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Ihr Wegweiser durch EBM und GOÄ Bestellungen bitte per Fax: 06 11/97 46 - 228 E-Mail: [email protected] oder per Post Medical Tribune Verlagsgesellschaft mbH Vertriebsabteilung Postfach 42 40 65032 Wiesbaden Datenschutzhinweis: Ihre persönlichen Angaben werden von Medical Tribune Verlagsgesellschaft mbH ausschließlich für eigene Direktmarketingzwecke, evtl. unter Einbeziehung von Dienstleistern, verwendet. Darüber hinaus erfolgt die Weitergabe an Dritte nur zur Vertragsdurchführung oder wenn wir gesetzlich dazu verpflichtet sind. Sie können der Nutzung Ihrer Daten gegenüber der un- tenstehenden Adresse in Textform widersprechen. Widerrufsrecht: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief/Fax/E-Mail) widerrufen oder nach Erhalt der Ware diese ausreichend frankiert zurücksenden. Die Frist beginnt frühestens mit Beginn dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufs- frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware an: Medical Tribune Verlagsge- sellschaft mbH, Vertriebsservice, Unter den Eichen 5, 65195 Wiesbaden. Geschäftsführer: Dr. Detlef Haaks, Dr. Karl Ulrich, Registergericht Amtsgericht Wiesbaden HRB 12808 Jetzt bestellen! Ja, ich bestelle Exemplar(e) Gebühren-Handbuch 2012 zum Preis von 72,– inkl. Porto/Verpackung gegen Rechnung, zahlbar nach Erhalt. (ISBN-Nr.: 978-3-938748-20-6) EBM-fit mit Medical Tribune Professionell abrechnen – dabei nichts verschenken! Gebühren-Handbuch 2012 Aktualisierte und überarbeitete Auflage mit vielen Neuerungen wie z.B. MVZ-Abrechnung/Kooperationszuschläge, Naturheilverfahren, neue Rechtsprechung u.v.m. NEU erschienen 5. Dezember 2011 NEU! 72,– Name, Vorname Fachrichtung Straße/Hausnummer PLZ/Ort Datum, Unterschrift MTD 18/2012 Medical Tribune · 47. Jahrgang · Nr. 18 · 4. Mai 2012 Praxisführung und Geld 31 Übergewichtige Patienten zu Bewegung und gesunder Ernährung anspornen Virtuelles Abnehmprogramm entlastet Hausärzte BERLIN – Das virtuelle Ab- speckprogramm „Leichter leben“ unterstützt Hausärzte bzw. deren Patienten beim Ab- nehmen (Medical Tribune be- richtete). Nun hat eine Studie der TU München gezeigt: Das Programm funktioniert. Patienten zum Abnehmen bzw. einer gesünderen Lebensweise zu bewegen, ist Hausärzten zeitlich oft nicht möglich. Der virtuelle Ge- sundheitscoach „Leichter leben“, der auf einer Initiative des Deut- schen Hausärzteverbandes beruht, soll Hausärzte bei ihrer Beratungs- und Motivationstätigkeit deshalb zur Seite stehen. Das Programm, zu dem sich Patienten unter www.haus- med.de anmelden müssen, begleitet den „Kursteilnehmer“ von Woche zu Woche. Dabei werden die Abspeck- willigen zu Bewegung und gesünde- rer Ernährung angeleitet. Für das zwölfwöchige Programm muss der Patient 79 Euro bezahlen, wobei einige Krankenkassen die Kurskosten übernehmen. Der Hausarzt kann sich kosten- los registrieren lassen. Pro Patient, den der Arzt mit dem Programm begleitet, gibt es für den Doktor einen Obolus von 25 Euro. Dafür verpflichtet sich die Praxis, den Pa- tienten drei Mal in einem Quartal anzurufen. Test: Konventionell oder virtuell besser geführt? Jetzt wurde die Wirksamkeit des Coachings von der TU München, Institut für Allgemeinmedizin, un- ter der Leitung von Professor Dr. Antonius Schneider, untersucht. Dazu wurden 46 hausärztliche Pra- xen mit 109 Teilnehmern mit In- ternetcoach sowie 46 hausärztliche Praxen mit 77 Teilnehmern und konventioneller Lebensstilberatung gegenübergestellt. Ergebnis: Die virtuell begleitete Gruppe nahm nach zwölf Wochen im Mittel um 4,2 kg ab. Bei der Kontrollgruppe wurde das Gewicht lediglich um durchschnittlich 1,7 Kilo reduziert. In der „Leichter leben“-Gruppe ging der Bauchumfang im Mittel um 6,9 Zentimeter zurück, in der Kontroll- gruppe um 2,4 cm. Neben der virtuellen Abspeckhilfe werden auf dem Portal noch weitere Programme (Diabetes, Hochdruck, Raucherentwöhnung, Depression) angeboten. Das Programm „Leich- ter leben“ wurde von der Financial Times mit einem Preis im Rahmen des „Ideenpark Gesundheitswirt- schaft 2012“ ausgezeichnet. AT Datenschützer problematisiert Schnuppertage in der Praxis Schweigepflicht bei Schülerpraktikanten? WIESBADEN – Schüler schnup- pern ganz gerne mal in den Alltag einer Arztpraxis hinein. Aber wie steht es da eigentlich mit der Schweigepflicht? Vor- sicht, mahnt Bayerns Daten- schützer Thomas Kranig. Angaben zu Patienten fallen be- kanntlich unter die Schweigepflicht. Bekannt ist auch, dass alle „berufs- mäßigen Gehilfen“ der gleichen Schweigepflicht unterliegen wie der Arzt (§ 203 Abs. 3 Satz 2 Straf- gesetzbuch, StGB). Berufsmäßiger Gehilfe ist, wer den Arzt bei seinen Tätigkeiten unterstützt. Dazu gehö- ren die MFAs genauso wie Ärzte im Praktikum bzw. unter Umständen auch der Ehepartner. Und Schnup- perpraktikanten? In Zweifelsfällen stellen Juristen die Frage, ob die Person, um die es geht, in der Arztpraxis organisato- risch eingebunden ist. Erstreckt sich ein Praktikum über einen Zeitraum von z.B. sechs Monaten, werden Praktikanten tendenziell als berufs- mäßige Gehilfen eingeschätzt. Einblicke in Karteikarten sind nicht erlaubt Anderes gilt jedoch bei Schüler- praktikanten, die maximal zwei Wo- chen in der Praxis beschäftigt sind, meint Kranig, Präsident der Daten- schutzaufsicht Bayern, auf einem Datenschutzmeeting in Wiesbaden. Er geht davon aus, dass diese nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB unterliegen. Das hat aber zur Folge, dass den jungen Besuchern eigentlich nur Einblick in Patientendaten gestattet ist, zu denen entsprechende Schwei- gepflichtsentbindungen der Pati- enten vorliegen. Nicht nur, dass der Aufwand für eine Arztpraxis, die all diese Unterschriften erheben möch- te, unrealistisch ist – welche Praxis könnte schon garantieren, so der Datenschützer, dass der Praktikant zu keinem Zeitpunkt einen Blick auf Patientenakten wirft, zu denen keine entsprechende Erklärung vorliegt? Und auch das Unterschreiben einer Schweigepflichtserklärung löst dieses Dilemma nicht. Damit ist zwar juristisch abgesichert, dass die Informationen nicht nach au- ßen dringen. Bleibt aber die Frage: Durften dem Praktikanten die Infor- mationen überhaupt preisgegeben werden? Das Problem für Kranig als Datenschutzrechtler: § 203 ist Teil des Strafrechts. Letztlich ist also der Gesetzgeber gefragt. Doch obwohl auf verschiedenen Ebenen an dem Problem gebastelt wird – gelöst ist noch nichts. Anouschka Wasner Kindeswohl gefährdet Arzt darf dem Jugendamt Daten melden MAINZ – Wenn Ärzte „gewich- tige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen haben, gelten – dank dem Bundeskinderschutzgesetz – seit Anfang dieses Jahres Ein- schränkungen bei der Schwei- gepflicht. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz regelt in § 4 drei Schritte, wie Ärzte bei Verdacht auf Gefährdung des Kind- wohles künftig vorgehen sollten, erklärt Rechtsanwältin Henriette Marcus, Mainz. Im ersten Schritt soll gemeinsam mit dem Minderjährigen und dem Erziehungsberechtigten besprochen werden: Wie sieht die aktuelle Situ- ation aus? Welche Hilfen stehen zur Verfügung? Fruchtet das nicht, haben Ärzte (Schritt 2) einen Beratungsanspruch gegenüber dem Träger der Jugend- hilfe, um die Gefährdung des Kin- des/Jugendlichen besser einschätzen zu können. Ist immer noch kein Erfolg in Sicht, darf der Arzt im dritten Schritt das Jugendamt informieren. Vorher ist dennoch empfehlenswert, die Be- troffenen aufzuklären, dass der Arzt die Gefährdung an das Jugendamt melden darf, sofern für den Jugend- lichen keine Nachteile zu befürch- ten sind. Insbesondere letztere Frage sollte der Arzt im Beratungsgespräch mit dem Jugendamt (Schritt 2) zur eigenen Absicherung abklären, be- tont Juristin Marcus. Ist der Hinweis an die Betroffenen erfolgt, darf der Arzt dem Jugend- amt die Daten des gefährdeten Min- derjährigen mitteilen. Gleiches gilt, wenn der Arzt im Beratungsgespräch mit dem Jugendamt übereinkommt, dass die Betroffenen besser nicht in- formiert werden. Dies sollte sich der Arzt aber schriftlich vom Träger der Jugendhilfe bestätigen lassen. AT Mit dem Programm „Leichter leben“ geht der Bauchumfang zurück. Foto: thinkstock MTD_2012_18_S31.indd 31 27.04.2012 12:03:40

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Ja, ich bestelle Exemplar(e) Gebühren-Handbuch 2012zum Preis von € 72,– inkl. Porto/Verpackung gegen Rechnung,zahlbar nach Erhalt. (ISBN-Nr.: 978-3-938748-20-6)

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Professionell abrechnen – dabei nichts verschenken!

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NEU erschienen 5. Dezember 2011

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Medical Tribune · 47. Jahrgang · Nr. 18 · 4. Mai 2012 Praxisführung und Geld 31

Übergewichtige Patienten zu Bewegung und gesunder Ernährung anspornen

Virtuelles Abnehmprogramm entlastet HausärzteBErlin – Das virtuelle Ab-speckprogramm „leichterleben“ unterstützt Hausärztebzw. deren Patienten beim Ab-nehmen (Medical Tribune be-richtete). nun hat eine Studieder TU München gezeigt: DasProgramm funktioniert.

Patienten zum Abnehmen bzw.einer gesünderen Lebensweise zubewegen, ist Hausärzten zeitlich oftnicht möglich. Der virtuelle Ge-sundheitscoach „Leichter leben“,der auf einer Initiative des Deut-schen Hausärzteverbandes beruht,

soll Hausärzte bei ihrer Beratungs-und Motivationstätigkeit deshalbzur Seite stehen. Das Programm, zudem sich Patienten unter www.haus-med.de anmelden müssen, begleitetden „Kursteilnehmer“ von Woche zuWoche. Dabei werden die Abspeck-willigen zu Bewegung und gesünde-rer Ernährung angeleitet.

Für das zwölfwöchige Programmmuss der Patient 79 Euro bezahlen,wobei einige Krankenkassen dieKurskosten übernehmen.

Der Hausarzt kann sich kosten-los registrieren lassen. Pro Patient,den der Arzt mit dem Programmbegleitet, gibt es für den Doktor

einen Obolus von 25 Euro. Dafürverpflichtet sich die Praxis, den Pa-tienten drei Mal in einem Quartalanzurufen.

Test: Konventionell odervirtuell besser geführt?Jetzt wurde die Wirksamkeit des

Coachings von der TU München,Institut für Allgemeinmedizin, un-ter der Leitung von Professor Dr.Antonius Schneider, untersucht.Dazu wurden 46 hausärztliche Pra-xen mit 109 Teilnehmern mit In-ternetcoach sowie 46 hausärztlichePraxen mit 77 Teilnehmern undkonventioneller Lebensstilberatung

gegenübergestellt. Ergebnis: Dievirtuell begleitete Gruppe nahm

nach zwölf Wochen im Mittel um4,2 kg ab. Bei der Kontrollgruppewurde das Gewicht lediglich umdurchschnittlich 1,7 Kilo reduziert.In der „Leichter leben“-Gruppe gingder Bauchumfang im Mittel um 6,9Zentimeter zurück, in der Kontroll-gruppe um 2,4 cm.

Neben der virtuellen Abspeckhilfewerden auf dem Portal noch weitereProgramme (Diabetes, Hochdruck,Raucherentwöhnung, Depression)angeboten. Das Programm „Leich-ter leben“ wurde von der FinancialTimes mit einem Preis im Rahmendes „Ideenpark Gesundheitswirt-schaft 2012“ ausgezeichnet. AT

Datenschützer problematisiert Schnuppertage in der Praxis

Schweigepflicht bei Schülerpraktikanten?WiESBADEn – Schüler schnup-pern ganz gerne mal in denAlltag einer Arztpraxis hinein.Aber wie steht es da eigentlichmit der Schweigepflicht? Vor-sicht, mahnt Bayerns Daten-schützer Thomas Kranig.

Angaben zu Patienten fallen be-kanntlich unter die Schweigepflicht.Bekannt ist auch, dass alle „berufs-mäßigen Gehilfen“ der gleichenSchweigepflicht unterliegen wieder Arzt (§ 203 Abs. 3 Satz 2 Straf-gesetzbuch, StGB). BerufsmäßigerGehilfe ist, wer den Arzt bei seinenTätigkeiten unterstützt. Dazu gehö-ren die MFAs genauso wie Ärzte imPraktikum bzw. unter Umständenauch der Ehepartner. Und Schnup-perpraktikanten?

In Zweifelsfällen stellen Juristendie Frage, ob die Person, um die esgeht, in der Arztpraxis organisato-risch eingebunden ist. Erstreckt sichein Praktikum über einen Zeitraumvon z.B. sechs Monaten, werdenPraktikanten tendenziell als berufs-mäßige Gehilfen eingeschätzt.

Einblicke in Karteikartensind nicht erlaubtAnderes gilt jedoch bei Schüler-

praktikanten, die maximal zwei Wo-chen in der Praxis beschäftigt sind,meint Kranig, Präsident der Daten-schutzaufsicht Bayern, auf einemDatenschutzmeeting in Wiesbaden.Er geht davon aus, dass diese nichtder Schweigepflicht gemäß § 203StGB unterliegen.

Das hat aber zur Folge, dass denjungen Besuchern eigentlich nurEinblick in Patientendaten gestattetist, zu denen entsprechende Schwei-gepflichtsentbindungen der Pati-enten vorliegen. Nicht nur, dass derAufwand für eine Arztpraxis, die alldiese Unterschriften erheben möch-te, unrealistisch ist – welche Praxiskönnte schon garantieren, so derDatenschützer, dass der Praktikantzu keinem Zeitpunkt einen Blick aufPatientenakten wirft, zu denen keineentsprechende Erklärung vorliegt?

Und auch das Unterschreibeneiner Schweigepflichtserklärunglöst dieses Dilemma nicht. Damitist zwar juristisch abgesichert, dassdie Informationen nicht nach au-

ßen dringen. Bleibt aber die Frage:Durften dem Praktikanten die Infor-mationen überhaupt preisgegebenwerden? Das Problem für Kranig alsDatenschutzrechtler: § 203 ist Teil

des Strafrechts. Letztlich ist also derGesetzgeber gefragt. Doch obwohlauf verschiedenen Ebenen an demProblem gebastelt wird – gelöst istnoch nichts. Anouschka Wasner

Kindeswohl gefährdet

Arzt darf demJugendamtDaten meldenMAinz – Wenn Ärzte „gewich-tige Anhaltspunkte“ für dieGefährdung des Wohls einesKindes oder Jugendlichenhaben, gelten – dank demBundeskinderschutzgesetz –seit Anfang dieses Jahres Ein-schränkungen bei der Schwei-gepflicht.

Das Gesetz zur Kooperation undInformation im Kinderschutz regeltin § 4 drei Schritte, wie Ärzte beiVerdacht auf Gefährdung des Kind-wohles künftig vorgehen sollten,erklärt Rechtsanwältin HenrietteMarcus, Mainz.

Im ersten Schritt soll gemeinsammit dem Minderjährigen und demErziehungsberechtigten besprochenwerden: Wie sieht die aktuelle Situ-ation aus? Welche Hilfen stehen zurVerfügung?

Fruchtet das nicht, haben Ärzte(Schritt 2) einen Beratungsanspruchgegenüber dem Träger der Jugend-hilfe, um die Gefährdung des Kin-des/Jugendlichen besser einschätzenzu können.

Ist immer noch kein Erfolg inSicht, darf der Arzt im dritten Schrittdas Jugendamt informieren. Vorherist dennoch empfehlenswert, die Be-troffenen aufzuklären, dass der Arztdie Gefährdung an das Jugendamtmelden darf, sofern für den Jugend-lichen keine Nachteile zu befürch-ten sind. Insbesondere letztere Fragesollte der Arzt im Beratungsgesprächmit dem Jugendamt (Schritt 2) zureigenen Absicherung abklären, be-tont Juristin Marcus.

Ist der Hinweis an die Betroffenenerfolgt, darf der Arzt dem Jugend-amt die Daten des gefährdeten Min-derjährigen mitteilen. Gleiches gilt,wenn der Arzt im Beratungsgesprächmit dem Jugendamt übereinkommt,dass die Betroffenen besser nicht in-formiert werden. Dies sollte sich derArzt aber schriftlich vom Träger derJugendhilfe bestätigen lassen. AT

Mit dem Programm „Leichter leben“geht der Bauchumfang zurück.

Foto:thinkstock

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