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2006 Prof. Dr. rer. pol. Th. A. Martin 1 Rechnungslegung: Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht (Steuer- und Handelsbilanzen) Electronic-Learning Medieneinheit Electronic-Learning Medieneinheit Buchführungspflicht, Inventur und Inventar Buchführungspflicht, Inventur und Inventar Von der Buchführung zur Bilanz-Pressekonferenz Von der Buchführung zur Bilanz-Pressekonferenz und Hauptversammlung“ und Hauptversammlung“ Prof. Dr. Thomas A. Martin Prof. Dr. Thomas A. Martin

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Rechnungslegung: Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht (Steuer- und Handelsbilanzen)

Electronic-Learning MedieneinheitElectronic-Learning Medieneinheit

Buchführungspflicht, Inventur und InventarBuchführungspflicht, Inventur und Inventar

„„Von der Buchführung zur Bilanz-Pressekonferenz Von der Buchführung zur Bilanz-Pressekonferenz und Hauptversammlung“und Hauptversammlung“

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Das betriebliche Rechnungswesen wird in vier Teilbereiche

unterteilt:

I. Buchführung (Finanzbuchhaltung, doppelte Buchhaltung) und

Jahresabschluss (Rechnungslegung),II. Kosten und Leistungsrechnung (internes Rechnungswesen),III. Betriebsstatistik undIV. Planungsrechnung (inkl. Kontrollrechnung).

Allgemeine Buchführungspflichten:

(a) Handelsrechtliche Buchführungspflichten

(b) Steuerrechtliche Buchführungspflichten

(c) Sonstige Aufzeichnungspflichten (z.B. Wareneingangsbücher)

Rechnungswesen und Buchführung

Definition Buchführung: Die Buchführung ist eine Zeitrechnung; sie erfasst Höhe und Veränderungen des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung sowie alle Arten von Aufwendungen (Werteverzehr) und Erträgen (Wertezuwachs) für eine bestimmte Rechnungsperiode (Jahr, Monat, Quartal ...)

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Verpflichtung zur Buchführung: Wer muss...? § 238 HGB: Alle Kaufleute im Sinne des HGB müssen eine

Buchführung haben: Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Formkaufmann, Kfm. lt. Eintragung

§ 242 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses (wird definiert als : „Verhältnis von Vermögen und Schulden“)

• zu Beginn des Handelsgewerbes (Eröffnungsbilanz) und

• am Ende jedes Geschäftsjahres (Jahresabschluss), d.h. zum Bilanzstichtag

• Beispiel: Schmitz OHG Geschäftsjahr 2003, Bilanzstichtag 31.12.03

Aus der Buchführung, die mit dem Schlussbilanzkonto und dem Gewinn- und Verlustkonto abschließt, wird der sog. Jahresabschluss (Bilanz, GuV) abgeleitet.

Zur Erstellung des Schlussbilanzkontos und des GuV-Kontos kann eine sog. (Haupt)abschlussübersicht verwendet werden.

Eröffnungsbilanz 1.1.03 => Buchführung 2003 => Schlussbilanz 31.12.03 = Eröffnungsbilanz 1.1.04 usw.

Handelsrechtliche Verpflichtung zur Buchführung

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Schlussbilanz 31.12.2006

= Eröffnungsbilanz 1.1.2007

Laufende Geschäftsvorfälle 1.1. – 31.12.2007

Inventur zum 31.12.2007

Inventar auf den 31.12.2007

Schlussbilanzkonto auf den 31.12.2007

Gewinn- und Verlustkonto 2007

(Schluss)bilanz 31.12.2007

= Eröffnungsbilanz 1.1.2008

Buchführungskreislauf: Von Bilanz zu Bilanz

Jahresabschluss Geschäftsjahr 2007

Laufende Verbuchung von Geschäftsvorfällen/

Buchführung auf Konten

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Verpflichtung zur Buchführung: Abgeleitet aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen

Buchführung (GoB). Zum Teil im HGB (Handelsgesetzbuch) niedergelegt ( § 252 HGB

u.a.) GoB: Allgemein anerkannte Prinzipien über die Führung der

Handelsbücher (Dokumentation) und die Erstellung des Jahresabschlusses (Rechnungslegung).

Kaufmännische Buchführungspflicht:

Handelsrechtliche Buchführungspflicht

•Bücher sind so zu führen, dass sie alle Handelsgeschäfte sowie die Lage des Vermögens und der Schulden ersichtlich machen.

•Kaufmännische Praxis unterscheidet Grund-, Haupt- und Nebenbücher.

•Doppelte Buchhaltung: 2 Wege zur Gewinnermittlung: - Betriebsvermögensvergleich (für Steuerberechnung) und - Gewinn- und Verlustrechnung

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Steuerrechtliche Buchführungspflichten:

1. § 140 Abgabenordnung: Falls nach HGB Buchführungspflicht besteht, muss sie auch für die Besteuerung angewendet werden (derivative/abgeleitete)

2. § 141 AO: Eigenständige (Originäre) Buchführungspflicht Eigenständige Buchführungspflicht: Doppelte Buchführung und HGB-

Anwendung für die Gewinnermittlung unabhängig von HGB-Buchführungspflicht

Voraussetzung: befreit von der Pflicht nach HGB, z.B. Freiberufler (RA, Arzt), Kleinhandwerker, BGB-Gesellschaften, „Minderkaufleute“, Vereine etc.

Keine Überschreitung von Schwellenwerte für Umsatz und Gewinn für Kleinunternehmer

• Umsatz 500.000 €/Jahr und Gewinn 30.000 €/Jahr Gewinnermittlung bei Kleinunternehmern: einfache (keine doppische)

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, sog. „Vierdreier“)

• Gewinn = Einnahmen – Ausgaben (Zufluss/Abfluss-Prinzip)

• Deutliche Vereinfachung und z.T. temporäre Steuerersparnis

Steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung

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Inhalt der Buchführungspflicht und allgemeine Anforderungen an die Buchführung

1. Führung von Handelsbüchern Gemäß § 238 HGB hat ein Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage eines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen

2. Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und

Verlustrechnung GuV, Eröffnungsbilanz)

3. Unterzeichnung des Jahresabschlusses

 Wichtigste Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung:

1. Klare und übersichtliche Buchführung

2. Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorgänge

3. Keine Buchung ohne Beleg

4. Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchungsunterlagen

Rechnungswesen und Buchführung

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Führung von Handelsbüchern Gemäß § 238 HGB hat ein Kaufmann Bücher zu führen und in diesen

seine Handelsgeschäfte [Geschäftsfälle] und die Lage eines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen

Ein Geschäftsfall ist ein Vorgang, der sich auf die Höhe und/oder Zusammensetzung des Vermögens, der Schulden oder des Eigenkapitals einer U. auswirkt, z.B. Barverkauf von Möbeln.

Ein Buchungssatz (Sollbuchungen an Habenbuchungen) nennt in kurzer und präziser Form die sich durch einen Geschäftsfall ergebenden Veränderungen in der Vermögens- und/oder Kapitalstruktur einer Unternehmung.

• Jeder Buchungsvorgang ändert mindestens zwei Konten (= doppelte Buchhaltung => 2 Wege zur Gewinnberechnung).

• Es wird mindestens ein Konto im Soll und mindestens ein Konto im Haben angesprochen inkl. Buchungsbetrag €.

• Die wertmäßige Soll-Buchung entspricht der wertmäßigen Haben-Buchung. • Beispiel: 16.10.2006: Konto (200) Bankguthaben an Konto (240)

Forderungen 12.000 €

Buchführung

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Aufstellung des Vermögens jedes Jahr: Inventar

Gesetzliche Regelung: § 240 I und II HGB

Inhalt:

•Der Kaufmann hat zu Beginn seiner Geschäfte (Eröffnungsbilanz) und

•zum Ende jeden Geschäftsjahres (auf den „Bilanzstichtag“) ein

mengen- und wertmäßiges Verzeichnis seiner sämtlichen Vermögensgegenstände (z.B. Vorräte) und

Schulden (Verbindlichkeiten),

•das ist das sog. Inventar, aufzustellen.

Voraussetzung dafür: Durchführung einer Inventur vorher, weil ...

•ohne Inventur kein Inventar

•ohne Inventar keine Bilanz

•ohne Bilanz keine Buchführung

Gesetzliche Pflicht: VermögensaufstellungGesetzliche Pflicht: Vermögensaufstellung

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Inhalt Inventar: Sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (Schulden)

sowie das Reinvermögen (= Eigenkapital) sind nach der Inventur regelmäßig zum Bilanzstichtag zusammenzustellen.

Anders als in der Bilanz enthält das Inventar auch Mengen und Positionsnummern bis in Kleinigkeiten hinein.

Inventur =>Inventar >BilanzInventur =>Inventar >Bilanz

Aufbau in drei Hauptteilen: sog. Tabellen-/Staffelform, kein Konto1) Vermögensgegenstände/Anlage- und Umlaufvermögen (Sachen

und Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen, selbständig bewertbar und verkehrsfähig sind), 20,0 Mio. €

2) Verbindlichkeiten/Schulden (alle bestehenden oder sicher erwarteten Belastungen des Vermögens), 6,0 Mio. €

3) Eigenkapital (Reinvermögen bzw. Gesellschaftskapital) = 1) ./. 2) = 14,0 Mio. €, EK ist also der Saldo von Vermögen und Schulden

Aufbau des InventarsAufbau des Inventars

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BeispielBeispiel

eines eines

InventarsInventars

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Inventar: GewinnberechnungInventar: Gewinnberechnung

Summe Vermögen Summe der Schulden Eigenkapital31.12.2007 20.000.000 € -6.000.000 € 14.000.000 €31.12.2006 19.000.000 € -7.000.000 € 12.000.000 €

Eigenkapitalveränderung 2007 2.000.000 €

2007 Privatentnahmen -500000 500000Privateinlagen 300000 -300000

Betriebsbedingter Gewinn 2007 2.200.000 €

Gewinnberechnung mit Hilfe des Inventars:

Gewinn oder Verlust = Erfolg eines Geschäftsjahres = Betrieblich bedingte Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen

Privat bedingte EK-Änderungen (Privatentnahmen und Privateinlagen) werden hinzu- bzw. abgerechnet.

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Übungsaufgabe Übungsaufgabe mit MS-Excel: mit MS-Excel:

AufgabeAufgabe

Objekt (Excel-Tabelle) anklicken zum Öffnen, Tabellenblätter beachten

Kontrollfragen

Quelle: S. von Känel: CBT Bilanz und Bilanzanalyse, NWB-Lernsoftware, Herne/Berlin 2005

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Musterlösung Blatt 3/3

Inventar zum 31.12.2005

Unternehmen: Vera Musterfrau OHG Angaben in [EUR]

Position Vorspalte Hauptspalte

A. VERMÖGEN

I. Anlagevermögen 1. Gebäude 262.000,00 2. Fuhrpark

1 Transporter 32.500,001 Pkw 38.500,00 71.000,00

3. Betriebs- und Geschäftsausstattung lt. Anlagenverzeichnis 1 225.000,00

II. Umlaufvermögen 1. Waren

Ware W 01 7.550,00Ware W 02 40.000,00Ware W 03 44.050,00Ware W 04 22.750,00 114.350,00

2. Forderungen Kunde K 01 51.000,00 Kunde K 02 33.000,00 Kunde K 03 30.000,00 114.000,00

3. Liquide MittelBankguthaben Kreditbank AG 59.000,00Guthaben Sparkasse 28.200,00Kassenbestand 1.200,00 88.400,00

Summe des Vermögens 874.750,00

B. SCHULDEN

I. Langfristige Verbindlichkeiten

1. Darlehen bei der Kreditbank AG 169.750,00 II. Kurzfristige Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Lieferer L01 49.800,00Lieferer L02 26.900,00Lieferer L03 12.600,00Lieferer L04 22.400,00Lieferer L05 43.500,00 155.200,00

2. Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten 49.800,00

Summe der Schulden 374.750,00

C. REINVERMÖGEN

Summe des Vermögens 874.750,00 ./. Summe der Schulden 374.750,00

= Reinvermögen (Eigenkapital) 500.000,00

Bilanz und BilanzanalyseErstellen eines Inventars

Übungsaufgabe Übungsaufgabe mit MS-Excel: mit MS-Excel:

LösungLösung

Quelle: S. von Känel: CBT Bilanz und Bilanzanalyse, NWB-Lernsoftware, Herne/Berlin 2005

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Buchführung ist eine zentrale Datenbasis und Buchführung ist eine zentrale Datenbasis und

Grundlage für den JahresabschlussGrundlage für den Jahresabschluss

Inventur und Inventar sind die Grundlagen für den Jahresabschluss

Bilanz und GuV beruhen auf diesen beiden Grundelementen der Buchführung

Denken Sie daran, wenn Sie nun die Videos der Bilanz-Pressekonferenz und der Hauptversammlung

anschauen.

Machen Sie sich an den Praxisfällen vertraut damit,was und wie über den wirtschaftlichen Erfolg eines

Geschäftsjahres öffentlich berichtet wird.

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Videosequenz der Bilanz-Pressekonferenz 22.02.2006 Fresenius Medical Care AG DAX 30-notiert

Geschäftsjahr 2005 und 4. Quartal

Gehen Sie zu der FMC-Seite oder direkt: http://www.fmc-ag.com/internet/fmc/fmcag/de/agintpub.nsf/Content/Video+Service

Video-Service der Investor Relations-Abteilung: Deutsch und EnglischFresenius Medical Care - Video Service.url

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Videosequenz der Hauptversammlung 2006 27.04.2006 Celesio AG MDAX -notiert

Geschäftsjahr 2005 Einführung von Prof. Dr. Theo Siegert (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Rede von Dr. Fritz Oesterle (Vorsitzender des Vorstands)Gesamtdauer: 68 Minuten Sprache: Deutsch, Englisch

Gehen Sie zu der Celesio-Seite und dort zu Investor-Relations-Seiten oder direkt: 

http://www.celesio.com/ag/;jsessionid=MDQLELWPRTICHQRFKQSCM4Q?ni=20-30-20&lg=de

Celesio AG Hauptversammlung 2006.url

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Bücher zum ThemaBücher zum Thema

Blödtner, Wolfgang: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht 6., überarb. Aufl, Herne/ Berlin 2005.

Bussiek, J.; Ehrmann, H.: Buchführung, 8. Aufl., Ludwigshafen 2004.

Ditges, J.; Arendt, U.: Bilanzen, 11. Aufl., Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2005.

Möller, H.-P.; Hüfner, B.: Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen: Die Grundlagen von Buchführung und Finanzberichten, München 2004.

Schöttler, J./ Spulak, R.: Technik des betrieblichen Rechnungswesen, 9. Auflage, München/Wien 2003 (zusätzlich Übungsbuch erschienen)

Wuttke, R.; Weidner, W.: Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht, 13. Aufl., Stuttgart 2003.

„Buchhalter“

Link zur OPAC-Recherche in der Bibliothek FH LU

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HGB-GesetzeswortlautHGB-Gesetzeswortlaut

HGB § 238 Buchführungspflicht

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten

HGB § 240 Inventar

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

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HGB-GesetzeswortlautHGB-Gesetzeswortlaut

HGB § 242 Pflicht zur Aufstellung

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss

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HGB-GesetzeswortlautHGB-Gesetzeswortlaut§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (1) 1 Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder (weggefallen) selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert ( § 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30 000 Euro im Kalenderjahr

gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2 Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3 Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. 4 Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.(3) 1 Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. 2 Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.