Bammer, Mayer & Treu | Rechtsanwälte Esteplatz 4, 1030 Wien office@betm.at IBS - Institut für...

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Esteplatz 4, 1030 Wien office@betm.at

IBS - Institut für berufsbegleitende Studien

Tourismusmanagement

Bad Vöslau, 18. und 25. Februar 2012

Reiseveranstaltung

§ 31b Abs 2 Z 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

- im voraus festgelegte Verbindung

- von mindestens zwei Reiseleistungen (Beförderung, Unterbringung oder andere Leistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen)

- zu einem Gesamtentgelt angeboten

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Reiseveranstaltung

ein Gesamtpaket mehrerer Reiseleistungen, vom Veranstalter zu einem Gesamtreisepreis angeboten:

FlugHotelaufenthalt Verpflegung Ausflüge am Urlaubsort Rundreisen Kreuzfahrten etc

Buchung der Reise in der Regel im Reisebüro auf Grund des Kataloges eines Veranstalters oder im Internet

Reisender hat nur einen Vertragspartner (Veranstalter); Leistungsträger (Hotelier, Fluglinie etc) Erfüllungsgehilfen des Veranstalters

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Pauschalreise = Reiseveranstaltung, die

- länger als 24 Stunden dauert oder - zumindest eine Übernachtung beinhaltet.

entspricht der Definition der Pauschalreiserichtlinie.

Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung

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Rechtsfolgen:

- Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO Informationspflichten) und Reisebürosicherungsverordnung (RSV Insolvenzabsicherung) gelten nur für Pauschalreisen, nicht aber für einfache Reiseveranstaltungen nach § 31b Abs 2 Z 1 KSchG.

- Für Ansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter ist die Unterscheidung zwischen einfachen Reiseveranstaltungen und Pauschalreisen bedeutungslos.

Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude besteht sowohl bei Pauschalreisen als auch bei einfachen Reiseveranstaltungen.

Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung

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Beispiel:

Buchung eines Tagesausfluges von Wien nach Bratislava, der Mittagessen und Opernbesuch einschließt (kürzer als 24 Stunden).

- Keine Pauschalreise, weil kürzer als 24 Stunden und keine Übernachtung

RSV und IVO nicht anwendbar.

- Reiseveranstaltung im Sinne des KSchG, weil mehrere selbständige Reiseleistungen (Fahrt, Verpflegung, Oper) Preisminderung und (abhängig von Schwere des Mangels) Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Pauschalreise als Sonderfall der Reiseveranstaltung

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Individualreise als Gegenstück zur Pauschalreise

Urlauber bucht selbst den Flug

schließt selbst mit einem Hotelbetreiber einen Vertrag über die Unterbringung ab

verpflegt sich am Urlaubsort selbst

organisiert am Urlaubsort selbst Ausflüge

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Hotelier als Reiseveranstalter?

Reiseveranstaltung besteht aus zwei selbständigen Reiseleistungen:

- Unterkunft und Vollpension nach herrschender Meinung nur eine einheitliche Reiseleistung Hotelier kein Reiseveranstalter

- Unterkunft und Wellnessprogramm nach deutscher Judikaturzwei Leistungen Hotelier als Reiseveranstalter

- Unterkunft und umfangreiche Sportangebote nach deutscher Judikatur zwei Leistungen Hotelier als Reiseveranstalter

Konkrete Abgrenzungsfragen strittig und sehr stark einzelfallbezogen.

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Rechtsfolgen der Unterscheidung zwischen Pauschalreiseund Individualreise

Pauschalreise Individualreise

Reisender hat einen Vertragspartner Reisender hat mehrere Vertragspartner (Reiseveranstalter) (Fluglinie, Hotelier, Ausflugsveranstalter)

Ansprüche aus Reisemängel sind Ansprüche aus Reisemängel sind

gegenüber dem Reiseveranstalter gegenüber den einzelnen Leistungs-

geltend zu machen trägern geltend zu machen

Reiseveranstalter kann in der Leistungsträger muss unter Umständen

Regel in Österreich geklagt werden in dessen Sitzstaat geklagt werden

Bei gravierenden Mängeln Nach dem Gesetzeswortlaut auch bei

Schadenersatz für entgangene gravierenden Mängeln kein Schaden-

Urlaubsfreude ersatz für entgangene Urlaubsfreude

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Schutz des Kunden vor Insolvenz des Reiseveranstalters:

- Vorlage einer Bankgarantie oder

- Abschluss einer Insolvenzversicherung

Höhe der Versicherungssumme bzw Bankgarantie abhängig vom Vorjahresumsatz

- Eintragung im Veranstalterverzeichnis des Wirtschaftsministeriums nur bei Nachweis des Insolvenzschutzes

Rückerstattung von Kundenzahlungen

Rücktransport des Reisenden wenn Insolvenz während des Urlaubes

Reisebürosicherungsverordnung (RSV)

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Einschränkungen für Entgegennahme von Anzahlungen:

- bei Buchung darf nur eine Anzahlung von 10% gefordert werden (frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reises)

- bei erhöhter Versicherungssumme Anzahlung von 20% möglich

- Restzahlung frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen.

unzulässige Zahlungen nicht vom Insolvenzschutz erfasst

geplante Novelle (ab 1. September 2012):

- auch unzulässige Zahlungen abgesichert - Restzahlung darf 20 Tage vor Reiseantritt erfolgen

Reisebürosicherungsverordnung (RSV)

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Informationspflichten:

- Gilt ebenso wie RSV nur für Pauschalreisen.

- Erfüllung der Informationspflichten bei Direktbuchungen durch den Reiseveranstalter selbst, ansonsten durch den Vermittler:

Vor der Buchung insbesondere Informationen über

- Firmenwortlaut und Adresse des Veranstalters, Geschäftsbedingungen und Höhe des Reisepreises

- Pass- und Visumserfordernisse

- Abschluss einer Reiseversicherung.

Nach der Buchung Übergabe einer Buchungsbestätigung mit allen notwendigen Informationen über die Reise.

Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)

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Allgemeine Reisebedingungen 1992 (ARB 1992):

Vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuss des Kosumentenpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt erstellt.

Keine verbindliche Rechtsvorschrift (Verordnung), sondern Standardvertragstext.

Regeln wichtigste Punkte des Reisevertragsrechts, insbesondere:

- Buchung/Vertragsabschluss

- Haftung

- Rücktritt

- Stornogebühren

- Vertragsänderungen.

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Allgemeine Reisebedingungen 1992 (ARB 1992):

- Laut IVO sind ARB 1992 in jedem Reisebüro auszuhängen.

- Veranstalter (selbst oder durch Vermittler) muss Kunden darüber informieren, ob er ARB 1992 zur Gänze, teilweise oder gar nicht anerkennt.

- Wenn Veranstalter ARB 1992 nur teilweise oder nicht anerkennt, muss er in seinen Werbeunterlagen Originaltext und abweichende Bestimmungen gegenüberstellen.

- Kunde muss vor Vertragsabschluss Text der Geschäftsbedingungen erhalten.

Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (IVO)

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- schmutziges Hotelzimmer - Kies- statt Sandstrand

- Ungeziefer - verschmutzter Strand

- mangelnde Hygiene - zu wenige Liegen/Sonnenschirme

- fehlender Balkon - fehlende Animation

- fehlender Meerblick - fehlende Kinderbetreuung

- Schimmel - Swimmingpool nicht nutzbar

- schmutzige Bettwäsche - Unterbringung in abweichendem Hotel

- Klimaanlage defekt - inkompetente Reiseleitung

- Baulärm - unhöfliches Hotelpersonal

- Fluglärm - fehlende Sportangebote

- Wartezeiten am Buffet - Flugverspätungen

- eintöniges/ungenießbares Essen - verlorenes Gepäck

Typische Leistungsstörungen (Reisemängel)

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Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

Gewährleistung (§ 922 ff ABGB):

Preisminderung / Wandlung

- 20% Preisminderung für Baulärm

- 5% für fehlenden Meerblick

- 10% für fehlenden Fitnessraum

- Rücktritt vom Reisevertrag bei gravierenden Mängeln (erheblicher Fluglärm)

Früher Berechnung der Preisminderung in starker Anlehnung an Frankfurter Tabelle, heute sehr individuell

Preisminderung verschuldensunabhängig; Veranstalter haftet auch für höhere Gewalt (Tsunami, Ölpest)

Frist für Geltendmachung: 2 Jahre

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Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

Schadenersatz:

- Anspruch auf Rückforderung des Reisepreises bei Mängeln kann auch auf Schadenersatz (§ 1293 ff ABGB) statt auf Gewährleistung gestützt werden. - Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) bei besonders gravierenden Mängeln („Fehlen wesentlicher Reisebestandteile“, OGH 3 Ob 220/06h)

- Schadenersatz bei vom Reiseveranstalter verschuldeten Erkrankungen (zB Salmonellen, Legionellen) und Körperverletzungen (zB Sturz auf schlecht gesicherter Rutsche) vor allem Schmerzengeld, Behandlungskosten, Verdienstentgang

- Schadenersatz bei Sachschäden (zB Gepäckverlust) und sonstige Vermögensschäden (zB Ersatztransport bei Flugabsage)

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Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

Voraussetzungen für Schadenersatz:

- Kausalität

- Rechtswidrigkeit

- Verschulden

Frist für Geltendmachung:

3 Jahre

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Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KschG):

- Nichterbringung eines erheblichen Teiles der vertraglich vereinbarten Leistungen

- Verschulden des Reiseveranstalters

- Höhe abhängig von Schwere und Dauer des Mangels, Verschuldensgrad, Zweck der Reise und Höhe des Reisepreises

- in der Regel Tagessätze zwischen € 20,00 und € 90,00 - früher zumeist erst ab Preisminderung von 50%

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

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Schadenersatz für Erkrankungen:

zB Salmonellenvergiftung auf Grund des Essens in der Hotelanlage

Kläger muss beweisen, dass Verpflegung im Hotel kausal für die Salmonellenvergiftung war.

- Anscheinsbeweis: Wenn gleichzeitig mit dem Kläger eine größere Zahl von Hotelgästen (z.B. 10%) von denselben Symptomen betroffen war, wird von Kausalität des Hotelessens für die Erkrankung ausgegangen. - Reiseveranstalter muss dann beweisen, dass in Wahrheit andere Umstände

kausal für Erkrankung.

Reiseveranstalter haftet nicht, wenn er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr!), zB weil sämtliche Hygienevorschriften eingehalten.

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

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Schadenersatz für Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Fluggepäck:

Nationales Schadenersatzrecht unanwendbar, statt dessen Montrealer Luftverkehrsübereinkommen:

gilt auch gegenüber Reiseveranstaltern

schriftliche Anzeige über Verspätung, Beschädigung oder Verlust binnen 21 Tagen

Klagseinbringung innerhalb von 2 Jahren

Haftungsbegrenzungen der Höhe nach

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

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Beispiele für Leistungsstörungen –

Schadenersatz bei Beförderungen auf See

Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und Gepäck auf See

- verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers

- Haftungshöchstgrenzen (zB € 400.000,00 bei Tod oder Körperverletzung)- gilt für internationale Seebeförderungen (Ausgangs- und Zielhafen in

verschiedenen Staaten)

- EU ist dem Abkommen mit Wirkung per 1. Jänner 2013 beigetreten.

Verordnung Nr. 392/2009

- beruht auf Athener Übereinkommen

- gilt auch für inländischen Seeverkehr

- gilt ab 1. Jänner 2013

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VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO):

gilt für Flüge, die - von Luftfahrtunternehmern aus der EU durchgeführt werden oder - in EU beginnen.

Ansprüche bei - Verspätung - Nichtbeförderung - Annullierung

Anspruchsgegner: - ausführender Luftfahrtunternehmer

nicht: - Reiseveranstalter - vertraglicher Luftfahrtunternehmer, der Flug nicht selbst durchführt

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

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VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Flugverspätung

abhängig von Entfernung: - unter 1.500 km: mindestens zwei Stunden - 1.500 bis 3.500 km: mindestens drei Stunden - über 3.500 km: mindestens vier Stunden

Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen - Betreuungsleistungen

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

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VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Nichtbeförderung

Flug findet statt, Fluggast wird aber nicht mittransportiert (zB wegen Überbuchung)

Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen - Betreuungsleistungen - Ausgleichsleistungen

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Annullierung

Nichtdurchführung des Fluges

Rechtsfolgen: - Unterstützungsleistungen - Betreuungsleistungen - Ausgleichleistungen

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VO (EG) Nr 261/2004 (EU-Flugverspätungs-VO): Unterstützungsleistungen:

Wahlrecht zwischen vollständiger Erstattung des Flugpreises, Rückflug zum ersten Abflugsort und anderweitiger Beförderung

Betreuungsleistungen:

Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zum Hotel sowie zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails

Ausgleichsleistungen:

- € 250,00 bis € 600,00 (abhängig von Entfernung) - nicht bei höherer Gewalt (Aschewolke, Terror, Hurrikan)

Flugverspätungsverordnung dringend reformbedürftig, da viele rechtliche Unklarheiten

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

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Beispiele für Leistungsstörungen –

Schadenersatz für Diebstahl

§970 ABGB (Gastwirtehaftung):

Gastwirte, die Fremde beherbergen,

haften als Verwahrer für die

von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen,

sofern sie nicht beweisen (Beweislastumkehr!)

dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet

noch durch fremde, in dem Haus aus- oder eingehende Personen

(= Einschleichdiebe, Gäste, Lieferanten; nicht Räuber oder Einbrecher)

verursacht wurde.

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Sonderfall:

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Nach Abschluss des Reisevertrages Rücktritt des Reisenden grundsätzlich nur mit Zahlung einer Stornogebühr möglich.

Höhe abhängig vom Zeitpunkt des Rücktrittes und Art der Reise

in Prozenten des Reisepreises bemessen

Veranstalter muss sich auf Anspruch auf Stornogebühren anrechnen lassen, was er sich auf Grund der Stornierung erspart hat (zB weil ihm Hotelier auf Grund des Unterbleibens der Reise nichts verrechnete).

Ausnahme: Wegfall der Geschäftsgrundlage

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Sonderfall:

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Reiseantritt auf Grund besonderer Umstände, die bei Buchung noch

nicht vorhersehbar waren, unzumutbar

Kostenloses Rücktrittsrecht

ABER:

- Kunde darf nicht sofort zurücktreten, sondern muss weitere Entwicklung

bis knapp vor Reisebeginn abwarten.

- Kein Rücktrittsrecht, wenn der Veranstalter kostenlose Umbuchung auf

gleichwertige Ersatzreise anbietet.

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Reisevermittlungsrecht –

Abgrenzung Reisebüro – Reiseveranstalter

Buchung einer Reise in einem Reisebüro aus dem Katalog eines Veranstalters:

- Reisebüro ist als bloßer Vermittler für die richtige Beratung des Kunden verantwortlich (zB über Pass- und Visumsvorschriften, klimatische Verhältnisse, Auswahl einer geeigneten Reise) Reisevermittlungsvertrag.

- Reisebüro haftet gegenüber dem Kunden nur bei fehlerhafter Beratung. - Vertragspartner hinsichtlich Durchführung der Reise wird nur der Reiseveranstalter Reiseveranstaltungsvertrag. Für Mängel während der Reise ist daher ausschließlich der Reiseveranstalter passivlegitimiert.

- Reisebüro ist nach überwiegender Rechtsprechung gleichzeitig Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dieser haftet daher für sämtliche Fehler des Reisebüros ( Streitverkündung, Regress).

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Reiseversicherung

Varianten:

Reiserücktrittskostenversicherung:Reiseversicherung übernimmt Stornogebühren, wenn der Kunde aus bestimmten Gründen seine Reise nicht antritt (z.B. plötzliche schwere Krankheit; unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber).

Reisegepäckversicherung:für Beschädigung und verspätete Ankunft des Gepäcks

Auslandsreise-Krankenversicherung:stationäre und ambulante Heilbehandlung einschließlich des Transportes ins nächste Krankenhaus, Überführungskosten im Falle des Ablebens, Bergungskosten

Heimtransportversicherung:Tragung der Rückreisekosten durch die Versicherung, die bei unplanmäßiger Beendigung der Reise entstehen (vorzeitiger Abbruch oder verspätete Rückkehr).