Zur ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO; Gültigkeit von...

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vico, C-306/96, Slg 1998, I-1983, Rdn 13 und 14 [= wbl 1998/219; Anm d Red] sowie vom 6. April 2006, General Motors/Kom, C-551/03 P, Slg 2006, I-3173, Rdn 67 bis 69 [= wbl 2006/122, 269; Anm d Red]). (66) Aufgrund dieses Ziels des Vertrags und des Ziels, sicherzustellen, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfa ¨ lscht wird, ko ¨nnen daher dem in Art 82 EG ausgesprochenen Verbot auch die Praktiken eines Unter- nehmens in beherrschender Stellung nicht entzogen sein, durch die Parallelexporte aus einem MS in andere MS verhindert werden sollen und die durch die Abschottung der nationalen Ma ¨ rkte die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs bei der Versorgung und bei den Preisen zu- nichtemachen, die diese Exporte den Endverbrauchern in diesen anderen MS verschaffen wu ¨ rden. (67) Zwar kann der Grad der Preisreglementierung im Sektor der pharmazeutischen Erzeugnisse daher die An- wendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht ausschließen, doch kann bei den MS, die ein Preis- festsetzungssystem kennen, bei der Beurteilung der Miss- bra ¨uchlichkeit der Weigerung eines Pharmaunterneh- mens, Arzneimittel an im Parallelexport ta ¨ tige Groß- ha ¨ ndler zu liefern, nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser staatliche Eingriff einer der Faktoren ist, der Gelegenheiten fu ¨ r den Parallelhandel ero ¨ffnet. (68) Außerdem du ¨ rfen diese Wettbewerbsregeln im Licht der Ziele des Vertrags, den Verbraucher durch einen nicht verfa ¨lschten Wettbewerb zu schu ¨ tzen und die Integration der nationalen Ma ¨ rkte herbeizufu ¨ hren, auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die einzige Wahl, die einem Pharmaunternehmen in beherrschender Stellung bei der Verteidigung seiner eigenen gescha ¨ ftli- chen Interessen bleibt, darin besteht, seine Arzneimittel in einem MS, in dem deren Preise auf einem verha ¨ ltnis- ma ¨ ßig niedrigen Niveau festgesetzt sind, u ¨ berhaupt nicht zu vermarkten. (69) Daraus folgt, dass der Grad der Reglementierung der Arzneimittelpreise zwar einer Weigerung eines Phar- maunternehmens in beherrschender Stellung, die an die- ses Unternehmen gerichteten Bestellungen von im Paral- lelexport ta ¨ tigen Großha ¨ ndlern auszufu ¨ hren, ihren miss- bra ¨ uchlichen Charakter nicht nehmen kann, dass ein sol- ches Unternehmen jedoch in der Lage sein muss, ange- messene und der Notwendigkeit, seine eigenen gescha ¨ ft- lichen Interessen zu schu ¨ tzen, entsprechende Maßnah- men zu ergreifen. (70) In diesem Zusammenhang ist - ohne dass das Ar- gument von der GSK AEVE zu pru ¨ fen wa ¨ re, dass die Pharmaunternehmen Parallelexporte begrenzen mu ¨ ss- ten, um die Gefahr eine Ku ¨ rzung ihrer Investitionen in die Arzneimittelforschung und -entwicklung auszu- schließen - festzustellen, dass fu ¨ r die Beurteilung der Frage, ob die Weigerung eines Pharmaunternehmens, im Parallelexport ta ¨ tige Großha ¨ ndler zu beliefern, eine im Verha ¨ ltnis zu der Bedrohung, die diese Exporte fu ¨ r ih- re berechtigten gescha ¨ ftlichen Interessen darstellen, an- gemessene und verha ¨ ltnisma ¨ ßige Maßnahme darstellt, zu ermitteln ist, ob die von diesen Großha ¨ ndlern aufgege- benen Bestellungen anormal sind (vgl idS Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kom, Rdn 182). (71) Zwar kann nicht zugelassen werden, dass ein Pharmaunternehmen in beherrschender Stellung in einem MS, in dem die Preise verha ¨ ltnisma ¨ ßig niedrig sind, normale Bestellungen eines langja ¨ hrigen Kunden allein deshalb nicht mehr ausfu ¨ hrt, weil dieser einige der bestellten Mengen in andere MS exportiert, in denen die Preise ho ¨ her sind, jedoch steht es diesem Unterneh- men frei, in einem vernu ¨ nftigen und verha ¨ ltnisma ¨ ßigen Umfang der Bedrohung zu begegnen, die die Ta ¨ tigkeiten eines Unternehmens, das im erstgenannten MS mit be- deutenden Mengen von im Wesentlichen fu ¨ r den Parallel- export bestimmten Erzeugnissen beliefert werden mo ¨chte, fu ¨ r seine eigenen gescha ¨ftlichen Interessen dar- stellen ko ¨ nnen. (72) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den VorlageE, dass die Kl der Ausgangsverfahren in den Rechtsstreitig- keiten, die zu diesen E gefu ¨ hrt haben, nicht verlangt ha- ben, dass die GSK AEVE die an sie gerichteten Bestel- lungen in vollem Umfang ausfu ¨ hrt, sondern dass diese Gesellschaft ihnen Arzneimittelmengen verkauft, die dem monatlichen Durchschnitt der Verka ¨ufe in den er- sten zehn Monaten des Jahres 2000 entsprechen. Mit sechs der elf Klagen in den Ausgangsverfahren haben die Kl beantragt, diese Mengen um einen bestimmten Prozentsatz zu erho ¨ hen, wobei dieser von einigen von ih- nen mit 20% angesetzt wurde. (73) Unter diesen Umsta ¨ nden ist es Sache des vorlegen- den Gerichts, zu bestimmen, ob diese Bestellungen in An- betracht der fru ¨ heren Gescha ¨ftsbeziehungen des Phar- maunternehmens in beherrschender Stellung mit den be- troffenen Großha ¨ ndlern und des Umfangs der Bestellun- gen im Verha ¨ltnis zum Bedarf des Marktes des betreffen- den MS normal sind (vgl idS Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kom, Rdn 182 sowie Urteil vom 29. Juni 1978, Benzine en Petroleum Handelsmaat- schappij ua/Kom, 77/77, Slg 1978, 1513, Rdn 30 bis 32). (74) Mit diesen Erwa ¨ gungen wird auch auf das die Aus- wirkungen der staatlichen Regelung der Arzneimittelver- sorgung betreffende Vorbringen der GSK AEVE und insb auf das Argument geantwortet, wonach die Parallelex- porte vornehmenden Unternehmen nicht den gleichen Vertriebs- und Lagerverpflichtungen unterworfen seien wie die Pharmaunternehmen und daher die Planung der Herstellung und des Vertriebs der Arzneimittel sto ¨- ren ko ¨ nnten. (75) Wie aus Rdn 8 dieses Urteils hervorgeht, erlegt in Griechenland die nationale Regelung den Großha ¨ ndlern von pharmazeutischen Erzeugnissen zwar die Verpflich- tung auf, den Bedarf eines bestimmten geografischen Ge- biets mit einer Palette von pharmazeutischen Erzeugnis- sen zu decken. Auch trifft es zu, dass dann, wenn der Pa- rallelhandel tatsa ¨ chlich zu einem Arzneimittelmangel auf einem bestimmten nationalen Markt fu ¨ hren wu ¨ rde, es nicht Sache der Unternehmen in beherrschender Stel- lung, sondern der zusta ¨ ndigen nationalen Stellen wa ¨ re, diesen Fall durch den Erlass geeigneter und verha ¨ ltnisma ¨- ßiger Maßnahmen gema ¨ ß der nationalen Regelung sowie den Verpflichtungen aus Art 81 der RL 2001/83 zu regeln. (76) Jedoch muss ein Hersteller von pharmazeutischen Erzeugnissen in der Lage sein, seine eigenen gescha ¨ ftli- chen Interessen zu schu ¨ tzen, wenn er sich Bestellungen anormaler Mengen gegenu ¨ bersieht. Dies ko ¨nnte in einem gegebenen MS der Fall sein, wenn bestimmte Großha ¨ nd- ler bei diesem Arzneimittelhersteller in Mengen bestel- len, die außer Verha ¨ ltnis zu den Mengen stehen, die zuvor von denselben Großha ¨ ndlern zur Deckung des Bedarfs des Marktes dieses MS verkauft worden sind. (77) Nach alledem ist auf die Vorlagefragen wie im Te- nor zu antworten. Zur ausschließlichen Zusta ¨ ndigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO; Gu ¨ ltigkeit von Gesellschaftsbeschlu ¨ ssen; Verlet- zung von Rechten aus der Satzung DOI 10.1007/s00718-008-1282-x Art 22 Nr 2 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 u ¨ ber die gerichtliche Zusta ¨ ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen: Art 22 Nr 2 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 u ¨ ber die gerichtliche Zusta ¨ ndigkeit Rechtsprechung/Europarecht wbl 2008, Heft 12 Dezember 585 # Springer-Verlag 2008

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vico, C-306/96, Slg 1998, I-1983, Rdn 13 und 14 [= wbl1998/219; Anm d Red] sowie vom 6. April 2006, GeneralMotors/Kom, C-551/03 P, Slg 2006, I-3173, Rdn 67 bis69 [= wbl 2006/122, 269; Anm d Red]).

(66) Aufgrund dieses Ziels des Vertrags und des Ziels,sicherzustellen, dass der Wettbewerb im Binnenmarktnicht verfaÈ lscht wird, koÈnnen daher dem in Art 82 EGausgesprochenen Verbot auch die Praktiken eines Unter-nehmens in beherrschender Stellung nicht entzogen sein,durch die Parallelexporte aus einem MS in andere MSverhindert werden sollen und die durch die Abschottungder nationalen MaÈrkte die Vorteile eines wirksamenWettbewerbs bei der Versorgung und bei den Preisen zu-nichtemachen, die diese Exporte den Endverbrauchernin diesen anderen MS verschaffen wuÈ rden.

(67) Zwar kann der Grad der Preisreglementierung imSektor der pharmazeutischen Erzeugnisse daher die An-wendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregelnnicht ausschlieûen, doch kann bei den MS, die ein Preis-festsetzungssystem kennen, bei der Beurteilung der Miss-braÈuchlichkeit der Weigerung eines Pharmaunterneh-mens, Arzneimittel an im Parallelexport taÈ tige Groû-haÈndler zu liefern, nicht auûer Acht gelassen werden,dass dieser staatliche Eingriff einer der Faktoren ist,der Gelegenheiten fuÈ r den Parallelhandel eroÈffnet.

(68) Auûerdem duÈ rfen diese Wettbewerbsregeln imLicht der Ziele des Vertrags, den Verbraucher durcheinen nicht verfaÈ lschten Wettbewerb zu schuÈ tzen unddie Integration der nationalen MaÈrkte herbeizufuÈ hren,auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die einzigeWahl, die einem Pharmaunternehmen in beherrschenderStellung bei der Verteidigung seiner eigenen geschaÈ ftli-chen Interessen bleibt, darin besteht, seine Arzneimittelin einem MS, in dem deren Preise auf einem verhaÈ ltnis-maÈûig niedrigen Niveau festgesetzt sind, uÈ berhaupt nichtzu vermarkten.

(69) Daraus folgt, dass der Grad der Reglementierungder Arzneimittelpreise zwar einer Weigerung eines Phar-maunternehmens in beherrschender Stellung, die an die-ses Unternehmen gerichteten Bestellungen von im Paral-lelexport taÈ tigen GroûhaÈndlern auszufuÈ hren, ihren miss-braÈuchlichen Charakter nicht nehmen kann, dass ein sol-ches Unternehmen jedoch in der Lage sein muss, ange-messene und der Notwendigkeit, seine eigenen geschaÈ ft-lichen Interessen zu schuÈ tzen, entsprechende Maûnah-men zu ergreifen.

(70) In diesem Zusammenhang ist - ohne dass das Ar-gument von der GSK AEVE zu pruÈ fen waÈre, dass diePharmaunternehmen Parallelexporte begrenzen muÈ ss-ten, um die Gefahr eine KuÈ rzung ihrer Investitionen indie Arzneimittelforschung und -entwicklung auszu-schlieûen - festzustellen, dass fuÈ r die Beurteilung derFrage, ob die Weigerung eines Pharmaunternehmens,im Parallelexport taÈ tige GroûhaÈndler zu beliefern, eineim VerhaÈ ltnis zu der Bedrohung, die diese Exporte fuÈ r ih-re berechtigten geschaÈ ftlichen Interessen darstellen, an-gemessene und verhaÈ ltnismaÈûige Maûnahme darstellt,zu ermitteln ist, ob die von diesen GroûhaÈndlern aufgege-benen Bestellungen anormal sind (vgl idS Urteil UnitedBrands und United Brands Continentaal/Kom, Rdn 182).

(71) Zwar kann nicht zugelassen werden, dass einPharmaunternehmen in beherrschender Stellung ineinem MS, in dem die Preise verhaÈ ltnismaÈûig niedrigsind, normale Bestellungen eines langjaÈhrigen Kundenallein deshalb nicht mehr ausfuÈ hrt, weil dieser einigeder bestellten Mengen in andere MS exportiert, in denendie Preise hoÈher sind, jedoch steht es diesem Unterneh-men frei, in einem vernuÈ nftigen und verhaÈ ltnismaÈûigenUmfang der Bedrohung zu begegnen, die die TaÈ tigkeiteneines Unternehmens, das im erstgenannten MS mit be-deutenden Mengen von im Wesentlichen fuÈ r den Parallel-

export bestimmten Erzeugnissen beliefert werdenmoÈchte, fuÈ r seine eigenen geschaÈ ftlichen Interessen dar-stellen koÈnnen.

(72) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den VorlageE,dass die Kl der Ausgangsverfahren in den Rechtsstreitig-keiten, die zu diesen E gefuÈ hrt haben, nicht verlangt ha-ben, dass die GSK AEVE die an sie gerichteten Bestel-lungen in vollem Umfang ausfuÈ hrt, sondern dass dieseGesellschaft ihnen Arzneimittelmengen verkauft, diedem monatlichen Durchschnitt der VerkaÈufe in den er-sten zehn Monaten des Jahres 2000 entsprechen. Mitsechs der elf Klagen in den Ausgangsverfahren habendie Kl beantragt, diese Mengen um einen bestimmtenProzentsatz zu erhoÈhen, wobei dieser von einigen von ih-nen mit 20% angesetzt wurde.

(73) Unter diesen UmstaÈnden ist es Sache des vorlegen-den Gerichts, zu bestimmen, ob diese Bestellungen in An-betracht der fruÈ heren GeschaÈ ftsbeziehungen des Phar-maunternehmens in beherrschender Stellung mit den be-troffenen GroûhaÈndlern und des Umfangs der Bestellun-gen im VerhaÈ ltnis zum Bedarf des Marktes des betreffen-den MS normal sind (vgl idS Urteil United Brands undUnited Brands Continentaal/Kom, Rdn 182 sowie Urteilvom 29. Juni 1978, Benzine en Petroleum Handelsmaat-schappij ua/Kom, 77/77, Slg 1978, 1513, Rdn 30 bis 32).

(74) Mit diesen ErwaÈgungen wird auch auf das die Aus-wirkungen der staatlichen Regelung der Arzneimittelver-sorgung betreffende Vorbringen der GSK AEVE und insbauf das Argument geantwortet, wonach die Parallelex-porte vornehmenden Unternehmen nicht den gleichenVertriebs- und Lagerverpflichtungen unterworfen seienwie die Pharmaunternehmen und daher die Planungder Herstellung und des Vertriebs der Arzneimittel stoÈ-ren koÈnnten.

(75) Wie aus Rdn 8 dieses Urteils hervorgeht, erlegt inGriechenland die nationale Regelung den GroûhaÈndlernvon pharmazeutischen Erzeugnissen zwar die Verpflich-tung auf, den Bedarf eines bestimmten geografischen Ge-biets mit einer Palette von pharmazeutischen Erzeugnis-sen zu decken. Auch trifft es zu, dass dann, wenn der Pa-rallelhandel tatsaÈchlich zu einem Arzneimittelmangelauf einem bestimmten nationalen Markt fuÈ hren wuÈ rde,es nicht Sache der Unternehmen in beherrschender Stel-lung, sondern der zustaÈndigen nationalen Stellen waÈre,diesen Fall durch den Erlass geeigneter und verhaÈ ltnismaÈ-ûiger Maûnahmen gemaÈû der nationalen Regelung sowieden Verpflichtungen aus Art 81 der RL 2001/83 zu regeln.

(76) Jedoch muss ein Hersteller von pharmazeutischenErzeugnissen in der Lage sein, seine eigenen geschaÈ ftli-chen Interessen zu schuÈ tzen, wenn er sich Bestellungenanormaler Mengen gegenuÈ bersieht. Dies koÈnnte in einemgegebenen MS der Fall sein, wenn bestimmte GroûhaÈnd-ler bei diesem Arzneimittelhersteller in Mengen bestel-len, die auûer VerhaÈ ltnis zu den Mengen stehen, die zuvorvon denselben GroûhaÈndlern zur Deckung des Bedarfsdes Marktes dieses MS verkauft worden sind.

(77) Nach alledem ist auf die Vorlagefragen wie im Te-nor zu antworten.

Zur ausschlieûlichen ZustaÈ ndigkeit nach Art 22 Nr 2EuGVVO; GuÈ ltigkeit von GesellschaftsbeschluÈ ssen; Verlet-zung von Rechten aus der Satzung

DOI 10.1007/s00718-008-1282-x

Art 22 Nr 2 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom22. Dezember 2000 uÈ ber die gerichtliche ZustaÈ ndigkeitund die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen:

Art 22 Nr 2 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom22. Dezember 2000 uÈ ber die gerichtliche ZustaÈ ndigkeit

Rechtsprechung/Europarecht

wbl2008, Heft 12Dezember 585

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und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil-und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eineKlage wie die im Ausgangsverfahren, in deren Rahmeneine Partei geltend macht, durch eine von einem Organeiner Gesellschaft getroffene E in ihren Rechten aus derSatzung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein,nicht die GuÈ ltigkeit von BeschluÈ ssen der Organe einerGesellschaft iSd Vorschrift zum Gegenstand hat. [272]

EuGH 2. 10. 2008, Rs C-372/07 (Nicole Hassett/South Eastern Health Board;Supreme Court [Irland])

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Ausle-gung von Art 22 Nr 2 der VO (EG) Nr 44/2001 des Ratesvom 22. Dezember 2000 uÈ ber die gerichtliche ZustaÈndig-keit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zi-vil- und Handelssachen (ABl 2001, L 12/1).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechts-streitigkeiten zwischen R Howard und B Davidson (imFolgenden: die AÈ rzte) gegen die Medical Defence UnionLtd und die MDU Services Ltd (im Folgenden gemein-sam: MDU), den Berufsverband der AÈ rzte, wegen voll-staÈndigen oder teilweisen Ersatzes des Betrags, zu dessenZahlung an den jeweiligen Gesundheitsdienst, fuÈ r den je-der von ihnen arbeitet, sie im Rahmen der Schadenser-satzklagen verurteilt werden koÈnnten, die Frau N Hassettwegen eines Behandlungsfehlers und Frau C Doherty ge-gen den jeweiligen Gesundheitsdienst erhoben haben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Gem der VorlageE geht es in den Ausgangsverfahrenum zwei Schadensersatzklagen, die von Frau Hassettund Frau Doherty vor irischen Gerichten gegen zwei iri-sche Gesundheitsdienste wegen eines schweren Schadenserhoben wurden, der ihrer Ansicht nach durch einen Be-handlungsfehler der bei diesen Gesundheitsdiensten be-schaÈftigten AÈ rzte verursacht worden war. Die beiden Kla-gen fuÈ hrten zu einer guÈ tlichen Einigung, aufgrund derenan jede Kl eine EntschaÈdigung gezahlt wurde.

Im Rahmen dieser Klagen hatten die fraglichen Ge-sundheitsdienste die Beteiligung der AÈ rzte am Rechts-streit beantragt, um bei ihnen wegen der Schadensersatz-forderungen vollstaÈndig oder teilweise Regress zu neh-men.

Die AÈ rzte waren zur maûgebenden Zeit Mitglieder derMDU. Die MDU ist ein aÈrztlicher Berufsverband in Formeiner Gesellschaft mit beschraÈnkter Haftung englischenRechts mit Sitz im Vereinigten KoÈnigreich, deren Aufga-be insb darin besteht, ihre Mitglieder bei Rechtsstreitig-keiten wegen eines ihnen unterlaufenen Behandlungsfeh-lers zu entschaÈdigen.

Die AÈ rzte stellten daher bei der MDU einen Antrag aufvollstaÈndigen oder teilweisen Ersatz des Betrags, zu des-sen Zahlung an den jeweils betroffenen Gesundheits-dienst jeder von ihnen verurteilt werden koÈnnte. Der Vor-stand der MDU beschloss gem Art 47 und 48 der Satzungder MDU, wonach die Entscheidung uÈ ber einen EntschaÈ-digungsantrag im uneingeschraÈnkten Ermessen des Vor-stands steht, den Antrag der AÈ rzte abzulehnen.

Da die AÈ rzte sich durch diese ablehnenden Entschei-dung in ihren satzungsmaÈûigen Rechten verletzt sahen,beantragten sie beim High Court, die MDU am Rechts-streit zu beteiligen. Der High Court gab den AntraÈgenmit BeschluÈ ssen vom 22. Juni 2005 statt.

Die MDU erhob hiergegen eine prozessuale Einrede.Sie machte geltend, dass sich die sie betreffenden AntraÈ-ge im Wesentlichen auf die GuÈ ltigkeit der EntscheidungbezoÈgen, die der Vorstand erlassen habe. Daher fielendiese AntraÈge unter Art 22 Nr 2 der VO Nr 44/2001 mitder Folge, dass allein die Gerichte des Vereinigten KoÈnig-reichs und nicht die irischen Gerichte zustaÈndig seien.

Die AÈ rzte trugen dagegen vor, dass in Anbetracht desInhalts ihrer AntraÈge die irischen Gerichte gem Art 5Nr 1 und 3 und Art 6 Nr 2 der VO Nr 44/2001 zustaÈndigseien. Insb habe die MDU zum einen dadurch gegen ihrevertraglichen Verpflichtungen verstoûen, dass sie die beiihr eingereichten EntschaÈdigungsantraÈge nicht angemes-sen gepruÈ ft habe. Zum anderen habe die MDU sie bereitsbei ihrer Verteidigung im Rahmen der Klage wegen einesBehandlungsfehlers unterstuÈ tzt und koÈnne ihnen dahereine EntschaÈdigung so spaÈt im Verfahren nicht versagen.

Die von der MDU erhobene Einrede wurde mit der Be-gruÈ ndung zuruÈ ckgewiesen, dass die AntraÈge der AÈ rztenicht unter Art 22 Nr 2 der VO Nr 44/2001 fielen. Darauf-hin legte die MDU beim vorlegenden Gericht Rechtsmit-tel ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichts-hof folgende Frage zur VorabE vorgelegt hat:

Ist, wenn AÈ rzte einen Berufsverband in Form einernach dem Recht eines MS errichteten Gesellschaft gruÈ n-den, um ihren Mitgliedern, die in diesem oder einem an-deren MS taÈtig sind, Beistand und EntschaÈdigungsleis-tungen in ihrer BerufsausuÈ bung zu gewaÈhren, und dieGewaÈhrung dieses Beistands oder der EntschaÈdigungs-leistungen von dem Erlass eines Beschlusses des Vor-stands der Gesellschaft abhaÈngt, welcher nach der Ge-sellschaftssatzung im uneingeschraÈnkten Ermessen desVorstands liegt, ein Verfahren, in dem ein Beschluss,mit dem gem dieser Regelung einem in dem anderenMS taÈtigen Arzt der Beistand oder eine EntschaÈdigungversagt worden ist, von dem betroffenen Arzt als eine Ver-letzung seiner vertraglichen oder sonstigen Rechte durchdie Gesellschaft angegriffen wird, als ein Verfahren anzu-sehen, das die GuÈ ltigkeit eines Beschlusses eines Organsdieser Gesellschaft iSv Art 22 Nr 2 der VO Nr 44/2001zum Gegenstand hat, so dass die Gerichte des MS, indem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschlieûlich zu-staÈndig sind?

EntscheidungsgruÈ nde des EuGH:

Zur Vorlagefrage

(16) Das vorlegende Gericht moÈchte mit dieser Fragevom Gerichtshof wissen, ob Art 22 Nr 2 der VO Nr 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die imAusgangsverfahren, in deren Rahmen eine Partei geltendmacht, durch eine von einem Organ einer Gesellschaftgetroffene Entscheidung in ihren Rechten aus der Sat-zung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein, dieGuÈ ltigkeit von BeschluÈ ssen der Organe einer Gesell-schaft iSd Vorschrift zum Gegenstand hat.

(17) FuÈ r die Antwort auf diese Frage ist zum einen dar-an zu erinnern, dass die Vorschriften der VO Nr 44/2001autonom unter BeruÈ cksichtigung ihrer Systematik undihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl insb Urteilvom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg 2006,I-6827, Rdn 29).

(18) Zum anderen ergibt sich aus dem elften ErwaÈ-gungsgrund der VO Nr 44/2001, dass die ZustaÈndigkeitam Wohnsitz des Bekl stets gegeben sein muss, auûer ineinigen genau festgelegten FaÈ llen, in denen aufgrunddes Streitgegenstands ein anderes AnknuÈ pfungskrite-rium gerechtfertigt ist. Derartige FaÈ lle sind daher engauszulegen.

(19) Der Gerichtshof hat Art 16 des BruÈ sseler UÈ berein-kommens vom 27. September 1968 uÈ ber die gerichtlicheZustaÈndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher E inZivil- und Handelssachen (ABl 1972, L 299/32, im Fol-genden: BruÈ sseler UÈ bereinkommen) gerade idS ausge-legt. Diese Vorschrift ist mit Art 22 der VO Nr 44/2001im Wesentlichen identisch. Der Gerichtshof hat in diesemZusammenhang festgestellt, dass die genannten Vor-schriften des BruÈ sseler UÈ bereinkommens als Ausnahme

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Dezember586 Rechtsprechung/Europarecht

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von der allgemeinen ZustaÈndigkeitsregel nicht weiterausgelegt werden duÈ rfen, als es ihr Ziel erfordert, weilsie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst moÈglicheWahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in ge-wissen FaÈ llen vor einem Gericht zu verklagen sind, dasfuÈ r keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist(vgl Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77,Slg 1977, 2383, Rdn 17 und 18, vom 27. Januar 2000,Dansommer, C-8/98, Slg 2000, I-393 [= wbl 2000/74,127; Anm d Red], Rdn 21 und vom 18. Mai 2006, CÏ EZ,C-343/04, Slg 2006, I-4557 [= wbl 2006/137, 322; Anm dRed], Rdn 26).

(20) Wie sich im UÈ brigen auch aus dem Jenard-Berichtzum BruÈ sseler UÈ bereinkommen (ABl 1979, C 59, S 1) er-gibt, verfolgt eine solche Ausnahme, die die ausschlieûli-che ZustaÈndigkeit der Gerichte des MS vorsieht, in demeine Gesellschaft ihren Sitz hat, hauptsaÈchlich denZweck, die ZustaÈndigkeit an einem Ort zu lokalisieren,um sich widersprechende E uÈ ber das Bestehen von Ge-sellschaften und die GuÈ ltigkeit der E ihrer Organe zu ver-hindern.

(21) Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass dieGerichte des MS, in dem die Gesellschaft ihren Sitzhat, am besten in der Lage sind, uÈ ber die entsprechendenStreitigkeiten zu entscheiden, vor allem deswegen, weildie FoÈrmlichkeiten der PublizitaÈ t fuÈ r die Gesellschaftin diesem Staat erfuÈ llt werden. Die ausschlieûliche Zu-staÈndigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einergeordneten Rechtspflege zugewiesen worden (vgl idSSanders, Rdn 11 und 17).

(22) Entgegen dem Vorbringen der MDU laÈsst sich ausden vorstehenden Rdn jedoch nicht herleiten, dass es fuÈ rdie Anwendung von Art 22 Nr 2 der VO Nr 44/2001 aus-reicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhangmit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Ent-scheidung steht (vgl entsprechend Art 16 Nr 1 des BruÈ s-seler UÈ bereinkommens, Urteile vom 17. Mai 1994, Webb,C-294/92, Slg 1994, I-1717, Rdn 14 und Dansommer, Rdn22).

(23) Wenn naÈmlich, wie die AÈ rzte geltend machen, je-der Rechtsstreit uÈ ber eine von einem Gesellschaftsorganerlassene Entscheidung unter Art 22 Nr 2 der VO Nr44/2001 fiele, hieûe das in der Praxis, dass Klagen gegeneine Gesellschaft ± seien sie vertraglicher, deliktischeroder sonstiger Art ± nahezu immer in die ZustaÈndigkeitder Gerichte des MS fielen, in dem diese Gesellschaft ih-ren Sitz hat.

(24) Diese Auslegung des genannten Art liefe daraufhinaus, dass unter die abweichende ZustaÈndigkeitsrege-lung sowohl Rechtsstreitigkeiten fielen, die zu keinen wi-derspruÈ chlichen Entscheidung uÈ ber die GuÈ ltigkeit von Eder Organe einer Gesellschaft fuÈ hren koÈnnten, weil die Eauf diese GuÈ ltigkeit keinen Einfluss haÈ tten, als auchRechtsstreitigkeiten, die keineswegs eine PruÈ fung derFoÈrmlichkeiten der PublizitaÈ t fuÈ r die Gesellschaft erfor-dern.

(25) Diese Auslegung wuÈ rde somit den Anwendungsbe-reich von Art 22 Nr 2 der VO Nr 44/2001 weiter ausdeh-nen, als zur Erreichung des in den Rdn 20 und 21 diesesUrteils wiedergegebenen Ziels dieser Vorschrift erforder-lich ist.

(26) Daraus folgt, dass dieser Art, wie die AÈ rzte und dieKom zutreffend vorgetragen haben, dahin auszulegen ist,dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitig-keiten erfasst, in denen eine Partei die GuÈ ltigkeit einerEntscheidung des Organs einer Gesellschaft im Hinblickauf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmaÈ-ûigen Vorschriften uÈ ber das Funktionieren der Organedieser Gesellschaft anficht.

(27) Der VorlageE ist jedoch nicht zu entnehmen, dassdie AÈ rzte solche EinwaÈnde vor dem High Court geltendgemacht haÈtten.

(28) Die AÈ rzte haben naÈmlich in den Ausgangsverfah-ren keineswegs die satzungsmaÈûige Befugnis des Vor-stands der MDU zum Erlass der Entscheidung uÈ ber dieAblehnung ihres EntschaÈdigungsantrags in Frage ge-stellt.

(29) Sie beanstanden vielmehr die Art und Weise, in derdiese Befugnis ausgeuÈ bt worden ist. Sie behaupten, dassdie MDU ihren EntschaÈdigungsantrag ohne eingehendePruÈ fung von vornherein abgelehnt und dadurch dieRechte verletzt habe, die ihnen als Mitglieder der MDUnach der Satzung zustaÈnden.

(30) Demzufolge fallen die Rechtsstreitigkeiten zwi-schen den AÈ rzten und der MDU nicht in den Anwen-dungsbereich von Art 22 Nr 2 der VO Nr 44/2001.

(31) Nach alledem ist auf die Vorlagefrage wie im Tenorzu antworten.

Weitere Urteile (Kurzinformation)DOI 10.1007/s00718-008-1292-8

1. Marken

a) Art 8/1/b und 50/1/a der VO (EG) Nr 40/94 des Ratesvom 20. Dezember 1993 uÈ ber die Gemeinschaftsmarke:

Gegen die Anmeldung des Wortzeichens Epican fortefuÈ r Arzneien, NahrungsergaÈnzungen und Schlankheits-mittel wandte sich der Inhaber der aÈ lteren Gemein-schafts-Wortmarke EPIGRAN, die auch fuÈ r den vom An-meldezeichen beanspruchten Warenkreis eingetragenwar.

Das EuG erkannte zu Recht:Dem Kl kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet,

dass die Endungen -can und -gran die beherrschendenWortbestandteile seien, weil eine Aufspaltung der beideneinander gegenuÈ berstehenden Zeichen der von der Rspgebotenen gesamthaften Betrachtung widerspricht undder Verbraucher dem Wortanfang groÈûeres Gewicht bei-messen wird (Urteile El Corte IngleÂs/GonzaÂlez Cabellound Iberia LõÂneas AeÂreas de EspanÄa [MUNDICOR],Rdn 81 und Castellani/Markant Handels und Service[CASTELLANI], Rdn 54). Auch der Umstand, dass derInhaber der aÈ lteren Marke Serienzeichen mit der Endung-gran eintragen hat lassen, kann nicht als Beweis fuÈ r einestaÈrkere Kennzeichnungskraft der Anfangssilbe Epi die-nen.

Die bildliche AÈ hnlichkeit ist durch die Gleichheit derAnfangs- und Endbuchstaben Epi- und -an bedingt.Diese AÈ hnlichkeit wird in klanglicher Hinsicht noch da-durch verstaÈrkt, dass die Wortmitte im Deutschen fastgleich gesprochen wird, wo sich G und C dem K annaÈ-hern und der Reibelaut R zuruÈ cktritt.

Da die beiden WoÈrter auch keine klare Bedeutung ha-ben, werden die Verkehrskreise diese auch nicht in ihreSilben zerlegen.

Der Kl kann sich auch nicht auf eine vorausgegangeneE einer Beschwerdekammer berufen, da sich die Eintrag-barkeit eines Zeichens ausschlieûlich aufgrund der ein-schlaÈgigen Gemeinschaftsregelung in ihrer Auslegungdurch die Gemeinschaftsgerichte richtet (Urteile Deut-sche SiSi-Werke, Rdn 55 und Deutsche SiSi-Werke P).

Die BeifuÈ gung des Wortes ¹forte`̀ kann diese Beurtei-lung nicht in Frage stellen, den die Beschwerdekammerzu Recht als beschreibend gewertet hatte, da es auf eineEigenschaft der betreffenden Ware hinweist.

Bei der gebotenen umfassenden Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr ist insb auch die Wechselbeziehungzwischen der AÈ hnlichkeit der Zeichen und der damit be-

Rechtsprechung/Europarecht

wbl2008, Heft 12Dezember 587

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