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27.09.2010
BMF: AWO-DV zum Terror-ScreeinggeändertVon: Dr. Carsten Weerth BSc, Bremen
Das BMF hat auf den großen öffentlichen Druck durch den
Bundesdatenschutzbeauftragten, der Wirtschaft sowie der kontroversen
Diskussion im wissenschaftlichen Schrifttum reagiert und die
Dienstvorschrift zum AEO (E-VSF Z 0520) hinsichtlich der
Terrorlistenprüfungen von AEO für ihre Mitarbeiter und Handelspartner
geändert.
Hier der Wortlaut der geänderten Absätze 252 und 253:
E-VSF-N 31 2010 Nr. 117:
„252 Nach Artikel 14k Abs. 1 Buchstabe e) ZK-DVO haben Antragsteller
Maßnahmen zur Identifizierung ihrer Handelspartner zu treffen. Auf die
Ausführungen in Teil 1 Abschnitt IV der Leitlinien wird hingewiesen.
Hierzu hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, dass er seine
Handelspartner anhand der Namenslisten der Verordnungen (EG) Nrn.
2580/2001 und 881/2002 (sog. Terrorismusverordnungen) überprüft.
253 Nach Artikel 14k Abs. 1 Buchstabe f) ZK-DVO sind Unternehmen
verpflichtet, Sicherheits- und regelmäßige Hintergrundüberprüfungen ihrer
in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Beschäftigten vorzunehmen.
Hierzu hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, dass er seine
Beschäftigten anhand der Namenslisten der o. g. Terrorismusverordnungen
überprüft.
Als sicherheitsrelevant sind entsprechend der Zielsetzung des AEOS oder
AEOF als einem Garanten für die Sicherheit der internationalen Lieferkette
die Bereiche anzusehen, die in Abschnitt 5 des Fragenkatalogs (Anlage 2)
aufgeführt sind. Sofern Beschäftigte ohne Zugang zu den vorgenannten
Bereichen im Unternehmen tätig sind, können sie für die Überprüfung
außer Betracht gelassen werden. Dem Erfordernis „regelmäßig“ wird
entsprochen, wenn eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr erfolgt.
Allerdings kann die Größe, Art und Struktur des Unternehmens
berücksichtigt werden, so dass den Gegebenheiten des Einzelfalls
Rechnung getragen werden kann.
Der Einsatz kommerzieller Software wird nicht verlangt.
Der Antragsteller kann die Überprüfungen auch von einem Dritten
vornehmen lassen; Absatz 106 ist entsprechend anzuwenden.“
Dr. Carsten Weerth BSc, Bremen
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