DGUV Fachgespräch – “Arbeitsschutzmanagement – Mit System ... · Arbeitsunfälle und damit...
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DGUV Fachgespräch – “Arbeitsschutzmanagement – Mit System sicher zum Erfolg”
Fremdfirmenmanagement als Compliance-Herausforderung
Köln, 28.9.2016
Dr. Carsten Schucht
/ Inhalt
1 Ausgewählte Fragestellungen zum Fremdfirmenmanagement
2 Lessons learned
/ A. Ausgewählte Fragestellungen zum Fremdfirmenmanagement
/ A. Dreiecksbeziehung beim Fremdfirmeneinsatz
Betriebsinhaber (Auftraggeber)
Dienstleister (Auftragnehmer)
Beschäftigte
Werk-/Dienstvertrag
Daneben können gar keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern besehen (z.B. Weiterdelegation einzelner Arbeiten an Unterauftragnehmer durch Generalunternehmer auf Baustellen).
/ A. Risiken und Rechtsfolgen bei fehlender Compliance
Arbeitsunfälle und damit (Regress-)Ansprüche auf Schadensersatz
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen
Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörden
Reputationsschäden bei Öffentlichkeitswirksamkeit
intern: ggf. Hinweis auf Organisationsversagen (unklare Zuständigkeiten oder fehlende Überwachung)
Ziel daher null Unfälle
/ A. Herausforderungen
Fremdfirmen-management
Umsetzung in der Praxis
Ermittlung des Rechtsrahmens
„Denken vom Ende her“ – Konsequenzen bei
fehlender Compliance
Abgrenzung zu anderen
Phänomenen Schutz der Fremdfirmen-beschäftigten
Organisation und Abstimmung
Auswahl und Beauftragung
Vertragsgestaltung (z.B. Subunternehmen)
/ A. Herausforderungen
Ermittlung des Rechtsrahmens
Wichtig: Gesetzesüberwachung (Monitoring)
Organisation und Abstimmung
Kommunikation mit den jeweiligen Fremdfirmen (ggf. auch Sicherheitsrisiko)
Umsetzung
Vermeidung von Reibungsverlusten (ggf. Erschwernis für innerbetriebliche Aufgabenerfüllung)
Vermeidung negativer Publizität bei Unfällen und Betriebsstörungen
Mission statement?
Berücksichtigung der Bedeutung von verhaltens- und organisationsbedingten Mängeln
/ A. Herausforderungen – Beispiel Monitoring
/ A. Herausforderungen – Beispiel Monitoring
§ 13 BetrSichV regelt die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
gilt seit dem 1.6.2015 („neue“ Betriebssicherheitsverordnung)
„Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. (…)“ (Abs. 1)
Zusammenwirken bei der Gefährdungsbeurteilung durch alle betroffenen Arbeitgeber und Abstimmung der Schutzmaßnahmen (Abs. 2)
Bestellung eines Koordinators zur Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen, wenn bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber besteht (Abs. 3)
/ A. Instrumente zur Zielerreichung
Ziel ist Sicherheit und Gesundheitsschutz der Fremdfirmenbeschäftigten mindestens im Rahmen des gesetzlichen Rahmens (und damit keine Arbeitsunfälle)
Identifizierung und Fortschreibung von best practices (im Unterschied zur Branchenüblichkeit)
hohe Performance im Arbeits- und Gesundheitsschutz (gleichrangiges Ziel neben Produktivität, Qualität und Innovationskraft); wirksame Sicherheitskultur
„Wir behandeln Fremde wie Eigene.“ [Leitsätze und Prinzipien eines Energiekonzerns]
Unterstützung der Ziele durch technische, organisatorische und finanzielle Ressourcen
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A. Zivilrechtliche Haftung
Grundsatz
Vertragliche Haftung (Bsp. Werkvertrag)
Auftraggeber Auftragnehmer
§§ 280, 634 BGB
§§ 631 BGB
Auftraggeber Auftragnehmer
§§ 280, 634 BGB
§§ 631 BGB
Subunternehmer
Pflichtverletzung § 278 BGB
/ A. Phasen des Fremdfirmenmanagements
Auswahl 1
Beauftragung 2
Wechselseitige Information, Einweisung und Anweisungskontrolle 3
Ausführung (als organisatorische Herausforderung) 4
Abnahme und Abschluss 5
/ A. Auswahl und Beauftragung
Einkauf vs. Arbeitsschutz
Wichtig: Wert legen auf Nachweis arbeitsschutzrechtlicher Expertise und Compliance
geprüfte Arbeitsschutzmanagementsysteme
Auftragnehmererklärungen klären die Verantwortlichkeiten bis hin zu Sub-/Subunternehmen
arbeitsschutzrechtlich bedenkliche Zustände beim Auftragnehmer signalisieren gravierende Mängel im Arbeitsschutzmanagement des Auftraggebers
Vertragliche Vereinbarungen in Bezug auf die Verletzung von Arbeitsschutzregeln
Korrektur
Verweis vom Betriebsgelände
Auftragskündigung
Streichung aus der Vergabeliste für Fremdaufträge
zudem Vereinbarung dazu, dass die Fremdfirmenbeschäftigten den Arbeitsschutzanweisungen der betrieblichen Aufsichtsorgane zu folgen haben
Achtung: Sonderregeln beachten (z.B. Pflicht zur sorgfältigen Auswahl der Fremdfirma im Gefahrstoffrecht)
/ A. Wechselseitige Information und Koordination
§ 8 ArbSchG regelt die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind
vertragliche Verbindung wird nicht vorausgesetzt
bestimmte Mindestdauer des Arbeitseinsatzes wird nicht vorausgesetzt
Statuierung genuiner Informationspflichten
zwischen den Arbeitgebern
zwischen Arbeitgeber und seinen Beschäftigten
gilt auch für den Arbeitgeber von Leiharbeitnehmern
Dokumentation nicht vergessen
Kontrolle der Wirksamkeit der wechselseitigen Information
/ A. Wechselseitige Information und Koordination
Beachtung spezieller Abstimmungs- und Organisationspflichten
Gefahrstoffrecht (§ 15 GefStoffV)
Baustellenrecht (§§ 2 ff. BaustellV)
Betriebssicherheitsrecht (§ 13 BetrSichV)
insbesondere: Bestellung von Koordinatoren
/ A. Einweisung und Anweisungskontrollpflicht I
Einweisung ist von der Unterweisung zu unterscheiden
Unterweisung ist Aufgabe des Arbeitgebers der Fremdfirmenbeschäftigten
erforderlich ist indes eine Einweisung z.B. über die örtlichen Verhältnisse auf dem fremden Betriebsgelände
„Einweisung am Werkstor“
vor der Ausführung ist zudem die sog. Anweisungskontrollpflicht zu beachten
§ 8 Abs. 2 ArbSchG lautet wie folgt:
„Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seine Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
die Anweisungskontrollpflicht kann schon im Vertrag aufgegriffen werden
z.B. regelmäßige Berichtspflichten
Wichtig: Gegenstand der Kontrollpflicht sind Belehrungen über mögliche Gefahren und über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen
/ A. Einweisung und Anweisungskontrollpflicht II
Praxisprobleme
nicht deutsch sprechende Fremdfirmenbeschäftigte
Beschränkung der Informationsübermittlung auf wenige (geeignete) Fremdfirmenbeschäftigte bzw. verantwortliche Ansprechpartner
Anforderungen an die Dokumentation als Nachweis
Wechsel der Beschäftigten
spätere Kontrolle
/ A. Einweisung und Anweisungskontrollpflicht III
nicht deutsch sprechende Fremdfirmenbeschäftigte
wenn offensichtlich ist, dass die Einweisung nicht verstanden wird, ist die bestehende Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt!
hilft eine Unterschrift, dass der Fremdfirmenbeschäftigte die Einweisung erhalten und verstanden hat?
◦ nein, wenn er sich tatsächlich nicht verstanden hat (kann im Prozess zu unerfreulichen Überraschungen führen)
dann muss seitens des Unternehmens bzw. Betriebs dafür gesorgt werden, dass die Informationen empfangsfähig sind (z.B. mittels Dolmetscher, Broschüren in Fremdsprachen etc.
/ A. Einweisung und Anweisungskontrollpflicht IV
Beschränkung der Informationsübermittlung auf wenige (geeignete) Fremdfirmenbeschäftigte bzw. verantwortliche Ansprechpartner
grundsätzlich ohne Weiteres möglich (ja angezeigt bei größeren Aufträgen und wechselndem Personal)
sachgerechte Auswahl geeigneter Personen
Kontrolle, ob Informationen weitergegeben werden
sachgerechte Stichprobenkontrolle (+ Dokumentation)
ggf. bereits im Vorfeld vertragliche Vereinbarungen treffen
/ A. Einweisung und Anweisungskontrollpflicht V
Anforderungen an die Dokumentation als Nachweis
Existenz von nachweisenden Dokumenten ist wichtig (wird im Schadensfall geprüft)
entscheidend ist aber, dass die Dokumentenlage auch mit der Lebenswirklichkeit übereinstimmt
zu dokumentieren sind die Beteiligten an der Informationsübermittlung (Einweisung, Anweisungskontrollpflicht), Ort und Zeit
/ A. Einweisung und Anweisungskontrollpflicht VI
Wechsel der Beschäftigten
die Anweisungskontrollpflicht bezieht sich auf jeden Fremdfirmenbeschäftigten
insbesondere auch Problem bei Sub- bzw. Sub-Sub-Unternehmen
daher dynamische Pflicht
Sicherstellung, dass Wechsel erfasst werden
◦ vertragliche Meldepflichten
◦ Stichprobenkontrollen
◦ im Übrigen: Ausweispflichten, Einlasskontrollen etc., um unkontrollierte Anwesenheit zu verhindern
/ A. Einweisung und Anweisungskontrollpflicht VII
spätere Kontrolle
zur Reduzierung von Rechtsrisiken
Hauptzweck ist Prüfung, ob Einweisung verstanden wurde und Anweisungen des Fremdarbeitgebers erhalten wurden
daneben Prüfung, ob Personalwechsel stattgefunden haben
zudem Stichprobenkontrolle bei vorheriger Beschränkung auf verantwortliche Ansprechpartner beim Auftragnehmer
/ A. Mission statement
Mission statement bzw. Unternehmensleitbild formulieren („tone from the top“; Leitsatz und Grundsätze)
klares Management-Comittment und aktive Beteiligung aller Führungsebenen am Prozess
Sensibilisierung aller Beschäftigten für die Thematik des Fremdfirmenmanagements
Klarstellung, dass rechtmäßiges Handel condition sine qua non für den unternehmerischen Erfolg ist
Klarstellung, dass Rechtsverstöße die Reputation des Unternehmens in Mitleidenschaft ziehen
Hinweis auf mögliche Bußgelder und Schadensersatzzahlungen
Aufgabe der Leitungsebene, mission statement zu formulieren
/ A. Perspektive des Auftragnehmers
Einstandspflicht für Sicherheit im Fremdbetrieb
Beschaffungspflicht in Bezug auf die für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Informationen
Problem: Schutzpflicht reicht in Bereiche hinein, die dem unmittelbaren Einfluss des Arbeitgebers entzogen sind
Verletzung der Arbeitsschutzpflichten, wenn die Umsetzung von (technischen, organisatorischen oder personenbezogenen) Schutzmaßnahmen im Fremdbetrieb nicht gewährleistet werden kann
Vorsicht vor dem Abschluss von Verträgen, die aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht zu erfüllen sind
Geltendmachung der vertraglichen Rechte, um einen arbeitsschutzkonformen Zustand zu erreichen
/ B. Lessons learned
/ B. Fazit
Kenntnis vom Rechtsrahmen
Vertragliche Regelungen
Compliance in allen Phasen des
Fremdfirmenmanagements
Einweisung und Anweisungskontrol
le
(Stichproben-)Kontrolle und
Dokumentation
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