potenziell für den Eremiten geeignete Höhlenbaum am Rand von WA2 zur geplanten öffentlichen

Grünfläche bleibt erhalten und wird bauzeitlich durch geeignete Maßnahmen geschützt (Maßnahme

VA 2), so dass eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ausge-

schlossen werden kann.

Tab. 25: Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG: Eremit

Beeinträchtigung relevante

Beeinträchtigung erforderliche Maßnahmen

Erfüllung Verbotstatbestand

Tötung x VA 2 -

Störung - - -

Zerstörung x - -

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5 Maßnahmen

5.1 Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen sind durchzufüh-

ren, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Europäischen Vo-

gelarten zu vermeiden. Die Beurteilung des Eintritts von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1

i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgte unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen.

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

Um Gelege- und Individuenverluste bei Brutvögeln zu vermeiden, sind Gehölzrodungen nur außerhalb

der Brutsaison, d. h. in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar, durchzuführen (vgl. § 39 Abs. 5

BNatSchG).

Durch die Maßnahme wird auch die Gefahr einer Tötung von Fledermäusen in Baumquartieren mini-

miert.

VA 2 Erhalt von Habitatbäumen

Höhlenbäume und Altbäume sind soweit möglich zu erhalten. Sofern sie an ein Baufeld angrenzen

und durch die Bauarbeiten geschädigt werden könnten, sind sie durch geeignete bauzeitliche

Schutzmaßnahmen zu sichern. Dies gilt auch für den potenziellen Brutbaum des Eremiten am Rand

von WA2 zur geplanten öffentlichen Grünfläche.

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

Die zu fällenden Bäume weisen z. T. quartierrelevante Strukturen für Fledermäuse auf. Um Tötungen

von Tieren durch Baumfällungen zu vermeiden, sind die Bäume vor der Fällung durch einen Fleder-

mausexperten auf Besatz von Fledermäusen zu untersuchen. Die konfliktärmste Zeit ist Septem-

ber/Oktober. In dieser Zeit sind die Wochenstuben bereits aufgelöst und die Tiere befinden sich noch

nicht in Winterruhe. Ist eine Quartiereignung vorhanden und die Baumhöhlen bei der Kontrolle nicht

besetzt, können die Öffnungen verschlossen und die Bäume in den Wintermonaten gefällt werden (s.

VA 1). Ist ein Quartier besetzt, so kann bei Temperaturen über 10°C z. B. durch einen Einwegever-

schluss ein Ausfliegen erzwungen werden (vgl. FÖA LANDSCHAFTSPLANUNG 2011). Ist dies nicht mög-

lich oder kann ein Besatz nicht ausgeschlossen werden (z. B. aufgrund nicht vollständig einsehbarer

Baumhöhle), ist die Fällung fledermausverträglich unter Beisein eines Fledermausspezialisten durch-

zuführen, so dass trotz der Vorsichtsmaßnahmen in Höhlen unentdeckt verbliebene Tiere fachgerecht

versorgt werden können.

VA 4 Bauzeitenregelung, Vergrämung und Besatzkontrolle bei Gebäuden

Vor den Sanierungs-, Abriss- und Sicherungsarbeiten an den Gebäuden ist sicherzustellen, dass kei-

ne Fledermäuse oder Vögel die Gebäude nutzen.

Bei Gebäuden ohne Winterquartierpotenzial für Fledermäuse können Tötungen und Verletzungen von

Fledermäusen und Vögeln weitgehend vermieden werden, indem quartier- und brutplatzrelevante

Strukturen an Fassaden und im Inneren der Gebäude im Winter unbrauchbar gemacht werden. Be-

steht ein Quartierpotenzial für das ganze Jahr, ist die konfliktärmste Zeit der Spätherbst, wenn die

Brutperiode der Vögel beendet ist. Die Wochenstuben der Fledermäuse sind in dieser Zeit bereits

aufgelöst und die Tiere befinden sich noch nicht in Winterruhe. Sollen die Bauarbeiten in einem Zeit-

raum durchgeführt werden, in dem eine Brutplatz- oder Quartiernutzung möglich ist, sind die relevan-

ten Strukturen an den Fassaden und in den Gebäuden bzw. die Zugangsmöglichkeiten zu den Ge-

bäuden vor den Baumaßnahmen soweit möglich zu verschließen. Es kann erforderlich sein, einzelne

Öffnungen zum Gebäude zu belassen und diese so zu gestalten, dass Fledermäuse zwar ausfliegen

können, das Einfliegen jedoch verhindert wird. In jedem Fall ist zuvor eine Besatzkontrolle (z. B. Ein-/

Ausflugbeobachtungen, Detektorbegehungen, Begehung der Gebäude) durchzuführen. Durch die

Maßnahme soll sichergestellt werden, dass keine Brutvögel oder Fledermäuse in den Gebäuden ein-

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geschlossen werden; andererseits sollen die brutplatz- und quartiergeeigneten Strukturen zum Zeit-

punkt der Bauarbeiten nicht wieder genutzt oder neu besiedelt werden.

Die genaue Vorgehensweise ist vom Gebäude sowie von der Art und dem zeitlichen Ablauf der vor-

gesehenen Baumaßnahmen abhängig. Im Einzelnen sind die Maßnahmen daher im Rahmen einer

Umwelt-Baubegleitung festzulegen.

Da nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass in den Gebäuden nicht entdeckte Fledermausquar-

tiere bestehen, ist bei den Sanierungsarbeiten auf versteckte Quartiere und Tiere zu achten. Dabei

sind folgende Punkte zu beachten:

• Information der beteiligten Unternehmen, beteiligten Arbeiter und der zuständigen Mitarbeiter des

Auftraggebers über Fledermäuse und die Notwendigkeit ihres Schutzes,

• vorsichtiges Öffnen von bisher nicht einsehbaren, aber für Fledermäuse zugänglichen Hohlräu-

men und Absuchen des Raumes nach Fledermäusen,

• sofortiger Sanierungsstopp im Falle des Fundes von Fledermäusen während der Arbeiten, Infor-

mation eines Sachverständigen, soweit notwendig Bergung und ggf. Pflege (Verletzte Tiere müs-

sen gepflegt und ausgewildert werden. Gesunde Tiere müssen am selben Abend wieder frei ge-

lassen werden. Sollte zum Zeitpunkt des Fundes strenger Frost herrschen, müssen die Tiere ge-

hältert werden, bis die Temperaturen mindestens um 0°C liegen.)

VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zauneidechsenhabitate

Um Tötungen und Verletzungen von Zauneidechsen zu vermeiden, werden die Zauneidechsenhabita-

te eingezäunt. Abfang- und Ausgleichsflächen werden vor den Abfang- und Umsetzungsmaßnahmen

und bevor die Tiere ihre Winterquartiere verlassen haben, mit einem geeigneten Reptilienschutzzaun

umgeben, so dass ein Zurückwandern von Zauneidechsen in ihre Ursprungshabitate und ein Überfah-

ren durch den Baustellenverkehr verhindert wird. Auch während des Baus der nördlichen Zufahrt sind

am Rand des Baufelds Reptilienschutzzäune zu errichten.

Bei den Reptilienzäunen handelt es sich um überkletterungssichere, mindestens 50 cm hohe un-

durchsichtige Kunststofffolien. Die Folien werden im Boden eingegraben, um ein Unterwandern des

Zaunes zu vermeiden. Ggf. vorhandene Bereiche mit grobem, steinigem Untergrund werden zuvor mit

feinerem Erdreich aufgefüllt.

Der Reptilienschutzzaun um die Abfangflächen wird beibehalten bis die Tiere abgefangen sind und

aufgrund der Baumaßnahmen keine geeigneten Zauneidechsenhabitate in dem Bereich mehr vorhan-

den sind. Der Reptilienschutzzaun um die Ausgleichsflächen wird mindestens während der

1. Aktivitätsperiode der Zauneidechse zur Gewöhnung umgesetzter Tiere an die Maßnahmenfläche

beibehalten; danach wird der Zaun je nach Baufortschritt teilweise geöffnet. Die Öffnung erfolgt zu den

Baufeld abgewandten Seiten. Zum Schutz der Habitate vor Befahren, unbefugtes Betreten und Mate-

riallagerung werden die Abfang- und Ausgleichsflächen während der Bauzeit zusätzlich mit einem

Bauzaun eingezäunt.

Dauerhaft werden die Schutzzäune um die Zauneidechsen-Ausgleichsflächen ACEF 5, 6 und 7 durch

einen Stabmattenzaun ersetzt, um bei der zukünftigen Nutzung der Wohn- und Mischgebiete ein Be-

treten zu verhindern. Um einen Schutz vor Hunden und Katzen zu gewährleisten, ist ein 2 m hoher

Zaun mit nach außen abgewinkeltem Element zu verwenden, An den Seiten, die an die zukünftige

Bebauung angrenzen, wird der untere Bereich des Zauns mit einer Metallplatte ausgeführt, die in den

Boden hineinragt. Dadurch soll vermieden werden, dass Zauneidechsen aus den Ausgleichsflächen in

die angrenzenden Gärten einwandern und dort von Haustieren getötet oder verletzt werden.

VA 6 Abfangen und Umsetzen der Zauneidechsen

Zur Vermeidung von Verletzungen und Tötungen werden die Zauneidechsen aus den Baugebieten

abgefangen und in die Ersatzhabitate ACEF 5, 6 und 7 (s. u.) umgesetzt. Abfangen und Umsetzen der

Tiere ist durch fachkundige Personen bzw. unter deren Aufsicht durchzuführen. Die Maßnahme erfolgt

mindestens eine Aktivitätsperiode vor Beginn der Baummaßnahmen im jeweiligen Bereich. Der Ab-

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fang beginnt – je nach Witterung – ab April (vor Eiablage) und erstreckt sich je nach Abfangergebnis

bis ca. Ende September/Oktober.

Vor der Abfangmaßnahme werden die Abfang- und Ausgleichsflächen mit einem geeigneten Reptili-

enzaun umgeben (s. o. VA 5). Im Bereich der nördlichen Zufahrt wird danach geprüft, ob sich Zau-

neidechsen auf dem Baufeld befinden und diese ggf. ebenfalls abgefangen.

Zum Abfangen der Zauneidechsen werden folgende Methoden angewendet:

• Abfangen aus Fangeimern: An der Anwanderungsseite der Reptilienzäune, die die Abfangflächen umgeben, werden in regelmäßigen Abständen Eimer (ca. alle 12 m) ebenerdig eingegraben. Zur Verbesserung des Abfangergebnisses werden z. T. weitere Fangzäune mit Eimern in die Flächen gestellt. Die Eimer müssen unmittelbar an den Zaun anschließen. Der Boden der Eimer wird zum Abfließen von Niederschlagswasser mit mehreren kleinen Löchern versehen. Als Versteckmög-lichkeit wird Laub, kleine Zweige o. ä. in die Eimer gelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass den Zauneidechsen dadurch nicht das Verlassen der Eimer ermöglicht wird. Auf den Eimern wird ein Prädatoren- und Sonnenschutz in Form von aufgeständerten Deckeln/Holzplatten angebracht.

Die Fangeimer werden im Regelfall einmal täglich an Werktagen geleert. An Tagen, an denen keine Leerung erfolgt (z. B. aufgrund von ungünstiger Witterung), werden die Fangeimer abge-deckt. Eine andere Möglichkeit ist das Einbringen von Holz, Steinen o. ä., um ggf. hineingefalle-nen Tieren das Verlassen der Eimer zu ermöglichen. In Abhängigkeit vom Fangergebnis kann die Abfangfrequenz reduziert werden.

• Abfangen mit Fangkästen: Zeitlich parallel zum Abfangen aus Fangeimern erfolgt das Abfangen

der Zauneidechsen mit Fangkästen und per Handfang.

Die gefangenen Tiere werden umgehend in die vorbereiteten Ersatzhabitate (ACEF 5, 6 und 7) umge-

setzt. Sofern die Gras-/ Krautfluren noch nicht optimiert sind und das Nahrungsangebot für die Zau-

neidechse möglicherweise nicht ausreicht, erfolgen Zufütterungen.

Während des Abfangs werden Fangprotokolle erstellt, in denen u. a. Anzahl, Stadium (adult, subadult,

juvenil) und Geschlecht der gefangenen Tiere angegeben werden. Auch die in die Ersatzhabitate um-

gesetzten Tiere werden dokumentiert.

Damit die Zauneidechsen besser erfasst werden können, sind die Fangflächen vor und während des

Abfangzeitraums mehrfach zu mähen. Es wird nicht die komplette Fläche auf einmal gemäht, sondern

streifen- oder mosaikförmig alternierend. Dabei sind immer auch die Randbereiche an den Zäunen zu

mähen. Bei der Vegetation an den Zäunen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass ein Überklettern

der Zäune durch die Zauneidechse nicht erfolgen kann. Sobald die Zauneidechsen ihre Winterquartie-

re verlassen haben, darf die Resthöhe der Vegetation bei der Mahd 15 cm nicht unterschreiten. Das

Mahdgut ist nach erfolgter Mahd umgehend zu entfernen. Die Mahd darf nicht mit schwerer Technik

durchgeführt werden, sondern als Handmahd mit maschineller Unterstützung.

5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und Maßnahmen

nach Gebäudebrüter-Verordnung

Folgende Vorkehrungen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (ACEF: CEF-

Maßnahmen) sind durchzuführen, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

und von Europäischen Vogelarten zu vermeiden. Die Beurteilung des Eintritts von Verbotstatbestän-

den gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgte unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen.

Weiterhin werden Maßnahmen aufgeführt, die dem ökologischen Ausgleich für die Inanspruchnahme

von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Gebäudeabriss dienen (AGeb); die Umsetzung dieser

Maßnahme ist Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung nach Gebäudebrüter-Verordnung.

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ACEF/Geb 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fledermäuse an Gebäuden

Die Sanierung von Gebäuden ist mit dem Verlust von nachgewiesenen und potenziellen Wochenstu-

ben und sonstigen Sommerquartieren von Fledermäusen verbunden. Einzelne frostsichere Versteck-

plätze, die überwinternde Tiere nutzen, können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Durch Ge-

bäude-Sanierung ist der Verlust von 40 Quartieren, durch Gebäude-Abriss der Verlust von 5 Quartie-

ren zu erwarten.

Die meisten Quartiere dürften von der Zwergfledermaus, der mit Abstand am häufigsten im Plangebiet

nachgewiesenen Fledermausart, genutzt werden. Für die Art besteht zudem an mehreren Stellen

Quartierverdacht. Darüber hinaus sind Gebäudequartiere vor allem vom Braunen Langohr und der

Breitflügelfledermaus zu erwarten.

Als Ausgleich für den Quartierverlust sind Ersatzquartiere in doppelter Anzahl zu schaffen. Der Aus-

gleichsbedarf orientiert sich an der „Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für beson-

ders geschützte Tier- und Pflanzenarten“. Dementsprechend ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von

insgesamt 90 Ersatzquartieren.

ACEF/Geb 1a: Dauerhafte Quartiershilfen an sanierten und geplanten Gebäuden:

Dauerhaft wird der Ausgleichsbedarf durch Schaffung von Quartiermöglichkeiten an den Sanierungs-

und den geplanten Gebäuden gedeckt. Um die verschiedenen Ansprüche der Fledermausarten an ihr

Quartier zu berücksichtigen und die Akzeptanz der Ersatzquartiere zu erhöhen, werden unterschiedli-

che Quartiershilfen verwendet. Zum Beispiel können Kästen aus unbehandeltem, sägerauhem Holz

unter der Dachhaut angebracht werden. Breite und Höhe der Kästen sollen mindestens 40 cm betra-

gen. Für die Zwergfledermaus sind v. a. Kästen mit einer lichten Spaltenweite von 1,5 cm (oben) bis

2,5 cm (unten) geeignet (SENSTADT 2000). Die Fluglochweite soll 2 cm x mind. 5 cm betragen. Die bei

SENSTADT (2000) empfohlene Spaltenweite für die Breitflügelfledermaus beträgt 2,5 cm (oben) bis

3 cm (unten) bei einer Fluglochweite von 2,5 cm x mind. 5 cm. Sofern Kästen mit größerer Abmes-

sung verwendet werden, reduziert sich die erforderliche Anzahl an Ersatzquartieren.

Ein Teil des Ausgleichsbedarfs soll durch Quartiershilfen in oder an den Fassaden gedeckt werden.

Geeignet sind handelsübliche Fledermausfassadenkästen, die an die Fassade oder in das Mauerwerk

der Fassade oder in die Außendämmung hinter den Außenputz eingebaut werden. Es sollen auch

einzelne spezielle Fledermauskästen für Fassaden mit Spezialisolierung verwendet werden, die dann

als Ganzjahresquartiere für gebäudebewohnende Fledermausarten geeignet sind.

Außerdem sollte geprüft werden, ob und welche Spitzböden für Fledermäuse gestaltet werden kön-

nen. Dabei sollte u. a. folgendes beachtet werden:

• Schaffung und Sicherung eines Zugangs für Fledermäuse

• Verwendung von Materialien, die eine optimale Temperatur und ausreichend Hang- und Ver-

steckmöglichkeiten gewährleisten (Schaffung von Spaltenräumen und Versteckmöglichkeiten z. B.

durch das Aufhängen ungehobelter, unbehandelter Bretter mit einer Fläche von mindestens 50 x

40 cm und unterschiedlicher Spaltenstärke) (vgl. Hinweise in SENSTADT 2000, SMUL 2017)

• Anbringen handelsüblicher Fledermauskästen auf dem Dachboden

ACEF/Geb 1b: Vorübergehende Nisthilfen an Fassaden der Bestandsgebäude:

Um die zeitliche Lücke zwischen dem Wegfall der Quartiere durch Sanierung bzw. Abriss und der

Funktionsfähigkeit der Ersatzquartiere an den sanierten und geplanten Gebäuden zu überbrücken,

sind vorübergehend Fledermauskästen an anderen Gebäuden auf dem Gelände des ehemaligen

Krankenhauses aufzuhängen. Aufgrund der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten an ihr

Quartier und zur Erhöhung der Akzeptanz ist ein Kastenmix zu verwenden. Da alle denkmalgeschütz-

ten Gebäude sukzessive saniert werden, sollten Gebäude gewählt werden, deren Sanierung relativ

spät durchgeführt wird. Ggf. müssen die Kästen zwischenzeitlich umgehängt werden. Für die Häuser

Nr. 5 und 8 wurden bereits zeitlich vorgezogen, vorübergehend Fledermauskästen an anderen Ge-

bäuden des Plangebiets angebracht.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Die Ersatzquartiere sind so zu platzieren, dass ein freies Anfliegen möglich ist. Die Einschlupföffnung

sollte an einer besonders markanten Stelle am Dach angebracht werden (z. B. an einer Dachkante, an

Gebäudeecken, im Umfeld von Leitstrukturen), damit das Quartier von Fledermäusen gefunden wird.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Einflugöffnungen nicht beleuchtet werden. Um unterschiedlich

temperierte Hangplätze zu schaffen, sind verschiedene Expositionen zu wählen; die günstigsten Aus-

richtungen sind in der Regel Südwest-, Südost- und Ost-Richtung. Eine direkte Sonnenbestrahlung ist

wegen der Überhitzungsgefahr zu vermeiden.

In der folgenden Tabelle ist die Anzahl der erforderlichen Ersatzquartiere, bezogen auf die einzelnen

Baugebiete bzw. Sanierungs- und Abrissgebäude angegeben. Für die in Klammern gesetzten Häuser

Nr. 5 und 8 wurde die Maßnahme ACEF 1b bereits zeitlich vorgezogen umgesetzt.

Tab. 26: Anzahl der zu schaffenden Quartiershilfen für Fledermäuse an Gebäuden

Baugebiet Haus Nr. Quartiershilfen Anzahl

MI Nr. 1 2

Nr. 3 6

WA1 Nr. 4 8

WA2 (Nr. 5) 6

WA3 Heizhaus - ÖP1 4

WA4 Nr. 7 4

WA5 (Nr. 8) 12

Bunker - ÖP2 2

WA6 Nr. 9 14

WA7 Nr. 10 16

WA8 Nr. 11 16

Summe 90

ACEF/Geb 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/Nischenbrüter an Gebäuden

Der Brutplatzverlust von Gebäudebrütern durch Sanierung und Abriss von Gebäuden ist durch geeig-

nete Nisthilfen zeitlich vorgezogen auszugleichen.

ACEF/Geb 2a: Dauerhafte Nisthilfen an Fassaden der sanierten bzw. geplanten Gebäude:

Der Ausgleichsbedarf für Bachstelze, Hausrotschwanz, Rauchschwalbe, Gartenrotschwanz, Star so-

wie Blau- und Kohlmeise orientiert sich an der „Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften

für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“. Somit werden für die entfernten Fortpflanzungs-

stätten der genannten Arten Nisthilfen in gleicher Anzahl geschaffen. Dauerhaft wird der Bedarf durch

Anbringen von geeigneten Nistkästen an oder in den Fassaden der zu sanierenden und geplanten

Gebäude gedeckt. Geeignet sind handelsübliche Fassadenkästen und Niststeine, die an die Fassade

oder in das Mauerwerk der Fassade oder in die Außendämmung hinter den Außenputz eingebaut

werden können (s. Tabelle 27).

Beim Anbringen der Nistkästen an den Gebäuden ist darauf zu achten, dass das Einflugloch vor direk-

ter Sonneneinstrahlung geschützt und von der Wetterseite abgewandt ist. Die Anflugschneise soll

mindestens 2 Meter frei sein.

ACEF 2b: Dauerhafte Nistmöglichkeit im Spitzboden des sanierten Hauses Nr. 8:

Für den Waldkauz, dessen Brutplatz in Haus 8a durch die Sanierungsmaßnahmen verloren geht, wird

ein Teil des Spitzbodens im gleichen Gebäudeteil als geeignete Stätte für einen Brutplatz wieder her-

gerichtet. Dazu wird ein ca. 1 m tiefer Raum des Spitzbodens abgegrenzt und eine Einflugmöglichkeit

geschaffen. Die Einflugöffnung sollte nicht zu tief angebracht werden. Um Mardern das Eindringen zu

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B-Plan Nr. 5-91

erschweren, ist um die Einflugöffnung ein Vorsprung anzubringen. Innerhalb des abgetrennten Spitz-

bodenraums wird eine Nisthilfe aufgehängt. Dazu kann ein handelsüblicher artspezifischer Kasten

verwendet oder ein entsprechender Kasten gebaut werden (z. B. NABU 2017). Das Bodenmaß sollte

ca. 20 cm x 30 cm betragen, die Einflugweite 12 cm x 12 cm, die Höhe mindestens 45 cm. Die Brut-

höhle ist als Unterlage für die Eier mit Waldboden, Rindenmulch o. ä. auszulegen. Die Reinigung er-

folgt mindestens alle drei Jahre (NABU 2017). Um die Reinigung zu erleichtern, kann an der Rücksei-

te des abgetrennten Spitzbodens eine Klappe angebracht werde.

ACEF/Geb 2c: Vorübergehende Nisthilfen an Fassaden der Bestandsgebäude:

Um den Zeitraum zwischen dem Verlust der Brutplätze und der Fertigstellung der Sanierungs- und

geplanten Gebäude zu überbrücken, werden vorübergehend, aber zeitlich vorgezogen Nisthilfen an

anderen Gebäuden auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses aufgehängt. Da alle denkmal-

geschützten Gebäude sukzessive saniert werden, sollten Gebäude gewählt werden, deren Sanierung

relativ spät durchgeführt wird. Ggf. müssen die Kästen zwischenzeitlich umgehängt werden.

Zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Verlust des Waldkauzbrutplatzes bis zur Fertigstel-

lung des Dachbodens von Haus Nr. 8 wurden bereits zeitlich vorgezogen Nisthilfen im Plangebiet

aufgehängt. Nach MKULNV NRW (2013) wird für den Waldkauz ein Bedarf von mindestens 3 Nisthil-

fen pro Brutpaar veranschlagt. Um die Auswahl zu erhöhen, wurden zwei Nisthilfen an Gebäuden und

eine Nisthilfe an einem Baum in der geplanten Grünfläche (s. ACEF 3) angebracht. Es wurden artspezi-

fische Eulenkästen der Firma Hasselfeldt verwendet. Sofern die Nisthilfen besiedelt werden, bleiben

sie auch nach Fertigstellung des Dachbodens auf dem Gelände bis die Vögel den Brutplatz aufgeben.

Die folgende Tabelle beinhaltet Vorschläge für die Auswahl an Nistkastentypen und deren Anzahl

sowie Zuordnung zu den Baugebieten bzw. zu sanierenden Häusern. Für die in Klammern gesetzten

Sanierungsgebäude wurden bereits vorübergehend Nistkästen an Gebäuden angebracht. Die im

Plangebiet vorkommenden Vogelarten, für die die einzelnen Nistkastentypen hauptsächlich konzipiert

sind, sowie Nistkasten-Beispiele der Fa. Schwegler und der Fa. Hasselfeldt werden ebenfalls genannt.

Tab. 27: Art und Anzahl der zu schaffenden Nisthilfen für Gebäudebrüter

Nistkastentyp Nist-kasten Anzahl

Zuordnung zu Baugebiet / Haus Nr.

Ausgleich für Arten

Beispiele Nistkasten Fa. Schwegler, Fa. Hasselfeldt

Nisthöhle, Fluglochweite 32 mm

7 Haus 3, (Haus 5), Haus 7, Haus 9: 2 Stck., Haus 11: 2 Stck.

Kohlmeise, Blau-meise, Gartenrotschwanz

Nisthöhle 32 mm R-32

Meisenresidenz 1MR

Niststein Typ 23, 24

Nisthöhle, Fluglochweite 45 mm

2 Haus 3, (Haus 8) Gartenrot-schwanz, Star

Gartenrotschwanz-Kasten STH

Starenhöhle 3S

Halbhöhle, Nischenbrüterhöhle

6 Haus 3: 2 Stck., (Haus 5), Haus 9, Haus 10, WA3

Bachstelze, Hausrotschwanz

Nischenbrüterhöhle, oval NBH

Halbhöhle zum Anbringen an die Fassade 2MR, 2H, 2HW

Fassaden-Einbaukästen 1HE, Niststein Typ 26

Schwalben-Kunstnest 1 Haus 3 Rauchschwalbe Rauchschwalbennest Nr. 10, 10B

Eulenhöhle 2 (Haus 8) Waldkauz Eulenkasten EKST

Waldkauzröhre 1WK, Nr. 30

Summe 18

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ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/Nischenbrüter an Bäumen

Die Umsetzung der Bebauungsplanung ist mit dem Verlust von Brutplätzen von Höhlen- und Halbhöh-

lenbrütern verbunden. Als zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sind 16 geeignete Nistkästen

an Bäumen innerhalb des Plangebiets aufzuhängen. Darüber hinaus wurde bereits ein artspezifisch

geeigneter Nistkasten für den Waldkauz an einem Baum aufgehängt, um den Zeitraum von Baube-

ginn bis zur Fertigstellung des Dachbodens im Haus 8a zu überbrücken (s. ACEF 2c).

Die folgende Tabelle beinhaltet Vorschläge für die Auswahl an Nistkastentypen und deren Anzahl

sowie Zuordnung zu den Baugebieten bzw. zu sanierenden Häusern. Für die in Klammern gesetzten

Sanierungsgebäude ist bereits eine Umsetzung der Maßnahme erfolgt. Die im Plangebiet vorkom-

menden Vogelarten, für die die einzelnen Nistkastentypen hauptsächlich konzipiert sind, sowie Nist-

kasten-Beispiele der Fa. Schwegler und der Fa. Hasselfeldt werden ebenfalls genannt.

Da die Maßnahme der Vermeidung des Verbotstatbestands der Zerstörung / Beschädigung von Fort-

pflanzungs- und Ruhestätten dient, ist sie zeitlich vorgezogen zu realisieren, d. h. die Nisthilfen müs-

sen spätestens im Winterhalbjahr der Baumfällungen aufgehängt werden, so dass sie in der darauf-

folgenden Brutperiode funktionsfähig sind.

Beim Anbringen der Nistkästen ist darauf zu achten, dass das Einflugloch vor direkter Sonnenein-

strahlung geschützt ist; die günstigste Ausrichtung ist Südosten. Die Anflugschneise soll mindestens 2

Meter frei sein.

Freischwebende Nistkästen sind so aufhängen, dass sie nicht bei Wind gegen Stamm oder Äste

schlagen. Nistkästen, die unmittelbar am Stamm angebracht werden, sind möglichst senkrecht oder

leicht nach vorne geneigt aufzuhängen, damit es nicht hineinregnet.

Tab. 28: Art und Anzahl der anzubringenden Nisthilfen für Baumhöhlenbrüter

Nistkastentyp Nist-kasten Anzahl

Zuordnung zu Baugebiet / Haus Nr.

Ausgleich für Arten

Beispiele Nistkasten Fa. Schwegler, Fa. Hasselfeldt

Nisthöhle Fluglochweite 32 mm

3 WA1, WA2- Verd., WA7 -Verd.

Kohl-, Blau-, Tan-nenmeise, Gartenrot-schwanz, Kleiber

Nisthöhle 1B, 2M (32 mm)

Nisthöhle Fluglochweite 26 mm

3 WA2 -Verd. (Haus 8), WA4

Blaumeise, Tannen-meise

Nisthöhle 2GR Dreiloch (mit Marder-/ Katzenschutz)

Nisthöhle 1B, 2M (26 mm)

Kleinmeisenhöhle M2-27

Nisthöhle Fluglochweite 45 mm

3 WA2 -Verd., Haus 9, WA7 -Verd.

Star Nisthöhle 3SV, 45 mm (marder- und katzensicher)

Starenhöhle 3S

Nisthöhle oval 2 Haus 11, WA3

Gartenrotschwanz, Kleiber, Kohl-, Blau-, Tannenmeise

Nisthöhle 2GR oval (mit Marder- und Katzenschutz)

Nisthöhle 1B, 2M (oval)

Nischenbrüterhöhle 2 Haus 10, Haus 11

Gartenrotschwanz Nischenbrüterhöhle 1N (mit Kleinräuberschutz)

Halbhöhle 1 Haus 10 Grauschnäpper Halbhöhle 2HW

Baumläuferhöhle 2 Haus 10, WA3

Gartenbaumläufer Baumläuferhöhle 2B, 2BN (mit Katzen-/ Marderschutz)

Eulenhöhle 1 (Haus 8) Waldkauz Eulenkasten EKST

Summe 17

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fledermäuse an Bäumen

Als Ausgleich für die Beseitigung von potenziellen Baumquartieren sind Fledermauskästen an vitalen

Bäumen im Plangebiet aufzuhängen. Für je vier zu fällende Bäume mit quartierrelevanten Strukturen

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ist ein Ersatzquartier zu schaffen. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht ein Bedarf an 23 Quar-

tiershilfen. Die genaue Anzahl ist abhängig vom Erhalt von Habitatbäumen in den einzelnen Bauge-

bieten (s. o. Maßnahme VA 2).

Da die Maßnahme der Vermeidung des Verbotstatbestands der Zerstörung / Beschädigung von Fort-

pflanzungs- und Ruhestätten dient, ist sie zwingend zeitlich vorgezogen zu realisieren (CEF-

Maßnahme), d. h. sie muss spätestens im Winterhalbjahr der Baumfällungen aufgehängt werden, so

dass sie in der darauffolgenden Aktivitätsperiode der Fledermäuse funktionsfähig ist.

Entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Fledermausarten an ihr Quartier (z. B. Spalten-

bewohner, Höhlenbewohner) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Ersatzquartiere sind verschiedene

Typen von Fledermauskästen zu verwenden. Im Plangebiet kommen Braunes Langohr, Großer

Abendsegler, Fransenfledermaus und Zwergfledermaus vor, die Baumquartiere nutzen. Auch Quartie-

re der Rauhautfledermaus sind nicht auszuschließen. Das Braune Langohr nutzt sowohl Rundkasten-

typen als auch Flachkastentypen, gerne auch großvolumige Kästen als Quartier. Von der Fransenfle-

dermaus werden Rundkastentypen, aber auch Flachkästen angenommen. Der Große Abendsegler

bevorzugt Rundkastentypen, vor allem Großraumkästen. Die Zwergfledermaus ist eine Spaltenfleder-

maus, die hinsichtlich ihrer Quartierwahl sehr anpassungsfähig ist.

Folgende Quartiertypen sind u. a. geeignet:

• Fledermausflachkasten 1FF (Flachkastentyp) der Fa. Schwegler

• Fledermausspaltenkasten FSPK (Flachkastentyp) der Fa. Hasselfeldt

• Fledermaushöhle 2F, 2FN, 3FN (Rundkastentypen) der Fa. Schwegler

• Fledermaushöhle 1FD mit dreifacher Vorderwand (Rundkastentyp) der Fa. Schwegler

• Fledermaushöhle FLH, FGRH (Rundkastentypen) der Fa. Hasselfeldt

• Großraumhöhle 1FS, 2FS, 3FS (Rundkastentypen) der Fa. Schwegler

• Fledermaus-Großraum-Flachkasten 3FF (Flachkastentyp) der Fa. Schwegler

• Fledermaus-Universalhöhle 1FFH (Höhlen- und Spaltenverstecke) der Fa. Schwegler

• Fledermaus-Großraum- & Überwinterungshöhle 1FW (Rundkastentyp) der Fa. Schwegler

• Fledermaus-Ganzjahresquartier FGJQ-F der Fa. Hasselfeldt

Die Ersatzquartiere sind so zu platzieren, dass ein freies Anfliegen möglich ist. Es sind verschiedene

Expositionen zu wählen; die günstigsten Ausrichtungen sind in Südwest- bis Südost-Richtung. Eine

direkte Sonnenbestrahlung ist wegen der Überhitzungsgefahr zu vermeiden.

ACEF 5 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern im

Westen des Plangebiets

Als Ausgleichsfläche für die Inanspruchnahme von Zauneidechsenhabitaten und zur Umsetzung der

Zauneidechsen von den Abfangflächen wird eine ca. 0,56 ha große Fläche am Westrand des Plange-

biets nördlich von Haus Nr. 3 für die Art optimiert. Der nördliche Teil des Ausgleichshabitats ist Be-

standteil der geplanten öffentlichen Grünfläche (ACEF 5a: ca. 0,28 ha). Der südliche Teil wird als pri-

vate Grünfläche festgesetzt (ACEF 5b: ca. 0,28 ha). Durch die Waldrandaufwertung auf Maßnahme

ACEF 5b wird auch der Verlust je eines Brutreviers von Fitis und Girlitz ausgeglichen.

Ein Teil der Ausgleichsfläche stellte sich bei der Biotopkartierung 2014 als frische, bereits sehr dichte

ruderale Gras- und Staudenflur dar. Der westliche Teil war dagegen trockener und wies zumindest

kleinflächig auch eine schüttere Bodenvegetation auf. Auf der Fläche wurden bereits einzelne Zau-

neidechsen nachgewiesen (Zauneidechsenfläche RE05).

Durch die Entwicklung eines Wechsels aus überwiegend kurzrasigen Gras-/ Krautfluren und höher-

wüchsigen Bereichen mit einzelnen Sträuchern sowie Kleinstrukturen wie Totholz-, Stein- und Sand-

haufen werden Ganzjahreslebensräume für die Zauneidechse optimiert.

Folgende Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen bzw. auf der Fläche ACEF 5b bereits umgesetzt:

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• Mahd der Gras-/Krautfluren:

Um ein kleinflächiges und vielfältiges Vegetationsmosaik zu schaffen (Wechsel von wärmebe-

günstigten und schattigen Stellen, von niedrigwüchsiger und hochwüchsiger Vegetation) wird die

Fläche vor dem Einbringen der Zauneidechsen in Teilbereichen gemäht. Um langfristig eine struk-

tur- und insektenreiche Magerrasen- und Ruderalvegetation zu erzielen, ist die Fläche auch in den

Folgejahren regelmäßig alternierend zu mähen. Das Mahdgut ist jeweils abzutransportieren. Ggf.

sind kleine Bereiche abzuplaggen.

• Errichtung von ca. 10 Sand-/Totholzhügeln mit Winterquartierfunktion:

Auf der Fläche verteilt werden strukturreiche Sand-/Totholzhaufen von ca. 4 m Länge und ca. 2 m

Breite zu errichten. Um Winterquartiere zu schaffen, ist der anstehende Boden mindestens 50 cm

tief auszuheben. Die Aushubfläche wird mit Sand, Totholz und dem Aushubmaterial verfüllt. Da-

rauf folgt ein Aufbau aus Totholz und Sand (Mischung aus Stark-, Schwachholz und Stubben). Im

Randbereich wird ein ca. 50 cm hoher Sandkranz angelegt. Über den Sandkranz werden Holzstü-

cke gelegt, um Verbindungen zur umgebenden Vegetation zu schaffen. Mit der Maßnahme wer-

den Winterquartiere, Eiablage-, Sonn- und Versteckplätze entwickelt.

• Errichtung von Steinhaufen, Totholzhaufen und Sandflächen:

Um weitere Sonn- und Versteckplätze zu schaffen, werden Haufen aus verschiedenen Materialien

angelegt. Angrenzend an die Sand-/ Totholzhügel werden Steinhaufen angeschüttet. Zahlreiche

Totholzhaufen dienen darüber hinaus der Vernetzung der verschiedenen Kleinstrukturen. Die An-

zahl der Totholzhaufen orientiert sich an einem Raster von ca. 10-15 m, den die verschiedenen

Kleinstrukturen sowie der vorhandene Gehölzbewuchs und die neuen Strauchpflanzungen bilden.

Es ist Totholz verschiedener Stärke (Stammholz, Stubben, Starkäste, Reisig) zu verwenden. Dazu

kann das Holz genutzt werden, das durch Baumfällungen und sonstige Gehölzschnittmaßnahmen

im Plangebiet anfällt.

Stellenweise sind Sandflächen als weitere Eiablageplätze anzulegen.

• Anlage eines Gebüschs am Waldrand, Pflanzung einzelner Sträucher auf der Fläche:

Weiterhin wird der östlich anschließende Waldrand auf der Fläche ACEF 5b durch Pflanzung von

Sträuchern aufgewertet. Einzelne Sträucher werden auch über die gesamte Fläche verteilt ge-

pflanzt. Die Gehölze dienen zum einen der Aufwertung der Fläche für Fitis und Girlitz, zum ande-

ren dem Schaffen von schattigen Bereichen und Versteckplätzen für die Zauneidechse.

Das Befahren der Fläche ist bei der Herrichtung und Pflege auf das notwendige Minimum zu be-

schränken; die Arbeiten zur Anlage der Sand-/ Holzhhügel erfolgen von einzelnen Fahrspuren aus.

Bodenverdichtungen sind durch entsprechende Technik und unter Berücksichtigung der Bodenver-

hältnisse so gering wie möglich zu halten.

Die Maßnahme stellt eine zeitlich vorgezogen zu realisierende Ausgleichsmaßnahme dar. Auf der

Fläche ACEF 5b wurde die Maßnahme 2018 bereits umgesetzt.

Die Fläche wird bereits im Ist-Zustand von der Zauneidechse besiedelt. Dies wurde bei der Durchfüh-

rung der Maßnahme, vor allem zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen von Tieren, berück-

sichtigt. Bodenbrütende Vogelarten wurden im Rahmen der faunistischen Kartierungen der Maßnah-

menfläche nicht festgestellt und sind daher von der Maßnahme nicht betroffen. Auch sonstige arten-

schutzrechtlich relevanten Arten wurden nicht gefährdet. Durch die Umsetzung der Maßnahmen sind

daher keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu befürchten.

ACEF 6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern im

Zentrum des Plangebiets

Als Ausgleichsfläche für die Inanspruchnahme von Zauneidechsenhabitaten und zur Umsetzung der

Zauneidechsen von den Abfangflächen wird eine ca. 0,7 ha große Fläche im Zentrum des Plangebiets

für die Art optimiert. Durch die Maßnahme wird auch der Verlust von je zwei Brutrevieren des Fitis und

des Girlitz ausgeglichen.

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Die Fläche weist trockene Ruderalfluren mit einzelnen Gebüschen und Landreitgrasfluren auf. Die

Fläche wird bereits im Ist-Zustand durch die Zauneidechse besiedelt (Zauneidechsenfläche RE03).

Durch die Entwicklung eines Wechsels aus überwiegend kurzrasigen Gras-/ Krautfluren und höher-

wüchsigen Bereichen mit einzelnen Sträuchern sowie Kleinstrukturen wie Totholz-, Stein- und Sand-

haufen werden Ganzjahreslebensräume für die Zauneidechse optimiert.

Im Einzelnen sind hierzu folgende Maßnahmen erforderlich (zur Beschreibung s. o. ACEF 5); die Her-

richtung der Fläche erfolgte bereits im Frühjahr 2018:

• Mahd der Gras-/Krautfluren

• Errichtung von 11 Sand-/Totholzhügeln mit Winterquartierfunktion

• Errichtung von Steinhaufen, Totholzhaufen und Sandflächen

• Pflanzung von Strauchbeständen am südlichen Waldrand in zwei Abschnitten zur Schaffung von

Bruthabitaten für Fitis und Girlitz, Pflanzung einzelner Sträucher auf der Fläche

Das Befahren der Fläche wurde bei der Herrichtung auf das notwendige Minimum beschränkt; die

Arbeiten zur Anlage der Sand-/ Holzhhügel erfolgten von einzelnen Fahrspuren aus. Bodenverdich-

tungen wurden durch entsprechende Technik und unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse so

gering wie möglich gehalten.

Die Fläche wird bereits im Ist-Zustand von der Zauneidechse besiedelt. Dies wurde bei der Durchfüh-

rung der Maßnahme, vor allem zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen von Tieren, berück-

sichtigt. Bodenbrütende Vogelarten wurden im Rahmen der faunistischen Kartierungen der Maßnah-

menfläche nicht festgestellt und sind daher von der Maßnahme nicht betroffen. Auch sonstige arten-

schutzrechtlich relevanten Arten wurden nicht gefährdet. Durch die Umsetzung der Maßnahmen sind

daher keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu befürchten.

ACEF 7 Auslichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/Krautfluren und Klein-

strukturen nördlich und östlich des Sportplatzes, Sicherung von Altbäumen

Als Ausgleichsfläche für die Inanspruchnahme von Zauneidechsenhabitaten und zur Umsetzung der

Zauneidechsen von den Abfangflächen werden Ganzjahreslebensräume für die Art auf ca. 0,63 ha

nördlich und östlich des Sportplatzes geschaffen. Auf ca. 0,37 ha östlich des Sportplatzes wurde der

vorhandene Waldbestand bereits ausgelichtet (ACEF 7a). Eine Auslichtung des Waldbestandes nörd-

lich des Sportplatzes ist geplant (ACEF 7b). Durch Einsaat und regelmäßige Mahd in den Folgejahren

werden trockene blütenreiche Gras-/ Krautfluren entwickelt. Darüber hinaus werden drei Sand-/ Tot-

holzhügel als Eiablageplätze, Winterquartier, Sonn- und Versteckplätze angelegt (Beschreibung s. o.

ACEF 5). Dazwischen sind weitere Totholzhaufen aus Stubben, Stammstücken, Starkholz und Reisig

zu errichten.

Des Weiteren sind auf der Fläche geeignete Alt- und Höhlenbäume langfristig sichern, um das Quar-

tierpotenzial für Fledermäuse sowie Brutmöglichkeiten für Grünspecht, Waldkauz und weitere Baum-

höhlenbrüter zu erhalten bzw. zu erhöhen. Die Maßnahme dient dem Ausgleich für die Fällung von

Höhlenbäumen im Plangebiet.

Das Befahren der Fläche ist bei der Herrichtung und Pflege auf das notwendige Minimum zu be-

schränken. Bodenverdichtungen sind durch entsprechende Technik und unter Berücksichtigung der

Bodenverhältnisse so gering wie möglich zu halten.

Die Fläche war bislang allenfalls in den Randbereichen als Transferhabitat für die Zauneidechse ge-

eignet. Mit der Auflichtung des Waldbestandes kann der Verlust einzelner Brutplätze von Vögeln ver-

bunden sein. Bei der Brutvogel-Erfassung 2015 wurden hier nur weit verbreitete, ungefährdete Arten

als Brutvögel nachgewiesen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang

bleibt trotz des möglichen Verlustes einzelner Brutplätze dieser Arten gewahrt. Quartierbäume von

Fledermäusen wurden nicht festgestellt. Zudem bleiben Habitatbäume bei der Auslichtung erhalten.

Durch die Umsetzung der Maßnahmen sind daher keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

zu erwarten.

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ACEF 8 Optimieren einer Verbundstruktur für die Zauneidechse entlang des Weges west-

lich des Freibads

Der Saum des Weges, der westlich des Freibads verläuft und nördlich an die Ausgleichsfläche ACEF5

angrenzt, weist momentan aufgrund seiner dichten Vegetationsstruktur und der starken Störung v. a.

durch Hunde und Fußgänger keine Eignung als Zauneidechsenhabitat auf.

Durch extensive Nutzung (sporadische Mahd) und eine Minimierung der Störung (Einzäunen z. B.

durch kniehohen Zaun) soll der Saum zu einer Verbundstruktur für Zauneidechsen entwickelt werden.

Damit wird die Anbindung der Ersatzfläche ACEF5 an andere besiedelbare und besiedelte Zau-

neidechsenhabitate außerhalb des Plangebietes optimiert.

ACEF 9 Optimieren einer Verbundstruktur für die Zauneidechse im Süden von Sportplatz-

und Freibadfläche

Die ruderalen Gras-/Staudenfluren am Südrand der Freibad- und der Sportplatzfläche werden durch

sporadische Mahd für die Zauneidechse aufgewertet. Die Fläche soll vor allem die Funktion eines

Transferhabitats erfüllen und dient somit der Vernetzung der angrenzenden optimierten Zau-

neidechsenhabitate ACEF 5 sowie ACEF 6 und 7.

ACEF 10 Auslichten von Waldbestand, Unterpflanzen mit Sträuchern im westlichen Teil der

öffentlichen Grünanlage, Sichern von Altbäumen

Durch die Maßnahme sollen Brut- und Nahrungshabitate für ein Brutpaar des Fitis geschaffen werden.

Der Fitis besiedelt lichte, aufgelockerte Waldbestände, Waldränder und durchsonntes Gebüsch.

Der Waldbestand der geplanten öffentlichen Grünfläche westlich der Erschließungsstraße wurde im

südlichen Teil bereits aufgelichtet, indem bedrängende junge Bäume gefällt wurden. Zur Aufwertung

für den Fitis erfolgt hier stellenweise eine Unterpflanzung mit Sträuchern.

Darüber hinaus werden in dem gesamten Waldbestand (ca. 0,74 ha) geeignete Alt- und Höhlenbäume

langfristig gesichert, um das Quartierpotenzial für Fledermäuse sowie Brutmöglichkeiten für Höhlen-

brüter wie Grünspecht, Waldkauz u. a. zu erhalten und zu entwickeln. Die Maßnahme dient dem Aus-

gleich des Verlusts von Höhlenbäumen durch Baumfällungen in den Baugebieten und durch die Er-

schließung des Plangebiets.

ACEF 11 Sichern von Altbäumen im östlichen Teil der öffentlichen Grünfläche

In der öffentlichen Grünfläche östlich der Erschließungsstraße (ca.0,7 ha) werden geeignete Alt- und

Höhlenbäume langfristig gesichert, um das Quartierpotenzial für Fledermäuse sowie Brutmöglichkei-

ten für Höhlenbrüter wie Grünspecht, Waldkauz u. a. zu erhalten und zu entwickeln. Die Maßnahme

dient dem Ausgleich des Verlusts von Höhlenbäumen durch Baumfällungen in den Baugebieten und

durch die Erschließung des Plangebiets.

6 Zusammenfassung der Prüfung der Verbotstatbestände

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans soll künftig als Wohngebiet entwickelt und zusätzliche

Wohnbaufläche bereitgestellt werden. Die vorhandenen denkmalgeschützten Bauten werden wieder

nutzbar gemacht und vor allem im Südteil und Ostteil des Plangebietes mit Neubauten ergänzt.

Zur Erfassung der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten gem.

Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfolgten im Jahr 2015, 2016 und 2017 faunistische Untersuchungen

der Arten(-gruppen) Fledermäuse, Reptilien, Altholz-Käfer und Brutvögel. Nachgewiesen wurden Ar-

ten aus der Gruppe der Fledermäuse und Brutvögel sowie die Zauneidechse. Darüber hinaus konnte

der Eremit (Altholz-Käfer) nicht ausgeschlossen werden. Arten aus weiteren Artengruppen des An-

hangs IV der FFH-Richtlinie sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Die nachgewiesenen und potenziell

vorkommenden Arten wurden hinsichtlich der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5

BNatSchG geprüft. Das Ergebnis ist in der folgenden Tabelle aufgeführt.

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Tab. 29: Zusammenfassende Darstellung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der un-

tersuchten Arten

Deutscher Art-name

Wissenschaftlicher Artname

Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Ausnahme-prüfung erforder-

lich Tötung Störung Zerstörung

Umsetzung des Bebauungsplans

Bachstelze Motacilla alba - (V) - - (CEF)

Bluthänfling Carduelis cannabina - (V) - - -

Fitis Phylloscopus trochilus - (V) - - (CEF) -

Girlitz Serinus serinus - (V) - - (CEF) -

Grauschnäpper Muscicapa striata - (V) - - (V, CEF)

Grünspecht Picus viridis - (V) - - (V, CEF) -

Kuckuck Cuculus canorus - (V) - - -

Rauchschwalbe Hirundo rustica - (V) - - (CEF)

Turmfalke Falco tinnunculus - (V) - - -

Waldkauz Strix aluco - (V) - - (CEF) -

Ungefährdete Baumhöhlen-/ Nischenbrüter - (V) - - (V, CEF) -

Ungefährdete Gebäudebrüter - (V) - - (CEF) -

Weit verbreitete Brutvögel der Gehölze (Freibrüter)

- (V) - - -

Fledermäuse:

Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus

- (V) - - (CEF) -

Zauneidechse Lacerta agilis - (V) - - (CEF) -

Eremit Osmoderma eremita - (V) - (V) -

Abriss von Gebäuden

Hausrotschwanz Phönicurus ochruros - (V) - X X (Gebäudebrü-ter-Verordnung)

Fledermäuse:

Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus

- (V) - X X (Gebäudebrü-ter-Verordnung)

Legende:

X Verbotstatbestand erfüllt

– Verbotstatbestand nicht erfüllt

V Vermeidungsmaßnahme erforderlich

CEF CEF-Maßnahme erforderlich

Nr. 1, 2, 3 Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG

Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1

Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für die untersuchten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für

die europäischen Vogelarten nach Art. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie bei Umsetzung des Bebau-

ungsplans nicht erfüllt.

Durch den Abriss von Gebäuden tritt der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für

den Hausrotschwanz und für gebäudebewohnende Fledermausarten, wie Zwergfledermaus, Breitflü-

gelfledermaus und Braunes Langohr ein.

In der folgenden Tabelle werden die artenschutzrechtlich betroffenen Tierarten bzw. Artengruppen

sowie die erforderlichen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei den einzelnen

Baugebieten aufgeführt. Kursiv gesetzte Ausgleichsmaßnahmen sind teilweise bereits umgesetzt.

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Tab. 30: Zuordnung der Maßnahmen zu den Baugebieten und Sanierungshäusern

Bau-gebiet

Betroffene Art / Artengruppe

Vermeidungsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen

MI Fitis

Girlitz

Bachstelze

Rauchschwalbe

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

Zauneidechse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zaun-eidechsenhabitate

VA 6 Abfangen und Umset-zen der Zauneidechsen

ACEF 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 5/6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern

ACEF 7 Auflichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/ Krautfluren

ACEF 10 Auflichten von Waldbestand, Unter-pflanzen mit Sträuchern

WA1 Baumhöhlenbrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

ACEF 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

WA2 Fitis

Baumhöhlenbrüter

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

Zauneidechse

Eremit

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zau-neidechsenhabitate

VA 6 Abfangen und Umset-zen der Zauneidechsen

ACEF 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 5/6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern

ACEF 7 Auflichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/ Krautfluren, Sichern von Altbäumen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

WA3 Baumhöhlenbrüter

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

AGeb 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

AGeb 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

WA4 Baumhöhlenbrüter

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

Zauneidechse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zau-neidechsenhabitate

VA 6 Abfangen und Umset-zen der Zauneidechsen

AGeb 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 5/6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern

ACEF 7 Auflichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/ Krautfluren, Sichern von Altbäumen

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Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Bau-gebiet

Betroffene Art / Artengruppe

Vermeidungsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

WA5 Waldkauz

Baumhöhlenbrüter

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

ACEF, Geb 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fledermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

WA6 Fitis

Girlitz

Baumhöhlenbrüter

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

Zauneidechse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zau-neidechsenhabitate

VA 6 Abfangen und Umset-zen der Zauneidechsen

ACEF 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 5/6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern

ACEF 7 Auflichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/ Krautfluren, Sichern von Altbäumen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

WA7 Girlitz

Grünspecht

Grauschnäpper

Baumhöhlenbrüter

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

Zauneidechse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zau-neidechsenhabitate

VA 6 Abfangen und Umset-zen der Zauneidechsen

ACEF 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 5/6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern

ACEF 7 Auflichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/ Krautfluren, Sichern von Altbäumen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

WA8 Fitis

Baumhöhlenbrüter

Gebäudebrüter

Brutvögel generell

Fledermäuse

Zauneidechse

VA 1 Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen

VA 2 Erhalt von Habitat-bäumen

VA 3 Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz

VA 4 Bauzeitenregelung und Besatzkontrolle bei Gebäudes-anierung

VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zau-neidechsenhabitate

VA 6 Abfangen und Umset-zen der Zauneidechsen

ACEF 1 Schaffen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Gebäuden

ACEF 2 Schaffen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Gebäuden

ACEF 3 Anbringen von Nisthilfen für Höhlen-/ Nischenbrüter an Bäumen

ACEF 4 Anbringen von Quartiershilfen für Fle-dermäuse an Bäumen

ACEF 5/6 Aufwerten und Strukturieren von Gras-/ Krautfluren, Anpflanzen von Sträuchern

ACEF 7 Auflichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/ Krautfluren, Sichern von Altbäumen

ACEF 11 Sichern von Altbäumen

Nördl. Zufahrt

Zauneidechse VA 5 Errichtung von Zäunen zum Schutz der Zauneid-echsenhabitate

ACEF 8,9 Optimieren von Verbundstrukturen für die Zauneidechse

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Artenschutzfachbeitrag

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7 Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß Gebäudebrüter-Verordnung

Durch den Abriss von Gebäuden im Plangebiet (ehemaliges Heizhaus, Bunker, Teil von Haus Nr. 7)

wird der Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3

BNatSchG) für den Hausrotschwanz sowie für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Breitflügelfle-

dermaus und Braunes Langohr erfüllt.

Abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist die Beseitigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestät-

ten durch Gebäudeabriss gemäß „Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders

geschützte Tier- und Pflanzenarten“ zulässig, wenn ein geeigneter ökologischer Ausgleich erfolgt, der

im Zuge der Baumaßnahmen oder unverzüglich nach deren Abschluss an geeigneter Stelle umge-

setzt wird.

Zum Ausgleich für den Verlust des Brutplatzes des Hausrotschwanzes wird eine Nisthilfe installiert.

Zum Ausgleich für den Verlust von Fledermausquartieren durch Gebäudeabriss erfolgt die Schaffung

von Ersatzquartieren in doppelter Anzahl. Die Quartiers- und Nisthilfen werden im Plangebiet und

somit im räumlichen ökologischen Funktionszusammenhang zeitlich vorgezogen angebracht..

Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß „Verordnung über Ausnahmen von

Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“ sind somit erfüllt.

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Artenschutzfachbeitrag

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Ökoplan - Institut für ökologische Planungshilfe A n h a n g

Artenschutzfachbeitrag

B-Plan Nr. 5-91

Anhang

Karte „Artenschutzrechtliche Maßnahmen“

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ACEF 5b

ACEF 7a

ACEF 10

ACEF 9

ACEF 8

ACEF 11

ACEF 6

ACEF 7bRE03

3

5

7

9a

8c

8a

9b

11c

11a10a

10c

8b ÖP1

4

21

10b

!

11b

!

ÖP2

ACEF 5a

WA2

MI

WA7

WA4

WA1

WA5

WA3

WA8

WA6

RE06

RE07

RE04

RE02

RE01

RE06

RE14

0 50 100 15025Meter

B-Plan 5-91Artenschutzrechtliche Maßnahmen

x, x , x

Sonstige Karteninhalte

WA2 geplantes Baugebiet: WA allgemeines WohngebietMI Mischgebiet

Grundstücke von Haus Nr. 5 und 8

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Artenschutzrechtliche Maßnahmen

Juni 2018 1 : 2.500Bearb.:M. Baunach

Gez.:M. Baunach

Z

im Auftrag von

Bebauungsplan 5-91

PvP Projekt GmbH & CO. KG IFritz-Schroeder-Ufer 37, 53111 Bonn

Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen

Bauzeitenregelung, Vergrämung und Besatzkontrolle bei Sanierungs- und Abrissgebäuden (VA 4)5

Abfangen und Umsetzen der Zauneidechsen (VA 6), Einzäunen mit Reptilienschutzzaun (VA 5)RE06

Bauzeitenregelung bei Gehölzrodungen (VA 1)Erhalt von Habitatbäumen soweit möglich (VA 2)Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermausbesatz (VA 3)

nicht dargestellt:

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Stellenweise Auslichten von Waldbestand und Unterpflanzen mit Sträuchern (ACEF 10)

Optimieren von Verbundstrukturen für die Zauneidechse (ACEF 8, 9)

Anbringen von Nisthilfen für Baumhöhlenbrüter (ACEF 3) und Quartiershilfen für Fledermäuse an Bäumen (ACEF 4), Sichern von Altbäumen (ACEF 7, 10, 11)

Auslichten von Waldbestand, Anlage blütenreicher Gras-/Krautfluren und Kleinstrukturen für die Zauneidechse (ACEF 7), Einzäunen (VA 5)

Aufwerten u. Strukturieren von Gras-/Krautfluren für die Zauneidechse, Unterpflanzen von Waldrand, Pflanzen einzelner Sträucher (ACEF 5, 6), Einzäunen (VA 5)

Schaffen von Quartiershilfen an sanierten und geplanten Gebäuden (ACEF/Geb 1) Schaffen von Nisthilfen an sanierten und geplanten Gebäuden (ACEF/Geb 2)

nicht dargestellt: