DAS ARBEITSERGEBNIS UND SEINE ERMITTLUNG REINER GRIMM WIRTSCHAFTSPRÜFER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT...
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DAS ARBEITSERGEBNIS UND
SEINE ERMITTLUNG
REINER GRIMMWIRTSCHAFTSPRÜFER
FACHANWALT FÜR STEUERRECHT
RECHTSANWALT
I. DIE ERWÄHNUNG DES ARBEITSERGEBNISSES IN GESETZ UND VERORDNUNG○§ 136 Abs.1 S. 2 SGB IX
○“Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
beschäftigt werden können, ○1. Eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer
Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und ... ”○§ 138 Abs. 2 SGB IX○“Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich
beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt lestet, und einem
leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen-setzt.”○§ 41 Abs. 4 SGB IX○“Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der
Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die
Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.”
○§ 12 Abs.1 Satz 4 WVO○“Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen gem.
Abs. 4 und seine Verwendung auszuweisen.”
○§ 12 Abs.1 Satz 5 WVO○“Die Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahresabschluss einschließlich der
Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung im Einzelnen gem. Abs. 4 und seiner Verwendung sind in angemessenen Zeitabständen in der Regel von einer Person zu
prüfen, die als Prüfer bei durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Prüfungen des Jahresabschlusses (Abschlussprüfer) juristischer Personen zugelassen ist.”
○§ 12 Abs.3 WVO○“Die Werkstatt muß wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um an die im
Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch zahlen zu können”○§ 12 Abs.4 WVO
○“Arbeitsergebnis im Sinne des § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dr Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen
Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.”
○§ 12 Abs.5 WVO○“Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden, und zwar
○1. d ie Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in der Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hundert des
Arbeitsergebnisses○2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Rücklage,
höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sechs Monate erforderlich ist,
○3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen, aus Leistungen der Rehabilitatonsträger oder aus sonstigen Einnahmen zu decken sind oder gedeckt werden. Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk-
und Wohnstättenplätze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestritten werden.”○§ 12 Abs.6 WVO
○“Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeitsergebnisses nach Absatz 4 und dessen Verwendung nach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungsbehörden nach § 142 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen. Diese sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die nach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu überprüfen.”
○§ 12 Abs.4 WVO○“Arbeitsergebnis im Sinne des § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dr
Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.”
II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES
Erträge
Notwendige
Kosten
ARBEITSERGEBNIS
○§ 12 Abs.4 Satz 2 WVO○“Die Erträge setzen sich zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und sonstigen
Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und den von den Rehabilitationsträgern erbrachten Kostensätzen.”
II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES1. ERTRÄGE
Erträge
UmsatzerlöseZinsen aus wirt-
schaftlicher Tätigkeit
Sonstige Erträgeaus wirtschaftlicher
Tätigkeit
Kostensätze derSozialleistungsträger
§ 277 HGB?Steuerrechtliche
Aufteilung?
Erlöse aus Verkauf, VermietungUnd Verpachtung von für die
Gew. Geschäftstätigkeit typischenErzeugnissen und Waren
Sowie von für die gew.Geschäftstätigkeit typischen
Dienstleistung
Ideeller BereichVermögensverwaltung
ZweckbetriebGeschäftsbetrieb
§ 275 HGB ?
Sonstige betr. Erträge
AußerordentlicheErträge
Kostensätze der Sozialleistungsträger
Grundpauschale
Maßnahmepauschale
Investitionsbetrag
○§ 12 Abs.4 Satz 3 WVO○“Notwendige Kosten des laufenden Betriebs sind die Kosten nach § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden notwendigen Kosten, die auch in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehen und infolgedessen nach § 41 Abs. 3 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch entstehen und infolgedessen nach § 1 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von den Rehabilitationsträgern nicht übernommen werden, nicht hingegen die Kosten für
die Arbeitsentgelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch..”
II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES2. NOTWENDIGE KOSTEN
Kostengruppe 3Unternehmensübliche
Kosten
Kostengruppe 2Werkstattspezifische
Kosten derwirtschaftlichen Betätigung
Kostengruppe 1Notwendige Kosten
für Erfüllungder Aufgaben und fachlichen
Anforderungen
NotwendigeKosten
Kosten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen
(§ 12 Abs. 4 Satz 3 WVO)
Der Höhe nach wie vereinbart
Dem Grunde nach wie vereinbart, d.h. wie vom
Reha-Träger als notwendig anerkannt
Verluste aus Vergütungsvereinba-rungen sind ebenfalls keine Kosten
(Überschüsse sind nach Cramer Anm. 32 zu § 12
WVO aber Erträge!)
Kosten nach § 41 Abs. 3 S. 3 Ziff. 1 und 2
Gilt dies auch für Kosten der Kosten-gruppe II, wenn eine Pauschale nach § 41 Abs,3 S.4 SGB IX vereinbart worden
ist?
Produktionsbezogene Kosten
Die Gewinn- und Verlustrechnung von Verwaltungen
Operating revenue1. Transfererträge Taxes2. Leistungserlöse Fees, fines, penalties and licenses3. Erhöhung/Vermiderung Bestand fert. U. unf. Erz. Revenue from exchange transactions4. andere aktivierte Eigenleistungen Transfers from other goverment entities5. sonstige betriebliche Erträge Other operatin revenue6. Transferaufwendungen Total operatin revenue7. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-,Hilfs- und Betriebsstoffe Operating expensesund bezogene Waren General public seervicesb) Aufwendungen für bezogene Leistungen Defense
8. Personalaufwand Public order and safetya) Löhne und Gehälter Educationb)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung healthund für Unterstützung Social protection
9. Abschreibungen Hausing and community amenitiesa) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Recreational, cultural and religionvermögens und Sachanlagen Economic Affairsb) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit Environmental protectiondiese die in der Verwaltung üblichen Abschreibungen übersteigen Total operating expenses
10. sonstige betriebliche Aufwendungen11. Verwaltungsergebnis12. Erträge aus Sondervermögen13. Aufwendungen aus Verlustübernahme von Sondervermögen14. Erträge aus Beteiligungen15. Aufwendungen aus Verlustübernahme von Beteiligungen16. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzv.17. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge18. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UV19. Zinsen und ähnliche Aufwendungen20. Finanzergebnis und Ergebnis aus Sondervermögen21. Ergebnis der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit22. außerordentliche Erträge23. außerordentliche Aufwendungen24. außerordentliches Ergebnis25. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag26. sonstige Steuern27. Jahresergebnis
IDW ERS ÖFA 1 IPSAS I
A. Auf welchem Kreis des betrieblichen Rechnungswesens beruht das Arbeitsergebnis?1. Finanzbuchhaltung und JA
2. Kostenrechnung3. Betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnung
(z.B. Vergleichrechnung)4. Planungsrechnung
B. Welche Unterschiede im Sinne des § 41 Abs. 4 SGB IX sind vorhanden zwischen Ermittlung des Arbeitsergebnisses und den Vergütungen der
Sozialhilfeträger1. Der Aufbau und die Herkunft der Erträge
2. Der Aufbau und die Verursachung der Kosten3. Die Auswirkung des Prinzips der prospektiven Vergütung ohne
nachträglichen Kostenausgleich im Vergleich zu der geforderten Feststellung von Verlusten oder Gewinnen (Verbot der Netto-
erlösrückführung)
DAS ARBEITSERGEBNIS UND
SEINE VERWENDUNG
REINER GRIMMWIRTSCHAFTSPRÜFER
FACHANWALT FÜR STEUERRECHT
RECHTSANWALT
I. DIE VERSCHIEDENEN THEORIEN ZUR GEWINNERZIELUNG UND - VERWENDUNG
Handelsrecht
Steuerrecht
Werkstattrecht
●Das Interesse des Anteilseigners
▸Maximierung des Gewinns
▸Keine Bildung von stillen Rücklagen (stille Reserven)
▪Bewertung (Abschreibung)
▪Wahlrechte (z.B. bei dem Ansatz von AK oder HK)▸Ausschüttung des
gesamten Gewinns●Das Interesse des
Unternehmens▸Vorsichtsprinzip▸Maximierung des
Gewinns (aber nicht offen)▸Bildung von stillen
Rücklagen▸Möglichst wenig
Auschüttung
●Formale Bindung an JA des Handelsrechts
▸Prinzip der Maßgeblichkeit
▸Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit
● Das Interesse des Gesetzgebers und des FISKUS
▸Steuerbegünstigung für för- derungswürdige Zwecke (gewährende steuerpolitische Zielsetzung)
▸Einsatz sämtlicher erwirt- schafteter Mittel für den förderungswürdigen Zweckes
▸ Beschränkte Möglichkeiten von Thesaurierung des erzielten Gewinnes
▪Freie Rücklagen ▪Gebundene Rücklagen
●Keine Bindungswirkung zwischen Handelsrecht und
Werkstattrecht oder Steuerrecht und Werkstatt-
recht●Das Interesse des
Gesetzgebers▸Betrachtung eines
speziellen Teils der Werkstatt, nämlich den Arbeitsbereich der Werkstatt
▸Teilausschüttung des Ergebnisses des Arbeits-bereiches der Werkstatt, und zwar
▸70 % des erzielten Arbeits-ergebnisses an die Behinderten Menschen
▸Der Rest darf thesauriert werden
II. DIE MITTELVERWENDUNG IM HANDELS- UND STEUERRECHT
Handelsrecht
Steuerrecht
● § 272 HGB Einstellung und Entnahme in Rücklagen
▸Kapitalrücklage (272 Abs. 2 HGB)
▪Agio bei ausgbe von Anteilen
▪Beträge bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen
▪Zuzahlung gegen Gewährung eines Vorteils
▪andere Zuzahlungen in das Eigenkapital▸Gewinnrücklage (§ 272
Abs. 3 HGB)▪gesetzlicher Rücklage▪Rücklage für eigene
Anteile▪satzungsgemäße
Rücklage▪andere
Gewinnrücklagen
● § 58 Nr 7a AO Freie Rücklage von 1/3 des
steuerlichen Ü-berschusses aus der Vermö-gensverwaltung
●§ 58 Nr 7a AO Freie Rücklage von 10% der übrigen
Mittel●§ 58 Nr 7b AO Freie
Rücklage bei Beteiligung an einer Kapitalgesell- schaft für die Erhaltung der bishe- rigen
Beteiligung●Zweckgebundene Rücklage
§ 58 Nr 6 AO▸Investitionsrücklage im
ideellen Bereich oder Zweckbetrieb
▸Förderrücklage: Bei Ausführung des gemeinnützigen Zweckes durch Übergabe an einen Dritten können bei größeren Projekten die Mittel für die Ausschüttung an den Dritten in Form einer Rücklage angesammelt werden
▸Betriebsmittelrücklage: Bis zu 100% für sämtliche Betriebs- mittel, also insbesondere auch für Löhne und Gehälter
▸Wiederbeschaffungsrücklage: Für die Ersatz- und Modernisierungs- beschaffung von Wirtschaftsgü- tern aller Art ●Rücklage analog § 14 Abs.
1 Nr. 4 KstG, AEAO zu § 55 Nr. 3: Bei Überschüssen
des wirtschaft- lichen Geschäftsbetriebs, wenn
hierfür ein konkreter Anlass aus objektiver,
unternehmerischer Sicht die Bildung einer Rücklage
rechtfertigt (z.B. Investitionen zur etriebsverlegung)●Rücklage im Bereich
Vermögens- verwaltung (AEAO zu § 55 Nr. 3): Außerhalb der
Regelung des § 58 Nr. 7 AO dürfen Rücklagen nur für die
Durchführung konkreter Repa- ratur- oder
Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 EstG gebildet
werden.
II. DIE MITTELVERWENDUNG IM STEUERRECHT
II. DIE MITTELVERWENDUNG IM STEUERRECHT
II. DIE MITTELVERWENDUNG IM STEUERRECHT
´Das Unternehmen wird auf die Zeit von 6 Jahren dargestellt. Im ersten Jahr wird
ein Überschuß von 500.000 erzielt, ansonsten jeweils ein Ergebnis von 0.
Im ersten Jahr erfolgt eine Mittelver-wendung von 450.000 (Investition) und 10% des Überschusses in die gebun-dene Rücklage nach § 58 (7a) AO.
Die gebundene Rücklage scheidet für eine Ersatzinvestition aus.
´Bezüglich der Mittelverwendung Inves-tition erfolgt ab dem 1. Jahr eine Um-schichtung in die Rücklage für Inves-
titionen (§ 58 (6) AO). Die Folge ist im 6. Jahr, dass die Investition von 450.000
aus dieser Rücklage (also ohne Jahres-überschuss) refinanziert werden kann
(Voraussetzung ist vorhandene Liquidität im 6. Jahr).
Keine Ansammlung für erhöhte Wieder-beschaffungskosten
Stand 01.01
Über-schuss
Investi-tion
§ 58 (7a)
§ 58 (6) Stand 01.02
Über-schuss
Investi-tion
§ 58 (7a)
§ 58 (6) Stand 01.03
Über-schuss
Investi-tion
§ 58 (7a)
§ 58 (6)
0 500.000 500.000 0 500.000 0
-450.000 0 0 0 -360.000 -50.000 -90.000 0 -270.000 -50.000 -180.000
-AfA 90.000 90.000 90.000
Zuf.Rücklage -50.000 -90.000 0 -90.000 0 -90.000
Aufl Rücklage
Gesamt -360.000 -50.000 -90.000 -270.000 -50.000 -180.000 -180.000 -50.000 -270.000
Stand 01.04
Über-schuss
Investi-tion
§ 58 (7a)
§ 58 (6) Stand 01.05
Über-schuss
Investi-tion
§ 58 (7a) § 58 (6)
Stand 01.06
Über-schuss
Investi-tion
§ 58 (7a)
§ 58 (6) alt
§ 58 (6) Neu
0 0 0 0 0 0
0 -180.000 50.000 -270.000 0 -90.000 -50.000 -360.000 0 -450.000 -50.000 -450.000 0
90.000 90.000 90.000 -90.0000 -90.000 0 -90.000
450.000
-90.000 50.000 -360.000 0 -50.000 -450.000 -360.000 -50.000 0 -90.000
Investition und Steuerrecht
III. DIE MITTELVERWENDUNG IM WERKSTATTRECHT
§ 12 Abs. 5 Satz 1: a) zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 SGB IX in der Regel von mindestens 70% des
Arbeitsergebnisses
§ 12 Abs. 5 Satz 1: b) zur Bildung der Lohnsicherungsrücklage (Zahlung der Arbeitsentgelte für
sechs Monate im Voraus
§ 12 Abs. 5 Satz 1: c) Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, die keine
Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk-und Wohnstättenplätze darstellen
Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit diese investition
●aus Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen●aus Leistungen der Rehabilitationsträger, oder
●aus sonstigen Einnahmen
zu decken sind
III. DIE MITTELVERWENDUNG IM WERKSTATTRECHT
Jahr 01
Über-schuss Arbeits-
ergebnis
Arbeits-entgelt
Investition
Lohnsiche-rungs-
rücklageJahr 02
Über-schuss Arbeits-
ergebnis
Arbeits-entgelt
Investi-tion
Lohn-siche-rungs-
rücklage
Jahr 03
Über-schuss Arbeits-
ergebnis
Arbeits-entgelt
Investi-tion
Lohn-siche-rungs-
rücklage
Stand 01.01 -500.000 0 -140.000 -1.000.000 40.000 -140.000
Jahresübersch. 500.000 0 0
Arbeitsentgelt 500.000 0 0 500.000 500.000
Arbeitsergebnis 1.000.000 500.000 500.000
Arbeitsentgelt -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000
Investition -360.000 -450.000 -50.000 90.000
-AfA 90.000 90.000
Lohnsicherungsr. -140.000 -140.000 0
Ausgleich Abschr. 360.000
Stand 31.12. 0 -500.000 0 -140.000 0 -1.000.000 40.000 -140.000 0 -1.500.000 130.000 -140.000
Jahr 04
Über-schuss Arbeits-
ergebnis
Arbeits-entgelt
Investi-tion
Lohn-siche-rungs-
rücklage
Jahr 05
Über-schuss
Arbeits-ergebis
Arbeits-entgelt
Investi-tion
Lohn-siche-rungs-
rücklage
Jahr 06
Über-schuss Arbeits-
ergebnis
Arbeits-entgelt
Investi-tion
Lohn-siche-rungs-
rücklageStand 01.01 -1.500.000 130.000 -140.000 -2.000.000 220.000 -140.000 -2.500.000 310.000 -140.000
Jahresübersch. 0 0 0 0
Arbeitsentgelt 500.000 500.000 0 500.000
Arbeitsergebnis 500.000 500.000 500.000
Arbeitsentgelt -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000
Investition -450.000
-AfA 90.000 90.000 90.000
Lohnsicherungsr. -90.000
Ausgleich Abschr.
Stand 31.12. -2.000.000 220.000 -140.000 -2.500.000 310.000 -140.000 -3.000.000 -50.000 -230.000
1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6Stand 01. 01. 0 40.000 130.000 220.000 310.000 Stand 01. 01. 200000 -150.000 -300.000 -450.000 -600.000Mittelzuführung 0 Mittelzuführung 0Erw. AfA 90.000 90.000 90.000 90.000 90.000 90.000 Arbeitserg. 1.000.000 500.000 500.000
MittelverwendungMittelverwendung 70% 700.000 350.000 350.000 350.000 350.000 350.000Investition -450.000 -50.000 -450.000 gezahlt -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000 -500.000Zwischens. -360.000 40.000 130.000 220.000 310.000 -50.000 Zwischens. 200.000 -150.000 -150.000 -150.000 -150.000 -150.000
Ausgleich aus Arbeitsergebnis 360.000 0 0Stand 31. 12. 0 40.000 130.000 220.000 310.000 -50.000 Stand 31. 12. 200.000 -150.000 -300.000 -450.000 -600.000 -750.000
Arbeitsergebnis 01 500.000Mittelverwendung:Lohnsicherungsrückl.: -140.000Investition -450.000 -AfA 90.000
-360.0000
Damit ist das ges. Arbeitsergebnis.verwendet.
Investition und Werkstattrecht
Abschreibungsrücklage Arbeitsentgelt
Die Investition in 01ist eine Gewinnver-wendung nach § 12 Abs.5 S.1 Nr 3 WVO.Im Gegensatz zum Steuerrecht kann eine freie Rücklage nach § 58 (7a) AO nicht gebildet werden.Berechnung der Mittelverwendung (unter Voraussetzung, daß keine Änderung im Bereich Arbeitsentgelte eintritt):
Im Jahre 02 findet keine Verrechnung der Investition mit der Abschreibungs-rücklage statt, weil der Jahresüber-schuss nach Verwendung mit Arbeitser-gebnis 0 ist. Trotzdem ist die Investition nicht verloren, da sie nach Verrechnung mit der Abschreibung fortgeführt wird.. Das gilt auch für Jahr 06.
.Das Arbeitsentgelt ist nach IDW und nach Krock mit Hilfe einer Entgelt-Rückstellung an die 70%-Klausel anzu-passen. Das soll aber nur für den Fall des Jahres 01=Unterzahlung gelten. Damit entfallen die Überzahlungen ab dem Jahre 02-06 zur Anrechnung. An-ders meine Lösung über eine Entgelt-fortführung), da das Arbeitsentgelt Mittelverwendung darstellt.
III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG
BBB Arbeits- Förder-Thera-
pieGesamt
bereich stelle Ergebnis
Jahres-über-
schuss
Kapital-rücklage
Gew inn-rücklage
Gew inn-vortrag
Vermö-gensver-w altung
Zw eck-betrieb
Investition So. Verw .
§ 58 (7a) § 58 (6)Vermö-
gensver-w altung
Eingangs-bereich
Stand 01.01.01 0 0 0 0 0 0 Jahresüberschuss 300.000 100.000 200.000 100.000 10.000
Mittelzuführung Behindertenlohn
Erw. AfA 20.000 10.000 10.000 10.000 0 0 50.000 Sonstige Einnahme 100.000 100.000
Darlehensaufnahme 100.000 0 0 0 0 100.000 Verlustausgleich -10.000
Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Sonst. Ausgabe -20.000 -20.000 0 -50.000 -20.000
Behindertenlohn
Mittelverwendung Investition (-Abschr.-R) -80.000 0 -80.000 -80.000 10.000
Investition -100.000 0 0 0 0 0 -100.000 Rückl. Steuerrecht -50.000 -50.000 -50.000 -100.000
Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr. -150.000 -150.000
Stand 31.12.01 0 10.000 10.000 10.000 0 0 30.000 Stand 31. 12. 300.000 0 -200.000 -100.000 180.000 200.000 -80.000 -50.000 -250.000 0 10.000
Aus dem Ergebnis -10.000 -10.000 -20.000 -10.000
Stand 01.01.02 0 0 0 10.000 0 0 10.000 Jahresüberschuss 200.000 100.000 100.000 100.000 20.000
Mittelzuführung Behindertenlohn
Erw. AfA 40.000 20.000 20.000 20.000 0 0 100.000 Sonstige Einnahme 0
Darlehensaufnahme 0 0 0 0 0 0 0 Verlustausgleich -50.000 -10.000
Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Sonst. Ausgabe -60.000 -20.000 -40.000 -20.000
Behindertenlohn
Mittelverwendung Invest. (-Abschr.Rückl.) 10.000 10.000 40.000 -30.000
Investition 0 -50.000 -50.000 0 0 0 -100.000 Rückl. Steuerrecht -50.000 -50.000 -90.000 50.000
Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr. -100.000 -100.000
Stand 31.12.02 20.000 -30.000 -30.000 30.000 0 0 -10.000 Stand 31. 12. 500.000 0 -350.000 -150.000 260.000 300.000 -70.000 -100.000 -390.000 -20.000 30.000
Aus dem Ergebnis -20.000 30.000 30.000 40.000 20.000 -30.000
Stand 01.01.03 0 0 0 30.000 0 0 30.000 Jahresüberschuss 600.000 100.000 500.000 100.000 0
Mittelzuführung 0 Behindertenlohn
Erw. AfA 40.000 30.000 30.000 120.000 0 0 220.000 Sonstige Einnahme
Darlehensaufnahme 0 0 0 0 0 0 0 Verlustausgleich
Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Sonst. Ausgabe -20.000 -20.000 -20.000
Behindertenlohn
Mittelverwendung Invest.(-Abschr.Rückl.) -350.000 -350.000 40.000 -20.000
Investition 0 -50.000 -50.000 -500.000 0 0 -600.000 Rückl. Steuerrecht -80.000 -150.000 -80.000 -150.000 -140.000 40.000
Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr. 0
Stand 31.12.03 20.000 -20.000 -20.000 -350.000 0 0 -370.000 Stand 31. 12. 1.100.000 0 -430.000 -670.000 340.000 800.000 -420.000 -180.000 -540.000 -20.000 20.000
Aus dem Ergebnis -20.000 20.000 20.000 120.000 -30.000 20.000 -20.000
Stand 01.01.04 0 0 0 -230.000 0 0 420.000 Jahresüberschuss -100.000 100.000 -200.000 100.000 50.000
Mittelzuführung Behindertenlohn
Erw. AfA 40.000 40.000 40.000 120.000 0 0 240.000 Verlustausgleich -100.000 0
Sonstige Ausgabe -20.000 -20.000 -20.000
Darlehensaufnahme 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt
Erh. Investitionszuschüsse 0 0 0 0 0 0 0 Behindertenlohn
Mittelverwendung Investit. (-Abschr.Rückl.) 140.000 140.000 40.000 -10.000
Investition 0 -50.000 -50.000 0 0 0 -100.000 Rückl. Steuerrecht -20.000 -20.000 -20.000
Darlehenstilgung -20.000 0 0 0 0 0 -20.000 Lohnsicherungsr.
Stand 31.12.04 0 10.000 10.000 10.000 0 0 510.000 Stand 31. 12.
1.000.000 0 -430.000 -570.000 420.000 600.000 -280.000 -180.000 -560.000 0 40.000
Aus dem Ergebnis 40.000 40.000 -40.000
0 50.000 50.000 10.000 0 0 0 0
Problem: Im Jahr 03 w andern 60.000 Vermögensverw altung 20.000
Eingangsbereich Freie Rücklage § 58 (7a) 150.000
BBB
Vermö-gensver-waltung
Ein-gangs-bereich
Werkstattrecht
Entwicklung der Verwendung
Handelsrecht
Ergebnisverwendung Ergebnis
Steuerrecht
Mittelverwendung
• Lt. WVO gibt es keine Investitionsrücklage, sondern nur die Investition als Mittelverwendung, d.h. die Investition ist Mittelverwendung im lfd. Jahr, sie kann nicht im Wege der Rücklage vorgezogen werden
• Lt. WVO gibt es eine Einschränkung der Mittelverwendung Investition durch „soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen…“, d.h. es ist eine Abschreibungsrück-lagenrechnung jährlich mit Fortschreibung durchzuführen.
• In die jährlich fortzuführende Rücklagenberechnung sind nicht nur Abschreibungen, sondern auch Leistungen der Rehabilita-tionsträger und sonstige Einnahmen einzubeziehen
• Die Mittelverwendung nach Werkstattrecht ist mit der Mittelverwendung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht abzustimmen. Es gilt:
• Folgende Probleme treten bei der aufzustellenden Mittel-verwendungsrechnung auf:
III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG
Nach Handelsrecht liegt der weiteste Gewinn-verwendungsbegriff vor: Zunächst darf (oder muss) grundsätzlich zunächst an den Gesellschafter ausgeschüttet werden= Thesaurierung dürch Rücklagenbildung ist die Ausnahme, ansonsten gelten die Satzungsregelungen.
Im Steuerrecht (Gemmeinnützigkeitsrecht!) gilt der Grundsatz, daß die vorhandenen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen, und zwar ausschließlich, selbstlos und zeitnah
Im Werkstattrecht gilt ebenfalls der Grundsatz, daß erwirtschaftete Mittel aus dem Arbeitsbereich nur für die WfBM – und zwar dessen Arbeitsbereich – ausschließ-lich verwendet werden dürfen
Zur besseren Übersicht ist eine Mittelverwendungs-berechnung über den gesamten Werkstattbereich zu erstellen
Es gilt der Satz: Investition im Arbeitsbereich ist zulässige Mittelverwendung nach Abzug der aufgelaufenen Abschrei-bungsrücklage, d.h. bei einer Investition im Arbeitsbereich der WfBM wird die Investition als Mittelverwendung der Höhe nach um die aufgelaufene Abschreibung gekürzt, gleichzeitig wird die aufgelaufene Abschreibung um diesen Kürzungsbe-trag (als Verwendung im Abschreibungsbereich) gemindert.
Die Entgeltzahlungen an die BM sind nach dem klaren Wortlaut der WVO (§ 12 Abs.4 Satz 3 WVO) keine Kosten im Arbeitsbereich. Sie stellen Mittelverwendung dar (§12 Abs. 5 Ziff.1 WVO). Aus diesem Grunde scheitert eine Einstellung in die handelsrechtliche Entgeltsrückstellung (bei Unterzahlung) – wie auch eine Einstellung in eine so Forderung (bei Überzahlung) aus (a.M. IDW RS KFHA 2 (20) und Krock/Prüne Kommentar zu § 12 WVO).
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man den arbeitnehmerähnlichen oder den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Vergütung untersucht. Nach hiesiger Auffassung liegt in der jährlichen Zahlung des Entgeltes – ganz gleich, ob eine Vereinbarung nach Werkstattvertrag vorliegt oder nicht, eine konkludente Vereinbarung über das Arbeitsentgelt vor. Eine nachträgliche Änderung scheidet demnach aus.
Können Verluste aus anderen Bereichen der WfBM – z.B. aus dem BBB oder aus dem Eingangsbereich oder aus dem Therapiebereich mit der Verwendung aus dem Arbeitsbereich saldiert werden, m.E. nein. Es ist für jeden Bereich der WfBM eine getrennte Mittelverwendungsrechnung aufzustellen, bzw Verluste aus dem Nichtarbeitsbereich können nur mit Ergebnissen aus „Nicht-Arbeitsbereich“ saldiert werden
III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG
Die Mittelverwendung im steuerlichen Bereich ähnelt der Mittelverwendung im Werkstattbereich. Demnach ist eine Rückführung der Werkstattrücklagen auf die steuerlichen Rücklagen möglich. Eine Rückführung der steuerlichen Rücklagen auf die handelsrechtlichen Rücklagen erscheint schwieriger.
Eine Rücklage nach § 58 (7a) darf nicht aus dem Arbeitsbereich dotiert werden
Eine Rücklage nach § 58 (6) kann nur aus dem Bereich Lohnsicherungsrücklage bestehen. Sie ist im Gegensatz zum Steuerrecht nur in Höhe von 50% des Behindertenlohnes möglich.