Amtsblatt Rietberg Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und...

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Nr. 3/2018 27.02.2018 24. Jahrgang INHALT Seite 12/2018 Information des Geologischen Dienstes NRW über 28 Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW 13/2018 Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters der Stadt 29 Rietberg 14/2018 Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen 30 Vereinbarung über die Interessengemeinschaft EmsRadweg für die Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und Ostfriesland 15/2018 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Stadt Rietberg 31 16/2018 Bebauungsplan Nr. 288 „Hof Niggemeier“, 1.Änderung im Stadtteil 32 Mastholte hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 17/2018 Bebauungsplan Nr. 209 „Ortskern Mastholte“, 13.Änderung im 34 Stadtteil Mastholte hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 18/2018 Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg 36 97. Änderung zur Darstellung einer Wohnbaufläche im Stadtteil Rietberg hier: - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 19/2018 Bebauungsplan Nr. 290.1 „In den Emswiesen-Erweiterung“ im 37 Stadtteil Rietberg, hier: - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Amtsblatt Rietberg Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Rietberg

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Nr. 3/2018 27.02.2018 24. Jahrgang

INHALT Seite

12/2018 Information des Geologischen Dienstes NRW über 28 Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW

13/2018 Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters der Stadt 29

Rietberg 14/2018 Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen 30

Vereinbarung über die Interessengemeinschaft EmsRadweg für die Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und Ostfriesland

15/2018 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Stadt Rietberg 31 16/2018 Bebauungsplan Nr. 288 „Hof Niggemeier“, 1.Änderung im Stadtteil 32 Mastholte

hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 17/2018 Bebauungsplan Nr. 209 „Ortskern Mastholte“, 13.Änderung im 34

Stadtteil Mastholte hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

18/2018 Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg 36 97. Änderung zur Darstellung einer Wohnbaufläche im Stadtteil

Rietberg hier: - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

19/2018 Bebauungsplan Nr. 290.1 „In den Emswiesen-Erweiterung“ im 37

Stadtteil Rietberg, hier: - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Amtsblatt Rietberg

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Rietberg

Amtsblatt Rietberg Nr. 3/2018 vom 27.02.2018 Seite 27

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20/2018 Lust auf Besuch? 38 Kolumbianische Austauschschüler suchen Gastfamilie 21/2018 Bebauungsplan Nr. 5.1 „Luisenstraße“im Stadtteil Rietberg 39

hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Herausgeber: Stadt Rietberg – Der Bürgermeister Druck: Hausdruck Stadt Rietberg Erscheinungsweise: Nach Bedarf (in der Regel einmal je Monat) Liegt kostenlos aus bei der Stadt Rietberg sowie in den Geschäftsstellen der Sparkasse Gütersloh-Rietberg und der Rietberger Volksbanken. Bezug: Abonnement (jährlich 10,00 €), Einzelstücke (gegen Portoerstattung) Anforderungen an die Stadt Rietberg, Ratsbüro, Postfach 23 64, 33381 Rietberg, Tel. (05244) 986-222, Fax (05244) 986-17-222, e-Mail: [email protected]

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Amtsblatt Rietberg Nr. 3/2018 vom 27.02.2018 Seite 28

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12/2018 Information des Geologischen Dienstes NRW über Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW

Der Geologische Dienst NRW in Krefeld, ein Landesbetrieb, wird im Sinne des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. S. 1223) in der Fassung vom 10. November 2001 (BGBl. S. 2992) Arbeiten für die bodenkundliche Landesaufnahme durchführen.

Zeitraum März 2018 – Dezember 2019

Kreis Gütersloh

Stadt/Gemeinde Rietberg; Gemarkungen: Mastholte, Rietberg, Bokel

Die damit Beauftragten müssen zur Erledigung ihrer Untersuchungen fremde Grundstücke betreten. Die dazu entsprechenden Regelungen finden sich im Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (LbodSchG §3 und§14), im Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (LfoG §60 in der Fassung vom 9. Mai 2000) und im Landschaftsgesetz vom 21. Juli 2000 (LG §10).

Diese regionalen Untersuchungen dienen einer allgemeinen Bestandsaufnahme des Bodens und des Untergrundes.

*) Die Ergebnisse der Aufnahme werden in amtlichen Karten veröffentlicht. Sie sind wichtige

Unterlagen für viele Aufgaben, z. B. in der Land- und Forstwirtschaft (Bodennutzung, Bodenverbesserung, Erosionsschutz, Holzartenwahl), im Bauwesen, bei der Planung und Landespflege (Landesplanung, Bauleitplanung, Naturschutz), im Landeskulturbau und in der Wasserwirtschaft (ent- und bewässerungsbedürftige Flächen) sowie für die wissenschaftliche Forschung und den naturkundlichen Unterricht.

Im Rahmen der Kartierungen sind kleine Handbohrungen notwendig, stellenweise auch Aufgrabungen zur Entnahme von Bodenproben. Auf Grund der vorbezeichneten Gesetze haben Grundstückseigentümer den vom Geologischen Dienst NRW beauftragten Personen das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden sowie die Vornahme der genannten Außenarbeiten jederzeit zu gestatten. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Die durch Dienstausweise mit Lichtbild sich ausweisenden Beauftragten des Geologischen Dienstes NRW werden auf die landwirtschaftlichen Belange und die derzeitige Nutzung der Grundstücke weitgehend Rücksicht nehmen.

Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geologischen Dienstes NRW bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

*) Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren

Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IIIB-335-8583 – u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr – 313-66-75 – v. 5.9.1997).

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13/2018 Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters der Stadt Rietberg Vorbemerkung

Am 31.10.2017 endet die sechsjährige Amtszeit des jetzigen Bürgermeisters Andreas Sunder. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 GO NRW i.V.m. § 46 b i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) hat der Landrat des Kreises Gütersloh den Wahltag für die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters der Stadt Rietberg auf

Sonntag, den 16. September 2018,

festgelegt. Eine erforderliche Stichwahl würde somit entsprechend § 46 c Abs. 2 Satz 1 KWahlG am Sonntag, dem 30. September 2018, stattfinden. 1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 75 b Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 in der z. Zt. gültigen Fassung (SGV. NRW. 1112), fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters bis spätestens

Montag, den 30. Juli 2018, 18:00 Uhr,

bei mir im historischen Rathaus, Rathausstr. 31, 33397 Rietberg, Zimmer 2.05, einzureichen. Vordrucke für die Wahlvorschläge sind dort erhältlich. Die Wahlvorschläge können auch mit Hilfe eines im Internet bereitgestellten EDV-Programms, der sog. Parteienkomponente, erstellt werden: https://www.votemanager.de/parteienkomponente/. Informationen zur Installation und Benutzung erhalten Sie unter https://www.votemanager.de/parteienkomponent/fag oder im Wahlamt der Stadt Rietberg (Frau Karin Legrand, Tel.: 05244/986-224, E-Mail: [email protected]). Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem 30. Juli 2018 bei mir einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. 2. Wählbarkeit

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird für die Dauer von 7 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher i. S. von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, am Wahltag das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. des Grundgesetzes eintritt. Unionsbürger sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 3. Berechtigung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters können Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 46 b i.V.m. § 15 Abs. 1 KWahlG); gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen sind zulässig (§ 46 d Abs. 3 Satz 1 KWahlG). 4. Form und Inhalt der Wahlvorschläge

Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt Rietberg, im Kreistag des Kreises Gütersloh, im Landtag Nordrhein-Westfalen oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen müssen ferner

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__________________________________________________________________________ bei Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters von mindestens 190 Wahlberechtigten der Stadt Rietberg (5 mal so viel Wahlberechtigte, wie der Rat der Stadt

Rietberg derzeit Mitglieder hat, also 5 x 38) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Gleiches gilt nach §§ 15 Abs. 2, 46 b und 46 d KWahlG auch für die Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird. Im Übrigen wird wegen der Form und des Inhalts der Wahlvorschläge auf die §§ 15, 17, 46 b und 46 d KWahlG, sowie § 75 b KWahlO verwiesen. Die vollständigen Texte des KWahlG und der KWahlO sind im Internet unter folgenden Links abrufbar: https://www.mik.nrw.de https://recht.nrw.de Textausgaben dieser Vorschriften können auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Auskunft über Einzelheiten wird im historischen Rathaus in Rietberg, Rathausstraße 31, Büro 2.05, Tel.: 05244/986-224 erteilt. Rietberg, den 15.02.2018 Stadt Rietberg Der Wahlleiter gez. Andreas Göke Beigeordneter

14/2018 Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Interessengemeinschaft EmsRadweg für die Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und Ostfriesland

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Interessengemeinschaft EmsRadweg für die Tourismusregionen Paderborner Land, Kreis Gütersloh, Münsterland, Emsland und Ostfriesland zwischen dem Kreis Paderborn, der Stadt Delbrück, dem Kreis Gütersloh, der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, der Stadt Rietberg, der Stadt Rheda-Wiedenbrück, der Stadt Gütersloh, der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, der Stadt Harsewinkel, dem Kreis Warendorf, dem Kreis Steinfurt, dem Landkreis Emsland, dem Landkreis Leer, der Stadt Emden und der Sennegemeinde Hövelhof sowie deren Genehmigung durch die Bezirksregierung Detmold sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold Nr. 6 vom 05.02.2018 auf den Seiten 3 – 5 veröffentlicht. Dieser Hinweis erfolgt unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Rietberg, den 27.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister

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15/2018 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Stadt Rietberg

1. Beschluss des Rates der Stadt Rietberg

Der Rat der Stadt Rietberg hat in seiner Sitzung am 01.02.2018 folgenden Beschluss zum Jahresabschluss

2016 der Stadt Rietberg gemäß § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

NRW) gefasst:

a) Der Rat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses mit Lagebericht und Anhang zum

31.12.2016.

b) Der Jahresüberschuss in Höhe von 4.092.523,56 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt.

c) Dem Bürgermeister wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO für die Führung der Haushaltswirtschaft im

Haushaltsjahr 2016 Entlastung erteilt.

2. Wesentliche Ergebnisse des Jahresabschlusses 2016

a) Bilanz zum 31.12.2016

b) Ergebnisrechnung 2016

Ordentliche Erträge 63.101.071,64

- Ordentliche Aufwendungen -59.510.551,93

= Ordentliches Ergebnis 3.590.519,71

+ Finanzerträge 782.331,11

- Finanzaufwendungen -280.327,26

= Saldo aus Finanzerträgen/-aufwendungen 502.003,85

= Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit 4.092.523,56

+/- außerordentliches Ergebnis 0,00

= Jahresergebnis 4.092.523,56

Aktiva Passiva

1. Anlagenvermögen 172.864.549,45 1. Eigenkapital 83.109.844,27

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.211.603,81

1.2 Sachanlagen 148.084.604,59 2. Sonderposten 68.170.506,71

1.3 Finanzanlagen 23.568.341,05

3. Rückstellungen 18.370.408,34

2. Umlaufvermögen 24.430.577,03 4. Verbindlichkeiten 28.265.175,46

2.1 Vorräte 0,00

2.2 Forderungen und sontige 5. Passive Rechnungsabgrenzung 597.712,54

Vermögensgegenstände

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00

2.4 Liquide Mittel 11.982.006,56

3. Aktive Rechnungsabgrenzung 1.218.520,84

Bilanzsumme 198.513.647,32 198.513.647,32

12.448.570,47

Amtsblatt Rietberg Nr. 3/2018 vom 27.02.2018 Seite 32

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c) Finanzrechnung 2016

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 59.265.730,49

- Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - 51.225.663,54

= Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.040.066,95

+ Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 6.668.963,92

- Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 10.709.302,55

= Saldo aus Investitionstätigkeit -4.040.338,63

= Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag 3.999.728,32

+/- Saldo aus Finanzierungstätigkeit -183.246,42

= Änderung des Bestandes an Finanzmitteln 3.816.481,90

+ Anfangsbestand an Finanzmitteln 8.229.611,38

+/- Änderung des Bestandes an fremden Finanzmitteln -64.086,72

= Liquide Mittel 11.982.006,56

3. Bestätigungsvermerk der Örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Rietberg

Der Jahresabschluss 2016 und der Lagebericht wurden gemäß § 101 Abs. 1 und Abs. 8 GO NRW von der

Örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Rietberg geprüft. Die Örtliche Rechnungsprüfung hat am 12.01.2018

den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2016 erteilt, dem sich der

Rechnungsprüfungsausschuss am 24.01.2018 angeschlossen hat.

4. Bekanntmachung und Einsichtnahme des Jahresabschlusses 2016

Der Jahresabschluss 2016 der Stadt Rietberg mit Lagebericht wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW

öffentlich bekanntgemacht.

Der vollständige Jahresabschluss (bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teil-rechnungen,

Bilanz und Anhang), der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht mit Bestätigungs-vermerk liegen gemäß § 96

Abs. 2 GO NRW bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2017 in der Finanzabteilung der Stadt Rietberg,

Heinrich-Kuper-Straße 10 (Fa. Kuper, 1. OG), 33397 Rietberg, während der Öffnungszeiten zur öffentlichen

Einsichtnahme aus.

Zudem kann der Jahresabschluss im Internet heruntergeladen werden: www.rietberg.de/rathaus/finanzen

Rietberg, 06.02.2018

Der Bürgermeister In Vertretung Andreas Göke Beigeordneter

16/2018 Bebauungsplan Nr. 288 „Hof Niggemeier“, 1.Änderung im Stadtteil Mastholte hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss der Stadt Rietberg hat in seiner Sitzung am 23.01.2018 folgenden Beschluss gefasst: Der Bebauungsplan Nr. 288 „Hof Niggemeier“, 1.Änderung im Stadtteil Mastholte wird unter Berücksichtigung des Abwägungsergebnisses beschlossen und aufgestellt. Der Plan enthält die Mindestfestsetzungen des § 30 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3655) in der zurzeit geltenden Fassung. Das Plangebiet ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der so beschlossene Bebauungsplanentwurf ist mit der Begründung, dem Text und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

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__________________________________________________________________________ Die Stadt Rietberg verfolgt mit der 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 288 „Hof Niggemeier“ das grundlegende Ziel, das Plangebiet nördlich der Haselhorststraße neu abzugrenzen, um diesen Teilbereich dann als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 BauGB) zu definieren. Weiter soll die Fuß-/Radwegeverbindung neu dargestellt und der Örtlichkeit angepasst werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3641) in der zur Zeit geltenden Fassung liegt der Bebauungsplanentwurf Nr. 288 „Hof Niggemeier“, 1.Änderung im Stadtteil Mastholte mit den Planunterlagen ab dem 19.03.2018 bis einschl. 20.04.2018 bei der Stadtverwaltung Rietberg, Abteilung 60 – Räumliche Planung & Entwicklung, Rathausstraße 36, 33397 Rietberg, während der Dienststunden - montags bis donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr - dienstags: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr - donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr - freitags: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Innerhalb der Auslegungsfrist können zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 288 „Hof Niggemeier“, 1.Änderung im Stadtteil Mastholte schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgetragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Dienststunden hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen nach Terminvereinbarung einzusehen. Rietberg, den 21.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister

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17/2018 Bebauungsplan Nr. 209 „Ortskern Mastholte“, 13.Änderung im Stadtteil Mastholte hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss der Stadt Rietberg hat in seiner Sitzung am 23.01.2018 folgenden Beschluss gefasst: Der Bebauungsplan Nr. 209 „Ortskern Mastholte“, 13.Änderung im Stadtteil Mastholte wird unter Berücksichtigung des Abwägungsergebnisses beschlossen und aufgestellt. Der Plan enthält die Mindestfestsetzungen des § 30 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3655) in der zurzeit geltenden Fassung. Das Plangebiet ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der so beschlossene Bebauungsplanentwurf ist mit der Begründung, dem Text und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Stadt Rietberg verfolgt mit der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 „Ortskern Mastholte“ das grundlegende Ziel, die 2,9 ha Freifläche im Ortskern von Mastholte bebaubar zu machen. Somit könnte die Innenentwicklung im Ortskern Mastholte befördert werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3641) in der zur Zeit geltenden Fassung liegt der Bebauungsplanentwurf Nr. 209 „Ortskern Mastholte“, 13.Änderung im Stadtteil Mastholte mit den Planunterlagen ab dem 19.03.2018 bis einschl. 20.04.2018 bei der Stadtverwaltung Rietberg, Abteilung 60 – Räumliche Planung & Entwicklung, Rathausstraße 36, 33397 Rietberg, während der Dienststunden - montags bis donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr - dienstags: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr - donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr - freitags: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Innerhalb der Auslegungsfrist können zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 209 „Ortskern Mastholte“, 13.Änderung im Stadtteil Mastholte schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgetragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Dienststunden hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen nach Terminvereinbarung einzusehen. Rietberg, den 21.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister

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18/2018 Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg 97. Änderung zur Darstellung einer Wohnbaufläche im Stadtteil Rietberg hier: - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Rietberg hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 folgenden Beschluss gefasst: Gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) in der zurzeit geltenden Fassung wird zum Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg ein 97. Änderungsverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren sollen die im beigefügten Lageplan kenntlich gemachten Flächen als Wohnbaufläche neu dargestellt werden. Der vorstehende Beschluss wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Rietberg, den 21.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister Zur Deckung der weiterhin bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken im Gebiet der Stadt Rietberg als Erweiterung des Baugebietes „In den Emswiesen“ eine neue Wohnfläche dargestellt werden

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3641) in der zur Zeit geltenden Fassung werden die Ziele und Zwecke der Planung zur 97. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rietberg im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich dargelegt. In der Zeit vom 19.03.2018 bis einschl. 20.04.2018 besteht während der Dienststunden - montags bis donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr - dienstags: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr - donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr - freitags: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr in der Stadtverwaltung Rietberg, Abteilung Räumliche Planung & Entwicklung, Rathausstraße 36, 33397 Rietberg, Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Dienststunden hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen nach Terminvereinbarung einzusehen. Ebenfalls sind die Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Rietberg www.rietberg.de in der Rubrik Rathaus-Bebauungsplanung einzusehen. Rietberg, den 21.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister

Amtsblatt Rietberg Nr. 3/2018 vom 27.02.2018 Seite 37

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19/2018 Bebauungsplan Nr. 290.1 „In den Emswiesen-Erweiterung“ im Stadtteil Rietberg, hier: - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Rietberg hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 folgenden Beschluss gefasst: Gemäß § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) in der zurzeit geltenden Fassung wird für den kenntlich gemachten Bereich ein Bebauungsplan im Sinne der § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Dieser Plan erhält die Bezeichnung Nr. 290.1 „In den Emswiesen-Erweiterung“ im Stadtteil Rietberg. Der vorstehende Beschluss wird hiermit ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Rietberg, den 21.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister

Die Stadt Rietberg verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 290.1 „In den Emswiesen-Erweiterung“ das Ziel, Wohnbaugrundstücke im Stadtteil Rietberg zu entwickeln um der weiterhin bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken zu decken.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3641) in der zur Zeit geltenden Fassung werden die Ziele und Zwecke der Planung zur 97. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rietberg im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich dargelegt. In der Zeit vom 19.03.2018 bis einschl. 20.04.2018 besteht während der Dienststunden

Gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3641) in der zur Zeit geltenden Fassung werden die Ziele und Zwecke, die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zum Bebauungsplan Nr. 290.1 „In den Emswiesen-Erweiterung" im Stadtteil Rietberg im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich dargelegt. In der Zeit vom 19.03.2018 bis einschl. 20.04.2018 besteht während der Dienststunden

Amtsblatt Rietberg Nr. 3/2018 vom 27.02.2018 Seite 38

__________________________________________________________________________ montags bis donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr dienstags: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr freitags: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr in der Stadtverwaltung Rietberg, Abteilung Räumliche Planung & Entwicklung, Rathausstraße 36, 33397 Rietberg, Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Dienststunden hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen nach Terminvereinbarung einzusehen. Ebenfalls sind die Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Rietberg www.rietberg.de in der Rubrik Rathaus-Bebauungsplanung einzusehen. Rietberg, den 21.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister

20/2018 Lust auf Besuch? Kolumbianische Austauschschüler suchen Gastfamilien Die Austauschschüler der Andenschule Bogota wollen gerne einmal den Verlauf von Jahreszeiten erleben. Dazu sucht das Humboldteum deutsche Familien, die offen sind, einen südamerikanischen Jugendlichen (15 bis 17 Jahre alt) als Kind auf Zeit aufzunehmen. Spannend ist es, mit und durch den Austauschschüler den eigenen Alltag neu zu erleben und gleichzeitig ein Fenster zu Shakiras fantastischem Heimatland aufzustoßen. Wer erinnert sich nicht an ihren Fußball-WM-Hit „Waka Waka“? Erfahren Sie aus erster Hand, dass das Bild das wir von Kolumbien haben nichts mit der Wirklichkeit dieses sanften Landes zu tun hat. Die kolumbianischen Jugendlichen lernen schon mehrere Jahre Deutsch als Fremdsprache, so dass eine Grundkommunikation gewährleistet ist. Ihr potentielles kolumbianisches Kind auf Zeit ist schulpflichtig und soll die nächstliegende Schule zu Ihrer Wohnung besuchen. Der Aufenthalt bei Ihnen ist gedacht von Samstag, den 21. April 2018 bis Samstag, den 07. Juli 2018. Wer Kolumbien kennen lernen möchte ist zu einem Gegenbesuch an der Andenschule Bogotá herzlich willkommen. Für Fragen und weitergehende Infos kontaktieren Sie bitte die internationale Servicestelle für Auslandsschulen: Humboldteum – Verein für Bildung und Kulturdialog, Geschäftsstelle, Königstraße 20, 70173 Stuttgart, Tel. 0711-22 21 401, Fax 0711-22 21 402, e-mail: [email protected], www.humboldteum.com

Amtsblatt Rietberg Nr. 3/2018 vom 27.02.2018 Seite 39

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21/2018 Bebauungsplan Nr. 5.1 „Luisenstraße“im Stadtteil Rietberg hier: Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss der Stadt Rietberg hat in seiner Sitzung am 23.01.2018 folgenden Beschluss gefasst: Der Bebauungsplan Nr. 5.1 „Luisenstraße“ im Stadtteil Rietberg wird unter Berücksichtigung des Abwägungsergebnisses beschlossen und aufgestellt. Der Plan enthält die Mindestfestsetzungen des § 30 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3655) in der zurzeit geltenden Fassung. Das Plangebiet ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der so beschlossene Bebauungsplanentwurf ist mit der Begründung, dem Text und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Stadt Rietberg verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5.1 „Luisenstraße“ das grundlegende Ziel, weitere Wohnbebauung in Rietberg zu ermöglichen. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnbauland im Bereich der Kernstadt Rietberg sollen Nachverdichtungsmöglichkeiten im bestehenden Siedlungsbereich einer Bebauung zugeführt werden. Dabei sollen neben Einzelhäusern auch Wohnraum in Form von Eigentums-/Mietwohnungen geschaffen werden. Zudem soll das „Haus Vita“ als Seniorenwohnanlage genutzt werden. In den Bestandsgebäuden und den geplanten Neubauten auf dem ehemaligen Klostergelände sollen unterschiedliche Nutzungen und Angebote rund um das Thema Leben und Wohnen im Alter entstehen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3641) in der zur Zeit geltenden Fassung liegt der Bebauungsplanentwurf Nr. 5.1 „Luisenstraße“, im Stadtteil Rietberg mit den Planunterlagen ab dem 19.03.2018 bis einschl. 20.04.2018 bei der Stadtverwaltung Rietberg, Abteilung 60 – Räumliche Planung & Entwicklung, Rathausstraße 36, 33397 Rietberg, während der Dienststunden - montags bis donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr - dienstags: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr - donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr - freitags: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus.

Innerhalb der Auslegungsfrist können zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5.1 „Luisenstraße“ im Stadtteil Rietberg schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgetragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Dienststunden hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen nach Terminvereinbarung einzusehen. Rietberg, den 23.02.2018 Andreas Sunder Bürgermeister

Amtsblatt Rietberg Nr. 3/2018 vom 27.02.2018 Seite 40

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