Groups 2010.01: Software-Freiheit vs. Verbot (Digital Sustainability)

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ETH Z¨ urich Vorlesung ”Digitale Nachhaltigkeit in der Wissensgesellschaft” von Marcus M. Dapp Software-Freiheit vs. Verbotene Software Urs assler Informatik [email protected] Bastian Wohlfender Machinenbau [email protected] Herbstsemester 2010

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Software-Freiheit vs. Verbotene Software Bericht von Urs Fässler und Bastian Wohlfender

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ETH Zurich

Vorlesung ”Digitale Nachhaltigkeit in der Wissensgesellschaft” von Marcus M. Dapp

Software-Freiheit vs. Verbotene Software

Urs [email protected]

Bastian WohlfenderMachinenbau

[email protected]

Herbstsemester 2010

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Aufgabenstellung

Die beiden Fragen dieser Gruppe sind nur J/N-Fragen – und auf den ersten Blickscheinen es vielleicht sogar einfache Fragen zu sein... ;-)

1. Sollte -alle- Software, egal was, Free/Open Source sein?

2. Gibt es Software, die -auf jeden Fall- verboten gehort?

• Sammelt fur beide Fragen die Pro- und Con-Argumente

– Denkt nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich (wer profitiertvon welcher Antwort?), politisch (Wer hat die letztliche SW-Kontrolle?)und ethisch-philosophisch (welche Rolle spielen Menschenrechte, z.B.Artikel 19 Allg. Menschenrechte?).

• Sucht pro Frage jeweils 2-3 Beispiele fur Software, an der ihr Eure Argu-mente erlautert.

• Versucht in der Gruppe je eine -gemeinsame- Antwort auf die beiden Fragenzu geben. Warum habt ihr Euch so entschieden?

• Wie sollte ein Land wie die Schweiz diese Fragen entscheiden?

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 5

2. Freie Software 62.1. Grunde fur Freie Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.2. Grunde fur proprietare Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

3. Verbotene Software 113.1. Arten von Verboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

3.1.1. Jugendschutz / Gewaltsverherrlichung . . . . . . . . . . . . . . . 113.1.2. Rassismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123.1.3. Umgehung von Kopierschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123.1.4. Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123.1.5. Angriffs-Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3.2. Pros/Cons von Verboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.2.1. Contras . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.2.2. Pros . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

4. Freiheit kontra Verbot 15

5. Fazit 16

A. Wie jeder die Welt verbessern kann 17

B. Rechtssammlung 19B.1. CH - StGB - Art 135 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19B.2. CH - StGB - Art 261bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19B.3. CH - URG - Art 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20B.4. CH - URG - Art 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

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1. Einleitung

Freie Software gegen verbotene Software, was soll man sich darunter vorstellen? Wirhaben uns entschieden dieses Thema zu bearbeiten, da wir selbst viel mit freier Soft-ware arbeiten und uns mit dem Problem von Softwareverboten aller Art auseinandersetzen wollten.Die beiden Themen korrelieren nicht sehr offensichtlich, was diese Arbeit umso span-nender macht. Unter dem Thema Freie Software konnen sich viele Leute etwas vor-stellen aber jeder versteht wahrscheinlich etwas anderes, da es unzahlige Definitionenund Erklarungen dazu gibt. Diese Missverstandnisse sollen in dieser Arbeit gelost undaufgeklart werden. Dazu wird die starkste, ursprungliche Definition erlautert sowie dieProbleme und Vorteile der Freien Software diskutiert.Beim Thema der verbotenen Software werden zuerst die verschiedenen Verbote erlautert,die entweder bereits in Kraft sind oder uber die diskutiert wird, bevor eine kurze Er-klarung zu den Vor- und Nachteilen von Verboten gegeben wird.Am Schluss gehen wir auf die Verbindung zwischen Verbotener und Freier Softwareein und geben ein personliches Statement daruber ab, wie wir ein allgemeines Verbotrespektive eine Vorschrift im Bezug auf Software sehen.

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2. Freie Software

Freie Software ist Software, die fur jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet undin ursprunglicher oder veranderter Form weiterverbreitet werden darf. Dies ist dieDefinition nach Wikipedia[38] und widerspiegelt direkt die Freiheiten, welche die GNUGeneral Public License (GPL)[13] definiert.

Gegenuber Freier Software steht Proprietare Software. Diese zeichnet sich dadurchaus, dass bei dieser Software ein Hersteller vorschreibt, was alles erlaubt ist und wasnicht. Meist ist solche Software kostenpflichtig und man hat keinen Zugriff auf denSourcecode1. Ist proprietare Software gratis, so spricht man generell von Freeware.

Freeware, resp. Software die gratis ist, ist noch lange nicht frei. Freeware wird zwargratis abgegeben, der Hersteller der Software kann den Benutzer aber genauso ein-schranken wie wenn sie bezahlt werden musste. Anderseits muss Freie Software nichtgratis sein. Die GPL erlaubt ausdrucklich eine kommerzielle Nutzung[39]. So hat sichdas GNU-Projekt[40] anfangs uber den Verkauf der Software (welche unter der GPLsteht) finanziert. Mit dem Aufkommen des Internet wurde die Verbreitung der Soft-ware immer einfacher, auch unter den Benutzern. Somit lasst sich nun uber diesenKanal nur schwer Geld verdienen. Die Folge davon ist, dass heutzutage die meisteFreie Software gratis ist. Trotzdem gibt es Firmen, welche mit Freier Software Geldverdienen, z.B. durch Support-Vertrage, Erweiterungen im Auftrag dritter, Handbuch-verkauf, Schulungen, etc.

Oft wird der Begriff”Open Source“ verwendet, wenn uber Freie Software gesprochen

wird.”Open Source“ beschreibt jedoch die technischen und praktischen Aspekte der

Softwareentwicklung, wahrend es bei Freier Software um die Philosophie und die Ge-sellschaftliche Bedeutung von Software und das darin eingeschlossenen Wissen geht[31].So wird angenommen, dass der Mensch neben Freiheit und Selbstbestimmung auchnach Solidaritat strebt. Doch dies wird mit proprietarer Software verhindert, denn esist z.B. nicht moglich, seinen Freunden zu helfen, indem man ihnen eine benotigteSoftware gibt oder anpasst. Freie Software dagegen fordert das Miteinander in derGesellschaft und tragt somit zum Wohlstand und Entwicklung dieser bei[4, 30].

1Sourcecode ist der fur Menschen lesbare Text aus welchem ein Programm besteht. Dieser ist not-wendig, um die Funktionsweise eines Programms zu verstehen oder eben diese anzupassen.

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2.1. Grunde fur Freie Software

”Wenn ich weiter sehen konnte, so deshalb, weil ich auf den Schultern von

Riesen stand.“Ursprung unklar, verwendet von Ovid, Bernhard

von Chartres, Robert Burton, George Herbert, Isaac Newton, Eric StevenRaymond und weiteren

Die Wissenschaft ware nicht da, wo sie heute ist, wenn nicht auf bestehendem Wissenaufgebaut werden konnte[46, 48]. Genauso verhalt es sich auch im Bereich der Soft-ware[15]. Grundlage fur Innovationen ist die freie Verfugbarkeit bestehender Software.Dadurch kann aus dieser gelernt werden oder sie wird verwendet, um eine neue, grossereSoftware zu erstellen. Dies kann jedoch nur mit Freier Software erreicht werden, dennnur sie garantiert die Freiheiten, die dafur benotigt werden.

Uber proprietare Software hat generell eine einzige Firma die Kontrolle und Macht.Fur die Benutzer solcher Software kann das zu einem Problem werden, denn sie sinddamit abhangig vom Hersteller dieser Software. Sollte der Hersteller Konkurs gehenoder das Produkt einstellen, so gibt es generell keine Moglichkeit, die Software weiterzu verwenden. Dadurch ist die ganze Arbeit respektive Investitionen welche auf dieserSoftware beruhen (Geld, Wissen der Arbeiter, Drittsoftware) verloren[19, 36]. Bei Frei-er Software kann solch eine Situation nicht auftreten, da der Sourcecode der Softwarefur alle zuganglich ist. Eine Firma, die auf jene Software angewiesen ist hat demnachimmer die Moglichkeit, jemanden zu beauftragen um gewunschte Anderungen an derSoftware durchzufuhren oder sie ubernimmt die weitere Entwicklung ganz.

Durch solche Anpassungen kann die Produktivitat gesteigert werden, da exakt daseingebaut werden kann, was benotigt wird. Da bereits viele Freie Software existiert,besteht die Moglichkeit, vorhandene Losungen zu benutzen. Somit gibt es auch kei-ne kunstliche Einschrankungen der Software, welche z.B. aus strategischen Grundenvorgenommen wurden[17, 28].

Bei proprietarer Software ist ein moglicher Konkurs oder eine Produkteinstellungenjedoch nicht die einzige Gefahr welche man eingeht. Es kann auch passieren, dassder Hersteller oder ein Staat gezielt die Software manipuliert[7, 44]. Es stellt sichdaher die Frage, wer die Kontrolle uber den Computer und damit uber die Datenhat. Bei Smartphones und E-Book-Readern wird es hingenommen, dass eine Firmaentscheidet, was man damit machen resp. anschauen darf und was nicht. So werdenInhalte zensiert[9, 29] oder Programme[14] und Dateien[33] aus der Ferne geloscht.

Mit Freier Software lasst es sich auch in der physikalischen Welt nachhaltiger Leben.So konnen alte, ausgemusterte Gerate mit Freier Software weiter benutzt werden. Dassdabei Freie Software verwendet wird hat verschiedene Grunde. Einer ist naturlich derPreis, denn oft wird die Software, welche zum Computer geliefert wurde, nicht mehr

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unterstutzt. Weitere Grunde beruhen auf einer ideologischen Weltanschauung odereinfach, weil Freie Software als Qualitativ besser eingestuft wird[20, 34].

Freie Software verwendet generell auch freie Dateiformate2. Dagegen verwenden pro-prietare Programme meist auch proprietare Dateiformate. Es hat sich jedoch mehr-fach gezeigt, dass alte Dateien mit neuen Versionen desselben Programms nicht mehrgeoffnet werden konnten. Nur freie und offene Dateiformate konnen garantieren, dassdas Lesen der Dateien auch in Zukunft noch moglich ist. Weiter garantieren nur freieDateiformate das der Kommunikationspartner eine zugeschickte Datei auch lesen kann.Damit ist ebenfalls gewahrleistet, dass der andere nicht gezwungen wird, eine bestimm-te Software einzusetzen. Anbieter proprietarer Software haben genauso die Moglichkeit,freie Dateiformate zu unterstutzen, denn die Dokumentation freier Dateiformate istfur alle verfugbar. Wenn also ein Software-Anbieter ein freies Dateiformat nicht un-terstutzt, so muss dies andere, womoglich strategische Grunde haben[22].

Der Kostenvorteil Freier Software ist in der Bildung nicht der einzige[6, 26]. Die Kos-ten welche der Schule oder Universitat anfallen sind nur ein kleiner Teil. Denn wenneine Bildungseinrichtung proprietare Software verwendet, so werden die Studierenden,Schuler oder Eltern genotigt, diese Software auch privat zu besorgen. Noch ausge-pragter ist dies wenn verlangt wird, eine Aufgabe in einem proprietaren Dateiformatabzugeben. Dies hat die Folge, dass man ein bestimmtes Programm verwenden mussund oft dazu auch ein bestimmtes Betriebssystem.

Ein Argument fur proprietare Software in der Schule ist, dass diese die am meistenverbreitete Software in der Geschaftswelt ist. Dies sollte jedoch nicht ein Grund sein,um noch mehr Werbung (in Form obligatorischer Kurse) fur eine bestimmte proprietareSoftware respektive dessen Herstellerfirma zu machen. Gerade Schulen sind der richtigePlatz um hier ein breiteres Wissen und Alternativen aufzuzeigen.

Wird ein Office-Kurs (manchmal auch”Informatik“ genannt) nachhaltig durchgefuhrt,

so werden die Konzepte und Moglichkeiten einer Art von Software aufgezeigt und nichtdie Funktionen einer bestimmten Software prasentiert. Mit diesem Wissen sollte esdann kein Problem sein, z.B. eine andere Textverarbeitung-Software zu benutzen3.

2Das Dateiformat ist die Art, wie der Inhalt einer Datei zu verstehen ist.3Wie zum Beispiel: AbiWord, AppleWorks, KWord, Letter Star, Lotus Word Pro, LyX, Mariner

Write, Mellel, Microsoft Works, Microsoft Word, NeoOffice, Nisus Writer, OpenOffice.org Wri-ter, Pages, Papyrus Office, Publicon, QuarkCopyDesk, RagTime, LaTeX, LibreOffice, TextMaker,WordPerfect

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2.2. Grunde fur proprietare Software

Mit proprietarer Software lasst sich leichter Geld verdienen. Dies weil der Vertrag demKunden meistens verbietet, die Software weiterzugeben. Aber auch durch die erzwun-gene Bindung der Kunden und den damit einhergehende Verkauf neuer Versionen lasstsich immer wieder Geld verdienen[42].

Ein haufiges Argument ist auch, dass man einen Ansprechpartner hat, wenn manProbleme hat. Dies ist der Fall, solange die Hersteller-Firma existiert und gewillt ist,Support zu bieten. Beides kann aber bei proprietarer Software nicht immer garantiertwerden[19, 21, 36]. Des weiteren ist Support eine Art, wie man mit Freier SoftwareGeld verdienen kann[23, 25].

Greift man fur die eigene Software auf proprietare Software dritter zuruck kann diesebenfalls ein Grund sein, die Software nicht unter eine freie Lizenz zu stellen. Diesumfasst auch Teile von Code, fur welche ein Patent oder sonstige Lizenzkosten anfallenwurden. Mit proprietarer Software lassen sich auch besser Patentverletzungen undandere unschone Sachen verstecken.

Betrachtet man Software welche fest an eine Hardware gebunden ist, muss die Ar-gumentation anders gefuhrt werden. Die Sprache ist von Software welche direkt aufRoutern, Druckern, Autos oder auch ganzen Produktionsmaschinen lauft. Den Sour-cecode unter Verschluss zu behalten ist dort ein einfacher Schutz gegen Produktpira-terie. Ebenfalls ist es in diesem Bereich moglich, dass durch fehlerhafte Software einHardware-Schaden entsteht. Sollte dies vorkommen, so kann nicht bewiesen werden,welche Software auf dem Gerat lief, als das Problem auftrat. Obwohl es den Anscheinmacht, dass Freie Software in dem Bereich wenig geeignet ist, geniest sie eine grosseVerbreitung[18].So sind Router oft mit Freier Software betrieben. Fur Hardware-Hersteller ist diesinteressant, denn sie bauen die Hardware und bekommen die Software gratis. Furden ambitionierten Endbenutzer hat dies mehrere Vorteile. So kann er die kompletteSoftware auf dem Gerat austauschen und es auf seine Bedurfnisse zuschneiden odererweitern4.

Microsoft bringt in der Diskussion, ob OpenOffice oder Microsoft Office die bessereWahl ist, seine eigenen Argumente[22]. Diese mogen zum Teil zutreffen. So ist z.B.ein Kritikpunkt die fehlende Funktionalitat um gemeinsam und gleichzeitig an einemDokument zu arbeiten. Daneben bringen sie einige Argumente welche auf der Tatsacheberuhen, dass ihr Produkt bereits lange auf dem Markt ist. Dies geht von den Anwen-dern, welche mit Microsoft Produkten schneller sind, weil sie sie bereits kennen biszum Argument, dass es mehr Produkte dritter gibt, welche mit Microsoft Produkten

4Eine Projektauswahl: http://1st-address.com/smstools/, http://openjukebox.origo.ethz.ch/,http://blog.makezine.com/archive/2009/07/tweetster_-_wireless_tweets_display.html

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zusammenarbeiten. Diese Aussagen mogen durchaus zutreffen und konnen auch furgewisse Falle die entscheidenden Kriterien sein, verfehlen jedoch den Kern der Frei-en Software. Weiter ist ein Argument gegen OpenOffice, dass dies manchmal nichtfahig ist, Word-Dokumente richtig darzustellen. Es ist mittlerweile allgemein bekannt,dass dies genau die Absicht von Microsoft ist[41]. Weitere Punkte beinhalten die In-stallation und Wartung der Software. Dies mogen tatsachlich Probleme sein solangeOpenOffice unter Windows benutzt wird. Wird jedoch ein freies Betriebssystem mitPaketverwaltung eingesetzt, so fallen diese Punkte weg.

Die Argumentation zeigt auch, dass die Bequemlichkeit der Anwender ein Argumentfur proprietare Software ist. Schliesslich ist dort die Auswahl kleiner und, falls manbereits proprietare Software benutzt, muss nicht etwas neues erlernt werden.

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3. Verbotene Software

3.1. Arten von Verboten

3.1.1. Jugendschutz / Gewaltsverherrlichung

Bei Verboten von dieser Kategorie geht es vor allem um das Verbot von so genanntenKillerspielen, welches in vielen Landern sehr kontrovers gefuhrt wird und immer wiedergerne von Politikern als Prestige-Projekt genutzt wird.Die rechtliche Situation ist in vielen Bereichen noch sehr unklar. So wird in der Schweizzur Zeit uber ein Verbot oder ein milderes Verkaufsverbot an Jugendliche und Kinderdiskutiert. Das Parlament hat zwei Motionen von Evi Allemann [2] und von NorbertHochreutener [1] an den Bundesrat zur Vorbereitung eines Gesetzestextes uberwiesen.Diese beiden Motionen unterscheiden sich vor allem in der Art des Verbotes. Wahrenddem der Text von Frau Allemann ein totales Verbot von ”Killerspielen fordert, hatdie Motion von Nationalrat Hochreutener nur das Verbot der Abgabe der Spiele anJugendliche und Kinder als Ziel. Zum Vergleich die beiden Ausschnitte aus den Moti-onsschreiben.

”Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage

vorzulegen, die es erlaubt, die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, denVerkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen zu verbieten, in denengrausame Gewalttatigkeiten gegen Menschen und menschenahnliche Wesenzum Spielerfolg beitragen.“

Motion 09.3422 von Evi Allemann

”Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft zu unter-

breiten, um den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen (sogenann-ten Ego-Shootern gemass Rating 16+/18+ der Pan European Game Infor-mation) an Kinder und Jugendliche zu verbieten bzw. zu unterbinden.“

Motion 07.3870 von Norbert Hochreutener

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3.1.2. Rassismus

Nach der Rassismusstrafnorm B.2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird bestraftwer offentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebarden, Tatlichkeiten oder in anderer Weiseeine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religionin einer gegen die Menschenwurde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.Dieser Artikel lasst sich grundsatzlich auch auf Software, welche rassistische Elementebeinhalt, anwenden. Ein Beispiel wo dieses Gesetz auf einen Fall mit Software ange-wendet wurde konnte nicht gefunden werden.

3.1.3. Umgehung von Kopierschutz

In vielen Landern wurden in den letzten Jahren bei Revisionen von diversen Gesetzen,namentlich dem Urheberrechtsgesetz, die Umgehung von Kopierschutz als illegal de-klariert. In Laufe dieser Anderungen wurden auch Programme kriminalisiert, wenn siesolche Umgehungsmechanismen beinhalten um zum Beispiel kopiergeschutzte Audio-CDs am Computer zu lesen oder sie auf den Rechner zu kopieren. Auch in der Schweizwurde im Urheberrecht B.4 ein solches Verbot eingefuhrt aber es erlaubt die Benutzungvon solcher Software fur den Einsatz von gesetzlich erlaubten Aktivitaten. Der Geset-zestext verbietet nur die Umgehung von wirksamen Schutzmechanismen, doch ist jederSchutz, der einfach mittels eines Programmes gebrochen werden kann, eigentlich nichtwirklich wirksam. Ein Kopierschutz verhindert jedoch das im Urheberrecht gegebe-ne Recht auf eine Privatkopie zur Ausubung des kompletten Nutzungsspektrums undzur Archivierung. Von diesem Standpunkt aus gesehen sind diese Schutzmechanismenmindestens fragwurdig. Beim Beispiel von Audio-CDs gab es auch viele Falle in denenein Kopierschutz das Abspielen der CD auf einigen Musikgeraten verunmoglicht.

3.1.4. Patente

Um das Thema Software-Patente ist in den letzten Jahren ein regelrechter Streitausgebrochen. Viele (Gross-) Firmen mochten ihre Produkte schutzen um sie nochprofitabler machen und um Konkurrenz zu vermeiden. Das Problem bei Softwarepa-tenten ist, dass hierbei bereits Ideen patentiert werden konnen und so unabhangigvon der effektiven Programmierung patentiert werden konnten. Im Europaisches Pa-tentubereinkommen [10] ist die Patentierbarkeit von Software als solche verboten.Genau uber diesen

”als solche“ -Passus ist es sehr schwierig zu definieren was jetzt

moglich ist und was nicht. Software soll danach im Allgemeinen nicht patentierbarsein aber es gibt Ausnahmen. Durch dieses Schlupfloch wurden in der EU bereits uber30’000 Patente im Zusammenhang mit Software erteilt. Noch viel mehr Softwarepa-tente gibt es in den Vereinigten Staaten und in Japan. Viele dieser Patente sind im

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Besitz von grossen Firmen, die so oft kleinere Rivalen aus dem Markt drangen konnen,da diese die Kosten eines Patentklageverfahrens nicht leisten konnen. Es gibt im Be-reich Software auch sehr viele Trivialpatente, die eigenlich nicht patentierbar gewesenwaren aber wegen des einst erteilten Patents bis zum Ablauf oder einer Nichtigkeitskla-ge gelten. Ein sehr beruhmtes Beispiel fur ein Trivalpatent im Softwarebereich ist derFortschritsbalken, der von zwei Privatpersonen patentiert wurde. Sony kaufte diesesPatent spater und unterhalt dieses noch immer.

3.1.5. Angriffs-Software

In Deutschland sind seit 2007 die sogenannten Hackertools verboten. In diese Kategoriefallen auch Programme die zur Entdeckung und Schliessung von Sicherheitsluckenin Netzwerken dienten. Diese ”Hackertools” sind nun gemass Paragraphen 202 und303 des deutschen Strafgesetzbuches [8] nicht mehr zugelassen und es ist sogar dieVorbereitungen zum Gebrauch einer solchen Software strafbar.

3.2. Pros/Cons von Verboten

3.2.1. Contras

Gegen das Verbot von Software spricht der Fakt, dass durch die heutige weltweiteVernetzung durch das Internet alle Daten und Programme jederzeit an jedem Ortverfugbar sind. Also konnen auch in Landern mit Verboten solche Programme sehrschnell beschafft und boswillig eingesetzt werden. So sollten Netzwerkbetreiber undComputeranwender zu Gunsten ihrer eigenen Sicherheit mithilfe solcher Program-me Lucken entdecken und Schliessen konnen. Ebenso sollte der Benutzer Programmewie Passworthacker zum Wiederherstellen der eigenen Passworter nutzen durfen. Einemogliche Losung ware das Verbot des Einsatzes gegen fremde Daten ahnlich wie diesbei Einbruchswerkzeugen gehandhabt wird. Man darf eine Brechstange zum Gebrauchin der eigenen Firma oder im Haushalt gebrauchen, darf diese jedoch nicht einsetzenzum Beispiel in ein Haus einzudringen.Bei Softwarepatenten ist die Gefahr einer zu grossen Einschrankung des Marktes sehrgross. Die Patente der verschiedenen Grossfirmen konnnen sich gegenseitig behindern,so dass am Schluss keine Firma mehr ein neues Produkt lancieren kann, dass nicht vonirgendwelchen Patenten verhindert wird. Da Patente meist auf Ideen und nicht ihrerealen Implementierungen gestutzt sind, wird die weitere Entwicklung sehr schwierig,da man damit einen viel zu grossen Raum abdecken kann.Wenn Software verboten wird entsteht wie bei anderen staatlichen Verboten ein star-ker Schwarzmarkt. Ein solcher Schwarzmarkt, der an den staatlichen Kontrollen und

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Limitierungen vorbei lauft, stellt eine Gefahr fur die Benutzer und fur die Netzwerksi-cherheit dar, da kein State of the Art mehr definiert werden kann. Neue Technologienkonnen dabei unbemerkt auf den Schwarzmarkt und in den kriminellen Einsatz gelan-gen.

3.2.2. Pros

Was fur Verbote spricht ist ein gewisser Jugendschutz. Jugendliche und Kinder konnennicht so einfach an origniale Software und Killerspiele kommen. Bei einem partiellenVerbot, wie den Alterslimiten, ist es oft einfach moglich mit gefalschten Ausweis odervia altere Bekannte an nicht altersgerechte Software und Spiele zu kommen. DiesesArgument wird jedoch davon ausgehebelt, dass Software so oder so uberall im Interneterhaltlich ist und oft in gehackten Versionen verfugbar sind.Es ist auch schwieriger im Affekt an Malware zu kommen, da diese Software, wegen denVerboten, nicht sehr gut zu finden sind im Netz, vor allem nicht auf deutschsprachigenSeiten.

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4. Freiheit kontra Verbot

Nach der Installation eines freien Betriebssystems wie Ubuntu auf einem Computermuss man feststellen, dass die Wiedergabe von Musik im Mp3 Format und Filme abDVD nicht funktionieren[5, 27]. Dies ist nicht nur muhsam, sondern wirft auch einschlechtes Bild auf Freie Software. Denn der Endbenutzer sieht nur, dass die Wieder-gabe dieser Medien nicht funktioniert. Die wahren Grunde des Problems bleiben abermeist verborgen.

Es gibt keinen technischen Grund, wieso Mp3-Dateien mit Freier Software nicht funk-tionieren. Dies zeigt sich auch daraus, dass eine nachtragliche Installation geeigneterAbspielsoftware moglich ist. Daraus stellt sich die Frage, wieso diese Software nichtvon Anfang an installiert wird. Die Antwort darauf ist einfach zu geben. So besagt dieLizenz von Ubuntu das die Software Frei ist und somit auch beliebig verteilt werdendarf. Das Mp3 Format ist aber durch Patente geschutzt[43]. Dies lasst sich jedoch nichtmit Freier Software vereinbaren, denn fur jede Kopie der Software muss eine Gebuhran den Patentinhaber bezahlt werden. Daraus folgt, dass unendlich viele Lizenzen furdie Patente erworben werden mussten.

Fur nicht vorhandener Filmgenuss sind Verbote der Umgehung von Kopierschutzme-chanismen verantwortlich. Wie bei Mp3 gibt es auch hier keine technische Grunde furdie fehlende Funktionalitat. So konnen DVDs durch die nachtragliche Installation vonDeCSS[37] abgespielt werden. Das die Software nicht von Anfang an mitgeliefert wirdhat, wie in Kapitel 3.1.3 beschrieben, rechtliche Grunde. So ist es in einigen Landernverboten Software anzubieten, mit welcher es moglich ist, kopiergeschutztes Materialzu vervielfaltigen. Da bei Freier Software immer auch der Sourcecode mitgeliefert wirdware es ein leichtes, ein Programm zu erstellen, mit welchem DVDs kopiert werdenkonnen.

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5. Fazit

Ein spezifisches Verbot fur bestimmte Software halten wir fur unsinnig. Software ansich ist weder gut noch schlecht, sie ist ein Werkzeug. Somit sollte sie auch als solchesbetrachtet werden. Das Verbot von ”Hackertools” in Deutschland ist ein gutes Beispieldafur. Dieses Verbot hindert die ehrlichen Burger daran, solche Tools einzusetzen umSchwachstellen in den eigenen Systemen zu finden. Anderseits wird sich jemand mitkriminellen Absichten nicht von solch einem Verbot beeindrucken lassen.Dies soll aber keinesfalls heissen, dass wir fur einen freien Zugang zu Gewaltverherr-lichenden oder Rassistischen Spielen sind. Nur sind Software-Verbote der falsche Wegdazu. Wie man im Fall von Rassistischen Spielen sieht, sind diese bereits durch dasRassismus-Gesetzt verboten. Fur gewalttatige Spiele scheint eine Alterskategorisierungwie bei Filmen sinnvoll. Dies verhindert nicht, dass Kinder zu solchen Spielen kommen,aber es gibt den Eltern einen Anhaltspunkt, ob sie ein bestimmtes Spiel erlauben odernicht.

Sieht man sich die Vorteile Freier Software an, so konnen wir uns nur dafur ausspre-chen, dass alle Software frei sein sollte. Fur manch einer mag solch eine Idee verrucktklingen, kann man sich unsere Gewinn-maximierende Marktwirtschaft so nicht vor-stellen. Doch wie unter [30] nachzulesen ist wird der Gesellschaftliche Nutzen dannmaximiert, wenn vorhandene Software frei verfugbar ist. Naturlich sollen die Autorenfur ihre Arbeit bezahlt werden. Wie dies geschehen kann haben wir bereits angedeu-tet. Anderseits werden sich in einer Gesellschaft, in der alle Software frei ist, andereKonzepte zum Geld verdienen entwickeln.Naturlich sehen wir auch ein, dass es fur gewisse Bereiche wie Nischensoftware schwie-rig ist, diese frei zu machen. Doch schaut man sich an wie mit Software heutzutageumgegangen wird, so uberwiegt der Nutzen Freier Software.

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A. Wie jeder die Welt verbessern kann

”Die glucklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.“

Marie von Ebner-Eschenbach

Die Leser welche nun etwas andern mochten, wollen wir gerne unterstutzen. Sie sollenin diesem Abschnitt erfahren, wie man es anpacken kann.

Erkenntnis Damit uberhaupt etwas verbessert werden kann, muss man sich des Pro-blems bewusst werden. Der Leser, welcher bereits bis hierhin gekommen ist, durftedies erreicht haben. Viele sind sich der Problematik nicht bewusst und sollten daraufAufmerksam gemacht werden, z.B. durch weiterleiten dieses Dokuments. Weiter gibtes Organisationen und Vereine, welche sich fur die Digitale Freiheit und die DigitaleNachhaltigkeit einsetzen und sich immer uber Mithilfe und Spenden freuen. Eine Aus-wahl ist die Free Software Foundation Europe[11], Wilhelm Tux[47], Freie Softwareund Bildung e.V.[12] und weitere.

Dateiformate Es sollen nur freie, standardisierte Dateiformate verwendet werden[35].Dies gewahrleistet, dass die Dateien auch in 10, 20 Jahren noch gelesen werden konnen.Weiter ist man nicht auf die Gunst einer einzigen Firma angewiesen. Man respektiertdamit die Freiheit der Kommunikationspartner, indem man sie nicht zwingt, eine be-stimmte Software zu verwenden. Wie man sich gegen das Zusenden von proprietarenDateiformaten wehren kann, findet man als Antwort E-Mails z.b. unter [32, 24].

Anwendungen Die Verwendung freier Anwendungen geht meist Hand in Hand mitdem Umstieg auf freie Dateiformate. So unterstutzen freie Anwendungen freie Datei-formate am besten. Es ist oft sogar so, dass proprietare Software freie Dateiformatenicht unterstutzt. Durch die Verwendung freier Anwendungen baut man sich auchnachhaltiges Wissen auf, denn die Anwendungen kann man auch nach dem Wechselder Arbeitsstelle oder nach dem Studium noch benutzen. Durch das gewonnene Wissenfallt es leichter, weiteren Personen zu helfen indem man ihnen diese Software gibt undsie darin unterstutzt[30].

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Betriebssysteme Das Betriebssystem hat die Kontrolle uber das Gerat. Somit istes nur konsequent, dass man auch ein freies Betriebssystem nimmt. Da bereits alleAnwendungen frei sind ist es ein Leichtes, auf ein freies Betriebssystem umzusteigen.Solche Betriebssysteme sind z.B. Ubuntu, Fedora, OpenSuse, FreeBSD, Haiku undweitere[45].

Internet-Applikationen Verwendet man nur Freie Software und achtet somit auchdarauf, dass man selbst die Kontrolle uber seine Daten hat, so ist man bereits sehrweit. Mit den Zeiten andern sich jedoch auch die Moglichkeiten, wie man die Kontrol-le verlieren kann. So zeichnet sich ein Trend zu Internet-basierten Applikationen an.Diese burgen eine doppelte Gefahr. Einerseits ist man, wie bei proprietarer Softwa-re, von einem Hersteller und der Verfugbarkeit seines Angebots abhangig. Anderseitsspeichert man seine Daten nicht mehr lokal auf dem eigenen Computer sondern aufdemjenigen des Anbieters. Somit hat man keinerlei Kontrolle, was mit den Daten pas-sieren und wie lange diese verfugbar sind[3, 16]. Dagegen hilft ein bewusster Umgangmit solchen Diensten. So soll man sich immer bewusst sein, dass von einem Tag zumanderen eventuell all diese Daten nicht mehr verfugbar sind. Weiter hat man keineKontrolle daruber, was mit diesen Daten geschieht. Fur gewisse Anwendungen ist dieskein Problem, fur alle anderen sollten solche Dienste nicht beansprucht werden.

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B. Rechtssammlung

B.1. CH - StGB - Art 135

Gewaltdarstellungen

1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstande oder Vorfuhrungen,die, ohne schutzwurdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausa-me Gewalttatigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabeidie elementare Wurde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einfuhrt,lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, uberlasst oder zuganglichmacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, werGegenstande oder Vorfuhrungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttatigkeiten gegenMenschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich uber elektronische Mittel oder sonst wiebeschafft oder besitzt.

2 Die Gegenstande werden eingezogen.

3 Handelt der Tater aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu dreiJahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

B.2. CH - StGB - Art 261bis

RassendiskriminierungWer offentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse,Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

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wer offentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver-leumdung der Angehorigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fordert oder daran teil-nimmt,wer offentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebarden, Tatlichkeiten oder in anderer Weiseeine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religionin einer gegen die Menschenwurde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiertoder aus einem dieser Grunde Volkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch-lichkeit leugnet, groblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,wer eine von ihm angebotene Leistung, die fur die Allgemeinheit bestimmt ist, einerPerson oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion ver-weigert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

B.3. CH - URG - Art 24

Archivierungs- und Sicherungsexemplare

1 Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigtwerden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zuganglichen Archiv auf-bewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden. 1bis Offentlich zuganglicheBibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive durfen die zur Sicherungund Erhaltung ihrer Bestande notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit die-sen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.

2 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Siche-rungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.

B.4. CH - URG - Art 39

1 Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutz-objekten durfen nicht umgangen werden.

2 Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologienund Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlusselungs-, Verzerrungs-und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, uner-

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laubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern odereinzuschranken.

3 Verboten sind das Herstellen, Einfuhren, Anbieten, Veraussern oder das sonstigeVerbreiten, Vermieten, Uberlassen zum Gebrauch, die Werbung fur und der Besitz zuErwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Er-bringen von Dienstleistungen, die:

a. Gegenstand einer Verkaufsforderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Zielder Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;

b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen be-grenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder

c. hauptsachlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Um-gehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermoglichen oder zu erleichtern.

4 Das Umgehungsverbot kann gegenuber denjenigen Personen nicht geltend gemachtwerden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubtenVerwendung vornehmen.

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