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TRBA 250 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe

Georg Scheitzach, Hygienefachberater SH Wöllzenmüller

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Biologische ArbeitsstoffeSind in der Biostoffverordnung definiertFür die TRBA 250 gelten Biologische

Arbeitsstoffe = infektiösen Eigenschaften:◦ Mikroorganismen, die Infektionen,

sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können

Aus diesem Grund wird in der TRBA 250 auch von◦ Infektionserreger◦ Krankheitserreger◦ Erregergesprochen.

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Wo die TRBA 250 gilt

Sie betrifft infektionsgefährdende Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege◦ Umgang mit Mensch oder Tier◦ Kontakt mit möglicherweise kontaminierten Produkten,

Gegenständen, Materialien

Für die BGW relevante Mitgliedsunternehmen:◦ Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Ambulante Pflegedienste◦ Einrichtungen der Behindertenhilfe◦ Apotheken, Therapeutische Praxen, Fußpflege,

Kosmetik◦ Kleintierpraxen

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Was ist neu

Aktualisierung der BioStoffV Sommer 2013◦ Z. B. … besserer Schutz vor

NadelstichverletzungenAktuelle Anpassung der TRBA 250 01.04.14

an die BioStoffVAktueller Stand von Wissenschaft, Technik,

Arbeitsmedizin und ArbeitshygieneEine neue Gliederung und Konkretisierungen

lassen das Werk pragmatischer umsetzenDie gleich lautende BGR 250 entfällt

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Wesentliche Änderungen im Überblick:

Nadelstichverletzungen◦ Erlaubt sind Arbeitsverfahren und –mittel,

die den Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente überflüssig machen bzw. falls nicht möglich, nennt die

◦ TRBA 250 Anforderungen an die Auswahl, bzgl. Umgang und Entsorgung der entsprechenden Geräte

◦ Zudem ist eine ausreichende Anzahl fachlich geeigneter Beschäftigter gefordert < > Vermeidung von z. B. Fehlbedienungen in hektischen Arbeitssituationen

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In der ambulanten Pflege brauchen die relevanten Tätigkeiten nicht mehr in sogenannte Schutzstufen eingeordnet zu werden◦ TRBA 250 listet für diese Arbeitsbereiche

nun konkrete spezifische Schutzmaßnahmen auf

Im Anhang findet sich erstmals eine „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“

Wesentliche Änderungen im Überblick:

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Die TRBA 250 beginnt mit einleitenden Informationen zum Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Informationen über erforderlich Beurteilung der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Zuordnung von Tätigkeiten in Schutzstufen

Kern der Regel: Konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Diese gliedern sich in:

Was die Regel umfasst

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Mindestschutzmaßnahmen für den gesamten Anwendungsbereich der TRBA 250

Zusätzliche Maßnahmen für die verschiedenen Schutzstufen

Besondere und zusätzliche Maßnahmen für spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

U.v.a.m. (Unterweisungen, arbeitsmed. Vorsorge, …)

Exemplarisch aus der TRBA 250: 4.2. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 24.2.10 Atemschutz

Was die Regel umfasst

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TRBA 250 bzgl. 4.2.10 ATEMSCHUTZ

(1) Die geforderte Minimierung der Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger wird nach Ausschöpfung aller anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen (insbesondere der Impfschutz der Beschäftigten, Hygienemaßnahmen) durch das Tragen von Atemschutz erreicht. Werden Patienten mit Verdacht auf eine Erkrankung durch luftübertragbare Erreger behandelt, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein betriebsbezogenes Konzept zum Schutz der Beschäftigten vor luftübertragbaren Infektionen festzulegen.

Hinweis: Bezüglich einer pandemischen Situation siehe

ABAS Beschluss 609 „Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza“.

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(2) Der Arbeitgeber hat für die zuvor genannten Zwecke geeignete FFP-Masken bereitzustellen.

Hinweise: Durch filtrierende Halbmasken (FFP) kann eine Reduktion infektiöser Aerosole in der eingeatmeten Luft um bis zu 92% bei FFP2- und bis zu 98% bei FFP3-Masken erreicht werden.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Maske ist neben den Filtereigenschaften vor allem der Dichtsitz der Maske. Die angegebenen Werte der Reduktion gelten nur für einen optimalen Sitz, der nur durch sorgfältiges, korrektes Aufsetzen erreicht wird. In der Regel stellt das Tragen einer gut angepassten FFP2-Maske einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren dar, da davon ausgegangen werden kann, dass diese an kleinste Tröpfchen oder Tröpfchenkerne gebunden sind.

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(3) Sind Patienten mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.

Hinweise: Solche Tätigkeiten sind z.B. die Versorgung und Pflege von Patienten mit Erkrankungen durch luftübertragbare Erreger, insbesondere wenn die Beschäftigten dabei Hustenstößen der Patienten ausgesetzt sein können.

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FFP 2 MNS

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Auf das Tragen der FFP2-Masken kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn bekannt ist, dass der betroffene Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz, z.B. aufgrund einer Impfung, verfügt.

Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist kein Atemschutz und kann nicht vor dem Einatmen von Aerosolen schützen, aber er ist ein wirksamer Schutz vor Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen.

Werden Tätigkeiten an Patienten, die an luftübertragbaren Krankheiten erkrankt sind, ausgeführt, und trägt der Patient einen MNS, reicht für den Behandler das gleichzeitige Tragen eines MNS als geeignete Hygienemaßnahme in der Regel aus.

Dies gilt nicht, wenn der Erreger der Risikogruppe 3 zugeordnet ist (Bakterien TRBA 466, Viren TRBA 462)

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(4) Das richtige Aufsetzen von FFP-Masken ist zu demonstrieren und zu üben. Hilfreich ist die Prüfung des Dichtsitzes mit Hilfe geeigneter Methoden (Fit-Test) während der Schulung.

Hinweis: Informationen zum korrekten Sitz und zur Tragedauer von FFP-Masken sowie zum Unterschied von MNS und FFP-Masken siehe Anhang 7. Barthaare im Bereich der Dichtlinie zwischen Atemschutzmaske und Gesichtshaut können die Schutzwirkung der Schutzmaske beeinträchtigen. Darauf sind Bartträger hinzuweisen.

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Häufig gestellte FragenMüssen sich Arbeitgeber an die TRBA halten?

Grundsätzlich muss die TRBA 250 beim Festlegen und Ergreifen ihrer Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden, wenn in deren Betriebe Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen stattfinden.

Die TRBA geben den Stand der Wissenschaften, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder.Wenn der Arbeitgeber sie anwendet, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Biostoffverordnung in den entsprechenden Punkten erfüllt.

Ausnahme: Wählt der AG Lösungen jenseits der TRBA, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten erreichen. Die Gleichwertigkeit dieser alternativen Schutzmaßnahmen ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

Wer hilft dabei? Betriebsarzt, Facharzt für Arbeitssicherheit

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Zum Abschluss Beispiele für infektiöse Biostoffe:

Material Infektionserreger Übertragungswege

BlutHepatitis-B-VirusHepatitis-C-VirusHIV

Verletzungsbedingt, ggf. Kontakt zu Schleimhaut oder vorgeschädigter Haut

Wundsekret,Drainageflüssigkeit Staphylokokken Kontakt

AtemwegssekretGrippeviren, verschiedene Bakterien

Luftübertragen, Kontakt

Mageninhalt,Erbrochenes Noroviren, Rotaviren Luftübertragen,

Kontakt

Stuhl

Noroviren, Rotaviren, Salmonellen und weitere Bakterien, Hepatitis-A-VirusHepatitis-E-Virus

Kontakt

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Vielen Dank