BEBAUUNGSPLAN - Seevetal

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BEBAUUNGSPLAN Ramelsloh 8 “Landhausbaugebiet – Horn", 1. Ergänzung mit Begründung © 2005 Stand: Satzung September 2008 GEMEINDE SEEVETAL

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BEBAUUNGSPLAN

Ramelsloh 8 “Landhausbaugebiet – Horn", 1. Ergänzung

mit Begründung

© 2005 Stand: Satzung September 2008

GEMEINDE SEEVETAL

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GEMEINDE SEEVETAL Bebauungsplan Ramelsloh 8 "Landhausbaugebiet – Horn" – 1. Ergänzung - 2 -

BEBAUUNGSPLAN

Ramelsloh 8 “Landhausbaugebiet – Horn", 1. Ergänzung

Präambel

Auf Grund des § 1 Abs. 3, § 10 und des § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 20.07.2004 i. V. m. § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Gemeinde Seevetal die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Ramelsloh 8 "Landhausbaugebiet - Horn", bestehend aus der nachstehenden Festsetzung, als Satzung beschlossen. Für den Geltungsbereich der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Ramelsloh 8 “ Landhausbaugebiet – Horn“ gilt weiterhin die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237 mit Berichtigung BGBl. I 1969 S. 11). Seevetal, den 23.09.2008 .......................................................................................................................................

(Bürgermeister)

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GEMEINDE SEEVETAL Bebauungsplan Ramelsloh 8 "Landhausbaugebiet – Horn" – 1. Ergänzung - 4 -

§ 1 "Geltungsbereich" Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Ramelsloh 8 “Landhausbaugebiet – Horn" in seiner am 27.01.1970 in Kraft getretenen Fassung. § 2 "Textliche Festsetzungen"

In dem Bebauungsplan wird folgende Festsetzung ergänzt:

1. Bestimmungen zur zulässigen Zahl von Wohnungen:

1.1 Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB sind unter Einhaltung der Maßgaben der nachfolgenden Festsetzungen Nrn. 1.2 – 1.3 nur Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten zulässig.

1.2 Je Grundstück sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig, wenn die

anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 3.000 m² beträgt. Die Wohneinheiten sind entweder in einem oder in zwei separaten Gebäuden zulässig.

1.3 Ausnahmsweise kann zusätzlich zu 1.2 eine Einliegerwohnung mit

einer Wohnfläche von bis zu 65 m² zugelassen werden.

Planunterlage Kartengrundlage: digitaler Auszug aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (©ALK), Gemarkung Ramelsloh, Flur 3, Maßstab 1:1000. Der digitale Auszug darf nicht an Dritte weiter gegeben werden. Die Verwendung für eigene, nichtgewerbliche Zwecke ist unentgeltlich erlaubt. Bei Auszügen aus der ALK ist zu beachten, dass die Genauigkeit nur der geometrischen Qualität der ursprünglichen Karte entspricht. Planverfasser Die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Ramelsloh 8 wurde im Bauamt der Gemeinde Seevetal ausgearbeitet.

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Verfahrensvermerke

Planverfasser Die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet vom Bauamt der Gemeinde Seevetal. Seevetal, den 15.10.2008

Planungsabteilung der Gemeinde Seevetal (Planverfasser)

Vereinfachte Ergänzung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 05.03.2008 dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, dem Entwurf der 1. Ergänzung des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 11.03.2008 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes und die Begründung haben vom 26.03.2008 bis einschließlich 28.04.2008 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Seevetal, den 15.10.2008 .......................................................................................................................................

(Bürgermeister)

Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde hat die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 23.09.2008 als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Seevetal, den 15.10.2008 ......................................................................................................................................

(Bürgermeister)

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Inkrafttreten

Die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 BauGB am 23.10.2008 im Amtsblatt für den Landkreis Harburg Nr. 40 bekannt gemacht worden. Die Ergänzung ist somit am 23.10.2008 in Kraft getreten. Seevetal, den 27.10.2008 .......................................................................................................................................

(Bürgermeister)

Verletzung von Vorschriften

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes sind die beachtliche Verletzung von obigen Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, sowie beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs nicht schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des der Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden. Seevetal, den.................................................................................. .......................................................................................................................................

(Bürgermeister)

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BEBAUUNGSPLAN – BEGRÜNDUNG

Ramelsloh 8 “Landhausbaugebiet - Horn“, 1. Ergänzun g I. Allgemeines ........................................ ............................................................... 2

1. Allgemeine Ziele und Zwecke sowie Notwendigkeit der 1. Ergänzung des

Bebauungsplanes .......................................................................................... 2

2. Abgrenzung des Geltungsbereiches ............................................................ 2

3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landespl anung .............. 2

4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................... 3

II. Rahmenbedingungen für die 1. Ergänzung des Bebauung splanes.............. 3

1. Lage im Gemeindegebiet / Verkehrsanbindung / Infras truktur .................. 3

2. Nutzungsstruktur / Baulicher Bestand ......................................................... 3

3. Verkehrliche Erschließung ............................................................................ 4

III. Wesentlicher Inhalt der 1. Ergänzung des Bebauungsp lanes....................... 4

1. Art und Maß der baulichen Nutzung ............................................................ 4

2. Ver- und Entsorgung ..................................................................................... 4

3. Immissionsschutz .......................................................................................... 5

4. Bauverbots- und Baubeschränkungszone .................................................. 5

5. Denkmalschutz ............................................................................................... 5

6. Schutzgebiete ................................................................................................. 6

7. Altlasten .......................................................................................................... 6

8. Zustand von Natur und Landschaft .............................................................. 6

IV. Umweltbericht und Eingriffsbilanzierung............ ............................................ 7 V. Maßnahmen / Kosten / Finanzierung .................. ............................................. 8 VI. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen............... ..................................... 8

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I. Allgemeines

1. Allgemeine Ziele und Zwecke sowie Notwendigkeit der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Mit dem Bebauungsplan Ramelsloh 8 “Landhausbaugebiet - Horn“ sollte 1970 eine städtebauliche Ordnung für die das Plangebiet umfassenden 70 Grundstücke hergestellt werden. Damals waren bereits 43 Wohnhäuser in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts ohne die Grundlage eines Bebauungsplanes entstanden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgte - laut seiner Begründung - das Ziel, "Grundstücksteilungen zum Zwecke weiterer über das vorgesehene Maß hinausgehender Bebauung zu verhindern". Es sollte eine Bebauung in einem Reinen Wohngebiet mit jeweils einem sog. Einfamilien-Landhaus auf einem mind. 3000m² großen Grundstück gewährleistet werden. In den letzen Jahren gab es immer wieder Bauvorhaben, die zwar formal den Festsetzungen der Bebauungspläne entsprachen, aber dem gewünschten Charakter des Wohngebietes entgegenwirkten. Auf den großen Grundstücken entstanden in den letzten Jahren so mehrere Häuser pro Grundstück, statt der durch den Bebauungsplan ursprünglich vorgesehenen Einzelhausbebauung mit einem Gebäude. Da zu befürchten ist, dass diese Entwicklung fortschreitet und das Gebiet weiter seinen gewünschten Charakter verlieren wird, soll der Bebauungsplan Ramelsloh 8 ergänzt werden. Die Problematik der Verdichtung des Gebietes ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich hier mehrheitlich um Grundstücke handelt, die dauerhaft dezentral zu entsorgen sind, also nicht an die Kanalisation angeschlossen werden sollen. Für den Bebauungsplan Ramelsloh 9 "Horn II" werden aus denselben Gründen eine 1. Ergänzung mit entsprechenden Inhalten parallel aufgestellt. 2. Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Geltungsbereich der 1. Ergänzung beinhaltet dieselben Flächen wie der Ursprungsplan Ramelsloh 8 (ohne den vom B-Plan Ramelsloh 10 seit 1981 überdeckenden Planbereich). Das Plangebiet erstreckt sich zwischen der BAB A7 im Osten, der Straße "Haßelhöhe" im Süden, der "Horner Straße" im Westen und im nördlichsten Bereich abgegrenzt durch das Grundstück der Grundschule Ramelsloh. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und

Landesplanung In Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Bebauungsplan entspricht die Auf-stellung der Ergänzung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.

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4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Das Plangebiet des ursprünglichen Bebauungsplanes sowie seiner Ergänzung ist als Wohnbaufläche in dem gültigen Flächennutzungsplan 2000 der Gemeinde Seevetal ausgewiesen. Daher ist die Ergänzung mit der Festsetzung als Reines Wohngebiet aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

II. Rahmenbedingungen für die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes

1. Lage im Gemeindegebiet / Verkehrsanbindung / Inf rastruktur Der Gemeindeteil Ramelsloh liegt im Süden der Gemeinde Seevetal und das betreffende Plangebiet im südöstlichen Bereich Ramelslohs, westlich der BAB A7. Der Siedlungsbereich ist durch die Horner Straße an die überörtliche Straße "Ramelsloher Allee" (K 9) und den alten Dorfkern angebunden. Die BAB A7 ist über die Anschlussstelle "Ramelsloh" im Nordosten des Siedlungsbereiches in einer Entfernung von ca. 1,5 km zu erreichen. Das Gebiet verfügt über zwei reguläre Buslinien von Holtorfsloh – Ohlendorf - Ramelsloh zum Bahnhof Maschen (Nr. 248) und von Holtorfsloh – Ohlendorf - Ramelsloh zum Bahnhof Hittfeld (Nr. 348). Des Weiteren sind Schulbus-Verbindungen nach Hittfeld (Nr. 448; Gymnasium, Real- und Hauptschule), Bucholz über Ramelsoh nach Winsen (Nr. 4664; Berufsschule) und von Ohlendorf über Ramelsloh nach Hamburg-Hausbruch (Nr. 4656; Rudolf-Steiner-Schule) eingerichtet. Eine sehr gute Versorgung mit allen Dingen des täglichen Bedarfs bietet der Vollsortiment-Supermarkt an der Ohlendorfer Straße, der auch Versorgungsfunktionen über den Gemeindeteil hinaus wahrnimmt. Integriert in den Markt sind Sparkasse, Blumenladen und Bäcker. Für weiteren Nahrungsbedarfe kann derzeit ein Bäcker, zwei Gasthöfe, zwei Restaurants und ein Pizzaservice herangezogen werden. Der Gemeindeteil Ramelsloh ist gegenwärtig mit einer Grundschule, Kindergarten, Kinderheim (Hamburger Einrichtung), dem Sportverein MTV Ramelsloh (Tennis und andere Ballsportarten), Badeteich, evangelisch-lutherische Kirche, Zahnarzt sowie Allg. Arzt, Freiwillige Feuerwehr, Bank, Schuster, Friseursalon, Gärtenerei und Pflanzenhof ausgestattet. Im direkt anschließenden Gemeindeteil Ohlendorf sind weitere Grundversorgungseinrichtugnen wie Restaurant, Drogerie, Frisör, Teeladen mit integrierter Poststelle zu finden. 2. Nutzungsstruktur / Baulicher Bestand

Die Flächen im Geltungsbereich der Ergänzung des Bebauungsplanes befinden sich – mit Ausnahme der öffentlichen Straßen - in privatem Eigentum.

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3. Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung ist bereits über die vorhandenen öffentlichen Straßen gesichert.

III. Wesentlicher Inhalt der 1. Ergänzung des Bebauungsplanes

1. Art und Maß der baulichen Nutzung Im Bebauungsplan Ramelsloh 8 sind die Art und das Maß der baulichen Nutzung einheitlich als Reines Wohngebiet mit Grund- sowie Geschossflächenzahl 0,1, max. ein Vollgeschoss, offener Bauweise und einer Mindestgrundstücksgröße von 3000 m² festgelegt. Diese Regelungen bleiben in der 1. Ergänzung unangetastet. Seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit, eine Bebauungsplan-Festsetzung über das Verhältnis von Wohneinheiten zur Grundstücksfläche zu definieren, so dass es nicht mehr zur Unterwanderung des eigentlichen Planungswillen, bezogen auf die Anzahl der Wohneinheiten, kommen kann. Diese Festsetzung wurde bereits erfolgreich in einigen Bebauungsplänen in der Gemeinde Seevetal angewandt. In diesem Fall wird festgelegt, dass für maximal zwei Wohneinheiten eine anrechenbare Grundstücksgröße von 3.000 m² betragen muss. D. h. es können auf einem mindestens 3000 m² großen Grundstück maximal zwei Wohneinheiten entstehen, die entweder innerhalb eines Gebäudes oder in zwei separaten Gebäuden angeordnet sein können. Damit wird der Bestandssituation Rechnung getragen, welche bereits mehrere Grundstücke mit zwei oder sogar drei Gebäuden pro Grundstück aufweist. Zusätzlich zu den zwei Wohneinheiten kann pro 3000 m² anzurechnender Grundstücksfläche eine Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche bis zu 65 m² erstellt werden. Diese bauliche Erweiterung soll die Möglichkeit schaffen z. B. Großeltern oder jungen Erwachsenen einen abgeschlossenen Wohnbereich mit Bezug zur Familie einzurichten. Durch die vorgeschlagene Festsetzung werden bestehende Gebäude nicht beeinträchtigt, da diese unter Bestandsschutz stehen. Die Festsetzungen finden lediglich Anwendung bei neuer Bautätigkeit. 2. Ver- und Entsorgung Neue Wohngebäude können – wie bisher auch – an die bestehenden Versorgungs-einrichtungen angeschlossen werden. Das Oberflächenwasser auf den Privatgrundstücken ist generell auf den Grundstücken zu versickern. Durch die gute Versickerungsfähigkeit im Plangebiet sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Die öffentlichen Straßen werden über den Straßenseitenraum entwässert.

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Die Schmutzwasserentsorung ist für den größten Anteil des Plangebietes dezentral - nach der gemeindlichen Satzung über die Dezentrale Abwasserentsorgung in Ramelsloh gem. § 149 Abs. 4 Niedersäsisches Wasserhaushaltsgesetz - zu gewährleisten. Für alle anderen Grundstücke besteht die Pflicht an den Schmutzwasserkanal des Landkreises Harburg anzuschließen. 3. Immissionsschutz Das Plangebiet ist überwiegend dem von der Bundesautobahn ausgehenden Lärm ausgesetzt. Insoweit werden Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zu unterstellen sein. Für den Bereich der Bundesautobahn A7 im Abschnitt Ramelsloh ist ein Verfahren zur nachträglichen Lärmvorsorge angekündigt, mit dem unter den gegebenen Umständen ein umsetzbarer Lärmschutz neu definiert werden soll. Auf der Grundlage der dann getroffenen Feststellungen wird dem Belang Immissionsschutz im rechtlichen Rahmen Geltung verschafft. Um dem Vorsorgegedanken für Vorhaben Rechnung zu tragen, wird für Neubauten empfohlen, die Wohn- und Schlafräume zu den der Autobahn A7 abgekehrten Seiten auszurichten. 4. Bauverbots- und Baubeschränkungszone

Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Bauverbots- und Baubeschränkungszone die anbaurechtlichen Bestimmungen gemäß § 9 FStrG zu beachten sind. Innerhalb der Bauverbots- und der Baubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 1 und 2 FStrG, d. h. im Abstand bis zu 100 m vom befestigten Fahrbahnrand der Bundesautobahn (Standspur), dürfen keine Werbeanlagen errichtet werden, die geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesautobahn zu beeinträchtigen.

5. Denkmalschutz Archäologische Baudenkmäler oder ur- und frühgeschichtliche Fundplätze sind bis auf einen Grabhügel mit der Fundstellennummer D 23 südwestlich der Horner Straße (Plangebiet des B-Plans Ramelsloh 9) im unmittelbaren Geltungsbereich der Ergänzung bisher nicht bekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 des Nds. Denkmalschutzgesetzes alle kulturhistorischen Funde unverzüglich und ohne sie vorher zu verändern der zuständigen Dienststelle (hier: Helms-Museum, Museumsplatz 2, 21073 Hamburg) gemeldet werden müssen.

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6. Schutzgebiete Schutzgebiete sind im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereiches der 1. Eränzung nicht vorhanden. 7. Altlasten Die untere Bodenschutzbehörde hat im Altstandorte-Kataster mehrere Verdachtsflächen im Plangebiet vermerkt. Es ist aber davon auszugehen, dass sich keine Bodenkontaminierungen im Gebiet der 1. Ergänzung befinden, da es sich um reine Wohngebiete handelt und die Bebauung fast vollständig erst auf der Grundlage des Bebauungsplanes entstanden ist. Gewerbliche Tätigkeiten, aus denen sich Kontaminierungen ergeben könnten, waren von Anfang an nicht zugelassen. 8. Zustand von Natur und Landschaft Der Untersuchungsraum ist der Landschaftseinheit „Luheheide Süd“ zuzuordnen. Naturräumlich befindet sich das Gebiet innerhalb der westlichen Geest. Das Plangebiet wird größtenteils von einer lockere Bebauung durch Einzelhäuser mit z.T. waldartigen Baumbestand geprägt. Charakteristisch für diesen Landschaftsteil ist zudem eine auffällig bewegte Topographie. Während sich südlich ausgedehnte Ackerflächen befinden, schließen östlich - bis zur Verkehrstrasse der BAB 7 - Kiefernwälder, Grünland- und Brachflächen an das Plangbiet an. Die nördliche und westliche Umgebung wird dagegen mit Ausnahme des Tennisplatzes an der „Horner Straße“ und der Grundschule im Norden von weiterer Wohnbebauung geprägt. Im Plangebiet herrschen in den überwiegenden Bereichen sandige Braunerde-podsole vor. Ein kleinerer Bereich am Ostrand wird zudem durch einen lehmigen Pseudogley-Podsol geprägt.1 Im Bereich der Sandböden ist von einer verhältnismäßig guten Wasserdurchlässigkeit auszugehen, so dass die Grundwas-serneubildungsrate im Untersuchungsraum insgesamt als relativ hoch zu beurteilen ist. Der mittlerere Grundwasserflurabstand beträgt > 2 m. Hinsichtlich des Kleinklimas sind die Offenlandbereiche (Grünland- und Ackerflächen) der angrenzenden Umgebung als Kaltluftentstehungsgebiete einzuordnen. Der Bereich des Plangebietes besitzt dagegen aufgrund seines Baumbestandes größtenteils noch typische Waldklimafunktionen (Filter- und Pufferfunktionen, Windbremsung, Frischluftentstehung etc.) und erlangt daher – vergleichbar mit den angrenzenden Wäldern - eine hohe Bedeutung für das Kleinklima. Wie bereits erwähnt, werden die Mehrzahl der Wohngrundstücke innerhalb des Plangebietes durch ihren Waldsiedlungscharakter geprägt. So befinden sich vor allem in den Randbereichen der Grundstücke oftmals noch waldartiger Baumbestand, während im Zufahrtsbereich und in unmittelbarer Umgebung der Gebäude bereits ein Großteil der ursprünglich vorhandenen Bäume abgeholzt und gärtnerisch umgestaltet wurde. In diesen Bereichen wechseln Rasenflächen mit

1 Quelle: Bodenübersichtskarte von Niedersachsen 1:50.000, Blatt L 2524 Hamburg-Harburg

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Blumen- und Staudenrabatten sowie Ziergehölzen aus Rhododendron, Lebensbaum, Kirschlorbeer, etc. Flächen mit typischer Waldbodenvegetation beschränken sich auf Bereiche, in denen die intensive gärtnerische Pflege noch nicht bis in die waldartigen Bestände vorgedrungen ist. Als Hauptbaumarten treten maßgeblich die Gehölze des Kiefern-Eichen-Birkenwaldes auf, wobei die Kiefer klar dominiert. Daneben sind durch Anpflanzungen aber auch andere Koniferen wie z.B. Fichten und Lärchen vertreten. An bestimmten Standorten (z.B. im Kreuzungsbereich „Haßelhöhe“ / „Vor dem Haßel“) gesellen sich zudem auch weitere Laubbaumarten wie z.B. die Rotbuche hinzu. In einigen Bereichen wie z.B. südlich der Straße „Auf dem Horn“ oder südlich der Straße „Im Horn“ ist der Baumbestand in den Gärten bereits fast vollständig verschwunden, so dass Ziergärten mit ausgedehnten Rasenflächen dominieren, die keinen Waldsiedlungscharakter mehr aufweisen. Hier konzentrieren sich die noch vorhandenen Bäume vor allem auf die Straßenrandbereiche. Die naturschutzfachliche Wertigkeit der einzelnen Wohngrundstücke ist in Abhängigkeit ihres Naturnähegrades und des noch vorhandenen Anteils an standortheimischen Bäumen zu messen. Die höchste Bedeutung sowohl als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt als auch für das Orts- und Landschaftsbild sind demnach den waldartigen Baumbeständen aus Kiefern, Eichen, und Birken beizumessen. Die gärtnerisch intensiv gepflegten Bereiche, die darüber hinaus einen hohen Anteil an nicht heimischen Zierpflanzen aufweisen, erlangen dagegen nur eine untergeordnete Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Versiegelte Bereiche (Straßen, Zufahrten Gebäude, Hof- und Stellplätze) sind dagegen als totaler Lebensraumverlust zu werten, so dass ihnen die geringste Wertigkeit beizumessen ist. Aus faunistischer Sicht bietet das Plangebiet insbesondere für typische Waldbewohner sowie Arten der Waldsäume und Übergangsbereiche einen potenziell wertvollen Lebensraum. Hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes ist dem Plangebiet aufgrund seines Gehölzreichtums eine hohe Bedeutung beizumessen. Das Landschaftserleben wird jedoch zu einem gewissen Grad durch die von der Autobahn ausgehenden Lärmbe-lastung beeinträchtigt.

IV. Umweltbericht und Eingriffsbilanzierung Eine Umweltprüfung sowie der Umweltbericht sind bei dem vereinfachten Bauleitverfahren nach § 13 BauGB nicht erforderlich. Nach § 1a (3) BauGB sind die voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffs-regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebungen von Bauleitplänen Veränderungen der Gestalt oder Nutzungen von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels eintreten, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 18 (1) BNatSchG).

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Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung wird als nicht erforderlich erachtet, da mit der 1. Ergänzung keine über den ursprünglichen Bebauungsplan Ramelsloh 8 hinausgehenden überbaubaren Flächen ermöglicht werden und somit auch keine Eingriffe, die nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt zulässig wären, vorbereitet werden.

V. Maßnahmen / Kosten / Finanzierung Durch die Ergänzung zum Bebauungsplan werden keine weiteren notwendigen Maßnahmen seitens der Gemeinde ausgelöst. Dementsprechend entstehen der Gemeinde auch keine weiteren Kosten.

VI. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen

Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen werden durch die Aufstellung der Er-gänzung des Bebauungsplanes ausgelöst.