WP/StB Viola Eulner WP/StB Nicola Penkwitt Stand der ISA-Implementierung aus deutscher und...
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WP/StB Viola EulnerWP/StB Nicola Penkwitt
Stand der ISA-Implementierung
aus deutscher und europäischer Sicht
2
Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption
Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung
durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
3
Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie
Artikel 26 I der 8. EU-Richtlinie (2006) Zielsetzung: Harmonisierung der Qualität der
Abschlussprüfung in Europa Instrument: Möglichkeit für die EU-Kommission,
die direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen vorzuschreiben
Pflicht zur unmittelbaren Anwendung der ISA nur, soweit sie von der EU angenommen sind („adoption“)
Umsetzung durch Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren § 317 V und VI HGB idF des BilMoG
4
Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (1)
Art. 26 II der 8. EU-Richtlinie (2006) Entscheidung der EU-Kommission über die
Anwendbarkeit der ISA Voraussetzungen für die Annahme
einwandfreier due process mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz
international allgemein anerkannte Standards Beitrag zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit und
Qualität von Abschlüssen dienen dem europäischen Gemeinwohl
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Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (2)
Vorbereitungen sind (fast) abgeschlossen Beendigung des Clarity-Projekts des IAASB zwei wissenschaftliche Studien
Kosten-Nutzen-Analyse (Universität Duisburg-Essen)
Vergleichbarkeit mit PCAOB-Standards (Universität Maastricht)
Öffentliche Konsultation zur ISA-Übernahme Übersetzung der ISA in alle Mitgliedssprachen
6
IDW zum ISA-Endorsement
Grundsätzliche Unterstützung der ISA-Übernahme Aber: Verhältnismäßige Anwendung der ISA auf
Unternehmen verschiedener Größe und Komplexität Betonung der Möglichkeit situationsspezifischer
Anpassungen der ISA im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers insb. bei KMU-Prüfungen und Dokumentationen
Ziel: Erzielung eines einheitlichen Verständnisses über die Anwendung der ISA vor der Endorsement-Entscheidung Gespräche mit IAASB, EU-Kommission, Aufsichtsstellen,
Nationalem Normenkontrollrat und High-Level Group
7
Neueste Entwicklungen auf EU-Ebene
Grünbuch der EU-Kommission vom 13.10.2010 „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ Zielsetzung: Diskussion über Rolle und Aufsicht
von Wirtschaftsprüfern sowie mögliche Änderungen
Konzentration auf dem Prüfermarkt Erleichterungen für KMU und KMP künftige Rolle der ISA in der EU
ISA-Übernahme zur Zeit offen
8
Grünbuch: ISA
Grünbuch IDW Einführung der ISA und deren
Verpflichtungsgrad? nachvollziehbare Sorge vor ISA in
Teilen des Berufsstands Clarity-Projekt und Verhältnis-
mäßigkeit der ISA-Anwendung ISA sichern:
- einheitliche Prüfungsqualität- effektive und effiziente Prüfung,
insbesondere grenzüberschreitend tätiger Unternehmen
IDW unterstützt ISA-Anwendung in der EU, sonst Gefahr- der Marktkonzentration- politisch beeinflusster EU-Standards
9
Grünbuch: Konzernabschlussprüfung
Grünbuch IDW Rolle des
Konzernabschluss-prüfers stärken?
Ablehnung des konzerneinheitlichen Abschlussprüfers
Gesamtverantwortung des KAP durch Abschlussprüferrichtlinie sachgerecht und hinreichend- ISA 600- Informationsrechte des KAP sichergestellt- keine Defizite festzustellen
Gefahr weiterer Marktkonzentration bei weitergehender Regelung
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Rechtliche vs. faktische Bedeutung der ISA
Von EU-Übernahme unabhängiger, eigener Erstanwendungszeitpunkt in den Standards
Abschlussprüfungen für am oder nach dem 15.12.2009 beginnende Geschäftsjahre
Mitglieder im „Forum of Firms“ der IFAC Selbstverpflichtung zur ISA-Anwendung 20 internationale Netzwerke
Ausstrahlung auf übrigen Berufsstand (insb. über ISA 600)
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung
durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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Das IDW als Standardsetter (1)
Status quo: Keine ausschließliche, unmittelbare Geltung der ISA bei gesetzlichen Abschluss-prüfungen
IDW als IFAC-Mitgliedsorganisation Verpflichtung zur Umsetzung der ISA in nationale
Verlautbarungen HFA: Sukzessive Transformation der Clarified ISA
aktuelle Änderung von zehn IDW PS ISA zur Formulierung des Bestätigungsvermerks in Arbeit: ISA 600 zur Konzernabschlussprüfung
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Das IDW als Standardsetter (2)
Projekte: ISA 265 zur Mitteilung von Mängeln im IKS ISA 450 zur Beurteilung von während der
Abschlussprüfung festgestellten Fehlern ISA 620 zur Verwertung der Arbeit eines
Sachverständigen des Abschlussprüfers ISA 530 zu Stichprobenprüfungen
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Das IDW als Standardsetter (3)
Zukünftig: (nach Annahme der ISA durch die EU-Kommission) unmittelbare Geltung der ISA mit nationalen
Erweiterungen / Einschränkungen durch Gesetz oder RechtsVO
IDW PS zu nicht in ISA geregelten Prüfungs-fragen (z.B. Lagebericht, Prüfungsbericht)
IDW Verlautbarungen zu Themen außerhalb der Abschlussprüfung
15
Begleitung der ISA-Implementierung: Verständnis der ISA (1)
Heranführen an die Clarified ISA angelsächsische Sprachkultur neue Struktur
Einführung
Hie
rarc
hisc
he
Reg
elun
gen Ziele
Definitionen
Anforderungen
Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen
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Begleitung der ISA-Implementierung: Verständnis der ISA (2)
Bereitstellung von ISA-Übersetzungen Einführungsaufsätze zur ISA-Transformation geplante ISA-Aufsatzreihe in der WPg Erörterung von Zweifelsfragen und
Interpretationsspielräumen Gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
insb. für mittelständische Prüfungspraxen
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Begleitung der ISA-Implementierung: Praktische Umsetzung der ISA („Tools“)
Entwicklung von Praxishilfen, insb. zur situations-spezifischen Anpassung der ISA bei der Prüfung von KMU
Fortentwicklung der IDW Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung Prüfungsprozess Arbeitshilfen
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Prüfung nahe stehender Personen Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen Wesentlichkeit
Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung
durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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ISA-Transformation
Änderung von zehn IDW Prüfungsstandards verabschiedet vom HFA am 09.09.2010
Veröffentlichung der Anpassungen in zusammengefasster Form
Anwendungszeitpunkt Pflicht zur Anwendung bei Prüfungen von
Abschlüssen für am oder nach dem 15.12.2009 beginnende Geschäftsjahre
20
Neuerungen bei der Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan
Nicht nur mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung, sondern
wechselseitige Kommunikation bereits während der Planung und Durchführung
der Prüfung (in angemessener Zeit) Austausch insb. über während der Prüfung
festgestellte bedeutsame Sachverhalte Abschließende Beurteilung, ob Kommunikation für
Prüfungszweck angemessen war
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Neuerungen bei der Prüfung nahe stehender Personen
Umfassende Neuregelungen Ziel: Aufmerksamkeit des Prüfers stärker auf die
mit nahe stehende Personen verbundenen Fehlerrisiken zu lenken
Neue Prüfungspflichten zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher Fehlerrisiken Erörterung im Prüfungsteam bereits bei der
Prüfungsplanung und Verpflichtung zum Austausch
Befragungen der gesetzlichen Vertreter und anderer Personen
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Neu identifizierte nahe stehende Personen (1)
Pflichten des Abschlussprüfers bei Bekanntwerden nahe stehender Personen oder bedeutsamer Geschäftsvorfälle mit solchen, die die gesetzlichen Vertreter nicht festgestellt oder nicht mitgeteilt haben unverzügliche Mitteilung an die Mitglieder des
Prüfungsteams spezielle aussagebezogene Prüfungshandlungen Neueinschätzung des Risikos einer Nichtentdeckung
und erforderlichenfalls zusätzliche Prüfungs-handlungen
Abwägung der Auswirkungen eines offensichtlich bewussten Verschweigens auf die Abschlussprüfung
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Neu identifizierte nahe stehende Personen (2)
Pflichten des Abschlussprüfers (Forts.) sofern Rechnungslegungsgrundsätze
Anforderungen zu nahe stehenden Personen enthalten
Aufforderung der gesetzlichen Vertreter, sämtliche Geschäftsvorfälle mit den neu identifizierten nahe stehenden Personen festzustellen
erfragen, warum IKS die Feststellung nicht ermöglicht hat
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Geschäfte außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Besondere Prüfungshandlungen zu bedeutsamen Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (= bedeutsame Risiken) Einsichtnahme in Verträge und Einschätzung, ob
Fälschung der Rechnungslegung oder Unterschlagung
Einklang der Bedingungen mit Erklärungen der gesetzlichen Vertreter
ordnungsgemäße Erfassung und Offenlegung der Geschäftsvorfälle
Erlangung von Nachweisen über die Genehmigung der Geschäftsvorfälle
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Implizite Aussage zur Marktüblichkeit von Geschäften
Angabe nur wesentlicher marktunüblicher Geschäfte ist verbunden mit impliziter Aussage, dass keine weiteren wesentlichen marktunüblichen Geschäfte
stattgefunden haben und alle übrigen Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen
abgeschlossen wurden Abschlussprüfer muss ausreichende geeignete
Prüfungsnachweise hierüber erlangen Überprüfung der Marktüblichkeit kann unterbleiben, wenn
keine erkennbaren Anhaltspunkte für nicht angemessene Konditionen vorliegen und
sämtliche wesentlichen Geschäfte mit nahe stehenden Personen angegeben werden
26
Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen
Von anderem Abschlussprüfer (Vorjahresprüfer) geprüfter VorjahresabschlussDurchsicht des Prüfungsberichts des
Vorjahresprüfers und ggf. Erörterung bedeutsamer Sachverhalte mit ihm
falls hierdurch keine ausreichenden Prüfungs-nachweise
Nachweise für Eröffnungsbilanzwerte durch Prüfungshandlungen der laufenden Prüfung
spezielle Prüfungshandlungen zu Eröffnungsbilanzwerten oder
Durchsicht der Arbeitspapiere des Vorjahresprüfers
27
Wesentlichkeit – Toleranzwesentlichkeit
Bestimmung der Toleranzwesentlichkeit Betrag oder Beträge unterhalb der Wesentlichkeit für den
Abschluss als Ganzes Reduzierung der Wahrscheinlichkeit auf ein angemessen
niedriges Maß, dass nicht korrigierte + nicht aufgedeckte
falsche Angaben > Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes
bei Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Angaben in Anhang und Lagebericht
auch Bestimmung von Toleranzwesentlichkeiten unterhalb dieser Grenzen
28Abgrenzung: Entscheidungserheblichkeit vs. Prüfungsrisiko
Gibt die Schwelle der Entscheidungserheblichkeit für den Abschlussadressaten wieder
Maßstab für die Festlegung von Prüfungshandlungen,
gewährt Sicherheitspuffer für den Prüfer
Prozentsatz von Wesentlichkeit abhängig von erwartetem Fehlerrisiko
Nicht beeinflusst durch Risikoerwägung
Wesentlichkeit (gesamt oder spezifisch) Toleranzwesentlichkeit
keine Anpassung wg. Fehlerfeststellungen Anpassung wg. Fehlerfeststellungen
ISA 320 „Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer AP“
Konzept der Toleranzwesentlichkeit
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Nichtaufgriffsgrenze
Pflicht zur Zusammenstellung der während der Prüfung festgestellten falschen Angaben, soweit diese nicht zweifelsfrei unbeachtlich sind
Bestimmung einer Nichtaufgriffsgrenze Unrichtigkeiten und Verstöße unterhalb sind
zweifelsfrei unbeachtlich auch insgesamt zweifelsfrei keine wesentlichen
Auswirkungen auf den Abschluss Folge: Keine Pflicht zur Aufnahme in die
Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen
30
Wesentlichkeit – Kommunikationspflichten
Abschlussprüfer muss die gesetzlichen Vertreter auffordern zu entscheiden, ob die zusammen-gestellten und nicht bereinigten Unrichtigkeiten und Verstöße korrigiert werden sollen
Abschlussprüfer muss mit Aufsichtsorgan kommunizieren über Unrichtigkeiten und Verstöße, die nicht korrigiert
werden sollen Auswirkungen, die die nicht korrigierten Fehler
einzeln oder insgesamt auf das Prüfungsurteil haben
31
Wesentlichkeit – Dokumentation in den Arbeitspapieren
Dokumentation Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes ggf. spezifische Wesentlichkeiten Toleranzwesentlichkeit(en) etwaige Anpassungen dieser Größen ggf. Nichtaufgriffsgrenze sämtliche falsche Angaben
und, ob sie bereinigt wurden Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit der nicht
korrigierten falschen Angaben mit Begründung
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung
durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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Zwecke der Prüfungsdokumentationnach ISA
Ausreichender Beleg als Grundlage für das Prüfungsurteil
Nachweis, dass die Abschlussprüfung in Überein-stimmung mit den ISA geplant und durchgeführt wurde
Grundlage für die Prüfungsüberwachung sowie für die Durchführung interner und externer Kontrollen
34
Maßstab für Art und Umfang der Dokumentation
Soll einem erfahrenen Prüfer ermöglichen, der zuvor nicht mit der Prüfung befasst war, zu verstehen: Art, zeitliche Einteilung und Umfang der
Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen und die
erlangten Prüfungsnachweise bedeutsame Sachverhalte, die sich während der
Prüfung ergeben, sowie die dazu gezogenen Schlussfolgerungen
35
Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (1)
Angemessene Dokumentation muss nicht besonders aufwändig sein
ISA-Anforderungen ermöglichen eine verhältnis-mäßige, effiziente und effektive Dokumentation bei KMU kann die Dokumentation in der Form
häufig einfach gestaltet und relativ kurz sein ISA heben ausdrücklich das pflichtgemäße
Ermessen des Abschlussprüfers in Bezug auf Form und Umfang einer sinnvollen Dokumentation hervor
Umfang der Dokumentation hängt auch von Erfahrungen des Prüfungsteams ab
36
Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (2)
Fokus liegt auf einer sinnvollen und aussage-fähigen Dokumentation (ISA 230.A7) „Es ist weder notwendig noch praktisch
durchführbar, bei einer Prüfung alle berücksichtigten Sachverhalte oder nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommenen Beurteilungen zu dokumentieren.“
„Es ist nicht erforderlich, dass der Abschlussprüfer die Übereinstimmung mit Sachverhalten separat dokumentiert, wenn diese bereits durch in der Prüfungsakte enthaltene Dokumente nachgewiesen wird.“
37
Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (3)
ISA enthalten viele Beispiele, wie die Dokumen-tation effektiv und effizient erfolgen kann „Form, Inhalt und Umfang der Prüfungsdokumen-
tation hängen ab von Faktoren wie Größe und Komplexität der Einheit sowie den angewendeten Prüfungsmethoden und Prüfungshilfsmitteln.“ (ISA 230.A2)
„Die Prüfungsdokumentation bei der Prüfung einer kleineren Einheit ist im Allgemeinen weniger umfangreich als diejenige bei der Prüfung einer größeren Einheit.“ (ISA 230.A16)
38
Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (4)
„Die Dokumentation des Unternehmensverständ-nisses (einschl. IKS) kann bei KMU in die Doku-mentation der Prüfungsstrategie und des Prüfungsprogramms integriert werden.“ (ISA 315.A131)
„Bei KMU, die unkomplizierte Geschäfte und rechnungslegungsbezogene Prozesse aufweisen, kann die Dokumentation einfach und relativ kurz ausgestaltet sein. Es ist nicht notwendig, das Verständnis des Abschlussprüfers von dem Unternehmen und den hiermit zusammen-hängenden Sachverhalten in Gänze zu dokumentieren.“ (ISA 315.A132)
39
Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (5)
„Ein kurzes Memorandum, das bei Beendigung der vorherigen Prüfung anhand einer Durchsicht der Arbeitspapiere erstellt wurde und … im laufenden Berichtszeitraum … aktualisiert wird, kann als dokumentierte Prüfungsstrategie für den laufenden Prüfungsauftrag dienen.“ (ISA 300.A11)
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung
durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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ISA 600: Anwendungsbereich
Prüfung von Konzernabschlüssen Andere Prüfungen, bei denen Teilbereichsprüfer
einbezogen sind, d.h. sich ein Prüfungsteam auf die Arbeit eines anderen Prüfungsteams stützt (auch innerhalb einer WPG oder eines Netzwerks) Einzelabschlussprüfung bei Zweigniederlassungen
mit gesonderten Buchungskreisen
42Art. 27 AP-Richtlinie; § 317 III HGB; ISA 600
Verantwortung des Konzernabschlussprüfers
Theoretisch denkbare Ansätze, wenn Konzern- und Teilbereichsprüfer nicht identisch sind Geteilte Verantwortung (in Deutschland unzulässig) Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers
Alt. 1: Ersetzen von Teilbereichsprüfern durch den Konzernabschlussprüfer
Alt. 2: Wiederholung der Tätigkeit von Teilbereichs-prüfern durch den Konzernabschlussprüfer
Alt. 3: Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern
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Abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers
Risikoorientierung: abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers (“sliding scale”) Umfang der Einbeziehung des Konzernabschluss-
prüfers ist wesentlich abhängig von der Bedeutsamkeit eines Teilbereichs der Einschätzung des Teilbereichsprüfers und
seiner Tätigkeit
Das IDW hat sich erfolgreich für die Umsetzung der abgestuften Einbindung eingesetzt. In Vorentwürfen sollte der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungs-handlungen allein deshalb reduzieren dürfen, weil der Teilbereichsprüfer Mitglied desselben Netzwerks ist.
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Abgrenzung der Teilbereiche
Teilbereiche
Bedeutsame Teilbereiche
Nicht bedeutsame Teilbereiche
Bedeutsamer Teilbereich aufgrund
wirtschaftlichen Gewichts/finanzieller
Größe
Teilbereiche mit bedeutsamen Risiken aufgrund spezifischer
Merkmale oder Umstände
Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Arbeit des Teilbereichsprüfers
In der Regel nur analytischePrüfungshandlungen durch
Konzernprüfungsteam
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Einschätzung des Teilbereichsprüfers und seiner Tätigkeit
Relevante Faktoren Maßgebliche Berufspflichten (insb. Unabhängigkeit) Fachkompetenz regulatorisches Umfeld Möglichkeit der Einbindung
Nicht per se relevanter Faktor:Mitgliedschaft in demselben Netzwerk
46
Anwendungsbeispiel
Dieselbe Prüfungsgesellschaft prüft den Konzernabschluss der Muttergesellschaft sowie den Einzelabschluss eines Tochterunternehmens. Die Prüfungsteams sind aber unterschiedlich.
→ Das Konzernprüfungsteam hat in Bezug auf den Teilbereichsprüfer die gleichen Pflichten zu erfüllen, als wenn der Einzelabschluss von einem anderen Prüfer geprüft worden wäre. (Gehören beide Prüfungsteams derselben Prüfungsgesellschaft an, werden diese Pflichten allerdings leichter zu erfüllen sein.)
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Zwischenfazit
ISA 600… …verlangt nicht, dass der gesamte Konzern von
einer Prüfungsgesellschaft oder einem Netzwerk geprüft wird
…verlangt keine Einbindung des Konzern-abschlussprüfers in die Tätigkeit des Teilbereichs-prüfers bei nicht bedeutsamen Teilbereichen
…erlaubt nicht, dass der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungshandlungen allein deshalb reduziert, weil der Teilbereichsprüfer derselben Gesellschaft angehört oder Mitglied desselben Netzwerks ist
48
Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (1)
Bestimmung von Art und Umfang der Einbindung nach pflichtgemäßem Ermessen
Mindestumfang der Einbindung bei der Risiko-beurteilung Erörterung der Geschäftstätigkeit des Teilbereichs Erörterung der Anfälligkeit des Teilbereichs für
wesentliche (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) falsche Darstellungen
Durchsicht der Dokumentation des Teilbereichs-prüfers zu festgestellten bedeutsamen Fehler-risiken im Konzernabschluss
49
Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (2)
Einbindung in die Reaktionen des Teilbereichs-prüfers, wenn wahrscheinlich bedeutsame Risiken vorliegen Beurteilung der (geplanten) Prüfungshandlungen,
um den identifizierten Risiken zu begegnen Beurteilung, ob der Konzernabschlussprüfer in
diese oder weitere Prüfungshandlungen einge-bunden werden muss (abhängig vom Verständnis des Teilbereichsprüfers)
50
Kommunikation zwischen Konzernab-schlussprüfer und Teilbereichsprüfer
Ziel der Kommunikation Information, bevor die Tätigkeit ausgeführt wird Verbesserung der wechselseitigen Kommunikation
mit dem Teilbereichsprüfer Anforderungen des Konzernprüfungsteams müssen
rechtzeitig mitgeteilt werden und Folgendes enthalten: auszuführende Tätigkeit Verwertung dieser Arbeit Art und Inhalt der notwendigen Kommunikation
ISA enthält detailliertere Vorgaben als bisher sowieArbeitshilfen
51
Beurteilung der Berichterstattung des Teilbereichsprüfers durch den Konzern-abschlussprüfer
Festgestellte bedeutsame Sachverhalte müssen mit dem Teilbereichsprüfer, dem Teilbereichsmanagement oder dem Konzernmanagement besprochen werden
Es ist festzulegen, ob eine Durchsicht anderer relevanter Teile der Prüfungsdokumentation erforderlich ist
Sofern die Tätigkeit unzureichend ist, muss das Konzernprüfungsteam zusätzliche Prüfungs-handlungen festlegen und von wem diese durchzuführen sind
52
Zusammenfassung (1)
Über direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen hat EU-Kommission noch nicht entschieden, derzeit besteht keine Rechtssicherheit über ISA-Übernahme
Faktisch aber schon heute praktische Relevanz möglich (insb. in Konzernsituationen)
Reaktion des IDW noch bestehende Lücken der ISA-Transformation
schließen Implementierungsunterstützung bei Umsetzung
des risikoorientierten Prüfungsansatzes gemäß Clarified ISA / fortentwickelten IDW PS
53
Zusammenfassung (2)
ISA 600, der von hoher praktischer Relevanz für die Planung und Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist, wird derzeit in einen IDW Prüfungsstandard umgesetzt
Gesamtverantwortung des Konzernabschluss-prüfers bedeutet nicht den konzerneinheitlichen Abschlussprüfer sondern Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Arbeit von Teilbereichsprüfern Pflichten des ISA 600 gelten genauso bei
Teilbereichsprüfern aus demselben Netzwerk / derselben Prüfungsgesellschaft
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Überblick
Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation
Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung
durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa
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ISA-Implementierung in UK/Irland
APB (UK and Ireland) „an audit is an audit“ Übernahme in nationale Prüfungsstandards
ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2004 beginnen
Clarified ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen
Implementierungshilfen, z.B. ICAEW Arbeitsgruppen Roadshows, Roundtables Praxishinweise (z.B. ISA 550, ISA 600) Clarified ISA Coaching
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ISA-Implementierung in den Niederlanden
Royal NIVRA (Niederlande) „an audit is an audit“ Umsetzung der ISA in den nationalen Prüfungsstandards Übernahme der Clarified ISA in 2010
für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen
Verpflichtendes ISA-Training für Mitglieder Implementierungshilfen, z.B.
Übersetzung der Clarified ISA Aufsätze SMP-Handbook ggf. Übersetzung des IFAC SMP ISA-Guide
57
ISA-Implementierung in Belgien
IBR-IRE (Belgien) „an audit is an audit“ aktuell: nationale Prüfungsstandards, die mit den
ISA vergleichbar sind zukünftig: Übernahme der Clarified ISA
für Geschäftsjahre, die am 15.12.2012 bzw. 15.12.2014 enden
Implementierungshilfen, z.B. Übersetzung der Clarified ISA Training Kommunikation mit dem Berufsstand