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Die Punkte 1 bis 11 sind vom Abfallerzeuger oder einem verantwortlichen Beauftragten vollständig auszufüllen. Eine Entsorgung ohne diese Angaben ist nicht möglich! 1. Abfallherkunft (§ 8 Abs.1 Nr.1 DepV) Abfallerzeuger: Name: …………………………………………………………………………. Anschrift:…………………………………………………………… Anfallstelle: Ansprechpartner: Telefon/Telefax: verantw. Beauftragter: 2. Abfallbeschreibung (§ 8 Abs.1 Nr.2 DepV) Betriebsinterne Abfallbezeichnung: Angaben nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Abfallschlüssel (6-stellig) Abfallbezeichnung: …………………………………………….……………… 3. Abfallmenge (§ 8 Abs.1 Nr.5 DepV) Abfall fällt kontinuierlich an (Menge/Zeiteinheit) Abfall fällt einmalig/chargenweise an (Menge der Einzelcharge) Menge, einmalig: ………... o oder …………. Menge/Jahr 4. Vorbehandlung (§ 8 Abs.1 Nr.3 DepV) ……………………………………… 5. Abfallzusammensetzung (§ 8 Abs.1 Nr.4 DepV) Aussehen (optisch): Konsistenz: fest stichfest staubförmig Geruch:………………………………………… Farbe:. …………………………………………. Andere Merkmale: 6. Bewertung der Deklarations- analyse durch den Abfallerzeuger (§ 8 Abs.1 Nr. 6, 7, 8 DepV) Anzahl der durchgeführten Analysen: Formblatt „Grundlegende Charakterisierung AWZ Aßlar“ | Stand 05_2019 Blatt 1 von 2 Grundlegende Charakterisierung Nr.:____________________ für die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung als Deponieersatzbaustoff gemäß §8 Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009, auf der Deponie Aßlar (Deponieklasse II) nicht erfolgt wurde vorbehandelt, nämlich: ................................................ Deklarationsanalytik gemäß Anhang 3, Tabelle 2, DepV liegt bei nicht erforderlich (Abfälle mit Asbest/gefährlichen Mineralfasern bzw. bekanntem Auslaugverhalten nach §8 Abs.2, Satz 1, DepV) nicht erforderlich (geringe Menge bekannter Art und Herkunft, Behörde hat zugestimmt nach §8, Abs. 2, Satz 2, DepV) nicht erforderlich (Inertabfälle nach §8, Abs. 8, DepV) Schwermetallgehalte im Feststoff

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Die Punkte 1 bis 11 sind vom Abfallerzeuger oder einem verantwortlichen Beauftragten vollständig auszufüllen. Eine Entsorgung ohne diese Angaben ist nicht möglich!

1. Abfallherkunft(§ 8 Abs.1 Nr.1 DepV)

Abfallerzeuger:

Name: ………………………………………………………………………….

Anschrift:…………………………………………………………… Anfallstelle:

Ansprechpartner:

Telefon/Telefax:

verantw. Beauftragter: 2. Abfallbeschreibung

(§ 8 Abs.1 Nr.2 DepV)Betriebsinterne Abfallbezeichnung:

Angaben nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Abfallschlüssel (6-stellig)

Abfallbezeichnung: …………………………………………….………………

3. Abfallmenge(§ 8 Abs.1 Nr.5 DepV)

Abfall fällt kontinuierlich an (Menge/Zeiteinheit) Abfall fällt einmalig/chargenweise an (Menge der Einzelcharge)

Menge, einmalig: ………... o oder …………. Menge/Jahr 4. Vorbehandlung

(§ 8 Abs.1 Nr.3 DepV)

………………………………………5. Abfallzusammensetzung

(§ 8 Abs.1 Nr.4 DepV) Aussehen (optisch):

Konsistenz: fest stichfest staubförmig

Geruch:…………………………………………

Farbe:. ………………………………………….

Andere Merkmale:

6. Bewertung der Deklarations-analyse durch denAbfallerzeuger(§ 8 Abs.1 Nr. 6, 7, 8 DepV)

Anzahl der durchgeführten Analysen:

Formblatt „Grundlegende Charakterisierung AWZ Aßlar“ | Stand 05_2019 Blatt 1 von 2

Grundlegende Charakterisierung Nr.:____________________für die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung als Deponieersatzbaustoff gemäß §8 Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009, auf der Deponie Aßlar (Deponieklasse II)

nicht erfolgt wurde vorbehandelt, nämlich: ................................................

Deklarationsanalytik gemäß Anhang 3, Tabelle 2, DepV liegt bei nicht erforderlich (Abfälle mit Asbest/gefährlichen Mineralfasern bzw. bekanntem Auslaugverhalten nach §8 Abs.2, Satz 1, DepV) nicht erforderlich (geringe Menge bekannter Art und Herkunft, Behörde hat zugestimmt nach §8, Abs. 2, Satz 2, DepV) nicht erforderlich (Inertabfälle nach §8, Abs. 8, DepV)

Schwermetallgehalte im Feststoff

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Grundlegende Charakterisierung Nr.:____________________für die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung als Deponieersatzbaustoff gemäß §8 Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009, auf der Deponie Aßlar (Deponieklasse II)

Probenahmeprotokoll (nach LAGA PN 98)

Probenvorbereitungsprotokoll

Bewertung durch denAbfallerzeuger Abfall hält die Zuordnungswerte für Deponieklasse II

ein (Anhang 3 Tabelle 2 DepV)nicht ein (siehe Bemerkung Pkt. 10, ggf. Begleitschreiben)

Beurteilungsgrundlage:

Anhang 3, Tabelle 2 DepVHandlungshilfe organische Schadstoffe (PAK, MKW, BTEX, PCB etc. )

sonstige:…………………………………………………………. .

Abfall zur Ablagerung (zur Beseitigung)

Verwendung als Deponieersatzbaustoff

8. Relevante gefährlicheEigenschaften(§8 Abs.1 Nr.10 DepV) (nur bei gefährlichen Abfällen!)

(z.B. H5 gesundheitsschädlich oder H7 krebserzeugend)

9. Vorschlag des Abfallerzeugersfür die Schlüsselparameter(§8 Abs.1 Nr.12 DepV)

(Auswahl aus Gesamtumfang nach Punkt 6.):

Untersuchungshäufigkeit nicht notwendig

alle drei Monate (Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig!)

10. Bemerkungen desAbfallerzeugers

Bemerkungen:

11. Erklärung des Abfallerzeugers (§8 Abs.1 Satz 6)

Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Falls Änderungen im abfall-erzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammensetzung des Abfalls führen, werde ich dem Deponiebetreiber unaufgefordert und rechtzeitig, die erforderlichen Angaben nach §8 Abs.1 Satz 1 Deponieverordnung (DepV), erneut vorlegen.

……………………………………… (Ort, Datum) (Unterschrift/Stempel, Abfallerzeuger/Beauftragter)

Formblatt „Grundlegende Charakterisierung AWZ Aßlar“ | Stand 05_2019 Blatt 2 von 2

liegt vor

Hinweis: Das vom verantwortlichen Probenehmer unterzeichnete Probenahmeprotokoll ist beizufügen!

liegt vor

einmal/Jahrje angefangene 1.000 to

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