Beschichtungsanlagen€Œ Deutsche Fassung …ändige-trbs1203.de/normen/zusatz/2015-10-24 INFO...

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März 2005 DEUTSCHE NORM Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN Preisgruppe 16 DIN Deutsches Institut für Normung e.V. • Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet. ICS 87.100 ?$^ 9573088 www.din.de X DIN EN 13355 Beschichtungsanlagen – Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen – Sicherheitsanforderungen; Deutsche Fassung EN 13355:2004 Coating plants – Combined booths – Safety requirements; German version EN 13355:2004 Installations d’application – Cabines mixtes d’application et de séchage – Prescriptions de sécurité; Version allemande EN 13355:2004 © Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin www.beuth.de Gesamtumfang 48 Seiten Normen-Download-Beuth-Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover-KdNr.949619-LfNr.2776074001-2005-04-20 12:30

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März 2005DEUTSCHE NORM

Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN

Preisgruppe 16DIN Deutsches Institut für Normung e.V. • Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.

ICS 87.100

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www.din.de

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Beschichtungsanlagen –Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen –Sicherheitsanforderungen;Deutsche Fassung EN 13355:2004

Coating plants –Combined booths –Safety requirements;German version EN 13355:2004

Installations d’application –Cabines mixtes d’application et de séchage –Prescriptions de sécurité;Version allemande EN 13355:2004

©

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin www.beuth.de

Gesamtumfang 48 Seiten

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DIN EN 13355:2005-03

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Beginn der Gültigkeit

Diese Norm gilt ab 2005-03-01.

Nationales Vorwort

Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen.

Sie beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee 271 �Oberflächenbehandlungsgeräte �Sicherheit� des Europäischen Komitees für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 13355:2004.

Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Fachbereich Allgemeine Lufttechnik desNormenausschusses Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen.

Die Europäische Norm konkretisiert die grundlegenden Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG an erstmals im EWR in Verkehr gebrachte kombinierte Spritz- undTrocknungskabinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern.

Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenkann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandeltenAnforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung).

Die in Abschnitt 2 zitierten Europäischen Normen sind als DIN-EN- bzw. DIN-EN-ISO-Normen mit gleicherZählnummer veröffentlicht.

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EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 13355

Dezember 2004

ICS 87.100

Deutsche Fassung

BeschichtungsanlagenKombinierte Spritz- und Trocknungskabinen

Sicherheitsanforderungen

Coating plants �Combined booths �Safety requirements

Installations d'application �Cabines mixtes d'application et de séchage �

Prescriptions de sécurité

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 22. November 2004 angenommen.

Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denendieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listendieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrageerhältlich.

Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache,die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.

CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, derSchweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.

EUR OP ÄIS C HES KOM ITEE FÜR NOR M UNGEUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATIONC O M I T É E U R O P É E N D E N O R M A LI S A T I O N

Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel

© 2004 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchemVerfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CENvorbehalten.

Ref. Nr. EN 13355:2004 D

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InhaltSeite

Vorwort........................................................................................................................................................................ 4Einleitung .................................................................................................................................................................... 51 Anwendungsbereich..................................................................................................................................... 62 Normative Verweisungen ............................................................................................................................. 63 Begriffe........................................................................................................................................................... 84 Liste der signifikanten Gefährdungen ...................................................................................................... 114.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 114.2 Mechanische Gefährdungen ...................................................................................................................... 114.3 Elektrische Gefährdungen ......................................................................................................................... 124.4 Thermische Gefährdungen ........................................................................................................................ 124.5 Gefährdungen durch Lärm......................................................................................................................... 124.6 Gefährdungen durch Strahlung................................................................................................................. 124.7 Gefährdungen durch gesundheitsgefährliche Stoffe.............................................................................. 124.8 Gefährdungen durch Brände und Explosionen ....................................................................................... 134.9 Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung und Fehlfunktionen der Steuerung ............ 144.10 Gefährdungen durch Not-Aus-Einrichtungen .......................................................................................... 145 Sicherheitsanforderungen und/oder -maßnahmen ................................................................................. 145.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 145.2 Sicherheitsmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen ................................................................ 145.3 Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen .................................................................... 155.4 Sicherheitsmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen.................................................................... 165.5 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm ................................................................... 165.6 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung durch Strahlung ............................................................... 165.7 Sicherheitsmaßnahmen gegen gesundheitsgefährliche Stoffe ............................................................. 175.8 Brand- und Explosionsschutz ................................................................................................................... 195.9 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung und

Fehlfunktionen der Steuerung ................................................................................................................... 235.10 Not-Aus-Einrichtungen............................................................................................................................... 236 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsmaßnahmen................................................... 246.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 246.2 Mechanische Gefährdungen ...................................................................................................................... 246.3 Elektrische Gefährdungen ......................................................................................................................... 246.4 Thermische Gefährdungen ........................................................................................................................ 246.5 Gefährdungen durch Lärm......................................................................................................................... 246.6 Gefährdungen durch Strahlung................................................................................................................. 246.7 Gesundheitsgefährliche Stoffe .................................................................................................................. 246.8 Brände und Explosionen............................................................................................................................ 256.9 Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung............... 266.10 Not-Aus-Einrichtungen............................................................................................................................... 267 Benutzerinformationen............................................................................................................................... 267.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 267.2 Betriebsanleitung........................................................................................................................................ 277.3 Kennzeichnung............................................................................................................................................ 29Anhang A (normativ) Bestimmung der Konzentration brennbarer Stoffe hinsichtlich der UEG (Spritz-

Betrieb) .......................................................................................................................................................... 30A.1 Berechnung ................................................................................................................................................. 30A.2 Berechnungsbeispiele................................................................................................................................ 31Anhang B (normativ) Messung der Luftgeschwindigkeit..................................................................................... 33B.1 Messausrüstung.......................................................................................................................................... 33B.2 Messbedingungen....................................................................................................................................... 33

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Seite

Anhang C (normativ) Geräuschmessung ...............................................................................................................38C.1 Allgemeines ..................................................................................................................................................38C.2 Messung des Schalldruckpegels am Arbeitsplatz ...................................................................................38C.3 Messungen des Schallleistungspegels .....................................................................................................40C.4 Angabe von Geräuschemissionswerten....................................................................................................40Anhang D (informativ) Einteilung der Konstruktions-Werkstoffe nach ihrem Brandverhalten �

Nationale Normen ........................................................................................................................................41Anhang E (informativ) Verweisungen auf nationale Expositions-Grenzwerte ...................................................42Anhang F (informativ) Äquivalenz von Zoneneinteilung und Kategorien der Zündschutzart...........................43Anhang ZA (informativ) Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden

Anforderungen der EU-Richtlinie 98/37/EG...............................................................................................44Literaturhinweise ......................................................................................................................................................45

Bilder

Bild B.1 � Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten kombinierten Kabinen................ 34

Bild B.2 � Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in horizontal belüfteten kombinierten Kabinen ........... 36

Bild B.3 � Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten kombinierten Kabinen fürjeweils ein großes Werkstück mit genau festgelegten Abmessungen ....................................................... 37

Bild C.1 � Messpunkt in einer kombinierten Kabine (mit einer Länge von weniger als 16 m) ....................... 39

Bild C.2 � Messpunkte in einer kombinierten Kabinen (mit einer Länge von mehr als 16 m)........................ 39

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Vorwort

Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung einesidentischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2005, und etwaige entgegenstehende nationale Normenmüssen bis Juni 2005 zurückgezogen werden.

Dieses Dokument wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommission und derEuropäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richt-linien 98/37/EG und 94/9/EG.

Zusammenhang mit EU-Richtlinien, siehe informativen Anhang ZA, der Bestandteil dieses Dokuments ist.

Diese Dokument ist Bestandteil der Normenreihe zur Sicherheit bei Entwicklung und Konstruktion von Maschinenund Anlagen zur Oberflächenbeschichtung mit organischen Stoffen (Lacke, Farben und ähnliche Produkte).

Diese Dokument basiert im Wesentlichen auf EN 12215 und EN 1539.

ANMERKUNG Obwohl eine Spritzkabine als Gesamtheit formal nicht unter die ATEX Richtlinie 94/9/EG fällt, basiert diesesDokument auf einer grundlegenden Risikoeinschätzung nach dieser Richtlinie.

Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Ländergehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,Vereinigtes Königreich und Zypern.

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Einleitung

Diese Europäische Norm ist eine Typ C-Norm wie in EN ISO 12100 festgestellt.

Auf die betreffenden Maschinen und die behandelten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungs-ereignisse wird im Anwendungsbereich dieser Norm hingewiesen.

Für Maschinen, die nach den Festlegungen dieser Typ C-Norm konzipiert und gebaut worden sind, gilt: Wenn dieFestlegungen in dieser Typ C-Norm von den Festlegungen in Typ A- oder B-Normen abweichen, haben dieFestlegungen dieser Typ C-Norm Vorrang gegenüber den Festlegungen der anderen Normen.

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1 Anwendungsbereich

Dieses Dokument gilt für kombinierte Kabinen zum Auftragen von organischen flüssigen Beschichtungsstoffendurch Bedienungspersonen bei einer höchsten Trocknungstemperatur von 100°C und behandelt alle signifikantenGefährdungen, die auf kombinierte Kabinen zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend denvorhersehbaren Bedingungen des Herstellers verwendet werden (siehe Abschnitt 4).

Im Sinne dieses Dokuments ist eine kombinierte Kabine eine Gesamtheit der folgenden Ausrüstung:

technische Lüftung durch einen oder mehrere Ventilator(en),

Heizsystem für die technische Lüftung (z. B. Wärmetauscher oder Brenner),

kraftbetriebene Drossel- und Umschaltklappen,

Trockenluftfilter- und/oder Luft-Nassreinigungssysteme,

automatische Brandlöscheinrichtung/elektrische Ausrüstung,

Steuer- und Energiekreise, die zum Auftragen und Trocknen der flüssigen Beschichtungsstoffe in einem miteiner technischen Lüftung ausgestatteten geschlossenen Raum zusammengefügt sind,

in besonderen Fällen: Arbeitsgrube.

Dieses Dokument gilt nicht für:

a) Spritzkabinen mit automatischen Spritzsystemen, Spritzkabinen für organische Pulverlacke (Pulverbe-schichtungskabinen), offene Spritzkabinen (Spritzstände und -wände) und ortsbewegliche Heizeinrichtungen,

b) Gestaltung und Konstruktion von Fundament und Gebäude, wo die kombinierte Kabine aufgestellt ist;

c) Bauwesen und Architektur, wenn die Kabine als Teil eines neuen oder bereits vorhandenen Gebäudesgestaltet und konstruiert ist;

d) Spritzeinrichtungen (siehe EN 1953), automatische Einrichtungen für Spritzsysteme, z. B. Roboter (sieheEN 775) oder Bewegungseinrichtungen oder ähnliche Systeme, Förderer, Hubeinrichtungen und Stetigförderer(siehe EN 619).

Dieses Dokument gilt nicht für kombinierte Kabinen, die hergestellt wurden, bevor CEN dieses Dokumentveröffentlichte.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden normativen Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datiertenVerweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabedes in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

EN 418, Sicherheit von Maschinen � NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte � Gestaltungsleitsätze.

EN 525, Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen vonRäumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW.

EN 563, Sicherheit von Maschinen � Temperaturen berührbarer Oberflächen � Ergonomische Daten zur Festle-gung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen.

EN 746-1, Industrielle Thermoprozessanlagen � Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielleThermoprozessanlagen.

EN 746-2, Industrielle Thermoprozessanlagen � Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoff-führungssysteme.

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EN 954-1, Sicherheit von Maschinen � Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen � Teil 1: AllgemeineGestaltungsleitsätze.

EN 971-1, Lacke und Anstrichstoffe � Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe � Teil 1:Allgemeine Begriffe.

EN 981, Sicherheit von Maschinen � System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale.

EN 982, Sicherheit von Maschinen � Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und derenBauteile � Hydraulik.

EN 983, Sicherheit von Maschinen � Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und derenBauteile � Pneumatik.

EN 1037, Sicherheit von Maschinen � Vermeidung von unerwartetem Anlauf.

EN 1088, Sicherheit von Maschinen � Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrich-tungen � Leitsätze für Gestaltung und Auswahl.

EN 1127-1:1997, Explosionsfähige Atmosphären � Explosionsschutz � Teil 1: Grundlagen und Methodik.

EN 1539:2000, Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden � Sicherheitsanforderungen.

EN 1953, Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe � Sicherheitsanforderungen.

EN ISO 12100-1, Sicherheit von Maschinen � Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze � Teil 1:Grundsätzliche Terminologie, Methodologie (ISO 12100-1:2003).

EN ISO 12100-2:2003, Sicherheit von Maschinen � Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze �Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003).

prEN 12753, Thermische Reinigungsanlagen für Abluft aus Anlagen zur Oberflächenbehandlung � Sicherheitsan-forderungen.

EN 12433-1, Tore � Terminologie � Teil 1: Bauarten von Toren.

EN 12433-2, Tore � Terminologie � Teil 2: Bauteile von Toren.

EN 12445, Tore � Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore � Prüfverfahren.

EN 12453, Tore � Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore � Anforderungen.

EN 12635, Tore � Einbau und Nutzung.

EN 12978, Türen und Tore � Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore � Anforderungen undPrüfverfahren.

EN 13463-1:2001, Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen �Teil 1: Grundlagen und Anforderungen.

EN 13463-5, Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen � Teil 5: Schutz durchKonstruktive Sicherheit �c".

EN 13478, Sicherheit von Maschinen � Brandschutz.

EN 60079-0:2004, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche � Allgemeine Bestimmungen(IEC 60079-0:2004).

EN 60079-15:2003, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche � Zündschutzart �n"(IEC 60079-15:2001, modified).

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EN 60204-1:1997, Sicherheit von Maschinen � Elektrische Ausrüstung von Maschinen � Teil 1: Allgemeine Anfor-derungen (IEC 60204-1:1997).

prEN 14986, Konstruktion von Ventilatoren in explosionsgefährdeten Bereichen.

EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529:1989).

EN 61000-6-1, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) � Teil 6-1: Fachgrundnormen; Störfestigkeit;Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe (IEC 61000-6-1:1997, modifiziert).

EN 61000-6-3, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) � Teil 6-3: Fachgrundnormen, Fachgrundnorm Störaus-sendung; Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe (IEC 61000-6-3:1996, modifiziert).

EN 61000-6-4, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) � Teil 6-4: Fachgrundnormen; Fachgrundnorm Störaus-sendung; Industriebereich (IEC 61000-6-4:1997, modifiziert).

EN ISO 3746, Akustik � Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruck-messungen � Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:1995).

EN ISO 4871, Akustik � Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten(ISO 4871:1996).

EN ISO 11202, Akustik � Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten � Messung von Emissions-Schall-druckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten � Verfahren der Genauigkeitsklasse 3 für Mes-sungen unter Einsatzbedingungen (ISO 11202:1995).

EN ISO 14122-2, Sicherheit von Maschinen � Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen � Teil 2: Arbeitsbühnenund Laufstege (ISO 14122-2:2001).

EN ISO 14122-3, Sicherheit von Maschinen � Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen � Teil 3: Treppen,Treppenleitern und Geländer (ISO 14122-3:2001).

EN ISO 14122-4, Sicherheit von Maschinen � Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen � Teil 4: OrtsfesteSteigleitern (ISO 14122-4:2004).

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Norm gelten die Begriffe aus EN ISO 12100-1:2003.

Speziell für diese Norm benötigte zusätzliche Begriffe sind nachfolgend aufgelistet.

3.1kombinierte Spritz- und TrocknungskabineGesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponenten wie z. B. Ventilator(en), Heizsystemfür die technische Lüftung (z. B. Wärmetauscher, Brenner), kraftbetriebene Drossel- und Umschaltklappen,Leitungen für die technische Lüftung, Trockenluftfilter- und/oder Luft-Nassreinigungssystem, automatische Feuer-löscheinrichtungen, spezifische elektrische Zusatzausrüstung, Steuer- und Energiekreise, die zum Auftragen undTrocknen der flüssigen Beschichtungsstoffe in einem mit einer technischen Lüftung ausgestatteten geschlossenenRaum zusammengefügt sind

3.2Arbeitsgrubebeleuchtete und belüftete Grube im Boden, in der die Bedienungsperson beim Unterbodenspritzen arbeitet

3.3organischer flüssiger Beschichtungsstofforganisches flüssiges Produkt, das auf einen Untergrund aufgetragen einen Film bildet, der schützende, dekorativeund/oder andere spezifische technische Eigenschaften besitzt, z. B. Farben, Lacke, einschließlich deren Lösemittelund Verdünnungsmittel (siehe EN 971-1)

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3.4LösemittelFlüssigkeit aus einem oder mehreren Bestandteilen, die unter normalen Trocknungsbedingungen flüchtig ist und inder sich das Bindemittel vollständig löst (siehe 1.4.5 von EN 971-1:1996)

ANMERKUNG Lösemittel sind auch in Reinigungsmitteln enthalten.

3.5SpritzenAuftragen von Beschichtungsstoffen auf Werkstücke innerhalb der kombinierten Kabine durch pneumatische,airless, elektrostatische Spritzverfahren oder Kombinationen davon

3.6TrocknungVerdampfen von Flüssigkeiten aus den zu bearbeitenden Gütern (siehe 3.5 von EN 1539:2000)

3.7AushärtenUmwandlung eines flüssigen oder pastösen Beschichtungsstoffes oder eines Pulverlackes in einen endgültigenfesten Stoff (siehe 3.8 von EN 1539:2000)

ANMERKUNG Dieser Prozess wird auch als Gelieren, Durchhärtung und Durchtrocknung bezeichnet.

3.8technische Lüftungder durch einen oder mehrere Ventilator(en) erzielte Luftaustausch

3.9UmluftLuft, die aus einem Raum abgesaugt und wieder in denselben zurückgeführt wird

3.10Luftreinigung (Filtersystem)System zur Zufuhr von sauberer Luft in die Kabine und zur Reinigung der aus der kombinierten Kabineabgesaugten kontaminierten Luft

3.11brennbare StoffeStoff in Form von Gas, Dampf, Flüssigkeit, Feststoff oder Gemischen davon, der bei Entzündung eine exothermeReaktion mit Luft eingehen kann (siehe 3.1 von EN 1127-1:1997)

ANMERKUNG �Entzündliche Stoffe� und �brennbare Stoffe� sind äquivalente Benennungen. Beispiele für brennbare Stoffesind Lack-Aerosole und Lösemittel.

3.12explosionsfähige AtmosphäreGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, indem sich nach erfolgter Entzündung der Verbrennungsvorgang auf das unverbrannte Gemisch überträgt (sieheEN 1127-1)

3.13untere Explosionsgrenze (UEG)untere Grenze des Bereiches der Konzentration eines brennbaren Stoffes in Luft, in dem eine Explosion auftretenkann (siehe 3.8 und 3.13 von EN 1127-1:1997)

ANMERKUNG �Explosionsgrenze� und �Zündgrenze" sind äquivalent. In Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauchwird in dieser Norm nur �Explosionsgrenze" verwendet.

3.14Gesamtdampfraumgesamter Raum innerhalb der Kabine während des Spritz- oder Trocknungs-Betriebes, in dem freigesetztebrennbare Stoffe vorhanden sein können. Der Gesamtdampfraum schließt die Sektionenlüftung (eine odermehrere) des Umluftsystems der kombinierten Kabine ein und endet am Abluftstutzen

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ANMERKUNG Zum Gesamtdampfraum zählen nicht die in die Kabine eingebrachten Werkstücke, Träger, Transportein-richtungen oder thermische Reinigungssysteme (siehe prEN 12753).

3.15GefahrenzonenBereiche, in dem Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre auftreten können. Die Wahrscheinlichkeit desAuftretens von explosionsfähiger Atmosphäre ist in Zonen unterteilt

3.15.1Zone 0Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebelmit Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist (siehe 6.3.2 von EN 1127-1:1997)

3.15.2Zone 1Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Formvon Gas, Dampf oder Nebel mit Luft bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt (siehe 6.3.2 von EN 1127-1:1997)

3.15.3Zone 2Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischungbrennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft auftritt, wenn sie aber dennoch auftritt, dann nurkurzfristig (siehe 6.3.2 von EN 1127-1:1997)

3.16Gerätekategorie

3.16.1Gerätekategorie 1, Gruppe IIGeräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen ständig oder langzeitig oder häufigeine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oderNebeln oder Staub/Luft-Gemischen besteht (siehe 3.2.3 von EN 13463-1:2001)

ANMERKUNG Geräte der Kategorie 1 sind für die Verwendung in Zone 0 geeignet.

3.16.2Gerätekategorie 2, Gruppe IIGeräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eineexplosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt (siehe 3.2.4 von EN 13463-1:2001)

ANMERKUNG Geräte der Kategorie 2 sind für die Verwendung in Zone 1 geeignet.

3.16.3Gerätekategorie 3, Gruppe IIGeräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dasseine explosionsfähige Atmosphäre durch Gemische aus Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen auftritt, wenn sie doch auftritt, dann wahrscheinlich nur selten und kurzzeitig (siehe 3.2.5 vonEN 13463-1:2001)

ANMERKUNG Geräte der Kategorie 3 sind für die Verwendung in Zone 2 geeignet.

3.17Expositions-GrenzwerteGrenzwerte für Exposition am Arbeitsplatz, die in den Arbeitsschutzgesetzen festgelegt sind

ANMERKUNG Verweisungen auf nationale Expositionsgrenzwerte, siehe Anhang E.

3.18höchste Trocknungstemperaturoberer Temperatur-Grenzwert des zirkulierenden Trocknungsmediums (im Allgemeinen Luft) innerhalb desArbeitsbereiches, für den die kombinierte Kabine gestaltet und konstruiert wurde

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3.19Heizsystem für die technische LüftungSystem zur Wärmeerzeugung und zum Heizluftaustausch, direkt und indirekt, das Brenner, Brennkammer,Wärmetauscher, Ventilator(en), Zu-, Ab- und Umluftleitungen, Einhausungen und Zusatzeinrichtungen, Mess- undRegeleinrichtungen umfassen kann

4 Liste der signifikanten Gefährdungen

4.1 Allgemeines

Dieser Abschnitt enthält alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse,soweit sie in diesem Dokument behandelt werden, die nach dem Verfahren zur Abschätzung des Risikos alssignifikant für diese Art von Maschinen festgestellt wurden und für die Maßnahmen zur Beseitigung oderReduzierung des Risikos erforderlich sind.

Alle durch die Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe und deren Zusatzausrüstung hervorge-rufenen Gefährdungen werden durch EN 1953 abgedeckt.

ANMERKUNG EN 1050 enthält Informationen zum Verfahren der Risikoanalyse.

4.2 Mechanische Gefährdungen

4.2.1 Scheren, Quetschen und Einziehen

Diese Gefährdungen können z. B. auftreten durch:

unerwartete Betätigung von Fördereinrichtungen (beim Beschicken von kombinierten Kabinen),

Ventilatoren (z. B. Verletzungen durch nachlaufendes Ventilatorenrad) und Luftaustausch-Ventile beikombinierten Kabinen,

Klappenversteller,

bewegliche Teile von kombinierten Kabinen (z. B. Türen, Tore und Hauben).

4.2.2 Fehlende Fluchtmöglichkeit für Bedienungspersonen

Diese Gefährdungen können auftreten:

durch Hindernisse oder Behinderungen aufgrund von Unfällen mit mechanischen Ursachen oder Ausbrucheines Feuers, wodurch eine schnelle Flucht der Bedienungsperson(en) aus der Spritzkabine, einschließlichder Arbeitsgrube(n), verhindert wird;

durch einen zufälligen starken Abfall des Innendruckes einer geschlossenen kombinierten Kabine (z. B. Ver-stopfung des Lufteinlasses), wodurch:

die Türen durch mechanische Verformung der kombinierten Kabine verklemmt werden; die zum Öffnen der Türen benötigte Kraft nicht mehr durch die Bedienungsperson aufgebracht werden

kann.

4.2.3 Gefährdungen durch Rutschen oder Stürzen der Bedienungsperson

Diese Gefährdungen können auftreten:

auf Leitern, Gängen, Bühnen oder Treppen,

auf Bodenrosten,

auf gleitfördernden Fußböden.

Diese Gefährdungen können durch unzureichende Beleuchtung erhöht werden.

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4.3 Elektrische Gefährdungen

4.3.1 Elektrischer Schlag (durch direktes oder indirektes Berühren)

Diese Gefährdungen können z. B. hervorgerufen werden durch:

aktive Bauteile, die aus betriebstechnischen Gründen nicht isoliert sind (z. B. an elektrostatischen Einrich-tungen),

aktive Bauteile, wenn deren Isolierung durch den Kontakt mit Lösemitteln oder durch mechanische Einflüssebeschädigt ist.

4.3.2 Äußere Einflüsse auf elektrische Teile

Diese Gefährdungen können z. B. auftreten:

wenn durch Wechselwirkung zwischen der elektrostatischen Hochspannungsausrüstung und den Bauteilender Steuerungen und Sicherheitssysteme gefährliche Fehlfunktionen, wie z. B. Kurzschluss der elektronischenSicherheitsschaltkreise, der Schutzeinrichtung an den Zugängen zu Gefahrenbereichen, der Warneinrich-tungen usw., hervorgerufen werden.

4.4 Thermische Gefährdungen

Diese Gefährdungen können z. B. auftreten:

durch Berühren von leicht erreichbaren heißen Oberflächen.

4.5 Gefährdungen durch Lärm

Diese Gefährdungen können innerhalb und außerhalb von kombinierten Kabinen auftreten.

Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Geräuschemissionen z. B. von:

Ventilatoren,

hohen Luftgeschwindigkeiten in Rohrleitungen und Bauteilen der kombinierten Kabine,

Luft-Nassreinigungssystemen,

mit Druckluft betriebener Ausrüstung (Düsen von Einrichtungen zum Spritzen und Versprühen, Pumpen,Ventile usw.).

4.6 Gefährdungen durch Strahlung

Diese Gefährdungen können z. B. bei Verwendung einer infraroten Strahlungsquelle (IR) auftreten, durch die z. B.:

Augenverletzungen,

Verbrennungen

hervorgerufen werden können.

4.7 Gefährdungen durch gesundheitsgefährliche Stoffe

4.7.1 Kontakt mit oder Absorption von gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten (Anstrichstoffen, Lösemitteln,hydraulischen oder Wärmeträger-Flüssigkeiten), durch die Verletzungen der Haut oder Augen sowieHautkrankheiten hervorgerufen werden.

4.7.2 Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen, die aus den flüssigen organischen Beschichtungsstoffenfreigesetzt wurden.

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4.7.3 Einatmen von giftigen Gasen, die vom Heizsystem freigesetzt wurden (z. B. Heizgase, Verbrennungs-gase).

4.7.4 Einatmen von gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen, die von der automatischen Feuerlöschanlagefreigesetzt wurden.

4.8 Gefährdungen durch Brände und Explosionen

4.8.1 Gefährdungen durch Brände

Gefährdungen durch Brände werden hervorgerufen durch Kontakt mit oder Zündung von entzündlichen oderbrennbaren Stoffen durch:

heiße Oberflächen (z. B. an Heizsystemen, an elektrischer Ausrüstung),

mechanisch erzeugte Funken (z. B. von Ventilatoren und/oder Fördereinrichtungen),

elektrostatische und atmosphärische Entladungen,

elektrische Funken,

Schweißen und andere Quellen thermischer Energie (z. B. während Instandhaltungsarbeiten).

ANMERKUNG Beispiele für brennbare Stoffe sind z. B.:

Beschichtungsstoffe, Lösemittel oder Verdünnungsmittel,

Konstruktionsteile,

Kondensate und Ablagerungen von Anstrichstoffen in Isolierungen, in Gruben, Abluftleitungen und Filtern,

Brennstoffe, die in den Brennern des Heiz- und Trocknungssystems verwendet werden,

brennbare Flüssigkeiten, die zu Reinigungszwecken eingesetzt werden,

Kraftstoffdämpfe aus dem Kraftfahrzeugtank (z. B. bei der Fahrzeugreparaturlackierung).

4.8.2 Gefährdungen durch Explosionen

Gefährdungen durch Explosionen treten auf als Folge eines Anstiegs der Konzentration der brennbaren Stoffeoberhalb der unteren Explosionsgrenze (UEG) und durch Kontakt oder Zündung durch:

heiße Oberflächen (z. B. an Heizsystemen, an elektrischer Ausrüstung),

mechanisch erzeugte Funken (z. B. von Ventilatoren und/oder Fördereinrichtungen),

elektrostatische und atmosphärische Entladungen,

elektrische Funken,

Schweißen und andere Quellen thermischer Energie (z. B. während Instandhaltungsarbeiten).

ANMERKUNG Beispiele für brennbare Stoffe, die die Konzentration oberhalb die Untere Explosionsgrenze erhöhen können,sind z. B.:

Lösemitteldämpfe, die während des Spritz- und Trocknungsprozesses entstehen,

Dämpfe von Brennstoffen und/oder von den Verbrennungsprodukten des Heizsystems,

freigesetzte Dämpfe aus Ablagerungen,

brennbare Heizgase,

Kraftstoffdämpfe.

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4.9 Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung und Fehlfunktionen der Steuerung

4.9.1 Versagen der Energieversorgung

kann führen zu:

Verlust der Überwachungseinrichtungen und damit verbundener Verringerung des Volumenstromes dertechnischen Lüftung,

unerwartetem Abschalten von Steuerungen,

Verlust der Überwachungseinrichtungen und damit verbundener gefährlicher Erhöhung der Lösemittelkon-zentrationen,

Verlust der Überwachungseinrichtungen und damit verbundener gefährlicher Verringerung der Umluft-Volumenstromes,

Ausfall der Beleuchtung.

4.9.2 Gefährdungen durch Störung oder Fehlfunktion der Steuerung (unerwarteter Anlauf)

können führen zu:

fehlerhafter Drosselklappenstellung und damit verbundener erhöhter Lösemittelkonzentrationen,

falschem Ablauf von grundlegenden Steuerungsfunktionen und damit verbundener Start der Beheizung vorAnlauf der technischen Lüftung,

Fehlfunktion der Temperatur-Überwachungseinrichtung und damit verbundener gefährlicher Temperaturan-stieg des Heizsystems.

4.10 Gefährdungen durch Not-Aus-Einrichtungen

Die Verwendung von Not-Aus-Einrichtungen kann zu einer Unterbrechung des Abluft- oder des Umluftvolumen-stromes führen und als Folge davon zu einer gefährlichen Verringerung des Volumenstroms der technischenLüftung, einem gefährlichen Anstieg der Konzentration der brennbaren Stoffe (siehe 4.8.2).

5 Sicherheitsanforderungen und/oder -maßnahmen

5.1 Allgemeines

Kombinierte Kabinen müssen den Sicherheitsanforderungen und/oder -maßnahmen dieses Abschnittes entspre-chen. Außerdem müssen kombinierte Kabinen im Hinblick auf Gefährdungen, die relevant, aber nicht signifikantsind und die nicht in dieser Norm behandelt werden (z. B. scharfe Kanten), nach den Leitsätzen der EN ISO 12100konstruiert sein.

ANMERKUNG Gefährdungen durch Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe und durch derenZusatzausrüstung hervorgerufene Gefährdungen sind durch EN 1953 abgedeckt.

5.2 Sicherheitsmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen

5.2.1 Scheren, Quetschen und Einziehen

Verletzungen durch Scheren, Quetschen oder Einziehen durch Bewegungen der Maschinenteile und Ausrüstungsind durch Gestaltung und Konstruktion zu vermeiden. Das Berühren Gefahr bringender Teile der Maschine istdurch folgende Maßnahmen zu vermeiden:

bei Ventilatoren und automatischen Klappenverstellern: Installation von beweglichen Verdeckungen;

bei kraftbetriebenen Türen: mechanische oder lichtgesteuerte Schutzvorrichtungen;

bei Türen, Toren und Hauben: auswechselbare oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, diehydraulisch, pneumatisch oder elektrisch mit der/dem Gefahr bringenden Bewegung/Ereignis verriegelt sind.

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Wenn automatische Einrichtungen für Spritzsysteme, wie z. B. Roboter oder Bewegungseinrichtungen oderähnliche Systeme, installiert sind, ist der Zugang zu den Gefahrenbereichen durch Türen oder andereSchutzeinrichtungen (mechanisch oder lichtgesteuert), mit der/dem gefahrbringenden Bewegung/Ereignis zuverriegeln (siehe auch 5.8.2.5).

ANMERKUNG Roboter werden in EN 775 behandelt.

5.2.2 Fehlende Fluchtmöglichkeit

Kombinierte Kabinen müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass sie im Notfall von allen eingeschlossenenPersonen jederzeit ungehindert in kürzester Zeit verlassen werden können.

ANMERKUNG Hilfseinrichtungen wie Roboter und ähnliche automatische Einrichtungen sind nicht im Anwendungsbereich(siehe Anwendungsbereich, d)) enthalten.

Türen für Bedienungspersonen:

müssen von innen und außen zu öffnen sein,

müssen von innen durch einfachen Druck zu öffnen sein, unabhängig vom Luftdruck (hoch oder niedrig)innerhalb der kombinierten Kabine,

müssen selbstschließend sein,

müssen mindestens 800 mm breit und 2 000 mm hoch (freie Öffnung) sein.

Kombinierte Kabinen müssen mit mindestens zwei so weit wie praktisch möglich auseinander liegenden Türenausgestattet sein, die ständig zugänglich und im Allgemeinen nicht abschließbar sind. Auch beim Beschicken derkombinierten Kabine darf der Weg für die Bedienungsperson zu mindestens einer dieser Türen nicht mehr als 10 mbetragen.

Wenn die Beladungstür durch einfachen Druck von innen zu öffnen ist, reicht eine zusätzliche Zugangstür aus.

Bei einer maximalen Wandlänge von 5 m ist eine Tür ausreichend.

Kraftbetriebene Türen und vertikale oder horizontale Schiebetüren werden nicht als Zugangstür für Bedienungsper-sonen betrachtet. Kraftbetriebenen Türen müssen prEN 12433, prEN 12445, prEN 12453, prEN 12635 undprEN 12978 entsprechen.

Zusätzlich muss jede Seite der kombinierten Kabinen 1 m länger und breiter als das größte zu beschichtendeWerkstück sein.

5.2.3 Sicherheitsmaßnahmen gegen Rutschen und Stürzen der Bedienungsperson

Bodenroste, Plattformen und andere Trittflächen, die möglicherweise betreten werden, müssen so gestaltet undkonstruiert sein, dass Gefährdungen durch Rutschen oder Stürzen auf ein Minimum herabgesetzt sind.

Leitern, Gänge und Geländer müssen mit EN ISO 14122-2, EN ISO 14122-3 und EN ISO 14122-4 überein-stimmen.

Gitterroste, Plattformen oder ähnliche Einrichtungen müssen fest in ihrem Rahmen liegen, um Verschiebungen undInstabilität zu vermeiden.

Die kombinierte Kabine ist ausreichend mit einer Mindest-Beleuchtungsstärke von 600 lux zu beleuchten.

5.3 Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

5.3.1 Allgemeines

Die elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen.

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5.3.2 Elektrische Ausrüstung

Der Schutz gegen elektrischen Schlag muss den Anforderungen in Abschnitt 6 von EN 60204-1:1997 entsprechen.

Die Isolierung der elektrischen Ausrüstung muss gegen Lösemittel und andere aggressive Flüssigkeiten resistentsein. Die elektrische Ausrüstung muss gegen äußere mechanische Einflüsse geschützt sein.

Alle leitfähigen Teile der Installation müssen geerdet sein (siehe EN 60204-1).

ANMERKUNG Spritzpistolen und Zusatzeinrichtungen siehe EN 1953. Elektrostatische Handsprühpistolen siehe EN 50050und EN 1953.

5.3.3 Äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung

Alle für die Sicherheit relevanten Systeme und Apparate müssen so konstruiert sein, dass sie nicht durchWechselwirkungen mit elektromagnetischen Feldern beeinflusst werden können (siehe EN 61000-6-1,EN 61000-6-3, EN 61000-6-4).

5.4 Sicherheitsmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

Der Schutz gegen Verbrennungen an heißen Oberflächen muss durch geeignete Isolierung oder Berührungsschutzinnerhalb des Hand-/Armbereiches und des Arbeitsbereiches sichergestellt sein. In Übereinstimmung mit EN 563muss die Oberflächentemperatur unter 60°C liegen (bei einer Umgebungstemperatur von 20°C). An kleinen,begrenzten Bereichen der Oberfläche sind Ausnahmen möglich (z. B. Brennerflansche, Bolzen, Ventilator- undWalzenwelle).

ANMERKUNG Sicherheit von Einrichtungen zum Heißspritzen, siehe EN 1953.

5.5 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm

Kombinierte Kabinen müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass Gefährdungen durch Luftschall-Emissionenauf ein Minimum herabgesetzt werden, unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der Verfügbarkeitvon Mitteln zur Lärmminderung, insbesondere an der Entstehungsstelle.

Folgende Maßnahmen können � wenn möglich � angewendet werden:

Ausrüstung auf nichtschwingende Träger setzen;

flexible Verbindungen zwischen Rohrleitungen, insbesondere zwischen Ventilatoren und Leitungen;

Auswahl der Ventilatordrehzahlen nach den günstigsten Lärmkurven;

Begrenzung der Strömungsgeschwindigkeit der Luft in Rohrleitungen;

Schallschutz an Rohrleitungen;

Mittel zur Vermeidung von Vibrationen, Resonanzen und allen anderen Geräuschen, die durch dieZusatzausrüstungen, welche dauerhaft in der kombinierten Kabine installiert und fest mit ihr verbunden sind,verursacht werden und sich nicht auf die kombinierten Kabine übertragen dürfen.

ANMERKUNG 1 Diese Aufzählung ist nicht vollständig. EN ISO 11688-1 enthält allgemeine technische Informationen, allge-mein anerkannte technische Regeln und Mittel zur Gestaltung und Konstruktion von geräuscharmen Maschinen.

ANMERKUNG 2 EN ISO 11688-2 gibt nützliche Informationen zur Lärmentstehung in Maschinen, Anlagen und Systemen.

ANMERKUNG 3 Bezüglich Lärmemissionen von Luftkompressoren und Spritzeinrichtungen, siehe EN 1012-1 und EN 1953.

5.6 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung durch Strahlung

Heizsysteme mit Infrarot-Strahlern (IR) sind so zu gestalten und konstruieren, dass der schädigende Effekt derStrahlung auf ein Minimum herabgesetzt wird.

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Dieser Schutz kann erreicht werden z. B. durch:

Verriegelung aller Türen, so dass das Heizsystem abgeschaltet wird, bevor das Personal die kombinierteKabine betritt,

durch spezielle Abtrennungen oder Einhausung der Leuchtröhre.

An den Türen sind von außen zusätzliche Warnhinweise anzubringen.

5.7 Sicherheitsmaßnahmen gegen gesundheitsgefährliche Stoffe

5.7.1 Kontakt mit oder Absorption von gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten (Anstrichstoffe, Lösemittel)

Der Kontakt mit oder die Absorption von gesundheitsgefährlichen verspritzten Substanzen muss durch technischeLüftung so weit wie möglich reduziert werden (siehe 5.7.2). Siehe auch Sicherheitshinweise für dieBenutzerinformationen, die in die Betriebsanleitung in 7.2.2 übernommen werden müssen.

5.7.2 Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen

5.7.2.1 Technische Lüftung

Um die Gefährdungen durch Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen zu reduzieren, müssen kombinierteKabinen mit einer angemessenen technischen Lüftung ausgestattet sein, bei deren Auslegung folgende Punkteberücksichtigt sein müssen:

Art des Auftragsverfahrens,

Größe und Form der Werkstücke,

Menge der verspritzten gesundheitsgefährlichen Stoffe,

Expositions-Grenzwerte der verwendeten Beschichtungsstoffe (Beispiele siehe Anhang E).

5.7.2.2 Luftstrom

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

Eine mit Aerosolen und Lösemitteldämpfen flüssiger organischer Beschichtungsstoffe oberhalb der Expositions-Grenzwerte belastete Atmosphäre ist zu vermeiden.

Der Luftstrom muss so gleichmäßig wie möglich sein. Des weiteren ist das Entweichen von Luft, in derLösemitteldämpfe in gesundheitsgefährlichen Mengen enthalten sind, aus der Kabine in den Werkstattbereich zuvermeiden (z. B. durch Unterdruck innerhalb der kombinierten Kabine).

Der Luftstrom muss so gerichtet sein, um sicherzustellen, dass die Bedienungsperson keine mit organischenflüssigen Beschichtungsstoffen gesundheitsgefährlich belastete Luft einatmet.

Hinsichtlich der Restrisiken, die aus diesen Gefährdungen hervorgehen, siehe 7.2.2.

5.7.2.3 Luftgeschwindigkeit

Kombinierte Kabinen müssen für die nachfolgend aufgeführten Luftgeschwindigkeiten in einer leeren Kabinegestaltet und konstruiert sein, wie in a), b) und c) beschrieben:

a) Kombinierte Kabinen zum Beschichten von gleichartigen Werkstücken (z. B. kleine Kraftfahrzeuge,Lieferwagen) und kombinierte Kabinen zum Beschichten von großen gleichartigen Werkstücken (z. B. Busse,Lastkraftwagen):

Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen. Messungen an den einzelnen Messpunkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben.

Die entsprechenden Messpunkte sind in Anhang B angegeben.

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b) Kombinierte Kabinen zum Beschichten von Werkstücken mit unterschiedlicher Größe:

Die Luftgeschwindigkeit darf an keinem Messpunkt unter 0,30 m/s liegen.

c) In kombinierten Kabinen mit Arbeitsgrube sind die nachfolgend aufgeführten Luftgeschwindigkeiten in derArbeitsgrube zu messen:

Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen.

Messungen an den einzelnen Messpunkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben.

Die entsprechenden Messpunkte sind in Anhang B angegeben.

Bei kombinierten Kabinen zum Spritzen von sehr langen Werkstücken (z. B. Eisenbahnwaggons, Flugzeuge) sindspezielle Luftgeschwindigkeiten zulässig unter der Vorausetzung, dass die Gesundheit und Sicherheit derBedienungsperson sichergestellt sind. Eine spezielle Risikoeinschätzung bezüglich der Bedingungen für dieGesundheit der Bedienungsperson innerhalb der kombinierten Kabine ist durchzuführen.

Das Benutzen von Atemschutzgeräten ist beim Spritzen in einem umschlossenen Bereich erforderlich (z. B.innerhalb von Waggons, Lastkraftwagen, Bussen oder beim Spritzen aus einer Arbeitsgrube innerhalb der Kabine,siehe 7.2.2).

5.7.2.4 Überwachung der Luftgeschwindigkeit

Kombinierte Kabinen müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, welche die Luftleistung überwacht. DieLuftgeschwindigkeit der Lüftung darf die in 5.7.2.3 (siehe 5.8.2.5.1) angegebenen Werte nicht unterschreiten.

Ein Ausfall der Lüftung oder unzureichende Lüftung ist durch optischen und akustischen Alarm anzuzeigen (sieheEN 981).

5.7.3 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Einatmen von giftigen Gasen, die durch das Heizsystem freigesetzt werden

a) Allgemeines

Heizsysteme, die mit brennbaren Stoffen betrieben werden, müssen mit den entsprechenden NormenEN 764-1, EN 764-2 und EN 525 übereinstimmen.

Um eine Rückführung der belasteten Luft zu vermeiden, muss der Frischlufteinlass vom Abluftauslass und (beiindirekten Heizsystemen) von der Brennerflamme entfernt installiert sein.

Es muss eine Verriegelungseinrichtung zwischen technischer Lüftung und Gaseinlassventil des Brennersinstalliert sein.

b) Direkte Zuluftbeheizung

Bei direkter Zuluftbeheizung muss die Konzentration an während der Verbrennung freigesetztengesundheitsgefährlichen Gasen unter den zum Schutz der Arbeitnehmer gesetzlich festgelegten Expositions-Grenzwerten liegen (siehe z. B. Anhang E).

Diese Anforderung kann durch Gaswarneinrichtungen erfüllt werden, durch die das Heizsystem beiÜberschreiten des Grenzwertes abgeschaltet wird.

Es muss eine Verriegelungseinrichtung zwischen Lüftung und Gaseinlassventil des Brenners installiert sein.

Brenner müssen EN 746-1 entsprechen.

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5.7.4 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Einatmen gesundheitsgefährlicher Gase und Dämpfe, die von der Feuerlöschanlage freigesetzt werden

Wenn eine automatische Feuerlöschanlage installiert ist, muss vor Freisetzen der gesundheitsgefährlichenFeuerlöschgase ein akustischer Alarm ausgelöst werden.

5.8 Brand- und Explosionsschutz

5.8.1 Brandschutz

Um die schnelle Ausbreitung eines Brandes auszuschließen, müssen alle Konstruktionsteile der kombiniertenKabine und ihrer Ausrüstung den in EN 13478 festgelegten Brandschutzmaßnahmen an Maschinen entsprechen.

5.8.1.1 Konstruktionsteile

Folgende Konstruktionsteile müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen:

feste Konstruktionsteile (Wände und Decken müssen leicht zu reinigen sein),

Fußboden und Gitterroste (müssen zu Reinigungszwecken abnehmbar sein),

bewegliche Elemente (Beladungs- und Zugangstüren),

Lüftungsleitungen, durch die der Feuerwiderstand von den Wänden, durch die die Lüftungsleitungen verlegtsind, nicht beeinträchtigt werden darf.

Die Materialeigenschaften der Wärmeisolierung und von kleinen Konstruktionsteilen dürfen einen Brand nichtunterstützen (fortleiten) oder die Brandgefahr erhöhen.

Die Filtermaterialien für Lufteinlass und Abluftfilterung, flexible Verbindungen und Dichtungsmastix dürfen einenBrand nicht unterstützen (fortleiten).

ANMERKUNG Zusätzliche Informationen zum Brandverhalten von brennbaren Materialien, siehe Anhang D.

5.8.1.2 Abluftleitungen

Zur Erleichterung der Reinigung müssen Abluftleitungen mit entsprechenden Inspektionsklappen oder abnehm-baren Teilen ausgestattet sein.

5.8.1.3 Heizeinrichtungen

5.8.1.3.1 Heizsystem für die technische Lüftung (siehe 3.18)

Heizsysteme müssen EN 746-2 entsprechen.

Das Heizsystem darf nur bei wirksamer/m technischer Lüftung oder Umluftsystem funktionsfähig sein.

Der Einlass des Luftgenerators und die Brennerflamme müssen außerhalb des Spritzbereiches und außerhalb derZone 2 installiert sein.

5.8.1.3.2 Übertemperatur

Kombinierte Kabinen sind mit einer Temperaturbegrenzungseinrichtung auszustatten, die das Heizsystem beiÜbertemperatur (z. B. Überschreiten der höchstzulässigen Temperatur) abschaltet (siehe 5.8.2.1).

Ein automatischer Wiederanlauf des Heizsystems ist nicht zulässig.

Die Temperatursteuerung muss die Temperatur im Inneren der kombinierten Kabine und den Nennwert anzeigen.

Temperatursteuerung und Temperaturbegrenzungseinrichtung müssen voneinander unabhängig sein.

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Eine Temperaturbegrenzung ist nicht erforderlich, wenn die Temperatur im Inneren der kombinierten Kabine, selbstbei Betriebsstörungen, durch das Heizmedium nicht über die maximale Trocknungstemperatur erhöht werdenkann.

Nach einem Ausfall der Heizeinrichtung muss die Atmosphäre der kombinierte Kabine mit Luft gespült werden.

Die Heizeinrichtung darf nicht vor Beendigung des Spülens, unter den in 5.8.2.1 genannten Bedingungen, inBetrieb genommen werden können.

5.8.1.3.3 Heizeinrichtung innerhalb der Kabine

Durch Heizeinrichtungen, die innerhalb der kombinierten Kabine installiert sind (z. B. IR-Systeme, katalytischeSysteme), dürfen Farbaerosole und Lösemitteldämpfe nicht gezündet werden können.

Folgende zusätzliche Maßnahmen sind anzuwenden:

Heizeinrichtungen müssen fest mit der Kabine verbunden sein.

Zusätzlich sind IR-Systeme während des Spritzens gegen Beschichtungsstoffe zu schützen.

Sicherheitsabstände zwischen Heizelementen und beschichteter Oberfläche sind festzulegen, siehe 7.2.2.

5.8.1.4 Feuerlöschanlage

Es ist eine manuell auszulösende oder automatische Feuerlöschanlage zu installieren.

Die Installation einer automatischen Feuerlöscheinrichtung ist abhängig von der Größe der kombinierten Kabine,der Anwesenheit von Bedienungspersonen und der Gefährdung durch Brände (Art der Beschichtungsstoffe,Spritzverfahren). EN 13478 ist zu berücksichtigen.

5.8.2 Explosionsschutz

Durch die Anforderungen ist sicherzustellen, dass

durch die technische Lüftung die Konzentration an brennbaren Stoffen unterhalb 25 % der UEG gehalten wird,

Zündquellen entweder vermieden oder reduziert sind (siehe EN 1127-1).

5.8.2.1 Technische Lüftung

Für beide Betriebszustände der kombinierten Kabine gelten die folgenden Anforderungen:

Die Verdünnung der brennbaren Stoffe wird durch technische Lüftung erreicht, die zu berechnen ist:

a) für das Spritzen (siehe Beispielrechnung in Anhang A),

b) für das Trocknen (nach Anhang A und Anhang B von EN 1539:2000).

Das Lösemittelgemisch und die Verdunstungsgeschwindigkeit sind zu berücksichtigen.

Durch die technische Lüftung muss eine gleichmäßige Spülung sichergestellt sein und es dürfen keine �Toträume"entstehen, in denen Konzentrationen brennbarer Stoffe oberhalb des zulässigen Grenzwertes auftreten.

Durch die technische Lüftung müssen alle Bereiche, Sektionen, Rohrleitungen und Abluftsysteme der kombiniertenKabine ständig durchspült werden, um Konzentrationen von brennbaren Stoffen über dem Grenzwert überall zuverhindern (Ausnahme: Grenzschicht des beschichteten Gutes und des Spritzkegels).

Die Konzentration an brennbaren Stoffen muss auf 25 % der UEG begrenzt sein.

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Beim Einsatz von Drosselklappen muss auch bei minimaler Klappenstellung der Mindest-Volumenstromsichergestellt sein, um den Mindest-Abluftvolumenstrom zu gewährleisten.

Nach einem Ausfall des Heizsystems muss die technische Lüftung in Betrieb genommen werden (siehe 5.8.1.3).

Durch die technische Lüftung muss ein mindestens fünffacher Luftwechsel des Gesamtdampfraumes erfolgen,bevor das Heizsystem wieder für die Trocknung in Betrieb genommen werden darf (siehe auch 5.8.1.3.2).

Die Spritzeinrichtung darf nur bei wirksamer technischer Lüftung in Betrieb genommen werden können (5.8.2.5.1).

Bei Ausfall der technischen Lüftung ist der Spritzvorgang sofort zu unterbrechen und darf erst wieder aufgenom-men werden können, wenn die technische Lüftung wieder wirksam ist.

Das Heizsystem darf nicht in Funktion sein, bevor die technische Lüftung in Betrieb ist.

5.8.2.2 Gefahrenzonen

Die Einteilung der Gefahrenzonen ist ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes für denExplosionsschutz. Die Zündschutzart von Ausrüstung und Bauteilen, die in die Spritzkabine eingebaut sind, hängtab von der Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen durch technische Lüftung.

Da in kombinierten Kabinen die Konzentration an brennbaren Stoffen auf 25 % der UEG begrenzt ist, ist/sind dasInnere der kombinierten Kabine einschließlich der Umluft- und Abluftleitungen und externe Räume gebildet, umständige Öffnungen im Abstand von bis zu 1 m als Zone 2 einzustufen.

ANMERKUNG Türen gelten nicht als ständige Öffnungen.

5.8.2.3 Zündquellen

5.8.2.3.1 Allgemeines

Um Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre zu vermeiden, muss durch Gestaltung, Konstruktion undAuswahl der elektrischen und nichtelektrischen Ausrüstung sichergestellt sein, dass Zündquellen in jedem Teil desSystems, wo Gefahrenzonen eingeteilt wurden (siehe 5.8.2.2), vermieden sind. Wenn elektrische odernichtelektrische Ausrüstung nach der Anweisung des Herstellers eingebaut wurde, dann hat die kompletteInstallation die gleiche Schutzkategorie.

5.8.2.3.2 Elektrische Ausrüstung

Die elektrische Ausrüstung, die in Zone 2 installiert ist und sich dort befindet, muss mindestens der Kategorie 3nach EN 60079-0 und EN 60079-15 entsprechen.

Insbesondere die folgenden Maßnahmen sind zu beachten:

alle elektrisch leitenden Bauteile sind untereinander zu verbinden und zu erden, siehe EN 60204-1,

für fest hinter einer transparenten und stoßfesten Abdeckung installierte Beleuchtungseinrichtungen, die so zurkombinierten Kabine abgedichtet sind, dass Lösemitteldämpfe aus dem Inneren der kombinierten Kabine nichtin die Beleuchtungseinrichtung gelangen können, ist IP 54 nach EN 60529 ausreichend,

für Motoren außerhalb der kombinierten Kabine ist IP 44 nach EN 60529 ausreichend. Motoren dürfen nicht inAbluftleitungen installiert sein.

Der Bedienungsstand ist außerhalb der kombinierten Kabine anzuordnen.

5.8.2.3.3 Nichtelektrische Ausrüstung

Alle nichtelektrische Ausrüstung und Bauteile, die in explosionsfähiger Atmosphäre installiert sind, sind nachüblichem Stand der Technik zu gestalten und konstruieren und einer Einschätzung der Zündgefahren inÜbereinstimmung mit 5.2 von EN 13463-1:2001 zu unterziehen, um so den erforderlichen Schutz sicherzustellen.Die Ausrüstung muss den Anforderungen in EN 13463-1 und EN 13463-5 entsprechen.

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Ausrüstung der Kategorie 3, die in Zone 2 installiert werden soll, darf während des Normalbetriebes keinewirksamen Zündquellen enthalten.

Es sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:

durch heiße Oberflächen aller Vorrichtungen im Inneren der kombinierten Kabine dürfen keine Lack-Aerosoleund Lösemitteldämpfe gezündet werden können. Die zulässigen Temperaturen dieser heißen Oberflächensind in 6.4.2 von EN 1127-1:1997 festgelegt;

elektrostatische Aufladungen sind nach 7.4 von EN 13463-1:2001 zu vermeiden;

Funken durch mechanische Stöße, Reibung oder Zusammenstöße sind zu vermeiden, insbesondere anbeweglichen Teilen von Abluft- und Umluftventilatoren;

Ventilatoren für Abluft und Umluft sind nach prEN 14986 zu schützen.

5.8.2.4 Explosionsschutz (Trocknungsprozess)

5.8.2.4.1 Technische Lüftung

Siehe 5.8.2.1.

5.8.2.4.2 Steuerungen

Siehe 5.8.2.5.

5.8.2.4.3 Spülen

Siehe 5.8.2.1.

5.8.2.4.4 Ausfall des Heizsystems/Steuerung der technischen Lüftung

Siehe 5.8.2.1.

5.8.2.4.5 Ausfall der Heizquelle/Spülen

Siehe 5.8.2.1.

5.8.2.4.6 Alarm

Die o. g. Störungen sind durch optischen und akustischen Alarm anzuzeigen. Störungen sind:

Abluft- oder Umluftvolumenstrom unterhalb des Mindestwertes,

Ausfall des Heizsystems,

Übertemperatur.

5.8.2.5 Sicherheitseinrichtungen und Steuerungen

5.8.2.5.1 Elektrische/Elektronische Steuerungen

Elektrische Steuerungs-, Überwachungs- und Messsysteme, die für sicherheitsrelevante Funktionen eingesetztwerden, um die Bildung von

gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen (Begrenzung der Konzentration an gesundheitsgefährdendenStoffen in der Luft)

und

explosionsfähigen Atmosphären (siehe 5.8.2.1 Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen)

zu vermeiden, müssen den Anforderungen der Kategorie 3 von EN 954-1 und EN 1088 entsprechen.

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Bei der Gestaltung und Konstruktion können auch Teile verwendet werden, die Kategorie 1 entsprechen, diesemüssen aber bei Kombination mindestens die Kategorie 3 erreichen.

Es müssen Fehler mindestens in Hilfsrelais oder Hilfsschützen im Steuerstromkreis erkannt werden und zurAbschaltung führen.

Bei Einsatz eines Rechners (z. B. Prozessrechner) oder SPS (speicherprogrammierbare Steuerung) fürsicherheitsrelevante Funktionen müssen Fehlfunktionen erkannt werden, durch die die kombinierte Kabineabgeschaltet und in einen sicheren Zustand geführt wird.

Die kombinierte Kabine ist mit Einrichtungen auszustatten, durch die technische Lüftung (siehe 5.8.2.1), Heiz- undSpritzsystem miteinander verriegelt sind. Die Verriegelung muss folgende sicherheitsrelevante Funktionen derSteuerung sicherstellen:

Überwachung der Luftgeschwindigkeit (siehe 5.7.2.3 und 5.7.2.4),

Umluftüberwachung,

Drosselklappenregelung,

Überwachung der Heizflächen-/Heizluft-Temperatur in Abhängigkeit von der höchsten Trocknungstemperatur,

Not-Aus-Stromkreise,

Einrichtung, die den Spritz-Betrieb nur bei wirksamer technischer Lüftung erlaubt,

Einrichtung, die den Betrieb der IR-Heizung während des Spritzprozesses verhindert,

Auslösen der automatischen Feuerlöschanlage, falls erforderlich durch Gestaltung und Konstruktion.

5.8.2.5.2 Hydraulische und pneumatische Steuerungen

Werden hydraulische und pneumatische Systeme für den Betrieb von Teilen verwendet, die den Volumenstrom dertechnischen Lüftung und/oder Brand- oder Explosionsschutz beeinträchtigen, müssen deren Steuerungenmindestens Kategorie 1 von EN 954-1 entsprechen.

Hydraulische und pneumatische Systeme müssen den Anforderungen in EN 982 und EN 983 entsprechen.

5.9 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung und Fehlfunktionen der Steuerung

Um zu vermeiden, dass gefährliche explosionsfähige Gemische in der kombinierten Kabine aufgrund einerReduzierung des Volumenstromes der technischen Lüftung gebildet werden, dürfen die Ventilatoren nicht mit einerUnterbrechungseinrichtung ausgestattet sein, durch die die Hauptstromversorgung abgeschaltet wird. Maßnahmenzur Verhinderung eines unkontrollierten Anlaufes (Wiederanlaufes) sind vorzusehen (siehe EN 1037).

Die Notausgänge sind deutlich anzuzeigen, z. B. durch beleuchtete oder kraftbetriebene Notausgangsschilder.

5.10 Not-Aus-Einrichtungen

Das Betätigen der Not-Aus-Einrichtung darf keine Unterbrechung des Volumenstroms der technischen Lüftung zurFolge haben, wenn durch diese Unterbrechung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische zu erwartenist. Die kombinierte Kabine muss in einen sicheren Zustand geführt werden, siehe auch 5.8.2.1.

Für Grundsätze bei Gestaltung und Konstruktion, siehe EN 418.

Hinsichtlich eines korrekten Wiederanlaufens nach einem Not-Aus, siehe 5.8.2.1 (und auch 7.2.2).

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6 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsmaßnahmen

6.1 Allgemeines

Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Sichtprüfung und durch Hinweis auf die Betriebsanleitung(insbesondere bei beweglichen Teilen) vor der Inbetriebnahme.

6.2 Mechanische Gefährdungen

Die korrekte Anwendung der in 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 genannten Anforderungen ist zu prüfen.

Die Forderung in 5.2.3 nach einer Mindestleuchtstärke von 600 Lux kann durch Messung geprüft werden.

Die Messung kann z. B. erfolgen an einem Punkt in einer Höhe von 1 m über dem Zentrum des Kabinenbodens miteinem senkrecht nach oben messenden Luxmeter.

6.3 Elektrische Gefährdungen

6.3.1 Berühren aktiver Teile

Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Prüfung der Anforderungen in EN 60204-1 vor derInbetriebnahme; insbesondere die Prüfungen in 20.2, 20.3 und 20.4 von EN 60204-1:1997 sind durchzuführen unddie Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

6.3.2 Die Übereinstimmung mit EN 61000-6-1, EN 61000-6-3 und EN 61000-6-4 ist zu prüfen.

6.4 Thermische Gefährdungen

Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Messung der Temperatur leicht berührbarer Oberflächen nachEN 563 innerhalb des Arbeitsbereiches.

6.5 Gefährdungen durch Lärm

Die Messungen des Emissions-Schalldruckpegels am Arbeitsplatz und des Schallleistungspegels sind nachAnhang C durchzuführen.

6.6 Gefährdungen durch Strahlung

Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Sichtprüfung des Vorhandenseins und der korrektenInstallation der Sicherheitsausrüstung.

6.7 Gesundheitsgefährliche Stoffe

6.7.1 Kontakt mit oder Absorption von gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten (Anstrichstoffen, Lösemitteln)

Die Übereinstimmung mit 7.2.2 ist zu prüfen.

6.7.2 Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen

6.7.2.1 Technische Lüftung

Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Prüfung und Messung der Luftgeschwindigkeit inÜbereinstimmung mit Anhang B.

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6.7.2.2 Luftstrom

Ein Raucherzeuger wird im Spritzbereich platziert und die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Prüfung,dass der Rauch durch die technische Lüftung abgesaugt wird.

6.7.2.3 Luftgeschwindigkeit

Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Messungen und Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang B.

6.7.2.4 Alarm bei Absinken der Lüftungsleistung

Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgt durch Prüfung des Typs des installierten Alarms und durchpraktische Alarmtests.

6.7.3 Einatmen von giftigen Gasen, die durch das Heizsystem freigesetzt wurden

Die Feststellung der Übereinstimmung des Heizsystems mit den spezifischen Normen ist vor der Inbetriebnahmedurchzuführen.

Die wirksame Verriegelung von Lüftung und Gaszufuhr des Brenners ist durch Sichtprüfung und Prüfungsicherzustellen.

6.7.4 Einatmen gesundheitsgefährlicher Gase und Dämpfe, die von der Feuerlöschanlage freigesetzt werden

Wenn eine automatische Feuerlöschanlage installiert ist, sind Sichtprüfung und Inspektion der Funktion derBrandmeldeanlage durchzuführen.

6.8 Brände und Explosionen

6.8.1 Brände

Überprüfung der folgenden Punkte durch Sichtprüfung und Test:

Konstruktionswerkstoffe der kombinierten Kabine müssen den Anforderungen in 5.8.1.1 entsprechen.

Wandelemente müssen leicht zu reinigen sein.

Einbau von Inspektionsklappen und/oder demontierbaren Abschnitten der Abluftleitungen.

6.8.2 Explosionsschutz

6.8.2.1 Technische Lüftung

Überprüfung der Konzentration brennbarer Stoffe.

a) In kombinierten Kabinen sind beim Spritz-Betrieb die in 5.7.2.3.a), b) und c) genannten Anforderungenhinsichtlich der Luftgeschwindigkeit durch Messungen zu prüfen.

b) In kombinierten Kabinen ist beim Trocknungs-Betrieb die Konzentration der brennbaren Stoffe in % der UEGanhand der in Anhang A und Anhang B von EN 1539:2000 genannten Gleichungen zu berechnen.

Ist das Ergebnis gleich oder kleiner als 10 % der UEG, sind keine Messungen erforderlich.

Handelt es sich bei der kombinierten Kabine um eine Mehrzonen-Spritzkabine muss für die Berechnungen jedeSektion separat betrachtet werden. Es ist die berechnete Konzentration (in % der UEG) der Sektion mit demungünstigsten Ergebnis zu berücksichtigen.

Liegt das Berechnungsergebnis über 10 % der UEG, sind die Messungen mit Hilfe eines Explosimetersdurchzuführen.

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Das Explosimeter muss für die Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre ausgelegt sein.

Das Explosimeter muss entsprechend den vom Hersteller festgelegten Bedingungen kalibriert sein.

Bei den Messungen sind die vom Hersteller der Gaswarneinrichtung festgelegten Bedingungen während derAnwendung (Temperatur, Druck, Feuchtigkeit usw.) zu berücksichtigen.

Die Temperatur während der Messungen darf die vom Hersteller des Explosimeters angegebene Grenztemperaturnicht überschreiten.

Messungen zwischen Spritzpistole und dem zu beschichtenden Werkstück sind nicht zulässig.

6.8.2.2 Gefahrenzonen

Keine Prüfungen erforderlich.

6.8.2.3 Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von Zündquellen

Die Übereinstimmung der elektrischen und nichtelektrischen Ausrüstung mit den entsprechenden Kategorien fürdie Zündschutzart sind vor der Inbetriebnahme zu prüfen.

Alle anderen Maßnahmen müssen durch Sichtprüfung überprüft werden.

Die Funktionsfähigkeit der unter 5.8.2.3, 5.8.2.4 und 5.8.2.5 beschriebenen Sicherheitseinrichtungen ist zu prüfen.

6.8.2.4 Feststellung der Übereinstimmung mit den in 5.8.2.4 genannten Anforderungen und oder Maßnahmenkann durch Inspektion und/oder Prüfung der Funktionsfähigkeit der Maßnahmen während der Inbetriebnahmeerfolgen.

6.8.2.5 Feststellung der Übereinstimmung mit den in 5.8.2.5 genannten Anforderungen und/oder Maßnahmenkann durch Inspektion und oder Prüfung der Funktionsfähigkeit der Maßnahmen während der Inbetriebnahmeerfolgen.

6.9 Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung

Durch Sichtprüfung ist festzustellen, dass die Beleuchtung für Warneinrichtungen und für Not-Ausgänge vorhandenund ihre Aufrechterhaltung (Gangreserve) für 1 Stunde mit Mindestbeleuchtung nach Versagen der elektrischenEnergieversorgung gesichert ist.

Die Sicherheitsschaltkreise sind vor der Inbetriebnahme zu prüfen.

6.10 Not-Aus-Einrichtungen

Die Überprüfung erfolgt durch Aktivieren der Steuerung der Not-Aus-Einrichtung. Die kombinierte Kabine muss inden erforderlichen sicheren Zustand geführt werden.

7 Benutzerinformationen

7.1 Allgemeines

Der Hersteller muss für jede kombinierte Kabine eine Benutzerinformation liefern.

Die Benutzerinformationen müssen mit Abschnitt 5, insbesondere 5.5 �Betriebsanleitung� und 6.4 �Kennzeich-nung�, von EN ISO 12100-2:2003 übereinstimmen.

Die Benutzerinformationen sind in der Sprache des Betreibers zu verfassen und müssen auch ein Exemplar in derOriginalsprache des Handbuches, die durch den Hersteller ausgewählt wird, enthalten. Beide Dokumente sind ineiner Sprache der EWG zu verfassen.

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Die Benutzerinformationen müssen Angaben für Installation, Inbetriebnahme und Verwendung, zusammen mitHinweisen zur allgemeinen Instandhaltung der kombinierten Kabine, und die durch den Hersteller festgelegtebestimmungsgemäße Verwendung enthalten.

7.2 Betriebsanleitung

7.2.1 Allgemeines

Die Betriebsanleitung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Genaue Beschreibung der kombinierten Kabine und der Sicherheitseinrichtungen,

Anleitung zum Betrieb und Anforderungen an die Schulung des Personals,

gesamter Anwendungsbereich der kombinierten Kabine (zulässiger Einsatzbereich, wenn notwendig),

schematische Darstellung der Sicherheitsfunktionen,

Geräuschemissionswerte nach Anhang C, z. B.:

der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz, wenn er 70 dB übersteigt; es istanzugeben, wenn der Wert unter 70 dB liegt,

der A-bewertete Schallleistungspegel, wenn der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz85 dB übersteigt.

Warnhinweise:

Verbot der Lagerung von brennbaren Stoffen, leeren Behältern oder allen anderen Materialien, die mitdiesen Stoffen in Kontakt waren (Papier, Lappen usw.), innerhalb der kombinierten Kabine oder vor Türender kombinierten Kabine,

Verbot von offenen Flammen, glühenden Teilen, Ausrüstung oder Teilen, welche Funken erzeugenkönnen (Werkzeuge, Einrichtungen usw.), innerhalb der kombinierten Kabine,

Rauchen verboten Gefahrenbereich. Hinweisschild �Rauchen verboten" an allen Zugangstüren derkombinierten Kabine von innen und außen,

bei Anwendung von IR-Strahlen: Hinweisschild an allen Eingangstüren, dass Augenschäden undVerbrennungen auftreten können.

Darüber hinaus sind folgende Punkte in der Betriebsanleitung zu behandeln:

Einstellung der kombinierten Kabine nur durch fachkundiges Personal nach den vom Hersteller festgelegtenBetriebsbedingungen durchführen lassen,

Hinweis auf korrekten Arbeitsplatz der Bedienungsperson,

Hinweis darauf, dass zumindest geeignete manuell auszulösende Feuerlöscher bereitzustellen sind.

7.2.2 Angaben zur Verwendung

Diese müssen mindestens folgendes enthalten:

Hinweise und Anweisungen für das Aufstellen (z. B. Fundamentpläne, Flächenbedarf),

Hinweise und Anweisungen für das Transportieren,

Hinweise auf vorhandene Sicherheitseinrichtungen und ihre Wirkungsweise sowie auf Hilfseinrichtungen,

Abschalttemperatur der Temperaturbegrenzungs-Einrichtung,

Zuordnung der Steuerungen,

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Anweisungen für den Anlauf (den Betrieb),

Hinweis auf das Erden von Werkstücken vor Beginn des Spritzprozesses,

Hinweis darauf, dass spezielle Gefährdungen hervorgerufen werden können durch z. B. Brennstoffdämpfe(z. B. aus dem Kraftfahrzeugtank, Rohren), im Kraftfahrzeug transportierte explosionsfähige Materialien (z. B.Aerosolsprühdosen, Feuerzeuge), flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge, Batterien,

Anleitungen für Einstellarbeiten,

Information über Gefährdungen, die trotz der vom Konstrukteur eingebauten Sicherheitsmaßnahmen nichtausgeschlossen werden können (wie z. B. Beschickungsanweisung für den Betreiber),

Information über besondere Gefährdungen, die von bestimmten Verwendungsarten (z. B. potentielleBrandgefahr durch IR-System, Sicherheitsabstand zwischen den Heizelementen und der beschichtetenOberfläche) oder vom Einsatz bestimmten Zubehörs ausgehen,

Anforderungen an die Gebäudelüftung: Anforderungen an Frischluftzufuhr sind anzugeben, damit derBetreiber die notwendigen Einlässe für den Aufstellungsbereich vorsehen kann,

Raumbedarf um die kombinierte Kabine herum,

Hinweise für den Betreiber zum richtigen Verhalten bei Wiederanlauf nach Ausfall der technischen Lüftungoder nach einem Not-Aus, oder nach einer Unterbrechung,

Hinweise zur nicht bestimmungsgemäßen Verwendung: Warnhinweise insbesondere bezüglich überhöhterLösemittelkonzentration oder Wechsel der Beschichtungsstoffe oder -systeme,

Angaben zur Fehlererkennung, Reparaturen und Fehlerbehebung (z. B. Schaltpläne für alle Anwendungen mitBeschreibung),

zu treffende Vorkehrungen (z. B. Bereitstellung von geeigneter Schutzkleidung), falls durch den Kontakt mitdem zum Spritzen oder Reinigen verwendeten Stoffen Hautkrankheiten oder andere Hautleiden hervorgerufenwerden können,

bei Arbeiten der Bedienungsperson in einer belasteten Atmosphäre, z. B. in Zügen, Waggons, Lastkraftwagen,Bussen oder in einer Arbeitsgrube, müssen Atemschutzgeräte mit Frischluftzufuhr benutzt werden.

7.2.3 Angaben zur Instandhaltung

Diese müssen mindestens enthalten, dass der Betreiber

regelmäßig prüfen muss, ob die Filter und das Abluftsystem verstopft sind und ob Ablagerungen vonBeschichtungsstoffen auf der Ausrüstung, an den Wänden und auf dem Boden vorhanden sind,

die Abstände für den Filterwechsel angeben muss,

genaue Instandhaltungsanleitungen für Heizsysteme bereitstellen muss, insbesondere Angabe derInstandhaltungsintervalle,

regelmäßig die Erdung der kombinierten Kabine überprüfen muss,

auf zu treffende Sicherheitsvorkehrungen bei Verwendung jeglicher Art von Zündquellen in der kombiniertenKabine hinweisen muss,

die Übereinstimmung mit den Anforderungen für Wasseraufbereitung (falls erforderlich) prüfen muss,

die vom Hersteller empfohlenen Materialien und Werkzeuge verwendet, falls erforderlich, und mit diesen nachgegebener Anleitung arbeitet,

überprüft, dass die Stromversorgung vor Arbeiten an der technischen Lüftung oder an automatisiertenKlappenverstellern ausgeschaltet wird.

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7.2.4 Angaben zu den durch Gestaltung und Konstruktion festgelegten Parametern

Diese müssen z. B. enthalten:

bestimmungsgemäße Verwendung,

maximale Abmessungen der/des zu beschichtenden Werkstücke(s),

Luftgeschwindigkeit, gemessen in Übereinstimmung mit dieser Norm (in m/s),

höchstzulässige Menge der brennbaren Lösemittel, welche in den Beschichtungsstoffen enthalten sind, die proStunde aufgetragen werden,

Grenzwerte der Lufttemperatur innerhalb der kombinierten Kabine während des Spritz-Betriebes,

höchstzulässiger Druckabfall durch das Filtersystem (z. B. Nassabscheidung, Trockenfilter).

7.3 Kennzeichnung

Kombinierte Kabinen müssen mit folgenden Informationen klar und dauerhaft gekennzeichnet sein:

Name und Adresse des Herstellers,

Typ der kombinierten Kabine,

Herstellungsjahr ......, geändert am .......... Jahr, in dem die Änderungen vorgenommen wurden,

Seriennummer,

vorgeschriebene Kennzeichnungen,

höchstzulässige Abmessungen des zu beschichtenden Werkstückes,

Luftgeschwindigkeit (gemessen in Übereinstimmung mit dieser Norm) in m/s,

Lüftungsdurchsatz ................. m³/h (während des Spritz-Betriebes),

höchstzulässige Menge an brennbaren Lösemitteln, die in den während einer Stunde aufgetragenenBeschichtungsstoffen enthalten sind, mit Angabe der UEG des Lösemittels (wie in Anhang A),

höchstzulässige Menge an brennbaren Stoffen, die während des Trocknungs-Betriebes freigesetzt werden,

höchstzulässige Trocknungstemperatur in °C,

Tragfähigkeit des Bodens in kg,

Leistung (elektrisch ........... (kVA), sonstige...........).

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Anhang A(normativ)

Bestimmung der Konzentration brennbarer Stoffe hinsichtlich der UEG(Spritz-Betrieb)

A.1 Berechnung

Um den Vergleich mit der unteren Explosionsgrenze (UEG) zu vereinfachen, wird die Konzentration als cUEG in %der UEG ausgedrückt.

UEGc

c = UEG

× 100(1)

Die mittlere Konzentration (Massenkonzentration) im Inneren der kombinierten Kabine hängt ab von der Menge dereingebrachten Lösemittel und dem Luftstrom:

QkkkMc

min

321max =

×××(2)

mit:

cUEG berechneter Wert der höchstzulässigen Konzentration brennbarer Lösemittelin % der UEG

in % der UEG

c mittlere Konzentration brennbarer Lösemittel in der kombinierten Kabine in g/m³

UEG untere Explosionsgrenze der Lösemittel oder Lösemittelgemische bei 293 K.Wenn die Bestandteile der Lösemittelgemische bekannt sind, die UEG desGemisches jedoch unbekannt ist, ist die UEG des Lösemittelbestandteiles mit demgeringsten Wert einzusetzen. Sind keine Angaben vorhanden, ist ein Wert von 40g/m³ einzusetzen

in g/m³

Mmax verspritzte Höchstmenge flüssiger organischer Beschichtungsstoffe pro Stunde in g/h

k1 Massenanteil der in den organischen Beschichtungsstoffen enthaltenenbrennbaren Lösemittel im Spritz-Betrieb

in %

k2 Geschätzte Menge brennbarer Lösemittel, die in der kombinierten Kabine durchVerdunstung freigesetzt werden

in %

k3 = 3 Sicherheitsfaktor, der die Heterogenität der Lösemittelkonzentration undinsbesondere die hohen Konzentrationen zwischen Spritzpistole, dem Werkstückund dessen Umgebung berücksichtigt

Qmin Mindest-Frischluftstrom innerhalb der kombinierten Kabine, der die freigesetztenbrennbaren Lösemittel auf die erforderliche Konzentration herabsetzt

in m³/h

Bei einer Mehrzonenkabine muss zur Berechnung von cUEG für jede Sektion separat betrachtet werden.

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A.2 Berechnungsbeispiele

A.2.1 Berechnung der Konzentration brennbarer Lösemittel auf der Grundlage einer durch Gestaltung und Konstruktion festgelegten mittleren Luftgeschwindigkeit

Berechnungsbeispiel/Annahmen

Kombinierte Kabine im Spritz-Betrieb mit handgehaltener Spritzpistole:

Breite B (innen) 4 m � Länge L (innen) = 8 m

durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte Luftgeschwindigkeit v = 0,3 m/s

Mmax = 9 kg/h

UEG = 40 g/m³

k1 = 0,85 (85 %)

k2 = 0,80 (80 %)

k3 = 3

Q: 0,3 m/s × 4 m × 8 m × 3 600 s/h = 34 560 m³/h;

Der Mindestluftstrom Qmin kann aus der Luftgeschwindigkeit v, der Breite B und der Länge L des Luftstrom-querschnitts berechnet werden:

L B v = Q ××min (3)nach Gleichung (3) h/m³56034h/s6003m8m4s/m0,3min =×××=Q

nach Gleichung (2) m³/g0,5356034

30,80,85h/g0009=

×××=c

nach Gleichung (1) UEGc der%1,3m³/g40

m³/g0,53100=

×=UEG

Ergebnis:

Eine Nennkonzentration von cUEG = 1,3 % wird erreicht, wenn die technische Lüftung der kombinierten Kabine füreine mittlere Luftgeschwindigkeit von v = 0,3 m/s ausgelegt ist (und weitere oben beschriebene Annahmen gelten).Der in der Berechnung verwendete Sicherheitsfaktor kann jedoch zu einer tatsächlichen mittleren Konzentrationvon 1/3 dieses Nennwertes führen.

Da der Wert cUEG mit 1,3 % der UEG weit unter der höchstzulässigen Konzentration von 25 % der UEG liegt, wirddie kombinierte Kabine sicher betrieben.

A.2.2 Bestimmung der zulässigen höchsten Menge an flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, die je Stunde verspritzt werden (Mmax) bei gegebener durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte mittlere Luftgeschwindigkeit und einem speziellen Expositions-Grenzwert

Berechnungsbeispiel/Annahmen

Kombinierte Kabine im Spritz-Betrieb mit handgehaltener Spritzpistole

Größe der kombinierten Kabine Breite B (innen) 4 m � Länge L (innen) 8 m

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durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte Luftgeschwindigkeit v = 0,3 m/s

Mmax = ? kg/h

Expositions-Grenzwert für Toluol c = 0,190 g/m³

k1 = 0,85

k2 = 0,80

k3 = 3

nach Gleichung (3) h/m³56034h/s6003m8m4s/m0,3 =×××=minQ

nach Gleichung (2)

Ergebnis:

Bei einer technischen Lüftung für eine durch Gestaltung und Konstruktion festgelegte mittlere Luftgeschwindigkeitvon v = 0,3 m/s in der kombinierten Kabine und einem einzuhaltenden unteren Expositions-Grenzwert für denverarbeiteten Beschichtungsstoff von 0,19 g/m³ ist eine Höchstmenge verspritzter BeschichtungsstoffeMmax = 3,2 kg/h innerhalb der Kabine zulässig.

kg/h3,2max

30,800,85m³/h56034g/m³0,190

321minmax

min321max

=××

×=

×××

=

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Anhang B(normativ)

Messung der Luftgeschwindigkeit

B.1 Messausrüstung

Die für diesen Zweck verwendete Messausrüstung muss richtungsabhängig und für Messungen in einemMessbereich zwischen 0,25 m/s bis 0,5 m/s mit einer Ungenauigkeit von kleiner oder gleich 0,05 m/s ausgestattetsein.

Ansprechschwelle von 0,1 m/s;

Anzeige der Luftgeschwindigkeit mit zwei Dezimalstellen;

Betriebsbereich möglichst übereinstimmend mit dem Messbereich;

Berechnungssystem für die mittlere Luftgeschwindigkeit;

Temperaturausgleichssystem für Einrichtungen, die Temperaturschwankungen ausgesetzt sind (z. B. Wärme-Anemometer).

Darüber hinaus darf die Eichung der verwendeten Messeinrichtung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.

Nur der abgelesene und anhand der Eichkurve angepasste Wert ist zu berücksichtigen.

B.2 Messbedingungen

Die Messungen müssen in einer leeren kombinierten Kabine ohne zu beschichtende Werkstücke durchgeführtwerden, abgesehen von 5.7.3.2 c).

Während der Messung muss die kombinierte Kabine im Normalbetrieb arbeiten (in kalten Jahreszeiten: Heizsystemin Betrieb).

Alle nach außen öffnenden Türen und Fenster, durch die die Lüftung beeinflusst werden könnte, müssengeschlossen sein.

Alle Messbedingungen müssen im Prüfbericht vermerkt sein.

B.2.1 Messpunkte für vertikal belüftete kombinierte Kabinen

(siehe 5.7.2.3.a) und b))

Anwendbar für alle abwärts gerichteten Luftströme von ± 45° bis zur Vertikalen.

Die Messfläche ist eine horizontalen Ebene, die im Abstand von 1 m über dem Boden der kombinierten Kabineliegt, deren Abmessungen dem auf allen Seiten um 0,25 m verkürzten Boden der kombinierten Kabineentsprechen (siehe Bild B.1).

Die Messfläche ist in N gleich große rechteckige Bereiche eingeteilt (Flächeninhalt größer oder gleich 1 m² undkleiner oder gleich 1,5 m²).

Je ein Messpunkt liegt im Zentrum jedes Bereiches (einzelner Messpunkt).

Der Abstand zwischen den Messpunkten von zwei benachbarten Bereichen muss kleiner oder gleich 1,5 m sein.

Es muss der Wert genommen werden, der 1,5 m am nächsten liegt.

Die Mindestanzahl der Messpunkte in kleinen kombinierten Kabinen beträgt zwei in der Länge und zwei in derBreite.

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1 m ≤≤≤≤ a <<<< 1,5 m

1 m ≤≤≤≤ b <<<< 1,5 m

Legende1 Messpunkte

Bild B.1 � Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten kombinierten Kabinen

Die Luftgeschwindigkeit muss an jedem Messpunkt in Strömungsrichtung gemessen werden, wobei der hierermittelte Höchstwert zu verwenden ist.

Im Falle, wo die Bedienungsperson innerhalb der kombinierten Kabine ist, müssen die an den Messpunkten unddie durchschnittlich gemessenen Werte den Anforderungen in 5.7.2.3.a) und b) entsprechen.

B.2.2 Messpunkte für kombinierte Kabinen mit horizontaler Lüftung

(siehe 5.7.2.3.b))

Anzuwenden für alle Strömungsrichtungen von horizontal bis zu + 45°.

Die Messfläche (siehe Bild B.2) muss entweder:

in kombinierten Kabinen ohne Bedienungsperson an der Eintrittsebene für die Frischluft liegen,

oder

in kombinierten Kabinen mit Bedienungsperson in einer senkrechten, 0,5 m von der Eintrittsebene für dieFrischluft entfernten Ebene liegen; diese senkrechte Ebene liegt parallel zur tatsächlichen Lüftungsebene fürdie Abluft.

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Die Abmessungen der senkrechten Ebene entsprechen den auf allen Seiten um 0,25 m verkürzten Innenmaßender kombinierten Kabine.

Die Messfläche ist in N gleich große rechteckige Bereiche eingeteilt (Seitenlänge größer oder gleich 1 m undkleiner oder gleich 1,5 m).

Je ein Messpunkt liegt im Zentrum jedes Bereiches (einzelner Messpunkt).

Der Abstand zwischen den Messpunkten von zwei benachbarten Bereichen muss kleiner oder gleich 1,5 m sein.

Es muss der Wert genommen werden, der 1,5 m am nächsten liegt.

In kleinen kombinierten Kabinen, in denen die Berechnung nur einen Messpunkt ergibt, muss die Mindestanzahlder Messpunkte auf zwei in der Höhe und zwei in der Breite erhöht werden.

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Legende1 Eintrittsebene für die Frischluft 6 zu beschichtendes Werkstück2 Messfläche 7 Messfläche3 Messpunkte 8 Bedienungsperson4 Abluftventilator 9 Eintrittsebene für die Frischluft5 tatsächliche Lüftungsebene für die Abluft

Bild B.2 � Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in horizontal belüfteten kombinierten Kabinen

Die Luftgeschwindigkeit muss an jedem Messpunkt in Strömungsrichtung gemessen werden, wobei der hierermittelte Höchstwert zu verwenden ist.

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Im Falle, wo die Bedienungsperson innerhalb der kombinierten Kabine ist, müssen die an den Messpunkten unddie durchschnittlich gemessenen Werte den Anforderungen in 5.7.2.3.b) entsprechen.

B.2.3 Messpunkte für kombinierte Kabinen mit vertikaler Lüftung zum Spritzen von Werkstücken mit genau festgelegten Abmessungen

(siehe 5.7.2.3.a))

Die Strömungsrichtung muss vertikal sein.

Die Messpunkte befinden sich, wie in Bild B.3 beschrieben, in einer Höhe von 1 m über dem Boden.

Legende1 Wand der kombinierten Kabine2 Werkstück mit genau festgelegten Abmessungen3 Messpunkte

Bild B.3 � Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten kombinierten Kabinen für jeweilsein großes Werkstück mit genau festgelegten Abmessungen

In kombinierten Kabinen mit Bedienungsperson müssen die an den einzelnen Messpunkten und diedurchschnittlich gemessenen Werte den Anforderungen in 5.7.2.3.a) entsprechen.

B.2.4 Messpunkte für vertikal belüftete kombinierte Kabinen mit Arbeitsgrube

(siehe 5.7.2.3.c))

Die Arbeitsgrube muss vertikal belüftet sein.

Die Messpunkte müssen auf der Längsachse der Arbeitsgrube verteilt sein.

Der Abstand zwischen den Messpunkten muss kleiner oder gleich 1,5 m sein.

Der Abstand der Messpunkte von den Enden der Arbeitsgrube muss größer oder gleich 0,5 m sein(Zugangstreppen ausgenommen);

Die Messpunkte müssen in einer Höhe von 1 m über der Bodenabsaugung der Arbeitsgrube angeordnet sein.

Die an den Messpunkten und die durchschnittlich gemessenen Werte müssen den Anforderungen in 5.7.2.3.c)entsprechen.

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Anhang C(normativ)

Geräuschmessung

C.1 Allgemeines

Es gelten die folgenden Bestimmungen:

der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel muss unter Berücksichtigung der in C.2 oder C.3aufgeführten Anforderungen gemessen werden;

der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks wird in dieser Norm nicht berücksichtigt, da dasImpulsrauschen in kombinierten Kabinen 63 Pa (130 dB im Verhältnis zu 20 µPa) nicht übersteigt;

die Bestimmung des Schallleistungspegels wird nur durchgeführt, wenn der nach C.2 bestimmte A-bewerteteSchalldruckpegel am Arbeitsplatz 85 dB(A) übersteigt.

C.2 Messung des Schalldruckpegels am Arbeitsplatz

C.2.1 Allgemeines

Das Messverfahren muss EN ISO 11202 entsprechen mit folgenden Abweichungen. Die Anforderung nach derUmgebungskorrektur K2 bleibt unberücksichtigt und die punktbezogene Umgebungskorrektur K3 wird nichtangewendet.

C.2.2 Betriebsbedingungen der kombinierten Kabine

Die folgenden Bedingungen müssen während des Messverfahrens gegeben sein:

alle Verbindungen, die von der kombinierten Kabine nach außen führen, müssen funktionieren;

Heiz- und Lüftungssysteme müssen in Übereinstimmung mit dieser Norm (insbesondere hinsichtlich derLuftgeschwindigkeit) im Normalbetrieb arbeiten, ebenso alle in 3.1 beschriebenen Zusatzeinrichtungen, die fürden Normalbetrieb der kombinierten Kabine erforderlich sind;

Spritzeinrichtungen müssen ausgeschaltet sein;

der Fremdgeräuschpegel ist bei abgeschalteter Lüftung, Heizung und Zusatzausrüstung, wie in 3.1 definiert,zu messen.

C.2.3 Arbeitsplätze

C.2.3.1 Allgemeines

In kombinierten Kabinen mit Arbeitsplatz innerhalb der Kabine ist der A-bewertete Schalldruckpegel in einemBereich der horizontalen Messebene in einem Abstand von 1,6 m vom Boden und mehr als 1 m von den Wänden,sowie von jeder anderen großen, Schall reflektierenden Oberfläche entfernt zu messen:

an dem/den Arbeitsplatz/Arbeitsplätzen, sofern diese(r) in den Hersteller-Informationen festgelegt ist/sind;

oder an einem oder mehreren Punkt(en) im Zentrum der kombinierten Kabine, wie in C.2.3.2 aufgeführt.

In allen Fällen werden die Messungen in einer leeren kombinierten Kabine ohne Anwesenheit der Bedienungs-person durchgeführt.

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Die Position(en), an denen die Messungen durchgeführt wurden sind im Prüfbericht und in der Geräusche-missionserklärung anzugeben.

C.2.3.2 Kombinierte Kabinen

In kombinierten Kabinen mit einer Länge von weniger als 16 m werden die Messungen an einem einzelnen Punktin einer Höhe von 1,6 m ± 0,03 m im Zentrum der kombinierten Kabine durchgeführt (siehe Bild C.1). Inkombinierten Kabinen mit einer Länge von mehr als 16 m sind zusätzliche Messpunkte im Abstand von 7 m vomzentralen Punkt in allen Richtungen anzuordnen. Im Ergebnisbericht ist der höchste gemessene Wert zusammenmit der Position des Messpunktes anzugeben.

LegendeMesspunktMessfläche

Bild C.1 � Messpunkt in einer kombinierten Kabine (mit einer Länge von weniger als 16 m)

LegendeMesspunktMessfläche

Bild C.2 � Messpunkte in einer kombinierten Kabinen (mit einer Länge von mehr als 16 m)

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C.3 Messungen des Schallleistungspegels

Übersteigt der nach C.2 bestimmte A-bewertete Schalldruckpegel am Arbeitsplatz 85 dB(A), so ist derSchallleistungspegels der kombinierten Kabine nach dem in EN ISO 3746 beschriebnen Verfahren zu bestimmen.Die Messfläche ist ein Parallelepiped und der Messabstand �d" muss einen Meter oder weniger betragen.

ANMERKUNG EN ISO 3746 enthält Angaben für die Genauigkeitsklasse 3. Dies ist die niedrigste Genauigkeitsklasse.Genauere Angaben erhält man mit Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, die in EN ISO 3743-1, EN ISO 3744, EN ISO 3747 undEN ISO 9614-1 und EN ISO 9614-2 beschrieben sind; die Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 können wo immer praktischdurchführbar angewendet werden.

Übersteigen die maximalen Abmessungen der kombinierten Kabine 7 m, sind anstelle der Bestimmung desSchallleistungspegels Messungen des A-bewerteten äquivalenten Dauerschalldruckpegels an einer Reihe vonMesspunkten auf einem Messpfad in einer Höhe von 1,6 m ± 0,03 m über dem Boden und in einem Abstand von1 m von den Außenwänden der kombinierten Kabine durchzuführen. Die Anordnung dieser Messpunkte und diegemessenen Schalldruckpegel sind im Prüfbericht und in der Geräuschemissionserklärung anzugeben.

C.4 Angabe von Geräuschemissionswerten

Die anhand dieses Anhanges erhaltene Geräuschemissionserklärung muss die Geräuschangabe als Zweizahl-Geräuschemissionswert (die gemessenen Werte und die zugehörige Unsicherheit werden einzeln angegeben)nach EN ISO 4871 enthalten.

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Anhang D(informativ)

Einteilung der Konstruktions-Werkstoffe nach ihrem Brandverhalten �Nationale Normen

Die Einteilung der Konstruktions-Werkstoffe wie z. B. nicht brennbar, den Brand nicht fortleitend,schwerentzündbar, wie in 5.8.1 angegeben, sind zur Beschreibung der unterschiedlichen Kenndaten zumBrandverhalten erforderlich.

Zurzeit liegen keine harmonisierte EN-Normen für das Brandverhalten von Werkstoffen für den Brandschutz anMaschinen vor (eine Einteilung wird von CEN/TC 127 in prEN 13501-1 �Klassifizierung von Bauprodukten undBauarten zu ihrem Brandverhalten � Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen zum Brandverhalten� gegeben).

Daher gelten so lange, bis harmonisierte CEN-Normen verfügbar sind, die nationalen Normen, wie z. B.

in Österreich ÖNorm B 3800-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen � Bau-stoffe � Anforderungen und Prüfungen

ÖNorm B 3800-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen � Bauteile �Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen

ÖNorm B 3800-3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen � Sonderbau-teile � Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen

ÖNorm B 3800-4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen � Bauteile �Einreihung in die Brandwiderstandsklassen

in Großbritannien H.F.L '72 �Bestimmungen für leicht entzündliche Flüssigkeiten undverflüssigte Erdölgase�

undzutreffende Teile von

BS 476 �Brandprüfungen von Baustoffen und Bauwerken�

in Frankreich NF P 92-501 �Brandsicherheit. Baustoffe. Versuche über die Feuer-reaktionvon Baustoffen. Versuche durch Bestrahlung von starren oderstarr gemachten Baustoffen (Leimüberzug-stoffen) in allenDicken, und von biegsamen Baustoffen, mit einer Dicke vonmehr als 5 mm�

NF P 92-507 Baustoffe � Versuche über die Feuerreaktion von Bau-stoffen � Einteilung der verwendeten Baustoffe in derKonstruktion

in Deutschland DIN 4102 �Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe �Begriffe, Anforderungen und Prüfungen�

in Italien UNI 9177 �Einteilung von Baustoffen � Brandverhalten von brenn-baren Materialien�

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Anhang E(informativ)

Verweisungen auf nationale Expositions-Grenzwerte

Expositions-Grenzwerte werden im Allgemeinen durch die Mitgliedsstaaten festgelegt. Die nationalen Verwei-sungen sind � soweit bekannt � nachstehend aufgeführt:

Land Verweisungen auf nationale Expositions-Grenzwerte fürgesundheitsgefährliche Stoffe

TechnischeAbkürzung

A Amtliche Mitteilungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (2/93) MAKTRK

B Koninklijk Besluit tot wijziging van Bijlage II van Titel II, Hoofdstruk II bis van hetARAB wat de vaststelling van de grenswaarden voor blootstelling aan chemischeagentina betreftOrder in council on the modification of annex II of title II, chapter II bis from theARAB that stablishes the limit of exposure to chemical agentsOrdonnance prise en conseil prive sur la modification de l�annexe II du titre II,chapitre II bis de l�ARAB qui etablit les limites d�exposition des agents chiminiques

VLE

VLE

VLE

CzR Directive of Ministry of Health No. 58/1981 Coll., about principal hygienicrequirements for maximum permitted concentration of the most important injurantsin air und assessment of Level of pollution

NPK,NPK-P

DK Instruction No 3.1.0.2., December 1996, Exposure Limit Values for Substances andMaterials

GV

SF Zurzeit nicht bekanntF Ministère du Travail: Décret 84-1093: aération et assainissement des locaux de

travail INRS ED 633: Guide pratique de ventilation - 9.Ventilation des cabines etpostes de peinture

VMEIVLE

D Technische Regeln für Gefahrstoffe;TRGS 900 �Luftgrenzwerte"

MAKTRK, BAT

G Zur Zeit nicht bekanntISL Zur Zeit nicht bekanntIRL Zur Zeit nicht bekannt

I Threshold Limit Values and Biological Exposure Indices published by AmericanConference of Governmental Industrial Hygienists (ACGIH)

TLV

L Zur Zeit nicht bekanntNL Min. v. sociale Zaken en Werkgelegenheid P145: de nationale

MAC-lijst 1996MAC

N Administrative normer for forurensing i arbeidsatmosfaere 1996 AT 361P Zur Zeit nicht bekannt

ES Zur Zeit nicht bekanntS (Threshold Limit values) AFS 1996:2

Hygieniska GränsverdenNGVTGV, KTV

CH Suva Publikation: Grenzwerte am Arbeitsplatz 1997. MaximaleArbeitsplatzkonzentrationswerte gesundheitsgefährdender Stoffe. BiologischeArbeitsplatztoleranzwerte � Arbeitshygienische Grenzwerte für physikalischeEinwirkungen

MAKBAT

GB Health and Safety Executive; H&SE EH 40/97, Part 2: �List of occupationalexposure limits and other tables"

MELOES

B55EB1B3C7662F79D1B59483A53B9F2F82C98BEEB79380926AD17CB2CBF519947BB3690D95F8599D95AD75B85B4ACE94F4338CF205B25054BD2729A43FDD21F3301AABF41C7A41E64B261D725BC36074F2BE7E31B4ABBB96E77472DB5D94563CEE0DA085AE9ED6ACA95CB10A

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Anhang F(informativ)

Äquivalenz von Zoneneinteilung und Kategorien der Zündschutzart

Die Zoneneinteilung von Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre entspricht den Kategorien für dieZündschutzart nach EN 13463-1.

Kategorie ausgelegt für Art vonexplosionsfähiger Atmosphäre einsetzbar in Zone Auch einsetzbar in Zone

1Gas-/Luft-Gemisch bzw.

Dampf-/Luft-Gemisch bzw.Nebel

0 1 und 2

2Gas-/Luft-Gemisch bzw.

Dampf-/Luft-Gemisch bzw.Nebel

1 2

3Gas-/Luft-Gemisch bzw.

Dampf-/Luft-Gemisch bzw.Nebel

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Anhang ZA(informativ)

Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und dengrundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 98/37/EG

Diese Europäische Norm wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommissionund der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet, um ein Mittel zur Erfüllung der grundlegendenAnforderungen der Richtlinie nach der neuen Konzeption für Maschinen 98/37/EG, geändert durch Richtlinie98/79/EG bereitzustellen.

Sobald diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der betreffenden Richtlinie inBezug genommen und in mindestens einem der Mitgliedstaaten als nationale Norm umgesetzt worden ist,berechtigt die Übereinstimmung mit den normativen Abschnitten dieser Norm innerhalb der Grenzen desAnwendungsbereichs dieser Norm zu der Annahme, dass eine Übereinstimmung mit den entsprechendengrundlegenden Anforderungen der Richtlinie und der zugehörigen EFTA-Vorschriften gegeben ist.

WARNHINWEIS � Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, können weitere Anforderun-gen und weitere EU-Richtlinien anwendbar sein.

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Literaturhinweise

[1] EN 294:1992, Sicherheit von Maschinen � Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mitden oberen Gliedmaßen.

[2] EN 349:1993, Sicherheit von Maschinen � Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens vonKörperteilen.

[3] EN 574:1996, Sicherheit von Maschinen � Zweihandschaltungen � Funktionelle Aspekte �Gestaltungsleitsätze.

[4] EN 614-1:1995, Sicherheit von Maschinen � Ergonomische Gestaltungsgrundsätze � Teil 1: Begriffe undallgemeine Leitsätze.

[5] EN 619:2002, Stetigförderer und Systeme � Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanischeFördereinrichtungen für Stückgut

[6] EN 775/AC:1993, Industrieroboter; Sicherheit.

[7] EN 811:1996, Sicherheit von Maschinen � Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellenmit den unteren Gliedmaßen.

[8] EN 953:1997, Sicherheit von Maschinen � Trennende Schutzeinrichtungen � Allgemeine Anforderungenan Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen.

[9] EN 999:1998, Sicherheit von Maschinen � Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick aufAnnäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen.

[10] EN 1012-1:1996, Kompressoren und Vakuumpumpen � Sicherheitsanforderungen � Teil 1: Kompres-soren.

[11] EN 1050:1996, Sicherheit von Maschinen � Leitsätze zur Risikobeurteilung.

[12] EN 1760-1:1997, Sicherheit von Maschinen � Druckempfindliche Schutzeinrichtungen � Teil 1:Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltmatten und Schaltplatten.

[13] EN 1760-2:2001, Sicherheit von Maschinen � Druckempfindliche Schutzeinrichtungen � Teil 2: Allge-meine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltleisten und Schaltstangen.

[14] prEN 12215:1995, Beschichtungsanlagen � Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe �Sicherheitsanforderungen.

[15] EN ISO 3743-1:1995, Akustik � Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen � Verfahrender Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern � Teil 1: Vergleichsverfahren inPrüfräumen mit schallharten Wänden (ISO 3743-1:1994).

[16] EN ISO 3744:1995, Akustik � Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen ausSchalldruckmessungen � Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freiesSchallfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 3744:1994).

[17] EN ISO 3747:2000, Akustik � Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schall-druckmessungen � Vergleichsverfahren zur Verwendung unter Einsatzbedingungen (ISO 3747:2000).

[18] EN ISO 5167-1:2003, Durchflussmessung von Fluiden mit Drosselgeräten in voll durchströmten Leitungenmit Kreisquerschnitt � Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Anforderungen (ISO 5167-1:1991).

[19] EN ISO 9614-1:1995, Akustik � Bestimmung der Schallleistungspegel von Schallquellen ausSchallintensitätsmessungen � Teil 1: Messungen an diskreten Punkten (ISO 9614-1:1993).

[20] EN ISO 9614-2:1996, Akustik � Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen durchSchallintensitätsmessung � Teil 2: Messung mit kontinuierlicher Abtastung (ISO 9614-2:1996).

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[21] EN ISO 11688-1/AC:1998, Akustik � Richtlinien für die Konstruktion lärmarmer Maschinen und Geräte �Teil 1: Planung (ISO/TR 11688-1:1995).

[22] EN ISO 11688-2, Akustik � Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Maschinen und Geräte � Teil 2: Ein-führung in die Physik der Lärmminderung durch konstruktive Maßnahmen (ISO/TR 11688-2:1998).

[23] EN 13501-1:2002, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten � Teil 1:Klassifizierung mit den Ergebnissen zum Brandverhalten.

[24] EN ISO 14122-1:2001, Sicherheit von Maschinen � Ortsfeste Zugänge zu Maschinen und industriellenAnlagen � Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen (ISO 14122-1:2001).

[25] EN 50050:2001, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche � ElektrostatischeHandsprüheinrichtungen.

[26] EN 50053-1:1987, Bestimmungen für die Auswahl, Errichtung und Anwendung elektrostatischerSprühanlagen für brennbare Sprühstoffe � Teil 1: Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für flüssigeSprühstoffe mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ sowie Zubehör.

[27] EN 60079-10:2003, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche � Teil 10: Einteilungder explosionsgefährdeten Bereiche.

[28] EN 60079-14:2002, Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche � Teil 14: Errichtungelektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ausgenommen Grubenbaue).

[29] EN 61260:1995, Elektroakustik � Bandfilter für Oktaven und Bruchteile von Oktaven.

[30] EN 61779-1:2000, Elektrische Geräte für die Detektion und Messung brennbarer Gase � Teil 1: Allge-meine Anforderungen und Prüfverfahren.

[31] EN 61779-4:2000, Elektrische Geräte für die Detektion und Messung brennbarer Gase � Teil 4: Anfor-derungen an das Betriebsverhalten von Geräten der Gruppe II mit einem Messbereich bis zu 100 % derunteren Explosionsgrenze.

[32] PTB-Bericht W-57:1994, Vermeiden der Entzündung von Sprühnebeln handelsüblicher wasserver-dünnbarer Lacke (Wasserlacke) beim Verarbeiten mit elektrostatischen Sprühanlagen und -einrichtungen(Ulrich Pidoll/Helmut Krämer), Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig Februar 1994.

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