BEBAUUNGSPLAN TEILNEUFASSUNG DES BEBAUUNGSPLANS … · Bebauungsplan Teilneufassung des...

66
reitze 2 29482 küsten tel.: 05841 / 6112 fax: 05841 / 974009 e-mail: [email protected] planungsbüro a. pesel BEGRÜNDUNG zum BEBAUUNGSPLAN TEILNEUFASSUNG DES BEBAUUNGSPLANS GALGENBERG Gemeinde Lüder Landkreis Uelzen Verfahrensstand: §§ 4 Abs. 2 / 3 Abs. 2 BauGB Oktober 2018 stadt- und regionalplanung

Transcript of BEBAUUNGSPLAN TEILNEUFASSUNG DES BEBAUUNGSPLANS … · Bebauungsplan Teilneufassung des...

reitze 2

29482 küsten

tel.: 05841 / 6112

fax: 05841 / 974009

e-mail: [email protected]

planungsbüro a. pesel

BEGRÜNDUNG

zum

BEBAUUNGSPLAN

TEILNEUFASSUNG DES BEBAUUNGSPLANS GALGENBERG

Gemeinde Lüder

Landkreis Uelzen

Verfahrensstand: §§ 4 Abs. 2 / 3 Abs. 2 BauGB

Oktober 2018

stadt- und regionalplanung

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 1 -

Inhaltsverzeichnis 1. Veranlassung ..................................................................................................... 3

2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, Raumordnung ......................... 4

3. Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 8

4. Maß der baulichen Nutzung .............................................................................11

5. Bauweise ...........................................................................................................13

6. Überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................13

7. Verkehr, Immissionen .......................................................................................13

8. Klimaschutz ......................................................................................................18

9. Ver- und Entsorgung ........................................................................................18

10. Kosten der Erschließung, Finanzierung, Bodenordnung ............................20

11. Umweltbericht .................................................................................................20

11.1 Einleitung ...................................................................................................20

11.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg und Neufassung Bebauungsplan Galgenberg II ......................................................................................................................20

11.1.2 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung ................................................31

11.1.2.1 Fachgesetze ..................................................................................31

11.1.2.2 Fachplanungen .............................................................................34

11.2 Bestandsbeschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen .......................................................................................36

11.2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustands und der Umweltmerkmale ...........................................................................................36

11.2.1.1 Naturräumliche Lage ....................................................................37

11.2.1.2 Heutige potentielle natürliche Vegetation (HPNV) .....................37

11.2.1.3 Schutzgut Mensch ........................................................................37

11.2.1.4 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt..........................38

11.2.1.5 Schutzgut Fläche, Relief, Geologie und Boden ..........................42

11.2.1.6 Schutzgut Wasser ........................................................................42

11.2.1.7 Schutzgut Luft und Klima ............................................................43

11.2.1.8 Schutzgut Landschaft ..................................................................43

11.2.1.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................45

11.2.1.10 Zusammenfassende Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes .......................................................................................45

11.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung und Durchführung der Planung ...................................46

11.2.2.1 Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung ..................46

11.2.2.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung ...........................46

11.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen .............................51

11.2.3.1 Vermeidung und Minimierung von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ................................................................................51

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 2 -

11.2.3.2 Ausgleich von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ...52

11.2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...............................................60

11.2.5 Auswirkungen von schweren Unfällen und Katastrophen...............61

11.3 Zusätzliche Angaben.................................................................................61

11.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung .................................61

11.3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung ....................62

11.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................62

Anhang: Artenschutzfachbeitrag Schalltechnische Untersuchung

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 3 -

1. Veranlassung Im Süden der Ortslage Bad Bodenteich liegt das Gelände der MediClin Seepark Klinik. Die MediClin Seepark Klinik ist sowohl als Akutkrankenhaus als auch als Fach- und Rehabilitationsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychiatrie im rehabilitativen Bereich zugelassen. Im Krankenhausbereich werden Patienten und Patientinnen schwerpunktmäßig mit Krankheitsbildern aus dem Bereich der Essstörungen (Anorexie, Bulimie, Binge Eating Dissorder) sowohl vollstationär als auch tagesklinisch behandelt. Durch die Konzipierung und Speziali-sierung ist die MediClin der größte Anbieter von Behandlung von Essstörungen in Niedersachsen. Für den Bereich zwischen Langenbrügger Straße, L 270, und Lüdersche Straße, K 15, wurden zwei Bebauungspläne aufgestellt. Der Bebauungsplan Galgenberg aus dem Jahre 1993 umfasst das Gebiet der derzeitigen MediClin Seepark Klinik. Inner-halb dieses Gebietes sind ein Sondergebiet Klinik und umfangreiche Flächen zur Festlegung der grünordnerischen Strukturen festgesetzt. Der Bebauungsplan Gal-genberg II aus dem Jahr 2001 grenzt nördlich an den Bebauungsplan Galgenberg an und setzt überwiegend Sondergebiete Kureinrichtungen fest. Lediglich entlang der Lüderschen Straße ist ein schmales Mischgebiet festgelegt. Um in der Zukunft weitere Patienten/-innen aufnehmen zu können, plant die Medi-Clin Seepark Klinik die Errichtung eines Krankenhausneubaus. Für den zukünftigen Betriebsablauf ist es erforderlich, den Krankenhausneubau mit dem derzeit genutz-ten Krankenhausgebäude räumlich zu verbinden, um Bereiche im Neubau auch von Patienten/-innen, die im derzeitigen Gebäude untergebracht sind, nutzen zu können, ohne dass sehr lange Wege zurückgelegt werden müssen. Darüber hinaus ist an-gedacht, in Zukunft eine Erweiterung des Neubaus in Form eines Erweiterungsan-baus planungsrechtlich abzusichern. Aufgrund des demografischen Wandels, aber auch wegen des hohen Stellenwerts der medizinischen Rehabilitation zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit soll auch die Möglichkeit bestehen, weitere Gebäude wie eine Rehabilitationsklinik oder eine stationäre Altenhilfeeinrichtung in Zukunft im Osten an der Landesstraße errichten zu können. Die politischen Gremien beschlossen daher, den Bebauungsplan Galgenberg für diese Konzeption teilweise neu zu erstellen. Für den Bebauungsplan Galgenberg ist eine Teilneufassung erforderlich. Der Bebauungsplan Galgenberg liegt mit seinem Geltungsbereich sowohl im Gemeindegebiet von Lüder als auch im Gebiet des Fle-ckens Bad Bodenteich. Es werden daher zwei Bebauungspläne aufgestellt, die die Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg beinhalten, einer von der Ge-meinde Lüder und einer vom Flecken Bad Bodenteich. Der Bebauungsplan Teilneu-fassung Galgenberg der Gemeinde Lüder ist ein einfacher Bebauungsplan. Die an-grenzende Kreisstraße befindet sich bereits in der Gemarkung Bodenteich und kann daher nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilneufassung Galgen-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 4 -

berg der Gemeinde Lüder aufgenommen werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich daher gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Teilneufassung Bebauungs-plan Galgenberg wird der Bebauungsplan Galgenberg aufgehoben und vollständig ersetzt. Sollte der Bebauungsplan Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg sei-ne Rechtsverbindlichkeit verlieren, gilt der Bebauungsplan Galgenberg weiter. Der Bebauungsplan Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg besteht aus drei Geltungsbereichen, ein Geltungsbereich umfasst die baulichen Flächen im Gebiet an der K 15, ein Geltungsbereich umfasst die externe Ausgleichsfläche in der Ge-markung Röhrsen für den Eingriff in Natur und Landschaft, ein Geltungsbereich in der Gemarkung Lüder besteht aus einer weiteren externen Ausgleichsfläche für den Eingriff in den Wald.

2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, Raumordnung Der fortgeltende Flächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich stellt für das Gebiet zwischen der Landes- und der Kreisstraße für das Gelände der derzeitigen Klinik ein Sondergebiet (SO) Klinik dar. Nördlich angrenzend ist für den Bereich des im Bebauungsplan festgelegten SO Klinik, Pflege und Altenwohnen eine Fläche für Wald ausgewiesen. Im Norden davon ist ein SO Kureinrichtungen dargestellt. Die L 270 und die K 15 sind als überörtliche und örtliche Hauptverkehrs-straße ausgewiesen. Da dieser Bereich insgesamt neu konzipiert wird, muss auch der Flächennutzungs-plan geändert werden. Die 43. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich stellt neben anderen Ausweisungen für die in Zukunft von der Klinik benötigten Flächen ein SO Klinik, Pflege und Altenwoh-nen dar. Der Flächennutzungsplan wird gleichzeitig zur Aufstellung des Bebauungs-plans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Der Bebauungsplan Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg nimmt die für sei-nen Geltungsbereich vorgenommenen Darstellungen der 43. Änderung des fortgel-tenden Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich auf und entwickelt sie weiter. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan ent-wickelt. Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2017 stellt die L 270 als Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße dar. Der Elbe-Seitenkanal ist als Vorrang-gebiet Schifffahrt, die Bahnstrecke Uelzen – Wittingen als Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke ausgewiesen. Südöstlich des geplanten Baugebietes ist die ge-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 5 -

plante A 39 als Vorranggebiet Autobahn dargestellt. Für die einzelnen Plangebiete sind keine gesonderten Darstellungen erfolgt. In der beschreibenden Darstellung ist Folgendes ausgeführt: „1. Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume, 1.1. Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes, Ziff. 07 wird Folgendes beschrieben Die Entwicklung der ländlichen Regionen soll darüber hinaus gefördert werden, um – insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld bieten zu können, – H – die Auswirkungen des demografischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten, – H“ (Grundsatz) „2 Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungs-struktur 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur 01 In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungs-nahe Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erforder-nisse weiterentwickelt werden. 02 Es sollen Siedlungsstrukturen gesichert und entwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden; sie sollen in das öffentliche Perso-nennahverkehrsnetz eingebunden werden. 03 Benachbarte Gemeinden, deren Siedlungsstrukturen räumlich und funktional eng verflochten sind, sollen zur Stärkung der gemeinsamen Entwicklungspotenziale ihre Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und Grundsätze zur regionalen Strukturentwicklung abstimmen. 04 Die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten soll flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des demografi-schen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden. 05 Die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten soll vorrangig auf die Zentralen Orte und vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden. 06 Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor Planungen und Maßnahmen der Außenentwicklung haben. Die gezielte Erhaltung und Neu-schaffung von Freiflächen in innerörtlichen Bereichen aus städtebaulichen Gründen stehen dem nicht entgegen.“ (Grundsätze)

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 6 -

Die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2000 für den Landkreis Uelzen weist das Baugebiet als weiße Fläche, d. h. ohne besondere Eignung und Zweckbestimmung, aus. Die L 270 ist als Hauptverkehrs-straße von überregionaler Bedeutung, die K 15 als Hauptverkehrsstraße von regio-naler Bedeutung dargestellt. Bad Bodenteich ist als Grundzentrum mit den Schwer-punktaufgaben Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten und Arbeitsstätten und als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung und Fremdenver-kehr ausgewiesen. Für die externe Ausgleichsfläche in der Gemarkung Röhrsen weist die zeichneri-sche Darstellung des RROP 2000 ein Vorsorgegebiet Landwirtschaft auf Grund be-sonderer Funktionen der Landwirtschaft, für die externe Ausgleichsfläche in der Gemarkung Lüder ein Vorsorgegebiet Landwirtschaft auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials aus. Das RROP stellt die Entwicklungsziele u. a. wie folgt dar: - D 1.3 03: „Die Gemeinden des Landkreises haben in vielfältiger Weise Vorausset-zungen geschaffen, um die einzelnen Ortsteile als Wohn- und Gewerbestandort attraktiv zu machen. Hierzu gehören beispielsweise Erschließungsmaßnahmen oder infrastrukturelle Einrichtungen. Um diesen Bestand sicherzustellen, ist einem Rück-gang der Einwohnerzahlen entgegenzuwirken und eine ausgewogene Bevölke-rungsstruktur zu fördern. Eine geordnete Bauleitplanung muss die Grundlage für die Ausweisung von Wohn- und Gewerbeflächen sein.“ - D 1.3 04: „Die Bevölkerungsentwicklung ist vor allem durch die Sicherung vorhan-dener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu unterstützen. ...“ - D 3.1 01: „Es ist erforderlich, die Wirtschaftskraft des Landkreises durch Weiter-entwicklung der gewerblichen Wirtschaft, des Dienstleistungsbereiches und des Handels zu steigern. H“ - D 3.1 04: „Die Bedeutung des Landkreises Uelzen als Standort für Gesundheits-einrichtungen insbesondere in Bad Bevensen, Bad Bodenteich und Uelzen ist aus-zubauen. Dieser Sektor wird wie viele andere Dienstleistungsbereiche in Zukunft erhebliche Beschäftigungszuwächse erzielen.“ - D 3.1 07: „Eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Landkreises setzt ein aus-reichendes Angebot qualifizierter Arbeitskräfte voraus, das wiederum ein Angebot attraktiver Wohnstätten erfordert. Vorrangiges Ziel der Regionalplanung ist es, Wohn- und Arbeitsstätten so anzuordnen, dass Verkehr möglichst vermieden wird. H“ - D 3.2 03: „In der zeichnerischen Darstellung werden die Gebiete mit einem relativ hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotential als Vorsorgegebiete für Landwirtschaft dargestellt. Daneben erfüllt die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Kreisgebiet – mit wechselndem bzw. sich überlagerndem Ge-wicht – nahezu flächendeckend „besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung des Ländlichen Raums“ gemäß C 3.2 03. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die nicht aufgrund

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 7 -

ihres natürlichen Ertragspotentials Vorsorgebedeutung haben, werden deshalb auf der Grundlage ihrer „besonderen Funktionen“ als gleichwertige Vorsorgegebiete dargestellt.“ Der Landkreis Uelzen stellt derzeit sein RROP neu auf, es liegt aktuell der Entwurf 2017 vor. Nachfolgende Anforderungen des RROP-Entwurfes werden durch die Planung besonders berücksichtigt. RROP (Entwurf 2017) für den LK Uelzen – Entwicklung der räumlichen Struktur: - „Bei allen Planungen und Maßnahmen sind die Konsequenzen des demografi-schen Wandels hinsichtlich der Bevölkerungszahlen im Hinblick auf die Arbeits-marktsituation zu beachten.“ - „Um der negativen Bevölkerungsentwicklung entgegenzutreten, ist die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen an leistungsfähigen Standorten erforderlich.“ Die im LROP 2017, im RROP 2000 und im RROP Entwurf 2017 aufgeführten Grundsätze und Ziele werden mit der Planung verfolgt. Die außerhalb des überplan-ten Bereiches an der Kreisstraße ausgewiesenen Vorranggebiete des LROP wer-den durch die Planung in ihren Funktionen nicht beeinträchtigt. Mittleren Unterneh-men wie die MediClin wird die Möglichkeit der Erweiterung und der Neuansiedlung geschaffen. Damit können bestehende Arbeitsplätze erhalten bzw. neue geschaffen werden (vgl. Kapitel 3. Art der baulichen Nutzung). Mit der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen kann der demographische Wandel in Bad Bodenteich abgeschwächt und der Flecken als Wohn- und Gesundheitsort attraktiv gemacht werden. Es wer-den ausschließlich Flächen als Baugebiet überplant, die bereits durch einen rechts-verbindlichen Bebauungsplan erfasst sind. Die Flächen liegen im Grundzentrum, die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge ist gewährleistet. Das Gebiet um die MediClin ist in das ÖPNV-Netz eingebunden. Die Gemeinde Lüder und der Flecken Bad Bodenteich haben ihre Planungen für die regionale Strukturentwicklung abgestimmt. Durch die neue Klinik entstehen zusätzliche Arbeitsplätze. Mit der (Teil-)Neufassung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne werden die Infrastrukturfol-gekosten niedrig gehalten, da z. B. das bestehende Straßensystem zur Erschlie-ßung genutzt werden kann. Die Planung wird der Innenentwicklung zugeordnet. Die neuen Arbeitsstätten entstehen im Grundzentrum Bad Bodenteich, das ausreichen-de Infrastruktureinrichtungen nachweisen kann. Neue gewerbliche Einrichtungen steigern die Wirtschaftskraft des Landkreises Uelzen. Gleichzeitig wird der Land-kreis als Gesundheitsstandort mit dem Neubau der MediClin in Bad Bodenteich auf-gewertet. Das Gebiet zwischen der Landes- und der Kreisstraße ist an das ÖPNV-Netz mit zwei Buslinien angebunden. Die eine Linie Uelzen-Niendorf II-Wrestedt-Emern-Wieren-Bad Bodenteich-Reinstorf-Lüder-Bad Bodenteich hat eine Haltestelle See-parkklinik West in der Lüderschen Straße, eine zweite Linie Soltendieck-Bomke-Schostorf-Bad Bodenteich-Langenbrügge-Schafwedel-Bad Bodenteich hat eine Hal-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 8 -

testelle in der L 270 an der Kreuzung mit der Sebastian-Kneipp-Straße. An der Hal-testelle Bad Bodenteich Bahnhof sind Anschlussverbindungen nach Uelzen und Braunschweig möglich. Die externe Ausgleichsfläche in der Gemarkung Röhrsen ist als Vorsorgegebiete für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen der Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft kann die besondere Funktion für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Er-holung und die Gestaltung und Erhaltung des Ländlichen Raums weiterhin erfüllt werden. Die externe Ausgleichsfläche in der Gemarkung Lüder ist als Vorsorgege-biet für Landwirtschaft auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirt-schaftlichen Ertragspotentials dargestellt. Diese Fläche ist allerdings von Wald um-geben, der ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft mit dieser Funktion ausge-wiesen ist. Aufgrund ihrer Lage innerhalb eines Waldes bietet sie sich in besonderer Weise für die erforderliche Aufforstung an. Es handelt sich um Grünland auf einer jagdlich genutzten Lichtung innerhalb eines Waldes aus Laub- und Nadelhölzern. Eine Aufforstung bietet sich daher an. Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung stehen mit der Planung im Einklang.

3. Art der baulichen Nutzung Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Galgenberg festgesetzte Fläche für Wald wird mit der Teilneufassung vollständig überarbeitet. Für die Vorhaben der MediClin ist die Festlegung eines Sondergebietes Klinik eindeutiger nachvollziehbar. Fremdenverkehrseinrichtungen sind innerhalb des Gebietes nicht geplant. Die voll-ständige Neufestsetzung des Baugebietes ist daher in Abstimmung der Festsetzun-gen des Bebauungsplans Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II erforderlich. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet Klinik, Pflege und Altenwohnen festgesetzt. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen dient der Unterbringung von Anlagen für gesundheitliche Zwecke, für das Altenwohnen und die Altenpflege und für sonstige Heil- und Pflegeanstalten. Zulässig sind: - Anlagen für gesundheitliche Zwecke, dazu gehören auch Räume und Gebäude für Ärzte und andere Heilberufe, - Anlagen für das Altenwohnen und die Altenpflege, - Anlagen für sonstige Heil- und Pflegeanstalten, - Stellplatzflächen für die zulässigen Anlagen, - Anlagen zur Ver- und Entsorgung der zulässigen Anlagen.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 9 -

Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen so-wie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die den Anlagen zu-geordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die MediClin plant einen Krankenhausneubau mit bis zu 111 belegbaren Betten sowie 6 teilstationären Plätzen. Der Neubau wird erforderlich, da der Akutbereich ausgelagert werden soll. Vorgesehen ist zunächst ein 4-geschossiges Gebäude einschließlich Untergeschoss, das in Zukunft erweitert werden kann. Aktuell werden in der MediClin Seepark Klinik ca. 200 Personen beschäftigt. Mit Inbetriebnahme des Neubaus wird sich diese Zahl auf 260 - 290 erhöhen. Der Krankenhausneubau soll an der westlichen Grundstücksgrenze parallel zum Seeverlauf errichtet werden. Diese Lage trägt wegen der Aussicht auf die Natur, Seeblick, zur Genesung der Patienten bei. Aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine enge Verbindung zur bestehenden Rehabilitationsklinik nötig, ohne dass weite Wege ent-stehen. Sie soll über eine Verbindung zwischen Bestandsgebäude und Neubau mit einem teilüberdachten Weg erfolgen. Geplant ist, gemeinsame Aufenthaltsbereiche für alle Patienten/-innen zu schaffen. Auch die Kücheninfrastruktur soll für beide Gebäude genutzt werden. Neben den Kliniken können sich auch andere gesundheitliche Einrichtungen in den Charakter des SO Klinik. Pflege und Altenwohnen einfügen. Möglich wären Praxen für Ärzte bzw. für andere Heilberufe. Die MediClin plant für die Zukunft, eine weitere Rehabilitationsklinik oder auch eine stationäre Altenhilfeeinrichtung innerhalb des östlich angrenzenden Bebauungsplans Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II, Flecken Bad Bodenteich, zu errichten. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen lässt daher auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilneufas-sung Galgenberg, Gemeinde Lüder, diese und ähnliche Anlagen, die sich in den Gebietscharakter einfügen, zu, um einen einheitlichen Gebietscharakter zu gewähr-leisten. Für die zulässigen Anlagen sind Stellplatzflächen und Anlagen zur Ver- und Entsor-gung notwendig. Sie werden daher für die eindeutige Bestimmtheit ebenfalls als Anlagen, die zulässig sind, innerhalb des SO Klinik, Pflege und Altenwohnen fest-gesetzt. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen ist gesundheitlichen Einrichtungen, Einrich-tungen für Altenwohnen und die Altenpflege und für sonstige Heil- und Pflegeanstal-ten vorbehalten. Sie prägen den Charakter des Gebietes. Sonstige Wohnnutzung soll in diesem Bereich nicht entstehen. Zwischen sonstigem Wohnen und Altenwoh-nen wird dahingehend unterschieden, dass sonstiges Wohnen alle Wohnformen beinhaltet, während Altenwohnen sich auf die Betreuung von älteren Menschen be-zieht, z. B. im Rahmen des betreuten Wohnens mit einem barrierefreien Ausbau der Wohnungen. Auch Seniorenpflege- und -betreuungsheime sind darunter zu verste-hen.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 10 -

Ausnahmsweise können jedoch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die den Anla-gen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Damit ist es möglich, für einen eingeschränkten Nutzerkreis Wohnräume in unmittelbarer Nähe zu den Einrichtungen zu schaffen, um die Aufsicht zu gewähr-leisten und im Notfall anwesend sein zu können. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als SO Klinik, Pflege und Altenwoh-nen entspricht der Festsetzung des östlich angrenzenden Bebauungsplans Teilneu-fassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II für den geplanten Klinikneubau. Damit entsteht ein einheitliches Baugebiet in den beiden Gemeinden. Das Baugebiet grenzt nicht unmittelbar an denkmalgeschützte Bauten oder Anlagen an. Eine Beeinträchtigung der denkmalpflegerischen Belange durch die Planung ist nicht zu erkennen. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen muss im Zusammenhang mit den im Be-bauungsplan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II festgesetz-ten Baugebieten gesehen werden. In diesem Gesamtbereich können die Wohnbe-dürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt werden. Es werden angrenzend Baugebie-te festgesetzt, in denen sowohl Wohnungen für Familien mit Kindern als auch für einzelne Personen eingerichtet werden können. Möglich wäre auch die Erstellung von Eigentumswohnungen, um die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu unterstützen. Damit könnte ein Gebiet geschaffen werden, in dem eine Mischung von unterschiedlichen Wohnungsangeboten eine sozial stabile Bewohnerstruktur schafft. Durch eine mögliche kompakte Bauweise mit mehreren Geschossen kön-nen die Anforderungen an das Kosten sparende Bauen erfüllt werden. Die Einrich-tung eines Cafés im Bereich an der Landesstraße schafft einen Treffpunkt, der auch für Bewohner/-innen von Bedeutung sein kann. Hier können sich verschiedene Ge-nerationen begegnen, die in den bereits vorhandenen Einrichtungen (z. B. Helenen-hof, Klinik) wohnen, sich aufhalten und arbeiten. Mit den bestehenden Einrichtungen der Klinik und des Helenenhofes ist ein städtebaulicher Schwerpunkt für Bad Bo-denteich geschaffen worden. Der Krankenhausneubau wird diesen Schwerpunkt untermauern und weiter ausbauen. Die Gesundheitseinrichtung ist für den gesam-ten Landkreis Uelzen von Bedeutung, da sie die Gesundheitsregion Uelzen nach-haltig festigt. Die vorhandenen und geplanten Einrichtungen fördern die Wirtschaft, vor allem die mittelständige Struktur, und sichern und schaffen neue Arbeitsplätze. Damit kann der demographischen Entwicklung entgegengesteuert werden. Geplant ist, innerhalb des Sondergebietes einen geringen Teil des geplanten Klinik-neubaus zu errichten. Gewerblicher Lärm entsteht in diesem Bereich nicht, da die Anlieferungen und Entsorgungen östlich davon über die Sebastian-Kneipp-Straße vorgenommen werden. Stellplätze für Mitarbeiter/innen werden auf den bereits heu-te bestehenden Stellplatzflächen ausgewiesen. Im Bereich des Bebauungsplans

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 11 -

wird lediglich ein Teil des geplanten Gebäudes errichtet, ohne dass an dieser Stelle eine zusätzliche Lärmbelastung für das nördlich angrenzende allgemeine Wohnge-biet entsteht. Die Planungsrichtwerte der DIN 18005 müssen eingehalten werden, sie betragen für das Sondergebiet tags: 45 dB(A) und nachts: 35 dB(A) und lie-gen damit um jeweils 5 dB(A) unterhalb der Planungsrichtwerte für allge-meine Wohn-gebiete. Sollten diese Planungen in der beschriebenen Art nicht umgesetzt werden, müssen die jeweiligen Planungsrichtwerte des Sondergebietes eingehalten werden. Die benachbarten Baugebiete haben alle höhere Planungsrichtwerte, die in den Gebieten eingehalten wer-den müssen. Ein Konflikt in Bezug auf Lärmemissionen kann daher nicht entstehen. Der Nachweis ist im nachfolgenden Genehmigungsver-fahren zu erbringen. Mit Grund und Boden wird sparsam umgegangen. Es werden ausschließlich Flä-chen in Anspruch genommen, die bereits durch eine verbindliche Bauleitplanung erfasst sind. Der Bebauungsplan ermöglicht Verdichtungen und begrenzt Bodenver-siegelungen auf das notwendige Maß. Ein kleines Wäldchen, das im Bereich des Bebauungsplans Galgenberg festgesetzt ist, wird durch das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen überplant. An dieser Stelle ist es notwendig, das bestehende Kran-kenhaus mit dem geplanten Neubau zu verbinden, um eine einheitliche Betriebsfüh-rung mit beiden Gebäuden zu erreichen. Der Wald wird an anderer Stelle im Ver-hältnis 1 : 1,5 ausgeglichen. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) weist darauf hin, dass für die geotechnische Erkundung des Baugrundes die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten sind. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Die Bundeswehr weist darauf hin, dass sich das Plangebiet in einem Hubschrauber-tiefflugkorridor befindet. Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, werden nicht anerkannt.

4. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl und die Festlegung der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Diese Festsetzungen ergeben sich aus der bestehenden und der geplanten baulichen Struktur.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 12 -

Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen wird entsprechend der zukünftig geplanten Kapazität mit vier Vollgeschossen festgesetzt. Derzeit soll das Gebäude mit insge-samt vier Vollgeschossen einschließlich Untergeschoss errichtet werden, das in das Gelände eingelassen wird. Da die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt wird, zählt es aber gemäß NBauO als oberirdi-sches Geschoss und somit als Vollgeschoss. Die gesamte Höhe des Neubaus wird aber durch das untere, in das Gelände eingelassene Geschoss niedriger wahrge-nommen werden. Die Zahl der Vollgeschosse wird im WA entlang der Lüderschen Straße im angren-zenden Bebauungsplan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II mit zwei als Höchstmaß festgelegt. Derzeit befinden sich dort Gebäude mit einem Vollgeschoss. Zur Verdichtung der städtebaulichen Struktur ist es an dieser Stelle wünschenswert, Gebäude mit zwei Vollgeschossen zu errichten, da das Gebiet ins-gesamt für prägnante Einzelbauten vorgesehen ist, die höher sind als herkömmliche Einfamilienhäuser. Um diesem Gesamtcharakter zu entsprechen, wird die Errich-tung von kompakten Wohnhäusern mit zwei Vollgeschossen entlang der Lüder-schen Straße ermöglicht. Das WA könnte dann den baulichen Übergang zu dem geplanten südlich und östlich angrenzenden weitaus höheren Krankenhausbau bil-den. Die vorhandene eingeschossige Bebauung wird durch den Klinikneubau an der Südseite beeinträchtigt werden. Derzeit ist aber ein Wäldchen festgelegt, so dass bereits heute eine Einschränkung der Belichtung besteht. Das südliche Grundstück soll künftig von der MediClin genutzt werden. Den unbebauten Teil wird die MediClin erwerben, die Gebäude sollen gemietet werden, um Mitarbeiter/innen unterzubrin-gen. Die Akzeptanz des Klinikneubaus wird dadurch erhöht. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit den in § 17 BauNVO angegebenen Obergren-zen für das Sondergebiet festgesetzt, um eine größtmögliche Ausnutzung der Ge-biete zu erreichen. Um dem Krankenhausneubau mit den umgebenden Anlagen keine unzumutbaren Einschränkungen aufzuerlegen, wird die Grundflächenzahl im SO Klinik, Pflege und Altenwohnen auf 0,8 festgesetzt. An dieser Stelle von Bad Bodenteich ist die Seepark Klinik als wichtige Einrichtung eingeführt. Daher soll auch künftig eine zweckentsprechende Nutzung mit einer intensiven Ausnutzung erfolgen können. Die erforderlichen Stellplätze werden in die GRZ eingerechnet. Durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der GRZ ist die Festlegung einer Geschossflächenzahl (GFZ) oder Baumassenzahl nicht notwendig. Die in § 17 BauNVO festgelegten Höchstwerte gelten weiterhin und müssen mit den geplanten Vorhaben eingehalten werden. Die Geschossflächenzahl ist im § 17 BauNVO auf 2,4 begrenzt. Bei einer GRZ von 0,8 und einer Zahl der Vollgeschosse von vier wäre rechnerisch eine GFZ von 3,2 möglich. Durch die gesetzlichen Vorgaben des § 17 BauNVO wird diese GFZ auf 2,4 begrenzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist jedoch als

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 13 -

Höchstmaß festgesetzt, die Gebäude sind nicht zwingend mit allen zulässigen Voll-geschossen zu errichten. Bei der GRZ sind z. B. Stellplätze mit ihren Zufahren ein-zurechnen. Die Festsetzung von 0,8 ist erforderlich, da solche Flächen eingerechnet werden.

5. Bauweise Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet. Innerhalb des Sondergebietes muss die Möglichkeit bestehen, für diese spezielle Nutzungen die entsprechenden Baukörper zu errichten, ohne dass sie in ihrer Länge begrenzt werden. Die in der Umgebung vorhandenen Gebäude der Klinik, der Bowlingbahn und des Haus Sozi-alkonzept Helenenhof haben Gebäudelängen über 50 m. Solche Bauten sollen auch künftig in dem Gebiet errichtet werden können. Die städtebauliche Ordnung wird mit der Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen gewährleistet.

6. Überbaubare Grundstücksflächen Die Baugrenzen werden im Anschluss an die festgesetzten Baugrenzen im Bebau-ungsplan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II festgelegt und umfassen den geplanten Klinikneubau im Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilneufassung Galgenberg. Die überbaubare Grundstücksgrenze hält einen Ab-stand von 5 m zur angrenzenden Kreisstraße, die auch den überörtlichen Verkehr aufnimmt. Mit diesem Abstand wird der Verkehr nicht durch den Klinikneubau beein-trächtigt. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Lan-desrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, sind innerhalb des Sondergebietes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks-flächen zulässig.

7. Verkehr, Immissionen Die übergeordnete Erschließung erfolgt über die im Norden und Westen angren-zende Kreisstraße, K 15, die in die im Osten vorhandene Landesstraße, L 270, ein-mündet. Das Sondergebiet wird über die vorhandene innere Haupterschließungs-straße Sebastian-Kneipp-Straße erschlossen, die im Bebauungsplan Teilneufas-sung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II als öffentliche Straßenverkehrsflä-che festgesetzt ist. Die Ver- und Entsorgung, wie Warenanlieferungen, primär Kü-chenanlieferungen, Wäscheanlieferungen etc., der Klinik erfolgt über diese Straße.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 14 -

Im Sondergebiet wird keine gesonderte Fläche für Stellplätze oder Garagen festge-setzt, diese Anlagen sind allgemein zulässig. Im östlich angrenzend im Bebauungs-plan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II festgesetzten SO Klinik, Pflege und Altenwohnen wird eine Stellplatzfläche angelegt, die für Besu-cher/innen und Patienten/-innen zur Verfügung steht. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (Bonk-Maire-Hoppmann PartG mbB, Garbsen, Februar 2018, siehe Anhang) wurden die auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der benachbarten Straßen L 270 und K 15 ermittelt und beurteilt. Berücksichtigt wurden dabei die vorhandene bzw. geplante Lärmschutzanlage an der L 270 mit einer maßgeblichen Schirmkantenhöhe von HW = 3 m (über Straßengradiente). Die Rechenergebnisse zeigen, dass insbesondere die straßennahen Baugebiete an der L 270 sowie die Baugebiete im westlichen Teil an der K 15 Immissionsbelastungen bis zu rd. 63 dB(A) am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) bzw. 54 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) in den am stärksten be-troffenen Obergeschossen aufweisen. Die jeweils maßgeblichen Orientierungswerte werden in diesen Gebieten deutlich überschritten. In den betrachteten Sondergebieten errechnen sich für die Stockwerkshöhen Im-missionsbelastungen bis zu rd. 55 dB(A) am Tage und damit Überschreitungen des für Kurheime/Krankenhäuser zu beachtenden Orientierungswertes tags um rd.10 dB(A). Darüber hinaus werden die Orientierungswerte für das Sondergebiet im Be-reich der Freiflächen des Erdgeschosses an der K 15 überschritten. Aufgrund der Überschreitung der maßgeblichen Orientierungswerte wurde eine al-ternative Anordnung der Baugebiete überlegt. Wegen der gemeinschaftlichen Nut-zung von Räumen und Einrichtungen des bestehenden Klinikgebäudes und des geplanten Klinikneubaus müssen diese Gebäude in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Eine Erweiterung der Klinik nach Süden würde den Klinikbereich städtebau-lich von der Ortslage Bad Bodenteich abhängen. Die Bebauung wäre vereinzelt und hätte keinen Zusammenhang mit der bestehenden Bebauung des Ortes. Diese Va-riante wurde daher nicht weiterverfolgt. Möglich wäre auch eine Erweiterung östlich der bestehenden Klinik. An dieser Stelle besteht aber eine schützenswerte Baumallee, die auf jeden Fall erhalten werden soll. Weiter östlich wäre ein Neubau zu weit vom bestehenden Klinikgebäude entfernt gelegen, so dass gemeinschaftli-che Nutzungen der Gebäude nicht mehr möglich wären. Die östliche Erweiterung wurde daher ausgeschlossen. Ein Neubau in Richtung Norden wäre die optimale Variante. Die Gebäude könnten miteinander verbunden werden, so dass kurze We-ge zu den verschiedenen Räumlichkeiten eine gemeinschaftliche Nutzung ermögli-chen würden. Das kleine Wäldchen an dieser Stelle kann ausgeglichen werden. Aufgrund dieser betrieblichen Erfordernisse ist der Neubau im Norden des beste-henden Gebäudes die Variante, die gewählt wurde.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 15 -

Die Überschreitung der Orientierungswerte durch Verkehrsemissionen sind in der schalltechnischen Untersuchung ausführlich untersucht worden. Folgendes ist im Kapitel 6. Beurteilung, 6.1 Grundlagen, ausgeführt: „Es ist eine Rechtsfrage, inwie-weit im Hinblick auf die Einwirkung von Verkehrsgeräuschen ein Abwägungsspiel-raum über den genannten ORIENTIERUNGSWERT hinaus besteht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass eine Überschreitung des jeweils maßgebenden ORIENTIERUNGSWERTES um bis zu 3 dB(A) als nicht „wesentlich“ einzustufen ist (vgl. hierzu Ausführungen am Ende dieses Abschnitts). Bei Orientierungswertüber-schreitung von mehr als 3 dB(A) könnte eine Abwägungsmöglichkeit ebenfalls ge-geben sein, soweit es um den Schutz künftiger Wohngebäude geht, da bei einer nicht zu großen Außenlärmbelastung (jedoch oberhalb der angesprochene ORIENTIERUNGSWERTE) auf den nach Stand der Bautechnik ohnehin vorhande-nen baulichen Schallschutz gegenüber Außenlärm verwiesen werden kann. Diese Argumentation greift jedoch nicht für den sogen. Außenwohnbereich (Terrasse, Freisitze usw.) eines Grundstückes. Im Kapitel 6.2 Beurteilung der Geräuschsituation ist Folgendes beschrieben: „Dar-über hinaus werden die ORIENTIERUNGSWERTE für WA-Gebiete bzw. der hier betrachteten SO-Gebiete im Bereich der Freiflächen des EG im westlichen Teil des Geltungsbereichs an der K 15 überschritten. Geht man im Rahmen der Abwägung davon aus, dass eine Überschreitung des WA-ORIENTIERUNGSWERTS tags im Bereich der geplanten Wohnbauflächen um bis zu 3 dB(A) als nicht „wesentlich“ einzustufen ist (vgl. hierzu Abschnitt 6.1), so ist festzustellen, dass der dann zu beachtende Bezugspegel von 58 dB(A) abgesehen von den straßennahen Bauflächen an der K 15 eingehalten bzw. unterschritten wird. In den verbleibenden von einer Überschreitung der Bezugspegel betroffenen Teilflä-chen des WA- sowie in den betroffenen Sondergebietsflächen sind schutzwürdige Außenwohnbereiche an den lärmabgewandten Gebäudeseiten vorzusehen. Im Ein-zelfall sind ggf. zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen (Wandelemente; Gla-selemente etc.) im Nahbereich der Außenwohnbereiche zu prüfen. Darüber hinaus sollten unter Beachtung der festgestellten Überschreitung der je-weils maßgeblichen ORIENTIERUNGSWERTE - insbesondere in den Oberge-schossen - durch architektonische Maßnahmen zur Selbsthilfe (=> Grundrissgestal-tung) die Anordnung von Fenstern schutzwürdiger Räume in den straßenzugewand-ten Gebäudeseiten der geplanten Bebauung soweit wie möglich ausgeschlossen werden (vgl. Abschnitt 6.3). Für den Fall, dass die o.a. architektonischen Maßnahmen zur Selbsthilfe nicht kon-sequent umgesetzt werden können, besteht die Möglichkeit die von einer Über-schreitung der ORIENTIERUNGSWERTE betroffenen Gebäudeseiten der geplanten Bebauung durch passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen zu schützen und den Schutzanspruch innerhalb der Gebäude sicherzustellen (vgl. Abschnitt 6.3).“

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 16 -

Den Ausführungen, dass eine Orientierungswertüberschreitung bis zu 3 dB(A) als nicht „wesentlich“ eingestuft wird, wird in der Abwägung gefolgt. Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der 16. BImSchV – eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A) definiert, da die Mehrzahl der Betroffe-nen erst von dieser Zusatzbelastung an eine Änderung der Geräusch-Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Die K 15 mit ihren Verkehrsemissionen besteht an dieser Stelle seit Jahren, das Gebiet zwischen diesen beiden Straßen gilt bezüglich der Emissionen daher als vorbelastet. Schutzwürdige Außenbereiche können in den straßennahen Baugebieten an der K 15 an den lärmabgewandten Gebäudeseiten eingerichtet werden, oder die Freiflächen können durch zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen (Wandelemente; Glaselemente etc.) im Nahbereich der Außenbereiche abgeschirmt werden. Mit diesen Maßnahmen können unzumut-bare Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Da das Sondergebiet innerhalb des Bebauungsplans Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg lediglich eine Ergänzung zum festgesetzten Sondergebiet im Bebauungsplan Teilneufassung Be-bauungsplan Galgenberg und Neufassung Bebauungsplan Galgenberg II darstellt, ist allerdings nicht mit einer Anlage einer Freifläche in direkter Nachbarschaft zur K 15 zu rechnen. Die geplanten Gebäude haben eine abschirmende Wirkung, so dass die Verkehrsemissionen an den östlich angrenzenden lärmabgewandten Gebäude-seiten die Orientierungswerte einhalten können. Aufenthaltsbereiche für die geplan-ten Nutzungen können an diesen Stellen eingerichtet werden. Eine Nutzung der Freiflächen, in denen die Orientierungswerte des Sondergebietes eingehalten wer-den, ist möglich. An den Gebäuden werden neben der aktiven Schallschutzmaß-nahme ‚Lärmschutzanlage‘ passive Schallschutzmaßnahmen mit den festgesetzten Lärmpegelbereichen festgelegt, so dass die entsprechenden Orientierungswerte in den Gebäuden eingehalten werden. Die Planung kann trotz der Vorbelastungen durch die Verkehrsemissionen durchgeführt werden. Sofern architektonische Maßnahmen (Grundrissgestaltungen, möglichst keine Fens-ter schutzwürdiger Räume zur K 15 hin) insbesondere in den Obergeschossen nicht konsequent umgesetzt werden können, besteht die Möglichkeit, die von einer Über-schreitung der Orientierungswerte betroffenen Gebäudeseiten der geplanten Be-bauung durch passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen zu schützen und den Schutzanspruch innerhalb der Gebäude sicherzustellen. Die erforderliche Schalldämmung der Umfassungsbauteile (z. B. Wände, Fenster, Dachkonstruktionen) von schutzbedürftigen Räumen ist nach der eingeführten Bau-vorschrift DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ anhand der im ersten Schritt ermit-telten Außenlärmbelastung zu bemessen. Das setzt jeweils eine detaillierte Kenntnis der baulichen Verhältnisse (Geometrie der Außen- und Fensterflächen, äquivalente Absorptionsflächen der betroffenen Räume usw.) voraus. Diese Informationen lie-gen bei Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht vor und können nur bei dem kon-kreten Einzelbauvorhaben Berücksichtigung finden.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 17 -

Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ berücksichtigt pauschale Annahmen über anzustrebende Innenpegel und das Absorptionsverhalten des betroffenen, schutz-würdigen Raumes. Die Norm legt in Abhängigkeit von der „Raumart“ (Nutzungsart, Schutzwürdigkeit) bestimmte Schalldämmmaße für das Gesamt-Außenbauteil in Abhängigkeit von einem „Lärmpegelbereich“ (LPB) fest. In Abhängigkeit vom Fens-terflächenanteil und Korrekturwerten, die den Flächenanteil der Außenbauteile im Verhältnis zur Grundfläche des betroffenen Raumes berücksichtigen, wird das Schalldämmmaß für Fenster und Außenwände differenziert. Auf dieser Grundlage wird im Bebauungsplan daher unter Angabe der Lärmpegelbereiche die zwingende Notwendigkeit zur Realisierung des baulichen Schallschutzes festgesetzt. Im Be-reich der Baugebiete sind die Lärmpegelbereiche II bis III zu berücksichtigen. Innerhalb der dargestellten Lärmpegelbereiche sind die Außenbauteile von Aufent-haltsräumen so auszubilden, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung nach der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, November 1989) gemäß den darge-stellten Lärmpegelbereichen erfüllt werden. Ab einer Außenlärmbelastung über 45 dB(A) tags wie nachts müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern schallgedämm-te Lüftungsöffnungen oder andere Maßnahmen (z. B. Innenbelüftung, Schlitzlüftun-gen im Fensterrahmen) eingebaut werden. In die Außenfassade eingebrachte Lüf-tungsöffnungen bzw. Lüfter (z. B. Außenwandluftdurchlässe) sind bei der Bemes-sung des erforderlichen baulichen Schallschutzes entsprechend den Berechnungs-vorschriften der DIN 4109 als Außenbauteile zu berücksichtigen. Unter Beachtung des maßgeblichen Außenlärmpegels beträgt das resultierende Schalldämm-Maß: Lärmpegelbereich I – II: erf.R’w,res. = 30 dB Lärmpegelbereich III: erf.R’w,res. = 35 dB Lärmpegelbereich IV: erf.R’w,res. = 40 dB Ausnahmsweise kann vom resultierenden Schalldämmmaß der einzelnen Lärmpe-gelbereiche abgewichen werden, wenn mit einem Einzelnachweis für einen konkre-ten Fall nachgewiesen wird, dass eine geringere Außenlärmbelastung aufgrund vor-gelagerter Baukörper oder anderer Einflüsse vorliegt. Baulicher Schallschutz gegen Außenlärm ist nur dann voll wirksam, wenn Fenster und Türen verschlossen bleiben und die geforderte Luftschalldämmung nicht durch weitere Außenbauteile (z. B. Lüfter, Rollladensysteme) verringert wird. Um einen aus verschiedenen, auch vom baulichen Schallschutz unabhängigen Gründen er-forderlichen Luftwechsel (z. B. Hygiene, Feuchte- und Schadstoffabfuhr, Behaglich-keit) gewährleisten zu können, kann in Wohnräumen und vergleichbar genutzten Aufenthaltsräumen, die nicht zum Schlafen genutzt werden, die Raumbelüftung – zumindest aus schalltechnischer Sicht konfliktfrei - durch das zeitweise Öffnen der Fenster sichergestellt werden. Es entspricht hier der üblichen Nutzergewohnheit, wenn in Zeiten eines erhöhten Ruhebedürfnisses (bei Gesprächen, beim Telefonie-ren, Fernsehen usw.) die Fenster geschlossen gehalten werden und die Raumlüf-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 18 -

tung als „freie Lüftung“ bzw. „Stoßlüftung“ außerhalb dieser Zeitintervalle vorge-nommen wird; für Schlafräume und Kinderzimmer kann dies in der Regel nicht vo-rausgesetzt werden. Entsprechend der DIN 18005 (Beiblatt 1 zur DIN 18005, 1.1) ist bei Beurteilungspe-geln über 45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. In diesem Sinne ist ab einer Außenlärmbelastung über 45 dB(A) tags wie nachts für Schlafräume, Kinderzimmer etc. die gewünschte bzw. erforderliche Raumlüftung kontinuierlich über eine von einem aktiven manuellen Öffnen der Fenster unabhängige Lüftung zu gewährleisten. In die Außenfassade eingebrachte Lüftungsöffnungen bzw. Lüfter (z. B. Außen-wandluftdurchlässe) sind bei der Bemessung des erforderlichen baulichen Schall-schutzes entsprechend den Berechnungsvorschriften der DIN 4109 als Außenbau-teile zu berücksichtigen. Zur Vermeidung akustischer Auffälligkeiten sollten Lüftungsöffnungen bzw. Lüfter grundsätzlich eine „bewertete Norm- Schallpegeldifferenz“ (Dn,e,w) aufweisen, die etwa 15 dB über dem Schalldämm- Maß der Fenster liegt. Es ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass „aktive“ (Ventilator gestützte) Lüfter ein für Schlafräume ausrei-chend geringes Eigengeräusch aufweisen. Mit diesen Festlegungen können Gesundheitsgefährdungen durch den Verkehrs-lärm ausgeschlossen werden. Auf die individuellen baulichen Gegebenheiten kann Rücksicht genommen werden. Der Nachweis der Einhaltung des passiven Lärm-schutzes ist in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu erbringen. Die schalltechnische Untersuchung im Anhang ist Bestandteil der Begründung.

8. Klimaschutz Der Klimaschutz wird dahingehend berücksichtigt, dass umfangreiche Pflanzungen als Neuanpflanzungen zum Ausgleich für den Eingriff in den Wald festgesetzt wer-den. Die Laubgehölze können helfen, die CO2-Emissionen zu mindern. Darüber hinaus werden Gebäude mit einer kompakten Bauweise zugelassen, was energe-tisch sinnvolle Lösungen für die einzelnen Gebäude zulässt.

9. Ver- und Entsorgung Die Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung und die Abwasserentsorgung des Baugebietes kann durch den Anschluss an die zentralen Anlagen der Ver- und Ent-sorgungsträger sichergestellt werden. Für die energetische Versorgung geplanten des Klinikgebäudes ist eine zusätzliche Trafo-Station geplant. Sie ist im Rahmen

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 19 -

des SO Klinik, Pflege und Altenwohnen zulässig und muss daher nicht gesondert festgelegt werden. Es wird derzeit geprüft, ob die Klinik die Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung autark vornehmen wird. Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Träger der Müllentsorgung über die öffentli-chen Straßenverkehrsflächen. Die Entsorgung der Klinik erfolgt über die bestehende Infrastruktur des Bestandsgebäudes, gegebenenfalls sind größere Container erfor-derlich. Gemäß Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen ergibt sich für jeden Eigentümer eines bewohnten oder bebauten Grundstücks ein Anschluss- und Be-nutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung (§ 3 Abs. 1 und 2). Die Ab-fallentsorgung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Uelzen kann nur dann direkt an den Grundstücken erfolgen, wenn keinerlei Hindernisse oder Gegenver-kehr die Zufahrt behindern. Ist die Zufahrt nicht möglich, so sind die Abfälle an der nächstgelegenen Erschließungsstraße zur Abfuhr bereit zu stellen. Anfallende Ab-fälle zur Beseitigung sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlas-sen. Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Uel-zen bei einer Containergröße von MGB 600 Liter und/oder 1.100 Liter auf dem Grundstück. Kleinere Behälter sind an der Erschließungsstraße bereit zu stellen. Das Oberflächenwasser ist gemäß § 96 Abs. 3 Nds. Wassergesetz (NWG) grund-sätzlich durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen, soweit die Gemeinde nicht den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vor-schreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Damit soll eine Versickerung an Ort und Stelle ermöglicht werden, wo dies möglich und sinnvoll ist. Ein Ableiten von gesam-meltem Niederschlagswasser in den öffentlichen Regenwasserkanal kann nur erfol-gen, wenn ein Versickern nachweislich nicht möglich ist. Diese Vorgabe soll dem Rückgang der Grundwasserneubildung durch weitere Versiegelung vorbeugen und Hochwasserspitzen in den Gewässern vermeiden. Niederschlagswasser, das von zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden stammt, darf ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis versickert werden. Für das von Hofflächen und Zufahrten anfallende Nie-derschlagswasser von Wohngrundstücken trifft das jedoch nur zu, wenn dieses über die bewachsene Bodenzone (Mulden oder Becken) versickert wird. Für die Versi-ckerung von Niederschlagswasser, das von Grundstücken abgeleitet werden soll, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, ist zuvor eine wasserrechtliche Erlaub-nis einzuholen. Dazu ist rechtzeitig vor Baubeginn ein Wasserrechtsantrag unter Berücksichtigung der DWA Regelwerke A 138 und M 153 bei der unteren Wasser-behörde vorzulegen.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 20 -

10. Kosten der Erschließung, Finanzierung, Bodenordnung Bodenordnerische Maßnahmen werden auf der privaten Ebene vorgenommen. An-liegerbeiträge werden auf der Grundlage des BauGB und des kommunalen Ab-gaberechts erhoben.

11. Umweltbericht 11.1 Einleitung (entspricht Pkt. 1a) der Anlage 1 zum BauGB)

11.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg Im Süden der Ortslage Bad Bodenteich liegt das Gelände der MediClin Seepark Klinik. Die MediClin Seepark Klinik ist sowohl als Akutkrankenhaus als auch als Fach- und Rehabilitationsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychiatrie im rehabilitativen Bereich zugelassen. Im Krankenhausbereich werden Patienten und Patientinnen schwerpunktmäßig mit Krankheitsbildern aus dem Bereich der Essstörungen (Anorexie, Bulimie, Binge Eating Dissorder) sowohl vollstationär als auch tagesklinisch behandelt. Durch die Konzipierung und Speziali-sierung ist die MediClin der größte Anbieter von Behandlung von Essstörungen in Niedersachsen. Für den Bereich zwischen Langenbrügger Straße, L 270, und Lüdersche Straße, K 15, wurden zwei Bebauungspläne aufgestellt. Der Bebauungsplan Galgenberg aus dem Jahre 1993 umfasst das Gebiet der derzeitigen MediClin Seepark Klinik. Inner-halb dieses Gebietes sind ein Sondergebiet Klinik, Pflege und Altenwohnen und umfangreiche Flächen zur Festlegung der grünordnerischen Strukturen festgesetzt. Der Bebauungsplan Galgenberg II aus dem Jahr 2001 grenzt nördlich an den Be-bauungsplan Galgenberg an und setzt überwiegend Sondergebiete Kureinrichtun-gen fest. Lediglich entlang der Lüderschen Straße ist ein schmales Mischgebiet festgelegt. Um in der Zukunft weitere Patienten/-innen aufnehmen zu können, plant die Medi-Clin Seepark Klinik die Errichtung eines Krankenhausneubaus. Für den zukünftigen Betriebsablauf ist es erforderlich, den Krankenhausneubau mit dem derzeit genutz-ten Krankenhausgebäude räumlich zu verbinden, um Bereiche im Neubau auch von Patienten/-innen, die im derzeitigen Gebäude untergebracht sind, nutzen zu können, ohne dass sehr lange Wege zurückgelegt werden müssen. Darüber hinaus ist an-gedacht, in Zukunft eine Erweiterung des Neubaus in Form eines Erweiterungsan-baus planungsrechtlich abzusichern. Aufgrund des demografischen Wandels, aber auch wegen des hohen Stellenwerts der medizinischen Rehabilitation zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit soll auch die Möglichkeit bestehen, weitere Gebäude wie eine Rehabilitationsklinik oder eine stationäre Altenhilfeeinrichtung in Zukunft in diesem Bereich errichten zu können.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 21 -

Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Galgenberg festgesetzte Fläche für Wald wird mit der Teilneufassung vollständig überarbeitet. Für die Vorhaben der MediClin ist die Festlegung eines Sondergebietes Klinik eindeutiger nachvollziehbar. Fremdenverkehrseinrichtungen sind innerhalb des Gebietes nicht geplant. Die voll-ständige Neufestsetzung des Baugebietes ist daher in Abstimmung der Festsetzun-gen des Bebauungsplans Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II erforderlich. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet Klinik, Pflege und Altenwohnen festgesetzt. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen dient der Unterbringung von Anlagen für gesundheitliche Zwecke, für das Altenwohnen und die Altenpflege und für sonstige Heil- und Pflegeanstalten. Zulässig sind: - Anlagen für gesundheitliche Zwecke, dazu gehören auch Räume und Gebäude für Ärzte und andere Heilberufe, - Anlagen für das Altenwohnen und die Altenpflege, - Anlagen für sonstige Heil- und Pflegeanstalten, - Stellplatzflächen für die zulässigen Anlagen, - Anlagen zur Ver- und Entsorgung der zulässigen Anlagen. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen so-wie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die den Anlagen zu-geordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die MediClin plant einen Krankenhausneubau mit bis zu 111 belegbaren Betten sowie 6 teilstationären Plätzen. Der Neubau wird erforderlich, da der Akutbereich ausgelagert werden soll. Vorgesehen ist zunächst ein 4-geschossiges Gebäude einschließlich Untergeschoss, das in Zukunft erweitert werden kann. Aktuell werden in der MediClin Seepark Klinik ca. 200 Personen beschäftigt. Mit Inbetriebnahme des Neubaus wird sich diese Zahl auf 260 - 290 erhöhen. Der Krankenhausneubau soll an der westlichen Grundstücksgrenze parallel zum Seeverlauf errichtet werden. Diese Lage trägt wegen der Aussicht auf die Natur, Seeblick, zur Genesung der Patienten bei. Aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine enge Verbindung zur bestehenden Rehabilitationsklinik nötig, ohne dass weite Wege ent-stehen. Sie soll über eine Verbindung zwischen Bestandsgebäude und Neubau mit einem teilüberdachten Weg erfolgen. Geplant ist, gemeinsame Aufenthaltsbereiche für alle Patienten/-innen zu schaffen. Auch die Kücheninfrastruktur soll für beide Gebäude genutzt werden. Neben den Kliniken können sich auch andere gesundheitliche Einrichtungen in den Charakter des SO Klinik, Pflege und Altenwohnen einfügen. Möglich wären Praxen für Ärzte bzw. für andere Heilberufe. Die MediClin plant für die Zukunft, eine weitere Rehabilitationsklinik oder auch eine stationäre Altenhilfeeinrichtung innerhalb des östlich angrenzenden Bebauungsplans Teilneufassung Galgenberg und Neufassung

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 22 -

Galgenberg II, Flecken Bad Bodenteich, zu errichten. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen lässt daher auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilneufas-sung Galgenberg, Gemeinde Lüder, diese und ähnliche Anlagen, die sich in den Gebietscharakter einfügen, zu, um einen einheitlichen Gebietscharakter zu gewähr-leisten. Für die zulässigen Anlagen sind Stellplatzflächen und Anlagen zur Ver- und Entsor-gung notwendig. Sie werden daher für die eindeutige Bestimmtheit ebenfalls als Anlagen, die zulässig sind, innerhalb des SO Klinik, Pflege und Altenwohnen fest-gesetzt. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen ist gesundheitlichen Einrichtungen, Einrich-tungen für Altenwohnen und die Altenpflege und für sonstige Heil- und Pflegeanstal-ten vorbehalten. Sie prägen den Charakter des Gebietes. Sonstige Wohnnutzung soll in diesem Bereich nicht entstehen. Zwischen sonstigem Wohnen und Altenwoh-nen wird dahingehend unterschieden, dass sonstiges Wohnen alle Wohnformen beinhaltet, während Altenwohnen sich auf die Betreuung von älteren Menschen be-zieht, z. B. im Rahmen des betreuten Wohnens mit einem barrierefreien Ausbau der Wohnungen. Auch Seniorenpflege- und -betreuungsheime sind darunter zu verste-hen. Ausnahmsweise können jedoch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die den Anla-gen zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Damit ist es möglich, für einen eingeschränkten Nutzerkreis Wohnräume in unmittelbarer Nähe zu den Einrichtungen zu schaffen, um die Aufsicht zu gewähr-leisten und im Notfall anwesend sein zu können. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als SO Klinik, Pflege und Altenwoh-nen entspricht der Festsetzung des östlich angrenzenden Bebauungsplans Teilneu-fassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II für den geplanten Klinikneubau. Damit entsteht ein einheitliches Baugebiet in den beiden Gemeinden. Das Baugebiet grenzt nicht unmittelbar an denkmalgeschützte Bauten oder Anlagen an. Eine Beeinträchtigung der denkmalpflegerischen Belange durch die Planung ist nicht zu erkennen. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen muss im Zusammenhang mit den im Be-bauungsplan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II festgesetz-ten Baugebieten gesehen werden. In diesem Gesamtbereich können die Wohnbe-dürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt werden. Es werden angrenzend Baugebie-te festgesetzt, in denen sowohl Wohnungen für Familien mit Kindern als auch für einzelne Personen eingerichtet werden können. Möglich wäre auch die Erstellung von Eigentumswohnungen, um die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 23 -

zu unterstützen. Damit könnte ein Gebiet geschaffen werden, in dem eine Mischung von unterschiedlichen Wohnungsangeboten eine sozial stabile Bewohnerstruktur schafft. Durch eine mögliche kompakte Bauweise mit mehreren Geschossen kön-nen die Anforderungen an das Kosten sparende Bauen erfüllt werden. Die Einrich-tung eines Cafés im Bereich an der Landesstraße schafft einen Treffpunkt, der auch für Bewohner/-innen von Bedeutung sein kann. Hier können sich verschiedene Ge-nerationen begegnen, die in den bereits vorhandenen Einrichtungen (z. B. Helenen-hof, Klinik) wohnen, sich aufhalten und arbeiten. Mit den bestehenden Einrichtungen der Klinik und des Helenenhofes ist ein städtebaulicher Schwerpunkt für Bad Bo-denteich geschaffen worden. Der Krankenhausneubau wird diesen Schwerpunkt untermauern und weiter ausbauen. Die Gesundheitseinrichtung ist für den gesam-ten Landkreis Uelzen von Bedeutung, da sie die Gesundheitsregion Uelzen nach-haltig festigt. Die vorhandenen und geplanten Einrichtungen fördern die Wirtschaft, vor allem die mittelständige Struktur, und sichern und schaffen neue Arbeitsplätze. Damit kann der demographischen Entwicklung entgegengesteuert werden. Geplant ist, innerhalb des Sondergebietes einen geringen Teil des geplanten Klinik-neubaus zu errichten. Gewerblicher Lärm entsteht in diesem Bereich nicht, da die Anlieferungen und Entsorgungen östlich davon über die Sebastian-Kneipp-Straße vorgenommen werden. Stellplätze für Mitarbeiter/innen werden auf den bereits heu-te bestehenden Stellplatzflächen ausgewiesen. Im Bereich des Bebauungsplans wird lediglich ein Teil des geplanten Gebäudes errichtet, ohne dass an dieser Stelle eine zusätzliche Lärmbelastung für das nördlich angrenzende allgemeine Wohnge-biet entsteht. Die Planungsrichtwerte der DIN 18005 müssen eingehalten werden, sie betragen für das Sondergebiet tags: 45 dB(A) und nachts: 35 dB(A) und lie-gen damit um jeweils 5 dB(A) unterhalb der Planungsrichtwerte für allge-meine Wohn-gebiete. Sollten diese Planungen in der beschriebenen Art nicht umgesetzt werden, müssen die jeweiligen Planungsrichtwerte des Sondergebietes eingehalten werden. Die benachbarten Baugebiete haben alle höhere Planungsrichtwerte, die in den Gebieten eingehalten wer-den müssen. Ein Konflikt in Bezug auf Lärmemissionen kann daher nicht entstehen. Der Nachweis ist im nachfolgenden Genehmigungsver-fahren zu erbringen. Mit Grund und Boden wird sparsam umgegangen. Es werden ausschließlich Flä-chen in Anspruch genommen, die bereits durch eine verbindliche Bauleitplanung erfasst sind. Der Bebauungsplan ermöglicht Verdichtungen und begrenzt Bodenver-siegelungen auf das notwendige Maß. Ein kleines Wäldchen, das im Bereich des Bebauungsplans Galgenberg festgesetzt ist, wird durch das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen überplant. An dieser Stelle ist es notwendig, das bestehende Kran-kenhaus mit dem geplanten Neubau zu verbinden, um eine einheitliche Betriebsfüh-rung mit beiden Gebäuden zu erreichen. Der Wald wird an anderer Stelle im Ver-hältnis 1 : 1,5 ausgeglichen.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 24 -

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) weist darauf hin, dass für die geotechnische Erkundung des Baugrundes die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten sind. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Die Bundeswehr weist darauf hin, dass sich das Plangebiet in einem Hubschrauber-tiefflugkorridor befindet. Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, werden nicht anerkannt. Das SO Klinik, Pflege und Altenwohnen wird entsprechend der zukünftig geplanten Kapazität mit vier Vollgeschossen festgesetzt. Derzeit soll das Gebäude mit insge-samt vier Vollgeschossen einschließlich Untergeschoss errichtet werden, das in das Gelände eingelassen wird. Da die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt wird, zählt es aber gemäß NBauO als oberirdi-sches Geschoss und somit als Vollgeschoss. Die gesamte Höhe des Neubaus wird aber durch das untere, in das Gelände eingelassene Geschoss niedriger wahrge-nommen werden. Die Zahl der Vollgeschosse wird im WA entlang der Lüderschen Straße im angren-zenden Bebauungsplan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II mit zwei als Höchstmaß festgelegt. Derzeit befinden sich dort Gebäude mit einem Vollgeschoss. Zur Verdichtung der städtebaulichen Struktur ist es an dieser Stelle wünschenswert, Gebäude mit zwei Vollgeschossen zu errichten, da das Gebiet ins-gesamt für prägnante Einzelbauten vorgesehen ist, die höher sind als herkömmliche Einfamilienhäuser. Um diesem Gesamtcharakter zu entsprechen, wird die Errich-tung von kompakten Wohnhäusern mit zwei Vollgeschossen entlang der Lüder-schen Straße ermöglicht. Das WA könnte dann den baulichen Übergang zu dem geplanten südlich und östlich angrenzenden weitaus höheren Krankenhausbau bil-den. Die vorhandene eingeschossige Bebauung wird durch den Klinikneubau an der Südseite beeinträchtigt werden. Derzeit ist aber ein Wäldchen festgelegt, so dass bereits heute eine Einschränkung der Belichtung besteht. Das südliche Grundstück innerhalb des nördlich angrenzenden WA soll künftig von der MediClin genutzt wer-den, in den Gebäuden ist geplant, Mitarbeiter/innen unterzubringen. Die Akzeptanz des Klinikneubaus wird dadurch erhöht. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit den in § 17 BauNVO angegebenen Obergren-zen für das Sondergebiet festgesetzt, um eine größtmögliche Ausnutzung der Ge-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 25 -

biete zu erreichen. Um dem Krankenhausneubau mit den umgebenden Anlagen keine unzumutbaren Einschränkungen aufzuerlegen, wird die Grundflächenzahl im SO Klinik, Pflege und Altenwohnen auf 0,8 festgesetzt. An dieser Stelle von Bad Bodenteich ist die Seepark Klinik als wichtige Einrichtung eingeführt. Daher soll auch künftig eine zweckentsprechende Nutzung mit einer intensiven Ausnutzung erfolgen können. Die erforderlichen Stellplätze werden in die GRZ eingerechnet. Durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der GRZ ist die Festlegung einer Geschossflächenzahl (GFZ) oder Baumassenzahl nicht notwendig. Die in § 17

BauNVO festgelegten Höchstwerte gelten weiterhin und müssen mit den geplanten Vorhaben eingehalten werden. Die Geschossflächenzahl ist im § 17 BauNVO auf 2,4 begrenzt. Bei einer GRZ von 0,8 und einer Zahl der Vollgeschosse von vier wäre rechnerisch eine GFZ von 3,2 möglich. Durch die gesetzlichen Vorgaben des § 17 BauNVO wird diese GFZ auf 2,4 begrenzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist jedoch als Höchstmaß festgesetzt, die Gebäude sind nicht zwingend mit allen zulässigen Voll-geschossen zu errichten. Bei der GRZ sind z. B. Stellplätze mit ihren Zufahren ein-zurechnen. Die Festsetzung von 0,8 ist erforderlich, da solche Flächen eingerechnet werden. Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet. Innerhalb des Sondergebietes muss die Möglichkeit bestehen, für diese spezielle Nutzungen die entsprechenden Baukörper zu errichten, ohne dass sie in ihrer Länge begrenzt werden. Die in der Umgebung vorhandenen Gebäude der Klinik, der Bowlingbahn und des Haus Sozi-alkonzept Helenenhof haben Gebäudelängen über 50 m. Solche Bauten sollen auch künftig in dem Gebiet errichtet werden können. Die städtebauliche Ordnung wird mit der Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen gewährleistet. Die Baugrenzen werden im Anschluss an die festgesetzten Baugrenzen im Bebau-ungsplan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II festgelegt und umfassen den geplanten Klinikneubau im Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilneufassung Galgenberg. Die überbaubare Grundstücksgrenze hält einen Ab-stand von 5 m zur angrenzenden Kreisstraße, die auch den überörtlichen Verkehr aufnimmt. Mit diesem Abstand wird der Verkehr nicht durch den Klinikneubau beein-trächtigt. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Lan-desrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, sind innerhalb des Sondergebietes auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks-flächen zulässig. Die übergeordnete Erschließung erfolgt über die im Norden und Westen angren-zende Kreisstraße, K 15, die in die im Osten vorhandene Landesstraße, L 270, ein-mündet. Das Sondergebiet wird über die vorhandene innere Haupterschließungs-straße Sebastian-Kneipp-Straße erschlossen, die im Bebauungsplan Teilneufas-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 26 -

sung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II als öffentliche Straßenverkehrsflä-che festgesetzt ist. Die Ver- und Entsorgung, wie Warenanlieferungen, primär Kü-chenanlieferungen, Wäscheanlieferungen etc., der Klinik erfolgt über diese Straße. Im Sondergebiet wird keine gesonderte Fläche für Stellplätze oder Garagen festge-setzt, diese Anlagen sind allgemein zulässig. Im östlich angrenzend im Bebauungs-plan Teilneufassung Galgenberg und Neufassung Galgenberg II festgesetzten SO Klinik, Pflege und Altenwohnen wird eine Stellplatzfläche angelegt, die für Besu-cher/innen und Patienten/-innen zur Verfügung steht. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (Bonk-Maire-Hoppmann PartG mbB, Garbsen, Februar 2018, siehe Anhang) wurden die auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der benachbarten Straßen L 270 und K 15 ermittelt und beurteilt. Berücksichtigt wurden dabei die vorhandene bzw. geplante Lärmschutzanlage an der L 270 mit einer maßgeblichen Schirmkantenhöhe von HW = 3 m (über Straßengradiente). Die Rechenergebnisse zeigen, dass insbesondere die straßennahen Baugebiete an der L 270 sowie die Baugebiete im westlichen Teil an der K 15 Immissionsbelastungen bis zu rd. 63 dB(A) am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) bzw. 54 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) in den am stärksten be-troffenen Obergeschossen aufweisen. Die jeweils maßgeblichen Orientierungswerte werden in diesen Gebieten deutlich überschritten. In den betrachteten Sondergebieten errechnen sich für die Stockwerkshöhen Im-missionsbelastungen bis zu rd. 55 dB(A) am Tage und damit Überschreitungen des für Kurheime/Krankenhäuser zu beachtenden Orientierungswertes tags um rd.10 dB(A). Darüber hinaus werden die Orientierungswerte für das Sondergebiet im Be-reich der Freiflächen des Erdgeschosses an der K 15 überschritten. Aufgrund der Überschreitung der maßgeblichen Orientierungswerte wurde eine al-ternative Anordnung der Baugebiete überlegt. Wegen der gemeinschaftlichen Nut-zung von Räumen und Einrichtungen des bestehenden Klinikgebäudes und des geplanten Klinikneubaus müssen diese Gebäude in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Eine Erweiterung der Klinik nach Süden würde den Klinikbereich städtebau-lich von der Ortslage Bad Bodenteich abhängen. Die Bebauung wäre vereinzelt und hätte keinen Zusammenhang mit der bestehenden Bebauung des Ortes. Diese Va-riante wurde daher nicht weiterverfolgt. Möglich wäre auch eine Erweiterung östlich der bestehenden Klinik. An dieser Stelle besteht aber eine schützenswerte Baumallee, die auf jeden Fall erhalten werden soll. Weiter östlich wäre ein Neubau zu weit vom bestehenden Klinikgebäude entfernt gelegen, so dass gemeinschaftli-che Nutzungen der Gebäude nicht mehr möglich wären. Die östliche Erweiterung wurde daher ausgeschlossen. Ein Neubau in Richtung Norden wäre die optimale Variante. Die Gebäude könnten miteinander verbunden werden, so dass kurze We-ge zu den verschiedenen Räumlichkeiten eine gemeinschaftliche Nutzung ermögli-chen würden. Das kleine Wäldchen an dieser Stelle kann ausgeglichen werden.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 27 -

Aufgrund dieser betrieblichen Erfordernisse ist der Neubau im Norden des beste-henden Gebäudes die Variante, die gewählt wurde. Die Überschreitung der Orientierungswerte durch Verkehrsemissionen sind in der schalltechnischen Untersuchung ausführlich untersucht worden. Folgendes ist im Kapitel 6. Beurteilung, 6.1 Grundlagen, ausgeführt: „Es ist eine Rechtsfrage, inwie-weit im Hinblick auf die Einwirkung von Verkehrsgeräuschen ein Abwägungsspiel-

raum über den genannten ORIENTIERUNGSWERT hinaus besteht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass eine Überschreitung des jeweils maßgebenden ORIENTIERUNGSWERTES um bis zu 3 dB(A) als nicht „wesentlich“ einzustufen ist (vgl. hierzu Ausführungen am Ende dieses Abschnitts). Bei Orientierungswertüber-schreitung von mehr als 3 dB(A) könnte eine Abwägungsmöglichkeit ebenfalls ge-geben sein, soweit es um den Schutz künftiger Wohngebäude geht, da bei einer nicht zu großen Außenlärmbelastung (jedoch oberhalb der angesprochene ORIENTIERUNGSWERTE) auf den nach Stand der Bautechnik ohnehin vorhande-nen baulichen Schallschutz gegenüber Außenlärm verwiesen werden kann. Diese Argumentation greift jedoch nicht für den sogen. Außenwohnbereich (Terrasse, Freisitze usw.) eines Grundstückes. Im Kapitel 6.2 Beurteilung der Geräuschsituation ist Folgendes beschrieben: „Dar-über hinaus werden die ORIENTIERUNGSWERTE für WA-Gebiete bzw. der hier betrachteten SO-Gebiete im Bereich der Freiflächen des EG im westlichen Teil des Geltungsbereichs an der K 15 überschritten. Geht man im Rahmen der Abwägung davon aus, dass eine Überschreitung des

WA-ORIENTIERUNGSWERTS tags im Bereich der geplanten Wohnbauflächen um bis zu 3 dB(A) als nicht „wesentlich“ einzustufen ist (vgl. hierzu Abschnitt 6.1), so ist festzustellen, dass der dann zu beachtende Bezugspegel von 58 dB(A) abgesehen von den straßennahen Bauflächen an der K 15 eingehalten bzw. unterschritten wird. In den verbleibenden von einer Überschreitung der Bezugspegel betroffenen Teilflä-chen des WA- sowie in den betroffenen Sondergebietsflächen sind schutzwürdige Außenwohnbereiche an den lärmabgewandten Gebäudeseiten vorzusehen. Im Ein-zelfall sind ggf. zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen (Wandelemente; Gla-selemente etc.) im Nahbereich der Außenwohnbereiche zu prüfen. Darüber hinaus sollten unter Beachtung der festgestellten Überschreitung der je-weils maßgeblichen ORIENTIERUNGSWERTE - insbesondere in den Oberge-schossen - durch architektonische Maßnahmen zur Selbsthilfe (=> Grundrissgestal-tung) die Anordnung von Fenstern schutzwürdiger Räume in den straßenzugewand-ten Gebäudeseiten der geplanten Bebauung soweit wie möglich ausgeschlossen werden (vgl. Abschnitt 6.3). Für den Fall, dass die o.a. architektonischen Maßnahmen zur Selbsthilfe nicht kon-sequent umgesetzt werden können, besteht die Möglichkeit die von einer Über-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 28 -

schreitung der ORIENTIERUNGSWERTE betroffenen Gebäudeseiten der geplanten Bebauung durch passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen zu schützen und den Schutzanspruch innerhalb der Gebäude sicherzustellen (vgl. Abschnitt 6.3).“ Den Ausführungen, dass eine Orientierungswertüberschreitung bis zu 3 dB(A) als nicht „wesentlich“ eingestuft wird, wird in der Abwägung gefolgt. Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der 16. BImSchV – eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A) definiert, da die Mehrzahl der Betroffe-nen erst von dieser Zusatzbelastung an eine Änderung der Geräusch-Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Die K 15 mit ihren Verkehrsemissionen besteht an dieser Stelle seit Jahren, das Gebiet zwischen diesen beiden Straßen gilt bezüglich der Emissionen daher als vorbelastet. Schutzwürdige Außenbereiche können in den straßennahen Baugebieten an der K 15 an den lärmabgewandten Gebäudeseiten eingerichtet werden, oder die Freiflächen können durch zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen (Wandelemente; Glaselemente etc.) im Nahbereich der Außenbereiche abgeschirmt werden. Mit diesen Maßnahmen können unzumut-bare Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Da das Sondergebiet innerhalb des Bebauungsplans Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg lediglich eine Ergänzung zum festgesetzten Sondergebiet im Bebauungsplan Teilneufassung Be-bauungsplan Galgenberg und Neufassung Bebauungsplan Galgenberg II darstellt, ist allerdings nicht mit einer Anlage einer Freifläche in direkter Nachbarschaft zur K 15 zu rechnen. Die geplanten Gebäude haben eine abschirmende Wirkung, so dass die Verkehrsemissionen an den östlich angrenzenden lärmabgewandten Gebäude-seiten die Orientierungswerte einhalten können. Aufenthaltsbereiche für die geplan-ten Nutzungen können an diesen Stellen eingerichtet werden. Eine Nutzung der Freiflächen, in denen die Orientierungswerte des Sondergebietes eingehalten wer-den, ist möglich. An den Gebäuden werden neben der aktiven Schallschutzmaß-nahme ‚Lärmschutzanlage‘ passive Schallschutzmaßnahmen mit den festgesetzten Lärmpegelbereichen festgelegt, so dass die entsprechenden Orientierungswerte in den Gebäuden eingehalten werden. Die Planung kann trotz der Vorbelastungen durch die Verkehrsemissionen durchgeführt werden. Sofern architektonische Maßnahmen (Grundrissgestaltungen, möglichst keine Fens-ter schutzwürdiger Räume zur K 15 hin) insbesondere in den Obergeschossen nicht konsequent umgesetzt werden können, besteht die Möglichkeit, die von einer Über-schreitung der Orientierungswerte betroffenen Gebäudeseiten der geplanten Be-bauung durch passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen zu schützen und den Schutzanspruch innerhalb der Gebäude sicherzustellen. Die erforderliche Schalldämmung der Umfassungsbauteile (z. B. Wände, Fenster, Dachkonstruktionen) von schutzbedürftigen Räumen ist nach der eingeführten Bau-vorschrift DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ anhand der im ersten Schritt ermit-telten Außenlärmbelastung zu bemessen. Das setzt jeweils eine detaillierte Kenntnis der baulichen Verhältnisse (Geometrie der Außen- und Fensterflächen, äquivalente

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 29 -

Absorptionsflächen der betroffenen Räume usw.) voraus. Diese Informationen lie-gen bei Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht vor und können nur bei dem kon-kreten Einzelbauvorhaben Berücksichtigung finden. Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ berücksichtigt pauschale Annahmen über anzustrebende Innenpegel und das Absorptionsverhalten des betroffenen, schutz-würdigen Raumes. Die Norm legt in Abhängigkeit von der „Raumart“ (Nutzungsart, Schutzwürdigkeit) bestimmte Schalldämmmaße für das Gesamt-Außenbauteil in Abhängigkeit von einem „Lärmpegelbereich“ (LPB) fest. In Abhängigkeit vom Fens-terflächenanteil und Korrekturwerten, die den Flächenanteil der Außenbauteile im Verhältnis zur Grundfläche des betroffenen Raumes berücksichtigen, wird das Schalldämmmaß für Fenster und Außenwände differenziert. Auf dieser Grundlage wird im Bebauungsplan daher unter Angabe der Lärmpegelbereiche die zwingende Notwendigkeit zur Realisierung des baulichen Schallschutzes festgesetzt. Im Be-reich der Baugebiete sind die Lärmpegelbereiche II bis III zu berücksichtigen. Innerhalb der dargestellten Lärmpegelbereiche sind die Außenbauteile von Aufent-haltsräumen so auszubilden, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung nach der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, November 1989) gemäß den darge-stellten Lärmpegelbereichen erfüllt werden. Ab einer Außenlärmbelastung über 45 dB(A) tags wie nachts müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern schallgedämm-te Lüftungsöffnungen oder andere Maßnahmen (z. B. Innenbelüftung, Schlitzlüftun-gen im Fensterrahmen) eingebaut werden. In die Außenfassade eingebrachte Lüf-tungsöffnungen bzw. Lüfter (z. B. Außenwandluftdurchlässe) sind bei der Bemes-sung des erforderlichen baulichen Schallschutzes entsprechend den Berechnungs-vorschriften der DIN 4109 als Außenbauteile zu berücksichtigen. Unter Beachtung des maßgeblichen Außenlärmpegels beträgt das resultierende Schalldämm-Maß: Lärmpegelbereich I – II: erf.R’w,res. = 30 dB Lärmpegelbereich III: erf.R’w,res. = 35 dB Lärmpegelbereich IV: erf.R’w,res. = 40 dB Ausnahmsweise kann vom resultierenden Schalldämmmaß der einzelnen Lärmpe-gelbereiche abgewichen werden, wenn mit einem Einzelnachweis für einen konkre-ten Fall nachgewiesen wird, dass eine geringere Außenlärmbelastung aufgrund vor-gelagerter Baukörper oder anderer Einflüsse vorliegt. Baulicher Schallschutz gegen Außenlärm ist nur dann voll wirksam, wenn Fenster und Türen verschlossen bleiben und die geforderte Luftschalldämmung nicht durch weitere Außenbauteile (z. B. Lüfter, Rollladensysteme) verringert wird. Um einen aus verschiedenen, auch vom baulichen Schallschutz unabhängigen Gründen er-forderlichen Luftwechsel (z. B. Hygiene, Feuchte- und Schadstoffabfuhr, Behaglich-keit) gewährleisten zu können, kann in Wohnräumen und vergleichbar genutzten Aufenthaltsräumen, die nicht zum Schlafen genutzt werden, die Raumbelüftung –

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 30 -

zumindest aus schalltechnischer Sicht konfliktfrei - durch das zeitweise Öffnen der Fenster sichergestellt werden. Es entspricht hier der üblichen Nutzergewohnheit, wenn in Zeiten eines erhöhten Ruhebedürfnisses (bei Gesprächen, beim Telefonie-ren, Fernsehen usw.) die Fenster geschlossen gehalten werden und die Raumlüf-tung als „freie Lüftung“ bzw. „Stoßlüftung“ außerhalb dieser Zeitintervalle vorge-nommen wird; für Schlafräume und Kinderzimmer kann dies in der Regel nicht vo-rausgesetzt werden. Entsprechend der DIN 18005 (Beiblatt 1 zur DIN 18005, 1.1) ist bei Beurteilungspe-geln über 45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. In diesem Sinne ist ab einer Außenlärmbelastung über 45 dB(A) tags wie nachts für Schlafräume, Kinderzimmer etc. die gewünschte bzw. erforderliche Raumlüftung kontinuierlich über eine von einem aktiven manuellen Öffnen der Fenster unabhängige Lüftung zu gewährleisten. In die Außenfassade eingebrachte Lüftungsöffnungen bzw. Lüfter (z. B. Außen-wandluftdurchlässe) sind bei der Bemessung des erforderlichen baulichen Schall-schutzes entsprechend den Berechnungsvorschriften der DIN 4109 als Außenbau-teile zu berücksichtigen. Zur Vermeidung akustischer Auffälligkeiten sollten Lüftungsöffnungen bzw. Lüfter grundsätzlich eine „bewertete Norm- Schallpegeldifferenz“ (Dn,e,w) aufweisen, die etwa 15 dB über dem Schalldämm- Maß der Fenster liegt. Es ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass „aktive“ (Ventilator gestützte) Lüfter ein für Schlafräume ausrei-chend geringes Eigengeräusch aufweisen. Mit diesen Festlegungen können Gesundheitsgefährdungen durch den Verkehrs-lärm ausgeschlossen werden. Auf die individuellen baulichen Gegebenheiten kann Rücksicht genommen werden. Der Nachweis der Einhaltung des passiven Lärm-schutzes ist in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu erbringen. Die schalltechnische Untersuchung im Anhang ist Bestandteil der Begründung. Der Klimaschutz wird dahingehend berücksichtigt, dass umfangreiche Pflanzungen als Neuanpflanzungen zum Ausgleich für den Eingriff in den Wald festgesetzt wer-den. Die Laubgehölze können helfen, die CO2-Emissionen zu mindern. Darüber hinaus werden Gebäude mit einer kompakten Bauweise zugelassen, was energe-tisch sinnvolle Lösungen für die einzelnen Gebäude zulässt. Auf jedem privaten Baugrundstück ist je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum, wahlweise der angegebenen Arten zu pflanzen und zu erhalten. Ziel der Maßnahme ist die Durchgrünung der Grundstücke sowie die Ent-wicklung neuer Tier- und Pflanzenlebensräume als Ausgleich für verloren gegange-ne Gehölze.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 31 -

Für den Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft und in den Wald werden externe Ausgleichsflächen festgesetzt. Die festgelegten Maßnahmen können eine Aufwertung der Gebiete erreichen. Der Wald wird entsprechend den Vorgaben des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wieder auf-geforstet. Städtebauliche Werte: SO Klinik, Pflege und Altenwohnen ca. 0,13 ha Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, E 1 ca. 0,20 ha Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, W 1 ca. 0,18 ha Gesamtgröße des Plangebietes ca. 0,51 ha 11.1.2 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanun-gen und ihre Berücksichtigung (entspricht Pkt. 1b) der Anlage 1 zum BauGB) 11.1.2.1 Fachgesetze Im Baugesetzbuch und in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes Nieder-sachsen wurden für die jeweiligen Schutzgüter folgende Ziele und Grundsätze defi-niert: Schutzgut Quelle Zielaussage

Mensch Baugesetzbuch

Bundesimmissionsschutz-gesetz inkl. Verordnungen TA Lärm DIN 18005

Berücksichtigung der Belange des Umwelt-schutzes bei der Aufstellung/Änderung der Bau-leitpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen (gesunde Wohn- und Arbeitsver-hältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung). Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädli-chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhält-nisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 32 -

durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und –minderung bewirkt werden soll.

Tiere und Pflanzen

Bundesnaturschutzgesetz Naturschutzgesetz Nie-dersachsen Baugesetzbuch

Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pfle-gen und zu entwickeln, dass - die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts - die Nutzbarkeit der Naturgüter - die Pflanzen- und Tierwelt sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbe-sondere Belange des Umweltschutzes, ein-schließlich des Naturschutzes und der Land-schaftspflege, insbesondere – die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs-gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, sowie – die Vermeidung und der Ausgleich voraus-sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in sei-nen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichne-ten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach Bun-desnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen.

Fläche Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwick-lung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruch-nahme von Böden.

Boden Bundesbodenschutzge-setz

Ziele des BBodSchG sind – der langfristige Schutz des Bodens hinsicht-lich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbe-sondere als

- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkun-gen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie - siedlungsbezogene und öffentliche Nutzun-gen,

– der Schutz des Bodens vor schädlichen Bo-denveränderungen,

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 33 -

Baugesetzbuch

– Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, – die Förderung der Sanierung schädlicher Bo-denveränderungen und Altlasten Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwick-lung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruch-nahme von Böden.

Wasser Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetz

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologi-schen Funktionen. Die Gewässer sind als Bestandteil des Natur-haushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.

Luft Bundesimmissionsschutz-gesetz inkl. Verordnungen TA Luft

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädli-chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vor-sorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.

Klima Niedersächsisches Natur-schutzgesetz

Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klima-tischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.

Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/ Naturschutzgesetz Niedersachsen Bundeswaldgesetz

Schutz, Pflege und Entwicklung und ggfs. Wie-derherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künfti-gen Generationen im besiedelten und unbesie-delten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erho-lungswertes von Natur und Landschaft. Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 34 -

Landeswaldgesetz

die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschafts-bild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erho-lung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungs-funktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu meh-ren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaf-tung nachhaltig zu sichern. Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Ver-jüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologi-sche, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosyste-men kein Schaden zugefügt wird.

11.1.2.2 Fachplanungen Raumordnung Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2017 stellt die L 270 als Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße dar. Der Elbe-Seitenkanal ist als Vorrang-gebiet Schifffahrt, die Bahnstrecke Uelzen – Wittingen als Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke ausgewiesen. Südöstlich der geplanten Baugebiete ist die ge-plante A 39 als Vorranggebiet Autobahn dargestellt. Die zeichnerische Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2000 für den Landkreis Uelzen weist die Baugebiete als weiße Fläche, d. h. ohne besondere Eignung und Zweckbestimmung, aus. Die L 270 ist als Hauptverkehrs-straße von überregionaler Bedeutung, die K 15 als Hauptverkehrsstraße von regio-naler Bedeutung dargestellt. Bad Bodenteich ist als Grundzentrum mit den Schwer-punktaufgaben Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten und Arbeitsstätten und als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung und Fremdenver-kehr ausgewiesen. Weitergehende Aussagen zur Raumordnung finden sich im Kapitel „2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, Raumordnung“ in der Begründung. Flächennutzungsplan Der fortgeltende Flächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich stellt für das Gebiet zwischen der Landes- und der Kreisstraße für das Gelände der derzeitigen Klinik ein Sondergebiet (SO) Klinik dar. Nördlich angrenzend ist für den Bereich des im Bebauungsplan festgelegten SO Klinik, Pflege und Altenwohnen eine Fläche für Wald ausgewiesen. Im Norden davon ist ein SO Kureinrichtungen dargestellt. Die L 270 und die K 15 sind als überörtliche und örtliche Hauptverkehrs-straße ausgewiesen.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 35 -

Da dieser Bereich insgesamt neu konzipiert wird, muss auch der Flächennutzungs-plan geändert werden. Die 43. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Bodenteich stellt neben anderen Ausweisungen für die in Zukunft von der Klinik benötigten Flächen ein SO Klinik, Pflege und Altenwoh-nen dar. Der Flächennutzungsplan wird gleichzeitig zur Aufstellung des Bebauungs-plans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Rechtsverbindliche Bebauungspläne Für den Bereich zwischen Langenbrügger Straße, L 270, und Lüdersche Straße, K 15, wurden zwei Bebauungspläne aufgestellt. Der Bebauungsplan Galgenberg aus dem Jahre 1993 umfasst das Gebiet der derzeitigen MediClin Seepark Klinik. Inner-halb dieses Gebietes sind ein Sondergebiet Klinik und umfangreiche Flächen zur Festlegung der grünordnerischen Strukturen festgesetzt. Der Bebauungsplan Gal-genberg II aus dem Jahr 2001 grenzt nördlich an den Bebauungsplan Galgenberg an und setzt überwiegend Sondergebiete Kureinrichtungen fest. Lediglich entlang der Lüderschen Straße ist ein schmales Mischgebiet festgelegt. Das im Bebau-ungsplan Teilneufassung Galgenberg festgesetzte Sondergebiet Klinik, Pflege und Altenwohnen umfasst ein kleines Teilstück im Nordwesten des Bebauungsplans Galgenberg. Naturschutzfachliche Vorgaben Nach Informationen des Landes-Kartenservers (www.umweltkarten-niedersach-sen.de) liegt das Gebiet zwischen der L 270 und der K 15 außerhalb von natur-schutzrechtlichen Schutzgebieten gemäß Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sowie weiteren Gebieten mit lan-desweiter Bedeutung für den Naturschutz. In östlicher Richtung des geplanten Baugebietes in ca. 2,5 km Entfernung liegt das NSG LÜ 00008 „Zwergbirkenmoor bei Schafwedel“ am Rande der Bodenteicher Seewiesen - ein nur 2 ha großes Schutzgebiet für das seit 1928 bekannte dortige Vorkommen der nordischen Zwergbirke (Betula nana). Aufgrund der Entfernung zu den Schutzgebieten ist nicht davon auszugehen, dass mit der Bauleitplanung Nutzungen vorbereitet werden, die zu einer Beseitigung, Be-einträchtigung oder Störung der Schutzgebiete mit ihren Schutzgütern führen. Im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Uelzen (LRP, online 2017) wird für den Bereich zwischen L 270 und K 15 ein Siedlungsbereich mit Verkehrsflächen, Scher- und Trittrasen sowie einer halbruderalen Gras- und Staudenflur angegeben. Ent-wicklungsziel für den Bereich ist eine umweltverträgliche Nutzung. Besondere Werte oder eine erhöhte Bedeutung für Schutzgüter sind gemäß LRP nicht vorhanden. In der Umgebung gibt es allerdings einige im LRP herausgestellte Gebiete:

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 36 -

� Die Agrarlandschaften im Süden der Baugebiete sind Biotop- / Funktions-räume für die Hauptzielarten Heidelerche und Ortolan und werden als Erwei-terungsvorschlag für das nächst liegende EU-Vogelschutzgebiet-Gebiet DE2930-401 „Ostheide bei Himbergen und Bad Bodenteich“ genannt.

� Für den südlichen Teil des bestehenden Seepark-Klinikgeländes wird ein na-turschutzfachlich bedeutsames Trockenrasenvorkommen beschrieben.

� Die westlich gelegene Aueniederung hat eine Funktion für den Biotopver-bund und westlich des Bahndammes auch eine sehr hohe Bedeutung für den Biotopschutz.

11.2 Bestandsbeschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswir-kungen (entspricht Pkt. 2 der Anlage 1 zum BauGB)

11.2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustands und der Um-weltmerkmale (entspricht Pkt. 2a) der Anlage 1 zum BauGB) Für die Bewertung der Umweltauswirkungen bezüglich des mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffs sind die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs-plans Galgenberg bindend. Innerhalb des im Bebauungsplan Teilneufassung Gal-genberg festgesetzten SO Klinik ist eine Fläche für Wald festgelegt.

Abbildung 1: Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Galgenberg (der Be-

reich nördlich der Sebastian-Kneipp-Straße ist durch den Bebauungsplan Galgenberg II

erfasst und neu festgesetzt)

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 37 -

11.2.1.1 Naturräumliche Lage Der Planungsraum liegt gemäß dem „Handbuch der naturräumlichen Gliederung Deutschlands“ (vgl. http://geographie.giersbeck.de/karten/) in der naturräumlichen Haupteinheit 642 "Ostheide" innerhalb der Untereinheit 642.52 „Lüder Geest“. Die Ostheide ist der östliche Abschluss der Lüneburger Heide und erstreckt sich vom Urstromtal der Elbe bis zur unteren Allertalsandebene. Die Endmoränenstaffeln der Ostheide sind heute überwiegend mit monotonen Kiefernforsten bedeckt. Lediglich kleinflächig treten naturnahe Laubwaldgesellschaften auf. Die Lüder Geest befindet sich zwischen dem Uelzener Becken im Nordwesten so-wie der Jeetzel-Dumme-Lehmplatte und Arendseer Platte im Osten. Nach Westen schließt sich die Hohe Heide an und im Südosten das Westaltmärkische Waldhügel-land. Die Lüder Geest zeichnet sich wie das südsüdöstlich anschließende Wittinger Flottsandgebiet durch eine bessere Bodenqualität aus, so dass das Gebiet groß-räumig landwirtschaftlich genutzt wird. Waldstandorte kommen hingegen kaum vor. Eine Singularität stellen die ca. 400 m nordöstlich gelegenen Seewiesen dar. Dabei handelt es sich um einen aufgrund seiner Größe besonders bedeutenden Nieder-moorstandort. 11.2.1.2 Heutige potentielle natürliche Vegetation (HPNV) Die potenzielle natürliche Vegetation stellt ein theoretisches Vegetationsbild dar, das sich nach Unterlassen des menschlichen Einflusses unter den derzeitigen na-türlichen Standort- und Umweltbedingungen ausbilden würde. Sie entspricht der gegenwärtigen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Standortes und ist somit Ausdruck für das biotische Wuchspotential einer Fläche. Für Niedersachsen liegen PNV-Karten auf Basis der Bodenkundlichen Übersichtskarte (BÜK 50) vor sowie im LK Uelzen die Karte der "potenziell natürlichen Vegetation" (PNV) auf der Grundlage der BÜK 50. Die potenzielle natürliche Vegetation dient u.a. bei der Planung von Bepflanzungs-maßnahmen dazu, eine möglichst naturnahe Pflanzenauswahl zusammenzustellen, die an den Standort angepasst ist und sich ohne dauerhafte Pflege am Standort entwickeln kann. Das Gebiet an der Kreisstraße liegt in einem Bereich, für den als potenzielle natürli-che Vegetation Buchenwälder basenarmer Standorte (Flattergras- bzw. Draht-schmielen-Buchenwald des Tieflandes) angegeben werden. 11.2.1.3 Schutzgut Mensch Das Gebiet an der Kreisstraße, K 15, ist von einem Siedlungsgehölz bestanden. Die Emissionen des Verkehrslärms sind im Gebiet wahrnehmbar. Westlich angrenzend an die K 15 liegt das als Naherholungs- und Kurgebiet genutzte Kurpark am See.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 38 -

Bewertung: Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch besteht durch die Lärm- und Luftemissionen des Straßenverkehrs. Für die Erholungsnutzung besitzt das Areal im Zusammenhang mit dem Kurpark am See eine Bedeutung. 11.2.1.4 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt Für das Gebiet und sein Umfeld lagen keine flächenscharfen Daten zum Biotopbe-stand sowie zu Flora und Fauna vor. Zwei Geländebegehungen zur Erfassung des Biotopbestands sowie zur Untersu-chung der Eignung vorhandener Habitatstrukturen für Tier- und Pflanzenarten wurde am 05. Oktober 2017 und am 24. April 2018 durchgeführt. Zur Beachtung arten-schutzrechtlicher Belange gemäß § 44 BNatSchG liegt ein gesonderter Fachbei-trag vor. Biotoptypen und Flora im Baugebiet (Abb. 2) Die Biotoptypenerfassung ist gemäß dem „Kartierschlüssel für Biotoptypen in Nie-dersachsen“ (O. von Drachenfels, 2016) vorgenommen worden. Die Bewertung rich-tet sich nach der „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ des Niedersächsischen Städtetags“ (2013), dem sogenann-ten Städtetagmodell, in Verbindung mit der „Einstufung der Biotoptypen in Nieder-sachsen“ (O. von Drachenfels, 2012). Danach wird den einzelnen Biotoptypen je-weils eine Wertigkeit zwischen 0 und 5 zugeordnet:

Wert Bedeutung 5 sehr hoch 4 hoch 3 mittel 2 gering 1 sehr gering 0 weitgehend ohne Bedeutung Ergänzt wird diese Bewertung auf der Ebene der weiteren Schutzgüter durch die Prüfung auf einen besonderen Schutzbedarf nach den in Liste III des Städtetagmo-dells dargelegten Kriterien. Diese definieren besondere schutzgutbezogene Werte der vorkommenden Biotope oder Biotopkomplexe, die zu deren Aufwertung führen können. Gebiet an der K 15: (Beschreibung externe Ausgleichsflächen: siehe Kapitel 11.2.3.2 Ausgleich von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, Externe Ausgleichsflächen) Abgesehen von einem ca. 34 m² großen Fußweg am Nordrand (Biotoptyp OVW, Wertstufe 1) wird die 1.293 m² große Fläche an der zur Lüderschen Straße abfal-lenden Böschung von einem Siedlungsgehölz (Biotoptyp HSE, Wertstufe 3) einge-nommen. In der Baumschicht dominiert ein junger bis mittelalter Großbaumbestand

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 39 -

aus Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Stiel-Eiche (Quercus robur). Daneben kommen Esche (Fraxinus excelsior) und Hänge-Birke (Betula pendula) vor. Der Baumschicht beigemischt sind zudem einige Fichten (Picea abies) und Lärchen (Larix spec.). Die Strauchschicht wird von der Ebersche (Sorbus aucuparia) be-stimmt, daneben finden sich auch Brombeere (Rubus fruticosus) sowie die Späte Taubenkirsche (Prunus serotina) als Störzeiger. Eine Krautschicht ist nur im an die Straße angrenzenden, ebenerdigen Teil ausgebildet Hier wachsen u. . Stern-Miere (Stellaria holostea), Stinkender Storchschnabel (Geranium robertianum), Schöllkraut (Chelidonium majus), Kleinblütiges Springkraut (Impatiens parviflora), Giersch (Aegopodium podagraria) und Efeu (Hedera helix).

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 40 -

Abbildung 2: Biotoptypen im Plangebiet an der K 15

(Kartengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem, ALKIS®)

Angrenzende Biotope Nördlich und östlich des Geltungsbereichs an der K 15 setzt sich das Siedlungsge-hölz fort. Am Fuß des steilen, ca. 5 m hohen Abhangs an der Lüderschen Straße liegen einige naturnahe Gartengrundstücke mit Wohnhäusern und Schuppen und einem mittelalten Baumbestand aus Eichen und Fichten.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 41 -

Nordöstlich schließen Flächen mit einem jungen Pionierwald aus Berg-Ahorn (Acer

pseudoplatanus) sowie ausgedehnte Halbruderale Gras- und Staudenfluren an. Südlich und südöstlich befindet sich die Seepark-Klinik mit umgebenden Abstands-grünflächen aus Scherrasen und einem alten Baumbestand aus Stiel-Eichen. Westlich der Lüderschen Straße liegt mit dem von der „Aue“ durchflossenen Parksee ein abwechslunsgreicher, naturnaher Gewässerlebensraum. Fauna Das Gehölz weist teilweise Totholz, Stammanrisse und kleine Baumhöhlen auf. In

kleineren Höhlen oder Nischen können frei brütende Vogelarten hier geeignete Ha-bitatstrukturen finden. Auch als Sommerquartier für Bäume bewohnende Fleder-mausarten und als Wirbellosenlebensraum ist der Baumbestand geeignet. Dies gilt insbesondere für eine exponierte Stiel-Eiche auf der anderen Seite des zur Lüder-schen Straße nach Westen verlaufenden Fußwegs nördlich des Geltungsbereichs an der K 15. In Teilbereichen des Gehölzes finden darüber hinaus auch an Nadel-bäume angepasste Arten, z. B. aus der Gruppe der Vögel, geeignete Lebensstätten. Bewertung: Das Plangebiet an der K 15 weist für eine Reihe häufiger Tier- und Pflanzenarten geeignete Habitatstrukturen auf. Insgesamt kommt ihm daher eine durchschnittliche Lebensraumbedeutung zu. Die Biotopkartierung ergab keine Hinweise auf Vorkommen von nach § 30 BNatSchG oder § 24 NAGBNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen inner-halb des Geltungsbereichs. Eine generelle Unzulässigkeit des Eingriffs aus Gründen des Biotopschutzes besteht somit nicht. Vorkommen seltener und bestandsgefährdeter Pflanzenarten konnten während der Begehung im Oktober 2017 nicht festgestellt werden und sind aufgrund der Struktur des Gebietes auch nicht zu erwarten. Es liegt auch kein Datenmaterial über die Flo-ra vor, das auf eine höhere floristische Wertigkeit des Areals hinweist. Eine dauer-hafte und wiederkehrende Nutzung durch bestandsgefährdete oder seltene Tierar-ten ist ebenfalls nicht zu erwarten. Ein besonderer Schutzbedarf nach den in Liste III des Städtetagmodells dargelegten Kriterien besteht nicht. Besonderer Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG In einem gesonderten Artenschutzfachbeitrag zur Bauleitplanung werden die poten-ziell im geplanten Baugebiet vorkommenden besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten genannt. Dazu gehören vor allem zahlreiche Fledermaus- und Vogel-arten. Darüber hinaus sind Vorkommen weiterer Säugetierarten, z. B. aus den Gruppen der Mäuse sowie von Insekten (z. B. Laufkäfer, Bienen, Heuschrecken,

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 42 -

Tagfalter, Ameisen) möglich. Auch für Arten aus der Gruppe der Amphibien ist von einer Nutzung des Gebietes als Landlebensraum auszugehen. 11.2.1.5 Schutzgut Fläche, Relief, Geologie und Boden Die folgenden Angaben beruhen auf Informationen des Online-Kartenservers NIBIS (Niedersächsisches Bodeninformationssystem). Fläche Der 1.293 m² große Geltungsbereich an der K 15 wird von einem Siedlungsgehölz eingenommen. Relief Das Gebiet an der K 15 liegt an einer Hangkante östlich der Lüderschen Straße und weist auf seiner Breite von ca. 40 m ein Gefälle von ca. 67 m ü NN am oberen auf 62,5 m ü NN am unteren Teil des Hanges auf. Geologie Ausgangsgestein sind glazifluviatile Sande und z. T. Kiese des Drenthe-Stadiums der Saale-Kaltzeit. Bodentyp An dem sandig-kiesigen, sommertrockenen, schwach mit Nährstoffen versorgten Standort haben sich ertragsarme Podsol-Braunerde-Böden entwickelt. Landwirtschaftliches Ertragspotenzial / Bonität Für die Böden im Bereich des Plangebietes an der K 15 liegen keine Boden- und Ackerzahlen vor. Die östlich benachbarten Flächen weisen ein geringes ackerbauli-ches Ertragspotenzial auf. Die Boden- und Ackerzahl betragen hier 19 bzw. 21 Punkte. Bewertung: Die ungenutzte Fläche ist als überprägter Naturboden einzustufen. Durch das gerin-ge Ertragspotenzial am Hangstandort kommt dem Boden keine besondere Bedeu-tung für die landwirtschaftliche Nutzung zu. Er ist von allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt. Naturnahe Böden kommen nicht vor. 11.2.1.6 Schutzgut Wasser Oberflächengewässer / Grundwasser Natürliche Oberflächengewässer kommen im Plangebiet an der K 15 nicht vor. Ca. 70 m westlich des Gebietes an der Seepark-Klinik befindet sich allerdings der von der „Aue“ durchflossene Parksee. Das Gebiet weist einen terrestrischen Boden auf, der in den oberen Bodenhorizon-ten keinen Grundwasseranschluss besitzt. Die Lage der Grundwasseroberfläche liegt bei ca. 62,5 – 60 m über NN. Die Wasserdurchlässigkeit der sandig-kiesigen

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 43 -

Böden ist hoch. Das Grundwasser kann sich in diesen Gesteinen gut bewegen und ist relativ gleichmäßig verteilt. Bewertung der Leistungsfähigkeit des Grundwassers: Die Grundwasserneubildungsrate ist im Bereich des Gebietes an der K 15 mit Wer-ten zwischen 151 und 200 mm/a im langjährigen Mittel bei einer hohen Durchlässig-keit der oberflächennahen Gesteine als durchschnittlich bedeutend für die Leis-tungsfähigkeit des Grundwassers einzustufen. Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserverschmutzung: Das Schutzpotenzial der anstehenden Gesteine im Hinblick auf ihr Vermögen, den oberen Grundwasserleiter vor der Befrachtung mit potenziellen Schadstoffen zu schützen, wird gemäß NIBIS-Server bei einem geringen Flurabstand zwischen Ge-lände und Grundwasseroberfläche und aufgrund des Fehlens potenzieller Barriere-gesteine als gering bewertet. Dementsprechend ist die Empfindlichkeit gegenüber Eintrag von grundwasserverunreinigenden Stoffen als hoch einzustufen. 11.2.1.7 Schutzgut Luft und Klima Das Plangebiet liegt großklimatisch in der subatlantischen, gemäßigten Zone mit kühlen Wintern und milden Sommern bei ganzjährigen Niederschlägen. Der jährli-che Niederschlag beträgt 644 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9° C. Die Hauptwindrichtung ist West, gefolgt von Südwest. Letztere ist insbesonde-re in den Wintermonaten die vorherrschende Windrichtung. Der Raum ist klimaökologisch dem Geest- und Bördebereich zuzuordnen, der durch einen relativ hohen Luftaustausch und einen mäßigen Einfluss des Reliefs auf die lokalen Klimafunktionen gekennzeichnet ist. Der Wald des für die Bebauung vorge-sehenen Teils des Plangebiets hat eine Klima- und lufthygienische Ausgleichsfunk-tion. Eine Belastung des Klimas findet durch Immissionen im Siedlungsraum von Bad Bodenteich und im Bereich der bestehenden Kureinrichtungen sowie durch den Straßenverkehr statt. Bewertung: Aufgrund der geringen Größe des mit einem Baugebiet überplanten Bereichs haben weder die allgemeine luftreinigende und klimaausgleichende Funktion der Waldflä-che noch die Immissionen im Bereich der bestehenden Einrichtungen nennenswerte Auswirkungen auf das lokale Klima. Dieses wird vielmehr durch die großklimati-schen Verhältnisse überprägt. 11.2.1.8 Schutzgut Landschaft Der Nahbereich des Landschaftsbildes wird vom modernen Gebäude der Seepark-Klinik bestimmt. Zwar ist durch die angestammte Nutzung des Krankenhausbetriebs eine gewisse historische Kontinuität gegeben. Durch die mehrgeschossige Bauwei-se in Verbindung mit der zentralen großen Offenfläche und einer nicht besonders ausgeprägten Eingrünung, insbesondere nach Südosten zur L 270, ist das Land-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 44 -

schaftsbild als wenig naturnah und von geringer Vielfalt einzustufen. Die funktional bestimmte Bauweise bewirkt, dass sich die Gebäude kaum in das gewachsene Ortsbild einfügen. Sie haben vielmehr eine das Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkung. Eine positive Landschaftsbildwirkung entfalten hingegen das gut eingegrünte Gebiet an der K 15 selber, der teils ältere Baumbestand nördlich davon entlang der Lüder-schen Straße sowie der als Naherholungs- bzw. Kurgebiet genutzte Kurpark am See mit teils altem Baumbestand entlang des überwiegend naturnahen Verlaufs der Aue im Westen. Im Fernbereich schließt nördlich des Plangebietes an der K 15 zunächst die ge-schlossene Bebauung von Bad Bodenteich mit überwiegend neuzeitlichen Wohn-häusern und einzelnen älteren Gebäuden, besonders entlang der Hauptstraße, an. Das Landschaftsbild Bad Bodenteichs ist insgesamt von hoher historischer Kontinui-tät sowie mittlerer Vielfalt und Naturnähe. Im Nordwesten Bad Bodenteichs befinden sich die großen zusammenhängenden Waldflächen der „Wierener Berge“. Neben Nadelforsten gibt es hier auch Misch-waldbereiche sowie eingestreute Heideflächen, die dem Landschaftsbild eine hohe Bedeutung verleihen. Östlich vom Ortsrand Bad Bodenteichs werden die überwiegend als Grünland ge-nutzten Flächen der „Seewiesen“ durch kleinere Wälder und Feldgehölze sowie Gräben gegliedert. Dies bewirkt bei einem erhöhten Strukturreichtum eine hohe Vielfalt und Naturnähe bei ebenfalls hoher historischer Kontinuität. Im Süden wird das Landschaftsbild von einem hohen Offenlandanteil bestimmt. Viel-falt und Natürlichkeit sind hier aufgrund der überwiegend ausgeräumten Ackerflä-chen mit einem eher geringen Anteil strukturbildender Elemente nur als gering aus-geprägt zu betrachten. Bewertung: Das Landschaftsbild weist eine hohe historische Kontinuität auf. Eine positive Land-schaftsbildwirkung entfaltet das gut eingegrünte Gebiet entlang der Lüderschen Straße mit seinem teils älteren Baumbestand. Insgesamt überwiegen im Fernbereich naturraumtypische Landschaftsbildeinheiten mit einem hohen Landschaftsbildwert. Der im Osten durch Bad Bodenteich verlaufende Elbe-Seiten-Kanal stellt als gro-ßes, technisches, naturfernes Bauwerk eine überregionale Landschaftsbildbeein-trächtigung dar, die aber in der Regel nur in dessen unmittelbarer Nähe wahrnehm-bar ist.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 45 -

11.2.1.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Unter Kultur- und sonstige Sachgüter sind Güter zu verstehen, die Objekte von ge-sellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch die Vorhaben eingeschränkt wer-den könnte. Im überplanten Bereich und in unmittelbarer Nähe sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter bekannt. Bewertung: Es liegen keine Hinweise für das Vorkommen von Bodendenkmalen vor. 11.2.1.10 Zusammenfassende Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes Innerhalb des zu untersuchenden Wirkraumes sind Beeinträchtigungen, bezogen auf die einzelnen Schutzgüter, vorhanden. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch besteht durch die Lärm- und Luftemissionen des Straßenver-kehrs. Das Plangebiet an der K 15 weist für eine Reihe häufiger Tier- und Pflanzen-arten geeignete Habitatstrukturen auf. Insgesamt kommt ihm daher eine durch-schnittliche Lebensraumbedeutung zu. Die Biotopkartierung ergab keine Hinweise auf Vorkommen von nach § 30 BNatSchG oder § 24 NAGBNatSchG gesetzlich ge-schützten Biotopen innerhalb des Geltungsbereichs. Eine generelle Unzulässigkeit des Eingriffs aus Gründen des Biotopschutzes besteht somit nicht. In einem geson-derten Artenschutzfachbeitrag zur Bauleitplanung werden die potenziell vorkom-menden besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten genannt. Dazu gehören vor allem zahlreiche Fledermaus- und Vogelarten. Im Geltungsbereich sind weiterhin Vorkommen weiterer Säugetierarten, z. B. aus den Gruppen der Mäuse, sowie von Insekten (z. B. Laufkäfer, Bienen, Heuschrecken, Tagfalter, Ameisen) möglich. Auch für Arten aus der Gruppe der Amphibien ist von einer Nutzung des Gebietes als Landlebensraum auszugehen. Die ungenutzte Fläche ist als überprägter Naturbo-den einzustufen. Durch das geringe Ertragspotenzial am Hangstandort kommt dem Boden keine besondere Bedeutung für die landwirtschaftliche Nutzung zu. Er ist von allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt. Naturnahe Böden kommen nicht vor. Die Grundwasserneubildungsrate ist im Bereich des Plangebietes an der K 15 mit Werten zwischen 151 und 200 mm/Jahr im langjährigen Mittel bei einer hohen Durchlässigkeit der oberflächennahen Gesteine als durchschnittlich bedeutend für die Leistungsfähigkeit des Grundwassers einzustufen. Das Schutzpotenzial der an-stehenden Gesteine im Hinblick auf ihr Vermögen, den oberen Grundwasserleiter vor der Befrachtung mit potenziellen Schadstoffen zu schützen, wird gemäß NIBIS-Server bei einem geringen Flurabstand zwischen Gelände und Grundwasserober-fläche und aufgrund des Fehlens potenzieller Barrieregesteine als gering bewertet. Dementsprechend ist die Empfindlichkeit gegenüber Eintrag von grundwasserverun-reinigenden Stoffen als hoch einzustufen. Aufgrund der geringen Größe des über-planten Bereichs haben weder die allgemeine luftreinigende und klimaausgleichen-de Funktion der Offenlandflächen noch die Immissionen im Bereich der bestehen-den Kureinrichtungen nennenswerte Auswirkungen auf das lokale Klima. Dieses wird vielmehr durch die großklimatischen Verhältnisse überprägt. Eine positive Landschaftsbildwirkung entfaltet das gut eingegrünte Gebiet entlang der Lüderschen

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 46 -

Straße mit seinem teils älteren Baumbestand. Im Fernbereich überwiegen insge-samt naturraumtypische Landschaftsbildeinheiten mit einem hohen Landschafts-bildwert. Der im Osten durch Bad Bodenteich verlaufende Elbe-Seiten-Kanal stellt als großes, technisches, naturfernes Bauwerk eine überregionale Landschaftsbild-beeinträchtigung dar, die aber in der Regel nur in dessen unmittelbarer Nähe wahr-nehmbar ist. 11.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurch-führung und Durchführung der Planung (entspricht Pkt. 2a) und b) der Anlage 1 zum BauGB) 11.2.2.1 Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans würde der im Bebauungsplan Galgen-berg festgesetzte Wald weiterhin bestehen bleiben. Ein Klinikneubau könnte in der geplanten Form nicht entstehen, da die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Be-bauungsplans eine erforderliche Verbindung des bestehenden Gebäudes mit dem neu geplanten Klinikbau nicht zulassen. Die externen Ausgleichsflächen könnten weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Maßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft würden nicht durchgeführt werden. 11.2.2.2 Auswirkungen bei Durchführung der Planung Folgende bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Funktionsfähig-keit der Naturgüter werden für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Bau-leitplanung vorbereitet:

Auswirkungen auf die Schutzgüter

Wirkpfad bau-

bedingt anlage-bedingt

betriebs-bedingt

Verlust von Tier- und Pflanzenlebensraum durch Beseitigung von Vegetation

X X

Verlust belebten Bodens durch Versiegelung bzw. Überbauung

X

Bodenauftrag und -abtrag, Bodenverdichtung

X

Änderung des Bodenwasserhaushaltes durch Entwässerung

X

Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate durch Versiegelung bzw. Überbauung

X

Luftverunreinigung durch Abgase und

Geruchsemissionen

X X

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 47 -

Verdrängung von Tierindividuen durch Lärm-, Licht-

und Abgasemissionen sowie eine Zunahme der Frequentierung

X X

Kleinklimatische Veränderung durch Freiflächenver-lust, Veränderung der lufthygienischen Bedingun-gen, Temperaturerhöhung, Verringerung der Luft-

feuchte

X

Landschaftsüberformung durch Errichtung von Gebäuden

X

Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, biologische Viel-falt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Folgenden werden die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter beschrieben. Schutzgut Mensch: Der Störungsgrad innerhalb des Gebietes an der K 15 ist auf die Richtwerte für sonstige schutzwürdige Sondergebiete der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, ausgerichtet. Damit erhöht er sich im Vergleich zur im Bebauungsplan Galgenberg festgesetzten Wald. Um unzumutbare Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Ar-beitsverhältnisse auszuschließen, wurde eine schalltechnische Untersuchung (siehe Anhang dieser Begründung) erstellt. Die Ergebnisse sind in dieser Planung berück-sichtigt. Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt: Durch Beseitigung von vegetationsbestimmten Biotopen und die Veränderung der abiotischen Ausstattung (Grundwasserhaushalt, chemische Beschaffenheit des Bo-dens, Mikroklima) kommt es zu einem Verlust von Arten und Lebensgemeinschaften Durch den Baustellenbetrieb ist darüber hinaus mit einer Beschädigung oder dem Verlust von angrenzenden Flächen zu rechnen. Die Eingriffe in den Biotopbestand sind als erhebliche Beeinträchtigungen zu wer-ten. Die Beeinträchtigung ist wegen des irreversiblen Verlusts der betroffenen Bio-tope nachhaltig wirksam. Die beeinträchtigten Werte und Funktionen müssen aus-geglichen werden. Durch Immissionen in Form von Lärm, Licht und Abgasen sowie eine Zunahme der Frequentierung ist auch eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt zu er-warten, da Tier- und Pflanzenarten ihren Lebensraum verlieren. Des Weiteren sind die Regelungen des besonderen Artenschutzes zu beachten. Dem Artenschutzfachbeitrag ist zu entnehmen, dass das Plangebiet an der K 15 für eine Reihe von Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aus den

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 48 -

Gruppen der Säugetiere und Amphibien geeignete Habitatstrukturen aufweist. Ar-tenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1-3 BNatSchG werden durch die Realisierung der Bauleitplanungen beider Gemeinden im Bereich Galgen-berg unter folgenden Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt: � Durchführung der Arbeiten zur Gehölzrodung und Baufeldräumung außerhalb

der Vogelbrut- und aufzuchtszeit und der Hauptaktivitätsphase von Fledermäu-sen und Amphibien, also zwischen Anfang Oktober und Ende Februar,

� Anbringen von vier Gruppen á drei Fledermaus-Sommerquartierskästen, beste-hend aus je zwei Rundkästen und einem Flachkasten an Bäumen im Plangebiet an der K 15 oder im Umkreis von 500 m,

� Anbringen von sechs Nistkästen für Höhlenbrüter sowie sechs Nistkästen für Halbhöhlenbrüter an Bäumen oder Gebäuden im Plangebiet an der K 15 oder im Umkreis von 500 m,

� Abschirmen von Gehölzen und Bestandsgebäuden von Beleuchtung.

Eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erfor-derlich. Schutzgut Fläche, Boden Innerhalb des 1.293 m² großen Gebietes an der K 15 ist bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 eine Bodenversiegelung von maximal 1.034 m² möglich (Tab. 1). Versiegelung, Überbauung und Teilversiegelung bewirken einen Verlust der Rege-lungs-, Lebensraum- und Pufferfunktionen des Bodens und stellt eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenentwicklung dar. Schutzgut Wasser Im Plangebiet an der K 15 befinden sich keine Oberflächengewässer. Durch die mögliche Versiegelung geht im Baugebiet maximal 1.034 m² Fläche als Retentionsfläche verloren. Dies bedeutet eine Reduzierung der Grundwasserneubil-dungsrate und eine Erhöhung der Menge des abzuführenden Niederschlagwassers. Zudem besteht eine erhöhte Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schad-stoffeintrag. Durch geeignete Minimierungsmaßnahmen (Regenwasserversickerung auf den Grundstücken, nicht versiegelte Nebenwegflächen, hoher Grünflächenanteil auf den Baugrundstücken) sollten die Eingriffe in das Schutzgut Grundwasser daher minimiert werden. In diesem Fall sind keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten. Schutzgut Luft, Klima

Baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft entstehen während der Bauzeit durch zusätzliche Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge. In der Umge-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 49 -

bung der Baustellen muss zudem mit vermehrter Staubentwicklung gerechnet wer-den. Diese Auswirkungen wirken aber weder von ihrem Umfang noch von ihrer Dauer nachhaltig beeinträchtigend auf die Leistungsfähigkeit des Schutzgutes. Das bisherige Kleinklima von Offenflächen (Brachen) wird durch Überbauung ver-ändert. Es ist mit einer erhöhten Lufttemperatur und einer geringeren Luftfeuchte zu rechnen. Es handelt sich aufgrund des kleinflächigen Eingriffs jedoch nur um klein-räumige Auswirkungen, die zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Funktionen des Schutzgutes Klima / Luft führen. Durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen kann es zu Luftverschmutzungen durch Stäube, Gase und Aerosole sowie Verlärmung kommen. Die immissionsschutz-rechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Schutzgut Landschaft Die Überbauung der ortsnahen Brachfläche führt einerseits zu einer zunehmenden Verfremdung des Landschaftsbildes durch landschaftsuntypische Konturen im Nah-bereich, andererseits bestehen durch die Seepark-Klinik, die Bowlingbahn und die Seniorenresidenz bereits Vorbelastungen. Das geplante Gebäude wird sich in sei-ner Kontur und dem baulichen Charakter nicht von der angestammte Nutzung des Krankenhausbetriebes abheben. Die visuelle Erlebbarkeit der Landschaft wird nicht zusätzlich erheblich beeinträchtigt. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht vorhanden. Eine Beein-trächtigung dieses Schutzgutes ist daher nicht gegeben. Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Euro-päischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Im Einwirkungsbereich liegen keine gemeinschaftsrechtlich bedeutenden Schutzge-biete im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und Gebiete ge-mäß der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-Vogelschutzgebiete). Das nächst liegende EU-Vogelschutzgebiet-Gebiet DE2930-401 „Ostheide bei Himbergen und Bad Bo-denteich“ befindet sich nordöstlich in 2,5 km Entfernung vom Baugebiet. Das nächst liegende FFH-Gebiet Nr. 3130-331 „Kammmolch-Biotop nordöstlich Langenbrügge“ liegt ca. 3,5 km südöstlich. Aufgrund der Entfernung zu den Natura 2000-Gebieten ist mit einer Beeinträchtigung der Schutzziele der Gebiete nicht zu rechnen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG ist nicht erforderlich. Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Emissionen entstehen in Form von Lärm sowohl beim Bau des geplanten Vorha-bens als auch beim Betrieb. Konflikte zwischen den angrenzenden Nutzungen sind derzeit nicht erkennbar. Der Störungsgrad innerhalb des Gebietes an der K 15 ist

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 50 -

auf die Richtwerte für sonstige schutzwürdige Sondergebiete der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, ausgerichtet. Damit erhöht er sich im Vergleich zur im Bebauungsplan Galgenberg festgesetzten Wald. Um unzumutbare Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auszuschließen, wurde eine schalltech-nische Untersuchung (siehe Anhang dieser Begründung) erstellt. Die Ergebnisse sind in dieser Planung berücksichtigt. Gemäß Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen ergibt sich für jeden Eigentümer eines bewohnten oder bebauten Grundstücks ein Anschluss- und Be-nutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung (§ 3 Abs. 1 und 2). Die Ab-fallentsorgung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Uelzen kann nur dann direkt an den Grundstücken erfolgen, wenn keinerlei Hindernisse oder Gegenver-kehr die Zufahrt behindern. Ist die Zufahrt nicht möglich, so sind die Abfälle an der nächstgelegenen Erschließungsstraße zur Abfuhr bereit zu stellen. Anfallende Ab-fälle zur Beseitigung sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlas-sen. Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Uel-zen bei einer Containergröße von MGB 600 Liter und/oder 1.100 Liter auf dem Grundstück. Kleinere Behälter sind an der Erschließungsstraße bereit zu stellen. Die Entsorgung der Klinik erfolgt über die bestehende Infrastruktur des Bestandsgebäu-des, gegebenenfalls sind größere Container erforderlich. Wertstoffe (Altpapier und Plastik in gelben Säcken) werden durch die beauftragten Unternehmen regelmäßig abgeholt. Die Abwasserentsorgung wird durch den Anschluss an die zentralen Anlagen der Entsorgungsträger sichergestellt. Nutzung von erneuerbarer Energie, sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Nutzung von erneuerbarer Energie ist im Baugebiet erwünscht. Der geplante Neubau wird nach dem Stand der Technik errichtet. Im Süden der Sebastian-Kneipp-Straße ist ein Blockheizkraftwerk vorhanden, das die Versorgung der Klinik sicherstellt. Dies beinhaltet auch eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Landschafts- und sonstige fachbezogene Pläne Landschafts- und sonstige fachbezogene Pläne sind für das Plangebiet nicht erar-beitet worden. Im Rahmen der Bebauungspläne Galgenberg und Galgenberg II wurden Biotoptypenkarten erstellt und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen fest-gelegt. Darüber hinaus wurde für den Bebauungsplan Galgenberg ein Grünord-nungsplan aufgestellt.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 51 -

Gebiete, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissions-grenzwerte nicht überschritten werden Gebiete, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Be-schlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sind nicht vorhanden. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die zu erwartenden Wirkungen und Wechselwirkungen liegen vor allem in Folge der zusätzlichen Bebauungen in den Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Arten und Lebensgemeinschaften und biologische Vielfalt. Eine Verstärkung der erhebli-chen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen ist nicht zu erwarten. Bei der Realisierung können auf der Grundlage der Kompensati-on der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft sowie für andere Schutzgüter wie Tiere und Pflanzen, die Landschaft und die Wechselwirkung zwischen Landschaft und bebaute Bereiche erhebliche Verbesserungen erreicht werden. 11.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Aus-gleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstel-lung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichti-gen. Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-gelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 14 ff BNatSchG die Beeinträchtigun-gen von Natur und Landschaft durch die geplante bauliche Erweiterung zu beurtei-len und Aussagen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich zu entwickeln. Nicht unbedingt erforderliche Beeinträchtigungen sind aber durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen mit geeigneten Maßnahmen auszugleichen. 11.2.3.1 Vermeidung und Minimierung von erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen Eingriffe dürfen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen (BauGB § 1a, BNatSchG § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1). Zur Unterstützung der Funktionen des Bodens für den Wasserhaushalt und die Re-gulierung des Regenwasserabflusses sollte eine Bodenversiegelung durch weitge-henden Verzicht auf vollversiegelte Bauweisen erfolgen. Bei Neuversiegelungen sollten grundsätzlich immer nur die Belegmaterialien verwendet werden, die eine optimale Durchlässigkeit des Regenwassers - unter Abwägung der vorgesehen Flä-chennutzung - zulassen. Das auf den versiegelten Flächen anfallende Regenwasser ist, soweit es die Untergrundverhältnisse ermöglichen, auf den unbebauten Freiflä-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 52 -

chen im Baugebiet und den angrenzenden Grünflächen sowie innerhalb des Stra-ßenseitenraumes zu versickern. Während das Oberflächenwasser von Dachflächen und Terrassen über Versickerungsanlagen (Schächte, Mulden, Rigolen) einer Versi-ckerung zugeführt werden kann, sollte das Oberflächenwasser von Verkehrsflächen diffus und möglichst großflächig über bewachsene Flächen oder Randstreifen abge-leitet werden.

11.2.3.2 Ausgleich von erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen Für verbleibende Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds werden gemäß § 19 Absatz 2 BNatschG i. V. m. § 1a BauGB die im Folgenden be-schriebenen Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Anpflanzungen auf privaten Grundstücken Auf jedem privaten Baugrundstück ist je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum, Mindestqualität: Hei, 2xv, o. B., h 200-250 cm, wahlwei-se der angegebenen Arten zu pflanzen und zu erhalten: Eberesche (Sorbus aucu-paria), Stieleiche (Quercus robur), Sandbirke (Betula pendula), Winterlinde (Tilia cordata), Hochstamm-Obstgehölze, regionaltypische Sorten. Ziel der Maßnahme ist die Durchgrünung der Grundstücke sowie die Entwicklung neuer Tier- und Pflanzenlebensräume als Ausgleich für verloren gegangene Gehöl-ze. Externe Ausgleichsmaßnahmen Innerhalb des für die Bebauung vorgesehenen Teils des Plangebiets kann der Ein-griff in den Naturhaushalt nicht ausgeglichen werden. Um dennoch einen adäquaten Ersatz für die verloren gehenden Werte und Funktionen des Naturhaushaltes zu schaffen, wird in der Gemeinde Lüder eine Kompensationsfläche zur Verfügung gestellt (Abb. 3). Ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Ein-griffsraum und externen Ausgleichsfläche ist aufgrund der gleichen naturräumlichen Lage und der geringen Entfernung von ca. 2,8 km gegeben. Lage Bei der Fläche handelt es sich um Teile folgender Flurstücke in der Gemeinde Lüder (Abb. 3): Flurstück Flur Gemarkung Größe Flurstück Größe Ersatzfläche 40/2 3 Röhrsen 2.500 m² 1.205 m² 43/1 3 Röhrsen 32.755 m² 800 m²

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 53 -

Abbildung 3: Biotopbestand und Lage der Ersatzfläche für Eingriffe in den

Naturhaushalt [Kartengrundlage: Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterver-

waltung, AK 5, DTK 50, LGLN © 2018] Zustand der Fläche Die ebene Fläche wird derzeit von einem Lehmacker (Biotoptyp AL) eingenommen (Abb. 3). Im Süden wird sie von einem unbefestigten Wirtschaftsweg (Biotoptyp OVW) begrenzt. Westlich, nördlich und östlich schließen sich weitere Ackerflächen an. Ziel der Maßnahme Ziel ist die Umwandlung des Ackers in Mesophiles Grünland (Biotoptyp GM). Mit der Maßnahme ist eine Vitalisierung des Bodens durch Aufgabe der Ackernutzung ver-bunden. Die Lebensbedingungen für Pflanzenarten des mageren Grünlands und für Tiere der Ackerränder, z. B. Kleinsäuger und Insekten, werden verbessert.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 54 -

Durchführung Zu entwickeln ist eine zweischürige Mähwiese. Dazu ist die Fläche zunächst mit einer Grundmischung für artenreiches Extensivgrasland (RSM 8.1; 7g Saatgut/m²) einzusäen. Die erste Mahd darf erst ab Ende Juni erfolgen. Um eine Ruderalisie-rung und Verfilzung zu verhindern, ist eine zweite Mahd im Spätsommer/Herbst vor-zunehmen. Das Mahdgut ist zu entfernen (kein Mulchen), um eine Aushagerung der Fläche zu erreichen. Die Anwendung von Düngung und Pestiziden ist unzulässig. Das Walzen, Schleppen und Striegeln der Fläche ist zwischen dem 01. März und dem 15. Juni unzulässig. Festsetzung Im Bebauungsplan wird die Fläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, E 1, festgesetzt. Die Durchführung der Pflegemaßnahmen (zweischürige Mahd) ist dauerhaft sicherzu-stellen. Bilanzierung des Kompensationsbedarfs Zur Ermittlung der notwendigen Kompensationsflächen wurde die „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ des Nie-dersächsischen Städtetags (2013) verwendet. Ziel der Berechnung ist die nachvoll-ziehbare, standardisierte Ermittlung von Ausgleichsmaßnahmen. Dazu ist der Flä-chenwert der Biotoptypen auf der von dem Eingriff betroffenen Fläche vor dem Ein-griff zu erfassen. Die Bewertung der Eingriffsfläche erfolgt durch Vergabe von Wert-faktoren (Wertstufe 0 bis 5) für einzelne Teilflächen auf der Grundlage der Biotopty-pen und deren Bewertung (vgl. Kap. 9.1.7). Diese biotopbezogenen Wertfaktoren werden mit den Flächengrößen multipliziert. Dem wird nach dem gleichen Verfahren der zukünftige Wert der von dem Eingriff betroffenen Fläche (Eingriffsfläche nach Planung) gegenübergestellt. Die Differenz zwischen den Werten für die Flächen im Bestand und nach Durchführung der Planung bildet den Kompensationsbedarf in Wertpunkten ab (Tabelle 1).

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 55 -

Tabelle 1: Bestand und Planung / Bilanzierung des Kompensationsbedarfs

Bestand Planung Kompensations-

bedarf (Wertpunkte)

Biotoptyp* / Nutzung

Fläche [m²]

Wert Flächen-

wert Biotoptyp* /

Nutzung Fläche

[m²] Wert

Flächen-wert

Wald Sondergebiet (SO; GF 0,8)

OVW 34 0 0 Versiegelung 34 0 0 0

HSE 1.000 3 3.000 Versiegelung 1.000 0 0 3.000

HSE 259 3 777 Versiegelung 259 0 0 777

Summe 1.293

1.293

keine Vers.

versiegelt (GF 0,8)

1.034

Summe 1.293

3.777 1.293

0 3.777

*Biotoptypen: HSE: Siedlungsgehölz OVW Weg

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 56 -

Tabelle 2: Bilanzierung des zusätzlichen Kompensationsbedarfs außerhalb des für die Bebau-ung vorgesehenen Teils des Plangebiets

Ermittlung des Kompensationsbedarfs

3.777 Flächenwert Eingriffsfläche (Ist-Zustand)

- 0 Flächenwert Eingriffsfläche (Planung)

= -3.777 Kompensationsbedarf unter Berücksichtigung bereits durch den

bestehenden B-Plan ausgeglichener Eingriffe

X > 0 (zusätzlich zu leistende Kompensation auf externen Flächen)

0 (Kompensation erbracht)

< 0 (Überkompensation)

Externe

Kompensationsfläche

(Ist-Zustand)

Fläche

(m2) Wertfaktor

Flächen-

wert

Externe Kompensationsfläche

(Planung)

Fläche

(m2) Wertfaktor

Flächen-

wert

Lehmacker (AL) 2.005 1 2.005 Mesophiles Grünland (GM) 2.005 3 6.015

Fläche gesamt (m2) 2.005 Fläche gesamt (m2) 2.005

Flächenwert(Ist-Zustand) Gesamt 2.005

Flächenwert(Planung) Gesamt 6.015

2.005 Flächenwert Kompensationsfläche (Ist-Zustand)

- 6.015 - Flächenwert Kompensationsfläche (Entwicklungsziel)

= -4.010 vorgesehene Kompensation (Ausgleich u. Ersatz)

Ergebnis

3.777 Kompensationsbedarf (auf der Eingriffsfläche)

-4.010 vorgesehene Kompensation (zusätzliche Kompensationsfläche)

= -233 Kompensationsbedarf

> 0 (zusätzlich zu leistende Kompensation auf externen Flächen)

0 (Kompensation erbracht)

X < 0 (Überkompensation)

Berechnung des Ersatzflächenwertes

Ermittlung des vorgesehenen Kompensationswertes

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 57 -

Resümee Die rechnerische Gegenüberstellung des gegenwärtigen (Ist-Zustand) und des zu-künftigen (Planung) ökologischen Wertes des Plangebietes verdeutlicht, dass ein vollständiger Ausgleich im Rahmen der Bebauungsplanung möglich ist. Mit Durch-führung der vorgesehenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sowie grünordne-rischer Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können die erheblichen vorhabensbe-dingten Beeinträchtigungen vollständig ausgeglichen werden. Es entsteht eine Überkompensation von 233 Wertpunkten, die für andere Planungen zur Verfügung steht. Sonstige Belange, die mit den Belangen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege abgewogen werden müssen, sind für dieses Plangebiet nicht ermittelt worden. Der Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft ist daher entspre-chend den Festsetzungen durchzuführen. Berücksichtigung des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG) Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Waldflächen verbunden, so dass neben den gesetzlichen Bestimmungen des BNatSchG i. V. mit § 1 a BauGB das Niedersäch-sische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG, Fassung 2009) berücksichtigt wird. Aufgrund der vielfältigen Waldfunktionen ist Wald nach den gesetzlichen Vorgaben zu erhalten, ggf. zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Gemäß § 8 Abs. 4 NWaldLG soll eine Waldumwandlung nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktio-nen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Ermittlung des Kompensationsumfangs nach Waldrecht Die Ermittlung der Wertigkeit der Waldfunktionen und die Herleitung des Kompensa-tionsumfangs basiert auf dem Kompensationsmodell des Niedersächsischen Minis-teriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, das in den Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (RdErl. d. ML v. 02.01.2013) aufgeführt ist. Danach stehen die Funktionen der Nutzung, des Schutzes und der Erholung zu bewertender Waldflächen gleichwertig nebeneinander. Sie werden je-weils vier Wertigkeitsstufen (WS) zugeordnet:

• WS 1: unterdurchschnittlich

• WS 2: durchschnittlich

• WS 3: überdurchschnittlich

• WS 4: herausragend Aufgrund seiner geringen Größe und einheitlichen Struktur wird der umzuwandelnde Waldbiotop nördlich des bestehenden Klinikgebäudes als eine homogene Einheit betrachtet und bewertet.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 58 -

Anhand des Bewertungsschemas des Kompensationsmodells werden der Waldflä-che folgende Wertigkeitsstufen (WS) zugeordnet: Nutzfunktion: WS 1 Gründe für die Einstufung sind die geringe Größe des Bestandes und das weitge-hende Fehlen forstwirtschaftlich bedeutender Holzarten und –qualitäten. Ein Teil des Bestandes ist in Folge von Sturmschäden aus dem Herbst 2017 zudem abgän-gig. Schutzfunktion: WS 2 Gründe für die Einstufung sind die geringe Größe des Bestandes (kein Waldbinnen-klima), eine durchschnittliche Bedeutung für die Biotopvernetzung und den Biotop- und Artenschutz bei mäßigen anthropogenen Veränderungen. Erholungsfunktion: WS 2 Grund für die Einstufung ist die mit der Lage des Bestandes in der Nähe von Kur- bzw. Klinikeinrichtungen verbundene Bedeutung zur Sicherung der Erholung. Arithmetisches Mittel: WS <2 Der errechnete Mittelwert der Waldfunktionen bildet die Grundlage für die Ermittlung der Kompensationshöhe anhand der nachfolgenden Tabelle:

Wertigkeit des Waldes Kompensationshöhe

< 2 1,0 - 1,2

≥2-3 1,3 - 1,7

>3 1,8 - 3,0

Ergebnis Nach der obigen Kompensationstabelle ergibt sich bei einem Mittelwert der Wald-funktionen von unter 2 ein Kompensationsfaktor von 1,0-1,2. Das entspricht bei der geplanten Umwandlung von 1.293 m² Waldfläche einer Kompensationsfläche von 1.293-1.552 m². Die Größe der Kompensationsfläche beträgt 1.776 m². Dabei nimmt die Aufforstung eine Fläche von 1.494 m² in Anspruch. Sie deckt somit den Flächenbedarf komplett ab. Lage und Zustand der Kompensationsfläche Die Kompensationsfläche befindet sich auf dem Flurstück 52/1, Flur 1 in der Ge-markung Lüder, Gemeinde Lüder (Abb. 4). Aufgrund ihrer Lage innerhalb eines Waldes bietet sie sich in besonderer Weise für die erforderliche Aufforstung an. Es handelt sich um ein Artenarmes Extensivgrünland (Biotoptyp GET) auf einer jagdlich genutzten Lichtung innerhalb eines Stangenholzes aus Laub- und Nadelhölzern. Neben Wolligem Honiggras (Holcus lanatus) treten u.a. Großer Sauerampfer

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 59 -

(Rumex acetosa) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) sowie vereinzelt Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris) und Jakobs-Greiskraut (Senecio jacobaea) auf.

Abbildung 4: Lage und Biotopbestand der Kompensationsfläche für den Eingriff in Wald-

flächen [Kartengrundlage: Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterver-waltung, AK 5 + TK 50, LGLN © 2018]

Ziel Mit der Entwicklung eines Buchenwalds mit gestuftem Waldrand an der Südostseite sollen die im geplanten Baugebiet verloren gegangenen Funktionen des dortigen Waldes ausgeglichen werden. Weiterhin ist mit der Maßnahme eine Verbesserung der Lebensbedingungen für Tiere, insbesondere für Arten der Waldstandorte, z. B. aus den Gruppen der Vögel und Säugetiere, verbunden.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 60 -

Durchführung Zu entwickeln ist ein standorttypischer Buchenwald mit einem Waldrand gemäß Pflanzliste 1. Hauptbaumart des Waldes ist die Rotbuche (Fagus sylvatica), dane-ben sind drei Gruppen mit Stieleiche (Quercus robur) zu pflanzen. Es soll herkunfts-gesichertes Pflanzgut Verwendung finden. Bei Gehölzausfällen ist ein Ersatz durch gleichartige Gehölze vorzunehmen. Für den 5 m breiten Waldrand auf einer Länge von 70 m entlang der südöstlichen Seite sind darüber hinaus folgende Gehölzarten zu verwenden:

� Sand-Birke (Betula pendula) � Eberesche (Sorbus aucuparia) � Weißdorn (Crataegus spec.) � Hasel (Corylus avellana) � Hunds-Rose (Rosa canina) � Schlehe (Prunus spinosa)

Die bepflanzte Fläche ist mit einem Wildschutzzaun gegen Wildverbiss zu sichern. Festsetzung Im Bebauungsplan wird die Fläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, W 1, festgesetzt. 11.2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (entspricht Pkt. d) der Anlage 1 zum BauGB) Mit der Planung ist beabsichtigt, für die vorhandene Klinik Erweiterungsmöglichkei-ten zu schaffen. Auch der angrenzende Bereich soll städtebaulich neu geordnet werden. Alternative Flächen wurden daher nicht untersucht. Eine Erweiterung der Klinik nach Süden würde den Klinikbereich städtebaulich von der Ortslage Bad Bodenteich abhängen. Die Bebauung wäre vereinzelt und hätte keinen Zusammenhang mit der bestehenden Bebauung des Ortes. Diese Variante wurde daher nicht weiterverfolgt. Möglich wäre auch eine Erweiterung östlich der bestehenden Klinik. An dieser Stelle besteht aber eine schützenswerte Baumallee, die auf jeden Fall erhalten werden soll. Weiter östlich wäre ein Neubau zu weit vom bestehenden Klinikgebäude ent-fernt gelegen, so dass gemeinschaftliche Nutzungen der Gebäude nicht mehr mög-lich wären. Die östliche Erweiterung wurde daher ebenfalls ausgeschlossen. Ein Neubau in Richtung Norden wäre die optimale Variante. Die Gebäude könnten miteinander verbunden werden, so dass kurze Wege zu den verschiedenen Räum-lichkeiten eine gemeinschaftliche Nutzung ermöglichen würden. Das kleine Wäld-

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 61 -

chen an dieser Stelle kann im Verhältnis 1 : 1,5 ausgeglichen werden. Diese Pla-nung wurde daher weiterverfolgt. 11.2.5 Auswirkungen von schweren Unfällen und Katastrophen (entspricht Pkt. 2e) der Anlage 1 zum BauGB) Auswirkungen von schweren Unfällen und Katastrophen sind derzeit nicht absehbar. Innerhalb des SO Klinik, Pflege und Altenwohnen ist der Neubau einer Klinik ge-plant. Bei Brandfällen ist die Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Zum Grundschutz hat die Löschwasserbereitstellung entsprechend den Grundsätzen des DVGW Arbeitsblatt 405 durch die Gemeinde zu erfolgen. Kann der Bedarf nicht durch die öffentliche Wasserversorgung (Hydrantennetz) oder unerschöpfliche Wasserquellen zur Verfügung gestellt werden, ist der Löschwasserbedarf über un-abhängige Löschwasserentnahmestellen (z. B. Löschwasserbrunnen, Löschwasser-teiche etc.) sicherzustellen. Die Wasserentnahmestellen dürfen nicht weiter als 300 m vom jeweiligen Objekt entfernt sein. Die erste Löschwasserentnahmestelle sollte nicht weiter als 75 m Lauflinie vom den entsprechenden Gebäuden entfernt sein. Der tatsächliche Löschwasserbedarf und die Lage der Löschwasserentnahmestellen sind mit dem Samtgemeindebrandmeister festzulegen. Werden größere Objekte angesiedelt, ist zum vorhandenen Grundschutz zusätzlich Löschwasser für den Ob-jektschutz erforderlich. Die erforderliche Löschwassermenge für den Objektschutz richtet sich nach der Art und der Größe des Objektes. Liegen Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt oder liegt die oberste Wandöffnung oder sonstige Stellen, die zum Anleiten bestimmt sind, mehr als 8 m über der Ge-ländeoberfläche, sind befestigte Zu- und Durchfahrten erforderlich und entspre-chende Wendemöglichkeiten (Wendehammer) für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t vorzuse-hen (§§ 1+2 DVO-NBauO). Zu allen Grundstücken und Gebäuden sollte eine Zu-fahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge in einer Breite von mindestens 3.00 m vorgesehen werden (§ 4 NBauO in Verbindung mit §§ 1 und 2 DVO-NBauO und der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr). Schwere Unfälle und Katastrophen auf den externen Ausgleichsflächen sind nicht vorhersehbar. 11.3 Zusätzliche Angaben (entspricht Pkt. 3 der Anlage 1 zum BauGB)

11.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung (entspricht Pkt. 3a) der Anlage 1 zum BauGB) Zur Beurteilung der Planung aus der Sicht von Natur und Landschaft wurde ein grünordnerischer Beitrag zur Eingriffsregelung und ein Artenschutzrechtlicher Fach-beitrag erstellt. Diese Untersuchungen wurden in der Umweltprüfung zur Beurteilung und zur Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Aus-gleich von erheblichen Umweltauswirkungen herangezogen.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 62 -

Ergänzend zu den Biotoptypenkartierungen des Landschaftsrahmenplans des Landkreises erfolgte eine örtliche Bestandsaufnahme, um die Umweltfolgen hinrei-chend beurteilen zu können. 11.3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (entspricht Pkt. 3b) der Anlage 1 zum BauGB) Die konkreten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen beziehen sich auf die Überprüfung der Immissionen und der Durchführung der Aus-gleichsmaßnahmen auf der Grundlage der nach § 4 Abs. 3 BauGB mitgeteilten In-formationen der Behörden. Nach Realisierung des Vorhabens ist eine Überprüfung nach 2 Jahren geplant. 11.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung (entspricht Pkt. 3c) der An-lage 1 zum BauGB) Die wesentlichen Umweltauswirkungen, die durch die Planung vorbereitet werden, sind die Beeinträchtigungen durch den Eingriff in den Wald mit der Errichtung von technischen Bauten und Anlagen, Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch die Versiegelung und die Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden bewertet, woraus sich Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich des Eingriffs, auch zum Aus-gleich des Eingriffs in den Wald, ableiten lassen. Sie sind in diesem Umweltbericht nachvollziehbar aufgeführt. Auf den verbleibenden Freiflächen innerhalb der Bauge-biete und innerhalb der Grünflächen kann das Oberflächenwasser weiterhin versi-ckern. Durch technische Vorkehrungen kann belastetes Oberflächenwasser zurück-gehalten werden, was zu einer Verringerung der Gefährdung des Grundwassers führt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der Maß-nahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen Umwelt-auswirkungen durch die Festsetzung des SO Klinik, Pflege und Altenwohnen im Bebauungsplan Teilneufassung Bebauungsplan Galgenberg keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten sind. Wrestedt, Oktober 2018 (Gemeindedirektor)

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 63 -

Quellen

Altmüller, R. & H.-J. Clausnitzer (2010): Rote Liste der Libellen Niedersachsens und Bre-

mens. 2. Fassung, Stand 2007. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2/03. S. 212-236. Hannover.

Assmann, T., W. Dormann, H. Främbs, S. Gürlich, K. Hankdke, T. Huk, P. Sprick & H. Ter-lutter (2002): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Sandlaufkäfer und Laufkäfer (Coleoptera: Cicindelidae et Carabidae) mit Gesamtartenverzeichnis, 1. Fassung

vom 1.6.2002, S. 70-95. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2/03.

BMS Umweltplanung: Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans Landkreis Uelzen 2012

Garve, E. (2004): Rote Liste und Florenliste der Farn- und Blütenpflanzen in Niedersachsen und Bremen. 5. Fassung, Stand 1. 3. 2004. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/04

Grüneberg, C., H.-G. Bauer, H. Haupt, O. Hüppop, T. Ryslavy & P. Südbeck (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung. 30. November 2015. In: Berichte zum Vogel-schutz 52/2015: 19-67. Deutscher Rat f. Vogelschutz (DRV). Naturschutzbund Deutschland (NABU) (Hg.). Hilpoltstein.

Gürlich, S., R. Suikat, W. Ziegler (1995): Katalog der Käfer Schleswig-Holsteins und des

Niederelbegebietes. In: Verhandlungen des Vereins für Naturwissenschaftliche Heimatfor-schung zu Hamburg e.V. Band 41.

Heckenroth, H. (1993): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säugetier-arten - 1. Fassung vom 1.1.1991. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 6/93.

Klausnitzer, B., U. Klausnitzer, E. Wachmann, Z. Hromádko (2016): Die Bockkäfer Mitteleu-

ropas. Cerambycidae. Die Neue Brehm-Bücherei 499: Band 1 und 2. 692 S. Magdeburg.

Koperski, M. (2011): Rote Liste und Gesamtartenliste der Moose in Niedersachsen und Bremen.- Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/2011.

Krüger, T. & M. Nipkow (2015): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel - 8. Fassung, Stand 2015. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/15.

Krüger, T., Ludwig, S. Pfützke & H. Zang (2014): Atlas der Brutvögel in Niedersachsen und Bremen 2005-2008. Natursch. u. Landespfl. Niedersachsen Heft 48. Hannover.

Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2017

LANA, Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (2010): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Lobenstein, U. (2004): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Groß-schmetterlinge mit Gesamtartenverzeichnis. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/04.

Müller-Motzfeld, G. (Hrsg.) (2004): Carabidae (Laufkäfer). In: Freude, H., Harde, K. W., Lohse, G.A. & Klausnitzer, B.: Die Käfer Mitteleuropas. Heidelberg.

NABU, Naturschutzbund Deutschland (online 2017): batmap. - http://www.batmap.de/web/start/karte

NLÖ - Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (2004a): Wertstufen und Regenerations-fähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen. Bearbeitung: E. Bierhals, O. v, Drachenfels, M. Rasper. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 24. Jg. Nr. 4, S. 231-240. Hildes-

heim.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 64 -

NLÖ - Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (2004b): Arbeitshilfe Boden und Wasser im Landschaftsrahmenplan. Bearbeitet: S, Jungmann, Informationsdienst Naturschutz Nie-

dersachsen 24 Jg. Nr. 2, S. 77-176. Hildesheim.

NLWKN, Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (online 2017): Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz. http://www.nlwkn.niedersachsen.de/ naturschutz/natura_2000/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-

fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html.

Podlucky, R. & Fischer, C. (2013): Rote Listen der gefährdeten Amphibien und Reptilien in Niedersachsen und Bremen – 4. Fassung, Stand Januar 2013. Informationsdienst Natur-schutz Niedersachsen 4/2013.

Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Uelzen 2000

Theunert (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen vorkommenden besonders oder streng geschützten Arten, Stand 1. November 2008. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/08.

Wachmann, E. R. Platen, D. Barndt (1995): Laufkäfer. Beobachtung. Lebensweise. Augs-burg

Zahradnik, J. (1985): Käfer Mittel-und Nordwesteuropas. Hamburg.

Bebauungsplan Teilneufassung des Bebauungsplans Galgenberg

planungsbüro a. pesel Begründung

- 65 -

ANHANG