Hauptausschuss des Rheingauer Weinbauverbandes e.V. Eltville am Rhein, 13. November 2012.

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Hauptausschuss des Rheingauer Weinbauverbandes e.V. Eltville am Rhein, 13. November 2012

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Hauptausschussdes

Rheingauer Weinbauverbandes e.V.

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Tagesordnung

TOP 5: Kurzbericht der Geschäftsführung - Bericht aus den DWV-Gremien

- Projekt JungwinzerInnen- Projekt Homepage und Smartphone –App- Projekt Terroir Rheingau und Sehsteine- Projekt Kultur- und Weinbotschafter- Ortsschilder

TOP 6: Veranstaltungen (Nachlese / Vorbereitung)TOP 7: Finanzsituation III. Quartal 2012 und Etatplanung 2013TOP 8: Rheingau FlöteTOP 9: Terminplanung 2013TOP 10: Nächster Sitzungstermin RWV-HAS (23.04.2013)TOP 11: Verschiedenes

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Deutscher Bundestag verabschiedete am 18.10.2012 den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes im Sinne der Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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§ 20 Qualitätsprüfung für Prädikatsweine

§ 22 Landwein

§ 23 Angabe kleinerer geographischer Einheiten § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben(„Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder Terrassenlagenwein“)

§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

§ 39 Aufsichtsrat Deutscher Weinfonds

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§ 23 Angabe kleinerer geographischer Einheiten

Erfreulicher Weise wurde auch unsere Forderung berücksichtigt, durch eine Ergänzung des Weingesetzes zuzulassen, dass die Namen von bei den Katasterämtern geführten Gewannnamen als fakultative kleinere geographische Einheiten verwendet werden können.  § 23 Absatz 1 soll folgender Satz angefügt werden: „Neben den in Satz 1 bezeichneten Namen kleinerer geographischer Einheiten dürfen auch die Namen kleinerer geographischer Einheiten angegeben werden, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergsrolle eingetragen sind.“  

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§ 23 Angabe kleinerer geographischer Einheiten Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:„(6) Die Landesregierungen werden darüber hinaus ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung abweichend von § 23 Absatz 1 für eine oder mehrere derdort bezeichneten kleineren geografischen Einheiten die Angabe dieser kleineren geografischen Einheiten zuzulassen. Die Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn , in ihr strengere Regelungen für die Herstellung, als für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geographische Einheit befindet, bundesrechtlich festgelegt sind, getroffen werden, insbesondere hinsichtlich

1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,2. des zulässigen Hektarertrags,3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder4. des Restzuckergehalts. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen auch strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs-oder Nachweispflichten festlegen. Die Herstellungsregelungen nach Satz 2 können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typische (regionaltypische) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.

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§ 20 Qualitätsprüfung für Prädikatsweine

§ 22 Landwein

§ 23 Angabe kleinerer geographischer Einheiten § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben(„Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder Terrassenlagenwein“)

§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

§ 39 Aufsichtsrat Deutscher Weinfonds

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Projekt Jungwinzer

• 50 Jungwinzer in Verteiler• bisher 4 Treffen• versch.Projektideen• 5. Treffen Ende Nov. im

Weingut Im Weinegg in Hochheim1. Treffen am 12.01. Weingut Koegler

2. Treffen am 08.03. Weingut Allendorf

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Projekt „Homepage Kulturland Rheingau“

Eltville, 03.04.2012

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Die Rheingau Smartphone-Applikation

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Projekt Terroir Rheingau - Weinerlebnis

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Ortsschilder und Seitennutzung

• Quartalsweiser Wechsel von Informationen– Austausch der letzte Schilder– 4 neue Schilderstandorte sind /

werden beantragt– Neubeschriftung der Seitenteile

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Rheingau-Logo-Nutzung

• Nutzung der bestehenden Werbemittel

• Nutzung des Logos auf eigenen Werbemitteln

• Nutzung des Logos auf der eigenen Internetseite plus

Verlinkung

• Nutzung von Kartons mit Rheingau-Logo

• …

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Vielen Dank für Ihr Kommen und Ihre Aufmerksamkeit!

Eltville, 26.06.2012