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Verband Basellandschaftlicher Bürgerge- meinden Leitfaden zur Vorbereitung auf das staatskundliche Ge- spräch im Einbürgerungsverfahren für ausländische Bewerberinnen und Bewerber Ergänzungen durch den Bürgerrat Gelterkinden

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Verband Basellandschaftlicher Bürgerge-meinden

Leitfaden zur

Vorbereitung auf das staatskundliche Ge-spräch im Einbürgerungsverfahren für ausländische Bewerberinnen und

Bewerber

Ergänzungen durch den Bürgerrat

Gelterkinden

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für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Inhaltsverzeichnis

1. Die Schweiz 3

1.1 Geschichtlicher Abriss 3

1.2 Der Staat 4

1.2.1 Das Staatsgebiet der Schweiz 4

1.2.2 Das Staatsvolk der Schweiz 5

1.2.3 Die Staatsgewalt der Schweiz 5

1.3 Die Hauptzwecke des Staates Schweiz 5

1.4 Die Schweiz – ein Rechtsstaat 7

1.5 Die Behörden in Bund, Kantonen und Gemeinden 8

1.6 Die Schweiz – ein föderalistischer Staat 10

1.7 Die Gemeinden 10

1.8 Die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden 11

2. Der Kanton Basel-Landschaft 12

3. Die Gemeinde 13

4. Aktuelle Situation in Bund, Kanton BL und Gemeinde (Stand Mai 2008) 14

4.1 Bundesrat 14

4.2 Regierungsrat Basel-Landschaft 14

4.3 Die Vertreter des Kantons Basel-Landschaft im eidgenössischen Parlament 14

4.3.1 Nationalrat 14

4.3.2 Ständerat 15

4.4 Gemeinderat 15

4.5 Bürgerrat 16

4.6 Die Politischen Parteien der Legislative 15

Wie lernen?

Ziel Ihres Gesprächs mit dem Bürgerrat ist, dass dieser sich ein Bild darüber machen kann,

inwiefern Sie sich als bewerbende Person um das Schweizer Bürgerrecht mit der Sprache

und mit den Verhältnissen in unserem Land zurechtfinden und sich auch mit dem politischen

Alltag in der Schweiz, im Wohnkanton und in der Wohngemeinde befassen. Der Bürgerrat

ist der Auffassung, dass es keinen Sinn macht, einzubürgern, das Schweizer Bürgerrecht zu

verleihen oder zu verkaufen (!), wenn sich die Person aber um das öffentliche Leben in

diesem Staat nicht kümmert und die politischen Rechte nicht wahrnimmt.

Bürgerin oder Bürger eines Landes, eines Kantons und einer Gemeinde zu sein bedeutet,

dass jede Person auch zur aktiven Mitarbeit an der Gestaltung des Gemeinwesens aufgeru-

fen ist.

Bei diesem Leitfaden geht es nicht darum, dass die Gesuchstellenden ihn auswendig lernen.

Vielmehr ist es wichtig, dass er verstanden wird, dass die inskünftigen Schweizer Bürgerin-

nen und Bürger den Staat und dessen Aufbau nachvollziehen können und dass sie um die

historischen Hintergründe des Schweizerischen Staates in den Grundzügen Bescheid wissen.

Damit wird die Voraussetzung geschaffen, auch aktiv am politischen Leben teilnehmen zu

können.

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Die Schweiz

1.1 Geschichtlicher Abriss

1291 Gründung des ersten Bundes der Eidgenossen durch Vertreter der Talschaften von

Uri, Schwyz und Unterwalden (heutige Ob- und Nidwalden). In der Folge stossen lau-

fend weitere Talschaften und Städte zu diesem Bund.

1501 Die Stadt Basel tritt dem Bund der Eidgenossen bei.

1525-35 Reformation und Reformationskriege

1648 Anlässlich des "Westfälischen Friedens", der den Dreissigjährigen Krieg beendet,

setzt der Basler Bürgermeister Rudolf Wettstein die Loslösung der Schweiz vom

Deutschen Reich durch. Grund dafür war auch die im "Defensionale von Wil" 1647

beschlossene "immerwährende bewaffnete Neutralität", die mit wenigen Unterbrü-

chen seither gilt. – R. Wettstein war aber – das sei nicht verschwiegen – ein typi-

scher Vertreter des frühen Absolutismus, der seine bäuerliche Herkunft aus dem „Zü-

ribiet“ rasch vergass und im Bauernkrieg unbarmherzig gegen die Baselbieter „Revo-

luzzger“ vorging!

1798 Untergang der alten Eidgenossenschaft im Gefolge der französischen Revolution.

Beseitigung der Untertanenverhältnisse und der Herrschaften über andere Gebiete.

Die Schweiz wird ein von Frankreich kontrollierter Zentralstaat mit 22 Departemen-

ten, der "Helvetische Republik". In dieser Zeit der Helvetik werden verschiedene in-

dividuelle Freiheitsrechte eingeführt.

1803 Mit der - von Napoleon Bonaparte diktierten - Mediationsakte wird die Schweiz wie-

der zu einem föderalistischen Staat mit 19 souveränen Kantonen umgeformt. Bern

ist nicht mehr Hauptstadt.

1815 Nach dem Sturz Napoleon Bonapartes wird der alte Staatenbund wieder hergestellt.

Die neuen Kantone, die aus den früheren Untertanengebieten und Herrschaften so-

wie aus den sogenannten Zugewandten Orten hervorgegangen sind (SG, GR, TG, TI,

AG, VD), bleiben bestehen. Zudem werden drei Kantone wieder aus Frankreich her-

ausgelöst (VS, NE, GE).

1830 Trennungswirren zwischen der Stadt Basel und der Landschaft.

1832 46 Gemeinden gründen den Kanton Basel-Landschaft und trennen sich 1833 vom

Kanton Basel-Stadt.

1847 Bürgerkrieg (Sonderbundskrieg) zwischen den konservativen Kräften bzw. Kantonen

(die den Staatenbund beibehalten wollen) und den liberalen bzw. radikalen Kräften

und Kantonen (die einen Zentralstaat wollen). General Henri Dufours überlegene

Führung verhinderte ein Blutbad und bildete die Basis für die Bundesverfassung.

1848 Bundesverfassung der Schweiz. Kompromiss im Sinne eines Bundesstaates. Die

einzelnen Kantone bewahren sich eine begrenzte Eigenständigkeit. Der Bundesrat,

das Bundesgericht und das Parlament (National- und Ständerat) werden eingerichtet.

1874 Totalrevision der Bundesverfassung. Der Bund erhält mehr Kompetenzen. Neu ist er

namentlich für die Eisenbahnen, das Postwesen und die Landesverteidigung zustän-

dig. Gleichzeitig wird das Volksreferendum eingeführt. Die Kantone verlieren ihre

Souveränität weitgehend.

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1914-1918 Erster Weltkrieg. Die Schweiz kann ihre Neutralität wahren, trotz innenpoliti-

scher Spannungen.

1939-1945 Zweiter Weltkrieg. Die Schweiz verhält sich wieder neutral. Eine Haltung, die

noch heute kontrovers beurteilt wird.

1971 Einführung des Frauenstimmrechts auf eidgenössischer Ebene.

1999 Dritte Bundesverfassung. Nach etwas mehr als 100 Jahren und zahlreichen Teilände-

rungen drängt sich eine Totalrevision der Bundesverfassung von 1874 auf. Die dritte

Bundesverfassung von 1999 belässt die Staatsstruktur unverändert.

1.2 Der Staat

Zu einem Staat gehören drei Dinge: ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und die Staatsgewalt.

Letztere ist die politische Autorität und setzt sich zusammen aus der Regierung und der

Verwaltung, dem gesetzgebenden Organ (das Parlament) und der Rechtsprechung (die

Gerichte), also der Exekutive, der Legislative und der Judikative. Damit ein Staat funktionie-

ren kann, benötigt er auch Regeln des Zusammenlebens, die in einer Rechtsordnung mit

verschiedenen Bestimmungen auf unterschiedlichen Stufen (nach der Art des Erlasses:

Staatsvertrag, Verfassung, Konkordat, Gesetz oder Verordnung und nach Art der Verwal-

tungseinheit: kommunale, kantonale und bundesweite Rechtsquellen) zusammengefasst

sind.

1.2.1 Das Staatsgebiet der Schweiz

Das Staatsgebiet der Schweiz umfasst rund 41'000 km2. Geographisch gesehen besteht die

Schweiz aus dem Jura, dem durch den Genfersee und den Bodensee begrenzten Mittelland

und dem Alpengebiet Die Schweiz grenzt im Westen an Frankreich, im Norden an Deutsch-

land, im Osten an Österreich und Liechtenstein sowie im Süden an Italien.

Frankreich

Deutschland

Italien

Österreich Jura

Mittelland

Alpen

Liechtenstein

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Der Name Schweiz ist eine Abkürzung und leitet sich vom Kantonsnamen "Schwyz" ab. Der

korrekte Name lautet "Schweizerische Eidgenossenschaft", lateinisch "Confoederatio Hel-

vetica", daher auch das Autokennzeichen "CH".

1.2.2 Das Staatsvolk der Schweiz

Die Schweizer, die im Staatsgebiet der Eidgenossenschaft wohnen, bilden das Staatsvolk

der Schweiz. Die Gesamtbevölkerung der Schweiz belief sich 2013 auf ca. 8.1 Mio Einwoh-

ner, davon rund 1.9 Mio. Ausländer (ca. 23%).

Von der Gesamtbevölkerung sprechen 63.7% deutsch, 20.4% französisch, 6.5% italienisch,

0.5% rätoromanisch und 9% eine andere Sprache (Stand Volkszählung 2000 /

http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/05/blank/key/sprachen.html).

Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sind Landessprachen; Deutsch, Fran-

zösisch und Italienisch sind Amtssprachen.

Nach Religionszugehörigkeit sind 84.8% der Schweizer Christen (41.2% katholisch, 42.7%

reformiert). Die übrigen bekennen sich zum Islam, zum Judentum, zu anderen Religionen

oder gehören keinem Glaubensbekenntnis an (Stand Volkszählung 2000).

1.2.3 Die Staatsgewalt der Schweiz

Die Staatsgewalt wird auf der Basis von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen ausgeübt.

Nur wer über diese rechtlich legitimierte, politische Autorität verfügt, ist befugt, auch ihren

Willen durchzusetzen und dies notfalls mit Gewalt, also mit einer Armee oder der Polizei.

1.3 Die Hauptzwecke des Staates Schweiz

Der Staat Schweiz hat wie jede menschliche Gemeinschaft Ziele, die er mit und für seine

Bürgerinnen und Bürger erreichen möchte. Es sind dies gemäss Artikel 2 der Bundesverfas-

sung (BV):

Behauptung der Unabhängigkeit gegen Aussen

- Wille, sich zu verteidigen und zu schützen: Armee, Zivilschutz

- Wille, mit den andern Staaten in Frieden zusammenzuleben: Neutralität, Staatsver-

träge, Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

Ruhe und Ordnung im Innern

Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo die Rechte des Andern geschmälert oder

verletzt werden. Daher braucht es Regeln des Zusammenlebens (Gesetze) und die Mög-

lichkeit, diese auch durchzusetzen: Polizei, Justiz (Gerichte), im Extremfall die Armee.

Schutz der Freiheit und der Rechte

Die BV garantiert im Rahmen der Rechtsordnung für alle Einwohner des Landes folgen-

de Rechte und Freiheiten (Grundrechte):

- Recht auf rechtsgleiche Behandlung (Artikel 8 BV)

- Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Artikel 9 BV)

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- Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (Artikel 10 BV)

- Recht auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Artikel 11 BV)

- Recht auf Hilfe in Notlagen (Artikel 12 BV)

- Recht auf Schutz der Privatsphäre (Artikel 13 BV)

- Recht auf Ehe und Familie (Artikel 14 BV)

- Anspruch auf Grundschulunterricht (Artikel 19 BV)

- Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 15 BV)

- Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 16 BV)

- Medienfreiheit (Artikel 17 BV)

- Sprachenfreiheit (Artikel 18 BV)

- Wissenschaftsfreiheit (Artikel 20 BV)

- Kunstfreiheit (Artikel 21 BV)

- Versammlungsfreiheit (Artikel 22 BV)

- Vereinigungsfreiheit (Artikel 23 BV)

- Niederlassungsfreiheit (Artikel 24 BV)

- Eigentumsgarantie (Artikel 26 BV)

- Wirtschaftsfreiheit (Artikel 27 BV)

- Koalitionsfreiheit (Artikel 28 BV)

Zusätzlich garantiert der Staat Schweiz allen Schweizerinnen und Schweizern (Ein-

schränkungen siehe Artikel 136 BV) die sogenannten politischen Rechte, nämlich:

Das Stimmrecht: Bei Abstimmungen können die Bürgerinnen und Bürger die Vorlage

annehmen, ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Der Mehrheitsbeschluss ist für die

Behörden bindend.

Das Wahlrecht: Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ihre Vertreterinnen und

Vertreter frei zu wählen (aktives Wahlrecht). Sie haben aber auch das Recht, sich für

ein politisches Amt zur Wahl zu stellen (passives Wahlrecht).

Das Referendumsrecht: 50'000 Bürgerinnen und Bürger oder acht Kantone können über

ein vom Parlament beschlossenes Gesetz eine Volksbefragung verlangen (so genanntes

fakultatives Referendum, vgl. Artikel 141 BV). Das Referendumsrecht besteht auf der

Ebene des Bundes und der Kantone (im Kanton BL auf Verlangen von 1'500 Stimmbe-

rechtigten, vgl. § 31 der Kantonsverfassung = KV), manchenorts auch auf Gemeinde-

ebene.

Das Initiativrecht: 100'000 Bürgerinnen und Bürger können eine Teil- oder Totalrevision

der Verfassung verlangen (vgl. Artikel 138 und 139 BV). Die Verfassungsinitiative be-

steht auf der Ebene des Bundes und der Kantone. Abschnitt machen!!!

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Einige Kantone sehen auch die Gesetzesinitiative vor (Im Kanton BL sind gemäss § 28

KV auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten sowohl Gesetzes- als auch Verfassungs-

initiative möglich). Bürgerinnen und Bürger können mit diesem Instrument die Ausar-

beitung eines Gesetzes initiieren. Ein auf kommunale Angelegenheiten beschränktes

Initiativrecht ist schliesslich in einigen Gemeinden vorgesehen.

Das Petitionsrecht: "Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es

dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. Die Behörden haben von Petitionen

Kenntnis zu nehmen (Artikel 33 BV)". Petitionen können im Unterschied zu den übrigen

politischen Rechten (vgl. Artikel 136 BV) von allen Bewohnerinnen und Bewohnern des

Landes eingereicht werden, also auch von Ausländerinnen und Ausländern, sowie von

Minderjährigen. Eine Petition ist für die Behörden nicht verpflichtend, sie müssen sie le-

diglich zur Kenntnis nehmen.

Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt

- Massnahmen für die Volksgesundheit

- Vorsorge für Krankheit, Unfall, Alter

- Vorsorge bei Arbeitslosigkeit

- Sicherstellung einer guten Ausbildung

- Wirtschafts-, Währungs- und Konjunkturpolitik

1.4 Die Schweiz – ein Rechtsstaat

Die Schweiz hat auf Gemeindeebene starke Züge Richtung direkte Demokratie, auf Kan-

tons- und Bundesebene halbdirekte Demokratie. Das bedeutet, dass die Macht direkt vom

Volk und nicht von einem Einzelnen oder einer Partei (Diktatur) ausgeübt wird.

Die Schweiz ist ein Rechtsstaat weil:

- sich die Behörden an die Verfassung und die Gesetze halten müssen,

- sich die Bürger frei bewegen und offen und kritisch über Behörden äussern dürfen,

- die Bürger ihr Parlament und - teilweise - die Regierung und die Gerichtsbehörden frei

wählen und über Verfassung und Gesetze abstimmen können (indirekte und direkte De-

mokratie),

- die Bürger mit einer Initiative die ausführenden Behörden zum Handeln zwingen können,

- die staatliche Gewalt dreigeteilt ist in: 1. Legislative (Gesetzgebung)

2. Exekutive (Ausführung)

3. Judikative (Rechtsprechung),

- die voraufgeführten Grundrechte gewährleistet sind.

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Der Rechtsstaat auferlegt aber auch Pflichten. Für Schweizerinnen und Schweizer und Auslän-

derinnen und Ausländer besteht die Pflicht:

- die Gesetze zu beachten,

- die Steuern zu bezahlen für erwerbstätige Personen ab 18 Jahren,

- 9 Jahre die Schule zu besuchen.

- Für Schweizer gilt zusätzlich die Militär- bzw. die Ersatzdienstpflicht (Artikel 59 BV).

- Als allgemeine Bürgerpflicht sind die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme am ge-

sellschaftlichen und politischen Leben verpflichtet, indem sie abstimmen und ihre Ver-

treterinnen und Vertreter wählen. Dabei handelt es sich um eine moralische Pflicht, da

eine Stimmenthaltung kaum Konsequenzen hat. Nur der Kanton Schaffhausen kennt

ein Stimm- und Wahlobligatorium. Nicht teilnehmen wird gebüsst.

1.5 Die Behörden in Bund, Kantonen und Gemeinden

Wie bereits gesehen, werden in der Schweiz drei Gewalten unterschieden, nämlich die ge-

setzgebende, die ausführende und die richterliche Gewalt:

Hauptaufgaben der gesetzgebenden Gewalt (Legislative)

- berät und beschliesst die Gesetze,

- kontrolliert die Regierungstätigkeit,

- gewährt die finanziellen Mittel an Regierung und Verwaltung,

- kann die Regierung zum Handeln veranlassen,

- wählt häufig die Mitglieder des Gerichts.

Hauptaufgaben der ausführenden Gewalt (Exekutive)

- führt die von der Legislative beschlossenen Gesetze und Beschlüsse aus,

- unterbreitet ihre Vorhaben dem Parlament,

- plant und denkt voraus,

- führt und beaufsichtigt die Verwaltung.

Hauptaufgaben der richterlichen Gewalt (Judikative)

- entscheidet aufgrund der Gesetze über Recht und Unrecht,

- spricht bei Verstössen gegen die Gesetze Strafen aus.

Übersicht der Behörden & Organe in Bund, Kanton und Gemeinde

gesetzgebend – Legislative ausführend – Exekutive richtend – Judikative

Bund Nationalrat Ständerat

zusammen: Vereinigte Bun-desversammlung

200 46

246

Bern Bern

Bern

Bundesrat 7 Bern Bundesgericht Lausanne

Luzern

Bellinzona

St. Gallen

Kanton Landrat 90 Liestal Regierungsrat 5 Liestal Kantonsgericht Strafgericht

Bezirksgerichte

Liestal Liestal

Arlesheim,

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Liestal, Waldenburg, Laufen, Sissach

Gemeinde Gemeinde-

versammlung, teilweise auch: Einwohnerrat

Ge-

meinde

Gemeinderat Ge-

meinde

Friedensrichter Gemeinde

Spezialkommissionen:

Schulrat Sozialhilfe- behörde Vormund-schaftsbehörde

Bürger-gemeinde

Bürgergemein-de- oder Ein-

wohner-gemeinde-versammlung

Ge-meinde

Bürger- oder Gemeinderat

Ge-meinde

Der Nationalrat bildet gemeinsam mit dem Ständerat das Bundesparlament. Beide Kam-

mern sind staatsrechtlich gesehen völlig gleichberechtigt - ein Beschluss ist nur gültig, wenn

er von beiden Kammern in derselben Fassung verabschiedet wird. Die Zweiteilung des Bun-

desparlamentes hat seinen Ursprung im Sonderbundskrieg. Damals wie heute soll den klei-

nen Kantone, die aufgrund ihrer geringen Bevölkerungszahl Anrecht auf teilweise nur einen

Sitz (vgl. Artikel 149 Absatz 4 BV) im Nationalrat haben, ein grösseres Stimmengewicht

zuerkannt werden, da jeder Kanton (Ausnahme: BS, BL, OW, NW, AI, AR) Anrecht auf zwei

Sitze im Ständerat hat (vgl. Artikel 150 Absatz 2 BV).

Der National- und Ständerat (das Bundesparlament), der Land- und Regierungsrat auf

kantonaler Stufe und der Einwohner- resp. Gemeinderat werden vom Volk gewählt. Die

Bürger- oder Einwohnergemeindeversammlung ist keine Behörde, sondern stellt die Ge-

samtheit der Bürger dar, welche den Bürger- oder Gemeinderat wählen.

Nicht vom Volk gewählt werden:

Bundesrat Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung

Bundesgericht Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung

Kantonsgericht Wahl durch den Landrat

Strafgericht Wahl durch den Landrat

Die Wahl der Behörden

Für die Wahl der Behörden gibt es grundsätzlich 2 Verfahren:

Majorzsystem: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (Beispiele: Regierungsrat,

Bürgerrat).

Proporzsystem: Zuerst werden aufgrund der Parteistimmen die Sitze auf die Parteien

verteilt. Dann entscheidet innerhalb der Partei die persönliche Stimmenzahl, wer ge-

wählt ist (Beispiele: Nationalrat, Landrat, Gemeinderat, Einwohnerrat).

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Jemand der im Besitze des aktiven Wahlrechtes ist, kann die politischen Behörden wählen

(vgl. Seite 5). Eine Person, welche zusätzlich im Besitze des passiven Wahlrechts ist, kann

sich für die Wahl in eine Behörde aufstellen lassen und wird bei Erfolg somit Mitglied der

betreffenden Behörde.

1.6 Die Schweiz – ein föderalistischer Staat

Die Schweiz ist ein Bundesstaat, d.h. ein aus früher selbständigen Staaten zusammenge-

setzter Staat, mit Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den Behörden von

Bund und Kantonen.

Gegensätze: Staatenbund (die ehemalige GUS, Europäische Union)

Zentralstaat (Frankreich, Spanien)

In der Schweiz existieren 26 Kantone. Die Schweiz ist jedoch nicht in diese 26 Kantone

geteilt, sondern – im Gegenteil – die Gesamtheit der Kantone bilden den Staat Schweiz. Die

Kantone sind souverän, soweit diese Souveränität nicht durch die Bundesverfassung einge-

schränkt ist. Jeder Kanton hat eigene politische Institutionen: Ein eigenes Parlament, eine

eigene Regierung und eigene Gerichte. Auch haben sie je eine eigene Kantonsverfassung

und eine eigene Rechtsordnung.

Auf Bundesebene verfügen die Kantone über ein Referendumsrecht. Mindestens acht Kanto-

ne können das Referendum gegen ein neues Bundesrecht ergreifen und damit eine Abstim-

mung verlangen.

1.7 Die Gemeinden

Die Gemeinden sind Teil des Kantons und unterstehen der kantonalen Gesetzgebung. Sie

verfügen über einen eigenen Wirkungskreis (Gemeindeautonomie). Es gibt Einwohner- und

Bürgergemeinden:

Die Einwohnergemeinde

Sie umfasst politisch alle in der Gemeindegrenze wohnhaften Schweizerinnen und Schwei-

zer, im weiteren Sinne alle innerhalb der Gemeindegrenze wohnenden Personen.

Die Bürgergemeinde

Sie umfasst in einer Einwohnergemeinde alle Personen, die das Bürgerrecht dieser Gemein-

de besitzen.

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1.8 Die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden

Bund Kantone Gemeinden

Verteidi-

gung

Organisation der

Armee und Bevölke-

rungsschutz

Führung der kantona-

len Zeughäuser

-

Aussen-

politik

Beziehung zum Aus-

land

Überregionale Bezie-

hungen

z.B. Städtepartner-

schaften

Wirtschaft Förderung der

schweizerischen Ge-

samtwirtschaft,

Landwirtschaftspolitik

Wirtschaftsförderung

auf kantonaler Ebene,

Umsetzung der Land-

wirtschaftspolitik

Lokale Wirtschafts-

förderung

Finanzpo-

litik

Fiskalpolitik, Mehr-

wertsteuer, Zölle,

Geldpolitik, Bundes-

budget

Kantonale Steuerho-

heit, Kantonsbudget

Gemeindebudget,

Festlegung des Ge-

meindesteuersatz

Verkehr

und

Kommu-

nikation

Nationalstrassen,

Eisenbahnen, Luftver-

kehr, Telekommuni-

kation, Fernsehen,

Postwesen

Raumordnung, Infra-

struktur und Unterhalt

(Kantonsstrassen)

Industrielle Betriebe

(Stromverteilung,

Abwasserreinigung

und Abfallwesen),

öffentliche Arbeiten

(Gemeindestrassen)

Justiz und

Polizei

Asylwesen, Organisa-

tion der Justiz auf

Bundesebene

Öffentliche Sicherheit

(kantonales Polizeiwe-

sen), Organisation der

Justiz auf kantonaler

Ebene

Gemeindepolizei,

Einbürgerungen,

Friedensrichter

Inneres Sozialversicherung

(AHV, IV, Arbeitslo-

senversicherung,),

Hochschulen (ETH

und allenfalls weitere

Hochschulen [vgl.

Artikel 63a BV]),

Berufsbildung, Kultur-

förderung

Bildungswesen (Se-

kundarschulen, Gym-

nasien und kantonale

Hochschulen), öffentli-

che Gesundheit (Spitä-

ler), Beziehungen zu

den Religionsgemein-

schaften (Landeskir-

chen), Kulturförderung

Schulwesen (Primar-

schulen), Sozialwe-

sen, Kulturförde-

rung, Sport

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2 Der Kanton Basel-Landschaft

- 1501 Eintritt der Stadt Basel (mit ihrer Landschaft) in die Schweizerische Eidgenossen-

schaft – d.h. Bündnisse mit den meisten Ständen (Kantonen)

- 1833 Trennung des Kantons in Basel-Stadt und Basel-Landschaft

- Das Laufental wird nach der Gründung des Kantons Jura eine bernische Exklave und darf

sein Selbstbestimmungsrecht ausüben. Das Laufental votiert 1980 in zwei Volksab-

stimmungen für den Kanton BL als möglichen Anschlusskanton. Nach zwei weiteren,

knapp verlaufenen Abstimmungen tritt es per 1. Januar 1994 als fünfter Bezirk dem Kan-

ton Basel-Landschaft bei.

- Der Kanton Basel-Landschaft umfasst 517.5 km2, und zählt derzeit rund 280'000 Ein-

wohner (Stand 2013).

- Der Kanton ist in die 5 Bezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg

eingeteilt und zählt 86 Gemeinden.

- Die Bezirke sind Verwaltungsbereiche des Kantons, d.h. Dienstleistungen des Kantons

werden dezentral in den Bezirken erbracht.

Basel

Waldenburg Waldenburg

Liestal Liestal Sissach Sissach

Arlesheim Arlesheim

Laufen Laufen

Frankreich

Deutschland

Aargau

Solothurn

Jura

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3 Die Gemeinde Gelterkinden

Das Gemeindewappen von Gelterkinden

Flagge: blau-weiss-rot. - Das einfache Gelterkinder Wappen sieht zwar aus wie die französische Trikolo-

re, ist aber bedeutend älter als jene und stellt das Siegel der Herren von Gelterkinden dar. Es ist zum

ersten Mal 1227 urkundlich bezeugt. Ob es sich bei den Herren von Gelterkinden um ein froburgisches

Dienstmannengeschlecht handelte oder ob sich das Geschlecht durch ihre Burgrodung auf der Schei-

degg „befreite“ - oder wie Mischformen auch immer verliefen – die Wahrheit verliert sich im Dunkel der

mittelalterlichen Geschichte.

Auf Vorschlag der Subkommission für Gemeindewappen wurde das oben beschriebene Wappen im

Februar 1944 durch Gemeinderatsbeschluss als Hoheitszeichen von Gelterkinden angenommen.

Statistische Daten http://www.baselland.ch/gemeinden_main-htm.288114.0.html

Gelterkinden: «Gälterchinde», Bezirk Sissach, 405 m ü.M., ein Zentrum des Oberbaselbiets, Sitz des Bezirksgerichts Gelterkinden. 5'776 Einwohner (2013).

Ortsgeschichte 1103 und 1154 lautete der Name Gelterkingen. Er gehört zur grossen Gruppe der frühalemannischen Siedlungsnamen auf -ingen und bedeutet «Hof des Geltrich und seiner Sippe», der Geltrichinge. Durch städtische Schreiber wurde das mundartliche g durch d ersetzt (Kind statt Ching), das mit der Zeit auch in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen wurde. Die Bodenfunde beweisen, dass die Gegend von der jüngeren Steinzeit bis ins Mittelalter kontinuierlich bewohnt war. Seit dem späten Frühmittelalter erhob sich über dem Dorf eine dem Apostel Petrus geweihte Kirche. Am Fuss des Kirchhügels befand sich der Hennenbühlhof. Er gehörte den Grafen von Froburg, welche die Herren von Gelterkinden damit belehnten. Später fiel er an die Thiersteiner, die ihn 1399 mit dem Kirchenschatz dem Deutschordens-haus in Beuggen verkauften. Weitere Güter in Gelterkinden besassen auch das Kloster St. Alban, das Stift St. Leonhard, das Domkapitel und verschiedene weltliche Herren. Im Jahre 1461 erwarb die Stadt Basel mit der Herrschaft Farnsburg auch Gelterkinden. Die Farnsburg, von wo aus Basler Landvögte mehr als 300 Jahre lang das Amt regierten, wurde 1798 von Revolutionären in Brand gesteckt. 1832/33 hielt Gelterkinden treu zur Stadt und forderte zu seinem Schutz Basler Truppen an. Darauf stürmten Landschäftler die Gemeinde (Gelterkinder Sturm vom April 1832). 1864 verzeichnete Gelterkinden 290 Posamenterstühle und zwei Seidenbandfabriken. Die Eröffnung der Hauenstein-Basislinie im Jahre 1916 brachte dem Dorf weiteren Aufschwung. – Damit hört die „Geschichte“ aber nicht auf … die beiden Hei-matkunden von Gelterkinden garantieren dem geneigten Leser eine interessante Lektüre.

Vgl. auch Chronik zum Kanton Basellandschaft: http://www.baselland.ch/main_chronik.273422.0.html

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für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

4 Aktuelle Situation in Bund, Kanton BL und Gemeinde Bundesrat

Es ist empfehlenswert, auf aktuelle Informationen im Internet zuzugreifen und diese zu

studieren. Dadurch erhält man ein farbigeres Bild – und auftauchende Fragen können via

Links beantwortet werden! Sie kennen die Namen der Bundesräte und der Parlamentes

auf Bundesebene.

Der Bundesrat in corpore: http://www.admin.ch/br/org/

Bundesrat (Schweiz) – Wikipedia Der erste Bundesrat der Schweiz, gewählt am 16. November 1848. Siehe auch

de.wikipedia.org/wiki/ Bundesrat_(Schweiz) - Im Cache - Ähnliche

4.1 Regierungsrat Basel-Landschaft

Auch hier gilt: Wer diese Site besucht, erhält mehr Infos, Bilder - und kann via Links zusätz-

lich erfahren, was zusätzlich von Interesse sein könnte

http://www.baselland.ch/Mitglieder-Wahlen.274500.0.html

Name Direktion Partei

Lauper, Anton Finanz- und Kirchendirektion (FKD) CVP

Pegoraro, Sabine Sicherheitsdirektion (SID) FDP

Wüthrich, Urs Erziehungs- und Kulturdirektion (EKD) SP

Reber Isaac Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) Grüne

Weber, Thomas Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) SVP

4.2 Die Vertreter des Kantons Basel-Landschaft im eidgenössischen Parlament

Wer die Zeitung liest und die Tageschau im Fernsehen sieht, kennt die wichtigen Köpfe …

Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Das neueste - Dossiers wichtiger politischer Geschäfte ... - in Bildern und Tabellen, z. T. interaktiv www.parlament.ch/ -

Sessionsdaten 2013 / 11 Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament. Suche. Erweiterte Suche ... Sessionsdaten 2013. www.parlament.ch › ... › Sessionen › Sessionsdaten - Im Cache - Ähnliche

4.2.1 Nationalrat

Name Wohnort Partei

Graf Maya Sissach Grüne

de Courten Thomas Rünenberg SVP

Baader Caspar Gelterkinden SVP

Leutenegger Oberholzer Susanne Muttenz SP

Nussbaumer Eric Frenkendorf SP

Schneeberger Daniela Thürnen FDP

Schneider-Schneiter Elisabeth Biel-Benken CVP

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für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

4.2.2 Ständerat

Name Wohnort Partei

Janiak, Claude Binningen SP

4.3 Das Parlament des Kantons Basel-Landschaft Parlament

Anstelle eines Textes sei hier auf das Stichwortverzeichnis im Internet hingewiesen. Viel-

leicht animiert das zum Lesen einzelner Artikel? Findet man die Vertreter aus Gelterkinden

und seiner Nachbargemeinden?

Geschäfte des Landrats

- Vorlagen, Vorstösse, Berichte / - Neue Kommissionsberichte, Schriftl. Antworten / - Übersicht Hängige Geschäfte

Landratssitzungen

- Traktandenliste der nächsten Landratssitzung / - Vorschau auf die nächste Landratssitzung / - Landratssitzung online / -

Protokolle / Traktanden / - Sitzungskalender

Personelles

- Aktuelle Mitglieder des Landrats ¦ Ehemalige / - Interessenbindungen / - Abstimmungsverhalten

- Kommissionen / Fraktionspräsidien / - Sitzordnung

4.4 Die Politischen Parteien der Legislative

Name Nationalrat Ständerat Landrat

CVP Christlich-demokratische Volkspartei

EVP Evangelische Volkspartei

FDP Freisinnig - Demokratische Partei

Grüne Grüne Partei der Schweiz

LP Liberale Partei

GLP Grünliberale Partei

SD Schweizer Demokraten

SVP Schweizerische Volkspartei

SP Sozialdemokratische Partei

Übrige

Total 200 46 90

4.5 Gemeinderat

Der Leitfaden ermuntert auch hier, sich im Internet „schlau“ zu machen und sich die aktuel-

len Seiten der Behörden und Kommissionen anzuschauen. Im Vordergrund steht natürlich

der Gemeinderat, weshalb seine Mitglieder mind. dem Namen nach bekannt sein sollten …

Vielleicht kennt man ja jemanden persönlich? Zudem wird es jeden neuen Leser erstaunen,

wie viele Menschen sich für Aufgaben zum Wohle Aller in unserer Gemeinde engagieren.

Einsteigen unter www.gelterkinden.ch, die Stichworte führen rasch ans Ziel – viel Spass!

http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/gemeinden/gelterkinden/kommissionen.pdf

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4.6 Bürgerrat

Die Bürgergemeinde Gelterkinden in Kürze

Seit 1953 autonome öffentlich rechtliche Körperschaft

a. Erteilt das Gemeindebürgerrecht

b. Fördert die Heimatverbundenheit / Kultur

c. Bewirtschaftet 368 ha Wald (Die Hälfte der Gemeindefläche von Gelterkinden

besteht aus Wald)

d. Führt die Oberaufsicht über die Altersheimstiftung

Weltweit gibt es weit über 3’100 Gelterkinder Bürgerinnen und Bürger

a. davon in Gelterkinden wohnhaft ca. 800

Gründungsmitglied der Forstbetriebsgemeinschaft Farnsberg - das Forstrevier Farns-

berg ist seit 2007 ein Zweckverband,

a. bestehend aus den Gemeinden Buus, Gelterkinden, Kilchberg, Maisprach, Ri-

ckenbach, Tecknau, Zeglingen

b. Eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Ziel der gemeinsamen fachgerechten

und effizienten Bewirtschaftung und Pflege ihrer Wälder.

Seit der Loslösung von der Einwohnergemeinde 1953 bilden 5 Bürgerräte die Exekutive,

unterstützt von einer Schreiberin sowie einem Kassier. Die Räte werden alle vier Jahre von

den stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern an der Urne gewählt, alle anderen Perso-

nen – die Rechnungsrevisoren, Stiftungsräte und die Banntagskommission – von der Bür-

gergemeindeversammlung in offener Wahl. Die Bürgergemeindeversammlung wird zweimal

pro Jahr einberufen und beschliesst über Budget, Jahresrechnung und Aufnahmen ins Bür-

gerrecht.

Drei Bürgerrechte

Viele Schweizer sind mit einem oft unsichtbaren Band mit ihrer Heimatgemeinde verbun-

den, auch wenn sie sie kaum kennen. Das Gefühl und das Wissen um diese Herkunft

scheint im politisch-kulturellen Bewusstsein verankert zu sein. Ebenso die Tatsache, dass

mit diesem Gemeindebürgerrecht ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht

unteilbar verbunden sind. Es ist deshalb nicht selbstverständlich, dass 1998 im Zuge der

Aktion „150 Jahre Bundesstaat“ etwa 150 Schweizer und Schweizerinnen Gelterkinder

Bürger wurden. Erstaunlicherweise ist diese Dreistufigkeit den meisten Ausländern, die sich

um das Bürgerrecht bewerben, nicht bewusst.

Als Einbürgerungsgebühr verlangte Gelterkinden lange Zeit für volljährige Ausländer einen

Zwölftel des steuerbaren Einkommens. Seit 1.1.2006 werden die Gebühren kostendeckend

nach Verwaltungsaufwand erhoben (siehe Gebührenordnung). Falls zwischen den dreissiger

bis fünfziger Jahren überhaupt eingebürgert wurde, betrug sie mehrere Monatsgehälter.

Erfreulich und ein Zeichen der Wertschätzung für die Marke „Schweizer Bürger“ ist, dass

etwa ein Drittel der regelmässigen Besucher der Bürgerversammlungen eingebürgerte

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für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Ausländer sind. Auch in der Banntagskommission und v.a. im Wirtschaftsbetrieb haben sich

seit den 1970er Jahren weit überdurchschnittlich viele Eingebürgerte besonders engagiert.

Wer erteilt das Bürgerrecht? Der Bürgerrat oder die Bürgerschaft?

Soll das Gemeindebürgerrecht inskünftig vom Bürgerrat und nicht mehr von der Bürger-

gemeinde-versammlung erteilt werden? Weite Kreise und das Verfassungsgericht erkennen

einen Gesinnungswandel und definieren deshalb die Einbürgerung neu nicht mehr als poli-

tischen Akt sondern als Verwaltungsakt. Werden die verlangten Voraussetzungen erfüllt, ist

das Recht auf Einbürgerung gegeben. Eine Ablehnung muss in einer beschwerde-fähigen

Verfügung begründet werden, die vor Gericht anfechtbar ist. Bei einem Rekurs würde eine

Behörde an die Stelle des Volkes treten, die über ihren Entscheid Rechenschaft ablegen

muss.

Auch in Gelterkinden sind die Meinungen bezüglich Einbürgerungspraxis geteilt. Der Bür-

gerrat nimmt sie ernst. Er prüft alle Personen im Rahmen seiner Möglichkeiten und steht

hinter jedem Antrag. Er ist überzeugt, dass die Bürgergemeindeversammlung in voller

Freiheit, offen, fair und verantwortungsbewusst die richtige Entscheidung fällen wird.

Der Bürgerrat stellt die Einzelpersonen und Familien an der Bürgerversammlung in Wort

und Bild kurz vor, damit sich die Anwesenden ein klares Bild der künftigen Schweizer- und

Gelterkinder-Mitbürger machen können. Meist fällt der Entscheid einstimmig aus.

Der Bürgerrat tritt für das heutige System ein, aber möchte Integrationsmassnahmen

fördern, um ungerechtfertigte Ablehnungen zu vermeiden. Er sucht Wege, den Bewohnern

ein Gefühl der Heimatverbundenheit zu vermitteln. Diese Gemeinschaft lebt im selben

(Natur-) Raum, der eine Geschichte und eine Kultur entwickelt hat und in sich trägt. Für

die Zukunft tragen deshalb alle gemeinsam Verantwortung.