Die Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31...
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Johanna Baumann [email protected]
Fachsemester: 4
Seminar im Sommersemester 2014
Vereinsrecht
„Die Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB“
bei
Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M.Lehrstuhl Zivilrecht VI
Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht
Universität Bayreuth
Gliederung
A. Einleitung...................................................................................................................................... 1
B. Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB............................................................. 2
I. Allgemeines..................................................................................................................................... 2
1. Inhalt des § 31 BGB........................................................................................................................ 2
2. Telos des § 31 BGB......................................................................................................................... 3
3. Verhältnis des § 31 BGB zu § 831 BGB und § 278 BGB............................................................... 3
a) Verhältnis zu § 831 BGB..................................................................................................... 3
b) Verhältnis zu § 278 BGB .................................................................................................... 4
II. Entwicklung: von der Organ- zur Repräsentantenhaftung...................................................... 5
III.Anwendungsbereich..................................................................................................................... 5
1. Haftung des Vereins als juristische Person...................................................................................... 5
2. Personen, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet...................................................................... 6
a) Vorstand und Mitglieder eines Vorstandes.......................................................................... 6
b) „Andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.................................................................. 6
aa) Rechtsprechung...................................................................................................... 7
bb)Teile der Literatur................................................................................................... 7
cc) Stellungnahme....................................................................................................... 8
c) Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat.......................................................................... 8
d) Sonstige Personen............................................................................................................... 9
aa) Hilfskräfte.............................................................................................................. 9
bb) Mitglieder.............................................................................................................. 9
cc) Vereinsexterne Personen...................................................................................... 10
II
3.Haftungsbegründende Tätigkeiten.................................................................................................. 10
a) Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen.............................................................. 10
aa) Deliktshaftung..................................................................................................... 10
bb) Verkehrssicherungspflicht................................................................................... 11
aaa) Träger der Verkehrssicherungspflicht.................................................... 11
bbb)Entstehungsgründe für Verkehrssicherungspflichten............................. 12
ccc) Sonstiges................................................................................................ 12
cc) Gefährdungshaftung............................................................................................ 13
dd)Sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen.................................. 13
b) Handeln in amtlicher Eigenschaft...................................................................................... 13
aa) „In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“............................................ 13
bb) Haftung nach § 31 BGB und Vertretungsordnung.............................................. 14
4. Der „Dritte“ als Anspruchsberechtigter des § 31 BGB.................................................................. 15
a) Außenstehende Personen................................................................................................... 15
b) Vereinsmitglieder.............................................................................................................. 16
c) Organmitglieder................................................................................................................. 16
IV. Sonstiges..................................................................................................................................... 17
1. Organisationsmangel..................................................................................................................... 17
a) Betrieblicher Organisationsmangel................................................................................... 17
b) Körperschaftlicher Organisationsmangel.......................................................................... 18
2. Abdingbarkeit................................................................................................................................ 19
3. Mitverschulden.............................................................................................................................. 19
4. Prozessuale Darlegungs- und Beweislast...................................................................................... 20
5. Persönliche Schadensersatzpflicht der handelnden Organperson................................................. 20
C. Fazit............................................................................................................................................. 22
III
Literaturverzeichnis
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Bardenz, Alexander: Sportvereins- und Sportgesellschaftsrecht, Berlin 2004
Burhoff, Detlef: Vereinsrecht, 8. Auflage, Herne 2011
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Ehlers, Harald: Die persönliche Haftung vom ehrenamtlichen Vorstand, in: NJW 2011, S.
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Eisele, Jörg: Haftungsfreistellung von Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen in
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Flume, Werner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Erster Band, Zweiter Teil – Die
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14. Auflage, München 2011
Küpperfahrenberg, Jan: Haftungsbeschränkung für Verein und Vorstand, Berlin 2005
IV
Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, München 1989
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Mihm, Andreas: Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am
11.04.2014), abrufbar unter <http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-
wirtschaft/ neuer-rekord-deutschland-hat-so-viele-vereine-wie-nie-
zuvor-12288289.html>
Nitschke, Manfred: Die Anwendbarkeit des im § 31 BGB enthaltenen Rechtsgedankens auf
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Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, München 2014
Peters, Egbert: Überschreitung der Vertretungsmacht, in: Festschrift für Rudolf Reinhardt
zum 75. Geburtstag, S. 127 ff., Köln 1972
Pfister, Bernhard / Steiner, Udo: Sportrecht von A - Z, München 1995
Reichert, Bernhard: Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage, Neuwied 2007
Röckrath, Luidger: Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer
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Sauter, Egon /Schweyer, Gerhard / Waldner, Wolfram: Der eingetragene Verein, 19. Auflage,
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Schmidt, Karsten: Die Vereinsmitgliedschaft als Grundlage von Schadensersatzansprüchen,
in: JZ 1991, S. 157 ff.
V
Schwab, Rouven: Das zivilrechtliche Nachspiel im Fall Hoyzer, in: NJW 2005, S. 938 ff.
Soergel, Theodor: Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetz, Band 1,
Allgemeiner Teil 1, §§ 1 - 103, 13. Auflage, Stuttgart 2000
Staudinger, J. v.: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und
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Stöber, Kurt / Otto, Dirk-Ulrich: Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Köln 2012
Studienkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Jan Kropholler (Hrsg.), 13. Auflage,
München 2001
Unbekannter Verfasser, Deutscher Olympischer Sportbund: Ehrenamt im Sport (zuletzt
besucht am 11.04.2014), abrufbar unter <http://www.dosb.de/de/sportentwicklung/
ehrenamt-im-sport/>
Weber, Klaus: Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins als Beispiel für die
Haftung der Sportvereine für Sportunfälle, in: JZ 2005, S. 485 ff.
Westermann, Harry: Haftung für fremdes Handeln, in: JuS 1961, S. 333 ff.
VI
A. Einleitung
„Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor“, so die Frankfurter Allgemeine über die
steigenden Zahlen der Vereine in Deutschland.1 „2013 waren 580.000 Vereine registriert,
das sind siebenmal mehr wie vor 50 Jahren“.2 Allein die Sportvereine zählen über 27,6
Millionen Mitglieder.3 Hierzu kommen nochmals eine Vielzahl anderer Vereine in
Freizeit-, Kultur-, Wirtschafts-, Politik- und Sozialbereichen sowie andere im Verein
organisierte Interessengemeinschaften von Bürgern. Dies zeigt die erhebliche Bedeutung
und Wichtigkeit der Vereine im Leben der Menschen. Fast jeder Deutsche ist unabhängig
vom Alter Mitglied in einem oder mehreren Vereinen. Auch der Gesetzgeber war sich der
enormen Bedeutung des Vereins bewusst. So haben nach Art. 9 I GG alle Deutschen das
Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst macht jedoch keine Aussage darüber, was ein Verein ist
oder was man darunter verstehen soll. Nach überwiegender Ansicht ist ein Verein ein auf
eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer
Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.4 Charakteristisch für die
körperschaftliche Organisation des Vereins sind sein Gesamtname, die Vertretung durch
den Vorstand und die Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder.5 Bei der Einordnung
der Vereine ist ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Vereinszweck. Hier wird im
Wesentlichen zwischen dem wirtschaftlichen (§ 22 BGB) und nichtwirtschaftlichen Verein
(§ 21 BGB) unterschieden. Verfolgt ein Verein einen wirtschaftlichen Zweck, kommt „nur
die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde nach § 22 BGB in
Betracht“.6 Ein nichtwirtschaftlicher Verein liegt im Gegensatz dazu dann vor, wenn
„dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“.7 Hierbei
handelt es sich um einen Idealverein i.S.d. § 21 BGB. Ein Idealverein liegt auch dann noch
vor, wenn die unternehmerische Betätigung im Rahmen einer ideellen Zielsetzung des
1
1 Mihm, Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter <http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/neuer-rekord-deutschland-hat-so-viele-vereine-wie-nie-zuvor-12288289.html>.2 Mihm, Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter <http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/neuer-rekord-deutschland-hat-so-viele-vereine-wie-nie-zuvor-12288289.html>.3 Unbekannter Verfasser, Deutscher Olympischer Sportbund: Ehrenamt im Sport (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter <http://www.dosb.de/de/sportentwicklung/ehrenamt-im-sport/>.4 MüKo/Reuter, § 21, Rn. 1; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 1. 5 Küpperfahrenberg, S. 19. 6 Burhoff, Rn. 34; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 43. 7 Burhoff, Rn. 34; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 42.
Vereins nur Nebenzweck und nicht Satzungszweck ist und somit eine untergeordnete Rolle
spielt.8
Diese Arbeit beschäftigt sich vor allem mit der Haftung des eingetragenen nicht-
wirtschaftlichen Vereins. Dies soll in den nachfolgenden Ausführungen näher untersucht
werden.
B. Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB
I.Allgemeines
1. Inhalt des § 31 BGB
Gemäß § 31 BGB haftet der Verein9 für schadensersatzverpflichtende Handlungen des
Vorstands, eines Mitglieds des Vorstands oder eines verfassungsmäßig berufenen
Vertreters, die diese in Ausführung ihrer zustehenden Verpflichtungen einem Dritten
zufügen.
Bei § 31 BGB handelt es sich nicht um eine eigene Anspruchsnorm, die den Verein zum
Schadensersatz verpflichtet. Vielmehr setzt dieser eine Handlung eines verfassungs-
mäßigen Vertreters voraus.10 Der Verein soll hierbei jedoch nicht besser und auch nicht
schlechter gestellt werden, als wenn eine natürliche Person handeln würde.11 Das Handeln
eines selbstständigen Rechtssubjektes, der Organperson, die neben der juristischen Person
für ihr Handeln selbst verantwortlich ist, wird also einem anderen Rechtssubjekt, der
juristischen Person, zugerechnet.12 Es handelt sich somit nicht um eine haftungs-
begründende, sondern um eine haftungszuweisende Norm.13 Anknüpfungspunkt dieser
Haftungszuweisung ist jedoch nicht die Vertretungsmacht des Vereinsrepräsentanten,
sondern die Fähigkeit, für den Verein zu handeln oder etwas zu unterlassen.14
Der eingetragene Verein ist rechtsfähig und als juristische Person Träger von Rechten und
Pflichten.15 Es handelt sich um einen Idealverein i.S.d. § 21 BGB. § 31 BGB rechnet der
juristischen Person die Handlung als eigene zu, ohne Exkulpationsmöglichkeit.16 Somit
2
8 Burhoff, Rn. 42; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 47. 9 Wird im Nachfolgenden vom „Verein“ gesprochen, so ist der eingetragene nichtwirtschaftliche Verein i.S.d. § 21 BGB gemeint. 10 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 1. 11 Reichert, Rn. 3209; ähnlich Westermann JuS 1961, 333 (335); ähnlich Peters FS für Reinhardt, S. 129. 12 Westermann JuS 1961, 333 (333); Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 13 Studienkommentar, § 31, Rn. 1; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 2; Bährle, S. 87; Reichert, Rn. 3213; BGHZ 99, 298 (302); Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 14 Reichert, Rn. 3214. 15 Stöber/Otto, Rn. 590. 16 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 1.
wird aus der Handlung des Vorstandes für den Verein allein dieser als juristische Person
berechtigt und verpflichtet.17
2. Telos des § 31 BGB
Der Verein ist als juristische Person zwar rechtsfähig, jedoch fehlt diesem die
Handlungsfähigkeit, die er erst durch das Verhalten bestimmter natürlicher Personen
erhält.18 Erst durch dieses Verhalten ist der Verein in der Lage, sein Vermögen zu verwalten
und am Rechtsverkehr teilzunehmen.19 Da die Handlungen des Vertreters dem Verein
zugute kommen, soll er für die rechtlichen Folgen der Handlungen in der gleichen Weise
haften, wie wenn es seine eigenen wären.20 Dies ergibt sich aus der Gerechtigkeits-
erwägung als Sinn und Zweck des BGB.21 Hinter § 31 BGB steht also der Gedanke des
Vorteil-Nachteil-Ausgleichs als spezielle Ausprägung des allgemeinen Gerechtigkeits-
gedankens.22
Weiterhin „dient § 31 BGB dem Verkehrsinteresse (Gedanke des Verkehrsschutzes), indem
er dem Geschädigten den Zugriff auf das Vereinsvermögen ermöglicht“.23
Ziel und Zweck des § 31 BGB ist es auch, eine Gleichstellung der Haftung für zum
Schadensersatz verpflichtende Handlungen des Idealvereins mit natürlichen Personen zu
erreichen.24
3. Verhältnis des § 31 BGB zu § 831 BGB und § 278 BGB
Abgrenzungsschwierigkeiten treten oftmals durch den Einsatz von Verrichtungsgehilfen
(§ 831 BGB) und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) auf.
a) Verhältnis zu § 831 BGB
Nach § 831 I 1 BGB haftet der Geschäftsherr für Schäden, die eine von ihm eingesetzte
Person in Ausführung der zugewiesenen Tätigkeiten Dritten zufügt.
Der Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB ist anders als der „verfassungsmäßig berufene
Vertreter“ des § 31 BGB durchgängig weisungsgebunden. Wer „verfassungsmäßig
3
17 Stöber/Otto, Rn. 590. 18 Reichert, Rn. 3209; Heermann/Götze, S. 50. 19 Küpperfahrenberg, S. 23. 20 Studienkommentar, § 31, Rn. 1; Larenz, S. 165; Hassold JuS 1982, 583 (586). 21 Heermann/Götze, S. 50. 22 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 1; Küpperfahrenberg, S. 24; Hassold JuS 1982, 583 (586). 23 Küpperfahrenberg, S. 25. 24 Heermann/Götze, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 25.
berufener Vertreter“ ist, wird daher in aller Regel nicht Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831
BGB sein.25 Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn er etwa nur einen Beschluss der
Mitgliederversammlung oder des Vorstands ausführt.26 Während der Verein nach § 31 BGB
für jedes zum Schadensersatz verpflichtende Handeln, unabhängig von Verschulden und
möglichem Entlastungsbeweis, haften muss, basiert die Schadensersatzpflicht nach § 831
BGB auf einem Auswahl- oder Überwachungsverschulden mit möglichem
Entlastungsbeweis.27 § 31 BGB ist somit als besondere Vorschrift gegenüber § 831 BGB
zu verstehen, die dessen Anwendungsbereich grundsätzlich verdrängt.28
b) Verhältnis zu § 278 BGB
Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang
zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Hierbei ist zu beachten, dass § 278 BGB – im Gegensatz zu § 831 BGB – keine eigene
Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Zurechnungsnorm darstellt.
Problematisch ist jedoch das Verhältnis von § 31 BGB als Schadensersatznorm und § 278
BGB als Zurechnungsnorm. Hierbei ist fraglich, ob § 278 BGB i.V.m. einer vertraglichen
Anspruchsnorm überhaupt Anwendung finden kann, wenn ein verfassungsmäßig berufener
Vertreter i.S.d. § 31 BGB gehandelt hat.
Die Vertreter der Organtheorie sehen § 31 BGB als besondere Regelung, die die
Anwendung von § 278 BGB verdrängt.29 Somit wird bei einer Haftung über § 31 BGB der
§ 278 BGB nicht mehr herangezogen. Handelt jedoch für den Verein kein verfassungs-
mäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB, ist die Anwendbarkeit eines vertraglichen
Anspruchs i.V.m. § 278 BGB unproblematisch gegeben.30 § 31 BGB ist demnach eine
allgemeine Haftung, die für die Haftung aus einem Rechtsgeschäft ebenso gilt, wie für
andere Haftungsgründe wie zum Beispiel aus Delikt, Gefährdung oder Schadensersatz bei
rechtmäßigem Handeln.31
4
25 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3; Küpperfahrenberg, S. 55.26 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3; Küpperfahrenberg, S. 55. 27 Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 28 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3. 29 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 4; Heermann/Götze, S. 57; Reichert, Rn. 3370; zustimmend MüKo/Reuter § 26, Rn. 11; a.A. Flume, § 11 III 5.30 Heermann/Götze, S. 57. 31 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 2.
II.Entwicklung: von der Organ- zur Repräsentantenhaftung
Ursprünglich war für die Haftung nur der Vorstand vorgesehen, für den der Verein nach
§ 31 BGB haften sollte.32 Jedoch wurde diese Norm weiter auf die Sonderorgane des § 30
BGB ausgedehnt, sodass sich die Haftung auch auf Repräsentanten ausweitete, die in
sachlich oder örtlich begrenztem Rahmen Vorstandsfunktionen wahrnehmen.33
Dies verdeutlich, dass § 31 BGB sich von der Organhaftung der juristischen Person immer
mehr zur Repräsentantenhaftung rechtlich verselbstständigter Organisationen fort-
entwickelt hat.34
III. Anwendungsbereich
1. Haftung des Vereins als juristische Person
§ 31 BGB gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts und nach § 89 BGB auch für
die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in privatrechtlichen Rechts-
verhältnissen.35 Nach § 86 BGB gilt die Vorschrift zudem für die selbstständige Stiftung
und nach § 89 BGB für den Fiskus, soweit er als Privatsubjekt, als Teilnehmer am privaten
Rechtsverkehr auftritt, sowie für die Körperschaften, die Stiftungen und die Anstalten des
öffentlichen Rechts entsprechend.36 Sie wird als ein allgemeiner Grundsatz des
Körperschaftsrechts auf alle übrigen juristischen Personen und darüber hinaus auf die
OHG entsprechend angewandt.37 Weiterhin soll § 31 BGB auch bei ausländischen rechts-
fähigen Vereinigungen entsprechend anwendbar sein.38 Umstritten ist jedoch, ob § 31 BGB
auch für den nichtrechtsfähigen Verein (analog) gilt.39 Die Norm ist auf den Idealverein
(§ 21 BGB) jedenfalls als juristische Person unmittelbar anwendbar.40 Dieser soll im
Folgenden im Vordergrund stehen.
5
32 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 4. 33 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 4. 34 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 3; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 33; ähnlich Nitschke NJW 1969, 1737 (1737).35 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 11; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 3; Flume, § 11, S. 393. 36 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 11; Larenz, S. 165. 37 Larenz, S. 165; Reichert, Rn. 3212.38 Reichert, Rn. 3212. 39 Zustimmend Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 3; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 6; Studienkommentar, § 31, Rn. 2; Larenz, S. 165; Reichert, Rn. 3212; ablehnend Staudinger/Weick, § 31, Rn. 43.40 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 5; Reichert, Rn. 3211.
2. Personen, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet
Der Verein haftet gemäß § 31 BGB nicht für alle Personen, die für ihn tätig werden,
sondern nur für bestimmte Organpersonen. Im Folgenden wird geklärt, wessen Verhalten
sich der Verein zurechnen lassen muss und für wen er schließlich auch haftet.
a) Vorstand und Mitglieder eines Vorstandes
Der Verein haftet nach dem Wortlaut des § 31 BGB für den Vorstand und die Mitglieder
des Vorstandes.41 Gemäß § 26 I 1 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Die
Vorstandschaft kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen, § 26 I 2 BGB. In diesem
Fall haftet der Verein auch für das Organverhalten eines einzelnen Mitglieds des
Vorstandes.42 Die Vorschrift des § 31 BGB macht jedoch keinen Unterschied dahingehend,
ob der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes gehandelt hat.43 Zum „Vorstand“ gehört
nur, wer zur gesetzlichen Vertretung des Vereins befugt ist und damit Vorstand i.S.d. § 26
BGB ist.44 Zudem zählen zu dem Begriff des Vorstandes bereits ausgeschiedene, aber noch
im Vereinsregister eingetragene Vorstände.45 Auch für faktische Vorstände haftet der Verein
nach § 31 BGB analog. Diese haben zwar tatsächlich ein Vorstandsamt inne, die Organ-
bestellung war jedoch unwirksam.46 Darüber hinaus können auch juristische Personen
Vorstand i.S.d. § 31 BGB sein.47
Nicht unter den Begriff des Vorstandes i.S.d. §§ 26, 31 BGB fallen Personen, die zwar für
die interne Geschäftsführung zuständig, jedoch von jeder Vertretung ausgeschlossen sind.48
Auch trifft den Verein keine Haftung, wenn ein Vorstand in persönlicher Angelegenheit
handelt.49
b) „Andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“
Neben der Vorstandschaft erstreckt sich die Haftung des Vereins auch auf andere
verfassungsmäßig berufene Vertreter.50 Da der Begriff des anderen verfassungsmäßig
6
41 Bardenz, S. 54; Ehlers NJW 2001, 2689 (2689). 42 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 9: Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 43 BGHZ 98, 148 (154).44 MüKo/Reuter, § 26, Rn. 11. 45 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 9; Heermann/Götze, § 5, S. 50; Reichert, Rn. 3222.46 Heermann/Götze, § 5, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 27; Reichert, Rn. 3221. 47 Reichert, Rn. 3217; ähnlich BGH NJW 2003, 1445 (1446).48 Heermann/Götze, § 5, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 27. 49 Stöber/Otto, Rn. 610. 50 Bardenz, S. 56.
berufenen Vertreters nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist, ist dessen Umfang zu
klären.
Nach dem ursprünglichen Sinn des § 31 BGB konnte als verfassungsmäßig berufener
Vertreter nur in Betracht kommen, wer eine Stellung als Sonderorgan neben dem Vorstand
i.S.d. § 30 BGB inne hatte.51 Somit war der Begriff des verfassungsmäßig berufenen
Vertreters formal klar abgegrenzt.52 Nach anderer Ansicht sind die Begriffe „anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter“ und „besonderer Vertreter“ (§ 30 BGB) zwar nicht
identisch, aber in der Rechtspraxis als deckungsgleich anzusehen.53
aa) Rechtsprechung
Die Haftung für sonstige Hilfspersonen nach § 831 BGB wurde aufgrund der
Exkulpationsmöglichkeit als zu schwach empfunden, sodass es zu einer Ausdehnung des
Anwendungsbereichs kam: Nach Ansicht des BGH brauchen verfassungsmäßig berufene
Vertreter weder mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein, noch muss
deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen sein.54 Die
Rechtsprechung fordert somit einen erweiternde Auslegung des § 31 BGB. Es genügt,
„dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame,
wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenver-
antwortlichen Erfüllung zugewiesen sind“.55 Entscheidend ist folglich, ob der Berufene -
unabhängig von seiner internen Weisungsabhängigkeit - seine Aufgaben im Außen-
verhältnis als Repräsentant des Vereins eigenverantwortlich und selbstständig erfüllt.56
Nicht notwendig ist, dass diesem Repräsentanten eine rechtsgeschäftliche Vertretungs-
macht nach außen eingeräumt worden ist oder dass es sich um einen Aufgabenbereich
innerhalb der geschäftsführenden Tätigkeit des Vereins handelt.57
bb) Teile der Literatur
Auch Teile der Literatur befürworten eine Haftung des Vereins für eine schädigende
Handlung eines Repräsentanten.58 Da jedoch die Auslegung der Rechtsprechung nicht
7
51 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 25. 52 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 25. 53 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 10; ähnlich Reichert, Rn. 3219. 54 BGH NJW 1968, 391 (391); Soergel/Hadding, § 31, Rn. 10. 55 BGH NJW 1968, 391 (392); ähnlich Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Larenz, S. 166; Reichert, Rn. 3224. 56 Heermann/Götze, § 5, S. 51; Burhoff, Rn. 341; Küpperfahrenberg, S. 29; Reichert, Rn. 3224. 57 Reichert, Rn. 3224; BGH NJW 1968, 391 (391). 58 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 5.
mehr vom Wortlaut des § 31 BGB gedeckt ist, wendet die Literatur die Repräsentanten-
haftung analog an.59
cc) Stellungnahme
Auf das Ergebnis haben die beiden unterschiedlichen Ansatzformeln der Rechtsprechung
und der Literatur keine Auswirkung. Jedoch erscheint die dogmatisch sauberere Lösung
die vorgeschlagene Analogie der Literatur zu sein, da die erweiterte Auslegung der Recht-
sprechung nicht mehr vom Wortlaut des § 31 BGB erfasst ist.60 Somit ist im Falle der
Repräsentantenhaftung der § 31 BGB nicht erweiternd, sondern entsprechend anzuwenden.
Fällt der Handelnde nicht unter den Begriff des „anderen verfassungsmäßig berufenen
Vertreters“, so kann eine Zurechnung über § 278 BGB oder Haftung nach § 831 BGB in
Betracht kommen.
Uneinigkeit herrscht jedoch über die rechtliche Stellung des Schiedsrichters. Nach einer
Ansicht erfüllen diese, als „verlängerter Arm“ des DFB, eigenverantwortlich und selbst-
ständig die ihnen zugewiesenen Aufgaben. Damit sind sie einem „verfassungsmäßig be-
rufenen Vertreter“ i.S.d. § 31 BGB zumindest gleichzusetzen und deren Fehlverhalten dem
DFB über § 31 BGB analog zuzurechnen.61
Nach herrschender Meinung ist der Schiedsrichter jedoch an die Regeln und eventuell
bestehende vertragliche Vereinbarungen gebunden, sodass es sich bei dem Schiedsrichter
um einen Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB BGB handelt.62
c) Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat
Im Gegensatz zu den oben aufgezählten Personengruppen, ist die Mitgliederversammlung
oder der Aufsichtsrat nicht im Wortlaut des § 31 BGB enthalten. Jedoch muss die Haftung
des Vereins gerade auch dann eintreten, wenn die Mitgliederversammlung als Innenorgan
einem Dritten Schaden zufügt.63 § 31 BGB ist somit in entsprechender Anwendung
heranzuziehen, wenn diese mit Außenwirkung tätig sind, auch wenn derartige Organe in
der Regel keine „Vertreter“ darstellen.64
8
59 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 5; Küpperfahrenberg, S. 30; Schwab NJW 2005, S. 940. 60 Küpperfahrenberg, S. 30. 61 Schwab NJW 2005, S. 940; ähnlich Reichert, Rn 3227. 62 Heermann, Rn. 535. 63 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 39; Burhoff, Rn. 341; Reichert, Rn. 3220. 64 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 11; Heermann/Götze, S. 51; a.A.: Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Küpperfahrenberg, S. 36.
d) Sonstige Personen
aa) Hilfskräfte
Auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen könnte eine Haftung nach § 31 BGB
(analog) in Betracht kommen, wenn diese Obliegenheiten des Vereins erledigen.
Weisungsgebundene Hilfskräfte handeln jedoch, anders als Repräsentanten und Vereins-
organe, nicht im Außenverhältnis zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Erfüllung
von Aufgaben. Dieses Erfordernis der Weisungsgebundenheit zeigt schon, dass der
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe in der Hierarchie des Vereins den Vorstands-
mitgliedern, besonderen Vertretern und Repräsentanten untergeordnet ist.65 § 31 BGB darf
nicht über den Kreis der leitenden Personen in der Verwaltungsorganisation ausgedehnt
werden.66 Denn „die Verfasser des BGB wollten zwar der juristischen Person eine be-
sondere ,Organpflicht‘ auferlegen; sie wollten aber die allgemeinen Regeln über die
Haftung für Verrichtungsgehilfen im Übrigen nicht zu Lasten der juristischen Person
abändern“.67
Allerdings steht die Hilfskraft dem Verein nicht schutzlos gegenüber: Für Vertrags-
verletzungen der vom Vereinsorgan bestellten Hilfskräfte haftet der Verein nach den
Grundsätzen des Fremdverschuldens gemäß § 278 BGB.68 Für unerlaubte Handlungen
einer von einem Organ wirksam beauftragten Hilfskraft haftet der Verein nach § 831 BGB
hingegen nur, wenn die Hilfskraft widerrechtlich gehandelt, einen Schaden verursacht hat
und bei sorgfältiger Auswahl, Aufsicht und Zurverfügungsstellung fehlerfreier
Arbeitsmittel der Schaden nicht entstanden wäre.69 Neben Ordnern, Kartenverkäufern und
sonstigen Hilfskräften können ebenso Sportler als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
fungieren.70 Anders sind jedoch Fanclubs oder Zuschauer zu bewerten, deren schädigendes
Verhalten dem Verein nicht zuzurechnen ist.71
bb)Mitglieder
Handelt ein Mitglied in Funktion des Vorstandes, besonderen Vertreters oder
Repräsentantens des Vereins, so haftet der Verein nach § 31 BGB (analog). Nicht eindeutig
9
65 Küpperfahrenberg, S. 55. 66 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 37. 67 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 37. 68 Burhoff, Rn. 340; Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 81. 69 Burhoff, Rn. 340. 70 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 85; Reichert, Rn. 3379. 71 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 85.
ist jedoch die Handhabung, wenn es sich bei dem Vereinsmitglied nicht um einen solches
Vereinsorgan handelt. Hierbei wäre es möglicherweise gerechtfertigt, den Verein in jedem
Fall für ein drittschädigendes Verhalten seiner Mitglieder über § 31 BGB analog einstehen
zu lassen.72 Dies würde jedoch gegen den Gedanken des „Vorteil-Nachteil-Ausgleichs“
sprechen.73 Weiterhin wäre eine Haftung nicht unter den Wortlaut des § 31 BGB zu
subsumieren.
Somit haftet der Verein für ein drittschädigendes Verhalten eines einfachen
Vereinsmitglieds, abgesehen von § 831 BGB, nicht.
cc) Vereinsexterne Personen
Vertreter, Manager oder Repräsentanten des Vereins müssen nicht zwingend Mitglieder des
Vereins sein. Bei einem „vereinsexternen“ Vorstand oder Repräsentanten ändert sich aus
haftungsrechtlicher Sicht zu dem oben Gesagtem nichts. Jedoch ist fraglich, ob der Verein
auch für ein drittschädigendes Verhalten selbstständiger Unternehmer haftet. Hierzu hat der
BGH entschieden, dass der Verein sogar für selbstständige Unternehmer nach §§ 30, 31
BGB analog haften sollte, wenn sie mit der Wahrnehmung ausgelagerter Funktionen der
juristischen Person betraut sind.74 Eine solche Repräsentation für selbstständige
Unternehmer kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer nach außen gar nicht
als Selbstständiger, sondern wie ein entsprechender Vereinsangestellter auftritt.75
3. Haftungsbegründende Tätigkeiten
a) Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen
aa) Deliktshaftung
Eine Deliktshaftung nach § 823 I BGB trifft zunächst den unmittelbar schuldhaft
Handelnden.76 Diese wird dann dem Verein nach § 31 BGB zugerechnet.77
Ein Sonderfall hiervon ist die schuldhafte Verletzung des Mitgliedschaftsrechts.78 Jedes
Vereinsmitglied hat einen Anspruch darauf, dass der Vorstand oder sonstige Organe des
10
72 Küpperfahrenberg, S. 37. 73 siehe Telos (B.I.2.); Küpperfahrenberg, S. 38. 74 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 21; Heermann/Götze, S. 52. 75 Küpperfahrenberg, S. 43. 76 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 5; Stöber/Otto, Rn. 599; Schmidt JZ 1991, 157 (160). 77 Schmidt JZ 1991, 157 (161); ähnlich Canaris JuS 1980, 332 (335). 78 Reichert, Rn. 3216.
Vereins ihr Mitgliedschaftsrecht nicht ohne erhebliche Begründung verletzen.79 Denn das
Mitgliedschaftsrecht steht jedem Mitglied als „seine“ Mitgliedschaft, also als subjektives
Recht, zu.80 Wird das Mitgliedschaftsrecht von einem Vereinsvertreter verletzt, so werden
Schadensersatzpflichten begründet, für die der Verein nach § 31 BGB haftet.81
bb) Verkehrssicherungspflicht
Auch juristische Personen können Träger von Verkehrspflichten sein.82 Eine Haftung
wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine Verant-
wortlichkeit für atypische Gefahren besteht, welche über die üblichen Gefahren hinaus zu
einer besonderen Gefährdung führen und nicht ohne weiteres erkennbar und vermeidbar
sind.83 So ist jeweils der nach Gefahren- und Risikosituation der Sportart der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen, wenn es keine normierten Sicherheits-
bestimmungen der Sportart oder Sicherheitsauflagen der jeweiligen Sportverbände gibt.84
Hierbei muss auch der finanziellen Belastbarkeit bei Abwägung der Zumutbarkeit eine
gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zukommen.85 Das Unterlassen der Ab-
wendung einer Gefahr ist einem aktiven Tun gleichzusetzen, wenn eine Rechtspflicht zum
Handeln besteht.86
aaa)Träger der Verkehrssicherungspflicht
Da der Verein als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, hat für die Erfüllung
von Aufgaben der Vorstand zu sorgen.87 Der Verein haftet deshalb gemäß § 31 BGB i.V.m.
§ 823 I BGB für einen Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass ein Organ die ihm
obliegende ordnungsgemäße Arbeit oder Aufsicht über andere Hilfspersonen versäumt
hat.88 Trifft die Verkehrspflicht hingegen nur den Verein und führt das Verletzen eines
Organwalters zu einer Pflichtverletzung, so werden seine Pflicht und das schuldhafte
Organwalterverhalten durch § 31 BGB zu einem Delikt des Vereins zusammengesetzt.89
11
79 Burhoff, Rn. 345; BGH NJW 1984, 1884 (1885); ähnlich Reichert, Rn. 3490. 80 Schmidt JZ 1991, 157 (158). 81 BGH NJW 1984, 1884 (1885). 82 Küpperfahrenberg, S. 51.83 OLG Stuttgart NJW 1996, 1352 (1353); ähnlich Heermann, Rn. 322; Reichert, Rn. 3285; Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 88. 84 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 76; ähnlich Heermann, Rn. 324. 85 OLG Schleswig-Holstein SpuRt 1999, 244 (244). 86 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 30; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14; Heermann/Götze, S. 52; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 87 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 88 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14; Küpperfahrenberg, S. 54; OLG München NJW 1977, 2123 (2123). 89 Küpperfahrenberg, S. 51.
bbb)Entstehungsgründe für Verkehrssicherungspflichten
Solche Verkehrssicherungspflichten ergeben sich aus der Einstandspflicht für die
Sicherheit des eigenen Bereichs. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der
Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutze anderer Personen zu treffen.90 Den Verein trifft die Pflicht, die
Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko, wie zum Beispiel bei der
Benutzung einer Anlage, hinausgehen.91
Vor allem im Sport, aber auch in sämtlichen anderen Vereinsorganisationen ergeben sich
besondere Gefahrabwendungs- und Fürsorgepflichten aus Verträgen, Delikt und öffentlich-
rechtlichen Gewaltverhältnissen sowie Garantiepflichten aus Kauf- und Mietverträgen.92
Weiterhin können sich Verkehrssicherungspflichten aus Ingerenz und der Übernahme einer
Aufgabe ergeben.93 Hier sind insbesondere berufsspezifische Verkehrspflichten erfasst.94
So kann von demjenigen, der eine Aufgabe übernimmt oder einen Beruf ausübt, erwartet
werden, dass er die damit verbundene Gefahr für Dritte abwendet.95
ccc) Sonstiges
Jedoch können von dem Organ keine unzumutbaren fachlichen Kenntnisse erwartet
werden.96 Weiterhin ist auch keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen.97 Deshalb sind
nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger, umsichtiger und in
vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig erachten würde.98 Wenn jedoch
seit längerem ein verkehrswidriger Zustand besteht, wird vermutet, dass dieser auf eine
verschuldete Nichtwahrnehmung der dem Verein obliegenden Verkehrssicherungspflicht
zurückgeht.99 Grundsätzlich kann der Sporttreibende oder andere Beteiligte darauf
vertrauen, dass der Verein für die entsprechende Sicherheit der Sportanlage sorgt.100
12
90 BGH NJW 1990, 1236 (1236); Küpperfahrenberg, S. 50. 91 Burhoff, Rn. 337. 92 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 67.93 Küpperfahrenberg, S. 51. 94 MüKo/Wagner, § 823, Rn. 314.95 Küpperfahrenberg, S. 51. 96 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14. 97 OLG Saarbrücken SpurtR 2006, 253 (254); ähnlich Heermann, Rn. 324. 98 Heermann, Rn. 328. 99 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14. 100 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 72.
cc) Gefährdungshaftung
Neben der Haftung für Verschulden kommt auch die Gefährdungshaftung in Betracht.
Hierunter fallen unter anderem die Haftung für die Haltung von Kraftfahrzeugen
(§ 7 StVG) oder von Luxustieren (§ 833 S. 1 BGB). Uneinigkeit besteht jedoch, wie sich
die Gefährdungshaftung beim Verein als juristischer Person konstruieren lässt.
Nach einer Ansicht wird § 31 BGB im Fall der Gefährdungshaftung nur dann
herangezogen, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung auf einem
individuellen „Handeln“ beruht.101 Nach anderer Ansicht wird auch bei der Gefährdungs-
haftung der § 31 BGB herangezogen.102 Dies scheint jedoch nicht erforderlich zu sein: Ist
nämlich der Verein selbst Halter eines Tieres oder Kraftfahrzeugs, so greifen § 833 BGB
und § 7 StVG unmittelbar ein, weil diese Eigenschaft nicht eine bestimmte „Handlung“
eines Organs voraussetzt.103 Somit bedarf es zur Begründung der Gefährdungshaftung des
Vereins nicht der Anwendung des § 31 BGB.104
dd) Sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen
Zum Schadensersatz oder zur sonstigen Wiedergutmachung kann der Verein verpflichtet
sein, wenn das Fehlverhalten des Vereinsvertreters zu einer rechtsgeschäftlichen oder
(vor-)vertraglichen Pflichtverletzung führt. Hier kommen zum Beispiel ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Anfechtung (§ 122 BGB) oder ein Verschulden bei Vertrags-
verhandlungen (§ 311 II, III BGB) in Betracht.105 Weiterhin kann auch schuldloses, aber
zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten einen Schadensersatzanspruch be-
gründen.106
b) Handeln in amtlicher Eigenschaft
aa) „In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“
Der verfassungsmäßig berufene Vertreter muss die zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“ begangen haben. Zwar ist die
Formulierung dieses Tatbestandes sprachlich missglückt; denn eine schädigende Handlung
13
101 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 2; Küpperfahrenberg, S. 58; Reichert, Rn. 3235. 102 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 7; Heermann/Götze, S. 52. 103 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 20. 104 Küpperfahrenberg, S. 58. 105 Reichert, Rn. 3216. 106 Reichert, Rn. 3216.
gehört nicht zur Ausführung der einem „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“
zustehenden Verrichtungen.107 Gemeint ist, dass zwischen der schädigenden Handlung und
dem Aufgabenkreis des Organs ein enger objektiver, sachlicher, nicht bloß zufälliger,
zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen muss.108 Der Vertreter muss also in
amtlicher Eigenschaft im zugewiesenen Wirkungskreis und nicht als Privatperson
gehandelt haben.109 Das gilt nur dann nicht, wenn die Handlung des Vertreters so sehr
außerhalb seines sachlichen Wirkungskreises liegt, dass der innere Zusammenhang
zwischen dieser und dem allgemeinen Rahmen der dem Vertreter übertragenen
Obliegenheiten „aus Sicht eines Außenstehenden“ nicht mehr erkennbar und der Schluss
geboten ist, dass er nur bei Gelegenheit, aber nicht in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtung gehandelt habe.110 Auch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, zum
Beispiel ein betrügerisches Verhalten, kann in engem objektiven Zusammenhang mit einer
übertragenen Verrichtung stehen, selbst wenn die Organperson dabei ihre Zuständigkeit
überschritten hat.111 Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Vertreter durch die
unerlaubte Handlung gegen Pflichten verstößt, die im Aufgabenbereich des Vereins oder
des Organs liegen und von ihm wahrzunehmen sind.112 Ein Beispiel für ein Handeln „bei
Gelegenheit“ ist der von einem Vereinsvertreter bei Erledigung einer Angelegenheit für
den Verein ausgeübte Diebstahl.113 Hierfür haftet der Verein nicht.
bb) Haftung nach § 31 BGB und Vertretungsordnung
Nicht erforderlich für die Haftung ist, dass die Handlung durch die Vertretungsmacht des
Vorstandes oder des anderen Vereinsorgans gedeckt war.114 § 31 BGB erstreckt sich auch
gerade auf solche Fälle, in denen der verfassungsmäßig berufene Vertreter seine
Vertretungsmacht überschritten hat, solange sein Handeln mit seinem ihm zugewiesenen
Aufgabenkreis in „engem objektivem Zusammenhang“ steht.115
14
107 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 21. 108 Studienkommentar, § 31, Rn. 5; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 21; Burhoff, Rn. 342; Reichert, Rn. 3228; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 109 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 10; MüKo/Reuter, § 31, Rn. 33; Reichert, Rn. 3231; ähnlich OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 110 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 10; Stöber/Otto, Rn. 599; Küpperfahrenberg, S. 44; Reichert, Rn. 3230; BGH NJW 1986, 2941 (2942); OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 111 Reichert, Rn. 3228; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 22. 112 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 22. 113 Studienkommentar, § 31, Rn. 5; Burhoff, Rn. 342; Larenz, S. 166. 114 Burhoff, Rn. 343; BGH MDR 1959, 203 (203). 115 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 23a; Burhoff, Rn. 343.
Hat der Vorstand die ihm auferlegte Vertretungsmacht offensichtlich überschritten, kann
sich der Dritte nur an den Vorstand persönlich als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ nach
§ 179 BGB wenden.116 Würde man die Haftung über den Verein zulassen, so würde dies
die Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unterlaufen.117
Wenn jedoch der verfassungsmäßig berufene Vertreter seine Vertretungsmacht über-
schritten hat und er zudem eine unerlaubte Handlung, eine Vertragsverletzung oder eine
andere zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, greift die
Organhaftung des Vereins ein.118 Hier ist dann zu erörtern, ob die Überschreitung dennoch
in „Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ erfolgt und der innere Zusammen-
hang somit gewahrt ist.119 Denn es fehlt am Zusammenhang, wenn der allgemeine Rahmen
des dem Gesamtvertreter übertragenen Geschäftskreises offensichtlich überschritten ist.120
Weiterhin haftet der Verein nach § 31 BGB auch dann, wenn nur einer aus mehreren
gesamtvertretungsberechtigten Mitgliedern eine zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung begangen hat.121
4. Der „Dritte“ als Anspruchsberechtigter des § 31 BGB
Die Haftung nach § 31 BGB tritt dann ein, wenn ein Vertreter des Vereins durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Hier ist zu erläutern,
wer „Dritter“ i.S.d. § 31 BGB ist.
a) Außenstehende Personen
„Dritter“ i.S.d. § 31 BGB ist in der Regel eine außerhalb des Vereins stehende natürliche
oder juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, wie zum Beispiel die
Außengesellschaft bürgerlichen Rechts.122 Auch Zuschauer und Nichtmitglieder, die
ehrenamtlich oder auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses für den Verein tätig
sind, können „Dritte“ i.S.d. § 31 BGB sein.123
15
116 Heermann/Götze, S. 53; Reichert, Rn. 3238; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; BGHZ 98, 148 (158). 117 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 24; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Heermann/Götze, S. 53. 118 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Reichert, Rn. 3228; BGH NJW 1968, 391 (392); OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 119 Heermann/Götze, S. 53; ähnlich Stöber/Otto, Rn. 599; BGHZ 99, 298 (300). 120 BGHZ 98, 148 (158). 121 Burhoff, Rn. 344; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; ähnlich Reichert, Rn. 3229. 122 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Reichert, Rn. 3239. 123 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 80; Reichert, Rn. 3239.
b) Vereinsmitglieder
Nach heute herrschender Auffassung kann auch ein „einfaches“ Vereinsmitglied „Dritter“
i.S.d. § 31 BGB sein.124 Schadensersatzansprüche kann ein Mitglied gegen den Verein
insbesondere dann haben, wenn dieser durch ein Organ eine Pflicht oder ein Recht
schuldhaft verletzt.125 Jedoch kann „eine derartige Haftung nur angenommen werden,
wenn die Mitgliedschaft in ihrem Kern betroffen, der Eingriff mitgliedschaftsbezogen ist
und nicht lediglich mitgliedschaftliche Interessen betroffen sind“.126 Die Annahme, das
Vereinsmitglied in den Haftungsverband des § 31 BGB mit einzuschließen, ist unter
anderem mit dem Wortlautargument zu begründen. Denn „ein Widerspruch dahingehend,
dass auf Schädiger- und Geschädigtenseite dieselbe Person stünde, ist beim Vereins-
mitglied anders als beim (mit-)verantwortlichen Organwalter nicht möglich“.127 Da
Vereinsmitglieder, im Vergleich zu außenstehenden Personen, aufgrund des häufigeren
Kontakts eine größere „Angriffsfläche“ für ein schädigendes Verhalten von Vereins-
vertretern bieten, ist aufgrund des Verkehrsschutzgedankens und der Interessenlage das
Vereinsmitglied nicht schlechter zu stellen, als eine nicht dem Verein zugehörende
Person.128
c) Organmitglieder
„Dritter“ i.S.d. § 31 BGB kann auch ein Vorstandsmitglied oder anderer Vertreter des
Vereins sein.129 Nicht relevant ist hierbei, dass „der Vorstand notwendiger Bestandteil der
Vereinsorganisation ist“.130 Jedoch kann ein Vorstandsmitglied nicht als „Dritter“ i.S.d.
§ 31 BGB angesehen werden, wenn er zu denjenigen gehört, die für die schadenstiftende
Handlung oder das Unterlassung (mit-)verantwortlich sind und die schädigende Handlung
in den eigenen Verantwortungsbereich fällt.131 (Mit-)Verantwortlichkeit soll sich hierbei
aus der Satzung und Aufgabenverteilung ergeben.132 Auch kann es sich nicht um einen
„Dritten“ handeln, wenn der Verein für einen Schaden einstehen muss, der einem
16
124 MüKo/Weick, § 31, Rn. 12; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 12; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Eisele, S. 23; Reichert, Rn. 3240; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Schmidt JZ 1991, 157 (161); BGH NJW 1990, 2877 (2878). 125 Reichert, Rn. 3240. 126 Heermann/Götze, S. 54. 127 Küpperfahrenberg, S. 47. 128 Küpperfahrenberg, S. 47. 129 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 130 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 131 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 6; MüKo/Reuter, § 31, Rn. 42; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Burhoff, Rn. 244; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; BGH NJW 1978, 2390 (2390). 132 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Küpperfahrenberg, S. 46; BGH NJW 1978, 2390 (2390).
Einmannvorstand oder allen Vorstandsmitgliedern zurechenbar ist.133 Jedoch soll es sich
um keine (Mit-)Verantwortlichkeit, sondern um Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB handeln,
wenn das Organmitglied lediglich die Rücksichtspflicht gegen sich selbst verletzt hat.134 In
diesen Fällen könne das Organmitglied durchaus „Dritter“ sein, wobei das Mitverschulden
über § 254 BGB zu berücksichtigen ist.135
Hervorzuheben ist, dass der Wortlaut des § 31 BGB deutlich zwischen dem Vorstand, den
Mitgliedern des Vorstandes und den anderen verfassungsmäßig berufenen Vertretern
unterscheidet. Dies „lässt nicht zu, dass auf beiden Seiten dieselbe Person steht“.136 Dies
verdeutlicht auch das Verkehrsschutzinteresse des § 31 BGB; denn derjenige, der einen
Schaden erleidet, soll zur Sicherung seines Ausgleichsinteresses auf das Vereinsvermögen
zugreifen können.137
IV. Sonstiges
1. Organisationsmangel
Die Rechtsprechung hat den Haftungsbereich des § 31 BGB durch die Lehre vom
Organisationsmangel weiter ausgedehnt.138 Im Folgenden wird zwischen dem betrieblichen
und dem körperschaftlichen Organisationsmangel differenziert.
a) Betrieblicher Organisationsmangel
Ein betrieblicher Organisationsmangel liegt vor, wenn der Verein die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen sachlichen Mittel nicht zur Verfügung stellt, wenn er Mitarbeiter
nicht sorgfältig auswählt, anleitet und nicht ordnungsgemäß überwacht und dadurch ein
Dritter zu Schaden kommt.139 Wird die betriebliche Organisationspflicht schuldhaft
verletzt, haftet der Verein für den dadurch verursachten Schaden nach §§ 823 I, 31 BGB.140
17
133 Reichert, Rn. 3241. 134 Küpperfahrenberg, S. 46; BGH NJW 1978, 2390 (2390). 135 Heermann/Götze, S. 54; Küpperfahrenberg, S. 46. 136 Küpperfahrenberg, S. 46. 137 Reichert, Rn. 3251; Küpperfahrenberg, S. 47; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 42. 138 Burhoff, Rn. 347; Heermann/Götze, S. 54; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Hassold JuS 1982, 583 (586). 139 Reichert, Rn. 3270; Hassold JuS 1982, 583 (583); OLG München NJW 1977, 2123 (2123). 140 Küpperfahrenberg, S. 59.
b) Körperschaftlicher Organisationsmangel
Der Verein ist verpflichtet, den Gesamtbereich seiner Tätigkeit so zu organisieren, dass für
alle wichtigen Aufgaben, die der Vorstand nicht selbst wahrnehmen kann, ein
verfassungsmäßig berufener Vertreter zuständig ist, der die in seinem Aufgabengebiet
anfallenden Entscheidungen selbstständig trifft.141 Tut er dies nicht, liegt ein körper-
schaftlicher Organisationsmangel vor. Ein Angestellter ist als Organ zu bestellen, wenn er
Entscheidungen selbstständig trifft, ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit und die
Zuständigkeit für einen größeren Verwaltungsbereich hat.142 Unerheblich ist hierbei die
begrenzte Außenwirkung.143
Kommt es durch eine vom Verein bestellte Hilfskraft zu einem schädigenden Verhalten, so
könnte sich der Verein nach § 831 BGB entlasten. „Könnte das so hingenommen werden,
wäre die Haftung des Vereins kraft der Haftungszurechnungsbestimmung des § 31 BGB
nur auf ,verfassungsmäßig berufene Vertreter‘ beschränkt“.144 Dies würde eine unange-
messene Risikoverteilung darstellen.145 Wird statt des besonderen Vertreters ein
Verrichtungsgehilfe eingesetzt, so wird dieser zum verfassungsmäßig berufenen Vertreter
umqualifiziert, um zu verhindern, dass sich die juristische Person durch den
Organisationsmangel die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 I 2 BGB verschafft.146 Eine
Haftung nach §§ 823, 31 BGB wird begründet.147 Die unterbliebene Bestellung wird somit
fingiert, wenn die Ausdehnung des Vertreterbegriffs i.S.d. § 31 BGB nicht schon zur
Haftung nach § 31 BGB (analog) führt.148
Nach Larenz ist jedoch durch die weite Auslegung des Terminus „verfassungsmäßig
berufener Vertreter“ das Bedürfnis nach einer derartigen Konstruktion weitgehend
entfallen, sodass diese aufgegeben werden sollte.149
18
141 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 7; Burhoff, Rn. 347; Reichert, Rn. 3269; Hassold JuS 1982, 583 (586). 142 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 7; Hassold JuS 1982, 583 (586). 143 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Hassold JuS 1982, 583 (586). 144 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 15; Reichert, Rn. 3269. 145 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 18; ähnlich Heermann/Götze, S. 55. 146 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 17; Studienkommentar, § 31, Rn. 4; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 6; Burhoff, Rn. 347. 147 Heermann/Götze, S. 55. 148 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 4; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 7; Hassold JuS 1982, 583 (583). 149 Larenz, S. 167; zustimmend MüKo/Reuter, § 31, Rn. 7; ähnlich Soergel/Hadding, § 31, Rn. 16; Hassold JuS 1982, 583 (587).
2. Abdingbarkeit150
Die Haftung des Vereins kann durch Satzung nicht vollständig ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden.151 Dies folgt schon aus der Tatsache, dass es nicht zur Disposition
des Vereins stehen kann, in welchem Umfang er für Pflichtverletzungen seiner Vertreter
haften will.152 Weiterhin ist § 31 BGB – im Gegensatz zu den „benachbarten“ Normen –
schon gar nicht in § 40 BGB genannt.153 Ob ein Ausschluss der Haftung des Vereins
zumindest teilweise zulässig ist, ist umstritten. Eine Ansicht vertritt, dass die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit durch Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden kann.154
Nach überwiegender Ansicht der Literatur ist jedoch der Haftungsausschluss insgesamt
unzulässig.155 Aufgrund des Wortlauts und des Telos des § 31 BGB sprechen die besseren
Argumente dafür, dass § 31 BGB sowohl gegenüber Vereinsmitgliedern als auch
gegenüber außenstehenden Dritten nicht durch Satzung abgedungen werden kann.156
Für den Haftungsausschluss durch Einzelvertrag gilt die Grenze des § 276 III BGB, sodass
eine Haftung für vorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden kann.157 Dagegen
kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber Vereinsmitgliedern durch die
Satzung ausgeschlossen werden.158 Für den Haftungsausschluss durch AGB gilt die Grenze
des § 309 Nr. 7 BGB.159
3. Mitverschulden
Weiterhin muss ein mitwirkendes Verschulden des geschädigten Dritten berücksichtigt
werden.160 Dies liegt zum Beispiel vor, wenn der Geschädigte die Gefahr hätte erkennen
können.161 So kann nach § 254 BGB die Schadenersatzpflicht des Vereins gemindert oder
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150 Weitere Erläuterungen dazu im Referatsthema „Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung beim eingetragenen Verein“. 151 Burhoff, Rn. 339; Reichert, Rn. 3528; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c. 152 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c. 153 Reichert, Rn. 3528. 154 Reichert, Rn. 3534. 155 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 46; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 50; Reichert, Rn. 3262; Küpperfahrenberg, S. 86; Stöber/Otto, Rn. 593. 156 Küpperfahrenberg, S. 86; ähnlich Heermann/Götze, S. 58. 157 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 46; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 50; Burhoff, Rn. 339; Pfister/Steiner, S. 83; ähnlich Weber JR 2005, 485 (489). 158 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c. 159 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 46; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 50; Heermann, Rn. 347; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c; ähnlich Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 78. 160 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 27; Burhoff, Rn. 339. 161 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 79; OLG München NJW-RR 1987, 18 (19).
sogar aufgehoben werden.162 Jedoch gilt, dass ein fahrlässiges Verhalten des Geschädigten
grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, wenn die Organperson vorsätzlich handelt.163
4. Prozessuale Darlegungs- und Beweislast
Nimmt ein geschädigter Dritter den Verein haftungsmäßig in Anspruch, so muss er den
Vorstand oder sonstigen Vereinsrepräsentanten im Prozess benennen, durch dessen
Handeln oder Unterlassen er geschädigt worden ist.164 Fehlt es an der Benennung, ist der
substantiierte Vortrag nicht vollständig, „spielt doch die Person des Handelnden
regelmäßig sowohl für die in Bezug genommene Haftungsnorm, als auch für § 31 BGB
selbst eine wichtige Rolle“.165 Weiterhin muss der Kläger seinen Schaden und
grundsätzlich auch die objektive Pflichtwidrigkeit des Handelnden darlegen.166 Jedoch
braucht der pflichtwidrig Handelnde nicht bezeichnet werden, wenn pflichtwidriges
Unterlassen durch Fahrlässigkeit behauptet wird und der Schaden bei Wahrung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte verhindert werden können und somit das Verschulden
irgendeines Vertreters vorliegen muss.167
Die Widerlegung der Pflichtwidrigkeit obliegt dem Verein oder dem Vereins-
repräsentanten.168
5. Persönliche Schadensersatzpflicht der handelnden Organperson
Entscheidend ist jedoch, dass die Haftung des Verein nach § 31 BGB die persönliche
Verantwortung des pflichtwidrig Handelnden nicht ausschließt.169 So kann neben der
Vereinshaftung auch noch eine Haftung des handelnden Vertreters bestehen, wenn der
Vereinsrepräsentant in seiner Person einen Haftungstatbestand verwirklicht hat.170 Wenn
seine Schaden verursachende Handlung ihn als natürliche Person haftbar macht, besteht
die persönliche Haftung neben der Organhaftung des Vereins.171 Bei einer
Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften Verein und
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162 Reichert, Rn. 3251. 163 Reichert, Rn. 3252; BGHZ 98, 148 (158). 164 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 43; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 12; Reichert, Rn. 3260; Hassold JuS 1982, 583 (585). 165 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 43. 166 Reichert, Rn. 3260. Röckrath SpuRt 2003, 189 (192). 167 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 43; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 12; Reichert, Rn. 3260; im Ergebnis auch Staudinger/Weick, § 31, Rn. 41. 168 Reichert, Rn. 3260. 169 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28; Stöber/Otto, Rn. 610; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292a. 170 Reichert, Rn. 3253; ähnlich Ehlers NJW 2011, 2689 (2689). 171 Stöber/Otto, Rn. 610.
handelndes Organ persönlich nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner.172 Kommen mehrere
Vorstandsmitglieder in Betracht, so sind diese und der Verein Gesamtschuldner (§ 421 S.1,
§§ 830, 840 BGB).173 Im Innenverhältnis hat der Repräsentant nach § 840 II BGB analog
allein einzustehen.174 Der geschädigte Dritte kann die ihm gebührende einmalige
Schadensersatzforderung daher nach seinem Belieben von dem Verein oder von dem
handelnden Vorstandsmitglied oder sonstigen Vertreter fordern (§ 421 BGB).175 Bei
Vertragsverletzung haftet das handelnde Organ neben dem Verein – auch bei
Überschreitung der satzungsmäßigen Befugnisse – in der Regel nicht, da Vertragspartner
immer der Verein ist.176
Trifft die Organperson jedoch kein Verschulden, kann sie ihrerseits beim Verein Rückgriff
nehmen, wenn sie allein im Interesse des Vereins tätig geworden ist.177 Hierfür genügt der
Beweis, die Pflicht wahrgenommen zu haben oder außerstande gewesen zu sein, sie zu
erfüllen.178 Zudem „hat ein Verein seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz
oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen
Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist“.179
Gemäß § 31a I 1 BGB haften ehrenamtlich oder mit einer Vergütung von weniger als 720 €
tätige Organmitglieder und besondere Vertreter dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn der Schaden bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten entstanden ist. Organmitgliedern und besonderen Vertretern stehen gemäß § 31a
II 1 BGB ein Freistellungsanspruch des Vereins zu, wenn diese bei Wahrnehmung ihrer
Pflichten, einem anderen einen Schaden zugefügt haben.
Viele Vereine sichern sich durch Abschluss von Haftpflichtversicherungen gegen ihre
Schadenshaftung und die persönliche Schadenshaftung ihrer Organe ab.180
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172 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 44; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 49; Reichert, Rn. 3497; Stöber/Otto, Rn. 610. 173 Reichert, Rn. 3256. 174 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 44; Reichert, Rn. 3259. 175 Stöber/Otto, Rn. 610. 176 Burhoff, Rn. 351; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292a. 177 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28; a.A. Staudinger/Weick, § 31, Rn. 49. 178 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28. 179 BGH NJW 2005, 981 (981). 180 Stöber/Otto, Rn. 615.
C. Fazit
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Verein im deliktischen und nichtdeliktischen
Bereich für ein schädigendes Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen seiner
Vorstandsmitglieder, anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter und Repräsentanten
über § 31 BGB unbedingt, also ohne Entlastungsmöglichkeit haftet.181 Auch für die
Mitgliedsversammlung und den Aufsichtsrat haftet der Verein, wenn diese mit
Außenwirkung tätig sind. Nicht im Haftungsverbund des Vereins nach § 31 BGB sind
jedoch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für deren schädigendes Verhalten haftet der
Verein nach § 278 BGB oder § 831 BGB. Hierbei hat der Verein die Möglichkeit, sich im
deliktischen Bereich nach § 831 I 2 BGB zu exkulpieren.
Nach § 31 BGB hat der Verein für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, für
unerlaubte Handlungen, betriebliche und körperschaftliche Organisationsmängel und für
rechtsgeschäftliches oder vorvertragliches Fehlverhalten eines Vertreters einzustehen. Eine
Gefährdungshaftung ergibt sich für den Verein ohne Rückgriff auf § 31 BGB.
Weiterhin muss, um eine Haftung nach § 31 BGB zu begründen, der Vereinsvertreter in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung und nicht bei Gelegenheit gehandelt haben.
Anspruchsberechtigte können neben außenstehenden Personen und Vereinsmitgliedern
auch Organmitglieder sein, wenn diese nicht für die schadenstiftende Handlung oder das
Unterlassen verantwortlich sind.
Die Haftung des Verein kann durch Satzung nicht vollständig ausgeschlossen werden. In
manchen Fällen ist eine Haftungsbeschränkung jedoch zulässig, wenn die Grenzen des
§ 276 III BGB und die des § 309 Nr. 7 BGB eingehalten wurden.
Vor allem kleine Vereine leben von ehrenamtlich Tätigen, die oft unentgeltlich Aufgaben
und Ämter übernehmen. Ein größeres Haftungsrisiko könnte viele Vereinsmitglieder
abschrecken, sich aktiv im Verein zu engagieren. § 31 BGB erreicht somit eine
Verlagerung der Haftung vom Repräsentanten auf den Verein, sodass der Vereinsvertreter –
sollte er nicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder widerrechtlich handeln – entlastet wird. Die
Haftung des Vereins stellt somit – vor allem für seine Organe – eine sehr wichtige
Regelung im BGB dar, die das Ehrenamt fördert und unterstützt.
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181 Küpperfahrenberg, S. 65.