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Das EEG 2017 DER WEG VON DER PREIS- ZUR MENGENSTEUERUNG Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)

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Das EEG 2017 DER WEG VON DER PREIS- ZUR MENGENSTEUERUNG

Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)

Das EEG: eine Einführung

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

a) Allgemeines (Vermarktung)

b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)

TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen

Das EEG: eine Einführung

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

a) Allgemeines (Vermarktung)

b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)

TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen

Die Anlagenbetreiber im EEG

Rechte der AB

unverzüglicher Netzanschluss (§ 8)

vorrangige Abnahme u Verteilung des eingespeisten Stromes (§ 11)

Zahlungsansprüche (§ 19)

Pflichten der AB

Registerpflichten

Nachweispflichten, Mitteilungspflichten

Kumulierungsvermeidung

§ 52 sanktioniert mit Verringerung d. Zahlungsanspruches

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Die Anlagenbetreiber im EEG

Zahlungsansprüche nach § 19

Marktprämie

§ 20

Einspeisevergütung

§ 21

sonstige Direktvermarktung

§ 21a

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

0

10000

20000

30000

40000

50000

60000

70000

Märktprämie sonstige Direktvermarktung

MW

inst

all.

Le

istg

.DIREKT VERMARKTETER STROM IM JUNI 2017

Daten: www.netztransparenz.de

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

DIREKTVERMARKTUNG MARKTPRÄMIE JUNI 2017

Wasser Gase Biomasse Geothermie Wind ON Wind OFF Solar

Daten: www.netztransparenz.de

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Die Anlagenbetreiber im EEG Die Direktvermarktung mit Marktprämienmodell Hauptanwendungsbereich

Nächste Überlegungen:

Berechnung der Marktprämie

Einführung der Ausschreibungspflicht zur Bestimmung der Marktprämie im EEG 2017

Erste Erfahrungen mit Ausschreibungen

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Die Marktprämie

Quelle: eigene Darstellung

Marktprämie= anzulegender Wert - Börsenpreis

Börsenerlös

Marktprämie

Flexibilitätszuschussanzulegender Wert

• Der anzulegende Wert ist fest (gesetzlich oder durch Ausschreibungen bestimmt).

• Der Börsenerlös variiert.• Die Höhe der Marktprämie variiert mit dem

Börsenerlös.• Der Flexibilitätszuschuss gilt nur für

Biomasseanlagen.

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Bestimmung der Marktprämie

Marktprämie anzulegender Wert Börsenpreis (Anlage 1)

• durch Ausschreibung bestimmt

• gesetzlich bestimmt • veröffentlicht durch die

BNetzA

• energieträgerspezifischer Monatsmarktwert

• „der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in Cent pro Kilowattstunde“

• veröffentlicht durch die ÜNB

Marktprämie= anzulegender Wert - Börsenpreis

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Entwicklung der Monatsmarktwerte

Quelle: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Das EEG: eine Einführung

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

a) Allgemeines (Vermarktung)

b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)

TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen

Ausschreibungspflicht Ablösung und Ausbau der Pilotausschreibungen

FFAV trat am 1.1.2017 außer Kraft

umfangreiche technologiespezifische Ausschreibungsdesigns für

Wind an Land

Wind Offshore

Solar

Biomasse

Bundesnetzagentur ist ausschreibende Stelle

Gegenstand der Ausschreibungen: Anlagenleistung (in MW)

Gegenstand der finanziellen Förderung: erzeugte Arbeit (in kWh)

Bieter bieten auf den anzulegenden Wert (Rechengröße zur Ermittlung der Marktprämie)

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Ausschreibungspflicht

Energieträger (Größe) AGL: § 19 iVm Förderform Fördermechanismus

Wind & Solar ( > 750)Biomasse ( > 150)

§§ 20, 22 II, III, V§§ 20, 22 IV

Marktprämie (§ 23a, Anl. 1)= AW – MMW

Anzulegender Wert durch Ausschreibung bestimmt

Wind, Solar ( < 750)Biomasse ( < 150)Wasser, Geoth.,Dep-/Klär-/Grubengas

§ 20 iVm §§ 40-49, 22 VI 2

Marktprämie (§ 23a, Anl. 1) = AW – MMW

Anzulegender Wert gesetzlich bestimmt

alle Kleinanlagen ( < 100)

alle Anlagen > 100 kW Ausfallvergütung

§ 21 I Nr. 1§ 21 I Nr. 2 jeweils iVm §§40-49 u. 52, 53

Einspeisevergütung = AW – Anpassungsfaktor

Einspeisevergütung gesetzlich bestimmt

Regel -

Au

snah

me

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Ausschreibungspflicht

750 kW

150 kW

Solar und Wind

Biomasse

ausschreibungspflichtig

Wasserkraft, Geothermie, Klär-, Deponie- und Grubengas

20 %

80 %

ausschreibungsfrei

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Ausschreibungsdesign grundsätzlich technologiespezifische Ausschreibungen

aber: gemeinsame Merkmale

Förderanspruch von Zuschlag und ggf. Förderberechtigung abhängig

Höchstpreise

pay as bid

projektbezogene Zuschläge

Realisierungsfristen und Pönalen

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Gebotsanforderungen (§§ 30, 30a)

Sicherheiten (§ 31)

Z-verf. & Ausschluss(§§ 32; 33, 34)

Zuschläge & AW(§ 35)

Bekanntmachg. (§ 29) 8-5 Wo. vorGebotstermin

Name, Energieträger,Menge, G-Termin, G-Wert, Standort, ÜNB

Bürgschaft o. Zahlung für Pönalanspruch (§ 55)

1. Sortierung2. Gebotsprüfung: Formalia,

Plausibilität3. Bieterprüfung:

Zuverlässigkeit (Falschangaben o. Absprachen)

Bekanntgabe:• niedrigstes, höchstes Gebot• mengengewichteter

Zuschlagswert

Wind ON BImSchG-Gen. (§ 36) 30 EUR/kW (§ 36a) Höchstwert: 7,00 Ct/kWh (§36b)

Zuschlagsgültigkeit: 30 Mo. (§36e)keine Übertragbarkeit (§ 36f)

Solar Flächenkategorie,Planungsstand, Flächensicherg. (§37)max. 10 MW

50 EUR /kW (5+45) (§ 37a)

Höchstwert: 8,91 Ct/kWh (§37b)max. zehn Ackerflächengeb.

Zuschlagsgültigkeit: 24 Mo. (§37d) Kennzeichnung Ackerflächen-Zuschläge (Länderöffnungsklausel)keine Übertragbarkeit

Biomasse Genehmigung(BImSchG, BauGB) (§ 39)max. 20 MW

60 EUR /kW (§ 39a) Höchstwert: 14,88 kWh (§ 39b) Zuschlagsgültigkeit: 24 Mo. (§39d)keine Übertragbarkeit

Wind Alle Anlagen außer kleinen Anlagen, Übergangsanlagen und Prototypen

Gebotstermine:

2017: 1. Mai/ 1. Aug./1. Nov.

2018-19: Feb/Mai/Aug/Okt

2020: Feb/Jun/Okt

Drei Besonderheiten:

1. “dynamischer anzulegender Wert” (Referenzertragsmodell)

einmaliges, verdecktes Gebot auf den anzulegenden Wert

anschließend Multiplikation mit Korrekturfaktor – abhängig von der Standortgüte

2. geografische Zuschlagsbeschränkung (Netzausbaugebiet)

3. Sicherung der Aktuersvielfalt (Bürgerenergiegesellschaften)

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Wind (Referenzertragsmodell, § 36h) Der Netzbetreiber berechnet den aW auf Grundlage des Zuschlagswerts unter Multiplikation mit dem Korrekturfaktor (§ 36h I)

Quelle: Gesetzesentwurf der BReg v. 8.6.2016, S. 177.

Korrekturfaktor

(anhand des Gütefaktors)

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Wind (Netzausbaugebiet, Regelung)

§ 36c II-IV, § 88b

• Rechtsgrundlage der Netzausbaugebietsver-ordnung (NAGV), zu erlassen durch BNetzA

- 20 % zusammenh. Fläche

- netz-/landkreisscharf

- starke Netzbelastung zu erwarten

nunmehr integriert in EEAV

• § 11: Obergrenze: 902 MW

§ 10: geografische Festlegung

§ 12: gleichmäßige Verteilung auf alle Gebotstermine

§ 32 iVm § 36c V

• BNetzA begrenzt im Zuschlagsverfahren Zuschläge für Gebote aus NAG

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Wind (Netzausbaugebiet, § 36c)

Was bedeutet dies fürBieter?

Der kleine Topf istschneller voll

HöhererWettbewerbsdruckdurch netzbedingteVerknapung

Zuschlagsverfahren (hypoth. Beispiel)

G 15 x

G 14 ✔

G 13 ✔

G 12 ✔

[...]

NAG 4 x

NAG 3 ✔

G 2 ✔

G 1 ✔

NAG 2 ✔

NAG 1 ✔

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Wind (Bürgerenergiegesellschaften, § 36g)Um die Akteursvielfalt zu erhalten, hat der Gesetzgeber Sonderregeln für

Bürgerenergiegesellschaften eingeführt.

Definition (§ 3 Nr. 15)

min. zehn nat. Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner

min. 51 % der Stimmrechte bei natürlichen gebietsansässigen Personen

kein Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10 % der Stimmrechte halten

bei Zusammenschluss von mehreren jur. Pers. oder Personengesellschaften ausreichend, wenn

jedes der Mitglieder der Gesellschaft die oberen Voraussetzungen erfüllt.

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Wind (Bürgerenergiegesellschaften)Was sind die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften?

Gebote von 18 MW von bis zu sechs Anlagen

“frühes Gebot” in Abweichung von § 36 möglich, wenn:

ein Windertragsgutachten vorliegt, Anlagenanzahl mitgeteilt wird, Eigenschaft als Bürgerenergiegesellschaft nachgewiesen ist,Zuschlagskumulation bei einem der Mitglieder ausgeschlossen istdie Fläche gesichert ist (Bieter ist Eigentümer oder Gesellschaft gibt Gebot mit Einverständnis ab)

Verringerte Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Abweichung von §§ 31, 36a

15 anstatt 30 EUR pro kW inst. Leist.; restlichen 15 EUR bei Bezuschlagung u. Genehm. zu leisten

Zuschlagswert (§ 3 Nr. 51) nach uniform-pricing anstatt pay-as-bid bemessen

Zuschlag an Landkreis statt Standort gebunden

verlängerte Realisierungsfrist in Abweichung von § 36e (auf 54 Mo.)

spätere Pönalisierung (erst nach 49 Monaten)

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

AusschreibungsergebnisseGebotstermin 1. Mai 2017

niedrigstes Gebot: 4,20 ct/kWh

höchstes Gebot: 5,78 ct/kWh

durchschnittlicher mengengewichteter Zuschlagswert: 5,71 ct/kWh

Überwiegend Bürgerenergie-Windparks

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Wind Offshore I Sonderregime: WindSeeG

Fachplanung in der AWZ

Zulassung, Errichtung, Betrieb von Offshore-Anlagen

Ausschreibungsdesign zur wettbewerblichen Ermittlung der MP nach § 22 EEG

Ausschreibungen auf See

die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen des EEG sind anwendbar

WindSeeG trifft Sonderregelungen für neue Projekte auf voruntersuchten Flächen (§§16-25) – Zielmodell

für Ausschreibungen für bestehende Projekte (§§ 26-43) – Übergangsmodell

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Wind Offshore II Übergangsausschreibungen

Gebotstermine: 1. April 2017 u. 1. April 2018

Beschränkung auf 31 Projekte, die schon einen gewissen Planungsstand erreicht hatten

Zuschlagswert ist jeweiliger Gebotswert (pay as bid)

Zuschlagswert ist der anzulegende Wert, aus dem die Marktprämie errechnet wird

Wettbewerbdruck ist hoch: 31 Vorhaben

Zahlreiche Vorhabenträger werden leer ausgehen in den Übergangsausschreibungen

Zum Ausgleich der Überlassung der Unterlagen über das bestehende Projekt, erhält der Inhaber

eines bestehenden Projektes das Recht, den Zuschlag, der in der Ausschreibung für „seine“

Fläche erteilt wird, zu übernehmen (Eintrittsrecht §§ 39-43 WindSeeG)

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Ergebnisse der ersten Offshore-Ausschreibung

Quelle: Bundesnetzagentur

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Solar Ausschreibungsdesign nahe an der FFAV orientiert

nach wie vor Maximalgröße von 10 MW pro Anlage

drei Ausschreibungen pro Jahr: Gebotstermine zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober

began bereits 2017

geringfügige Erhöhung der Erstsicherheit

nur 600 MW laufen über Ausschreibungen

Großteil des geplanten Zubaus (1900 MW) erhält weiterhin Einspeisevergütung

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Ein Blick zurück: Vergangenes Bieterverhalten (FFAV)Gebotsrunde APR 15 AUG 15 DEZ 15 APR 16 AUG 16 DEZ 16

Preisbest. pay as bid uniformpricing

uniform pricing

pay as bid pay as bid pay as bid

niedrigstes G. 8,48 1,00 0,09 6,94 6,8 6,26

höchstes G. 9,43 10,98 10,98 10,98 10,98 8,45

gewichteter Durchschn.

9,17 8,65 8,08 7,97 7,25 7,32

§ 3 Nr. 51, § 38b I: grundsätzliche Entscheidung für pay as bid

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Ergebnisse der Solarausschreibungen

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

1. Förderhöhen deutlich gesunken2. Weniger Gebotsausschlüsse3. Wettbewerbsdruck nach wie vor

hoch

Gemeinsame Ausschreibungen Gelten für PV und Wind Onshore

200 MW pro Gebotstermin (1. April, 1. November 2018-2020)

Im Ausschreibungsdesign fallen weg:

Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften

Referenzertragsmodell für Windenergieanlagen an Land

es bleiben oder kommen hinzu:

Zuschlagsbegrenzungen für Netzausbaugebiet pro Gebotstermin

Verteilernetzkomponente (Aufschlag auf den Gebotswert bei überlasteten Verteilernetzen)

Es soll dort zugebaut werden, wo die Verteilernetze noch Luft haben und der Zubau nicht unmittelbar den Netzausbaubedarf erhöhen würde

2019 geografisch differenzierte Höchstwerte für Windenergieannlagen an Land

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Biomasse (Neuanlagen) Höchstwert: 14,88 Ct/kWh

Realisierungsfrist: 24 Monate

aber: Umweltgutachten der Eignung zur bedarfsorientierten Einspeisung innerhalb von sechs Monaten vorzulegen nach dem vom Anlagenbetreiber zu bestimmenden Wechselzeitpunkt

Anlagenbezogenes Gebot u. Zuschlag

Sicherheit: 60 EUR/kW zu install. Leistung

Biogasanlagen: 14,88 bzw. 13,05 Ct/kWh (größenabhängig); Maisdeckel

1. Gebotsrunde: 1. September 2017

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Biomasse (Bestandsanlagen)Bestandsanlagen

zwölf Jahre oder älter (=mit höchstens acht Jahren verbleibender Förderdauer)

hier Höchstwert 16,9 Ct/kWh für 2017, aber begrenzt auf altern. EEG-Vergütung

De-minimis-Grenze von 150 kW gilt hier nicht

einmalige Förderaufstockung um zehn Jahre

Nahezu der gesamte Zubau von Biomassestrom soll über Ausschreibungen laufen

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

Das EEG: eine Einführung

TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber

a) Allgemeines (Vermarktung)

b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)

TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen

Das EEG: eine Einführung

Erhalt EEG-Zahlung

Leisten EEG-Umlage

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Umlagepflicht: Übersicht

Stromlieferung

umlagepflichtig

§§ 60, 61

Eigenversorgung

ausgenommen/reduziert

§§ 61a-e, k

BesAR

reduziert

§§ 63 ff.

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Die Umlagepflicht Wer muss die EEG-Umlage zahlen? Wer erhebt die EEG-Umlage?

§ 60 I EEG: ÜNB erheben EEG-Umlage von EVUs, die Strom an Letztverbraucher liefern

§ 60a EEG: ÜNB können in Sonderfällen auch von Letztverbrauchern selbst die EEG-Umlage erheben

§ 61 EEG: ÜNB erheben Umlage auch auf Eigenversorgung und sonstigen Verbrauch von Strom

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Grundfall: umlagepflichtige Stromlieferung Beispiele

Stromlieferungen zwischen rechtlich sebstständigen Unternehmen innerhalb eines

Konzernverbundes

Weiterverteilung von Strom an andere Kunden innerhalb einer Kundenanlage

Stromlieferung einer GbR oder Genossenschaft an ihre Mitglieder

Stromlieferung an Nachbarn oder Mieter

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Ausnahme: Eigenversorgung Eigenversorgung

1. Selbst erzeugen 2. Selbst verbrauchen 3. Strikte Personenidentität 4. Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch 5. Keine Netznutzung 6. Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang

Rechtsfolge

Wenn Strom in EE- oder KWK-Anlage erzeugt: Reduktion auf 40 % der Umlage Bestandsanlagen (vor 2014 betrieben) zahlen keine Umlage (§ 61c, d) erneuerte Bestandsanlagen zahlen 20 % (§ 61e)

Terminologie: Eigenerzeugung meint Bestandsschutzregelungen; Eigenversorgung meint alle Fälle, die unter das EEG 2017 fallen

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

EEG-Umlage:Befreiungs-übersicht

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Quelle: Bundesnetzagentur: Leitfaden Eigenversorgung

Mieterstromförderung Keine Eigenversorgung wg. fehlender Personenidentität

Ermächtigung zum Erlass der Mieterstromverordnung (95 Nr. 2) nicht genutzt

differenzierte Fördersätze statt pauschaler Umlagereduktion

Gesetzesänderung

Inhalt des Mieterstromgesetzes

Inkorporierung des Mieterstromzuschlages in § 21 (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag)

Lieferung von Solarstrom (<100 kW) auf Wohnanlage (40% Wohnfläche)

Höhe: Gesetzliche Vergütung für Solar (§§ 48, 49) abzüglich 8,5 cent

Erwarteter Umfang: 12.500 Anlagen, 300 MW

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Umlagepflicht: Ausnahmen und Privilegierungen

Stromlieferung

umlagepflichtig

§§ 60, 61

Eigenversorgung

ausgenommen/reduziert

§§ 61a-e, k

BesAR

reduziert

§§ 63 ff.

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Die besondere AusgleichsregelungVoraussetzungen (Begrenzungsgrundlage)

Unternehmen muss Branche nach Anlage 4 angehören

Stromkostenintensität von 14 % (Liste 1) oder 20 % (Liste 2) haben

zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem betreiben

Rechtsfolgen: Umlagereduktion (Begrenzungsentscheidung)

für Stromverbrauch ab 1 GW (Selbstbehalt) Liste 1 14-17% SKI: 20 % der eigentlichen EEG-Umlage

Liste 1 ab 17 % SKI: 15 %

Liste 2 ab 20 % SKI: 15 %

Zuständige Behörde: BAFA

Antragsfrist: 30. Juni (in Ausnahmen 30. September)

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Besondere Ausgleichsregelung 2017 nur einige Änderungen an der besonderen Ausgleichsregelung, kein Fokus der Reform

Geltungsanordnung des EEG 2017: erstmalig für das Antragsjahr 2017 und das Begrenzungsjahr

2018

Keine Fehlanreize durch Effizienzmaßnahmen

Ausweitung der Liste 1 in Anlage 4: SKI von 17% auf 14% abgesenkt Begrenzung einheitlich

auf 20%, erstmalige Antragsmöglichkeit für zahlreiche Unternehmen

Erleichterte Übertragbarkeit von Begrenzungsbescheidung bei Umwandlungen (§ 67)

Unternehmensbegriff erfasst jetzt auch nat. Personen (Kaufleute): Bis zum 31.1.2017 konnten

noch rückwirkend Anträge für die Begrenzungsjahre 2015-2016 gestellt werden

ÜNB erheben in Zukunft direkt von stromkostenintensiven Unternehmen die Umlage

TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen

Quelle: eigene Darstellung Stromströme

Auszahlungsströme

Einzahlungsströme

AB AB AB

VNBVNB

ÜNBÜNBDirekt-vermark

ter

BÖRSE

EEG-Konto (ÜNB) EVU

LV

Legende

LV

Fazit: Das EEG 2017 im Überblick

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)

Lecturer, Coordinator – Master of International and European Energy Law, TU Berlin

[email protected]

[email protected]

Das EEG 2017: Bewertung und AusblickWird der Gesetzgeber die gesteckten Ziele erreichen?

Zubausteuerung

Kostensenkung

Netzdienlichkeit

EEG 2017 führt von der Preis- in die (bessere) Mengensteuerung

Förderniveau konnte bereits gesenkt werden

Bisher wenige nicht realisierte Projekte

Europarechtliche Einpassung Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien haben den Weg für das EEG 2014 und das EEG 2017

gewiesen

verbleibende Verhandlungspunkte für die Zukunft:

Technologieneutralität

Aktuersvielfalt

neue EE-Richtlinie (vom 30. November)

umzusetzen bis 30. Juni 2021

verbindliches europäisches Ziel von 27 % EE am Bruttoendenergieverbrauch (Art. 3 n.F.)

Nationale Integrierte Energie- und Klimapläne

Monitoring durch die Kommission

Binnenmarktkompatibilität und grenzüberschreitender Handel Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereichs des EEG (§ 5 und GEEV)

höchstens in Höhe von 5% der jährlich zu installierenden Leistung, da physikalischer Import oder einvergleichbarer Effekt sichergestellt sein muss

zwei Varianten nach § 1 II GEEV

gegenseitig geöffnete Ausschreibungen (Ausschreibungsdesign, Standortbedingungen)gemeinsame Ausschreibungen

Erste Ergebnisse

Erste deutsche geöffnete Ausschreibung 50 MW (Gebotstermin 23. Nov.) 5,38 Ct/kWhErste dänische geöffnete Ausschreibung 20 MW (Gebotstermin 8. Dezember) keine dt. Gebote

Neufassung der GEEV

Erweiterung auf Windenergieanlagen an Land neue Marktprämienberechnung weitere Kooperationsländer (Luxemburg)

Das EEG in Daten und Zahlen o Erfahrungsbericht (7/2018); Monitoringbericht der Bundesregierung (EnWG, jährlich)

oVeröffentlichungen der Netzbetreiber auf www.netztransparenz.de zu:

o direkt vermarkteter Strom, Monatsmarktwerte, Referenzmarktwerte

oVeröffentlichungen der Bundesnetzagentur auf www.bundesnetzagentur.de zu:

o Ausschreibungen, Einspeisemanagement, Eigenversorgung, Anzulegende Werte und Vergütungssätze für PV

oVeröffentlichung Arbeitsgruppe EE-Statistik (AGEE-Stat) www.erneuerbare-energien.de

oVeröffentlichungen der Clearingstelle EEG

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Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)

Lecturer, Coordinator – Master of International and European Energy Law, TU Berlin

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