Zur vertretbaren Rechtsansicht bei Gesetzesverstößen; Beurteilungsspielraum des Gerichts 2....

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1.5. Nach der Rsp findet das Zugabenverbot – das durch die UWG-Novelle 2007 nicht beru ¨ hrt wurde (4 Ob 108/08y) – auch auf Umgehungstatbesta ¨ nde Anwendung (4 Ob 168/03i). So liegt ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise fu ¨r Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise fu ¨r eine Zugabe oder auf andere Art ver- schleiert wird (RIS-Justiz RS0084667 [T5]; 4 Ob 168/03i = MR 2004, 45 - Autobahnvignette VIII; s auch RIS-Justiz RS0079203, RS0084694). 1.6. Eine Zugabenverschleierung iSd Rsp liegt – entge- gen der Auffassung der Kl – nicht schon dann vor, wenn bei einer aus drei Waren bestehenden Warenkombination eine Ware kostenlos abgegeben wird. Der Begriff der Zu- gabenverschleierung setzt vielmehr voraus, dass auch in diesem Fall die Waren im Verha ¨ ltnis Hauptware zu Ne- benware stehen. Solches ist jedoch hier – wie schon zuvor aufgezeigt – nicht der Fall. 1.7. Die vom RekursG angefu ¨ hrte Stellungnahme im deutschen Schrifttum (Ko ¨ hler in Hefermehl/Ko ¨ hler/ Bornkamm, UWG 26 § 4 Rz 1.92), die Anku ¨ ndigung, beim Kauf einer bestimmten Anzahl beliebiger Waren werde der billigste Artikel kostenlos abgegeben, wobei der Ka ¨ufer das Leistungsbestimmungsrecht habe, betreffe eine Zugabe, fu ¨ hrt gleichfalls nicht zum von der Kl ge- wu ¨ nschten Ergebnis. Nach deutscher Auffassung fa ¨ llt die Zugabe na ¨mlich unter den Oberbegriff des Koppe- lungsangebots (Ko ¨ hler aaO Rz 1.46) und ist eine grund- sa ¨ tzlich wettbewerbskonforme Maßnahme, sofern keine speziellen gesetzlichen Koppelungsverbote eingreifen (Ko ¨ hler aaO Rz 1.59 f mN zur Rsp des BGH). 2.1. Die im Ja ¨ nner 2008 erfolgte Anku ¨ ndigung der Bekl ist als Koppelungsangebot mehrerer einzeln ausgepreister Waren mit einem je nach der getroffenen Kaufentschei- dung zu berechnenden Gesamtpreis zu beurteilen. Nach dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 sind Koppe- lungsangebote daher im Licht des Verbots unlauterer Ge- scha ¨ ftspraktiken nach § 1 Abs 1 Z 2 UWG zu pru ¨ fen. 2.2. Die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen an die Zula ¨ ssigkeit von Koppelungsangeboten mu ¨ ssen sich an den Gefahren orientieren, die von derartigen Gescha ¨ ften fu ¨r den Verbraucher ausgehen. Als solche kommen in Be- tracht: Irrefu ¨ hrung durch unrichtige oder unzureichende Information, unangemessene unsachliche Beeinflussung und gezielte Behinderung von Mitbewerbern (Ko ¨ hler aaO Rz 1.61 mN zur Rsp des BGH). Keine dieser Gefahren wird durch die hier zu beurteilende Anku ¨ ndigung verwirklicht. 2.3. Eine Gescha ¨ ftspraxis ist irrefu ¨ hrend, wenn ihre Anwendung das Ziel hat, die Fa ¨higkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spu ¨ rbar zu be- eintra ¨ chtigen, und sie unrichtige Angaben entha ¨ lt oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derartig zu ta ¨uschen, dass dieser dazu ver- anlasst wird, eine gescha ¨ftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen ha ¨ tte (§ 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 4 Z 3 UWG). Bei einem Koppelungsangebot besteht unter dem Ge- sichtspunkt der Irrefu ¨hrung insb die Gefahr einer Ta ¨ u- schung u ¨ ber den tatsa ¨chlichen Wert des Angebots. Kann aber der Ka ¨ ufer – wie hier – das beworbene Angebot aus drei beliebigen, einzeln ausgepreisten Artikeln des Ge- samtsortiments des Verka ¨ ufers selbst zusammenstellen, wobei die Einzelpreise der gekoppelten Artikel den auch außerhalb des Koppelungsangebots geforderten Einzel- preisen entsprechen und dem Kunden daher leicht er- kennbar sind (vgl § 2 Abs 1 PreisauszeichnungsG), so be- stehen fu ¨ r den Ka ¨ ufer keine Hindernisse, Preisvergleiche anzustellen und sich Gedanken u ¨ ber die Preiswu ¨ rdigkeit des beworbenen Angebots zu machen. Das Angebot ist hinreichend transparent und erfu ¨llt damit nicht den Tat- bestand einer irrefu ¨ hrenden Gescha ¨ ftspraktik. 2.4. Gleiches gilt sinngema ¨ß fu ¨ r die Gefahr einer un- sachlichen Beeinflussung infolge eines u ¨ berma ¨ ßigen Kaufanreizes. Die durch die beworbene Aktion erzielba- re Ersparnis ist – wie zuvor ausgefu ¨hrt – der Ho ¨he nach leicht erkennbar; da sie ho ¨ chstens ein Drittel des Ge- samtpreises aller drei gekoppelten Waren betragen kann, ist sie auch nicht geeignet, die Rationalita ¨ t der Nachfra- geentscheidung des Durchschnittsverbrauchers vo ¨llig in den Hintergrund treten zu lassen. Der versta ¨ndige Ver- braucher bleibt weiterhin in der Lage abzuwa ¨ gen, ob das beworbene Angebot fu ¨ r ihn interessant ist oder nicht. Auch die Gefahr einer U ¨ berrumpelung besteht nicht, steht doch der vom Angebot angesprochene Ka ¨ ufer nicht vor einer besonders dringenden oder von außen unsach- lich beeinflussten Entscheidungssituation, sondern er kann im Fall eines Gescha ¨ ftsbesuchs selbst in Ruhe seine perso ¨ nliche Warenkombination zusammenstellen oder einen Kauf letztlich unterlassen. Eine unzula ¨ ssige Beein- flussung iS einer aggressiven Gescha ¨ ftspraktik (§ 1a Abs 1 UWG idgF) liegt damit ebenso nicht vor. 2.5. Eine – sich auch fu ¨r Verbraucher nachteilig aus- wirkende – gezielte Behinderung von Mitbewerbern oder eine allgemeine Marktbehinderung durch die zu beurtei- lende Anku ¨ ndigung ist schon deshalb nicht zu befu ¨ rch- ten, weil die beworbene Aktion auf zwei Tage beschra ¨ nkt war, nur Stammkunden der Bekl offenstand und ein sehr beschra ¨ nktes o ¨ rtliches Einzugsgebiet betraf. Anhalts- punkte fu ¨ r eine Gefa ¨hrdung des Bestands des Wettbe- werbs auf dem betroffenen Markt fu ¨r Sportartikel wur- den weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. 3. Die voranstehenden Erwa ¨ gungen lassen sich wie im Tenor zusammenfassen. Zur vertretbaren Rechtsansicht bei Gesetzesversto ¨ ßen; Be- urteilungsspielraum des Gerichts 2. Instanz; erhebliche Rechtsfrage DOI 10.1007/s00718-009-1347-5 § 528 Abs 1 ZPO: Dass Rsp des OGH zu Bestimmungen des Verwal- tungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begru ¨ ndet fu ¨ r sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iS von § 528 Abs 1 ZPO. Die im Lauterkeitsrecht maßgebende Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist hier aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Nor- men des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenen Entscheidungen der zusta ¨ ndigen Beho ¨ rden und Ge- richte des o ¨ ffentlichen Rechts zu beurteilen. § 1 UWG: Fehlen Verwaltungspraxis und einschla ¨ gige ho ¨ chst- gerichtliche Entscheidungen zur Frage der Rechtma ¨- ßigkeit des vom Unterlassungsbegehren betroffenen Verhaltens des Bekl, ist die Entwicklung der entspre- chenden gesetzlichen Regelungen fu ¨ r einen Gewerbe- treibenden ohne einschla ¨ gige juristische Vorkenntnisse schwierig nachzuvollziehen und liegt keine die Ansicht des Bekl konkret widerlegende Auffassung im juristi- schen Schrifttum vor, gilt: Teilt unter solchen Umsta ¨ n- den das Gericht 2. Instanz die Gesetzesauslegung des Bekl mit plausiblen Argumenten, deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist und die von den betroffenen Ver- kehrskreisen nicht von vornherein als jedenfalls unhalt- bar erkannt werden mussten, hat es damit den Rahmen des ihm in der Frage der Vertretbarkeit der Rechtsan- sicht eingera ¨ umten Beurteilungsspielraums nicht in korrekturbedu ¨ rftiger Weise u ¨ berschritten. [45] OGH 14. 10. 2008, 4 Ob 161/08t (OLG Wien 27. 6. 2008, 3 R 66/08k-9; LG St. Po ¨ lten 16. 4. 2008, 4 Cg 57/08w-5) – „Alarmanlagen‘‘ Rechtsprechung/Wettbewerbsrecht wbl 2009, Heft 2 Februar 103 # Springer-Verlag 2009

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1.5. Nach der Rsp findet das Zugabenverbot ± dasdurch die UWG-Novelle 2007 nicht beruÈ hrt wurde (4 Ob108/08y) ± auch auf UmgehungstatbestaÈnde Anwendung(4 Ob 168/03i). So liegt ein Verstoû gegen § 9a Abs 1 UWGauch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabedurch Gesamtpreise fuÈ r Waren oder Leistungen, durchScheinpreise fuÈ r eine Zugabe oder auf andere Art ver-schleiert wird (RIS-Justiz RS0084667 [T5]; 4 Ob 168/03i= MR 2004, 45 - Autobahnvignette VIII; s auch RIS-JustizRS0079203, RS0084694).

1.6. Eine Zugabenverschleierung iSd Rsp liegt ± entge-gen der Auffassung der Kl ± nicht schon dann vor, wennbei einer aus drei Waren bestehenden Warenkombinationeine Ware kostenlos abgegeben wird. Der Begriff der Zu-gabenverschleierung setzt vielmehr voraus, dass auch indiesem Fall die Waren im VerhaÈ ltnis Hauptware zu Ne-benware stehen. Solches ist jedoch hier ± wie schon zuvoraufgezeigt ± nicht der Fall.

1.7. Die vom RekursG angefuÈ hrte Stellungnahme imdeutschen Schrifttum (KoÈhler in Hefermehl/KoÈhler/Bornkamm, UWG26 § 4 Rz 1.92), die AnkuÈ ndigung, beimKauf einer bestimmten Anzahl beliebiger Waren werdeder billigste Artikel kostenlos abgegeben, wobei derKaÈufer das Leistungsbestimmungsrecht habe, betreffeeine Zugabe, fuÈ hrt gleichfalls nicht zum von der Kl ge-wuÈ nschten Ergebnis. Nach deutscher Auffassung faÈ lltdie Zugabe naÈmlich unter den Oberbegriff des Koppe-lungsangebots (KoÈhler aaO Rz 1.46) und ist eine grund-saÈ tzlich wettbewerbskonforme Maûnahme, sofern keinespeziellen gesetzlichen Koppelungsverbote eingreifen(KoÈhler aaO Rz 1.59 f mN zur Rsp des BGH).

2.1. Die im JaÈnner 2008 erfolgte AnkuÈ ndigung der Beklist als Koppelungsangebot mehrerer einzeln ausgepreisterWaren mit einem je nach der getroffenen Kaufentschei-dung zu berechnenden Gesamtpreis zu beurteilen. Nachdem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 sind Koppe-lungsangebote daher im Licht des Verbots unlauterer Ge-schaÈ ftspraktiken nach § 1 Abs 1 Z 2 UWG zu pruÈ fen.

2.2. Die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen an dieZulaÈssigkeit von Koppelungsangeboten muÈ ssen sich anden Gefahren orientieren, die von derartigen GeschaÈftenfuÈ r den Verbraucher ausgehen. Als solche kommen in Be-tracht: IrrefuÈ hrung durch unrichtige oder unzureichendeInformation, unangemessene unsachliche Beeinflussungund gezielte Behinderung von Mitbewerbern (KoÈhler aaORz 1.61 mN zur Rsp des BGH). Keine dieser Gefahren wirddurch die hier zu beurteilende AnkuÈ ndigung verwirklicht.

2.3. Eine GeschaÈ ftspraxis ist irrefuÈ hrend, wenn ihreAnwendung das Ziel hat, die FaÈhigkeit des Verbrauchers,eine informierte Entscheidung zu treffen, spuÈ rbar zu be-eintraÈchtigen, und sie unrichtige Angaben enthaÈ lt odersonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug aufdas Produkt derartig zu taÈuschen, dass dieser dazu ver-anlasst wird, eine geschaÈ ftliche Entscheidung zu treffen,die er andernfalls nicht getroffen haÈtte (§ 2 Abs 1 iVm § 1Abs 4 Z 3 UWG).

Bei einem Koppelungsangebot besteht unter dem Ge-sichtspunkt der IrrefuÈ hrung insb die Gefahr einer TaÈu-schung uÈ ber den tatsaÈchlichen Wert des Angebots. Kannaber der KaÈufer ± wie hier ± das beworbene Angebot ausdrei beliebigen, einzeln ausgepreisten Artikeln des Ge-samtsortiments des VerkaÈufers selbst zusammenstellen,wobei die Einzelpreise der gekoppelten Artikel den auchauûerhalb des Koppelungsangebots geforderten Einzel-preisen entsprechen und dem Kunden daher leicht er-kennbar sind (vgl § 2 Abs 1 PreisauszeichnungsG), so be-stehen fuÈ r den KaÈufer keine Hindernisse, Preisvergleicheanzustellen und sich Gedanken uÈ ber die PreiswuÈ rdigkeitdes beworbenen Angebots zu machen. Das Angebot isthinreichend transparent und erfuÈ llt damit nicht den Tat-bestand einer irrefuÈhrenden GeschaÈ ftspraktik.

2.4. Gleiches gilt sinngemaÈû fuÈ r die Gefahr einer un-sachlichen Beeinflussung infolge eines uÈ bermaÈûigenKaufanreizes. Die durch die beworbene Aktion erzielba-re Ersparnis ist ± wie zuvor ausgefuÈ hrt ± der HoÈhe nachleicht erkennbar; da sie hoÈchstens ein Drittel des Ge-samtpreises aller drei gekoppelten Waren betragen kann,ist sie auch nicht geeignet, die RationalitaÈ t der Nachfra-geentscheidung des Durchschnittsverbrauchers voÈllig inden Hintergrund treten zu lassen. Der verstaÈndige Ver-braucher bleibt weiterhin in der Lage abzuwaÈgen, obdas beworbene Angebot fuÈ r ihn interessant ist oder nicht.Auch die Gefahr einer UÈ berrumpelung besteht nicht,steht doch der vom Angebot angesprochene KaÈufer nichtvor einer besonders dringenden oder von auûen unsach-lich beeinflussten Entscheidungssituation, sondern erkann im Fall eines GeschaÈftsbesuchs selbst in Ruhe seinepersoÈnliche Warenkombination zusammenstellen odereinen Kauf letztlich unterlassen. Eine unzulaÈssige Beein-flussung iS einer aggressiven GeschaÈ ftspraktik (§ 1aAbs 1 UWG idgF) liegt damit ebenso nicht vor.

2.5. Eine ± sich auch fuÈ r Verbraucher nachteilig aus-wirkende ± gezielte Behinderung von Mitbewerbern odereine allgemeine Marktbehinderung durch die zu beurtei-lende AnkuÈ ndigung ist schon deshalb nicht zu befuÈ rch-ten, weil die beworbene Aktion auf zwei Tage beschraÈnktwar, nur Stammkunden der Bekl offenstand und ein sehrbeschraÈnktes oÈrtliches Einzugsgebiet betraf. Anhalts-punkte fuÈ r eine GefaÈhrdung des Bestands des Wettbe-werbs auf dem betroffenen Markt fuÈ r Sportartikel wur-den weder behauptet, noch sind solche ersichtlich.

3. Die voranstehenden ErwaÈgungen lassen sich wie imTenor zusammenfassen.

Zur vertretbaren Rechtsansicht bei GesetzesverstoÈ ûen; Be-urteilungsspielraum des Gerichts 2. Instanz; erheblicheRechtsfrage

DOI 10.1007/s00718-009-1347-5

§ 528 Abs 1 ZPO:Dass Rsp des OGH zu Bestimmungen des Verwal-

tungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerbervorgeworfen wird, begruÈ ndet fuÈ r sich allein noch keineerhebliche Rechtsfrage iS von § 528 Abs 1 ZPO. Dieim Lauterkeitsrecht maûgebende Vertretbarkeit einerRechtsansicht ist hier aufgrund des Wortlauts und desoffenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Nor-men des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenenEntscheidungen der zustaÈ ndigen BehoÈ rden und Ge-richte des oÈ ffentlichen Rechts zu beurteilen.

§ 1 UWG:Fehlen Verwaltungspraxis und einschlaÈ gige hoÈ chst-

gerichtliche Entscheidungen zur Frage der RechtmaÈ -ûigkeit des vom Unterlassungsbegehren betroffenenVerhaltens des Bekl, ist die Entwicklung der entspre-chenden gesetzlichen Regelungen fuÈ r einen Gewerbe-treibenden ohne einschlaÈ gige juristische Vorkenntnisseschwierig nachzuvollziehen und liegt keine die Ansichtdes Bekl konkret widerlegende Auffassung im juristi-schen Schrifttum vor, gilt: Teilt unter solchen UmstaÈ n-den das Gericht 2. Instanz die Gesetzesauslegung desBekl mit plausiblen Argumenten, deren Unrichtigkeitnicht offensichtlich ist und die von den betroffenen Ver-kehrskreisen nicht von vornherein als jedenfalls unhalt-bar erkannt werden mussten, hat es damit den Rahmendes ihm in der Frage der Vertretbarkeit der Rechtsan-sicht eingeraÈ umten Beurteilungsspielraums nicht inkorrekturbeduÈ rftiger Weise uÈ berschritten. [45]OGH 14. 10. 2008, 4 Ob 161/08t (OLG Wien 27. 6. 2008, 3 R 66/08k-9; LGSt. PoÈ lten 16. 4. 2008, 4 Cg 57/08w-5) ± ¹Alarmanlagen``

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wbl2009, Heft 2Februar 103

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