Legal qualification of cruelty against animals as a crime –

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Legal qualification of cruelty against animals as a crime – a social and cultural indicator for Animal Welfare enforcement Brussels , 12. june 2012 Jost-Dietrich O r t Senior Prosecutor ret . - PowerPoint PPT Presentation

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Legal qualification of cruelty against animals as a crime –a social and cultural indicator for Animal Welfare enforcement

Brussels, 12. june 2012

Jost-Dietrich O r tSenior Prosecutor ret.

Die europäische demokratische Staatsauffassung sieht strafrechtliche

Maßnahmen als letztes Mittel gegen sozial unannehmbares Verhalten an.

Artikel 2

• Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

• Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

• Der große Philosoph Immanuel Kant (1724 – 1804) lehnte Grausamkeiten gegen Tiere ab, da diese das Mitgefühl im Menschen abstumpfen und ihn so auch gegenüber menschlichem Leid unempfindlich mache.

• Entscheidend in den ersten Tierschutzgesetzen des 19. Jahrhunderts war die Vermeidung öffentlichen Ärgernisses durch tierschädigende Verhaltensweisen, da dadurch die gute Gesinnung verletzt werde.

Jeremy Bentham (1748 – 1832)“It may one day come to be recognised that the number of

the legs, the villosity of the skin, or the termination of the os sacrum are reasons equally insufficient for abandoning a sensitive being to the same fate. What else is it that should trace the insuperable line? Is it the faculty of reason or perhaps the faculty of discourse? But a full-grown horse or dog is beyond comparison a more rational, as well as more conversable animal, than an infant of a day or a week or even a month old. But suppose they were otherwise, what would it avail? The question is not, Can they reason?, nor Can they talk? but, Can they suffer?”

Die „Fünf Freiheiten“ des Brambell-Komittes 1965

Freiheit von Hunger und Fehlernährung,von thermischem und physischem Distress,von größerer Behinderung des

Normalverhaltens,von Krankheiten und Verletzungen und von Angst

Modernes Tierschutzrecht kann tendenziell auf „polizeiliche Schadensverhinderung gerichtet sein oder auf die Pflege des Wohlbefindens der Tiere (so deutsches Bundes verfassungs –gericht 1999 im „Hennenurteil“).

Die Entwicklung geht generell und international vom Strafrecht zum Besserungsrecht, von der Verhinderung bestimmten Fehlverhaltens zur Gestaltung sozialen Lebens.

Dieser Prozess war auch im Umweltstrafrecht zu sehen.

Die Eingriffsmöglichkeiten des Gesetzgebers auch für strafrecht-liche Normierungen sind damit erweitert.

Tierschutzorientierte Biologieumfasst Theorien, Modelle und Methoden aus

der Evolutionsbiologie, Verhaltensökologie, Neurobiologie, Genetik, Ethologie,

Veterinärmedizin und Humanpsychologie

Prof. Hanno Würbel (Universitäten Gießen und Basel)

• „Nach allen Maßstäben, mit denen wir Schmerzen bei Menschen diagnostizieren, muss nach diesen Untersuchungen Fischen (und damit implizit allen Wirbeltieren) Schmerzfähigkeit attestiert werden.

• Ob Angeln weiterhin als Freizeitvergnügen toleriert werden soll, muss nun auf gesellschaftspolitischer Ebene neu ausgehandelt werden.“

Wörtliches Zitat des Verfassungsgerichtshofes Wien Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten hat, ist in

den letzten Jahrzehnten insoweit ein Wertewandel eingetreten, als sich nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin

anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert.

Angesichts des dem Gesetzgeber hier zukommenden größeren Gestaltungsspielraums kann der Verfassungsgerichtshof ihm

aber unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht entgegentreten, wenn er heute die Verwendung von Wildtieren

in Zirkussen und damit für diese Tiere verbundene Beeinträchtigungen und Belastungen zum Zwecke der

Zerstreuung und Belustigung von Menschen nicht mehr hinnehmen will, die früher als nicht zu beanstanden oder nicht

von Bedeutung angesehen wurden.

Bundesverfassungsgericht 1999 wörtlich: „Generell gilt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Hieraus sowie aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes folgt, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der

Tierhaltung aus sich heraus ein "vernünftiger Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG sein kann. Notwendig ist vielmehr auch insoweit ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter

einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits.“Weiter:

„Was eine den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung ist (

§ 2 Nr. 1 TierSchG), lässt sich mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums - trotz aller wissenschaftlichen Kontroversen - zumindest im Umriss festlegen.“

Verfassungsrechtliche Wertschätzung des Tierschutzes muss sich nicht in den Zahlen der tatsächlichen

Strafverfolgung widerspiegeln.

In der deutschen Kriminalstatistik sind Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht gesondert aufgeführt; zusammen

mit Verstößen gegen das Naturschutzgesetz und Jagdrecht machen sie durchgängig nur 0,1% aller Taten aus.

Nach der Strafverfolgungsstatistik lag die Zahl der wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz angeklagten Personen von 1990 bis 2009 zwischen 577 und 824

Personen, was ebenfalls etwa bei 0,1% der Gesamtzahl der Verurteilten liegt.

Beispiele nationaler RegelungenItalien bestraft bisher nur grausame Misshandlung und

Folterung mit Geldstrafe; Tötungsverbot nur bei fremden Tieren.

Neue Tierschutzgesetze etwa in Dänemark, Schweiz, Großbritannien, Schweden, Slowakei bestrafen Schmerz-

und Leidenszufügung, kennen aber nicht das eigene Lebensrecht des Tieres an.

Dies erfolgt in Österreich und Lettland.Frankreich erklärt Tiertötung ohne Notwendigkeit für

strafbar, akzeptiert dies aber (lokal?) bei Streunern

Das uneinheitliche Bild von rein anthropozentrischem Tierschutz,

pathozentrischem ethischem Tierschutz mit noch stark sachenrechtlichem Einschlag, modernem

biozentrischem Tierschutz mit und ohne Anerkennung des eigenen Lebensrechts des Tieres ist der Entwicklung eines einheitlichen kulturellen

und sozialen Standards nicht förderlich. Strafrecht muss Stringenz zeigen.

Eine sozial und kulturell hochstehende strafrechtliche Tierschutzregelung sollte die gesetzliche Anerkennung

der Tierwürde sowie insbesondere das Verbot von Tiertötungen enthalten .

Dies ist letztlich die Grundlage für die Anerkennung von

Lebensrecht >> Wohlbefinden >> Integrität >> und bietet dadurch auch vorbeugenden Schutz beim Klonen

für alle Tiere.

Der avisierte EU-Rechtsrahmen auf der Basis eines ganzheitlichen Konzepts als Strategische Maßnahme, also die

Festlegung allgemeiner Grundsätze in einem konsolidierten überarbeiteten Rechtsrahmen ist nötig.

Der Rechtsrahmen sollte wenige, aber knallharte Regelungen

enthalten und die Aufforderung an die einzelnen Mitgliedsländer auf Einführung strenger Strafnormen bei Verstoß.

Das gilt nicht nur für die Landwirtschaft, sondern auch für die

Heimtierhaltung. Eine solche Regelung kann in den EU-Rechtsrahmen

aufgenommen werden, da sie untrennbar vom Tierschutz auch wirtschaftliche Belange betrifft.

Die Definition der OIE lautet: Unter Tierschutz versteht man die Verhältnisse, die bei der

Tierhaltung herrschen, und wie Tiere auf sie reagieren………... Guter Tierschutz umfasst Krankheitsprävention, tierärztliche

Behandlungsowie angemessene Behausung und Ernährung, aber auch gutes

Management und tiergerechte Behandlung und Schlachtung bzw. Tötung.

Spricht man von Tierschutz, so bezieht man sich auf den Zustand des Tieres; die Art und Weise, wie ein Tier behandelt wird, wird

von anderen Begriffen wie ‚Tierpflege‛, ‚Tierzucht‛ und ,artgerechte Behandlung‛ abgedeckt.

Schlussfolgerung

Eine europaweite umfassende Kriminalisierung von Tierquälerei

ist nötig.

• Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit