Das MoMiG GmbH-Modernisierungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz Referent: Dr. Otto Wienke...
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Transcript of Das MoMiG GmbH-Modernisierungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz Referent: Dr. Otto Wienke...
Das MoMiG
GmbH-Modernisierungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz
Referent:
Dr. Otto Wienke
Rechtsanwalt und Notar in Spenge
25.8.2008
Folie 1VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 2
Überblick
I. Einführung: (Hintergründe, Regelungsgegenstände, Gesetzgebungsverfahren)
II. Gründungserleichterungen (Überblick, Mindestkapital, UG [haftungsbeschränkt], Mustersatzung)
III. Anteilsveräußerung(Anteilsstückelung, Gesellschafterliste, gutgläubiger Erwerb)
IV. Krise und Insolvenz (Missbrauchsbekämpfung, Limited)
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 3
Teil I
Einführung:
Hintergründe, Regelungsgegenstände, Stand des Gesetzgebungsverfahrens
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Motive der GmbH-Reform
• Missbräuchliche Verwendung der GmbH in der Krise, v.a. durch Beauftragung sog. "Firmenbestatter“
Prüfungsauftrag der Länderjustizminister an das Bundesjustizministerium (November 2002)
• Von der EuGH-Rechtsprechung geförderter europaweiter Wettbewerb der Gesellschaftsformen, insbesondere mit der englischen Ltd.
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Folie 5
Der run auf die englische "Limited“
"Deutsche" Ltd.-Neugründungen nach aktualisierter Studie*
2003 2004 2005 2006 2.752 10.263 13.728
16.438
Primärinteressen der Gründer:
Ohne Mindestkapital und mit geringen Gründungskosten einen schnellen Weg in die Haftungsbeschränkung zu finden.
* Becht/Mayer/Wagner Where Do Firms Incorporate? european corporate governance institute (ecgi), Law Working Paper No. 70/2006, aktualisiert August 2007; abrufbar: http://ssrn.com/abstract=906066
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 6
Der run auf die englische "Limited“
"Deutsche" Ltd.-Neugründungen
2003 2004 2005 2006 2.752 10.263 13.728
16.438
Zum Vergleich: GmbH-Neugründungen*
2003 2004 2005 2006
ca. 64.000 60.200 62.400 66.500
*Niemeier, ZIP 2007, 1794, 1795
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Der run auf die englische "Limited“
In der Diskussion lange vernachlässigt:
- Frage nach dem volkswirtschaftlichen Gesamtnutzen „deutscher" Ltd.-Gründungen
- „Sterberate“ unter den „deutschen" Ltd.-Gründungen*
*Nach Untersuchungen von Niemeier, ZIP 2007, 1794 führen nur 2/3 der Ltd.-Inkorporationen zu Gewerbeanmeldungen; 50% der Ltd.-Neugründungen geben schon nach einem Jahr, nahezu die andere Hälfte gibt nach zwei Jahren auf.
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• [vom BMJ nur selektiv publizierter] "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Missbräuchen, zur Neuregelung der Kapitalaufbringung und zur Förderung der Transparenz im GmbH-Recht (MiKaTraG)" (November 2004)
Gesetzesentwürfe
• "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG)" (RefE vom April 2005 / RegE vom Juni 2005)
• "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" vom 29. Mai 2006
• Regierungsentwurf MoMiG vom 23. Mai 2007 (BR-Drucks. 354/07 und BT-Drucks. 16/6140)
Gesetzgebungsverfahren
• Erste Lesung am 20. September 2007 mit Überweisung an die Ausschüsse
• Anhörung Rechtsausschuss 23. Januar 2008
• Verabschiedung im Bundestag: 26.6.2008
• Beschlussempfehlung BJM vom 26.6.2008
• Nächste Sitzung des BR: 19.9.2008• In Kraft Treten voraussichtlich: 1.11.2008
Folie 9VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 10
Schwerpunkte des MoMiG
"Deregulierungen und Modernisierungen„ (MoG):• Mindeststammkapital der „normalen“ GmbH bleibt bei
25.000,00 Euro• Einführung der „Unternehmergesellschaft (haftungs-
beschränkt)“ mit Stammkapital unter 25.000 Euro• Einführung einer Mustersatzung als Teil eines
„Gründungssets“ für Existenzgründer• gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen• Erleichterungen im Recht der Kapitalaufbringung und -
Kapitalerhaltung• Restrukturierung des Eigenkapitalersatzrechts
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Folie 11
Schwerpunkte des MoMiG
"Missbrauchsbekämpfung„ (MiG):• Zustellungserleichterungen• Verantwortlichkeit der Gesellschafter bei
Führungslosigkeit der GmbH• Geschäftsführerhaftung bei Herbeiführung der
Zahlungsunfähigkeit• Erweiterung der Bestellungsverbote für Geschäftsführer• Einbeziehung von Auslandsgesellschaften
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Inkrafttreten des MoMiG ?
… nach den Planungen der BReg: 1. Halbjahr 2008
(so noch der Umsetzungs- und Fortschrittsbericht 2007 zum nationalen Reformprogramm Deutschland 2005-2008; Kabinettsbeschluss vom 8. August 2007)
… nach gegenwärtigem Stand: 1.11.2008
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Teil 2
Gründungserleichterungen:
Überblick,
Mindestkapital, UG (haftungsbeschränkt), Mustersatzung
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Gründungserleichterungen im Überblick
• Einführung der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ mit Stammkapital unter 25.000 Euro
• Einführung einer Mustersatzung für „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ und GmbH
• ergänzt durch Muster für die Anmeldung der Gesellschaft bei Verwendung der Mustersatzung einschließlich Muster für die Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss zur Geschäftsführerbestellung und die Liste der Gesellschafter („Gründungs-Set“)
• Restrukturierung des Rechts der verdeckten Sacheinlage und sonstige Erleichterungen im Recht der Kapitalaufbringung
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Folie 15
Gründungserleichterungen im Überblick
• Freigabe der Wahl des Verwaltungssitzes (auch im Ausland) durch Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG (und § 5 Abs. 2 AktG)
§ 4a Abs. 2 GmbHG alt:
„Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.“
§ 4a GmbHG neu:
„Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.“
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Gründungserleichterungen im Überblick
Motive für die Freigabe der Wahl des Verwaltungssitzes:
- deutsche GmbH sollen ihre Geschäftstätigkeit ggf. auch ausschließlich über eine ausländische Zweigniederlassung betreiben können;
- ausländische Konzernmütter sollen auch dann deutsche GmbH als Rechtsform ihrer Konzerntöchter wählen können, wenn deren Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend aus dem Ausland geführt werden soll;
- deutsche Konzernmütter sollen für ihre Töchter auch dann die deutsche GmbH wählen können, wenn diese allein auf dem Auslands- markt aktiv und von dort geführt werden soll.
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Gründungserleichterungen im Überblick
Allerdings:
- Der satzungsmäßige Gesellschaftssitz (Satzungssitz) der GmbH muss „im Inland“ (in Deutschland) liegen.
- Auch bei effektivem Verwaltungssitz im Ausland muss eine zustell-
fähige Geschäftsadresse im Inland angegeben werden.
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Gründungserleichterungen im Überblick
• Erleichterungen bei der Einpersonen-Gründung
durch Abschaffung von § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG(Bestellung einer Sicherung für den noch nicht eingezahlten Teil der Bareinlage)
und Streichung von § 19 Abs. 4 GmbHG (Volleinzahlungspflicht oder Pflicht zur Bestellung einer Sicherheit, wenn die GmbH binnen 3 Jahre zur Einpersonen-GmbH wird)
• Erleichterungen, wenn der Unternehmensgegenstand der staatlichen Genehmigung bedarf:
ersatzlose Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG, es genügt die Versicherung des Geschäftsführers, dass die Genehmigung beantragt wurde, allerdings erfolgt Amtslöschung, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen wird.
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
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Gründungserleichterungen im Überblick
• Einschränkung bei der registergerichtlichen Prüfung:
Verlangen von Nachweisen bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der abgegebenen Versicherungen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 GmbHG-E) und Ablehnung der Eintragung bei nicht unwesentlicher Überbewertung von Sacheinlagen (§ 9c Abs. 1 GmbHG-E)
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Mindestkapital
§ 5 GmbHG-EStammkapital und Stammeinlage(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen.
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Mindestkapital im europäischen Vergleich
Österreich 35.000 € Italien 10.000 €Deutschland 25.000 € Slowenien 8.780 €Belgien 18.550 € Finnland* 8.000 €Griechenland* 18.000 € Tschech. Republik 6.700 €Niederlande* 18.000 € Slowakei 5.230 €Dänemark* 16.800 € Portugal* 5.000 €
Schweiz* 12.500 € Spanien* 3.010 €Luxemburg* 12.500 € Litauen* 2.900 €Polen* 12.460 € Lettland* 2.880 €Ungarn* 12.170 € Estland* 2.560 €Norwegen 11.913 € Großbritannien 2 €Schweden* 10.650 € Frankreich / Irland 1 €
Quelle: Becht/Mayer/Wagner Where Do Firms Incorporate? Table 6.
* Volleinzahlungspflicht
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Zweck des Mindestkapitals
• Gewähr hinreichender Kapitalausstattung?– Kein dauerhafter Gläubigerschutz– Kein typischer Mindestkapitalbedarf für GmbH– Keine Unterkapitalisierungshaftung
• Seriositätsschwelle!– „Eintrittskarte“ in die Haftungsbeschränkung– „Risikobeitrag“ der Gründer
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Reformansätze
• Herabsetzung des Mindestkapitals der GmbH(bislang: 25.000 Euro):Bedenke: „Prestige der GmbH“– 1-Euro-GmbH– MoMiG Entwurf (§ 5 Abs. 1 GmbHG-E): 10.000
Euro
• Schaffung einer neuen Gesellschaftsform:MoMiG (§ 5a GmbHG-E): UG (haftungsbeschränkt)
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Diskussionsfelder
• Contra Herabsetzung– Brauchen wir Herabsetzung neben neuer Gesellschaftsform
ohne Mindestkapital?– Reicht Preis von 10.000 Euro für Eintrittskarte, um Prestige
der GmbH zu erhalten?– Bewährtes Haftkapitalsystem erfordert Heraufsetzung!
• Pro Herabsetzung– Angemessene Größe, da manche Branchen (Dienstleister)
keine Ausstattung mit mehr Kapital benötigen.
• Kontroverse: Volleinzahlungspflicht?§ 7 Abs. 2 GmbH: Einzahlung von ½ vor Anmeldung!
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Gesetzliches Mindestkapital?
Aus der Begründung zum RegE MoMiG (zur Absenkung des Mindestkapitals):
„Das bewährte Haftkapitalsystem der GmbH wird durch eine Anpassung des Mindestkapitals nicht in Frage gestellt. Dieses System kann somit auch im Rahmen der anstehenden Erörterungen des Haftkapitalsystems auf europäischer Ebne überzeugend vertreten werden.“
Aber: § 5a GmbHG-E
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
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Alternative Optionen in der Diskussion
• Schaffung neuer Gesellschaftsformen neben der GmbH im direkten Wettbewerb zur Ltd.?
- Basisgesellschaft mit beschränkter Haftung (JM NRW)
- Kaufmann mit beschränkter Haftung (JM Bayern)
- Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (BT-Fraktion Bündnis 90/DieGrünen)
- Unternehm[ensgründ]ergesellschaft (BT-Fraktion CDU/CSU)
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Die „Unternehmergesellschaft“ nach dem Vorschlag
der CDU/CSU-Fraktion (AK Rechtspolitik)
• neue und eigenständige Rechtsform neben der GmbH
[der „Polo“ der Gesellschaftsformen neben dem „Golf“ (GmbH) und dem „Mercedes“ (AG)]
• kurze Gründungszeit (max. 24 Std.), geringe Gründungskosten (max. 100 €), keine Pflicht zur notariellen Beurkundung der Satzung, ohne gesetzliches Mindeststammkapital, aber mit
- erweiterten Pflichtangaben auf den Geschäftsbriefen- verschärften Ausschüttungsschranken- Gesellschafterhaftung wg. materieller Unterkapitalisierung
- Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Verzug mit einer Verbindlichkeit i.H.v. mind. 600 € über mehr als 6 Wochen
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„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“nach dem MoMiG
• Verzicht auf ein gesetzliches Mindeststammkapital durch § 5 a Abs. 1 GmbHG-E, d.h.:
• Zulassung der „Ein-Euro-GmbH“
• aber: verbunden mit dem Zwang zur Führung des Rechtsformzusatzes „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ statt „GmbH“
• Nur Bargründung, keine Sachgründung
• Volleinzahlungspflicht und Beurkundungspflicht bei niedrigem Gegenstandswert, kein Mindestwert von 25.000,00 € mehr § 41 d KostO
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„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
• Aufbau einer gesetzlichen Rücklage, in die ¼ des Jahresüberschusses einzustellen ist
• „Ausstieg“ aus diesen Restriktionen (nur) im Falle einer Kapitalerhöhung auf (mindestens) 25.000 €; aber der Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ darf fortgeführt werden
Dazu Begründung RegE MoMiG S. 72:
„Die Gesellschaft kann sich umfirmieren nach § 4, sie muss es aber nicht.“
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„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
§ 5a GmbHG-E(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag
des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
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UG (haftungsbeschränkt): Diskussionsfelder
• Bedarf für „UG (haftungsbeschränkt)“ trotz hoher „Säuglingssterblichkeit“ der Ltd.?
• Alternative Rechtsformzusätze statt „UG (haftungsbeschränkt)“; Vorschläge:„haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (hUG)“„Gründer-GmbH“„GmbH ohne Mindeststammkapital (GmbH o.M)“„GmbH mit geringem Stammkapital (GmbH g.S.)“„kapitallose Kapitalgesellschaft mbH“„Unternehmergesellschaft“ oder „UG“ (ohne Klammerzusatz)
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UG (haftungsbeschränkt): Diskussionsfelder
• Kompensation der erhöhten Gläubigerrisiken bei der UG (haftungsbeschränkt) durch zusätzliche Schutzinstrumente:
– Geschäftsbrieftransparenz über die Höhe des Stammkapitals nach der Satzung der „UG …“
– Bei entsprechendem Aufwuchs der gesetzlichen Rücklage: Zwang zur Aufstockung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 Euro
– Zwangslöschung, wenn das Stammkapital nicht spätestens nach zwei oder drei Jahren auf mindestens 25.000 Euro erhöht wird
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Folie 33
Mustersatzung und Gründungsset
1. Muster für den Gesellschaftsvertrag(Anlage 1 [zu § 2] GmbHG-E)
2. Muster für die Handelsregisteranmeldung(Anlage 2 [zu § 7] GmbHG-E)– Handelsregisteranmeldung– Niederschrift über Gesellschafterversammlung:
Geschäftsführerbestellung– Liste der Gesellschafter
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Bedeutung der Mustersatzung
• Anwendungsbereich– Bargründung einer GmbH– Bargründung der UG (haftungsbeschränkt)
• Kostenerleichterung – notarielle Beurkundung bleibt,– aber zu deutlich niedrigeren Kosten
• Voraussetzung– Einfügung in den vorgesehenen Feldern,– keinerlei Ergänzungen,– maximal drei Gesellschafter.
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Folie 35
Inhalt der Mustersatzung
• § 1 Firma• § 2 Sitz• § 3 Gegenstand
Drei alternative Branchen (Handel, Produktion, Dienstleistung) ohne (bislang erforderliche) Konkretisierung.
• § 4 Stammkapital• § 5 Geschäftsanteile
1, 2 oder 3 Gesellschafter übernehmen jeweils einen Geschäftsanteil.
• § 6 VertreterEin (!) von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer.
• § 7 GründungsaufwandMaximal 400 Euro zu Lasten der Gesellschaft.
Gründungsset
• Mustersatzung • Gesellschafterliste• Handelsregisteranmeldung• Gesellschafterversammlung, Gründungspro-t
okoll• Beispiel
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Folie 36
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 37
Spezialprobleme der Mustersatzung
• Abweichungen von der Mustersatzung– Abweichungen führen zur Formnichtigkeit des
Gesellschaftsvertrags.– Eintragung der Errichtung
• darf nicht erfolgen mangels wirksamen Vertrags,• führt ggf. aber zu einer „fehlerhaften Gesellschaft“.
• Satzungsänderung– gelten allg. Regeln (notarielle Beurkundung).
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Folie 38
Diskussion um Mustersatzung
• Contra Mustersatzung– Kosten notarieller Beurkundung zumutbar
(84 € bzw. 168 € bei 25.000 Euro-GmbH),– Bedürfnis nach Beratung,– Lückenhaftigkeit (Kündigung, Ausschluss, Erbfolge).
• Anwendungsbereich Mustersatzung– Beschränkung auf UG (haftungsbeschränkt),
Einpersonengründung, natürliche Personen.
• Veränderungen der Mustersatzung– Erhöhung der Gründerzahl,– Flexibilität bei Gegenstand und Geschäftsführer,
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Folie 39
Teil 3
Gesellschafterliste
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Folie 40
Gesellschafterliste
• Schadensersatzbewehrte Pflicht der Geschäftsführer, nach Veränderungen Gesellschafterliste einzureichen(§ 40 Abs. 1 u. 3 GmbHG-E),
• Pflicht des beurkundenden Notars, nach Veränderungen Gesellschafterliste einzureichen(§ 40 Abs. 2 GmbHG-E),
• Legitimation gegenüber GmbH durch Liste(§ 16 Abs. 1 GmbHG-E),
• Gutgläubiger Erwerb wegen Eintragung in Liste(§ 16 Abs. 3 GmbHG)
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Folie 41
Pflicht zur Einreichung der Liste
• Pflicht des Notars (§ 40 Abs. 2 GmbHG-E)– Beispiel: Beurkundung der Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).– Grundlage: Eigene Amtstätigkeit.– Sanktion: Haftung aus § 19 BNotO.
• Pflicht des Geschäftsführers (§ 40 Abs. 1 GmbHG-E)– Beispiele:
• Rechtsübergänge infolge des Tod eines Gesellschafters,
• Zusammenlegung und Teilung von Geschäftsanteilen,
• Eintritt (auflösender) rechtsgeschäftlicher Bedingungen u. ä.
– Grundlage: Mitteilung und Nachweis (Prüfungspflicht).– Sanktion: Haftung aus § 40 Abs. 3 GmbHG-E.
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Folie 42
Beurkundungspflicht bei Anteilsveräußerung
• Auch nach Inkrafttreten des MoMiG weiter unverändert:
– § 15 Abs. 3 GmbHG:Abtretung des Geschäftsanteils bedarf notarieller Beurkundung
– § 15 Abs. 4 GmbHG:Vertragliche Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils bedarf notarieller Beurkundung
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Folie 43
Teil 4
Krise und Insolvenz:
Missbrauchsbekämpfung, Limited
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 44
Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfungim RegE MoMiG: Übersicht
• Erweiterte Bestellungsverbote für Geschäftsführer
• Zustellungserleichterungen
• Ersatzverantwortlichkeit der Gesellschafter bei Führungslosigkeit der GmbH
• Erweiterte Geschäftsführerhaftung: bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Auszahlungen an Gesellschafter
• Einbeziehung von Auslandsgesellschaften
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 45
Erweiterte Bestellungsverbote für Geschäftsführer
• Ausdehnung der Bestellungsverbote auf bestimmte weitere Straftaten nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 GmbHG-E, v.a. wegen:
• Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 u. 5 InsO-E)• Insolvenzstraftaten nach §§ 283-283d StGB• falscher Angaben/Darstellungen nach Maßgabe des
Gesellschafts- und Bilanzrechts (zB § 82 GmbHG, §§ 399, 400 AktG, § 331 HGB)
• Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), jeweils bei verhängter Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr
• Einbeziehung von Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland
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Folie 46
Zustellung an eine GmbH
• § 170 ZPO - Zustellung an Vertreter(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
• Praktische Zustellungsprobleme:– Gibt es einen Vertreter?– Wo kann ich Vertreter erreichen?
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 47
Gibt es einen Vertreter?
• Geltendes Recht: Bei Wegfall der Geschäftsführer sind– Notgeschäftsführer (analog § 29 BGB) oder– ggf. Prozesspfleger (§ 57 ZPO) zu bestellen.
• Nunmehr: § 35 Abs. 1 S. 3 GmbHG– Wirkung: Passivvertretung
• durch Aufsichtsrat,• hilfsweise Gesellschafter.
– Voraussetzung: Führungslosigkeit („hat keinen Gesellschafter“)
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 48
Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO-E)
• Sachliche Übernahme des geltenden Rechts:– Zivilrechtliche Verantwortlichkeit: § 823 Abs. 2 BGB,
§ 15a InsO-E (Insolvenzverschleppungshaftung),– Strafrechtliche Verantwortlichkeit: § 15a Abs. 4 InsO-E.
• Rechtformübergreifende Regelung– Anwendungsbereich:
• Juristische Personen,• Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter.
– Folgeänderung: Streichung etwa des § 64 Abs. 1 GmbHG.
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 49
Ersatzverantwortlichkeit bei Führungslosigkeit
Folgen der Führungslosigkeit:• Gesellschafter/Aufsichtsrat als Passivvertreter
(§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E)• Verpflichtung zum Insolvenzantrag
(§ 15a Abs. 3 InsO-E)– Folge: Erweiterung des persönlichen
Anwendungsbereichs der Insolvenzantragspflicht.– Voraussetzung: Kein Nachweis fehlender Kenntnis von
• Führungslosigkeit oder• Insolvenzgrund.
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 50
Geschäftsführerhaftung bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit
Erweiterung des § 64 GmbHG1Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 4Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 51
Geschäftsführerhaftung bei Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit
Erfordernis unmittelbarer Kausalität Zahlung /Zahlungsunfähigkeit („Ausplünderungsfälle“)
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 52
Missbrauchsbekämpfung bei Auslandsgesellschaften
… durch Erstreckung der erörterten Maßnahmen, u.a.:
• Geltung der (erweiterten) Geschäftsführer-Bestellungsverbote nach dem MoMiG auch für die angemeldeten Organpersonen von ausländischen Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung
• Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift auch für inländische Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften
• Erleichterte öffentliche Zustellung auch an Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
• Volle Übertragung der Geschäftsbriefpublizität (etwa nach § 35a GmbHG) auf Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften
Aber:• Auslandsgesellschaften kommen der gesetzl. Pflicht zur Anmeldung
von Zweigniederlassungen im Inland (§§ 13d ff HGB) i.d. Praxis nur ganz unzulänglich nach!
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
Folie 53
Anwendungsbereich der InsO
• Rechtsformübergreifende Regelung von§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 15a InsO-E:– Juristische Personen,
– Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter.
• Limited ist wie jede Auslandsgesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter erfasst (Absicht des RegE, BT-Drucks. 16/6140, S. 55).
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
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Anwendbarkeit der deutschen InsO
• Kommt nach IPR deutsches Recht zur Anwendung?– Insolvenzstatut führt zu deutschem Recht
(Art. 4 Abs. 1 EuInsVO, § 335 InsO).
– Gesellschaftsstatut?
– (Deliktsstatut?)
• Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit?
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
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Missbrauchsbekämpfung: Diskussionsfelder
• Ausdehnung der Geschäftsführer-Bestellungsverbote auch auf besonders schweren Betrug (§ 263 III StGB), Steuerstraftaten, Verstöße gegen die Baugeldverwendungspflicht oder auf ausländische Untersagungen der Geschäftsführertätigkeit (z.B. nach dem engl. Directors Disqualification Act)?
• Einführung einer Gesellschafterhaftung für Schäden, die verbotswidrig bestellte Geschäftsführer der Gesellschaft zufügen?
• Ersatzverantwortlichkeit für die Insolvenzantragspflicht: Aufsichtsräte statt Gesellschafter, wenn die GmbH einen Aufsichtsrat hat?
• Haftungserweiterung nach § 64 Satz 3 GmbHG-E nur zu Lasten der Gesellschafter (statt der Geschäftsführer)?
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
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Missbrauchsbekämpfung: Werden die Firmenbestatter aussterben?
• Wirkungsgrenzen der Zustellungserleichterungen
• Erweiterung der Zustellerleichterungen auch für Klagen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer (Zustellung der Klage am Sitz der Gesellschaft ermöglichen)?
VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008
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Missbrauchsbekämpfung: Werden die Firmenbestatter aussterben?
• schärfere Waffe: Ersatzverantwortlichkeit der Gesellschafter
Bei Unwirksamkeit von Anteilsübertragungen und Geschäftsführerbestellungen wegen Sittenwidrigkeit: Haftungsrisiken für Alt-Gesellschafter!
Ausdehnung der Ersatzverantwortlichkeit auf weitere Geschäftsführerpflichten?
• Ausbau von Verhaltenspflichten zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Liquidation.
Haftung der Alt-Gesellschafter bei Verletzung dieser Pflichten.
Das warDas MoMiG
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Folie 58VdS-Vortrag Rechtsanwalt und Notar Dr. Wienke 25. August 2008