Wie funktioniert Politik in Hamburg?Foto: Michael Zapf
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Einführung
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Einführung
Einführung - 2 -
Absender
Demokratie in Hamburg
Was macht demokratische Politik in Hamburg möglich?
• Die fundamentalen rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verankert.
Einführung - Verfassung - 3 -
Absender
Die Hamburgische Verfassung
• Was ist eine Verfassung?• Hamburgs Verfassung – Fakten• Eine grundlegende Passage aus der Hamburger
Verfassung: Artikel 3• Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Einführung - Verfassung - 4 -
Absender
Was ist eine Verfassung?
„Verfassung bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (z.B. das GG). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens […] fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen.“
Einführung - Verfassung
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S. 312
- 5 -
Absender
Hamburgs Verfassung - Fakten
• Heutige Hamburger Verfassung wurde am 6. Juni 1952 verabschiedet
• Besteht aus 77 Artikeln• Bisher Änderungen in ca. 50 Artikeln, die umfangreichsten
Änderungen erfolgten 1996 (z.B.: Richtlinienkompetenz der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters, unmittelbare Wahl der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters durch die Bürgerschaft, Volksgesetzgebung)
• Seit Oktober 2006 sind auch die Bezirke in die Hamburger Verfassung aufgenommen. Dadurch genießen die Bezirke größere rechtliche Bedeutung.
Einführung - Verfassung - 6 -
Absender
Eine grundlegende Passage
Artikel 3 der Hamburgischen Verfassung:
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. […]
Einführung - Verfassung - 7 -
Absender
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“
Wie wird die Vorgabe: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus“ in der Hamburgischen Verfassung umgesetzt?
• Die staatlichen Grundlagen Hamburgs bilden in erster Linie die Bürgerschaft (zuständig für Gesetzgebung) und der Senat (hat die Ausführende Gewalt inne). Sie sind für die wesentlichen politischen Entscheidungen in der Hansestadt verantwortlich.
• Die Abgeordneten der Bürgerschaft werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern Hamburgs gewählt. Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister wird von der Bürgerschaft gewählt. Die Bürgerschaft bestätigt den von der Ersten Bürgermeisterin/dem Ersten Bürgermeister berufenen Senat.
• Das bedeutet, die Gesetzgebung (Legislative) als auch die Ausführende Gewalt (Exekutive) gehen direkt auf den Willen des Volkes zurück.
• Somit geht alle Staatsgewalt vom Volke aus.
Einführung - Verfassung - 8 -
Absender
Legislative (Gesetzgebende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsrechtlich dafür zuständig ist, Gesetze zu beschließen.“
Einführung - Gewalten
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S.123
- 9 -
Absender
Exekutive (Ausführende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsgemäß dafür zuständig ist, die Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt (z.B. Gesetze) auszuführen. Exekutive umfasst insofern die Regierung, die oberste politische Spitze, und die Verwaltung, die sowohl vorbereitende als auch vollziehende Aufgaben zu erfüllen hat.“
Einführung - Gewalten
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S. 104
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Absender
Judikative (Rechtsprechende Gewalt)
„Der in modernen, gewaltenteiligen Demokratien als Dritte Gewalt bezeichnete […] Teil der Staatsgewalt. Die rechtsprechende Gewalt wird in Deutschland nach Art. 92 GG von unabhängigen, nur dem Gesetz verpflichteten Richtern nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, konkrete Rechts- oder Streitfälle (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Konflikte, Strafsachen) mit staatlicher Autorität verbindlich zu entscheiden.“
Einführung - Gewalten
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4. Aufl.), S. 248/249
- 11 -
Absender
Die drei Verfassungsorgane der Hansestadt
• Die Bürgerschaft• Der Senat• Das Hamburgische Verfassungsgericht
Einführung - Hamburger Verfassungsorgane - 12 -
Absender
Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister
Senatorinnen und Senatoren
(Senat)
Exekutive
Bürgerschaft(Landesparlament)
Legislative
wählt
wählt mit einfacher Mehrheit
beruftHamburgisches
Verfassungs-gericht
Judikative
Einführung - Hamburger Verfassungsorgane - 13 -
bestätigt
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Politik in Hamburg
Politik in Hamburg
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Politik in Hamburg - 14 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Bürgerschaft
Bürgerschaft
Die Bürgerschaft
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- 15 -
Absender
Die Bürgerschaft: Das Landesparlament
• Was in Flächenstaaten der Bundesrepublik „Landtag“ heißt, heißt in Stadtstaaten wie Hamburg „Bürgerschaft“.
• Die Bürgerschaft erfüllt alle Funktionen eines Landesparlamentes.
„Die Bürgerschaft ist das Landesparlament“(Artikel 6, Absatz 1 der Hamburger Verfassung)
Bürgerschaft - 16 -
Absender
Staatliche und kommunale Aufgaben
• Hamburg ist nicht nur ein Bundesland, sondern auch gleichzeitig eine Stadt.
• Aus diesem Grund stehen auf der Tagesordnung einer Bürgerschaftssitzung nicht nur länderspezifische Themen, sondern auch kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten:
• Zum Beispiel etwa die finanzielle Unterstützung von Kindertagesstätten oder die Errichtung von Wohnprojekten.
Bürgerschaft - 17 -
Absender
Was ist eigentlich ein Parlament?
• Gewählte Vertretung des Volkes: Im Parlament wird das Volk durch vom Volk gewählte Abgeordnete repräsentiert.
• Das Parlament regelt Zusammenkünfte und Angelegenheiten sowie seine Arbeitsweise selbst.
„Das Parlament bezeichnet in demokratischen Staaten die Vertretung des Volkes, dessen wichtigste Aufgaben die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, des Budgetrechts und die Kontrolle der Regierung sind. […] Die wichtigsten Organe sind a) das Parlamentspräsidium, bestehend aus Präsident bzw. Präsidentin und Stellvertretern, b) der Ältestenrat und c) die Ausschüsse. Zu unterscheiden sind Arbeits-Parlament (der wichtigste Teil der Abgeordnetentätigkeit findet in den Ausschüssen statt) und Rede-Parlament (die wichtigste Aufgabe besteht darin, für politische Sachverhalte öffentliche Aufmerksamkeit zu schaffen).“
Bürgerschaft
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4. Aufl.), S.223
- 18 -
Absender
Zentrale Kompetenzen eines Parlamentes
• Ausübung der gesetzgebenden Gewalt• Budgetrecht (Haushalt)• Kontrolle der Regierung
Bürgerschaft - 19 -
Absender
Wie setzt sich die Bürgerschaft zusammen?
Die genaue Anzahl der Mitglieder der Bürgerschaft bestimmt die Bürgerschaft selbst, derzeit sind es 121 Abgeordnete. Damit ist gewährleistet, dass bei Beschlüssen keine Pattsituation entsteht.
„Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten“ (Art. 6 Abs. 2 HV)
Bürgerschaft - Zusammensetzung - 20 -
Absender
Wer wählt die Bürgerschaft?
• Die Wahlberechtigten Hamburgs wählen alle 4 Jahre an einem Sonntag die Bürgerschaft.
• Die Wahlberechtigten entscheiden somit direkt über die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft.
Bürgerschaft - Wahlen - 21 -
Absender
Sitzverteilung in der Bürgerschaft
• Die Verteilung der Gesamtzahl der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Parteistimmen, welche durch Bürgerschaftswahlen ermittelt wird.
• Für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft ist allein die Stimmabgabe für die Landesliste ausschlaggebend.
• Die Gesamtzahl der Sitze, die eine Partei erhält, hängt also von dem Verhältnis der Stimmen ab, die sie landesweit im Vergleich zu den anderen Parteien erhält.
• Wahlsieger ist die Partei, die am meisten Stimmen und damit Sitze in der Bürgerschaft erhalten hat. In der Regel stellt der Wahlsieger die Regierung (hier: den Senat).
• Die Wahlverlierer stellen die Opposition – ausgenommen bei der Bildung von Koalitionen. Hier kann ein Wahlverlierer, in dem er von dem Wahlsieger, der zwar gewonnen hat, aber nicht alleine regieren kann, weil er nicht die absolute Mehrheit errungen hat, als Koalitionspartner genommen wird.
Bürgerschaft - Wahlen - 22 -
Absender
Fünf-Prozent-Hürde
• Kann eine Partei bei der Wahl zur Bürgerschaft nur weniger als fünf Prozent der Gesamtstimmen auf sich vereinen, so erhält sie keine Sitze in der Bürgerschaft.
Bürgerschaft - Wahlen - 23 -
Absender
Die Regierungsfraktion
• Diejenige Partei, die bei der Bürgerschaftswahl die meisten Stimmen erhalten hat und dadurch so viele Sitze, dass sie die absolute Mehrheit bekommen hat, stellt die Regierungsfraktion.
• Würde also eine Partei (sie wird in der Bürgerschaft durch ihre Fraktion vertreten) vom Volk mit einer Stimmenmehrheit gewählt, die sie auch regierungsfähig macht, dann besteht der Senat aus Mitgliedern dieser Partei.
Bürgerschaft – Regierung und Opposition
- 24 -
Absender
Koalitionen
• Erreicht eine Partei bei den Bürgerschaftswahlen zwar die meisten Stimmen, aber nicht die absolute Mehrheit, dann bekommt sie zwar die meisten Sitze in der Bürgerschaft, hat aber nicht die notwendigen Sitze, um alleine die Regierungsfraktion zu stellen. Dafür bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen/Sitze.
• In diesem Fall kann die Partei mit den meisten Stimmen/Sitzen eine Koalition mit einer oder mehreren anderen Parteien eingehen, die ebenfalls in die Bürgerschaft gewählt worden sind.
• In Gesprächen werden Gemeinsamkeiten gesucht und Absprachen getroffen. Diese werden in einem Koalitionsvertrag festgeschrieben.
• Will solch eine Koalition regieren, bedarf es einer gemeinsamen Regierungsgrundlage, auf die sich die Koalitionsparteien in Gesprächen einigen: Es entsteht die Koalitionsvereinbarung als Grundlage gemeinsamen Regierens.
• Kommen aus verschiedenen Gründen keine mehrheitsfähigen Koalitionen zustande, so werden Neuwahlen ausgerufen. Ein handlungsunfähiges Parlament darf es nicht geben.
Bürgerschaft - Koalitionen - 25 -
Absender
Die Opposition
• Die Parteien, die bei der Wahl zur Bürgerschaft die Fünf-Prozent-Hürde überwunden haben und somit in der Bürgerschaft vertreten sind, aber keine Stimmenmehrheit haben, sind gezwungen, die Opposition zur Regierung zu bilden.
• „Sie [die Opposition]hat die ständige Aufgabe, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im Einzelfall öffentlich zu vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit.“ (Art. 24 Abs. 1 HV.)
Bürgerschaft - Regierung und Opposition - 26 -
Absender
Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister
Senatorinnen und Senatoren
(Senat)
Exekutive
Bürgerschaft(Landesparlament)
Legislative
wählt
wählt mit einfacher Mehrheit
beruftHamburgisches
Verfassungs-gericht
Judikative
Bürgerschaft - Kompetenzen - 27 -
bestätigt
Absender
Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Die Abgeordneten der Bürgerschaft wählen in geheimer Wahl die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister:
Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister kommt stets aus der Partei, die bei einer Bürgerschaftswahl die meisten Stimmen bekommen hat.
„Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl“
(Art. 34 Abs. 1 HV.)
Bürgerschaft - Kompetenzen - 28 -
Absender
Bestätigung des Senats
• Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft die Senatorinnen und Senatoren (den Senat).
• Die Bürgerschaft muss die Berufung der Senatorinnen und Senatoren in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigen.
• Die Bürgerschaft kann nicht einzelne Senatorinnen/Senatoren bestätigen bzw. ablehnen.
• Die Bürgerschaft kann den von der Ersten Bürgermeisterin/vom Ersten Bürgermeister zusammengesetzten Senat nur als Ganzes bestätigen bzw. ablehnen.
Bürgerschaft - Kompetenzen - 29 -
Absender
Bestätigung des Senats
Die Berufung des Senats durch die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister bedarf der Bestätigung durch die Bürgerschaft.
Bürgerschaft
Erste Bürgermeisterin/ Erster Bürgermeister
Senat
2beruft die einzelnen Senatorinnen und
Senatoren
3
kann den Senat als Ganzes
bestätigen oder auch ablehnen
wählt die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister
1
Bürgerschaft - Kompetenzen - 30 -
Absender
Was ist eine Fraktion?
• Jede Partei, die in der Bürgerschaft vertreten ist, bildet eine Fraktion. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss aller Bürgerschaftsabgeordneten, die der gleichen Partei angehören.
• Auch parteilose Abgeordnete können sich einer Fraktion anschließen, etwa wenn sie eine ähnliche politische Zielsetzung verfolgen.
• Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte die Fraktionsspitze: Dies ist der Vorstand der Fraktion.
• Die Fraktionsmitglieder unterliegen einer „Fraktionsdisziplin“, was z.B. bedeutet, dass sie bei Gesetzesabstimmungen möglichst im Sinne der Beschlüsse der Fraktion stimmen sollten (und bei Abweichungen hiervon die Fraktionsspitze rechtzeitig vor der Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen haben).
Bürgerschaft - Fraktionen - 31 -
Absender
Fraktionsdisziplin
• Alle Abgeordneten haben die Möglichkeit, innerhalb der Fraktion die politische Richtung und die politischen Ziele mit auszuarbeiten und Vorschläge einzubringen.
• Ist allerdings eine Fraktionsentscheidung getroffen worden, so ist diese von den Fraktionsmitgliedern geschlossen zu vertreten: Diese Fraktionsdisziplin verbietet es quasi, sich gegen gefasste Beschlüsse der Fraktion zu äußern oder gegen sie abzustimmen.
• Dennoch gilt das „freie Mandat“: Abgeordnete sind allein ihrem Gewissen verpflichtet.
Bürgerschaft - Fraktionen - 32 -
Absender
Was heißt „Fraktionsdisziplin“?
• Das Hauptziel jeder politischen Fraktion ist, möglichst viele politische Zielsetzungen der eigenen Partei durchzusetzen.
• Eine zerstrittene oder aus Partikularinteressen bestehende Fraktion kann dies weniger gut als eine geschlossen abstimmende Fraktion.
• Aus diesem Grund hält die Fraktionsspitze ihre Abgeordneten an, gemeinsame Arbeit und Ziele zu unterstützen.
Bürgerschaft - Fraktionen - 33 -
Absender
Aus der Fraktionsdisziplin ausscheren…
• Sollten eine/einer oder mehrere Abgeordnete vom Mehrheitswillen ihrer Fraktion abweichen, so kann die Fraktion diese ausschließen.
• Diese Abgeordneten gelten dann als „Fraktionslose“, behalten aber ihr Mandat.
• Ebenso kann es bei Abweichungen einer/eines Abgeordneten von der Fraktionsdisziplin natürlich dazu kommen, dass sie oder er bei den nächsten Wahlen nicht mehr für ihre/seine Partei kandidieren darf und von ihren Listen genommen wird.
• Es kann auch vorkommen, dass Abgeordnete im Laufe einer Legislaturperiode mit ihrem Mandat die Fraktion wechseln.
Bürgerschaft - Fraktionen - 34 -
Absender
Das „freie Mandat“
• Das bedeutet: Auch wenn sie vom Volk gewählt wurden, sind die Politikerinnen/Politiker nicht automatisch an daraus möglicherweise resultierende Weisungen gebunden.
• Auch wenn Art. 7 Abs. 1 den Abgeordneten diese Freiheit zukommen lässt, so sind sie doch in gewisser Weise an die Entscheidungen ihrer Partei gebunden: Sie sind angehalten, die Fraktionsdisziplin zu befolgen.
„Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden“
(Art. 7 Abs. 1 HV)
Bürgerschaft - Fraktionen - 35 -
Absender
Fraktionsdisziplin und „freies Mandat“
Fraktionsdisziplin
• Partei- bzw. Fraktionsinterne Vorgabe
• Nicht bindend, allerdings ist wahrscheinlich, dass die/der Abgeordnete bei starkem Abweichen von der Fraktionsdisziplin damit rechnen muss, von der Fraktion ausgeschlossen zu werden, ebenso möglicherweise auch zur nächsten Bürgerschaftswahl nicht mehr für ihre/seine Partei kandidieren darf
Das „freie Mandat“
• Regelung in der Hamburgischen Verfassung
• Bindende Vorgabe, beruft sich eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter auf ihr/sein Gewissen, kann er nicht belangt werden
Bürgerschaft - Fraktionen - 36 -
Absender
Kompetenzen (Befugnisse) der Bürgerschaft
• Gesetzgebungskompetenz• Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters• Bestätigung des Senats• Kontrolle der Regierung• Haushaltshoheit
Bürgerschaft – Kompetenzen - 37 -
Absender
Kompetenzen (Befugnisse) der Bürgerschaft
Bürgerschaft
Wahl der Ersten Bürgermeisterin/des
Ersten Bürgermeisters
Gesetzgebungskompetenz Bestätigung des Senats
HaushaltshoheitKontrolle der Regierung
Bürgerschaft – Kompetenzen - 38 -
Absender
Gesetzgebungskompetenz
• Die wohl wichtigste Aufgabe der Bürgerschaft ist die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt (Legislative).
• Die Bürgerschaft hat also die Kompetenz, Gesetze zu verabschieden.
• Allerdings kann sie keine Gesetze verabschieden, in denen der Bund die ausschließliche Gesetzgebung innehat.
Bürgerschaft – Kompetenzen - 39 -
Absender
Legislative (Gesetzgebende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsrechtlich dafür zuständig ist, Gesetze zu beschließen.“
Bürgerschaft – Die Legislative
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S.123
- 40 -
Absender
Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
Ausschließliche Gesetzgebung Bund
Konkurrierende Gesetzgebung
Ausschließliche Gesetzgebung Hamburg
- Auswärtige Angelegenheiten
- Verteidigung, Zivilschutz- Staatsangehörigkeit- Pass- und Meldewesen- Währungs- und
Geldwesen- Zölle und Außenhandel- Deutsche Bahn und
Luftverkehr- Post und
Telekommunikation- Erzeugung und Nutzung
der Kernenergie
- Bürgerliches Recht- Strafrecht- Personenstandswesen- Vereinsrecht- Aufenthaltsrecht für
Ausländer- Arbeitsrecht- Wirtschaftsrecht- Straßenverkehr- Gesundheitswesen- Jagdwesen, Naturschutz
und Landschaftspflege- Bodenverteilung und
Raumordnung
- Kultur- Polizeiwesen- Schul- und
Bildungswesen- Presse- Hörfunk, Fernsehen- Strafvollzug- Versammlungsrecht- Hochschulwesen mit
Ausnahme der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse
Bürgerschaft - Kompetenzen - 41 -
Absender
Wie ein Gesetz entsteht
Idee für Gesetz
Gesetzesvorlage
Fertiges Gesetz
Das Gesetz wird der Bürgerschaft vorgelegt
Das Gesetz wird von der Bürgerschaft beschlossen
Das fertige Gesetz wird vom Senat ausgeführt
Umsetzung des Gesetzes
Bürgerschaft - Kompetenzen - 42 -
Absender
Wie ein Gesetz entsteht – Ein Beispiel
Idee einer Abgeordneten: „Alle Häuser sollten das Hamburger Wappen auf dem Briefkasten haben“
Gesetzesvorschlag „Hamburger Wappen an
jedes Haus“
Fertiges Gesetz: „Hamburger
Wappengesetz“
Das Gesetz wird der Bürgerschaft vorgelegt
Das Gesetz wird von der Bürgerschaft beschlossen
Das fertige Gesetz wird vom Senat ausgeführt
Der Senat sorgt dafür, dass das Gesetz
umgesetzt wird und an jedem Briefkasten das Hamburger Wappen
angebracht wird
Bürgerschaft - Kompetenzen - 43 -
Anm.: Die meisten Gesetzes-vorlagen kommen vom Senat
Absender
Gesetz und Verfassungsorgane
Senat
Hamburgs BevölkerungAbgeordnete in der
Bürgerschaft
„Fertiges“ Gesetz
beschließt GesetzDas
Gesetz wird durch den Senat ausgeführt
Gesetzes-vorlage (Volks-
begehren)
Gesetzes-vorlage
Gesetzes-vorlage
Bürgerschaft - Kompetenzen
Bürgerschaft
- 44 -
Absender
Kontrolle des Senats
• Bürgerschaft und Ausschüsse der Bürgerschaft können für ihre Sitzungen die Anwesenheit von Mitgliedern des Senats verlangen.
• Zur Kontrolle gehört auch, dass der Senat die Bürgerschaft informieren muss über:
- Senatsbeschlüsse zur Standortplanung
- Staatsverträge und Angelegenheiten der EU
- Gesetzentwürfe
- Gegenstände von Gesetzesvorhaben
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 45 -
Absender
Weitere Kontrollmöglichkeiten
• Eingabenausschuss• Parlamentarische Untersuchungsausschüsse• Auskunfts- und Aktenvorlageersuchen
Bürgerschaft - Kompetenzen - 46 -
Absender
Kontrolle des Senats
Eine weitere Kontrolle der Regierung durch die Bürgerschaft besteht in der Möglichkeit der Großen und Kleinen Anfragen:
„Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu stellen“
(Art. 25 Abs. 1 HV.)
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 47 -
Absender
Kleine Anfrage
• Kleine Anfragen können von einzelnen Abgeordneten schriftlich gestellt werden.
• Kleine Anfragen werden meist von der Opposition gestellt.• Sie können von einer oder einem einzelnen Abgeordneten
schriftlich gestellt werden.• Oft ist der Inhalt einer Kleinen Anfrage keine Frage nach
Information, sondern eine informierende Frage: Das heißt, es wird zum Beispiel auf Mängel in der Administration oder auf Verzögerungen aufmerksam gemacht, deren Beseitigung veranlasst werden soll.
• Sie müssen binnen 8 Tagen vom Senat beantwortet werden. • Die Antwort des Senats wird nicht in der Bürgerschaft debattiert,
erfolgt aber schriftlich als Drucksache.
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 48 -
Absender
Große Anfrage
• Eine Große Anfrage muss von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet werden. Wie die kleine Anfrage wird sie schriftlich beim Senat eingereicht.
• Der Senat muss binnen vier Wochen schriftlich Stellung nehmen.• Auf die Antwort des Senats kann mit den Stimmen von mindestens
einem Drittel der Abgeordneten ein Antrag für eine Debatte des Themas in der Bürgerschaft folgen.
• Der Zweck einer Großen Anfrage ist also zumeist die intensive Diskussion in der Bürgerschaft.
• Die Großen Anfragen erfüllen somit unter anderem auch die Funktion der parlamentarischen Richtungskontrolle.
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 49 -
Absender
Kleine und Große Anfragen
Bürgerschaft
Senat
Große Anfrage
Kleine Anfrage
Schriftliche Antwort
Schriftliche Stellungnahme
Antrag mit einem Drittel der
Stimmen auf eine…
…Debatte in der Bürgerschaft
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 50 -
Absender
Haushaltshoheit
• Auch mit der Haushaltshoheit kontrolliert die Bürgerschaft den Senat.
• Die Bürgerschaft prüft, ändert und genehmigt den von der Regierung (Senat) aufgestellten Haushaltsplanentwurf.
• Damit entscheidet die Bürgerschaft über die Höhe und Verwendung der staatlichen Ausgaben.
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 51 -
Absender
Der Haushaltsplan
• Der Senat stellt jährlich einen Haushaltsplan (Budget) zusammen. • Der Haushaltsplan besteht aus der Aufrechnung der Ein- und
Ausgaben und einer Auflistung über die Schulden und das Vermögen Hamburgs.
• Der Haushaltsplan wird als Entwurf der Bürgerschaft vorgelegt, die dann darüber beschließt.
• Wird ein Doppelhaushalt beschlossen wird der Haushaltsplan für zwei Jahre zusammengestellt und vorgelegt.
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats
- 52 -
Absender
Der Haushaltsplan in der Bürgerschaft
• Der Haushaltsplan wird aufgrund seiner Wichtigkeit in der Bürgerschaft zweimal „gelesen“ (= im Parlament beraten, zwischen erster und zweiter Lesung müssen mindestens sechs Tage liegen).
• Dies stellt eine Ausnahme dar: Normalerweise wird dies nur bei der Verabschiedung von Gesetzen praktiziert.
• Ist die Bürgerschaft mit dem Haushaltsplan nicht zufrieden, kann sie Änderungen verlangen.
• Die Bürgerschaft hat auch das Recht, den Haushaltsplan abzulehnen.
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 53 -
Absender
Schaubild Haushaltshoheit
Haushaltsplan
Senat
Bürgerschaft
Rechnungshof
legt vor
kann den Haushaltsplan verabschieden, ablehnen oder Änderungen verlangen
Rechnungshof informiert und vermittelt
Rechnungshof informiert und
vermittelt
Bürgerschaft – Kontrolle des Senats - 54 -
Absender
Der Rechnungshof
• Der Rechnungshof hat die Funktion der Überwachung des Staatshaushaltes inne.
• Er informiert die Bürgerschaft über den Umgang mit dem alten Haushalt (bevor dieser entlastet werden soll).
• Gleichzeitig unterrichtet er auch den Senat: Der Rechnungshof hat also eine Vermittlerrolle zwischen Bürgerschaft und Senat inne.
• Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Verwaltungsorgan und niemandem weisungsgebunden.
• Senat, Finanzsenatorin/Finanzsenator oder Bürgerschaft können den Rechnungshof bitten, einen bestimmten Sachverhalt zu prüfen. Der Rechnungshof muss der Bitte nicht nachkommen.
• Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Senat vorgeschlagen und dann von der Bürgerschaft mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Bürgerschaft - Unterstützung - 55 -
Absender
Die drei Säulen der Bürgerschaft
• Das Präsidium• Der Ältestenrat• Die Ausschüsse
Bürgerschaft - Drei Säulen - 56 -
Absender
Die drei Säulen der Bürgerschaft
Präsidium• Besetzung nach
Stärke der einzelnen Fraktionen
• Führung parlamentarische Arbeit und Verwaltung
Ältestenrat• Besetzung durch
erfahrene Fraktionsmitglieder, meist Fraktions-vorsitzende, dazu noch die Bürgerschafts-präsidentin/der Bürgerschafts-präsident und die 4 Vizepräsidentinnen/-präsidenten
• Hat entscheidungs-vorbereitende Auf-gaben
Ausschüsse • Fachausschüsse für
bestimmte Sachgebiete, welche auf Vorschlag des Ältestenrates von der Bürgerschaft eingesetzt werden
• Übernehmen bestimmte Vorarbeiten für die Bürgerschaft
Bürgerschaft
Bürgerschaft - Drei Säulen - 57 -
Absender
Erste Säule: Das Präsidium
• Die Wahl des Präsidiums erfolgt beim ersten Zusammentritt einer neu gewählten Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode.
• Die Reihenfolge der Besetzung erfolgt nach der politischen Stärke der vertretenen Fraktionen.
• Das Präsidium besteht aus: Präsidentin/Präsident, Erste Vizepräsidentin/Erster Vizepräsident, drei weiteren Vizepräsidentinnen/-präsidenten und zwei Schriftführerinnen/-führern. Die Präsidentin/der Präsident wird von der in der Bürgerschaft stärksten Fraktion gestellt. Die Erste Vizepräsidentin/den Ersten Vizepräsident stellt die Opposition.
• Das Präsidium unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Arbeit und der Verwaltung.
• Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind – Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
• Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.
Bürgerschaft - Präsidium - 58 -
Absender
Welche Ämter werden im Präsidium besetzt?
Präsidentin / Präsident
(Von der stärksten Fraktion gestellt)
Vizepräsidentin / Vizepräsident
Erste Vizepräsidentin / Erster Vizepräsident
(Von der stärksten Oppositionspartei gestellt)
Vizepräsidentin / Vizepräsident
Vizepräsidentin / Vizepräsident
Schriftführerin / Schriftführer
Schriftführerin / Schriftführer
Bürgerschaft - Präsidium - 59 -
Absender
Bürgerschaftspräsidentin/Bürgerschaftspräsident
Die Präsidentin/der Präsident der Bürgerschaft…
• …leitet die Bürgerschaftssitzungen• …legt die Tagesordnung fest• …beruft die Sitzungen des Präsidiums ein• …schützt Parlament und Mitglieder in ihren Rechten• …hat die Würde der Bürgerschaft zu wahren• ...hat für eine geordneten und gerechten Sitzungsablauf zu sorgen • ...kann Sach- und Ordnungsrufe aussprechen• ...ist der ranghöchste Repräsentant der Hansestadt Hamburg• …wird in Abwesenheit vertreten durch eine/einen der
Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten• …wird unterstützt durch die Bürgerschaftskanzlei (u.a.)
Bürgerschaft - Präsident - 60 -
Absender
Zweite Säule: Der Ältestenrat
• Im Ältestenrat der Bürgerschaft sind von den Fraktionen benannte erfahrene Fraktionsmitglieder vertreten (oft Fraktions-vorsitzende und Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer).
• Ebenfalls im Ältestenrat vertreten sind die Bürgerschaftspräsidentin /der Bürgerschaftspräsident und die vier Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten.
• Die Bürgerschaftspräsidentin/der Bürgerschaftspräsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen.
• Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn dies eine Fraktion wünscht.
• Der Ältestenrat kann zwar keine Beschlüsse fassen, aber er hat entscheidungsvorbereitende Aufgaben zu übernehmen.
Bürgerschaft - Ältestenrat - 61 -
Absender
Kompetenzen des Ältestenrats
Ältestenrat
Übernimmt Vermittlerrolle bei
Meinungs-verschiedenheiten
zwischen den Fraktionen
Berät die Präsidentin/den Präsidenten bei Personal- und
Haushalts-angelegenheiten
Hilft der Präsidentin/dem
Präsidenten beim technischen
Ablauf der Sitzung
Unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Einigung der Fraktionen über
die Tagesordnung der Bürgerschafts-
sitzung
Vorschlag der Ausschüsse
Bürgerschaft - Ältestenrat - 62 -
Absender
Dritte Säule: Die Ausschüsse
• Die dritte Säule der Bürgerschaft bilden Arbeitsgruppen (Ausschüsse), welche von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt werden.
• Mitglieder der Ausschüsse sind immer Abgeordnete.• Es gibt für diverse Sachgebiete Ausschüsse.• Diese Ausschüsse übernehmen bestimmte Vorarbeiten, beraten
über Detailaufgaben und entwerfen Vorschläge, die sie der Bürgerschaft unterbreiten, damit diese fundierte Beschlüsse treffen kann.
• Die Ausschüsse sind also neben den Fraktionen der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht.
• Es gibt ständige Ausschüsse und Ausschüsse, die für die Behandlung von bestimmten Themen einberufen werden, welche in keinen ständigen Ausschuss passen.
• Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte nochmals Unterausschüsse bilden, die bestimmte Aufträge zu erledigen haben.
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 63 -
Absender
Wie wird ein Ausschuss eingesetzt?
Bürgerschaft Ältestenrat1
schlägt Ausschuss vor
Ausschuss(z.B. „Eingabenausschuss“)
Bürgerschaft - Die Ausschüsse
setzt Ausschuss ein
12
- 64 -
Absender
Arten von Ausschüssen
Ausschüsse zur Behandlung eines
besonderen ThemasSonderausschüsseStändige Ausschüsse
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 65 -
Absender
Der Bürgerschaft zuarbeiten: Beispiel
Die Ausschüsse arbeiten der Bürgerschaft zu. Die Ausschüsse sind der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht.
Bürgerschaft
Sport-ausschuss
Haushalts-auschuss
Wissenschafts-ausschuss
UmweltausschussEingaben-ausschuss
Schul-ausschuss
Untersuchungs-ausschuss
Rechtsausschuss
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 66 -
Absender
Beispiele für Ausschüsse
Haushalts-ausschuss
Europa-ausschuss
Wissenschafts-ausschuss
Wirtschafts-ausschuss
Eingaben-ausschuss
Stadtentwicklungs-ausschuss
Kontrollgremium „Verfassungs-
schutz“
Kontrollgremium „Wohnraum-
überwachung“
Gesundheits-ausschuss
Kultur-, Kreativwirt-schafts- und Tourismus-ausschuss
Rechts-ausschuss
Umwelt-ausschuss
Sport-ausschuss
Familien-, Kinder- und Jugend-ausschuss
Sozial- und Gleichstellungs-
ausschuss
Kontrollgremium „Brief-, Post- und
Fernmelde-geheimnis“
Innen-ausschuss
Schul-ausschuss
Verfassungs- und Bezirks-ausschuss
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 67 -
Absender
Was geschieht in den Ausschüssen?
• In den Sitzungen werden (z.B. vom Senat gestellte) Anträge und Gesetzesentwürfe beraten, die die Bürgerschaft an den jeweiligen Ausschuss überwiesen hat.
• Je nach Thema beteiligen sich hierfür die zuständigen Senats- und Behördenvertreterinnen und –vertreter.
• Die Ausschüsse können Sachverständigen, Interessen-vertreterinnen und -vertretern und anderen beteiligten Personen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme im Ausschuss geben.
• Nach den Beratungen kommt der Ausschuss zu einem Ergebnis, über das die Vertreterinnen/Vertreter im Ausschuss abstimmen.
• Nach spätestens 3 Monaten sollte ein Ausschuss mit der Beratung eines ihm überwiesenen Themas fertig sein. Ist er es nicht, muss er auf Verlangen z.B. einer Fraktion einen Zwischenbericht an die Bürgerschaft abgeben.
• In der Regel sind die Ausschusssitzungen öffentlich.
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 68 -
Absender
Vom Ausschuss in die Bürgerschaft
Ergebnis des Ausschusses
Bürgerschaft
BeschlussKenntnisnahme(kein Beschluss)
Über das Ergebnis liefert der Ausschuss einen schriftlichen Bericht mit Empfehlung an die
Bürgerschaft
oder
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 69 -
Absender
Beispiele für Themen in den Ausschüssen
„Erhalt des Hafendenkmals Wassertreppe 51 in der Billwerder Buch“
„Die papierlose Bürgerschaft“
„Armuts- und Reichtumsbericht“ „Überarbeitung des Wegegesetzes“
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 70 -
Absender
Bürgerinnen und Bürgern zuhören…
• Jeder Ausschuss hat die Möglichkeit, Anhörverfahren einzuberufen.• Bei diesen öffentlichen Anhörungsverfahren hat der Ausschuss die Pflicht,
neben Senatsvertreterinnen und –vertretern auch jede Bürgerin/jeden Bürger, die/der etwas Wichtiges zur Sache beizutragen hat, anzuhören.
• Die Termine für öffentliche Anhörverfahren werden in den Schaukästen der Bürgerschaft (Rathausdiele), sowie als Pressemeldung und im Internet (www.hamburgische-buergerschaft.de) bekanntgegeben.
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 71 -
Absender
Zwei ausgewählte Ausschüsse
• Der Untersuchungsausschuss• Der Eingabenausschuss (Petitionsausschuss)
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 72 -
Absender
Der Untersuchungsausschuss
• Kein ständiger Ausschuss• Wird wenn nötig durch die Bürgerschaft einberufen• Schärfste parlamentarische Kontrollinstanz• Der Senat muss dafür Bedienstete seiner Behörden zur Verfügung
stellen• Hat Befugnisse wie ein Gericht in einem Prozess, darf aber nicht in
die Kompetenz der Gerichte eingreifen• Nach Beendigung der Arbeit im Untersuchungsausschuss wird
über das Ergebnis abgestimmt und der Bürgerschaft übergeben. Diese fasst daraufhin ihren Beschluss.
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 73 -
Absender
Untersuchungsausschuss - Themenbeispiele
1998: Parlamentarischer Untersuchungsausschuss „zur Vergabe
und Kontrolle von Anträgen und Zuwendungen durch die Freie und
Hansestadt Hamburg“
2004-2008: „Geschlossene Unterbringung
Feuerbergstraße“,„Weitergabe von vertraulichen
Dokumenten des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss
‚Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße‘ an den Senat“
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 74 -
2009/10: Untersuchungsausschüsse zur HSH Nordbank und zur
Elbphilharmonie
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Eingabenausschuss
• Wer sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburgs ungerecht behandelt fühlt, kann sich an den Eingabenausschuss wenden
• Pflichtausschuss• Kein öffentlicher Ausschuss, in Einzelfällen kann aber die
Öffentlichkeit zugelassen werden• Hat direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern• Dem Eingabenausschuss obliegt die Behandlung der an die
Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden• Größere Unabhängigkeit von der Bürgerschaft als andere
Ausschüsse, kann allerdings nur Eingaben mit konkretem Begehren behandeln
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 75 -
Absender
Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Mit welchen Problemen kann ich mich an den Eingabenausschuss wenden?
Einige Beispiele:• Einbürgerungsersuchen• Aufenthaltserlaubnisse• Zustimmung zur Erteilung von Visa• Bitten um Abwendung von Abschiebungen• Probleme mit der ARGE, dem Amt für soziale Dienste oder der
Strafhaft• Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende• Forderung nach dem Bau eines Kindertagesheimes• Entstandenen Steuerschulden• etc. … • Die Eingabe muss schriftlich an die Geschäftsstelle des
Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft: Schmiedestraße 2, 200095 Hamburg, gerichtet werden.
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 76 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Welche Sachgebiete umfassen die Eingaben?
Einige Beispiele:
• Rechtspflege• Strafvollzug• Ordnungswidrigkeiten• Polizei- und Ordnungsrecht• Angelegenheiten von Migrantinnen und Migranten• Baurecht• Verkehr• Öffentliche Transferleistungen• Soziale Einrichtungen• etc. …
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 77 -
Absender
Schaubild Petition I
Bürgerschaft - Die Ausschüsse
Hamburger Bürgerin/Bürger
1
Eingabenausschuss
Petition (konkretes Begehren)
Berichterstatter für die Eingabe
„Überweisung an Senat“
Eingabendienst
6a
„Als erledigt zu betrachten“ (Dem Anliegen wurde bereits
entsprochen)
„Nicht abhilfefähig“ (Dem Begehren kann nach Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden)
„Zur Tagesordnung übergehen“(Anliegen nicht erkennbar oder keine neuen
Tatsachen gegenüber früherer Eingabe)
6d
Senat
6b
6c
6a-6d: Mögliche Empfehlungen an die Bürgerschaft43
2 benennt empfiehlt5
Vorlage, Stellungnahme
Rechtliche Bewertung
- 78 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Schaubild Petition II
Was geschieht nach den Empfehlungen des Eingabeausschusses an die Bürgerschaft?
Eingabeausschuss Bürgerschaft6a Senat
8a
8b
7
Beschluss über Empfehlung des Ausschusses
Beschluss über Entscheidungs-vorschlag des Berichterstatters
Empfehlung Empfehlung
Senat folgt der Empfehlung der
Bürgerschaft
Senat folgt der Empfehlung der
Bürgerschaft nicht
Bürgerschaft - Die Ausschüsse - 79 -
Absender
Die Bürgerschaftskanzlei
Die Bürgerschaftskanzlei…
• … ist eine eigenständige „Behörde“ mit Hauptsitz im Rathaus• … unterstützt Präsidentin/Präsidenten bei den Verwaltungsaufgaben• … hilft den Abgeordneten bei ihrer parlamentarischen Arbeit• … berät die Abgeordneten in juristischen Fragen• … führt Protokoll in den Sitzungen• … bereitet Bürgerschaftsempfänge vor• … betreut Besucherinnen und Besucher• ... erstellt Informationsschriften, das Handbuch der Bürgerschaft, etc.
Bürgerschaft - Kanzlei - 80 -
Absender
Der Hamburger Senat
Der Senat
Der Senat
Der Senat
Fot
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- 81 -
Absender
Was ist der Senat?
• Der Senat ist die Landesregierung.• Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.• Der Senat ist eine von der Bürgerschaft unabhängige Instanz
staatlicher Willensbildung.• Er ist jedoch vom Vertrauen der Bürgerschaft abhängig und wird
von ihr kontrolliert.• Der Senat führt und beaufsichtigt die Verwaltung (Behörden).• Er ist deshalb die oberste Landesbehörde.
Der Senat - 82 -
Absender
Exekutive (Ausführende Gewalt)
„In modernen Demokratien diejenige der drei staatlichen Gewalten, die verfassungsgemäß dafür zuständig ist, die Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt (z.B. Gesetze) auszuführen. Exekutive umfasst insofern die Regierung, die oberste politische Spitze, und die Verwaltung, die sowohl vorbereitende als auch vollziehende Aufgaben zu erfüllen hat.“
Senat - Die Exekutive
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4.Aufl.), S. 104
- 83 -
Absender
Wie setzt sich der Senat zusammen?
• Der Senat besteht aus Erster Bürgermeisterin/Erstem Bürger-meister und den Senatorinnen und Senatoren.
• Insgesamt besteht der Senat aus maximal 12 Mitgliedern.• Der Senat besteht aus den Mitgliedern der Regierungspartei(en).• Auch parteilose Personen können von der Regierungsfraktion als
Senatorinnen/Senatoren benannt werden.• Die Opposition ist nicht an der Senatsbildung beteiligt.
Der Senat - Zusammensetzung - 84 -
Absender
Zusammensetzung des Senats
Erste Bürgermeisterin/ Erster Bürgermeister
Zweite Bürgermeisterin/ Zweiter Bürgermeister
Maximal 12 Senatorinnen und Senatoren
Der Senat - Zusammensetzung - 85 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wer wählt den Senat?
• Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl.
• Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister ernennt dann die Zweite Bürgermeisterin/den Zweiten Bürgermeister und die Senatorinnen/Senatoren.
• Die Zweite Bürgermeisterin/der Zweite Bürgermeister und die Senatorinnen/Senatoren müssen nun gemeinsam durch die Bürgerschaft bestätigt werden.
Der Senat - Wahl - 86 -
Absender
Bestätigung des Senats
Die Berufung des Senats durch die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister bedarf der Bestätigung durch die Bürgerschaft.
Bürgerschaft
Erste Bürgermeisterin/ Erster Bürgermeister
Senat
2beruft die einzelnen Senatorinnen und
Senatoren
3
kann den Senat als Ganzes
bestätigen oder auch ablehnen
wählt die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister
1
Der Senat - Wahl - 87 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wann endet die Amtszeit des Senats?
• Die Amtszeit des gesamten Senats endet mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft.
• Dies ist normalerweise nach vier Jahren der Fall (alle vier Jahre wird die Bürgerschaft neu gewählt).
• Die Amtszeit der Senatorinnen und Senatoren ist allerdings auch dann beendet, wenn die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürger-meister sein Amt nicht mehr ausübt (z.B. wenn er sein Amt niederlegt).
• Unabhängig davon kann auch jedes Mitglied des Senats zurücktreten, wenn es dies wünscht.
• Darüberhinaus kann die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister einzelne Senatorinnen und Senatoren entlassen – für die Ernennung einer neuen Senatorin/eines neuen Senators braucht er aber wieder deren/dessen Bestätigung durch die Bürgerschaft.
Der Senat - Amtszeit - 88 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wie arbeitet der Senat?
• Senatorenvorbesprechung• Senatssitzung
Der Senat - Aufgaben - 89 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Senatorenvorbesprechung
• Die Senatorenvorbesprechung ist die Vorberatung zur Senatssitzung
• Die Senatorenvorbesprechung findet traditionell Dienstags statt, in der aktuellen Wahlperiode jeden Dienstag um 9:30 Uhr in Raum II des Senatsgeheges
• Den Vorsitz hat die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister• Außerdem nehmen teil:
• Alle Mitglieder des Senats
• Chefin/Chef der Staatskanzlei
• Pressesprecherin/Pressesprecher des Senats
• Bevollmächtigte/Bevollmächtigter beim Bund
• Die Vorsitzenden der Regierungsfraktion(en)
Der Senat - Sitzungen - 90 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Senatssitzung
• Findet unter Vorsitz der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters statt.
• Traditionell Dienstags in der Ratsstube, in der aktuellen Wahlperiode um 11 Uhr.
• Mitglieder des Senats sowie das Staatsrätekollegium haben anwesend zu sein, sofern sie in Hamburg und nicht durch Krankheit oder ähnliches verhindert sind.
• Die Tagesordnung der Sitzung bestimmt die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister.
• Die Tagesordnung der Sitzung ist vertraulich.• Die Vorbereitung der Themen in der Tagesordnung ist durch eine
ebenfalls vertrauliche Drucksache geregelt.• Diese Vorbereitung als Drucksache obliegt den Senatsämtern oder
den Fachbehörden.
Der Senat - Sitzungen - 91 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was geschieht in den Senatssitzungen?
• In den Sitzungen berichten die Senatorinnen und Senatoren sowie die Staatsrätinnen und Staatsräte über wichtige Angelegenheiten aus ihren Behörden und Ämtern, die einer Entscheidung des Senats bedürfen.
• Außerdem informieren die Mitglieder der jeweiligen Senatskommissionen den Senat über die Arbeit in ihrer Kommission.
• In den Sitzungen werden die Themen aus der Tagesordnung beraten und anschließend darüber Beschlüsse gefasst (mit einfacher Stimmenmehrheit).
Der Senat - Sitzungen - 92 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Senatssitzungsraum: Die RatsstubeF
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Der Senat - Sitzungsraum - 93 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was berät und beschließt der Senat?
Folgende Dinge müssen dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden:• Angelegenheiten, welche von grundsätzlicher oder allgemeiner
Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen:• z.B. übergreifende Konzepte „unterhalb“ eines Gesetzes, die die
gesamte Stadt betreffen – etwa die Drogenpolitik
• Meinungsverschiedenheiten bei Fragen, welche die Angelegenheiten mehrerer Behörden oder Senatsämter berühren:
• z.B. ein möglicher Interessenkonflikt zwischen Innenbehörde und der Behörde für Soziales und Familie zum Thema Drogenprävention
• Alle an die Bürgerschaft gerichteten Anträge (schriftliche Senatsvorlagen zu bestimmten Themen, bei denen die Zustimmung der Bürgerschaft notwendig ist):
• Angelegenheiten, für die der Senat finanzielle Mittel braucht
• Sachverhalte, die die Vermittlung mit dem Bund betreffen
• Angelegenheiten, die durch die Verfassung als „Zuständigkeit des Senats“ deklariert sind
Der Senat - Kompetenzen - 94 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was beschließt der Senat noch?
Der Senat beschließt auch…• über die Antworten auf Große und Kleine Anfragen, die aus der
Bürgerschaft gestellt wurden.• über Stellungnahmen zu Bitten der Bürgerschaft.• über Angelegenheiten des Bundesrates, sofern sie
Zuständigkeitsbereiche des Senats berühren.
Der Senat - Kompetenzen - 95 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wenn ein Mitglied nicht einverstanden ist…
• Der Senat tritt nach außen geschlossen auf.• Wenn ein Senatsmitglied mit einem innerhalb des Senats
gefassten Beschluss nicht einverstanden ist, kann es dies in die Niederschrift der Sitzung aufnehmen lassen - die Niederschrift kommt dem Staatsarchiv zu.
• Die Beschlüsse selbst werden ohne Angabe von Gegenstimmen oder Einsprüchen einzelner Senatorinnen/Senatoren bekannt-gegeben.
• Auch die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder und die Abstimmungsergebnisse sind nach außen hin geheimzuhalten.
• Gleiches gilt für den Inhalt der Beratungen – er ist geheim, es wird ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit beraten.
Der Senat - Kompetenzen - 96 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Erste Bürgermeisterin/Erster Bürgermeister
• Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister „leitet die Senatsgeschäfte“ (Art. 42 Abs. 1 HV.).
• Das Amt der Ersten Bürgermeisterin/des Ersten Bürgermeisters entspricht dem einer Ministerpräsidentin/eines Ministerpräsidenten in den Flächenländern (z.B. Niedersachsen, Bayern).
• Er beruft und entlässt seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter sowie die Senatorinnen und Senatoren.
• Die Erste Bürgermeisterin/der Erste Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz) in Hamburg: Diese sind in der Regierungserklärung festgeschrieben, an die sich jede Senatorin/jeder Senator zu halten hat.
Der Senat – Erster Bürgermeister - 96 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was machen die Senatoren?
• „Die Mitglieder des Senats leiten die ihnen (…) zugewiesenen einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter innerhalb der Richtlinien der Politik selbstständig und tragen dafür die Verantwortung“ (Geschäftsordnung des Senats § 7 Abs. 2).
• Die Senatorinnen/Senatoren haben zwei Verantwortungsbereiche:• In ihrer Funktion als Behördenleitung sind sie für ihre Behörde
verantwortlich
• Als Mitglieder des Senats zeichnen sie sich für die Regierungstätigkeit verantwortlich
• Senatorinnen/Senatoren können Anträge im Senat einbringen, also mit ihren Initiativen auch Politik betreiben, die zu Beschlüssen führen kann.
• Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist allerdings immer rechtzeitig zu unterrichten, sobald die Richtlinien der Politik von einem Antrag berührt werden könnten.
• Die Stellung einer Hamburger Senatorin/eines Hamburger Senators ist mit der eines Ministers in einem Flächenland gleichrangig.
• Die von den Senatorinnen/Senatoren geleiteten Behörden in Hamburg haben die gleiche Funktion wie die Ministerien in den Flächenländern.
Der Senat - Senatoren - 98 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Beispiele für Behörden in Hamburg
Finanzbehörde
Behörde für Schule und Berufsbildung
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Justizbehörde
Behörde für Kultur und Medien
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Innenbehörde
Behörde für Wissenschaft und
Forschung
Behörde für Stadtentwicklung und
Umwelt
Der Senat - Senatoren - 99 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was sind Deputationen?
• Jeder Senatorin und jedem Senator muss in der Behördenleitung ein Gremium von 15 Bürgerinnen und Bürgern zur Seite gestellt werden, die sogenannten Deputierten. Über die Deputierten wirkt das gesamthamburgische wahlberechtigte Volk an der Verwaltung mit.
• Die Deputationen haben in Hamburg historische Tradition, es gibt sie seit dem Spätmittelalter, damals führte man sie ein um der Regierung (damals nicht demokratisch gewählt) gewisse Grenzen zu setzen und Kontrolle auszuüben.
• Deputierter kann quasi jede Hamburger Bürgerin und jeder Hamburger Bürger werden (sofern sie oder er auch für Bezirksversammlungen wählbar wäre, was sogar auf EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer zutrifft).
• Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Bürgerschaftsabgeordnete dürfen keiner Deputation angehören.
• Ebenso dürfen keine Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter der Deputation ihrer eigenen Behörde angehören.
Der Senat - Deputationen - 100 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Bildung einer Deputation
• Die Deputierten werden von den einzelnen Bürgerschaftsfraktionen aus dem Kreis der zu den Bezirksversammlungen wählbaren Einwohnerinnen und Einwohner Hamburgs ausgewählt.
• Die Deputierten werden von der Bürgerschaft für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.
• Die Fraktionen der Bürgerschaft achten darauf, dass die Deputierten für die jeweilige Senatorin/den jeweiligen Senator in dem Verhältnis vorgeschlagen und gewählt werden, mit dem die Fraktionen selbst in der Bürgerschaft sitzen.
• Die Deputationen sind somit sehr ans Parlament gebunden, der oben geschilderte Vorgang der Wahl lässt die Deputierten eher parteipolitisch gebunden als unabhängig sein.
• Deputationen tragen auch dazu bei, dass auch die Oppositionsfraktionen indirekt in Entscheidungen mit einbezogen werden (dadurch, dass auch die sich in der Opposition befindenden Bürgerschaftsfraktionen Deputierte aus ihrem Umfeld vorschlagen).
Der Senat - Deputationen - 101 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Zusammensetzung einer Deputation
Eine Deputation besteht aus Senatorin/Senator und 15 Deputierten aus der wahlberechtigten Bevölkerung (gewählt von der Bürgerschaft)
Deputation
Senatorin oder Senator
15 Deputierte
Der Senat - Deputationen - 102 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Woran wirken die Deputierten mit?
• Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes der jeweiligen Behörde
• Teilnahme an Entscheidungen über Änderungen in der Organisation und an grundsätzlichen Entscheidungen ihrer Fachbehörde
• Teilnahme bei Entscheidungen über Ernennung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten und Angestellten von Fachbehörden
• Weiterhin befassen sich die Deputierten mit Beschwerden und Vorschlägen, die an die jeweilige Behörde herangetragen werden
• Die Deputierten haben das Recht zur Akteneinsicht• Es gibt auch Bereiche, in denen die Deputierten nicht mitwirken
dürfen, etwa bei den Aufgaben des Verfassungsschutzes oder bei der Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Staatsanwaltschaft, ebenso wenig bei der Ernennung der Berufsrichterinnen und -richter
• Die Mitwirkung der Deputierten wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die sich die Deputierten selbst geben, jedoch vom Senat abgesegnet werden müssen
Der Senat - Deputationen - 103 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wie entscheiden die Deputationen?
• Die Deputationen entscheiden mit Stimmenmehrheit• Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Senatorin/des Senators
den Ausschlag• Für eine Beschlussfähigkeit müssen mindestens die Hälfte der
Deputierten und der Vorsitzende anwesend sein• Die Sitzungen leitet die Senatorin/der Senator• Gegen Beschlüsse der Deputation kann die Senatorin oder der
Senator beim Senat Einspruch erheben (sofern der Beschluss ein Gesetz verletzt oder das Staatswohl gefährdet)
Der Senat - Deputationen - 104 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wie werde ich Deputierte/Deputierter?
• Ich muss Einwohner/in des Bundeslandes Hamburg sein• Ich muss für Bezirksversammlungen kandidieren können• Ich wende mich an eine Fraktion in der Bürgerschaft und berichte
ihr, dass ich gerne ehrenamtlich in einer Deputation mitwirken möchte
• Mit etwas Glück werde ich nach den nächsten Wahlen von einer Fraktion vorgeschlagen und von der Bürgerschaft als Deputierter gewählt
Der Senat - Deputationen - 105 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Senat als Staatsoberhaupt: Aufgaben
• Vertretung Hamburgs gegenüber dem Bund, den Bundesländern und dem Ausland
• Ratifizierung von Staatsverträgen• Begnadigungsrecht• Repräsentative Aufgaben
Der Senat - Staatsoberhaupt - 106 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Unterstützung für den Senat
• Die Senatskommissionen• Die Senatskanzlei• Das Staatsrätekollegium
Der Senat - Unterstützung - 107 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Senatskommissionen
• Zu seiner Unterstützung und Entlastung kann der Senat Senatskommissionen bilden.
• In Senatskommissionen arbeiten Senatsmitglieder und Staatsrätinnen/Staatsräte.
• Staatsrätinnen/Staatsräte haben hier – im Gegensatz zu den Senatssitzungen –Stimmrecht.
• Es gibt zwei Arten von Senatskommissionen:• Beschließende Senatskomission: entscheidet für den Senat
• Beispiel: Eine beschließende Senatskommission ist zum Beispiel zuständig für öffentliche Unternehmen oder das Gnadenwesen.
• Beratende Senatskommission: berät den Senat• Beispiel: Eine beratende Funktion hat die Senatskommission für
große und Kleine Anfragen inne. Die Beschlussfassung dazu liegt beim Senat.
Der Senat - Unterstützung - 108 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Das Staatsrätekollegium
• Die Staatsrätinnen/Staatsräte unterstützen und beraten die Senatorinnen und Senatoren sowie die Erste Bürgermeisterin/den Ersten Bürgermeister
• Zugleich bilden die Staatsrätinnen und/oder Staatsräte das Staatsrätekollegium
• Den Vorsitz des Staatsrätekollegiums hat die Chefin/der Chef der Senatskanzlei (sie/er ist gewählter Sprecher des Kollegiums)
• Das Staatsrätekollegium ist ein Beratungsgremium für den Senat• Die Staatsrätinnen/Staatsräte nehmen, sofern vom Senat
gewünscht, an den Sitzungen des Senats teil – sie haben dort eine beratende Funktion inne, können aber nicht über Beschlüsse abstimmen
Der Senat - Unterstützung - 109 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Senatsbeschlüsse durch Staatsräte
• Nicht immer werden Beschlüsse des Senats in einer Senatssitzung gefällt, es kann auch Ausnahmen hiervon geben
• Einzelne Staatsrätinnen/Staatsräte (natürlich auch Senatorinnen/ Senatoren) können in bestimmten Fällen selbst Senatsbeschlüsse fassen
• Dies ist möglich,• wenn eine Angelegenheit sehr eilig behandelt werden muss und
nicht bis zur nächsten Senatssitzung gewartet werden kann (sehr wichtige Beschlüsse müssen aber mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister abgesprochen werden) oder
• wenn der Senat einzelnen Senatorinnen/Senatoren oder Staatsrätinnen/Staatsräten die Erlaubnis hierzu erteilt hat oder
• wenn es sich um geringfügige Angelegenheiten handelt
Der Senat - Unterstützung - 110 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Senatskanzlei
• Besteht aus den Bereichen:• Stabsbereich Protokoll
• Staatsamt mit Geschäftsstelle des Senats
• Planungsstab
• Pressestelle des Senats
• Landesvertretung beim Bund
• HANSE-Office in Brüssel (vertritt Hamburg und Schleswig-Holst. bei der EU
• All diese Bereiche unterstützen Senat und Bürgermeisterin/ Bürgermeister bei der Bewältigung ihrer Arbeiten
Der Senat - Unterstützung - 111 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was macht die Senatskanzlei?
• Konzeption und Controlling des Regierungsprogramms und der Richtlinien der Politik
• Strategische Aufgabenplanung, Koordinierung der Arbeitsschritte für die Umsetzung der politischen Ziele
• Investitionplanung und Ressourcensteuerung• Entscheidungsplanung und Drucksachenmanagement für den
Senat• Wahrnehmung der Interessen Hamburgs gegenüber der
Bundesregierung, den anderen Bundesländern sowie die Pflege der Beziehungen zum Ausland
• Informierung der Öffentlichkeit über die Arbeit des Senats
Der Senat - Unterstützung - 112 -
Absender
Judikative und Verfassungsgericht
Die Judikative in Hamburg
Judikative
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- 113 -
Absender
Judikative (Rechtsprechende Gewalt)
„Der in modernen, gewaltenteiligen Demokratien als Dritte Gewalt bezeichnete […] Teil der Staatsgewalt. Die rechtsprechende Gewalt wird in Deutschland nach Art. 92 GG von unabhängigen, nur dem Gesetz verpflichteten Richtern nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, konkrete Rechts- oder Streitfälle (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Konflikte, Strafsachen) mit staatlicher Autorität verbindlich zu entscheiden.“
Judikative - Gewalten
Quelle: Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2006 (4. Aufl.), S. 248/249
- 114 -
Absender
Die Judikative in Hamburg
• „Vor dem Gesetz sind alle gleich“. Aus diesem Grunde „räumt die Verfassung der Gerichtsbarkeit in Hamburg eine sehr starke Stellung ein.“ (Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4)
• „Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“(Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4)
• „In die richterliche Unabhängigkeit darf von keiner anderen staatlichen Stelle eingegriffen werden.“(Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4)
• Es sind „weder der Erste Bürgermeister noch der Justizsenator befugt, auf gerichtliche Verfahren Einfluss zu nehmen, gerichtliche Entscheidungen auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen oder gar gerichtliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben“(Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.4)
• „Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.“(Art. 62 HV.)
Judikative - Hamburg - 115 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wer setzt die Richterinnen und Richter ein?
• Die Berufsrichterinnen und -richter werden vom Senat ernannt• Die Richterinnen und Richter müssen von einem
Richterwahlausschuss vorgeschlagen werden, damit sie vom Senat ernannt werden können
• Der Richterwahlausschuss besteht aus:• 3 Senatorinnen oder Senatoren
• 6 bürgerlichen Mitgliedern (von der Bürgerschaft gewählt)
• 3 Richterinnen oder Richtern
• 2 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten
Judikative - Einsetzung - 116 -
Absender
Einsetzung der Richter
SenatBerufsrichterinnen und -richter
(ernannt auf Lebenszeit)2
1 1
Richterwahlausschuss
• 3 Senatorinnen oder Senatoren• 6 bürgerliche Mitglieder (von der Bürgerschaft gewählt)• 3 Richterinnen oder Richter• 2 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte
schlägt vor schlägt vor
ernennt auf Vorschlag
Judikative - Einsetzung - 117 -
Absender
Das Hamburgische Verfassungsgericht
• „Das Hamburgische Verfassungsgericht ist zuständig, wenn Meinungsverschiedenheiten die Auslegung der Hamburgischen Verfassung und das Hamburgische Landesrecht betreffen oder wenn ein Staatsorgan Hamburgisches Landesrecht für unvereinbar mit der Hamburgischen Verfassung hält“. (Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.46)
• Gibt es etwa Streitigkeiten über die Auslegung der Hamburgischen Verfassung, so wird das Gericht tätig, wenn Senat oder ein Fünftel der Bürgerschaft einen Antrag hierzugestellt haben.
• Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung verfassungsmäßig ist.
• Es befasst sich mit diesem Vorgang, wenn ein Gericht einen Antrag dazu stellt.
Judikative - Verfassungsgericht - 118 -
Absender
Zusammensetzung des Verfassungsgerichts
• Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus 9 Mitgliedern• Es wird von der Bürgerschaft auf 6 Jahre gewählt• Die Präsidentin oder der Präsident muss Berufsrichterin/
Berufsrichter sein• 3 weitere Mitglieder müssen ebenfalls
Berufsrichterinnen/Berufsrichter sein• 2 weitere Mitglieder müssen für das Richteramt befähigt sein• Der Senat schlägt Präsidentin/Präsident, ein weiteres Mitglied und
seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter vor
Judikative - Verfassungsgericht - 119 -
Absender
Kann ich mich ans Verfassungsgericht wenden?
• Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht an das Hamburgische Verfassungsgericht gerichtet werden.
• Bei einer Verfassungsbeschwerde wendet man sich darum an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
• Dies erklärt sich daraus, dass eine Verfassungsbeschwerde kein zusätzlicher Rechtsbehelf, sondern vielmehr ein Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte ist, was erst in Betracht kommt, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind (vgl. Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.46).
• Bei einer Wahlbeschwerde dagegen kann man sich an das Hamburgische Verfassungsgericht wenden (sofern der Einspruch zuvor von der Bürgerschaft abgewiesen wurde).
Judikative - Verfassungsgericht - 120 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wählen in Hamburg
Wählen in Hamburg
Wahlen - 121 -
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AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Warum wählen?
• Wahlen sind der Grundpfeiler unserer Demokratie.• Dadurch, dass die Bürgerin/der Bürger sich bei der Wahl für eine
Partei entscheidet, stimmt sie/er automatisch auch für ein bestimmtes Programm politischen Handelns.
• Die Ausübung des Wählens bedeutet also für jede(n) Einzelne(n), dass sie/er bestimmen kann, welche politische Richtung ihrer/seiner Meinung nach vertreten werden soll.
• Die Bürgerin und der Bürger sind somit Souverän des Staates, da sich ihr Wille in der Gesamtkonstellation des Parlaments widerspiegelt.
• Die Macht der Legislative und der Exekutive geht somit indirekt auf die Bevölkerung als Staatsvolk zurück, das insofern über sich selbst bestimmt.
• Genau dies macht das politische System Hamburgs (und Deutschlands) zu einer Demokratie: Regierung und Parlament gehen auf den Willen der Mehrheit zurück.
Wahlen - 122 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wer nicht wählt…
• …entzieht sich unter Umständen nicht nur der politischen Diskussion, sondern• …kann auch nicht mitentscheiden, wer regiert und wer Gesetze
erlässt.• …hat also nicht die Möglichkeit, über das politische Schicksal des Landes
oder seiner Stadt mitzuentscheiden.
Wahlen - 123 -
Absender
Wahlen in HH: allgemein, unmittelbar, frei,…
• Allgemein: Alle Einwohnerinnen und Einwohner Hamburgs, die die deutsche Staatsbügerschaft besitzen, 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen, dürfen wählen.
• Unmittelbar: Das Wahlergebnis hängt nur vom Wahlakt durch die Bürgerinnen und Bürger ab, sie wählen die Abgeordneten.
• Frei: Jede/r ist frei in ihrer/seiner Wahl. Niemand darf einer anderen Person vorschreiben, wen sie zu wählen hat.
• Gleich: Jede Stimme ist gleich viel wert. Die Stimmen jeder Person zählen genauso viel wie die der anderen Bürgerinnen und Bürger.
• Geheim: Die Wahl ist geheim. Es wird in einer Wahlkabine gewählt, die immer nur von einer Person betreten werden darf.
Wahlen - 124 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was wird gewählt?
• Bürgerschaft• Bezirksversammlung
Wahlen - 125 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Bürgerschaftswahl
Die Bürgerschaftswahl
Wahlen - Bürgerschaft - 126 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Bürgerschaftswahl
• Alle vier Jahre wird die Bürgerschaft, also das Parlament der Hansestadt, von den Bürgerinnen und Bürgern Hamburgs gewählt.
• Wählen darf, wer zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt ist, in Hamburg seit mind. 3 Monaten wohnhaft ist und die deutsche Staatsbürgerschaft innehat.
• Die Abgeordneten der Bürgerschaft werden auf vier Jahre gewählt.• Die Bevölkerung Hamburgs entscheidet also direkt über die
Sitzverteilung in der Bürgerschaft:• Bekommt Partei XY zum Beispiel 7,5% der Stimmen, so erhält
sie in etwa 7,5% der Sitze in der Bürgerschaft. Dieser Anteil der Abgeordneten im Parlament spiegelt den Wählerwillen wider.
• Indirekt entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit ihrem Votum auch, wer Erster Bürgermeister wird und welche Partei(en) den Senat stellen - dies hängt nämlich wiederum von den Mehrheitsverhältnissen in der Bürgerschaft ab.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 127 -
Absender
Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister
Senatorinnen und Senatoren
(Senat)
Exekutive
Bürgerschaft(Landesparlament)
Legislative
wählt
wählt mit einfacher Mehrheit
beruftHamburgisches
Verfassungs-gericht
Judikative
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 128 -
bestätigt
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wie wird gewählt?
• Die Wahlen zur Bürgerschaft finden alle vier Jahre statt – den genauen Zeitpunkt (Wahltag) legt die Bürgerschaft fest – bei Neuwahlen oder einer Wiederholungswahl legt allerdings der Senat den Termin fest.
• Für die Wahl zur Bürgerschaft erhalten die Wähler zwei Stimmzettel:
• Einen für den Wahlkreis, in dem die Bürgerin/der Bürger wohnt (Wahlkreisliste).
• Einen für das Bundesland Hamburg (Landesliste).
• Die Bürger haben 10 Stimmen zu vergeben, je 5 pro Stimmzettel.• Das Wahlrecht ist ein stark personalisiertes, was sich dadurch
ausdrückt, dass die Möglichkeit besteht, seine Stimmen bestimmten Abgeordneten zu geben und nicht nur Parteien/Wählervereinigungen oder festen Parteilisten.
• Allein maßgeblich für die Verteilung der Bürgerschaftssitze auf die Abgeordneten der einzelnen Parteien ist die Stimmabgabe für die Landeslisten.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 129 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Personalisiertes Verhältniswahlrecht
• 2009 wurde das Wahlrecht in Hamburg reformiert. Nun haben die Wahlberechtigten 10 Stimmen zu vergeben.
• Außerdem können nun auf dem Landeslistenstimmzettel, ebenso wie schon vorher auf den Wahlkreislistenstimmzetteln Stimmen an einzelne Personen vergeben werden:
• Das bedeutet, die Bürgerinnen und Bürger können besser entscheiden, welche Personen aus ihrer/ihren favorisierten Partei(en) sie gerne in der Bürgerschaft sitzen haben möchten.
• Je mehr Stimmen eine Abgeordnete/ein Abgeordneter im Vergleich zu seinen „Konkurrenten“ auf der Landesliste (Wahlkreisliste) erhält, desto weiter rückt sie/er auf der Liste nach oben.
• Erhält eine Partei beispielsweise 30 Plätze in der Bürgerschaft, so erhalten die 30 Abgeordneten, die in ihren Listen (Wahlkreis wie Land) am weitesten oben stehen, diese Plätze.
• Insgesamt 71 Abgeordnete von den Wahlkreislisten und 50 Abge-ordnete von den Landeslisten können in die Bürgerschaft einziehen.
• Maßgeblich für das Ergebnis der Partei und damit deren Sitze in der Bürgerschaft sind allein die Stimmen für die Landeslisten.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 130 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Je 5 Stimmen…
• …für die Landeslisten• Das Ergebnis der Landeslisten ist maßgeblich für die Sitzverteilung in der
Bürgerschaft, das heißt: wieviele Sitze die jeweilige Partei erhält
• 50 Abgeordnete der Landeslisten ziehen in die Bürgerschaft ein
• Gewählt werden Personen und Parteilisten
• …für die Wahlkreislisten• Ergebnis ist nicht relevant für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft
• 71 Abgeordnete der Wahlkreislisten ziehen in die Bürgerschaft ein
• Gewählt werden Personen
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 131 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Landeslistenstimmzettel
• Auf dem Landeslistenstimmzettel können 5 Stimmen vergeben werden.• Auf dem Stimmzettel sind Parteien und Wählervereinigungen und ihre jeweiligen
Kandidatinnen und Kandidaten als „Landeslisten“ aufgeführt.• Insgesamt ziehen 50 Abgeordnete aus den Landeslisten in die Bürgerschaft ein.• Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Landeslistenstimmzettel ist in
ganz Hamburg einheitlich(anders als bei den Wahlkreislistenstimmzetteln).• Dies ist so, weil der Landeslistenstimmzettel für das Bundesland Hamburg gilt und die
Parteien ihre Landeslisten selbst festlegen.• Diese Festlegung durch die Parteien ist allerdings nur ein „Vorschlag“, da die Wählerin und
der Wähler ihre/seine 5 Stimmen beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilen kann:
• Kumulieren (Häufeln): Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden.
• Panaschieren: Die Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden.
• Listenwahl: Die Wählerin/der Wähler kann statt der direkten Personenwahl auch die Landeslisten in ihrer Gesamtheit wählen (sie/er wählt damit die festgelegte Reihenfolge der Liste durch die Partei). Auch hier kann kumuliert und panaschiert werden.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 132 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Wahlkreislistenstimmzettel
• Auf dem Wahlkreislistenstimmzettel können - wie auf dem Landeslistenstimmzettel - 5 Stimmen vergeben werden.
• Hamburg ist in 17 Wahlkreise eingeteilt. Aus jedem Wahlkreis werden je nach Größe des selbigen 3-5 Abgeordnete in die Bürgerschaft entsandt. Diese vertreten ihren Wahlkreis.
• Der Wahlkreislistenstimmzettel ist in jedem Wahlkreis unterschiedlich, da die Parteien für jeden Wahlkreis andere Abgeordnete aufstellen. Eine größere Nähe zur Bürgerin/zum Bürger ist so möglich, da man „seine(n)“ Abgeordneten aus dem eigenen Bezirk wählen kann.
• Insgesamt ziehen 71 Abgeordnete aus den Wahlkreisen in die Bürgerschaft ein.• Mit dem Wahlkreisstimmzettel haben die Wählerinnen und Wähler keinen Einfluss auf die
Sitzverteilung in der Bürgerschaft, sondern nur auf deren personelle Zusammensetzung.• Das bedeutet, es handelt sich bei der Abstimmung im Wahlkreis um eine reine
Personenwahl.• Die Wählerin und der Wähler können ihre 5 Stimmen beliebig auf die in den Wahlkreislisten
genannten Personen verteilen:• Kumulieren (Häufeln): Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden.
• Panaschieren: Die Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Landeslisten verteilt werden.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 133 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Stimmzettel
Stimmzettel Wahlkreislisten
• Die Wählerin/Der Wähler hat 5 Stimmen• Sie/Er wählt Personen
• Die Stimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden:
•Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren)
•Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren)
Stimmzettel Landeslisten
• Die Wählerin/der Wähler hat 5 Stimmen• Sie/Er wählt Personen und/oder Listen
• Die Stimmen können beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden:
• Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren)
• Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Landeslisten verteilt werden (panaschieren)
• Die Stimmen können auch an Landeslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl). Hierbei kann ebenso kumuliert und panaschiert werden
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 134 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Nach der Wahl
• Nach der Wahl werden die Stimmen für die Personen und Listen ausgezählt.
• Zuerst werden die Landesstimmen ausgezählt, dann die Wahlkreisstimmen.
• Die Sitze in der Bürgerschaft (derzeit 121) entfallen dann in dem Verhältnis auf die Parteien, wie diese Stimmen bei der Wahl zu den Landeslisten errungen haben.
• Die Sitze der jeweiligen Parteien werden zuerst auf die Personen verteilt, die in ihrem Wahlkreis oder auf der Landesliste der Partei die meisten (zweitmeisten, drittmeisten, etc.) Stimmen auf sich vereinigen konnten.
• Nachdem die Personenkonstellation in der Bürgerschaft mehr oder weniger feststeht, werden noch die Überhangmandate ausgeglichen.
• Erst jetzt steht fest, wieviele Abgeordnete genau in der Bürgerschaft sitzen werden.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 135 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Drei Beispiele
• Partei A erhält 20% der Stimmen für die Landeslisten. -> Partei A wird etwa 20% der 121 Sitze in der Bürgerschaft erhalten
• Herr XY kandidiert für Partei B im Wahlkreis Nord. Er erhält die meisten Stimmen auf seiner Wahlkreisliste. -> Er wird als erster vor seinen Mitbewerbern von Partei B in die Bürgerschaft einziehen.
• Partei C erhält 3,8% der Stimmen für die Landeslisten. -> Partei C wird nicht in die Bürgerschaft einziehen können, weil sie an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 136 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was sind eigentlich Überhangmandate?
• Hat eine Partei (oder Wählervereinigung) in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen als ihr durch die Stimmen aus der Wahl der Landeslisten insgesamt zustehen, so nennt man diese überzähligen Sitze „Überhangmandate“.
• Damit das Gesamtverhältnis der Sitze in der Bürgerschaft wieder stimmt, werden die Überhangmandate durch „Ausgleichsmandate“ ausgeglichen:
• Es werden Ausgleichsmandate (Sitze) in der Bürgerschaft hinzugefügt, bis das Verhältnis aus der Wahl zu den Landeslisten auch wieder in der Bürgerschaft gegeben ist.
• Ist die Zahl der Sitze hierdurch „gerade“, so wird die Anzahl der sitze nochmals um einen Sitz erhöht.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 137 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Zusammenfassung
• Jede Wählerin und jeder Wähler hat 10 Stimmen – 5 für die Landeslisten, 5 für die Wahlkreislisten.
• Für die Sitzverteilung in der Bürgerschaft sind allein die Stimmen bei der Landeslistenwahl ausschlaggebend. Das Verhältnis, in dem die Stimmen für eine Partei zu den Gesamtstimmen für alle Parteien steht, ergibt die Sitzanzahl dieser Partei in der Bürgerschaft.
• Bei der Wahl zu den der Landeslisten wählt man Listen und/oder Personen, bei der Wahl zu den Wahlkreislisten wählt man nur Personen.
• Man kann Stimmen für Personen kumulieren, panaschieren oder (auf dem Landeslistenstimmzettel) sogar den Listen selbst Stimmen geben (ebenso gehäufelt oder panaschiert).
• Erreicht eine Partei weniger als fünf Prozent, so kann sie nicht als Fraktion in die Bürgerschaft einziehen.
• Da es vor allem auf die Anzahl der Sitze in der Bürgerschaft ankommt, die eine Partei durch die Wahl erhält, ist zu sagen, dass die Landeslistenstimmen die „wichtigeren“ sind.
Wahlen - Bürgerschaftswahl - 138 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Wahlen zur Bezirksversammlung
Wahlen zur Bezirksversammlung
Wahlen - Bezirksversammlung - 139 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was macht die Bezirksversammlung?
• „Durch Gesetz sind für die Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“ (Art. 4 Abs. 2 HV.)
• Die Bezirksversammlungen wirken bei den Angelegenheiten in den jeweiligen Hamburger Bezirken mit.
• Die Bezirksversammlung wählt die Leiterin/den Leiter des Bezirksamts.• Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind Anregungen für die Verwaltung
durch die Bezirksämter.• Die Funktion der Bezirksversammlungen ist also hauptsächlich eine
Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (denn diese wählen die Bezirksversammlung) an den Aufgaben, denen sich die Verwaltung in ihren Bezirken stellen muss.
• Die Macht der Bezirksversammlungen ist allerdings begrenzt, da Senat und Bürgerschaft bei wichtigen Entscheidungen, die das Wohl der ganzen Stadt betreffen, die Möglichkeit haben, solche Angelegenheiten an sich zu ziehen.
Wahlen - Bezirksversammlung - 140 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wahlen zur Bezirksversammlung
• Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Bezirks, die auch zur Bürgerschaftswahl zugelassen sind (d.h. 18 Jahre alt, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in Hamburg).
• Ebenso wahlberechtigt sind EU-Bürger, die im entsprechenden Bezirk wohnhaft sind (18 Jahre, wohnhaft in Hamburg).
• Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet ab 2014 alle fünf Jahre zusammen mit den Europawahlen statt (bis dahin findet sie gemeinsam mit den Bürgerschaftswahlen statt).
• Bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen existiert eine Drei-Prozent-Hürde
Wahlen - Bezirksversammlung - 141 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Abstimmungen über Volksentscheide
Über was wird noch abgestimmt?
Wahlen - Bezirksversammlung - 142 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was ist ein Volksentscheid?
• Hamburgerinnen und Hamburger haben Einfluss auf die Gesetzgebung.
• „Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen“ (Art. 48 Abs. 2 HV.)
• „Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen“ (Art. 50 Abs. 1 HV.)
• Ein Volksentscheid beteiligt das Volk also direkt an der Gesetzgebung
• Auf dem Weg zum Volksentscheid sind allerdings einige Hürden eingebaut
Wahlen - Volksentscheid - 143 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Weg zum Volksentscheid
Volksinitiative10000 Unterschriften nötig
Idee für Gesetz
VolksentscheidEin Fünftel der Wahlberechtigten (und bei konkurrierenden Gesetzesentwürfen die Mehrheit müssen) mit „Ja“ stimmen
VolksbegehrenUnterschriften von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten
gefordert
Volksentscheid war erfolgreich
1. Hürde
3. Hürde
2. Hürde
Wahlen - Volksentscheid - 144 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Abstimmung über den Volksentscheid
• Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden für den Volksentscheid stimmt.
• „Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.“ (§20 Satz 1 VAbstG).
• „Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen, wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.“ (§20 Satz 2 VAbstG).
• Sind verschiedene (konkurrierende) Gesetzesentwürfe bei der Abstimmung vorgesehen, so werden sie alle auf einem Wahlzettel aufgeführt.
• Auch die Änderung eines Wahlrechts wird gehandhabt wie eine Gesetzesänderung.• „Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen,
wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat“(§23 Abs. 1 Satz 1 VAbstG).
• Für Verfassungsänderungen bedarf es sogar zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten müssen abgestimmt haben.
• Die Zahl der Wahlberechtigten ist immer nach dem Ergebnis der letzten Bürgerschaftswahl zu bestimmen.
Wahlen - Volksentscheid - 145 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wie kann ich Politik mitgestalten, was sind meine Möglichkeiten, was
sind meine Rechte?
Politik mitgestalten - Beispiele
Meine Möglichkeiten
Fot
o: M
icha
el Z
apf
- 146 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wie kann ich Politik mitgestalten?
Ich kann…
mich an den Eingaben-ausschuss
wenden
den Abgeordneten Fragen stellen
Deputierte/Deputierter
werden
mich ans Gericht wenden
weitere Informationen
einholen
als Zuschauerin/Zuschauer an einer
Bürgerschaftssitzung teilnehmen
wählen
mich an der Volksgesetz-
gebung beteiligen
und, und, und…
Meine Möglichkeiten - Übersicht - 147 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Sich an den Eingabenausschuss wenden…
Mitmachen und Rechte wahrnehmen
Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss - 148 -
Absender
Die Ausschüsse
• Die dritte Säule der Bürgerschaft bilden Arbeitsgruppen (Ausschüsse), welche von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt werden.
• Es gibt für diverse Sachgebiete Ausschüsse.• Diese Ausschüsse übernehmen bestimmte Vorarbeiten, beraten
über Detailaufgaben und entwerfen Vorschläge, die sie der Bürgerschaft unterbreiten, damit diese fundierte Beschlüsse treffen kann.
• Die Ausschüsse sind also neben den Fraktionen der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht.
• Es gibt ständige Ausschüsse und Ausschüsse, die für die Behandlung von bestimmten Themen einberufen werden, welche in keinen ständigen Ausschuss passen.
• Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte nochmals Unterausschüsse bilden, die bestimmte Aufträge zu erledigen haben.
Meine Möglichkeiten - Ausschüsse - 149 -
Absender
Bürgerinnen und Bürgern zuhören…
• Jeder Ausschuss hat die Möglichkeit, Anhörverfahren einzuberufen• Bei diesen öffentlichen Anhörverfahren hat der Ausschuss die
Pflicht, neben Senatsvertreterinnen und –vertretern auch jede Bürgerin/jeden Bürger, die/der etwas Wichtiges zur Sache beizutragen hat, anzuhören.
• Die Termine für öffentliche Anhörverfahren werden in den Schaukästen der Bürgerschaft (Rathausdiele), sowie als Pressemeldung und im Internet (www.hamburgische-buergerschaft.de) bekanntgegeben
Meine Möglichkeiten - Ausschüsse - 150 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Eingabenausschuss
• Pflichtausschuss• Kein öffentlicher Ausschuss, in Einzelfällen kann aber die
Öffentlichkeit zugelassen werden• Hat direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern• Dem Eingabenausschuss obliegt die Behandlung der an die
Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden• Größere Unabhängigkeit von der Bürgerschaft als andere
Ausschüsse, kann allerdings nur Eingaben mit konkretem Begehren behandeln
• Wer sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburgs ungerecht behandelt fühlt, kann sich an den Eingabenausschuss wenden
Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss - 151 -
Absender
Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Mit welchen Problemen kann ich mich an den Eingabenausschuss wenden?
Einige Beispiele:
• Einbürgerungsersuchen• Aufenthaltserlaubnisse• Zustimmung zur Erteilung von Visa• Bitten um Abwendung von Abschiebungen• Probleme mit der ARGE, dem Amt für soziale Dienste oder der
Strafhaft• Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende• Forderung nach dem Bau eines Kindertagesheimes• Entstandenen Steuerschulden• etc. …
Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss - 152 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Der Eingabenausschuss ist für alle da…
Welche Sachgebiete umfassen die Eingaben?
Einige Beispiele:
• Rechtspflege• Strafvollzug• Ordnungswidrigkeiten• Polizei- und Ordnungsrecht• Angelegenheiten von Migrantinnen und Migranten• Baurecht• Verkehr• Öffentliche Transferleistungen• Soziale Einrichtungen• etc. …
Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss - 153 -
Absender
Schaubild Petition I
Hamburger Bürgerin/Bürger
1
Eingabenausschuss
Petition (konkretes Begehren)
Berichterstatter für die Eingabe
„Überweisung an Senat“
Eingabendienst
6a
„Als erledigt zu betrachten“ (Dem Anliegen wurde bereits
entsprochen)
„Nicht abhilfefähig“ (Dem Begehren kann nach Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden)
„Zur Tagesordnung übergehen“(Anliegen nicht erkennbar oder keine neuen
Tatsachen gegenüber früherer Eingabe)
6d
Senat
6b
6c
6a-6d: Mögliche Empfehlungen an die Bürgerschaft43
2 benennt empfiehlt5
Vorlage, Stellungnahme
Rechtliche Bewertung
Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss - 154 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Schaubild Petition II
Was geschieht nach den Empfehlungen des Eingabeausschusses an die Bürgerschaft?
Eingabeausschuss Bürgerschaft6a Senat
8a
8b
7
Beschluss über Empfehlung des Ausschusses
Beschluss über Entscheidungs-vorschlag des Berichterstatters
Empfehlung Empfehlung
Senat folgt der Empfehlung der
Bürgerschaft
Senat folgt der Empfehlung der
Bürgerschaft nicht
Meine Möglichkeiten - Eingabenausschuss - 155 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Deputierte/Deputierter werden…
Mitmachen
Meine Möglichkeiten – Deputierter werden - 156 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was sind Deputationen?
• Jeder Senatorin und jedem Senator muss in der Behördenleitung ein Gremium von 15 Bürgerinnen und Bürgern zur Seite gestellt werden, die sogenannten Deputierten.
• Die Deputationen haben in Hamburg historische Tradition, es gibt sie seit dem Spätmittelalter, damals führte man sie ein um der Regierung (damals nicht demokratisch gewählt) gewisse Grenzen zu setzen.
• Deputierte/Deputierter kann quasi jede Hamburger Bürgerin und jeder Hamburger Bürger werden (sofern sie oder er auch für Bezirksversammlungen wählbar wäre, was sogar auf EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer zutrifft).
• Bürgerschaftsabgeordnete dürfen keiner Deputation angehören.• Behördenmitarbeiterinnen/Behördenmitarbeiter dürfen keiner
Deputation ihrer eigenen Behörde angehören.
Meine Möglichkeiten – Deputierter werden - 157 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Zusammensetzung einer Deputation
Eine Deputation besteht aus Senatorin/Senator und 15 Deputierten aus der wahlberechtigten Bevölkerung (gewählt von der Bürgerschaft)
Deputation
Senatorin oder Senator
15 Deputierte
Meine Möglichkeiten – Deputierter werden - 158 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wie werde ich Deputierte/Deputierter?
• Ich muss Einwohnerin/Einwohner des Bundeslandes Hamburg sein• Ich muss das Recht haben, für Bezirksversammlungen kandidieren
zu können• Ich wende mich an eine Fraktion in der Bürgerschaft und berichte
ihr, dass ich gerne ehrenamtlich in einer Deputation mitwirken möchte
• Mit etwas Glück werde ich nach den nächsten Wahlen von einer Fraktion vorgeschlagen und von der Bürgerschaft als Deputierter gewählt
Meine Möglichkeiten – Deputierter werden - 159 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Sich ans Gericht wenden…
Meine Rechte wahrnehmen
Meine Möglichkeiten - Gericht - 160 -
Absender
Kann ich mich ans Verfassungsgericht wenden?
• Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht an das Hamburgische Verfassungsgericht gerichtet werden.
• Bei einer Verfassungsbeschwerde wendet man sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
• Dies erklärt sich daraus, dass eine Verfassungsbeschwerde kein zusätzlicher Rechtsbehelf, sondern vielmehr ein Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte ist, was erst in Betracht kommt, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind (vgl. Hamburgischer Rechtswegweiser, 1995, S.46).
• Bei einer Wahlbeschwerde dagegen kann man sich an das Hamburgische Verfassungsgericht wenden (sofern der Einspruch zuvor von der Bürgerschaft abgewiesen wurde).
Meine Möglichkeiten - Gericht - 161 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Wählen gehen…
Mitmachen
Meine Möglichkeiten - Wählen - 162 -
Absender
Wählen
• Alle wichtigen politischen Entscheidungen gehen auf Wahlen zurück. Die Möglichkeit an Wahlen teilzunehmen bedeutet also eine große Einflussnahme für den Einzelnen:
• Die Bürgerinnen und Bürger Hamburgs wählen alle 4 Jahre die Bürgerschaft.
• Ebenso entscheiden sie per Wahl über die Zusammensetzung der Bezirksversammlungen.
• Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann per Volksentscheid über Gesetze abstimmen.
Meine Möglichkeiten - Wählen - 163 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Die Stimmzettel
Stimmzettel Wahlkreislisten
• Die Wählerin/Der Wähler hat 5 Stimmen• Sie/Er wählt Personen
• Die Stimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden:
•Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren)
•Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren)
Stimmzettel Landeslisten
• Die Wählerin/Der Wähler hat 5 Stimmen• Sie/Er wählt Personen und/oder Listen
• Die Stimmen können beliebig auf die Landeslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden:
• Einer Person können bis zu 5 Stimmen gegeben werden (kumulieren)
• Die Stimmen können an verschiedene Personen aus verschiedenen Landeslisten verteilt werden (panaschieren)
• Die Stimmen können auch an Landeslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl). Hierbei kann ebenso kumuliert und panaschiert werden
Meine Möglichkeiten - Wählen - 164 -
Absender
Übersicht der Hamburger Verfassungsorgane
Wahlberechtigte Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Bürgermeisterin oder Ersten Bürgermeister
Senatorinnen und Senatoren
(Senat)
Exekutive
Bürgerschaft(Landesparlament)
Legislative
wählt
wählt mit einfacher Mehrheit
beruftHamburgisches
Verfassungs-gericht
Judikative
Meine Möglichkeiten - Wählen - 165 -
bestätigt
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Sich an der Volksgesetzgebung beteiligen…
- 166 -
Politik mitgestalten
Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Was ist ein Volksentscheid?
• „Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen“ (Art. 48 Abs. 2 HV.)
• „Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen“ (Art. 50 Abs. 1 HV.)
• Ein Volksentscheid beteiligt das Volk also direkt an der Gesetzgebung
• Auf dem Weg zum Volksentscheid sind allerdings einige Hürden eingebaut
Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung
- 167 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Weg zum Volksentscheid
Volksinitiative10000 Unterschriften nötig
Idee für Gesetz
VolksentscheidEin Fünftel der Wahlberechtigten (und bei konkurrierenden Gesetzesentwürfen die Mehrheit müssen) mit „Ja“ stimmen
VolksbegehrenUnterschriften von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten
gefordert
Volksentscheid war erfolgreich
1. Hürde
3. Hürde
2. Hürde
Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung
- 168 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Abstimmung über den Volksentscheid
• Ein Volksentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der Abstimmenden für den Volksentscheid stimmt.
• „Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.“ (§20 Satz 1 VAbstG).
• „Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen, wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.“ (§20 Satz 2 VAbstG).
• Sind verschiedene (konkurrierende) Gesetzesentwürfe bei der Abstimmung vorgesehen, so werden sie alle auf einem Wahlzettel aufgeführt.
• Auch die Änderung eines Wahlrechts wird gehandhabt wie eine Gesetzesänderung.• „Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen,
wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat“(§23 Abs. 1 Satz 1 VAbstG).
• Für Verfassungsänderungen bedarf es sogar zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten müssen abgestimmt haben.
• Die Zahl der Wahlberechtigten ist immer nach dem Ergebnis der letzten Bürgerschaftswahl zu bestimmen.
Meine Möglichkeiten - Volksgesetzgebung
- 169 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Den Abgeordneten Fragen stellen…
Sich informieren
Meine Möglichkeiten - Fragen stellen - 170 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Anfragen an Abgeordnete
• Gibt es ein Thema, das ich für wichtig halte und das vielleicht bisher nicht in der Bürgerschaft diskutiert wurde, kann ich mich an eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten wenden.
• Alle Abgeordneten haben Büros und Sprechzeiten, in denen die Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Anliegen zu ihnen kommen können.
• Adressen und Telefonnummern der Abgeordneten können zu diesem Zweck in den Fraktionsgeschäftsstellen des Rathauses erfragt werden.
• Keine Abgeordnete/kein Abgeordneter ist verpflichtet, auf die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger einzugehen, dennoch kommen sie deren Bitten und Anfragen häufig nach.
Meine Möglichkeiten - Fragen stellen - 171 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Als Zuschauende/Zuschauender an einer Bürgerschaftssitzung teilnehmen…
Politik mitgestalten
Meine Möglichkeiten - Bürgerschaftssitzung - 172 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Teilnahme an einer Bürgerschaftssitzung
• Wer an einer Bürgerschaftssitzung teilnehmen möchte, kann sich bei der Öffentlichkeitsarbeit der Hamburgischen Bürgerschaft anmelden:
• Schriftlich: Hamburgische BürgerschaftÖffentlichkeitsarbeit und Protokollz.Hd. Sabine GrählertRathaus20095 Hamburg
• Per Email: [email protected]• Oder unter: www.hamburgische-buergerschaft.de
Meine Möglichkeiten - Bürgerschaftssitzung - 173 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Weitere Informationen einholen…
Sich informieren
Meine Möglichkeiten - Weitere Informationen - 174 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Weitere Informationen gibt es hier…
• Landeszentrale für politische Bildung:
www.hamburg.de/politische-bildung
• Die Bürgerschaft im Internet:
www.hamburgische-buergerschaft.de
Meine Möglichkeiten - Weitere Informationen - 175 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Und natürlich hier:
Informationsladen der Landeszentrale für politische Bildung und des JugendinformationszentrumsAdresse:
Dammtorwall 120354 HamburgTelefon (040) 42823-4802
Öffnungszeiten:Mo. - Do. von 13:30 - 18:00 Uhr, Fr 13:30 - 16:30 Uhr
Film zum Informationsladen:
http://www.youtube.com/watch?v=JicBpK79oDI
Meine Möglichkeiten - Weitere Informationen - 176 -
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AbsenderThema TT.MM.JJJJ
- Ende der Präsentation-
Ende der Präsentation - 177 -
Auf Wiedersehen
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Benutzte Quellen
• Bake, Rita/Hennings, Lars/Kiupel, Birgit: Einblicke. Hamburgs Verfassung und politischer Alltag leicht gemacht, Hamburg 2008 (5. Aufl.)
• Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon, Bonn 2007• Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt
Hamburg• Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft • Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen• Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und
Volksentscheid• Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Quellen - 178 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Anmerkungen
• Stand der Erstellung: 10.9.2010• Erstellt von: Jan Rahnenführer• Einschübe ([…] etc.) sowie Hervorhebungen in zitiertem Text sind
generell durch den Autor dieser Präsentation eingefügt worden• Die Beiträge zum (neuen) Wahlrecht sind unter Vorbehalt
geschrieben worden, da eindeutige Informationen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Präsentation nicht in allen Punkten vorlagen
Anmerkungen - 179 -
AbsenderThema TT.MM.JJJJ
Rechtliche Anmerkungen
Es dürfen nicht einzelne Ausschnitte aus den Folien herauskopiert und für politische oder kommerzielle Zwecke genutzt werden.
Ebensowenig darf die gesamte Präsentation oder Teile davon für politische oder kommerzielle Zwecke genutzt werden. Das Logo der Landeszentrale darf nicht aus den Folien entfernt werden, um so ihren Urheber unkenntlich zu machen. Die Folien und die Gesamtpräsentation dürfen in keiner Form kommerziell vervielfältigt werden oder auf kostenpflichtigen Veranstaltungen genutzt werden. Die Folien und die Gesamtpräsentation sind ausschließlich für Informations- und Unterrichtszwecke zugelassen.
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Alle Rechte vorbehalten, insbesondere die der Übersetzung, der Sendung in Rundfunk und Fernsehen und der Bereitstellung im Internet.
Rechtliche Anmerkungen - 180 -