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  • Stand 19. August 2014 KHG 625

    Nachfolgend abgedruckt das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhuser

    und zur Regelung der Krankenhauspflegestze (Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991

    Fr die Statistik magebend ist

    28

    Lfd. Nr. Gesetz (nderndes) Fundstelle Begrndung 1. BT-Drs. 9/570 siehe Seite 21 2. BGBl. I S. 886 3. Artikel 10 Gesetz vom 20.12.1991 BGBl. I S. 2325 4. Artikel 11 Gesetz vom 21.12.1992 BGBl. I S. 2266 5. Artikel 38 Verordnung vom

    25.11.2003 BGBl. I S. 2304

    6. Artikel 56 Verordnung vom 31.10.2006

    BGBl. I S. 2407

    7. Artikel 18 Gesetz vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 BT-Drs. 16/3100 8. Artikel 1 Nummer 6 Gesetz vom

    17.03.2009 BGBl. I S. 534 BR-Drs. 696/08

    9. Artikel 1 Gesetz vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 BR-Drs. 30/12 10. Zuletzt Artikel 5c Gesetz vom

    15.07.2013. BGBl. I S. 2423

    Diesem Deckblatt folgt der konsolidierte Gesetzestext1 und (soweit vorhanden) die historische/n Gesetzesbegrndung/en. Der Begrndungsteil des Gesamtdokuments wird nicht mehr ergnzt und bezogen auf aktuelle Regelungs-/nderungsvorhaben durch einen Link (siehe oben) auf die uns bekannte Bundesrats- oder Bundestagsdrucksache2 ersetzt.

    1 Quelle: www.gesetze-im-internet.de - Gesetze im Internet ist als Datenbank im Sinne der 87a ff. UrhG geschtzt. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch die juris GmbH.

    2 Quelle: Dokumentations- und Informationssystem fr Parlamentarische Vorgnge (DIP) - www.bundestag.de.

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    Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherungder Krankenhuser und zur Regelung derKrankenhauspflegestze(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)KHG

    Ausfertigungsdatum: 29.06.1972

    Vollzitat:

    "Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), dasdurch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) gendert worden ist"

    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886; Zuletzt gendert durch Art. 5c G v. 15.7.2013 I 2423Hinweis: nderung durch Art. 16a G v. 21.7.2014 I 1133 (Nr. 33) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch

    nicht abschlieend bearbeitet

    Funote

    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1986 +++)(+++ nderungen aufgrund EinigVtr vgl. 4. Abschn. 21 - 26 u. 5. Abschn. +++)

    berschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 22.12.1981 I 1568 mWv 1.7.1982

    1. AbschnittAllgemeine Vorschriften 1Grundsatz

    (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhuser, um eine bedarfsgerechteVersorgung der Bevlkerung mit leistungsfhigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhusern zugewhrleisten und zu sozial tragbaren Pflegestzen beizutragen.

    (2) Bei der Durchfhrung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhaustrger zu beachten. Dabei ist nachMagabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinntziger und privaterKrankenhuser zu gewhrleisten. Die Gewhrung von Frdermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mitAuflagen verbunden werden, durch die die Selbstndigkeit und Unabhngigkeit von Krankenhusern ber dieErfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsfhrung hinaus beeintrchtigt werden.

    2Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes sind1. Krankenhuser

    Einrichtungen, in denen durch rztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oderKrperschden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und indenen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden knnen,

    1a. mit den Krankenhusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstttenstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhusern zur Ausbildung fr die Berufea) Ergotherapeut, Ergotherapeutin,

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    b) Ditassistent, Ditassistentin,

    c) Hebamme, Entbindungspfleger,

    d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin

    e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

    g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,

    h) medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,

    i) medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin,

    j) Logopde, Logopdin,

    k) Orthoptist, Orthoptistin,

    l) medizinisch-technischer Assistent fr Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin frFunktionsdiagnostik,

    wenn die Krankenhuser Trger oder Mittrger der Ausbildungssttte sind,

    2. Investitionskostena) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhusern und der

    Anschaffung der zum Krankenhaus gehrenden Wirtschaftsgter, ausgenommen der zum Verbrauchbestimmten Gter (Verbrauchsgter),

    b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Gter des zum Krankenhaus gehrenden Anlagevermgens(Anlagegter);

    zu den Investitionskosten gehren nicht die Kosten des Grundstcks, des Grundstckserwerbs, derGrundstckserschlieung sowie ihrer Finanzierung sowie die Kosten der Telematikinfrastruktur gem 291a Abs. 7 Satz 4 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch,

    3. fr die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kostena) die Entgelte fr die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegter,

    b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der inNummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,

    c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftlicheEinrichtungen der Krankenhuser betreffen,

    d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) fr die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgter,

    e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit denKrankenhusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungssttten betreffen und nicht nach anderenVorschriften aufzubringen sind,

    4. Pflegestzedie Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostentrger fr stationre und teilstationre Leistungen desKrankenhauses,

    5. pflegesatzfhige Kosten:die Kosten des Krankenhauses, deren Bercksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetzausgeschlossen ist.

    3Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf1. (weggefallen)

    2. Krankenhuser im Straf- oder Maregelvollzug,

    3. Polizeikrankenhuser,

    4. Krankenhuser der Trger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzlicheUnfallversicherung die Kosten trgt, Krankenhuser der Trger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrerVereinigungen; das gilt nicht fr Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweitsie der allgemeinen Versorgung der Bevlkerung mit Krankenhusern dienen.

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    28 bleibt unberhrt.

    4

    Die Krankenhuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, da1. ihre Investitionskosten im Wege ffentlicher Frderung bernommen werden und sie

    2. leistungsgerechte Erlse aus den Pflegestzen, die nach Magabe dieses Gesetzes auch Investitionskostenenthalten knnen, sowie Vergtungen fr vor- und nachstationre Behandlung und fr ambulantesOperieren erhalten.

    5Nicht frderungsfhige Einrichtungen

    (1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefrdert1. Krankenhuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften fr den Hochschulbau gefrdert werden; dies

    gilt fr Krankenhuser, die Aufgaben der Ausbildung von rzten nach der Approbationsordnung fr rztevom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt gendert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005(BGBl. I S. 1818), erfllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften fr Hochschulenfrderfhigen Manahmen,

    2. Krankenhuser, die nicht die in 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfllen,

    3. Einrichtungen in Krankenhusern,a) soweit die Voraussetzungen nach 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen fr Personen,

    die als Pflegeflle gelten,

    b) fr Personen, die im Maregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,

    4. Tuberkulosekrankenhuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen derAtmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung derBevlkerung mit Krankenhusern dienen,

    5. Krankenhuser, deren Trger ein nicht bereits in 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungstrger ist, soweitsie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevlkerung mitKrankenhusern dienen,

    6. Versorgungskrankenhuser,

    7. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach 107 Abs. 2 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch,soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,

    8. die mit den Krankenhusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationrenKrankenversorgung dienen, insbesondere die nicht fr den Betrieb des Krankenhauses unerllichenUnterkunfts- und Aufenthaltsrume,

    9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden;dies gilt nicht fr Einrichtungen, soweit sie auf Grund des 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,

    10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedrfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,

    11. Krankenhuser der Trger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

    (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, da die Frderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2bis 8 bezeichneten Krankenhusern und Einrichtungen gewhrt wird.

    6Krankenhausplanung und Investitionsprogramme

    (1) Die Lnder stellen zur Verwirklichung der in 1 genannten Ziele Krankenhausplne undInvestitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegestze, sind zubercksichtigen.

    (2) Hat ein Krankenhaus auch fr die Versorgung der Bevlkerung anderer Lnder wesentliche Bedeutung, so istdie Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Lndern abzustimmen.

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    (3) Die Lnder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach demElften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhuser von Pflegefllen zu entlasten unddadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbstndige ambulante oderstationre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

    (4) Das Nhere wird durch Landesrecht bestimmt.

    6a

    (weggefallen)

    7Mitwirkung der Beteiligten

    (1) Bei der Durchfhrung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehrden mit den an der Krankenhausversorgungim Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhren. Bei der Krankenhausplanungund der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbarBeteiligten anzustreben.

    (2) Das Nhere wird durch Landesrecht bestimmt.

    2. AbschnittGrundstze der Investitionsfrderung 8Voraussetzungen der Frderung

    (1) Die Krankenhuser haben nach Magabe dieses Gesetzes Anspruch auf Frderung, soweit undsolange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach 9 Abs. 1 Nr. 1 in dasInvestitionsprogramm aufgenommen sind. Die zustndige Landesbehrde und der Krankenhaustrger knnenfr ein Investitionsvorhaben nach 9 Abs. 1 eine nur teilweise Frderung mit Restfinanzierung durch denKrankenhaustrger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbnden der Krankenkassen, den Ersatzkassenund den Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in denKrankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

    (2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogrammbesteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhusern entscheidet die zustndigeLandesbehrde unter Bercksichtigung der ffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhaustrger nachpflichtgemem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am bestengerecht wird.

    (3) Fr die in 2 Nr. 1a genannten Ausbildungssttten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

    9Frdertatbestnde

    (1) Die Lnder frdern auf Antrag des Krankenhaustrgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere1. fr die Errichtung von Krankenhusern einschlielich der Erstausstattung mit den fr den

    Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegtern,

    2. fr die Wiederbeschaffung von Anlagegtern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als dreiJahren.

    (2) Die Lnder bewilligen auf Antrag des Krankenhaustrgers ferner Frdermittel1. fr die Nutzung von Anlagegtern, soweit sie mit Zustimmung der zustndigen Landesbehrde erfolgt,

    2. fr Anlaufkosten, fr Umstellungskosten bei innerbetrieblichen nderungen sowie fr Erwerb, Erschlieung,Miete und Pacht von Grundstcken, soweit ohne die Frderung die Aufnahme oder Fortfhrung desKrankenhausbetriebs gefhrdet wre,

    3. fr Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan frfrderungsfhige Investitionskosten aufgenommen worden sind,

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    4. als Ausgleich fr die Abnutzung von Anlagegtern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhaustrgersbeschafft worden sind und bei Beginn der Frderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,

    5. zur Erleichterung der Schlieung von Krankenhusern,

    6. zur Umstellung von Krankenhusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesonderezu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbstndige, organisatorisch und wirtschaftlich vomKrankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

    (3) Die Lnder frdern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegter sowie kleine bauliche Manahmen durchfeste jhrliche Pauschalbetrge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Frdermittel freiwirtschaften kann; 10 bleibt unberhrt. Die Pauschalbetrge sollen nicht ausschlielich nach der Zahl der inden Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmigen Abstnden an dieKostenentwicklung anzupassen.

    (3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nachAbsatz 3 steht dem Krankenhaus unabhngig von einer Verringerung der tatschlichen Bettenzahl zu, soweit dieVerringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhaustrgers mit den Landesverbnden der Krankenkassen undden Esatzkassen nach 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fnftelder Planbetten nicht bersteigt. 6 Abs. 3 bleibt unberhrt.

    (4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergnzung von Anlagegtern, soweit diese nichtber die bliche Anpassung der vorhandenen Anlagegter an die medizinische und technische Entwicklungwesentlich hinausgeht.

    (5) Die Frdermittel sind nach Magabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, da sie diefrderungsfhigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundstze notwendigen Investitionskostendecken.

    10Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung

    (1) Fr Krankenhuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte nach 17b erhalten, soll eine Investitionsfrderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ab dem 1.Januar 2012, fr psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach 17d Abs. 1 Satz 1, die in denKrankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermglicht werden. Dafr werdenbis zum 31. Dezember 2009 Grundstze und Kriterien fr die Ermittlung eines Investitionsfallwertes aufLandesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu bercksichtigen. Die nherenEinzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Lnder fest. Das Recht der Lnder, eigenstndig zwischender Frderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelfrderung von Investitioneneinschlielich der Pauschalfrderung kurzfristiger Anlagegter zu entscheiden, bleibt unberhrt.

    (2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2009 dieGrundstrukturen fr Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zurKalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhusern. In den Investitionsbewertungsrelationen ist derInvestitionsbedarf fr die voll- und teilstationren Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgradsoll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen ihr DRG-Institut, bis zum 31. Dezember 2010fr das DRG-Vergtungssystem und bis zum 31. Dezember 2012 fr Einrichtungen nach 17d Abs. 1 Satz 1bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Fr die Finanzierung derAufgaben gilt 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlagzu erheben; dieser ist entsprechend zu erhhen. Fr die Befugnisse des Bundesministeriums fr Gesundheitgilt 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Fr die Verffentlichung der Ergebnisse gilt 17b Absatz 2 Satz 8entsprechend.

    11Landesrechtliche Vorschriften ber die Frderung

    Das Nhere zur Frderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daKrankenhuser bei der Ausbildung von rzten und sonstigen Fachkrften des Gesundheitswesens besondereAufgaben zu bernehmen haben; soweit hierdurch zustzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihreFinanzierung zu gewhrleisten.

    12 bis 15(weggefallen)

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    3. AbschnittVorschriften ber Krankenhauspflegestze 16Verordnung zur Regelung der Pflegestze

    Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zuerlassen ber1. die Pflegestze der Krankenhuser,

    2. die Abgrenzung der allgemeinen stationren und teilstationren Leistungen des Krankenhauses von denLeistungen bei vor- und nachstationrer Behandlung ( 115a des Fnften Buches Sozialgesetzbuch), denambulanten Leistungen einschlielich der Leistungen nach 115b des Fnften Buches Sozialgesetzbuch, denWahlleistungen und den belegrztlichen Leistungen,

    3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zurgesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten rzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgeltepflegesatzmindernd zu bercksichtigen sind,

    4. die Bercksichtigung der Erlse aus der Vergtung fr vor- und nachstationre Behandlung ( 115a desFnften Buches Sozialgesetzbuch), fr ambulante Leistungen einschlielich der Leistungen nach 115b desFnften Buches Sozialgesetzbuch und fr Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Bercksichtigungsonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegestze,

    5. die nhere Abgrenzung der in 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfhigen Kosten,

    6. das Verfahren nach 18,

    7. die Rechnungs- und Buchfhrungspflichten der Krankenhuser,

    8. ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenber unangemessen hohen Entgeltenfr nichtrztliche Wahlleistungen.

    Die Ermchtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen bertragen werden; dabeikann bestimmt werden, da die Landesregierungen die Ermchtigung durch Rechtsverordnung auf obersteLandesbehrden weiter bertragen knnen.

    17Grundstze fr die Pflegesatzregelung

    (1) Die Pflegestze und die Vergtung fr vor- und nachstationre Behandlung nach 115a des Fnften BuchesSozialgesetzbuch sind fr alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegestze sind imVoraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegestze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilitt ( 71 Abs.1 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch) nach Magabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzeszu beachten. berschsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. EineEinrichtung, die in rumlicher Nhe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist,darf fr allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keinehheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes undder Bundespflegesatzverordnung zu leisten wren. Fr nichtrztliche Wahlleistungen gilt 17 Absatz 1, 2 und 4des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

    (1a) Fr die mit pauschalierten Pflegestzen vergteten voll- oder teilstationren Krankenhausleistungengelten im Bereich der DRG-Krankenhuser die Vorgaben des 17b und im Bereich der psychiatrischen undpsychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des 17d.

    (2) Soweit tagesgleiche Pflegestze vereinbart werden, mssen diese medizinisch leistungsgerecht sein undeinem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsfhrung ermglichen, den Versorgungsauftrag zu erfllen.

    (2a) (weggefallen)

    (3) Im Pflegesatz sind nicht zu bercksichtigen1. Kosten fr Leistungen, die nicht der stationren oder teilstationren Krankenhausversorgung dienen,

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    2. Kosten fr wissenschaftliche Forschung und Lehre, die ber den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen.

    3. (weggefallen)

    (4) Bei Krankenhusern, die nach diesem Gesetz voll gefrdert werden, und bei den in 5 Abs. 1 Nr. 1 ersterHalbsatz bezeichneten Krankenhusern sind auer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zubercksichtigen1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgtern mit einer

    durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,

    2. Kosten der Grundstcke, des Grundstckserwerbs, der Grundstckserschlieung sowie ihrer Finanzierung,

    3. Anlauf- und Umstellungskosten,

    4. Kosten der in 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,

    5. Kosten, fr die eine sonstige ffentliche Frderung gewhrt wird;

    dies gilt im Falle der vollen Frderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich des gefrderten Teils.

    (4a) (weggefallen)

    (4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu bercksichtigen. Dazu gehren auch Instandhaltungskosten frAnlagegter, wenn in baulichen Einheiten Gebudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wennAuenanlagen vollstndig oder berwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschalin Hhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der fr die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbartenVergtung finanziert. Die Pflegesatzfhigkeit fr die in Satz 2 genannten Kosten entfllt fr alle Krankenhuser ineinem Bundesland, wenn das Land diese Kosten fr die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhuserim Wege der Einzelfrderung oder der Pauschalfrderung trgt.

    (5) Bei Krankenhusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise ffentlich gefrdert werden sowiebei anteilig ffentlich gefrderten Manahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhaustrger, drfen vonSozialleistungstrgern und sonstigen ffentlich-rechtlichen Kostentrgern keine hheren Pflegestze gefordertwerden, als sie von diesen fr Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz gefrderter Krankenhuserzu entrichten sind. Krankenhuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefrdert werden, weil siekeinen Antrag auf Frderung stellen, drfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine hheren als diesich aus Satz 1 ergebenden Pflegestze fordern. Soweit bei teilweiser Frderung Investitionen nicht ffentlichgefrdert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, drfen die Investitionskosten inden Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbnde der Krankenkassen und die Ersatzkassen derInvestition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Stzen 1 und 2magebenden Pflegestze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegestzen nach Absatz 1avergtet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhuser im Sinne des Satzes 1.

    17aFinanzierung von Ausbildungskosten

    (1) Die Kosten der in 2 Nr. 1a genannten Ausbildungssttten und der Ausbildungsvergtungen und dieMehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolgedes Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003, sind nach Magabe der folgenden Vorschriften durch Zuschlgezu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfhigen Kosten gehren und nicht nachanderen Vorschriften aufzubringen sind (Ausbildungskosten); der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil derAusbildungskosten ist in Abzug zu bringen. Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrechnung nach den Stzen3 und 4 nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergtungen zu finanzieren. Bei der Ermittlung der Mehrkosten derAusbildungsvergtung sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden,im Verhltnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem 1.Januar 2005 gilt das Verhltnis von 9,5 zu 1. Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind imVerhltnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzurechnen.

    (2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schlieen1. die Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere

    ber die zu finanzierenden Tatbestnde, die zustzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzesber die Berufe in der Krankenpflege und zur nderung anderer Gesetze und ber ein Kalkulationsschemafr die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3;

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    2. die in 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergnzende Vereinbarungen insbesonderezur Bercksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben fr die Ausbildung und zum Abzug des vom Landfinanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu dendort mglichen Vereinbarungsinhalten.

    Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 zu beachten.Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr.1 die Schiedsstelle nach 18a Abs. 6 und bei Satz 1 Nr. 2 die Schiedsstelle nach 18a Abs. 1.

    (3) Bei ausbildenden Krankenhusern vereinbaren die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 fr einenzuknftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit demdie Ausbildungskosten finanziert werden; 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend.Sie stellen dabei Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungspltze fest. Das Budget soll dieKosten der Ausbildungssttten bei wirtschaftlicher Betriebsgre und Betriebsfhrung decken. Die fr denVereinbarungszeitraum zu erwartenden Kostenentwicklungen einschlielich der zustzlichen Kosten auf Grundder Umsetzung des Gesetzes ber die Berufe in der Krankenpflege und zur nderung anderer Gesetze sindzu bercksichtigen. Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwertenach Absatz 4b zu bercksichtigen. Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnungvorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbetrge imRahmen des Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbetrgean die Richtwerte oder im Falle des Satzes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbetrge im Land untereinanderanzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen des vom Land finanzierten Teils derAusbildungskosten zu bercksichtigen. Soweit erforderlich schlieen die Vertragsparteien Strukturvertrge, dieden Ausbau, die Schlieung oder die Zusammenlegung von Ausbildungssttten finanziell untersttzen und zuwirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen fhren; dabei ist Einvernehmen mit der zustndigen Landesbehrdeanzustreben. Die Ausbildung in der Region darf nicht gefhrdet werden. Soweit eine Ausbildungssttte in derRegion erforderlich ist, zum Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen Ausbildungsstttennicht zumutbar sind, knnen auch langfristig hhere Finanzierungsbetrge gezahlt werden; zur Prfungder Voraussetzungen sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag nach 17b Abs. 1 Satz 6 und 7 inVerbindung mit 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Weicht am Endedes Vereinbarungszeitraums die Summe der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5 undden verbleibenden Abweichungen nach Absatz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschlge nach Absatz 9 Satz1 von dem vereinbarten Ausbildungsbudget ab, werden die Mehr- oder Mindererlse vollstndig ber dasAusbildungsbudget des nchstmglichen Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Steht bei der Verhandlung derAusgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbetrge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu bercksichtigen.

    (4) Das Ausbildungsbudget fr das Jahr 2005 wird bei ausbildenden Krankenhusern auf der Grundlageder Ausbildungskosten fr das Jahr 2004 ermittelt. Zustzlich werden die fr das Jahr 2005 zu erwartendenVernderungen, insbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungspltze und Ausbildungsvertrge sowieKostenentwicklungen, bercksichtigt. Die bisher im Krankenhausbudget enthaltenen Ausbildungskostenwerden zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhausbudget ausgegliedert ( 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g desKrankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die Hhe der Kosten nach Satz 1 fr das Jahr 2004 zu Grunde zu legen.Eine Fehlschtzung der nach Satz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Budgetvereinbarung fr das Jahr2006 als Berichtigung des Erlsbudgets 2005 und mit entsprechender Ausgleichszahlung fr das Jahr 2005 zubercksichtigen.

    (4a) Der Krankenhaustrger hat den anderen Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlungen Nachweiseund Begrndungen insbesondere ber Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungspltze, dieAusbildungskosten, fr die Hhe der nach Absatz 4 durchzufhrenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgetsaus dem Krankenhausbudget und fr die Vereinbarung von Zuschlgen nach Absatz 6 vorzulegen sowie imRahmen der Verhandlungen zustzliche Ausknfte zu erteilen.

    (4b) Als Zielwert fr die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbetrge nach Absatz 3 Satz6 ermitteln die Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 jhrlich fr die einzelnen Berufe nach 2 Nr. 1a diedurchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungssttten und die sonstigen Ausbildungskostenund vereinbaren fr das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter Bercksichtigung zu erwartenderKostenentwicklungen; die Betrge knnen nach Regionen differenziert festgelegt werden. Zur Umsetzung derVorgaben nach Satz 1 entwickeln die Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach 21 Abs.2 Nr. 1 Buchstabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhusernund Ausbildungssttten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jhrlich schrittweise das Verfahrenzur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalkulation und Vereinbarung von Richtwerten. Kommt eineVereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, kann das Bundesministerium fr Gesundheit das Verfahren oder die

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    Richtwerte durch eine Rechtsverordnung nach 17b Abs. 7 vorgeben. Fr die Verffentlichung der Ergebnissegilt 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.

    (5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhuser im Wettbewerb mit nicht ausbildendenKrankenhusern zu vermeiden, vereinbaren die in 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene1. erstmals fr das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds in Hhe der von den Krankenhusern im Land

    angemeldeten Betrge (Stze 3 und 4),

    2. die Hhe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationrem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziertwird,

    3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den inRechnung zu stellenden Zuschlgen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Zahlungender Krankenhuser mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert ber dem Basiszins nach 247 Abs. 1 desBrgerlichen Gesetzbuchs.

    Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskrankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat berdie Verwendung der Mittel Rechenschaft zu legen. Zur Ermittlung der Hhe des Ausgleichsfonds meldendie ausbildenden Krankenhuser die jeweils nach Absatz 3 oder 4 fr das Vorjahr vereinbarte Hhe desAusbildungsbudgets sowie Art und Anzahl der Ausbildungspltze und die Hhe des zustzlich zu finanzierendenMehraufwands fr Ausbildungsvergtungen; im Falle einer fr den Vereinbarungszeitraum absehbarenwesentlichen Vernderung der Zahl der Ausbildungspltze oder der Zahl der Auszubildenden kann einentsprechend abweichender Betrag gemeldet werden. Soweit Meldungen von Krankenhusern fehlen, sindentsprechende Betrge zu schtzen. Die Landeskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Ausgleichsfonds dennach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschtzten Betrag in monatlichen Raten jeweils an das ausbildendeKrankenhaus.

    (6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhusernden Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungstrger in Rechnung gestellt. Bei ausbildendenKrankenhusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verndert, soweit der an den Ausgleichsfondsgemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Hhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbartenAusbildungsbudgets abweicht. Die sich aus dieser Abweichung ergebende Vernderung desAusbildungszuschlags und damit die entsprechende Hhe des krankenhausindividuellen, in Rechnung zustellenden Ausbildungszuschlags wird von den Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Krankenhuserhaben die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbildungszuschlge in der nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 festgelegtenHhe an den Ausgleichsfonds abzufhren; sie haben dabei die Verfahrensregelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr.3 einzuhalten. Eine Erlsabweichung zwischen dem in Rechnung gestellten krankenhausindividuellen Zuschlagnach Satz 3 und dem abzufhrenden Zuschlag verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus.

    (7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden fr die Ausbildung zu verwenden. Der Krankenhaustrger hatfr die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprfer besttigte Aufstellung fr dasabgelaufene Jahr ber die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung gestellten Zuschlgen,ber Erlsabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und ber die zweckgebundene Verwendung derMittel vorzulegen.

    (8) Kommt eine Vereinbarung nach den Abstzen 3 und 4 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5 zur Hhedes Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlgen und den Verfahrensregelungen nicht zu Stande, entscheidetauf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach 18a Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen. DieGenehmigung der Vereinbarung oder die Festsetzung der Schiedsstelle ist von einer der Vertragsparteien bei derzustndigen Landesbehrde zu beantragen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. EinVorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

    (9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbildungsbudgetsnach Absatz 3 oder 4 durch einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilstationrem Fallfinanziert, der den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungstrger in Rechnung gestellt wird.Ist zu Beginn des Kalenderjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell noch nicht vereinbart, wird derfr das Vorjahr vereinbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der fr das Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6Satz 2 und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes istentsprechend anzuwenden. Um Wettbewerbsverzerrungen infolge dieser Ausbildungszuschlge zu vermeiden,werden fr diesen Fall die Landesregierungen ermchtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellenAusgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhusern und Vorgaben zur Abrechnung derentsprechenden Zuschlge fr die Jahre vorzugeben, fr die ein Ausgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist.Die Landesregierungen in Lndern, in denen eine entsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10 in der bis

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    zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bereits fr das Jahr 2004 besteht, werden ermchtigt, diese auch frdas Jahr 2005 zu erlassen.

    (10) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht pflegesatzfhig, soweit die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbildenden Krankenhusernder Zuschlag nach Absatz 6 Satz 3 entsprechend zu erhhen. Der Erhhungsbetrag verbleibt dem Krankenhaus.

    (11) Fr ausbildende Krankenhuser, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt 21 desKrankenhausentgeltgesetzes mit der Magabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c zubermitteln sind.

    17bEinfhrung eines pauschalierenden Entgeltsystems fr DRG-Krankenhuser

    (1) Fr die Vergtung der allgemeinen Krankenhausleistungen ist fr ein durchgngiges, leistungsorientiertesund pauschalierendes Vergtungssystem einzufhren; dies gilt nicht fr die Leistungen der in 1 Abs. 2 derPsychiatrie-Personalverordnung genannten Einrichtungen und der Einrichtungen fr Psychosomatische Medizinund Psychotherapie, soweit in der Verordnung nach 16 Satz 1 Nr. 1 nichts Abweichendes bestimmt wird.Das Vergtungssystem hat Komplexitten und Comorbiditten abzubilden; sein Differenzierungsgrad sollpraktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen vollstationren und teilstationrenKrankenhausleistungen fr einen Behandlungsfall vergtet. Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nichtin die Entgelte nach Satz 1 einbezogen werden knnen, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allenKrankenhusern vorliegt, sind ein Ausbildungszuschlag nach 17a Absatz 6 sowie bundeseinheitlich Regelungenfr Zu- oder Abschlge zu vereinbaren, insbesondere fr die Notfallversorgung, die besonderen Aufgaben vonZentren und Schwerpunkten nach 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes und fr die Aufnahmevon Begleitpersonen nach 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 der Bundespflegesatzverordnung; fr die Kalkulation und Vereinbarung von Zuschlgen fr Zentren undSchwerpunkte, die nach Regionen differenziert werden knnen, sind die besonderen Leistungen zu benennenund zu bewerten und den Vertragsparteien im Voraus zu bermitteln. Fr die Beteiligung der Krankenhuseran Manahmen zur Qualittssicherung auf der Grundlage des 137 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch unddie Beteiligung ganzer Krankenhuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsbergreifendenFehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 137 Absatz1d Satz 3 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, sind Zuschlge zu vereinbaren; diese knnenauch in die Fallpauschalen eingerechnet werden. Zur Sicherstellung einer fr die Versorgung der Bevlkerungnotwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten nachSatz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist, sind bundeseinheitliche Empfehlungen fr Mastbe zu vereinbaren,unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung vorliegt sowie in welchemUmfang grundstzlich zustzliche Zahlungen zu leisten sind. Die Landesregierungen werden ermchtigt, durchRechtsverordnung ergnzende oder abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach Satz 6 zu erlassen,insbesondere um die Vorhaltung der fr die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten zu gewhrleisten;dabei sind die Interessen anderer Krankenhuser zu bercksichtigen; die Landesregierungen knnen dieseErmchtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehrden bertragen. Soweit das Land keineVorgaben erlsst, sind die Empfehlungen nach Satz 6 verbindlich anzuwenden. Die Vertragsparteien nach 18Abs. 2 prfen, ob die Voraussetzungen fr einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall vorliegen und vereinbarendie Hhe der abzurechnenden Zuschlge. Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlichfestzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie knnenfr Leistungen, bei denen in erhhtem Mae wirtschaftlich begrndete Fallzahlsteigerungen eingetreten oderzu erwarten sind, gezielt abgesenkt oder in Abhngigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen gestaffeltvorgegeben werden. Soweit dies zur Ergnzung der Fallpauschale in eng begrenzten Ausnahmefllen erforderlichist, knnen die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte fr Leistungen, Leistungskomplexeoder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere fr die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktorenoder fr eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbarenauch die Hhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Magabe desKrankenhausentgeltgesetzes knnen Entgelte fr Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasstsind, durch die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 vereinbart werden. Besondere Einrichtungen, derenLeistungen insbesondere aus medizinischen Grnden, wegen einer Hufung von schwerkranken Patientenoder aus Grnden der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergtet werden,knnen zeitlich befristet aus dem Vergtungssystem ausgenommen werden. Entstehen bei Patienten mitauerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsablufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dempauschalierten Vergtungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreier), sind entsprechendeFlle zur Entwicklung geeigneter Vergtungsformen vertieft zu prfen. Bis zum 30. Juni 2009 ist zu prfen,ob zur sachgerechten Finanzierung der mit der rztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten bei der

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    Leistungserbringung Zu- oder Abschlge fr bestimmte Leistungen oder Leistungsbereiche erforderlich sind;erforderliche Zu- oder Abschlge sollen mglichst in Abhngigkeit von Qualittsindikatoren fr die Weiterbildungabgerechnet werden.

    (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsamvereinbaren entsprechend den Vorgaben der Abstze 1 und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft einVergtungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergtungssystem auf der Grundlageder Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jhrliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesonderean medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkrzungen und Leistungsverlagerungenzu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht imKrankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualitt derLeistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen. Die Prfungsergebnissenach 137c des Fnften Buches Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesrztekammer ist Gelegenheitzur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweitmedizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; diesgilt entsprechend fr einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Die betroffenenFachgesellschaften und, soweit deren Belange berhrt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischenIndustrie und der Industrie fr Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Fr die gemeinsameBeschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privatenKrankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband derprivaten Krankenversicherung eine Stimme. Das Bundesministerium fr Gesundheit kann an den Sitzungender Vertragsparteien teilnehmen und erhlt deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien verffentlichenin geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrundeliegenden Daten einzelner Krankenhuser sind vertraulich.

    (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturendes Vergtungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene(Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzge ihresVerfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum31. Dezember 2001 Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschlge nach Absatz 1 Satz4. Die Bewertungsrelationen knnen auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten Auswahl vonKrankenhusern kalkuliert, aus international bereits eingesetzten Bewertungsrelationen bernommenoder auf deren Grundlage weiterentwickelt werden. Nach Magabe der Abstze 4 und 6 ersetzt das neueVergtungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach 17 Abs. 2a. Erstmals fr das Jahr 2005 wird nach 18 Abs. 3 Satz 3 ein Basisfallwert vereinbart.

    (4) Das Vergtungssystem wird fr das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt. Die Vertragsparteien nach Absatz 2vereinbaren fr die Anwendung im Jahr 2003 einen vorlufigen Fallpauschalenkatalog auf der Grundlage des vonihnen ausgewhlten australischen Katalogs. Auf Verlangen des Krankenhauses wird das Vergtungssystem zum1. Januar 2003 mit diesem vorlufigen Fallpauschalenkatalog eingefhrt.

    (5) Zur Finanzierung der ihnen bertragenen Aufgaben nach den Abstzen 1 und 3 sowie 10 Abs. 2 und 17dvereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 11. einen Zuschlag fr jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einfhrung und

    laufende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzufhrenden Vergtungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikationund der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschlge,der Ermittlung der Richtwerte nach 17a Abs. 4b, von pauschalierten Zahlungen fr die Teilnahmevon Krankenhusern oder Ausbildungssttten an der Kalkulation und der Vergabe von Auftrgen, auchsoweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen oder dasBundesministerium fr Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,

    2. Manahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbetrgeausschlielich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,

    3. das Nhere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhuser an die Vertragsparteien,

    4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach 18a Abs. 6.

    Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen fr die Teilnahme von Krankenhusern oderAusbildungssttten an der Kalkulation, die einen wesentlichen Teil der zustzlich entstehenden Kosten umfassensollen; sie sollen als fester Grundbetrag je Krankenhaus und ergnzend als Finanzierung in Abhngigkeit

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    von Anzahl und Qualitt der bermittelten Datenstze gezahlt werden. ber die Teilnahme des einzelnenKrankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Qualitt desRechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.Fr die Vereinbarungen gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeinerHaushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkmmlicher Verbandsaufgaben im Zusammenhangmit dem Vergtungssystem ist unzulssig. Die vom Bundesministerium fr Gesundheit zur Vorbereitung einerRechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten fr die Entwicklung, Einfhrung und laufende Pflege desVergtungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzglich aus den Finanzmitteln nach Satz1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist vonden Krankenhusern je voll- und teilstationrem Krankenhausfall dem selbstzahlenden Patienten oder demjeweiligen Kostentrger zustzlich zu den tagesgleichen Pflegestzen oder einer Fallpauschale in Rechnung zustellen; er ist an die Vertragsparteien oder eine von ihnen benannte Stelle abzufhren. Der Zuschlag unterliegtnicht der Begrenzung der Pflegestze durch 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder 10 Absatz3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlsausgleiche nach demKrankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.

    (6) Das Vergtungssystem wird fr alle Krankenhuser mit einer ersten Fassung eines deutschenFallpauschalenkatalogs verbindlich zum 1. Januar 2004 eingefhrt. Das Vergtungssystem wird fr das Jahr2004 budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2005 wird das Erlsbudget des Krankenhauses nach den nherenBestimmungen des Krankenhausentgeltgesetzes schrittweise an den Basisfallwert nach Absatz 3 Satz 5angeglichen.

    (7) Das Bundesministerium fr Gesundheit wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates1. Vorschriften ber das Vergtungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz

    2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern derVerhandlungen erklrt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und dieAuffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lsungsvorschlge zu unterbreiten,

    2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklrung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablaufvorher vorgegebener Fristen fr Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um dieEinfhrung des Vergtungssystems und seine jhrliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,

    3. Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 14 und 15 zu bestimmen, die mit demDRG-Vergtungssystem noch nicht sachgerecht vergtet werden knnen; fr diese Bereiche knnen dieanzuwendende Art der Vergtung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthhe und zu denvorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,

    4. unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach 17a Abs. 4b zur Finanzierung derAusbildungskosten vorzugeben.

    Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies frRegelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, demBundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzglich nach dessenWeisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhngigen Sachverstndigen beratenlassen. Das DRG-Institut ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 2verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere ber den Entwicklungsstanddes Vergtungssystems, die Entgelte und deren Vernderungen sowie ber Problembereiche und mglicheAlternativen zu erteilen.

    (7a) Das Bundesministerium fr Gesundheit wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates Vorschriften ber die Unterlagen, die von den Krankenhusern fr die Budgetverhandlungenvorzulegen sind, zu erlassen.

    (8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 fhren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuenVergtungssystems, insbesondere zur Vernderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualitt der Versorgung,durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfangvon Leistungsverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsauftrge aus und beauftragen dasDRG-Institut, insbesondere die Daten nach 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten dieserBegleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Begleitforschung ist mitdem Bundesministerium fr Gesundheit abzustimmen. Erste Ergebnisse sind im Jahr 2005 zu verffentlichen.

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    (9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vergeben im Jahr 2012 einen gemeinsamen Forschungsauftrag mit demZiel, insbesondere die Leistungsentwicklung und bestehende Einflussgren zu untersuchen sowie gemeinsameLsungsvorschlge zu erarbeiten und deren Auswirkungen auf die Qualitt der Versorgung und die finanziellenAuswirkungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere Alternativen zu der Bercksichtigung zustzlicherLeistungen beim Landesbasisfallwert zu prfen. Mglichkeiten der Strkung qualittsorientierter Komponentenin der Leistungssteuerung sind zu entwickeln. Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 genannten Ziel dasDRG-Institut, insbesondere die Daten nach 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kostenfr die Aufgaben nach den Stzen 1 bis 3 werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. DieErgebnisse sind bis zum 30. Juni 2013 zu verffentlichen.

    (10) ber die nach Absatz 1 Satz 16 vorzunehmende vertiefte Prfung von Kostenausreiern hinausgehendbeauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das DRG-Institut mit der Festlegungvon Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreiern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischenPrfung, in welchem Umfang Krankenhuser mit Kostenausreiern belastet sind. Das DRG-Institut entwickelt einRegelwerk fr Fallprfungen bei Krankenhusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechtenBeurteilung der Kostenausreier hat das DRG-Institut von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhusernber den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zuerheben. Das DRG-Institut verffentlicht die Prfergebnisse jhrlich im Rahmen eines Extremkostenberichts,erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Grnde von Kostenausreierfllen undBelastungsunterschieden zwischen Krankenhusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeigneteRegelungen fr eine sachgerechte Vergtung von Kostenausreiern im Rahmen des Entgeltsystems zuentwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.

    17cPrfung der Abrechnung von Pflegestzen, Schlichtungsausschuss

    (1) Der Krankenhaustrger wirkt durch geeignete Manahmen darauf hin, dass1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationren

    Krankenhausbehandlung bedrfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegestzen keinePatienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationren Krankenhausbehandlung bedrfen(Fehlbelegung),

    2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Grnden unterbleibt,

    3. die Abrechnung der nach 17b vergteten Krankenhausflle ordnungsgem erfolgt.

    Die Krankenkassen knnen durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes ( 275 Absatz 1 des Fnften BuchesSozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prfen.

    (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln dasNhere zum Prfverfahren nach 275 Absatz 1c des Fnften Buches Sozialgesetzbuch; in der Vereinbarungsind abweichende Regelungen zu 275 Absatz 1c Satz 2 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch mglich.Dabei haben sie insbesondere Regelungen ber den Zeitpunkt der bermittlung zahlungsbegrndenderUnterlagen an die Krankenkassen, ber das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhusernbei Zweifeln an der Rechtmigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des MedizinischenDienstes der Krankenversicherung, ber den Zeitpunkt der Beauftragung des Medizinischen Dienstesder Krankenversicherung, ber die Prfungsdauer, ber den Prfungsort und ber die Abwicklung vonRckforderungen zu treffen; die 275 bis 283 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch bleiben im brigenunberhrt. Kommt eine Vereinbarung bis zum 31. Mrz 2014 ganz oder teilweise nicht zu Stande, trifft aufAntrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. DieVereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle ist fr die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst derKrankenversicherung und die zugelassenen Krankenhuser unmittelbar verbindlich.

    (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden einenSchlichtungsausschuss auf Bundesebene; das DRG-Institut und das Deutsche Institut fr MedizinischeDokumentation und Information sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe des Schlichtungsausschussesist die verbindliche Klrung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundstzlicher Bedeutung. DerSchlichtungsausschuss kann auch von den Landesverbnden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowieden Landeskrankenhausgesellschaften angerufen werden; die Vertragsparteien nach Satz 1 knnen weitereAnrufungsrechte einrumen. Bei den Entscheidungen sind die Stellungnahmen des DRG-Instituts und desDeutschen Instituts fr Medizinische Dokumentation und Information zu bercksichtigen. Die Entscheidungendes Schlichtungsausschusses sind zu verffentlichen und fr die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst derKrankenversicherung und die zugelassenen Krankenhuser unmittelbar verbindlich. Absatz 4 Satz 4 zweiter

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    Halbsatz sowie 18a Absatz 6 Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. Kommen die fr dieEinrichtung des Schlichtungsausschusses erforderlichen Entscheidungen nicht bis zum 31. Dezember 2013ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach 18a Absatz 6 dieausstehenden Entscheidungen. Soweit eine Einigung auf die unparteiischen Mitglieder nicht zu Stande kommt,werden diese durch das Bundesministerium fr Gesundheit berufen.

    (4) Die Ergebnisse der Prfungen nach 275 Absatz 1c des Fnften Buches Sozialgesetzbuch knnendurch Anrufung eines fr die Landesverbnde der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsamen undeinheitlichen Schlichtungsausschusses berprft werden. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist dieSchlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischenVorsitzenden sowie Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhuser in gleicher Zahl. DieVertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbnden der Krankenkassen und den Ersatzkassenund die Vertreter der zugelassenen Krankenhuser von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt; bei derAuswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragender Abrechnung der DRG-Fallpauschalen bercksichtigt werden. Die Landesverbnde der Krankenkassen unddie Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vorsitzendeneinigen; 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nichtversichertenbezogener Daten. Die Landesverbnde der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mitder Landeskrankenhausgesellschaft die nheren Einzelheiten zum Verfahren des Schlichtungsausschussessowie Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben. Kommt keine Vereinbarung zustande,entscheidet die Schiedsstelle nach 18a Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. August2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zu seiner Bildungbergangsweise von der Schiedsstelle nach 18a Absatz 1 wahrzunehmen. Fr diese Zeit kann die Schiedsstellenach 18a Absatz 1 unter Bercksichtigung der Vorgaben von Satz 3 einen vorlufigen Schlichtungsausschusseinrichten.

    (4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft entwickelnund erproben modellhaft bis zum 31. Dezember 2014 die Durchfhrung von Aufflligkeitsprfungen auf derGrundlage von Daten nach 21 des Krankenhausentgeltgesetzes. Bei der Abrechnung von Entgelten fr dieBehandlung von Patientinnen oder Patienten, die nicht mehr der stationren Krankenhausbehandlung bedrfen(sekundre Fehlbelegung), soll hierdurch ein auf statistischen Aufflligkeiten beruhendes Verfahren entwickeltund modellhaft erprobt werden. Bis zum 31. Mrz 2014 sind die nheren Einzelheiten fr die Durchfhrung undAuswertung der modellhaften Erprobung von den Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren, insbesonderedie Kriterien fr die berprfung auf Aufflligkeiten und die Auswahl einer hinreichenden Anzahl teilnehmenderKrankenhuser. Die Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind von den Vertragsparteien nach Satz 1 in einemgemeinsamen Bericht bis zum 31. Mrz 2015 zu verffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 ganzoder teilweise nicht fristgerecht zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums frGesundheit die Schiedsstelle nach 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen.

    (4b) Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4a Satz5 sowie des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3 und der Schlichtungsausschsse nachAbsatz 4 ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebendeWirkung. Bei Klagen, mit denen nach Durchfhrung einer Abrechnungsprfung nach 275 Absatz 1c des FnftenBuches Sozialgesetzbuch eine streitig gebliebene Vergtung gefordert wird, ist vor der Klageerhebung dasSchlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzufhren, wenn der Wert der Forderung 2000 Euro nicht bersteigt.

    (5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patienten, die fr die Abrechnung der Fallpauschalen undZusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Angaben mit der Rechnung zu bersenden.Sofern Versicherte der privaten Krankenversicherung von der Mglichkeit einer direkten Abrechnung zwischendem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen, sind die Datenentsprechend 301 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch im Wege des elektronischen Datenaustausches andas private Krankenversicherungsunternehmen zu bermitteln, wenn der Versicherte hierzu schriftlich seineEinwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklrt hat.

    17dEinfhrung eines pauschalierenden Entgeltsystems fr psychiatrische undpsychosomatische Einrichtungen

    (1) Fr die Vergtung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhusern und selbstndigen,gebietsrztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhusern fr die Fachgebiete Psychiatrie undPsychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie

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    Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgngiges,leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergtungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelteneinzufhren. Dabei ist zu prfen, ob fr bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingefhrtwerden knnen. Ebenso ist zu prfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungender psychiatrischen Institutsambulanzen nach 118 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch einbezogenwerden knnen. Das Vergtungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter,medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabelsein. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihreBewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen.

    (2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationren allgemeinen Krankenhausleistungenvergtet. Soweit dies zur Ergnzung der Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefllen erforderlich ist, knnen dieVertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Hhe vereinbaren. Entgelte fr Leistungen, die aufBundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 vereinbart. DieVorgaben des 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 fr einen Ausbildungszuschlag nach 17a Absatz 6 und Regelungenfr Zu- und Abschlge sowie 17b Abs. 1 Satz 15 und 16 zu besonderen Einrichtungen und zur Prfung vonauerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsablufen mit extrem hohen Kostenunterdeckungen geltenentsprechend. Fr die Finanzierung der Sicherstellung einer fr die Versorgung der Bevlkerung notwendigenVorhaltung von Leistungen gelten 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9 und 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzesentsprechend. Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen fr Zu- oder Abschlge fr dieTeilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prfen.

    (3) Die Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der Abstze 1, 2 und4 das Entgeltsystem, seine grundstzlich jhrliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere anmedizinische Entwicklungen, Vernderungen der Versorgungsstrukturen und Kostenentwicklungen, unddie Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. Es ist ein gemeinsamesEntgeltsystem zu entwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und fr Einrichtungen, die diePsychiatrie-Personalverordnung anwenden, zustzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen. Mit der Durchfhrung der Entwicklungsaufgaben beauftragen dieVertragsparteien das DRG-Institut. 17b Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zustzlich ist derBundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu geben, soweitpsychotherapeutische und psychosomatische Fragen betroffen sind.

    (4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren bis zum Jahresende 2009 die Grundstrukturen desVergtungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene,insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhusern. Sie vereinbaren bis zum 30.September 2012 die ersten Entgelte und deren Bewertungsrelationen. Nach Magabe der Stze 4 bis 9 ersetztdas neue Vergtungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach 17 Absatz 2. Das Vergtungssystemwird fr die Einrichtung fr die Jahre 2013 bis 2018 budgetneutral umgesetzt, erstmals fr das Jahr 2013.Das Vergtungssystem wird zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 oder 1. Januar 2016 jeweilsauf Verlangen des Krankenhauses eingefhrt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt derAufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungstrger, frhestens jedoch zum 31. Dezember desjeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 schriftlich mitzuteilen.Verbindlich fr alle Einrichtungen wird das Vergtungssystem zum 1. Januar 2017 eingefhrt. Erstmals frdas Jahr 2019 wird nach 18 Absatz 3 Satz 3 ein landesweit geltender Basisentgeltwert vereinbart. Ab demJahr 2019 werden der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und das Erlsbudget der Einrichtungen nachden nheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung schrittweise an den Landesbasisentgeltwertund das sich daraus ergebende Erlsvolumen angeglichen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen demBundesministerium fr Gesundheit bis zum 30. Juni 2018 einen gemeinsamen Bericht ber Auswirkungendes neuen Entgeltsystems, erste Anwendungserfahrungen sowie ber die Anzahl und erste Erkenntnisse zuModellvorhaben nach 64b des Fnften Buches Sozialgesetzbuch vor. In den Bericht sind die Stellungnahmender Fachverbnde der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium fr Gesundheit legtden Bericht dem Deutschen Bundestag vor.

    (5) Fr die Finanzierung der den Vertragsparteien auf Bundesebene bertragenen Aufgaben gilt 17b Abs. 5entsprechend. Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser istentsprechend zu erhhen.

    (6) Das Bundesministerium fr Gesundheit wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates

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    1. Vorschriften ber das Vergtungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern derVerhandlungen erklrt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und dieAuffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lsungsvorschlge zu unterbreiten;

    2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklrung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablaufvorher vorgegebener Fristen fr Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um dieEinfhrung des Vergtungssystems und seine jhrliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen;

    3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder besondere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4 zu bestimmen, die mitdem neuen Vergtungssystem noch nicht sachgerecht vergtet werden knnen; fr diese Bereiche knnendie anzuwendende Art der Vergtung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthhe und zuden vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.

    Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, soweitdies fr Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Es kann sich von unabhngigen Sachverstndigen beratenlassen. Das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitungvon Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auchim Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung desBundesministeriums Auskunft insbesondere ber den Entwicklungsstand des Vergtungssystems, die Entgelteund deren Vernderungen sowie ber Problembereiche und mgliche Alternativen zu erteilen.

    (7) Das Bundesministerium fr Gesundheit wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates Vorschriften ber die Unterlagen, die von den Krankenhusern fr die Budgetverhandlungenvorzulegen sind, zu erlassen.

    (8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene fhren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuenVergtungssystems, insbesondere zur Vernderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualitt der Versorgung,durch. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfangvon Leistungsverlagerungen zu untersuchen. 17b Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse sindim Jahr 2016 zu verffentlichen.

    (9) Fr Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Magabe,dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu bermitteln sind.Zustzlich ist von Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, fr jeden voll- undteilstationren Behandlungsfall die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder des Patienten in dieBehandlungsbereiche nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu bermitteln; fr diezugrunde liegende Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel desBehandlungsbereichs aus.

    18Pflegesatzverfahren

    (1) Die nach Magabe dieses Gesetzes fr das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegestzewerden zwischen dem Krankenhaustrger und den Sozialleistungstrgern nach Absatz 2 vereinbart.Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbnde der Krankenkassen, die Ersatzkassen und derLandesausschu des Verbandes der privaten Krankenversicherung knnen sich am Pflegesatzverfahrenbeteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbnde der Krankenkassen und desLandesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dieMehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluwiderspricht.

    (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhaustrger und1. Sozialleistungstrger, soweit auf sie allein, oder

    2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungstrgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt

    im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fnf vom Hundert der Belegungs- undBerechnungstage des Krankenhauses entfallen.

    (3) Die Vereinbarung soll nur fr zuknftige Zeitrume getroffen werden. Der Krankenhaustrger hat nachMagabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach 16 Satz 1 Nr. 6 die fr dieVereinbarung der Budgets und Pflegestze erforderlichen Unterlagen ber Leistungen sowie die Kosten der nichtdurch pauschalierte Pflegestze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten

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    vereinbaren die Hhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach den 17b und 17d mit Wirkungfr die Vertragsparteien nach Absatz 2.

    (4) Kommt eine Vereinbarung ber die Pflegestze oder die Hhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme derPflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach 18a Abs. 1 auf Antrag einerVertragspartei die Pflegestze unverzglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbarenKrankenhuser gem 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

    (5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegestze werden von der zustndigen Landesbehrde genehmigt,wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzglichzu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt;die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

    18aSchiedsstelle

    (1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbnde der Krankenkassen bilden fr jedes Landoder jeweils fr Teile des Landes eine Schiedsstelle. Ist fr ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden,bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die zustndige Schiedsstelle fr mit landesweiter Geltung zu treffendeEntscheidungen.

    (2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhuserund Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehrt auch ein von dem Landesausschu desVerbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter derKrankenkassen angerechnet wird. Die Vertreter der Krankenhuser und deren Stellvertreter werden vonder Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von denLandesverbnden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von denbeteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von derzustndigen Landesbehrde bestellt.

    (3) Die Mitglieder der Schiedsstellen fhren ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausbung ihres Amts an Weisungennicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitgliedergetroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (4) Die Landesregierungen werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung das Nhere ber1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsfhrung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die ihnen

    zu gewhrende Erstattung der Barauslagen und Entschdigung fr Zeitverlust,

    2. die Fhrung der Geschfte der Schiedsstelle,

    3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,

    4. das Verfahren und die Verfahrensgebhren

    zu bestimmen; sie knnen diese Ermchtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehrdenbertragen.

    (5) Die Rechtsaufsicht ber die Schiedsstelle fhrt die zustndige Landesbehrde.

    (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eineSchiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach diesem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnungzugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund derKrankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in gleicher Zahl sowie einem unparteiischenVorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehrt ein vom Verband derprivaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassenangerechnet wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsambestellt. Die unparteiischen Mitglieder werden durch den Prsidenten des Bundessozialgerichts berufen,soweit eine Einigung nicht zustande kommt. Durch die Beteiligten zuvor abgelehnte Personen knnen nichtberufen werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die DeutscheKrankenhausgesellschaft vereinbaren das Nhere ber die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsfhrung,die Erstattung der baren Auslagen und die Entschdigung fr den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstellesowie die Geschftsfhrung, das Verfahren, die Hhe und die Erhebung der Gebhren und die Verteilungder Kosten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8 bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmtdas Bundesministerium fr Gesundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsaufsicht ber die

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    Schiedsstelle fhrt das Bundesministerium fr Gesundheit. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist derVerwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

    18b

    (aufgehoben)

    19

    (weggefallen)

    20Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften

    Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des 17 Abs. 5 finden keine Anwendung aufKrankenhuser, die nach 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefrdert werden. 17 Abs. 5 ist bei den nach 5 Abs. 1Nr. 4 oder 7 nicht gefrderten Krankenhusern mit der Magabe anzuwenden, da an die Stelle der Pflegestzevergleichbarer nach diesem Gesetz voll gefrderter Krankenhuser die Pflegestze vergleichbarer ffentlicherKrankenhuser treten.

    4. Abschnitt(weggefallen) 21 bis 26(weggefallen)

    -

    5. AbschnittSonstige Vorschriften 27Zustndigkeitsregelung

    Die in diesem Gesetz den Landesverbnden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen fr dieErsatzkassen die nach 212 Abs. 5 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmchtigten, fr dieknappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und fr dieKrankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung fr Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

    28Auskunftspflicht und Statistik

    (1) Die Trger der nach 108 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassenenKrankenhuser und die Sozialleistungstrger sind verpflichtet, dem Bundesministerium fr Gesundheit sowie denzustndigen Behrden der Lnder auf Verlangen Ausknfte ber die Umstnde zu erteilen, die fr die Beurteilungder Bemessung und Entwicklung der Pflegestze nach diesem Gesetz bentigt werden. Unter die Auskunftspflichtfallen insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung sowie die Kosten der Krankenhuser, die imKrankenhaus in Anspruch genommenen stationren und ambulanten Leistungen sowie allgemeine Angabenber die Patienten und ihre Erkrankungen. Die zustndigen Landesbehrden knnen darber hinaus von denKrankenhaustrgern Ausknfte ber Umstnde verlangen, die sie fr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei derKrankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung nach diesem Gesetz bentigen.

    (2) Die Bundesregierung wird ermchtigt, fr Zwecke dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates jhrliche Erhebungen ber Krankenhuser einschlielich der in den 3 und 5 genanntenKrankenhuser und Einrichtungen als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik auf Grundlage dieserErhebungen kann folgende Sachverhalte umfassen:1. Art des Krankenhauses und der Trgerschaft,

    2. im Krankenhaus ttige Personen nach Geschlecht, Beschftigungsverhltnis, Ttigkeitsbereich,Dienststellung, Aus- und Weiterbildung,

    3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten des Krankenhauses,

    4. Kosten nach Kostenarten,

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    5. in Anspruch genommene stationre und ambulante Leistungen,

    6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankungen nach Hauptdiagnosen,

    7. Ausbildungssttten am Krankenhaus.

    Auskunftspflichtig sind die Krankenhaustrger gegenber den statistischen mtern der Lnder; dieRechtsverordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen. Die Trger der nach 108 des FnftenBuches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhuser teilen die von derStatistik umfaten Sachverhalte gleichzeitig den fr die Krankenhausplanung und -finanzierung zustndigenLandesbehrden mit Dasselbe gilt fr die Trger der nach 111 des Fnften Buches Sozialgesetzbuch zurVorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung zugelassenen Einrichtungen.

    (3) Die Befugnis der Lnder, zustzliche, von Absatz 2 nicht erfate Erhebungen ber Sachverhalte desGesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberhrt.

    (4) Das Statistische Bundesamt fhrt unter Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach 21 Abs. 3 Satz1 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes bermittelten Daten jhrlich eine Auswertung als Bundesstatistik zufolgenden Sachverhalten durch:1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,

    2. Patienten nach Anlass und Grund der Aufnahme, Weiterbehandlung, Verlegung und Entlassung sowieGewicht der unter Einjhrigen bei der Aufnahme, Diagnosen einschlielich der Nebendiagnosen,Beatmungsstunden, vor- und nachstationre Behandlung, Art der Operationen und Prozeduren sowie Angabeder Leistungserbringung durch Belegoperateur, -ansthesist oder -hebamme,

    3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,

    4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungsfall nach Hhe der Entgelte insgesamt, der DRG-Fallpauschalen,Zusatzentgelte, Zu- und Abschlge und sonstigen Entgelte,

    5. Zahl der DRG-Flle, Summe der Bewertungsrelationen sowie Ausgleichsbetrge nach 5 Absatz 4 desKrankenhausentgeltgesetzes,

    6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach 2 Nr. 1asowie die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zustzlich gegliedert nach jeweiligemAusbildungsjahr.

    29

    (aufgehoben)

    30Darlehen aus Bundesmitteln

    Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan fr frderungsfhigeInvestitionskosten aus Bundesmitteln gewhrt worden sind, werden auf Antrag des Krankenhaustrgers erlassen,soweit der Krankenhaustrger vor dem 1. Januar 1985 von diesen Lasten nicht anderweitig freigestellt wordenist und solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Fr die in 2 Nr. 1a genanntenAusbildungssttten gilt Satz 1 entsprechend.

    31Berlin-Klausel

    (gegenstandslos)

    32

    (Inkrafttreten)

  • KHG 625

    Auszugsweiser Abdruck:

    Begrndung zur Neufassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1985

    (BT-Drucks. Nr. 9/570 vom 12. Juni 1981

    Zu 28

    Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen 28 und stellt in Absatz 2 Nr. 2 klar, da die im Krankenhauswesen zu ermittelnden Daten auch im Wege einer Bundesstatistik erhoben werden knnen. Die nheren Einzelheiten dieser Statistik, die durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen, bedrfen noch eingehender Klrung und Prfung, auch in dem von der Bundesregierung eingesetzten Abteilungsleiterausschuss Statistik.

    1

    DeckblattGesetzestextBegrndungBT-Drucks. Nr. 9/570