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EIN:BLICK 1 Kindheit und Jugend Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen

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EIN:BLICK 1Kindheit und Jugend Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen

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Die Redaktion dankt den zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialministeriumservice, des Sozialministeri-ums und allen anderen Stellen, die durch ihre Fachkenntnis zur Verwirklichung dieser Broschürenreihe wesentlich beigetra-gen haben.

IMPRESSUM

Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1, 1010 Wien • Redaktion: Nagy Vilmos, IV/A/10 • Druckvorstufe: Type & Publish KG • Druck: Universitätsdruckerei Klampfer GmbH • 7. überarbeitete Auflage: Juni 2015, ISBN 978-3-85010-232-2 • Alle Rechte vorbehalten: Zu beziehen bei über das Bestell-service des Sozialministeriums unter 0800 20 20 74 oder https://broschuerenservice.sozialministerium.at. Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbeson-dere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk, sowie der Verarbeitung und Einspeicherung in elektronische Medien, wie z. B. Internet oder CD-Rom.

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INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

KIND UND FAMILIE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Es ist normal verschieden zu sein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Ist mein Kind tatsächlich behindert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Wie wird sich mein Kind entwickeln? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Mit wem kann ich über meine Sorgen reden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Wie kann ich mein Kind am besten fördern? Wer unterstützt mich dabei? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Unsere Wohnung muss behindertengerecht umgebaut werden. Was ist dabei zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Wer unterstützt uns bei den durch die Behinderung auftretenden Mehrkosten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Wer versorgt mein pflegebedürftiges Kind, wenn ich kurzzeitig verhindert bin? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Sollte mein Kind schwerst erkranken, was kann ich tun, um es selbst betreuen zu können? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

KIND UND SOZIALE GRUPPE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Was bedeutet das Prinzip der Inklusion für die Erziehung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Wie finde ich einen geeigneten Kindergarten für mein Kind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Was bedeutet das verpflichtende Kindergartenjahr für uns? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Mein Kind braucht spezielle Unterstützung und Therapie. Wie kann ich sie finden und finanzieren? . . . . . . . . . . . . 24Kann mein Kind mit seinen bisherigen Freundinnen und Freunden in dieselbe Schule gehen? . . . . . . . . . . . . . . . . 25Wie ist das mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Wohin können wir uns wenden, wenn wir uns in der Wahrung der Bildungschancen unseres behinderten Kindes diskriminiert fühlen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Wie geht es nach der Volksschulzeit weiter? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

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INHALTSVERZEICHNIS

Wer hilft beim Transport unseres Kindes? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Mein Kind ist schwerstbehindert. Was würde eine Heimunterbringung für uns alle bedeuten? . . . . . . . . . . . . . . . . 30

BERUF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Wodurch kann mein Kind bei der Berufswahl unterstützt werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32... und was sind eigentlich begünstigte Behinderte? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41… und wie ist mein behindertes Kind vor Diskriminierung in der Arbeitswelt geschützt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41... und wenn Berufsausübung nicht mehr in Frage kommt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

LEBENSWELT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Was bedeutet Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im täglichen Leben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Was sind die Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes und wie komme ich als Betroffene/r zu meinem Recht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Was kann mir und meinem Kind sonst noch helfen, unser Leben gut zu bewältigen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Gibt es spezielle Freizeit- und Sportangebote für mein Kind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Mein Kind wird erwachsen. Was bedeutet das für seine und unsere Zukunft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Kann mein Kind denn woanders wohnen als zuhause? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Wer nimmt meine Interessen und die meines behinderten Kindes wahr, wenn ich dazu nicht (mehr) in der Lage bin? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

ANHANG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54* Adressen –8 Webseiten / Links . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54& Broschüren, Informationsmaterial, Downloads . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

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EINLEITUNGINHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

Menschen mit Behinderung und die Personen in ih-rem Umfeld sehen sich im Alltag häufig vor Hürden und Schwierigkeiten. Für eine mögliche Lösung dieser Pro-bleme bedarf es angesichts der ziemlich verwirrenden Vielfalt von Zuständigkeiten, Anlaufstellen und Unterstüt-zungsangeboten vorerst einmal der Orientierung. Einen „EIN:BLICK“ soll Ihnen die vorliegende Schriftenreihe des Sozialministeriums bieten.

Wir waren bestrebt, von Fragen auszugehen, die Sie per-sönlich stellen könnten, und haben Informationen zu fol-genden Themenbereichen für Sie aufbereitet:

EIN:BLICK 1 Kindheit und Jugend EIN:BLICK 2 ArbeitEIN:BLICK 3 RehabilitationEIN:BLICK 4 Seniorinnen und SeniorenEIN:BLICK 5 PflegeEIN:BLICK 6 SozialentschädigungEIN:BLICK 7 Finanzielles EIN:BLICK 8 Gleichstellung

„EIN:BLICK“ vermittelt eine Übersicht und soll Ihnen die

Orientierung erleichtern. Die Angaben können deshalb nicht immer ins Detail gehen. Zur Beurteilung von Einzel-fällen sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Für speziellere Fragen wenden Sie sich bitte an die im Heft angeführten Institutionen. Seit 1.6.2014 steht Ihnen das SOZIALMINISTERIUMSERVICE (vormals Bundessozialamt) weiterhin mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als erste Anlaufstelle für alle Fragen zum Thema Behinderung zur Verfügung.

Zusätzlichen Einblick bietet Ihnen der Anhang, in dem Sie die Adressen der wichtigsten Einrichtungen sowie weitere von uns zusammengestellte Broschüren und Downloads finden. Finanzielle Leistungen werden in den einzelnen Broschüren nur allgemein behandelt. Um Ihnen besseren Zugang zu den für Sie in Frage kommenden Unterstützun-gen, Befreiungen, Ermäßigungen etc. zu ermöglichen, haben wir diese Informationen in einem eigenen Heft „Fi-nanzielles“ zusammengefasst. Damit soll Ihnen möglichst umfassende Information in bedarfsgerechter Gliederung angeboten werden. Als eigenes Heft kann es auch leichter auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Die letzte Gesamtauflage stammt aus dem Jahre 2013. Seither sind die Hefte je nach Bedarf einzeln überarbeitet

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EINLEITUNG

und aufgelegt worden. Nunmehr liegt die 7. Gesamtauf-lage vor, mit der wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Behinderung mit aktuellem Stand 2015 an-bieten können.

Wir möchten Sie aber auch einladen, die Homepage des Sozialministeriums 8 sozialministerium.at zu besuchen. Hier finden Sie viele nützliche Informationen und haben u. a. auch die Möglichkeit, „EIN:BLICK“-Texte nach Belie-ben herunterzuladen.

Die Redaktion

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KIND UND FAMILIEEINLEITUNG

KIND UND FAMILIE

Es ist normal verschieden zu sein

Liebe Eltern!

Ein Kind zu bekommen ist vergleichbar mit einer gut ge-planten Reise, die auch Unerwartetes mit sich bringen kann. Sie haben sich in den letzten Wochen und Mona-ten damit auseinandersetzen müssen, dass Ihr Kind eine Behinderung hat. Dieser Prozess bringt häufig auch schmerzliche Erfahrungen. Ihr Kind ist anders, als Sie es erwartet hatten, anders als der Durchschnitt. Es ist viel-leicht schwerer für Sie als für andere Eltern, neben den Problemen auch die schönen Seiten des Lebens mit Ihrem Kind zu sehen und diese zu genießen. Und Sie sind mit unerwarteten Fragen konfrontiert, auf die Sie noch Ant-worten suchen. Fragen, die Ihr eigenes Verhältnis zu Ihrem Kind betreffen, Ihre familiäre Situation, die Zukunftsaus-sichten Ihres Kindes, mögliche Förderungen und Hilfsmit-tel. Sie suchen vielleicht einen geeigneten Kindergarten-platz oder überlegen die beste Schulform. Wie alle Eltern, wollen Sie optimale Lösungen finden. Sie brauchen dazu auch Informationen, die nicht ohne Weiteres allgemein zugänglich sind.

Diese Broschüre soll Ihnen ein paar Antworten geben. Sie soll Ihnen darüber hinaus – und das ist uns wichtig – deutlich machen, dass auch andere betroffene Eltern vor ähnlichen Fragen und Problemen gestanden sind und ihre persönlichen Erfahrungen gemacht haben. Wir wollen Sie anregen, mit solchen Eltern in Kontakt zu treten.

Ein behindertes Kind zu haben, kann eine Familie ganz schön verändern. Es bedeutet eine Herausforderung für die Betroffenen, Eltern, Großeltern, Nachbarn, uns alle. Diese Broschüre soll eine kleine Unterstützung sein.

Ist mein Kind tatsächlich behindert?

Diese Frage zu beantworten, ist nicht immer sofort mög-lich. Manche Behinderungen zeigen sich nach ein paar Monaten, andere wirken sich später aus. Denken Sie bei-spielsweise an Gehörlosigkeit. Sie wird oft erst dann be-merkt, wenn das Kind sprechen lernen sollte.

Die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Routineuntersu-chungen sollen Ihnen Sicherheit über die Entwicklung Ih-res Kindes geben. Wenn Ihr Kind z. B. den Kopf nicht heben kann, seine Arme und Beine besonders schlaff sind, wenn es nie, selten oder schwach auf Singen, Kitzeln, Streicheln

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KIND UND FAMILIE

reagiert oder Sie sonst irgendwelche Besonderheiten be-merken, dann sollten Sie sich jedenfalls mit Ihrem Kinder-arzt/Ihrer Kinderärztin, einer Mütterberatungsstelle, einer Krankenhausambulanz oder der Beratung und Diagnostik für Kinder und Jugendliche des Sozialministeriumservice in Verbindung setzen (* siehe Anhang).

Wie wird sich mein Kind entwickeln?

Es gibt Behinderungen, die sofort nach der Geburt erkenn-bar sind. Es gibt auch Erfahrungswerte, sodass ungefähr abschätzbar ist, in welche Richtung die weitere Entwick-lung gehen wird. In diesen Fällen werden auch sofort ge-zielte Förderung, Therapie und medizinische Behandlung einsetzen können.

Vielfach lässt sich jedoch gerade bei sehr kleinen Kindern noch nicht absehen, wie schwer eine Behinderung ist, welche Organe und Funktionen betroffen sind. Meistens kann auch noch keine eindeutige Diagnose gestellt wer-den. Vor dem Kleinkindalter kann die Ärztin/der Arzt meist nur Vermutungen über Ursachen der Behinderung und die weitere Entwicklung Ihres Kindes äußern. Jede gründliche fachärztliche Untersuchung ermöglicht aber festzustellen, wo bei Ihrem Kind Beeinträchtigungen vorliegen. Scheuen

Sie sich nicht genau nachzufragen. Lassen Sie sich die einzelnen Symptome und Untersuchungsergebnisse ge-nau erklären. Je besser Sie deren Bedeutung im Einzelnen beurteilen können, umso mehr verstehen Sie Zusammen-hänge und notwendige Fördermaßnahmen. Sollten Sie keine befriedigende Antwort auf Ihre Fragen bekommen, suchen Sie andere Ärzte/Ärztinnen oder Betreuungsein-richtungen auf. Sie brauchen, um Ihr Kind optimal un-terstützen zu können, eine/n Vertrauensarzt / -ärztin und Therapeuten/Therapeutin, mit denen Sie reden können. Nur dort, wo Sie sich wohl fühlen, fühlt sich auch Ihr Kind wohl. Nur dort, wo gegenseitige Achtung, Verständnis und Wohlwollen spürbar sind, kann zielführende Therapie durchgeführt werden.

Ein Kriterium für die weitere Entwicklung Ihres Kindes ist vor allem möglichst frühzeitig einsetzende und geziel-te Förderung. Therapeuten und Therapeutinnen können auch Ihnen viel Unterstützung bieten. Sie beraten Sie in Erziehungsfragen oder auch über geeignetes Spielzeug, besprechen mit Ihnen Entwicklungsfortschritte Ihres Kin-des, bieten Hilfe zur Alltagsbewältigung und begleiten und unterstützen Sie.

Förderung findet aber nicht nur in der Therapie- oder

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KIND UND FAMILIEKIND UND FAMILIE

Frühförderstunde statt, sondern umfasst den gesamten Tagesablauf. Die Therapeuten bzw. Therapeutinnen wer-den Ihnen vorschlagen, speziell auf Ihr Kind abgestimmte Übungen im Alltag durchzuführen. Je besser Sie über Ihr Kind Bescheid wissen, umso mehr werden Sie auch die Gründe für diese Übungen verstehen. Ganz unbewusst werden Sie die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit an Ihr Kind weitergeben, umso leichter fallen Ihnen beiden die Übungen und umso besser können Sie Ihr Kind dazu moti-vieren. Das wird manchmal besser, manchmal schlechter gelingen.

Ein paar Beispiele:

» das Kind in einer bestimmten Haltung schlafen legen » dem Kind Gegenstände in eine bestimmte Hand geben » mit dem Kind Körperübungen wie in die Höhe heben,

drehen, schupfen, schaukeln etc. häufig wiederholen » zeichnen, malen, Sandspiel/Wasseraktionen » mit bestimmten Spielen das Auffassungs- und Konzen-

trationsvermögen stärken » durch geduldiges Warten das Selbständigwerden Ihres

Kindes unterstützen

Mit wem kann ich über meine Sorgen reden?

Das Sozialministeriumservice bietet in den Landesstellen Burgenland, Steiermark und in Teilen Wiens in Koopera-tion mit den Ländern unter der Bezeichnung „Beratung und Diagnostik für Kinder und Jugendliche“ medizinische, und psychologische Untersuchung, Diagnostik, Beratung und Betreuung sowie Hilfestellung und Beratung in sozi-alen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten von Familien mit Kindern mit Behinderung an.

Darüber hinaus gibt es in den einzelnen Bundesländern spezialisierte Einrichtungen z. B. Vereine, Ambulatorien, die Information und Beratung bei Fragen zur körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern anbie-ten (z. B. die Ambulatorien der Vereinigung zugunsten kör-per- und mehrfachbehinderter Kinder und Jugendlicher – VKKJ in Wien und Niederösterreich oder der Arbeitskreis für Vorsorge- und Sozialmedizin in Vorarlberg).

In jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice wer-den Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen und deren Familien über die im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden sozialen, rechtlichen und finan-ziellen Unterstützungsangebote grundsätzlich informiert

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KIND UND FAMILIE

und gezielt an die jeweils regional zuständigen Stellen verwiesen.

Für Fragen zur Pflege von Angehörigen hat das Sozialmi-nisterium seit 1998 ein spezielles Beratungsangebot ein-gerichtet. Das Pflegetelefon richtet sich an alle Personen, die Angehörige pflegen oder in anderer Form mit den Pro-blemen von Pflege konfrontiert sind. Das Angebot umfasst Informationen über Betreuungsmöglichkeiten zu Hause, über Hilfsmittel, Heilbehelfe und Wohnungsadaptierun-gen, über sozialrechtliche Angelegenheiten und finanziel-le Hilfen bzw. Förderungen, über Selbsthilfegruppen und vieles andere mehr. Weiteres dazu entnehmen Sie bitte dem * Anhang.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice als Kom-petenzzentrum in allen Angelegenheiten von Men-schen mit Behinderung gerne zur Verfügung (* siehe Anhang).

Wie kann ich mein Kind am besten fördern? Wer unterstützt mich dabei?

Frühförderung befasst sich einerseits mit Familienbeglei-tung, andererseits mit der umfassenden Förderung des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes. Frühförderung ist der Oberbegriff für ein Angebot speziell für Kinder in den ersten Lebensjahren und deren Familien, das sowohl medizinische als auch psychologische und pädagogische Aspekte umfasst. Besonders wichtig ist dabei die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiede-ner Fachleute wie Psychologen und Psychologinnen, Ärzte und Ärztinnen, Sozialarbeiter/innen, Psychotherapeuten und -therapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen, Mu-siktherapeuten und -therapeutinnen, Heilpädagogische Frühförderer und -förderinnen mit den Eltern.

Frühförderung versteht das Kind nicht nur als ein Indivi-duum, sondern auch als Teil eines Systems, einer Gruppe – der Familie. Die heilpädagogische Frühförderung hat die Aufgabe, die Familie des behinderten oder entwicklungs-verzögerten Kindes unterstützend zu begleiten. Gele-genheit zur Aussprache und Erziehungsberatung werden ebenfalls geboten. Die Behinderung eines Kindes führt oft dazu, dass die Beziehung zwischen Mutter und Kind

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KIND UND FAMILIEKIND UND FAMILIE

besonders eng wird. Darauf geht der Frühförderer/die Frühförderin ein, versucht aber, wo immer das möglich ist, auch Vater, Geschwister und andere Familienmitglieder einzubeziehen.

Frühförderzentren und stationäre Einrichtungen bieten Ih-nen die Möglichkeit, an einem Ort verschiedene Fachleute zu kontaktieren. Diese können mit Ihnen ihr Angebot und dessen optimalen Einsatz besprechen und sich unterei-nander koordinieren.

Ambulante Frühförderung und im speziellen Hausfrüh-förderung werden in der häuslichen Umgebung durchge-führt. Dadurch wird die zeitliche Belastung der Familie verringert. Im Gegensatz zur ungewohnten Atmosphäre eines Ambulatoriums wird bei der Betreuung zuhause auf das Wohlbefinden der Kinder stärker geachtet und zusätz-liche Stresssituationen werden vermieden.

Die „optimale“ Förderung für das Kind zu finden, ohne das Familienleben zu beeinträchtigen, erweist sich oftmals als schwieriger Balanceakt. Hinter dem Wunsch, alles nur Er-denkliche für das behinderte Kind zu tun, verbirgt sich die Gefahr der Überförderung und der Überforderung des Kin-des. Es gilt also, die richtige Gewichtung von Förderung

und Freizeitaktivitäten zu finden. Zu diesem Thema fin-den Sie in dieser Broschüre weitere Informationen unter è „Mein Kind braucht spezielle Unterstützung und The-rapie. Wie kann ich sie finden und finanzieren?“ auf der Seite 24.

Frühförderung wird in den einzelnen Bundesländern von unterschiedlichen privaten Trägern angeboten. Adressen von Frühförderinstitutionen finden Sie im * Anhang auf-gelistet.

Unsere Wohnung muss behindertengerecht umgebaut werden. Was ist dabei zu beachten?

Hat Ihr Kind eine körperliche Behinderung, wird mögli-cherweise eine entsprechende Wohnungsadaptierung notwendig sein. Bevor Sie eine Beratungsstelle aufsu-chen, entwickeln Sie Ihre eigenen Vorstellungen über eventuell notwendige Maßnahmen. Anschließend können Sie dann mit Expertinnen und Experten einen Umbauplan erarbeiten.

Entscheidend ist vorerst, wie sich die Behinderung Ihres Kindes nach Prognose der Ärzte und Ärztinnen voraus-sichtlich weiterentwickeln wird. Lassen Sie in Ihrer Fan-

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tasie einen Tagesablauf der gesamten Familie vorüberzie-hen und halten Sie all jene Tätigkeiten schriftlich fest, von denen Sie glauben, dass in nächster oder auch fernerer Zukunft Schwierigkeiten auftreten könnten. Bedenken Sie dabei, dass Ihr Kind älter und schwerer wird und nicht mehr ständig von Ihnen getragen und gehoben werden kann. Außerdem sollen alle Maßnahmen Ihrem Kind zu einem möglichst unabhängigen, selbständigen Tagesab-lauf verhelfen. Lassen Sie Ihrer Vorstellung freien Lauf, trennen Sie sich, wenn nötig, von derzeitigen Zimmerauf-teilungen und Raumgestaltungen:

» Vielleicht ist eine neue Zimmeraufteilung sinnvoll? » Vielleicht ist ein Wohnungstausch einfacher und kos-

tengünstiger? » Wie gelangen Sie oder Ihr Kind von der Straße ins Stie-

genhaus bzw. in die Wohnung, sind Stufen zu über-winden, wie viele sind es und wie hoch sind sie?

» Welche Türen sind in Ihrer Wohnung; lassen sie sich leicht öffnen? Schiebetüren sind oft eine praktische Lösung.

» Sind die Fußböden in Ihrer Wohnung gleit- und rutsch-sicher? Schmutzabstreifer sind oft eine Stolperfalle. Hochflorige Teppichböden erschweren gehbehinder-

ten Menschen die Fortbewegung und sind ungeeignet für Rollstühle.

» Ist das Bett des Kindes nicht zu niedrig? Ein Bett in Sitzhöhe und ein Freiraum von ca. 150 cm Breite neben einer Längsseite des Bettes erleichtern die Arbeit der Pflegeperson und den Wechsel zwischen Bett und Rollstuhl.

Haben Sie eine Vorstellung von den Erfordernissen Ihrer künftigen Wohnung, sollten Sie sich jedenfalls mit ei-nem Experten/einer Expertin beraten. Er/Sie kann Ihnen noch ganz spezielle Tipps geben und Sie über die Mög-lichkeiten finanzieller Unterstützung von Bund, Sozial-versicherung und Land beraten. Diese Beratung findet im Rahmen der sozialen Rehabilitation künftig durch die jeweiligen Einrichtungen Ihres Bundeslandes statt. Au-ßerdem bieten einzelne Behindertenorganisationen Be-ratung an.

Weitere wichtige Informationen zum behindertengerech-ten Umbau Ihrer Wohnung finden Sie in der Broschüre &  BARRIERE:FREI! – Handbuch für barrierefreies Woh­nen, Sozialministerium.

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KIND UND FAMILIEKIND UND FAMILIE

Wer unterstützt uns bei den durch die Behinderung auftretenden Mehrkosten?

Die Österreichische Bundesregierung hat sich im Nationa-len Aktionsplan Behinderung 2012–2020 (NAP Behinde-rung) für eine umfassende gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ausgesprochen. In einem eigenen Unterkapitel sind spezielle Zielsetzungen und Maßnahmen für die Inklusion behinderter Kinder in die Ge-sellschaft enthalten. Erziehung, Schul- und Berufsausbil-dung, Gesundheit, Rehabilitation, Sport und Freizeitmög-lichkeiten sollen allen Kindern zugänglich sein und so eine möglichst vollständige berufliche und soziale Teilhabe entsprechend den individuellen Möglichkeiten des einzel-nen Kindes fördern. Informationen zum NAP Behinderung finden Sie unter & NATIONALER AKTIONSPLAN BEHINDE­RUNG 2012–2020, Sozialministerium und auf der Websei-te des Sozialministeriums (siehe Link im Anhang unter 8).

Für die finanzielle Unterstützung sind unterschiedliche Kostenträger verantwortlich, sodass oft langwierige An-tragsverfahren bei unterschiedlichen Stellen notwendig sind. Scheuen Sie sich nicht, diesen manchmal mühsa-men Weg auf sich zu nehmen. Vorweg ein paar prinzipielle Zuständigkeiten:

Für die medizinischen Maßnahmen (z. B. Medikamente, Untersuchungen, Behandlungen und Heilbehelfe) wen-den Sie sich an die zuständige Krankenversicherung. Kin-der sind fast immer bei ihren Eltern mitversichert.

Auch die zuständige Pensionsversicherung und die je-weilige Landesregierung leisten finanzielle Unterstützung beim Ankauf von Hilfsmitteln, bei Wohnungsumbauten oder anderen notwendigen Maßnahmen (Therapien, Transporthilfen etc.). Zusätzliche Unterstützung kann vom Sozialministeriumservice (Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung), vom Bundesministerium für Familien und Jugend (Familienhärteausgleich), und von privaten Vereinigungen geleistet werden.

Klarheit, ob Sie nach den geltenden Bestimmungen Ansprüche haben, erhalten Sie durch Anfrage bei den zuständigen Stellen.

Der Mutter­Kind­Pass ist ein Instrument der Dokumenta-tion für die ärztliche Betreuung von Müttern, Säuglingen und Kleinkindern und dient dazu, die Entwicklung der Kin-der in den ersten Lebensjahren medizinisch zu begleiten. Vorgesehen sind fünf Schwangeren- und neun Kindes-

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untersuchungen bis Ende des fünften Lebensjahres. Diese kostenlosen Untersuchungen sollen Ihnen die Sicherheit geben, dass sich Ihr Kind entsprechend seinen Mög-lichkeiten entwickelt. Nutzen Sie dieses Angebot. Mehr dazu auf der Webseite des Gesundheitsministeriums (sie-he Anhang unter 8) und in der Broschüre & UNSER BABY KOMMT (Begleitbroschüre zum Mutter-Kind-Pass), BMG.

Außerdem sind die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die ersten fünf Untersuchungen des Kindes eine der Voraussetzungen für den Bezug des Kin-derbetreuungsgeldes in voller Höhe. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird das Kinderbetreuungs-geld – je nach gewählter Bezugsvariante – ab einem be-stimmten Lebensmonat des Kindes halbiert. Für die Wahl der Bezugsvariante steht auf der Website des Familienmi-nisteriums der Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner zur Verfügung (siehe Anhang unter 8).

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre &  KINDERBETREUUNGSGELD – Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, BMFJ und in & EIN:BLICK 7 – Fi­nanzielles, Sozialministerium bzw. im Internet auf 8 help.gv.at/ unter Familie und Partnerschaft / Geburt / Mutter- Kind-Pass.

Ist Ihr Kind „erheblich behindert“, können Sie beim zu-ständigen Finanzamt den Antrag auf den Bezug der erhöh­ten Familienbeihilfe stellen. Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehen-den (d. h. voraussichtlich mehr als drei Jahre dauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dazu benötigen Sie den bei den Finanzämtern aufliegen-den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, den Sie sich auch von der Webseite des Finanzministeriums be-sorgen können (siehe Anhang unter 8). Weitere Informa-tionen zur erhöhten Familienbeihilfe finden Sie auch auf der Webseite des BMFJ (siehe Anhang unter 8).

Nach der Antragstellung werden Sie von dem/der ärztli-chen Sachverständigen des Sozialministeriumservice zur ärztlichen Untersuchung Ihres Kindes eingeladen, um den Grad der Behinderung festzustellen. Sofern die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe

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KIND UND FAMILIEKIND UND FAMILIE

einen Erhöhungsbetrag von EUR 150,00 (Genaueres dazu siehe & EIN:BLICK 7 – Finanzielles, Sozialministerium).

Die Pflege Ihres behinderten Kindes wird für Sie neben gesteigertem Zeitaufwand auch erhöhte finanzielle Be-lastung bedeuten. Das Pflegegeld kann Ihnen als Beitrag zur Deckung dieser Kosten dienen. Je nach Pflegebe-darf erhalten Sie Pflegegeld in 7 Stufen von EUR 154,20 (ab 1.1.2016 EUR 157,30) bis EUR 1.655,80 monatlich (ab 1.1.2016 EUR 1.688,90). Das Pflegegeld wird ab Geburt des Kindes geleistet. Wenn Sie Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen, besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Näheres hierzu finden Sie unter è „Sollte mein Kind schwerst erkranken, was kann ich tun, um es selbst betreuen zu können?“ auf Seite 18.

Beachten Sie bitte, dass von der Erhöhung der Familien-beihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von EUR 60,00 auf das Pflegegeld angerechnet wird. So wird beispielsweise für die Pflege Ihres behinderten Kindes vom Pflegegeld der Stufe 2 (EUR 284,30 ab 1.1.2016 EUR  290,00) der Betrag von EUR 60,00 abgezogen, so-dass als Auszahlungsbetrag an Pflegegeld monatlich EUR 224,30 und ab 1.1.2016 EUR 230,00 verbleibt.

Mehr Informationen zum Pflegegeld erhalten Sie in der Broschüre & EIN:BLICK 5 – Pflege, Sozialministerium. Da-rüber hinaus bietet Ihnen das Sozialministerium seit 1998 ein umfassendes Beratungsangebot rund um die Themen Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen älteren und behinderten Menschen an. Die Mitarbeiter/innen des Pflegetelefons beraten Sie u. a. zu Fragen des Pflegegel-des, der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von pflegenden Angehörigen, der Pflege- und Familienhos-pizkarenz, zu (finanziellen) Unterstützungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige sowie auch über Selbsthilfean-gebote für Betroffene und Angehörige. Das Pflegetelefon steht neben pflegebedürftigen Personen und pflegenden Angehörigen auch privaten und öffentlichen Einrichtun-gen mit Rat und Tat zur Verfügung. Anschrift und Telefon-nummer entnehmen Sie bitte dem * Anhang.

Darüber hinaus bietet Ihnen das Sozialministerium mit seiner Internetplattform 8 pflegedaheim.at die Möglich-keit, sich rasch und unbürokratisch zu Fragen der Pflege Ihres/r Angehörigen zu informieren. Diese Plattform für pflegende Angehörige bietet Basisinformationen und Tipps rund um die Pflege zu Hause an.

Wenn Sie von der Pflege Ihres behinderten Kindes über-wiegend in Anspruch genommen werden, sodass Sie

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nicht berufstätig sein können, haben Sie die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung kostenlos selbst zu ver-sichern. Dazu müssen Sie gleichzeitig Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Kind im Inland in einem gemeinsa-men Haushalt leben. Die kostenlose Selbstversicherung ist seit 1.1.2013 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich und endet längstens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres Ihres Kindes. Die monatliche Beitragsgrundlage liegt im Jahr 2015 bei EUR 1.214,00. Zuständig ist die Pensionsversicherungsan-stalt, bei der Sie zuletzt versichert waren. Sollten Sie zu-vor noch nicht versichert gewesen sein, so können Sie die Selbstversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen (* siehe Anhang – siehe auch & EIN:BLICK 5 – Pflege, Sozialministerium).

Darüber hinaus gibt es für Sie die Möglichkeit der begüns­tigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, wenn Sie sich ausschließlich der Pflege eines/r nahen Angehörigen, also Ihres behinderten Kindes widmen. Vor-aussetzung dafür ist

» Anspruch des/der pflegebedürftigen Angehörigen auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3

» gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung

» das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder aus der oben erwähnten Selbstversicherung wegen Pflege Ihres behinderten Kindes

» bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung das Vor-liegen folgender Versicherungszeiten: – 60 Versicherungsmonate oder – 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate, oder – 3 Versicherungsmonate jährlich innerhalb der letzten

5 Jahre.

Die monatliche Beitragsgrundlage wird aus dem durch-schnittlichen Bruttoarbeitsverdienst des Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Beschäftigung ermittelt. Die Beitragsgrundlage beträgt im Jahr 2015 mindestens EUR 744,00 und höchstens EUR 5.425,00.

Die begünstigte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in An-spruch genommen werden. Voraussetzungen dazu sind

» Anspruch des/der pflegebedürftigen Angehörigen auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3

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KIND UND FAMILIEKIND UND FAMILIE

» erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung

» Wohnsitz im Inland

Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2015 ein Be-trag von EUR 1.694,39

Seit 1. Jänner 2013 können sich Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit in der Krankenversicherung selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversiche-rung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte/r Angehörige/r einer in der Krankenversicherung pflichtver-sicherten Person sind. Voraussetzung hierfür ist

» die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

» der gemeinsame Haushalt » Bezug der erhöhten Familienbeihilfe » Wohnsitz im Inland

Die kostenlose Selbstversicherung ist längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres Ihres Kindes möglich. Zuständig für die Selbstversicherung in der Krankenver­sicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ist die jeweilige Krankenkasse.

Bitte beachten Sie:Seit 1. August 2009 übernimmt der Bund die Beiträge der freiwilligen Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab der Pflegegeldstufe 3 unbe-fristet und zur Gänze. Dies bietet Ihnen als pflegende/n Angehörige/n die Möglichkeit, kostenlos Versicherungs-zeiten zu erwerben.

Beim Finanzamt können Sie behinderungsbedingte Mehr-kosten folgendermaßen geltend machen:

Wenn Sie oder Ihr/e Partner/in für ein behindertes Kind, für das Sie oder der/die Partner/in keine erhöhte Fami-lienbeihilfe und kein Pflegegeld erhalten, den Kinderab-setzbetrag beanspruchen, steht Ihnen je nach Grad der Behinderung ein pauschalierter Freibetrag zu. Sie können aber anstelle dieses Pauschalbetrages auch Ihre tatsäch-lichen Aufwendungen geltend machen. Wenn Sie pflege-bedingte Geldleistungen (Pflegegeld) erhalten, werden diese auf Ihre Aufwendungen angerechnet.

Ebenso können für Krankendiätverpflegung pauschale Freibeträge berücksichtigt werden. Bei geringem Einkom-men können Sie um Befreiung von Rezept- und Kranken-scheingebühr (bei der zuständigen Krankenkasse), Rund-

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funkgebühr bzw. Zuschuss zum Fernsprechentgelt (bei GIS Gebühren Info Service) ansuchen. Detaillierte Infor-mationen finden Sie auch in der Broschüre & EIN:BLICK 7 – Finanzielles, Sozialministerium.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice als Kom-petenzzentrum in allen Angelegenheiten von Men-schen mit Behinderung gerne zur Verfügung (* siehe Anhang).

Wer versorgt mein pflegebedürftiges Kind, wenn ich kurzzeitig verhindert bin?

Jeder Mensch braucht von Zeit zu Zeit Urlaub, Erholung, Abwechslung vom Alltag. Ganz besonders wichtig sind solche Erholungsphasen dann, wenn Menschen unter ständiger psychischer Anspannung stehen. Die Pflege ei-nes Menschen kann neben der körperlichen Anstrengung eine besondere psychische Belastung bedeuten. Einer-seits lastet die Verantwortung für den anderen vorwiegend auf Ihnen als Hauptpflegeperson, andererseits erfordert die ständige Verfügbarkeit oft viel Kraft. Regelmäßiger

Urlaub ist daher besonders wichtig. Wesentlich dabei ist, dass Sie dann die Sicherheit haben, dass Ihr Kind gut auf-gehoben und versorgt ist und Sie sich die nächsten Tage und Wochen keine Gedanken zu machen brauchen.

Daher besteht die Möglichkeit, Ihnen als pflegende/n Angehörige/n für die Zeit Ihrer Verhinderung eine Zuwen-dung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Be-hinderung zu gewähren. Voraussetzung dazu ist, dass

» Ihrem/r Angehörigen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt,

» Sie Ihre/n Angehörige/n seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen, und

» Sie wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wich-tigen Gründen verhindert sind.

Bei der Pflege von minderjährigen pflegebedürftigen Kin-dern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr reicht bereits ein Pflegegeld der Stufe 1 aus. Weitere Informationen finden Sie auf 8 sozialministeriumservice.at unter dem Pfad Pflege/Pflegende Angehörige.

Nicht selten, und von der öffentlichen Wahrnehmung zu-meist unbemerkt, wird die regelmäßige Pflege, Betreuung

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oder Unterstützung eines anderen Familienmitglieds von Kindern und Jugendlichen in dieser Familie übernommen. Die hilfebedürftigen Angehörigen, meist ein Elternteil, Geschwister oder Großeltern, leiden zumeist an einer chronischen oder psychischen Erkrankung oder an einer Behinderung. Diese pflegenden Kinder und Jugendli­chen, auch Young Carers genannt, können bei Vorliegen der Voraussetzungen Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege erhalten. Um ihre besondere Situation zu be-rücksichtigen sind ebenso altersadäquate Verhinderungs-gründe zu beachten, welche sich beispielsweise infolge der Schul- oder Berufsausbildung ergeben. Beispiele dafür sind Schulschikurs, Projektwoche, Sprachreise, Be-rufsschulbesuch, etc.

Betroffene Kinder und Jugendliche, aber auch Eltern und Pädagogen / -innen können sich an Superhands, die In-ternetplattform für Kinder und Jugendliche, die zuhause ein Familienmitglied pflegen, wenden (siehe im Anhang unter 8). Mehr zum Thema Young Carers finden Sie in der Broschüre &  EIN:BLICK 5 – Pflege, Sozialministerium, sowie auf der Webseite 8 pflegedaheim.at.

Die Zuwendung, die gewährt wird, wenn das Einkommen der Pflegeperson eine gewisse Grenze nicht übersteigt,

soll einen Beitrag zur Abdeckung jener Kosten darstel-len, die wegen der Verhinderung der Hauptpflegeperson für eine professionelle oder private Ersatzpflege anfallen. Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung sind beim So-zialministeriumservice einzubringen.

Die Unterstützung beträgt bei

» Pflegegeld Stufe 1, 2 oder 3 höchstens EUR 1.200,00 » Pflegegeld Stufe 4 höchstens EUR 1.400,00 » Pflegegeld Stufe 5 höchstens EUR 1.600,00 » Pflegegeld Stufe 6 höchstens EUR 2.000,00 » Pflegegeld Stufe 7 höchstens EUR 2.200,00

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice als Kom-petenzzentrum in allen Angelegenheiten von Men-schen mit Behinderung gerne zur Verfügung (* siehe Anhang).

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Sollte mein Kind schwerst erkranken, was kann ich tun, um es selbst betreuen zu können?

Zur Begleitung Ihres schwersterkrankten Kindes können Sie sich von der Arbeitsleistung freistellen lassen oder eine Änderung der Arbeitszeit verlangen (eine so ge nannte Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit). So kön-nen Sie bei Ihrem schwersterkrankten Kind zu Hause bleiben und es begleiten. Die Begleitung eines schwerst-erkrankten Kindes können Sie aber nur in Anspruch neh-men, wenn Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (gleiches gilt für Wahl- und Pflegekinder). Seit 2006 ist auch die Begleitung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Stiefkindes oder Kindes des/der Lebensgefährten / -in zulässig. In Anpassung an das 2009 geschaffene Bundesgesetz über die eingetrage-ne Partnerschaft kann die Familienhospizkarenz nunmehr auch für im gemeinsamen Haushalt lebende schwerster-krankte Kinder des/der eingetragenen Partners / Partnerin in Anspruch genommen werden.

Bei der Familienhospizkarenz handelt es sich um eine Ka-renz (= Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes), bei der Familienhospizteilzeit um eine He-rabsetzung bzw. Änderung der Lage Ihrer Arbeitszeit (Soll-

ten Sie Bezieher/in von Arbeitslosengeld oder Notstands-hilfe sein, können Sie sich zur Begleitung Ihres Kindes von der Leistung abmelden, und müssen in dieser Zeit auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen). Beides können Sie bei Ihrem/r Arbeitgeber/in unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer der Maßnahme vorerst für maximal fünf Monate schriftlich beantragen. Die schriftliche Be-kanntgabe sollte spätestens fünf Tage vor dem beabsich-tigten Antritt erfolgen. Sie müssen dafür den Grund für die Maßnahme (z. B. durch mündliche Mitteilung oder – was zweckmäßig erscheint – durch ärztliche Bescheinigung) und das Verwandtschaftsverhältnis zum Kind glaubhaft machen. Eine Verlängerung auf insgesamt neun Monate ist zulässig. Diese sollten Sie spätestens 10 Tage vor der beabsichtigten Verlängerung schriftlich melden.

Innerhalb dieser Fristen kann der/die Arbeitgeber/in da-gegen Klage bei Gericht einbringen. Sie können jedoch auch in diesem Fall die Familienhospizkarenz vorerst an-treten. Nur wenn das Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, mit der der Antritt der Familienhospizkarenz we-gen dringender betrieblicher Erfordernisse bis auf Weite-res untersagt wird, können Sie die Familienhospizkarenz vorerst nicht in Anspruch nehmen.

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Ab Bekanntgabe der Familienhospizkarenz bis vier Wo-chen nach deren Ende sind Sie vor Kündigung oder Ent-lassung geschützt. Als weitere Absicherung sind Sie während der Karenz weiterhin kranken- und pensionsver-sichert. Außerdem bleiben Ihnen auch Ihre Abfertigungs-ansprüche erhalten. Ebenso besteht die Möglichkeit, wenn Ihr (minderjähriges) Kind Pflegegeld ab der Stufe 1 bezieht, mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für ein bis drei Monate zu vereinbaren. Die Möglichkeit der Pflegekarenz besteht auch für Beziehe-rInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Während einer Pflegekarenz ist man jedenfalls kranken- und pensionsversichert. Die Beiträge hierfür werden vom Bund übernommen.

Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeka-renz oder Pflegeteilzeit zulässig.

Der gänzliche Entfall des Einkommens kann aber erheb-liche finanzielle Belastungen verursachen. Um Personen zu unterstützen, die ihre schwersterkrankten Kinder im

Rahmen einer Familienhospizkarenz begleiten oder zu diesem Zweck Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit vereinba-ren, gibt es für die Dauer dieser Karenzierung bzw. Teilzeit ein Pflegekarenzgeld. Das Pflegekarenzgeld erhalten Sie grundsätzlich in Höhe des Arbeitslosengeldes (55 % des täglichen Nettoeinkommens) zumindest jedoch in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 405,98/mtl. im Jahr 2015), höchstens in der Höhe von rund EUR  1.400/mtl. Bei einer vereinbarten Pflegeteilzeit gebührt das Pflegeka-renzgeld aliquot. Für unterhaltsberechtigte Kinder haben Sie Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Zuständig für den Vollzug des Pflegekarenzgeldes ist das Sozialministerium-service, Landesstelle Steiermark (* siehe Anhang).

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium für Famili-en und Jugend (BMFJ) die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für pflegende Angehörige in Form eines Härteausgleiches für höchstens neun Monate an. Voraus-setzung dafür ist, dass infolge der Karenz eine finanzielle Notsituation eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn das ge-wichtete Durchschnitts-Haushaltseinkommen (abhängig von Anzahl und Alter der Personen) infolge des Wegfalls des Einkommens unter EUR 850,00 pro Monat sinkt. Die durchschnittliche Höhe der Zuwendungen betrug 2013 EUR 791,32 pro Monat (in einer Bandbreite von EUR 33,00

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bis EUR 2.015,00 pro Monat in Abhängigkeit vom jewei-ligen Haushaltseinkommen). Auf diese finanzielle Unter-stützung besteht kein Rechtsanspruch, bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann jedoch mit einer Unterstützung ge-rechnet werden.

Der Antrag auf Pflegekarenzgeld wird zur Überprüfung, ob ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Familienhospiz-karenz-Härteausgleich besteht, vom Sozialministerium-service nach Berechnung des Pflegekarenzgeldes auto-matisch an das Familienministerium weitergeleitet.

Weitere Informationen über Einkommensgrenze und An-tragstellung erhalten Sie beim Familienservice (* siehe Anhang) und im Internet auf der Webseite des BMFJ (Link siehe Anhang unter 8) bzw. in den Broschüren & FAMI­LIENHOSPIZKARENZ und &  EIN:BLICK 7 – Finanzielles, Sozialministerium. Für telefonische Anfragen steht Ihnen außerdem das Pflegetelefon gerne zur Verfügung (* sie-he Anhang).

Als weitere Maßnahme der finanziellen Absicherung wur-de im Bundespflegegeldgesetz die Möglichkeit geschaf-fen, das Pflegegeld direkt an die Pflegeperson auszuzah-len, sofern keine stationäre Pflege vorliegt. Bei offenen

Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes können über Antrag Vorschüsse gewährt werden. Diese werden in pauschalierter Höhe mindestens im Ausmaß der Stufe 3 gewährt. Wird bereits Pflegegeld der Stufe 3 bezogen, so werden die Vorschüsse mindesten in Höhe der Stufe 4 ausbezahlt. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre & EIN:BLICK 5 – Pflege, Sozialministe-rium: Für telefonische Auskünfte steht Ihnen das Pflege­telefon gerne zur Verfügung (* siehe Anhang).

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Was bedeutet das Prinzip der Inklusion für die Erziehung?

Galt bislang die Integration von behinderten Kindern als Leitlinie in Erziehungs- und Bildungsfragen, so geht man heute vom Prinzip der Inklusion von Menschen mit Behin-derung in allen Lebensbereichen aus. Dieses Prinzip ist auch in der 2006 verabschiedeten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert (siehe auch & EIN:BLICK 8 – Gleichstellung, Sozialmi-nisterium) und findet auch in der Strategie der österreichi-schen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Konventi-on seinen Niederschlag (&  NATIONALER AKTIONSPLAN BEHINDERUNG 2012–2020, Sozialministerium).

Beide Prinzipien versuchen ein Gegengewicht gegen Ausgrenzung und Diskriminierung zu schaffen und dazu beizutragen, dass es gerade für junge Menschen zur Selbstverständlichkeit wird, auch Spielpartner/innen und Freundinnen und Freunde zu haben, die z. B. in ihren Aus-drucksmöglichkeiten, ihrem Tempo oder ihrer Leistungs-fähigkeit anders sind. Es geht somit auch um soziales Lernen und das ist für behinderte und nicht behinderte

Kinder gleich wichtig. Zahlreiche praktische Erfahrungen und auch wissenschaftliche Untersuchungen der letzten Jahre zeigen, dass von der sozialen Situation in integrier-ten Gruppen alle Kinder, die behinderten und die nicht behinderten, profitieren.

Gemeinsam ist der Integrations- als auch der Inklusions-pädagogik auch die Kritik, dass Schüler/innen mit Behin-derung vom Besuch allgemeiner Schulen oftmals ausge-schlossen würden. Nur eine gemeinsame Schule für alle Kinder und Jugendlichen könne diesen Verhältnissen ent-gegenwirken. Sowohl Anhänger der Integration als auch solche der Inklusion treten für das Recht aller Schülerin-nen und Schüler ein, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Beeinträchtigungen sowie ihrer ethnischen, kultu-rellen oder sozialen Herkunft, gemeinsam unterrichtet zu werden.

Der Begriff der Integration unterscheidet sich aber von je-nem der Inklusion auch dadurch, dass es bei der Integra-tion von Menschen immer noch darum geht, Unterschiede wahrzunehmen und zuerst Getrenntes wieder zu verei-nen. Inklusion hingegen versteht sich in Bezug auf Schu-le als ein Konzept, das davon ausgeht, dass alle Schüler und Schülerinnen mit ihrer Vielfalt an Kompetenzen und

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Niveaus aktiv am Unterricht teilnehmen. Alle erleben und nehmen Gemeinschaft wahr, in der jede/r Einzelne sei-nen/ihren sicheren Platz hat und somit eine Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler am Unterricht möglich ist.

Sie als Eltern können und sollen selbst entscheiden, ob Sie Ihr behindertes Kind in einer integrierten Gruppe oder in einer Sondereinrichtung unterbringen wollen, um seine Entwicklungschancen am besten zu wahren. Prüfen Sie vorher die Rahmenbedingungen genau und lassen Sie sich von Fachleuten Ihres Vertrauens beraten.

Möglicherweise werden Sie bei vorbereitenden Gesprä-chen auch auf Skepsis oder Ablehnung stoßen. Dahinter steht oft einfach Uninformiertheit und Angst vor dem Un-gewohnten. Lassen Sie sich dadurch nicht entmutigen. Sprechen Sie ausführlich über Ihr Kind, seine Möglichkei-ten und seine Bedürfnisse. Nehmen Sie Kontakt zu Eltern-initiativen oder Vereinen auf, die sich oft schon jahrelang mit diesem Thema auseinander setzen (* siehe Anhang).

Wie finde ich einen geeigneten Kindergarten für mein Kind?

Der Eintritt in den Kindergarten bedeutet für Ihr Kind einen

ersten Schritt in die Selbständigkeit. Lassen Sie sich von Fachleuten, die Ihr Kind betreuen, über die am besten geeignete Form der Kindergartenunterbringung beraten. Besichtigen Sie auch selbst die in Frage kommenden Gruppen und besprechen Sie alle Möglichkeiten. Gerade im Kindergarten, wo noch weniger Leistungsdruck als in der Schule besteht, ist die Motivation zur Aufnahme von Kindern mit Behinderungen doch größer. Andererseits können Sie als Eltern eines behinderten Kindes auch hier schon Schwierigkeiten haben, eine geeignete Einrichtung zu finden, da es darauf keinen Rechtsanspruch gibt und viele Kindergärten personell und räumlich nicht entspre-chend ausgestattet sind.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, Ihr Kind mit son-derpädagogischem Förderbedarf in einem allgemeinen Kindergarten, einem Kindergarten mit Integrationsgruppen oder einem heilpädagogischen bzw. Sonderkindergarten unterzubringen. Gemeinsame Erziehung bedeutet gerade im Vorschulalter für alle Kinder eine große Chance, weil Kinder noch weniger Vorurteile haben und weil das soziale Lernen in allen Kindergärten eine wichtige Rolle spielt.

Achten Sie bei Ihrer Entscheidung auf die Rahmenbedin-gungen: Gruppengröße, räumliche Gegebenheiten, Fach-

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personal, Therapiemöglichkeiten etc. Informieren Sie die Kindergärtner/innen genau über die Möglichkeiten und Bedürfnisse Ihres Kindes. Wenn Sie sich für einen allge-meinen Kindergarten entscheiden, könnte es hilfreich sein, bei einem vorbereitenden Elterntreffen auch die El-tern der anderen Kinder zu informieren und so in Ihr Vor-haben einzubeziehen.

Derzeit gibt es insgesamt zu wenige Betreuungseinrich-tungen für Kinder. Dies trifft besonders für integrative Be-treuungsformen zu. Das erklärte politische Ziel der Bun-desregierung ist es, bei der Schaffung zusätzlicher und dem Ausbau bestehender Betreuungsplätze auf den Be-darf, pädagogische Erfordernisse, familienähnliche, kind-gerechte, kundenorientierte und flexible Strukturen sowie auf die spezifische Situation allein erziehender Elternteile Rücksicht zu nehmen.

Was bedeutet das verpflichtende Kindergartenjahr für uns?

Seit September 2010 gilt für alle Kinder die bis 31. 8. ihr fünftes Lebensjahr vollenden, eine Pflicht zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuung. Die wöchentliche Besuchspflicht umfasst 16 bis 20 Stunden an mindestens

vier Tagen pro Woche. Der zeitliche Umfang der Besuchs-pflicht entspricht dem Schulunterrichtsjahr unter Berück-sichtigung von Schulferien und schulfreien Tagen. Drei zusätzliche Urlaubswochen sind möglich.

Für diese Kinder ist der Besuch der institutionellen Kin-derbetreuung im Ausmaß von 20 Wochenstunden am Vor-mittag kostenlos. Für längere Betreuung, die Betreuung am Morgen, zu Mittag, die Verpflegung, Ferienzeiten und besondere Angebote (z. B. Musik, Bewegung, Sprachen, kleine Gruppen, Montessori, Bastelbeiträge etc.) können weiterhin Kostenbeiträge eingehoben werden.

Sie als Eltern können und sollen selbst frei entscheiden, und nach genauem Abwägen aller Vor- und Nachteile, ob Sie Ihr Kind mit seinen besonderen Bedürfnissen in einer integrativen Gruppe oder in einer Sondereinrichtung un-terbringen möchten. Prüfen Sie vorher die Rahmenbedin-gungen genau und lassen Sie sich von Fachleuten Ihres Vertrauens beraten.

Sollten Sie dennoch zu dem Entschluss kommen, dass der Kindergartenbesuch eine zu große Belastung für Ihr Kind darstellt, so können Sie eine Ausnahmebewilligung bean-tragen und ihr Kind zu Hause betreuen.

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Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen schriftlichen Antrag der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interes-sen der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie durch der den Einrichtungsbesuch verur-sachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Genauere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie bei den Ämtern der Landesregierung (* siehe Anhang).

Mein Kind braucht spezielle Unterstützung und The-rapie. Wie kann ich sie finden und finanzieren?

Es gibt zahlreiche Therapieformen, die für die Bedürfnis-se behinderter Kinder entwickelt worden sind. Zu den häufigsten zählen Logopädie bei Störungen der Sprache oder des Sprachverständnisses, Physiotherapie bei Be-wegungsstörungen, Ergotherapie und Musiktherapie z. B. bei Wahrnehmungs- oder Persönlichkeitsstörungen, etwa bei Störungen der motorischen Koordination. Lassen Sie sich bezüglich Art und Dauer von Therapien und eventuel-len Kombinationen von den Sie begleitenden Fachleuten beraten.

Das Leben mit einem behinderten Kind bringt auch mit sich, dass man sich oft auf langjährige Therapien einstel-len muss. Dies ist für Eltern und Kind nicht immer einfach. Es bedeutet einerseits die eigentlichen Therapiestunden beim Logopäden/bei der Logopädin, dem/der Physiothe-rapeuten / -in etc., andererseits gehören auch bestimmte Übungen dazu, die Sie nach den Angaben eines Therapeu-ten / einer Therapeutin mit Ihrem Kind zuhause durchfüh-ren sollen. Das kann Ihren Umgang miteinander belasten. Zum einen wollen Sie möglichst unbeschwert und „nor-mal“ mit Ihrem Kind umgehen, zum anderen sollen Sie es, soweit das möglich ist, auch im Alltag fördern. Versuchen Sie dabei nicht um jeden Preis, bestimmte Therapieziele bei Ihrem Kind zu erreichen, sondern verlassen Sie sich soweit wie möglich auf seine Bereitwilligkeit zum spiele-rischen Üben.

Und bedenken Sie bitte, dass ein Mehr von Therapiear-ten oder -einheiten nicht unbedingt ein Mehr an Entwick-lungsförderung für Ihr Kind bedeutet. Therapie soll anre-gen und fördern; sie kann nur wirken, wenn sie Ihrem Kind auch Freude macht und wenn auch Sie selbst dadurch nicht überfordert werden, etwa durch lange und häufige Fahrtwege.

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Die genannten Therapien werden meistens von der zu-ständigen Krankenkasse und im Rahmen der Eingliede-rungshilfe nach dem jeweiligen Landesbehindertengesetz finanziert. Die Eltern haben meist einen Kostenbeitrag zu leisten, der ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ange-messen ist. Nähere Informationen siehe & EIN:BLICK 7 – Finanzielles, Sozialministerium.

Das sind Kann-Leistungen, auf die kein Rechtsan-spruch besteht. Ob und in welcher Höhe Sie diese erhalten, erfahren Sie durch Anfrage bei den zustän-digen Stellen.

Kann mein Kind mit seinen bisherigen Freundinnen und Freunden in dieselbe Schule gehen?

Früher war man der Meinung, dass es für Kinder mit Lern-schwäche und behinderte Kinder das Beste wäre, in eige-nen Schulen von speziell ausgebildeten Lehrern / -innen (Sonderpädagogen und Sonderpädagoginnen) nach ei-nem eigenen, einer Behinderungsform entsprechenden Lehrplan unterrichtet zu werden. Viele Eltern erlebten in zunehmendem Maß den Sonderschulbesuch ihrer behin-

derten Kinder als soziale Ausgrenzung. Sie wollten, dass ihre Kinder gemeinsam mit ihren Spielkameraden und -kameradinnen zur Schule gehen und in die Volksschule integriert werden. Gemeinsamer Unterricht eröffnet den Kindern einer Klasse gemeinsame Erlebnisse und Erfah-rungen. Er erfordert Formen des Lernens, die für alle Kin-der – ob behindert oder nicht – eine Bereicherung sind (mehr Informationen finden Sie in der Broschüre & VON­EINANDER LERNEN, Ratgeber zur Integration, BMBF).

Eine Behinderung bzw. die Feststellung des sonderpäda-gogischen Förderbedarfs stellt somit keinen Grund mehr dar, ein Kind von vornherein vom Besuch der Volksschule auszuschließen. Seit 1993 können Sie entscheiden, ob Ihr Kind in die Volksschule oder in die Sonderschule gehen soll. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Inklu-sion behinderter Menschen in unsere Gesellschaft.

Eine wichtige Unterstützung dabei stellen die ca. 250 Zen-tren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (ZIS) in Österreich dar. Es handelt sich dabei um Koordinationsstellen mit dem Auftrag, den Unterricht von behinderten Schülerin-nen und Schülern auch an allgemeinen Schulen in best-möglicher Weise zu organisieren. Dies soll durch die Be-reitstellung von personellen und materiellen Ressourcen,

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weiters durch Beratung und Unterstützung von Eltern und Lehrer/innen und die Zusammenarbeit mit anderen rele-vanten schulischen und außerschulischen Einrichtungen erfolgen. Den ZIS sind meist Sonderschulen angegliedert. Wo es kein ZIS an einer Sonderschule gibt, werden seine Aufgaben vom Landesschulrat (in Wien vom Stadtschul-rat) wahrgenommen.

Wenn Sie für Ihr Kind den Besuch einer Volksschulklasse erwägen, die einen gemeinsamen Unterricht behinder-ter und nicht behinderter Kinder anbietet, suchen Sie im Schuljahr der Einschreibung möglichst frühzeitig Kontakt zu in Frage kommenden Schulen, zu dem zuständigen ZIS sowie zur regional zuständigen Schulbehörde (Pflicht-schulinspektor/in) und kontaktieren Sie nach Möglichkeit Eltern, deren Kinder bereits eine solche Klasse besuchen.

In einer integrativen Klasse muss auf jedes Kind Rücksicht genommen werden. Die Kinder unterscheiden sich mehr als in anderen Klassen hinsichtlich ihres Entwicklungs-standes, ihrer Erfahrungen und ihres Vorwissens. Diese Unterschiede werden beachtet und zum Ausgangspunkt für unterschiedliche Lernangebote und Lernanforde-rungen gemacht. In einer Integrationsklasse wird übli-cherweise neben dem/der Klassenlehrer/in eine zweite

entsprechend ausgebildete Lehrkraft (meist ein/e Son-derpädagoge/Sonderpädagogin) eingesetzt. Die beiden Lehrer/innen können sich sowohl den einzelnen Kindern als auch der Klasse als Gemeinschaft intensiver widmen und somit individuelle Fortschritte gezielter fördern. Klas-sengröße und maximale Anzahl der Kinder mit sonderpä-dagogischem Förderbedarf sind in den Ausführungsgeset-zen der Bundesländer geregelt.

Wenn Ihr Kind als einziges Kind mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf in eine Volksschulklasse aufgenom-men wird, besteht die Möglichkeit des stundenweisen Einsatzes einer zusätzlichen Lehrkraft (Stützlehrer/in). Sollte Ihr Kind zusätzlich Hilfe bei bestimmten Alltagsver-richtungen (z.  B. auf der Toilette, beim Überwinden von Stufen) benötigen, kann eine weitere Hilfskraft (z. B. ein Zivildiener) angefordert werden.

Wie ist das mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf?

Wird in einem Verfahren aufgrund eines sonderpädago-gischen Gutachtens, das durch ärztliche oder psycholo-gische Gutachten ergänzt werden kann, festgestellt, dass Ihr Kind sonderpädagogischen Förderbedarf hat, veran-

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lasst der Landesschulrat (in Wien der Stadtschulrat) alle erforderlichen Maßnahmen. Dieses Verfahren kann auf Antrag der Eltern, der Schule oder von Amts wegen einge-leitet werden. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung des Landesschulrats bzw. des Stadtschulrats für Wien ist eine Beschwerde an das Bun-desverwaltungsgericht zulässig.

Sonderpädagogischer Förderbedarf bedeutet, dass Ihr Kind je nach Art und Schwere seiner Behinderung Förde-rung durch spezielle Maßnahmen braucht. In Frage kom-men dabei zum Beispiel:

» Anwendung eines anderen Lehrplanes, teilweise oder zur Gänze

» spezielle Lehrmittel bzw. Lehrmethoden » zusätzliche Lehrer/innen » bauliche Veränderungen oder Änderungen bei der

Ausstattung » Hilfsmittel

Schulische Hilfsmittel können eine wichtige Unterstützung beim Lernen sein. So werden etwa die für blinde und seh-behinderte Schüler/innen erforderlichen Hilfsmittel (elek-tronische Lesegeräte, PC-Braillezeilen, PC mit Sprachaus-

gabe usw.) sowie sehbehinderungsspezifisch adaptierte Schulbücher (diese im Rahmen der Schulbuchaktion) zur Verfügung gestellt. Zur Finanzierung trägt neben anderen Kostenträgern der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei, wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die zuhause verwendet werden. Informationen erhalten Sie bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice (* siehe Anhang).

Wohin können wir uns wenden, wenn wir uns in der Wahrung der Bildungschancen unseres behinderten Kindes diskriminiert fühlen?

Seit 2006 gilt in Österreich ein viele Lebensbereiche umfassender Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsge-setz). Wenn eine Person aufgrund ihrer Behinderung dis-kriminiert wird, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Vorher muss allerdings ein verpflichtendes Schlichtungs-verfahren beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden. Dieses formfreie, niedrigschwellige Verfahren dient dazu, eine außergerichtliche Einigung herbeizu-führen. Erst wenn die Schlichtungsgespräche scheitern, steht der Weg zu Gericht offen.

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KIND UND SOZIALE GRUPPE

Unter den Geltungsbereich des Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetzes fällt auch der gesamte Bereich der Bundesverwaltung und damit der Großteil des Schul-wesens, wie z. B. die Aufnahme in eine Schule, die Zu- bzw. Aberkennung des Sonderpädagogischen Förderbe-darfs oder die Beurteilung der schulischen Leistungen. Nähere Informationen zum Gleichstellungsrecht und zum Schlichtungsverfahren sind im Kapitel è „Lebenswelt“ auf den Seiten 44ff sowie in & EIN:BLICK 8 – Gleich­stellung, Sozialministerium, enthalten.

Gleichberechtigte Teilhabe am Bildungsbereich ist auch ein wesentliches Ziel der UN-Behindertenrechts-konvention, die in Österreich mit 26. Oktober 2008 in Kraft getreten ist. Die Konvention verpflichtet die Ver-tragsstaaten, das Recht von Menschen mit Behinderun-gen auf Bildung anzuerkennen. Insbesondere sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Kinder nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem aus-geschlossen werden, Zugang zu einem integrativen, hoch-wertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben und dass angemes-sene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen ge-troffen werden.

Ihre nächstgelegene Landesstelle des Sozialminis­teriumservice ist erste Ansprechstelle in allen Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (* siehe Anhang).

Wie geht es nach der Volksschulzeit weiter?

Die Erfahrungen auf dem Gebiet der weiterführenden In-tegration haben gezeigt, dass es für behinderte Kinder besonders wichtig ist, mit ihren Schulfreunden / -innen und Klassenkameraden / -innen in die nächste Schulstufe zu wechseln. Mit den Änderungen der Schulgesetze 1996 und 2012 wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass behinderte Kinder, die die Volksschule gemeinsam mit ihren nicht behinderten Mitschülern / -in-nen in Integrationsklassen absolviert haben, die Möglich-keit erhalten, auch weiter mit ihren Kameraden / -innen die Hauptschule/Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule zu besuchen. Seit 2012 gibt es auch das Recht auf den Besuch einer Po-lytechnischen Schule und einer Haushaltungsschule.

Grundsätzlich gilt, dass Sie Anspruch auf integrativen/

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KIND UND SOZIALE GRUPPEKIND UND SOZIALE GRUPPE

inklusiven Unterricht für Ihr Kind haben, nicht jedoch dar-auf, dass dieser in der Schule Ihrer Wahl eingerichtet wird. Dies trifft sowohl im Volksschulbereich als auch im Bereich der Sekundarstufe I bzw. der Polytechnischen Schule und Haushaltungsschule zu. Sollte Ihr bevorzugter Schulstand-ort nicht geeignet sein, integrativen/inklusiven Unterricht umzusetzen, hat der zuständige Landesschulrat/Stadt-schulrat für Wien (Pflichtschulinspektorin) dafür Sorge zu tragen, dass ein anderer geeigneter Standort die integra-tive Betreuung durchführt. Natürlich besteht auch in der Hauptschule/Neue Mittelschule die Möglichkeit, dass Ihr Kind in Form der Einzelintegration unterrichtet wird und zur speziellen Förderung stundenweise eine/n Stützlehrer / -in zur Verfügung hat. Die Rahmenbedingungen werden durch die Landesausführungsgesetze näher bestimmt.

Beraten Sie sich mit Schulfachleuten über den geeigneten Schultyp für Ihr Kind. Nähere Informationen erhalten Sie in den Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (ZIS), dem jeweiligen Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien, beim Österreichischen Schulservice und den verschiedenen Elternvereinigungen (*  siehe Anhang). Weitere Informationen dazu erhalten Sie auch durch die Broschüren & STEP BY STEP – INTERGRATION IN DER SE­KUNDARSTUFE I, BMBF.

Wer hilft beim Transport unseres Kindes?

Durch entsprechende Umbaumaßnahmen und Hilfsmittel ist es Ihnen gelungen, Ihre Wohnung behindertengerecht umzubauen. Ihr Kind kann sich zu Hause so selbständig wie möglich fortbewegen. Auch die Barriere Stiegenhaus konnten Sie mit entsprechenden baulichen Veränderun-gen oder durch den Einsatz von technischen Hilfen über-winden. Wie kommen Sie nun von der Haustüre weiter?

Sind Sie für den Transport Ihres Kindes auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs angewiesen, so können Zuschüsse zu behinderungsbedingten Adaptierungen aus dem Un-terstützungsfonds für Menschen mit Behinderung geleis-tet werden.

Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Lan-desstelle der Sozialministeriumservice (*  im Anhang).

Das sind Kann-Leistungen, auf die kein Rechtsan-spruch besteht. Ob und in welcher Höhe Sie diese erhalten, erfahren Sie durch Anfrage bei den zustän-digen Stellen.

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Wenn das Kfz für Ihr Kind zugelassen ist (bzw. mit einem Elternteil mit zugelassen), und Ihrem Kind die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (Eintragung im Behindertenpass), erhalten Sie vom Sozialministeri-umservice die Autobahnvignette kostenlos.

Außerdem gibt es so genannte Fahrtendienste, die den Transport des Kindes von und zur Schule oder Therapie-einrichtung übernehmen. Die Kosten werden von der Lan-desregierung, der Krankenversicherung und im Rahmen der Schülerfreifahrt von der Finanzlandesdirektion über-nommen.

Gezielte Beratung über mögliche Unterstützungsmaßnah-men erhalten Sie bei jeder Landesstelle des Sozialminis-teriumservice (weitere Informationen siehe & EIN:BLICK 7 – Finanzielles, Sozialministerium).

Mein Kind ist schwerstbehindert. Was würde eine Heimunterbringung für uns alle bedeuten?

Pflege und Betreuung schwer behinderter Kinder zu Hau-se bedeuten immer enorme Belastungen für die Familie, meistens für die Mutter. Oft hat sie dadurch keine Ge-legenheit, berufstätig zu sein, und läuft damit Gefahr,

später nur ungenügend sozial abgesichert zu sein. Die häusliche Situation kann für die ganze Familie, vor allem auch für Geschwister, so schwierig werden, dass Sie eine Heimunterbringung erwägen.

Bevor Sie eine derartige Entscheidung treffen, prüfen Sie, ob Sie alle Möglichkeiten familienentlastender Dienste in Ihrem Wohn- und Lebensbereich kennen und nutzen. Sehen Sie sich auch die in Frage kommenden Heime an und informieren Sie sich genau über Betreuungs-, The-rapie- und Schulangebote, über Möglichkeit tageweiser Unterbringung und natürlich auch über Besuchs- und Wo-chenend- bzw. Ferienregelungen.

Ein Kind in einem Heim unterzubringen ist eine weit rei-chende Entscheidung, für die es keine allgemein gültigen Regeln gibt. Beraten Sie sich darüber mit Fachleuten Ihres Vertrauens und auch mit Eltern, die vielleicht schon vor ähnlichen Fragen gestanden sind. Als Hauptbetreuungs-person müssen Sie selbst entscheiden, da Sie ja auch die meiste Belastung tragen. Sie können Ihr Kind auch vo-rübergehend in einem Heim unterbringen und diese Ent-scheidung nach einiger Zeit neu überprüfen.

Wie Ihr Entschluss auch ausfällt, er wird Sie auch in Zu-

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KIND UND SOZIALE GRUPPEKIND UND SOZIALE GRUPPE

kunft beschäftigen, sei es durch die wiederkehrende Fra-ge, ob Sie Ihrem Kind das Leben außerhalb der Familie zumuten dürfen und wollen, oder aber durch Ihre fortdau-ernde persönliche Belastung.

Wenn Sie sich für eine Heimunterbringung entschieden haben, lassen Sie sich von niemandem, auch nicht von sich selbst, ein schlechtes Gewissen machen. Man setzt einen solchen Schritt nur, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen. Und bedenken Sie bitte, dass die Bezie-hung zu Ihrem Kind auf jeden Fall weitergeht und dass eine persönliche Entlastung diese entspannen und daher verbessern kann.

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BERUF

BERUF

Wodurch kann mein Kind bei der Berufswahl unter-stützt werden?

Berufswahl und -ausbildung sind Themen, mit denen sich Ihr Kind und Sie ausführlich werden beschäftigen müssen.

Berufsorientierung

Berufsorientierung ist ein Thema, das ab der 7. Schulstufe eine Rolle spielt und immer mehr an Bedeutung gewinnt. Achten Sie darauf, dass die gebotenen Möglichkeiten ge-nutzt werden, wie z. B. die Gelegenheit, weiterführende Schulen, Betriebe oder Einrichtungen mit einem Tages-strukturierungsangebot (wie Beschäftigungstherapie) kennen zu lernen.

Grundsätzlich können Sie bei der beruflichen Entschei-dungsfindung Ihrer behinderten Tochter oder Ihres be-hinderten Sohnes auf Information und Unterstützung von Schule (Sonderpädagogisches Zentrum), Arbeitsmarkt-service (AMS), Sozialministeriumservice sowie Stellen der Landesregierung und in einzelnen Bundesländern auch von der Wirtschaftskammer zurückgreifen. Scheuen Sie

sich nicht, eine Vielzahl an Informationen und Beratung einzuholen, auch wenn Ihnen diese zunächst vielleicht unübersichtlich oder widersprüchlich erscheinen. Je um-fassender Sie sich informieren, umso eher gelingt es, eine den Bedürfnissen und Kenntnissen des Kindes entspre-chende Entscheidung zu treffen.

Versuchen Sie, Ihr Kind alle Entscheidungen möglichst selbst treffen zu lassen, und unterstützen Sie es dabei. Wir wollen Ihnen im Folgenden einige Hinweise zu den Möglichkeiten geben, die in Frage kommen.

Neben umfassender Berufsberatung sind diverse finanzi-elle Unterstützungen nach dem Arbeitsmarktförderungs-gesetz (AMFG) möglich (weitere Informationen sind auf der Webseite der Wirtschaftskammer unter 8 berufsinfo.at abrufbar).

Berufsfindung

Zumeist erfolgt schon während der Schulzeit eine Aus-einandersetzung mit den Berufschancen der Jugendlichen. Teilweise können auch die KlassenlehrerInnen erste An-haltspunkte zu ihrer Leistungsfähigkeit geben. Zum Teil

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BERUFBERUF

haben sich während der Schulzeit Möglichkeiten zu Be-triebsbesuchen oder einer Berufserprobung ergeben. Wenn sich mit Ende der Schullaufbahn noch kein klarer Weg abzeichnet, sind die Jugendcoaches des Netzwerkes Berufliche Assistenz sowie die JugendberaterInnen des AMS Anlaufstellen für Beratung. Dabei werden Leistungs-diagnosen erstellt, realistische Berufsperspektiven erar-beitet, die soziale Kompetenz gefördert und Erprobung im Berufsleben geboten. Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS und auf der Webseite der Wirtschaftskammer (8 siehe Anhang).

Messeveranstaltungen wie die BeSt (Messe für Beruf, Stu-dium und Weiterbildung) oder die BIM (Berufs- und Studi-eninformationsmesse) sind eine weitere Möglichkeit das Angebot an Berufs- und Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen kennenzulernen und vergleichen zu kön-nen. Diese Messen bieten auch gezielte Informationen für Menschen mit Behinderung an. Eine Möglichkeit, die Sie nutzen sollten.

Beachten Sie bitte, dass Sie Ihren Anspruch auf Transfer-leistungen für Ihr Kind (z. B. erhöhte Familienbeihilfe oder auch Waisenrente) verlieren können, wenn es ein ordent-liches Dienstverhältnis antritt, und dabei entsprechende

Verdienstgrenzen erreicht. Diese Transferleistungen kön-nen aber nach einem gescheiterten Arbeitsversuch wieder aufleben. Mehr Informationen zur erhöhten Familienbei-hilfe finden Sie in & EIN:BLICK 7 – Finanzielles, Sozial-ministerium.

Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA) des Sozialministeriumservice

Seit 2012 bietet das Sozialministeriumservice ein vernetz-tes Instrumentarium von Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung und andere benachteiligte Gruppen, die bezahlte Arbeit am regulären Arbeitsmarkt sicherstellen und erhalten sollen. Für die Zielgruppe der Jugendlichen mit Behinderung im Übergang von Schule zu Beruf werden folgende Leistungen angeboten:

» Jugendcoaching » Produktionsschule » Berufsausbildungsassistenz » Arbeitsassistenz » Jobcoaching

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Jugendcoaching

Der Schwerpunkt dieses Angebots liegt auf Schülerinnen und Schülern ab dem Besuch des individuellen 9. Schul-jahres. Aber auch Jugendliche außerhalb des Schulsys-tems gehören zur Zielgruppe. Ziel ist es, jungen Menschen in Österreich eine höhere Qualifikation und damit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Mit dem Abgang aus der Pflichtschule fehlt für ausgrenzungsge-fährdete Jugendliche, insbesondere Jugendliche mit Be-hinderung oder mit sozialemotionaler Beeinträchtigung, ein flächendeckendes Auffangnetz bzw. Betreuungssys-tem. Jugendcoaches haben die Aufgabe, gemeinsam mit Ihnen als Betroffenen das individuell am besten geeigne-te Maßnahmenpaket zu Ihrer beruflichen Integration fest-zulegen.

Das Jugendcoaching ist in drei Stufen der Unterstützung aufgebaut, wobei alle Jugendlichen die Stufe 1 absolvie-ren. Die Stufen 2 oder 3 können im Anschluss in Anspruch genommen werden. Die Maximaldauer der Maßnahme be-trägt ein Jahr.

Unter Einbeziehung des relevanten Umfelds wird eine Ana-lyse der Stärken und Fähigkeiten und, mittels praktischer

Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt, ein Matching mit An-forderungen der Berufswelt durchgeführt. Probleme, die eine nachhaltige Integration in ein weiterführendes Aus-bildungssystem verhindern könnten, werden identifiziert, und gemeinsam mit den Jugendlichen und deren Umfeld wird aktiv an einer Problemlösung gearbeitet. In Zusam-menarbeit mit kooperierenden Stellen werden individuel-le Empfehlungen für die weitere Zukunftsplanung erarbei-tet sowie kurz-, mittel- und langfristige Ziele definiert.

Weitere Infos finden Sie auf 8  neba.at/jugendcoaching sowie in der Broschüre & EIN:BLICK 2 – Arbeit, Sozial-ministerium.

Produktionsschule

In einer Produktionsschule werden Jugendliche ausbil-dungsfit gemacht, die sich nach Absolvierung der Schul-pflicht für eine Berufsausbildung entschieden haben und deren Berufswunsch zum aktuellen Zeitpunkt zwar klar scheint, sie aber wegen Defizite im Bereich definierter Basiskompetenzen (wie z. B. bei Anwendung neuer Medi-en oder mangelnde soziale Kompetenzen) mit der Absol-vierung einer Berufsausbildung (oder Teilqualifizierung) überfordert sind.

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Sie erhalten Unterstützung beim Erwerb der Kompetenzen und Kulturtechniken, die die Einstiegsvoraussetzungen für jenes Berufsbild darstellen, das ihren Möglichkeiten am besten entspricht und ihnen ausgehend vom indivi-duellen Potential auch die besten Entwicklungschancen bietet.

Das Angebot der Produktionsschule kombiniert prakti-sches Tun mit kognitiven Lernleistungen sowie Sport. Ergänzend wird individuelles Coaching angeboten. D amit soll gewährleistet werden, dass die Jugendlichen erkennen, in welchen Bereichen und auf welche Weise sie sich neue Kompetenzen aneignen können. Sie sol-len Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen erlangen und so gezielt Bereiche trainieren und entwickeln, die für den Einstieg in die Ausbildung im Wunschberuf be-nötigt werden.

Produktionsschulen bestehen aus vier Säulen:

» In Trainings­Modulen mit den Schwerpunkten Aktivie-rung, Übung und Spezialisierung können die Jugend-lichen üben, welcher Beruf zu ihnen passt und sich dann auf diese Berufs-Ausbildung spezialisieren.

» Coaching: Ein Coach begleitet die Jugendlichen während der gesamten Dauer und bespricht mit ihnen gemeinsam die erzielten Fortschritte, betreut sie bei den Lehrgängen zur Berufserprobung in Wirtschafts-betrieben oder plant mit ihnen die nächsten Ausbil-dungsschritte.

» In der Wissens­Werkstatt werden die für den nächs-ten Ausbildungsschritt notwendigen Kompetenzen konzentriert und optimal trainiert (z. B. Bewerbungs-Training).

» Sport ist gut für die Fitness und die Gesundheit und hilft, sich bei Arbeit und beim Lernen zu konzentrie-ren. Daher hat Sport auch einen hohen Stellenwert bei der Produktionsschule und wird in unterschiedlichen Anforderungsniveaus angeboten.

Am Ende der Maßnahme wird eine Zukunftsmappe über-geben, in der alle Ausbildungs-Unterlagen mit den ge-meinsam erarbeiteten Zielen und andere wichtige Infor-mationen für die nächsten Schritte enthalten sind.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Produktions-schule ist ein absolviertes Jugendcoaching (è siehe Sei-te 34) und die Meldung beim AMS. Die Kontaktdaten der

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Jugendcoaching-Berater/innen finden Sie auf 8 neba.at/jugendcoaching/anbieterinnen. Während der Dauer der Maßnahme erhalten die Teilnehmer/innen eine finanziel-le Absicherung des AMS (8 ams.at).

Wenn Sie an diesem Angebot interessiert sind und wissen wollen, ob in Ihrer Nähe ein entsprechendes Projekt besteht, kann Ihnen die Landesstelle des Sozialministeri­umservice Informationen und Adressen anbieten. Weitere Infos finden Sie auf der Webseite 8 neba.at/produktions schule sowie in der Broschüre & EIN:BLICK 2 – Arbeit, Sozialministerium.

Berufsausbildungsassistenz im Rahmen der integrativen Berufsausbildung

Dieses Angebot wurde für Jugendliche mit besonde-ren Bedürfnissen geschaffen, denen die Absolvierung einer „üblichen“ Lehre nicht möglich ist. Durch neue Formen der Berufsausbildung können die individuellen Bedürfnisse von benachteiligten Jugendlichen ganz gezielt berücksichtigt werden. So wird die Ausbildung entweder als eine Lehrausbildung mit einer um bis zu zwei Jahren verlängerten Lehrzeit gestaltet oder es werden im

Rahmen einer Teilqualifizierung nur bestimmte Teile eines Berufsbildes erlernt.

Durch die Möglichkeit einer maßgeschneiderten Ausbil-dung kann auf die individuellen Bedürfnisse ganz gezielt eingegangen werden. Die Jugendlichen werden während der gesamten Ausbildungszeit von der Berufsausbildung-sassistenz begleitet und unterstützt.

Zunächst wird ein Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag abge-schlossen. Dabei übernehmen die Berufsausbildungsas-sistentInnen die Formalitäten der Abwicklung. Während der Ausbildung wird auf regelmäßigen Kontakt zum Be-trieb und zur Berufsschule geachtet, um etwaige auftre-tende Probleme oder Schwierigkeiten bereits frühzeitig zu erkennen und darauf reagieren zu können. So ist gewähr-leistet, dass die Berufsausbildungsassistenten / -innen in Krisenzeiten vor Ort unterstützen können.

Sie helfen den Auszubildenden bei der Bewältigung des Erlernens der Ausbildungsinhalte, indem sie Lernhilfen vor und während des Berufsschulbesuches organisie-ren. Im Bedarfsfall binden sie zusätzlich Jobcoaches ein, die die Ausbildner und Ausbildnerinnen im Betrieb

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vor Ort unterstützen. In der kritischen Phase des Ausbil-dungsabschlusses übernehmen die Berufsausbildungs-assistentinnen und -assistenten die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung bzw. die Organisation der Ab-schlussprüfung bei einer Teilqualifizierung.

Weitere Informationen finden Sie unter 8 neba.at/berufs ausbildungsassistenz sowie auf 8  help.gv.at/ unter der Rubrik Menschen mit Behinderungen / Lehre.

Jugendarbeitsassistenz

Arbeitsassistenz beruht auf dem Gedanken, Menschen mit Behinderung durch intensive persönliche Vorberei-tung, Beratung und Begleitung bessere Chancen auf In-tegration in ein reguläres Arbeitsverhältnis zu ermögli-chen bzw. einen drohenden Verlust des Arbeitsplatzes abzuwenden. Die Arbeitsassistentinnen und -assistenten bieten Menschen mit Behinderung Unterstützung bei der Suche, Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Das Serviceangebot der Arbeitsassistenz steht auch Betrie-ben, die Menschen mit Behinderung beschäftigen wollen, zur Verfügung.

Ein wichtiger Teil dieses Angebotes ist neben der Beratung und Betreuung auch das Kontakthalten mit Behörden, för-dernden Stellen und anderen Kooperationspartnern / -in-nen sowie bei Bedarf auch medizinischen Institutionen. In einer Abklärungsphase wird ein Begleitungsziel erarbei-tet, mit dem/der Dienstgeber/in Kontakt aufgenommen und ein Neigungs- und Eignungsprofil erstellt. Um einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen wird Unterstützung bei der aktiven Arbeitsplatzsuche angeboten und werden Be-triebe entsprechend beraten. Die Arbeitsassistenz steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auch in der Einarbeitungszeit (bis zu drei Monaten) zur Verfügung.

Droht ein Arbeitsplatzverlust, bietet die Arbeitsassistenz ebenfalls ein umfassendes Beratungs- und Unterstüt-zungsangebot an. Sie nimmt bei Bedarf Kontakt zu den Betrieben auf und vermittelt in Gesprächen mit Vorgesetz-ten. In konkreten Fällen wird auch die Zusammenarbeit mit medizinischen Diensten, sozialen Einrichtungen und anderen Organisationen gesucht.

Weitere Infos finden Sie auf 8 neba.at/arbeitsassistenz sowie in der Broschüre & EIN:BLICK 2 – Arbeit, Sozial-ministerium.

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Jobcoaching

Diese Dienstleistung richtet sich an private Unternehmen, die Menschen mit Behinderung einstellen und beschäfti-gen wollen. Jobcoaching bietet direkte, individuelle Un-terstützung am Arbeitsplatz. Das Ziel ist die optimale und nachhaltige Inklusion von Menschen mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung im Berufsleben. Dabei werden so-wohl die fachlichen und kommunikativen als auch die so-zialen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert, damit sie die gestellten Anforderungen dauer-haft eigenständig erfüllen können. Besonders Menschen mit Lernbehinderung benötigen diese.

Die Jobcoachingteams arbeiten beratend, begleitend und unterstützend. Frauen und Männer mit Beeinträch-tigung sollen zur selbstständigen Bewältigung ihres Ar-beitsalltags befähigt werden. Die Dauer der Einschulung wird mit dem Betrieb individuell vereinbart und kann sich bis zu sechs Monate erstrecken. Auch bei bestehenden Dienstverhältnissen, bei denen eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder eine Umschulung erforderlich ist, oder bei sonstigen Schwierigkeiten bzw. Unsicherheiten stehen die Jobcoaches unterstützend zur Seite.

Für eine erfolgreiche Inklusion am Arbeitsmarkt ist eine intensive Zusammenarbeit mit Behörden und anderen institutionellen Einrichtungen (wie z. B. dem regionalen Arbeitsmarktservice, der jeweiligen Berufsschule, etc.) sowie den Wirtschaftsbetrieben in der jeweiligen Regi-on unerlässlich. Weitere Infos dazu siehe 8 neba.at/job coaching.

Lehrlingsausbildung

Sollten Sie für Ihre Tochter, Ihren Sohn schon einen Aus-bildungsbetrieb gefunden haben, so ist es dennoch sinn-voll, sich mit dem AMS und dem Sozialministeriumservice in Verbindung zu setzen, da es sowohl für den Lehrling, wie auch für die Lehrberechtigten Vergünstigungen geben kann.

Es erweist sich aber für junge Menschen mit Behinderung oftmals als schwierig, einen Ausbildungsplatz für den ge-wünschten Beruf zu finden. Menschen mit einer Behin-derung, die diese Form der Berufsausbildung anstreben, sollten unbedingt vorher mit der Leitung der Berufsschu-le Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob der Schulbe-such mit der vorliegenden Behinderung möglich ist. Für Jugendliche mit Körper- oder Sinnesbehinderungen, die

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keine Lehrstelle in einem Betrieb mit nicht Behinderten finden können, gibt es „besondere selbständige Ausbil-dungseinrichtungen“. Sollte eine Unterstützungsmög-lichkeit durch einen Verein möglich sein, so sollten Sie auch darauf zurückgreifen. Außerdem gibt es in einzelnen Bundesländern eigene Einrichtungen und Projekte, die hier ansetzen. Finanzielle Hilfen und Beratung bieten das AMS, die Landesstellen des Sozialministeriumservice und die Länder. Information dazu bietet auch die Broschüre & BERUFSBESCHREIBUNGEN – 126 EINFACHE HILFS­ UND ANLERNBERUFE, AMS Österreich bzw. auf der Webseite der Wirtschaftskammer unter 8 http://portal.wko.at/wk/startseite_ch.wk?AngID=1&ChID=1 sowie unter 8  help.gv.at/ unter der Rubrik Jugendliche / Lehre.

Berufsausbildungseinrichtungen

Diese sind je nach Einrichtung unterschiedlich angelegt und dementsprechend für unterschiedliche Ausgangsla-gen von jungen Menschen mit Behinderung ein möglicher Weg. Diese Formen der beruflichen Vorqualifikation sind zumeist mit internatsähnlicher Unterbringung verbun-den. (Das Berufsvorschulungszentrum Rettet das Kind, St. Gilgen qualifiziert z. B. junge Mädchen und Burschen mit geistiger oder Lernbehinderung für den Arbeitsmarkt

* siehe Anhang). Hier kann ebenfalls der/die Jugendbe-rater/in des AMS nähere Auskunft geben.

Arbeitstraining

In eigenen Arbeitstrainingszentren soll eine Steigerung der Belastbarkeit und der Arbeitsleistung erreicht werden. Die Aufenthaltsdauer ist zeitlich befristet. In verschiede-nen Bereichen (z.  B. Trainingsbüro, Holzwerkstatt oder Buchbinderei) werden Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und Zusammenarbeit geübt.

Arbeitserprobung

Die Arbeitserprobung steht meist am Beginn eines Ar-beitsverhältnisses. Hier soll überprüft werden, ob der jun-ge Mensch für einen konkreten Arbeitsplatz geeignet ist. Auch Arbeitserprobung ist zeitlich befristet. Es gibt Mög-lichkeiten für Förderungen durch das AMS.

Besuch einer Höheren Schule – Studium

Wenn sich in der letzten Phase der Pflichtschule gezeigt hat, dass Ihr Kind eine weiterführende höhere oder be-rufsbildende Schule besuchen kann, so ist dringend an-

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zuraten, sich ein konkretes Bild von Schule und Schulweg zu machen. Alle Schulen bieten dazu einen „Tag der offe-nen Tür“ an, bei dem Sie und Ihr Kind zumeist schon einen guten Eindruck über die dortigen Bedingungen erhalten können.

Sollten Sie eine der Schulen in die engere Wahl gezogen haben, so suchen Sie den Kontakt mit der Schulleitung, um zu klären, inwieweit die Schule auf die Bedürfnisse von Jugendlichen mit Behinderung eingehen kann. Mögli-cherweise kann Ihnen auch die für Ihr Kind an der Pflicht-schule vorhandene Stützlehrkraft Entscheidungshilfe zur Schulwahl bieten oder Kontakte zur Betreuung an einer weiterführenden Schule herstellen.

Wenn das Kind für den Besuch einer weiterführenden Schule zwar geeignet, aber kein entsprechendes Schulan-gebot vorhanden ist, so kann Ihnen die Jugendberatung des AMS weiterhelfen. Manche weiterbildende Schulen sind aufgeschlossen gegenüber Schülerinnen und Schü-lern mit Behinderung, es gibt auch Schulen, die sich auf die Ausbildung von behinderten Menschen spezialisiert haben. Diese bieten meist internatsmäßige Unterbrin-gung an.

Für eine weiterführende Schulbildung sind finanzielle Un-terstützungen (Schüler- und Studienbeihilfen) durch das Sozialministeriumservice möglich. Zuhause benötigte Hilfsmittel und Arbeitsbehelfe (etwa für sinnesbehinderte Jugendliche) können ebenfalls durch das Sozialministeri-umservice finanziert werden, für Hilfsmittel in der Schu-le ist der Schulerhalter zuständig. Auskünfte können Sie auch bei den Behindertenbeauftragten erhalten, die es in den Behindertenreferaten der Hochschülerschaft gibt. Sie beraten in Studienfragen, helfen bei der Studienorgani-sation und bei der Geräte- und Arbeitsmittelbeschaffung und sind insgesamt bemüht, den behinderten Studen-ten / -innen den Universitäts- und Hochschulzugang zu erleichtern (* siehe Anhang).

Klarheit, ob Sie nach den geltenden Bestimmungen Ansprüche haben, erhalten Sie durch Anfrage bei den zuständigen Stellen.

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... und was sind eigentlich begünstigte Behinderte?

Ihr Kind kann dem Personenkreis der begünstigten Behin-derten zugerechnet werden, wenn es nicht in Schul- oder Berufsausbildung steht, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % hat und österreichische/r Staatsbürger/ -in ist (Ausnahmen gibt es etwa für Konventionsflüchtlinge und EWR-BürgerInnen). Die Begünstigung wird auf Antrag vom Sozialministeriumservice festgestellt. Sie kann durch eine Vielzahl von Förderungen den Zugang Ihres Kindes zum Arbeitsmarkt erleichtern, und durch einen verstärk-ten Kündigungsschutz einen vorhandenen Arbeitsplatz sichern helfen. Detailliertere Informationen finden Sie in der Broschüre & EIN:BLICK 2 – Arbeit, Sozialministerium.

Für genauere Auskünfte steht Ihnen die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice als Kom-petenzzentrum in allen Angelegenheiten von Men-schen mit Behinderung gerne zur Verfügung (* siehe Anhang).

… und wie ist mein behindertes Kind vor Diskriminierung in der Arbeitswelt geschützt?

Mit 1. Jänner 2006 trat das Behindertengleichstellungs-recht in Kraft. Im Zuge dessen gilt für Menschen mit Be-hinderung im Bereich der Arbeitswelt ein gesetzlich ge­regelter Schutz vor Diskriminierungen auf Grund einer Behinderung (Novelle zum Behinderteneinstellungs­gesetz).

Zum geschützten Personenkreis zählen

» körperlich, geistig, psychisch oder sinnesbehinderte Menschen.

» Diese müssen die Voraussetzungen für die Zugehörig-keit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen, aber es muss ein unmittelbarer Zusam­menhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.

» Auch Menschen, die auf Grund ihres Naheverhältnis-ses zu einer Person wegen deren Behinderung dis-kriminiert werden sind unter bestimmten Vorausset-zungen vor Diskriminierung geschützt (z. B. wenn Sie als Elternteil eines behinderten Kindes wegen dessen Behinderung in der Arbeitswelt weniger günstig be-handelt werden).

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» Der Diskriminierungsschutz gilt für alle Arbeitneh­mer / ­innen und Lehrlinge in der Privatwirtschaft sowie im Bundesdienst.

» Ausgenommen sind Personen, die bei Ländern oder Gemeinden beschäftigt sind sowie land- und forst-wirtschaftliche Arbeiter (fällt in die Zuständigkeit der Länder).

Der Diskriminierungsschutz gilt insbesondere

» bei der Einstellung » beim Entgelt » bei freiwilligen Sozialleistungen » bei den sonstigen Arbeitsbedingungen » bei Schulungen » bei Beförderungen » bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündi-

gung oder Entlassung) » beim Zugang zu Berufsberatung und beruflicher Wei-

terbildung » bei der Mitgliedschaft in Interessensvertretungen » beim Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Auch Anweisung zur Diskriminierung sowie Belästigung wegen einer Behinderung stellen Diskriminierungen dar.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie in den Broschü-ren & EIN:BLICK 8 – Gleichstellung, Sozialministerium, sowie & EIN:BLICK 2 – Arbeit, Sozialministerium (siehe auch unter è „Was bedeutet Gleichstellung von Men-schen mit Behinderung im täglichen Leben?“ auf der Sei-te 44).

Weiters ist durch eine Novelle zum Bundesbehindertenge-setz die Einrichtung eines unabhängigen Behindertenan­walts beim Sozialministerium erfolgt (* siehe Anhang).

... und wenn Berufsausübung nicht mehr in Frage kommt?

Wenn ein Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat, jedoch trotz aller Bemühungen nicht aufrechterhalten werden kann, besteht die Möglichkeit, um eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (z. B. Invaliditätspension) anzusuchen. Bei einem Alter unter 27 Jahren ist im Allge-meinen Sozialversicherungsgesetz eine Ausnahmerege-lung zur Erfüllung der so genannten Wartezeit vorgesehen. Statt der sonst vorgeschriebenen 60 Versicherungsmona-te genügen in diesem Fall sechs Monate, um einen An-spruch zu begründen.

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Beschäftigungstherapie bzw. Tagesstruktur

Wenn eine berufliche Eingliederung nicht möglich ist, sollten Sie eine berufslaufbahnähnliche Lösung für Ihr Kind anstreben. Bei einer solchen Lösung ist Ihr Kind nach Absolvierung der Schulpflicht untertags in einer geeigne-ten Einrichtung untergebracht, bleibt aber nach wie vor im gewohnten Umfeld. Es gibt Angebote, die etwas mehr in Richtung Arbeit und Produktivität gehen, andere sind eher kreativ/therapeutisch ausgerichtet. Die Eingliederung in eine tagesstrukturierende Einrichtung sichert meist eine bessere Entwicklung, ermöglicht Sozialkontakte wie vor-her die Schule und ist für Ihr Kind ein weiterer Schritt hinaus aus seinem Elternhaus. Das entlastet auch Sie von der Sorge um die Zukunft und den Verbleib Ihres Kindes, wenn Sie einmal nicht mehr voll und ganz einsatzfähig sein werden.

Diese Maßnahmen werden aus der Behindertenhilfe der Länder finanziert. Durch fachkundige Betreuung und sinn-volle Beschäftigung sollen vorhandene Fähigkeiten wei-terentwickelt werden. Die Aufnahme in eine Einrichtung der Beschäftigungstherapie erfolgt nach Anhörung eines Teams von Sachverständigen.

In einer derartigen Tagesstruktur erhält Ihr Kind keine Ent-lohnung, wohl aber Taschengeld. Auf bestehende finanzi-elle Leistungen, wie z. B. Familienbeihilfe oder eine allfälli-ge Hinterbliebenenpension, hat die Unterbringung keinen Einfluss. Auch die Möglichkeiten zur Mitversicherung bei Angehörigen ändern sich nicht. Es ist jedoch möglich, dass ein Teil des Pflegegeldes einbehalten wird, wenn Ihr Kind in der Tagesstruktur auch Pflege in Anspruch nimmt.

Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter in eine solche Einrichtung aufgenommen wird, kann dies auch eine vorübergehende Maßnahme sein. Gerade junge Menschen mit Behinde-rung können durch Reifung belastbarer und leistungsfä-higer werden.

Fragen Sie regelmäßig bei den Betreuern und Betreuerin-nen nach und beobachten Sie selbst Ihr Kind. Vielleicht ist ein späterer Wechsel in ein Arbeitsverhältnis, eventu-ell durch Unterstützung eines/r Arbeitsassistenten / -in, möglich.

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Was bedeutet Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im täglichen Leben?

Mit dem seit 2006 geltenden Bundes­Behindertengleich­stellungsgesetz gilt für Menschen mit Behinderung ein gesetzlich geregelter Schutz vor Diskriminierungen auf Grund einer Behinderung.

Der Diskriminierungsschutz gilt

» für körperlich, geistig, psychisch oder sinnesbehin­derte Menschen;

» auch Menschen, die auf Grund ihres Naheverhältnis­ses zu einer Person wegen deren Behinderung diskri-miniert werden, wie z. B. Angehörige, Lehrer/innen oder Betreuer/innen, sind geschützt;

» die Behinderung darf nicht nur vorübergehend sein, sondern muss länger als sechs Monate andauern;

» zwischen Behinderung und Diskriminierung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

Der Schwerpunkt des Geltungsbereiches liegt im privat-rechtlichen Bereich auf dem Verbraucherschutz. Im öf-

fentlichen Bereich umfasst das Gesetz die gesamte Bun­desverwaltung inklusive der Selbstverwaltungskörper. Darunter fallen auch große Teile des Schulwesens und der Bereich der Universitäten und Fachhochschulen.

Für neu zu errichtende Bauten und Verkehrsanlagen so-wie neu anzuschaffende Verkehrsmittel gilt das Gesetz uneingeschränkt ab 1. Jänner 2006. Für bestehende Bau-ten, Verkehrsanlagen und Verkehrsmittel sind gestaffelte Übergangsbestimmungen bis 1. Jänner 2016 vorgesehen.

Was sind die Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes und wie komme ich als Betroffene/r zu meinem Recht?

Um Ihr Recht auf Gleichstellung durchzusetzen besteht bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes

» Anspruch auf Schadenersatz » die Möglichkeit der Einklagbarkeit bei den Gerichten

(Achtung: Besonderheiten im Amtshaftungsverfahren), sowie

» die Möglichkeit einer Verbandsklage durch die Öster­reichische Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation – ÖAR (* siehe Anhang) bei Fällen von allgemeinem recht-

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lichen Interesse. Handelt es sich um eine Diskriminie-rung im Bereich privater Versicherungen, so gibt es eine spezielle Verbandsklage, die neben der ÖAR auch vom Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern und dem Behindertenanwalt (* siehe Anhang) eingebracht werden kann.

Vor gerichtlicher Geltendmachung ist aber ein Schlich­tungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzu-führen. Das Sozialministeriumservice bietet dabei auch die Möglichkeit einer Mediation durch eine/n externe/n Mediator/in kostenfrei an.

Ausgebildete Schlichtungsreferent/innen sind Mitarbei-ter/innen des Sozialministeriumservice und fungieren in der Schlichtung als neutrale Vermittler/innen. Die Aufga-be der Schlichtungsreferent/innen ist, eine Gesprächs-bereitschaft zwischen den Beteiligten zu ermöglichen. In der Mediation unterstützen externe Mediator/innen die Beteiligten bei der Wahrung der Interessen sowie Bedürf-nisse, ermöglichen ein konstruktives Gespräch und haben die Klärung bzw. Lösung des Konfliktes zum Ziel.

Mediation bzw. Schlichtung bieten die beste Chance, schnell und kostensparend nachhaltige Lösungen zu er-

arbeiten, die für alle Beteiligten einen Gewinn darstellen. Den/Die externe/n Mediator/in können Sie sich aus der MediatorInnenliste des Sozialministeriumservice selbst auswählen (Link siehe im Anhang unter 8). Durch eine gütliche Einigung kann ein Gerichtsverfahren vermieden werden, dessen Ausgang oft nicht vorhersehbar ist. Sollte es dabei doch zu keiner Einigung kommen, so hemmt das Schlichtungsverfahren alle Fristen.

Detailliertere Informationen dazu finden Sie in den Broschüren &  EIN:BLICK  8 – Gleichstellung sowie & EIN:BLICK 2 – Arbeit, Sozialministerium. (Siehe auch unter è „Was bedeutet Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im täglichen Leben?“ auf der Seite 44)

Was kann mir und meinem Kind sonst noch helfen, unser Leben gut zu bewältigen?

Für Ihr Kind ist es genauso wichtig, Kontakt zu nicht be-hinderten Kindern wie zu anderen mit Behinderungen zu haben. Auch Ihr Kind soll die Chance haben zu lernen, auf andere Rücksicht zu nehmen, weil sie schwächer, unbe-holfener, langsamer etc. sind. Ihr Kind kann einmal auch die Beschützerrolle übernehmen. Oft genug ist die Situa-tion umgekehrt. Genauso wie für Ihr Kind ist es auch für

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Sie und Ihre Familie wichtig, mit Menschen in gleicher Situation Kontakt zu haben, über die gleichen Probleme und Erfahrungen reden zu können und zu erfahren, wie andere damit umgehen und welche Lösungen sie gefun-den haben. Sie erleben gleichzeitig, dass Sie und Ihr Kind nicht die Einzigen sind, die mit hohen Randsteinkanten, fehlenden Liften, unwilligen Kellnern/Kellnerinnen und Hotelwirten und -wirtinnen zu kämpfen haben. Gleiche Er-fahrungen stärken den Einzelnen und helfen, die eigenen Interessen zu erkennen und Rechte durchzusetzen.

In den unterschiedlichsten Lebensbereichen finden sich Gruppen von Menschen, die Gleiches tun. Denken Sie nur an Tennisvereine, Mietervereinigungen, Verkehrsclubs, Gewerkschaften, Markenvereine, Frauengruppen etc. Oft finden sich auch Menschen, die mit gleichen Prob-lemen zu tun haben, zu so genannten Selbsthilfegrup­pen zusammen. Ihr Ziel ist, auftretende Probleme zu be-sprechen, Lösungen zu suchen und letztlich gemeinsam Wege zu finden. Diese Gruppen sind eine wichtige Hilfe, um einerseits die ganz persönlichen Schwierigkeiten zu meistern und andererseits miteinander öffentliches Inter - esse und Verständnis zu erreichen. Viele dieser Grup-pen spielen eine wichtige Rolle in der Behindertenpolitik (z. B Österreichischer Blindenverband, Hilfe für Angehö-

rige psychisch Erkrankter, Lebenshilfe Österreich etc. – weitere Informationen finden Sie auf der Seite 8 infoser-vice.sozialministerium.at unter „Österreich sozial“, sowie auf 8 hpe.at und 8 lebenshilfe.at).

Viele Selbsthilfegruppen und Vereine haben sich in der ÖAR, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Re­habilitation, zusammengeschlossen (* siehe Anhang). Sie ist als Dachverband der österreichischen Behinder-tenorganisationen in zahlreichen politischen Gremien (z. B. Bundesbehindertenbeirat) vertreten. Die ÖAR pflegt intensiven Kontakt zu einzelnen Ministerien, um dort die Anliegen der behinderten Menschen in Österreich voran-zutreiben.

Der Verein Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen – In­tegration Wien (* siehe Anhang) ist eine Anlaufstelle für Eltern mit behinderten Kindern. Sie informiert über Möglichkeiten und gesetzliche Voraussetzungen des Kin-dergarten- und Schulbesuchs, über Freizeitangebote etc. Zusätzlich wird für behinderte Jugendliche und junge Er-wachsene Arbeitsassistenz angeboten.

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Wenn Sie für sich eine passende Gruppe suchen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

» Sprechen Sie mit den Eltern, die wie Sie ihre Kinder zu verschiedenen Therapien bringen.

» Fragen Sie die Therapeuten / -innen nach Kontaktad-ressen.

» Erkundigen Sie sich beim Sozialministeriumservice, dem SozialTelefon (Bürgerservice des Sozialministeri-ums) oder der ÖAR.

» Geben Sie in Behindertenzeitschriften Annoncen auf. » Hängen Sie einen Zettel an die INFO-Wand der Thera-

pieeinrichtung, des Kindergartens etc.

Manche Vereine bieten Selbsterfahrungsseminare für be-troffene Familien und auch speziell für behinderte junge Menschen an. Die Lebenshilfe Österreich veranstaltet zum Beispiel Seminare für geistig behinderte junge Men-schen über Fragen der Konfliktverarbeitung, des Umgangs mit dem eigenen Körper, der Freundschaft und Partner-schaft etc. (Broschürentipp: & Schriftenreihe BEHINDER­TE MENSCHEN, Verein „Initiativ für behinderte Kinder und Jugendliche“)

Gibt es spezielle Freizeit- und Sportangebote für mein Kind?

Für uns alle sind regelmäßige körperliche Ertüchtigung, Sport und eine ausgefüllte Freizeit wichtig. Auch Ihr Kind mit seinen besonderen Bedürfnissen sollte diese Möglich-keiten haben. In einigen Sportklubs werden Spezialkurse angeboten. Erkundigen Sie sich beim Österreichischen Blindenverband, dem Österreichischen Behinderten-sportverband, dem Gehörlosen-Sport- und Kulturverein oder bei der Bunten Rampe (* im Anhang). Einige dieser Vereine bieten auch sportlich ausgelegte Sommerlager für behinderte Kinder an. Diese finden meist jährlich mit un-terschiedlichen Schwerpunkten statt.

Es ist leider oft schwierig, geeignete Hotels, Restaurants, Kinos, Theater, Museen und Verkehrsmittel zu finden. Sie sollten sich jedenfalls immer, bevor Sie eine Reise buchen, ganz genau nach den Rahmenbedingungen er-kundigen. Es ist besser, einmal die unangenehme Frage zu stellen, ob Sie und Ihr Kind erwünscht sind, als dann vor unüberwindbaren baulichen Barrieren zu stehen oder täglich mitleidvolle oder gar ablehnende Blicke ertragen zu müssen. Ersparen Sie sich und Ihrem Kind derartige

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leidvolle Erfahrungen. Konkrete Informationen erhalten Sie beim Sozialministeriumservice und der ÖAR (* siehe Anhang).

Geben Sie bereits beim Buchen von Bahn- und Flugreisen besondere Wünsche an, wie z. B. nach einem geeigneten Sitzplatz für eine/n Rollstuhlfahrer/in oder nach speziel-ler Diät. Nur bei rechtzeitiger Information des Personals kann auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse und die Ihres Kin-des Rücksicht genommen werden. Informationen über die Rechte von behinderten Flugreisenden bietet die Broschü-re & FLIEGEN OHNE TURBULENZEN – Reisen II, Sozialmi-nisterium. Für Bahnreisende bietet die ÖBB detaillierte In-formationen zum Thema „Barrierefreies Reisen“ an (siehe Anhang unter 8).

Mein Kind wird erwachsen. Was bedeutet das für seine und unsere Zukunft?

Behinderte junge Menschen haben wie alle anderen das Bedürfnis, sich vom Elternhaus abzulösen und ihr Leben nach eigenen Vorstellungen möglichst unabhängig zu gestalten. Dies kann für beide Seiten schwierig werden. Eltern, die sich viele Jahre lang intensiv mit den Proble-men von Diagnose und Therapie, von Kindergarten, Schu-

le, Transport etc. beschäftigen mussten, können oft nur schwer akzeptieren, dass auch ihr Kind einmal so weit wie möglich für sich selber sorgen will. Versuchen Sie dennoch, ein solches Unabhängigkeitsbestreben ernst zu nehmen; es kann Sie und auch die Beziehung zu Ihrem Kind entlasten, wenn allmählich mehr Distanz zwischen Ihnen entsteht.

Kann mein Kind denn woanders wohnen als zuhause?

Falls Ihr Kind zu selbständiger Berufsausübung imstande ist, wird es meist auch alleine wohnen können. Zur Unter-stützung kommen verschiedene soziale Dienste in Frage (Näheres dazu siehe & EIN:BLICK 3 – Rehabilitation, So-zialministerium). Schwieriger wird es, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter regelmäßige Betreuung oder auch Aufsicht braucht.

In den letzten Jahren sind in allen Bundesländern Wohn-formen für behinderte junge und erwachsene Menschen entwickelt worden. Die Einrichtungen unterscheiden sich besonders im Ausmaß der angebotenen Betreuung. Ne-ben Gruppen-Wohnhäusern für 12 bis 14 Personen mit Vollbetreuung gibt es so genannte Trainings- oder Über-

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gangswohnungen zum Erlernen des selbständigen Woh-nens mit regelmäßiger Anleitung sowie Wohnungen für Einzelpersonen, Paare oder kleine Gemeinschaften mit Begleitung im Bedarfsfall. Fast immer kann der persön-liche Wohnbereich individuell gestaltet werden. Die Be-treuer/innen suchen und pflegen den Kontakt mit den An-gehörigen und versuchen, ein Alltagsleben aufbauen zu helfen, in dem es so viel Betreuung wie nötig und so viel Eigenständigkeit wie möglich gibt.

Derartige Einrichtungen gibt es in den Städten mehr als auf dem Land. Das Angebot in Ihrem Wohngebiet können Sie beim Behindertenreferat Ihrer Bezirksverwaltungsbe-hörde bzw. des Magistrats erfragen. Die Kosten werden nach den jeweiligen Behindertengesetzen vom Land ge-tragen. Mit Selbstbehalten ist dabei zu rechnen. Wenn Ihr Kind Pflegegeld bezieht, wird dieses entsprechend dem Angebot an Pflege durch die Einrichtung, in der es wohnt, einbehalten.

Das sind Kann-Leistungen, auf die kein Rechtsan-spruch besteht. Ob und in welcher Höhe Sie diese erhalten, erfahren Sie durch Anfrage bei den zustän-digen Stellen.

Wer nimmt meine Interessen und die meines behin-derten Kindes wahr, wenn ich dazu nicht (mehr) in der Lage bin?

Falls Sie Vorkehrungen treffen wollen, weil Sie Sorge ha-ben, zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Handlungsfähig-keit aus gesundheitlichen oder anderen Gründen zu ver-lieren, haben Sie die Möglichkeit eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, damit sich jemand anderer um Ihre eigenen Angelegenheiten kümmert. Die Bestellung eines Sach-walters / einer Sachwalterin könnte so vermieden werden, notwendige Hilfestellungen wären aber trotzdem durch-führbar.

Zu beachten ist aber, dass eine Vorsorgevollmacht nur höchstpersönlich erteilt werden kann und dafür die nöti-gen geistigen Fähigkeiten vorliegen müssen (Geschäfts-fähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit). Ohne gül - tige Bevollmächtigung können Hilfe leistende Familienan-gehörige und andere Personen jedoch keine nach außen wirksamen Vertretungsakte für den/die Betroffene/n setzen. Die Sachwalterbestellung erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang nur dann, wenn lediglich Hilfe im Tatsächlichen (z. B. Pflege, Verabreichung von Medi-kamenten und dergleichen) geleistet werden muss oder

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„informelle Übereinkünfte“ genügen, bestimmte Ange-legenheiten für den/die Betroffene/n zu besorgen. Sind Vertretungshandlungen erforderlich, bedarf es doch der Bestellung eines Sachwalters / einer Sachwalterin.

Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie bestimmte Aufgaben an eine Person Ihres Vertrauens zu einem Zeit-punkt, in dem Sie noch handlungs­ und geschäftsfähig sind, für die Zeit, in der Sie es nicht mehr sind. Ähnlich wie bei einem Testament, sollten Sie die Erteilung dieser Vollmacht sorgfältig überlegen. Es empfiehlt sich, Ihre entsprechenden Wünsche und Vorstellungen mit dieser Person zu besprechen und auch schriftlich festhalten. Achten Sie dabei auf folgende Fragestellungen:

» Was ist mir besonders wichtig? » Welche sozialen Dienste oder Einrichtungen kommen

für mich in Frage? » Welche Situationen will ich vermeiden, welche er-

scheinen mir erstrebenswert?

Die Vollmacht ist nahezu für alle Angelegenheiten denk-bar, insbesondere für

» Verwaltung des Vermögens » Organisation von Hilfen

» Abschluss von Verträgen » Geltendmachung von Leistungsansprüchen » Vertretung in Pensionsangelegenheiten » Vereinbarungen über Pflegeleistungen » Abschluss eines Heimvertrages » Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden » Wohnungsangelegenheiten » Verfügung über Grundbesitz » Vertretung in medizinischen Angelegenheiten etc.

Die Vollmacht soll Namen, Geburtsdatum, Adresse und Te-lefonnummer der bevollmächtigten Person enthalten und die Aufgaben, die sie zu erfüllen hat. Zuvor sollten Sie die persönliche Eignung des/der Bevollmächtigten für diese Aufgaben abklären (ob entsprechende Erfahrungen oder Kenntnisse vorhanden sind bzw. in Vermögensangele-genheiten keine eigenen Interessen entgegenstehen). Für den Fall, dass die bevollmächtigte Person nicht erreichbar oder nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die übertra-gene Aufgabe wahrzunehmen, sollten weitere Personen benannt werden. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Das Vorhandensein einer solchen Vollmacht sollte auch anderen Personen bekannt sein. Sprechen Sie mit Ange-hörigen, Freunden und Freundinnen, Ihrem Hausarzt / Ih-

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rer Hausärztin darüber. Sie können das Original der Voll-macht auch bei einem Notar hinterlegen. Jedenfalls muss aber der/die Bevollmächtigte über ein Original verfügen. Bei Grundbuchangelegenheiten ist eine notarielle Beglau-bigung zwingend, bei Bank- oder Kreditvollmacht ist eine bankinterne Beglaubigung erforderlich.

Beachten Sie, dass es sich dabei um keine Generalvoll­macht handelt (diese gilt nur so lange, so lange Sie ge-schäftsfähig sind, die Vorsorgevollmacht beginnt erst, wenn Sie es nicht mehr sind). Weiters ist zu beachten, dass sich der/die Bevollmächtigte in keinem Abhän-gigkeitsverhältnis zu einer Betreuungseinrichtung (z. B.Heim), in dem Sie gepflegt werden, befinden darf.

Die Vorsorgevollmacht können Sie (Sie müssen es aber nicht) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeich-nis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskam-mer geführt wird, registrieren lassen. Mehr Informationen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie auf der Webseite des Justizministeriums. Hier können Sie auch ein entspre-chendes Formular herunterladen (siehe Anhang unter 8).

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie also die für sich selbst gewünschte Betreuung für den Fall der Geschäfts-unfähigkeit regeln, nicht aber die Obsorge über Ihr min-derjähriges Kind an eine andere Person übertragen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Pflegschaftsgericht.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte (jene des täglichen Le-bens, die den Lebensverhältnissen entsprechen) besteht eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Ange­hörigen, sofern es sich um eine volljährige Person han-delt, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geis-tigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst besorgen kann.

Diese umfasst Alltagsgeschäfte, zum Beispiel im Zuge der Haushaltsführung, Organisation der Pflege des Betroffe-nen, Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leis-tungen und Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit oder Armut zustehen können (zum Beispiel Pflegegeld, Sozialhilfe) sowie auch die Zu-stimmung zu nicht schweren medizinischen Behandlun-gen. Besteht zu bestimmten Angehörigen kein Vertrauen (mehr), so kann ein Widerspruch gegen deren Vertretungs-befugnis erhoben werden.

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Nächste Angehörige sind in diesem Zusammenhang

» die Eltern » volljährige Kinder » der/die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte/

Ehegattin und Lebensgefährte / -gefährtin, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens drei Jahren besteht

» der/die im gemeinsamen Haushalt lebende eingetra-gene Partner/in

Kann der/die Betroffene seine/ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen und will der/die nächste Angehöri-ge für ihn/sie tätig werden, so ist diese Vertretungsbefug-nis über einen Notar im Österreichischen Zentralen Vertre-tungsverzeichnis zu registrieren (siehe Anhang unter 8).

Ist Ihr Kind bereits volljährig, auf Grund einer geistigen oder psychischen Behinderung aber nicht in der Lage alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, wird sein Sachwal-ter / eine Sachwalterin vom Pflegschaftsgericht bestellt. Es handelt sich dabei um gesetzliche Vertreter/innen für psychisch oder geistig behinderte Menschen. Die Bestel-lung geschieht auf Antrag der behinderten Person selbst

oder von Amts wegen (meist nach oder auf Anregung an-derer Personen, z. B. der Angehörigen – also auch von Ih-nen als pflegenden Elternteil).

Sie können als nahe stehende Person für Ihr Kind hin-sichtlich der Sachwalterbestellung bzw. ihrer Nachfolge vorab (etwa auch in einer Vorsorgevollmacht) Wünsche äußern, die das Gericht dann bei der Bestellung eines Sachwalters / einer Sachwalterin zu berücksichtigen hät-te. Sie können daher als Elternteil bei Gericht anregen, eine bestimmte Person als Sachwalter/in zu bestellen für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr für das Kind sorgen können. Entscheidungsrelevant ist aber ausschließlich das Wohl des behinderten Kindes. Dem Gericht kommt bei der Berücksichtigung dieser Wünsche und Vorschläge jedenfalls ein Ermessensspielraum zu.

Die Rechte und Pflichten des Sachwalters / der Sachwalte-rin richten sich nach dem Inhalt des richterlichen Bestel-lungsbeschlusses. Die Sachwalterschaft erstreckt sich auf einzelne Angelegenheiten, auf einen Kreis von Angelegen-heiten oder auf alle Angelegenheiten der behinderten Per-son.

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Ein/e für alle Angelegenheiten bestellte/r Sachwalter/in hat folgende wesentliche Aufgaben:

» Einkommens- und Vermögenssicherung bzw. -verwal-tung

» Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, sozialen Einrichtungen und privaten Vertragspartnern

» Sicherstellung der erforderlichen Personensorge, vor allem der sozialen und medizinischen Betreuung

» Aufbau, Gestaltung und Weiterentwicklung einer per-sönlichen Beziehung zum/zur Betroffenen

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Broschü-ren & SACHWALTERSCHAFT – WISSENSWERTES, BMJ und & EIN:BLICK 4 – Seniorinnen und Senioren sowie &  EIN:BLICK 5 – Pflege, Sozialministerium. Im Internet finden Sie die Informationen unter 8 bmj.gv.at, sowie unter 8 sachwalterschaft.at und 8 sozialministerium.at .

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ANHANG

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* Adressen – 8 Webseiten / Links

SOZIALMINISTERIUMSERVICE

Babenbergerstraße 5, 1010 WienT: 05 99 88F: 05 99 88-2131SMS für Gehörlose 0664/857 49 17E: [email protected] W: sozialministeriumservice.at

LANDESSTELLEN

BurgenlandNeusiedler Straße 46, 7000 EisenstadtT: 05 99 88F: 05 99 88-7412E: post.burgenland@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

KärntenKumpfgasse 23–25, 9020 KlagenfurtT: 05 99 88F: 05 99 88-5888E: post.kaernten@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

NiederösterreichDaniel Gran-Straße 8/3, 3100 St. PöltenT: 05 99 88F: 05 99 88-7655E: post.niederoesterreich@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

OberösterreichGruberstraße 63, 4021 LinzT: 05 99 88F: 05 99 88-4400E: post.oberoesterreich@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

SalzburgAuerspergstraße 67a, 5020 SalzburgT: 05 99 88F: 05 99 88-3499E: post.salzburg@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

SteiermarkBabenbergerstraße 35, 8021 GrazT: 05 99 88F: 05 99 88-6899E: post.steiermark@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

TirolHerzog Friedrich-Straße 3, 6020 InnsbruckT: 05 99 88F: 05 99 88-7075E: post.tirol@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

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VorarlbergRheinstraße 32/3, 6900 BregenzT: 05 99 88F: 05 99 88-7205E: post.vorarlberg@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

WienBabenbergerstraße 5, 1010 WienT: 05 99 88F: 05 99 88-2266E: post.wien@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

SERVICESTELLEN, LINKS UND WEBSEITEN

Sozialtelefon – BürgerserviceStubenring 1, 1010 WienT: 0800/20 16 11 gebührenfreiF: 01/711 00-14266E: sozialtelefon@ sozialministerium.gv.at W: sozialministerium.at

PflegetelefonBeratung für PflegendeStubenring 1, 1010 WienT: 0800/20 16 22 gebührenfreiF: 0800/22 04 90 gebührenfreiE: [email protected] W: sozialministerium.at

Infoservice W: infoservice.sozialministerium.at(siehe auch Einschaltung)

Plattform für pflegende AngehörigeW: pflegedaheim.at

BehindertenanwaltBabenbergerstraße 5/4, 1010 WienT. 0800/80 80 16 gebührenfreiF: 01/711 00-22 37E: [email protected] W: behindertenanwalt.gv.at

BroschürenserviceStubenring 1, 1010 WienT: 0800/20 20 74 gebührenfreiE: broschuerenservice@ sozialministerium.at W: https://broschuerenservice. sozialministerium.at

Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012–2020W: http://www.sozialministerium.at/site/Soziales/Menschen_mit_Behin-derungen/

Mediator/innenliste des SozialministeriumserviceW: http://bsb-mediatorinnen.at/mediator-in-suche

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Unabhängiger Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN­Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungenc/o SozialministeriumStubenring 1, 1010 Wien,F: 01/718 94 70-2706E: buero@ monitoringausschuss.at W: monitoringausschuss.at

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von DiskriminierungsopfernSchönbrunner Straße 119/13Eingang: Am Hundsturm 7, 1050 WienT.: 01/961 05 85-24E: [email protected] W: klagsverband.at/

NEBA – Netzwerk Berufliche AssistenzW: neba.at

Berufsinfo der WirtschaftskammerW: berufsinfo.at

Arbeitsmarktservice BundesgeschäftsstelleTreustraße 35–43, 1200 WienT: 01/331 78-0F: 01/331 78-121E: [email protected] W: ams.or.at/

FamilienserviceFranz-Josefs-Kai 51, 1010 WienT: 0800/24 02 62 gebührenfreiE: [email protected] W: bmfj.gv.at/service/b-rgerservice/ familienservice-stell-sich-vor.html

Informationen zum Mutter­Kind­Passdes GesundheitsministeriumsW: bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Praevention/Eltern_und_Kind/ Mutter_Kind_Pass

Plattform Elternbildung des BMFJW: eltern-bildung.at/

Kinderbetreuungsgeld­Vergleichsrechner des BMFJW: bmfj.gv.at/dam/bmfj-design/rechner/KBG.swf

Infos zur erhöhten Familienbeihilfe auf der Webseite des BMFJW: bmfj.gv.at/familie/ finanzielle-unterstuetzungen/ familienbeihilfe0/ erhoehte-familienbeihilfe.html

Infos über Familienhospizkarenz­Zuschuss des BMFJW: bmfj.gv.at/familie/ finanzielle-unterstuetzungen/ familienhospizkarenz-zuschuss/familienhospizkarenz-zuschuss.html

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ANHANGANHANG

Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe auf der Webseite des BMFW: https://service.bmf.gv.at/ service/anwend/formulare/ show_mast.asp?Typ=SM&__ClFRM_STICHW_ALL=Beih3+&searchsubmit=Suche

Website für SonderpädagogikBMBF, Abteilung I/8W: cisonline.at

Fonds Soziales WienFrühförderung und SchuleW: http://behinderung.fsw.at/ fruehfoerderung/

Handicapkidsösterreichweite Internetseite für Eltern von Kindern mit handicapE: [email protected]: handicapkids.at

Superhands der Johanniter­Unfall­HilfeInternetplattform für Kinder und Jugendliche, die zuhause ein Familienmitglied pflegenT: 0800/88 87 87W: superhands.at

Interessengemeinschaft pflegender AngehörigerWiedner Hauptstraße 32, 1040 WienT.: 01/589 00-328E: [email protected] W: ig-pflege.at

Österreichische Liga für Kinder­ und JugendgesundheitT: 01/996 20 03 E: [email protected] W: kinderjugendgesundheit.at

Lobby4KidsT: 01/53 427 427 E: [email protected]

Information der ÖBBzu Barrierefreiem ReisenW: oebb.at/de/Reiseplanung/ Barrierefreies_Reisen/index.jsp .

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ANHANG

BERATUNG UND DIAGNOSTIK FÜR KINDER UND JUGENDLICHE

für Nord­Burgenland in der Landesstelle Burgenland des SozialministeriumserviceNeusiedler Straße 46, 7000 EisenstadtT: 02682/640 46-7520F: 05 99 88-7527E: post.b2@ sozialministeriumservice.at W: sozialministeriumservice.at

für Süd­BurgenlandRöntgengasse 28/12, 7400 OberwartT: 03352/384 53F: 03352/339 83-33E: post.b2owa@ sozialministeriumservice.atW: sozialministeriumservice.at

für alle steirischen Bezirke in der Landesstelle Steiermark des SozialministeriumserviceBabenbergerstraße 35, 8021 GrazT: 0316/70 90-6701F: 05 99 88-6777E: post.st3@ sozialministeriumservice.atW: sozialministeriumservice.at

für Simmering im EKZ SimmeringSimmeringer Hauptstraße 100/ Stiege C/2. OG, 1110 WienT: 01/749 65 71F: 01/749 65 71-66E: post.w3simm@ sozialministeriumservice.atW: sozialministeriumservice.at

FRÜHFÖRDERINSTITUTIONEN

BURGENLAND

Rettet das Kind – BurgenlandSozialtherapeutisches Zentrum EisenstadtNeusiedlerstraße 607000 EisenstadtT: 02682/720 90-0F: 02682/720 90-19E: [email protected] W: rettet-das-kind-bgld.at/

KÄRNTEN

Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens (AVS)Ambulante ErziehungshilfeFischlstraße 40, 9024 KlagenfurtFrau Elisabeth Grössing, T: 0664/ 832 77 74F: 0463/51 20 35-117E: [email protected] W: avs-sozial.at/

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ANHANGANHANG

NIEDERÖSTERREICH

Niederösterreichisches HilfswerkKinder – Jugend – Familie Ferstlergasse 4, 3100 St. PöltenT: 02742/249-1502E: [email protected] W: hilfswerk.at

Frühförderzentralstelle Lebenshilfe NiederösterreichViktor-Kaplan-Straße 2,2700 Wiener NeustadtT: 02622/216 01E: [email protected]: noe.lebenshilfe.at/index.php?id=21

OBERÖSTERREICH

Diakonie Zentrum Spattstraße Willingerstraße 21, 4030 LinzT: 0732/34 92 71F: 0732/34 92 71-48E: [email protected] W: spattstrasse.at

Lebenshilfe Landesleitung OberösterreichDürnauer Straße 944840 VöcklabruckT: 07672/275 50-0F: 07672/275 50-10195E: [email protected] W: lebenshilfe.org

SALZBURG

Lebenshilfe SalzburgNonntaler Hauptstraße 555020 SalzburgDr.in Elke HafnerT: 0662/82 09 84E: [email protected] W: lebenshilfe-salzburg.at

STEIERMARK

Sozial­ und Heilpädagogisches Förderinstitut Steiermark SHFIInnovationspark Puntigam Puchstraße 85/1 Halle C, 8020 GrazT: 0316/39 28 05 F: 0316/39 28 05-14 E: [email protected] W: shfi.at

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ANHANG

Landesverband derLebenshilfe SteiermarkSchießstattgasse 6, 8010 GrazT: 0316/81 25 75-0F: 0316/81 25 75-4E: landesverband@ lebenshilfe-stmk.at W: lebenshilfe-stmk.at

Mosaik GmbH Betreuung, Förderung und Beratungbehinderter MenschenWiener Straße 148, 8020 GrazT: 0316/68 98 66-111F: 0316/68 98 66-119E: [email protected] W: mosaik-cms.org

TIROL

Die EuleTherapie­ und FörderzentrumAmraserstraße 1, 6020 InnsbruckT: 0512/39 44 20F: 0512/39 44 20-30E: [email protected] W: eule.org

VORARLBERG

aks Sozialmedizin GmbhKinderdienste BregenzWolfeggstraße 11, 6900 BregenzT: 05574/202-5300F: 05574/202-95300E: [email protected] W: aks.or.at

aks Sozialmedizin Gmbh Kinderdienste Lustenau im Sozialzentrum SchützengartenSchützengartenstraße 8, 6890 LustenauT: 05574/202-5400F: 05574/202-95400E: [email protected] W: aks.or.at

aks Sozialmedizin GmbhKinderdienste DornbirnFärbergasse 13/1, 6850 DornbirnT: 05574/202-5200F: 05574/202-95200E: [email protected] W: aks.or.at

aks Sozialmedizin GmbhKinderdienste FeldkirchReichsstraße 126/2, 6800 FeldkirchT: 05574/202-5000F: 05574/202-95000E: [email protected] W: aks.or.at

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ANHANGANHANG

WIEN

Koordinationsstelle der Arbeitsgemeinschaft FrühförderungGuglgasse 7-9, 1030 WienT: 05 05 379-66200F: 05 05 379-999E: [email protected] W: fsw.at

Mobile Frühförderung der Wiener Sozialdienste Dresdner Straße 47, 4. OG,1200 WienT: 01/981 21-3720E: [email protected] W: wiso.or.at/

Verein ContrastFrühförderung für blinde, sehbehinderte und mehrfach behinderte sehgeschädigte KinderWittelsbachstraße 5, 1020 WienT: 01/729 45 65F: 01/729 45 65-9E: [email protected] W: contrast.or.at

Frühberatung und Frühförderung des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör­ und SehbehinderteStumpergasse 41-43, 1060 WienT: 01/597 18 43F: 01/597 18 43-17 W: oehtb.at/

Dachverband Österreichische Autistenhilfe Eßlinggasse 17, 1010 WienT: 01/533 96 66 F: 01/533 78 47E: [email protected] W: autistenhilfe.at

ELTERNINITIATIVEN

BURGENLAND

Behindertenförderungsverein NeusiedlMexikosiedlung 4, 7100 NeusiedlT: 02167/23 69F: 02167/23 60-19E: [email protected] W: bfv-neusiedl.at

Elternring SüdburgenlandObere Hauptstraße 44, 78 u. 807422 RiedlingsdorfT: 03357/434 20F: 03357/434 20-20E: [email protected] W: hausgabriel.at

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ANHANG

VAMOS – Verein zur IntegrationGemeindestraße 357411 Markt AllhauT: 03356/77 72-0F: 03356/77 72-12E: [email protected] W: vereinvamos.at

KÄRNTEN

Selbsthilfe Kärnten – Dachverband der Kärntner SelbsthilfegruppenKempfstraße 23/3, 9021 KlagenfurtT: 0463/50 48 71F: 0463/50 48 71-24E: [email protected] W: selbsthilfe-kaernten.at

NIEDERÖSTERREICH

Verein Integration:NiederösterreichLudwig Boltzmann-Str. 4, 2700 Wr. NeustadtT und F: 02622/442 91E: [email protected] W: integration-noe.at

Das behinderte Kind – Elternvereinigung Krems und Elternverein der Sonderschule KremsPostschließfach 204, 3500 KremsT: 02732/865 12-11W: http://sozialratgeber.krems.at/cms/website.php?id=/behinderung/das_behinderte_kind.php

Club 81 Club für Behinderte und NichtbehinderteEybnerstraße 5, 3100 St. PöltenE: [email protected] W: club81.at/

OBERÖSTERREICH

MITEINANDER GmbHRechte Donaustraße 7, 4020 LinzT: 0732/78 20 00F: 0732/78 20 00-33E: [email protected] W: miteinander.com

Kindergarten für AlleHumboldstraße 19, 4020 LinzT. 0732/66 22 62E: [email protected] W: kindergartenfueralle.at/

Verein Down­Syndrom OberösterreichBuchenweg 7, 4111 WaldingT: 07234/850 52E: [email protected]: down-syndrom-ooe.at

SALZBURG

Selbsthilfe Salzburg Dachverband der SelbsthilfegruppenEngelbert-Weiß-Weg 10,5021 SalzburgT: 0662/88 89-1800F: 0662/88 89-1804E: [email protected] W: selbsthilfe-salzburg.at

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ANHANGANHANG

STEIERMARK

ISI – Initiative Soziale IntegrationBahnhofgürtel 59, 8020 GrazT: 0316/76 02 40F: 0316/76 02 40-40E: [email protected] W: isi-graz.at

Vereine Initiativ für behinderte Kinder und JugendlicheAlberstraße 8, 8010 GrazT: 0316/32 79 36-0F: 0316/32 79 36-21E: [email protected] W: initiativ.or.at/

Chance B Franz-Josef-Straße 3, 8200 GleisdorfT: 03112/49 11F 03112/ 49 11-8399E: [email protected] W: chanceb.at

TIROL

Integration TirolEgger Lienz Straße 2, 6112 WattensT: 0699/19 99 55 56E: [email protected] W: integration-tirol.at/

TAFIE – Tiroler Arbeitskreis für Integrative EntwicklungEgger-Lienz-Straße 2, 6112 WattensT. 05224/556 38F: 05224/556 38-99E: [email protected] W: tafie.at/

VORARLBERG

Integration VorarlbergMähde 43, 6890 LustenauT: 0664/532 96 34E: [email protected] W: integration-vorarlberg.at

WIEN

Verein „Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen – Integration Wien“Tannhäuserplatz 2/1, 1150 WienT: 01/789 26 42F: 01/789 26 42-18E: [email protected] W: integrationwien.at

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ANHANG

LANDESREGIERUNGEN

Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 – Referat Familie und KonsumentenschutzEuropaplatz 1, 7000 Eisenstadt T: 057/600-2989, E: [email protected] W: burgenland.at

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 6 – Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt T: 050 536-16002F: 050 536-16000E: [email protected] W: ktn.gv.at/151229_DE-Amt_der_Ka-erntner_Landesregierung_-Abtei-lung_6

Amt der NÖ. Landesregierung Abteilung Kindergärten und SchulenTor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. PöltenT: 02742/90 05-132 38F: 02742/90 05-13295E: [email protected] W: noel.gv.at/Bildung/Kindergaer-ten-Schulen.html

Amt der OÖ. Landesregierung Direktion Bildung und Gesellschaft, KinderbetreuungBahnhofplatz 1, 4021 LinzT: 0732/77 20-155 26F: 0732/77 20-21 17 87E: [email protected] W: ooe-kindernet.at/

Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/01 – Kinderbetreuung, Elementarbildung, FamilienGstättenstraße 10, 5020 SalzburgT: 0662/80 42-2698F: 0662/80 42-5403E: [email protected] W: salzburg.gv.at/kinderbetreuung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 – Bildung und GesellschaftKarmeliterplatz 2, 8010 Graz T.: 0316/877-2099F: 0316/877-4364E: [email protected] W: verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74966578/DE/

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ANHANGANHANG

Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung BildungHeiliggeiststraße 7-9, 6020 InnsbruckT. 0512/508- 2552F. 0512/508- 742555E: [email protected] W: tirol.gv.at/bildung/kindergaerten-horte-kinderkrippen/

Amt der Vorarlberger Landesregierung Kindergarten, Schülerbetreuung und BildungsplanungLandhaus, 6901 BregenzT: 05574/511-22115 F. 05574/511-922195E: [email protected] W: vorarlberg.at/kindergarten

Magistrat Wien, MAG ELF Amt für Jugend und Familie Gruppe Recht, Referat Kindergärten Rüdengasse 11, 1030 WienT u. F: 01/40 00-90716E: [email protected] W: wien.gv.at/amtshelfer/gesell-schaft-soziales/magelf/bewilligungs-verfahren/kindergartenjahr.html

KINDER- UND JUGENDANWALTSCHAFTEN

Kinder­ und Jugendanwaltschaft des Bundes Franz- Josefs-Kai 51, 1010 WienT: 0800/24 02 64 gebührenfreiE: [email protected] W: kinderrechte.gv.at/kinder-und-jugendanwaltschaft/

Kinder­ und Jugendanwaltschaft BurgenlandEuropaplatz 1, 7000 EisenstadtT: 057/600-2808F: 057/600-2187E: [email protected] W: burgenland.at/buerger-service/buergerservice/buergerservice stellen/kinder-jugendanwalt/

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ANHANG

Kinder­ und Jugendanwaltschaft KärntenAdlergasse 18, 9020 KlagenfurtT: 050/536-14802F: 050/536-14800E: [email protected] W: kija.ktn.gv.at

NÖ Kinder­ und Jugendanwaltschaft Neugebäudeplatz 1, 3100 St. PöltenT: 02742/908 11F: 02742/90 05-15650E: [email protected] W: kija-noe.at

Kinder­ und Jugendanwaltschaft OberösterreichKärntnerstraße 10, 4021 LinzT: 0732/77 20-140 01F: 0732/77 20-21 40 77E: [email protected] W: kija-ooe.at

Kinder­ und Jugendanwaltschaft SalzburgGstättengasse 10, 5020 SalzburgT: 0662/43 05 50F: 0662/430 550-3010E: [email protected] W: kija-sbg.at

Kinder­ und Jugendanwaltschaft für das Land SteiermarkPaulustorgasse 4/II, 8010 GrazT: 0316/877-5500, 4921F: 0316/877-4925E: [email protected] W: kinderanwalt.at

Kinder­ und Jugendanwaltschaft TirolMeraner Straße 5, 6020 InnsbruckT: 0512/508-3792E: [email protected] W: kija-tirol.at

Kinder­ und Jugendanwaltschaft VorarlbergSchießstätte 12, 6800 FeldkirchT: 05522/849 00E: [email protected] W: http://vorarlberg.kija.at/startseite/

Kinder­ und Jugendanwaltschaft WienAlserbachstraße 18, 1090 WienT: 01/707 70 00 E: [email protected] W: kija.at

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ANHANGANHANG

BMBF, SCHULSERVICE – LANDESSCHULRÄTE

Bundesministerium für Bildung und Frauen, Schulinfo – Allgemeine Schulinformations­ und BeratungsstelleFreyung 1, 1014 Wien, Postfach 65T: 0810/20 52 20 (gebührenfrei)F: 01/531 20-81 25 90E: [email protected] W: bmbf.gv.at

Bundesministerium Bildung und Frauen – Abteilung I/5, Diversität, Sonderpädagogik, Inklusive BildungMinoritenplatz 5, 1014 WienT: 01/531 20-2297W: bmbf.gv.at bzw. cisonline.at

Landesschulrat für BurgenlandKernausteig 3, 7000 EisenstadtT: 02682/710-0F: 02682/710-79E: [email protected] W: lsr-bgld.gv.at

Landesschulrat für Kärnten10. Oktober-Straße 24,9020 KlagenfurtT: 0463/58 12-0F: 0463/58 12-105E: [email protected] W: landesschulrat-kaernten.at

Landesschulrat für NiederösterreichRennbahnstraße 29, 3109 St. PöltenT: 02742/280-0 F: 02742/280-1111E: [email protected] W: lsr-noe.gv.at

Landesschulrat für OberösterreichSonnensteinstraße 20, 4040 LinzT: 0732/70 71-0F: 0732/70 71-9210E: [email protected] W: lsr-ooe.gv.at

Landesschulrat für SalzburgMozartplatz 10, 5020 SalzburgPostfach 530T: 0662/80 83-0F: 0662/80 83-2199E: [email protected] W: landesschulrat.salzburg.at/

Landesschulrat für SteiermarkKörblergasse 23, 8011 GrazPostfach 663 T: 0316/345-0F: 0316/345-72E: [email protected] W: lsr-stmk.gv.at

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ANHANG

Landesschulrat für TirolInnrain 1, 6020 InnsbruckT: 0512/520 33-0F: 0512/520 33-342E: [email protected] W: lsr-t.gv.at

Landesschulrat für VorarlbergBahnhofstraße 12, 6900 BregenzT: 05574/49 60-0F: 05574/49 60-408E: [email protected] W: lsr-vbg.gv.at

Stadtschulrat für WienWipplinger Straße 28, 1010 WienT: 01/525 25-0F: 01/525 25-991 79 99E: [email protected] W: wien.gv.at/bildung/ stadtschulrat/

BEHINDERTENBEAUFTRAGTE AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN

Literaturservice für blinde und sehbehinderte Menschen der Universität WienUrsula Hermann, Kerstin Tischler UniversitätsbibliothekUniversitäts-Ring 1, 1010 WienT: 01/42 77-15180E: [email protected]: [email protected]

Behindertenbeauftragte der TU Wien Barrierefreies Studieren Mag.a Marlene Fuhrmann­EhnResselgasse 4, 4. Stock, 1040 WienT: 01/ 588 01-42950F: 01/588 01-44998E: [email protected] W: tuwien.ac.at/barrierefrei/

TU Wien – Barrierefrei studieren Gerhard NeustätterResselgasse 4, 1040 Wien,T: 01/588 01-440 50E: [email protected] W: tuwien.ac.at/barrierefrei/

Universität GrazZentrum Integriert studieren Mag.a Barbara LevcUniversitätsplatz 3, 8010 GrazT: 0316/380-2225E: [email protected] W: uni-graz.at/de/lehren/services/zentrum-integriert-studieren/

Sehbehinderten­ und Blindenleseplatz der Universität GrazZentrum Integriert studierenManfred AnabithUniversitätsplatz 3, 8010 GrazT. 0316/380-31 49E: [email protected] W: http://zis.uni-graz.at

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ANHANGANHANG

Universität Salzburg – Beauftragte für behinderte und chronisch kranke UniversitätsangehörigeMag.a Christine StegerKapitelgasse 4–6, 5020 SalzburgT: 0662/8044-24 65E: [email protected] W: uni-salzburg.at/index.php?id=62583&L=0&MP=105-61157

Informations­ und Beratungszentrum für blinde und sehbehinderte MenschenRegina Hettegger Kapitelgasse 6, 5020 SalzburgT: 0662/80 44-2467F: 0662/80 44-742467E: [email protected] W: uni-salzburg.at/index.php?id=62283&MP=105-61157

Universität InnsbruckBehindertenbeauftragteDr.in Elisabeth RiederInnrain 52b, 6020 InnsbruckT: 0512/507-8889F: 0512/507-2728E: [email protected] W: uibk.ac.at/behindertenbeauftragte/

Universität Klagenfurt Integriert studierenMark Wassermann Universitätsstraße 65–67,9020 KlagenfurtT: 0463/27 00-9166F: 0463/27 00-999166E: [email protected] W: is.uni-klu.ac.at/index.php?id=108

Sehbehinderten­ und Blindenleseplatz der Universität KlagenfurtAndreas JeitlerUniversitätsstraße 65–67,9020 KlagenfurtT. 0463/27 00-9583F: 0463/27 00-999583E: [email protected] W: http://bsa.uni-klu.ac.at

Johannes Keppler Universität LinzInstitut Integriert StudierenAltenbergerstraße 69, 4040 Linz,T. 0732/24 68-37 50F: 0732/24 68-237 50El: [email protected] W: integriert-studieren.jku.at

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ANHANG

SACHWALTERSCHAFT

VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (VSP) Forsthausgasse 16–20, 1200 WienT: 01/330 46 00F: 01/330 46 00-300E: [email protected] W: vsp.at

IfS­Sachwalterschaft FeldkirchJohannitergasse 6, 6800 FeldkirchT: 05522/751 91F: 05522/751 91-23E: [email protected] W: ifs.at

NÖ. Landesverein für Sachwalterschaft und BewohnervertretungBräuhausgasse 5/2. Stock, 3100 St. PöltenT: 02742/77 175F: 02742/77 175-18E: [email protected] W: noelv.at

Sachwalterschaft & Bewohnervertretung (Hilfswerk Salzburg)Hauptstraße 91d, 5600 St. Johann im PongauT: 06412/6706,F: 06412/6706-4E: [email protected] W: sachwalter.co.at

Österreichische NotariatskammerLandesgerichtsstraße 20, 1010 WienT: 01/402 45 09-0F: 01/406 34 75E: [email protected] W: notar.at

Informationen zu Sachwalterrecht und Vorsorgevollmacht des BMJW: justiz.gv.at/internet/html/default/2c948485246bff6f0124b96dd98b412f.de.html

Zentrales Vertretungsverzeichnis der Österreichischen NotariatskammerW: notar.at/de/dienstleistungen/ vorsorgevollmacht/vorsorgevoll machtsregister/

Die Adressen der Pensionsversiche-rungsanstalten finden Sie im Heft &  EIN:BLICK 3 – Rehabilitation, Sozialministerium sowie auf 8  so-zialversicherung.at. Die Adressen der Vereine und Verbände im Be-hindertenbereich finden Sie im Heft & EIN:BLICK 8 – Gleichstellung, So-zialministerium.

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ANHANGANHANG

Die Auflistung der angeführten Ad-ressen kann mangels zur Verfügung stehender Möglichkeiten nur exemp-larisch sein und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (Behör-den, Beratungs- und Betreuungsstel-len, Verbände, Vereinigungen, Selbst-hilfegruppen, Interessenvertretungen etc.) finden Sie auf 8 infoservice. sozialministerium.at.

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ANHANG

& Broschüren, Informationsmaterial, Downloads

Folgende Publikationen mit dem Herausgeber: Sozialmi-nisterium sind kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Sozialministeriumservice und dem Broschüren-service des Sozialministeriums unter 8 https://broschuerenservice.sozialministerium.at, Tel. unter 0800-20-20-74 oder per E-Mail: [email protected].

EIN:BLICK 1 Kindheit und Jugend 2 Arbeit 3 Rehabilitation 4 Seniorinnen und Senioren 5 Pflege 6 Sozialentschädigung 7 Finanzielles 8 Gleichstellung

7. Gesamtauflage 2015

BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN IN ÖSTERREICH 2008

BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN IN ÖSTERREICH 2008 – Leicht Lesen­Version

NATIONALER AKTIONSPLAN BEHINDERUNG 2012–2020Strategie der Österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN­Behindertenrechtskonvention

NATIONALER AKTIONSPLAN BEHINDERUNG 2012–2020Leicht Lesen­Version

UN­KONVENTION – FOLDER + LL­VERSIONÜbereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

GLEICHSTELLUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN ÖSTERREICHLeicht Lesen­Version

GLEICHSTELLUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IM TÄGLICHEN LEBEN Folder + LL­Version

GLEICHSTELLUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN DER ARBEITSWELT Folder + LL­Version

Page 75: Einblick Heft 1 Kindheit und Jugend...Kind weitergeben, umso leichter fallen Ihnen beiden die Übungen und umso besser können Sie Ihr Kind dazu moti-vieren. Das wird manchmal besser,

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ANHANGANHANG

SCHLICHTUNG UND MEDIATION IM BEHINDERTENGLEICHSTELLUNGSRECHT Folder + LL­Version

BARRIERE:FREI! Handbuch für barrierefreies Wohnen

INFORMATION ZUM PFLEGEGELDLeicht Lesen­Version

PFLEGEKARENZ/PFLEGETEILZEIT UND FAMILIENHOSPIZKARENZ/FAMILIENHOSPIZTEILZEIT

UNTERWEGS ZU EINER BARRIEREFREIEN LEBENSWELTHerausgeber: Wirtschaftskammer Österreich und Sozial-ministerium; als download erhältlich beim Broschüren-service des Sozialministeriums unter 8 https://broschuerenservice.sozialministerium.at

KINDER UND JUGENDLICHE ALS PFLEGENDE ANGEHÖRIGEEinsicht in die Situation gegenwärtiger und ehemaliger Kinder in ÖsterreichStudie des Institutes für Pflegewissenschaft der Universi-tät Wienkostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Sozial-ministeriumservice und dem Broschürenservice des Sozialministeriums unter 8 https://broschuerenservice.sozialministerium.at, Tel. unter 0800-20-20-74 oder per E-Mail: [email protected].

KINDER UND JUGENDLICHE ALS PFLEGENDE ANGEHÖRIGEKonzeptentwicklung und Planung von familien­orientierten Unterstützungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche als pflegende AngehörigeStudie des Institutes für Pflegewissenschaft der Universi-tät Wienkostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Sozial-ministeriumservice und dem Broschürenservice des Sozialministeriums unter 8 https://broschuerenservice.sozialministerium.at, Tel. unter 0800-20-20-74 oder per E-Mail: [email protected].

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ANHANG

SACHWALTERSCHAFT – WISSENSWERTES Wissenswertes für Betroffene, Angehörige und Interessierte Herausgeber: Bundesministerium für Justiz; kostenlos erhältlich unter der Telefonnummer 01/330 46 00, Fax: 01/330 46 00-300 oder per E-Mail: [email protected].

BEHINDERTE MENSCHENDie Broschürenreihe erscheint sechsmal jährlich und kostet als Abonnement EUR 42,00 im Jahr.Herausgeber: Verein „Initiativ für behinderte Kinder und Jugendliche“, Graz; zu bestellen unter 8 behindertemenschen.at/content/view/full/1675

UNSER BABY KOMMT Begleitbroschüre zum Mutter­Kind­PassHerausgeber: Bundesministerium für Gesundheit;kostenlos beim online-bestellservice erhältlich unter Tel 0810/81 81 64, sowie als download unter 8 http://bmg.gv.at/cms/home/attachments/0/4/6/CH1101/CMS1310413628758/unserbabykommt.pdf

DER FAMILIEN-KOMPASSFür das Wichtigste im Leben – unsere Familien! – Stand Juli 2014Herausgeber: Bundesministerium für Familien und Ju-gend; kostenlos erhältlich beim Bestellservice des BMFJ unter bmfj.gv.at, Tel. unter 0800/24 02 62 oder als down-load unter 8 bmfj.gv.at/service/publikationen/familie/Familien-Kompass.html

KINDERBETREUUNGSGELD – BESSERE VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUFStand Mai 2014.Herausgeber: Bundesministerium für Familien und Ju-gend;kostenlos erhältlich beim Bestellservice des BMFJ unter bmfj.gv.at, Tel. unter 0800/24 02 62 oder als download unter 8  bmfj.gv.at/service/publikationen/familie/kinderbetreuungsgeld-bessere-vereinbarkeit-von-familie-und-beruf-stand-mai-2014.html

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ANHANGANHANG

DAS STEUERBUCH 2015Tipps für Lohnsteuerzahler und Lohnsteuerzahlerinnen.Herausgeber: Bundesministerium für Finanzen, kostenlos erhältlich beim Bürgerservice unter der Telefonnummer 0810/001 228 oder im Internet unter 8 bmf.gv.at/ services/publikationen/BMF-Steuerbuch_2015_dt.pdf?4prf9f

BERUFSBESCHREIBUNGEN – 126 EINFACHE HILFS­ UND ANLERNBERUFEHerausgeber: Arbeitsmarktservice Österreich; kostenlos erhältlich beim Downloadcenter des AMS Österreich unter 8 ams.or.at/_docs/001_ Broschuere-126Hilfs-und-Anlernberufe.pdf

RUND UM ARBEIT UND BEHINDERUNG – Auflage 2012Eine Broschüre für Arbeit suchende Menschen mit Lern-schwierigkeiten und/oder BehinderungHerausgeber: AMS Österreichkostenlos erhältlich beim Downloadcenter des AMS Österreich unter 8 ams.at/_docs/001_Arbeit_und_ Behinderung.pdf

VONEINANDER LERNENEin Ratgeber für Eltern behinderter Kinder über schulische Integration.Herausgeber: Bundesministerium für Bildung und Frau-en; erhältlich beim AMEDIA Servicebüro unter der Tel. 01/ 9821322-360 (Manipulationsgebühr EUR 2,18 pro Sendung + Portokoksten) oder im Internet als download unter 8 bmbf.gv.at/schulen/service/schulinfo/von_ einander_lernen_09_8569.pdf?4f2jk2

STEP BY STEP – INTERGRATION IN DER SEKUNDARSTUFE IHerausgeber: Bundesministerium für Bildung und Frauen;kostenlos erhältlich unter der Telefonnummer 01/531 20-0 oder im Internet als download unter 8 cisonline.at/index.php?id=131

FLIEGEN OHNE TURBULENZEN – Reisen II,Herausgeber: Sozialministerium;kostenlos erhältlich bei Ihrer Landesstelle des Sozial-ministeriumservice und dem Broschürenservice des Sozialministeriums unter 8 https://broschuerenservice.sozialministerium.at, Tel. unter 0800-20-20-74 oder per E-Mail: [email protected].

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Informationen und Orientierungshilfe über die Dienstleistungsangebote von Organisationen und Einrichtungen im sozialen Bereich in Österreich

Alten- und Pflegeheime

stellt Informationen über das umfangreiche Angebot an stationären Altenwohn- und -Pflege-einrichtungen, sowie Betreutem Wohnen in ganz Österreich zur Verfügung.

Soziale Dienste

bietet einen Überblick über das bundesweite Angebot an Mobilen Sozialen Diensten, wie z.B. 24-Stunden-Betreuung, Heimhilfe, Hauskranken-hilfe, Essen auf Rädern und vieles andere mehr.

Österreich sozial Die größte Datensammlung sozialer Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet informiert über

■ Vereine und Verbände■ Selbsthilfegruppen■ Interessenvertretungen

■ Wohlfahrtseinrichtungen■ Behörden ■ und viele andere mehr.

Die Informationsplattform des Sozialministeriumsinfoservice.sozialministerium.at

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Informationen und Orientierungshilfe über die Dienstleistungsangebote von Organisationen und Einrichtungen im sozialen Bereich in Österreich

Alten- und Pflegeheime

stellt Informationen über das umfangreiche Angebot an stationären Altenwohn- und -Pflege-einrichtungen, sowie Betreutem Wohnen in ganz Österreich zur Verfügung.

Soziale Dienste

bietet einen Überblick über das bundesweite Angebot an Mobilen Sozialen Diensten, wie z.B. 24-Stunden-Betreuung, Heimhilfe, Hauskranken-hilfe, Essen auf Rädern und vieles andere mehr.

Österreich sozial Die größte Datensammlung sozialer Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet informiert über

■ Vereine und Verbände■ Selbsthilfegruppen■ Interessenvertretungen

■ Wohlfahrtseinrichtungen■ Behörden ■ und viele andere mehr.

Die Informationsplattform des Sozialministeriumsinfoservice.sozialministerium.at

EIN BLICK

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz informiert über wichtige Fragen zum Thema Behinderung.

Band 1 Kindheit und JugendBand 2 ArbeitBand 3 RehabilitationBand 4 Seniorinnen und SeniorenBand 5 PflegeBand 6 SozialentschädigungBand 7 FinanziellesBand 8 Gleichstellung

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BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZStubenring 1, 1010 WienTel.: +43 1 711 00 – 0sozialministerium.at