Ffw PräSentation Hk Final 25082010

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Präsentation der Fa. Field Fisher Waterhouse Deutschland LLP vom 25.8.2010 anläßlich des 3. eBusiness Stammtisches HK Hamburg 2010

Transcript of Ffw PräSentation Hk Final 25082010

Handelskammer Hamburg

3. eBusiness Stammtisch

25.08.2010

Fallstricke für den Handel im Internet

• Aktuelle Rechtsprechung zum Telemediengesetz und

zu verwandten Rechtsgebieten

• Wissenswertes und erstaunliche Entscheidungen und

Beispielsfälle

Dr. Felix Wittern Dirk Jovy

Partner Rechtsanwalt

FFW Deutschland LLP FFW Deutschland LLP

Agenda

• Denkbare Rechtsverletzungen

• Impressumpflicht entsprechend TMG

• Kundenkommunikation

• Wettbewerbsrechtliche Pflichten, Beispiele

• Targeting

• Markenrechtliche Pflichten, Beispiele

Denkbare Rechtsverletzungen

• Verstoß gegen UWG (z.B. Marktverhaltensnormen § 4 Nr. 11 UWG)

• Unzulässige Werbung

• Hyperlinks, Adwords oder Metatags

• Unzulässige Gewinnspiele und Preisausschreiben

• Treue- und Kundenbindungssysteme (z.B. tell a friend)

• Verletzung von Urheberrechten (Bilder, Texte usw.)

• Nachahmung eines Internetauftritts

• Geographische Herkunftsangaben

Neue Impressumpflicht § 5 TMG

• Frühere Impressumpflicht des § 6 TDG galt für alle

geschäftsmäßigen Teledienste (weite Auslegung)

• Auslegung des neuen § 5 TMG (Wortlaut: „Webseiten, die nicht

nur geschäftsmäßig, sondern auch in der Regel gegen Entgelt

Teledienste anbieten“) nach seinem Sinn und Zweck:

Alle Internetseiten, die entweder Bannerwerbung oder andere

kommerzielle Nutzungen enthalten, werden auch heute als

geschäftsmäßige Teledienste zu werten sein und unterliegen

daher der Impressumpflicht des § 5 TMG

Umfang der Impressumpflicht

• Name und Anschrift des Anbieters

• Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme

• Angabe des Vertretungsberechtigten

• Angabe der Aufsichtsbehörde

• Register und Registernummer

• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

• Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen

• Weitere Angaben (z.B. Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs.

3 MDStV bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten)

Kundenkommunikation

1. Einwilligung

• Schriftlich (oder schriftlich bestätigt)

• Darstellung in AGB – getrennt?

• Widerruf

Kundenkommunikation

2. Datennutzung ohne Einwilligung

B2C:

• Listendaten (Name, Beruf, Anschrift, Geburtsjahr)

• Zugespeicherte?

• Kein Widerspruch (Information bei Vertragsschluss

und bei Werbeansprache)

• In der Werbung: eindeutiger Bezug

B2B:

• Listendaten dürfen benutzt werden, Ansprechpartner

im Unternehmen direkt ok

Kundenkommunikation

3. Form der Ansprache

Post (+)

Ausnahme: es sei denn ausdrücklich nicht gewollt

(„Bitte keine Werbung“, Robinsonliste)

Email

Einwilligung (opt-in, double opt-in?)

• Oder alternativ: Zusammenhang mit Warenverkauf

(plus ähnlich bestehende Kundenbeziehungen: opt-out)

• Absender nicht verschleiern, kommerziellen Charakter

nicht verschleiern, gültige Emailadresse an die sich der

Kunde wenden kann

Kundenkommunikation

• Fax, Telefon, SMS

ausdrückliche Einwilligung: B2C

mutmaßliche Einwilligung: B2B

4. Email to a friend / Social Networks

• Bedeutung

• Nutzungsmöglichkeiten

Kundenkommunikation

Kundenkommunikation

Rechtliche Herausforderungsfelder bei Email to a Friend Funktion

• Datenerhebung ohne Einwilligung

• Vorformulierung

• Antwortadresse

• Speicherung

• Widerspruch

Verstoß gegen Marktverhaltensnormen

Gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter, der „einer

gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im

Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.

Beispiele für Markverhaltensnormen:

• BGB Info-Verordnung:

fehlende Belehrung über 14-tägiges Rückgaberecht (§1 Ziff. 10)

• Belehrung nach der Batterieverordnung (§ 12 Ziff. 1 bis 3) über

gesetzliche Verpflichtung zur kostenlosen Rückgabemöglichkeit

nach Gebrauchen

• Belehrung nach der Verpackungs- oder Preisangabenverordnung

Targeting (I): Behavioral Targeting

• Funktionsweise

• Anbieter z.B. Google, Yahoo, Adtech, nugg.ad,

Wonderloop, Websence

• Rechtliche Herausforderung:

• Direkte Kenntnis (ausschließen durch die Seite direkt)

• Einschaltung Dritter

• Anonymisiert? (IP-Adresse)

• Speicherdauer

• Widerspruchsmöglichkeiten

• Zuordnung zum Verhalten

Targeting (I): Behavioral Targeting

Wie kann behavioral targeting eingebunden werden?

• US-Anbieter: AGB-Lösung

(Schwierigkeit Verantwortlichkeit)

• Deutsche Anbieter: meist technische Lösung

Targeting (II): Location Based Services

Beispielsfälle:

• Track your kid

• Ortung des gestohlenen Handys

• Facebook Places

Einwilligung:

• schriftlich, aber Schwierigkeit

Missbrauch durch Arbeitgeber,

Partner etc.?

• Information per SMS

Beachtung fremder Markenrechte

• Grundsatz: Recherche vor Benutzung

• jede markenmäßige Benutzung eines geschützten

Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr kann

markenrechtliche Ansprüche (Unterlassung,

Schadensersatz etc.) begründen

• Beispiele:

Firmenname, Shopname bei Ebay, Produktname,

Internet-Domain

• Empfehlung: rechtzeitige Markenanmeldung

Zulässigkeit von Adword-Werbung

Zulässigkeit von Adword-Werbung

• Aktuelle EUGH – Entscheidung C-91/09 (BGH Vorlage aus Az. I ZR 125/07)

vom 26.03.2010 – bananabay

- Verwendung von markenrechtlich geschützten Marken als

Adword stellt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar

- die Benutzung ist dann eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und

Werbefunktion, wenn dem Betrachter nicht klar ist, vom ob das Angebot

von dem Markeninhaber oder einem Dritten stammt

• Bisherige Rechtsprechung in Deutschland:

- OLG Hamburg, 3 U 180/04 – preispiraten: Keine Prüfpflicht des

Suchmaschinenbetreibers Google bei Verwendung geschützter Marken

als Adword

- OLG Braunschweig, 2 W 23/06 – impuls: Adwords sind wie

Metatags zu behandeln, Verwendung einer Marke ist Markenverletzung