Übergewichtige Patienten zu Bewegung und gesunder ... · Sie können der Nutzung Ihrer Daten...

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18/2

012

Medical Tribune · 47. Jahrgang · Nr. 18 · 4. Mai 2012 Praxisführung und Geld 31

Übergewichtige Patienten zu Bewegung und gesunder Ernährung anspornen

Virtuelles Abnehmprogramm entlastet HausärzteBErlin – Das virtuelle Ab-speckprogramm „leichterleben“ unterstützt Hausärztebzw. deren Patienten beim Ab-nehmen (Medical Tribune be-richtete). nun hat eine Studieder TU München gezeigt: DasProgramm funktioniert.

Patienten zum Abnehmen bzw.einer gesünderen Lebensweise zubewegen, ist Hausärzten zeitlich oftnicht möglich. Der virtuelle Ge-sundheitscoach „Leichter leben“,der auf einer Initiative des Deut-schen Hausärzteverbandes beruht,

soll Hausärzte bei ihrer Beratungs-und Motivationstätigkeit deshalbzur Seite stehen. Das Programm, zudem sich Patienten unter www.haus-med.de anmelden müssen, begleitetden „Kursteilnehmer“ von Woche zuWoche. Dabei werden die Abspeck-willigen zu Bewegung und gesünde-rer Ernährung angeleitet.

Für das zwölfwöchige Programmmuss der Patient 79 Euro bezahlen,wobei einige Krankenkassen dieKurskosten übernehmen.

Der Hausarzt kann sich kosten-los registrieren lassen. Pro Patient,den der Arzt mit dem Programmbegleitet, gibt es für den Doktor

einen Obolus von 25 Euro. Dafürverpflichtet sich die Praxis, den Pa-tienten drei Mal in einem Quartalanzurufen.

Test: Konventionell odervirtuell besser geführt?Jetzt wurde die Wirksamkeit des

Coachings von der TU München,Institut für Allgemeinmedizin, un-ter der Leitung von Professor Dr.Antonius Schneider, untersucht.Dazu wurden 46 hausärztliche Pra-xen mit 109 Teilnehmern mit In-ternetcoach sowie 46 hausärztlichePraxen mit 77 Teilnehmern undkonventioneller Lebensstilberatung

gegenübergestellt. Ergebnis: Dievirtuell begleitete Gruppe nahm

nach zwölf Wochen im Mittel um4,2 kg ab. Bei der Kontrollgruppewurde das Gewicht lediglich umdurchschnittlich 1,7 Kilo reduziert.In der „Leichter leben“-Gruppe gingder Bauchumfang im Mittel um 6,9Zentimeter zurück, in der Kontroll-gruppe um 2,4 cm.

Neben der virtuellen Abspeckhilfewerden auf dem Portal noch weitereProgramme (Diabetes, Hochdruck,Raucherentwöhnung, Depression)angeboten. Das Programm „Leich-ter leben“ wurde von der FinancialTimes mit einem Preis im Rahmendes „Ideenpark Gesundheitswirt-schaft 2012“ ausgezeichnet. AT

Datenschützer problematisiert Schnuppertage in der Praxis

Schweigepflicht bei Schülerpraktikanten?WiESBADEn – Schüler schnup-pern ganz gerne mal in denAlltag einer Arztpraxis hinein.Aber wie steht es da eigentlichmit der Schweigepflicht? Vor-sicht, mahnt Bayerns Daten-schützer Thomas Kranig.

Angaben zu Patienten fallen be-kanntlich unter die Schweigepflicht.Bekannt ist auch, dass alle „berufs-mäßigen Gehilfen“ der gleichenSchweigepflicht unterliegen wieder Arzt (§ 203 Abs. 3 Satz 2 Straf-gesetzbuch, StGB). BerufsmäßigerGehilfe ist, wer den Arzt bei seinenTätigkeiten unterstützt. Dazu gehö-ren die MFAs genauso wie Ärzte imPraktikum bzw. unter Umständenauch der Ehepartner. Und Schnup-perpraktikanten?

In Zweifelsfällen stellen Juristendie Frage, ob die Person, um die esgeht, in der Arztpraxis organisato-risch eingebunden ist. Erstreckt sichein Praktikum über einen Zeitraumvon z.B. sechs Monaten, werdenPraktikanten tendenziell als berufs-mäßige Gehilfen eingeschätzt.

Einblicke in Karteikartensind nicht erlaubtAnderes gilt jedoch bei Schüler-

praktikanten, die maximal zwei Wo-chen in der Praxis beschäftigt sind,meint Kranig, Präsident der Daten-schutzaufsicht Bayern, auf einemDatenschutzmeeting in Wiesbaden.Er geht davon aus, dass diese nichtder Schweigepflicht gemäß § 203StGB unterliegen.

Das hat aber zur Folge, dass denjungen Besuchern eigentlich nurEinblick in Patientendaten gestattetist, zu denen entsprechende Schwei-gepflichtsentbindungen der Pati-enten vorliegen. Nicht nur, dass derAufwand für eine Arztpraxis, die alldiese Unterschriften erheben möch-te, unrealistisch ist – welche Praxiskönnte schon garantieren, so derDatenschützer, dass der Praktikantzu keinem Zeitpunkt einen Blick aufPatientenakten wirft, zu denen keineentsprechende Erklärung vorliegt?

Und auch das Unterschreibeneiner Schweigepflichtserklärunglöst dieses Dilemma nicht. Damitist zwar juristisch abgesichert, dassdie Informationen nicht nach au-

ßen dringen. Bleibt aber die Frage:Durften dem Praktikanten die Infor-mationen überhaupt preisgegebenwerden? Das Problem für Kranig alsDatenschutzrechtler: § 203 ist Teil

des Strafrechts. Letztlich ist also derGesetzgeber gefragt. Doch obwohlauf verschiedenen Ebenen an demProblem gebastelt wird – gelöst istnoch nichts. Anouschka Wasner

Kindeswohl gefährdet

Arzt darf demJugendamtDaten meldenMAinz – Wenn Ärzte „gewich-tige Anhaltspunkte“ für dieGefährdung des Wohls einesKindes oder Jugendlichenhaben, gelten – dank demBundeskinderschutzgesetz –seit Anfang dieses Jahres Ein-schränkungen bei der Schwei-gepflicht.

Das Gesetz zur Kooperation undInformation im Kinderschutz regeltin § 4 drei Schritte, wie Ärzte beiVerdacht auf Gefährdung des Kind-wohles künftig vorgehen sollten,erklärt Rechtsanwältin HenrietteMarcus, Mainz.

Im ersten Schritt soll gemeinsammit dem Minderjährigen und demErziehungsberechtigten besprochenwerden: Wie sieht die aktuelle Situ-ation aus? Welche Hilfen stehen zurVerfügung?

Fruchtet das nicht, haben Ärzte(Schritt 2) einen Beratungsanspruchgegenüber dem Träger der Jugend-hilfe, um die Gefährdung des Kin-des/Jugendlichen besser einschätzenzu können.

Ist immer noch kein Erfolg inSicht, darf der Arzt im dritten Schrittdas Jugendamt informieren. Vorherist dennoch empfehlenswert, die Be-troffenen aufzuklären, dass der Arztdie Gefährdung an das Jugendamtmelden darf, sofern für den Jugend-lichen keine Nachteile zu befürch-ten sind. Insbesondere letztere Fragesollte der Arzt im Beratungsgesprächmit dem Jugendamt (Schritt 2) zureigenen Absicherung abklären, be-tont Juristin Marcus.

Ist der Hinweis an die Betroffenenerfolgt, darf der Arzt dem Jugend-amt die Daten des gefährdeten Min-derjährigen mitteilen. Gleiches gilt,wenn der Arzt im Beratungsgesprächmit dem Jugendamt übereinkommt,dass die Betroffenen besser nicht in-formiert werden. Dies sollte sich derArzt aber schriftlich vom Träger derJugendhilfe bestätigen lassen. AT

Mit dem Programm „Leichter leben“geht der Bauchumfang zurück.

Foto:thinkstock

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