Qualitaetsrichtlinien Milch

11
Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350 Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at Version Mai 2008 / Freigabe: Beo / Bereuter Othmar Seite 1/11 ARGE Milch Qualitätsrichtlinien

description

Qualitätsrichtlinien der ARGE Milch und Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH für das Programm Ländle Milch.

Transcript of Qualitaetsrichtlinien Milch

Qualitätsrichtlinien

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at Ve

rsio

n M

ai 2

008

/ Fre

igab

e: B

eo /

Bere

uter

Oth

mar

Seite

1/1

1

A r g e M i l c h

Qualitätsrichtlinien

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

2/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

1. Ziel

Das Ziel der Qualitätsrichtlinie für den Milcherzeuger besteht darin, einerseits die vom Gesetz-geber geforderten Qualitätsstandards umzusetzen und andererseits durch eine glaubhafte, dokumentierte Kontrolle dem Konsument, die Qualität und Herkunft des Rohstoffes transparent zu machen.

2. Geltungsbereich

Die Qualitätsrichtlinie hat für alle Milcherzeuger, die Milch oder Milchprodukte an Abnehmer liefern und Mitglied der ARGE Milch (Zusammenschluss milchverarbeitender Betriebe) sind, Gültigkeit. Diese Qualitätsrichtlinie ist Bestandteil des Milchliefervertrages.

3. Begriffe

BVB = Be- und VerarbeitungsbetriebARGE Milch = Arbeitsgemeinschaft MilchR+D = Reinigungs- und DesinfektionsmittelLWK = LandwirtschaftskammerEGD = Eutergesundheitsdienst

4. Beschreibung

In der Qualitätsrichtlinie werden sämtliche Abläufe und Anforderungen des Milcherzeugers geregelt und beschrieben.

4.1. Fütterungsbestimmungen allgemein

Sämtliche am Hof eingesetzten Futtermittel müssen dem jeweils geltenden Futtermittelgesetz und den jeweils geltenden Verordnungen entsprechen. Die zur Verfütterung vorgesehenen Futtermittel müssen bezüglich Qualität und Beschaffenheit für die Tierernährung geeignet sein. Auf eine wiederkäuergerechte Fütterung ist zu achten.Grundsätzlich dürfen nur Futtermittel zur Verfütterung gelangen, die den jeweiligen Anforde-rungen des Abnehmers entsprechen und in der Verarbeitung der Milch zu Milcherzeugnissen zu keiner Qualitätsbeeinträchtigung führen. Eine Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.

a) Die Futtergewinnung (Gras, Silage, Heu, Trockengras sowie Rüben, Kartoffeln) hat so zu erfolgen, daß eine Verschmutzung mit Erdreich möglichst ausgeschlossen wird. b) Die Futtermittel dürfen die Qualität der Milch nicht nachteilig beeinflussen.

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

3/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

c) Die Erntegerätschaften sind dem Zweck entsprechend sauber zu halten. d) Es dürfen keine hormonellen und antibiotischen Leistungsförderer gefüttert werden. e) Es dürfen keine verdorbenen Futtermittel an Milchtiere verfüttert werden. f) Grundsätzlich ist die Fütterung so abzustimmen, dass hinsichtlich der Tiergesundheit keine nachteilige Beeinträchtigung erfolgt. Sollte aus tiergesundheitlicher Sicht bei einem Einzeltier eine spezielle Fütterung erfoderlich sein, so ist dies nur kurzfistig möglich.

Lagerung der Futtermittel a) Die Lagerung der Futtermittel hat so zu erfolgen, daß eine nachteilige Beeinflussung durch Verschimmelung oder Schädlingsbefall vermieden wird. b) Die Entnahme von Silage zur Verfütterung ist so einzuteilen, daß eine Erwärumung und Nachgärung sowohl auf der Entnahmefläche als auch im bereitgestellten Futter vermieden wird.

4.2. Fütterungsbestimmungen für das Molkereigebiet

Grundsätzlich dürfen im Molkereigebiet sämtliche, laut dem geltenden Futtermittelgesetz, erlaubten Futtermittel an Milchkühe verfüttert werden.Nicht zur Verfütterung gelangen dürfen Blut- oder Tiermehl sowie verdorbene, verschimmelte, verschmutzte, unzureichend vergorene oder mit Schädlingen befallene Futtermittel.

4.3. Für das Hartkäsereigebiet

Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Fütterungsbestimmungen wird gewährleistet, dass die Rohmilchhartkäseproduktion im Hartkäsereigebiet möglich ist.

4.4. Düngung

a) Kein Klärschlamm und keine Klärschlammprodukte (im Hartkäsereigebiet) b) Kein Biokompost c) Mindestwartezeit bei der Anwendung mit Wirtschaftsdünger bis zur Nutzung der Weideflächen mindestens 3 Wochen d) Eine Ausbringung von Wirtschaftsdünger unmittelbar nach der Ernte um eine Verschmutzung des Futters zu vermeiden

4.5. Pflanzenschutzmittel

a) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn es sich um anerkannt zugelassene Pflanzenschutzmittel handelt; Etikettentexte und Anwendungsvorschriften sind zu beachten und die dort angeführten Mindest- wartezeiten sind einzuhalten.

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

4/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

4.6. Im Hartkäsereigebiet zugelassene Futtermittel

a) Grundfutter I) Heu, Gras, Kleegras; bei Grünverfütterung von Gras darf keine Erwärmung des Futters stattfinden. b) Beifutter I) Grünmehl, Luzerne, Maispellets II) Möhren und Futterrüben bis maximal 15 kg; das Futter muss möglichst frei von Erdresten und Faulstellen sein. c) Kraftfutter I) Mais, Weizen, Gerste und Hafer, geschrotet, gequetscht oder gemahlen und deren Kleien und Mühlennebenprodukten in trockenem Zustand, ohne chemische Behandlung gegen Lagerschädlinge II) Extraktionsschrote und Expeller von Soja, Sonnenblumenkernen und Lein d) Handelsfuttermischungen I) Handelsfuttermischungen müssen den Hinweis enthalten „hartkäsereitaugliches Milchviehfutter“. Der Anteil an Grünsirup bzw. Melasse darf maximal 5 % betragen. e) Mineralstoffmischungen I) Mineralstoffmischungen müssen dem geltenden Futtermittelgesetz entsprechen.

4.7. Im Hartkäsereigebiet verbotene Futtermittel

a) Grundsätzlich dürfen im Hartkäsereigebiet keine in jeglicher Form eingeweichten Futtermittel an Milchkühe verfüttert werden. b) Eine Verfütterung von Silage, Rückstände aus Brauereien (Biertreber), Rückstände aus der Zuckerfabrikation (Melasseschnitzel) ist am gesamten Hof nicht gestattet; derartige Futtermittel dürfen auch nicht am Hof produziert, bearbeitet und gelagert werden. (ÖPUL-Maßnahme - Silage) c) alle verdorbenen Futtermittel; auch Grünfutter, welches sich nach längerer Zwischenlagerung erwärmt hat und in Gärung übergegangen ist d) Kartoffeln in jeglicher Form e) alle Futtermittel tierischen Ursprungs, wie Fleisch-, Fisch- und Blutmehl; Milch, Molke und Milchpulver f) alle Ölsamen g) Rückstände aus Brennerei, Mosterei; auch kein Fallobst h) alle Küchen-, Garten- und Obstabfälle sowie Rübenblätter und Kartoffelkraut

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

5/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

4.8. Dokumentation von Futtermittelzukauf

a) Die Futtermittelzukäufe sind in einer geeigneten Form zu dokumentieren (Liefer- scheine, Rechnungen) mit der Bestätigung der Freiheit von Tiermehl, Antibiotika und Hormonen. Produktspezifikationen über die Milchfuttermittelzusammensetzungen müssen darlegbar sein.

4.9. Überwachung des Futtermitteleinsatzes

a) Die Überwachung der allgemein zulässigen Futtermittel erfolgt im Rahmen der Futtermittelkontrolle hinsichtlich des Futtermittelgesetzes. b) Die Überwachung der Futtermittel, welche im Hartkäsereigebiet zum Einsatz gelangen, erfolgt im Rahmen einer Stichprobe durch die Landwirtschaftskammer und den Be- und Verarbeitungsbetrieb.

4.10. Tiergesundheit

a) Die Tiergesundheit ist vom Milcherzeuger ständig aufmerksam zu beobachten und zu kontrollieren. b) Die Tiere dürfen nur aus tierseuchenfreien Beständen stammen. c) Die Tiere dürfen keine ansteckenden Krankheiten aufweisen, welche durch die Milch auf den Menschen übertragen werden können.

4.11. Tierpflege, Tierhaltung

a) Die Tierhaltung hat der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung (Bundestierschutzgesetz) und bei BIO-Betrieben zusätzlich den Richtlinien oder Verordnungen des ökologischen Landbaues zu entsprechen. b) Sämtliche Tiere müssen identifizierbar sein (Ohrmarke oder gleichwertige Markierung). c) Die Tiere sind sauber und ordentlich zu halten. d) Es ist eine angemessene Insektenbekämpfung durchzuführen; hier dürfen nur zugelassene Mittel zum Einsatz gelangen.

4.12. Tierzukauf

a) Beim Tierzukauf sind die seuchenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Tierverkäufer hat den Tierkäufer über allfällige Wartefristen hinsichtlich Antibiotika- einsatz und Verfütterung von Silage zu informieren. (Tierwechsel in das Silosperr- gebiet: Wartefrist 1 Woche)

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

6/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

4.13. Eutergesundheit

a) Die Eutergesundheit ist in regelmäßigen Abständen mit dafür geeigneten Unter- suchungsmethoden zu kontrollieren. (Schalmtest, Zellzahluntersuchung durch das Gebietslabor) I) Schalmtest mindestens 1 mal pro Monat oder II) Zellzahluntersuchung (Zuchtverband 1 mal pro Monat) b) Aufzeichnungen I) Eintragungen in das Stallbuch II) Eintragung in das Milchhygienedatenblatt III) Auflistungen von der Milchleistungskontrolle oder Molkerei – Milchgeldabrechnung c) Verwendung eines Vormelkbechers

4.14. Behandlungen, Wartefristen

Milchkühe, deren Milch nicht zur Ablieferung geeignet ist, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. a) Fehlerhafte Milch darf nicht in Verkehr gebracht werden. b) Milch von Kühen, welche Anzeichen einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit aufweisen, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.Nicht zur Ablieferung gelangen darf: c) Milch sämtlicher Euterviertel von Kühen, die mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, welche eine Sperrfrist für die Milchablieferung erfordern oder diese nachteilig beeinflussen (Wartefrist mit Absprache des Tierarztes) d) Milch von offensichtlich entzündeten Eutervierteln, die im Schalmtest mit (++ oder +++) reagieren e) Milch von Kühen, welche in den ersten 10 Tagen nach dem Abkalben gewonnen wird f) Milch von Kühen, die weniger als 2 Liter Milch pro Tag geben g) Milch, die stark verschmutzt ist und für die vorgesehene Verarbeitung nicht geeignet ist h) Das Vorgemelk 4.15. Medikamente

a) Für die Behandlung der Tiere dürfen nur anerkannte Tierarzneimittel eingesetzt werden. Vergleiche dazu Tierarzneimittelanwendungsverordnung (Positivliste). b) Die Behandlung der Tiere hat durch den Tierarzt oder auf seine Anweisung zu erfolgen. c) Behandelte Tiere sind entsprechend sichtbar zu kennzeichnen. d) Medikamente, soweit diese am Hof aufbewahrt werden müssen, haben in einem dafür geeignetem Ort, vor Kindern versperrt, zu erfolgen.

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

7/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

4.16. Personal- und Betriebshygiene

a) Betriebshygiene I) Das betriebliche Umfeld hat den Vorschriften in der 1. und 2. Tierhaltungs- verordnung (Bundestierschutzgesetz) und des EU-Hygienepaket idF zu entsprechen. II) Vor dem Melkbeginn sind die Standplätze zu säubern. b) Personalhygiene I) Vor Beginn der Melkarbeit sind die Hände zu waschen. II) Allfällige Schnitt- und Schürfwunden an den Händen sind vor dem Melkbeginn mit einem wasserfesten Verband abzudecken. III) Die für die Milchgewinnung und Milchbehandlung eingesetzten Personen haben eine saubere und zweckmäßige Arbeitskleidung zu tragen. c) Stark erkrankte Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen nicht zur Milchgewinnung eingesetzt werden.

4.17. Melken

a) Unmittelbar vor oder während des Melkens dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, welche die Milchqualität nachteilig beeinflussen; dies gilt insbesondere für Arbeiten mit Arzneimitteln. b) Die Gerätschaften für das Melken sind vorzubereiten und auf Restwasserfreiheit zu prüfen. c) Es dürfen nur saubere und für das Melken geeignete Geräte und Gerätschaften zum Einsatz gelangen. d) Zu Beginn des Melkens ist die Milch der einzelnen Euterviertel mittels Vormelkbecher zu überprüfen. Das Vorgemelk darf nicht zur Ablieferung gelangen. e) Kranke Kühe bzw. mit Antibiotika behandelte Tiere sind am Schluss zu melken. f) Vor dem Melken sind die Euter entsprechend zu reinigen. Es sollten nur Einweg- materialien Verwendung finden (Euterpapier, Holzwolle, feuchte Einwegeutertücher mit Desinfektionslösung sind zu empfehlen); in einer Waschmaschine gereinigte Eutertücher sind ebenfalls möglich. g) Für die Zitzendesinfektion dürfen nur zugelassene Desinfektionsmittel (DLG, DVG, FAM, VET.Med.) zum Einsatz gelangen. (Beachtung der Biozid-Verordnung i.d.j.g.F.)

4.18. Milchgewinnung

a) Die Milchgewinnung hat zügig mit den dafür vorgesehenen und geeigneten Hilfs- mitteln durch die vorgesehenen Personen zu erfolgen. b) Die Milchgewinnung muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen, wodurch eine hygienisch nachteilige Kontamination ausgeschlossen werden kann.

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

8/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

4.19. Reinigung und Desinfektion

a) Die für die Milchgewinnung verwendeten Gerätschaften sind unmittelbar nach deren Gebrauch mit geeigneten Verfahren und Hilfsmitteln zu reinigen und im Bedarfsfall zu desinfizieren. b) Die Gerätschaften sind mit Trinkwasser vorzuspülen und nach erfolgter Anwendung von R+D Mitteln mit Trinkwasser nachzuspülen. c) Es dürfen nur für die Milchwirtschaft zugelassene (DLG, DVG, FAM, BLA-Rotholz, VET. MED.) Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden. d) Die Reinigung hat nach den Vorgaben der Reinigungsmittelhersteller zu erfolgen e) Zu beachten sind: I) die Anwendungskonzentration II) die Anwendungstemperatur III) die Einwirkungszeit und Turbulenz IV) sowie die Entsorgung und Lagerung der R+D Mittel f) Nach erfolgter Reinigung und Desinfektion sind die Gerätschaften an einem dafür geeigneten Ort, der gut belüftbar ist, trocken bis zur erneuten Verwendung zu lagern. g) Die Rücklauftemperatur der Reinigungsmittellösung im Waschtrog oder Spülautomat sollte im Bedarfsfall stichprobenmäßig überprüft werden.

4.20. Kühlen, Lagern, Transport der Milch

a) Unmittelbar nach der Gewinnung der Milch ist diese nach den Vorschriften der Abnehmer zu lagern und zu kühlen. b) Die Milchlagerung erfolgt in der Regel in der Milchkammer oder im eigenen Milchlagerraum. c) Die Milchlagerung oder Kühlung erfolgt in zweckmäßigen Kannen, Kühltanks oder Kühlwannen. d) Milchkühlung: I) Wenn die Milch innerhalb von 2 Stunden nach der Gewinnung an einen Abnehmer abgeliefert wird, muß die Milch nicht gekühlt werden. (es kann aber sehr wohl abnehmerspezifische Regelungen geben) II) Bei täglicher Milchablieferung muß die Milch auf mindestens 8°C gekühlt werden; im Hartkäsereigebiet ist bei täglicher Ablieferung eine Mindestkühl- temperatur von 12°C einzuhalten. III) Bei 2-tägiger Milchablieferung muss die Milch auf mindestens 6° C gekühlt werden.

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

9/1

1

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

4.21. Qualitätsanforderungen

Der Grenzwert für die S-Klasse in Österreich liegt bei der • KeimzahlimDurchschnittvonmindestenszwei(2)KeimzahluntersuchungenjeMonat < 50.000 Keime/ml und in der • ZellzahlimDurchschnittvonmindestenszwei(2)ZellzahluntersuchungenjeMonat < 250.000 Keime/ml

Der EU-Grenzwert für die amtliche Milchliefersperre EU-VO 853/2004 liegt im • geometrischenMittelüber2MonatebeiderKeimzahl>100.000Keimen/mlundim • geometrischenMittelüber3MonatebeiderZellzahl>400.000Zellen/ml • ErfolgtabdemZeitpunktderVerständigungandiezuständigeBehördeinnerhalbvon 3 Monaten im geometrischen Mittel keine Qualitätsverbesserung unter die Grenz- werte von < 100.000 oder < 400.000, so wird ab dem 15. des 6. Monat bei der Keimzahl und im 7. Monat bei der Zellzahl, der Milchlieferant für 4 Tage von der Milchlieferung ausgesperrt.

• Wennvom1.biszum15.desAussperrungsmonateskeineQualitätsverbesserung eintritt, wird der Lieferant für neuerliche 10 Tage von der Milchlieferung ausgesperrt. Der Abnehmerbetrieb hat die Möglichkeit, die Milch eines Milcherzeugers nach dem Vor liegen des Untersuchungsbefundes des Labors, bei der Überschreitung eines Einzelergebnisses oder der Durchschnittsergebnisse des Monates nicht mehr zu übernehmen, wenn entsprechende Regelungen in der Milchlieferverordnung enthalten sind. 4.22. Bauliche Ausstattung

a) Grundsätzlich hat die Reinigung und die Milchlagerung in entsprechenden Räumen zu erfolgen. b) siehe Leitfaden für Milchkammererstellung

4.23. Trinkwasser

a) Für die Reinigung der milchberührten Oberflächen bzw. zum Spülen ist Trinkwasser zu verwenden.

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

10/

11

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

4.24. Schulung

a) Die Milcherzeuger sind angehalten, in regelmäßigen Abständen bei verschiedenen Schulungsmaßnahmen des BVB und der ARGE Milch und der Landwirtschafts- kammer teilzunehmen. b) Durch die Information und Schulung soll der Eigenverantwortungsgrad und das Wissen der Milcherzeuger gefördert werden. c) Die Schulungen werden vom Milchwirtschaftsreferat, der ARGE Milch und Tierärzten angeboten und organisiert.

4.25. Dokumentation

a) Der Milcherzeuger wird angehalten, das Milchhygienedatenblatt mit den monat- lichen neuen Untersuchungswerten zu ergänzen; andere Aufzeichnungen und Dokumente (z.B. Milchgeldabrechungen, Auflistungen vom Internet sowie gesammelte Verständigungshinweise können für die Dokumentation ebenfalls herangezogen werden. b) In diesem Datenblatt ist Folgendes einzutragen: I) Keimzahl II) Zellzahl III) Hemmstoff IV) Gefrierzahl V) Harnstoff VI) Temperatur VII) Melkanlagenprüfwerte

5. Sanktionen

Bei schwerwiegenden Verstößen (Milchqualität, Tierhaltung, Tierfütterung, Futtermitteleinsatz, Hygienemängel) kann der Milcherzeuger von der Milchlieferung ausgeschlossen werden.

6. Hinweise

EU-Hygienepaket 852/2004, 853/2004 in der geltenden FassungMilchquoten-Verordnung in der geltenden FassungLiefervertrag des AbnehmersMilchlieferverordnung des Abnehmers

Vers

ion

Mai

200

8 / F

reig

abe:

Beo

/ Be

reut

er O

thm

ar

Seite

11/

11

Arge Milch

Ländle Qualitätsprodukte Marketing GmbH | Montfortstraße 11/7 | A-6900 Bregenz | Tel +43(0)5574/400-350Fax +43(0)5574/400-600 | QM – Bereuter +43(0)676-9174004 | E-mail: [email protected] | www.laendle.at

7. Dokumentation

Der Milcherzeuger bzw. die Berater (Hofberater, Tierarzt) haben die Eintragungen imHygienedatenblatt in sauberer und gut lesbarer Art durchzuführen.

8. Änderungsdienst

Für den Änderungsdienst dieser Qualitätsrichtlinie ist ARGE Milch in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stellen wie: Landwirtschaftskammer, Referat Milchwirtschaft und Abneh-mervertreter, zuständig. Die Abänderung der Qualitätsrichtlinie für Milcherzeuger obliegt der ARGE Milch.