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Geschäftsführender Vorstand der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. Dieter Quentin Vorsitzender Kurt Bartels 1. stellvertretender VorsitzenderJürgen Kopp 2. stellvertretender VorsitzenderVorstand der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. Jochen Klima Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V. Jürgen Kopp Landesverband Bayerischer Fahrlehrer e. V. Peter Glowalla Fahrlehrer-Verband Berlin e. V. Marco Dammmüller bis 22.10.2018 Fahrlehrer-Verband Land Brandenburg e. V. Hendrik Schreiber ab 30.03.2019 Fahrlehrer-Verband Land Brandenburg e. V. Michael Kreie Landes-Fahrlehrerverband Bremen e. V. Sabine Darjus Fahrlehrerverband Hamburg e. V. Lothar Toepper bis 09.06.2018 Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e. V. Frank Dreier ab 09.06.2018 Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e. V Helmut Bode Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Dieter Quentin Fahrlehrerverband Niedersachsen e. V. Kurt Bartels Fahrlehrerverband Nordrhein e. V. Norbert Wagner Fahrlehrerverband Pfalz e. V. Joachim Einig Fahrlehrer-Verband Rheinland e. V. Detlef Mühlast Landesverband der Fahrlehrer Saar e. V. Wolfgang Prescher Fahrlehrer-Verband Sachsen-Anhalt e. V. Andreas Grünewald Landesverband Sächsischer Fahrlehrer e. V. Frank Walkenhorst Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein e. V. Harry Bittner Thüringer Fahrlehrerverband e. V. Friedel Thiele Fahrlehrer-Verband Westfalen e. V.

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Eingangsbereich zum neuen Büro

Unser neues Büro in der Bessemerstraße 82, 4. Stock, 12103 Berlin, ist ganz in der Nähe des bisherigen.

Geschäftsstelle der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. Alboinstraße 56, 12103 Berlin bis 13.05.2019, ab diesem Tag neue Geschäftsräume in der Bessemerstraße 82, 12103 Berlin Vorstandssekretariat: Fiona Hamann und Barbara Reimann Tel.: (030) 743065760 Bankverbindung: Fax: (030) 743065769 Berliner Sparkasse E-Mail: [email protected] IBAN: DE21100500000190071370 www.fahrlehrerverbaende.de BIC: BELADEBEXXX

Der Umzug der Geschäftsstelle in die neuen Räume ist nun weitestgehend abgeschlossen. Der Geschäftsbetrieb war in Bezug auf die Kommunikationstechnik einige Zeit nur eingeschränkt möglich. Wir bitten um Verständnis.

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Inhalt RückblickFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF...... 9 Elektrifizierte FahrschuleF.FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF................11 Zur Situation in DeutschlandFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF... 11 Gesetze und VerordnungenF.FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF.... 12 13. FeV-ÄnderungsverordnungFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF...F....13FerienreiseverordnungFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..... .14 EuGH-Entscheidung zur Mehrwertsteuer..FFFFFFFFFFFFFFFFFFF...... 15 Änderung FahrlehrergesetzFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..16 BKF NovelleFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF......... 18 Fahrlehrer und Fahrschulen in DeutschlandFFFFFFFFFFFFFFFFFFF... 19 Straßenverkehrsunfälle 2018FFFFF FFFFFFFFFFFFFFFFFFFF...22 Prüfungen zur Erlangung einer FahrerlaubnisFFFFFFFFFFFFFFFFF....... 23 Bestand an allgemeinen Fahrerlaubnissen 2010/2019..FFFFFFFF.FFFFF...... 24 Theoretische u. praktische Bestehens-Quoten im Vergleich 2017 zu 2018 FFFFF... 25 Fahrschüler in den einzelnen KlassenFFFFFFFFF.FFFFFFFFFFFF..... 26 AM, A1, A2 und A..FFFFFF..FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..... 26 Klassen B, BF17, BE, BEF17 FF..FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF...... 27 Klassen C1, C1E, C und CEFFF..FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..... 28 Klassen D1, D1E, D und DEFFF..FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..... 29 Klassen L und TF..FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF... 29 Theorieprüfung in den einzelnen SprachenFFFFFFFFFFFFFFFFFF........ 30 57. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2019FFFFFFFFFFFFFFFFFFF......... 31BAStFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF........... 37 VdTÜV und TÜV I DEKRA arge tp 21FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..... 38 eLBeFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF....F 39 Stärkere Berücksichtigung der Fahrerassistenzsysteme in der PrüfungFFFF.......F 40 Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge Automatik und TransmissionsgradFFF....41 BG-VerkehrFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF...........41 Verkehrsinstitut Bielefeld F.FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF.............. 41 Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA) FFFFFFFFFFFFFFFFFFF............ 42

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Europäische Fahrlehrer-Assoziation (EFA)FFFFFFFFFFFFFFFFFF.F... .45 Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)..FFFFFFFFFFFFFFFFFFFF ...46 FahrlehrerversicherungFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF.......................... 47 Zeitschrift FAHRSCHULEFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..... 47 Bundesvereinigung internFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF.... 48 Arbeit der BVFFFFFFFFFFF.................................................................................... 51 8. Deutscher FahrlererkongressFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF................ 53Symposium 2019FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF.... 53 Servicegesellschaft der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände mbH.....................54 Dank. FFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF..........................................55 AusblickFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF.FF.. 56 Anlagen....................................................................................................................................57

Anlage 1 ‒ Termine des geschäftsführenden Vorstands 2018 ‒ 2019 .......................... 57 Anlage 2 ‒ Vertretung des geschäftsführenden Vorstands der Bundesvereinigung....... 59

GlossarFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFF.FF......63

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Geschäftsbericht der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. Mitgliederversammlung am 14. Juni 2019 in Bad Dürkheim Der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum vom 14.06.2018 bis 13.06.2019. Die statistischen Unterlagen sind jeweils Jahresberichte. Der Finanzbericht der Bundes-vereinigung wird für das Geschäftsjahr 2018 gegeben. Einzelne Grafiken können von den Jahreszeiten abweichen und werden entsprechend gekennzeichnet. Rückblick In der Mitgliederversammlung fanden turnusgemäß Wahlen zum geschäftsführen-den Vorstand statt. In der Wahl wurde Dieter Quentin zum neuen Bundesvorsitzen-den gewählt. Als 1. Stellverteter wurde Kurt Bartels, als 2. Stellvertreter Jürgen Kopp gewählt. Im Berichtszeitraum setzte sich die insgesamt gute wirtschaftliche Gesamtsituation in den Fahrschulen fort. Allerdings leiden die Fahrschulen in einigen Regionen stark unter dem Fahrlehrermangel. Die Änderung des Fahrlehrergesetzes hat erste positi-ve Auswirkungen auf die Nachfrage junger Fahr-lehreranwärter gezeigt. Dabei ist es besonders erfreulich, dass unter den Neuzugängen die Zahl der Fahrlehrerinnen spürbar angestiegen ist. Die Fahrlehrer-Ausbildungsstätten berichten über eine sehr gute Auslastung. Neue Abgasnormen beeinflussen die Zulassung und den Kauf/Verkauf von Fahrschulfahrzeugen Bei allen Fahrzeugherstellern gab es erhebliche Engpässe bei der Umsetzung der Abnahme der Neufahrzeuge, weil diese seit 01.09.2018 der neuen Norm unterliegen und nicht mehr ohne eine entsprechende Prüfung in den Verkauf gelangen dürfen. In Verbindung mit den angedrohten Fahrverboten in einigen Städten stellte das ge-rade Fahrschulen vor große Herausforderungen. Die Bestellungen typischer Fahr-schulfahrzeuge waren deutlich eingeschränkt, und wer weiterhin in städtische Um-weltzonen fahren wollte, in denen neue Fahrverbote angedroht waren, musste sich für eine Alternative zum Diesel entscheiden oder mit dem Kauf eines Diesels warten, bis Fahrzeuge mit dem neuen Abgasstandard Euro 6d-TEMP bzw. Euro 6d verfüg-bar waren. Für einen Diesel sprechen nach wie vor sein im Vergleich zum Benziner geringerer Spritverbrauch und CO2-Ausstoß. Gleichzeitig haben aber auch immer wieder Presseartikel zu einer erheblichen Ver-unsicherung geführt, in denen darüber informiert wurde, dass auch Fahrzeugen mit neuestem Standard das Befahren innerstädtischer Umweltzonen untersagt werden könnte. Fahrschulen, die auf E-Fahrzeuge umstellen wollten, standen vor Problemen: 1. Die EU-Regelungen lassen immer noch nicht zu, auf diesen Fahrzeugen einenuneingeschränkten Führerschein zu erwerben.2. Das Angebot entsprechender Fahrzeuge ist noch sehr eingeschränkt.3. Ladestationen sind noch nicht ausreichend vorhanden.4. Die Reichweite der batteriegespeisten Fahrzeuge ist für den Fahrschuleinsatzimmer noch nicht ausreichend praxistauglich und deshalb ein besonderes Risiko.5. Der Wiederverkaufswert ist noch nicht sicher einschätzbar.

Rückblick

Wirtschaftliche Situation der Fahrschulen

Neue Abgasnormen

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Produktpalette alternativer Antriebe nach Herstellern 2018

Produktpalette alternativer Antriebe nach Herstellern 2018

Quelle: Produktpalette alternativer Antriebe nach Hersteller, 2018. Quelle: ADAC, Online-Fahrzeugdatenbank https://www.adac.de/infotestrat/autodatenbank/autokosten/infozoom.aspx, Zugriff am: 17. April 2018.Grafische Darstellung: dena

Fahrzeuge mit alternativen Antrieben in Deutschland Der Anteil der Fahrzeuge mit den verschiedenen alternativen Antriebsarten hat ste-tig, aber immer noch viel zu langsam zugenommen. In Deutschland werden sowohl batterieelektrische Fahrzeuge (BEV), Fahrzeuge mit Plug-in-Hybriden (PHEV) ohne Lademöglichkeit (zurzeit die am meisten gefragten Fahrzeuge), Fahrzeuge mit Flüs-siggas und noch sehr selten Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb angeboten. Viele Fahrzeughalter würden auf eine alter-native Antriebsart umstellen, wenn eindeutige und verlässliche Signale über die weiteren Entwicklungen vorhanden wären. Für Kurzstreckenfahrer sind die Elektrofahrzeuge durchaus eine gute Alternative. Der hohe Anschaffungspreis und die immer noch viel zu geringe Anzahl an Ladestatio-nen wirken sich jedoch negativ aus. Solange die Kohleverstromung noch stattfindet, ist eine echte Umweltentlastung aus unserer Sicht nicht gegeben. Dennoch könnte in den belasteten Innenstädten durch die vermehrte Nutzung von E-Fahrzeugen eine wünschenswerte Verbesserung der Luftqualität eintreten. Unsi-cherheiten bestehen vor allem auch bezüglich des Wertverlustes der Fahrzeuge mit alternativen Antrieben. Gerade im Fahrschulbereich sind wir auf klare und verlässliche Entscheidungen von Politik und Fahrzeugindustrie besonders angewiesen. Die Fahrlehrerschaft steht den neuen Konzepten aufgeschlossen gegenüber und muss sich auf eine entsprechende Berücksichtigung in der Ausbildung einstellen.

Fahrzeuge mit alternativen Antrieben

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Marktanteil und Anzahl der alternativen Antriebe an den Neuzulassungen nach Bundesländern 1.–3.Quartal 2018

Quelle: KBA Elektrifizierte Fahrschule Die Bundesvereinigung wurde von den Universitäten Braunschweig und Lü-beck bezüglich eines Modellversuchs „Elektrifizierte Fahrschule“ um Unter-stützung gebeten. Es wurde eine Projektskizze eingereicht, um in diesem Projekt den Einsatz und die Ladeanforderungen von Elektrofahrzeugen zu erproben. Zahlreiche Kollegen aus ganz Deutschland haben sich bereit er-klärt, an diesem Projekt mitzuwirken. Leider wurde das Projekt im Dezember 2018 aus finanziellen Gründen abgesagt. Mittlerweile scheinen Mittel zur Ver-fügung zu stehen. Wir sind gebeten worden, nochmals für dieses Projekt zur Verfügung zu stehen und haben eine grundsätzliche Zusage erteilt. Es bleibt abzuwarten, ob das Projekt zustande kommt.

Elektrifizierte Fahrschule

Zur Situation in Deutschland Zur Situation in Deutschland 2018 konnte nach langen und schwierigen Verhandlungen eine neue Große Koalition gebildet werden, die den monatelangen Stillstand in Bezug auf ge-plante Gesetzesvorhaben beenden musste. Die Wahlen zum Europaparla-ment warfen ihre Schatten voraus. Auch die anstehenden Landtagswahlen in 2019 wirken sich auf die Regierungsarbeit aus.

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Problem: Automatikbeschränkung Problem: Automatik-beschränkung Seit Langem bemüht sich die Bundesvereinigung, im Bundesverkehrsminis-terium eine praxisgerechte Regelung zum Einsatz von Fahrzeugen ohne Schaltgetriebe zu erreichen. Diese fehlende Klärung verhindert, dass Fahr-schulen schneller auf Fahrzeuge mit alternativen Antrieben umsteigen, weil die Prüfung auf diesen Fahrzeugen den Automatikeintrag im Führerschein nach sich zieht und damit keine „Schalter“ gefahren werden dürfen. Dies scheitert aber an der Ermächtigung durch die EU. Im Vorfeld der Wahlen war es wohl aussichtslos, trotz größter Bemühungen seitens des BMVI, kurzfristig eine schon angekündigte Lösung zu erlangen. Das hat große Betroffenheit bei den Fahrschulen hervorgerufen. Wir bilden nicht mehr zeitgemäß aus, denn die Fahrerassistenzsysteme können nur im Zusammenhang mit Fahr-zeugen ohne Schaltgetriebe ihre volle Wirkung entfalten. So ist weder in der Fahrschülerausbildungsordnung noch in der Prüfungsrichtlinie ein ausrei-chender Bezug zu modernen Fahrzeugen gegeben. Transmissionsgrad an den hinteren Seitenscheiben und dem Heckfenster Die Beschaffung von Neufahrzeugen wird den Fahrschulen erheblich er-schwert, weil bei der Bestellung von Fahrzeugen der Transmissionsgrad der hinteren Seitenscheiben und des Heckfensters noch nicht sicher festgelegt ist. In nicht wenigen Fällen sind Fahrschulen gezwungen, dunkle Scheiben auf eigene Kosten auszutauschen, obwohl diese nur um wenige Prozent-punkte unterhalb der in der Richtlinie festgelegten Norm liegen. Besonders ärgerlich ist, dass nicht geprüft wird, ob ausreichend Sicht gegeben ist, son-dern es wird der Transmissionsgrad nachgemessen und bei Abweichung die Prüfung nicht abgenommen. In keinem anderen EU-Land gibt es vergleich-bare Regelungen. Andererseits werden die Entscheidungen der aaSoP zu 100 Prozent durch ihre Beobachtung nach vorne und nicht durch die hinteren Fenster getroffen. Eine Gefahr für Fehlentscheidungen besteht also nicht. Anderenfalls dürften Prüfer dann ja auch keine Sonnenbrillen während der Prüfung tragen. Gerade unter Berücksichtigung der Arbeitsleistung von Klimaanlagen kommt der Wärmeeinstrahlung von außen eine besondere Bedeutung zu. Die gerin-gere Aufheizung des Innenraums wirkt sich direkt positiv auf den CO2-Ausstoß der Fahrzeuge aus.

Transmissionsgrad der Scheiben an Prüfungsfahrzeugen

Gesetze und Verordnungen Weitere Gesetze und Verordnungen Verordnung zur Änderung der Verordnung über tech-nische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 16, ausgege-ben zu Bonn am 15.05.2018

Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungs-gemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgege-ben zu Bonn am 17.07.2018

Dritte Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßen-verkehrsrechtlichen Vor-schriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 42, ausgege-ben zu Bonn am 6.12.2018

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Ver-ordnungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgege-ben zu Bonn am 27.02.2019

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13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 7, ausgege-ben zu Bonn am 18.03.2019

Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 8, ausgege-ben zu Bonn am 21.03.2019

Anhörungen/Entwürfe Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergeset-zes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Entwurf der Verordnung zur Änderung fahrlehrrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Referentenentwurf der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften Entwurf der dritten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung Verbändeanhörung – Entwurf der Verordnung zu Elektrokleinstfahrzeugen Möglichkeit zur Stellungnahme zur Study on the implementation of Directive 2006/126/EC – finale Stu-die zum Vollzug der 3. Führerscheinrichtlinie mit Anlagen Anhörung – Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Anhörung – Entwurf einer neunten Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über Ausnahmen von straßenver-kehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahr-zeugkombinationen mit Überlänge

28.06.2018 28.06.2018 19.07.2018 30.07.2018 20.09.2018 11.10.2018 04.01.2019 07.02.2019

Anhörungen/Entwürfe

13. FeV-Änderungsverordnung Zur 13. FeV-Änderungsverordnung konnten die Mitglieder mit der Herausgabe der zwei neuen „Blauen Hefte“ informiert werden. Für die Fahrschulen sind vor allem die in Anlage 7 getroffenen Änderungen wichtig. Dies sind u. a.: • Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prü-fungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig. • Prüfungsfahrzeuge für Klasse B: Personenkraftwagen, mindestens zwei Tü-ren auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind. Schon jetzt wurden einige Regelungen veröffentlicht, die erst zum 01.01.2021 in Kraft treten, darunter fallen auch die neuen und längeren Prüfzeiten für die prakti-sche Prüfung sowie die Einführung des neuen Prüfprotokolls.

13. FeV- Änderungsverordnung

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Auch der Umtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine in der Anlage 8e wurde geregelt.

In dieser Artikelverordnung wurde auch die Fahrschüler-Ausbildungsordnung geän-dert. In § 7 Absatz 2 wird festgelegt, dass zur Prüfung Bewerbern nach § 31, Absatz 1 und 2, der Fahrlehrer den Bewerber nur zur Prüfung begleiten darf, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieser über die zum Führen eines Kraftfahr-zeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Wir hätten uns für die Praxis eine klarere Regelung gewünscht, wie diese erfolgen soll, und vor allem wie sie gegenüber der Technischen Prüfstelle nachgewiesen werden sollte. Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs (Ferienreiseverordnung) In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August dürfen Lkw über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhängern auf genau festgelegten Streckenabschnitten nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Weil unklar war, ob diese Regelung auch für Fahrschulfahrzeuge gilt, wandte sich die BVF an das Verkehrsministerium. Das hat dazu wie folgt Stellung genommen: „Lkw im Bereich der Führerscheinausbildung und Prüfung fallen nicht unter das Fahrverbot des § 1 der Ferienreiseverordnung. Zwar erfolgen Fahrschulfahrten re-gelmäßig entgeltlich im Rahmen des zugrundeliegenden Ausbildungsvertrages. Da-rüber hinaus erscheint es möglich, dass – je nach Ausrichtung der jeweiligen Fahr-stunde – Güter befördert werden. Jedoch ist die Güterbeförderung selbst nicht ge-schäftsmäßig oder entgeltlich. Eine Beladung des Lkw mit Gütern könnte allenfalls Übungszwecken dienen. Es fehlt insoweit an der finalen Verknüpfung zwischen der Entgeltlichkeit und der Güterbeförderung. Die Annahme eines Fahrverbotes wäre eine Auslegung, die über den Wortlaut hinausginge und zu Lasten der Betroffenen ginge.“

Ferienreise- verordnung

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E-Scooter-Verordnung Die Zulassung von E-Scootern fand in Deutschland überwiegend positive Zustim-mung, nachdem geklärt war, dass diese Fahrzeuge nicht auf Gehwegen fahren dür-fen. Nun wird die überarbeitete Verordnung erwartet, die die Empfehlungen des Bundes-rates aufnehmen wird. Nicht zu verstehen ist allerdings die rechtliche Einordnung. Warum für diese Fahrzeuge keine Mofa-Prüfbe-scheinigung, wie sie auch für „Mofa 20“ gefordert wird, erforderlich sein wird, obwohl auch diese Fahrzeuge bis zu 20 km/h schnell unterwegs sein dürfen, ist schwer nachvollziehbar. Bildquelle: Adobe stock

E-Scooter- Verordnung

EuGH – Entscheidung Arbeitszeiterfassung (Stellungnahme Rechtsanwalt) Nach Rücksprache mit dem Verbandsanwalt des Fahrlehrerverbandes Niedersach-sen e. V, besteht zurzeit kein Handlungsbedarf zu einer erweiterten/veränderten Aufzeichnung der Arbeitszeit. Die Mitgliedsstaaten sind jetzt gehalten, die rechtlichen Voraussetzungen zu einem – wie im Urteil beschrieben – objektiven, verlässlichen und zugänglichen System zu schaffen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Er führt weiter aus, dass es keine deutsche Arbeitszeitregelung gibt, die eine derar-tige Regelung enthält. Zu einem „vorauseilenden Gehorsam“, in dem schon jetzt veränderte Aufzeichnungen geführt werden, besteht keinerlei Veranlassung. Wie lange eine Anpassung des deutschen Rechts an das Urteil des EuGH dauert, ist nicht abzuschätzen. Das hängt im Wesentlichen davon ab, für wie notwendig die Politik die Anpassung hält. Entscheidung des Bundeskabinetts zu AM 15 Das Bundeskabinett hat den Weg frei gemacht für den Moped-Führerschein bereits ab 15 Jahren. Dazu soll das Straßenverkehrsgesetz geändert werden. Damit soll die Möglichkeit für die Länder geschaffen werden, das Mindestalter von derzeit 16 dau-erhaft auf 15 Jahre zu senken. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-gen laufen bereits seit einigen Jahren Modellversuche. Die Versuche sind aber bis Ende April 2020 befristet. Nach der Gesetzesänderung können die Länder dann entscheiden, ob sie von den neuen Regeln Gebrauch machen.

EUGH – Entscheidung zur Mehrwertsteuer für die Klassen B und C1 Mit Spannung wurde die Entscheidung des EUGH zur Mehrwertsteuerbefrei-ung für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 erwartet. Nachstehend informie-ren wir Sie von der hierzu ergangenen Pressemeldung.

EUGH – Entscheidung

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Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 31/19 Luxemburg, den 14. März 2019 Urteil in der Rechtssache C-449/17 A & G Fahrschul-Akademie GmbH / Finanzamt Wolfenbüttel Presse und Information Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht Die private Fahrschule A & G Fahrschul-Akademie wendet sich vor den deutschen Gerichten gegen die Weigerung der deutschen Steuerbehörden, den von ihr erteilten Fahrunterricht von der Umsatz-steuer zu befreien. Konkret geht es um Unterricht im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C11, also für Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen aus-gelegt und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht überschreitet. A & G macht geltend, dass der von ihr erteilte Unterricht die Vermittlung von zugleich praktischen und theoretischen Kenntnissen umfasse, die für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erforderlich seien. Dieser Unterricht verfolge keinen bloßen Freizeitzweck, da mit dem Besitz der betreffenden Fahrerlaubnisse u. a. beruflichen Anforderungen entsprochen werden könne. Für den zu diesem Zweck erteilten Unterricht müsse daher die von der Mehrwertsteuerrichtli-nie für den „Schul- und Hochschulunterricht“ vorgesehene Befreiung2 gelten. Der Bundesfinanzhof (Deutschland) möchte wissen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunter-richts den in Rede stehenden Fahrunterricht umfasst. Der Gerichtshof verneint dies mit seinem heutigen Urteil. Er führt dazu aus, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuer-richtlinie allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen verweist. Dieser Begriff umfasst nicht Fahrunterricht, der von einer Fahrschule wie A & G im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wird. Der Fahrunterricht mag sich zwar vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen. Er bleibt aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht. Pressekontakt: Hartmut Ost � (+352) 4303 3255 ___________________________________________________________ 1 Im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18). 2 Siehe Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1). Änderung des Fahrlehrergesetzes Mit dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenver-kehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) war das Fahrleh-rergesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2018 vollständig neu gefasst worden. Bei der Umsetzung der neuen Regelungen in die Praxis hat sich Optimierungsbedarf ge-zeigt. Darüber hinaus sind neue europarechtliche Vorgaben für den Datenschutz noch ins Fahrlehrerrecht zu übernehmen.

Fahrlehrergesetz

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Auszugsweise wichtige geplante Änderungen: Anwärterbefugnis: Für den Erwerb der Anwärterbefugnis sollte nicht das Mindestalter für einen Fahrlehrer, sondern die dreijährige Fahrerfahrung als Berechnungsgrundlage dienen. Das würde ermöglichen, dass bei Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 bereits mit Vollendung des 20. Lebensjahres die Anwärterbefugnis erteilt werden kann. Verbesserung der Ausbildung der Fahrlehreranwärter Ein Ziel der Neufassung des Fahrlehrergesetzes war die Verbesserung der Ausbil-dung von Fahrlehreranwärtern. Aus diesem Grund wurden die Anforderungen an Ausbildungsfahrlehrer erhöht und u. a. eine regelmäßige Fortbildungspflicht einge-führt. Zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben soll jedoch die amtliche Aner-kennung als Ausbildungsfahrlehrer eingeführt werden. Da unterstellt wird, dass der-jenige, der seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist, über ausreichend Unterrichtserfahrung in einer Fahrschule verfügt, soll die bislang geforderte konkret geforderte Ausbildungserfahrung entfallen. Ausbildungsfahrlehrer Alle bisherigen Ausbildungsfahrlehrer (FahrlG a.F.) sollen ebenfalls über eine amtliche Anerkennung verfügen. Auch eine Besitzstandsregelung für das bereits absolvierte drei-tägige Einweisungsseminar soll geschaffen werden. Ausbildungsfahrschule Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen für Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Ausbildungsfahrschule der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis oder der Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis sowie der zweijährige Besitz der Fahrschulerlaubnis vorausgesetzt werden. Elektronische Unterschriften auf den Bescheinigungen sollen zugelassen werden. Wiedererteilung einer Fahrlehrerlaubnis Vom Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis wird bei Wiederaufnahme einer Fahrlehrertä-tigkeit keine erneute Prüfung verlangt, sondern nur die Teilnahme an den geforder-ten Fortbildungen. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die aktive Tätigkeit als Fahrlehrer zurückliegt. Die Regelungen zur Fortbildung, zu den Bußgeldvorschriften und den Übergangsregelungen sollen ebenso wie die Umsetzung des europäischen Datenschutzrechtes angepasst werden. Fahrlehrerrechtliche Verordnungen Nach Verabschiedung der Änderung des Fahrlehrergesetzes können auch die fahr-lehrerrechtlichen Verordnungen angepasst werden. Mit beiden Änderungen wird noch im Laufe des Jahres 2019 gerechnet.

Fahrlehrerrechtliche Verordnungen

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BKF-Novelle Die Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.04.2018 (Abl. L 112 vom 02.05.2018) wurde von der EU verabschiedet und muss bis spätestens 23.05.2021 in nationales Recht umgesetzt sein. Eine Reihe von Fragen lässt erheblich unterschiedliche Interpretationen zu. Im Rahmen eines „Runden Tisches“ wurden mit zuständigen Verbänden und Institu-tionen Einzelheiten besprochen. Abschließend steht die Entscheidung zur Umset-zung in deutsches Recht noch aus. Vorgesehen sind: � Erweiterungen und Klarstellungen bzgl. der Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach Artikel 2 � Möglichkeit zur Nutzung von E-Learning � Verbindliche Einführung eines Fahrerqualifizierungsnachweises in den Fällen, in denen die Schlüsselzahl „95“ nicht in den Führerschein eingetragen werden kann � Errichtung eines Durchsetzungsnetzes zwischen den Mitgliedsstaaten � Änderungen in den Kenntnisbereichen � Klarstellungen, Erfassung von Leerfahrten für die Fahrerlaubnisklassen D und D1 � Ausdrückliche Nennung von „Maschinen“ in der Handwerkerregelung Insbesondere bereiten unbestimmte und auslegungsbedürftige Begriffe Schwierig-keiten, wie z. B. „ländlicher Raum“, „Beförderung gelegentlich und für die Straßen-verkehrssicherheit unbedenklich“. Auch Aufbau und Errichtung eines Durchsetzungsnetzes zwischen den Mitglieds-staaten stellen in der kurzen Zeit bis 23.05.2021 einen sehr „sportlichen“ Umset-zungsrahmen.

BKF-Novelle

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Fahrlehrer und Fahrschulen in Deutschland Bestand an Personen mit Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 2019 nach Bundesländern, Geschlecht und Lebensalter

Land / Dienststelle 18 bis 24 25 bis 44 45 bis 64 65 bis 74 zusammen 18 bis 24 25 bis 44 45 bis 64 65 bis 74 zusammen InsgesamtAllgemeine Fahrlehr-ErlaubnisBaden-Württemberg 32 825 2.473 981 4.311 11 208 317 39 575 4.886Bayern 28 1.642 4.045 1.595 7.310 17 401 349 38 805 8.135Berlin 3 302 912 382 1.599 2 98 101 21 222 1.822Brandenburg 1 211 942 380 1.534 1 47 81 14 143 1.677Bremen - 21 114 54 189 - 3 7 2 12 201Hamburg 4 148 258 66 476 1 31 41 3 76 552Hessen 20 587 1.572 467 2.646 12 157 147 16 332 2.978Mecklenburg-Vorpommern 1 107 451 177 736 - 20 32 2 54 790Niedersachsen 14 882 3.012 1.263 5.171 7 171 207 29 414 5.587Nordrhein-Westfalen 43 1.673 4.024 1.467 7.207 15 456 464 46 981 8.192Rheinland-Pfalz 3 350 1.141 532 2.026 2 82 83 15 182 2.208Saarland 2 95 297 174 568 1 21 28 4 54 623Sachsen 3 347 1.096 338 1.784 2 72 72 12 158 1.942Sachsen-Anhalt 1 166 669 259 1.095 1 28 40 6 75 1.170Schleswig-Holstein 5 330 1.087 428 1.850 - 64 87 13 164 2.014Thüringen 2 141 740 333 1.216 - 30 61 8 99 1.315

Zusammen 162 7.827 22.833 8.896 39.718 72 1.889 2.117 268 4.346 44.092Dienst-Fahrlehr-Erlaubnisse 1 2.166 2.923 357 5.447 - 55 2 - 57 5.504

© Kraftfahrt-Bundesamt, FlensburgHinweis: In wenigen Einzelfällen sind Personen im Besitz einer allgemeinen und einer Dienst-Fahrlehr-Erlaubnis.

Männer im Alter von ... Jahren Frauen im Alter von ... Jahren

Bestand an Personen mit Fahrlehrerlaubnis nach Altersgruppen und Geschlecht: Januar 2010/2019

Bestand an Personen mit Fahrlehrerlaubnis 2010/2019

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Quelle: KBA Sehr erfreulich ist, dass nach der Reform der Fahrlehrerausbildung sowohl die Zahl der Fahrlehreranwärter insgesamt und vor allem die Anzahl der Frauen, die eine Fahrlehrerlaubnis erwerben, deutlich angestiegen ist.

Frauen

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Fahrschulen in Deutschland

Quelle: KBA Umsatzentwicklung in den Fahrschulen 2009 bis 2016

Zu den Umsatzentwicklungen liegen gesicherte Zahlen nur bis zum Jahr 2016 vor. Der Trend zu immer größeren Fahrschuleinheiten hat sich auch im Jahr 2018 fortgesetzt.

Fahrschulen in Deutschland Umsatzentwicklung in den Fahrschulen Umsatz pro Fahrschulunternehmen

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Straßenverkehrsunfälle 2018 Straßenverkehrsunfälle 2018

Getötete im Straßenverkehr

Quelle: Statistisches Bundesamt

Getötete im Straßenverkehr

Bei Straßenverkehrsunfällen 2018 Verunglückte und Getötete nach Ländern1 Verunglückte

darunter: Getötete insgesamt Veränderung gegenüber 2017 insgesamt Veränderung gegenüber 2017 Land Anzahl in % Anzahl in %

je 1 Million Einwohner Baden-Württemberg 48 537 1,6 440 -18 -3,9 40 Bayern 70 919 0,9 618 10 1,6 48 Berlin 18 187 4,4 45 9 25,0 12 Brandenburg 11 827 2,6 143 -5 -3,4 57 Bremen 4 118 4,8 6 -7 -53,8 9 Hamburg 9 689 0,8 29 1 3,6 16 Hessen 28 547 0,4 239 26 12,2 38 Mecklenburg-Vorpommern 7 023 1,9 86 7 8,9 53 Niedersachsen 42 762 -0,8 424 19 4,7 53 Nordrhein-Westfalen 78 715 1,1 468 -16 -3,3 26 Rheinland-Pfalz 19 553 1,3 166 -11 -6,2 41 Saarland 4 907 1,4 35 -8 -18,6 35 Sachsen 17 716 4,2 197 50 34,0 48 Sachsen-Anhalt 10 443 -0,9 140 8 6,1 63 Schleswig-Holstein 16 012 -1,5 121 21 21,0 42 Thüringen 8 761 0,2 100 -9 -8,3 46 Deutschland2 397 858 1,1 3 265 85 2,7 39 1Vorläufiges Ergebnis. 2 Einschließlich derzeit nach Ländern noch nicht aufteilbarer, erwarteter Nachmeldungen. Die Zahl der Getöteten hat sich in 2018 auf 3265 Menschen erhöht. Das waren 85 beziehungsweise 2,7 % mehr Todesopfer als in 2017. Bezogen auf die Einwohnerzahl war das Risiko, im Straßenverkehr zu sterben, in Sachsen-Anhalt mit 63 Todesopfern und in Brandenburg mit 57 Todesopfern pro einer Million Einwohner am höchsten.

Verunglückte und Getötete nach Ländern

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Prüfungen zur Erlangung einer allgemeinen Fahrerlaubnis Durchgeführte und nicht bestandene Prüfungen zur Erlangung einer allgemeinen Fahrerlaubnis in den Jahren 2009 bis 2018 nach Art der Prüfung

Quelle: KBA In den letzten Wochen wurde sehr intensiv über die Gründe der (Nicht-) Bestehensquoten diskutiert. Viele Faktoren spielen dabei eine ganz entscheidende Rolle, u. a.:

Prüfungen zur Erlangung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

• Veränderte Lern- und Leistungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnisbewerber (z. B. geringere Lernmotivation, weniger investierte Lernzeit) bzw. generelle Abnahme des Bildungs-/Leistungsniveaus • Die Bedeutung des Fahrerlaubnisbesitzes im Vergleich zu früher, womit ebenfalls eine Abnahme der Lernmotivation einhergeht • Stärkere Beanspruchung durch konkurrierende Anforderungen für junge Menschen, etwa Abitur, Job, Freizeitstress F • Nutzung von veralteten Lehr-/Lernmaterialien durch die Fahrerlaubnisbewerber • Längere Ausbildungszeiten; längere Zeiten bis zum Ablegen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung (Vergessenskurve!) - Dabei übt regional eine nicht sichere Prüfungsplanung (Verschiebung der Termine um mehrere Wochen) entscheidenden Einfluss aus. • Geänderte Population im Vergleich zu früher (z. B. der Anstieg nicht-deutsch-sprachiger Fahrerlaubnisbewerber mit Sprachschwierigkeiten) • Das immer dynamischer und komplexer werdende Straßenverkehrssystem führt zu einer Überforderung der Fahrerlaubnisbewerber. Natürlich müssen hier der signifikant angestiegene Verkehr und die damit einhergehende Dichte von Kon-fliktpunkten, die in rascher Folge entschieden werden müssen, angesprochen werden. Möglichkeiten einer verpflichtenden Lernstandskontrolle (z. B. Vorprüfungen) könnten das Prüfungsergebnis positiv beeinflussen. Aus diesem Grund wurde die neue elektronische Lernstandsbeurteilung entwickelt, erprobt, optimiert und einsatzfähig weiterentwickelt.

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Bestand an allgemeinen Fahrerlaubnissen im ZFER am 1. Januar 2010 bis 2019 nach Fahrerlaubnisklassen FahrerlaubnisklasseGeschlecht und Lebensalter (in Jahren) 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019

Fahrerlaubnisse bzw. Führerscheine 27.759.524 29.275.864 30.763.887 32.255.313 33.659.856 34.938.870 36.217.215 37.516.900 38.831.192 40.134.380A1 6.222.488 6.413.442 6.588.282 6.792.440 6.959.118 7.073.933 7.183.863 7.305.995 7.428.326 7.542.115A beschränkt 121.148 111.610 108.696 118.806 60.877 1.287 83 51 41 36A2 X X X X 76.815 139.115 191.041 238.440 279.226 313.160A 6.932.129 7.214.798 7.493.894 7.785.275 8.025.371 8.252.364 8.421.643 8.590.028 8.754.233 8.915.438B 9.493.670 10.310.184 11.100.376 11.808.453 12.521.740 13.249.860 13.999.828 14.749.447 15.511.461 16.283.820B96 X X X X 3.885 9.422 15.825 23.024 31.308 40.904BE 791.894 889.863 989.904 1.094.211 1.192.864 1.295.581 1.403.881 1.516.926 1.639.001 1.759.095C1 42.723 47.636 53.267 58.753 65.905 74.636 81.267 88.666 96.242 104.387C1E 10.814.941 11.516.124 12.150.646 12.880.216 13.599.348 14.258.397 14.927.957 15.601.654 16.270.740 16.912.883C 91.206 88.665 89.992 90.841 91.503 89.233 90.441 91.635 95.962 100.175CE 6.405.330 6.314.410 6.278.084 6.224.391 6.079.739 5.847.323 5.575.886 5.316.692 5.052.249 4.794.488D1 555 601 609 610 634 677 733 703 728 709D1E 10.535 10.377 10.411 10.631 10.918 10.723 10.416 10.107 10.049 10.002D 10.624 12.276 13.688 15.203 17.074 18.571 20.352 21.957 23.702 25.447DE 228.500 217.846 216.002 218.123 219.921 212.183 203.670 203.767 207.002 207.158L 43.724 42.366 41.342 41.297 42.374 42.430 42.332 42.344 43.069 43.394M 56.752 48.969 42.964 38.703 26.200 20.190 17.969 16.674 15.786 15.023T 2.324.170 2.618.563 2.841.361 3.083.971 3.320.901 3.578.393 3.847.739 4.080.843 4.298.433 4.510.978S 8.221 9.126 10.703 11.058 10.620 10.227 9.992 9.792 9.625 9.557AM X X X X 11.600 18.825 22.380 24.576 27.440 30.271

Bestand am 1. Januar

Quelle: KBA Die vorstehende Tabelle zeigt den Bestand, der im ZFER erfassten Fahrerlaubnisse jeweils zum 1. Januar eines Jahres von 2010 bis 2019. Ein Rückschluss auf Führerscheinausbildungen ist nicht möglich, weil in dieser Tabelle keine Aussage darüber enthalten ist, auf welcher Basis die Erfassung erfolgte (z. B. Ersterteilung, Umschreibung, Wiedererteilung).

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Theoretische und praktische Bestehens-Quoten im Vergleich 2017 zu 2018

Quelle: KBA

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Fahrschüler in den einzelnen Klassen Bei den nachstehenden Grafiken wurden jeweils die vom KBA veröffentlichten Zah-len der Erstprüfungen als Basis genommen. Dies lässt Rückschlüsse auf die im jeweiligen Zeitraum ausgebildeten Personen zu. Dabei zeigen sich im Vergleich der letzten fünf Jahre die signifikanten Veränderungen in den jeweiligen Klassen.

Praktische Erstprüfungen in den Klassen AM, A1, A2 und A 2013 bis 2018

Praktische Erstprüfungen AM, A1, A2 und A

Quelle: KBA

Quelle: KBA Der Zuwachs im AM-Bereich wird ausschließlich der verstärkten Nachfrage in den Modellländern der neuen Bundesländer zugeschrieben. Da aus unserer Sicht für die Verkehrssicherheit keine negativen Auswirkungen zu befürchten sind, wie das Untersuchungsergebnis ganz deutlich zeigt, fordert die Bundesvereinigung eine rasche Einführung von AM15 auch in den übrigen Bundesländern. A1 hat sich in den letzten fünf Jahren deutlich verstärkt. Dies hängt auch mit der Tatsache zusammen, dass beim weiteren Aufstieg in die Klassen A2 und A keine theoretische Prüfung mehr erforderlich ist. Im A2-Bereich ist bedauerlicherweise ein deutlicher Rückgang festzustellen, während im A-Bereich eine spürbare Zunahme verzeichnet werden kann.

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Praktische Erstprüfungen zur Erlangung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B, BF17 Praktische Erstprüfungen B, BF17

Quelle: KBA Im Bereich der Klasse B hat sich in den letzten fünf Jahren eine deutliche Änderung gezeigt. Während in den zurückliegenden Jahren BF17 fast in der gleichen Anzahl wie die Klasse B erworben wurde, hat die Anzahl der BF17-Bewerber in den Jahren 2016/2017 spürbar abgenommen. Eine Begründung hierfür dürfte sein, dass es mehr Bewerber aus dem Bereich jener Menschen gibt, die nach Deutschland zu-gewandert sind und denen die Möglichkeit fehlt, am „begleiteten Fahren“ teilzu-nehmen, Nach wie vor kann festgehalten werden, dass „begleitetes Fahren“ in den Großstadtbereichen weniger stark gefragt ist als im ländlichen Bereich.

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Praktische Erstprüfungen zur Erlangung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klassen BE und BEF17

Praktische Erstprüfungen BE, BEF17

Quelle: KBA Die Prüfungszahlen in den Klassen BE und BEF17 lagen schon immer deutlich unter denen der Soloklassen B und BF 17. Im BE-Bereich ist in den letzten fünf Jahren ein deutlicher Anstieg an Bewerbern festzustellen, während im BEF17-Bereich ein Rückgang zu verzeichnen ist.

Praktische Erstprüfungen zur Erlangung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE Praktische Erstprüfungen C1, C1E, C, CE

Quelle: KBA In den Lkw-Klassen ist erfreulicherweise in der Klasse C1 ein geringer Zuwachs festzustellen. Dies gilt auch für den C1E-Bereich. Im Lkw-Bereich ist ebenfalls ein Zuwachs an Bewerbern in der Klasse C festzustellen. Dies drückt sich auch auf etwas niedrigerem Niveau in der Klasse CE aus. In diesen Klassen würde sich der Markt jedoch sehr viel mehr Fahrer wünschen. Aus unserer Sicht ist wegen der fehlenden beruflichen Attraktivität und der geringen Verdienstmöglichkeiten aller-dings die Nachfrage noch nicht so angestiegen, wie dies der Markt erwartet.

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Praktische Erstprüfungen zur Erlangung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE-Zeitreihe bis 2019

Praktische Erstprüfungen D1, D1E, D und DE

Die Nachfrage in den D1- und D1E-Klassen ist nicht signifikant angestiegen und im D-Bereich leider eingebrochen. Im DE-Bereich pendeln sich die Bewerberzahlen um 2200 herum ein.

Theoretische Erstprüfungen der Klasse L und praktische Erst-prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse T

Quelle: KBA

Theoretische Erstprüfungen Prüfung Klasse L und praktische Erstprüfungen zur Erlangung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse T

Im Klasse-T-Bereich liegt die Bewerberzahl bei ca. 14.000 pro Jahr, im Klasse-L-Bereich über 3000.

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Theorieprüfung in den einzelnen Sprachen In Deutschland besteht nach wie vor die Möglichkeit, alle Prüfungen auch in Fremdsprachen abzulegen. Im Vergleich zum Vorjahr haben die Gesamtprüfungen in Deutsch etwas abgenommen. Es fällt auf, dass die Fremdsprache Hocharabisch mit 127.761 Prüfungen am stärksten gefragt ist. Mit deutlichem Abstand folgen Englisch mit 27.869 Prüfungen und Türkisch mit 24.756 Prüfungen, dann Russisch mit 23.405. An eine weitere Öffnung für Fremdsprachen ist in Deutschland nicht gedacht. Dies hängt auch mit dem enormen Aufwand zusammen, schließlich müss-ten die gesamten Kataloge in allen Klassen in alle Sprachen übersetzt werden. Dies steht in keinem angemessenen Verhältnis.

Sprache Prüfungen 01.01.–31.12.2016 Prüfungen 01.01.–31.12.2017 Prüfungen 01.01.–31.12.2018 Deutsch 1.700.704 1.695.010 1.584.822 Hocharabisch 16.471 127.761 150.312 Englisch 26.066 27.869 30.943 Türkisch 22.232 24.756 25.214 Russisch 20.941 23.405 24.646 Rumänisch 7.985 11.070 13.798 Polnisch 7.146 7.531 7.069 Kroatisch 6.814 6.901 7.911 Französisch 5.264 5.338 5.368 Spanisch 4.235 4.740 4.703 Portugiesisch 2.208 2.665 2.468 Italienisch 1.913 2.460 2.592 Griechisch 1.008 1.347 1.440 Summen: 1.822.987 1.940.853 1.872.359 Quelle: arge tp21

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57. Verkehrsgerichtstag 2019 Die nachstehend aufgeführten Arbeitskreise fanden dieses Jahr in Goslar statt. Folgende Empfehlungen wurden gefasst: Arbeitskreis I Punktereform auf dem Prüfstand 1. Eine erste Bilanz nach fünf Jahren zeigt: a) Die Reform des Punktesystems im Jahr 2013 hat das System im Vergleich zu den vorherigen Regelungen einfacher, transparenter und leichter verständlich gemacht. Nachfragen und Rechtsmittel haben abgenommen. Mehr Transparenz wäre mit einem durchgängigen Rechtskraftprinzip erreichbar. b) Es gibt zahlreiche Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Verkehrssi-cherheit abzielen. Welchen Anteil die Neuregelungen daran hatten, lässt sich deshalb nur schwer ermitteln. Das seit 2014 geltende neue System hat Ver-schärfungen für Personen mit sich gebracht, die wiederholt verkehrssicherheits-relevante Zuwiderhandlungen begehen, während Erleichterungen für nicht ver-kehrssicherheitsrelevante Verstöße geschaffen wurden. 2. Folgende Empfehlungen werden gegeben: a) Generell sollten nur verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen mit Punkten belegt werden. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie allge-meine Straftaten, auch wenn für sie neuerdings ein Fahrverbot verhängt werden kann, sollen nicht mit Punkten belegt werden. b) Der Gesetzgeber sollte an der Gewährung einer Punktereduzierung für den Besuch eines Fahreignungsseminars nach April 2020 festhalten, auch wenn sich eine Verhaltensverbesserung durch die Teilnahme derzeit noch nicht nachweisen lässt. Das Seminar vermittelt Wissen und zielt darauf ab, die Grundeinstellung zur Verkehrssicherheit zu verbessern. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, das Fahreignungsseminar weiterzuentwickeln. Ein mögliches Ziel sollte sein, dass bis zu zwei Punkte abgezogen werden kön-nen und bei einem Stand von sechs bis sieben Punkten der Abzug von einem Punkt oder eine Anordnung erfolgen kann. c) Im Interesse einer Vereinfachung des Vollzugs sollte der Gesetzgeber – klarstellen, was unter dem Begriff „Kenntnis der zuständigen Behörde“ in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG zu verstehen ist, – es ermöglichen, in den Fällen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis alle Ver-stöße, die zu der Entziehung bei 8 Punkten geführt haben, zu berücksichtigen. d) Im Übrigen sollte der Ablauf der Überliegefrist für registrierte Zuwiderhand-lungen ein absolutes Verwertungsverbot nach sich ziehen.

Verkehrsgerichtstag 2019

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Arbeitskreis II Automatisiertes Fahren (strafrechtliche Fragen) Sicherheit im Straßenverkehr im Zusammenhang mit hoch- und vollautomatisiertem Fahren wird auch durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis: 1. Die durch hoch- und vollautomatisiertes Fahren aufgeworfenen neuen Frage-stellungen sind auf der Grundlage des bisherigen Strafrechts zu lösen. Es bedarf keines Sonderstrafrechts. Derzeit ist auch ein Unternehmensstrafrecht insoweit nicht erforderlich. 2. Die bereits erfolgte frühzeitige Schaffung eines Rahmens für das automatisierte Fahren höherer Stufen wird ausdrücklich begrüßt. Die derzeitige gesetzliche Regelung der Pflichtenstellung des Fahrzeugführers beim hoch- und vollauto-matisierten Fahren (§ 1b StVG) ist trotz mancher Bedenken – z. B. hinsichtlich des Spannungsverhältnisses von Abwendungsbefugnis und Wahrnehmungs-bereitschaft – und bezüglich ihrer praktischen Handhabbarkeit grundsätzlich ausreichend. Die weitere Klärung obliegt der Judikatur und Rechtsdogmatik. 3. Die Einführung des Fahrmodusspeichers durch § 63a StVG wird begrüßt. Zur Aufklärung von Delikten ist darüber hinaus, jedenfalls für hoch- und vollautoma-tisierte Fahrzeuge, die dafür erforderliche Unfall- und Ereignisdatenspeicherung vorzusehen. Inhalt und Umfang der für die Unfallrekonstruktion zu speichernden Daten sind zu vereinheitlichen; die zu einer Speicherung führenden Ereignisse und die Schnittstellen sind zu standardisieren. Die Daten müssen jedenfalls auch im Fahrzeug gespeichert werden und aus ihm auslesbar sein. 4. Um eine effektive Verfolgung von Delikten zu gewährleisten, empfiehlt sich die geeignete Kennzeichnung der maximal möglichen Automatisierungsstufe des Fahrzeugs. Arbeitskreis III Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten/finanzierten Fahrzeug 1. Die Fälle, in denen nach einem Kfz-Unfall Halter- und Eigentümerstellung aus-einanderfallen, haben inzwischen höchste praktische Relevanz. Sie führen zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für den Leasing- oder Kreditnehmer. Insbe-sondere ist im Falle des Regresses eine Vollkaskodeckung nicht gewährleistet. 2. Der Arbeitskreis sieht aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtspre-chung dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. 3. Der Gesetzgeber sollte im Bereich der Haftung nach Verkehrsunfällen für eine Gleichstellung von Halter und Eigentümer sorgen. 4. Dazu würde sich eine Ergänzung des § 17 Abs. 2 StVG anbieten, die z. B. wie folgt lauten könnte: „Dies gilt auch für den Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.“ 5. Der Gesetzgeber sollte darüber hinaus prüfen, ob es einer weitergehenden Regelung im Hinblick auf die deliktischen Ansprüche des Eigentümers bedarf. 6. Bis zu einer Gesetzesänderung sollten die Leasinggesellschaften und Banken ihre Vertragspartner über die Risiken eines möglichen Regresses aufklären.

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Arbeitskreis IV Abfindung von Personenschäden und vergleichsweise Regelung 1. Der Arbeitskreis ist mit knapper Mehrheit der Auffassung, dass eine Änderung des § 843 Abs. 3 BGB dahingehend, ein Wahlrecht des Geschädigten zwischen Rente und Kapitalabfindung zu schaffen, nicht erforderlich ist, da er von einer funktionierenden Rechtspraxis ausgeht. Eine Minderheit des Arbeitskreises ist dagegen der Auffassung, dass eine Än-derung notwendig ist, da sie eine richterliche Kontrolle von Kapitalisierungen für erforderlich hält. 2. Bei der vergleichsweisen oder gerichtlichen Kapitalisierung sind neben der Laufzeit (etwa Verbesserung der Mortalität, Rentenzugangsalter insbesondere bei Selbstständigen und jungen Geschädigten) auch künftige personenbezoge-ne Veränderungen (etwa Gehaltssteigerung, beruflicher Auf- und Abstieg, Ar-beitsplatz- und Insolvenzrisiko, Vorerkrankungen) sowie wirtschaftliche Umstän-de (etwa Verwaltungskosten des Kapitals, Kapitalertragssteuer, gesamtwirtschaft-liche Entwicklung) zu berücksichtigen. Beim Abfindungsvergleich bleibt es je-doch grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien überlassen, mit welchen Rechenparametern der Kapitalbetrag errechnet wird. Der Arbeitskreis empfiehlt eine einzelfallbezogene Dynamisierung nach Scha-densposten, sofern sie nicht bereits in der Prognose zur zukünftigen Entwick-lung berücksichtigt ist. Es wird mit knapper Mehrheit empfohlen, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten auf ihre Kosten die Berechnung des Abfindungsbetrages durch einen unabhängigen Sachverständigen ermöglicht. 3. Der für die Abfindung ermittelte Kapitalbetrag soll nach der Rechtsprechung ausreichen, um den Geschädigten in die Lage zu versetzen, durch Kapitalabbau und Zinserträge die Rente zu bestreiten. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass in der derzeitigen Niedrigzinsphase der vom BGH im Jahr 1981 gebilligte Zinsfuß von 5 % zu hoch ist. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich, derzeit einen Zinsfuß von höchstens 3 % bei der Kapitalisierung als Orientierungshilfe nach Maßgabe der Laufzeit und unter Berücksichtigung des Einzelfalls zugrunde zu legen. 4. Bestehen bei einem Kinderunfall konkrete Anhaltspunkte für eine sachwidrige Verwendung eines hohen Kapitalbetrages, sollte im Interesse des Kindes ent-weder eine Rentenzahlung vereinbart oder eine mündelsichere Anlage des Ab-findungsbetrages sichergestellt werden.

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Arbeitskreis V Alkolock Der Arbeitskreis fordert die Einführung von Alkohol-Interlock-Programmen (AIP) als Ergänzung zu dem bestehenden Maßnahmensystem für alkoholauffällige Kraft-fahrer, um Fahrten unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Die AIP sollten eine Kom-bination aus dem Einsatz eines Alkohol-Interlock-Geräts und einer verkehrspsycho-logischen Begleitmaßnahme sein. Die Anforderungen an die Durchführenden der Maßnahme sollten an bereits bestehende Anerkennungsvoraussetzungen im Fahr-erlaubnisrecht anknüpfen. Auf Grundlage bereits bestehender wissenschaftlicher Erkenntnisse wird die Durch-führung eines Modellversuchs empfohlen. Zur Vermeidung von Manipulationen sollte u. a. geprüft werden, ob der Einsatz eines Gesichtserkennungssystems er-forderlich ist. Der Modellversuch sollte für alle strafrechtlich relevanten Bereiche erstmalig alkoholauffälligen Kraftfahrern bis 1,59 Promille offenstehen. Vorausset-zung der Teilnahme ist das Bestehen einer qualifizierten Eingangsuntersuchung durch einen neutralen Sachverständigen. Der Arbeitskreis sieht im Strafrecht folgende Einsatzmöglichkeiten für Alkohol-Interlock-Programme: − als Alternative zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) bzw. Sicherstellung oder Beschlagnahme (§ 94 StPO), − als Ausnahme von der Sperrfrist (§ 69a II StGB) bzw. sperrfristverkürzend (§ 69a VII StGB), − als Alternative zum Fahrverbot (§ 44 StGB). Aufgrund des erhöhten Gefahrenpotenzials spricht sich der Arbeitskreis für einen primär-präventiv europaweit verpflichtenden Einbau von Alkohol-Interlock-Geräten im gewerblichen Personen- und Güterverkehr aus. Der Arbeitskreis fordert dazu auf, schon jetzt Anreizsysteme für den freiwilligen Einbau von Alkohol-Interlock-Geräten zu schaffen.

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Arbeitskreis VI Lkw- und Busunfälle 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in den internationalen Gremien weiter-hin darauf hinzuwirken, dass Notbremsassistenten von Lkw und Bussen dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Das bedeutet u. a., dass fahrende Fahrzeuge vor einem Stauende zum Stehen kommen und sich abschaltbare Systeme zeitnah automatisch wieder reaktivieren müssen. 2. Die Bundesregierung wird weiterhin aufgefordert, in den internationalen Gre-mien darauf hinzuwirken, dass alle neuen Lkw und Busse mit einem Assistenten ausgerüstet sein müssen, der Radfahrende im kritischen Abbiegebereich zuver-lässig erkennt und den Fahrenden optisch und akustisch warnt. Hersteller sollen die Zuverlässigkeit soweit verbessern, dass in Zukunft auch ein Bremseingriff möglich wird, wenn eine Fahrerreaktion unterbleibt. 3. Busunfälle und Busbrände dürfen nicht zu einer Vielzahl von Opfern führen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in den internationalen Gremien darauf hin-zuwirken, dass der Tank besser vor Beschädigung geschützt wird und die In-nenraummaterialien schwerer entflammbar sind. Die Bundesanstalt für Stra-ßenwesen soll Vorschläge für entsprechende technische Vorgaben erarbeiten. 4. Die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere der Sozialvorschriften, muss ef-fektiver überwacht werden. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie die Polizei müssen dazu personell deutlich aufgestockt werden. Sowohl für die Ein-haltung der Vorschriften als auch für ihre Kontrolle sind flächendeckend umfang-reiche zusätzliche Stellplatzkapazitäten zu schaffen. Dabei ist auch das Stra-ßensystem außerhalb der Autobahnen mit einzubeziehen. 5. Insbesondere Radfahrende und zu Fuß Gehende sollen durch geeignete Maß-nahmen – auch in der schulischen Verkehrserziehung – über die eingeschränk-ten Sichtmöglichkeiten vom Fahrerplatz aus sensibilisiert und zu vorausschau-endem Verhalten angehalten werden. Die verpflichtenden Schulungen für Lkw- und Busfahrende sollen um das Thema: „Möglichkeiten und Grenzen von Assis-tenzsystemen“ erweitert werden. 6. Die verantwortlichen Behörden werden aufgefordert, wo immer möglich, Ver-kehrsströme so zu steuern, dass abbiegende Kraftfahrzeuge und Radfahrende bzw. zu Fuß Gehende jeweils eigene Grünphasen haben.

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Arbeitskreis VII Dieselfahrverbote nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1. Nachdem in jüngster Zeit der Grenzwert für NO2 (Stickstoffdioxid) von 40 Mikro-gramm/m3 Luft infrage gestellt wurde, wird die Europäische Kommission aufge-fordert, zeitnah den Grenzwert auf seine wissenschaftliche Fundiertheit und Be-lastbarkeit zu überprüfen und künftig eine gesetzlich verpflichtende Evaluierung von Grenzwerten vorzusehen. 2. Nur auf der Grundlage eines wissenschaftlich fundierten Grenzwertes dürfen Fahrverbote als in Grundrechte eingreifende Maßnahmen als letztes Mittel an-geordnet werden. 3. Zudem wird der Gesetzgeber aufgefordert, ein Gesamtkonzept zur Reduzierung sämtlicher relevanter Schadstoffe einschließlich NO2 zu entwickeln. 4. Um eine schnellstmögliche Reduzierung der NO2-Werte zu erreichen, ist eine zeitnahe Hardware-Nachrüstung für Dieselfahrzeuge anzustreben, insbesonde-re durch eine kurzfristige Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und durch staatliche Anreize. Die Autoindustrie wird aufgefordert, sich an den Kosten einer Hardware-Nachrüstung zu beteiligen. 5. Die derzeitige rechtliche Grundlage für das Aufstellen der Messstationen genügt nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Daher wird der Gesetzgeber aufgefordert, eindeutige standardisierte Vorgaben für die Positionierung von Messstationen festzulegen. 6. Erlassene Fahrverbote sind fortlaufend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

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Arbeitskreis VIII Brandschutz auf Seeschiffen – weltweit eine Herausforderung Der Arbeitskreis hält es angesichts verheerender Schiffsbrände für erforderlich, dass die internationalen Anforderungen an den Brandschutz zügig fortentwickelt werden und fordert die Bundesregierung daher auf, sich dafür auch im Hinblick auf neue technische Entwicklungen weiter bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) einzusetzen. Dies gilt im Rahmen eines ganzheitlichen An-satzes insbesondere für Vorschriften • zu Brandmeldeanlagen zur schnellen Detektion von Entstehungsbränden an und unter Deck, • zur Schaffung der technischen Möglichkeiten zum automatisierten Einsatz von Wasser als Löschmittel • und für die Überarbeitung der Regelungen zur Einrichtung von Brandab- schnitten. Der Einsatz von Technologien, mit denen ein Brand bekämpft werden kann, ohne dass Menschen in der Gefahrenzone agieren müssen, wird befürwortet. Unerlässlich ist eine ständige Anpassung der Schulung der Besatzungen an die technischen Anforderungen einschließlich des regelmäßigen praktischen Trainings an Bord und an Land. Die Einhaltung der Verpflichtung der Verlader zur korrekten Deklaration von La-dungen muss durch die zuständigen Behörden überwacht werden. Bei den flaggen- und hafenstaatlichen Kontrollen muss verstärkt auf den Brandschutz und die prakti-schen Kompetenzen in der Brandabwehr geachtet werden. Es ist wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Küstenländern bei der Brandbekämpfung mit einem Revier- und Ländergrenzen überschreitenden Ansatz weiter verbessert wird. Bund und Küstenländer werden aufgefordert, die geplante Generalvereinbarung über die Brandbekämpfung, mit der ein einheitliches und ko-ordiniertes Vorgehen erreicht und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Küs-tenländern klar geregelt wird, schnellstmöglich abzuschließen.

BASt Hochrisikophase Die Projektgruppe „Hochrisikophase“ hat mit einem umfassenden Abschlussbericht ihre mehrjährige Arbeit abgeschlossen. Die Projektgruppe schlägt mehrere Maß-nahmen zur Senkung der Fahranfängerrisikos vor, die Bezug auf die Beschlüsse der Verkehrsgerichtstage nehmen. Gegenwärtig findet die Auswertung des Berichts statt. Der Bericht ist noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Optimierte Fahrausbildung Mitwirkung der DFA bei der Evaluation der Fahrlehrerausbildung Die Universität des Saarlandes wurde mit der wissenschaftlichen Begleitung des reformierten Fahrlehrerrechts beauftragt. Wir sehen mit Interesse den Ergebnissen entgegen. Sie stellen für den Gesetzgeber wichtige Grundlagen für eine weitere Optimierung der Fahrlehrerausbildung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Umsetzung in der Praxis dar.

BASt

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VdTÜV und TÜV / DEKRA arge tp 21 Personelle Veränderungen beim VdTÜV Marc-Philipp Waschke hat den Aufgabenbereich von Jan Schepmann übernom-men, der sich beruflich verändert hat und nun beim TÜV NORD tätig ist. Wichtige Gesprächspunkte mit VdTÜV Das elektronische Prüfprotokoll der optimierten praktischen Fahrerlaubnis-prüfung (OPFEP) war eines der vorrangigen Themen des VdTÜV-Jahresgesprächs. Die VdTÜV-Teilnehmer erläuterten, dass der Starttermin 01.01.2021 für die Einführung der OPFEP angestrebt wird. Bis dahin benötigen die technischen Prüfstellen Zeit insbesondere für Aus- und Weiterbildung, Rekrutierung und Einführung der EDV-Systeme. Die BVF hat die Einführung und Etablierung der OPFEP zustimmend und positiv begleitet und wird dies auch weiterhin tun. Bezüglich der Verlängerung der Prü-fungsdauer wurde intensiv nachgefragt. Einführung von Programmen zur Fahrerlaubnisprüfung in Baden-Württemberg sowie mangelnde Prüfplatzkapazitäten in einigen Regionen Deutschlands. VdTÜV erläutert, dass die Software zunächst in Hamburg erprobt wurde und dort die Einführung ohne größere Probleme erfolgte. Bei der darauf aufbauenden Ein-führung in Baden-Württemberg traten dann bei der Software, bei der Versendung der Zugangsdaten an Fahrschulen sowie bei der Umstellung des Inkassos Proble-me auf. Der Roll-out wurde dann gestoppt. Deshalb kam es zu erhöhten Vorlauf-zeiten bei der Prüfplatzbuchung. Die BVF erläutert, dass ein permanentes Problem bei Prüfplatzzuteilungen besteht und vermisst eine zeitnahe Bedienung mit Prüfplatzkapazitäten. Durch diese Situa-tion kommen immer mehr Anfragen nach Deregulierung der Fahrerlaubnisprüfun-gen bei der BVF an und auch die Landesverbände sind hier zunehmend unter Druck geraten.

VdTÜV und TÜV/DEKRA arge tp 21

Begriffsliste für die praktische Ausbildung der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B Es ist eine Liste von Begriffen als Orientierung für einen Mindestwortschatz bezüg-lich der praktischen Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse B erstellt worden. Darüber hinaus dient sie als unverbindliche Orientierungshilfe für den aaSoP in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung. Die Erarbeitung erfolgte durch die BVF in enger Abstimmung mit den technischen Prüfstellen. Die Begriffsliste hat keinen rechtsverbindlichen Charakter für Ausbildung und Prü-fung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Andere Fahrerlaubnisklassen und klassenspezifische Prüfungsbestandteile erfordern einen darüber hinausge-henden Wortschatz. Regionale Sprachgebräuche bleiben unberücksichtigt.

Sprachschwierigkeiten

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Das neue Instrument zur elektronischen LernstandsBeurteilung • Mit eLBe sollen Fahrlehrer zuverlässig und rechtssicher dokumentieren können, wann sie welche Aufgabe in der fahrpraktischen Ausbildung trai-niert haben. • eLBe dient dazu, systematisch zu beurteilen, wie gut die Fahrschüler die Aufgaben bewältigt haben.

Zusammen mit drei Partnern wird das eLBe Programm erstellt. Dabei übernehmen die einzelnen Partner u.a. folgende Aufgaben: IPV: Konzeption zur Strukturierung sowie zur inhaltlichen und grafischen Ausgestaltung von eLBe unter Berücksichtigung von Fahr-lehrerwünschen; Erstellung von Grafiken. BVF: Begleitung der konzeptionellen und inhaltlichen Ausarbeitung der elektronischen Lernstandsbeurteilung aus fachpraktischer Sicht. arge tp 21: Einbringen der im Rahmen der Entwicklung des elektronischen Prüfproto-kolls gewonnenen (programmier-) techni-schen Expertise und Erfahrungen; Schaffen von funktionalen Schnittstellen zwischen eLBe und den diversen Verwaltungssoftware-programmen der Fahrschulen

An der Erprobung haben insgesamt 27 Fahrlehrer teilgenommen. Die Erkenntnisse aus den beiden Terminen des Erfahrungsaustausches fließen direkt in die Optimie-rung des Programms ein. Mit vielen neuen Bausteinen ist eLBe mittlerweile optisch ausgebaut und für die Praxis sehr tauglich weiterentwickelt worden. Mit Begeisterung und hohem Sach-verstand haben die Testfahrschulen ihre Praxiserfahrungen und Wünsche einge-bracht. Sie waren beeindruckt von dem Ideenreichtum in der Gestaltung und der hohen Qualität des Programms.

Elektronische Lernstands- beurteilung (eLBe)

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Quelle arge tp 21 Zwischenzeitlich fanden mehrere Gespräche mit interessierten Verlagen zur mögli-chen Übernahme von eLBe statt. Anlässlich einer Einladung aller Verlage, die ihr Interesse an eLBe bekundet ha-ben, wurde über den aktuellen Sachstand, die zwischenzeitlich erfolgte Erprobung in der Praxis und über eine mögliche Einbindung in die bestehenden Verwaltungs-programme informiert. Alle Interessierten können sich zur weiteren Abklärung von technischen Details mit den zuständigen Ansprechpartnern in Verbindung setzen. Die Anwesenden waren beeindruckt vom Stand der Entwicklung und an einer Ein-bindung sehr interessiert. Abgesprochen wurde auch noch die Zeitschiene, die zu beachten ist um rechtzeitig mit eLBe an den Start gehen zu können.

Stärkere Berücksichtigung der Fahrerassistenzsysteme in der Prüfung In zahlreichen Diskussionen in den verschiedensten Gremien wurde die dringende Notwendigkeit erkannt Fahrerassistenzsysteme intensiv in die Ausbildung und Prü-fung einzubinden. Dies setzt aber zunächst voraus, dass die rechtlichen Grundla-gen hierzu in der Fahrschülerausbildungsordnung so eindeutig getroffen werden, dass hierauf aufbauend auch in der Prüfung die dann erforderlichen Bewertungen erfolgen können. Solange aber die Fahrschülerausbildungsordnung in Bezug auf die Inhalte der Ausbildungsrahmenpläne nicht entsprechend geändert ist, kann auch die Prüfung hierzu nicht erfolgen. Wir sind der Meinung, dass die Änderung ist auch im Hinblick auf die schon geän-derte Fahrlehrerausbildung zwingend und dringend erforderlich ist.

Stärkere Berücksichtigung der Fahrerassistenzsysteme in der Prüfung

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Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge Automatik und Transmissionsgrad Die Automatikregelung war und ist in den Jahren 2018/2019 eines der vorrangigen Themen, wenn die Diskussion sich um das Ausbilden auf modernen, zukunftsorien-tierten Antriebstechnologien drehte. Das EU-Recht lässt das Abschaffen der Schlüsselzahl 78 nicht zu. Die im Februar 2019 erwartete Änderung ist nicht erfolgt. Deutschland hofft auf einen einfach umsetzbaren Kommissionsvorschlag, um mit einer „einfachen“ Prüfung der Schaltkompetenz des Bewerbers das Ausbilden und Prüfen auf Automatikfahrzeugen attraktiv zu machen. Nur so gibt es eine Chance, das Thema Elektromobilität und alternative Antriebe in den Fahrschulen zu verbrei-ten, um den Bewerbern mit Hilfe moderner Technik eine zukunftsgerechte Ausbil-dung bieten zu können. Die Bemühungen der BVF, dass alle werksseitig verbauten Seiten- und Heckschei-ben von Prüfungsfahrzeugen in Bezug auf den Transmissionsgrad als zulässig an-erkannt werden, sind gescheitert. Unter dem Druck, dass wenigstens eine kleine Veränderung von 35 auf 30% er-reicht wird, hat die BVF diesem Wert zugestimmt. Im Nachgang stellte sich heraus, dass es in naher Zukunft kaum noch geeignete Fahrzeuge mit einem aktuell zuläs-sigen Transmissionsgrad zu erwerben gibt. Da alle Beteiligten an diesem Verfahren an einer Lösung der Problematik interessiert sind, werden zeitnah weitere Beratun-gen erfolgen.

Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge

BG Verkehr Vertreterversammlung BG Verkehr in Hamburg Die Fusion mit der Unfallkasse Post und Telekom ist erfolgreich abgeschlossen worden. Im Berichtszeitraum hat es einige personelle Veränderungen in Arbeitge-ber- sowie Arbeitnehmervertretungen gegeben. Der geschäftsführende Vorstand konnte nur an einer Vertreterversammlung teil-nehmen.

BG Verkehr

Verkehrsinstitut Bielefeld und Düsseldorf Dr. Bernhard Reiter ist als Geschäftsführer der Unternehmensgruppe Verkehrs-institute Bielefeld und Düsseldorf abberufen worden. Als neuer Geschäftsführer führt Ulrich Wibbeke die Unternehmensgruppe. Eine sehr gute Auslastung beider Häuser im Bereich der Fahrlehreraus- und fort-bildung machte die Schaffung weiterer Unterrichts- und Seminarräume erforderlich. Außerdem gab es weitere Investitionen in den Bereichen Gebäude- und Restau-rantsanierungen. Die zweimal jährlich stattfindenden Fahrlehrerfortbildungen für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen werden im Jahr 2019 grundsätzlich überarbeitet. Damit soll eine hohe Qualität in diesen Spezialseminaren gewährleistet bleiben.

Verkehrsinstitut Bielefeld

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Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA) Dieter Quentin konnte in der Mitglieder-versammlung, in der er den Vorsitz im Präsidium der DFA nach dem Rücktritt von Martin Jost satzungsgemäß über-nommen hat, zahlreiche Gäste und vor allem neue Beiratsmitglieder begrüßen. Dieses Jahr befindet sich die Deutsche Fahrlehrer-Akademie also im 29. Jahr ihres Bestehens. Bild: Cyganek Das Präsidium hat sich zu drei Sitzungen hier in Stuttgart zusammengefunden um über die verschiedensten berufsständischen Themen zu beraten. Es gab auch einen großen Beratungsbedarf in Bezug auf die finanzielle Situation der DFA. Das vergan-gene Jahr war zu diesem Thema genauso schwierig wie die Jahre zuvor. Konkret be-deutet das, dass die Kuratoriums-Mitglieder die DFA seit der Gründung mit jährlichen Beiträgen und ideeller Förderung unterstützen. Hierfür bedankt sich die DFA ganz herzlich. Wir können auf die Unterstützung durch Fahrzeughersteller, insbesondere durch die Fahrlehrerversicherung, durch die Verlage und die anderen Kuratoriumsmit-glieder nicht verzichten. Dennoch wird es immer schwieriger, insbesondere durch die Fahrzeughersteller noch größere Unterstützung zu erhalten, beziehungsweise neue Kuratoriumsmitglieder zu gewinnen. Die Bereitschaft der meisten Landesverbände der Bundes- vereinigung, einen Grundbe-darf an Finanzierung für die DFA sicherzustellen, ist weiterhin dringend erforderlich und muss besonders dankbar erwähnt werden. Bild: Cyganek Die Vertreter der Landesverbände wissen Arbeit der DFA zu schätzen und betonen die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Projektarbeit der DFA. Den anwesenden Vertreter der Landesverbände spricht Dieter Quentin stellvertretend seinen aufrichtigen Dank insbesondere auch für die Projektmitwirkung aus. Die beschlossene Satzungsänderung wird wesentlich dazu beitragen, dass die Finan-zen nur zu einem wirklich sehr geringen Teil für die Verwaltung und Nebenkosten für Sitzungen, Reisekosten etc. verwendet werden müssen. Der Präsident der DFA erhält in Zukunft keine pauschale Aufwandsentschädigung mehr. Er bekommt lediglich seine Auslagen und Reisekosten erstattet.

Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA)

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Das bedeutet dann aber immerhin eine Entlastung von etwa 29.000 €. Die Diskussion um eine Verlegung der Geschäftsstelle ist beendet. Durch eine Umstrukturierung der Geschäftsstelle in Korntal-Münchingen wird ein erheblicher Teil der Verwaltungskos-ten eingespart. In Bezug auf zukünftige Projekte ist beschlossen worden, dass Projekte nur noch dann gestartet werden dürfen, wenn die Gesamtfinanzierung absolut gesichert ist. Zu den Projekten: Fahrlehrerprüfungsaufgaben Prüfungsaufgaben Klasse A Die Arbeiten sind abgeschlossen. Der Druck erfolgt jetzt. Prüfungsaufgaben BE Der Katalog liegt bereits neu vor Prüfungsaufgaben CE/DE Die Arbeiten an dem Prüfungsfragenkatalog sind nahezu abgeschlossen. Die Texte müssen noch Korrektur gelesen werden. Die letzten Arbeiten sind in Kürze abge-schlossen. Die Lösungsvorschläge benötigen noch ein wenig Zeit. Sie sind sehr zeitaufwändig zu bearbeiten, da insbesondere die moderne Fahrzeugtechnik sehr komplex ist. Wir gehen davon aus, dass wir Ende Juni/Anfang Juli damit fertig sind. Mitwirkung der DFA bei der Evaluation der Fahrlehrerausbildung Seit Januar 2018 gelten neue gesetzliche Regelungen für Fahrlehrer. Zur Überprüfung der Umsetzbarkeit und Güte der neuen Regelungen hat die Bundesanstalt für Stra-ßenwesen die Universität des Saarlandes und die FIZ-MTS GmbH Kremmen mit der wissenschaftlichen Begleitung des reformierten Fahrlehrerrechts beauftragt. In diesem Rahmen wird die Umsetzbarkeit des Konzepts zur reformierten Fahrleh-rerausbildung (z. B. neuer Rahmenplan) in der Ausbildungspraxis beurteilt. Dazu wer-den jeweils zwei Ausbildungsdurchgänge an den Fahrlehrerausbildungsstätten „Ver-kehrs-Institut Düsseldorf“ und „Verkehrsinstitut Altenburg“ sowie ein Ausbildungs-durchgang an der Fahrlehrerausbildungsstätte der Bundeswehr begleitet. Darüber hinaus wird auch die Ausbildung an den Ausbildungsfahrschulen begleitet. Die Untersuchungen sind für die Lehrkräfte an den Ausbildungsstätten und die Ausbil-dungsfahrlehrer mit hohem Aufwand verbunden. Da die Projektmitwirkung freiwillig ist, war es notwendig, Anreize für die Teilnahme zu schaffen. Diese Aufgabe hat die DFA übernommen. Das Projekt geht bis Mitte des Jahres 2020. Im Ergebnis werden Vorschläge zur in-haltlichen und methodischen Optimierung der Fahrlehrerausbildung inklusive Empfeh-lungen zur Gestaltung eines Referenzausbildungskonzepts unterbreitet.

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Projektstand: - Der erste Ausbildungsdurchgang an den Fahrlehrerausbildungsstätten ist ab-geschlossen; die Fahrlehreranwärter befinden sich derzeit an ihren Ausbil-dungsfahrschulen und werden dort weiterhin begleitet. - Die Erfahrungen aus dem ersten Ausbildungsdurchgang an den Ausbildungs-stätten wurden zusammengetragen und Optimierungsempfehlungen für die Ausbildungsstätten abgeleitet. Diese Empfehlungen werden nun im zweiten Ausbildungsdurchgang berücksichtigt. Der zweite Ausbildungsdurchgang hat Anfang 2019 begonnen. Nach dem Bericht des Schatzmeisters fanden die satzungsgemäßen Wahlen statt. Gewählt wurden: zum Präsidenten Gerhard von Bressensdorf, als Präsidiumsmitglied Frank Walkenhorst, Dr. Dauer wurde in den Beirat wiedergewählt, neugewählt wurden die Beiratsmitglieder Barbara Alsleben, Claudia Ewers-Lauer, Dr. Jens Schade und Florian Schüler. Als Rechnungsprüfer wurden Peter Tschöpe und Günther Dauser wiedergewählt. Alle Kandidaten wurden einstimmig gewählt. Der neugewählte Präsident dankte Herrn Jost und Herrn Quentin für die Führung der DFA und allen in den verschieden Positionen für die Bereitschaft, die Arbeit der DFA zu unterstützen. Er bat alle um Mithilfe und darum, die Arbeit der DFA auch weiterhin tatkräftig zu ges-talten, um die großen Herausforderungen meistern zu können.

Bild: Cyganek Das neue DFA-Präsidium

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Europäische Fahrlehrer-Assoziation (EFA) EFA Seit dem letzten Geschäftsbericht fanden zwei Mitgliederversammlungen der EFA statt. Auf der Sitzung im Oktober 2018 in Helsinki wurden von Seiten der Bundesvereini-gung die Umsatzsteuerproblematik angesprochen und die Handhabung in den einzel-nen Nationalstaaten abgefragt. Die Lockerung der Automatikregelung (Code 78) wurde von allen anwesenden Län-dern unterstützt. In der letzten Sitzung im Mai 2019 wurde ein neuer Vorstand gewählt. Präsident der EFA ist jetzt Enrique Lorca aus Spanien. Manuel Picardi aus Italien ist erster stellvertretender Präsident, der gleichzeitig die Geschäfte führt und die wichtigsten Termine wahrnehmen wird. Zum zweiten stellvertretenden Präsidenten wurde der Österreicher Herbert Wieder-mann gewählt. Als Kassenprüfer fungieren in der Zukunft der Niederländer Frank Hoornenborg und Kurt Bartels (BVF). Nicht zuletzt durch die intensive Unterstützung der deutschen und österreichischen Verbandsvertreter setzt sich die EFA für eine kurzfristige Lockerung der Automatik-regelung ein und bemüht sich gleichzeitig um eine langfristige Lösung über die Ände-rung der entsprechenden EG-Richtlinie.

Europäische Fahrlehrer-Assoziation (EFA)

Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) Der DVR-Vorstand hat nach 24-jähriger Tätigkeit Gerhard von Bressensdorf mit Ab-lauf der Wahlperiode aus dem Vorstand verabschiedet. Im Rahmen der Mitglieder-versammlung wurde der nahtlose Übergang durch die Wahl von Dieter Quentin in den DVR-Vorstand sichergestellt. Zum Jahresende 2018 wurden auch die DVR-Ausschüsse neu besetzt. Die Bundes-vereinigung ist in den DVR-Ausschüssen „Junge Kraftfahrer“ durch Dieter Quentin, „Erwachsene Verkehrsteilnehmer“ durch Kurt Bartels und „Kinder und Jugendliche“ durch Jürgen Kopp vertreten. Die BVF ist aktiv beteiligt an der Umsetzergruppe „si-cher mobil“ und an „Kind und Verkehr“. Auch das Sicherheitstraining wird seitens der Bundesvereinigung umgesetzt und be-treut die Programmteilnehmer der BVF. Diese Aufgabe nimmt Andreas Grünewald für den BVF wahr. In der DVR-Arbeitsgruppe „Programmpflege und Qualitätssicherung für Aufbau-seminare“ sind wir mit Frank Walkenhorst voll eingebunden. Der DVR-Inhalts- und -Lenkungsgruppe im Bereich „Sicher fahren in Land- und Forstwirtschaft“ gehört Bernd Arndt an; er ist auch verantwortlich für die fachliche Be-ratung der Inhalts- und Qualitätssicherungs-Gruppe.

Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)

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DVR-Vorstandsausschuss „Junge Kraftfahrer“ (für die BVF: Dieter Quentin) Im Ausschuss „Junge Kraftfahrer“ ist die BVF durch Dieter Quentin vertreten. Themen waren unter anderem: • Reform des Fahrlehrerrechts • Thematisierung von Ablenkung in der Fahrausbildung • Automatisierte Fahrfunktionen • Fahraufgabenkatalog (Neuentwicklung) • Technische Manipulationen an Kleinkrafträdern • Begleitetes Fahren mit 16 Jahren • Modellversuch AM15 • Automatikregelung für die Fahrausbildung DVR Vorstandsausschuss „Erwachsene Verkehrsteilnehmer“ (für die BVF Kurt Bartels) DVR Ausschuss „Erwachsene Verkehrsteilnehmer“ Im Ausschuss „Erwachsene Verkehrsteilnehmer“ wird die BVF durch Kurt Bartels vertreten. Themen waren unter anderem: • Verkehrssicherheitsaktionen des DVR und der Mitgliederinstitutionen • Problematik Elektrokleinstfahrzeuge und Pedelecs • Sicherheit für den Radverkehr

DVR Vorstandsausschuss „Kinder und Jugendliche“ (für die BVF Jürgen Kopp) Auf der Tagesordnung standen u.a.: • Elektrokleinstfahrzeuge Informationen zu aktuellem Sachstand; Diskussion und Verabschiedung von Vorstandsempfehlung des Ausschusses Fahrzeugtechnik • Kinderfreundliche Verkehrsplanung Aktueller Sachstand zur Vorstandsempfehlung • Dooring-Unfälle Informationen zu Vorstandsempfehlung des Ausschusses Verkehrstechnik • German Road Safety Präsentation der neuen Medien zur schulischen Verkehrssicherheitsarbeit Wegen Terminüberschneidung konnte der bisher einzige Termin nicht wahrgenommen werden.

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Fahrlehrerversicherung VaG Fahrlehrerversicherung – Von gegenseitigem Vertrauen geprägte Kooperation Das Berufsfeld der Fahrlehrerschaft und der Geschäftsbereich der Versicherungs-wirtschaft sind von ständigem Wandel betroffen. In vielen Bereichen verändern sich die Anforderungen an die Fahrausbildung und der Bedarf an passendem Versiche-rungsschutz. Insbesondere der digitale Wandel stellt Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sowie auch die Fahrlehrerversicherung vor neue Herausforderungen. In diesem Umfeld befinden sich die Bundesvereinigung und die Fahrlehrerversiche-rung in einem ständigen Informationsaustausch, der von jahrzehntelang gewachse-nem Vertrauen geprägt ist. Der Versicherungsverein ist dadurch in der Lage, unserem Berufsstand immer die passenden Versicherungslösungen zur Verfügung zu stellen. Hierfür und für die auch im vergangenen Jahr geleistete finanzielle Unterstützung dankt die Bundesvereinigung unserem berufsständischen Versicherer. Zeitschrift „FAHRSCHULE“ Eine besondere Anerkennung dürfen wir Sylke Bub, der Chefredakteurin unserer Fachzeitung „FAHRSCHULE“, dem Magazin für die erfolgreichen Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer aussprechen. Ihre Nähe zu den Problemen des Berufsstandes, ihre kom-petenten Standpunkte, ihre konstruktiv-kritischen Analysen, Beiträge und Berichte haben uns wieder im Berichtsjahr wieder bestens begleitet und unterstützt. Dies gilt ebenso für die fachliche Begleitung durch alle Redakteure im Team. Besonders erwähnenswert ist die Planung und Organisation des 7. Deutschen Fahr-lehrerkongresses, der ohne ihre tatkräftige Unterstützung und die der Mitarbeiter des Verlages nicht zu stemmen gewesen wäre. Die Bundesvereinigung dankt an dieser Stelle auch stellvertretend für alle uns ange-schlossenen Landesverbände für die Berichte über unsere Veranstaltungen und die Bildserien hierzu. Wir freuen uns auf eine weiterhin so effektive und engagierte Unter-stützung.

Fahrlehrerver- sicherung VaG Zeitschrift „FAHRSCHULE“

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Bundesvereinigung intern Unsere Mitgliedsverbände Stand 2. Quartal 2019

Bundesvereinigung intern

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Mitgliederversammlungen unserer Landesverbände 09.06.2018 Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e. V. in Friedberg Frank Dreier wurde mit überwältigender Mehrheit zum Vorsitzenden gewählt. Die Bundesvereinigung war durch Dieter Quentin vertreten. 16.03.2019 Fahrlehrerverband Sachsen-Anhalt e. V. in Brehna Die Bundesvereinigung war durch Kurt Bartels vertreten. 21./22.03.2019 Thüringer Fahrlehrerverband e. V. in Suhl Die Bundesvereinigung war durch Jürgen Kopp vertreten. 23.03.2019 Fahrlehrerverband Pfalz e. V. in Maikammer Als Stellvertreter wurde Michael Kampmann bestätigt. Als weitere Stellvertreterin wurde Nicole Bäumchen gewählt. Die Bundesvereinigung war durch Dieter Quentin vertreten. 29./30.03.2019 Landesverband Bayerischer Fahrlehrer e. V. in Bamberg Die Bundesvereinigung war durch Dieter Quentin vertreten. 30.03.2019 Fahrlehrer-Verband Land Brandenburg e. V. in Blankenfelde-Mahlow Hendrik Schreiber wurde einstimmig zum neuen ersten Vorsitzenden gewählt. Marco Schön wurde mit großer Mehrheit zum zweiten Vorsitzenden gewählt. Die Bundesvereinigung war durch Kurt Bartels vertreten. 05./06.04.2019 Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Landes-Fahrlehrerverband Bremen e. V. Fahrlehrerverband Hamburg e. V Fahrlehrerverband Niedersachsen e. V. Fahrlehrer-Verband Schleswig-Holstein e. V. in Hamburg-Harburg

Erstmalig haben am 05. und 06.April 2019 fünf Landesver-bände ihre Versammlungen an einen Ort gelegt. Die Workshops am ersten Tag wurden gemeinsam veran-staltet. Am Vormittag des zweiten Tages folgten dann die internen Versammlungen in getrennten Räumen mit den er-forderlichen Regularien, um dann am Nachmittag bei einer gemeinsamen Veranstaltung dieses Treffen ausklingen zu lassen. Im Fahrlehrerverband Hamburg fanden Wahlen statt: Sabine Darjus wurde einstimmig zur Vorsitzenden wieder-gewählt. Michael Witt wurde zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Als zweiter stellvertretender Vorsit-zender wurde Bernd Ehlers gewählt.

Mitgliederversammlungen unserer Landesverbände

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04.05.2019 Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e. V. in Friedberg. Die Bundesvereinigung ist durch Jürgen Kopp vertreten. 04.05.2019 Landesverband Sächsischer Fahrlehrer e. V. in Dresden Die Bundesvereinigung ist durch Kurt Bartels vertreten. 11.05.2019 Landesverband der Fahrlehrer Saar e. V. in Dillingen Die Bundesvereinigung ist durch Jürgen Kopp vertreten. 11.05.2019 Fahrlehrer-Verband Westfalen e. V. in Werl Die Bundesvereinigung ist durch Kurt Bartels vertreten. 18.05.2019 Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V. in Friedrichshafen. Die Bundesvereinigung ist durch Jürgen Kopp vertreten. 18.05.2019 Fahrlehrerverband Nordrhein e. V. in Köln Die Bundesvereinigung ist durch Dieter Quentin vertreten. 25.05.2019 Fahrlehrer-Verband Rheinland e. V. in Lahnstein Die Bundesvereinigung ist durch Dieter Quentin vertreten. 29.06.2019 Fahrlehrer-Verband Berlin e. V. in Berlin Die Bundesvereinigung wird Kurt Bartels vertreten.

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Arbeit der BVF Die Arbeit der BVF spiegelt sich am deutlichsten in den vielfältigen Themen und Bera-tungspunkten der Vorstandssitzungen wider.

Vorstandssitzungen Im abgelaufenen Geschäftsjahr fanden insgesamt vier Vorstandssitzungen statt. Die wesentlichen Themen waren: - 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Referentenentwurf - 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung - Antrag des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Zulassung weiterer Prüforganisationen - Antrag des Fahrlehrerverbands Niedersachsen zur Änderung der StVO und StVZO - Anwenderhinweise FAS in PFEP - Automatikregelung - Bericht Anhörung AM 15 - Beschluss Bundesrat – Grünes Licht für Musterfeststellungsklage - DFA - DFA Deutsche Fahrlehrer-Akademie - Dokumentation Fahrlehrerausbildung - Drohnenführerschein - EFA-Meeting in Helsinki am 24. und 25.10.2018 - eLBe-Vorstellung - Entwurf der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des FahrlG - EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie - Fachkräftemangel bei Fahrlehrern - Fachlicher Austausch bezüglich des neuen Fahrlehrerrechts mit Vertretern des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer e. V. - Fahrlehrerversicherung - FahrlG und Verordnungen - Feedback Mitgliederversammlung - Geschäftsordnung - Geschäftsverteilungsplan des geschäftsführenden Vorstands - Handicap-Arbeitskreis - Liste Fahrlehrerausbildungsstätten - Neubesetzung der DVR-Ausschüsse/DVR-Vorstand - Odokar – Billigfahrschule aus Berlin - Optimierung des Fahrlehrerrechts - Präsentation von Mercedes-Benz – connect business - Prüfungsrichtlinie und Auszüge aus der FeV - Prüfungsrichtlinie; Fahraufgabenkatalog, Abfahrtkontrolle, - Rückblick Fahrlehrerkongress - Stellungnahme der Bundesvereinigung zum Entwurf für eine Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Strategie – Ausrichtung der BVF in der Zukunft

Arbeit der BVF Vorstandssitzungen

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- Termine - Verbinden/Trennen – Grundfahraufgaben - Vorstellung Projekt personifizierte Leitfäden FAS und Arbeitshilfe zur theoretischen Ausbildung - VSS 2019 – Termine - Zeitschrift „FAHRSCHULE“ - Zusammenarbeit Landesverbände – Geschäftsstelle BVF Die Themenübersicht zeigt den breiten Diskussionsbedarf, mit dem sich der Berufs-stand zu beschäftigen hat.

Drohnenführerschein Trotz intensiver Bemühungen, ist eine Kooperation mit der Firma Eisenschmidt, einem Unternehmen der Deutschen Flugsicherung, nicht gelungen. Die Zusammenarbeit sollte im Bereich der Ausbildung und Prüfung zur Erlangung eines Kenntnisnachweises für den gewerblichen Einsatz von unbemannten Luftfahrt-systemen (Drohnenführerscheinen) gem. §21d LuftVO erfolgen.

Drohnenführerschein

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8. Deutscher Fahrlehrerkongress in Berlin Deutscher Fahrlehrer-kongress in Berlin Der 8. Deutsche Fahrlehrerkongress war mit ca. 2.500 Teilnehmer und Ausstellern die Branchenveranstaltung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. Die posi-tive Resonanz und die besonderen Referenten ermutigen dazu, in diesem Sinne auch den 8. Deutschen Fahrlehrerkongress zu organisieren und vorzubereiten. Er ist für den 13./14.11.2020 geplant. Auch auf die von der BVF ausgerichteten Workshops gab es hervorragende Resonanz. Erstmalig waren die Anmeldezahlen so groß, dass die Entscheidung zur Fortsetzung sehr leicht fiel. Die Workshops finden am Vortag des Kongresses, dem 12.11.2020 wieder in Berlin statt. Symposium der BVF am 22. und 23. November 2019 Die Bundesvereinigung veranstaltet erneut ein Symposium in Göttingen mit folgenden Themen: 1. Workshop: Digitalisierung und neue Mobilität

2. Workshop: Wie sieht die Fahrausbildung und -prüfung der Zukunft aus? 3. Workshop: Wie sieht die Fahrlehrerausbildung 2.0 aus 4. Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung Die vier Workshops finden dreimal statt, sodass jeder Teilnehmer an drei Themenbereichen teilnehmen kann. Die Vorbereitungen laufen noch. Zur Veranstaltung wird über unsere „FAHRSCHULE“ und die Infos der Landesverbände noch ausführlicher be-richtet.

Symposium 2019

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Servicegesellschaft der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände mbH 13. FeV-Änderungsverordnung Servicegesellschaft

FeV und Anlagen Wegen zahlreicher Nachbesserungen wurde die Neuauflage der FeV mit Anla-gen aufgelegt. Bestellungen können über die LV oder direkt bei der Service-gesellschaft der BVF erfolgen.

Fahrlehrergesetz und DV-Fahrlehrergesetz Der aktuelle Gesetzestext steht nach wie vor zur Verfügung. Mit der Änderung ist erst im Laufe des Jahres zu rechnen.

Zur Dokumentation der Fahrlehreaus-bildung wurde dieses umfassende und alle Ausbildungsabschnitte umfassende Werk völlig neu gestaltet Layout: Sabine Darjus

Die Curricularen-Leitfäden Die Curricularen-Leitfäden sind nach wie vor das Standardwerk für die Ausbildung der Fahrlehreranwärter und für die Aus-bildungspraxis der Fahrschüler.

Die Sammlung von Fragen für die Fahrlehrerprüfungen Die Sammlung von Prüfungsaufgaben wurden aktualisiert und sind für die Klassen B und A bereits zu bestellen. Für Klasse CE und DE werden sie in Kürze neu gedruckt.

Produkte

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Dank Der Berichtszeitraum war spannend und extrem anstrengend. Das erste Jahr des neugewählten geschäftsführenden Vorstands der Bundesvereinigung war geprägt von der Einarbeitung in das neue Aufgabenfeld. Die gesellschaftlichen Veränderungen, insbesondere die Digitalisierung aller Lebens-bereiche, machen vor dem Berufsstand nicht halt. Wir erleben zurzeit die Anfänge einer Veränderung aller Tätigkeitsbereiche unseres Berufes. Es ist eine immense Herausforderung, den Spagat zwischen dem bewährten Handeln in der Vergangenheit und den notwendigen Veränderungen, den Berufsstand zu-kunftsorientiert aufzustellen, zu schaffen. • Bei allen Bemühungen die Zukunft des Berufsstandes zu gestalten, holten uns immer wieder die Probleme des Alltags ein. • Die Fahrzeughersteller hatten über lange Zeit durch das neue WLTP-Prüfverfahren massive Probleme fahrschulgeeignete Fahrzeuge anzubieten. • Einige technische Prüfstellen haben heute noch größte Probleme, ausreichen-de Prüfkapazitäten für die Fahrerlaubnisprüfungen bereitzustellen. Das führte in vielen Landesverbänden zu erheblicher Unruhe, bis hin zu lauten Rufen nach zusätzlichen Prüforganisationen. Der immer noch vorhandene Mangel an Fahrlehrern ist allgegenwärtig. Durch eine intensive Tätigkeit in den Fahrlehrerausbildungsstellen ist eine Verbesserung, zumin-dest in der Klasse BE absehbar. Es gilt, auch für die Erweiterungsklassen Interessier-te zu gewinnen. Wir hoffen, dass die Anstrengungen aller Beteiligten dazu führen, weiterhin Nachwuchs für unseren Beruf zu gewinnen. Der Bundesvorstand dankt allen Beteiligten für die eingeleiteten Nachbesserungen des Fahrlehrergesetzes und der fahrlehrerrechtlichen Verordnungen. Wir danken auch für die Möglichkeit unsere Expertise in den verschiedensten Gremien einbringen zu können. Der geschäftsführende Vorstand möchte sich ganz besonders bei allen Vorständen der Landesverbände, sowie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Ge-schäftsstellen der Landesverbände bedanken. Unser Dank gilt auch unseren Mitarbei-terinnen Frau Reimann, Frau Hamann und Frau Kemikioglu-Krenz, die hervorragende Arbeit geleistet haben. Ein weiterer herzlicher Dank gilt allen Delegierten der diesjährigen Mitgliederversamm-lung Wir bitten, diesen Dank auch in Ihre Landesverbände zu tragen. Gerade in Zeiten erheblicher Veränderungen ist es wichtig, berufsständisch geschlossen, klar und ziel-orientiert zu handeln. Für die Ausrichtung der diesjährigen Mitgliederversammlung gilt unser besonderer Dank Herrn Norbert Wagner und seinem Team. Wir wissen mit wie viel Arbeit es ver-bunden ist eine so gelungene Mitgliederversammlung auszurichten.

Dank

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Ausblick Mit der Verabschiedung • des Fahrlehrergesetzes und der fahrlehrerrechtlichen Verordnung • der Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2003/59/EG (BKF-Novelle) • der 14. Änderungsverordnung der FeV • der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr • der Automatikregelung für Prüfungsfahrzeuge der Klasse B rechnen wir in den kommenden Monaten. Die Digitalisierung in allen Lebensbereichen und die Veränderungen in der Mobilität von morgen, mit Auswirkung auf Ausbildung und Prüfung, werden unsere ganze Ar-beitskraft beanspruchen. Gemeinsam mit dem Vorstand und den zuständigen An-sprechpartnern in den Ministerien im Bund und den Ländern sowie den Partnern in der Industrie werden wir auch dies meistern. Wir bitten, uns wie bisher bei den anstehen-den Herausforderungen mit Fachkompetenz und Rat zu unterstützen. Wir freuen uns sehr auf die Fortsetzung dieser seit Jahren bestehenden guten Zusammenarbeit.

Ausblick

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Anlage 1 Termine des geschäftsführenden Vorstands 2018 ‒ 2019 Bezeichnung Ort von/bis Teilnehmer Juni 2018 AK „Anwenderhinweise FAS in der PFEP“ Stuttgart 28.06.2018 B Q Ba

Trucksymposium des TÜV Rheinland und ADAC am Nürburgring Nürburgring 29.06.2018 Ba Juli 2018 Übergabe BVF Berlin 04.-5.07.2018 Q

227. GVSS Berlin 05.07.2018 Q Ba K Eintragung in das Vereinsregister beim Notar Berlin 11.07.2018 Q Fachgespräch DESTATIS Berlin 12.07.2018 Q Kinderfernsehsendung TOGGO – Interview Wörth 16.07.2018 Q 228. GVSS im Rahmen einer Telko 18.07.2018 Q Ba K Telefonkonferenz mit Prof. Sturzbecher, Frau Bredow, Herrn Rüdel und Herrn von Bressensdorf zu eLBe: Vereinbarung IPV/BVF/arge

23.07.2018 Q

Arbeitskreis „Fahrlehrerfortbildung FAS“ Laatzen 24.07.2018 Ba 229. GVSS Laatzen 25.07.2018 Q Ba K Termin mit Herrn Putze zum Thema Drohnenführerschein Egelsbach 30.07.2018 Q

August 2018 Besprechung mit Frau Kemiklioglu-Krenz, der neuen Mitarbeiterin der Servicegesellschaft mbH Berlin 01.08.2018 Q

Gespräch mit Herrn Handrick von PEUGEOT Berlin 15.08.2018 Q Fortbildung Datenschutz mit Herrn Kühl Berlin 15.08.2018 Q Telefonkonferenz zum Thema eLBe 15.08.2018 Q Besprechung mit dem Verlag Vogel München 20.08.2018 Q Besprechung mit Frau Bartelt-Lehrfeld zur Optimierung des Fahrlehrerrechts Bonn 21.08.2018 Q 230. GVSS Berlin 22.08.2018 Q Ba K Vorstandssitzung der BVF München 28.-30.08.2018 Q Ba K

September 2018 232. GVSS im Rahmen einer Telefonkonferenz 18.09.2018 Q Ba K Termin mit Frau Geißler-Schmidt und Frau Bub vom Verlag Heinrich Vogel Hannover 19.09.2018 Q Eröffnungsfeier der 67. IAA Nutzfahrzeuge Hannover 20.09.2018 Q 4. MOVING-Experten-Forum „Mobilität von morgen: Chance und Risiko für die Fahrschulen“ Berlin 25.09.2018 Q Gespräch mit Frau Fahrinkrug von der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg 28.09.2018 Q Ba K Gespräch mit Frau Geißler-Schmidt vom Verlag Heinrich Vogel Nürnberg 28.09.2018 Q Ba K

Oktober 2018 Internationale Motorradkonferenz des IFZ Köln 01.-02-10.2018 Ba AG zur Vorbereitung des Seminars „Fahrerassistenzsysteme/ automatisiertes Fahren“ Laatzen 05.10.2018 Ba Präsidiumssitzung der DFA Stuttgart 09.10.2018 Q 63. Beiratssitzung der DFA Stuttgart 10.10.2018 Q

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Bezeichnung Ort von/bis Teilnehmer Besichtigung Veranstaltungsort MGVS BVF 2020 Hotel Mariott und Hotel Crowne Plaza Heidelberg 10.10.2018 Q 233. GVSS Laatzen 22.10.2018 Q Ba K Gespräch mit VW Wolfsburg 22.10.2018 Q Ba K Jahresgespräch des VdTÜV Berlin 23.10.2018 Q Ba K EFA-Meeting Helsinki 24.-25.10.2018 Ba Einladung zum Cocktailempfang und Festabend des BGL Berlin 24.10.2018 Q BGL MGVS Berlin 25.10.2018 Q K FAS-Multiplikatoren-Seminar Berlin 25.-26.10.2018 Ba K Herbstgespräch bei Steuerberater Köbe Berlin 30.10.2018 Q

November 2018 Vorstellung eLBe im Verlag Degener Hannover 05.11.2018 Q Gesellschafterversammlung V II/2018 der TÜV/DEKRA arge tp 21 beim TÜV NORD Mobilität Hannover 06.11.2018 Q Besprechung im BMVI „Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation“ Berlin 08.11.2018 Q K Fahrlehrerkongress im Hotel Estrel Berlin 15.-17.11.2018 Q Ba K Erfahrungsaustausch mit den Vorsitzenden der Landesfahrlehrerverbände Blankenfelde-Mahlow 23.11.2018 Q

Dezember 2018 AK Fahrerlaubnisfragen Köln 04.12.2018 Q Besprechung im BMVI zum Thema „Bestehensquoten in der Fahrerlaubnisprüfung“ Bonn 06.12.2018 Q Ba K DVR MGVS (Wahlen) Berlin 07.12.2018 Q VSS BVF Bad Gögging 12.-13.12.2018 Q Ba K 234. GVSS Berlin 17.12.2018 Q Ba K Termin mit dem VVR Verkehrs-Verlag Remagen 19.12.2018 Q Termin mit Herrn Lehnert vom Verlag Heinrich Vogel München 21.12.2018 Q K

Januar 2019 Besprechung mit der Organisation der Verkehrspsychologen AFN Köln 04.01.2019 Ba Präsentation eLBe im BMVI Bonn 08.01.2019 Q WINDRIVE GmbH – Vorführtermin eLBe Laatzen 16.01.2019 Q Treffen mit Herrn Pistor, dem Referatsleiter „Junge Kraftfahrer“ vom DVR Berlin Besprechung mit Herrn Strunden, Westend Communication GmbH Leipzig bezüglich Digitalisierung/E-Learning in der Fahrschule

Berlin 17.01.2019 Q

235. GVSS Goslar 24.-25.01.2019 Q Ba K 57. Verkehrsgerichtstag Goslar 24.-25.01.2019 Q Ba K Fachlicher Austausch bezüglich des neuen Fahrlehrerrechts mit Vertretern des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer e. V. Günzburg 30.01.2019 Q Ba K

Februar 2019 Einladung Veranstaltung Verkehrsrundschau im Verlag Heinrich Vogel München 07.02.2019 Q Termin mit Frau Geißler-Schmidt und Frau Bub vom Verlag Heinrich Vogel München 08.02.2019 Q DFA-Präsidiumssitzung Stuttgart 13.02.2019 Q Jahresgespräch 2019 mit TÜV NORD Mobilität Hannover 14.02.2019 Q 13. Sitzung des DVR-Vorstandsausschusses „Junge Kraftfahrer“ München 20.02.2019 Q

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Bezeichnung Ort von/bis Teilnehmer Besprechung im BMVI Bonn 22.02.2019 Q Symposium „Die Fahrlehrerprüfung im Lichte der Reform“ von MOVING und BAGFA Kassel 26.02.2019 Q Ba K Telefonkonferenz mit dem GVS anlässlich der VSS zum TOP „Strategie“ 28.02.2019 Q Ba K

März 2019 Vorstandssitzung BVF Kassel 06.-8.03.2019 Q Ba K Telefoninterview Stefan Sielaff, ADAC Motorwelt, zum Thema Führerschein 14.03.2019 Q Besprechung mit Zentrum Kraftfahrwesen der Bundeswehr, Chef des Stabes Oberstleutnant Dr. Mildner Allgemeiner Austausch/Kooperation

Berlin 14.03.2019 Q

MGVS Fahrlehrerverband Sachsen-Anhalt e. V. Brehna 16.03.2019 Ba DVR-Umsetzergruppe „sicher mobil“ Berlin 18.03.2019 Ba DVR Ausschuss „Erwachsene Verkehrsteilnehmer“ Berlin 19.03.2019 Ba Fahrlehrer- und Fahrprüfertag Spielberg/ Österreich 20.-21.03.2019 Ba MGVS Thüringer Fahrlehrerverband e. V. Suhl 21.-22.03.2019 K Telefontermin mit Herrn Dr. Dieter-L. Koch, Mitglied des Europäischen Parlaments bezüglich der MGVS der BVF 22.03.2019 Q MGVS Fahrlehrerverband Pfalz e. V. Maikammer 23.03.2019 Q DFA AG Fahrlehrerprüfungsfragen Klasse A Laatzen 25.-26.03.2019 Ba Telefoninterview und Online-Befragung über die Verkehrssicherheit in Deutschland nach 2020 des Teams Dialog Verkehrssicherheit im Auftrag des BMVI

26.03.2019 Q

MGVS Landesverband Bayerischer Fahrlehrer e. V. Bamberg 29.-30.03.2019 Q MGVS Fahrlehrer-Verband Land Brandenburg e. V. Blankenfelde-Mahlow 30.03.2019 Ba

April 2019 Einladung zum eLBe-Erfahrungsaustausch Kremmen 01.04.2019 Q AG Praktische Prüfung und Fahraufgabenentwicklung TÜV/DEKRA arge tp 21 Dresden 02.04.2019 Q Gespräch über Grundsätze der Zusammenarbeit der BVF mit dem BMVI Bonn 04.04.2019 Q Ba K MGVS der Nordverbände Hamburg- Harburg 06.04.2019 Q Ba K AG Fahraufgabenbeschreibung Berlin 09.-10.04.2019 Q Telefonkonferenz GVS 24.04.2019 Q Ba K Interview ClickClickDrive mit Frau Dr. Brunner – Digitalisierung und Zukunftsaussichten der Fahrschulen 24.04.2019 Q eLBe-Verlagstreffen Blankenfelde-Mahlow 29.04.2019 Q Gespräch mit den Herren Meyer und Lück von der Kleinundpläcking GmbH Berlin 29.04.2019 Q

Mai 2019 Gesellschafterversammlung 2019 der TÜV/DEKRA arge tp 21 Dresden 02.05.2019 Q MGVS Landesverband Sächsischer Fahrlehrer e. V. Dresden 04.05.2019 Ba MGVS Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e. V. Friedberg 04.05.2019 K Bilanzbesprechung BVF und SG Berlin 06.05.2019 Q 59. AK-FF VdTÜV Berlin 07.05.2019 Q Parlamentarischer Abend DEKRA Berlin 09.05.2019 Q Ba K

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Bezeichnung Ort von/bis Teilnehmer Umzug der Geschäftsstelle des BVF Berlin 09.-10.05.2019 Q Ba MGVS Landesverband der Fahrlehrer Saar e. V. Dillingen 11.05.2019 K MGVS Fahrlehrer-Verband Westfalen e. V. Werl 11.05.2019 Ba MGVS Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V. Friedrichshafen 18.05.2019 K MGVS Fahrlehrerverband Nordrhein e. V. Köln 18.05.2019 Q Fachtagung „Qualitätssicherung in Bildungsinstituten – von der Kita bis zur Fahrschule“ 23.05.2019 Q MGVS Fahrlehrer-Verband Rheinland e. V. Lahnstein 25.05.2019 Q Termin mit den Herren Meyer und Lück von der Kleinundpläcking GmbH Berlin 27.05.2019 Q Fahrschulforum – Antworten auf die Fragen von morgen – Die professionelle Fahrausbildung der Zukunft Werder/Havel 28.-29-05.2019 Q

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Anlage 2 Vertretung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände in Vorständen, Gremien und Ausschüssen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Verbandsanhörungen Quentin, Bartels, Kopp Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) BASt-Projekt „Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung der Fahranfängervorbereitung“ Quentin BASt-Projektgruppe „Hochrisikophase" von Bressensdorf, Quentin Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) VdTÜV AK-FF „Fahrerlaubnisfragen“ Quentin Jahresgespräch VdTÜV/BVF Quentin, Bartels, Kopp „Optimierung der Fahrerlaubnisprüfung“ (arge tp 21) Fachbetreuungsgruppe „Optimierung der Fahrerlaubnisprüfung“ Quentin AG Praktische Prüfung und Fahraufgaben Quentin AG Theoretische Prüfung und Aufgabenentwicklung Kopp Arbeitsgruppe Fahraufgaben (Elektronisches Prüfprotokoll) Quentin, von Bressensdorf Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. (DVR) Mitglied im Vorstand Quentin DVR-Vorstandsausschuss „Junge Kraftfahrer" Quentin DVR-Ausschuss „Erwachsene Verkehrsteilnehmer“ Bartels DVR-Vorstandsausschuss „Kinder und Jugendliche“ Kopp DVR-Arbeitsgruppe „Programmpflege und Qualitätssicherung im Bereich der Aufbauseminare“ i.A. des GVS Walkenhorst DVR-Arbeitsgruppe „Fahrökonomieprogramme“ Bartels DVR-Umsetzergruppe „sicher mobil“ Bartels DVR-Umsetzergruppe „Kind und Verkehr“ Bartels DVR-Umsetzergruppe „Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ i.A. des GVS Arndt DVR-Sicherheitstraining Pkw/Motorrad/Nutzfahrzeuge/Bus i.A. des GVS Grünewald BG Verkehr Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Vertreterversammlung der BG Verkehr als Vertreter der Arbeitgeber: Stellvertreter:

Quentin Kopp

Deutsche Verkehrswacht (DVW) Jahreshauptversammlung Bartels

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Europäische Fahrlehrer-Assoziation (EFA) Vertreter in der Mitgliederversammlung Bartels Deutsche Fahrlehrer-Akademie e. V. (DFA) Präsident von Bressensdorf 1. Vizepräsident Quentin Mitglieder des Präsidiums Quentin, Klima, Walkenhorst Arbeitskreise DFA/BVF Fahrlehrerprüfungsfragen BE Fahrlehrerprüfungsfragen CE Fahrlehrerprüfungsfragen DE Fahrlehrerprüfungsfragen A

Bartels Quentin, von Bressensdorf, Kopp, Walkenhorst Quentin, von Bressensdorf, Kopp, Walkenhorst Bartels Arbeitskreise DFA/BVF Curriculare Leitfäden Klasse A Klasse B Klasse BE/B96 Klasse C/CE Klasse D/DE

Bartels Bartels Bartels Quentin Quentin

BVF BVF-Arbeitskreis „handicap“ Bartels

Stand: Mai 2019

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Glossar AG Arbeitsgruppe AK Arbeitskreis AR Aufsichtsratssitzung arge tp 21 Arbeitsgemeinschaft der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21 BASt Bundesanstalt für Straßenwesen BG Berufsgenossenschaft BMVB Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BVF Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. CIECA Internationale Kommission für Fahrerlaubnisprüfungen DEKRA Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein DFA Deutsche Fahrlehrer-Akademie DVR Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. DVW Deutsche Verkehrswacht EEG Entwicklungs- und Evaluierungsgruppe „Optimierung der FE-Prüfung EFA Europäische Fahrlehrer-Assoziation e. V. FL Fahrlehrer FLVS Fahrlehrerversicherung GVS Geschäftsführender Vorstand GVSS Geschäftsführende Vorstandssitzung LV Landesverbände MGVS Mitgliederversammlung TÜV Technischer Überwachungsverein VdTÜV Verband der Technischen Überwachungsvereine e. V. ViFA Projekt zum Videoeinsatz in der Fahrlehrerausbildung VSS Vorstandssitzung VZR Verkehrszentralregister