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Prüfung von Ausgangsstoffen

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Was sind Ausgangsstoffe

§ 1a ApoBetrO: Begriffsbestimmungen

(6) Ausgangsstoff ist jeder bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendete Stoff oder jede Zubereitung aus Stoffen, ausgenommen Verpackungsmaterial

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§ 11 ApoBetrO Ausgangsstoffe

(1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des §6 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.

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§ 11 ApoBetrO Ausgangsstoffe

(2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach §6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen…… Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen mit Namenszeichen des Prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers zu machen.

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§ 6 ApoBetrO Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung

(1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität ausweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen.

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§ 6 ApoBetrO

Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, dass die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.

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§ 6 ApoBetrO

(3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwortung des Apothekenleiters auch außerhalb der Apotheke ... erfolgen. Der für die Prüfung Verantwortliche des Betriebes …….. hat unter Angabe der Charge sowie des Datums und der Ergebnisse der Prüfung zu bescheinigen, dass das Arzneimittel nach den anerkannten pharm. Regeln geprüft worden ist und die erforderliche Qualität aufweist (Prüfzertifikat).

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§ 6 ApoBetrO

Die Ergebnisse aus dem Prüfzertifikat sind der Freigabe in der Apotheke zugrunde zu legen. In der Apotheke ist mindestens die Identität des Arzneimittels festzustellen; über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen.

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Prüfung der Grundstoffe außerhalb der Apotheke

Zertifikat muss vorliegen

Identität muss in der Apotheke erneut geprüft werden

Die Verantwortung für die Qualität trägt trotz Zertifikat der Apothekenleiter

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Ausgangsstoffe, was ist in der Praxis zu beachten

Arzneibuch-Qualität notwendig

Bedarfsgerecht bestellen

Exakte Bezeichnung (z.B. freie Base oder Salz), für Anwendung geeignet?

Besondere Eigenschaften (z.B. mikronisiert)

Eventuell Rezepturkonzentrate, Verreibungen bevorzugen

Nur Ware mit gültigem Prüfzertifikat verwenden

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Eingang von Ausgangsstoffen

Vorsicht bei Ersatzlieferungen vom GH

Prüfzertifikat vorhanden?

Ausgangsstoff nach dem Wareneingang unverzüglich der Quarantäne zuführen, solange noch keine Identitätsprüfung durchgeführt wurde

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Wer darf prüfen?

Die Prüfung ist laut § 1a ApoBetrO eine pharmazeutische Tätigkeit

(3) Pharmazeutische Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist

2. die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln

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Prüfungsvorschriften

DAB, PhEur, HAB, DAC

USP, BP, ÖAB etc.

DAC Band 3 Alternative Identifizierungen

Rohdewald... „Apothekengerechte Prüfvorschriften“

Wichtl: „Teedrogen“

Pachaly: „DC Atlas“

Hagers Handbuch, Stoffliste

Standardzulassungen

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Identätsprüfungen in der Apothekenpraxis

Schmelzpunkt (Mischschmelzpunkt)

Micro-DC

Nass-chemische Reaktionen

Brechungsindex

Dichte

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Beispiel Identitätsprüfung Clotrimazol

PH. EUR.:

1: B

2: A,C

A: Schmelztemperatur (2.2.14) 141 bis 145° C

B: IR-Spektroskopie (22.2.24)

Vergleich: Clotrimazol CRS

C: Dünnschichtchromatographie (2.2.27)

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Beispiel Identitätsprüfung Clotrimazol

DAC Alternative Identitätsprüfungen:

Weißes bis blassgelbes, kristallines Pulver

Schmelztemperatur (2.2.60)

142 – 146°C ohne vorheriges Trocknen

Mischschmelzpunkt (DAC-Probe 3)

Die Differenz zwischen der Schmelz-temperatur der Substanz und dem Misch-schmelzpunkt darf höchstens 1°C betragen

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Beispiel Identitätsprüfung Harnstoff

PH. EUR.:

1: A,B

2: A,C,D

A: Schmelztemperatur (2.2.14) 132 bis 135° C

B: IR Spektroskopie

C: 0,1g Substanz werden in 1 ml Salpetersäure bildet sich ein

weißer, kristalliner- Niederschlag

D: ebenfalls Nasschemisch

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Beispiel Identitätsprüfung Harnstoff

DAC Alternative Identitätsprüfungen:

Weißes, kristallines Pulver

Schmelztemperatur (2.2.60)

132 – 136°C ohne vorheriges Trocknen

Mischschmelzpunkt (DAC-Probe 3)

Die Differenz zwischen der Schmelz-temperatur der Substanz und dem Misch-schmelzpunkt darf höchstens 1°C betragen

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Beispiel Identitätsprüfung Natriumcitrat

PH. EUR.:

A: 1ml Prüflösung mit 4ml Wasser R verdünnt gibt die Identitätsreaktion auf Citrat (2.3.1)

B: 1ml Prüflösung gibt die Identitätsreaktion auf Natrium (2.3.1)

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Basiscreme DAC Alternative Identifizierung Stand DAC 2013-1 Aussehen: weiße, weiche, mit Wasser von der Haut abwaschbare Creme.

Geruch: schwach.

Nichtionische Emulgatoren: 50 mg Zubereitung werden in einem engen Reagenzglas mit 0,1 mL einer wässrigen Lösung

von Methylenblau R (1,5 g · L–1), 2 mL verdünnter Schwefelsäure R und 2 mL Dichlormethan R versetzt. Nach kräftigem Schütteln ist die obere Phase intensiver blau gefärbt als die untere.

Hydrophile Creme: 0,5 g Zubereitung werden anteilsweise mit 10 mL Wasser R verrührt. Es entsteht eine

gleichmäßig getrübte, milchige Mischung.

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Erythromycin Alternative Identifizierung Stand DAC 2016-2 Erythromycin Aussehen: weißes bis schwach gelbes Pulver oder farblose bis schwach gelbe Kristalle, schwach hygroskopisch.

Dünnschichtchromatographie (DAC-Probe 11) Untersuchungslösung: 5 mg Substanz werden in 5 mL Methanol R gelöst. Referenzlösung: 5 mg Erythromycin, dessen Identität bekannt ist, werden in 5 mL Methanol R gelöst.

Untersuchungsbedingungen Stationäre Phase: DC-Platte mit Kieselgel R. Auftragevolumen: je 2 μL, punktförmig. Fließmittel: Mischung aus 90 Volumteilen Methanol R und 10 Volumteilen Ethylacetat R. Laufstrecke: 6 cm.

Detektion und Auswertung Die Platte wird an der Luft getrocknet, mit Anisaldehyd-Reagenz R besprüht oder darin getaucht und bei 110 °C unter

Beobachtung bis zur deutlichen Farbentwicklung der Flecke erhitzt. Nach dem Erkalten wird im Tageslicht ausgewertet. In den Chromatogrammen der Untersuchungslösung und der Referenzlösung tritt im unteren Drittel jeweils ein brauner Fleck mit

dem gleichen Rf-Wert und der gleichen Intensität auf.

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Angaben auf dem Prüfzertifikat

Bezeichnung des Stoffes

Prüfvorschrift

Chargennummer

Hersteller

Prüfergebnisse: maßgebliche Zahlenwerte sind aufzuführen

Datum der Prüfung Name des für die Prüfung Verantwortlichen

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Clotrimazol Ph. Eur. ......

Clotrimazol micronisiert 5 g Ch.-B. 123 123 Fa. Chemifix

Clotrimazol, micronisiert Ch.-B. 123 123 Prüfvorschrift Ph.Eur. …… Identität entspricht Reinheit entspricht Sulfatasche < 0,1% (≤ 0,1%) Verwandte Substanzen entspricht Trocknungsverlust 0,2% (≤ 0,5 %) Gehalt 100,1 % (98,5-100,5%) 01.01.2020 Dr. Unbekannt (Kontrollleiter)

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Urea pura Ph. Eur. ….. Harnstoff

25 g Ch.-B. 123 123 Fa. Chemifix

Urea pura Ch.-B. 123 123 Prüfvorschrift Ph. Eur. ….. Identität entspricht Reinheit entspricht

alkalische Substanzen entspricht

Biuret < 0,1% (≤ 0,1%) Ammonium < 500ppm (≤ 500ppm) Schwermetalle < 10 ppm (≤ 500ppm ) Sulfatasche < 0,1% (≤ 0,1 %) Trockungsverlust 0,17% (≤ 1,0%) Gehalt 100,1 % ( 98,5 – 101,5 %) 01.01.2020 Dr. Unbekannt (Kontrollleiter)

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Erythrmoycin Ph. Eur. ......

Erythromycin micronisiert 5 g Ch.-B. 123 123 Fa. Chemifix

Erythromycin, micronisiert Ch.-B. 123 123 Prüfvorschrift Ph.Eur. …… Identität entspricht Reinheit entspricht Spez. Drehung: -75° (-78 - -71°) Verwandte Substanzen entspricht (≤3,0%) Thyocyanat 0,1% (≤ 0,3%) Wasser 1,8% (≤ 6,5%) Sulfatasche < 0,1%(< 0,2%) Gehalt 97,5% (93,0-102,0%)

01.01.2020 Dr. Unbekannt (Kontrollleiter)

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Korrekturfaktor

Ziel: Vermeidung von Mindergehalten der Wirk- und Konservierungsstoffen einer Zubereitung

Berechnung der Einwaagekorrektur auf den chargenspezifischen Wirkstoffgehalt

Allgemeine Hinweise: NRF I.2.11

Sehr einfach durchzuführen mit dem NRF Tool

Ermittelter Korrekturfaktor im Prüfprotokoll und auf der Rezeptursubstanz vermerken

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Korrekturfaktor Bsp: Erythromycin

Beispiel 1: Gehalt: 97,5%

Wasser: 1,8%

Korrekturfaktor: 1,044

Beispiel 2: Gehalt: 97,6%

Wasser: 3,7%

Korrekturfaktor: 1,064

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Haltbarkeit von Ausgangsstoffen

Im Arzneibuch sind keine Angaben zu finden

Heute geben fast alle Hersteller Haltbarkeitsdaten oder Retestdaten an, danach muss der Ausgangsstoff einer Nachprüfung unterzogen oder vernichtet werden

Karsten Albert: „Verwendbarkeitsfristen von Ausgangsstoffen in der Apotheke“

Maßgeblich ist das Prüfdatum

Wichtig: am Standgefäß Haltbarkeit kenntlich machen

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Prüfprotokoll

Folgende Angaben sind aufzuzeichnen: Name des Ausgangsstoffes Hersteller Herstellercharge Prüfdatum Interne Charge Haltbarkeit Verwendete Prüfvorschrift Ergebnisse (Zahlenwerte etc.!!!) der durchgeführten Prüfung Namenszeichen Prüfender Datum und Unterschrift der Freigabe (Apotheker) Das Zertifikat ist Bestandteil des Prüfprotokolls Zusätzlich: Haltbarkeit, Korrekturfaktor

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§ 22 ApoBetrO Allgemeine Dokumentation

Das Prüfprotokoll muss aufbewahrt werden

Das Prüfzertifikat muss ebenfalls aufbewahrt werden (sinnvoll: mit Prüfprotokoll fixieren)

Aufbewahrungsfrist:

Mindestens 5 Jahre

Mindestens 1 Jahr nach Ablauf des Verfalldatums

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Kennzeichnung des Ausgangsstoffes

Vorschriften der Gefahrstoff-verordnung beachten

Auf der Verpackung des Ausgangsstoffes oder auf dem Standgefäß sind folgende zusätzliche Angaben zu machen: Interne Charge Verfalldatum (falls nicht schon angegeben) Korrekturfaktor (falls nicht schon angegeben)

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Wie sieht die Praxis aus?

Beim Wareneingang darauf achten, dass es sich um Arzneibuchware handelt

Mit Sachverstand arbeiten

Nur das dokumentieren, was durchgeführt wurde (Täuschung!)

Alle Unregelmäßigkeiten im Protokoll festhalten

Sogenannte organoleptische Prüfungen sind nicht ausreichend!

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Beispiele für Verwechslungen

Kaliumhydroxid – Natriumhydroxid

Zinkpaste – Weiche Zinkpaste

Sennesblätter – Birkenblätter

Isopropanol - Isobutanol

Wasserstoffperoxyd – Salmiaklösung

Erythromycin – Clotrimazol

Hammamelisblätter - Ginkgoblätter

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Leitlinie zur Prüfung von Ausgansstoffen

Homepage der ABDA: abda.de

» Themen

» Arbeit in der Apotheke

» Qualitätssicherung

» Leitlinien und Arbeitshilfen

Leitlinie Prüfung von FAM

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Durchführung der Wareneingangskontrolle

Weiterleitung der ungeprüften Ware in den

Quarantänebereich zur Prüfung der Ausgangsstoffe

(§ 16 Abs. 1 ApBetrO)

Durchführung der Prüfung zur Identifizierung des

Ausgangsstoffs und Erstellung des Prüfprotokolls

(§§ 6, 11 ApBetrO)

Wareneingangskontrolle • Kontrolle des Lieferscheins (Vergleich mit Bestelldaten und Angaben auf dem

Gebinde) • Vorhandensein des Prüfzertifikats und ggf. des Sicherheitsdatenblatts

• Sichtprüfung der Verpackung/Gebinde • Kontrolle der Einhaltung der Transportbedingungen

• Bei Abweichungen Apotheker hinzuziehen

Eingangsprüfung Prüfvorschrift auswählen

• Ph. Eur., DAB oder andere Vorschriftensammlungen • Alternative Identifizierung von Ausgangsstoffen nach DAC/NRF

• Ggf. Prüfanweisung des Herstellers

Nein

Ja

Kontrolle des Prüfzertifikats

Identitätsprüfung (§§ 6, 11 ApBetrO) • Fachgerechte Entnahme von Teilmengen aus dem Behältnis

• Beachtung der Arbeitsschutzmaßnahmen • Beachtung der Maßnahmen zum Produktschutz

Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe Stand: 16.06.2016

Erstellung des Prüfprotokolls in der Apotheke

• Interne Prüfnummer festlegen

• Prüfzertifikat aufkleben oder anheften

• Ergebnis der Prüfung des Prüfzertifikates dokumentieren

• Lagerungsbedingungen, Verwendbarkeitsfrist bzw. Nachprüfdatum festlegen

• Ggf. Faktor zur Einwaagekorrektur vermerken

• Prüfvorschrift, -methoden und -ergebnisse vermerken

• Name des Prüfenden

• Geeignete Kennzeichnung der geprüften Ware (§ 16 Abs. 1 ApBetrO)

• Archivierung der Prüfprotokolle (§ 22 ApBetrO)

Prüfzertifikat valide?

Monographie oder

anerkanntes Prüfverfahren für den Ausgangsstoff

vorhanden?

Prüfzertifikat vorhanden?

Der Ausgangsstoff kann nicht verwendet werden. Eine Ausnahme ist nur

im begründeten Einzelfall (Nutzen-Risiko-Abwägung) möglich.

Ersatz durch vorgeprüften Ausgangsstoff oder Komplettprüfung nach

Vorgaben der Monographie bzw. dem anerkannten Prüfverfahren

Eingangsprüfung Kontrolle des Prüfzertifikats

• Erforderliche Angaben • Beurteilung der Eignung/Angemessenheit der eingesetzten Methode

• Vergleich der Analysenwerte mit den Soll-Werten der aktuellen Arzneibuchmonographie • Ggf. Bescheinigung über GMP-konforme Herstellung

Der Ausgangsstoff kann nicht verwendet werden.

Vorschrift für Identitätsprüfung

im DAC vorhanden? Prüfung auf Identität gemäß Arzneibuchmonographie oder nach anderer

Pharmakopöe durchführen

Prüfung nach DAC-Vorschrift

Entnahme von Teilmengen zur Prüfung

A

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

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Festlegung der Verwendbarkeitsfrist oder

des Nachprüfdatums

Freigabe der geprüften Ausgangsstoffe

Nachprüfung möglich?

Durchführung der Nachprüfung

Vernichtung der Ausgangsstoffe

• Bewertung der Ergebnisse

• Datum und Unterschrift des Apothekers im Prüfprotokoll

Beschriftung und Kennzeichnung der Behältnisse • Gut lesbar und dauerhaft

• Vorzugsweise in deutscher Sprache • Bezeichnung des Ausgangstoffes

• Verfallsdatum, ggf. Verwendbarkeitsfrist oder Nachprüfdatum • Soweit mgl., Normdosierung, Höchstmenge oder

Richtkonzentration • Verwendungshinweise

• Bei Wirkstoffen Einwaagekorrekturfaktor(en) • Interne Prüfnummer

• Lieferant/PZN • Lagertemperatur

• Gemäß GefStoffV, ggf. vereinfachte Kennzeichnung

Vernichtung • Sachgerechte/umweltgerechte Entsorgung (Entsorgungssysteme

der Rezeptur und des Laboratoriums verwenden)

Nein, Verwendbarkeitsfrist erreicht

Ja

Ordnungsgemäße Kennzeichnung und

Lagerung der Ausgangsstoffe

Ordnungsgemäße Lagerung der Ausgangsstoffe (§ 16 ApBetrO, §§ 8, 11 GefStoffV)

• Lagerungsbedingungen (Ph. Eur., DAB) • Getrennte Lagerung von Ausgangsstoffen und Chemikalien

• Dicht schließende Behältnisse • Vor Licht geschützt

• Ggf. Trocknungsmittel verwenden • Ggf. unter Verschluss (§ 8 Abs. 7 GefStoffV)

Entnahme von Teilmengen zur Herstellung

von Rezepturen und Defekturen

Qualitätsmängel bei der Prüfung?

Nachprüfung • Verlängerung der Nutzungsdauer der Substanz unter

Berücksichtigung der Kosten/Nutzen-Relation • Keine Bezugnahme auf das Prüfzertifikat des Herstellers • Prüfung auf Konformität mit der Arzneibuch-Monographie

• Prüfung der Parameter, die nach der Herstellung veränderbar sind, wie z. B. pH-Wert, Aussehen, Trocknungsverlust, Wasser,

Gehalt , ggf. Identität • Immer individuelle Festlegung der Parameter im Einzelfall

Ja

Nein

Verweis auf Leitlinie zur

Qualitätssicherung

– Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen

Anwendung bestimmten Rezeptur- und

Defekturarzneimittel

Fortsetzung

Qualitätsmängel bei der Prüfung? Maßnahmen einleiten

und Sperrung der Ware

Verfahren bei Qualitätsmängeln (§ 21 ApBetrO) • Mitteilung an die zuständige Behörde und

AMK • Dokumentation/Berichterstattung der

Qualitätsmängel unter Verwendung der AMK-Berichtsbögen

• Entscheidung über den Verbleib des Prüf- musters nach Absprache mit zuständiger

Behörde und AMK • Verbleib nicht einwandfreier Ware im

Quarantänebereich bis zur endgültigen Entscheidung

Dokumentation der Maßnahmen

Entscheidung über die Ware treffen

A

Ja

Verweis auf Leitlinie zur

Qualitätssicherung

- Risiken bei Arzneimitteln und Medizin-

produkten – Maßnahmen in der Apotheke

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Prüfung von Fertigarzneimitteln in der

Apotheke

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PRÜFUNG VON FAM § 12 ApoBetrO

Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel (FAM) und apothekenpflichtigen Medizinprodukte

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PRÜFUNG VON FAM § 12 ApoBetrO

(1) FAM, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizin-produkte entsprechend.

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Bedeutung der FAM-Prüfung

Es werden in ca. 20 000 Apotheken in der BRD pro Tag 1 Untersuchung durchgeführt (24 pro Monat)

Dies ergibt 480 000 Untersuchungen pro Monat

Dies entspricht 5,76 Mio Untersuchungen pro Jahr

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Prüfhäufigkeit

„stichprobenweise“, keine verbindliche Zahl vorgeschrieben

Abhängig von der Größe des Warenlagers

Regierungspräsidium Darmstadt verlangt in Hessen mindestens 1 FAM pro Arbeitstag

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Probenentnahme

Wareneingang

Lagerbestand

Alle Darreichungsformen und Lagerorte berücksichtigen

Am besten: betriebsinternes festgelegtes System für Probenzug

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Wer darf prüfen?

Die Prüfung ist laut § 1a ApoBetrO eine pharmazeutische Tätigkeit

Nur pharmazeutisches Personal darf diese durchführen

Unterstützung durch PKA möglich

Abzeichnung des Protokolls nur durch einen Apotheker

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Durchführung der Prüfung

Prüfung der Kennzeichnung (§ 10 AMG)

Prüfung der Packungsbeilage (§ 11 AMG)

Prüfung des Primär- und Sekundär-packmittels

Prüfung des AM je nach Darreichungs-form

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Prüfung nach §10 und §11 AMG

Entsprechende Vorschrift aus dem aktuellen AMG heraussuchen

§ 10 Kennzeichnung des FAM

§ 11 Angaben in der Packungsbeilage

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Prüfung der Packmittel

Dichtigkeit der Verschlüsse

Unversehrtheit (Schraubverschlüsse, Blisterfolie)

Deklaration

Übereinstimmung der Charge

Vorhandensein der Packungsbeilage

Verfalldatum

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Prüfung der Arzneiform

Sinnesprüfung

Ohne Verdacht keine zerstörende Prüfung notwendig (Kosten!)

Durch die Verpackung der FAM teilweise nur schwer durchführbar

Dennoch häufig Prüfung auf Vollständigkeit der Arzneimittelmenge möglich

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Umstände, die die Prüfung erschweren

Umverpackung ist versiegelt

Blisterfolie ist nicht durchsichtig

Tube ist zugesiegelt

Schraubverschluss ist versiegelt

Flaschen sind nicht durchsichtig (z.B. braun, milchig, weiß)

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Prüfung von FAM § 12 ApoBetrO

(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muss mindestens enthalten:

1. Den Namen oder die Firma des Pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers

2. Die Bezeichnung und Darreichungsform des Arzneimittels

3. Die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum

4. Das Datum und die Ergebnisse der Prüfung

5. Das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers

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Prüfprotokoll

Es gibt keine Formvorschrift

Tabellarische Auflistung der Ergebnisse möglich

Empfehlenswert sind aber detaillierte Aufzeichnungen wie z.B. im Prüfprotokoll der BAK

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Dokumentation

Aufbewahrungsfrist nach §22 ApoBetrO:

Mindestens 5 Jahre

Mindestens bis 1 Jahr nach Ablauf des Verfalldatums

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Verfahren bei Qualitätsmangel

Arzneimittel, bei denen ein Qualitätsmangel festgestellt wurde sind nicht mehr verkehrsfähig

Arzneimittel muss unverzüglich in die Quarantäne

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§ 21 ApoBetrO Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht

verkehrsfähiger AM

(1) Alle Informationen über Beanstandungen bei AM …… sind dem Apothekenleiter… unverzüglich mitzuteilen.

(2) Er ….. hat die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen.

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§ 21

(3) Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die Apotheke bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, daß Qualitätsmängel vorliegen, die vom Hersteller verursacht sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

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§ 21

(4) Bei Rückruf von AM, die in der Apotheke hergestellt worden sind, ist die zuständige Behörde unter Angabe des Grundes unverzüglich zu benachrichtigen.

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Meldungen an die Überwachungsbehörde und die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK)

- Berichtsbogen der AMK „Berichtsbogen über Verdachtsfälle auf Qualitätsmängel von Arzneimitteln“ (Kopie der AMK-Meldung an

die zuständige Überwachungsbehörde) - Ggf. Einsendung des Produkts, der Packungsbeilage ,des

Umkartons

Qualitätsmängel können sichtbar werden bei: - Prüfung der Fertigarzneimittel - Prüfung des Wareneingangs

- Reklamation des Patienten oder des Arztes Qualitätsmängel können sein, z. B.

- Mängel der Beschaffenheit (Identität, Gehalt, Reinheit) - Mängel der Behältnisse und äußeren Umhüllung - Mängel der Kennzeichnung und der Fach- und

Gebrauchsinformation - Arzneimittelfälschungen

- Weitere technische Mängel

Dokumentation - Kopie des Berichtsbogens

- Mitteilung über Ergebnis der Untersuchung - Aufzeichnung über Rückrufe und durchgeführte Maßnahmen

- Archivierung für mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre

Risiken bei Arzneimitteln – Maßnahmen in der Apotheke - Meldung pharmazeutischer Qualitätsmängel bei Arzneimitteln -

Stand: 23.11.2016

Verdacht auf Qualitätsmängel

Prüfung und Bewertung des Risikos

durch Apotheker

Meldung an die

Überwachungsbehörde

Dokumentation

Meldung an die AMK

Verweis auf Leitlinien zur

Qualitätssicherung

- Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe

- Prüfung der Fertigarzneimittel und

apothekenpflichtigen Medizinprodukte

Erforderliche Maßnahmen - Quarantänelagerung des Arzneimittels und der ggf. vorhandenen

Restbestände der Charge in der Apotheke bis zur Klärung

Erforderliche Maßnahmen einleiten

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Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist in Hessen das Regierungspräsidium in Darmstadt

Die zuständige Behörde ist nicht die AMK der Apotheker, die aber dennoch zu benachrichtigen ist!!!!!!

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Benachrichtigung der AMK der ABDA

Nach §3 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen müssen Arzneimittelrisiken auch der AMK gemeldet werden, unabhängig einer Meldung an das RP

Die AMK ist die zuständige Stelle für Meldungen nach § 62 AMG

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Bearbeitung der Quarantäne

Berichtsbogen der ABDA benutzen

Auf der Homepage der ABDA online ausfüllen oder ausdrucken

Auch ein Zusenden seitens der AMK ist möglich

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Berichtsbogen

ABDA Homepage

»Themen

»Arzneimittelsicherheit

AMK

»Berichtsbogen Formulare

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Bearbeitung der Quarantäne

Berichtsbogen „Qualitätsmängel“

In der Regel müssen Meldungen sowohl an das RP als auch an die AMK geschickt werden

Zeitfaktor berücksichtigen: Meldungen möglichst schnell per FAX oder email an die entsprechenden Stellen senden

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Berichtsbogen UAW

§ 62 „Pharmakovigilanz“ und § 63 AMG „Stufenplan“ und eine Verwaltungsvorschrift regeln das Vorgehen bei Arzneimittelrisiken

Dabei ist die Arzneimittelkommision (AMK) der Apotheker als zuständige Stelle genannt

Die AMK ist verpflichtet, Meldungen über Verdachtsfälle an die zuständige Bundesober- oder Landesbehörde weiterzuleiten

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Vorkomnisse bei Medizinprodukten

Ein Vorkommnis ist eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts.......

…als Funktionsstörung gilt auch ein Mangel der Gebrauchstauglichkeit, der eine Fehlanwendung verursacht.

Meldungen erfolgen an das BfArM

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Meldungen an die Überwachungsbehörde (BfArM) - Formular des BfArM zur Meldung von Vorkommnissen bei

Medizinprodukten - Medizinprodukt ggf. dem Hersteller für weitere Untersuchungen

zur Verfügung stellen

Vorkommnis ist: - Funktionsstörung (auch Mangel der Gebrauchstauglichkeit, der

eine Fehlanwendung verursacht), Ausfall, Änderung der Merkmale oder der Leistung oder

- unsachgemäße Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung

die oder der unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders

oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnten

Dokumentation - Kopie des Meldebogens

- Archivierung für mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre

Risiken bei

Medizinprodukten – Maßnahmen in der Apotheke - Meldung von Vorkommnissen bei Medizinprodukten -

Stand: 23.11.2016

Vorkommnis bei einem Medizinprodukt

Erforderliche Maßnahmen einleiten

Dokumentation

Prüfung und Bewertung des

Vorkommnisses durch Apotheker

Meldung an die Überwachungsbehörde

Erforderliche Maßnahmen -Quarantänelagerung des Medizinprodukts in der Apotheke bis

zur Klärung

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Meldungen an die AMK 2016

Qualitätsmeldungen: 6251

Verpackungsfehler: 2640

Galenische Mängel 1547

Mechanische Defekte: 1060

Deklarationsmängel: 725

Minderwirkung: 170

Sonstiges: 95

Manipulation/Fälschungen: 14

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AMK 2016

170 Chargenrückrufe

10 Chargenüberprüfungen

35 Rückrufe

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