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PFLEGE IM EUROPÄISCHEN VERGLEICH
3. BFLK-Pflegefachtagung Rheinland-Pfalz
© Prof. Dr. iur. Heinrich Hanika
Andernach, 09.09.2010 Es gilt das gesprochene Wort!
Gliederung
• Patientenorientierte Gesundheitspolitik und
europäisches Denken
• Pflegeausbildung im europäischen Vergleich –
wo steht Deutschland ?
• Pflegeaufgabenprofile in Großbritannien, Niederlande,
Österreich
• Pflege in Deutschland im Aufbruch ?!
• Kammern der berufsständischen Selbstverwaltung in
der EU
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Patientenorientierte Gesundheitspolitik in Europa
• Sozialgemeinschaft• Berufsständische Kammern üben wichtige Funktionen im Zentrum des Binnenmarktes aus
• Jahrhundert der Gesundheitsversorgung• Art. 168 AEUV „hohes Gesundheitsschutzniveau“• Art. 169 AEUV „hohes Verbraucherschutzniveau“• Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte
in der grenzüberschreitenden Versorgung v. 2.7.2008• Richtlinie 2005/36 EG über die Tätigkeiten der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, … der Hebamme….
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EUROPÄISCHE UNION 2010Artt. 4,9 und 168 AEU-Vertrag enthalten die wichtigsten Ziele im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, wie einen Beitrag zum Erreichen eines hohen Gesundheitsschutzniveaus, die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit.
Die wichtigsten, den Gesundheitsschutz betreffenden Artikeldes AEU-Vertrages sind
Artt. 34 – 37 (Warenverkehrsfreiheit, betrifft u.a. Arzneimittel)Artt. 45 – 48 (Freizügigkeit von Arbeitnehmern)Artt. 49 – 54 (Niederlassungsrecht, betrifft u. a. Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe)Artt. 56 und 57 (Dienstleistungen, einschl. medizinischer und anderer gesundheitlicher Dienstleistungen)Art. 91 (Verkehrssicherheit)Art. 114 (Angleichung der Rechtsvorschriften, einschl. Lebensmittelsicherheit, Tabak, Arzneimittel, Medizinprodukte, Chemikalien und andere gefährliche Stoffe, Anwendungen der Biotechnologie)
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EUROPÄISCHE UNION 2010
Artt. 206 u. 207 (Gemeinsame Handelspolitik, z.B. bei Lebens- und Arzneimittel),Art. 153 (Soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer),Art. 165 (Allgemeine und berufliche Bildung, einschl. des Austauschs im Gesundheitssektor),Artt. 174 und 177 (Wirtschaftlicher und Sozialer Zusammenhalt, d. h. Struktur- und Kohäsionsfonds, die u.a. gesundheitsrelevante Projekte fördern),Artt. 179 – 190 (Forschung und technologische Entwicklung, einschl. des Gesundheitssektors), Art. 208 (Entwicklungszusammenarbeit, einschl. des Gesundheitssektors) sowie Artt. 216 und 220 (Abschluss von Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, u.a. über Gesundheitsfragen und verwandte Themen).
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Bildnachweis: Mester, in der Rheinpfalz v. 05.08.2008
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Europäisches Denken: 27 EU-STAATEN seit 01.01.2007
zzgl. Kroatien und Türkei (Beitrittsverhandlungen), Mazedonien(Kandidaten-Status) sowie „Interessenten“: Serbien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Montenegro, Kosovo, Georgien,Weißrussland
EUROPÄISCHE UNION ist weitgehend eine deutsche Idee (Mario Monti)
DEUTSCHLAND ist die größte Exportnation Europas
GESUNDHEITSWESEN ein europäischer Wirtschafts- und Wachstumsmarkt
EU-FINANZEN
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Integrations- und Harmonisierungstendenzendes europäischen Gesundheitsmarktes:
Grenzüberschreitende Angebote
Grenzüberschreitende Nachfrage
Europäischer Kapitalfluss
Europaweiter Wissenstransfer
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Europäischer Praxistest:
ORGANE DER EU/EG Europäischer Rat, Europäisches Parlament, Rat der EU (z. B. Gesundheitsministerrat)Europäische Kommission, Europäischer Gerichtshof,
Europäischer RechnungshofBeschäftigte in Einrichtungen der EU: rund 50.000 (FAZ v. 22.07.08)Kommission: ca. 30.000EU-Parlament: ca. 6.000Europäischer Ministerrat: ca. 4.000Pressestelle: ca. 500Dolmetscher und Übersetzer: ca. 5.000
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Einbettung in bestehende Gemeinschaftsregelungen:
ACQUIS COMMUNAUTAIRE
über 100.000 Seiten EU-RechtVerträge (EUV, AEUV, EAGV, EGKSV 1952 - 2002)5.500 Verordnungen1.750 Richtlinien 100 neue Richtlinien werden jährlich verfasst
RECHTSPRECHUNG DES EuGH
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Gesetze Bundesrepublik Deutschland I
Bund: 2.197 Gesetze mit 46.777 Einzelvorschriften3.131 Rechtsverordnungen mit 39.197 Vorschriften
- insgesamt etwa 86.000 EinzelvorschriftenBundesverwaltung mit 30.000 Zuständigkeiten
Land, z. B. Hamburg:323 Gesetze mit 6.000 Einzelvorschriften681 Rechtsverordnungen mit 7.500 Vorschriften
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Gesetze Bundesrepublik Deutschland II
Satz des Pythagoras 24 Wörter
Archimedisches Prinzip 67 Wörter
Zehn Gebote 179 Wörter
Amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter
Paragraph 19 des Einkommenssteuer-gesetzes 1.862 Wörter
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Pflegeausbildung im europäischen Vergleich –wo steht Deutschland ?Ausbildungsreform über die Mindeststandards der EU hinaus gemäß den Empfehlungen der
Europäischen Pflege Konferenz (Wien 1988)
WHO 1990: Pflegeausbildung in das höhere Bildungssystem integrieren
WHO 2000: Zugang zu einer akademischen Pflege- und Hebammenausbildung verbessern/Forschung unterstützen
WHO 2000 (a): Hochschulausbildung und Verwissenschaftlichung für die Pflegequalität von eminenter Bedeutung/ Pflege und Medizinals Partner im Gesundheitswesen gleichberechtigt anerkennen
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Pflege(erst)ausbildung in der EU
20 Länder : Universitäten, Fachhochschulen, Colleges
5 Länder : (Fach-) Hochschulen oder Sekundar-Stufe-II
2 Länder : Ausschließlich Sekundar-Stufe-II:
Deutschland / Luxemburg : Mindestvoraussetzung gemäßder EG-Richtlinie 2005/36 auf demkonsentierten Niveau von 1977
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Vorbehalte gegenüber akademischer Pflegeerstausbildung
´ Aus der Berufsgruppe
„Theoretiker“ Verunsicherung in Bezug auf eigene berufliche
Perspektiven
Aus bildungspolitischer Sicht Bieten Hochschulen mehr Qualität/Qualifikation ?! Abwertung der mittleren Bildungsabschlüsse Abbau von Ausbildungsplätzen Niedrigere Studierendenzahlen ab 2013 Finanzierung → Kostenverlagerung
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Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
RECHTSAKTRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen und zur Aufhebung der Richtlinie 77/452/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG.
Ziele Flexibilität der Arbeitsmärkte Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen Stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen Vereinfachung der Verwaltungsverfahren
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Art. 21 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2005/36/EG:
„Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V ... aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 31 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege ... gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.
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Europäisierung der deutschen Pflegeausbildung bleibt dreigeteilt:Gegenseitige Anerkennung
Anhang V der Richtlinie 5.2.3 Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
Bedingte AnerkennungGesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
Keine AnerkennungAltenpfleger/-in
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Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung
Deutschland Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege
Staatlicher Prüfungsausschuss
Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger
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Große Diskrepanz zwischen der europäischen und der bundesdeutschen Ausbildung in den Pflegeberufen:
Europaweit findet die Ausbildung für geregelte Gesundheitsfachberufe, wie Pflege, Physiotherapie etc. überwiegend an Hochschulen statt.
Mit dem Bachelor-Abschluss wird in fast allen EU-Mitgliedsstaaten die Berufsbefähigung und, damit gekoppelt, die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen geregelten Berufes erworben.
In Deutschland erfolgt die Ausbildung in den Pflegeberufen überwiegend an Krankenpflege-, Kinderkrankenpflege- und Altenpflegeschulen gemäß dem Krankenpflegegesetz bzw. Altenpflegegesetz.
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Pflegeaufgabenprofile in Großbritannien
•Primärversorgung•Zugang zur Versorgung•Führung von Kliniken•Behandlung kleinerer Verletzungen•Spezialbehandlungen•Unterstützung von Patienten mit chronischen Erkrankungen•Verbesserung der medizinischen Versorgung•Entwicklung von Richtlinien•Schlüsselfunktion im Public-Health-Bereich•Hoher Professionalisierungsgrad durch Pflegekammer
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Pflegeaufgabenprofile in den Niederlanden
•Verantwortung und Haftung für die pflegerischen Aufgaben
•Vorbehaltene Handlungen in eigener Verantwortung
•Übertragung von medizinischen Aufgaben an Pflegende
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Pflegeaufgabenprofile in Österreich IÖsterreichisches Bundesgesetz über Gesundheits-und Krankenpflegeberufe (GuKG)
- Auszug -
Tätigkeitsbereiche
§ 13
(1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes fürGesundheits- und Krankenpflege umfassen
• eigenverantwortliche• mitverantwortliche• interdisziplinäre
Tätigkeiten.
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Pflegeaufgabenprofile in Österreich IIEigenverantwortlicher Bereich einer diplomierten Pflegeperson:Erheben der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des
Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieserBedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über
zu treffende Maßnahmen (Pflegeplanung),Durchführung der Pflegemaßnahmen,Auswertung der Resultate der Pflege (Pflegeevaluation),Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheits-
fördernden Maßnahmen,Psychosoziale Betreuung,Dokumentation des Pflegeprozesses,Organisation der Pflege,Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,Anleitung und Begleitung der Schülerinnen im Rahmen der Ausbildung undMitwirkung an der Pflegeforschung
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Pflegeaufgabenprofile in Österreich IIIMitverantwortlicher Bereich:
Verabreichen von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang (mit Ausnahme von Transfusionen),Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,Setzen von transurethralen Blasenkathetern, Instillation und Spülung,Durchführung von Darmeinläufen undLegen von Magensonden
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Pflegeaufgabenprofile in Österreich IVInterdisziplinärer Aufgabenbereich:
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
Vorbereitung der Patienten und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder einer Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient,
Gesundheitsberatung und
Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung
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Pflege im Aufbruch ?!
Neue Tätigkeiten und Berufsbilder in der Pflege
Allgemeinstationen Intensivpflege Anästhesiepflege Operationsdienst Funktionsdiagnostik Notaufnahme Neue psychiatriepolitische Positionen in der
psychiatrischen Pflege
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Neue Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen Advanced Nursing Practice Nurse Practioner Clinical Nurse Specialist
Neue Funktionen Gesundheitsförderung und Prävention Präventive Hausbesuche Patienten- und Genesungshotels Kurzzeit- und Frührehabilitation Kleine operative Eingriffe Telepflege
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Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im GesundheitswesenSVR empfiehlt u.a.: Stärkere Einbeziehung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe. Die Übertragung von Tätigkeiten, die das Versorgungssystem
bisher unzureichend abdeckt, auf nicht-ärztliche Gesundheits-berufe, z.B. im Bereich der Prävention.
Eine größere Handlungsautonomie der nicht-ärztlichen Berufe,z.B. die Verordnung von Pflegebedarfsartikeln durch die Pflege.
Poolkompetenzen für Tätigkeiten, die von mehrerenBerufsgruppen ausgeführt werden können.
Erstellung von Leitlinien bzgl. einer Neuverteilung von Aufgabenzwischen den Gesundheitsberufen.
Einführung von Heilberufsausweisen für nicht-ärztlicheGesundheitsberufe.
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Neue Tätigkeiten und Berufsbilder in der Pflege
Sachverständigenrat zur Begutachtung derEntwicklung im Gesundheitswesen, 2007 (s.o)
Deutsches Krankenhausinstitut zur Neuordnungvon Aufgaben des ärztlichen Dienstes , 2008
Pflegeverbände (Delegation, Substitution, Allokation)
Gesetzgeber (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)§ 63 Abs.3 SGB V
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Rechtspolitischer Reformbedarf Heilberufs- und (Arzt-) Haftungsrecht
Klärung der haftungs-, berufs-, arbeits- und versicherungs-rechtlichen Unsicherheiten, z.B. im Altenpflegegesetz, Krankenpflegegesetz, Heilberufegesetze der Länder, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Errichtung von Pflegekammern, u.a. zur qualitativen Überwachung von Aus-, Fort- und Weiterbildung
Konkrete Festlegung der einzelnen Handlungskompetenzen und deren zwingende gesetzliche Implementierung
Definition von Leistungen und Vergütungen
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Alternativer Formulierungsvorschlag nach RA Prof. Roßbruch§ 3 KrPfG wird wie folgt geändert:
Der Absatz 2 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
„ 2. die folgenden Aufgaben mitverantwortlich ausführen:
a) Verabreichung von Arzneimitteln,b) Verabreichung von Medikamenten über Portkatheder, c) Durchführung des Wundmanagements,d) Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,e) Anlegen von (Kurz-) Infusionenf) Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen
Transfusionen,g) Blutentnahme aus der Vene,h) Legen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,i) Durchführung von Darmeinläufen,j) Legen von Magensonden,k) Legen von Braunülen,l) Wechseln von Trachealkanülen,m) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,n) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.“
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Der europarechtliche Rahmen des Kammerrechts
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
• Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer mit demEU-Recht vereinbar
• Ausrichtung des Standesrechts an den Vorgaben des AEU-Vertrages(Niederlassungs-, Dienstleistungs-, Warenverkehrsfreifeit, Diskriminierungsverbot)
• Analyse der Rechtsprechung des EuGHWeder die Niederlassungs- noch die Dienstleistungsfreiheit stellt diegesetzliche Mitgliedschaft in den Kammern in Frage(vgl. EuGH, Rs. 271/82, Slg. 1983, 2727 – Auer;
Rs. C – 58/98, Slg. 2000, I-7919 – Corsten;Rs. C – 215/01, Slg. 2003, I-14847 – Schnitzer;Rs. C – 35/99, Slg. 2002, I-1529 – Arduino;Rs. C – 309/99, Slg. 2002, I-1577 – Wouters.
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Der europarechtliche Rahmen des Kammerrechts
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Vertrauen in das Expertenwissen
• Weißbuch Europäisches Regieren KOM (2001) 428 endg.Kammern in Vollzug des Unionsrecht eingebundenIntegrationsverantwortung
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Berufsständische Selbstverwaltung in anderen Mitgliedstaaten der EU
Pflegekammern zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
• Großbritannien• Irland• Italien• Polen• Schweden• Slowakei• Spanien• Norwegen• Ungarn
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Träger funktionaler Selbstverwaltung in Deutschland
Selbstverwaltung ist die fachweisungsfreie Wahrnehmung eigener Aufgaben durch rechtsfähige Verwaltungsträger. Selbstverwaltung beruht auf der Gewährung von demokratischen Partizipationsrechten an die betroffenen Bürger.
Funktionale Selbstverwaltung stellt eine an eine Berufsausübung anknüpfende Begründung von Selbstverwaltungsrechten und Verwaltungsträgern dar. Einzelne Verwaltungseinheiten werden als Träger funktionaler Selbstverwaltung bezeichnet. Dabei hat sich die Bezeichnung als Kammern etabliert.
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Träger funktionaler Selbstverwaltung in Deutschland
Hochschulen einschl. der verfassten StudentenschaftenÄrzte-, Zahnärzte-, Psychotherapeuten-, ApothekerkammernRechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, WirtschaftsprüferkammernArchitekten-, Ingenieur-, KursmaklerkammernLotsenbrüderschaftenIndustrie- und Handelskammern, HandwerkskammernLandwirtschaftskammern, Wasser- und BodenverbändeJagd- und Waldwirtschaftsgenossenschaften, ForstbetriebsverbändeFischereiwirtschaftsgenossenschaftenSozialversicherungsträger
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Gründung von Kammern
Grundrechtsrelevanz des Gründungsaktes• Demokratische Partizipationsmöglichkeiten
• Zuweisung von Rechten an die betroffene Personengruppe im
Hinblick auf sie betreffende Angelegenheiten und Aufgaben
• Legitimatorische und freiheitssichernde Funktion der
Pflichtmitgliedschaft ( BVerfG, NVwZ 2002) i.S.v.
demokratischen Partizipationsrechten und einer harmonischen
Entfaltung des Binnenmarktes und seiner sozialen Strukturierung
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Gründung von Kammern
Anforderungen an die zugewiesenen AufgabenBVerfGE 38, 281 [299] :
„Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Bei der Einschätzung, ob dieser Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu.“
Ausübung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung, für die der Gesetzgeber genügend Freiräume lassen muss.
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Integration der Unionsbürger in die Kammern
• Grundfreiheiten und Verwirklichung des Binnenmarktes
• Freiheitssichernde und demokratische Partizipationsrechte
• Verwirklichung der Europäischen Integration
• Verringerung der Distanz zwischen Staat und Bürger
• Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutz und
Verbraucherschutzniveaus
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Zweck der Pflegekammern
Zweck der Pflegekammern istFörderung der beruflichen Interessen der Mitglieder im weitesten Sinne undGewährleistung der ordnungsgemäßen Berufsausübung der Kammermitglieder im Allgemeininteresse
Pflegekammern haben daher dasGesamtinteresse der Berufsgruppe zu wahren und Berufliche Interessen der einzelnen Pflegefachberufe (Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Anästhesie- und Intensivpflege, psychiatrische Pflege etc.) zu berücksichtigen
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Zusammenfassung:
EU befördert die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
Deutschland ist Schlusslicht in Europa bei der akademischen Pflege(erst)ausbildung
„Pflege im Aufbruch“ ohne gesicherte Rechts- und Finanzierungsgrundlagen
Pflege partizipiert mangels Selbstverwaltung nicht an demokratischen und freiheitssichernden Rechten
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Herausforderungen für die ZukunftSicherstellung der pflegerischen Versorgung der BevölkerungErrichtung von PflegekammernEntwicklung Berufsrecht PflegeDynamisierung der Beiträge und LeistungsvergütungenNeudefinition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigungder psychischen und körperlichen Ressourcen und Defizite des Einzelnen, insbesondere bei DemenzerkranktenVerstärkung von Prävention, Prophylaxen, Rehabilitationsoffensiven und psychiatrischer PflegeBerücksichtigung des Beratungs-, Anleitungs-, Überleitungsbedarfs für pflegende Angehörige im Sinne einer Integrierten VersorgungEntbürokratisierung des administrativ, -kostenintensiven und leistungs-begrenzenden Verschiebebahnhofes der Krankenversicherung und PflegeversicherungVerzahnung von Krankenkasse und PflegekasseVerbindliche Einbeziehung der von den Pflegeeinrichtungen erhobenen und mit Pflegestandards korrespondierenden bedarfsorientierten Personalberechnungen und pflegerelevanten Fallgruppen in die Leistungsfinanzierung
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LiteraturhinweiseHanika, Europäische Union und die Berufsausbildung sowie Handlungskompetenzen der Pflege in Deutschland aus rechtsvergleichender Sicht, in: Roßbruch (Hrsg.), Berufsbild Pflege, 2010.
Hanika, Kammern der berufsständischen Selbstverwaltung in der europäischen Union im Lichte des deutschen und europäischen Rechts, PflegeR, H. 8 u. H. 9, 2010.
Igl, Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit, 2008.
Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2005.
Kluth/Goltz, Schriften zum Kammerrecht - Kammern der berufsständischen Selbstverwaltung in der EU, 2004.
Landenberger/Stöcker/Filkins/deJong/Them et al., Ausbildung der Pflegeberufe in Europa, 2005.
Roßbruch, et.al., Berufsbild Pflege –Neue Kompetenzen und Auswirkungen auf das Berufsrecht, CW Haarfeld 11/08.jeweils m.w.N. 43
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Vielen Dank
für Ihr
geschätztes Interesse !
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