Leseprobe: Benno Frei, Das Mehrwertsteuer-Gesetz

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Vorwort 5

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Das Standardwerk zur schweizerischen Mehrwertsteuer

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Vorwort 5

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1 Allgemeine Bestimmungen 15 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3

Vorinformationen Entwicklung der MWSt Steuersätze (Fakturierungssätze / Abrechnungssätze) Voraussetzung für die Abrechnung der MWSt Begriffe Systematik

15 15 16 17 18 24

2 Steuersubjekt 27 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.7 2.8 2.9

Steuersubjekt Inlandleistungen Verzicht auf die Befreiung der Steuerpflicht Sonderregelungen bei der Steuerpflicht Gemeinwesen Gruppenbesteuerung Rechtsformändernde Umwandlung nach FusG Steuerpflicht bei der Erstellung von Liegenschaften und bei Liegenschaften einer Einzelfirma Beginn und Ende der Steuerpflicht Beginn der Steuerpflicht Ende der Steuerpflicht Mithaftung und Steuernachfolge Mithaftung Steuernachfolge Steuersubjekt Bezugsteuer Steuersubjekt Einfuhrsteuer Abgrenzung Steuersubjekt Bezugsteuer / Einfuhrsteuer bei Lieferungen Fragen

27 29 31 31 34 38

39 47 47 50 53 53 53 54 57

58 61

3 Steuerobjekt 63 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.6

Mittelflüsse (Nicht-Entgelt) Steuerbare Leistungen und Sonderfälle Von der Steuer ausgenommene Leistungen Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen Von der Steuer befreite Leistungen Lieferungen ins Ausland (Exportlieferungen) Dienstleistungen im Ausland (Auslandleistungen) Lieferungen im Ausland (Auslandleistungen) Besonderheiten Fragen

63 64 65

70 76 779 79 80 88

4 Berechnung und Überwälzung der Steuer 90 4.1 4.2 4.3 4.4

Bemessungsgrundlage Steuersätze Rechnungsstellung und Steuerausweis Fragen

90

101 105 123

8

Inhaltsverzeichnis 7

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8 Inhaltsverzeichnis

5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 5.4.4 5.5

Grundsatz effektiver / fiktiver Vorsteuerabzug effektiver Vorsteuerabzug fiktiver Vorsteuerabzug (Bezug von Urprodukten, Bezug von gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen) Vorsteuerabzug bei steuerpflichtigen Muttergesellschaften/Holdinggesellschaften Zusammenfassung Nachträglicher Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung) infolge Nutzungsänderungen Nachträgliche Vorsteuerabzugskorrektur (Eigenverbrauch) infolge Nutzungsänderungen Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug Vorsteuerabzugskürzung / -korrektur Vorsteuerabzugskürzung / -korrektur bei Erhalt von Mittelflüssen nach Art.18 Abs. 2 MWStG Vorsteuerabzugskorrektur bei gemischter Verwendung Spezialfälle Vorsteuerkorrekturen (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Entnahme von Gegenständen / Eigenverbrauch Privatanteil Fahrzeug / Eigenverbrauch Eigenleistungen bei der Erstellung von Bauwerken zwecks Verkauf / Vermietung ohne Option oder zwecks Nutzung für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten / Eigenverbrauch Nutzungsänderungen (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Fragen

125 125

126

135

138

140 142 142

144

153 153 155

156

159 169

6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.3 6.7 6.8

Geschäftsperiode / -abschluss Steuerperiode Abrechnungsperiode Finalisierungsperiode Abrechnungsformulare Abrechnungsmethoden effektive Abrechnungsmethode Abrechnung nach Saldosteuersätzen Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen Meldeverfahren Abrechnungsarten

170 170 170 170 170 173 173 173 180 181 189

6.9 6.9.1 6.9.2 6.9.3 6.10 6.10.1 6.10.2 6.10.3 6.11 6.12

Entstehung der Steuerforderung Umsatzsteuern und Vorsteuern Bezugsteuer Einfuhrsteuer Verjährungsfristen / Rechtskraft der Steuerforderung Verjährungsfristen Rechtskraft der Steuerforderung Fristen für die Geschäftsperiode 01.01. – 31.12.2012 Beispiel «Erstellen der Abrechnung Q04/2012» Fragen

191 191 191 192 192 192 194 195 196 206

135132

142

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Inhaltsverzeichnis 9

7.1 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4 7.2.5 7.2.6 7.

Bezugsteuer Einfuhrsteuer Steuerobjekt Bemessungsgrundlage Entstehung der Einfuhrsteuerschuld Unterstellungserklärung beim Einfuhrreihengeschäft Rückerstattung wegen Wiederausfuhr Verlagerung der Steuerentrichtung Fragen

207 207 207 207 209 210 215 215 220

8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 8.13 8.14 8.15

Allgemeine Verfahrensbestimmungen Behörde für die Erhebung und den Einzug Steuervertretung Auskunftspflicht und Auskunftsrecht An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person Buchführung und Aufbewahrung Einreichung der Abrechnung Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Finalisierung) MWSt-Checkliste für den Geschäftsabschluss Kontrolle Ermessenseinschätzung Vereinfachungen Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren Entrichtung der Steuer / Verzugszins Steuererlass Sicherstellung Löschung im Handelsregister Fragen

221 221 221 221 221 222 224 224 240 250 251 251 251 252 253 254 254 255

9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7

Steuerhinterziehung Qualifizierte Steuerhinterziehung Steuerhehlerei Widerhandlung im Geschäftsbetrieb Verletzung von Verfahrenspflichten Selbstanzeige Fragen

256 257 257 257 257 258 258

10.1 10.2 10.3

Übergangsbestimmungen Wahlmöglichkeiten Änderung der Steuersätze

259 260 260

3

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11 Anhang 261 11.1 11.2 11.3

11.4

Lösungen zu den Fragen Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) Mehrwertsteuerverordnung (MWStV)

Sachverzeichnis

261

267323383

10 Inhaltsverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis 11 Abs. Absatz abzgl. abzüglich AG Aktiengesellschaft Art. Artikel aSB alte Spezialbroschüre (bis 31.12.2009) BG Bruttogewinn BGE Bundesgerichtsentscheid Bst. Buchstabe BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. beziehungsweise DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer dgl. dergleichen d.h. das heisst DS Dienststelle eines Gemeinwesens EESt Einlageentsteuerung EFD Eidgenössisches Finanzdepartement Eidg. Eidgenössische EIDI-V Verordnung über elektronisch übermittelte Daten und Informationen EP Einstandspreis ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV HA MWST Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung

Mehrwertsteuer EV Eigenverbrauch evtl. eventuell exkl. exklusive EZV Eidgenössische Zollverwaltung EZV Publ. Publikationen der Eidg. Zollverwaltung ff. und folgende FL Fürstentum Liechtenstein Form. Formular Fr. Schweizer Franken FusG Fusionsgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GVA Gebäudeversicherungsanstalt idR in der Regel inkl. inklusive KAG Kollektivanlagengesetz KG Kollektivgesellschaft (Personengesellschaft) Kto. Konto LA Lohnausweis lit. Litera LMG Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände MBI MWSt-Branchen-Info (Informationsbroschüren der ESTV) MI MWSt-Info (Informationsbroschüren der ESTV) Mio. Million MPI MWSt-Praxis-Info (Informationsbroschüren der ESTV) MWSt Mehrwertsteuer MWStG Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer MWStV Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Nr. Nummer OR Schweizerisches Obligationenrecht OZD Oberzolldirektion

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PBV Preisbekanntgabeverordnung Pers.ges. Personengesellschaft p. J. pro Jahr p. Mt. pro Monat Reg.-Nr. Registernummer der Mehrwertsteuer resp. respektive sep. separat sog. sogenannt Stpfl. steuerpflichtige Personen STWE Stockwerkeigentum u.a. unter anderem u.Ä. und Ähnliches USG Umweltschutzgesetz USt Umsatzsteuer usw. und so weiter u.U. unter Umständen vgl. vergleiche VOSt Vorsteuer VOStA Vorsteuerabzug VP Verkaufspreis VStrR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ZAZ zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung z.B. zum Beispiel ZG Zollgesetz ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ziff. Ziffer zL zulasten z.Zt. zurzeit

12 Abkürzungsverzeichnis

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Publikationen ESTV 13

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Publikationen ESTV14

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1 Allgemeines 15

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 VORINFORMATIONEN 1.1.1 Entwicklung der MWSt Nachfolgend sind die wichtigsten gesetzlichen Schritte aufgeführt:

1995 Einführung Mehrwertsteuer Inkrafttreten der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV)

vom 22.6.1994

1996 Inkraftsetzung eines Sondersatzes von 3% für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit Frühstück)

befristet bis 31.12.2001

1999 Erhöhung der Steuersätze Normalsatz von 6,5% auf 7,5%

Sondersatz Reduzierter Satz

von 3,0% auf 3,5% von 2,0% auf 2,3%

Der Sondersatz wird bis 31.12.2003 verlängert.

2001 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWStG) vom 2.9.1999 (befristet bis 31.12.2006)

Erhöhung der Steuersätze

Normalsatz Sondersatz Reduzierter Satz

von 7,5% auf 7,6% von 3,5% auf 3,6% von 2,3% auf 2,4%

2003 Der Sondersatz wird bis 31.12.2006 verlängert.

2004 Verlängerung des MWStG bis 31.12.2020

2005 Der Sondersatz wird bis 31.12.2010 verlängert.

2010 Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer

(MWStG) vom 12.6.2009

Der Sondersatz wird bis 31.12.2013 verlängert.

2011 Erhöhung der Steuersätze Normalsatz von 7,6% auf 8,0% Sondersatz

Reduzierter Satz von 3,6% auf 3,8% von 2,4% auf 2,5%

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16 1 Allgemeines

1.1.2 Steuersätze (Fakturierungssätze / Abrechnungssätze) Aus der nachfolgenden Tabelle 1 ist ersichtlich, wie sich die Steuersätze (Fakturie-rungssätze1) in der Vergangenheit entwickelt haben. Die entsprechenden Leistun-gen können dem Art. 25 MWStG entnommen werden.

Tabelle 1

Zeitpunkt ab

Nullsatz2

Reduz. Satz

Sondersatz

Normalsatz

................

........

01.01.1995 0,0% 2,0% 6,5%

01.10.1996 0,0% 2,0% 3,0% 6,5%

01.01.1999 0,0% 2,3% 3,5% 7,5%

01.01.2001 0,0% 2,4% 3,6% 7,6%

01.01.2011 0,0% 2,5% 3,8% 8,0%

Aus der nachfolgenden Tabelle 2 ist ersichtlich, wie sich die Abrechnungssätze (Saldosteuersätze / Pauschalsteuersätze) in der Vergangenheit entwickelt haben. Weitere Einzelheiten können der Verordnung zu den Saldosteuersätzen entnom-men werden.

Tabelle 2 ab

01.01.1995 ab

01.01.1999 ab

01.01.2001

ab 01.01.2010

ab 01.01.2011

..... ............

0,1% 0,1% 0,1% 0,1% 0,1% 0,5% 0,6% 0,6% 0,6% 0,6% 1,0% 1,2% 1,2% 1,2% 1,3%

2,0% 2,1% 2,0% 2,3% 2,3%

2,8% 2,9% 3,0% 3,4% 3,5% 3,5% 3,7%

4,2% 4,4% 4,0% 4,6% 4,6%

5,0% 5,2% 4,5% 5,1% 5,2%

5,8% 6,1% 5,2% 5,9% 6,0%

6,4% 6,7%

1 bei effektiver Abrechnungsmethode entsprechen sie auch den Abrechnungssätzen 2 von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWStG), von der Steuer befreite

Leistungen (Art. 23 MWStG)

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1 Allgemeines 17

1.1.3 Voraussetzung für die Abrechnung der MWSt Wer steuerpflichtig ist ... ... der hat die auf seinen eigenen Umsätzen geschuldete Steuer zu berechnen. Er überwälzt sie aber auf seine Abnehmer. Dem Bund bezahlt er den Steuerbetrag, der sich nach Abzug der Vorsteuern ergibt (Selbstveranlagungssteuer). Wer nicht steuerpflichtig ist ... ... der hat seine eigenen Umsätze nicht zu versteuern. Dafür bleibt ihm die Vor-steuer haften.

Vier Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Mehrwertsteuer geschuldet ist:

Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWStG). Art. 29 Abs. 1 MWStG vorbehalten.

STEUERSUBJEKT

steuerpflichtige Person

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TERRITORIALITÄT

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KT

steuerbare Leistungen

Ort der Leistungs-erbringung im Inland

kein Steuer-befreiungs-tatbestand oder Export

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18 1 Allgemeines 1.2 BEGRIFFE Art. 3, 7 und 8 Inland

Das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Art. 3 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005

Zollinland Büsingen

Campione d’Italia Als Inland gelten das Gebiet der Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein (erhebt die Steuern selbst), die deutsche Enklave Büsingen, die italienische Enklave Campio-ne, die Talschaft Samnaun und Sampuoir (Gemeinden Samnaun und Tschlin / nur für Dienstleistungen (Art. 4 MWStG)). Gegenstand

Bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches

beweglich: Gegenstand eines Fahrniskaufes oder Energielieferung

unbeweglich: Liegenschaften, Gebäude und Teile davon (als gleichwertig zu betrachten sind auch die Begriffe Immobilien, Bauwerke, Grundstücke)

Leistung

Die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittper-son in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. In der Verwaltungspraxis sollte keine Unterschei-dung zwischen «verbrauchsfähigem» und «gebrauchsfähigem» Wert vorgenommen werden.

Samnaun

Fürstentum Liechtenstein

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1 Allgemeines 19

Lieferung Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaft-lich zu verfügen. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, regu-liert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung. Dienstleistung

Jede Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:

immaterielle Werte und Recht überlassen werden;

eine Handlung unterlassen oder eine Handlung bzw. ein Zustand geduldet wird. Entgelt

Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Hoheitliche Tätigkeit

Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Eng verbundene Personen

Die Inhaber von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 DBG3 überschritten werden oder wenn eine ent-sprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt. Spende

Freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger zu bereichern ohne Erwar-tung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne. Eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird. Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern

3 mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder mindestens 10% am Gewinn und an

den Reserven oder Beteiligungsrechten im Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. (MI 01 «MWSt in Kürze und Übergangsinfo», Teil II Ziff. 2.3)

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20 1 Allgemeines

an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichge-stellt. Bekanntmachungsleistungen, welche von oder an gemeinnützige Organisationen erbracht werden, sind von der Steuer ausgenommen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWStG. Als Bekanntmachungsleistungen gelten Leistungen, welche den Namen bzw. die Firma, die Tätigkeit oder auch die Leistungen von gemeinnützigen Organi-sationen oder von Dritten bekannt machen sollen, sofern es sich dabei nicht um eine Spende im Sinne von Art. 3 Bst. i MWStG handelt (MI 05 «Subventionen und Spenden», Ziff. 2.3.2). Gemeinnützige Organisation

Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Art. 56 Bst. g DBG für die direkte Bundessteuer gelten. Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine Steuerbefrei-ung bei der direkten Bundessteuer verfügt (MI 05 «Subventionen und Spenden», Ziff. 2.3.2). Rechnung

Jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Nachfolgend sind weitere wichtige Begriffe erläutert: Steuerperiode

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr kann erst zu einem späteren Zeitpunkt als Steuerperiode herangezogen werden (Art. 34 und Art. 116 MWStG), voraussichtlich ab 1.1.2014. Ort der Lieferung

Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem

sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet,

die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson beginnt.

Als Ort der Lieferung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Be-triebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird (Art. 7 MWStG).

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1 Allgemeines 21

Ort der Dienstleistung

Der Art. 8 MWStG bestimmt den Ort der erbrachten Dienstleistungen (MI 06 «Ort der Leistungserbringung», Teil III Ziff. 1 und 2):

Dienstleistungen

Ort des

Leistungserbringers (Art. 8 Abs. 2

Bst. a + b MWStG)

Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar ge-genüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden (Heilbehandlungen, Thera-pien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfe-leistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung) Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen

Ort der

Tätigkeit (Art. 8 Abs. 2

Bst. c e MWStG)

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kün-ste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen Gastgewerbliche Leistungen Personenbeförderungsleistungen

Ort der

gelegenen Sache (Art. 8 Abs. 2

Bst. f MWStG)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grund-stück (Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherber-gungsleistungen)

Bestimmungsort (Art. 8 Abs. 2

Bst. g MWStG)

Dienstleistungen im Bereich der internationalen Ent-wicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe

Ort des Leistungsempfängers (Art. 8 Abs. 1 MWStG)

(Auffangartikel)

Immaterielle Rechte, Werbeleistungen, Leistungen von Beratern, Treuhändern, Anwälten usw., Datenverarbei-tung, Personalverleih, Warenbeförderungsleistungen, Entsorgungsleistungen usw.

Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerun-gen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat ge-

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22 1 Allgemeines mäss Art. 9 MWStG die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Art. 3 MWStG regeln sowie den Ort der Leistungserbringung ab-weichend von den Art. 7 und 8 MWStG bestimmen. Eine Beförderungsleistung liegt gemäss Art. 6 MWStV auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungsper-sonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird. Ein wichtiger Begriff wurde im Art. 3 MWStG nicht behandelt. Es handelt sich um den Begriff «Unternehmen». Unternehmen

Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWStG betreibt ein Unternehmen, wer

eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und

unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Was für Leistungen darunterfallen, ist nirgends geregelt. Aus den Gesetzesartikeln können jedoch folgende Leistungen der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden:

steuerbare Leistungen (zum Vorsteuerabzug berechtigt)

steuerbefreite Leistungen (zum Vorsteuerabzug berechtigt)

von der Steuer ausgenommene Leistungen (nicht zum Vorsteuerabzug berech-tigt).

Wenn ein Unternehmen nur von der Steuer ausgenommene Leistungen (ohne Option) erbringt, ist es nach Art. 10 MWStG auch unternehmerisch tätig. Ein Ver-zicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ist jedoch aufgrund der Verwaltungs-praxis der ESTV nicht möglich (MI 02 «Steuerpflicht», Teil A Ziff. 3, Nachtrag (Ent-wurf)). Der Hinweis in Art. 1 Abs. 1 MWStG (die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland) steht im Widerspruch zum Art. 29 Abs. 1 MWStG, d.h. das MWStG kennt auch die Besteuerung der unternehmeri-schen Investitionen/Aufwendungen bei Leistungen, die von der Steuer ausgenom-men sind und nicht optiert wurden (unecht befreite Leistungen). Keine Einnahmen aus unternehmerischen Leistungen sind

«Nicht»-Entgelte (Mittellflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-i, k MWStG, Einnah-men aus Durchlaufposten, Einnahmen aus Verkauf eines Bodens (MBI 17 «Lie-genschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien», Ziff. 1.3);

Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWStG), ho-heitliche Tätigkeiten (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWStG), Leistungen ohne resp. mit geringen Einnahmen (wenn Aufwendungen nicht mind. zu 25% durch Einnah-men aus Leistungen gedeckt werden (MI 02 «Steuerpflicht», Teil A Ziff. 1.1 und Ziff. 5, Nachtrag (Entwurf))), private Zwecke.

Die ESTV wird die MI 02 «Steuerpflicht» mit Detailangaben zum Begriff «Unter-nehmen» ergänzen.

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1 Allgemeines 23G

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Ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (Bereich), wenn ausschliesslich mit «Nicht»-

Entgelten finanziert wird

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(ausserhalb der unternehmeri-schen Tätigkeit (Bereich))

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Page 19: Leseprobe: Benno Frei, Das Mehrwertsteuer-Gesetz

24 1 Allgemeines

1.3 SYSTEMATIK Grafik 1 Einkauf Betriebsmittel (inkl. 8,0% MWSt) Vorsteuerabzug möglich!

Warenwert (exkl.

MWSt)

MWSt %

Fr.

ZOLLVERWALTUNG

Einfuhren Rohstoffe

100.–

Umsatzsteuer 8,0

8.00

HERSTELLUNG

Gewebe

Lieferung Gewebe

VP 150.– EP 100.– BG 50.–

Umsatzsteuer 8,0 Vorsteuer 8,0

12.00 8.00 4.00

HERSTELLER

Kleider

Lieferung Kleider

VP 230.– EP 150.– BG 80.–

Umsatzsteuer 8,0 Vorsteuer 8,0

18.40 12.00

6.40

HÄNDLER

Kleider

Verkauf Kleider

VP 340.– EP 230.– BG 110.–

Umsatzsteuer 8,0 Vorsteuer 8,0

27.20 18.40

8.80

KONSUMENTEN

private Endverbraucher

Nach der Einfuhr wird bei jeder Wirtschaftsstufe nur der Mehrwert mit der Um-satzsteuer belastet.

Total MWSt abzüglich Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand

27.20

Page 20: Leseprobe: Benno Frei, Das Mehrwertsteuer-Gesetz

1 Allgemeines 25

Grafik 2 Die nachfolgende Grafik zeigt die Abrechnung der MWSt bei einer steuerpflichtigen Person im Inland auf.

Einkauf Handelsware

Warenwert Fr. 1 000.– MWSt 8,0% Fr. 80.– Total Fr. 1 080.–

Verkauf Handelsware

Warenwert Fr. 2 000.– MWSt 8,0% Fr. 160.– Total Fr. 2 160.–

(Ziff. 200, Ziff. 301)

steuerpflichtige Person

Einkauf Betriebsmittel

Warenwert Fr. 500.– MWSt 8,0% Fr. 40.– Total Fr. 540.–

VORSTEUER (effektiv und fiktiv)

Kürzungen und Korrekturen (Eigenverbrauchssteuer /

Einlageentsteuerung)

UMSATZSTEUER

Umsatzsteuer (Ziff. 399)

160.–

Vorsteuer auf Material (Ziff. 400)4 Vorsteuer auf Investitionen (Ziff. 405) Einlageentsteuerung (Ziff. 410) Vorsteuerkorrekturen, Eigenverbrauch (Ziff. 415) Vorsteuerkürzungen (Ziff. 420)

- 80.– - 40.– - 0.– + 0.– + 0.–

Abzurechnende MWSt (Ziff. 500)

40.–

Quartalsweise Abrechnung (Seite 171) (Normale Abrechnungsweise) Halbjährliche Abrechnung (Seite 172) (Saldosteuersatzmethode) Monatliche Abrechnung (Antrag an die ESTV bei laufendem Vorsteuerüberhang)

4 effektive und fiktive Vorsteuern

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