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Die Berater Steuerberater · Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer Kompetent. Souverän. Kreativ. Ausgabe November 2017 Diese Information finden Sie auch auf unserer Webseite unter www.LLP-Kanzlei.de als aktuellen PDF-Download. Nachstehende Informationen werden unaufgefordert erteilt. Sie erfolgen stets unter Ausschluss jeglicher Haftung. 14 Populismus pur: Grüne wollen zurück zur Vermögensteuer 5 No Limits – Joey Kelly bei Lerner Lachenmaier & Partner 4 Das Ende des Bürgers Privatsphäre? „Die Würde ist antastbar“

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Die BeraterSteuerberater · Rechtsanwälte · Wirtschaftsprüfer

Kompetent. Souverän. Kreativ.

AusgabeNovember

2017

Diese Information finden Sie auch auf unserer Webseite unter www.LLP-Kanzlei.de als aktuellen PDF-Download.Nachstehende Informationen werden unaufgefordert erteilt. Sie erfolgen stets unter Ausschluss jeglicher Haftung.

14 Populismus pur:Grüne wollen zurück zur Vermögensteuer

5 No Limits – Joey Kelly bei Lerner Lachenmaier & Partner

4 Das Ende des BürgersPrivatsphäre? „Die Würde ist antastbar“

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Die BeraterKompetent. Souverän. Kreativ.

Ausgabe November 2017

2 Die Berater

Wahl 2017……und jetzt?

Deutschland hat gewählt. Aus

heutiger Sicht wird alles auf eine

Jamaika-Koalition hinaus laufen.

Nach Jahren der Stagnation bleibt die Hoff-

nung, dass sich doch etwas be wegen wird.

Dies ist im Hinblick auf bürgerliche Frei -

heiten, Digitalisierung, Steuerentlastung,

Integration, etc. sicherlich notwendig.

Für den Bereich des Steuerrechtes ist fest-

zuhalten, dass Deutschland einen Spitzen-

platz bei Steuern und Abgaben einnimmt.

Deutschland belastet seine Bürger mit Steuern und Abgaben stärker als die meisten

anderen Industrieländer. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Industrieländer

– Organisation OECD. Danach muss ein Angestellter mit Durchschnittsgehalt, un -

verheiratet und ohne Kind in Deutschland im Jahr 2016 im Schnitt 49,4 % seines

Einkommens an den Staat abliefern. Deutschland rangiert damit in 2016 auf dem

zweithöchsten Platz, nachdem es im Jahr 2015 noch Platz 3 belegt hatte. Nur die

Belgier werden stärker belastet. Der OECD-Durchschnitt betrug lediglich 36 %.

Auch bei einem verheirateten Durchschnittsverdiener mit 2 Kindern liegt Deutsch-

land deutlich über dem OECD-Durchschnitt. Es ist also zwingend notwendig, dass

es zu Ent lastungen kommt.

Warten wir es ab. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Ihre Kanzlei

Lerner Lachenmaier & Partner

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04 | Die Würde ist antastbar

05 | No Limits – Joey Kelly bei Lerner Lachenmaier & Partner

08 | Der Beileidsbesuch

09 | Falschmeldung über Whats-App zum Kindergeld| Warnung! Durch Betrüger versendete E-Mails im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern! | Warnung! Die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist kostenlos!

10 | Sozialversicherungspflicht für den geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter?

11 | So viel ist Skonto wert

12 | Geschenke an Geschäftsfreunde: Wann Kalender mit Firmenlogo nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind

13 | Bonuszahlungen der Krankenkasse| Neue Einbauküche nicht sofort abziehbar

14 | Populismus pur: Die Grünen wollen Wiedereinführung der Vermögensteuer

15 | Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: Wie gewonnen so zerronnen

16 | Haftung eines Mitarbeiters als faktischer Geschäftsführer

17 | Abfindungsanspruch bei Ausscheiden aus der GbR

18 | Wann Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können| Dienstwagengestellung: Wenn Kosten selbst getragen werden, ist dies steuermindernd zu

berücksichtigen

19 | Firmenwagen, Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen

20 | Betriebliches Eingliede rungs management

21 | Staatslobbyisten im Bundestag | Kosten der Fettabsaugung steuerlich nicht absetzbar

22 | Haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen| „Ortsübliche Miete“ bei verbilligter Vermietung

23 | Abzugsfähigkeit außerschulischer Lerntherapien| Kopftuch tragen?

24 | Kündigung im Urlaub?

25 | Investitionsabzugsbetrag nachschieben?

26 | Handelsregisteranmeldungen durch Prokuristen| Patientenverfügung erfordert klare und eindeutige Formulierungen

27 | Bestellung eines Notgeschäftsführers

28 | „Laufend mithelfen“ war auch in diesem Jahr das Motto von Lerner Lachenmaier & Partner| Herzlichen Glückwunsch!

29 | Mehrere häusliche Arbeitszimmer

30 | Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung

31 | Berechnung von Sozialkassenbeiträgen bei Schwarzgeldabreden

32 | Scheidungskosten nicht von der Steuer abziehbar | Impressum

November 2017

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Inhalt

Die Berater

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In einem sehr lesenswerten Buchbeschreibt der berühmte Straf -verteidiger und Bestsellerautor

Ferdinand von Schirach in welch er-schreckendem Maße das im Grundge-setz postulierte Menschen- und Grund-recht in Zeiten der Terrorismusabwehreingeschränkt wird.

Von Schirach:

„Die Würde des Menschen ist un -antastbar, sagt das Grundgesetz. Aber das ist falsch. Denn sie wirdjeden Tag angetastet.“

Leider hat von Schirach recht. Dieszeigt der Versuch, die Verwendung vonBargeld einzuschränken, die völlig aus-ufernden und von Richtern zwar for-mal, tatsächlich aber in der Regel nichtüberprüften Telefonüberwachungen,der Zugriff auf unsere geschäftlichenund privaten Computer mittels Spio -nagesoftware, die ausufernde Vorrats-datenspeicherung (die weder in Frank-reich noch in Belgien noch sonst wo

einen Terrorangriff verhindert hat),und, und, und… Der Bürger wird gläserngemacht, kontrolliert und okkupiert. Er hat keine Privatsphäre mehr, selbstIntimstes wird Beamten, Angestelltenvon Banken und Telekommunikations-unternehmen, etc. offengelegt. Aberauch anderswo liegt Einiges im Argen.Im ersten Semester des Jurastudiumshaben wir den heren Grundsatz „indubio pro reo“ (im Zweifel für den An-geklagten) gelernt. Dieser Grundsatzgilt, das wird jeder Straf- und insbeson-dere Steuerstrafverteidiger bestätigen,seit langem de facto nicht mehr. Mehrund mehr muss der Bürger selbst sehen,wie er sich gegen Angriffe des Staatesverteidigt. Im Zweifel muss er seine Un-schuld beweisen. Hilfe von oben kanner dabei nicht erwarten. Angesichts derTerroranschläge von Paris, Brüssel, Ber-lin und Barcelona kann in diesen Fragenkeine Besserung erwartet werden.

Im Steuerrecht ist es nicht anders. Auchhier wird zunehmend der Schwarze

Peter den Steuerpflichtigen zugewie-sen. Früher musste der Staat steuer -erhöhende Tatsachen beweisen. Auchdieser Grundsatz wird zwischenzeitlichmehr und mehr abgeschafft. Der Bürgermuss de facto beweisen, dass er keinesteuererhöhenden Umstände ausgelösthat. Für Unternehmer wahrlich keinerosigen Aussichten.

Dennoch: Kopf hoch, es liegt an unsselbst da rüber zu entscheiden, wer un-sere Rechte mehr und mehr einschränkt.

Ihre Kanzlei Lerner Lachenmaier & Partner

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater, Rechtsanwalt,Wirtschaftsprüfer

Die Würde ist antastbar

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Die Berater

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten

und zu schützen ist Verpflich-tung aller staatlichen Gewalt.“

Art. 1 Abs. 1 GG

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Am 12. Oktober 2017 fand imKesselhaus in Trossingen bereitszum zweiten Mal unser Unter-

nehmerabend statt. Gemeinsam mit derFirma macs controlling GmbH habenwir unter dem Motto „No Limits – Ziele erreichen mit Steuern und Con-trolling“ zu einem Abend mit Fachin-formationen aus dem Bereich Control-ling und Steuern und Joey Kelly alsGastredner eingeladen.

Mit der Wahl der Kulturfabrik Kessel-haus als Eventlocation wollten wir bewusst von den typischen Vortrags-räumen abweichen und einen infor -mativen Wohlfühl-Abend bieten.

Den Auftakt lieferten mit einigemschauspielerischem Talent Volker Faulhaber, Geschäftsführer von macsControlling und Christoph Reitz als Vertriebsleiter. In einem möglichen

Beratungsgespräch präsentierten sie die Funktionsweise und die Vorteileihrer Software sowie die begleitenden

Be ratungsleistungen. Unser Senior-Partner Heinrich Lachenmaier setzte denfachlichen Input fort. Er gab einen

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Die Berater 5

No Limits – Joey Kelly beiLerner Lachenmaier & Partner

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Einblick in die komplexe Welt der Ver-rechnungspreise. Er zeigte auf, dass sich alle Unternehmen mit verbunde-nen Unternehmen im Ausland mit die-

sem Thema auseinandersetzen müssen,da das Finanzamt bei Nichterfüllungder Vorgaben hohe Zuschätzungen un-ternehmen kann.

Den fachlichen Abschlusspunkt setzteunser Partner Michael Lachenmaier. Mit dem Thema „No Limits – neueTrends im Lohnbereich“ stellte er pra-xisnahe Möglichkeiten vor, wie Unter-nehmen mit LohnsteuergestaltungenMitarbeiterbindung und –begeisterungsteigern können. Dabei zeigte er auchin einem Rechenbeispiel auf, wie vielmehr der Arbeitgeber für eine her-kömmliche Gehaltserhöhung ausgebenmuss, um auf das gleiche Ergebnis wiebei einem Gutschein im Rahmen der44-EUR-Freigrenze zu kommen. Nebenden geläufigen Möglichkeiten wiebspw. Prepaid-Kreditkarten und Kinder-gartenzuschüssen biete nun aber auchder Zukunftsbereich E-Mobilität inte-ressante Möglichkeiten vom Job-Radbis zur Elektrotankstelle.

In der folgenden Pause konnten sichalle mit schwäbischen Leckereien ausdem Hause Event-Gastro Trossingen für das Highlight des Abends stärken.

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Die Berater

Von links: Volker Faulhaber, Joey Kelly, Michael Lachenmaier, Heinrich Lachenmaier

Von links: Heinrich Lachenmaier, Manuela Lachenmaier, Joey Kelly

Von links: Heinrich Lachenmaier, Manuela Lachenmaier, Joey Kelly und Yvonne Faulhaber

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Gespannt erwarteten wir den Vortragvon Joey Kelly, dem Pop-Star mit dem wohl längsten Atem. Er finishte 8 Ironman innerhalb von nur 12 Mo -

naten – ein Rekord, den vor ihm nochkeiner geschafft hat.

In einer Zusammenfassung seines Werdegangs beschrieb er, wie der Sport sein Leben veränderte und ihn bis heutein die exotischsten Ecken der Welt trieb,um sich den härtesten Ultra-Wett-kämpfen zu stellen.

Als Sportler hat Weltenbummler JoeyKelly schon die heftigsten Erfahrungengesammelt. Bilder vom Ultraman aufHawaii, dem Sahara-Wüstenlauf und das Alaska 100-Meilen-Race mit MarkusLanz haben uns sehr beeindruckt. Umso

mehr, wenn man sich vor Augen hält,dass Joey als Künstler, Manager und Familienvater einen Fulltimejob hat.

Er beschrieb uns, wie sein eiserner Willeund seine Selbstdisziplin es ihm erlau-ben, Dinge zu leisten wie kein anderer.Alles ist bei ihm eine Sache des Kopfes,eine Frage der Selbstüberwindung, deskonsequenten Umsetzens und des ziel-orientierten Handelns.

Mit diesem Ansporn konnten wir denAbend in der Bar des Kesselhauses beiinteressanten Gesprächen gemütlichausklingen lassen.

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7Die Berater

Heinrich Lachenmaier

Michael Lachenmaier

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Wenn Polizisten ausrückenmüssen, weil irgendwo wie-der eingebrochen worden

ist, dann nennen sie dies sarkastisch„Beileidsbesuch“. Dann heißt es für die Polizisten, Opfer trösten, Fotosschießen, Fingerabdrücke nehmen undeine Liste mit dem Diebesgut erstellen.Mehr können sie in der Regel nicht tun. Die Meisten geben zu, gegenüberinternational agierenden Einbrecher-banden nahezu hilflos zu sein ange-sichts stagnierender Personalstärke.

Zwar haben alle Parteien vor der Wahlversprochen, die Anzahl der Polizistenzu erhöhen; ob dies tatsächlich gesche-hen wird, ist fraglich.

Fest steht: Nur jeder 7. Einbruch wirdaufgeklärt. Verurteilt werden tatsäch-lich aber lediglich 2,5 % der Tatver-dächtigen. Konkret bedeutet dies, dass97,5 % der Einbrecher juristisch nichtzur Verantwortung gezogen werden.Die Beweisführung vor Gericht ist oft-

mals schwierig. Die Beschuldigten wer-den reihenweise freigesprochen. Vonder Aufklärung eines Verbrechens lässtsich nicht mehr sprechen. Dies ver -wundert nicht. In unserem Lande habenPolizisten andere, offensichtlich wich -tigere Aufgaben. Wird ein Bürger mit20 km/h Geschwindigkeitsüberschrei-tung „geblitzt“, dann rücken in derRegel mindestens zwei Polizisten aus,um dieses „furchtbare Verbrechen“ auf-zuklären. Gibt der Fahrzeughalter nichtsofort zu, selbst gefahren zu sein, dannwerden umfangreiche Ermittlungen an-gestellt. In zahlreichen Fällen musstenwir feststellen, dass jeweils zwei Poli -zisten bis zu 5 Mal bei Mandanten bzw.deren Familienangehörigen angerücktwaren, um den Sünder zu ermitteln.Kein Personalaufwand wird gescheut.Dabei geht es, wie der Vorsitzende desRichterbundes bereits öffentlich be-klagt hat, nur um Ordnungswidrigkei-ten. Bei Ordnungswidrigkeiten kann derStaat ermitteln, er muss es aber nicht.Anders ist es bei Vergehen und bei Ver-

brechen, wie z.B. bei Wohnungsein -brüchen. Hier muss nach dem Gesetzermittelt werden. Tatsächlich scheiterneffektive Ermittlungen aber in derRegel daran, dass das Personal fehlt.

Fast jeder von uns kennt jemanden, der bereits Opfer von Einbrüchen odervon Gewalt in S-Bahnen oder auf öf-fentlichen Plätzen geworden ist. Bei Taschen-, Auto- und Fahrraddiebstäh-len hat der Rechtsstaat bereits den Offenbarungseid geleistet. Der dann bei der Polizei angestellte Papierkriegdient lediglich dazu, die Form zu wah-ren und gegebenenfalls Versicherungs-ansprüche zu sichern. Der Aufklärungdienen sie tatsächlich nicht. Statistischbleiben pro Diebstahl im Schnitt 22 Minuten zur Bearbeitung. Man nenntdies „schmale Bearbeitung“.

Es verwundert deshalb nicht, dass das Vertrauen der Bürger in den Staatschwindet.

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater, Rechtsanwalt,Wirtschaftsprüfer

Der Beileidsbesuch

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Die Berater

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Warnung! Die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist stets kostenlos!

Über den Kommunikations-dienst WhatsApp ist derzeitdie folgende Meldung in Um-

lauf: „Habt ihr gehört? Die Familien-kasse zahlt für jedes Kind 500 Euroextra dieses Jahr (siehe Link) Formulargleich ausfüllen und an die Familien-kasse abschicken.http://1.bp.blogspot.com/-4Uy…. 22:15“Das Bundeszentralamt für Steuernwarnt davor, dem Link zu folgen undweist darauf hin, dass es sich um eineFalschmeldung handelt. Diese Nachrichtstammt nicht von einer amtlichenStelle. Sie entbehrt jeglicher rechtlichenGrundlage. Es ist keine Sonderzahlungdes Kindergeldes vorgesehen.

Warnung! Die Betrüger wollen nur anIhre Daten kommen!

Verfasser: Beate Schrenk,Bürokauffrau

Seit einiger Zeit versuchen Betrü-ger, per E-Mail an Konto- undKreditkarteninformationen von

Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mailals „Bundeszentralamt für Steuern“ ausund behaupten, die betroffenen Bürgerhätten Anspruch auf eine Steuerrück -erstattung. Um diese zu erhalten, müsseein in der E-Mail verlinktes Formularausgefüllt werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Steuererstattungenmüssen nicht per E-Mail beantragtwerden und Kontenverbindungen wer-den nie in dieser Form abgefragt.

Quelle: BZSt März 2017

Verfasser: Beate Schrenk,Bürokauffrau

Falschmeldung über Whats-App zum Kindergeld

Warnung! Durch Betrüger versen-dete E-Mails im Namendes Bundeszentralamtesfür Steuern!

Das Bundeszentralamt fürSteuern (BZSt) warnt erneutim Zusammenhang mit der

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(USt-IdNr.) vor amtlich aussehendenSchreiben, in denen eine kostenpflich-tige Registrierung, Erfassung und Ver-öffentlichung von USt-IdNrn. angebo-ten wird. Das BZSt weist darauf hin,dass diese im Umlauf befindlichen

Schreiben weder vom BZSt noch eineranderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch dasBZSt erfolgt stets kostenfrei.

Quelle: BZSt., Mitteilung vom 15.03.2017 Warnungvor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtigeRegistrierung von Umsatzsteuer-Identifikations -nummern (UST-IdNrn.)

Verfasser: Beate Schrenk,Bürokauffrau

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Die Berater

Sozialversicherungspflicht für den geschäftsführendenGmbH-Gesellschafter?

Die Frage der Sozialversiche-rungspflicht von GmbH-Ge-schäftsführern ist in der Praxis

sehr bedeutsam: Denn sie entscheidetdarüber, ob die GmbH von dem Gehaltdes Geschäftsführers neben der Lohn-steuer auch Sozialversicherungsbeiträgeeinbehalten muss und ob sie zusätzlichArbeitgeberbeiträge zur Sozialversiche-rung leisten muss. In diesem Artikel stel-len wir Ihnen vor, worauf es bei der sozi-alversicherungsrechtlichen Beurteilungvon Gesellschafter-Geschäftsführern ankommt und warum nur eine Status-prüfung endgültige Sicherheit bringt.

Mangels ausdrücklicher gesetzlicherRechtsgrundlage für einen geschäfts -führenden GmbH-Gesellschafter richtetsich die Frage nach der Sozialversiche-rungspflicht des GmbH-Geschäftsfüh-rers nach den allgemeinen Regeln desSozialgesetzbuches.

Entscheidend ist, ob eine nichtselbstän-dige oder eine selbständige Tätigkeitvorliegt. Danach sind nichtselbständigePersonen sozialversicherungspflichtig,selbständige Personen sind dagegenvon der Sozialversicherung befreit.

Ob eine Tätigkeit als selbständig odernichtselbständig einzustufen ist, richtetsich nach dem jeweiligen Gesamtbildder Arbeitsleistung. EntscheidendePunkte sind dabei das übernommeneUnternehmerrisiko sowie die Unterneh-merinitiative.

Für eine nichtselbständige und somit so-zialversicherungspflichtige Tätigkeitspricht, wenn der Geschäftsführer wieein „normaler Angestellter“ in den Be-trieb eingegliedert und an Weisungengebunden ist, sodass er in seiner Arbeits-ausführung hinsichtlich Zeit, Dauer undOrt nicht mehr frei entscheiden kann.

Für eine selbständige und somit einesozialversicherungsfreie Tätigkeitspricht, wenn er an der Gesellschaft ineinem großen Umfang (grundsätzlichmehr als 50 % des Stammkapitals) be-teiligt ist. Unter gewissen Umständenkann aber auch bereits eine geringereBeteiligung ausreichen, jedoch muss in einem solchen Fall der geschäfts -führende Gesellschafter über eine so -genannte Sperrminorität verfügen. Mit Sperrminorität bezeichnet man dieMöglichkeit einer Minderheit, bei Ab-stimmungen in der Gesellschafterver-sammlung einen bestimmten Beschlusszu verhindern.

Im Allgemeinen liegt bei folgendenIndizien eine nichtselbständige Tätig-keit vor:

� nicht am Kapital beteiligter Ge-schäftsführer (ein sogenannterFremdgeschäftsführer);

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V iele Lieferanten gewähreneinen Skontoabzug von z. B. 2 % der Rechnungssumme,

wenn innerhalb eines bestimmtenZeitraumes bezahlt wird. Viele Unter-nehmer unterschätzen die Höhe diesesAbzuges. Gewährt der Lieferant einenSkontoabzug von 2 %, wenn innerhalbvon 20 Tagen gezahlt wird, dannwürde der entsprechende Lieferanten-kredit 36 % pro Jahr kosten. Ein Skon-

toabzug von 3 % bei einem ange -nommenen Zahlungsziel von 20 Tagen bedeutet, dass der entsprechende Lieferantenkredit sogar 54 % pro Jahrkosten würde. Es ist daher außeror-dentlich rentabel, derartige Skontie-rungsmöglichkeiten zu nutzen, selbstwenn dadurch die Kontokorrentkreditebei der Bank erhöht in Anspruch ge-nommen werden müssen.

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater, Rechtsanwalt,Wirtschaftsprüfer

November 2017

Die Berater 11

� Beteiligung des Geschäftsführers amKapital der GmbH unter 50 %;

� festes Jahresgehalt;� Verbuchung des Geschäftsführerge-

haltes als Lohn;� Arbeitgeberzuschüsse im Krankheits-

fall, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld;� Überstundenvergütung;� vereinbartes nachvertragliches Wett-

bewerbsverbot; � eingeschränkter Zuständigkeitsbe-

reich.

Folgende Indizien sprechen für eineselbständige Tätigkeit:

� Kapitalbeteiligung des Geschäftsfüh-rers an der Gesellschaft über 50 %;

� Sperrminorität;� freie Gestaltung des Arbeitsablaufs

hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang undOrt;

� erfolgsabhängiges Gehalt;� alleinige Branchenkenntnisse

oder besonderes Know-how des Geschäftsführers;

� Befreiung von dem sogenanntenSelbstkontrahierungsverbot im Sinnevon § 181 BGB;

� Übernahme eines Unternehmerrisikos(beispielsweise durch Bürgschaften,Darlehen oder sonstige Patronatser-klärungen);

� Vorhandensein eigener Betriebs-stätte;

� Einfluss auf die Ausgestaltung derbetrieblichen Organisation.

Das Sozialgericht Reutlingen hat mitGerichtsbescheid vom 28.06.2016 entschieden, dass eine vertraglich ver ein barte Sperrminorität sich nicht

zwingend auf sämtliche Beschlüsse erstrecken muss, die von der Gesell-schafterversammlung gefasst werdenkönnen. Allein entscheidend ist, dassder geschäftsführende Gesellschafterihm nicht genehme Weisungen jeder-zeit abwenden kann.

Mit Urteil vom 11.11.2015 hat das Bun-dessozialgericht entschieden, dass einsogenannter Stimmrechtsbindungs -vertrag keinen Einfluss auf die Frageder Sozialversicherungspflicht hat.Unter einem Stimmrechtsbindungsver-trag versteht man einen schuldrecht -lichen Vertrag, in dem festgelegt ist, inwelcher Weise der bzw. die jeweiligenGesellschafter in der Gesellschafter -versammlung abstimmen. Der Vorteildieses Stimmrechtsbindungsvertragesist, dass er relativ leicht und ohne Än-derung der GmbH-Satzung abgeschlos-sen werden kann. Er kann jederzeitauch wieder geändert werden. NachAnsicht des Bundessozialgerichts reichtdiese schuldrechtliche Vereinbarungnicht aus, die Befreiung von der Sozial-versicherungspflicht zu begründen.

Selbst dann jedoch, wenn eine solcheStimmrechtsbindung im Gesellschafter-vertrag vereinbart worden ist, ist derbetroffene Gesellschafter-Geschäfts-führer gegebenenfalls trotzdem sozial -versicherungspflichtig beschäftigt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil aus dem Mai2016 entschieden, dass ein Gesellschaf-ter-Geschäftsführer, der über einen Gesellschaftsanteil von 10 % verfügt,sozialversicherungspflichtig beschäftigt

ist, obwohl im Gesellschaftsvertrag eineStimmrechtsbindung vereinbart wordenwar. Dies genügte dem Landessozial -gericht nicht, weil diese Stimmrechts-bindung mit einer Frist von vier Wochengekündigt werden konnte.

Sofern Sie sich Bedenken über Ihren sozialversicherungsrechtlichen Statushaben oder sicher gehen wollen, dassSie von der Sozialversicherungspflichtbefreit sind, kontaktieren Sie uns bitte.Wir überprüfen für Sie die gesell-schaftsrechtliche Ausgangssituationund nehmen die entsprechenden ge-sellschaftsrechtlichen Änderungen vor.Zudem begleiten wir Sie bei dem Status -feststellungsverfahren. Das Status -feststellungsverfahren dient der Fest-stellung, ob ein Auftragnehmer seineTätigkeit für einen Auftraggeber imEinzelfall selbständig oder im Rahmeneines abhängigen sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnissesausübt.

Verfasser:

Michael Kratt,Rechtsanwalt,Fachanwalt fürHandels- undGesellschafts-recht

Mark Stöhr,Rechtsanwalt,Fachanwalt für Strafrecht,Fachanwalt fürSozialrecht

So viel ist Skonto wert

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Das Finanzgericht Baden-Würt-temberg hatte in einem Streit-fall zu entscheiden, ob Kalen-

der mit aufgedrucktem Firmenlogo, diezusammen mit einer Weihnachtsgruß-karte an Geschäftspartner versandtwurden, eine Werbemaßnahme sindund für den Unternehmer sofort ab-ziehbare Betriebsausgaben darstellen.

Das Gericht kam mit Urteil vom12.04.2016 zum Ergebnis, dass es sichnicht um eine Werbemaßnahme han-

delte, sondern um Geschenke. Ein Ge-schenk ist eine Zuwendung, durch diejemand aus seinem Vermögen einen an-deren bereichert und sich beide Seitendarüber einig sind, dass die Zuwendungunentgeltlich erfolgt, d. h. mit keinerGegenleistung verbunden ist.

Handelsrechtlich sind die Kosten füralle betrieblich veranlassten Geschenkeals Betriebsausgaben abziehbar.

Das Steuerrecht lässt einen Abzug vonGeschenken an Geschäftspartner alsBetriebsausgaben nur zu, wenn

� die Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten der dem Empfänger pro Jahrzugewendeten Gegenstände insge-samt 35 Euro nicht übersteigen und

� die Aufwendungen buchhalterischgetrennt von den sonstigen Betriebs-ausgaben aufgezeichnet werden.

Im Urteilsfall war der zweite Punktnicht erfüllt. Das Unternehmen konntezwar aufgrund seines internen Control-

lingsystems eine Überprüfbarkeit derAufwendungen mit einem angemesse-nen Arbeits- und Zeitaufwand ermög -lichen, was vom Gericht jedoch alsnicht ausreichend eingestuft wurde. In Folge versagte das Gericht den Betriebsausgabenabzug. Einzig eine Abgrenzung in der steuerlichen Buch -führung genügt den gesetzlichen An-forderungen.

Gegen das Urteil wurde beim Bundes -finanzhof Revision eingelegt.

Verfasser: Katja Amann,Steuerberaterin

Wann Kalender mit Firmenlogo nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind

Geschenke an Geschäfts-freunde…

Zitat„Auge um Auge – und die ganze Welt wird blindsein.“

(Mahatma Gandhi)

12 Die Berater

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In seiner Entscheidung vom03.08.2016 hat der BFH festge-stellt, dass die Aufwendungen für

die komplette Erneuerung einer Ein-bauküche in einer vermieteten Immo -bilie nicht sofort als Werbungskosten

bei den Einkünften aus Vermietung undVerpachtung abziehbar sind. Sie müssenvielmehr über einen Zeitraum von zehnJahren im Wege der AfA abgeschriebenwerden.

Hintergrund des Urteils ist ein geän -dertes Verständnis des Begriffs der wesentlichen Bestandteile bei Wohn-gebäuden. Danach sind die einzelnenElemente einer Einbauküche ein eigen-ständiges und zudem ein heitlichesWirtschaftsgut mit einer Nutzungs-dauer von zehn Jahren. Die Anschaf-fungs- und Herstellungskosten könnendaher nur im Wege der AfA steuerlichgewinnmindernd berück sichtigt werden.

BH IX-R-14/15 v. 03.08.2016

Verfasser: Manuela Lachenmaier,Dipl.-Betriebswirtin, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Mit dem Urteil vom 01.06.2016(X R 17/15, veröffentlicht am14.09.2016) widerspricht der

BFH ausdrücklich der Auffassung derFinanzverwaltung, die in allen Kranken-kassenleistungen aufgrund eines Bo-nusprogramms eine Beitragserstattunggesehen hat.

Der Urteilsfall betrifft eine Bonusvari-ante, bei der den Versicherten von derKasse ein Zuschuss für Gesundheitsmaß-nahmen gewährt wurde, die von denVersicherten privat finanziert wordenwaren. Voraussetzung für den Zuschusswar die Inanspruchnahme bestimmterkostenfreier Vorsorgemaßnahmen.

Entgegen der ursprünglichen Auffassungdes Finanzamtes sieht der BFH in diesemZuschuss keine Erstattung von Kranken-versicherungsbeiträgen. Eine Verrech-nung mit den in diesem Jahr gezahltenBeiträgen ist nicht vorzunehmen unddamit erfolgt auch keine Minderung derabziehbaren Sonderausgaben.

Der BFH begründet seine Entscheidungdamit, dass die streitgegenständlichenBonuszahlungen nicht zu einer Än -derung der Beitragslast der Versichertenzur Erlangung des Basiskrankenver -sicherungsschutzes führt. Sie stellt eine

Erstattung der vom Steuerpflichtigengetragenen gesundheitsbezogenen Auf-wendungen dar.

Gerne besprechen wir mit Ihnen im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommen-steuererklärung das jeweilige Bonus -programm Ihrer Krankenkasse und dieBehandlung der gezahlten Zuschüsse.

Verfasser: Manuela Lachenmaier,Dipl.-Betriebswirtin, Wirtschafts-prüferin, Steuerberaterin

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13Die Berater

Neue Einbauküche nichtsofort abziehbar

Bonuszahlungen der Krankenkasse

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Auf dem Bundesparteitag derGrünen am 13.11.2016 be-schloss die Partei, die Wieder-

einführung der Vermögensteuer zu fordern. Während MinisterpräsidentKretschmann sich gegen diesen Planaussprach, plädierten insbesondereKarin Göring-Eckardt und Jürgen Trittinvehement für die Einführung einer der-artigen Steuer. Jürgen Trittin sprach von „Gerechtig-keit“ und davon, dass Deutschland ein„Steuersumpf für Vermögen sei“. BeideRedner führten aus, die Reichen müss-ten endlich auch ihren Beitrag leisten.Damit unterstellen sie, die Reichenwürden keinen Beitrag für das Gemein-wohl erbringen. Genau dies ist aber

eindeutig falsch. Den größten Anteil am gesamten Ertragsteueraufkommenschultern die Spitzenverdiener. Alleindie 1 % der Steuerpflichtigen, die über 216.386,00 Euro im Jahr verdie-nen, erbringen 21,4 % des gesamtenSteueraufkommens. Die 10 % Ein -kommensstärksten mit Einkünften von 80.293,00 Euro und mehr, bezah-len 54,5 % des gesamten Einkommen -steueraufkommens. Das waren in 2015 ungefähr 145 Milliarden Euro.

Die einkommenstärksten 20 %, das sind alle Steuerpflichtigen mit Jahres-einkünften von mehr als 57.344,00Euro, schultern mehr als 71 % des ge-samten Steueraufkommens.

Die 50 % Einkommenschwächsten mitJahreseinkünften bis 29.309,00 Eurobezahlen lediglich 5,5 % des gesamtenSteueraufkommens.

Diese Zahlen stammen vom Bundes -finanzministerium. Sie zeigen ein -deutig, dass die Aussagen der „Ober-Grünen“ schlichtweg falsch sind. Eszeigt sich, dass in Deutschland genau-so wie in den USA demagogisch undpopu listisch argumentiert wird.

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater,Rechtsanwalt,Wirtschaftsprüfer

Populismus pur: Die Grünen wollenWiedereinführung der Vermögensteuer

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Die Berater

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Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen(Hotelübernachtung) umfasst

nicht die Überlassung von Parkplätzen.Mit dem Gesetz zur Beschleunigung desWirtschaftswachstums wurde mit Wir-kung zum 01.01.2010 der §12 Abs. 2 Nr.11 UStG neu in das Umsatzsteuergesetzaufgenommen. Dieser Paragraf regelt,dass die Umsatzsteuer für die Vermie-tung von Wohn- und Schlafräumen, dieder Unternehmer zur kurzfristigen Be-herbergung von Fremden bereithält,sowie die kurzfristige Vermietung vonCampingplätzen 7% beträgt. Dies giltallerdings nicht für Leistungen, dienicht unmittelbar der Vermietung die-nen, auch wenn diese Leistung mit demEntgelt für die Vermietung abgegoltensind. Der BFH hat nun mit Urteil vom01.03.2016 (veröffentlicht am29.06.2016) entschieden, dass die ge-sondert vereinbarte Überlassung vonPlätzen zum Abstellen von Fahrzeugenvon Übernachtungsgästen – jedenfallsnach Auffassung der Finanzverwal-tung – nicht dem verminderten, son-

dern dem Regelsteuersatz in Höhe von19 % unterliegt.

Der BFH hat entschieden, dass die Ein-räumung von Parkmöglichkeiten nichtzu den Beherbergungsleistungen desHoteliers gehört. Diese Leistung istdaher auch dann dem Regelsteuersatzzu unterwerfen, wenn hierfür kein ge-sondertes Entgelt berechnet wird. Diestrifft die meisten Hoteliers schwer. Inder Theorie kann dies sehr einfach ge-klärt werden, in der Praxis jedoch nicht.Soll der Hotelier jeden Gast fragen, obdieser mit dem Pkw angereist ist odernicht? Was ist mit Hotelgästen, diemehrere Zimmer buchen aber miteinem Fahrzeug anreisen? Hier hat derBFH einmal mehr die Grenzen der zu-mutbaren Belastung für Unternehmerüberschritten.

Auch bislang waren folgende Um-sätze mit dem Regelsteuersatz zuversteuern:� die Verpflegung, insbesondere das

Frühstück;

� der Zugang zu Kommunikations -netzen (W-LAN, Telefon);

� Wellness-Angebote (Sauna etc.);� die Getränkeversorgung aus der

Minibar;� die Überlassung von Tagungs-

räumen;� die TV-Nutzung. Nun gesellt sich

hierzu noch die Parkplatzüber-lassung.

Was ist nun zu tun:� Die erste Möglichkeit besteht darin,

die Parkgebühren in Rechnung zustellen.

� Wenn der Parkplatz ohne gesonder-tes Entgelt überlassen wird, muss einAnteil für die Stellplatzüberlassungherausgerechnet werden und demRegelsteuersatz unterworfen werden.Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten:

– Dieser Anteil kann im Wege einersachgerechten Schätzung ermitteltwerden. Als Maßstab kommt derjeweilige kalkulatorische Kosten -anteil zuzüglich eines angemes -

Wie gewonnen so zerronnen

November 2017

15Die Berater

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Die Berater

senen Gewinnaufschlags in Be-tracht. Die zutreffende Ermittlungund die Zuordnung der Kosten er-fordert jedoch eine einigermaßenbelastungsfähige Kostenrechnung.Gerade kleinere Hotelbetriebehaben jedoch keine entsprechendeKostenrechnung. Probleme sinddaher bei einer späteren Außen-prüfung vorprogrammiert.

– Die Finanzverwaltung war „gnädig“und hat die Möglichkeit geschaf-fen, eine sogenannte Service -pauschale auszuweisen. Die Finanz-verwaltung beanstandet es dahernicht, wenn als Entgelt für denSammelposten (unabhängig davon,

wie viele Leistungen der Unter -nehmer anbietet) 20 % des Pau-schalpreises angesetzt werden. FürBetriebe, die das Vereinfachungs-angebot bereits nutzen, ändert sichdaher nichts. Wie Sie sehen, holtsich der Staat durch die Hintertürdie Vergünstigung wieder zurück.

Die Hotelbetriebe müssen daher in Zu-kunft die Preise neu kalkulieren. DerRohgewinn wird geschmälert werden.Außerdem sind noch umfangreiche Kosten für zum Beispiel die Neupro-grammierung der Kassenführung, derBuchhaltung und der Schulung der Mit-arbeiter notwendig. Dies ist mit hohen

Kosten verbunden. Daran denken leiderder BFH und die Gesetzgebung nicht.

Verfasser: Michael Lachenmaier,Steuerberater

Geschäftsführer einer GmbH istderjenige, der im Handelsregis-ter als solcher eingetragen ist.

In der Rechtsprechung ist jedoch an -erkannt, dass jemand als Geschäftsfüh-rer angesehen wird, der die Geschickeder Gesellschaft über die interne Ein-flussmöglichkeit hinaus durch eigenesHandeln im Außenverhältnis maßgeb-lich in die Hand nimmt und somit die

Gesellschaft (faktisch) leitet. Diese Per-son wird als faktischer Geschäftsführerbezeichnet.

Diese Voraussetzungen liegen bei einemMitarbeiter in einem kleinen Unterneh-men ohne Personalabteilung vor, wenn er die Einstellungsgespräche mit neuenMitarbeitern führt und er Einnahmen derGesellschaft auf ein betriebs fremdes

Konto einzahlt, über das nur er selbstund nicht der bestellte Geschäfts führerverfügen darf. Damit agiert er nachaußen hin wie ein Geschäftsführer undwird grundsätzlich wie ein solcher be-handelt. In der Rechtsprechung ist aller-dings nahezu unstreitig, dass den fakti-schen Geschäftsführer die Verpflichtungzur Stellung eines Insol venzantragestrifft. Dies gilt sowohl in strafrechtlicherals auch gesellschaftsrechtlicher Hinsicht.Auch eine steuer liche Haftung für dieSteuerverpflichtungen der Gesellschaftkommt für ihn in Frage.

Das Landgericht Hannover hat mit Ur-teil vom 08.02.2016 bestätigt, dass derGesellschaft gegen den Dritten ein Be-reicherungsanspruch zusteht, wenn der faktische Geschäftsführer treuwid-rig Einnahmen der Gesellschaft auf dasKonto eines Dritten einzahlt, der ihmdas Konto zur Nutzung überlassen hat.Zudem stünde dem Insolvenzverwalterein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Verfasser: Michael Kratt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Haftung eines Mitarbeiters als faktischer Geschäftsführer

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Abfindungsanspruch bei Ausscheiden aus der GbR

17Die Berater

Sofern ein Gesellschafter einerGbR kündigt, wird die Gesell-schaft, falls noch mindestens

zwei Gesellschafter vorhanden sind,fortgeführt: Der Ausscheidende verliertjedoch seinen Anteil am Gesellschafts-vermögen. Dieser Anteil wächst denübrigen Gesellschaftern zu und derKündigende erhält dafür einen Ab -findungsanspruch in Geld gemäß deswahren Anteilswerts gegen die Gesell-schaft. Er kann zudem die Rückgabe

der Gegenstände verlangen, die er derGesellschaft zur Benutzung überlassenhat. Daneben hat er Anspruch darauf,dass die Schulden der Gesellschaft, fürdie er gegenüber den Gläubigern derGesellschaft persönlich haftet, von derGesellschaft beglichen werden. Der aus-geschiedene Gesellschafter haftet denGläubigern der Gesellschaft noch fünfJahre ab dem Ausscheiden und derKenntnis des jeweiligen Gläubigers vomAusscheiden (sog. Nachhaftung).

Für die Höhe des Abfindungsanspruchsist der tatsächliche Wert des Gesell-schaftsvermögens maßgeblich. DerAusscheidende kann eine seinem Anteilan der Gesellschaft entsprechende Ab-findung verlangen. Für die Ermittlungdes Abfindungsanspruchs gibt es ver-schiedene Berechnungsmethoden,wobei das Gesetz keine bestimmte Artder Wertermittlung vorschreibt.Mit Urteil vom 12.07.2016 hat der Bun-desgerichtshof entschieden, dass sich

der Abfindungsanspruch allein gegendie Gesellschaft richtet, auch wenn esStreitigkeiten der Gesellschafter überdie Führung der Kapitalkonten gibt. Das dem ausgeschiedenen Gesellschaf-ter als Abfindung zustehende Aus -einandersetzungsguthaben ist zwar auf der Grundlage des anteiligen Unter-nehmenswerts zu berechnen, die Ab-rechnung ist aber nicht auf die Erfas-sung des anteiligen Unternehmenswertsbeschränkt. Vielmehr sind, sofern vor-handen, auch sonstige, nicht unter -nehmenswertbezogene gegenseitigeAnsprüche aus dem Gesellschaftsver-hältnis in die Berechnung einzustellen.Für einen von dem Abfindungsanspruchzu trennenden Ausgleichsanspruchgegen die in der Gesellschaft verblie -benen Gesellschafter ist kein Raum.

Verfasser: Michael Kratt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zitat„Es gehört mehr Mutdazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.“

(Friedrich Hebbel)

November 2017

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Trägt der Arbeitnehmer teilweisedie Kosten seines Dienstwagenselbst, mindern diese den zu

versteuernden geldwerten Vorteil. Dasgilt auch bei der 1% Regelung.Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitneh-mer einen betrieblichen Pkw zur dienst-lichen und privaten Nutzung überlässt,muss die Privatnutzung entweder pau-schal mit der sogenannten 1% Regelungermittelt und versteuert werden odermittels Fahrtenbuchmethode. Bisher

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Die Berater

Ist eine Erledigung von Büroar -beiten in den Praxisräumen einesSelbständigen auf Grund der kon-

kreten Umstände nicht zumutbar, stehtkein anderer Arbeitsplatz zur Verfü-

gung, dann kann der Selbständige einhäusliches Arbeitszimmer steuerlichgeltend machen.

Der Kläger war als Logopäde selbstän-dig tätig. Er unterhielt eine Praxis inangemieteten Räumen. Diese wurdenüberwiegend von seinen Angestelltengenutzt. Daher berücksichtigte der Logopäde Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewinnmindernd. DasFinanzamt erkannte die Arbeitszimmer-kosten nicht als Betriebsausgaben an,da dem Logopäden in seinen Praxis -räumen ein anderer Arbeitsplatz zurVerfügung stehe. Der Bundesfinanz-hof sah es im konkreten Fall anders.Da die Praxisräume von Angestelltengenutzt wurden und der Kläger dortkeine vertraulichen Unterlagen aufbe-wahren und bearbeiten konnte, warendie Praxisräume für ihn nur einge-schränkt nutzbar. Darüber hinaus wares ihm aufgrund der Größe der Räumeund des offenen Praxiskonzepts nichtzumutbar, einen separaten Arbeitsraumzur ausschließlichen Nutzung für sicheinzurichten. Ein „anderer Arbeitsplatz“ist zwar grundsätzlich jeder Arbeits-platz, der zur Erledigung büromäßigerArbeiten geeignet ist. Dieser Arbeits-

platz muss aber so beschaffen sein, dassder Steuerpflichtige auf das häuslicheArbeitszimmer nicht angewiesen ist. Dies war hier nicht der Fall, weshalb dieKosten für ein häusliches Arbeitszimmerberücksichtigt werden konnten. Wäre in der Praxis jedoch ein solcher Raumzur Verfügung gestanden und hätte der Logopäde zusätzlich ein häusliches Ar-beitszimmer eingerichtet, so hätte er dieKosten für das häusliche Arbeitszimmernicht gewinnmindernd berücksichtigenkönnen. Grund: ein anderer Arbeitsplatz(für büromäßige Tätigkeiten) wäre zurVerfügung gestanden.

Verfasser:Ulrich Lerner,Steuerberater, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Steuerrecht

Wann Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können

Dienstwagengestellung: Wenn Kosten selbst getragenwerden, ist dies steuermindernd zu berücksichtigen

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Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen an, sind die Anschaffungskosten

deutlich höher als bei einem Fahrzeugmit Verbrennungsmotor. Somit wäre die 1% Regelung zur Versteuerung derPrivatnutzung ebenfalls deutlich höherals bei einem Fahrzeug mit Verbren-nungsmotor. Um diesen Nachteil aus -zugleichen und die Anschaffung von

Elektrofahrzeugen zu fördern, wird diePrivatnutzung mittels einer Sonder -regelung ermittelt. Der Bruttolisten-neupreis des Pkw’s, der bei der 1% Methode zugrunde gelegt wird, ist pauschal um die Kosten für das Batte-riesystem zu mindern. Dabei wird derBruttolistenpreis für Elektrofahrzeugein Höhe von 300 Euro in 2017 und ab2018 in Höhe von 250 Euro je kWh

Batteriekapazität, maximal jedoch um8.000 Euro in 2017 bzw. 7.500 Euro in2018 gemindert. Das heißt, je höher die Batteriekapazität ist, desto höher istdie Vergünstigung für die 1% Regelung.

Verfasser: Ulrich Lerner,Steuerberater, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Steuerrecht

November 2017

19Die Berater

Firmenwagen, Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen

galt; auch wenn der Arbeitnehmer einenTeil der laufenden Pkw Kosten selbstträgt, zum Beispiel, indem er Benzinkos-ten selbst bezahlt oder dem Arbeitgeberfür die Nutzung des Pkw’s ein monat -liches Entgelt bezahlt, konnte diese Kos-tentragung durch den Arbeitnehmer nirgends berücksichtigt werden. Auchdie 1% Regelung wurde vom Brutto -

listenneupreis, ohne Berücksichtigungder selbst getragenen Kosten, ermittelt.Nunmehr hat sich die Rechtsprechungin diesem Punkt geändert. Die Kosten,die der Arbeitnehmer selbst trägt, sindvon der 1% Regelung abzuziehen undmindern daher den Wert des geldwer-ten Vorteils. Der geldwerte Vorteil desArbeitnehmers besteht in diesem Fall

lediglich in der Differenz zwischen demWert der Nutzungsüberlassung (1% Re-gelung) und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt bzw. denvom Arbeitnehmer getragenen Kosten.

Verfasser: Ulrich Lerner,Steuerberater, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Steuerrecht

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Deit 2004 sind Arbeitgeber ver-pflichtet, länger erkranktenBeschäftigten ein Betriebliches

Eingliederungsmanagement (kurz: BEM)anzubieten. Das BEM dient dem Erhaltder Beschäftigungsfähigkeit und ist einInstrument, um den Folgen des demo-graphischen Wandels wirksam zu be-gegnen. Gleichzeitig sichert das BEMdurch frühzeitige Intervention die indi-viduellen Chancen den Arbeitsplatz zubehalten.Gesetzlich verankert ist das BEM in § 84Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch(SGB IX). Dort ist festgelegt, dass einArbeitgeber alle Beschäftigten, dieinner halb eines Jahres länger alssechs Wochen ununterbrochen oderwiederholt arbeitsunfähig sind, einBEM an zubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, „wiedie Arbeitsunfähigkeit möglichst über -wunden werden und mit welchen Leis-tungen oder Hilfen erneuter Arbeits -unfähigkeit vorgebeugt und der Ar-beitsplatz erhalten werden kann.“ Wie diese Klärung im Detail auszusehenhat, gibt § 84 Abs. 2 SGB IX bewusstnicht vor. In jedem Betrieb und in jederDienststelle sind angemessene indivi -duelle Lösungen zu finden. Gesetzlichvorgegeben ist – bei Zustimmung des

Betrof fenen – lediglich die Beteiligungder zuständigen Interessenvertretungder Beschäftigten (Betriebs- oder Per-sonalrat), bei schwerbehinderten Be-schäftigten außerdem die Beteiligungder Schwerbehindertenvertretung. Weiter sollen der Werks- oder Betriebs-arzt hinzugezogen werden, wenn dieserforderlich ist. Soweit für die Über -windung der Arbeitsunfähigkeit undder Vorbeugung erneuter ErkrankungLeistungen zur Teilhabe oder begleiten -de Hilfen im Arbeitsleben in Betrachtkommen, soll der Arbeitgeber außerdemdie örtlichen gemeinsamen Service -stellen der Rehabilitationsträger, oder – bei schwerbehinderten Menschen –das Integrationsamt beteiligen.

Für die betroffenen Beschäftigtenselbst ist BEM ein Angebot, das vor Arbeitslosigkeit oder Frühverrentungschützen kann. Beim BEM wird oftmalsim Laufe des Verfahrens eine angemes-sene Beschäftigungsmöglichkeit ent-deckt und Hilfen ausfindig gemacht,mit denen die Arbeitsunfähigkeit über-wunden und damit die (Weiter-) Be-schäftigung gesichert werden kann.Zum BEM gezwungen werden die Be-schäftigten nicht. Die Teilnahme istimmer freiwillig.

BEM und Kündigungsschutz

Inzwischen ist das BEM Gegenstandzahlreicher (vor allem arbeits-) gericht-licher Entscheidungen geworden. DasBundesarbeitsgericht hat die kündi-gungsschutzrechtliche Bedeutung desBEM herausgearbeitet. Demnach ist dieDurchführung eines BEM zwar keineformelle Wirksamkeitsvoraussetzungfür den Ausspruch einer krankheitsbe-dingten Kündigung. Die Verpflichtungdes Arbeitgebers, ein BEM durchzufüh-ren, stellt aber eine Konkretisierung desdem gesamten Recht des Kündigungs-schutzes innewohnenden Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatzes dar.

Denn das BEM hat das Ziel, Maßnah-men zu identifizieren, die ein milderesMittel gegenüber einer Kündigung darstellen (etwa die technisch/organi -satorische Umgestaltung des Arbeits-platzes, eine stufenweise Wiedereinglie-derung). Verzichtet ein Arbeitgeber –entgegen seiner Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX – vor Aussprucheiner krankheitsbedingten Kündigungdarauf, diese milderen Alternativen zueiner Kündigung zu identifizieren, liegtbei ihm die Beweislast, dass auch beiDurchführung eines BEM das Arbeits-verhältnis nicht hätte erhalten werdenkönnen.

Fazit: Das bedeutet, dass ein Arbeit -geber der vor der krankheitsbedingtenKündigung eines Arbeitnehmers keinBEM durchführt, einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, einen nachfolgen-den Kündigungsschutzprozess zu ver -lieren.

Verfasser: Thomas Maier,Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Betriebliches Eingliede -rungs management

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Die Berater

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Die Steuerpflichtige ließ sich anBauch, Hüften und Oberschen-keln Fett absaugen. Die dafür

anfallenden Kosten wollte sie als soge-nannte außergewöhnliche Belastungennach § 33 EStG steuermindernd geltendmachen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verwehrte dies mit Urteil vom

18.08.2016 – 4 K 2173/15. Es urteilte,dass die Kosten für wissenschaftlichnicht anerkannte Behandlungsmethodennur dann als außergewöhnliche Belas-tung abzugsfähig sei, wenn der Nachweisnach den Anforderungen des § 64 Abs. 1EStV erfolgt. Hierzu ist ein amtsärztlichesGutachten oder eine ärztliche Bescheini-

gung eines medizinischen Dienstes derKrankenversicherung vor Beginn derHeilmaßnahme erforderlich. Für dieFrage, ob eine Behandlungsmethode wis-senschaftlich anerkannt ist, ist der Standder Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. der Operation maß-geblich. Es kommt also nicht darauf an,ob die Heilmethode Jahre später, wennüber die steuerliche Anerkennung zuentscheiden ist, wissenschaftlich aner-kannt ist. Das Gericht vertrat die Auffas-sung, dass selbst heute wissenschaftlicheBelege für die Wirksamkeit der Fettab-saugung (Liposuktion) zur Behandlungeines Lipödöms fehlen würde. Zur steuerlichen Absetzung derartigerKosten ist also erforderlich, dass vor derBehandlung ein amtsärztliches Gutach-ten oder eine ärztliche Bescheinigungeines medizinischen Dienstes der Kran-kenversicherung erstellt wird. Eine Ver-ordnung des behandelnden Arztes alleinreicht nicht aus.

Verfasser: Michael Lachenmaier,Steuerberater

Im künftigen Parlament werden –wie in der Vergangenheit auch –kaum wirtschaftsfreundliche Unter-

nehmer sitzen, dafür umso mehr Beamte.Beamte und andere Staatsdiener stellenrund 30 % der Abgeordneten, obwohl sie lediglich 11 % Anteil an der Erwerbs-bevölkerung haben. Vor allem bei denGrünen ist dies der Fall: 45 % der Abge-ordneten sind Staatdiener, bei der SPDsind es immerhin 42 % und bei der CDU31 %. Ein weiterer großer Prozentsatzder Abgeordneten stammt aus dem Be-reich der Gewerkschaften, insbesonderebei Abgeordneten der Linken und derSPD. Unternehmer sind nur in geringerAnzahl vertreten. Dies verwundert nicht.Wer als Unternehmer Abgeordneter wird,ist zwangsläufig gezwungen, seine un-ternehmerische Tätigkeit extrem einzu-schränken. Scheidet er nach wenigenJahren wieder aus dem Bundestag aus,

dann hat in der Regel sein Betrieb bereitsdeutlich unter der Abwesenheit gelitten.Auf der anderen Seite wäre gerade unternehmerischer Sachverstand imBundestag von Nöten. Gegen die Wirt-schaftsfremdheit in den Parteien und imBundestag können die wenigen Unter-

nehmer-Abgeordneten nur punktuelletwas ausrichten. Meist geht es darum,Schlimmstes zu verhindern.

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer

Staatslobbyisten im Bundestag

Kosten der Fettabsaugung steuerlich nicht absetzbar

November 2017

21Die Berater

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„Ortsübliche Miete“ bei verbilligter Vermietung

Unter ortsüblicher Miete fürWohnungen vergleichbarerArt, Lage und Ausstattung ist

die ortsübliche Bruttomiete - d.h. dieKaltmiete zuzüglich der nach der Be-triebskostenverordnung umlagefähigenKosten – zu verstehen (BFH, Urteil v.10.05.2016 – IX R 44/15; veröffentlichtam 07.09.2016).

Bei der Vermietung einer Wohnungkönnen nur dann die vollständigenWerbungskosten abgezogen werden,wenn die Miete mindestens 66 Prozentder ortsüblichen Marktmiete beträgt.Liegt das Entgelt darunter, ist eine Auf-teilung in einen entgeltlichen und un-

entgeltlichen Teil vorzunehmen. In seinem Urteil hat der BFH nun klarge-stellt, dass für einen Vergleich die Brut-tomiete und nicht die reine Kaltmieteausschlaggebend ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus, dass unter einer ortsübli-chen Miete für Wohnungen vergleich-barer Art, Lage und Ausstattung dieortsübliche Kaltmiete zuzüglich dernach der Betriebskostenverordnungumlagefähigen Kosten zu verstehen ist.

Verfasser: Manuela Lachenmaier,Dipl.-Betriebswirtin, Wirtschafts-prüferin, Steuerberaterin

Wenn der Bürger Aufwen-dungen für die Inanspruch-nahme sogenannter haus-

haltsnaher Dienstleistungen tätigt,dann können diese zu einer Steuer -ermäßigung bis zu 800,00 Euro (20 %von 4.000,00 Euro) führen.

Wenn er Aufwendungen für Handwerk-erleistungen tätigt, können diese eineSteuer ermäßigung von bis zu 1.200,00Euro (20 % von 6.000,00 Euro) zurFolge haben. Begünstigt sind z. B. auch folgende Auf-wendungen:

� Aufwendungen für die Arbeitskosteneines Schreiners im Zusammenhangmit dem Austausch einer Haustüre;

� Aufwendungen für Schornsteinfeger-leistungen einschließlich Mess- undÜberprüfungsarbeiten für die Feuer-stättenschau, Reinigungs- und Kehr-arbeiten sowie sonstige Handwerker-leistungen;

� Aufwendungen für die Versorgungund Betreuung eines im Haushalt le-benden Haustiers. Voraussetzung istallerdings, dass das Tier im Haushaltbetreut wird. Dann können die inRechnung gestellten Arbeits- sowieFahrtkosten geltend gemacht werden;

� Aufwendungen für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenesNotrufsystem, das innerhalb einerWohnung im Rahmen des betreutenWohnens Hilfeleistung rund um dieUhr sicherstellt. Allerdings ist derNachweis erforderlich, welcher Teil der Pauschale für die Notruf-Bereit-schaft berechnet wird.

Verfasser: Michael Lachenmaier,Steuerberater

Haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen

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Die Berater

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Arbeitgeber können das Trageneines Kopftuchs untersagen,wenn weltanschauliche Zei-

chen generell in der Firma verbotensind und es gute Gründe gibt. Das ent-

schied der Europäische Gerichtshof inLuxemburg (Rechtssachen C-157/15und C-188/15). Eine unternehmensin-terne Regel, die das sichtbare Tragenjedes politischen, philosophischen oder

religiösen Zeichens verbiete,stelle keine unmittelbare Dis-kriminierung dar.Eine solche Vorschrift ist nachAnsicht der Luxemburger Rich-ter allerdings Voraussetzung,da ansonsten eine Diskrimi -nierung nicht ausgeschlossenwerden könne. Zudem könneein nationales Gericht zueinem anderen Schluss kom-men, wenn sich herausstellensollte, dass im Einzelfall dieRegel selektiv angewandt

werde, also etwa nur auf das Tragen islamischer Kopftücher. Firmen hättenumgekehrt aber das Recht, ihren Kun-den das Bild der Neutralität in Fragender Weltanschauung und Religion zuvermitteln.

Eine Ungleichbehandlung verschiedenerAnschauungen und Religionen ist da-nach nur zulässig, wenn sich dies ausder Art der Tätigkeit ergibt. Dies könneetwa aus Gründen der Hygiene oder der Sicherheit sein. In Deutschland sindKopftücher am Arbeitsplatz im Prinziperlaubt, Einschränkungen sind abermöglich. Bei der Beurteilung müssensich deutsche Gerichte künftig an dieKlarstellungen des EuGH halten.

Verfasser: Thomas Maier, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

November 2017

23Die Berater

Die Bundesregierung hat sich zursteuerlichen Absetzbarkeit vonAufwendungen für außerschu -

lische Lerntherapien für minderjährigeKinder geäußert. Aufwendungen, die Eltern für die Schul-oder Berufsausbildung eines Kindes ent-stehen, sind grundsätzlich durch das imlaufenden Jahr gezahlte Kindergeld bzw.durch den Abzug der Freibeträge für Kin-der im Rahmen der Einkommensteuer-veranlagung abgegolten. Darüber hinaus können gem. § 10 Abs. 1Nr. 9 EStG 30% der Schulgeldzahlungen,

höchstens 5.000 Euro pro Jahr steuer-mindernd als Sonderausgabe geltend ge-macht werden. Da außerschulische Lerntherapien vielfäl-tig gestaltet und verursacht sein können,lässt sich keine allgemein verbindlicheAussage zur steuerlichen Abzugsfähigkeittreffen. Unter Umständen können sieaber als außergewöhnliche Belastungnach § 33 EStG steuermindernd berück-sichtigt werden. Aufwendungen zur Behandlung einerLese- und Rechtschreibschwäche (Legas-thenie) können beispielsweise als Krank-

heitskosten nach § 33 EStG abzugsfähigsein, wenn der Zustand krankheitsbedingtist und die Aufwendungen zum Zweckeder Heilung oder Linderung getätigt wer-den. Für den Nachweis genügt in derRegel eine entsprechende Bestätigungdes Arztes, dass die gewählte Behand-lungsmethode auch tatsächlich medizi-nisch notwendig ist. Das Gleiche gilt fürdie Kosten einer logopädischen Therapie.

Verfasser: Manuela Lachenmaier,Dipl.-Betriebswirtin, Wirtschafts-prüferin, Steuerberaterin

Abzugsfähigkeit außerschulischer Lerntherapien

Kopftuch tragen?

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Arbeitgeber können einem Ar-beitnehmer auch während sei-nes Urlaubs das Arbeitsverhält-

nis kündigen. Ab dem Zeitpunkt derKündigung läuft dann die sogenannte3-Wochen-Frist der Kündigungsschutz-klage an, innerhalb derer man eineKündigung angreifen kann. Versäumtman diese Kündigung, so unterstellt dasGesetz, dass die Kündigung rechtswirk-sam ist.

Die Rechtsprechung sagt, dass eine Willenserklärung (dazu gehört aucheine Kündigung) dann als zugegangengilt, wenn sie so in den Bereich desEmpfängers gelangt ist, dass dieserunter normalen Umständen die Mög-lichkeit hat, von dem Inhalt der Er -klärung Kenntnis zu nehmen. Das BAGstellt ausdrücklich klar, dass es nur aufdie Möglichkeit der Kenntnisnahme

ankommen muss. Eine tatsächlicheKenntnisnahme ist nicht entscheidend.

Da der Arbeitnehmer im vorliegendenFall die Möglichkeit hatte, die Kündi-gung zu empfangen, gilt die Kündigungauch im Urlaub als zugegangen. Dieshat zur Folge, dass dann die Fristen zulaufen beginnen.

Dieser Grundsatz besteht sogar dann,wenn der Arbeitgeber wusste, dass sichder Arbeitnehmer im Urlaub befindet.Anderes soll nur dann gelten, wenndem Arbeitgeber die Urlaubsadresse bekannt ist.

Was der Arbeitnehmer tun kann:Gleichwohl sollen Arbeitnehmer nichtvöllig schutzlos gestellt werden in sol-chen Fällen. Sie können in diesem Fall

einen Antrag auf nachträgliche Zulas-sung der Klage gem. § 5 KSchG stellen.Voraussetzung hierfür ist, dass sie dieFrist schuldlos versäumt haben.

Verfasser: Thomas Maier, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kündigung im Urlaub?

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Die Berater

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Betriebsprüfungen führen häu-fig zu Steuernachzahlungen. Es besteht daher das Bedürfnis,

die Steuererhöhungen auf Grund einerBetriebsprüfung dadurch auszuglei-chen, dass für die Prüfungsjahre nach-träglich Investitionsabzugsbeträge an-gesetzt werden. Über lange Zeit wardurch die Finanzverwaltung bestrittenworden, dass dieses Nachschieben vonInvesti tionsabzugsbeträgen zulässig sei.Der Bundesfinanzhof hat nun eindeutigfestgestellt, dass das Nachschieben der-artiger Investitionsabzugsbeträge mög-lich ist.

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG könnenSteuerpflichtige für die künftige An-schaffung oder Herstellung eines ab-nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgu-tes des Anlagevermögens bis zu 40 %der voraussichtlichen Anschaffungs-oder Herstellungskosten gewinnmin-dernd abziehen (Investitionsabzugsbe-trag). Die Inanspruchnahme dieses Ab-zugsbetrages setzt weiter voraus, dassder Betrieb bestimmte Größenmerk-male nicht überschreitet, dass der Steu-erpflichtige beabsichtigt, das begüns-

tige Wirtschaftsgut voraussichtlich inden dem Wirtschaftsjahr folgenden dreiWirtschaftsjahren anzuschaffen oderherzustellen sowie mindestens bis zumEnde des dem Wirtschaftsjahr der An-schaffung oder Herstellung folgendenWirtschaftsjahres in einer inländischenBetriebsstätte des Betriebs ausschließ-lich oder fast ausschließlich betrieblichzu nutzen und dass er das begünstigteWirtschaftsgut in den beim Finanzamteinzureichenden Unterlagen nach sei-ner Funktion nach benennt und dieHöhe der voraussichtlichen Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten angibt.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt,dass der Investitionsabzugsbetrag nichtbereits bei erstmaliger Einreichung derSteuererklärung geltend gemacht werden muss. Er lässt es zu, wenn derAbzugsbetrag später zum Zwecke derBescheidänderung gebildet wird, etwaum Steuererhöhungen auf Grund einerBilanzberichtigung, nach Betriebs -prüfungen, etc. entgegenzuwirken. Pro-blematisch ist allerdings die Darlegungder Investitionsabsicht. Hierzu hat derBFH ausgeführt, dass der Steuerpflich-

tige die Darlegungs- und Feststellungs-last für die Investitionsabsicht trägt.Dies bedeutet, dass er konkret darlegenund gegebenenfalls auch beweisenmuss, dass er bereits in dem Jahr, fürdas er den Abzugsbetrag geltend machenmöchte, tatsächlich die Investitionsab-sicht hatte. Dies kann zum Beispiel da-durch geschehen, dass entsprechendeAngebote bzw. Anfragen bei Lieferantenvorgelegt werden.

Verfasser: Michael Lachenmaier,Steuerberater

Investitions-abzugsbetrag nachschieben?

November 2017

25Die Berater

Zitat„Sage nicht immer,was Du weißt, aberwisse immer, was Du sagst“

(Matthias Claudius)

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Patientenverfügungen müssennach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom

09.08.2016 eindeutig, klar und be-stimmt formuliert sein. Von Vornhereinnicht ausreichend sind allgemeine An-weisungen, wie die Aufforderung ein„würdevolles Sterben“ zu ermöglichenoder zuzulassen, wenn ein Therapie -erfolg nicht mehr zu erwarten ist. DieAnforderungen an die Bestimmtheiteiner Patientenverfügung dürften aberauch nicht überspannt werden. Voraus-gesetzt werden kann nur, dass der Be-

troffene umschreibend festlegt, was erin einer bestimmten Lebens- und Be-handlungssituation will und was nicht.Allerdings nur zu sagen, „lebenserhal-tende Maßnahmen" seien nicht ge-wünscht, reicht nach Ansicht der Karls-ruher Richter beispielsweise nicht aus.Danach kamen die vom Gericht zu ent-scheidenden privatschriftlichen Schrift-stücke wie auch die in der notariellenVollmacht enthaltenen Äußerungennicht als bindende, auf den Abbruchder künstlichen Ernährung gerichtetePatientenverfügungen in Betracht.

Wenn die Formulierung nicht klar undeindeutig ist, wird versucht, heraus -zufinden, was der Patient mutmaßlichgewollt hätte. Diese Ausforschung istjedoch sehr schwierig, und es kannnicht sichergestellt werden, dass dieseAusforschung tatsächlich auch gelingt.Sofern Sie eine rechtssichere Patienten-verfügung wünschen, kontaktieren Siebitte uns.

Verfasser: Michael Kratt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Kammergericht Berlin hatmit Beschluss vom 04.05.2016entschieden, dass für die An-

meldung der Änderung der Geschäfts-anschrift einer GmbH einem Prokuris-ten die eingeräumte rechtsgeschäft-liche Vertretungsmacht nicht aus-reicht. Der Prokurist sei gemäß § 49Abs. 1 HGB (nur) zu Rechtshandlungenermächtigt, die der Betrieb des Han-delsgewerbes mit sich bringt. Hierzuzählt nach Ansicht des Gerichts die

Anmeldung der Änderung der Ge-schäftsanschrift nicht. Der Prokuristder GmbH war somit nicht ermächtigt,die Änderung anzumelden.

Die Konsequenz dieser Rechtsprechungist, dass dem Prokuristen eine ent -sprechende selbständige Vollmacht für verschiedene Rechtsgeschäfte, dieüber den gewöhnlichen Geschäftsbe-trieb einer Gesellschaft hinausgehen,erteilt werden muss. Dies gilt selbstver-

ständlich nicht nur für die Anmeldungvon Änderungen von eintragungs-pflichtigen und -fähigen Umständen in das Handelsregister, sondern betrifftsämtliche Rechtsgeschäfte, die überden gewöhnlichen Betrieb eines Han-delsgewerbes hinausgehen.

Verfasser: Michael Kratt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Patientenverfügung erfordert klareund eindeutige Formulierungen

Handelsregisteranmeldungen durch Prokuristen

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Die Berater

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Eine GmbH wird durch den Ge-schäftsführer vertreten. OhneGeschäftsführer ist die Gesell-

schaft handlungsunfähig. In der Praxiskommt es immer wieder vor, dass eineGmbH führungslos ist, weil ein Ge-schäftsführer fehlt, er aus rechtlichenoder tatsächlichen Gründen verhindertist, die Gesellschaft zu vertreten. Auchkann die Führungslosigkeit durch Amts-niederlegung des einzigen Geschäfts-führers begründet werden. Sollte sichdie Gesellschafterversammlung nichtauf einen neuen Geschäftsführer eini-gen können, oder handelt es sich umeine sogenannte Einmann-GmbH, kanndas Gericht einen Notgeschäftsführerbestellen.

Voraussetzung für eine Bestellung ist,dass ein für die organschaftliche Ver-tretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus recht -lichen oder tatsächlichen Gründen ander Geschäftsführung gehindert ist.Überdies muss der Gesellschaft odereinem Beteiligten ohne Notgeschäfts-

führerbestellung ein Schaden drohenoder eine alsbald erforderliche Hand-lung nicht vorgenommen werden kön-nen. Allerdings sind diese Erfordernisseeng auszulegen, weil die Ernennungeines Notgeschäftsführers einen we-sentlichen Eingriff in das Bestellungs-recht der Gesellschafter darstellt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatdie Frage einer Bestellung eines Ge-schäftsführers bei einer Zweimann-GmbH beantworten müssen, nachdemmit einer baldigen einverständlichenBestellung eines Geschäftsführers nichtzu rechnen war.

Mit Beschluss vom 08.06.2016 entschieddas Gericht, dass zunächst der Versucheiner Lösung auf Ebene der Gesellschaf-terversammlung zu erfolgen hat. Erstwenn dieser Versuch aus tatsächlichenoder rechtlichen Gründen entweder vonvorneherein nicht zur Verfügung stehtoder sich nach entsprechenden Initiati-ven als erfolglos erweist, kommt ein ho-heitlicher Eingriff durch das Registerge-

richt in Frage. Im Einzelnen ist aber derFall, dass ein neuer Geschäftsführer nur deshalb nicht bestellt werden kann, weil sich die Gesellschafter nicht aufeine bestimmte Person einigen können,von der in ihrer Bedeutung wesentlichweitergehenden Sachverhaltsgestaltungabzugrenzen, dass es um einen Streitzwischen Gesellschaftergeschäftsfüh-rern in einer Zweipersonen-GmbH mitwechselseitigen Abberufungs- und Aus-schließungsbeschlüssen geht, sich dieStreitigkeit zwischen den Gesellschaf-tern mithin nicht auf die Besetzung derGeschäftsführerposition beschränkt.

Im letztgenannten Fall ist das Notbestel-lungsverfahren, sofern die weiteren Er -for dernisse vorliegen, durchaus eröffnet.

Verfasser: Michael Kratt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Bestellung eines Notgeschäftsführers

November 2017

27Die Berater

Zitat„Man kann die Erfahrungnicht früh genug machen,wie entbehrlich man indieser Welt ist.“

(Joh. Wolfgang v. Goethe)

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„Wir rudern gegen denStrom. Sobald manaufhört, treibt man

zurück.“ Dieses chinesische Sprichworthaben unser Mitarbeiter Michael Krattsowie unser Kanzleipartner Ulrich Ler-ner zum Ansporn genommen, weitereBerufsqualifikationen zu erwerben.

Herr Michael Kratthat erfolgreich denFachanwaltslehr-gang für Handels-und Gesellschafts-recht absolviert.Darüber hinaus hatHerr Kratt sowohl

den theoretischen Teil bestanden alsauch die notwendige Anzahl der prakti-schen Fälle der Rechtsanwaltskammernachgewiesen. Herr Kratt darf daherden Fachanwaltstitel für Handels- undGesellschaftsrecht führen.

Unser Kanzleipart-ner Ulrich Lernerhat den Fachan-waltslehrgang fürSteuerrecht erfolg-reich absolviertund die notwen-dige Anzahl der

praktischen Fälle der Rechtsanwalts-

kammer nachgewiesen. Herr Ulrich Lerner darf daher den FachanwaltstitelFachanwalt für Steuerrecht führen. Darüber hinaus hat Ulrich Lerner nochden Fachberaterlehrgang für Unterneh-mensnachfolge (DStV e.V.) absolviertund erfolgreich bestanden, sowie dienotwendigen praktischen Fälle nachge-wiesen.

Die gesamte Kanzlei Lerner Lachen-maier & Partner gratuliert hierzu.

Verfasser: Michael Lachenmaier,Steuerberater

Herzlichen Glückwunsch!

Am 16. Juli 2017 hat das LL&P-Running-Team wieder am Villinger-Stadtlauf teilgenom-

men. Unter dem Motto „Laufend mit-

helfen“ waren wir mit einer großenMannschaft am Start. Für jede gelau-fene Runde spendet die Volksbankeinen Euro an die Caritas. An dieser

Stelle möchten wir uns bei unserenLäufern herzlich bedanken und freuenuns schon auf den nächsten Stadtlaufim Jahr 2018.

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Die Berater

„Laufend mithelfen“ war auch in diesem Jahrdas Motto von Lerner Lachenmaier & Partner

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Der Kläger, der zusammen mitseiner Ehefrau zur Einkom-mensteuer veranlagt wurde,

unterhielt zwei Wohnsitze in verschie-denen Städten. Er erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärungmachte er für seine selbstständige Tä-tigkeit Aufwendungen für das häusli-che Arbeitszimmer am ersten Wohnortin Höhe von 800,00 Euro und für dasArbeitszimmer an seinem Zweitwohn-sitz in Höhe von 1.900,00 Euro als Be-triebsausgaben geltend. Das Finanzamterkannte nur einen Betriebsausgaben-abzug in Höhe von 1.250,00 Euro an.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanz-amt recht. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Aufwendungen für einhäusliches Arbeitszimmer grundsätzlichnicht als Betriebsausgaben in Abzuggebracht werden. Dies gilt jedoch nicht,wenn für die betriebliche oder beruf -liche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatzzur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1

Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Falle istder Abzug der Betriebsausgaben auf1.250,00 Euro begrenzt. Bildet das Ar-beitszimmer aber den Mittelpunkt dergesamten betrieblichen und beruflichenBetätigung, so ist der Abzug unbe-grenzt möglich.

Der BFH stellte zunächst fest, dass diebeiden häuslichen Arbeitszimmer desKlägers nicht den Mittelpunkt der ge-samten betrieblichen und beruflichenBetätigung darstellten, weil der Klägerim Zusammenhang mit der Durchfüh-rung von Seminaren und Fortbildungs-veranstaltungen an zahlreichen ver-schiedenen Orten Einnahmen erzielte.Nur ein Anteil von deutlich weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeitentfiel auf die Tätigkeit in den Arbeits-zimmern. Es ging daher noch um dieFrage, ob für jedes der beiden Arbeits-zimmer maximal 1.250,00 Euro inAbzug gebracht werden konnten oderinsgesamt nur einmal 1.250,00 Euro.Der BFH stellte fest, dass der Höchst -

betrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3EStG ein personenbezogener Höchst -betrag sei. Dies bedeutet, dass er –gleichgültig wie viele Arbeitszimmerder Steuerpflichtige tatsächlich hat –,nur einmal in Anspruch genommenwerden kann. Der Höchstbetrag beziehtsich also nicht auf „ein“ Arbeitszimmer,sondern auf „einen Steuerpflichtigen“.

Auf Grund der personenbezogenenAuslegung der Höchstbetragsregelungkönnen mehrere Steuerpflichtige fürein und dasselbe häusliche Arbeitszim-mer jeweils den Höchstbetrag in Höhevon 1.250,00 Euro als Werbungskostenoder Betriebsausgaben im Rahmen ihrerEinkommensteuererklärung geltendmachen, soweit sie die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 6b EStG erfüllen und die jeweiligenAufwendungen mitgetragen haben.

Verfasser: Michael Lachenmaier,Steuerberater

Mehrere häusliche Arbeitszimmer

November 2017

29Die Berater

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Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung

Der Kläger hatte für sich einenprivaten Krankenversiche-rungsvertrag abgeschlossen.

Auf Grund entsprechender Selbst -behalte wurden geringere Versiche-rungsbeiträge mit dem Versicherungs-unternehmen vereinbart. In seinerEinkommensteuererklärung machte der Kläger den Selbstbehalt für sich als außergewöhnliche Belastung gel-tend. Da der Selbstbehalt allerdings geringer war als die zumutbare Eigen-belastung gemäß § 33 EStG, wirkte sichder Selbstbehalt steuerlich nicht aus.Der Kläger machte geltend, der Selbst-behalt sei als Krankenversicherungs -beitrag und somit als Sonderausgabenund nicht lediglich als außergewöhn -liche Belastungen zu berücksichtigen.Die Klage hatte weder beim Finanz -gericht noch beim BFH (Urteil vom01.06.2016 – X R 43/14) Erfolg.

Der BFH entschied, dass sich die Selbst-behalte steuerlich nicht auswirken kön-

nen, weil sie weder Sonderausgabendarstellen noch als außergewöhnlicheBelastung auf Grund der zumutbarenEigenbelastung zu berücksichtigen sind.Zu den Sonderausgaben gehören unteranderem Beiträge zur Krankenversiche-rung, wenn sie weder Betriebsausgabennoch Werbungskosten sind. Zu den Bei-trägen zu Versicherungen im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG gehörennicht nur die eigentlichen Prämien,sondern auch die üblichen mit demVersicherungsverhältnis zusammenhän-gen und vom Versicherungsnehmer zutragenden Nebenleistungen. Es musssich dabei aber um Beiträge „zu“ einerKrankenversicherung handeln. Zahlun-gen auf Grund von Selbst- oder Eigen-beteiligungen an entstehenden Krank-heitskosten gehören aber nicht zu denKrankenversicherungsbeiträgen, denndie Aufwendungen für die Selbstbetei-ligung sind keine Gegenleistung für dieErlangung von Versicherungsschutz,sondern gerade das Gegenteil. In Höhe

des Selbstbehaltes übernimmt die Kran-kenversicherung nicht das Risiko, fürkünftige Schadensfälle eintreten zumüssen. Vielmehr verbleibt dieses Risikoin diesem Umfang beim Versicherungs-nehmer. Dass dadurch Versicherungs-prämien gespart werden, spielt steuer-lich keine Rolle.

Die selbst getragenen Krankheitskostensind dem Grunde nach als außerge-wöhnliche Belastungen gemäß § 33EStG begünstigt. Der Abzug ist davonabhängig, dass die tatsächlichen Auf-wendungen die sogenannte zumutbareEigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3EStG, die vom Familienstand, der An-zahl der unterhaltsberechtigten Kindersowie vom Gesamtbetrag der Einkünfteabhängig ist, übersteigen.

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer

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Die Berater

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November 2017

31Die Berater

Ein Unternehmer des Baugewer-bes, der einen Fliesenverlege -betrieb hatte, hatte in erheb -

lichem Umfang Schwarzgeldgeschäftebetrieben. Er wurde deshalb zu einerBewährungsstrafe verurteilt.

Auf der Grundlage der Rechnungsbe-träge verschiedener Monate rechnetedie Deutsche Rentenversicherung denNettoumsatz des Beklagten hoch. DieUrlaubs- und Lohnausgleichskasse derBauwirtschaft verlangte nun von dem

Beklagten die Zahlung von Beiträgennach den für allgemein verbindlich er-klärten Tarifverträgen über das Sozial-kassenverfahren im Baugewerbe (VTV)in der jeweils geltenden Fassung. Siehat dabei geschätzt, dass der auf denvon der Deutschen Rentenversicherungermittelten Nettoumsatz entfallendenNettolohnanteil jeweils 66,67 % be-trage. Auf dieser Grundlage errechnetesie eine fiktive Bruttolohnsumme undverlangte nun den jeweils gültigen So-zialkassenbeitrag.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilvom 22.06.2016 entschieden, dass ille-gal gezahltes Arbeitsentgelt, für dasweder Steuern noch Sozialversiche-rungsbeiträge abgeführt wurden, zurBerechnung der Beiträge nach § 18 Abs.4 VTV nicht entsprechend § 14 Abs. 2SGB IV auf ein Bruttoarbeitsentgelt„hochgerechnet“ werden kann.

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer

Berechnung von Sozialkassenbeiträgen beiSchwarzgeldabreden

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Die Berater

HerausgeberLerner Lachenmaier & PartnerPartnerschaftsgesellschaft mbB

VerantwortlichHeinrich Lachenmaier

© Copyright 2017 by Lerner Lachenmaier & Partner

AnschriftLerner Lachenmaier & PartnerVillinger Straße 18D-78054 VS-SchwenningenTelefon: 077 20/99 77-0Telefax: 077 20/99 77-550E-mail: [email protected]: www.LLP-Kanzlei.de

Diese Information finden Sie auch auf unserer Homepagewww.LLP-Kanzlei.de als aktuellenPDF-Download!

Die Berater –Impressum

In einem aktuellen Urteil vom18.05.2017 hat der Bundesfinanz-hof entschieden, dass Scheidungs-

kosten nicht mehr als außergewöhn -liche Belastungen von der Steuer ab-gesetzt werden können. VerschiedeneFinanzgerichte hatten im Zusammen-hang mit der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die Gerichts- undAnwaltskosten für die Scheidung als

außergewöhnliche Belastungen zumAbzug zugelassen. Zur Begründungführten sie an, dass die zwangsläufigenScheidungskosten nicht zu den Prozess-kosten, sondern zu den existenziellenAufwendungen zählen.

Der BFH sah dies auf Grund der ab demVeranlagungszeitraum 2013 geltendenGesetzesänderung anders. In der Ver-

gangenheit hatte der BFH die Abzugs-fähigkeit von Ehescheidungskostenstets unter dem Gesichtspunkt derZwangsläufigkeit bejaht, entgegen derAuffassung der Finanzgerichte darinaber keinen Fall der Existenzbedrohunggesehen. Genau das ist aber seit derGesetzesänderung Voraussetzung fürdie Anerkennung als außergewöhnlicheBelastung. Dies hat zur Folge, dass dieScheidungskosten nicht mehr von derSteuer abgesetzt werden können.

Verfasser: Heinrich Lachenmaier,Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer

Scheidungskosten nichtvon der Steuer abziehbar