Diplomarbeit Governance ffentlicher Anliegen durch private ...
Transcript of Diplomarbeit Governance ffentlicher Anliegen durch private ...
zur
im Dip
Governance öffentl
eine institution
Rechnungslegung,
Eingereicht von:
Mario Fröschl
Angefertigt am:
Zentrum für Soziale und Interk
Beurteiler:
a.Univ.Prof. Dr. Walter Ötsch
April 2014
Diplomarbeit
ur Erlangung des akademischen Grades
Mag. rer. soc. oec.
iplomstudium Wirtschaftswissenschaften
ntlicher Anliegen durch privat
onelle Beschreibung an den Be
g, Wirtschaftsprüfung, Rating
und Bankenaufsicht
erkulturelle Kompetenz
ate Akteure –
Beispielen
ingagenturen
Eidesstaatliche Erklärung
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw.
die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die
vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.
Linz, April 2014 Mario Fröschl
I
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ............................................................................................................................ 1
1.1 Problemstellung ........................................................................................................... 1
1.2 Zielsetzung ................................................................................................................... 3
1.3 Aufbau der Arbeit ........................................................................................................ 3
2 Governance ......................................................................................................................... 5
2.1 Grundlagen .................................................................................................................. 5
2.1.1 Definition Governance ......................................................................................... 5
2.1.2 Definition Institution ............................................................................................ 5
2.2 Unterscheidung Government und Governance ............................................................ 7
2.2.1 Allgemeines .......................................................................................................... 7
2.2.2 Government .......................................................................................................... 7
2.2.3 Governance ........................................................................................................... 8
2.3 Bewertungskriterien von Good Governance ............................................................... 9
3 Rechnungslegungsstandards ............................................................................................. 11
3.1 Funktionale Beschreibung ......................................................................................... 11
3.1.1 Aufgaben und Zweck ......................................................................................... 11
3.1.2 Herausforderungen ............................................................................................. 13
3.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen...................................... 14
3.2.1 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung ...................................................................... 14
3.2.2 Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 15
3.3 Geschichte ................................................................................................................. 16
3.3.1 Internationale Rahmenbedingungen ................................................................... 16
3.3.2 Entwicklung zum Status Quo: Dominanz IFRS ................................................. 16
3.4 Beschreibung der Institutionen .................................................................................. 17
3.4.1 IFRS Foundation ................................................................................................ 17
3.4.2 Monitoring Board ............................................................................................... 19
II
3.4.3 Treuhänder ......................................................................................................... 19
3.4.4 International Accounting Standard Board .......................................................... 20
3.4.5 IFRS Interpretations Committee ........................................................................ 20
3.4.6 Beratende Einrichtungen des IASB .................................................................... 20
3.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe ................................................. 21
3.5.1 Erstellungsprozess der Rechnungslegungsstandards ......................................... 21
3.5.2 Entwicklungsprozess für Interpretationen der Rechnungslegungsstandards ..... 23
3.5.3 Übernahme in Europäisches Recht .................................................................... 25
3.5.4 Durchsetzung der IFRS: Enforcement ............................................................... 27
4 Wirtschaftsprüfung ........................................................................................................... 29
4.1 Funktionale Beschreibung ......................................................................................... 29
4.1.1 Aufgaben und Zweck ......................................................................................... 29
4.1.2 Herausforderungen ............................................................................................. 29
4.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen...................................... 30
4.2.1 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung ...................................................................... 30
4.2.2 Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 31
4.3 Geschichte ................................................................................................................. 32
4.3.1 Internationale Rahmenbedingungen ................................................................... 32
4.3.2 Entwicklung zum Status Quo: „Big Four“ Wirtschaftsprüfer ............................ 33
4.4 Beschreibung der Institutionen .................................................................................. 34
4.4.1 International Federation of Accountants ............................................................ 34
4.4.2 IFAC Council und IFAC Board ......................................................................... 35
4.4.3 Nominating Committee ...................................................................................... 35
4.4.4 International Auditing and Assurance Standard Board ...................................... 36
4.4.5 Monitoring Group .............................................................................................. 37
4.4.6 Public Interest Oversight Board ......................................................................... 37
4.4.7 Wichtige Berufsorganisationen der Wirtschaftsprüfer ....................................... 37
4.4.8 Public Company Accounting Oversight Board .................................................. 38
III
4.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe ................................................. 38
4.5.1 Entwicklungsprozess der Prüfungsstandards ..................................................... 38
4.5.2 Übernahmeprozess der Prüfungsstandards in europäisches Recht .................... 40
4.5.3 Prüfungsprozess ................................................................................................. 41
4.5.4 Qualitätssicherung in der Abschlussprüfung ...................................................... 43
5 Ratingagenturen ................................................................................................................ 45
5.1 Funktionale Beschreibung ......................................................................................... 45
5.1.1 Aufgaben und Zweck ......................................................................................... 45
5.1.2 Herausforderungen ............................................................................................. 46
5.2 Gesamtwirtschafliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen ....................................... 47
5.2.1 Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 47
5.2.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung ...................................................................... 50
5.3 Geschichte ................................................................................................................. 51
5.3.1 Internationale Rahmenbedingungen ................................................................... 51
5.3.2 Entwicklung zum Status Quo: drei dominante Ratingagenturen ....................... 51
5.4 Beschreibung der Institutionen .................................................................................. 53
5.4.1 Security and Exchange Commission .................................................................. 53
5.4.2 European Securities and Markets Authority ...................................................... 53
5.4.3 International Organization of Securities Commissions ...................................... 54
5.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe ................................................. 54
5.5.1 Registrierungsprozess der Ratingagenturen ....................................................... 54
5.5.2 Ratingprozess ..................................................................................................... 56
5.5.3 Aufsichtsprozess der Ratingagenturen ............................................................... 58
6 Bankenaufsicht .................................................................................................................. 61
6.1 Funktionale Beschreibung ......................................................................................... 61
6.1.1 Aufgaben und Zweck ......................................................................................... 61
6.1.2 Herausforderungen ............................................................................................. 61
6.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen...................................... 63
IV
6.2.1 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung ...................................................................... 63
6.2.2 Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 63
6.3 Geschichte ................................................................................................................. 66
6.3.1 Internationale Rahmenbedingungen ................................................................... 66
6.3.2 Entwicklungen zum Status Quo: Basel I-III ...................................................... 67
6.4 Beschreibung der Institutionen .................................................................................. 67
6.4.1 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht ................................................................ 67
6.4.2 Financial Stability Board .................................................................................... 68
6.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe ................................................. 69
6.5.1 Rechtliche Übernahme der Basel Bestimmungen .............................................. 69
6.5.2 Ermittlungsprozess des notwendigen Eigenkapitals .......................................... 70
6.5.3 Überprüfungsprozess der Bankenaufsicht .......................................................... 73
6.5.4 Regelungen zur Sicherstellung der Transparenz ................................................ 75
6.5.5 Überprüfungsprozess der Umsetzung von Basel III........................................... 76
7 Gesamtbetrachtung der Governance Strukturen der Untersuchungsbereiche ................... 78
7.1.1 Rechnungslegung ............................................................................................... 81
7.1.2 Wirtschaftsprüfung ............................................................................................. 84
7.1.3 Ratingagenturen ................................................................................................. 86
7.1.4 Bankenaufsicht ................................................................................................... 89
7.1.5 Gegenseitige Wechselwirkungen ....................................................................... 92
8 Fazit und Schlussfolgerungen ........................................................................................... 94
8.1 Fazit ........................................................................................................................... 94
8.2 Schlussfolgerungen .................................................................................................... 96
9 Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 98
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Rechnungslegungszielsystem .............................................................................. 11
Abbildung 2: Rechnungslegungszwecke für Einzel- und Konzernabschluss ........................... 13
Abbildung 3: Organisationsstruktur der IFRS Foundation ..................................................... 18
Abbildung 4: Erstellungsprozess eines IFRS ........................................................................... 22
Abbildung 5: Erstellungsprozess einer Interpretation eines IFRS ........................................... 24
Abbildung 6: Anerkennungsverfahren (Endorsement Mechanism) ......................................... 26
Abbildung 7: IFAC Organizational Diagram .......................................................................... 35
Abbildung 8: Erstellungsprozess eines IAS .............................................................................. 39
Abbildung 9: Übernahmeprozess der ISA ................................................................................ 40
Abbildung 10: Prüfungsprozess ............................................................................................... 41
Abbildung 11: Qualitätsnormen ............................................................................................... 43
Abbildung 12: Ablauf Ratingprozess ........................................................................................ 56
Abbildung 13: hohes Systemrisiko im Finanzsektor ................................................................ 62
Abbildung 14: Übernahme von Basel III in nationales Recht auf europäischer Ebene .......... 70
Abbildung 15: Das „Drei-Säulen-Konzept“ von Basel II ........................................................ 71
Abbildung 16: Darstellung des Aufsichtsprozesses ................................................................. 75
Abbildung 17: Umsetzungsprozess der Basel III Bestimmungen ............................................. 76
Abbildung 18: Betrachtung der Wechselwirkungen der Rechnungslegung, der
Wirtschaftsprüfung, den Ratingagenturen und der Bankenaufsicht mit Unternehmen aus der
Real- und Finanzwirtschaft sowie zwischen den Untersuchungsgegenständen ....................... 79
Abbildung 19: Zahlungsausfälle unterschiedlicher Anlageklassen bei identen Erstrating A .. 87
Abbildung 20: Eigentümerstruktur der Ratingagenturen S&P sowie Moody´s ....................... 89
VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Unterscheidung Government und Governance ......................................................... 7
Tabelle 2: Überblick über Regulierungen in den USA und in der EU ..................................... 31
Tabelle 3: Skalen der Ratingagenturen S&P, Fitch und Moody´s ........................................... 46
Tabelle 4: IOSCO Verhaltenskodex ......................................................................................... 48
Tabelle 5: Regulierungsvorschriften FDA für Ratingagenturen .............................................. 48
Tabelle 6: Wichtige Merkmale der international anerkannten Ratingagenturen .................... 53
Tabelle 7: nötige Informationen für den Registrierungsantrag von Ratingagenturen ............ 55
Tabelle 8: Beaufsichtigungsfunktionen der ESMA ................................................................... 58
Tabelle 9: Berechnungsmodell erforderliches Eigenkapital gemäß Basel I ............................ 65
Tabelle 10: Elemente von Basel III .......................................................................................... 65
Tabelle 11: Risikogewichte im Standardansatz ....................................................................... 71
Tabelle 12: Veränderung der Eigenkapitalanforderungen in Basel III ................................... 73
Tabelle 13: Übersicht der Kritikpunkte an der Rechnungslegung, der Wirtschaftsprüfung, den
Ratingagenturen und den Basel Bestimmungen nach den Kriterien des EU-Weißbuches für
Gutes Regieren ......................................................................................................................... 80
VII
Abkürzungsverzeichnis
AICPA American Institute of Certified Public Accountants
ATF Accounting Task Force
ARC Accounting Regulatory Committee
AuRC Audit Regulatory Committee
ASB Auditing Standards Board
A-QSG Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
BCG Basel Consultative Group
BIZ Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
CAD Capital Adequacy Directive
CAG Consultative Advisory Group
CEBS Committee of European Banking Supervisors
CESR Committee of European Securities Regulators
CEREP Central Rating Repository
CoE Code of Ethics for Professional Accountants
CRA Credit rating agency
CRD Capital Requirement Directive
CRR Capital Requirements Regulation
EBA European Banking Authority
ECAI External Credit Assessment Institution
EFRAG European Financial Reporting Advisory Group
EGAOB European Group of Auditors Oversight Bodies
ESMA European Securities and Markets Authority
EZB Europäische Zentralbank
FED Federal Reserve System
FSB Financial Stability Board
FSF Financial Stability Forums
FASB Financial Accounting Stability Board
FEE Experts Comptables Européens
FSB Financial Stability Board
FSF internationale Forum für Finanzstabilität
IAS International Accounting Standards
VIII
IASB International Accounting Standard Board
IASC International Accounting Standards Committee
ICAAP Internal Capital Adequacy Assessment Process
IFAC International Federation of Accountants
IKB Industriekundenbank
ISA international standards on auditing
IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
IFRSF International Financial Reporting Standards Foundation
IESBA International Ethics Standards Board for Accountants
ISO International Standardization Organization
IOSCO International Organization of Securities Commissions
IWF Internationaler Währungsfonds
KPMG Klynveld, Peat, Marwick und Goerdeler
KSA Kreditrisiko-Standardansatz
LCR Liquidity Coverage Ratio
NGO Non-governmental organizations
NRSRO Nationally Recognized Statistical Rating Organization
NSFR Net Stable Funding Ratio
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development
OCIE Office of Compliance Inspections and Examinations
PCAOB Public Company Accounting Oversight Board
PDG Policy Development Group
PwC PricewaterhouseCoopers
PPP Public-Private-Partnership
RAS Risk Assessment System
SAC Standard Advisory Council
SAS Statements on Auditing Standards
SARG Standard Advice Review Group
SEC Securities and Exchange Commission
SIC Standing Interpretations Committee
SIG Standards Implementation Group
SOA Sarbanes-Oxley Act
SPE special purpose entities
IX
SRP Supervisory Review Process
S&P Standard & Poor´s
TEG Technical Expert Group
US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
VaR Value at Risk
WTBG Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
WT-ARL Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Der Begriff Governance bezeichnet Regelungsstrukturen für Institutionen und andere Akteure
wie beispielsweise Unternehmen oder Privatpersonen. Diese Regelungen legen den institutio-
nellen Rahmen für das Handeln der Individuen und Einrichtungen fest und steuern somit de-
ren Verhalten.1 Dabei nehmen verstärkt privat organisierte Akteure Einfluss auf die Gover-
nance-Strukturen.2 Im Rahmen der Wirtschafts- und Finanzkrise kamen privat organisierte
Institutionen verstärkt in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.3 Insolvenzen großer Unter-
nehmen wie der Investmentbank Lehman Brothers konnten von den bestehenden Bestimmun-
gen nicht verhindert werden. Beispiele für die mangelnde Wirksamkeit der Regelungen priva-
ter Einrichtungen sind die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung, die Ratingagenturen
und die Basel Bestimmungen. Die Normen der Rechnungslegung haben der Investmentbank
ermöglicht, riskante Kredite über Zweckgesellschaften in Finanzoasen auszulagern. In der
Folge haben renommierte Wirtschaftsprüfer deren Bilanzen als korrekt bewertet.4 Die Be-
stimmungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht sollten den Rechtsrahmen für ein
stabiles Bankensystem bilden,5 nichtsdestotrotz musste die Investmentbank Insolvenz anmel-
den. Trotz dieser Umstände haben Ratingagenturen Lehman Brothers bis kurz vor deren Zu-
sammenbruch eine gute Bonität bescheinigt.6 Dieses Beispiel zeigt, dass diese Institutionen
ihre grundlegenden Aufgaben nicht erfüllen konnten.
Die private Organisation International Accounting Standard Board (IASB) erstellt internatio-
nale Bilanzierungsregelungen.7 Diese stellen die Grundlage dar, in welcher Form den Rech-
nungslegungsadressaten Informationen von kapitalmarktorientierten Unternehmen bereit ge-
stellt werden.8 Diese Einrichtung musste im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise erstmals
mit großem öffentlichen und politischen Druck umgehen. Man gab den Regelungen der
Rechnungslegung mit Schuld, die Folgen der Krise verstärkt zu haben.9 Ein wesentlicher Kri-
tikpunkt ist die prozyklische Wirkung der Rechnungslegungsstandards. Die Bewertungsvor-
1 Vgl. Benz/Dose (2010), S. 25 f. 2 Vgl. Kolleck (2010), S. 30. 3 Vgl. Horn (2011), S. 46. 4 Vgl. Rügemer (2012), S. 133. 5 Vgl. BIS (2013) 6 Vgl. Rügemer (2012), S. 133. 7 Vgl. Obenland (2010), S. 1. 8 Vgl. Fülbier/Gassen (2008), S. 138. 9 Vgl. Obenland (2010), S. 1.
2
schriften von Finanzinstrumenten10 ermöglicht den Kreditinstituten, massive Gewinne in Zei-
ten steigender Wertpapierkurse in den Bilanzen auszuweisen und verleitete diese, vermehrt
riskante Geschäfte abzuschließen.11
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer kam ebenfalls in die Kritik.12 Die Hauptaufgabe der
Wirtschaftsprüfer ist die Überprüfung der Jahresabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob die Rege-
lungen der Rechnungslegung ordnungsgemäß angewendet werden.13 Dadurch soll die Ver-
lässlichkeit der Abschlüsse verbessert werden und somit das Vertrauen in ein stabiles Finanz-
system gesteigert werden.14 Insbesondere der Umstand, dass die Wirtschaftsprüfer vom beauf-
tragten Unternehmen bezahlt werden, stellt die Unabhängigkeit dieser Berufssparte in Frage.
Es besteht die Gefahr, dass im Interesse des Auftraggebers gehandelt wird.15
Ratingagenturen haben die Aufgabe, die Zahlungsfähigkeit von Schuldnern zu bewerten. Die-
se Bewertungen stellen für Kapitalgeber eine wichtige Entscheidungsbasis dar.16 Das Vertrau-
en in die Aussagekraft von Ratings wurde allerdings durch spektakuläre Pleiten wie Enron
oder Parmalat stark erschüttert, da diese Unternehmen vor deren Insolvenz ein gutes Ratingur-
teil von den Bonitätswächtern erhielten.17 Wesentliche Kritikpunkte an den Ratingagenturen
stellen die mangelnde Unabhängigkeit gegenüber den Auftraggebern18 und das intransparente
Zustandekommen von Ratings dar.19 Als Folge erhalten hochspekulative Finanzprodukte ein
gutes Rating, damit diese leichter abgesetzt werden. Als Beispiel wurden amerikanische Hy-
pothekarkredite mit dem Toprating AAA eingestuft, was den Verkauf dieser Wertpapiere we-
sentlich erleichtert hat. Im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden diese Finanz-
produkte innerhalb weniger Monate auf Ramschniveau abgestuft.20
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erstellt Bestimmungen für den Bankensektor mit
dem Ziel, die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten.21 Grundsätzlich sollen diese
Regelungen sicherstellen, dass das eingegangene Risiko und das Eigenkapital einer Bank in
10 Näheres zur Fair Value Bewertung siehe Kapitel 3.1.1 11 Vgl. Sellhorn u.a. (2010), S. 19. 12 Vgl. Kaindl (2012), S. 2. 13 Vgl. Lene (2012), S. 4. 14 Vgl. Naumann (2012), S. 1. 15 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 28. 16 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 1. 17 Vgl. Hartmann-Wendels (2011), S. 26. 18 Vgl. Schröder (2011), S. 13. 19 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 3. 20 Vgl. Rügemer (2012), S. 112 f. 21 Vgl. BIS (2013)
3
einem angemessenen Verhältnis stehen.22 Die Hauptgründe für die Bankenkrise werden in der
übermäßigen Verschuldung gesehen. Letztlich musste die öffentliche Hand einspringen, um
einen Kollaps des Finanzsystems zu verhindern.23
1.2 Zielsetzung
Aus der dargestellten Problemstellung wird ersichtlich, dass die beschriebenen Einrichtungen
grundlegende Mängel in deren Aufgabenerfüllung aufweisen. Das Ziel dieser Arbeit ist eine
institutionelle Beschreibung der Untersuchungsbereiche Rechnungslegung, Wirtschaftsprü-
fung, Ratingagenturen und dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht. Es werden die zentra-
len Aufgaben der beteiligten Einrichtungen sowie die institutionellen Ablaufprozesse be-
schrieben. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen werden die wechselseitigen Einflüsse dieser
Institutionen auf Unternehmen aus der Real- und Finanzwirtschaft sowie gegenseitige Ein-
flüsse dieser Einrichtungen dargestellt. Im Anschluss werden die Strukturen dieser Einrich-
tungen nach Kriterien von Good Governance kritisch betrachtet und mögliche Verbesse-
rungsvorschläge aufgezeigt.
1.3 Aufbau der Arbeit
Zu Beginn dieser Arbeit werden die Begriffe Governance und Institution erläutert sowie we-
sentliche Unterschiede von Government und Governance aufgezeigt. In der Folge werden
unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung von Governance Struktuen dargestellt so-
wie konkrete Kriterien einer Good Governance für die Untersuchung der Rechnungslegung,
der Wirtschaftsprüfung, den Ratingagenturen und den Basel Bestimmungen festgelegt.
Im Anschluss werden die institutionellen Konzeptionen der privat organisierten Einrichtungen
genauer betrachtet, wobei insbesondere die Gegebenheiten im europäischen und amerikani-
schen Raum betrachtet werden.24 Zunächst wird der Ersteller internationaler Rechnungsle-
gungsnormen, der IASB, analysiert. Im Anschluss daran wird der institutionelle Rahmen für
die großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen sowie der dominierenden Ratingagenturen unter-
sucht. Abgeschlossen wird die Beschreibung bedeutender privater Einrichtungen mit der Be-
22 Vgl. OeNB (2012b) 23 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 1 f. 24 Auf unterschiedliche nationale Regelungen wird grundsätzlich nicht eingegangen.
4
trachtung der Bankenaufsicht, wobei insbesondere auf die Regelungen des Basler Ausschus-
ses für Bankenaufsicht eingegangen wird.
Die Analyse der einzelnen Untersuchungsbereiche beginnt mit einer funktionalen Beschrei-
bung der Einrichtung. Dabei werden der Zweck und die grundlegenden Aufgaben des Unter-
suchungsgegenstandes beschrieben. In diesem Zusammenhang wird auf zentrale Herausforde-
rungen für die Erfüllung dieser Funktionen eingegangen. Nachfolgend werden die gesamt-
wirtschaftliche Bedeutung und die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet. Im Anschluss
wird die historische Entwicklung zum Status Quo beschrieben. Dabei wird insbesondere auf
internationale Rahmenbedingungen eingegangen, welche zur aktuellen Situation der unter-
schiedlichen Institutionen beigetragen haben. Die folgenden Kapitel widmen sich den wich-
tigsten Institutionen und Prozessabläufen innerhalb und zwischen den unterschiedlichen Ein-
richtungen.
Nach Betrachtung der institutionellen Rahmenbedingungen dieser vier Bereiche werden die
Untersuchungsgegenstände in einer Gesamtdarstellung zusammengefasst. Dabei sollen so-
wohl Wechselwirkungen mit betroffenen Unternehmen aus der Real- und Finanzwirtschaft als
auch gegenseitige Einflüsse dieser Einrichtungen untersucht werden. Bei dieser Analyse wer-
den insbesondere die Erkenntnisse der kritischen Beurteilung nach den Kriterien von Good
Governance berücksichtigt und deren Auswirkungen dargestellt. Abschließend werden Lö-
sungsvorschläge zur Verbesserung der institutionellen Rahmenbedingungen aufgezeigt.
5
2 Governance
2.1 Grundlagen
2.1.1 Definition Governance
Für den Begriff Governance gibt es keine einheitliche Definition. Grundsätzlich entstand der
Begriff aus den Wirtschaftswissenschaften, heutzutage nimmt er auch in den Politikwissen-
schaften eine wichtige Rolle ein.25 Trotz des komplexen Untersuchungsgegenstandes und der
unterschiedlichen Interpretationen von Governance entwickelte sich ein beständiger Begriffs-
kern. Dieser besagt, dass man unter Governance Regelungsstrukturen für Institutionen und
andere Akteure versteht.26 Diese Regeln sollen Anreize enthalten, um kooperatives Verhalten
der Verhandlungspartner sicherzustellen. In diesem Sinne wird Governance durch die Kombi-
nation unterschiedlicher Institutionen erreicht.27
2.1.2 Definition Institution
Unter dem Begriff Institution versteht man ein Regelsystem, welches Handlungsnormen für
die betroffenen Akteure festlegt. Diese Normen steuern das Verhalten der Menschen und sor-
gen somit für Ordnung und Stabilität.28 Gleichzeitig schränken diese Regelungen die Hand-
lungsmöglichkeiten für die Akteure ein. Zur Sicherstellung der Befolgung der Normen wer-
den bei Missachtung dieser Regelungen Sanktionen erforderlich.29 Berger und Luckmann
definieren Institutionen als Regeln für Problemlösungen des Alltags, welche über das Handeln
der Menschen eine objektive Macht ausüben. Couglass C. North bezeichnet institutionelle
Regeln als Kern gesellschaftlicher Strukturen. John H. Rawls definiert Institutionen als öffent-
liches Regelsystem. Bei einem Verstoß gegen diese Regelungen sind bestimmte Strafmaß-
nahmen erforderlich.30 Der Begriff Organisation umfasst die Institution einschließlich der
daran beteiligten Akteure. Unter einer formalen Organisation definiert Arrow eine Gruppe
25 Vgl. Ohr (2010), S. 5. 26 Vgl. Benz/Dose (2010), S. 25 f. 27 Vgl. Theurl (2010), S. 33. 28 Vgl. Richter (1996), S. 8. 29 Vgl. Gukenbiehl (2008), S. 149 f. 30 Vgl. Esser (2000), S. 3 ff.
6
von Personen, welche gemeinsame Ziele anstreben. Dabei kann es sich beispielsweise um ein
Unternehmen handeln.31
Grundsätzlich wird zwischen der Neuen und der Alten Institutionenökonomik unterschieden.
Wichtige Vertreter der Neuen Institutionenökonomik sind Ronald Coase, Douglass North
oder Oliver Williamson. In dieser Denkrichtung spielen Institutionen eine wesentliche Rolle
für den Wirtschaftsprozess. Grundlegende Inhalte dieser Theorie umfassen Transaktionskos-
ten, Verfügungsrechte und die Ökonomische Vertragstheorie. Transaktionskosten entstehen
im Zusammenhang mit der Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten und umfassen bei-
spielsweise Informations-, Verhandlungs- und Überwachungskosten. Bei der Verfügungs-
rechtsanalyse wird das Verhalten der Individuen durch die Verteilung der Ressourcen betrach-
tet. Die Ökonomische Vertragstheorie beschäftigt sich mit Anreizproblemen und Fragen der
asymmetrischen Informationsverteilung. Bedeutende Grundannahmen der Neuen Institutione-
nökonomik sind, dass die Individuen den eigenen Nutzen unter Berücksichtigung der institu-
tionellen Rahmenbedingungen optimieren. Dabei wird unterstellt, dass sich die Präferenzen
der Akteure im Zeitverlauf ändern können und die Entscheidungen unter unvollkommener
individueller Rationalität getroffen werden. Wichtige Vertreter der Alten Institutionenökono-
mik sind John. R. Commons und Thorsten B. Veblen.32 Im Gegensatz zur Neuen Institutione-
nökonomik steht diese Denkrichtung der Marktwirtschaft und dem Kapitalismus kritisch ge-
genüber. Marktversagen und Marktunvollkommenheit wird als Ursache für die Entstehung
von Institutionen betrachtet.33 Die Institutionenökonomik kann sich bei zentralen Inhalten von
der neoklassischen Theorie abgrenzen. Die Grundgedanken der Neoklassik setzen vollkom-
mene Informationen und ökonomische Effizienz voraus. Das Individuum wird als homo oe-
conomicus dargestellt, welcher zweckrational das Eigeninteresse verfolgt. Der Einfluss von
Institutionen wird in dieser Denkrichtung kaum berücksichtigt.34 Für die Ausarbeitung dieser
Diplomarbeit sind insbesondere die Grundlagen der Neuen Institutionenökonomik von zentra-
ler Bedeutung.
31 Vgl. Richter (1996), S. 4. 32 Vgl. Richter (1996), S. 1 ff. 33 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (2014a) 34 Vgl. Richter (1996), S. 1 ff.
7
2.2 Unterscheidung Government und Governance
2.2.1 Allgemeines
Zahlreiche Ursachen wie eine umfangreiche Liberalisierung des Welthandels haben die Glo-
balisierung vorangetrieben und die Wirtschaft internationalisiert. Als Folge wirken gesell-
schaftliche Entwicklungen und Risiken über nationale Grenzen hinaus. Als Beispiel können
Umweltschäden genannt werden, welche auf staatlicher Ebene nicht behoben werden kön-
nen.35 Auf Grund dieser Entwicklungen nehmen internationale wirtschaftliche Aktivitäten zu
und die Staaten ziehen sich aus bestimmten Tätigkeitsbereichen vermehrt zurück.36 Als Resul-
tat übernehmen Private und transnational organisierte Akteure Aufgaben, welche in der Ver-
gangenheit im Verantwortungsbereich des Staates gelegen sind. Diese Entwicklungen stärken
den Einfluss der Privatwirtschaft, welche gegebenenfalls profitorientierte Interessen in den
Vordergrund stellt und soziale oder ökologische Aspekte vernachlässigt. Es stellt sich daher
insbesondere die Frage nach der demokratischen Legitimität und Transparenz.37 In Tabelle 1
werden die unterschiedlichen Formen der Aufgabenverteilung zwischen privaten und staatli-
chen Akteuren dargestellt, welche in den beiden folgenden Kapiteln näher behandelt werden.
Tabelle 1: Unterscheidung Government und Governance38
2.2.2 Government
Beim traditionellen hierarchischen Steuerungsmodell gestaltet der Staat die institutionellen
Strukturen.39 Diese werden durch umfassende staatliche Bürokratien umgesetzt. Kooperation
und Koordination zwischen den staatlichen Einrichtungen sollen dafür sorgen, dass ein höhe-
res Informationsniveau erreicht wird und unterschiedliche Aufgabengebiete bewältigt werden
können.40 Da die Leistungen ausschließlich durch staatliche Einrichtungen abgewickelt wer-
den, ist in demokratischen Staaten eine hohe Legitimation der Institutionen sichergestellt.41
35 Vgl. Gruber (2008), S. 7. 36 Vgl. Behrens (2010), S. 96. 37 Vgl. Kolleck (2010), S. 35 ff. 38 Quelle: in Anlehnung an Theurl (2010), S. 30. 39 Vgl. Theurl (2010), S. 29. 40 Vgl. Mayntz (2010), S. 39 f. 41 Vgl. Behrens (2010), S. 100.
Government Governance Hierarchische staatliche Steuerung Zusammenarbeit von Staat und Gesellschaft Gesellschaftliche Selbstorganisation
8
Die Erwartungen und Anforderungen an den Staat haben sich in den letzten Jahrzehnten
grundlegend geändert. Ab Mitte der 60er Jahre kam es zu einem Wandel der Aufgaben des
Staates zum aktiven Staat.42 Theurl Theresia begründet mit administrativen Schwächen der
staatlichen Leistungserbringung den kontinuierlichen Rückgang an der Entscheidungsmacht
des Staates.43 Vertreter des Neoliberalismus begründen in den 70er Jahren mit Problemen bei
der Umsetzung der politischen Planung und wirtschaftliche Krisen ein Staatsversagen. Diese
Denkrichtung steht dem Staat und der Bürokratie kritisch gegenübersteht und fordert einen
Abbau der Bürokratie, Vereinfachungen in der Verwaltung und ein Einschränken der domi-
nanten Rolle des Staates.44 Die steigende Bedeutung staatlich-privater Regelungen und rein
privater Regelungen wird häufig als Verlust zentraler politischer Steuerungsfähigkeit betrach-
tet. Stattdessen übernimmt der Staat vermehrt Koordinationsaufgaben.45
2.2.3 Governance
Der Begriff Governance soll zeigen, dass politische Entscheidungen vermehrt unter Einfluss
privater Einrichtungen und informeller Gremien getroffen werden. Dieser Umstand ermög-
licht diesen Akteuren, ihre Interessen bei wichtigen Entscheidungen einzubringen.46
Die Entscheidungsfindung kann gemeinsam zwischen privaten und öffentlichen Akteuren
oder ausschließlich durch private Einrichtungen erfolgen. Eine Zusammenarbeit kann bei-
spielsweise in Form einer Public-Private-Partnership (PPP) erfolgen.47 Während die Chancen
dieser Kooperationsform in einer effizienteren Leistungserbringung gesehen werden,48 beste-
hen die Risiken, dass die öffentliche Hand zwar kurzfristige Entlastungen erreicht, allerdings
langfristige Verpflichtungen eingeht und Konzerne von diesen Regelungen profitieren.49 Bei
privater Festlegung der institutionellen Rahmenbedingungen reguliert sich die Gesellschaft
selbstständig ohne Einflussnahme des Staates. Als Beispiel kann die International Standardi-
zation Organization (ISO) genannt werden. Dabei entwickeln deren Mitglieder technische
Normen zur Qualitätssicherung.50
42 Vgl. Jann/Wegrich (2010), S. 176 ff. 43 Quelle: in Anlehnung an Theurl (2010), S. 30. 44 Vgl. Jann/Wegrich (2010), S. 176 ff. 45 Vgl. Mayntz (2010), S. 43. 46 Vgl. Demirovic/Walk (2011), S. 7 ff. 47 Vgl. Behrens (2010), S. 98. 48 Vgl. Stenzel (2008), S. 380. 49 Vgl. Tarik (2011), S. 1. 50 Vgl. Behrens (2010), S. 98.
9
2.3 Bewertungskriterien von Good Governance
In diesem Kapitel werden unterschiedliche Bewertungskriterien für Good Governance be-
trachtet. Good Governance beschäftigt sich mit Erfolgskategorien für Gutes Regieren, wobei
unterschiedliche Definitionen von zahlreichen supranationalen Organisationen bestehen.51 Die
Österreichische Entwicklungszusammenarbeit (OEZA) bezeichnet Armutsminderung, Schutz
der Umwelt und natürlicher Ressourcen sowie Friedenssicherung als Hauptziele von Good
Governance. Die Kriterien zur Beurteilung der Governance Strukturen umfassen unter ande-
rem Transparenz, Verantwortlichkeit, Korruptionsbekämpfung, Förderung der Menschenrech-
te und Friedenssicherung.52 Bei der Weltbank stehen makroökonomische Aspekte wie wirt-
schaftliche und administrative Strukturen einer Regierungsführung im Mittelpunkt. Rechts-
staatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte werden als Grundvoraussetzungen für eine
effektive ökonomische Entwicklung betrachtet.53 Kriterien zur Beurteilung der Governance
Strukturen lauten beispielsweise Verantwortlichkeit, politische Stabilität, Effektivität des Re-
gierens und Korruptionskontrolle.54 Die OECD hebt die Verantwortlichkeit des Regierens
gegenüber demokratisch gewählten Institutionen hervor. In diesem Sinne sind Kriterien wie
Transparenz, Rechenschaftspflicht, Konsistenz und Kohärenz der Politikentwicklung oder
hohe ethische Verhaltensstandards relevant.55 Die Europäische Kommission hat mit dem
Weißbuch „Europäisches Regieren“ Grundsätze für Good Governance veröffentlicht. Neben
einer besseren Einbindung aller Akteure wie regionalen Körperschaften und der Zivilgesell-
schaft soll der Prozess der Entscheidungsfindung offener und nachvollziehbarer werden. Die
Grundsätze Guten Regierens basieren auf Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effek-
tivität und Kohärenz. Offenheit soll einen transparenten Entscheidungsprozess und Partizipa-
tion die Einbindung unterschiedlicher Interessen sicherstellen. Damit soll das Vertrauen in die
Institutionen gestärkt werden. Eine klare Zurechenbarkeit von Entscheidungen soll die Ver-
antwortung der einzelnen Institutionen erhöhen. Effektives und kohärentes handeln sollen ein
zielgerichtetes und nachvollziehbares Vorgehen der unterschiedlichen Entscheidungsträger
sicherstellen.56
Die Bewertung anhand von Good Governance Kriterien ermöglicht zwar vielversprechende
Erkenntnisse, allerdings sollten Kritikpunkte der schweren Operationalisierbarkeit sowie teil- 51 Vgl. Bauer/Dearing (2011), S. 53. 52 Vgl. OEZA (2011), S. 2. 53 Vgl. Conzelmann (2003), S. 469 f. 54 Vgl. Czada (2010), S. 205 ff. 55 Vgl. Czada (2010), S. 205 ff. 56 Vgl. Europäische Kommission (2001), S. 5 ff.
10
weise subjektiver Einschätzungen berücksichtigt werden. 57 Im Rahmen dieser Diplomarbeit
werden die Untersuchungsbereiche nach den Grundsätzen der Europäischen Kommission Of-
fenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effektivität und Kohärenz bewertet.
57 Vgl. Czada (2010), S. 210.
11
3 Rechnungslegungsstandards
3.1 Funktionale Beschreibung
3.1.1 Aufgaben und Zweck
In der Rechnungslegung stellen Unternehmen Informationen über die wirtschaftlichen Aktivi-
täten eines Unternehmens zur Verfügung. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind ver-
pflichtet, regelmäßig Unternehmensdaten für unterschiedliche stakeholder wie Kapitalgeber
oder dem Staat zu veröffentlichen. Fülbier und Gassen nennen als grundlegende Zielsetzung
unterschiedlicher Rechnungslegungssysteme die Reduzierung der asymmetrischen Informati-
onsverteilung zwischen dem Unternehmen, welche im Rahmen der Rechnungslegung finan-
zielle Unternehmensdaten zur Verfügung stellen und den Adressaten dieser Informationen.58
Abbildung 1: Rechnungslegungszielsystem59
Wie in Abbildung 1 dargestellt, stehen die Koordinationsfunktion und die Bewertungsfunkti-
on im Fokus der Rechnungslegung. Bei der Koordinationsfunktion werden die Daten der
Rechnungslegung als Basis für vertragsrelevante Ansprüche herangezogen. Unterschiedliche
Vertragsparteien wie der Fiskus nutzen die Rechnungslegungsdaten zur Ermittlung der Zah-
lungsansprüche.60 Im Gegensatz dazu stehen bei der Bewertungsfunktion ausschließlich die
Informationsbedürfnisse der Eigen- und Fremdkapitalgeber im Fokus. Diese benötigen für die
Kapitalanlageentscheidungen Informationen über die künftige Entwicklung des Unterneh-
58 Vgl. Fülbier/Gassen (2008), S. 138 f. 59 Quelle: in Anlehnung an: Fülbier/Gassen (2008), S. 139. 60 Vgl. Fülbier/Gassen (2008), S. 139.
Metaziel der Rechnungslegung: Reduzierung asymmetrischer Information
Koordinationsfunktion Bewertungsfunktion
Basis für vertragsrelevante Ansprüche Informationsversorgung für Kapitalgeber
12
mens. Insbesondere sind die zu erwartenden Zahlungsflüsse61 der Unternehmen von Bedeu-
tung.62
Je nach institutioneller Infrastruktur sind die Normen der Rechnungslegung auf die Koordina-
tions- oder die Bewertungsfunktion ausgerichtet. Die Hauptaufgabe der Rechnungslegung
besteht darin, diese beiden Ziele gegeneinander abzuwägen. Wird beispielsweise der Bewer-
tungsfunktion großen Stellenwert eingeräumt, profitieren die Unternehmen an organisierten
Kapitalmärkten, während bei der Koordinationsfunktion besonders die Gläubiger geschützt
werden.63
Die Rechnungslegungsnormen International Financial Reporting Standards (IFRS) sind vor
allem in Europa relevant und gewinnen international an Bedeutung. Die Einrichtung Interna-
tional Accounting Standard Board (IASB) ist für die Erstellung dieser Regelungen der Rech-
nungslegung verantwortlich. Das Rahmenkonzept des IASB64 regelt die grundsätzliche Aus-
richtung der IFRS. Die Zielsetzung des Rahmenkonzepts ist die Vermittlung entscheidungsre-
levanter Informationen. Primäre Adressaten sind die Eigen- und Fremdkapitalgeber der Un-
ternehmen, womit die Bewertungsfunktion im Fokus steht. Darüber hinaus sollen internatio-
nal harmonisierte Bilanzierungsmethoden sicherstellen, dass den Adressaten der Rechnungs-
legung transparente und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.65 Ein-
heitliche Standards sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den
tatsächlichen Umständen entsprechend darstellen. Die Bilanzierungsnormen sollen dazu bei-
tragen, dass der Kapitalmarkt möglichst effizient und kostengünstig funktioniert, die Anleger
geschützt werden und dass das Vertrauen in die Finanzmärkte gestärkt wird.66 Wie in Abbil-
dung 2 ersichtlich wird, stellen der Einzel- beziehungsweise Konzernabschluss die notwendi-
gen Informationen für die unterschiedlichen Adressaten der Rechnungslegung zur Verfügung.
Während der Einzelabschluss primär für die Zahlungsbemessung und sonstigen Rechtsfolgen
herangezogen wird und somit die Koordinationsfunktion übernimmt, liegt die Hauptaufgabe
des Konzernabschlusses in der Informationsversorgung und somit der Bewertungsfunktion.67
Damit die Darstellung der Vermögenspositionen des Unternehmens möglichst aussagekräftig
ist, spielt die Bewertung nach dem Fair Value eine entscheidende Rolle. Dabei werden Ver-
61 Cash Flows 62 Vgl. Coenenberg/Straub (2008), S. 20 ff. 63 Vgl. Fülbier/Gassen (2008), S. 141 ff. 64 Näheres zur dominierenden Bedeutung des IASB siehe Kapitel 3.3.2 65 Vgl. Kampmann (2011), .S. 58 ff. 66 Vgl. Striegel/Münchow (2011), S. 12 f. 67 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 12 ff.
13
mögenspositionen nach aktuellen Marktpreisen erfasst. Als Folge unterliegen die Gewinne in
der Rechnungslegung verstärkten Schwankungen.68
Abbildung 2: Rechnungslegungszwecke für Einzel- und Konzernabschluss69
3.1.2 Herausforderungen
Die unterschiedlichen Interessen der Rechnungslegungsadressaten stellen eine herausfordern-
de Situation für den IASB dar.70 Verschiedene Adressatengruppen wie Eigen- und Fremdka-
pitalgeber, die Unternehmensleitung, Mitarbeiter oder Lieferanten haben unterschiedliche
Erwartungen an die Rechnungslegung.71 Institutionelle Anleger an internationalen Kapital-
märkten fordern für eine bessere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse einheitliche Rech-
nungslegungsstandards.72 Während beispielsweise die Unternehmensführung eine flexible
Bilanzpolitik bevorzugt und einen möglichst hohen Gewinn ausweisen möchte um damit de-
ren Prämienzahlungen zu erhöhen,73 sind Mitarbeiter, Fremdkapitalgeber oder Lieferanten an
68 Vgl. Coenenberg/Straub (2008), S. 20 ff. 69 Quelle: in Anlehnung an: Pellens (2011), S. 14. 70 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 17 ff. 71 Vgl. Fülbier/Gassen (2008), S. 136 f. 72 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. V f. 73 Vgl. Königsgruber (2009), S. 1312.
Rechnungslegungszwecke
Einzelabschluss
(Koordinationsfunktion im Fokus)
Konzernabschluss
(Bewertungsfunktion im Fokus)
Zahlungsbemessung Sonstige Rechtsfolgen Information
Gewinnverteilung
• Mindestausschüttung
(Gesellschafterschutz)
• Höchstausschüttung
(Gläubigerschutz)
Steuerliche Gewinnermittlung
Haftungsbemessung
Verlustanzeigepflichten
Sonstige Dokumentation
z.B. für Gerichtsverfahren
An Kapitalgeber
• Rechenschaft
• Dispositionshilfe für Investitionen
An Dritte
An Management
Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen
14
einem konservativen Gewinnausweis interessiert, damit die Gewinnausschüttungen an die
Eigentümer begrenzt werden und die finanziellen Mitteln im Unternehmen verbleiben.74
Insbesondere große Institutionen und Unternehmen versuchen, die Rechnungslegungsnormen
nach ihren Bedürfnissen zu beeinflussen. Besonders einflussreiche Akteure stellen die Wirt-
schaftsprüfer75 dar.76 Untersuchungen von Nöelke und Perry 2005 zeigen, dass mehr als die
Hälfte der Stellungnahmen bei der Erstellung von Rechnungslegungsnormen77 von dieser
Berufsgruppe stammt.78 Nachdem die Wirtschaftsprüfer vom geprüften Unternehmen bezahlt
wird, vertreten diese tendenziell die Interessen der geprüften Unternehmen.79 Weitere wichti-
ge Akteure sind bilanzierungspflichtige Unternehmen. Diese sind zum einen an Bilanzie-
rungswahlrechten80 interessiert, damit die ausgewiesenen Ergebnisse nach dem Interesse der
berichtspflichtigen Unternehmen dargestellt werden können. Zum anderen sind sie an einfach
umsetzbaren Normen interessiert, damit sich der Arbeitsaufwand und damit die anfallenden
Kosten in Grenzen halten. Der IASB als Ersteller der Rechnungslegungsnormen ist bestrebt,
dass die Regelungen der IFRS international angewendet werden und das diese Einrichtung
über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt.81
3.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen
3.2.1 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung
Die Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit hat weitreichende Konsequenzen für die
Rechnungslegung. Finanzinvestoren und –analysten fordern eine internationale Harmonisie-
rung der Rechnungslegung. Damit soll sichergestellt werden, dass börsennotierte Unterneh-
men nach einheitlichen Regelungen bilanzieren und somit eine bessere Vergleichbarkeit
herrscht. Als Konsequenz sollen die Unternehmen in Form von verminderten Kapitalkosten
profitieren. 45 Prozent der deutschen Unternehmen zeigten sich laut einer Studie von Pel-
lens/Tomaszewski (1999) überzeugt, dass deren Umstieg auf die Rechnungslegungsnormen
74 Vgl. Guserl/Pernsteiner (2011), S. 416. 75 Näheres siehe Kapitel 4. 76 Vgl. Königsgruber (2009), S. 1309. 77 Näheres siehe Kapitel 3.5.1 78 Vgl. Königsgruber (2009), S. 1317. 79 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 27 f. 80 Bilanzierungswahlrechte ermöglichen den bilanzierungspflichtigen Unternehmen, die Bewertungsmethode für einzelne Vermögenswerte selbst auszuwählen (diese Methode muss allerdings beibehalten werden, z.B. können Immobilien jährlich nach dem aktuellem Marktwert bewertet werden oder nach der üblichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden, zahlreiche Wahlrechte bestehen auch bei der Bewertung von Finanzinstrumenten. 81 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 27.
15
IFRS deren Kapitalkosten gesenkt haben. Ein direkter Zusammenhang ist allerdings schwer
messbar, da diese Kosten von zahlreichen Kriterien wie individuellen Vereinbarungen mit den
Kapitalgebern abhängig sind.82
3.2.2 Rechtliche Grundlagen
Das Europäische Parlament hat mit der Verordnung Nr. 1606/2002 die IFRS im europäischen
Raum für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen verpflichtend eingeführt. Zusätzlich ha-
ben die Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht, die IFRS auch für nicht kapitalmarktorientierte Un-
ternehmen vorzuschreiben.83 Mit dieser IAS-Verordnung aus dem Jahr 2002 kam es zu einer
gravierenden Veränderung in der Gestaltung der Rechnungslegung in Europa. Nicht mehr der
nationale Gesetzgeber,84 sondern ein privatrechtlicher Standardsetzer, der IASB, ist für die
Erstellung von Rechnungslegungsstandards zuständig. Damit die Akzeptanz der Arbeit dieser
Institution erhöht wird, werden die Standards in einem möglichst transparenten Verfahren
entwickelt.85 Erst durch eine Übernahme in nationales beziehungsweise internationales Recht
werden die Bestimmungen für die Akteure verbindlich.86 Im Rahmen des endorsement me-
chanism87 wird entschieden, ob die ausgearbeiteten Rechnungslegungsnormen im Einklang
mit den EG-Richtlinien und dem europäischen Interesse stehen und somit verbindlich umge-
setzt werden können.88
Darüber hinaus haben sich der IASB und das amerikanische Rechnungslegungsgremium
FASB89 2002 auf eine Annäherung der Bilanzierungsvorschriften für europäische und ameri-
kanische Rechnungslegungsnormen geeinigt.90 Seit 2007 erlaubt die amerikanische Börsen-
aufsicht Securities Exchange Comission (SEC)91 ausländischen börsennotierten Konzernen,
den Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen.92 Zusätzlich stellt die SEC eine Anerkennung
der IFRS für amerikanische Unternehmen in Aussicht.93 Die mögliche Einführung von IFRS
für sämtliche börsennotierte Unternehmen in den USA wird für 2015 oder 2016 angestrebt.94
82 Vgl. Wagenhofer (2009), S. 26 ff. 83 Vgl. Scharenberg (2009), S. 18 f. 84 Handelsgesetzbuch (HGB) in Deutschland oder Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Österreich als nationale Rechtsvorschriften der Rech-nungslegung. 85 Vgl. Königsgruber (2009), S. 1309., näheres siehe Kapitel 3.5.1 86 Vgl. Scharenberg (2009), S. 22 f. 87 Näheres siehe Kapitel 3.5.3 88 Vgl. Grünberger (2011), S. 38 f. 89 Financial Accounting Standard Board: aktueller Standardsetter der US-GAAP. 90 Norwalk Agreement 2002: Vereinbarung zw. IASB und FASB, Unterschiede zw. IFRS und US-GAAP weitgehend abzuschaffen. 91 Näheres siehe Kapitel 5.4.1 92 Vgl. Horn (2011), S. 43 f. 93 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 53. 94 Vgl. Horn (2011), S. 43 f.
16
3.3 Geschichte
3.3.1 Internationale Rahmenbedingungen
Unterschiedliche internationale Rahmenbedingungen haben die Normen der Rechnungsle-
gung entscheidend geprägt. Im anglo-amerikanischen Raum hat die Finanzierung über den
Kapitalmarkt einen hohen Stellenwert.95 Aus diesem Grund haben der Individualschutz der
Anleger und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes die Regelungen der Rechnungslegung
wesentlich beeinflusst. Für die Kapitalgeber sollen möglichst entscheidungsrelevante Infor-
mationen zur Verfügung gestellt werden. Die Rechnungslegung ist daher auf die künftige
wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens fokussiert.96
Im Gegensatz dazu ist die Bedeutung des Kapitalmarktes im kontinentaleuropäischen Raum
für die Unternehmensfinanzierung weniger stark ausgeprägt. Die Unternehmen finanzieren
sich verstärkt über Banken.97 Auf Grund dieser Rahmenbedingungen werden die Gewinne in
der Rechnungslegung nach dem Vorsichtsprinzip ermittelt, womit die Schutzbedürfnisse der
Gläubiger im Vordergrund stehen.98
3.3.2 Entwicklung zum Status Quo: Dominanz IFRS
1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC) als privates Rech-
nungslegungsgremium von Berufsverbänden der Wirtschaftsprüfer aus neun unterschiedli-
chen Ländern99 gegründet. Die geschaffenen Rechnungslegungsregeln International Accoun-
ting Standards (IAS) entsprachen in der Anfangszeit den Standards dieser Länder. Durch zahl-
reiche Bilanzierungswahlrechte konnten die Unterschiede der einzelnen Länder berücksichtigt
werden. Der Weltverband der Börsenaufsichtsbehörden, der International Organization of
Securities Commissions (IOSCO), forderte eine Reduzierung der umfassenden Wahlrechte,
damit die internationale Vergleichbarkeit der Rechnungslegung verbessert wird. Im Rahmen
eines mehrjährigen Projektes hat der IASC diese Forderung auch umgesetzt. Die IOSCO hat
95 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 23. 96 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 40 f. 97 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 41. 98 Vgl. Fülbier/Gassen (2008), S. 140. 99 Gründungsmitglieder waren die Wirtschaftsprüfungsverbände aus Australien, Deutschland, Frankreich, Japan, Kanada, Mexiko, Nieder-lande, Vereinigtes Königreich gemeinsam mit Irland und den USA.
17
diese Reformen anerkannt und daraufhin deren Mitgliedsorganisationen empfohlen, die IAS
als Rechnungslegungsstandards für börsennotierte Unternehmen zu akzeptieren.100
2001 wird der IASC vom International Accounting Standard Board (IASB) abgelöst, welcher
ausschließlich für die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards zuständig ist. Die neuge-
gründete IASC Foundation war für die strategische und operative Leitung zuständig. Die Zie-
le dieser Umstrukturierung sind eine Verbesserung der Qualität der Rechnungslegungsstan-
dards und eine Stärkung der Unabhängigkeit dieser Institution gegenüber einzelnen Berufs-
gruppen.101 Die entwickelten Standards des IASB werden als International Financial Repor-
ting Standards (IFRS) bezeichnet. Die bestehenden Regelungen bleiben weiterhin als Interna-
tional Accounting Standards (IAS) bestehen.102 Auf Grund rechtlicher Entwicklungen gewin-
nen die Regelungen der IFRS international an Bedeutung.103 Die steigende Bedeutung des
privaten Standardsetters IASB konnte zusätzlich durch Kooperationen mit unterschiedlichen
Organisationen erreicht werden. Eine enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen wie der IOS-
CO,104 der SEC105 und der EU sorgten dafür, dass die Normen in einigen nationalen Rech-
nungslegungsstandards übernommen wurden.106 Mit wenigen Ausnahmen verpflichten sich
die G 20 Länder, die IFRS anzuwenden oder diese in absehbarer Zeit einzuführen.107
3.4 Beschreibung der Institutionen
3.4.1 IFRS Foundation
Die 2001 in Delaware gegründete International Financial Reporting Standards Foundation
(IFRSF) legt die grundlegende Zielsetzung der Rechnungslegungsnormen fest, dass am öf-
fentlichen Interesse ausgerichtete Rechnungslegungsregeln von hoher Qualität entwickelt
werden. 108 Wie in Abbildung 3 dargestellt, setzt sich die IFRS Foundation aus unterschiedli-
chen Einrichtungen zusammen.
100 Vgl. Horn (2011), S. 41 f. 101 Vgl. Horn (2011), S. 42 ff. 102 Vgl. Grünberger (2011), S. 21. 103 Näheres siehe Kapitel 3.3.2 104 Näheres siehe Kapitel 5.4.3 105 Näheres siehe Kapitel 5.4.1 106 Vgl. Scharenberg (2009), S. 17. 107 Vgl. Horn (2011), S. 43. 108 Vgl. Scharenberg (2009), S. 11 f.
18
Abbildung 3: Organisationsstruktur der IFRS Foundation109
Das Monitoring Board110 ist für die Ernennung und Überwachung der Treuhänder der IFRS
Foundation verantwortlich. Diese Treuhänder sind für die Ernennung der Mitglieder der un-
terschiedlichen Gremien der IFRSF sowie für die Finanzierung und Sicherstellung der Unab-
hängigkeit des IASB zuständig. Der IASB erstellt mit den IFRS die Regelungen für die Bilan-
zierung der Unternehmen, wobei diese Einrichtung von zahlreichen beratenden Einrichtungen
unterstützt wird. Das IFRS Interpretations Committee klärt in Zweifelsfragen die Anwendung
der Bilanzierungsnormen IFRS.111 Die Anwendung dieser Regelungen sollen auf internationa-
ler Ebene gefördert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Teilnehmer am Kapi-
talmarkt eine Basis für deren wirtschaftlichen Entscheidungen zur Verfügung haben.112
109 Quelle: in Anlehnung an IFRS Foundation (2012) 110 setzt sich aus Vertretern öffentlicher Kapitalmarkbehörden zusammen, aktuell sind beispielsweise die Europäische Kommission, die US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsicht US SEC, die Weltbank oder die IOSCO vertreten. 111 Vgl. .IFRS Foundation (2013a) 112 Vgl. IFRS Foundation (2013a)
IASB
Monitoring Board
Beratende Einrichtungen des IASB
• SAC, Capital Markets Advi-
sory Group,…
Treuhänder der IFRS Foundation
ernennt, überwacht
berichtet
erne
nnt,
üb
er-
wac
ht, f
inan
zier
t
IFRS Interpretations Committee
berichtet interpretiert
berät
Erstellt IFRS
Struktur der IFRS Foundation
ernennt ernennt
19
3.4.2 Monitoring Board
Die Hauptaufgabe des Monitoring Board umfasst die Nominierung der Treuhänder.113 Zusätz-
lich werden diese verpflichtet, zumindest einmal jährlich einen Bericht für das Monitoring
Board zu erstellen. Damit sind die Treuhänder gegenüber der Öffentlichkeit rechenschafts-
pflichtig. Das Monitoring Board setzt sich aus Vertretern öffentlicher Kapitalmarktbehörden
zusammen. Aktuell sind beispielsweise die Europäische Kommission, die US-amerikanische
Wertpapier- und Börsenaufsicht US SEC, die Weltbank oder die IOSCO vertreten.114
3.4.3 Treuhänder
Damit die 22 Treuhänder115 ihre Aufgaben erfüllen können, erhalten die Trustees weitrei-
chende Entscheidungskompetenzen. Neben der alleinigen Entscheidungsbefugnis über Sat-
zungsänderungen sollen diese gewährleisten, dass die Normen der Rechnungslegung die un-
terschiedlichen Meinungen der einzelnen Interessensgruppen ausgewogen berücksichtigen.116
Die Finanzierung der IFRS Foundation wird Großteils durch Spenden sichergestellt.117
Auf Grund der hohen Bedeutung der Treuhänder müssen sich diese verpflichten, im öffentli-
chen Interesse zu agieren.118 Um dies zu gewährleisten, müssen diese sämtliche Beschäfti-
gungen beenden, welche diese Unabhängigkeit in Frage stellen könnten.119 Es wird darauf
geachtet, dass die Zusammensetzung dieses Gremiums regional ausgeglichen gestaltet wird.
Die angestrebte Verteilung sieht jeweils sechs Vertreter aus Asien/Ozeanien, Europa und
Nordamerika vor. Die verbleibenden vier Sitze werden auf die restlichen Länder der Welt
aufgeteilt. Weiters sind zumindest zwei Sitze für Vertreter der großen Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften bestimmt. Die Treuhänder dürfen ihr Amt maximal zweimal für drei Jahre ausü-
ben.120
113 Vgl. Horn (2011), S. 38 f. 114 Vgl. Horn (2011), S. 46 f. 115 Trustees 116 Vgl. IFRS Foundation (2012), S. 23. 117 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 100. 118 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 96 f. 119 Vgl. Bohl (2013), Rn. 25. 120 Vgl. Obenland (2010), S. 2.
20
3.4.4 International Accounting Standard Board
Der International Accounting Standard Board (IASB) ist eine private Organisation, welche in
London ansässig ist.121 Neben der Erstellung von Standards ist der IASB auch für deren Inter-
pretationen verantwortlich.122 Bei der Auswahl der Mitglieder wird eine ausgewogene geogra-
fische Aufteilung angestrebt. Die Auswahlkriterien der insgesamt 16 Mitglieder sind neben
der Qualifikation die praktische Erfahrung der Kandidaten. Wirtschaftsprüfer, Bilanzersteller,
Jahresabschlussadressaten sowie Akademiker sollen in einem ausgewogenen Verhältnis ver-
treten sein.123 Der IASB ist bestrebt, Beziehungen zu den nationalen Rechnungslegungsgre-
mien zu pflegen, damit deren Probleme und Sichtweisen bei der Ausarbeitung von Rech-
nungslegungsnormen berücksichtigt werden können.124
3.4.5 IFRS Interpretations Committee
Die Zielsetzung des IFRS Interpretations Committee ist, Zweifelsfragen in der Auslegung bei
einzelnen Standards zu klären.125 Die grundsätzlich allgemein gehaltenen Ausführungen sol-
len im Einklang mit dem Rahmenkonzept des IASB stehen. Wenn diese Einrichtung zur Er-
kenntnis kommt, dass Änderungen bei den bestehenden IFRS oder dem Rahmenkonzept not-
wendig sind, wird der IASB darauf hingewiesen.126 Bei der Mitgliederauswahl wird auf die
fachliche Kompetenz geachtet, darüber hinaus soll auch eine regional breite Streuung erreicht
werden. Die Mitglieder sollen deren unabhängige Meinungen vertreten.127 Die Vorgängerein-
richtung Standing Interpretations Committee (SIC) hat bis 2002 die SIC-Interpretationen ent-
wickelt. Im Anschluss daran wurde diese Aufgabe von der International Financial Reporting
Interpretations Committee (IFRIC) übernommen, welche die noch heute gültigen IFRIC
Interpretationen entwickelt haben.128
3.4.6 Beratende Einrichtungen des IASB
Zahlreiche beratende Einrichtungen unterstützen den IASB. Bei der Zusammenarbeit mit den
unterschiedlichen Gruppen wird eine transparente Vorgehensweise angestrebt. Aus diesem
121 Vgl. Obenland (2010), S. 1. 122 Diese werden vom Interpretationskomitee erstellt, näheres siehe Kapitel 3.4.4 123 Vgl. Horn (2011), S. 50 f. 124 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 98. 125 Vgl. Grünberger (2011), S. 22. 126 Vgl. IFRS Foundation (2010), S. 4 ff. 127 Vgl. IFRS Foundation (2010), S. 5. 128 Vgl. Grünberger (2011), S. 22.
21
Grund finden beispielsweise die Treffen zwischen dem IASB und den beratenden Institutio-
nen in der Öffentlichkeit statt beziehungsweise werden sie im Internet veröffentlicht.129
Der Standard Advisory Council (SAC) berät den IASB in seinen Tätigkeiten. Bei den Mitg-
liedern des SAC handelt es sich häufig um Personen, welche in nationalen Standardsettern,
Aufsichtsbehörden oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihre Erfahrungen gesammelt ha-
ben. Derzeit besteht dieses Gremium aus 40 Mitgliedern, welche großteils aus Europa und
Asien stammen.130 Das Capital Markets Advisory Committee ist unabhängig vom IASB und
setzt sich aus Mitgliedern zusammen, welche große Erfahrungen in der Analyse finanzwirt-
schaftlicher Informationen besitzen, wie beispielsweise Investoren oder Ratingagenturen. Die
maximal 20 Mitglieder treffen sich regelmäßig mit IASB Mitgliedern. Die Emerging Econo-
mies Group besteht aus Mitgliedern von aufstrebenden Ländern, welche in den G 20 vertreten
sind und Malaysia. Jedes dieser Länder entsendet einen Vertreter, üblicherweise einen von
den nationalen Standardsettern. Das IASB ist mit zumindest einem Mitglied bei den jeweili-
gen Meetings vertreten. Die Financial Crisis Advisory Group hat sich zum Ziel gesetzt, die
finanzielle Berichterstattung zu verbessern, damit das Vertrauen der Investoren in den Kapi-
talmarkt erhöht wird. Working Groups werden für größere Projekte eingerichtet. Beispiels-
weise werden solche Arbeitsgruppen für komplexe Standards gegründet. Dabei unterstützen
regionale und nationale Ersteller von Rechnungslegungsnormen den IASB bei seiner Tätig-
keit.131
3.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe
3.5.1 Erstellungsprozess der Rechnungslegungsstandards
Wie in Abbildung 4 ersichtlich, werden die Rechnungslegungsnormen IFRS im Rahmen eines
due process in sechs unterschiedlichen Phasen vom IASB entwickelt.
129 Vgl. IFRS Foundation (2013a) 130 Vgl. IFRS Foundation (2010), S. 26 f. 131 Vgl. IFRS Foundation (2013b)
22
Abbildung 4: Erstellungsprozess eines IFRS132
Im ersten Schritt werden die zu behandelnden Themen ausgewählt. Dabei werden primär die
Informationsbedürfnisse der Kapitalgeber, also der Investoren und Gläubiger, berücksichtigt.
Nachdem die IASB Mitglieder über die Themenauswahl abgestimmt haben, wird die Umset-
zung des relevanten Standards im zweiten Schritt geplant. Dieser Aufgabenschritt kann ent-
weder vom IASB alleine oder in Zusammenarbeit mit Standardsettern je nach Komplexität
umgesetzt werden. Bei Bedarf kann der IASB eine Arbeitsgruppe einrichten. In der dritten
Phase wird ein Diskussionspapier entwickelt und veröffentlicht. Dieses umfasst einen Über-
blick zum Thema, mögliche Ansätze zur Darstellung in der Rechnungslegung und die Ansich-
ten des Autors beziehungsweise des IASB.133 Im Anschluss wird das Diskussionspapier zur
Kommentierung freigegeben,134 damit die Meinungen der interessierten Öffentlichkeit be-
rücksichtigt werden.135 Nachdem die Kommentare zusammengefasst auf der Homepage ver-
öffentlicht werden, wird die Frist für die Kommentare nochmals verlängert, um weitere
Rückmeldungen zu erhalten.136
Der vierte Schritt umfasst die Entwicklung und Veröffentlichung eines Exposure Draft. Dabei
wird ein konkreter Vorschlag für die Gestaltung eines IFRS beschrieben. Der Inhalt basiert
132 Quelle: in Anlehnung an IFRS Foundation (2012), S. 18 ff. 133 Sollte das discussion paper von einem anderen Standardsetter entworfen worden sein, benötigt deren Veröffentlichung eine einfache
Mehrheit bei einer Abstimmung der IASB Mitglieder. 134 Kommentierungsfrist 120 Tage und bei wichtigen Projekten auch länger. 135 Um dies zu gewährleisten, werden für die Auswahl der zu behandelnden Themenschwerpunkte Diskussionen der IASB Mitglieder sowie-
der eingelangten Kommentare unterschiedlicher Interessensgruppen öffentlich auf der Homepage des IASB zugänglich gemacht. 136 Vgl. IFRS Foundation (2012), S. 5 ff.
Stage 1: Setting the agenda
Stage 3: Development and publication of a discussion paper
Stage 2: Project planning
Stage 4: Development and publication of an exposure draft
Stage 5: Development and publication of an IFRS
Stage 6: Procedures after an IFRS is used
23
auf den Betrachtungen des IASB, der eingegangenen Kommentaren auf das Diskussionspa-
pier, Vorschlägen durch das Advisory Council und unterschiedlicher Arbeitsgruppen sowie
Standardsettern. Bei widersprüchlichen Meinungen der IASB Mitglieder werden im Entwurf
auch Alternativvorschläge berücksichtigt. Sobald der IASB für die Veröffentlichung des Ex-
posure Draft abgestimmt hat,137 wird dieser zur Kommentierung freigegeben. Nach der
Kommentierungsfrist werden die Stellungnahmen zusammengefasst und auf der IASB Home-
page veröffentlicht. Im darauffolgenden fünften Schritt werden zunächst die eingelangten
Kommentare vom IASB diskutiert und daraus abgeleitet Veränderungen durchgeführt. Der
IASB hat die Möglichkeit, diesen geänderten Exposure Draft138 nochmals zur Kommentie-
rung freizugeben.139 Nach Berücksichtigung der unterschiedlichen Stellungnahmen wird die
ausgearbeitete Variante mit dem IFRS Interpretations Committee vorabgestimmt. Der IASB
ist verpflichtet, die Auswirkungen der geplanten Standards zu beschreiben. Zum einen müssen
die zu erwartenden Kosten für die Bilanzersteller und die Bilanznutzer erfasst werden. Zum
anderen werden die Auswirkungen auf die Qualität der Finanzberichterstattung dargestellt. Im
Anschluss stimmen die Mitglieder des IASB über den Exposure Draft ab. Danach werden die
IFRS erstellt und veröffentlicht.140 Im abschließenden sechsten Schritt wird der neue IFRS
Standard nach einem Beobachtungszeitraum von etwa zwei Jahren auf die praktischen Aus-
wirkungen überprüft. Der IASB und interessierte Parteien, vor allem das IFRS Advisory
Council, das IFRS Interpretations Committee oder nationale Standardsetter analysieren, wie
sich die neuen Regelugen auf die Qualität der Rechnungslegung auswirken. Bei Bedarf kann
der Standard auf die Agenda des IASB gesetzt werden.141
3.5.2 Entwicklungsprozess für Interpretationen der Rechnungslegungsstandards
Die Interpretationen von Rechnungslegungsstandards werden vom IFRS Interpretations
Committee im due process, einem siebenstufigen Verfahren, entwickelt. Abbildung 5 gibt
einen Überblick, welcher nachfolgend genauer beschrieben wird.
137 benötigt 10 von 16 Stimmen. 138 second Exposure Draft 139 Dies erfolgt insbesondere bei Themenaspekten, welche in der Kommentierungsphase intensiv diskutiert wurden und im ersten Exposure
Draft nur unzureichend behandelt wurden. Die Notwendigkeit einer zweiten Kommentierungsphase wird im Rahmen eines IASB Meetings entschieden.
140 während für die Festlegung der Themenbereiche und des Diskussionspapiers eine einfache Mehrheit ausreichend ist, wird für das Exposu-re draft oder bei der Abstimmung über einen IFRS zumindest 10 Zustimmungen der 16 Mitglieder benötigt.
141 Vgl. IFRS Foundation (2012), S. 9 ff.
24
Abbildung 5: Erstellungsprozess einer Interpretation eines IFRS142
Der erste Schritt ist die Identifikation relevanter Themen. Dabei können unterschiedliche Inte-
ressenten dieser Einrichtung Vorschläge unterbreiten. Die eingebrachten Kommentare werden
auf der IASB Homepage veröffentlicht. Im zweiten Schritt legt das IFRS Interpretation
Committee im Rahmen einer öffentlichen Debatte das konkrete Thema fest. Im dritten Schritt
kommt es bei einer öffentlich zugänglichen Versammlung zur Abstimmung. Jedes Mitglied
hat eine Stimme und wählt unabhängig, vertritt also nicht die Interessen eines Unternehmens
oder einer Einrichtung. Bei komplexeren Themen kann der Vorsitzende des IFRS Interpreta-
tions Committee externe Experten zur Versammlung einladen, damit diese ihr Fachwissen
einbringen können.143
Im vierten Schritt interpretiert das IFRS Interpretations Committee auf Basis eines Informati-
onspapiers des IASB den Sachverhalt. Dieses Schreiben informiert das Interpretationskomitee
über die konkrete Problemstellung, die relevanten Stellen aus dem Rahmenkonzept und stellt
alternative Lösungsansätze mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen dar. Auf dieser Grundlage
entwickelt das Interpretations Committee eine Empfehlung, in welcher Form der Sachverhalt
in der Rechnungslegung abgebildet werden soll.144 Im fünften Schritt erhalten die IASB Mit-
142 Quelle: in Anlehnung an IFRS Foundation (2010), S. 6 ff. 143 Vgl. IFRS Foundation (2010), S. 6 ff. 144 Bei der Abstimmung im IFRS Interpretations Committee dürfen für einen Konsens maximal 4 der insgesamt 14 Mitglieder gegen diesen
Vorschlag stimmen.
Stage 1: Identification of issues
Stage 2: Setting the agenda
Stage 3: Meetings and voting
Stage 4: Development of a draft
Stage 5: The IASB´s role in the release of a draft interpretation
Stage 6: Comment period and deliberation
Stage 7: The IASB´s role in an interpretation
25
glieder Einblick in die Interpretation. Bei Annahme145 durch die IASB Mitglieder wird dieser
Vorschlag zur öffentlichen Kommentierung freigegeben.146
Im sechsten Schritt werden die Kommentare vom Interpretationskomitee bei der Erstellung
der endgültigen Version berücksichtigt. Bei grundlegenden Änderungen des ursprünglichen
Entwurfs kann sich die Institution dazu entschließen, eine zweite Kommentierungsphase mit
dem angepassten Entwurf durchzuführen.147 Im siebten Schritt stimmen die Mitglieder des
IASB über die Anerkennung der Interpretation ab. Für eine Zustimmung sind 9 positive
Stimmen der Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Ablehnung durch das IASB erhält das
Interpretations Committee eine detaillierte Begründung für den Einspruch. Auf Basis dieser
Analyse entscheidet der IASB das weitere Vorgehen.148 Die Veröffentlichung der bewilligten
Interpretationen erfolgt durch den IASB.149
3.5.3 Übernahme in Europäisches Recht
Die Überprüfung der Rechnungslegungsnormen und die verbindliche Übernahme in europäi-
sches Recht erfolgt wie in Abbildung 6 ersichtlich im Rahmen des Endorsement-Verfahrens
durch die Europäische Kommission.150
145 Bei Widerspruch von zumindest vier Mitgliedern des IASB wird über die weitere Vorgehensweise bei einem IASB Meeting abgestimmt. Mögliche Alternativen sind, dass die Interpretation entweder zur öffentlichen Kommentierung zugelassen werden, dass das Interpretation Committee nochmals beauftragt wird, die Interpretation zu überarbeiten, dass der IASB diese Thematik übernimmt oder dass das Arbeitsge-biet nicht weiter behandelt wird. 146 Vgl. IFRS Foundation (2010), S. 8 f. 147 Bei der Abstimmung über die überarbeitete Interpretation dürfen maximal vier Mitglieder dagegen stimmen, damit die Interpretation dem
IASB zur Abstimmung übermittelt werden kann. 148 Als Alternativen kommen die bereits erwähnten Optionen in Aufgabenpunkt fünf in Betracht. 149 Vgl. IFRS Foundation (2010), S. 6 ff. 150 Vgl. Striegel/Münchow (2011), S. 27.
26
Ste
llun
gnah
me V
orschlag
Abbildung 6: Anerkennungsverfahren (Endorsement Mechanism)151
Nachdem der IASB neue Regelungen zur Rechnungslegung herausgegeben hat, wendet sich
die Kommission an die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), damit eine
Überprüfung der neuen IFRS Regelungen erfolgt. Innerhalb der EFRAG ist das Expertengre-
mium Technical Expert Group (TEG) für die Beratung der Kommission zuständig. Im Rah-
men eines due process werden Kommentare interessierter Gruppen eingeholt. Schlussendlich
trifft die EFRAG auf den Grundlagen des IASB frameworks eine positive oder negative
Übernahmeempfehlung an die Kommission. Da es sich bei der EFRAG um eine privatwirt-
151 Quelle: Pellens (2011), S. 106.
IASB
Standard Advisory Re-
view Group (SARG)
Vorbereitung des Vorschlags und
fachliche Begleitung
IFRS/IFRIC
Technischer Ausschuss
Privatwirt. Initiative: „European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)
Stellungnahme
Kommission
Vorsitz des Regelungsausschusses
• Annahme/Ablehnung eines
bestimmten IFRS
• Beschreibung und Vereinbarkeit
mit geltenden EU-Richtlinie
• Prüfung der Eignung als EU-Norm
• Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit
• Weiterleitung an EU-Rat und EU-Parlament,
die eine Kontrollfunktion innehaben
Regelungsausschuss mit Mitgliedsstaatenvertre-
tern Accounting Regulatory Commiitee (ARC)
EU-Rat/EU-Parlament
IFRS/IFRIC EU-VO
Zustimmung
27
schaftliche Einrichtung handelt, hat die Kommission zur Sicherung einer hohen Qualität,
Transparenz und eines glaubwürdigen Übernahmeverfahrens die Prüfgruppe Standard Advice
Review Group (SARG) gegründet. Die SARG setzt sich aus höchstens sieben unabhängigen
Rechnungslegungsexperten und hangrohen Vertretern von nationalen Standardsettern zusam-
mensetzt. Die Stellungnahme dieser Expertengruppe wird auf der Homepage der Kommission
veröffentlicht. Weitere Aufgaben sind die Sicherstellung der Objektivität und Unabhängigkeit
der EFRAG.152
Im Anschluss daran gibt die Kommission einen Übernahmevorschlag, welcher unabhängig
von der EFRAG-Empfehlung erstellt werden kann, an den Regelungsausschuss Accounting
Regulatory Committee (ARC) weiter. Diese Einrichtung setzt sich aus Vertretern der Mit-
gliedsstaaten zusammen und überprüft den Übernahmevorschlag und stimmt über den Vor-
schlag der Kommission ab.153 Bei Zustimmung wird die positive Übernahmeempfehlung dem
Rat und dem Parlament übermittelt. Diese können unabhängig voneinander den Kommissi-
onsvorschlag ablehnen. Als Begründung kann eine Unvereinbarkeit des Vorschlages mit der
Zielausrichtung der IAS-Verordnung angeführt werden. Bei Ablehnung gibt die Kommission
ihren Vorschlag an den Rat weiter, welcher nun mit einer qualifizierten Mehrheit über den
IFRS innerhalb von zwei Monaten abstimmen kann. Sollte in dieser Zeitperiode der Vor-
schlag abgelehnt oder keine Entscheidung getroffen werden, wird die Kommission den Vor-
schlag an das Parlament weiterleiten. Innerhalb einer viermonatigen Frist kann sich das Par-
lament mit den bereits angeführten Argumenten gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen aus-
sprechen. Die Kommission erhält die Möglichkeit, den Vorschlag abzuändern. Sollte sich das
Parlament innerhalb dieser Frist nicht gegen diesen Vorschlag aussprechen, wird dieser
rechtswirksam. Nach der Veröffentlichung des Standards ist dieser in der EU verbindlich an-
zuwenden. Dieses Verfahren kann zur Folge haben, dass nicht sämtliche Inhalte des IFRS
Standards übernommen werden und daher Unterschiede zwischen den IFRS und den wirksa-
men Regelungen innerhalb der EU entstehen.154
3.5.4 Durchsetzung der IFRS: Enforcement
Die ordnungsgemäße Überwachung der Einhaltung der Rechnungslegungsnormen stellt eine
wesentliche Herausforderung dar. Die EU-Kommission hat fünf Kriterien herausgegeben,
152 Vgl. Oversberg (2007), S. 1597 ff. 153 Vgl. Striegel/Münchow (2011), S. 27. 154 Vgl. Oversberg (2007), S. 1598 f.
28
welche eine zuverlässige Rechnungslegung in Europa gewährleisten sollte. Diese sind die
Entwicklung klarer Rechnungslegungsstandards, eine zeitnahe Auslegung und Anleitung zur
Umsetzung der Standards, die gesetzliche Abschlussprüfung, die Kontrolle durch Aufsichtsin-
stanzen und wirksame Sanktionen bei Nichtbeachtung der Standards.155 Eine genauere Be-
trachtung der institutionellen Rahmenbedingungen der Überprüfung der Einhaltung der Rech-
nungslegungsnormen erfolgt in Kapitel 4, in welchem detaillierter auf den Bereich der Wirt-
schaftsprüfung eingegangen wird.
155 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 108 ff.
29
4 Wirtschaftsprüfung
4.1 Funktionale Beschreibung
4.1.1 Aufgaben und Zweck
Die Hauptaufgabe der Wirtschaftsprüfung ist die Überprüfung der Jahresabschlüsse kapital-
marktorientierter Unternehmen.156 Dabei kontrolliert der Abschlussprüfer, ob das geprüfte
Unternehmen die Vorschriften der Rechnungslegung ordnungsgemäß anwendet.157 Eine zu-
verlässige Abschlussprüfung soll die Glaubwürdigkeit der Jahresabschlüsse gewährleisten
und somit das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Richtigkeit der Abschlüsse stärken.158
Zusätzlich werden Aussagen über das Risikomanagementsystem des Unternehmens getrof-
fen.159 Mit diesen Aufgaben tragen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dazu bei, dass In-
formationsasymmetrien zwischen Management und den übrigen Stakeholdern wie Mitarbei-
tern, Staaten oder Kapitalgebern reduziert werden.160
Neben dieser Kerntätigkeit erfüllen Wirtschaftsprüfer beratende Funktionen für die Unter-
nehmen. Diese Leistungen umfassen unter anderem Steuerberatungen, Unternehmensbewer-
tungen, Beratungen in strategischen Fragen wie beispielsweise Unternehmenszusammen-
schlüsse161 oder betriebswirtschaftliche Beratungen beim Aufbau und der Weiterentwicklung
des Risikomanagements.162
4.1.2 Herausforderungen
Die hohen Erwartungen unterschiedlicher Adressaten163 können als wesentliche Herausforde-
rung für die Wirtschaftsprüfung genannt werden. Diese können auf Grund der tatsächlichen
rechtlichen Bestimmungen und dem Umfang der Prüfung kaum erfüllt werden.164 Während
beispielsweise die Öffentlichkeit den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk häufig als Gü-
tesiegel für eine wirtschaftlich stabile Situation eines Unternehmens betrachtet, ist die Über-
156 Vgl. Europäische Kommission (2011), S. 2. 157 Vgl. Lene (2012), S. 3 f. 158 Vgl. Europäische Kommission (2011), S. 2. 159 Vgl. Zilch (2011), S. 19 ff. 160 Vgl. Wild/Scheithauer (2012), S. 188. 161 Vgl. Zilch (2011), S. 22. 162 Vgl. IWP (2012b), S. 9 f. 163 Siehe Kapitel 4.1.1 164 Vgl. Hakelmacher (2011), S. 201.
30
prüfung der Wirtschaftlichkeit165 des geprüften Unternehmens nicht Gegenstand der Ab-
schlussprüfung. Lediglich bei einer drohenden Insolvenz166 muss der Abschlussprüfer über
diesen Umstand unverzüglich berichten.167
4.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen
4.2.1 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung
Mit der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse soll die Zuverlässigkeit der veröffentlich-
ten Informationen der Unternehmen verbessert werden.168 Damit erhalten Kapitalgeber zu-
sätzliche Informationen, welche Investitionsentscheidungen oder die Vergabe von Krediten
beeinflussen.169 Für die Kapitalnehmer soll das gesteigerte Vertrauen in einen korrekten Jah-
resabschluss die Kapitalkosten reduzieren.170 Darüber hinaus übernimmt die Wirtschaftsprü-
fung gesellschaftliche Verantwortung, da neben Aktionären und Fremdkapitalgebern bei-
spielsweise auch Arbeitnehmer und Steuerzahler an einer wirkungsvollen Wirtschaftsprüfung
interessiert sind. Die Überprüfung des Jahresabschlusses dient dem Schutz von Mitarbeitern
und Steuerzahlern, da Bilanzmanipulationen Unternehmen in existenzbedrohende Situationen
bringen können, was Arbeitsplätze gefährden und milliardenschwere Hilfsmaßnahmen zu
Lasten der Steuerzahler verursachen kann.171
Zusätzlich stellen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eine wesentliche Unterstützung für den
Aufsichtsrat von börsennotierten Unternehmen dar, welcher für die Überwachung des Vor-
standes verantwortlich ist. Die Wirtschaftsprüfung stellt den Aufsichtsrat Informationen zum
Rechnungslegungsprozess, der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems und des Jah-
res- und Konzernabschlusses zur Verfügung.172
Die Regelungen der internationalen Prüfungsstandards ISA173 gewinnen weltweit an Bedeu-
tung. In circa 80 Ländern sind die ISA direkt anzuwenden beziehungsweise basieren die na-
tionalen Regulierungen auf deren Grundlagen. Während sich beispielsweise die deutschen
165 dafür ist der Aufsichtsrat zuständig. 166 Vermutung eines Reorganisationsbedarf gem. § 273 Abs 3 UGB. 167 Vgl. Baumann u.a., S. 195 ff. 168 Vgl. Bündnis 90 Die Grünen (2012), S. 2. 169 Vgl. Bündnis 90 Die Grünen (2012), S. 2 f. 170 Vgl. Marty (2012), S. 52. 171 Vgl. Bündnis 90 Die Grünen (2012), S. 3 f. 172 Vgl. Baumann u.a., S. 195 ff. 173 Näheres siehe Kapitel 4.5.1
31
Prüfungsstandards sehr eng am ISA Regelwerk orientieren, weichen die Prüfungsstandards in
den Vereinigten Staaten etwas stärker davon ab. Der amerikanische Ersteller von Prüfungs-
normen, das Auditing Standards Board (ASB), strebt eine Harmonisierung der amerikani-
schen Prüfungsstandards Statements on Auditing Standards (SASs) mit den ISA an.174
4.2.2 Rechtliche Grundlagen
Der International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat mit dem Code of
Ethics for Professional Accountants (CoE) ethische Grundsätze für die Berufsausübung der
Wirtschaftsprüfer festgelegt. Diese dienen als Grundlage für gesetzliche Bestimmungen.175
USA EU Regelwerk Sarbanes-Oxley Act 8. EU-Richtlinie Revisionsaufsichtsorgan PCAOB Öffentliche Berufsaufsicht Unabhängigkeit der Revisions-stelle
Geregelt (Liste verbotener Dienst-leistungen)
Geregelt (Beispiele verbote-ner Dienstleistungen)
Prüfungsausschuss Obligatorisch (wählt die Revisions-stelle)
Obligatorisch
Tabelle 2: Überblick über Regulierungen in den USA und in der EU176
Wie in Tabelle 2 dargestellt, erreichte die Europäische Union im Juni 2006 mit der 8. EU-
Abschlussprüfer-Richtlinie 2006/43/EG einen Meilenstein in der Harmonisierung von Ab-
schlussprüfungen. Die Zielsetzung dieser Richtlinie ist die Sicherstellung eines hohen Quali-
tätsniveaus der Abschlussprüfung innerhalb der EU. Darin werden Kriterien wie die Unab-
hängigkeit, das Gebot des berufswürdigen Verhaltens sowie die Einhaltung und Überwachung
bestimmter Qualitätsstandards geregelt. Im Rahmen eines Übernahmeverfahrens177 werden
die Regelungen der International Accounting Standards (IAS) von der EU übernommen, wel-
che für die Abschlussprüfung verbindlich anzuwenden sind.178 Die Richtlinie der EU-
Kommission überlässt den einzelnen Mitgliedsstaaten das Recht, die Bestimmungen der ISA
nach nationalen Bedürfnissen abzuändern.179 Dabei können Teile der ISA-Bestimmungen
ausgeschlossen werden oder auch zusätzliche Prüfverfahren vorgeschrieben werden.180
174 Vgl. IFAC (2012) 175 Vgl. Bartos/Milla/Kuntner S. 154 ff. 176 Quelle: in Anlehnung an: Ruud/Hess (2007), S. 262. 177 Komitologieverfahrens., näheres siehe Kapitel 4.5.2 178 Vgl. IWP (2010), S. 14. 179 ISA-Adaption 180 Vgl. Ferlings/Promber (2010), S. 28.
32
Gemäß Tabelle 2 wurden im Juli 2002 mit dem Sarbanes-Oxley Act (SOA) die gesetzlichen
Bestimmungen in Amerika entscheidend geprägt. Die Regelungen gelten für sämtliche Unter-
nehmen, welche am amerikanischen Kapitalmarkt vertreten sind und sollen der Wirtschafts-
kriminalität und intransparenten Bilanzierungspraktiken entgegenwirken. Section 201 des
SOA umfasst höhere Anforderungen an die Unabhängigkeit des Berufsstandes. Beispielswei-
se dürfen mit Ausnahme von Steuerberatungen keine Beratungsleistungen bei geprüften Un-
ternehmen durchgeführt werden. Gemäß Section 301 werden die Unternehmen verpflichtet,
einen Prüfungsausschuss einzurichten, welcher als direkter Ansprechpartner für die Wirt-
schaftsprüfer, für deren Auswahl und Entlohnung zuständig ist. Section 302 verpflichtet das
Management zu einer eidesstaatlichen Beglaubigung über eine tatsachengetreue Berichterstat-
tung des Unternehmens. Darüber hinaus wurde das Aufsichtsorgan Public Company Accoun-
ting Oversight Board (PCAOB)181 geschaffen.182
4.3 Geschichte
4.3.1 Internationale Rahmenbedingungen
Verstärkte Bilanzskandale und Bilanzmanipulationen zur Jahrtausendwende führten zu gra-
vierenden Veränderungen im Bereich der Wirtschafts- und Bilanzprüfung. Die Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft Arthur Anderson wurde wegen Beihilfe zur Bilanzfälschung im Fall
Enron angeklagt und musste als Folge den Geschäftsbetrieb einstellen. Ein starker Anstieg
nachträglicher Bilanzkorrekturen hat den Vertrauensverlust der Anleger in den Jahresab-
schluss börsennotierter Unternehmen zusätzlich verstärkt.183 Aus diesen Gründen werden auf
internationaler Ebene verstärkt einheitliche Prüfungsnormen in der Abschlussprüfung zur bes-
seren Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse gefordert.184 Diese Entwicklung wirkt sich in der
Gesetzgebung185 und den Anforderungen an den Berufsstand aus.186
Als Reaktion wurde mit dem Sarbanes-Oxley Act (SOA)187 eine striktere Regulierung in den
USA durch den Kongress umgesetzt.188 Ähnlich wie in den USA sollen auch die europäischen
Rahmenbedingungen das Vertrauen der Anleger in die Abschlussprüfung erhöhen. Die 8. EU-
181 Näheres siehe Kapitel 4.4.8 182 Vgl. Ruud/Hess (2007), S. 255 ff. 183 Vgl. Steck (2004), S. 3 ff. 184 Vgl. Olbrich/Weidmann (2011), S. 180. 185 Näheres siehe Kapitel 4.2.2 186 Vgl. Ruud/Hess (2007), S. 262. 187 Näheres siehe Kapitel 4.2.2
188 Vgl. Steck (2004), S. 3 ff.
33
Abschlussprüfer-Richtlinie189 verpflichtet die Abschlussprüfer zur Anwendung von internati-
onalen Prüfungsstandards. Damit soll eine verbesserte Harmonisierung der Abschlussprüfung
sichergestellt werden.190
4.3.2 Entwicklung zum Status Quo: „Big Four“ Wirtschaftsprüfer
Der Berufsstand des Wirtschaftsprüfers gewann mit der globalen Finanzkrise im Jahr 1930
stark an Bedeutung. Als Folge der Wirtschaftskrise forderten Eigen- und Fremdkapitalgeber
eine unabhängige Prüfung der Kapitalgesellschaften.191 1931 wurde das Institut der Wirt-
schaftsprüfer (IDW) in Berlin gegründet. Dabei handelt es sich um eine private Vereinigung,
welche den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer vertritt. Im Jahre 1934 wurde die allgemeine
Prüfungspflicht für Aktiengesellschaften und eine verpflichtende Mitgliedschaft im IWD für
sämtliche Wirtschaftsprüfer eingeführt.192 Damit soll gegen die zahlreichen Bilanzfälschun-
gen vorgegangen werden.193
Die Big4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften PwC, KPMG, Deloitte und Ernst & Young hal-
ten bei börsennotierten Gesellschaften bei einem Marktanteil von mehr als 90 Prozent. Die
Entwicklung zu dieser dominierenden Stellung hat mehrere Ursachen. In den 50er Jahren be-
gannen die großen amerikanischen Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten bei der Auslandsexpan-
sion zu begleiten. Zusätzlich führten zahlreiche Kooperationen und Fusionen zur dominanten
Stellung weniger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.194 Der Trend zur Internationalisierung
der Unternehmenstätigkeit bevorzugt Prüfungsgesellschaften, welche weltweit homogene
Leistungen anbieten können. Lediglich die Big4-Gesellschaften verfügen über ein dafür not-
wendiges internationales Netzwerk. Zusätzlich haben unterschiedliche Entwicklungen kleine-
re und mittelständische Prüfungsgesellschaften benachteiligt. Beispielsweise wurden mit der
verbindlichen Einführung der IAS/IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU
im Jahr 2005 die Konzentration am Prüfungsmarkt weiter erhöht, da kleinere und mittlere
Prüfungsgesellschaften nicht über das notwendige Know-how für IAS/IFRS-
Konzernabschlüsse verfügen.195
189 Näheres siehe Kapitel 4.2.2 190 Vgl. Ruud/Hess (2007), S. 255 f. 191 Vgl. Wiedmann (2004), S. B6. 192 Vgl. IWP (2012a), S. 1 ff. 193 Vgl. Bündnis 90 Die Grünen (2012); S. 1. 194 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (2013) 195 Vgl. Scheithauer/Wild (2012), S. 187 ff.
34
4.4 Beschreibung der Institutionen
4.4.1 International Federation of Accountants
Die International Federation of Accountants (IFAC) wurde 1977 in München gegründet und
ist als Dachorganisation verantwortlich für die Entwicklung internationaler Abschlussprü-
fungsstandards, den International Accounting Standards (IAS). Abbildung 7 gibt einen Über-
blick über die Organisation.196 Diese Einrichtung zählt in 129 Ländern 172 Mitgliedsorganisa-
tionen mit mehr als 2,5 Millionen Berufsangehörigen. Als Zielsetzung sollen im Interesse des
Gemeinwohls qualitativ hochwertige Standards für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer
entwickelt werden und die internationale Anwendung dieser Regelungen gefördert werden.
Aus diesem Grund wird die Kooperation mit internationalen Einrichtungen forciert.197 Wich-
tige Kooperationen bestehen beispielsweise mit der IOSCO,198 dem Basler Komitee der Ban-
kenaufsichtsorganisationen,199 der Weltbank und dem Finanz-Stabilitätsforum. Darüber hi-
naus sollen die Interessen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfung vertreten werden.200 Fi-
nanziert wird die IFAC im Wesentlichen aus den Beiträgen der Mitgliedsorganisationen.201
196 Vgl. IFAC (2013) 197 Vgl. IFAC (2012) 198 Näheres siehe Kapitel 5.4.3 199 Näheres siehe Kapitel 6.4.2 200 Vgl. Steckel/Severus (2011), S. 3. 201 Vgl. Richter (1997), S. 112.
35
Abbildung 7: IFAC Organizational Diagram202
4.4.2 IFAC Council und IFAC Board
Das IFAC Council besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedsorganisationen und ist für die
Satzung, die strategische Ausrichtung und die personelle Zusammensetzung des Boards zu-
ständig. Als Basis für die personelle Auswahl wird die Vorschlagsliste des Nominating
Committees herangezogen. Die Zusammenstellung soll die unterschiedlichen wirtschaftlichen
Entwicklungsstufen der Volkswirtschaften repräsentieren.203 Der IFAC Board besteht aus
dem Präsidenten und weiteren 21 Mitgliedern und ist für die Überwachung der Vorgänge in-
nerhalb der IFAC verantwortlich.204 Neben der Sicherstellung transparenter Strukturen inner-
halb dieser Einrichtung sollen neue Mitgliedsorganisationen für den IFAC gewonnen wer-
den.205
4.4.3 Nominating Committee
Das Nominating Committee setzt sich aus zumindest sechs gewählten Mitgliedern der IFAC
zusammen, welche vom IFAC Council und dem PIOB206 auf Empfehlung des IFAC Board
bestimmt werden. Diese Einrichtung soll qualifizierte Mitglieder für die Gremien der IFAC
202 Quelle: in Anlehnung an IFAC (2003), S. 27. 203 Vgl. IFAC (2012) 204 Vgl. Ferlings/Promber (2010), S. 14. 205 Vgl. IFAC (2003), S. 27. 206 Näheres siehe Kapitel 4.4.6
IFAC Council
IFAC Board
Public Interest Oversight Board
Nominating Committee
IAASB
Monitoring Group
Accountability Oversight Consultation/Advice
International Federation of Accountants
CAG
36
vorschlagen, wobei das PIOB bei der Zusammensetzung der potentiellen Kandidaten ein
Mitspracherecht hat. Die Auswahl der Kandidaten soll regional ausgeglichen sein.207
4.4.4 International Auditing and Assurance Standard Board
Der International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) entwickelt die internatio-
nalen Abschlussprüfungsstandards International Standards on Auditing (ISA). Man ist be-
strebt, hochwertige Standards im Interesse der Öffentlichkeit auszuarbeiten. Dadurch soll auf
internationaler Ebene die finanzielle Stabilität verbessert werden und das öffentliche Vertrau-
en in die Wirtschaftsprüfung gestärkt werden.208 Dabei überwacht das Public Interest Over-
sight Board (PIOB) den IAASB bei seinen Tätigkeiten.209
Der IAASB wird von einem hauptberuflichen Vorsitzenden und 17 ehrenamtlichen Mitglie-
dern geleitet. Die Mitglieder werden von technischen Beratern und von der Consultative Ad-
visory Group (CAG) beraten, welche sich aus Vertretern von Regulierungsbehörden, interna-
tionalen Organisationen und Erstellern sowie Nutzern von Jahresabschlüssen zusammen-
setzt.210
Im Rahmen des Clarity Project hat der IAASB die ISA mit dem Ziel überarbeitet, die Struktur
und Klarheit der Standards zu verbessern. Die neuen Formulierungen der Prüfungsbestim-
mungen unterscheiden vier unterschiedliche Hauptpunkte. Bei den Vorbemerkungen werden
der Anwendungsbereich und das Datum des Inkrafttretens der betroffenen IAS erläutert. Im
Anschluss wird das Prüfungsziel für die Abschlussprüfer beschrieben. Danach werden die
verpflichtenden Anforderungen einer Abschlussprüfung dargestellt, die der Wirtschaftsprüfer
zur Gewinnung eines Prüfungsurteils zwingend erfüllen muss. Abschließend werden allge-
meine Anwendungshinweise dargestellt, welche die korrekte Anwendung der Standards mit-
tels Beispielen und Erläuterungen unterstützen soll.211 Mit dem Abschluss dieses Projektes ist
die Bedeutung der ISA gestiegen.212
207 Vgl. IFAC (2012) 208 Vgl. IFAC (2012) 209 Vgl. Ferlings/Promber (2010), S. 16. 210 Vgl. Ferlings/Promber (2010), S. 16 f. 211 Vgl. Steckel/Severus (2011), S. 8 f. 212 Vgl. Olbrich/Weidmann (2011), S. 184 f.
37
4.4.5 Monitoring Group
Die Monitoring Group soll die öffentlichen Interessen schützen und setzt sich aus Vertretern
von Regulierungsbehörden und internationalen Organisationen zusammen. Mitglieder dieser
Institution sind unter anderem die IOSCO, der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, die Eu-
ropäische Kommission und die Weltbank.213 Die Einrichtung berät den PIOB und vermittelt
auf internationaler Ebene zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und den Regulie-
rungsbehörden.214
4.4.6 Public Interest Oversight Board
Das Public Interest Oversight Board (PIOB) wurde 2005 als Reaktion auf unterschiedliche
Unternehmensskandale gegründet, damit das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Wirt-
schaftsprüfung gestärkt wird. Die Mitglieder des PIOB werden unter anderem von internatio-
nalen Organisationen der Börsenaufsichten, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht sowie
der Weltbank ausgewählt. Die zentrale Aufgabe dieser Einrichtung ist die Überwachung des
IFAC samt deren beratenden Einrichtungen. In diesem Zusammenhang spielt ein transparen-
ter Erstellungsprozess der ISA eine zentrale Rolle. Dabei soll das PIOB sicherstellen, dass die
öffentlichen Interessen ausreichend berücksichtigt werden. Die Aufsichtsbehörde ist gegen-
über der Monitoring Group rechenschaftspflichtig.215
4.4.7 Wichtige Berufsorganisationen der Wirtschaftsprüfer
Die Fédération des Experts Comptables Européens (FEE) vertritt die Interessen des Berufs-
standes in Europa. Die Organisation ist in sämtlichen 27 Mitgliedsstaaten vertreten und hat
über 500.000 Mitglieder. Diese Einrichtung tritt für eine verstärkte Harmonisierung der Rech-
nungslegung und Abschlussprüfung ein.216
Das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) vertritt den amerikanischen
Berufsstand und besteht aus knapp 400.000 Mitgliedern in 128 Ländern. Die Aufgaben dieser
213 Vgl. Ferlings/Promber (2010), S. 14 f. 214 Vgl. IFAC (2003), S. 4. 215 Vgl. PIOB (2013) 216 Vgl. IWP (2012b), S. 22 f.
38
Einrichtung umfassen die Veröffentlichung von Prüfungsstandards, die Sicherstellung einer
guten Berufsqualifizierung der Mitglieder und der Ausarbeitung von Berufsgrundsätzen.217
4.4.8 Public Company Accounting Oversight Board
Das Aufsichtsorgan ist eine privatrechtliche und nicht gewinnorientierte Einrichtung, welche
die Qualität und Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung sicherstellen soll. Wirtschaftsprüfer
und Prüfungsgesellschaften von amerikanischen kapitalmarktorientierten Unternehmen müs-
sen sich bei diesem Aufsichtsorgan registrieren lassen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
müssen einen jährlichen Bericht über die Geschäftstätigkeiten an den PCAOB versenden. Das
Aufsichtsorgan führt regelmäßige Qualitätskontrollen und Inspektionen durch. Bei Verstößen
können Sanktionen wie Geldstrafen, Verweise oder ein Verbot der Prüfungstätigkeit verhängt
werden.218 Die fünf Board Mitglieder dieser Einrichtung werden von der Securities and Ex-
change Commission (SEC)219 in Abstimmung mit der FED220 und dem Finanzministerium
bestimmt. Finanziert wird diese Einrichtung durch Gebühren der überprüften Unternehmen.221
4.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe
4.5.1 Entwicklungsprozess der Prüfungsstandards
Die Entwicklung der International Standards on Auditing (ISA) erfolgt im Rahmen des due
process. Dabei sollen die Interessen unterschiedlichster Stakeholder, beispielsweise nationaler
Ersteller von Abschlussprüfungsnormen, Aufsichtsbehörden, Unternehmen, Investoren oder
öffentliche Anliegen bei der Erstellung der internationalen Prüfungsstandards berücksichtigt
werden.222
217 Vgl. AICPA (2013) 218 Vgl. Ruud/Hess (2007), S. 256. 219 Näheres siehe Kapitel 5.4.1 220 Zentralbank der Vereinigten Staaten 221 Vgl. PCAOBUS (2013) 222 Vgl. IFAC (2012)
39
Abbildung 8: Erstellungsprozess eines IAS223
Wie Abbildung 8 dargestellt, wird im ersten Schritt dieses Prozesses die Themenauswahl be-
stimmt. Dabei entwickelt das IFAC Board einen Projektplan, welcher vom PIOB genehmigt
werden muss.224 Im Anschluss wird eine Projektgruppe beauftragt, einen Standardentwurf für
das relevante Thema zu erstellen. Dieser Entwurf wird bei einem IAASB Meeting öffentlich
diskutiert. Die gewonnenen Erkenntnisse werden im Exposure Draft berücksichtigt, welcher
zur öffentlichen Kommentierung225 auf der Homepage des IAASB freigegeben wird. Im
nächsten Schritt werden die eingegangenen Kommentare bei einem öffentlich zugänglichen
IAASB Meeting diskutiert und bei der Entwicklung des Standardentwurfs berücksichtigt. Bei
wesentlichen Änderungen kommt es zu einer weiteren Kommentierungsphase. Der endgültige
Standardentwurf benötigt eine zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des IAASB,226 damit der
Entwicklungsprozess eines IAS abgeschlossen ist.227
223 Quelle: in Anlehnung an IFAC (2013) 224 Vgl. Ferlings/Promber (2010), S. 18. 225 für zumindest 120 Tage. 226 Zusätzlich müssen zumindest 12 der 18 Mitglieder abstimmen. 227 Vgl. IFAC (2013)
Stage 2: Research and consulation
Stage 3: Transparent debate
Stage 4: Exposure for public comment
Stage 5: Consideration of comments received on exposure
Stage 6: Affirmative approval
Stage 1: Project plan
40
4.5.2 Übernahmeprozess der Prüfungsstandards in europäisches Recht
Damit die Regelungen der IAS verbindlich in der EU anzuwenden sind, müssen die Ab-
schlussprüfungsstandards von der EU-Kommission im Rahmen eines Komitologieverfahrens
in europäisches Recht übernommen werden.228 Abbildung 9 zeigt einen Überblick über dieses
Verfahren.
Abbildung 9: Übernahmeprozess der ISA229
Mit Artikel 26 der Abschlussprüfungsrichtlinie ist ein transparentes Verfahren der Erstellung
der ISA Prüfungsnormen Voraussetzung für eine Übernahme.230 Im Rahmen dieses Verfah-
rens entscheidet zunächst der Europäische Rat, ob die Prüfungsstandards mit grundsätzlichen
Bestimmungen der EU-Rechtsakten übereinstimmen. Bei einem positiven Urteil wird die
Verantwortung an die EU-Kommission übertragen. Diese wird vom Fachausschuss Audit
Regulatory Committee (AuRC) unterstützt, welcher sich aus Vertretern der Mitgliedsstaaten
und der Kommission zusammensetzt. Zunächst unterbreitet die Kommission dem Fachaus-
schuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Dieser gibt dann innerhalb einer festge-
legten Frist eine Stellungnahme dazu ab. Bei einer positiven Stellungnahme werden die Be-
stimmungen in EU-Recht umgesetzt. Sollte keine Stellungnahme abgegeben werden bezie-
228 Vgl. Olbrich/Weidmann (2011), S. 182 f. 229 Quelle: Grünberger (2012), S. 49. 230 Vgl. IWP (2010b), S. 177 f.
IFAC
Kommission
PIOB IAASB Bestellung Überwachung
ISA
AuRC Mitgliedsstaatenvertreter
Keine Einigung
Europäischer Rat
EGAOB Technische Beratung
ISA-
Verord-
Abschlussprüfer
Unmittelbare Geltung
Prüfung
Abschlussprüfer
Mitglied
41
hungsweise diese nicht im Einklang mit dem Entwurf der Vertreter der Kommission stehen,
wird der Europäische Rat und das Parlament von der Kommission über diesen Umstand in
Kenntnis gesetzt. In der Folge gibt das Parlament eine Stellungnahme an den Europäischen
Rat ab, über welchen der Rat mit qualifizierter Mehrheit abstimmt. Sollte dieser Vorschlag
abgelehnt werden, kann die Kommission den Vorschlag abändern und erneut zur Abstim-
mung vorlegen.231 Die European Group of Auditors Oversight Bodies (EGAOB) unterstützt
die Kommission in fachlichen Angelegenheiten.232
4.5.3 Prüfungsprozess
Die ISA Bestimmungen sind auf einen risikoorientierten Prüfungsansatz233 ausgerichtet. Da-
bei sollen in einer prozessorientierten Betrachtungsweise sowohl die internen Kontrollsysteme
als auch einzelne Abschlusspositionen in der Bilanz überprüft werden. Als Zielsetzung soll
gemäß ISA 200 ein Urteil abgegeben werden, ob der Abschluss ein getreues Bild der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage im Einklang mit dem angewandten Rechnungslegungssystem
vermittelt.234
Abbildung 10: Prüfungsprozess235
Der Prüfungsprozess der Wirtschaftsprüfung umfasst wie in Abbildung 10 dargestellt die vier
Phasen Auftragsannahme, Prüfungsplanung, Erlangung von Prüfungsnachweisen und Be-
richterstattung. In der ersten Phase der Auftragsannahme236 muss der Abschlussprüfer sicher-
stellen, dass er den Auftrag zur Überprüfung des Konzernabschlusses überhaupt annehmen
231 Vgl. Olbrich/Weidmann (2011), S. 182 f. 232 Vgl. Grünberger (2012), S. 49. 233 es werden insbesondere risikoreiche Bereiche des Unternehmens identifiziert und genauer geprüft 234 Vgl. Houf u.a. (2012b), S. 253 f. 235 Quelle: in Anlehnung an Steckel/Severus (2011), S. 15. 236 Vgl. Houf u.a. (2012b), S. 251.
Phase 1: Auftragsannahme
Phase 2: Prüfungsplanung
Phase 3: Einholung von Prüfungsnachweisen
Phase 4: Berichterstattung
42
kann. Die Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, sich vor der Annahme des Auftrages einen
Überblick über den zu prüfenden Konzern zu verschaffen und zu beurteilen, ob ausreichende
Prüfungsnachweise für das Prüfungsurteil gewonnen werden können. In diesem Zusammen-
hang ist ausschlaggebend, dass die Prüfer Zugang zum Konzernmanagement und den Über-
wachungsorganen haben und ausreichende Informationen erhalten.237
In der zweiten Phase werden die Abschlussprüfungen geplant. Zunächst wird eine Prüfungs-
strategie entwickelt, um eine wirksame Prüfung wichtiger Prüffelder sicherzustellen. Gemäß
ISA 300 wird auf Basis der Prüfungsstrategie ein Prüfprogramm erstellt, welches unter ande-
rem die geplanten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung beschreibt oder auf unterneh-
mensspezifische Umstände hinweist, welche von den Prüfern als wesentlich eingeschätzt
werden. Zusätzlich werden der zeitliche Rahmen der Prüfungshandlungen und der Zeitpunkt
der Berichterstattung festgelegt.238
In der dritten Phase werden die Prüfungsnachweise eingeholt. In diesem Schritt soll sicherge-
stellt werden, dass der Wirtschaftsprüfer ein vertrauenswürdiges Urteil über die korrekte Dar-
stellung im Jahresabschluss abgibt.239 Mit einer Kombination unterschiedlicher Überprü-
fungsmethoden soll der Wirtschaftsprüfer sicherstellen, dass das geprüfte Unternehmen über
ein funktionsfähiges internes Kontrollsystem verfügt und der Jahresabschluss die tatsächliche
Situation des Unternehmens darstellt. Neben Funktionsprüfungen des internen Kontrollsys-
tems werden beispielsweise Plausibilitäts- und Einzelfallprüfungen zu unterschiedlichen Bi-
lanzpositionen durchgeführt.240 Weitere Informationen können aus der Risikobeurteilung des
Konzernmanagements oder einer Befragung der internen Revision gewonnen werden.241
In der vierten Phase des Prüfungsprozesses erfolgt die Berichterstattung. Diese umfasst den
Bestätigungsvermerk, welcher die Ziele, den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der Prü-
fung zusammenfasst. Ein positiver Bestätigungsvermerk kann uneingeschränkt oder einge-
schränkt erstellt werden. Während beim uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Jahres-
abschluss ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ver-
mittelt, bestehen beim eingeschränkten Bestätigungsvermerk Beanstandungen zu einzelnen
Prüfungsbereichen. Im Wesentlichen wird die finanzielle Lage des Unternehmens korrekt
237 Vgl. Balzar/Zimmel/Fiala (2010), S. 57 ff. 238 Vgl. Houf u.a. (2012b), S. 260. 239 Vgl. Zilch (2011), S. 23. 240 Vgl. Steckel/Severus (2011), S. 15. 241 Vgl. Balzar/Zimmel/Fiala (2010), S. 57 ff.
43
dargestellt. Bei einem negativen Prüfungsergebnis bestehen erhebliche Einwendungen, wel-
che ein positives Urteil nicht mehr rechtfertigen können. Es kommt zur Versagung des Bestä-
tigungsvermerks.242 Darüber hinaus soll das Konzernmanagement über Mängel im internen
Kontrollsystem informiert werden. Gemäß ISA 600 sind die Wirtschaftsprüfer verpflichtet,
den Aufsichtsorganen im Konzern über vorsätzlich zum Schaden des Unternehmens durchge-
führte Handlungen wie Bilanzmanipulationen oder Untreue zu berichten.243
4.5.4 Qualitätssicherung in der Abschlussprüfung
Unterschiedliche Qualitätsnormen sollen zur Sicherung der Prüfungsqualität in der Wirt-
schaftsprüfung beitragen. Während die interne Qualitätssicherung Maßnahmen der Wirt-
schaftsprüfer zur Sicherung der Prüfungsqualität umfassen, wird bei der externen Qualitäts-
kontrolle die angemessene Einhaltung der internen Qualitätsstandards geprüft.244
Abbildung 11: Qualitätsnormen245
Die externe Qualitätsprüfung wird im Rahmen des Enforcement-Verfahren umgesetzt. Dieses
soll Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen reduzieren und den
Kapitalmarkt über Fehler informieren. Damit soll das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit
von Unternehmensabschlüssen gestärkt werden. Der Umfang der Prüfung umfasst den aktuel-
len Jahresabschluss und den Lagebericht. Im Gegensatz zu den Abschlussprüfern erfolgt kei-
ne vollständige Überprüfung des Unternehmens, sondern eine Konzentration auf ausgewählte
Prüfgebiete.246
In der EU werden unterschiedliche Enforcementmodelle angewendet, um den allgemein ge-
haltenen Anforderungen der europäischen Wertpapierbehörde Committee of European Securi-
ties Regulators (CESR) gerecht zu werden. Man unterscheidet staatliches Enforcement, pri-
242 Vgl. PriceWaterHouseCoopers (2006), S. 1 ff. 243 Vgl. Balzar/Zimmel/Fiala (2010), S. 74. 244 Vgl. Rebhan, E. (2012), S. 144. 245 Quelle: Rebhan, E. (2012), S. 145. 246 Vgl. Paul (2011a), S. 11.
Qualitätsnormen
Interne Qualitätssicherung Externe Qualitätskontrolle
44
vatrechtliches Enforcement und Mischformen daraus. Während beispielsweise in Frankreich
staatliche Einrichtungen und in Großbritannien die Enforcement Einrichtungen privat organi-
siert sind, sind in Deutschland private und staatliche Akteure bei der Erfüllung der Anforde-
rungen der CESR beteiligt. Eine nähere Betrachtung der Enforcement Ergebnisse in diesen
Ländern zeigt, dass es wesentliche Unterschiede bei der Fehlerfeststellung und der Kommu-
nikation mit der Öffentlichkeit gibt. Die Berichterstattung am Kapitalmarkt nimmt mit stei-
gender privater Beteiligung im Enforcementverfahren stark zu.247 Mit diesem Instrument soll
eine präventive Wirkung erzielt werden, da Fehlerveröffentlichungen einen Imageschaden
und eine negative Beeinflussung des Aktienkurses des betroffenen Unternehmens verursa-
chen.248 Bei den Sanktionsmöglichkeiten ist die staatliche Einrichtung mit hohen Geldbußen
und einer möglichen Deregistrierung des Unternehmens von der Börse am strengsten.249 In
den USA ist das PCAOB250 für die externe Überprüfung der Prüfungsqualität zuständig.251
Die Enforcementeinrichtungen sollen die Abschlussprüfer bei der Sicherstellung korrekter
Unternehmensabschlüsse unterstützen. Darüber hinaus können sich die Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften auf die Enforcementinstanzen berufen und den Unternehmen ein stärkeres Be-
wusstsein für die Notwendigkeit einer korrekten Darstellung der Bilanzen bringen.252
247 Vgl. Berger u.a. (2012), S. 103. 248 Vgl. Paul (2011a), S. 13. 249 Vgl. Berger u.a. (2012), S. 103 ff. 250 Näheres siehe Kapitel 4.4.8 251 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (2013) 252 Vgl. Berger u.a. (2012), S. 106.
45
5 Ratingagenturen
5.1 Funktionale Beschreibung
5.1.1 Aufgaben und Zweck
Das Rating soll die Fähigkeit eines Schuldners einschätzen, ob dieser seine Zahlungsver-
pflichtungen erfüllen kann. Eine transparente und neutrale Einschätzung der Bonität dient
Kreditgebern und Investoren als wichtige Entscheidungsgrundlage für die Bewertung des
Ausfallsrisikos. Daher beeinflusst das Rating die Bereitschaft zur Kreditvergabe und die Kon-
ditionen der Finanzierung.253
Eine wichtige Aufgabe von Ratings ist die Reduktion von Informationsasymmetrien.254 Diese
entstehen dadurch, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsfähigkeit wesentlich besser ein-
schätzen kann als der potentielle Kreditgeber. Mit der Bonitätsbewertung durch eine Ratinga-
gentur erhält der Kapitalgeber eine Beurteilung über die finanzielle Lage des Schuldners.
Damit sollen Ratingagenturen dazu beitragen, dass die Funktionsfähigkeit auf den Kapital-
märkten verbessert wird.255 Besondere Bedeutung bei den Ratingeinstufungen hat die Unter-
scheidung zwischen investment und non-investment grade. Wie in Tabelle 3 veranschaulicht,
werden stabile Anlagemöglichkeiten im investment grade dargestellt, während spekulative
Investitionsmöglichkeiten im Bereich non investment grade eingestuft werden.256
253 Vgl. Munsch (2013), S. 262 ff. 254 Vgl. Bösch (2011), S. 6. 255 Vgl. Korth (2010), S. 29 ff. 256 Vgl. Prager (2012), S. 65 f.
46
S & P Fitch Moody´s Bedeutung der Symbole: Schuldtitel bietet… In
vest
men
t gr
ade
AAA AA A BBB
AAA AA A BBB
Aaa Aa A Baa
Außergewöhnliche finanzielle Sicherheit der Zins- und Tilgungszahlungen. Änderungen verschiedener ökonomischer Rahmenbedingungen führen nur höchst unwahrscheinlich zu einer Änderung der fundamental starken Position dieser Emission. Sehr gute finanzielle Sicherheit der Zins- und Tilgungszahlungen. Die Fähigkeit der Befriedi-gung der ausstehenden Ansprüche unterscheidet sich nur aufgrund der etwas höher einzuschät-zenden langfristigen Risiken ein wenig von der höchsten Stufe und ist auch unter veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen stark. Gute finanzielle Sicherheit, aber die Fähigkeit zur Befriedigung der Ansprüche ist empfindli-cher gegen unerwartete negative Umweltentwicklungen als in den oberen Stufen. Angemessene finanzielle Sicherheit: Allerdings können fehlende oder unverlässliche Siche-rungselemente zu einer Empfindlichkeit der Zahlungsfähigkeit gegen unerwartete negative Umweltentwicklungen führen.
Non
inve
stm
ent
grad
e
BB B CCC CC C D
BB B CCC CC C RD DDD, DD, D
Ba B Caa Ca C
Unzureichende finanzielle Sicherheit und enthält spekulative Elemente. Das Standing der Emission ist mäßig und damit insbesondere bei langfristigen Verpflichtungen nicht voll gesichert und empfindlich gegenüber negativen ökonomischen Umweltentwicklungen. Nur eine schwache finanzielle Sicherheit. Zwar besteht augenblickliche Zahlungsfähigkeit, aber längerfristig sind starke Gefährdungselemente vorhanden. Sehr schwache finanzielle Sicherheit. Die gegenwärtige Zahlungsfähigkeit kann nur unter weiterhin günstigen ökonomischen Umweltbedingungen aufrechterhalten werden. Bei unerwar-teten negativen Umweltentwicklungen sind rechtzeitige Zins- und Tilgungszahlungen fraglich. Sehr schwache finanzielle Sicherheit, wobei die Zahlungsfähigkeit bereits stärker einge-schränkt ist. Bei unerwarteten negativen Umweltentwicklungen sind Zahlungsstörungen sehr wahrscheinlich. Extrem schwache finanzielle Sicherheit. Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzverfahren bereits eröffnet, aber Zahlungen werden noch fortgeführt. Hochspekulative Zahlungen. Sie sind bereits in Verzug oder der Kapitaldienst ist durch andere Vertragsverletzungen bereits akut gefährdet. Niedrigste finanzielle Sicherheit: Zahlungen sind bereits eingestellt, oder Schuldtitel hat extrem schwache Zukunftsaussichten, niemals wieder finanzielle Sicherheit zu bieten.
Tabelle 3: Skalen der Ratingagenturen S&P, Fitch und Moody´s257
5.1.2 Herausforderungen
Nachdem die Ratingagenturen seit den 70er Jahren von den Emittenten der Wertpapiere be-
zahlt werden, ist die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen bei der Einschätzung der Bonität in
Frage zu stellen. Die gewinnorientierten Ratingagenturen können im Interesse der Auftragge-
ber mit positiven Ratingeinstufungen die Kundenzufriedenheit sicherstellen. Insbesondere bei
Neukunden besteht der Anreiz, ein positives Ratingurteil abzugeben, damit eine langfristige
Einnahmequelle gesichert werden kann.258 Dieser Interessenskonflikt wird durch die Eigen-
tümerstruktur der Ratingagenturen verstärkt. Große Unternehmen und Investoren sind die
257 Quelle: in Anlehnung an Wappenschmid (2009), S. 9. 258 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 9.
47
Anteilseigner der Ratingagenturen. Nachdem diese zahlreiche Unternehmensbeteiligungen
besitzen, überprüfen diese Eigentümer deren eigenen Emissionen.259
Der mangelnde Wettbewerb stellt ein wesentliches Risiko für die Funktionsfähigkeit der Ra-
tingindustrie dar. Die drei großen Ratingagenturen Standard & Poors´s, Moodys und Fitch
sind mit einem Marktanteil von 96 Prozent260 die dominanten Ratingagenturen und sorgen
somit für oligopolistische Marktstrukturen. Der Markteintritt für neue Anbieter ist aufgrund
des notwendigen Reputationsaufbaus sehr schwierig.261 Weitere 140 Ratingagenturen weisen
eine geringe Marktpräsenz auf und sind auf bestimmte Regionen, Branchen oder Produkte
spezialisiert.262
5.2 Gesamtwirtschafliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen
5.2.1 Rechtliche Grundlagen
Die Ratingagenturen müssen sich in den Vereinigten Staaten bereits seit 1975 als Nationally
Recognized Statistical Rating Organization (NRSRO) registrieren lassen, damit die Ratings
für regulatorische Zwecke anerkannt werden. Mit dem Agency Reform Act of 2006 hat die
SEC die Überwachung der Ratingagenturen reformiert. Die amerikanische Börsenaufsicht hat
mit strengeren Kriterien insbesondere auf Interessenskonflikte der Agenturen reagiert.263 Mit
diesem Reformgesetz wurden unter anderem die Anerkennungsvoraussetzungen der Ratinga-
genturen als NRSRO überarbeitet.264 Als Zielsetzung soll die Transparenz, der Wettbewerb
und die Rechenschaftspflicht der Ratingagenturen verbessert werden.265
Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten beschränkte sich die europäische Regulierung der
Ratingbranche vor Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise im Wesentlichen auf den Ver-
haltenskodex Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies, welcher 2004 von
der IOSCO veröffentlicht wurde. Dabei verpflichteten sich die Ratingagenturen, auf freiwilli-
ger Basis die beschriebenen Mindestanforderungen umzusetzen.266
259 Vgl. Bösch (2011), S. 5. 260 S&P und Moodys halten einen Marktanteil von jeweils 40 Prozent, Fitch erreicht 16 Prozent. 261 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 9. 262 Vgl. Brieger (2012), S. 76. 263 Vgl. Bösch (2011), S. 24. 264 Vgl. Everling (2006), S. 25. 265 Vgl. SEC (2009), S. ii f. 266 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 20.
48
Zielsetzung IOSCO Verhaltenskodex Maßnahmen Transparenz Veröffentlichung der Methoden des Ratingprozesses Wahrung Unabhängigkeit Vermeidung Interessenkonflikte Qualität Hochwertige Methoden und ausreichende Personalressourcen Tabelle 4: IOSCO Verhaltenskodex267
Wie in Tabelle 4 dargestellt, sollte der Kodex die Ratingagenturen beispielsweise verpflich-
ten, einen transparenten Ratingprozess, die Wahrung der Unabhängigkeit und eine qualitativ
hochwertige Bonitätsüberprüfung sicherzustellen. Die Veröffentlichung ausreichender Infor-
mationen zu den Methoden des Ratingprozesses soll das Ratingergebnis für Außenstehende
transparenter machen. Die Ratings sollen nicht von Interessenskonflikten durch die Eigentü-
merstruktur oder finanzielle Anreize für die Agenturen beeinflusst werden. Die Bonitätsein-
schätzungen sollen zudem mit hochwertigen Methoden und gründlichen Analysen ein faires
Ratingurteil sicherstellen, wofür ausreichende personelle Ressourcen der Ratingagenturen
bereit gestellt werden müssen.268 Die Einhaltung dieser Standards wurde vom Ausschuss der
CESR überprüft, welcher einen jährlichen Bericht für die Europäische Union verfasste.269
Nach Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden die rechtlichen Anforderungen an
die Ratingagenturen sowohl in den USA als auch in Europa verschärft. Mit dem Dodd-Frank
Act wurde als Konsequenz auf die Finanzkrise eine umfassende Regulierung des amerikani-
schen Finanzplatzes umgesetzt. Wie Tabelle 5 ersichtlich, sollen die Ratingagenturen im
Rahmen dieser Reformmaßnahmen unter anderem Interessenskonflikte verringern, verbesser-
te Regelungen zur Haftung von Ratingagenturen und erweiterte Offenlegungspflichten umset-
zen.270
Zielsetzung FDA für RA Maßnahmen zur Regulierung der Ratingagenturen Verringerung Interessenskonflikte Trennung Beratung und Beurteilung der Bonität
Informationspflicht an die SEC bei Mitarbeiterwechsel von Ratingagenturen zu geprüften Unternehmen
Erweiterte Offenlegungspflichten Veröffentlichung der Ratingmethode sowie zugrunde liegen-de Annahmen Schaffung neuer Regulierungsbehörde ermöglicht Einsicht-nahme in Bewertungsmethode
Verbesserte Regelungen zur Haftung Entschädigungsanspruch bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit Reduktion Abhängigkeit von Ratings Kein Bezug auf externe Ratings bei Ermittlung des notwendi-
gen Eigenkapitals der Banken Tabelle 5: Regulierungsvorschriften FDA für Ratingagenturen271
267 Quelle: eigene Darstellung (2014) 268 Vgl. Brieger (2012), S. 93 f. 269 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 20. 270 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 24. 271 Quelle: eigene Darstellung (2014)
49
Zur Reduktion von Interessenskonflikten werden das Beratungsgeschäft und die Beurteilung
der Bonität strikt getrennt. Zusätzlich müssen die Ratingagenturen die SEC informieren, so-
bald eigene Mitarbeiter zu einem Unternehmen mit einer Geschäftsbeziehung mit der Agentur
wechseln. Die erweiterten Offenlegungspflichten bewirken, dass Ratingagenturen neben der
Ratingmethode auch die zugrunde liegenden Annahmen sowie den Grad der Unsicherheit des
Bonitätsurteils angeben müssen.272 Mit der Schaffung der neuen Regulierungsbehörde Office
of Credit Rating hat die SEC die Möglichkeit, Einsicht in die Bewertungsmethode der Ratin-
gagenturen zu nehmen und gegebenenfalls der Ratingagentur die Lizenz zu entziehen.273 Die
Regelungen zur Haftung bewirken, dass Ratingagenturen künftig bei vorsätzlich falscher Ra-
tingerstellung beziehungsweise einer grob fahrlässigen Ermittlung der Bonität für Schäden
haften müssen.274 Darüber hinaus soll die regulatorische Abhängigkeit von externen Ratings
reduziert werden. Banken sollen bei der Ermittlung des notwendigen Eigenkapitals nicht mehr
auf externe Ratings zurückgreifen, sondern neue Standards zur Risikobewertung ausarbeiten.
Sollten die regulatorischen Maßnahmen nicht befolgt werden, kann die SEC Sanktionen wie
Bußgelder bis zum Entzug des NRSRO-Status verhängen.275
Mit der Verordnung 1060/2009 (CRA I) und der überarbeiteten Verordnung 513/2011 (CRA
II) 276 von der Europäischen Kommission wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen auch
in Europa verschärft.277 Der Aufsichtsprozess278 von Ratingagenturen wird mit der Gründung
der European Securities and Markets Authority (ESMA)279 als zentrale europäische Registrie-
rungs- und Beaufsichtigungsinstitution280 strukturell verändert.281 Seit Juli 2011 ist diese In-
stitution für die Registrierung, Überwachung und den Entzug von Registrierungen verantwort-
lich. Als Zielsetzung sollen die Transparenz und die Verlässlichkeit der Ratingtätigkeiten im
Interesse der Anleger verbessert werden.282 Damit Banken die Bonitätseinschätzungen der
Ratingagenturen im Rahmen der Basel II Bestimmungen als Basis für die Risikoeinschätzung
heranziehen können, muss die Ratingagentur als External Credit Assessment Institution
(ECAI) anerkannt werden, wofür der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden
Committee of European Banking Supervisors (CEBS) Leitlinien283 herausgegeben hat.284
272 Vgl. Brieger (2012), S. 110 f. 273 Vgl. Koba (2012) 274 Vgl. Dullien (2012), S. 4. 275 Vgl. Brieger (2012), S. 110 f. 276 Näheres siehe Kapitel 5.5.3 277 Vgl. Kleinow u.a. (2013), S. 297. 278 Näheres siehe Kapitel 5.5.3 279 Näheres siehe Kapitel 5.4.2 280 Das Registrierungsverfahren wird in Kapitel beschrieben 5.5.1 281 Vgl. Möllers/Wecker (2012b), S. 108 f. 282 Vgl. Cortez/Schön (2010), S. 227. 283 Diese lehnen sich großteils an den Bestimmungen des IOSCO Kodex an.
50
5.2.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung
Mit der Einschätzung der Zahlungsfähigkeit tragen Ratingagenturen zur Reduktion von In-
formationsasymmetrien zwischen Kreditnehmern und -gebern bei.285 Ratings stellen für In-
vestoren und Emittenten eine wichtige Entscheidungsunterstützung dar. Durch die laufende
Überwachung des Schuldners durch die Ratingagenturen erhalten die Kapitalgeber regelmä-
ßige Informationen zur Einschätzung des Kreditrisikos. Für die Emittenten zeigen die Ratings
Stärken und Schwächen der leistungs- und finanzwirtschaftlichen Situation des Unternehmens
auf. Die Einstufung der Ratingagenturen kann die Unternehmen dazu veranlassen, verstärkt
auf eine stabile finanzielle Situation des Unternehmens zu achten. Mit einem guten Rating
können die Emittenten Vertrauen bei den Investoren gewinnen und von verminderten Kapi-
talkosten profitieren.286
Darüber hinaus nutzen Aufsichtsbehörden die Ratings zur Regulierung des Finanzmarktes.287
Ratingeinstufungen spielen im Rahmen der Basel Bestimmungen eine wesentliche Rolle bei
der Ermittlung des notwendigen Eigenkapitals für Banken. Außerdem verwendet die Europäi-
sche Zentralbank (EZB) die Ratings zur Bewertung der bereitgestellten Sicherheiten von den
Geschäftsbanken.288 Bei der Gewährung von Finanzierungshilfen der EZB hinterlegen die
Geschäftsbanken Kreditforderungen als Sicherheiten, welche auf Basis der Ratingeinstufun-
gen bewertet werden. Institutionelle Anleger wie Lebensversicherungen oder Pensionskassen
sind verpflichtet, die Ratings bei den Anlageentscheidungen zu berücksichtigen.289 Das inter-
nationale Forum für Finanzstabilität der G20 hat vorgeschlagen, die Bankenaufsicht zukünftig
weniger stark auf externe Ratings zu beziehen. Aus diesem Grund werden den Banken im
Rahmen von Basel III verstärkt bankinterne Modelle zur Berechnung der Risiken ermög-
licht.290
Zahlreiche Wertpapierbörsen verlangen von den Wertpapieremittenten ein Rating einer aner-
kannten Agentur.291 Aus diesem Grund erleichtert ein Bonitätsurteil den Zugang zum welt-
weiten Finanzmarkt. Sollte keine Bonitätseinschätzung einer renommierten Ratingagentur
284 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 21. 285 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 8 ff. 286 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 9. 287 Näheres siehe Kapitel 6 288 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 9. 289 Vgl. Schröder (2011), S. 13. 290 Vgl. Brieger (2012), S. 102 ff. 291 Vgl. Munsch (2013), S. 264.
51
vorliegen, bewirkt das in der Regel höhere Finanzierungskosten für die Unternehmen.292
Während Kreditnehmer bei einer Ratingeinstufung im Bereich AAA/AA/A einen Risikoauf-
schlag von circa einem Prozent zahlen, erhöht sich diese Risikoprämie für die Ratingkatego-
rien BBB/BB/B auf drei bis neun Prozent.293 Mit der regelmäßigen Einstufung der Zahlungs-
fähigkeit des Schuldners können Ratingagenturen die Kreditgeber unter Druck setzen. Mit der
Androhung eines schlechteren Ratings kann die Ratingindustrie Einfluss auf die Unterneh-
menspolitik nehmen.294
5.3 Geschichte
5.3.1 Internationale Rahmenbedingungen
Als Folge der zunehmenden Finanzierung der Unternehmen über den Kapitalmarkt,295 die
Deregulierung des Finanzmarktes und die damit verbundene Internationalisierung des Fi-
nanzmarktes296 hat sich die Bedeutung der Ratingagenturen massiv erhöht.297 Zahlreiche
komplexe Finanzinstrumente haben sich entwickelt, welche den Bedarf an zuverlässigen Be-
wertungen unterschiedlicher Anlagemöglichkeiten erhöht haben.298 Internationale Investoren
benötigen Ratingurteile zur Einschätzung von Anlagemöglichkeiten.299 Der starke Einfluss
der Ratingagenturen auf den Finanzmarkt und die Vorreiterrolle des amerikanischen Kapital-
marktes sind die Ursachen, dass die Ratingindustrie von amerikanischen Konzernen dominiert
wird.300
5.3.2 Entwicklung zum Status Quo: drei dominante Ratingagenturen
Ratingagenturen haben zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den USA mit der Beurteilung von
Anleihen von Eisenbahngesellschaften ihre Geschäftstätigkeit begonnen.301 Die Bonitätsein-
schätzungen wurden als Publikationen veröffentlicht.302 Mit der Weltwirtschaftskrise von 1929
haben Investoren das Vertrauen in die Kapitalmärkte verloren. Aus diesem Grund waren die
292 Vgl. Wildmoser u.a. (2009), S. 657 f. 293 Vgl. Munsch (2013), S. 265. 294 Vgl. Prager (2012), S. 94 f. 295 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 16. 296 Vgl. Brieger (2012), S. 36 ff. 297 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 16. 298 Vgl. Brieger (2012), S. 36 ff. 299 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 16. 300 Vgl. Hartmann-Wendels (2011), S. 26. 301 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 13. 302 Vgl. Prager (2012), S. 58.
52
Kapitalgeber bereit, für die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit von Kreditnehmern zu bezahlen.
Zusätzlich wurden die Ratings zu Beginn der 30er Jahre in zahlreichen regulatorischen Maß-
nahmen eingebunden. Beispielsweise hat die amerikanische Einrichtung SEC mit dem Securities
Act von 1933 die Ratings für Regulierungszwecke herangezogen. Beispielsweise wurde es den
Banken verboten, Wertpapiere zu halten, welche von den Ratingagenturen als spekulativ einge-
stuft wurden.303 Als Folge haben Ratingagenturen massiv an Bedeutung gewonnen.304 Nachdem
1975 lediglich S&P, Moodys und Fitch als NRSRO anerkannt wurden, waren ausschließlich
deren Ratingergebnisse für bestimmte regulatorischen Bestimmungen für den Kapitalmarkt wie
der erforderlichen Kapitalunterlegung für Börsenmakler für die Wertpapiere zugelassen. In den
Folgejahren wurde die Bedeutung von Ratingagenturen mit dem Status NRSRO durch weitere
ratingabhängige Vorschriften gestärkt. Neben Kapitalanlagenormen für Banken und Versiche-
rungen wurden auch Registrierungs- und Prospektanforderungen für Wertpapieremittenten durch
neue Regulierungsvorschriften beschlossen, welche ausschließlich auf Ratings von Agenturen
mit dem Status NRSRO zurückgreifen. Von dieser Sonderstellung haben die drei Ratingagentu-
ren enorm profitiert. Erst mit den Unternehmenszusammenbrüchen renommierter Unternehmen
wie Enron oder Parmalat wurden ab 2003 weiteren Ratingagenturen dieser Status übertragen.305
Durch zahlreiche Unternehmensübernahmen konnten die dominierenden Agenturen Standard &
Poor´s, Moodys und Fitch die oligopolistischen Marktstrukturen festigen.306
303 Diese Vorschrift soll zur Stabilisierung des Finanzsystems beitragen 304 Vgl. Brieger (2012), S. 29 ff. 305 Vgl. Brieger (2012), S. 36 ff. 306 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 14 f.
53
S&P Moody´s Fitch
Mutterunternehmen McGraw-Hill Inc., New York Seit 2000 selbstständig und börsennotiert
Fimalac S.A., Paris
Gegründet 1916 1909 1924 Mitarbeiter ca. 8.500, davon über 1.250
Analysten ca. 3.600, davon über 1.000 Analysten
ca. 2.100, davon über 800 Analysten
Umsatz 2006 (Mio. USD)
2.750 2.037 823
Niederlassungen (inkl. Partnerunternehmen)
in 25 Ländern in 27 Ländern in 36 Ländern
Vergebene Ratings • In ca. 100 Länder • 28.300 Unternehmen • 50.000 Finanzinstitute
und Versicherungen • 976.000 öffentliche Emit-
tenten307 • 188.000 strukturierte
Finanzierungen
• In ca. 100 Länder • 29.000 Unternehmen • 84.000 Finanzinstitute
und Versicherungen • 154.000 öffentliche
Emittenten • 108.000 strukturierte
Finanzierungen
• In ca. 100 Länder • 14.000 Unternehmen • 69.000 Finanzinstitute
und Versicherungen • 766.000 öffentliche
Emittenten • 71.000 strukturierte
Finanzierungen Kosten eines Ratings Ab ca. 20.000 USD (Fixum und zusätzliche variable (abhängig vom Emissionsvolumen)
Vergütung) mit jährlichen Folgekosten Tabelle 6: Wichtige Merkmale der international anerkannten Ratingagenturen308
5.4 Beschreibung der Institutionen
5.4.1 Security and Exchange Commission
Die Hauptaufgabe der amerikanischen Börsenaufsicht U.S. SEC besteht darin, einen transpa-
renten, fairen und effizienten Wertpapiermarkt in den Vereinigten Staaten zu gewährleis-
ten.309 Im Rahmen der Aufgabenbereiche ist die SEC für die Überwachung wichtigster Kapi-
talmarktteilnehmer wie den Ratingagenturen verantwortlich. Bei Verstößen gegen die Be-
stimmungen der SEC bestehen enge Kooperationen mit in- und ausländischen Strafverfol-
gungsbehörden, damit Unrechtmäßigkeiten sanktioniert werden.310
5.4.2 European Securities and Markets Authority
Die ESMA wurde am 1. Jänner 2011 von der Europäischen Union gegründet. Die Zielsetzung
dieser Institution ist eine Harmonisierung der europäischen Finanzmarktregulierung. Poten-
307 Neben Staaten auch regionale Akteure wie beispielsweise Städte 308 Quelle: in Anlehnung an Wappenschmid (2009), S. 15. 309 Vgl. SEC (2013) 310 Vgl. Zulauf u.a. (2008), S. 67 ff.
Merkmal Agentur
54
tielle Risiken des Finanzsystems sollen frühzeitig erkannt und Vorschläge zur Sicherung der
Kapitalmarktstabilität an die Europäische Kommission unterbreitet werden.311
Mit der EU-Verordnung 1060/2009 ist die ESMA für die Zulassung und Beaufsichtigung von
Ratingagenturen in der EU zuständig.312 Zur Sicherstellung eines angemessenen Anerken-
nungsprozesses313 kann die ESMA Entwürfe für Standards vorschlagen, welche das Registrie-
rungsverfahren und weitere Offenlegungspflichten für die Ratingagenturen betreffen. Diese
Entwürfe sind von der Kommission zwingend als Verordnung umzusetzen.314
5.4.3 International Organization of Securities Commissions
Die internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO wurde 1983 gegrün-
det. Die grundlegenden Ziele dieser Einrichtung sind die Erstellung international anerkannter
Standards für die Regulierung, Aufsicht und Überprüfung des Wertpapiermarktes.315 Die
Themenschwerpunkte dieser Komitees umfassen unter anderem die Aufsicht über Ratinga-
genturen. Beispielsweise hat diese Einrichtung wie in 5.2.1 beschrieben den freiwilligen Ver-
haltenskodex Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies ausgearbeitet.316
5.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe
5.5.1 Registrierungsprozess der Ratingagenturen
Der Anerkennungsprozess beginnt mit der Antragstellung für die Registrierung als ECAI der
Ratingagentur bei der ESMA. Tabelle 7 enthält einige Beispiele, welche Informationen zur
Registrierung von Ratingagenturen bereit gestellt werden müssen.317
311 Vgl. ESMA (2013) 312 Vgl. ESMA (2013) 313 Näheres siehe Kapitel 5.5.1 314 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 23 ff. 315 Vgl. IOSCO (2013) 316 Vgl. BaFin (2013) 317 Vgl. Europäische Kommission (2009), S. 5 ff.
55
Notwendige Informationen für den Registrierungsantrag von Ratingagenturen Allgemeine Unternehmensdaten • Name und satzungsmäßiger Sitz der Gesellschaft
• Eigentümerstruktur • Informationen zu Tochtergesellschaften
Aufbau- und Ablauforganisation • Organisationsstruktur • Beschreibung der Verfahren und Methoden zur Abgabe
und Überprüfung von Ratings • Personalausstattung
Maßnahmen zur Vermeidung von Inter-essenskonflikten
• Strategien und Verfahren zur Erkennung, Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten
• Vergütungs- und Leistungsbewertungsregeln Tabelle 7: nötige Informationen für den Registrierungsantrag von Ratingagenturen318
Bei der anschließenden Überprüfung werden die Informationen des Registrierungsantrages
von der ESMA analysiert und die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen gemäß der
Verordnung 1060/2009 geprüft. Darüber hinaus kann diese Institution aufsichtsrelevante In-
formationen von den Ratingagenturen einfordern. Neben der Untersuchung von Datenmaterial
hat die ESMA die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort bei den Ratingagenturen durchzuführen
oder Aufzeichnungen von Telefongesprächen anzufordern. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung
der Aufgaben ist die ESMA ermächtigt, mit Behörden, welche für die Überwachung von Zah-
lungs- und Abwicklungssystemen verantwortlich sind,319 vertrauliche Informationen auszu-
tauschen. Im Anschluss setzt die ESMA die Ratingagentur über das Prüfungsergebnis in
Kenntnis und nennt bei einer Ablehnung die Gründe für das negative Urteil. Dieses Ergebnis
wird sowohl der Kommission übermittelt als auch auf der Homepage dieser Einrichtung be-
kannt gegeben.320
Bei Verstößen gegen die EU Verordnung setzt die ESMA in Abhängigkeit vom Ausmaß der
Verfehlung Sanktionen durch. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Interessens-
konflikten oder Vorschriften zur Offenlegung können Geldstrafen von maximal 20 Prozent
des Jahresumsatzes der Ratingagentur verhängt werden. Sollten die Anforderungen der Ver-
ordnung nicht ausreichend erfüllt werden, kann die Aufsichtsbehörde die Anerkennung von
Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke aussetzen oder ein vorübergehendes Verbot für die
Erstellung von Ratings erlassen, bis die Ratingagentur den Anforderungen der Verordnung
wieder entsprechen. Bei fehlerhaften Informationsangaben im Rahmen des Anerkennungsver-
fahrens kann die Registrierung widerrufen werden.321
318 Quelle: eigene Darstellung (2013) 319 Beispielsweise die Europäische Zentralbank oder der Europäische Ausschuss für Systemrisiken. 320 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 23 ff. 321 Vgl. Europäische Kommission (2010), S. 21.
56
Als Folge des Reformgesetzes über Ratingagenturen im Jahr 2006322 erfolgt in den Vereinig-
ten Staaten die Anerkennung als NRSRO erstmals in einem formellen Verfahren durch die
SEC. Die Einrichtung Office of Compliance Inspections and Examinations (OCIE) ist für die
Aufsicht der Ratingagenturen zuständig.323 Die Agenturen müssen unter anderem ethische
Prinzipien und organisatorische Vorkehrungen durchsetzen sowie statistische Auswertungen
bei der amerikanischen Börsenaufsicht offenlegen.324
5.5.2 Ratingprozess
Abbildung 12 zeigt eine Übersicht des Ratingprozesses, welcher in der Folge beschrieben
wird.
Abbildung 12: Ablauf Ratingprozess325
322 Näheres siehe Kapitel 5.2.1 323 Vgl. SEC (2009), S. ii f. 324 Vgl. Everling (2006), S. 25. 325 Quelle: eigene Darstellung (2013)
Auftragserteilung des Unternehmens an die Ratingagentur
Analysephase durch die RA Länderrisiken Branchenanalyse Unternehmensanalyse T
op
dow
n
Ans
atz
Erstellung Ratingbericht und Ratingnote
Erstgespräch zwischen UN und Ratingagentur
Abschlussgespräch zwischen Ratingagentur und Management
Laufende Überwachung und ev. Anpassung des Ratings
UN stellt RA unternehmensinterne Unterlagen zur Verfügung
57
Im ersten Schritt eines Ratingprozesses kommt es zur Auftragserteilung des Unternehmens an
eine Ratingagentur. Nach einem Erstgespräch mit dem Analystenteam benötigt dieses zahlrei-
che Unterlagen zur näheren Betrachtung des Unternehmens. Neben den Jahresabschluss wer-
den unter anderem Berichte von Wirtschaftsprüfern oder Planungsrechnungen analysiert. Ne-
ben diesen unternehmensinternen Faktoren berücksichtigen Ratingagenturen die aktuelle
Branchensituation oder bestehende Länder- und Währungsrisiken.326 In einem Top-Down
Ansatz werden beim Länderrisiko politische und wirtschaftliche Entwicklungen des Heimat-
landes betrachtet. Wichtige Untersuchungsbereiche sind beispielsweise die Wachstumsaus-
sichten oder die Währungsstabilität der Volkswirtschaft. Daraus werden mögliche Risiken für
das Unternehmen abgeleitet. Bei der Branchenanalyse wird die Wettbewerbssituation inner-
halb der Branche des Unternehmens analysiert. Wichtige Aspekte umfassen die Anzahl der
Mitbewerber, die Abhängigkeit von bestimmten Rohstoffen oder die Anfälligkeit auf kon-
junkturelle Schwankungen. Bei der Unternehmensanalyse wird die Position des Unterneh-
mens im Vergleich zu den Mitbewerbern betrachtet. Neben einer Stärken-Schwächen-Analyse
werden beispielsweise die Abhängigkeiten von einzelnen Produkten, Kunden oder Regionen,
die Kostenstruktur beziehungsweise das technologische Potential des Emittenten bewertet.
Ein weiterer Untersuchungsbereich des Unternehmens ist die Beurteilung der Management-
qualitäten. Dabei wird die Fähigkeit der Unternehmensführung eingeschätzt, künftige Unter-
nehmenskrisen zu vermeiden beziehungsweise zu bewältigen. Darüber hinaus wird bei der
Unternehmensanalyse die Zweckmäßigkeit der Unternehmensorganisation sowie die Finanz-
politik des Unternehmens betrachtet. Nach Abschluss der Analysephase kommt es zu einer
Einschätzung des Unternehmens, inwieweit künftige Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden
können.327 Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einem Ratingbericht zusammengefasst
und daraus eine Ratingnote ermittelt. Das bewertete Unternehmen wird nach der Ersteinschät-
zung permanent überprüft und gegebenenfalls neu bewertet.328 Der Einfluss der unterschiedli-
chen Untersuchungsbereiche auf das Rating hängt vom jeweiligen Unternehmen ab und wird
von den Ratingagenturen nicht offengelegt. Es kann lediglich vermutet werden, dass die
Agenturen mit Scoringmodellen arbeiten. Dabei werden die unterschiedlichen Untersu-
chungsbereiche mit einem bestimmten Faktor gewichtet. Die einzelnen Bewertungsergebnisse
werden mit diesem Faktor multipliziert. Die Summe dieser Werte ergibt die Ratingeinstu-
326Vgl. Munsch (2013), S. 265 f. 327 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 49 ff. 328 Vgl. Munsch (2013), S. 266.
58
fung.329 Neben der aktuellen Situation des Unternehmens geben die Ratingagenturen auch
einen Ausblick über die erwartete Entwicklung des Emittenten.330
Neben den beauftragten Ratings331 können die Ratingagenturen auch Emittenten beurteilen,
welche keinen Ratingauftrag an die Agentur abgegeben haben.332 Dabei kommt es zu keiner
Kooperationen der beiden Akteure, daher basiert dieses Urteil auf extern zugängliche Unter-
nehmensinformationen.333 Während beim beauftragten Rating der Emittent ein Einspruchs-
recht zur Veröffentlichung der Bonitätseinschätzung hat, werden unbeauftragte Ratings stets
veröffentlicht.334
5.5.3 Aufsichtsprozess der Ratingagenturen
Gemäß den Rating-Verordnungen CRA I und CRA II335 stehen bei der Beaufsichtigung der
Ratingagenturen, wie in Tabelle 8 dargestellt, insbesondere die Vermeidung von Interessens-
konflikten, die Verbesserung der Transparenz, die Reduzierung der Abhängigkeit von den
Ratingagenturen und Haftungsansprüche im Fokus.336
Beaufsichtigungsfunktionen der ESMA
Ziele Maßnahmensetzung bzw. Überprüfung durch die ESMA
Vermeidung von Interessenskonflikten Verbot von gleichzeitiger Beratungstätigkeit und Bonitätsbe-
urteilung, zwei Ratings bei strukturierten FI
Verbesserung der Transparenz Verpflichtende Offenlegung der Ratingergebnisse auf Ra-
tingplattform CEREP, jährlicher Transparenzbericht
Geplante Ziele Maßnahmensetzung durch die ESMA
Reduzierung der Abhängigkeiten von Ratingagenturen Einschränkung rating-basierter Regulierung
Haftungsansprüche gegenüber Ratingagenturen Haftungsansprüche bei falschen Ratingeinstufungen
Tabelle 8: Beaufsichtigungsfunktionen der ESMA337
Zur Vermeidung von Interessenskonflikten verbietet die ESMA den Ratingagenturen, neben
der Beurteilung der Bonität auch Beratungsleistungen für das geprüfte Unternehmen durchzu-
führen. Damit werden die Ratingagenturen künftig keine Finanzprodukte bewerten, bei deren
329 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 73 ff. 330 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 10. 331 solicited ratings 332 unsolicited ratings 333 Vgl. Korth (2010), S. 20 f. 334 Vgl. Wappenschmidt (2009), S. 76 f. 335 Näheres siehe Kapitel 5.2.1 336 Vgl. Cortez/Schön (2010), S. 227. 337 Vgl. eigene Darstellung (2013)
59
Zusammenstellung sie mitgewirkt haben. Darüber hinaus werden strukturierte Finanzinstru-
mente künftig zumindest von zwei Ratingagenturen bewertet. Damit soll eine unabhängige
Beurteilung des geprüften Wertpapiers sichergestellt und die Qualität der Bonitätseinschät-
zung bei komplexen Anlageformen verbessert werden.338 Zusätzlich wird für strukturierte
Finanzprodukte eine besondere Kennzeichnung notwendig.339
Zur Stärkung der Transparenz hat die ESMA die Offenlegungspflichten verschärft. Die Ra-
tingagenturen werden verpflichtet, Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen340 für
die Bonitätseinschätzungen offenzulegen.341 Zusätzlich müssen diese Einrichtungen regelmä-
ßig historische Ausfallsquoten für die unterschiedlichen Ratingkategorien veröffentlichen. In
einem jährlichen Transparenzbericht stellen die Ratingagenturen dar, in welcher Weise inter-
ne Kontrollmechanismen342 zur Qualitätssicherung umgesetzt werden.343 Sämtliche Ratings
müssen auf der Ratingplattform Central Rating Repository (CEREP) zur besseren Vergleich-
barkeit und Übersicht offengelegt werden.344
Zur Einschränkung der großen Abhängigkeit von externen Ratings sollen rating-basierte Re-
gulierungsvorschriften stark an Bedeutung verlieren. Im Rahmen der geplanten Verordnung
CRA III soll es Banken und institutionellen Investoren untersagt werden, die Risikobewertung
ausschließlich auf der Grundlage von externen Ratingeinstufungen vorzunehmen. Die Boni-
tätseinschätzungen der Ratingagenturen dürfen nur mehr als Ergänzung der Risikobeurteilung
herangezogen werden. Voraussetzung für die Umsetzung von CRA III ist, dass die EU-
Kommission bis 2015 alternative Regelungen zur Bewertung von Kreditrisiken herausgeben
muss. Im Anschluss sind die EBA und die ESMA verpflichtet, sämtliche Bezüge zu Ratings
in deren Standards bis 2020 zu entfernen.345
Die Europäische Kommission strebt mit der geplanten Verordnung CRA III haftungsrechtli-
che Verschärfungen für Ratingagenturen an. Nach Ansicht der Kommission stellen Ratings
Expertenurteile über die Zahlungsfähigkeit der Emittenten dar. Bei fahrlässigen oder vorsätz-
lich falschen Ratingeinstufungen entstehen daher Haftungsansprüche für die Emittenten und
338 Vgl. Möllers/Wecker (2012b), S. 110 ff. 339 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 23. 340 Bei Änderungen der Vorgehensweise muss die ESMA darüber informiert sowie Auswirkungen auf die Ratingurteile dargestellt werden. 341 Vgl. Möllers/Wecker (2012b), S. 111. 342 In diesem Bericht werden die rechtlichen Strukturen und die Besitzverhältnisse der Ratingagentur dargestellt. 343 Vgl. Möllers/Wecker (2012b), S. 111. 344 Vgl. Kleinow u.a. (2013), S. 300. 345 Vgl. Kleinow u.a. (2013), S. 297 f.
60
Investoren, wobei die Beweislast beim Geschädigten liegt. Zusätzlich kann die ESMA den
Ratingagenturen Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften verhängen.346
346 Vgl. Kleinow u.a. (2013), S. 297 f.
61
6 Bankenaufsicht
6.1 Funktionale Beschreibung
6.1.1 Aufgaben und Zweck
Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe, ein intaktes Bankensystem sicherzustellen. Ein stabiles
Finanzsystem ist die Grundlage für eine funktionierende Wirtschaft, welche Beschäftigung
und Wohlstand sichert. Aus diesem Grund sind eine laufende Risikoerkennung und -begrenzung
bei den Kreditinstituten erforderlich, damit Risikopotentiale frühzeitig erkannt und Gegen-
maßnahmen ergriffen werden können.347 Ein stabiles Bankensystem ist im Interesse des Steu-
erzahlers, da drohende Bankinsolvenzen hohe Kosten für den Staat verursachen können.348
Die Regulierung der Banken soll den Anlegerschutz gewährleisten.349 Nachdem private Spa-
rer die Risiken einer Bank schwer beurteilen können, ist das Vertrauen in die Stabilität der
Banken von besonderer Bedeutung. Bei einer Vertrauenskrise würden die Anleger verstärkt
Geld von den Kreditinstituten abziehen und somit den Banken Liquidität entziehen, was zu
einem Zusammenbruch der Zahlungsfähigkeit des Bankensystems führt.350
6.1.2 Herausforderungen
Die Stabilität des Finanzsystems wird wie in Abbildung 13 dargestellt durch Fehlanreize für
eine riskante Geschäftspolitik, dem hohem Ansteckungspotential im Finanzsektor und der
geringen Risikotragfähigkeit der Finanzinstitute gefährdet.
347 Vgl. OeNB (2014a) 348 Vgl. Buschmeier (2011), S. 70. 349 Vgl. Buschmeier (2011), S. 61 ff. 350 Vgl. Paul (2011c), S. 458 f.
62
Systembedingte Fehlanreize für
zu riskante Geschäftspolitik
• Negative Externalitäten
• Herdenverhalten
Ansteckungspotential
• Interbankenmarkt verknüpft Finanz-
institutionen
• Bewertungsunsicherheit
geringe Risikotragfähigkeit
• Zu wenig Eigenkapital der Banken
Hohes Systemrisiko
Abbildung 13: hohes Systemrisiko im Finanzsektor351
Die fehlerhaften Anreize entstehen dadurch, dass der Verursacher einer Finanzkrise nicht
sämtliche negativen Effekte übernehmen muss, sondern beispielsweise der Staat einen we-
sentlichen Teil der Kosten tragen muss. Die geringe Risikotragfähigkeit ist mit der mangel-
haften Ausstattung mit Eigenkapital der Banken zu erklären und die hohe Ansteckungsgefahr
ist auf die starke gegenseitige Abhängigkeit der Banken und den Unsicherheiten bei den Be-
wertungen von Finanzprodukten zurückzuführen. In Kombination gefährden diese drei As-
pekte die Stabilität des Finanzsektors.352
Zahlreiche Regelungen und Standards werden von Banken oder Investoren durch die Nutzung
von Steueroasen und Zweckgesellschaften umgangen. Nationale Aufsichtsbehörden haben bei
bestehenden Regulierungslücken eingeschränkte Eingriffsmöglichkeiten. Aus diesem Grund
kann eine wirksame Regulierung der Finanzmärkte wohl nur durch internationale Vereinba-
rungen erreicht werden. Die unterschiedlichen nationalen Interessen erschweren die Zusam-
menarbeit.353
Bei der Betrachtung des Finanzsystems stellen die Risiken des Schattenbankensystems ein
großes Problem dar. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen, welche ähnli-
che Leistungen wie Banken anbieten,354 allerdings nicht denselben regulatorischen Rahmen-
bedingungen unterliegen. Klassische Banken haben häufig Geschäftsbeziehungen mit Schat-
tenbanken, womit deren Risiken auf den klassischen Bankensektor übertragen werden kön-
nen.355
351 Quelle: in Anlehnung an Gischen u.a. (2012), S. 164. 352 Vgl. Gischer u.a. (2011), S. 163 ff. 353 Vgl. Mayntz, R. (2010), S. 175 ff. 354 Beispielsweise Hedge Fonds. 355 Vgl. BIS (2013b), S. 38.
63
6.2 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung und rechtlicher Rahmen
6.2.1 Gesamtwirtschaftliche Bedeutung
Aufgrund der in Kapitel 6.1.2 erfassten Herausforderungen an das Bankensystem hat die Re-
gulierung des Bankensektors eine große Bedeutung. Banken übernehmen mit dem Einlagen-
und Kreditgeschäft eine wichtige gesamtwirtschaftliche Funktion. Während die Sparer eine
Anlagemöglichkeit für deren Ersparnisse finden, können sich Unternehmer, Konsumenten
und Regierungen notwendiges Kapital besorgen.356 In der Rolle als Vermittler von Finanzmit-
teln entstehen für die Bank zahlreiche Risiken. Sollte der Kreditnehmer seine Raten nicht be-
gleichen können, können neben den eigenen finanziellen Mitteln der Bank auch die Einlagen
der Sparer gefährdet sein.357
Besonders bei Bankinsolvenzen können hohe negative Effekte entstehen. Sollten Anleger
negative Informationen über ihre Banken erfahren und eine mögliche Insolvenz vom Kredit-
institut befürchten, werden rationale Bankanleger die Spareinlagen bei dieser Bank abheben,
was für die Bank Liquiditätsengpässe verursachen kann und das Insolvenzrisiko weiter er-
höht. Wenn die Anleger generell besorgt über die Stabilität des Bankensystems sind, kann der
Bank Run mehrere Kreditinstitute betreffen mit massiven Auswirkungen auf das Zahlungs-
system.358
6.2.2 Rechtliche Grundlagen
Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität sind auf internationaler Ebene der Financial Stability
Board (FSB) sowie der Internationale Währungsfonds (IWF) von zentraler Bedeutung. Wäh-
rend der FSB die Regulierungs- und Aufsichtspolitik im Finanzsektor auf internationaler Ebe-
ne koordinieren soll,359 erstellt der IWF laufend Wirtschafts- und Finanzmarktanalysen und
gibt politische Empfehlungen ab.360 Auf europäischer Ebene spielen die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Zentralbank (EZB) eine wichtige Rolle. Die
Kernaufgabe der EBA ist die Ausarbeitung europäischer Aufsichtsstandards für die nationalen
Aufsichtsbehörden sowie der EZB. Dabei sollen die Unterschiede der Kreditinstitute hinsicht-
356 Vgl. Bieling (2011), S. 141 f. 357 Vgl. OeNB (2012a) 358 Vgl. Buschmeier (2011), S. 61 ff. 359 Vgl. Dombret (2012) 360 Vgl. OeNB (2014b)
64
lich der Größe und Geschäftsmodelle ausreichend berücksichtigt werden.361 Mit der Übertra-
gung der Hauptverantwortung der Bankenaufsicht auf die EZB ist diese für die Überprüfung
von Banken in der Eurozone ab einer Bilanzsumme von 30 Milliarden €362 zuständig.363 Zur
Überprüfung der Banken erhält die EZB weitgehende Befugnisse, beispielsweise können
strengere Eigenmittelvorschriften364 für geprüfte Banken beschlossen werden. Als Beispiel für
nationale Aufsichtsbehörden sind in Österreich die Österreichische Nationalbank (OeNB) und
die Finanzmarktaufsicht (FMA) für die nationale Bankenaufsicht zuständig. Während die
OeNB als Prüf- und Analyseorgan unter anderem für die Analyse von Einzelbanken zuständig
ist, sind die Kernaufgabe der FMA die Zulassung, Überwachung und falls erforderlich
Schließung einzelner Banken.365
Die Regelungen für Banken waren durch unterschiedliche nationale Gesetzgebungen geregelt.
In Österreich wurde 1938 das deutsche Kreditwesengesetz eingeführt, welches 1979 vom ös-
terreichischen Kreditwesengesetz abgelöst und 1986 novelliert wurde.366 Die Bestimmungen
von Basel I wurden 1993 durch die EU-Kapitaladäquanzrichtlinie (CAR) umgesetzt.367 Diese
Regelungen sollen das Eigenkapital der Banken stärken. Dabei wurden die Kreditinstitute
verpflichtet, für vergebene Kredite ein Mindestmaß an Eigenkapital in Abhängigkeit vom
jeweiligen Ausfallsrisiko aufzubringen.368 Für unterschiedliche Anlageklassen werden pau-
schale Prozentwerte der Forderung als Basis zur Berechnung des Eigenkapitals herangezogen.
Die Multiplikation dieses Wertes mit acht Prozent ergibt das risikogewichtete Mindesteigen-
kapitel der Kreditinstitute von 8 %. Wie in Tabelle 9 dargestellt, beträgt der Risikofaktor pau-
schal für OECD Staaten null Prozent, für Kredite an Banken in OECD Staaten 20 Prozent, für
grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 50 Prozent und für Kredite an Unternehmen und
andere Kunden 100 Prozent.369
361 Vgl. Bögl (2013), S. 19 ff. 362 Darüber hinaus ist die EZB auch bei Banken, deren Bilanzsumme mehr als 20 % des BIP des Mitgliedsstaates erreicht, welche öffentliche Finanzhilfen erhalten haben und die drei bedeutendsten Institute eines Mitgliedsstaates, zuständig. 363 kleinere Banken werden weiterhin von den nationalen Behörden geprüft. 364 Unter anderem können die Anforderungen an die Kapitalpuffer erhöht werden, welche teilweise von den Nationalstaaten festgelegt wer-den. 365 Vgl. OeNB (2014a) 366 Vgl. Posch (2011), S. 73. 367 Vgl. Paul (2011b), S. 12. 368 Vgl. Gischer (2011), S. 185. 369 Vgl. Zureck (2011), S. 4.
65
Anlageklasse Risikofaktor Erforderliches EK in % der Forderung
Kredite an OECD Staaten 0 Prozent 0,0 Prozent Kredite an Banken in OECD Staaten 20 Prozent 1,6 Prozent Hypothekarkredite 50 Prozent 4,0 Prozent Kredite an UN/andere Kunden 100 Prozent 8,0 Prozent Tabelle 9: Berechnungsmodell erforderliches Eigenkapital gemäß Basel I370
Das Regelwerk von Basel II hat sich in mehr als 100 Ländern durchgesetzt.371 Während in der
EU die Bestimmungen mit den Richtlinien 2006/48/EG beziehungsweise 2006/49/EG ver-
bindlich vorgeschrieben werden,372 sind die Regelungen In den USA noch nicht vollständig
umgesetzt.373 Basel II konzentriert sich verstärkt auf ein angemessenes Verhältnis zwischen
dem eingegangen Risiko und dem vorhandenen Eigenkapital. Wie in Abbildung 15 darges-
tellt, basieren die Regelungen auf drei Säulen, auf welche in den Kapiteln 6.5.2 – 6.5.4 näher
eingegangen wird.374
Die Regelungen von Basel III werden mit der Richtlinie CRD IV und der Verordnung CRR
von der EU umgesetzt.375 In den USA befinden sich die Bestimmungen von Basel III noch in
der Entwurfsphase.376 Wie in Tabelle 10 dargestellt, werden mit Basel III zahlreiche Ver-
schärfungen bei der Bankenregulierung umgesetzt.
Verschärfungen der Bankenaufsicht durch Basel III Eigenkapitalnorm Bilanzstrukturnormen Weitere Themen
• Erhöhung der Eigenmittel-anforderungen
• Verschärfung der Definition von
Eigenmitteln
• Einführung eines zusätzlichen Kapitalbewahrungspfuffers
• Einführung eines weiteren anti-
zyklischen Eigenkapital-puffers
• Liquidity Coverage Ratio (LCR)
• Net Stable Funding Ratio
(NSFR)
• Leverage Ratio von 3 %
• Erhöhte Risikotragfähigkeit für wichtige Banken
• Härtung von Tier 1- und
Tier 2-Eigenmitteln im Sin-ne verbesserter Fähigkeiten Verluste zu absorbieren
Tabelle 10: Elemente von Basel III377
370 Quelle: eigene Darstellung (2014) 371 Vgl. Oenb.at (2012) 372 Vgl. Ortgies (2012), S. 62. 373 Vgl. o.V. (2012), S. 3. 374 Vgl. Gischer (2011), S. 185 f. 375 Vgl. Ortgies (2012), S. 62. 376 Vgl. o.V. (2012), S. 3. 377 Quelle: in Anlehnung an: Gischer (2011), S. 194.
66
Als Bestandteil von Basel III müssen systemrelevante Banken höhere Eigenkapitalanforde-
rungen erfüllen.378 Zur Verbesserung der Bilanzstruktur wird mit der geplanten Einführung
einer Leverage Ratio eine Schuldenobergrenze der nicht risikogewichteten Aktiva diskutiert.
Als Folge müssten zumindest drei Prozent der gesamten Bilanzsumme an Eigenkapital aus-
gewiesen werden. Zusätzlich führt der Basler Ausschuss Liquiditätsstandards zur Sicherstel-
lung einer ausreichenden Liquidität ein.379 Zur Stärkung der kurzfristigen Liquidität des Ban-
kensektors soll die Mindestliquiditätsquote Liquidity Coverage Ratio (LCR)380 Zahlungsver-
pflichtungen innerhalb von 30 Tagen durch liquide Aktiva und Zahlungseingängen absi-
chern.381 Zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit betrachtet die strukturelle
Liquiditätsquote Net Stable Funding Ratio (NSFR) die Fristenstruktur der Aktiva und Passiva.
Grundsätzlich soll diese Regelung bewirken, dass langfristige Vermögenswerte der Bank,
beispielsweise vergebene Kredite, auch langfristig finanziert werden.382
6.3 Geschichte
6.3.1 Internationale Rahmenbedingungen
Mit dem Ende des Bretton-Woods-System Anfang der 70er Jahre änderte sich der Kapital-
markt entscheidend. Mit der Abschaffung der fixen Wechselkurse in den westlichen National-
staaten begann eine ausgeprägte Liberalisierung der Kapitalmärkte.383 Die Volkswirtschaften,
insbesondere die USA und Großbritannien, haben mit der Deregulierung des Finanzmarktes
versucht, ausländisches Kapital anzulocken.384 Die steigende Bedeutung innovativer Finanz-
produkte hat den Banken zahlreiche neue Geschäftspotentiale ermöglicht.385
Die zunehmende Komplexität an den Finanzmärkten erforderte eine stärkere Aufsicht. Neben
nationalen Einrichtungen wie Zentralbanken, Finanzministerien und unterschiedlicher Auf-
sichtsbehörden entwickelte sich im Jahr 1974 das Basler Komitee für Bankenaufsicht als in-
ternationale Regulierungsinstitution, welche in Kooperation mit nationalen Aufsichtsbehörden
Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung der Banken entwickelt. Zahlreiche weitere Einrich-
378 Vgl. Gischer (2011), S. 185 ff. 379 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), S. 9 f. 380 Bestand an liquider Aktiva/Nettoabflüsse in den nächsten 30 Tagen sollte größer als 1 sein. 381 Als liquide Mittel werden Barmittel und Staatsanleihen mit guter Bonität vollständig angerechnet. Erwartete Einzahlungen aus Kredittil-
gungen werden lediglich zu 50 % und Kreditzusagen überhaupt nicht angerechnet. 382 Vgl. Hartmann-Wendel (2012), S. 43. 383 Vgl. Mayntz, R. (2010b), S. 176. 384 Vgl. Bieling (2011), S. 145. 385 Vgl. Mayntz, R. (2010b), S. 176 f.
67
tungen wie die IOSCO oder das internationale Forum für Finanzstabilität (FSF) wurden in der
Folge geschaffen und sollen Standards für die Beaufsichtigung des Finanzmarktes koordinie-
ren.386
6.3.2 Entwicklungen zum Status Quo: Basel I-III387
Nachdem als Folge des internationalen Wettbewerbes die Eigenkapitalquoten der weltweiten
Großbanken in den 80er Jahren bedrohlich niedrig waren, hat der Basler Ausschuss für Ban-
kenaufsicht Eigenmittelvorschriften für die Banken entwickelt.388 Als Zielsetzung soll die
Stabilität auf den Finanzmärkten verbessert werden. Die Bestimmungen von Basel I wurden
1988 veröffentlicht. Darin wurde festgelegt, dass das notwendige Eigenkapital vom Kreditri-
siko abhängig ist. 1996 wurden diese Regelungen von Basel II abgelöst.389 Dabei kam es zu
einer umfassenden Ergänzung der bestehenden Bestimmungen. Auf Grund zahlreicher Pro-
duktinnovationen des Finanzmarktes hat die Bankenaufsicht verstärkt Marktpreisrisiken be-
rücksichtigt. Darüber hinaus wurden den Kreditinstituten interne Modelle zur Messung des
Risikos erlaubt. Als Folge der Finanzmarktkrise wird bereits an Basel III gearbeitet. Dabei
sollen insbesondere Regulierungsdefizite der Basel II Bestimmungen überarbeitet werden.390
Zur Stabilisierung des Bankensektors werden die Anforderungen für die Eigenkapital- und
Liquiditätsregeln wesentlich verschärft.391
6.4 Beschreibung der Institutionen
6.4.1 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde 1974 von den führenden Zentralbanken ge-
gründet. Mittlerweile hat diese Einrichtung392 bereits Mitglieder aus 27 Ländern, wobei jedes
Land durch die Zentralbank und eine für die Bankenaufsicht zuständige Behörde vertreten
wird.393 Die Einrichtung fördert die internationale Zusammenarbeit seiner Mitglieder und Ein-
richtungen der Bankenaufsicht.394 Aus diesem Grund organisiert der Ausschuss ein regelmä-
386 Vgl. Mayntz, R. (2010b), S. 177 f. 387 Nähere Details zu den Bestimmungen in den Kapiteln 6.5.2 – 6.5.4 388 Vgl. Lippert (2012), S. 426. 389 Vgl. Oenb.at (2012) 390 Dies betrifft vor allem die Berücksichtigung von Zweckgesellschaften und Verbriefungen von Kreditforderungen. 391 Vgl. Paul (2011b), S. 13. 392 Der Vorsitzende dieser Institution ist Stefan Ingves von der Sveriges Riksbank. 393 Vgl. Gischer u.a. (2011), S. 419 f. 394 Vgl. BIS (2013b)
68
ßiges Forum, welches vier Mal jährlich in Basel bei der BIZ abgehalten wird. Als Zielsetzung
sollen Mindeststandards für ein stabiles und harmonisiertes internationales Finanzsystem ent-
wickelt werden.395 Zentrale Aufgaben dieser Einrichtung werden von vier unterschiedlichen
Ausschüssen wahrgenommen. Die Standards Implementation Group (SIG) ist für die Leitli-
nien und allgemeine Normen des Basler Ausschusses verantwortlich. Die Policy Development
Group (PDG) ist für die Förderung von Strategien zur Sicherstellung eines stabilen Banken-
systems zuständig. Dabei wird dieser Ausschuss von unterschiedlichen Arbeitsgruppen unter-
stützt. Beispielsweise soll die Arbeitsgruppe Liquidität Regulierungen zur Sicherstellung der
Zahlungsfähigkeit ausarbeiten. Die Accounting Task Force (ATF) soll die Transparenz bei
den Banken fördern. Die Arbeitsgruppe entwickelt Leitlinien für die Berichterstattung der
Banken und setzt sich für international harmonisierte Rechnungslegungs- und Prüfungsstan-
dards ein. Die Basel Consultative Group (BCG) fördert den internationalen Meinungsaus-
tausch über Aspekte der Bankenaufsicht. Aus den gewonnenen Erkenntnissen sollen frühzei-
tig notwendige Initiativen zur Verbesserung der Bankenregulierung umgesetzt werden.396
Obwohl der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht über keine Gesetzgebungskompetenz ver-
fügt, entwickelt diese Einrichtung international bedeutsame Standards397 der Bankenregulie-
rung.398
6.4.2 Financial Stability Board
Das Financial Stability Board (FSB) wurde 2009 als Nachfolgeeinrichtung des Financial Sta-
bility Forum (FSF) mit Sitz in Basel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ge-
gründet. Die Aufgabe dieser Einrichtung ist die Förderung eines regulatorischen Umfeldes,
welches eine ausreichende Stabilität am Finanzsektor sicherstellt. Beispielsweise ist diese
Institution wie in Kapitel 6.5.5 beschrieben für den Überprüfungsprozess der Umsetzung von
Basel III mitverantwortlich. Dazu soll die internationale Zusammenarbeit unterschiedlicher
Institutionen durch einen intensiveren Informationsaustausch bei der Finanzaufsicht und
Überwachung gefördert werden. Die laufende Überwachung der Entwicklungen am Finanz-
markt soll Schwachstellen des Finanzsystems erkennen sowie geeignete Maßnahmen zur Be-
hebung dieser Mängel aufzeigen. Weitere Aufgabengebiete umfassen die Ausarbeitung eines
Frühwarnsystems zur Identifikation von Krisenanzeichen sowie die Erstellung eines Krisen-
395 Vgl. Buschmeier (2011), S. 94. 396 Vgl. BIS (2013a) 397 Näheres zu Basel I, II und III siehe Kapitel 6.3.2 398 Vgl. Buschmeier (2011), S. 93 ff.
69
planes insbesondere für systemrelevante Unternehmen.399 Mitglieder dieser Einrichtung sind
unter anderem die Notenbanken und Aufsichtsbehörden aus den G20-Ländern, die Europäi-
sche Zentralbank sowie Vertreter internationaler Organisationen400 wie der Internationale
Währungsfonds (IWF), die OECD oder die Weltbank.401
6.5 Beschreibung der institutionellen Funktionsabläufe
6.5.1 Rechtliche Übernahme der Basel Bestimmungen
Mit den beiden Richtlinien Capital Requirements Directive 2006/48/EG (CRD) und Capital
Adequacy Directive 2006/49/EG (CAD) hat die Europäische Union die Bestimmungen von
Basel II für die EU-Staaten verbindlich eingeführt. Dazu müssen die einzelnen Staaten diese
Richtlinien in nationales Recht umsetzen. Dabei besteht für die Mitgliedsstaaten ein gewisser
Auslegungsspielraum im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinien.402
Das Regelwerk von Basel III wird mit dem Beschluss vom europäischen Parlament für die
EU-Mitgliedsstaaten ab 01. Jänner 2014 verbindlich. Mit der Eigenkapitalverordnung Capital
Requirements Regulations (CRR) werden EU-weite Aufsichtsvorschriften für alle Banken der
Mitgliedsstaaten vorgeschrieben, welche unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedsstaaten rech-
tlich verbindlich werden. Diese Verordnung stärkt die Harmonisierung der Bankenaufsicht im
europäischen Raum wesentlich. Die vierte Auflage der Eigenkapitalrichtlinie Capital Requi-
rements Directive (CRD) überlässt den EU-Ländern einen gewissen Spielraum bei der Um-
setzung der Regelungen zu den Eigenkapitalvorschriften.403 Während in der Richtlinie CRD
IV Regelungen der Säule 2 der Basel Bestimmungen404 wie beispielsweise Vorschriften zum
bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess enthalten sind, werden in der EU-Verordnung
CRR die Anforderungen der Säulen 1 und 3 geregelt. Dabei spielen Regelungen zur Kapital-
ausstattung, zur Liquidität und zur Markttransparenz eine wesentliche Rolle.405 Die Bestim-
mungen von Basel III sollen schrittweise bis Jänner 2019 umgesetzt werden.406
399 Vgl. financialstabilityboard.org (2013) 400 Vgl. OeNB (2012a) 401 Vgl. Gischer u.a. (2011), S. 420. 402 Vgl. PwC (2011), S. 2. 403 Vgl. Elsner (2013), S. 1. 404 Näheres zu den Säulen von Basel II siehe 6.3.2 405 Vgl. Voebb (2013) 406 Vgl. Ortgies (2012), S. 63.
70
Abbildung 14: Übernahme von Basel III in nationales Recht auf europäischer Ebene407
Im Gegensatz zu Europa ist die Umsetzung der Regelungen des Basler Ausschusses für Ban-
kenaufsicht in den USA lückenhaft. Bisher sind die Bestimmungen von Basel II nicht voll-
ständig umgesetzt. Die Übernahme von Basel III wird ausschließlich für Großbanken überlegt
und unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen im Einklang mit dem Dodd-Frank
Act408 liegen.409
6.5.2 Ermittlungsprozess des notwendigen Eigenkapitals
Wie in Abbildung 15 dargestellt, werden in der Säule eins die Mindestanforderungen an das
notwendige Eigenkapitel geregelt.
407 Quelle: in Anlehnung an Ortgies (2012), S. 67. 408 Bundesgesetz in den USA, welches die Finanzmarktstabilität nach der Finanzkrise sicherstellen soll. 409 Vgl. Suyter (2012), S. 1.
Richtlinie CRD IV Verordnung (CRR) Europäisches Parlament
Nationale Gesetzgeber Kreditwesen-
gesetz u.ä.
Wirksamkeit auf nationaler Ebene
71
Abbildung 15: Das „Drei-Säulen-Konzept“ von Basel II410
Im Gegensatz zu den Regelungen von Basel I wird eine risikogerechtere Ermittlung der not-
wendigen Eigenmittel angestrebt. Die Kreditrisiken werden mittels dem Standardansatz oder
dem internen Ratingansatz bestimmt. Beim Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) werden das
externe Rating beziehungsweise bei nicht gerateten Unternehmen die von der Bankenaufsicht
festgelegten Risikoklassen der Kreditnehmer als Basis für die Einschätzung des Risikos he-
rangezogen.411 Bei den unterschiedlichen Risikokategorien orientiert sich Basel II an den Ra-
tingstufen von Standard & Poor´s. Tabelle 11 zeigt die unterschiedlichen Risikoeinstufungen.
Das erforderliche Eigenkapital beträgt acht Prozent der Multiplikation von Kreditsumme und
dem Risikogewicht.412
Forderungsklasse Staaten und deren Zentralbanken
Banken Unternehmen Retail413
Kurzfristige Forderun-
gen414
Sonstige For-derungen
Rating Risikogewicht AAA bis AA- 0 % 20 % 20 % 20 % 75 %
A+ bis A- 20 % 20 % 50 % 50 % 75 % BBB+ bis BBB- 50 % 20 % 50 % 100 % 75 %
BB + bis BB- 100 % 50 % 100 % 100 % 75 % B+ bis B- 100 % 50 % 100 % 150 % 75 %
Unterhalb B- 150 % 150 % 150 % 150 % 75 % Ohne 100 % 20 % 50 % 100 % 75 %
Tabelle 11: Risikogewichte im Standardansatz415
410 Vgl. Paul (2011b), S. 15. 411 Vgl. Paul (2011b), S. 15 ff. 412 Vgl. Reichling u.a. (2007), S. 28 f. 413 umfasst private Kreditnehmer und Kleinunternehmen, deren Kredite den Wert von einer Million Euro nicht übersteigen. 414 maximale Restlaufzeit von drei Monaten.
Revised Framework on International Convergence
of Capital Measurement and Capital Standards
Basel II
I. Quantitative Mindest-
anforderungen an das EK
• Kreditrisiken
• Operationelle Risiken
• Marktrisiken
II. Prozess der qualitativen
Bankenaufsicht
(Supervisory Review
Process – SRP)
III. Marktdisziplin
Maßnahmen zur Ermöglich-
ung von Marktdisziplin durch
erweiterte Transparenzvor-
schriften
72
Beim internen Ratingansatz legen die Banken die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Kredit-
nehmer in internen Ratingverfahren fest, wobei diese Methoden von der Bankenaufsicht
überprüft werden.416 Zur Beurteilung des Risikos werden die Kreditnehmer in unterschiedli-
che Risikokategorien eingestuft, damit deren Ausfallsrisiken bestimmt werden können. Dar-
aus abgeleitet ermitteln die Banken erwartete Kreditausfälle,417 welcher sich aus der Multipli-
kation von der Ausfallswahrscheinlichkeit418 und dem Verlust aus dem Kreditgeschäft419 er-
gibt. Mit diesem Verfahren ermitteln die Banken das notwendige Eigenkapital für die verge-
benen Kredite.420
Neben dem Kreditrisiko sollen auch operationelle Risiken und Marktrisiken berücksichtigt
werden. Das operationelle Risiko soll Verluste aus dem Versagen interner Verfahren abde-
cken. Das notwendige Eigenkapital wird vom durchschnittlichen Ertrag der letzten drei Ge-
schäftsjahre ermittelt.421 Die Risiken betreffen beispielsweise Strafzahlungen für Verstöße
gegen das Kartellgesetz, Mängel in der IT Sicherheit oder Mängel der internen Modelle zur
Berechnung der Risiken.422 Die Marktrisiken umfassen vor allem Risiken aus der Verände-
rung des Zinsniveaus beziehungsweise von Fremdwährungs- und Aktienkursen. Das notwen-
dige Eigenkapitel wird im Wesentlichen von der Bonität und der Laufzeit dieser Risikoposi-
tionen bestimmt.423 Gemäß Basel II wurde das regulatorische Eigenmittel mittels Value at
Risk (VaR) Modellen424 ermittelt. Bei dieser Methode werden aus den vergangenen Kursent-
wicklungen zukünftige Risiken für das bestehende Wertpapierportfolio der Bank abgeschätzt.
Die erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken werden in Basel III gegenüber Basel II we-
sentlich erhöht.425
Wie in Tabelle 12 ersichtlich, besteht das Eigenkapital grundsätzlich aus Kern- und Ergän-
zungskapital.426 Beim Kernkapital unterscheidet man zwischen dem harten Kernkapital,427
welches sich unter anderem aus ausgegebenen Stammaktien und einbehaltenen Gewinnen
zusammensetzt und dem zusätzlichen Kernkapital, welches beispielsweise aus Rückstellungen
415 Quelle: in Anlehnung an: Reichling u.a. (2007), S. 28. 416 Näheres siehe Kapitel 6.5.3 417 Expected Loss 418 Probability of Default 419 Loss Given Default 420 Vgl. Wernz (2012), S. 47 ff. 421 Vgl. Paul (2011b), S. 15 f. 422 Vgl. Wernz (2012), S. 95 ff. 423 Vgl. Paul (2011b), S. 16 f. 424 VaR: ist ein Risikomaß, welches die den maximalen Verlust einer bestimmten Risikopositionen zu einem bestimmten Prozentsatz in
einem gegebenen Zeithorizont nicht überschreitet, für die Basel Bestimmungen wurde ein Quantil von 99 % angewendet. 425 Vgl. Wernz (2012), S. 91 ff. 426 Vgl. Füser u.a. (2011), S. 2. 427 Bestimmte Bilanzpositionen wie eigene Aktien, immaterielle Vermögenswerte oder vorgetragene nicht genutzte Steuerverluste sind vom
harten Kernkapital abzuziehen.
73
für künftige Kreditausfälle428 gebildet wird.429 Das Ergänzungskapital besteht unter anderem
aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten.430 Während das Kernkapital die Aufgabe
hat, die Stabilität der Bank auch bei Verlusten zu gewährleisten, soll das Ergänzungskapital
im Insolvenzfall die Ansprüche der Gläubiger abdecken.431 Das notwendige Eigenkapital wird
von derzeit acht Prozent der risikogewichteten Aktiva auf zumindest 10,5 Prozent angehoben.
Neben dem Kapitalerhaltungspuffer von 2,5 Prozent soll in wirtschaftlich stabilen Zeiten ein
antizyklischer Kapitalerhaltungspuffer432 aufgebaut werden, welcher bis zu 2,5 Prozent aus-
machen kann und somit eine Eigenmittelquote von bis zu 13 Prozent erforderlich macht.433
Bis 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ab 2019 Antizyklischer Kapital-puffer
0-2,5 % 0-2,5% 0-2,5 % 0-2,5 %
Kapitalerhaltungspuffer 0,6 % 1,3 % 1,9 % 2,5 % Ergänzungskapital 4,0 % 3,5 % 2,5 % 2,0 % 2,0 % 2,0 % 2,0 % 2,0 % Kernkapital 4,0 % 4,5 % 5,5 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 %
Tabelle 12: Veränderung der Eigenkapitalanforderungen in Basel III434
6.5.3 Überprüfungsprozess der Bankenaufsicht
Die zweite Säule der Basler Bestimmungen soll sicherstellen, dass die Banken für deren Risi-
ken ausreichend Eigenmittel halten. Im Rahmen des Internal Capital Adequacy Assessment
Process (ICAAP) sind die Kreditinstitute verpflichtet, die notwendigen bankinternen Prozesse
einzurichten. Dabei soll eine ganzheitliche und zukunftsorientierte Erfassung der gesamten
Risiken eines Bankinstitutes erfolgen und mittels Stresstests auch die Krisenresistenz über-
prüft werden. Die Unternehmensführung hat die Verantwortung, ein effektives internes Kon-
trollsystem sowie eine funktionierende Risikosteuerung und –überwachung einzurichten.435
Kreditinstitute sind verpflichtet, die Geschäftsstrategie, den Prozess des Risikomanagements
und die internen Kontrollverfahren der Aufsicht offenzulegen. Darüber hinaus erfasst die Ge-
schäftsleitung vierteljährlich einen Bericht über die aktuelle Risikosituation der Bank für das
Aufsichtsorgan.436 Die Aufgaben der Bankenaufsicht umfassen die Überprüfung des Risiko-
managements und der Kapitalausstattung des Kreditinstitutes und veranlassen gegebenenfalls
428 Pauschalwertberichtigungen: allgemeine Risikovorsorgen für künftige noch nicht identifizierbare Verluste. 429 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 3. 430 Vgl. Paul (2011b), S. 51. 431 Vgl. Füser u.a. (2011), S. 2. 432 Die Bestimmung der Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers wird erst festgelegt, könnte beispielsweise aus dem Verhältnis Kreditwach-
stum und BIP abgeleitet werden. 433 Vgl. Paul (2011b), S. 24 ff. 434 Quelle:in Anlehnung an Paul (2011b), S. 50. 435 Vgl. Luz/Maaß (2011), S. 401 ff. 436 Vgl. Paul (2011c), S. 462 f.
74
Maßnahmen, damit die Risikotragfähigkeit der Banken gewährleistet bleibt. Der Prozess der
laufenden Überprüfung erfolgt im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process
(SREP).437 Die Aufsicht der Banken erfolgt durch die nationalen Regulatoren in den einzelnen
EU-Mitgliedsstaaten.438
Beim SREP sollen die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen der Säule eins und der
ICAAP der Säule zwei überprüft werden. Die Bankenaufsicht muss das Risikomanagement
jedes Instituts mindestens einmal jährlich prüfen. Um diesen Anforderungen gerecht zu wer-
den, wird bei jedem Kreditinstitut zumindest eine Basisaufsicht durchgeführt. Dabei werden
beispielsweise der Jahresabschluss und der JA-Prüfungsbericht sowie das Anzeige- und Mel-
dewesen der Banken näher betrachtet. Zur genaueren Risikoeinschätzung werden die Bankin-
stitute dem Aufsichtsprozess Risk Assessment System (RAS) unterzogen. Zunächst wird ein
Risikoprofil der Bank erstellt. Dabei werden in einer ganzheitlichen Betrachtung die Risiko-
lage und die Systemrelevanz des Kreditinstitutes eingeschätzt. Entscheidende Kriterien für die
Einstufung sind die Bilanzsumme und das Ausmaß der Geschäftstätigkeiten mit anderen Ban-
ken. Die erfassten Risiken werden in einer Risikolandkarte zusammengefasst, um die finanz-
wirtschaftliche Stabilität des Institutes einschätzen zu können. Daraus wird die Aufsichtsstra-
tegie und -planung abgeleitet, indem auf Grund der festgestellten Schwachstellen des Kredit-
institutes Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. Zusätzlich wird ein aufsichtsrechtliches
Bankenrating erstellt. Zur Erstellung dieser Bewertung werden die Aspekte Werthaltigkeit der
Aktiva, aktuelle und erwartete Ertragslage, Kapital- und Liquiditätsstruktur, die Angemessen-
heit der Geschäftsführung, strukturelle Risiken im Kreditgeschäft und das Bilanzierungsver-
halten bewertet. Das Bankenrating soll frühzeitig auf künftige Risiken hinweisen und erfüllt
daher die Funktion eines Risikoindikators. Die gewonnenen Erkenntnisse werden im Risiko-
profil der überprüften Bank strukturiert erfasst. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen
legt die Bankenaufsicht fest, bei welchen Kreditinstituten ein intensiverer Überwachungspro-
zess durchgeführt wird. Dabei können beispielsweise Vor-Ort-Prüfungen bei den Banken
durchgeführt werden. Sollten beim Prüfungsprozess Mängel im ICAAP festgestellt werden,
dann haben die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Kapitalzuschläge über den regulatori-
schen Mindestanforderungen für die betroffenen Kreditinstitute festzulegen.439
437 Vgl. Luz/Maaß (2011), S. 401. 438 Vgl. Wernz (2012), S. 40. 439 Vgl. Luz/Maaß (2011), S. 415 ff.
75
Abbildung 16: Darstellung des Aufsichtsprozesses440
6.5.4 Regelungen zur Sicherstellung der Transparenz
Die dritte Säule regelt die Transparenzvorschriften für die Banken, damit die Marktteilnehmer
ausreichende Informationen über die Ertrags- und Risikosituation einer Bank zur Verfügung
haben. Eine offene Informationspolitik der Banken soll das Vertrauen der Investoren in die
Bankenbranche verbessern. Anforderungen der Säule drei der Basler Bestimmungen umfas-
sen Offenlegungspflichten für eingegangene Risiken sowie die Beurteilung dieser Positio-
nen.441 Die Banken werden beispielsweise verpflichtet, die Bestandteile des regulatorischen
Eigenkapitals detailliert offenzulegen und grundlegende Eigenschaften dieser Kapitalinstru-
mente zu erläutern. Darüber hinaus sind die Banken verpflichtet, bei veröffentlichten Kenn-
zahlen die Ermittlung dieser Werte zu beschreiben.442 Eine höhere Transparenz sollte sich auf
die Kapitalkosten der Banken auswirken und diese veranlassen, vermehrt auf ein angemesse-
nes Verhältnis zwischen eingegangenen Risiken und vorhandener Eigenmittel zu achten.443
440 Quelle: in Anlehnung an Luz/Maaß (2011), S. 416. 441 Vgl. Paul (2011c), S. 472 f. 442 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), S. 30. 443 Vgl. Paul (2011b), S. 24 ff.
Basisaufsicht
• Anzeige- und Meldewesen
• Jahresabschluss, JA-Prüfungsbericht
• Turnusmäßige Aufsichtsgespräche
• Risikoprofil
o Risikolage
o Systemrelevanz
Basisaufsicht
R
A
S
Bankenrating
• Risikolandkarte
o Identifiert bankenübergreifende Risiken
• Aufsichtsstrategie
o Strategische SREP-Schwerpunkte
• Aufsichtsplanung
o Strat. SREP-Schwerpunkte
o Instituts-Schwächen
o Informationsgesuche
Intensivierte Aufsicht
• Vor-Ort-Prüfungen
• Aufsichtsgespräche
• Informationsgesuche
Aufsichtsmaßnahmen
76
6.5.5 Überprüfungsprozess der Umsetzung von Basel III
Die Umsetzung der Basel III Bestimmungen wird von einem Führungsgremium des Basler
Ausschusses, bestehend aus den Zentralbankpräsidenten und dem Leiter der Bankenaufsichts-
instanzen, überprüft. Zusätzlich besteht eine intensive Zusammenarbeit mit dem Financial
Stability Board zur Sicherstellung eines koordinierten Umsetzungsprozesses auf internationa-
ler Ebene.444 Wie in Abbildung 17 dargestellt, erfolgt der Überprüfungsprozess auf drei unter-
schiedlichen Ebenen.
Abbildung 17: Umsetzungsprozess der Basel III Bestimmungen445
Auf der ersten Ebene wird die zeitgerechte Umsetzung der Basel III Bestimmungen in den
nationalen Gesetzgebungen betrachtet. Auf der zweiten Ebene wird die Übereinstimmung der
Basel III Regelungen mit den nationalen Vorschriften in den drei Schritten Vorbereitungs-,
Bewertungs- und Überprüfungsphase geprüft. Die Vorbereitung umfasst zunächst die Erstel-
lung eines Prüfungsteams, welches sich aus Fachleuten aus den Aufsichtsinstanzen der Mit-
gliedsländer sowie Mitgliedern des Basler Ausschusses zusammensetzt. Dieses sammelt In-
formationen und Daten für die Bewertung des jeweiligen Landes. Außerdem werden diese
Länder aufgefordert, den nationalen Umsetzungsprozess der Basel III-Bestimmungen sowie
relevante Hintergrundinformationen zu nationalen Besonderheiten bekanntzugeben. In der
Bewertungsphase wird auf Basis der Vorbereitungsphase eine externe Prüfung der Überein-
stimmung der Basel III Bestimmungen und den nationalen Aufsichtsregelungen durchgeführt.
In der Folge werden Themenbereiche ausgewählt, welche einer Vor-Ort Prüfung unterzogen
werden. Das Prüfungsteam trifft sich sowohl mit nationalen Aufsichts- und Regulierungsgre-
mien als auch mit anderen Akteuren wie beispielsweise Branchenvertretern oder Rechnungs-
legungsexperten, um ein Verständnis für die nationalen Besonderheiten zu bekommen. Im 444 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2012), S. 4. 445 Quelle: in Anlehnung an Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, S. 4.
Ebene 1: Überprüfung zeitgerechter Umsetzung der Basel III Bestimmungen
Ebene 2: Überprüfung der Übereinstimmung der Basel III Regelungen mit nationalen Vorschriften
Ebene 3: Überprüfung der Ergebnisse von Basel III mit den angestrebten Zielen
77
nächsten Schritt erstellt das Prüfungsteam einen Bewertungsbericht, welcher vom geprüften
Land kommentiert werden kann. In der Überprüfungsphase prüft die Standards Implementati-
on Group des Basler Ausschusses den Bewertungsbericht, ob dieser im Einklang mit den Ba-
sel III Bestimmungen steht und veröffentlicht diesen im Anschluss. Die dritte Ebene im
Überprüfungsprozess soll sicherstellen, dass die Ergebnisse der Regelungen mit den Zielen
von Basel III übereinstimmen. Dabei werden unterschiedliche Praktiken der Banken und Auf-
sichtsbehörden analysiert und die Auswirkungen auf die Höhe der risikogewichteten Aktiva
betrachtet. Bei Bedarf kann es zu Einschränkung bei der Anwendung bestimmter Geschäfts-
praktiken beziehungsweise zu Änderungen beim Meldeverfahren oder der Offenlegung kom-
men.446
Bei der Bewertung der europäischen Regelungen CRR und CRD IV stehen zwölf von vier-
zehn Themenbereichen im Einklang mit Basel III.447 Abweichungen bestehen bei der Aner-
kennung des harten Kernkapitals, weil neben Stammaktien auch andere Formen des Eigenka-
pitals als Kernkapital definiert werden. Damit sollen die Besonderheiten der Sparkassen und
Genossenschaftsbanken berücksichtigt werden. Der zweite Themenbereich betrifft den inter-
nen Ratingansatz zur Beurteilung der Risiken von Staatsanleihen. In diesem Zusammenhang
werden die zahlreichen Ausnahmen bei deren Risikobewertung angeführt.448 Beispielsweise
wird den Kreditinstituten ermöglicht, die Risikobeurteilung von Staatsanleihen nach dem
Standardansatz durchzuführen.449 Bei der Beurteilung der amerikanischen Regelungsvor-
schläge wurde vor allem die Bewertung von Verbriefungen hervorgehoben. Das Prüfungs-
team hat festgestellt, dass die Vorgabe des Dodd-Frank-Act, externe Ratings nicht mehr zu
berücksichtigen, nicht umgesetzt wurde.450
446 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2012), S. 4 ff. 447 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2012), S. 6. 448 Vgl. o.V. (2012), S. 3. 449 in eigener Währung vergebene Kredite können mit einem Risikogewicht von null Prozent eingestuft werden. 450 Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2012), S. 5 f.
78
7 Gesamtbetrachtung der Governance Strukturen der Untersu-
chungsbereiche
Wie in Abbildung 18 dargestellt, werden in diesem abschließenden Kapitel die Wechselwir-
kungen der Untersuchungsbereiche mit Unternehmen aus der Real- und Finanzwirtschaft so-
wie gegenseitige Einflüsse dieser Einrichtungen untersucht. Tabelle 13 zeigt Kritikpunkte
nach den Kriterien einer Good Governance nach dem EU-Weißbuch auf. In den folgenden
Kapiteln werden diese Erkenntnisse näher ausgeführt.
79
• Regelungen zur Bilanzierung
• Prüfung Anwendung RL-Standards
• Bewertung Zahlungsfähigkeit
• Prozyklische Effekte
Bankenaufsicht
� Enge personelle Verflechtung der Banken-
aufsicht mit Finanzkonzernen
� Intransparente bankinterne Modelle zur
Risikoeinschätzung
� Anreiz zu Verbriefungen von Forderungen
Wechselwirkungen der Untersuchungsbereiche
Abbildung 18: Betrachtung der Wechselwirkungen der Rechnungslegung, der Wirtschaftsprüfung, den Ratingagenturen und der Bankenaufsicht mit Unternehmen aus der Real- und Finanzwirt-schaft sowie zwischen den Untersuchungsgegenständen451
451 Quelle: eigene Darstellung (2014)
UN aus Realwirtschaft UN aus Finanzwirtschaft
Rechnungslegungsnormen IFRS
� Abhängig von privaten Spenden
� Mangelhafte demokratische Kontrolle
� Angleichung Rechnungslegungsnormen
Umgehung der Regulierungsvorschriften
Ein
flus
s au
f P
rüfu
ngst
ätig
keit
Datenanalyse der RL für Bonitätsurteil
Ana
lyse
der
Ber
icht
e de
r W
P
Ein
flus
s R
atin
gs a
uf B
anke
nreg
ulie
rung
Schattenbanken, Zweckgesellschaften, Steueroasen
UN aus Real- und Finanzwirtschaft
• Ressourcenallokation
• Anreiz zu korrekter Bilanzierung
• Unternehmensberatung
• Ratings zur Regulierung des Finanzmarktes
• Regulierung Bankensektor
• Anreiz zu Spekulationsblasen
• Stabilität des Bankensystems
Wirtschaftsprüfung
� Eingeschränkte Unabhängigkeit � Hohe Marktkonzentration durch Big 4
� Ausrichtung an Interessen des Kapitalmarktes
� Komplexe Prüfungsstandards
Ratingagenturen
� Eingeschränkte Unabhängigkeit � Hohe Marktkonzentration
� Mangelnde Transparenz der Rating-
erstellung Einfluss Großkonzerne
Bürokratische Hürden für KMU
Verteuerung Unternehmenskredite
80
Kritikpunkte der Untersuchungsbereiche nach den Kriterien des EU-Weißbuches für Gutes Regieren Kriterium Rechnungslegung
Wirtschaftsprüfung Ratingagenturen Bankenaufsicht
Transparenz • Finanzierung über freiwillige Spen-den intransparent
• Systematische Unterschätzung der Risiken aus Zweckgesellschaften
• Komplexe Regelungen der Prüfungsstandards schwer nachvollziehbar
• Mangelhafte Transparenz bei Ratingerstellung
• Regulierungen werden teilweise systematisch umgangen
• Bankeninterne Modelle zur Risiko-einschätzung intransparent
Partizipation • Überproportionaler Einfluss anglo-amerikanischer Einrichtungen
• Starker Fokus auf Interessen der Großunternehmen
• Mangelhafte Unabhängigkeit • Starker Einfluss der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften auf die Politik
• Mangelhafte Unabhängigkeit • Enge personelle Verflechtungen der Bankenaufsicht mit Unternehmen aus der Finanzwirtschaft
Verantwortlichkeit • Mangelhafte Betrachtung der Inte-ressen der Gesellschaft
• Mangelhafte demokratische Kon-trolle
• Kein Aufdecken rechtswidri-gen Vorgehens der geprüften Unternehmen
• Eingeschränkte rechtliche Verantwortung
• Strengere Eigenmittelvorschriften verleiten zu Verbriefungen von Forderungen
Effektivität • Prozyklische Wirkung • Anreiz zur Blasenbildung an den
Finanzmärkten
• Eingeschränkter Wettbewerb • Prozyklische Wirkung • Eingeschränkter Wettbewerb
• Prozyklische Effekte • Verteuerung Unternehmenskredite
Kohärenz • Sinnhaftigkeit einheitlicher Rech-nungslegungsnormen in Frage zu stellen
• Krisenbedingtes Aussetzen der Bewertungsvorschriften stellt Unab-hängigkeit in Frage
• Prüfungsnormen berücksich-tigen die Unternehmensgröße nur mangelhaft
• Sinnhaftigkeit einheitlicher Wirtschaftsprüfungsnormen in Frage zu stellen
• Beratung und Bewertung durch dieselbe Ratingagentur führen zu einem Interessens-konflikt
• Unterschiedliche Vorschriften der internationalen Bankenregulierung erschweren die Bankenaufsicht
• Marktrisiken werden wesentlich unterschätzt
Tabelle 13: Übersicht der Kritikpunkte an der Rechnungslegung, der Wirtschaftsprüfung, den Ratingagenturen und den Basel Bestimmungen nach den Kriterien des EU-Weißbuches für Gutes Regieren 452
452 Eigene Darstellung (2014)
81
7.1.1 Rechnungslegung
Mit der Erstellung von Bilanzierungsregeln hat die Rechnungslegung einen enormen Einfluss
auf die Unternehmen aus der Real- und Finanzwirtschaft. Nachdem internationale Investoren
die Daten der Rechnungslegung als wichtiges Entscheidungskriterium zur Bereitstellung von
Kapital nutzen, beeinflussen die IFRS die Allokation der Ressourcen einer Volkswirtschaft.
Der starke Fokus auf die Bewertungsfunktion ermöglicht den Kapitalgebern eine bessere Ver-
gleichbarkeit der Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen. Darüber hinaus werden
die Erkenntnisse aus der Rechnungslegung für unterschiedliche betriebswirtschaftliche Ent-
scheidungen herangezogen. Beispielsweise dient der erzielte Gewinn als Basis für Gewinn-
ausschüttungen, Manager-Boni oder für die Steuerbemessung.453
Bei der Betrachtung des Kriteriums Transparenz stellen die Finanzierung sowie die Darstel-
lung von Zweckgesellschaften wesentliche Kritikpunkte an der Rechnungslegung dar. Rad-
wan betrachtet die Finanzierung des IASB durch freiwillige Spenden als äußerst intranspa-
rent. Insbesondere finanzstarke Unternehmen zählen zu den wichtigsten Geldgebern dieser
Einrichtung. Aus diesem Grund stellt Radwan die Unabhängigkeit des Erstellers der Rech-
nungslegungsnormen in Frage.454 Diese Form der Finanzierung ermöglicht großen Institutio-
nen und Konzernen, mit finanziellen Zuwendungen an diese Einrichtung Einfluss auf die
Rechnungslegungsnormen zu nehmen. Als Folge berücksichtigt der IASB tendenziell die Be-
denken großer Unternehmen stärker als von Regierungen oder Nichtregierungsorganisationen
(NGOs).455 Sellhorn führt als weiteren Kritikpunkt die Bilanzierung von Zweckgesellschaften
an.456 Dabei handelt es sich um Gesellschaften, welche zeitlich befristet für einen bestimmten
Anlass gegründet werden.457 Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft
sind erst dann in der Bilanz darzustellen, sobald der Konzern die Mehrheit an der Zweckge-
sellschaft hält. Andernfalls ist es für die Konzerne ausreichend, die Risiken im Geschäftsbe-
richt zu erwähnen. Im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise haben zahlreiche Investoren die
Ausfallsrisiken massiv unterschätzt.458
Eine nähere Beurteilung des Kriteriums Partizipation der Rechnungslegung zeigt einen über-
proportionalen Einfluss angloamerikanischer Einrichtungen sowie einen starken Fokus auf
453 Vgl. Zeitler (2013), S. 164. 454 Vgl. Radwan (2008), S. 7. 455 Vgl. Obenland (2010), S. 6 f. 456 special purpose entities (SPE) 457 Vgl. Schäfer/Kuhnle (2006), S. 18 f. 458 Vgl. Sellhorn u.a. (2010), S. 20.
82
den Interessen von Großkonzernen. Die Regelungen der IFRS waren ursprünglich als Kom-
promiss zwischen der kontinental-europäischen und der anglo-amerikanischen Rechnungsle-
gung angedacht. Laut Scharenberg zeigt allerdings die derzeitige Ausgestaltung der Rech-
nungslegungsnormen eine starke Anlehnung an das angelsächsische Modell. Dies lässt sich
zum einen mit deren personellen Übergewicht in wichtigen Institutionen wie IASC/IASB er-
klären und zum anderen damit, dass anglo-amerikanische Einrichtungen wie beispielsweise
die IOSCO und die SEC einen wesentlichen Einfluss auf die IFRS ausüben.459 Die starke Fo-
kussierung an den Interessen von Großunternehmen stellt die Bewertungsfunktion bei den
Bilanzierungsnormen in den Vordergrund. Fülbier und Gassen führen an, dass diese Ausrich-
tung im Interesse kapitalmarktorientierter Unternehmen ist, da diese am Finanzmarkt be-
richtspflichtig sind und die potentiellen Kapitalgeber dank der Fair Value Bewertung über den
aktuellen Marktwert der bilanzierten Vermögenswerte informiert werden. Im Gegensatz dazu
sind die Rechnungslegungsnormen der IFRS insbesondere für kleinere und mittlere Unter-
nehmen als auch für Unternehmen in Schwellen- und Entwicklungsländer kritisch zu betrach-
ten, da diese häufig nicht am Kapitalmarkt notieren und somit an einer stärkeren Orientierung
an der Koordinationsfunktion interessiert wären.460
Das Kriterium Verantwortlichkeit zeigt Kritikpunkte im Zusammenhang mit der mangelnden
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft sowie Mängel in der demokratischen Kon-
trolle in der Rechnungslegung auf. Grundsätzlich sollten die Einrichtungen des privaten Stan-
dardsetters die unterschiedlichen Interessen der Akteure in einem angemessenen Verhältnis
berücksichtigen.461 Als Vertreter der Einrichtung Tax Justice Network462 kritisiert Obenland,
dass die Standards der Rechnungslegung von wirtschaftlichen Eliten ausgehandelt werden,
wobei die Interessen der Gesellschaft kaum betrachtet werden.463 Obwohl die Regelungen der
Rechnungslegung einen Einfluss auf die Verteilung von Einkommen, Steuern und somit auch
auf den sozialen Wohlstand einer Gesellschaft haben, sind es vor allem große Konzerne, wel-
che die Gestaltung der Rechnungslegungsnormen beeinflussen.464 Nachdem der IASB eine
privatrechtliche Institution ist, stellt die mangelnde demokratische Kontrolle dieser Einrich-
tung einen weiteren Kritikpunkt von Obenland dar. Lediglich das Anerkennungsverfahren der
Standards durch die Europäische Union und das Monitoring Board sorgen für ein Mindestmaß
459 Vgl. Scharenberg (2009), S. 15 f. 460 Vgl. Fülbier/Gassen (2008), S. 149. 461 Vgl. Radwan (2008), S. 6. 462 Als internationale Nichtregierungsorganisation setzt sich TJN für ein progressives Steuersystem und mehr Transparenz auf den internatio-nalen Finanzmärkten ein. 463 Vgl. Obenland (2010), S. 7. 464 Vgl. Sikka, P. (2007), S. 1.
83
an politischer und öffentlicher Kontrolle.465 Bei der Auswahl der Treuhänder bleiben Aspekte
wie eine ausgeglichene Interessensvertretung unterschiedlicher Unternehmensformen, der
Arbeitnehmerinteressen oder politischer Verantwortungsträger unberücksichtigt. Die Wahl
neuer Treuhänder erfolgt durch die bestehenden Treuhänder ohne klar definiertes Wahlver-
fahren. Der neugegründete Monitoring Board soll ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren si-
cherstellen. Diese Einrichtung kann allerdings nur auf eine interne Kandidatenliste der Treu-
händer zurückgreifen, womit die Wirksamkeit dieser Einrichtung massiv eingeschränkt
wird.466
Das Kriterium Effektivität betrachtet die prozyklischen Effekte sowie den Anreiz für Spekula-
tionsblasen an den Finanzmärkten kritisch. Pellens führt die prozyklischen Effekte auf die
vermehrte Anwendung der Fair Value Methode bei der Bewertung von Vermögenswerten
zurück. Durften beispielsweise bis Mitte der 90er Jahre ausschließlich bestimmte Wertpapiere
zum aktuellen Marktwert bewertet werden, wurde der Anwendungsbereich auf unterschiedli-
che Bereiche wie immaterielle Vermögenswerte oder Unternehmenszusammenschlüsse erwei-
tert.467 Diese Form der Bewertung bewirkt, dass die Unternehmensergebnisse verstärkten
Schwankungen ausgesetzt sind.468 Als Folge werden die Unternehmen in wirtschaftlichen
Krisenzeiten Ausgaben kürzen und damit den wirtschaftlichen Abschwung zusätzlich verstär-
ken. Dieser Effekt verursacht höhere Volatilitäten an den Finanzmärkten und ermöglicht der
Finanzindustrie lukrative Spekulationsmöglichkeiten. Damit stellt die Fair Value Bewertung
einen Anreiz für Spekulationsblasen dar.
Bei der Beurteilung des Kriteriums Kohärenz der Rechnungslegung werden die Sinnhaftigkeit
einer vollständigen Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS sowie das krisenbedingte
Aussetzen unterschiedlicher Bewertungsvorschriften kritisch betrachtet. Die Angleichung der
Rechnungslegungssysteme führt laut Radwan dazu, dass regional unterschiedliche Bedürfnis-
se der stakeholder469 an den Regelungen der Rechnungslegung nicht mehr berücksichtigt wer-
den können.470 Zum Höhepunkt der Krise, der Pleite von Lehman Brothers, hat der IASB die
Fair Value Bewertung innerhalb kürzester Zeit für Finanzinstrumente ausgesetzt. Den Unter-
nehmen und vor allem den Banken wurde es ermöglicht, die Wertpapiere rückwirkend zu den
Anschaffungskosten zu bewerten. Während also vor der Wirtschaftskrise nicht realisierte
465 Vgl. Obenland (2010), S. 7. 466 Vgl. Radwan (2008), S. 17 f. 467 Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 1011 f. 468 Unter anderem auf Grund der Bestimmungen der Basel Bestimmungen, siehe Kapitel 5. 469 Näheres siehe Kapitel 3.1.1 470 Vgl. Radwan (2008), S. 22.
84
Kursgewinne den Gewinn erhöht hatten, wurden spätere Verluste im Jahresabschluss nicht
berücksichtigt. Diese Änderungen wurden auf Drängen der EU in Rekordzeit durchgesetzt,
was die Unabhängigkeit des Standardsetters laut Sellhorn in Frage stellt.471
7.1.2 Wirtschaftsprüfung
Mit der Überprüfung der Jahresabschlüsse soll die Wirtschaftsprüfung eine ordnungsgemäße
Anwendung der Rechnungslegungsregeln sicherstellen. Damit soll dieser Berufsstand Bi-
lanzmanipulationen einschränken und Unternehmenskrisen vermeiden. Die Bescheinigung
eines korrekten Jahresabschlusses stellt für die prüfungspflichtigen Unternehmen einen An-
reiz dar, verstärkt auf eine ordnungsgemäße Bilanzierung zu achten. Die geprüften Unterneh-
men können auf Grund der höheren Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses von niedrigeren
Kapitalkosten profitieren.
Bei Betrachtung des Kriteriums Transparenz in der Wirtschaftsprüfung kritisiert Giersberg die
komplexen Regelungen der Prüfungsnormen. Die Prüfungsnormen erschweren es den unter-
schiedlichen Interessenten einer korrekten Bilanzierung, diese Regelungen nachvollziehen zu
können.472 Dieser Umstand schränkt das Vertrauen in die veröffentlichten Unternehmensdaten
ein.
Die Kritikpunkte des Kriteriums Partizipation umfassen die mangelnde Unabhängigkeit der
Prüfungsgesellschaften sowie den starken Einfluss dieses Berufsstandes auf die Politik. Bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt das Bündnis 90 Die Grünen die Unabhängigkeit die-
ses Berufsstandes in Frage. Zum einen unterliegen Wirtschaftsprüfer einem Interessenskon-
flikt, da das zu prüfende Unternehmen gleichzeitig Kunde des Abschlussprüfers ist und somit
auch für die Überprüfung bezahlt. Besonders finanziell lukrative Beratungsleistungen für die
geprüften Unternehmen verstärken diesen Kritikpunkt. Neben der Überprüfung des Jahresab-
schlusses können sich die Unternehmen zusätzlich in Steuerangelegenheiten, bei strategischen
Fragen oder im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen von den Wirtschafts-
prüfern beraten lassen. Damit überprüfen Prüfungsgesellschaften zum Teil jene Finanzpro-
dukte und Bilanzierungsentscheidungen, bei denen sie als Berater wesentlich mitgewirkt ha-
ben.473 Zum anderen entsteht zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und den geprüften
471 Vgl. Sellhorn u.a. (2010), S. 20. 472 Vgl. Giersberg (2010) 473 Vgl. Bündnis 90 Die Grünen (2012), S. 4 f.
85
Unternehmen auf Grund der häufig langfristigen Zusammenarbeit ein vertrauliches Verhält-
nis. Es besteht die Gefahr, dass die notwendige berufliche Skepsis dieses Berufsstandes zu
kurz kommt.474 Ein weiterer Kritikpunkt besteht für Steck im starken Einfluss der Wirt-
schaftsprüfer auf die Politik, da die Prüfungsgesellschaften zu den bedeutendsten Spendern
von Wahlkampfmitteln zählen. Beispielsweise wurden Reformüberlegungen im Bereich der
Wirtschaftsprüfung im Jahr 2000 in den USA maßgeblich von diesem Berufsstand beein-
flusst. Nachdem zur Zeit des Wahlkampfes die SEC einen Vorstoß zur strengeren Regulie-
rung der Abschlussprüfer durchsetzten wollte, scheiterte dieses Unterfangen an den Budget-
verhandlungen im Kongress. Dieser untersagte der SEC, Teile ihres Budgets für die Umset-
zung der geplanten Reformmaßnahmen einzusetzen.475
Eine nähere Betrachtung des Kriteriums Verantwortlichkeit sieht die eingeschränkten Mög-
lichkeiten dieses Berufsstandes zur Aufdeckung rechtswidrigen Verhaltens als wesentlichen
Kritikpunkt. Das Bündnis 90 Die Grünen kritisiert, dass Wirtschaftsprüfer auf Grund der Ver-
schwiegenheitspflicht über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht die Möglichkeit haben,
sitten- und rechtswidriges Vorgehen des Unternehmens wie beispielsweise Steuerhinterzie-
hung, Kartellverstöße oder Verstöße gegen Umweltvorschriften zu veröffentlichen.476
Ein wesentlicher Kritikpunkt des Kriteriums Effektivität ist der eingeschränkte Wettbewerb
auf dem Prüfermarkt. Laut dem Bündnis 90 Die Grünen widerspricht die bestehende Domi-
nanz der Big4 dem freien Binnenmarkt, was die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsprüfung
gefährdet. Ein Zusammenbruch einer dieser „systemrelevanten“ Anbieter kann negative Aus-
wirkungen auf die Stabilität des Finanzsektors haben. Dieses Risiko wird durch eine Bran-
chenspezialisierung der Prüfungsgesellschaften verstärkt. Beispielsweise wird die Prüfung
komplexer Finanzinstitute in Deutschland von zwei der Big4 Gesellschaften dominiert.477 Ein
Zusammenbruch einer dieser Anbieter würde eine ordnungsmäßige Prüfung bestimmter Bran-
chen enorm erschweren.478
Die Kritikpunkte bei Betrachtung der Kohärenz umfassen die mangelnde Berücksichtigung
der Unternehmensgröße bei den Normen der Wirtschaftsprüfung, außerdem wird die Sinnhaf-
tigkeit einheitlicher Wirtschaftsprüfungsnormen in Frage gestellt. Gemäß Olbrich und Weid-
474 Vgl. Europäische Kommission (2011), S. 3. 475 Vgl. Steck (2004), S. 20 f. 476 Vgl. Bündnis 90 Die Grünen (2012), S. 6 f. 477 Die hohe Konzentration auf die Big4 wird durch Kreditklauseln der Banken an die Unternehmen weiter verschärft, da diese durch soge-
nannte „Big 4 only“ Klauseln bei der Auswahl des Wirtschaftsprüfers sehr eingeschränkt werden. 478 Vgl. Bündnis 90 Die Grünen (2012), S. 8.
86
mann berücksichtigen die Prüfungsstandards weder die Unternehmensgröße noch -komplexität
in den Prüfungsnormen. Diese sind an den Anforderungen kapitalmarktorientierter Unter-
nehmen ausgerichtet, welche für kleinere und mittelgroße Unternehmen unverhältnismäßig
hohe bürokratische Kosten verursachen. Außerdem erfolgt der Prüfungsprozess innerhalb
eines kurzen Zeitrahmens, damit den Akteuren des Kapitalmarktes aktuelle Daten zur Verfü-
gung gestellt werden können.479 Die Überlegung zur verpflichtenden Übernahme der ISA
würde die Harmonisierung der Wirtschaftsprüfung voranbringen, wobei der Nutzen einer ver-
pflichtenden Übernahme umstritten ist. Olbrich und Weidmann merken an, dass in den jewei-
ligen nationalen Prüfungsstandards die wesentlichen Anforderungen der ISA bereits umge-
setzt sind und nationale Besonderheiten durch einheitliche Prüfungsstandards nicht mehr be-
rücksichtigt werden können.480
7.1.3 Ratingagenturen
Mit der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Unternehmen beeinflussen Ratingagenturen die
Ressourcenallokation der Volkswirtschaften. In Abhängigkeit von den Ratingeinstufungen
können sich die Unternehmen aus der Real- und Finanzwirtschaft zu unterschiedlichen Be-
dingungen am Kapitalmarkt oder von Kreditinstituten Kapital besorgen. Ratings nehmen bei
der Regulierung der Unternehmen aus der Finanzwirtschaft eine bedeutende Rolle ein. Unter-
schiedliche regulatorische Anforderungen greifen auf die Bonitätseinstufungen der Ratinga-
genturen zurück und schränken damit die Anlagemöglichkeiten der Finanzunternehmen ein.
Neben Banken sind auch Versicherungen und häufig auch Investmentgesellschaften481 von
den Ratingeinstufungen betroffen. Beispielsweise müssen Kreditinstitute für Kredite von der
EZB Sicherheiten hinterlegen, welche in Abhängigkeit vom Rating bewertet werden.
Bertram und Kullig betrachten die mangelnde Transparenz der Ratingerstellung als wesentli-
chen Kritikpunkt an den Ratingagenturen.482 Die ESMA hat erhebliche Mängel in den Berei-
chen Transparenz und Offenlegung bei sämtlichen Agenturen festgestellt.483 Vor Ausbruch
der Finanzkrise waren diese Akteure nicht verpflichtet, die Kriterien oder die Methoden des
479 Vgl. Olbrich/Weidmann (2011), S. 189 f. 480 Vgl. Olbrich/Weidmann (2011), S. 187 f. 481bei Investmentfonds werden Risikoprofile erstellt, welche sich an Ratingurteilen orientieren. 482 Vgl. Bertram/Kullig (2011), S. 966. 483 Vgl. Möllers/Wecker (2012b), S. 114.
87
Ratingprozesses offenzulegen.484 Mit neuen Verordnungen wurden die Ratingagenturen ver-
pflichtet, die verwendeten Modelle zur Ermittlung eines Ratings offenzulegen. Trotz gestei-
gerter Anforderungen bleiben die Bewertungen für Emittenten, Investoren oder andere Markt-
teilnehmer schwer nachvollziehbar.485
Die Kritik von Schmid und Untersperger in der Kategorie Partizipation betrifft die mangelhaf-
te Unabhängigkeit der Ratingagenturen. Das Issuer Pays Bezahlmodell verleitet die Ratinga-
genturen, im Interesse der geprüften Unternehmen positive Bonitätseinschätzungen des Kun-
den zur Sicherstellung der Einnahmequellen abzugeben.486 Bei Untersuchungen zur Rating-
qualität von 1980 bis 2010 zur Bewertung unterschiedlicher Anlageklassen hat sich ergeben,
dass die Bezahlung die Einstufung der Bonität wesentlich beeinflusst. Wie in Abbildung 19
ersichtlich, steigt die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls der jeweiligen Anlagekatego-
rien trotz identem Erstrating mit höherem Umsatzanteil für die Ratingagenturen an. Diese
Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass höhere Einnahmen aus einer Anlageklassen ten-
denziell zu positiven Ratingeinstufungen führen.487 Zusätzlich hat das bewertete Unternehmen
die Möglichkeit, neben der Bezahlung der Prüfungstätigkeit zusätzlich Beratungsleistungen
durch die Ratingagentur in Anspruch zu nehmen und den Interessenskonflikt bei den Ratinga-
genturen weiter zu erhöhen.
Wertpapierkategorie Umsatzanteil Rating-
agenturen488
Zahlungsausfälle bei
Erstrating A489
Staatsanleihen 6 % 0,00 %
Unternehmens-/Finanzanleihen 40 % 2,26 %
Strukturierte Finanzprodukte 54 % 26,97 %
Abbildung 19: Zahlungsausfälle unterschiedlicher Anlageklassen bei identen Erstrating A490
Der Kritikpunkt des Kriteriums Verantwortlichkeit betrifft die eingeschränkte rechtliche Ver-
antwortung der Ratingagenturen. Schmid und Untersperger führen an, dass Ratingagenturen
deren Bonitätseinschätzungen als Meinungsäußerungen betrachten, wofür die Agenturen kei-
ne Verantwortung für Fehleinschätzungen tragen müssen. Die Agenturen haften erst bei Vor-
484 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 9. 485 Vgl. Bertram/Kullig (2011), S. 964. 486 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 9. 487 Vgl. Cornaggia u.a. (2011), S. 1 ff. 488 Umsatzanteil der drei dominierenden Ratingagenturen S&P, Moodys und Fitch von 2006. 489 Ersteinschätzung der Ratingagentur bei der Wertpapieremission, der Prozentwert zeigt die Häufigkeit eines folgenden Zahlungsausfalls 490 Quelle: in Anlehnung an: Corrnaggia u.a. (2011), S. 41. und S. 52.
88
liegen eines eindeutigen Missbrauchs bei der Erstellung des Ratings.491 Dieser Umstand ist
insbesondere auf Grund der starken Einbindung der Ratings in zahlreiche Gesetze kritisch zu
betrachten.492 Bisherige Prozesse gegen dominante Ratingagenturen wurden in den USA re-
gelmäßig mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Bonitätsurteile als Meinungsäuße-
rung bewertet werden und diese durch die Redefreiheit in der US-Verfassung zugelassen
ist.493
Die Kritikpunkte des Kriteriums Effektivität umfassen den prozyklischen Effekt der Bonitäts-
einschätzungen sowie den eingeschränkten Wettbewerb innerhalb der Ratingbranche. Die
prozyklische Wirkung begründet Hartmann-Wendels damit, dass Ratingagenturen in wirt-
schaftlichen Aufschwüngen die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen besser einschätzen und
somit ein besseres Rating für die bewerteten Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt
erleichtern. Im Fall einer wirtschaftlichen Krisensituation verteuern sich mit einer schlechte-
ren Ratingeinstufung die Refinanzierungsmöglichkeiten für die Unternehmen enorm. Beson-
ders die Unterscheidung Investmentbereich und spekulativer Bereich ist von hoher Bedeu-
tung. Auf Grund regulatorischer Bestimmungen werden bei Abstufungen in den spekulativen
Bereich institutionelle Kapitalanleger zu Veräußerungen dieser Wertpapiere gezwungen. Die
ansteigenden Refinanzierungskosten werden die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Unter-
nehmen schwächen. Als Folge verstärken Ratings wirtschaftliche Aufschwünge und Krisen
zusätzlich. Der eingeschränkte Wettbewerb innerhalb der Ratingbranche stellt einen weiteren
Kritikpunkt dar.494 Bei näherer Betrachtung der Eigentümerstruktur der dominanten Agentu-
ren Moody´s und S & P zeigt Abbildung 20, dass diese Akteure grundsätzlich von denselben
Eigentümern beherrscht werden. Palan und Rickens weisen darauf hin, dass diese Anteilseig-
ner am Kapitalmarkt eine wesentliche Rolle spielen und tendenziell von der engen Verflech-
tung zu den Bonitätswächtern profitieren werden. Durch die gegenseitigen Beteiligungen der
wichtigsten Investoren wird es den Agenturen auch ermöglicht, den Wettbewerb zwischen
diesen Anbietern in Grenzen zu halten und die hohen Profite langfristig zu sichern. Die Um-
satzrendite der beiden Gesellschaften beträgt über 40 Prozent.495
491 Vgl. Schmid/Untersperger (2012), S. 9. 492 Vgl. Bösch (2011), S. 37. 493 Vgl. Haimann (2012), S. 6 f. 494 Vgl. Hartmann-Wendels (2011), S. 28 f. 495 Vgl. Palan/Rickens (2011), S. 8 f.
89
Abbildung 20: Eigentümerstruktur der Ratingagenturen S&P sowie Moody´s496
Der Kritikpunkt der gleichzeitigen Beratung und Bewertung durch die identen Ratingagentu-
ren ist dem Kriterium der Kohärenz zuzuordnen. Der Umstand, dass Ratingagenturen sowohl
Beratungs- als auch Bewertungsleistungen für die Unternehmen durchführen, führt gemäß
Hartmann-Wendels zu einem Interessenskonflikt. Ratingagenturen kommen in die Situation,
dass sie Produkte bewerten müssen, welche sie zuvor als Berater mitentwickelt hatten. Eine
positive Beurteilung dieser Wertpapiere erleichtert den Absatz dieser Anlagen und sichert den
Ratingagenturen wichtige Einnahmequellen.497
7.1.4 Bankenaufsicht
Die Bestimmungen von Basel haben großen Einfluss auf die Kapitalallokation der Wirtschaft.
Nachdem die Kreditinstitute verpflichtet werden, Eigenmittel in Abhängigkeit der eingegan-
genen Risiken zu halten, werden die Finanzierungskonditionen der Kreditnehmer wesentlich
beeinflusst. Große Konzerne mit gutem Rating werden von günstigen Finanzierungsmöglich-
keiten profitieren. Im Gegensatz dazu wird sich für Unternehmen mit geringerer Finanzkraft
und damit häufig kleinere und mittlere Unternehmen die Finanzierung über die Banken ver-
teuern.
Die Kritikpunkte des Kriteriums Transparenz umfassen das teilweise systematische Umgehen
der Regulierungsvorschriften von den Banken sowie kaum nachvollziehbare bankinterne Mo-
delle zur Risikoeinschätzung. Bieling kritisiert, dass Banken durch Aktivitäten in Offshore-
Märkten und der Geschäftsabwicklung über Zweckgesellschaften Regulierungsvorschriften
systematisch umgehen können.498 Die Bedeutung des unregulierten Schattenbankensystems
496 Quelle: Palan/Rickens (2011), S. 10. 497 Vgl. Hartmann-Wendels (2011), S. 27 f. 498 Vgl. Bieling (2011), S. 155.
90
könnte sich weiter erhöhen. Ungeachtet von Aufsichtsbehörden und Kontrollorganen stellen
Hedge-Fonds und Private-Equity-Gesellschaften alleine in den USA Kredite in der Höhe von
16 Billionen US-Dollar zur Verfügung und übertreffen damit die Banken, welche über ein
Kreditvolumen von 13 Billionen US-Dollar verfügen. Nachdem diese Akteure häufig in kaum
regulierten Offshore-Zentren agieren, stellen diese ein enormes Potential für eine künftige
Krise dar.499 Mit den Regelungen von Basel zur Bankenaufsicht können Großbanken Risiko-
modelle zur Risikomessung entwickeln. Kellermann und Schlag bezeichnen diese Verfahren
als intransparent, überkomplex und manipulierbar, was die Überprüfung und den Genehmi-
gungsentscheid für die Finanzmarktaufsicht wesentlich erschwert. Untersuchungen der
Schweizer Nationalbank haben gezeigt, dass sich bei den Großbanken trotz stark ansteigender
Bilanzsummen zwischen 2003 und 2007 die Eigenkapitalanforderungen nur geringfügig er-
höht haben.500
Die Betrachtung des Kriteriums Partizipation sieht die enge personelle Verflechtung mit der
Finanzwirtschaft kritisch. Die Institution BIZ konnte Fehlentwicklungen des globalen Finanz-
systems nicht ausreichend entgegenwirken. Der Chefökonom der BIZ, William White,501 hat
bereits 2006 vor den großen Gefahren des Finanzmarktes Aufmerksam gemacht. Er wies auf
die großen Risiken der verbrieften Hypothekenkredite und dem übertriebenen Vertrauen in
die Ratingagenturen hin. Schumann betont, dass die Ignoranz seiner Warnung mit der engen
personellen Verflechtung der BIZ mit der Finanzindustrie vermutet werden kann. Als Beispie-
le wechselten der langjährige Generaldirektor Andrew Crocket der BIZ zum Finanzkonzern
GP Morgan, sein Nachfolger Malcolm Knight fixierte bereits vor Ablaufen seiner Amtszeit
einen Vertrag bei der Deutschen Bank.502 Der starke Einfluss großer Finanzkonzerne auf Auf-
sichtseinrichtungen der Banken wird die Interessen der Finanzwirtschaft sicherstellen und die
Wirksamkeit der Bankenaufsicht negativ beeinträchtigen.
Bei Betrachtung des Kriteriums der Verantwortlichkeit wird der Anreiz zur Verbriefung der
Forderungen kritisch betrachtet. Die strengeren Eigenmittelvorschriften könnten laut Paul
Bankinstitute verleiten, Kredite durch Verbriefungen in Wertpapiere umzuwandeln und diese
am Finanzmarkt zu veräußern, damit das benötigte Eigenkapital reduziert werden kann. Gera-
499 Vgl. Maier (2011), S. 131. 500 Vgl. Kellermann/Schlag (2010), S. 536. 501 Er war bis 2008 der Chefökonom der BIZ. 502 Vgl. Schumann (2010), S. 3.
91
de diese Geschäftspraktik stellt allerdings eine wesentliche Ursache für die aktuelle Finanz-
und Wirtschaftskrise dar.503
Eine Betrachtung der Effektivität der Basel Bestimmungen sieht prozyklische Effekte sowie
die Verteuerung der Unternehmenskredite kritisch. Säule drei der Basel Bestimmungen regelt
die erhöhten Transparenzvorschriften für Banken. Dabei soll sich die Bewertung von Kredit-
und Wertpapierpositionen vermehrt am aktuellen Rating beziehungsweise am Marktkurs ori-
entieren. Dadurch entstehen laut Paul allerdings prozyklische Effekte im Bereich des regula-
torischen Eigenkapitals. In Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs werden sich die Ratin-
geinstufungen für Unternehmen tendenziell verbessern. Das zu hinterlegende Eigenkapital der
Banken reduziert sich und diese können als Folge verstärkt Kredite vergeben und den wirt-
schaftlichen Aufschwung verstärken. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten tritt der umgekehrte
Effekt auf, die eingeschränkte Kreditvergabe des Bankensektors kann die wirtschaftliche
Entwicklung zusätzlich belasten.504 Sustala betont, dass die Regelungen von Basel III Kredite
für Unternehmen tendenziell verteuern und den Ankauf von Staatsanleihen fördern werden,
da Staatsanleihen mit weniger Eigenmittel hinterlegt werden müssen und diese als äußerst
liquide505 bewertet werden.506 Die Bevorzugung der Staatsanleihen betrifft sowohl die not-
wendigen Eigenmittel als auch die Berechnungsmethoden der Liquiditätskennzahlen. In den
jeweiligen Bestimmungen werden Staatsanleihen als das risikoärmste Wertpapier betrachtet,
beispielsweise wird für die Finanzierung von Staatsanleihen mit einem Rating von besser als
AA kein Eigenkapital benötigt. Diese Entwicklung macht das Bankensystem bereits bei ge-
ringeren Verlusten von deren Staatsanleihenportfolios äußerst anfällig für eine neuerliche
Krise.507 Insbesondere für kleinere und weniger finanzstarke Unternehmen werden sich die
Refinanzierungsmöglichkeiten in Krisenzeiten spürbar erschweren, da diese häufig keinen
Kapitalmarktzugang haben.
Die Kritikpunkte des Kriteriums Kohärenz umfassen die unterschiedlichen Vorschriften der
internationalen Bankenregulierung sowie die Unterschätzung der Markrisiken. Unterschiedli-
che Vorschriften der internationalen Bankenregulierung machen die Sicherstellung der Stabi-
lität des Bankensektors wesentlich komplexer. Osman und Landgraf führen an, dass die Euro-
503 Vgl. Paul (2011b), S. 55. 504 Vgl. Paul (2011c), S. 473. 505 Staatsanleihen gelten bei der Berechnung der Kennzahl LCR (siehe Kapitel 6.3.2) als sehr liquide 506 Vgl. Sustala (2011), S. 17. 507 Vgl. Lippert (2012), S. 429.
92
päische Union den Mitgliedsstaaten Spielräume508 bei der Umsetzung der Basel III Bestim-
mungen ermöglichen. Die USA sind bei der Umsetzung der strengen Regelungen von Basel
III sehr zurückhaltend. Die Fed befürchtet, dass eine verpflichtende Einführung dieses Regel-
werks die Kreditvergabe der Banken einschränkt und damit das Wirtschaftswachstum ge-
bremst wird.509 Stattdessen orientiert sich die amerikanische Bankenaufsicht verstärkt am
Dodd-Frank Act.510 Paul betont, dass das grundlegende Problem der jüngsten Finanzkrise an
einer Fehleinschätzung der Marktrisiken lag. Die Erkenntnisse der jüngsten Finanzkrise zei-
gen, dass die Verluste der Banken im Jahr 2009 überwiegend auf die Marktrisiken zurückzu-
führen sind. Während die Kreditverluste im Jahr 2009 knapp 25 Prozent der notwendigen
Eigenmittel für diesen Geschäftsbereich reduzierten, entsprachen die Verluste aus den Markt-
risiken 225 Prozent der dafür notwendigen Eigenmittel. Lediglich regulatorische Anpassun-
gen wie die rückwirkende Bewertung von Finanzinstrumente zu den Anschaffungskosten511
ermöglichte es den Banken, einen Verlust von knapp 80 Prozent des erforderlichen Eigenka-
pitals auszuweisen.512
7.1.5 Gegenseitige Wechselwirkungen
Mit dem IASB wird die zentrale Institution der Rechnungslegung durch private Spenden fi-
nanziert. Aus diesem Grund wird es den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermög-
licht, Einfluss auf die Bilanzierungsnormen der IFRS zu nehmen. Als wichtiger Geldgeber
vertreten die Wirtschaftsprüfer neben den eigenen auch die Interessen der geprüften Unter-
nehmen und somit von großen Konzernen der Real- und Finanzwirtschaft.
Die Wirtschaftsprüfer werden von den Regelungen der Rechnungslegung wesentlich beeinf-
lusst. Die komplexen Standards der IFRS und die starke Ausrichtung an die Bewertungsfunk-
tion stellen eine große Herausforderung dar. Als Folge der detaillierten Regelungen haben
sich die Anforderungen an die Prüfungsgesellschaften erhöht. Die Bilanzierungsnormen der
IFRS beeinflussen den Prüfungsaufwand für die Wirtschaftsprüfung und damit das Einkom-
menspotential der Abschlussprüfer.
508 mit der Richtlinie CRD IV 509 Vgl. Osman, Y./ Landgraf, R. (2012), S. 30 f. 510 Vgl. Suyter (2012), S. 2 f. 511 Näheres siehe Kapitel 7.2.4 512 Vgl. Paul (2011b), S. 54.
93
Die Ratingagenturen greifen für die nähere Betrachtung der Unternehmen auf die Daten der
Rechnungslegung zurück. Die Analyse des Jahresabschlusses ermöglicht den Bonitätswäch-
tern eine Einschätzung der finanziellen Lage eines Unternehmens. Als weitere Informations-
basis werden die Berichte der Wirtschaftsprüfer herangezogen. Neben der Beurteilung des
korrekten Abschlusses können die Prüfungsgesellschaften auf wesentliche Risiken einer
Branche oder eines Unternehmens hinweisen.
Die Bestimmungen von Basel nutzen die Bonitätseinstufungen der Ratingagenturen für die
Beurteilung des Risikos der Banken. Die geplanten Verschärfungen von Basel III werden die
Ratings neben der Ermittlung des notwendigen Eigenkapitals auch für neue Liquiditätsrege-
lungen heranziehen. Zur Erfassung sämtlicher Risiken der Banken sind die Regelungen von
Basel von einer transparenten Rechnungslegung abhängig.
94
8 Fazit und Schlussfolgerungen
8.1 Fazit
Governance betrachtet politische, rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen für Insti-
tutionen und andere Akteure. Innerhalb dieser Regelungsstrukturen können Staaten, Unter-
nehmen oder die Gesellschaft handeln. Zur Beurteilung der Institutionen der Untersuchungs-
bereiche Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Ratingagenturen und Bankenaufsicht werden
die Bewertungskriterien Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effektivität und Kohä-
renz des EU-Weißbuches für Good Governance herangezogen.
Die Regelungen der Rechnungslegung bestimmen die Bilanzierungsmethoden der Unterneh-
men. Internationale Investoren nutzen diese Daten als wichtiges Entscheidungskriterium zur
Bereitstellung von Kapital, womit die Normen der IFRS die Ressourcenallokation einer
Volkswirtschaft beeinflussen. Die intransparente Finanzierung über freiwillige Spenden des
IASB, dem Ersteller der Rechnungslegungsnormen, und die Mängel in der demokratischen
Kontrolle in der Rechnungslegung ermöglichen finanzstarken Konzernen, starken Einfluss auf
die Regelungen der Bilanzierung zu nehmen. Die Ausrichtung an den Interessen kapital-
marktorientierter Unternehmen stellt die Bewertungsfunktion der Bilanzierungsnormen in den
Fokus. Dabei verursacht die Bewertung der Vermögenswerte nach dem aktuellen Marktpreis,
der Fair Value Bewertung, prozyklische Effekte, welche wirtschaftliche Auf- und Abschwün-
ge sowie Spekulationsblasen an den Finanzmärkten verstärken.
Die Wirtschaftsprüfung überprüft die ordnungsgemäße Anwendung der Rechnungslegungs-
vorschriften. Damit soll die Zuverlässigkeit der veröffentlichen Unternehmensbilanzen ver-
bessert werden. Die Prüfungsstandards ISA sind vor allem an den Bedürfnissen kapitalmarkt-
orientierter Unternehmen ausgerichtet. Der Prüfungsprozess wird zur besseren Vergleichbar-
keit der Unternehmen vereinheitlicht. Darüber hinaus erfolgt dieser innerhalb eines kurzen
Zeitrahmens, damit den Akteuren am Kapitalmarkt möglichst aktuelle Daten zur Verfügung
gestellt werden. Die mangelnde Unabhängigkeit dieses Berufsstandes lässt Zweifel an der
Wirksamkeit der Prüfungstätigkeiten aufkommen. Insbesondere der Umstand, dass die ge-
prüften Unternehmen neben der Prüfungstätigkeit zusätzliche Beratungsleistungen von den
Prüfungsgesellschaften in Anspruch nehmen können, verstärkt diesen Kritikpunkt. Der hohe
95
Marktanteil der Big4 Gesellschaften und die zusätzliche Branchenspezialisierung dieser An-
bieter stellen ein systematisches Risiko für die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsprüfung dar.
Ratingagenturen beurteilen die Zahlungsfähigkeit der Schuldner und beeinflussen damit die
Ressourcenallokation einer Volkswirtschaft, da die Ratingeinstufung die Finanzierungskondi-
tionen der Unternehmen wesentlich mitbestimmen. Darüber hinaus werden die Einstufungen
der Ratingagenturen zur Regulierung des Finanzmarktes verwendet. Die Unabhängigkeit die-
ser Agenturen wird durch die Bezahlung durch das geprüfte Unternehmen sowie zusätzliche
Beratungstätigkeiten der Bonitätswächter eingeschränkt. Mangelnde Transparenz bei der Er-
stellung der Ratingurteile sowie die eingeschränkte rechtliche Verantwortung für fehlerhafte
Ratings schränken das Vertrauen in die Ratingagenturen ein. Nachdem die Zahlungsfähigkeit
der geprüften Unternehmen vom wirtschaftlichen Umfeld abhängig ist, bewirken Ratin-
geinstufungen prozyklische Effekte.
Die Bestimmungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht sollen die Stabilität des Ban-
kensektors gewährleisten. Nachdem die Banken in Abhängigkeit der eingegangenen Risiken
Eigenkapital hinterlegen müssen, nehmen diese Bestimmungen einen wesentlichen Einfluss
auf die Kapitalallokation der Wirtschaft. Während große Konzerne und Staaten mit gutem
Rating von günstigen Finanzierungskosten profitieren, verteuern die Regelungen von Basel III
Kredite für KMU. Insbesondere in Krisenzeiten werden die Risiken höher eingeschätzt und
erschweren somit die Unternehmensfinanzierung, womit die Bestimmungen von Basel pro-
zyklische Effekte bewirken. Banken haben einen verstärkten Anreiz, regulatorische Verschär-
fungen über vermehrte Aktivitäten in Offshore Märkten und Steueroasen zu umgehen. Zusätz-
lich stellen diese Regelungen einen verstärkten Anreiz zur Verbriefung riskanter Forderungen
dar, damit die erforderlichen Eigenmittel reduziert werden können. Personelle Verflechtungen
von Institutionen der Bankenaufsicht mit Unternehmen aus der Finanzwirtschaft ermöglichen
den Finanzkonzernen, Einfluss auf die Regelungen der Bankenaufsicht zu nehmen, womit
deren Wirksamkeit geschwächt wird.
Die unterschiedlichen Untersuchungsbereiche beeinflussen sich gegenseitig. Die Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften tragen zu einem wesentlichen Teil zur Finanzierung zentraler Einrich-
tungen der Rechnungslegung bei. Damit haben die Big4 einen Einfluss auf die Bilanzierungs-
normen, welche den Prüfungsprozess und somit das Einkommenspotential dieses Berufsstan-
des bestimmen. Ratingagenturen greifen zur Erstellung der Bonitätsurteile auf die Daten der
96
Rechnungslegung und die Berichte der Wirtschaftsprüfung zurück. Die Regelungen von Basel
verwenden die Ratingurteile zur Bestimmung des notwendigen Eigenkapitals der Banken.
8.2 Schlussfolgerungen
In diesem abschließenden Kapitel werden mögliche Verbesserungsansätze der Governance
Strukturen für die unterschiedlichen Untersuchungsbereiche angeführt.
Im Rahmen der Rechnungslegung sollte die Unabhängigkeit des Erstellers von Rechnungsle-
gungsnormen, dem IASB, gestärkt werden. Mit einer Umstellung des Finanzierungssystems
auf verpflichtende Beiträge kapitalmarktorientierter Unternehmen kann die Abhängigkeit von
freiwilligen Kapitalgebern beendet werden. Zur Eindämmung der prozyklischen Effekte der
Rechnungslegung sollte die Bewertung von Vermögenswerten nach dem aktuellen Markt-
preis, also der Fair Value Bewertung, reduziert werden. Als Alternative zu einer Vereinheitli-
chung der Rechnungslegungssysteme US-GAAP und IFRS könnten beide Rechnungslegungs-
systeme unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede des angloamerikanischen und
der kontinental-europäischen Wirtschaftsmodelle bestehen bleiben.
Zur Stärkung der Unabhängigkeit in der Wirtschaftsprüfung sollte eine öffentliche Einrich-
tung für die Auftragsvergabe und Bezahlung der Wirtschaftsprüfer zuständig sein, welche
über prüfungspflichtige Unternehmen finanziert wird. Zusätzlich sollte die gleichzeitige Prü-
fung und Beratung durch Prüfungsgesellschaften verboten werden. Anstatt einer Vereinheitli-
chung der Prüfungsnormen sollte beim Prüfungsprozess verstärkt auf die Unternehmensgröße
und –komplexität Rücksicht genommen werden, damit KMU entlastet werden können.
Zur Stärkung der Unabhängigkeit der Ratingagenturen sollte die Auftragsvergabe und Bezah-
lung ebenfalls über eine öffentliche Einrichtung erfolgen, welche von den bewerteten Unter-
nehmen finanziert wird. Außerdem sollen gleichzeitige Bonitätsprüfungen und Beratungsleis-
tungen untersagt werden. Darüber hinaus sollten Ratingagenturen verstärkt rechtlich für Fehl-
urteile Verantwortung übernehmen und zur Stärkung der Transparenz den Prozess der Rating-
erstellung offenlegen.
Zur Stärkung der Bankenaufsicht sollte das Umgehen von Regulierungsvorschriften wesent-
lich erschwert werden. Aus diesem Grund sollten Steueroasen bekämpft und Geschäftsbezie-
97
hungen mit Schattenbanken untersagt werden. Nachdem das Finanzsystem insbesondere von
den hohen Marktrisiken gefährdet wird, erscheint eine grundlegende Trennung der Geschäfts-
und Investmentbanken sinnvoll. Während für Geschäftsbanken eine Einlagensicherung in der
Größenordnung von beispielsweise 100.000 € je Kunde sinnvoll erscheint, sollten sich In-
vestmentbanken ausschließlich über den Kapitalmarkt finanzieren.
Als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise waren hohe staatliche Unterstützungen zur Ret-
tung des globalen Finanzsystems notwendig. Aus diesem Grund scheint ein global wirkungs-
voller Regulierungsrahmen dringend erforderlich. Ständige Regulierungslücken werden von
den Unternehmen der Real- und Finanzwirtschaft zur Optimierung der Steuerlast und der
Gewinnmaximierung ausgenützt, was die Anfälligkeit auf Spekulationsblasen und Wirt-
schaftskrisen stark erhöht. Unterschiedliche Reformmaßnahmen sollten zur künftigen Krisen-
vermeidung beitragen können.
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