StGB Arbeitsrecht - Arbeitnehmer- überlassung - Arbeitnehmer- entsendung - Schwarzarbeit Leib oder...
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Korruption
UmweltBoden
-Gewässer- Luft
- Lärm/-Erschütterung
Sachschaden
-Sachbeschädigung- Spartenschaden
Unternehmen in der Krise
(Insolvenz)
Leib oder Leben-Baugefährdung
- Körperverletzung /Tötung
- Arbeitsschutz
Arbeitsrecht- Arbeitnehmer-
überlassung- Arbeitnehmer-
entsendung- Schwarzarbeit
StGBStGB
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Straf- / OWi- und NebengesetzteStraf- / OWi- und Nebengesetzte
AÜG
AEntG
Gesetz z. Bekämpfung d. Schwarz-
arbeit
WHG
BlmSchGGeräte-Sicher-heitsG
ArbSchG
ArbStättVO
Betriebs-sichVO
Bau-stellenVO
LandesBauO(HBauO)
VBG 37
StGB StGB OWiGOWiG
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Ein Fall für die Staatsanwaltschaft ?
Verschulden?Verschulden?
Straßenbauingenieur? Straßenbauingenieur?
Baugrundgutachter?Baugrundgutachter?
Naturgeschichte?Naturgeschichte?
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Baugefährdung § 319
• (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
• (2) …• (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
• (4)…
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Bausicherheit und Baugefährdung
• Täter : - Architekt
- Bauleiter
- Polier
- Tragwerksplaner
- Bohrmeister
- Bauhandwerker
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Bausicherheit und Baugefährdung
• Gefährdungsbeurteilung
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
Der Arbeitgeber hat zunächst die Gefahrenpotentiale der Beschäftigten auf der Baustelle zu erfassen, an Hand von technischen Regeln zu bewerten und bei Feststellung von Gefahren Maßnahmen für den Gesundheitsschutz durchzuführen.
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Bausicherheit und Baugefährdung
• Unterweisung Gewährleisten von Sicherheit und
Gesundheitsschutz, wobei sowohl bei der Einstellung als auch bei neuen Aufgabenbereichen, der Einführung neuer Arbeitsmittel und auch in regelmäßigen Wiederholungen umfassende Anweisungen und Erläuterungen bezüglich der Bautätigkeit zu erfolgen haben.
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Bausicherheit und Baugefährdung
Dokumentation der Belehrungen,
Unterweisungen, Fortbildungen und
Maßnahmen der Kontrolle
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Korruption
• Schaden 5-10 Milliarden EURO/Jahr
• Ca. 400.000 Bestechungen
• Baubranche an 2. Stelle in BRD
• BRD auf Platz 16 in Europa
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachenbei Ausschreibungen
§ 298
I. Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II. Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorangegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
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VollendungVollendung
VeranlassungVeranlassung
Bestimmtes Angebot
Bestimmtes Angebot
VeranstalterVeranstalter
Rechtswidrige Absprache
Rechtswidrige Absprache
AbgabeEines
Angebotes
AbgabeEines
Angebotes
Waren und GewerblicheLeistungen
Waren und GewerblicheLeistungen
Ausschreibung/
FreihändigeVergabe
Ausschreibung/
FreihändigeVergabe
§ 298 StGB§ 298 StGB
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Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 299
I. Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II. Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einem anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
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Straftaten gegen den Wettbewerb
• Wettbewerbsbeschränk. Absprachen ( § 298 StGB )
• Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB )
• Bestechung und Vorteilsgewährung beim Amtsträger ( §§ 331 ff. )
• Vorteil = Alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbessert und auf das er keinen Anspruch hat
• Sozialadäquanz = Leistungen die der Höflichkeit entsprechen und die gewohnheitsrechtlich anerkannt sind
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Beispiele für nichtsozialadäquate Vorteile
• Geldzuwendungen• Zinsgünstige Darlehen• Gewährung von Rabatten• Stundungen• Urlaubsreisen• Wohnungen• Konzertkarten• Berufliches Fortkommen• Auszeichnungen / Ehrenämter• Parteispenden / Sponsoring• Pelzmantel für Ehefrau• Exzessives Abendessen• Sexuelle Zuwendungen
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AbsichtAbsicht
Rechtswidriger Vermögens-
vorteil
Rechtswidriger Vermögens-
vorteil
Vermögens-Schaden /
Vermögens-Gefährdung (Marktpreis)
Vermögens-Schaden /
Vermögens-Gefährdung (Marktpreis)
Irrtums-erregung
Irrtums-erregung
Vorspiegelung falscher
Tatsachen
Vorspiegelung falscher
Tatsachen
§ 263 STGB§ 263 STGB
Absprachen mit Außenwirkung und Vertragsabschluss und Vermögensschaden oder konkrete Vermögensgefährdung
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Aus dem Leben:
Baupraktiker – Immer wieder vor Gericht …
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Schwarzarbeit in Deutschland
0
50
100
150
200
250
300
350
400
198019851990199520002006
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Arbeitsrecht
• Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ( AÜG )
• Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland ( AEntG )
• Schwarzarbeit ( SchwArbG )
• Beitragsvorenthaltung ( § 266a StGB )
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Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
• Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher, wonach der AN für den Entleiher tätig werden soll
• Weisungsrecht des Entleihers• Eingliederung des AN in den Betrieb
des Entleihers• Keine eigenen Arbeitsmittel• Keine Übernahme des
Unternehmerrisikos durch den Verleiher
• Keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit
• Abrechnung nach Zeiteinheiten, keine ergebnisbezogene Vergütung
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Ausländische Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen
• Arbeitserlaubnis fehlt
- OWi nach §§ 284 / 404 SGB III
- § 11 SchwarzArbG
• Gesetzliche Fiktion der §§ 9, 10 AÜG
- OWi nach § 16 AÜG
• Beitragsvorenthaltung nach § 266 a StGB
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E 101 – Was ist das ?
Die Entsendebescheinigung in der Rechtsprechung des EuGH / BGH
- Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
- Bindungswirkung der Bescheinigung für dt. Behörden und Gerichte
- Unanwendbarkeit deutschen Sozialvers.R
- Keine sozialrechtliche Beitragspflicht in BRD
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VorsorgeErfassung von Berührungspunkten mit Bestimmungen des Straf- und OWi- Rechtes
Ausbildung + Fortbildung (Seminare) – Delegierung von Aufgabenbereichen.
Aufsichtspflichten + Kontrolle• Ordnungsgemäße Auswahl der Person • Klare Verteilung von Zuständigkeiten • Stichprobenartige Kontrollen • Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen Dokumentation ihrer Maßnahmen
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Der Staatsanwalt steht vor der Tür – Was tun
• Verhaltensmaßregeln bei Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft – ein Leitfaden
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a) Der Durchsuchungsbeschluß
Gesetzliche Vorraussetzung für eine Durchsuchung ist ein
Durchsuchungsbeschluss durch einen Richter, außer bei Gefahr im Verzug (durch Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten zulässig)Gültigkeitsdauer 6 Monate (aber
verlängerbar)
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b) Der Anfangsverdacht
Voraussetzung einer Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen oder nicht straflos vorbereitet wurde
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c) Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses
• Ausstellendes Gericht• Konkreter tatsächlicher und rechtlicher
Tatvorwurf• Bestimmte Bezeichnung der zu
durchsuchenden Räume• Bezeichnung der Sachen, welche die
Auffindungsvermutung gegen den Beschuldigten begründen
• Erkennbare Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (Wohnraum)
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d) Verhaltensweisen
• Keine Mitwirkungspflicht• Keine Auskunftspflicht über Inhalt und
Aufbewahrungsort von Akten• Ausnahme ist das Öffnen
verschlossener Räume oder Behältnisse
• Keinesfalls darf die Arbeit der Beamten behindert werden
• Rechtsanspruch auf das Führen eines Telefonates mit einem Rechtsanwalt
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• Personalien der Beamten aufnehmen
• Erstellung / Übergabe eines Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände
• Fertigung von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen (Auswertung der Unterlagen kann Jahre dauern) !!!
• Evtl. Versiegelung sensibler Unterlagen
• Ladung zu polizeilicher Vernehmung / Ladung bei staatsanwaltschaftlicher/ ermittlungsrichterlicher Vorladung
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e) Verhaftung
U-Haft bei dringendem Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (per Haftbefehl)
• Aussageverweigerungsrecht ( erst Rücksprache mit RA vor einer evtl. Aussage)
• Schweigen hat keine negativen Folgen• Teilschweigen hat meist negative Folgen
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f) Notfallplan
• Ansprechpartner im Betrieb auswählen
• Frage der Firmenleitung (längerfristiger Ausfall und fehlende Kontaktmöglichkeit, insbesondere bei U-Haft)
• Gestellung einer Kaution ?
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oder
vom Bau in den Bau